12.1 Durchführung der Konstanzprüfung

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1 12.1 Durchführung der Konstanzprüfung Zielsetzung der Abnahme- und Konstanzprüfung nach 16 RöV 1. Abnahmeprüfung Protokoll der Abnahmeprüfung Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass vor der ersten Inbetriebnahme einer Diagnostikeinrichtung eine Abnahmeprüfung nach 16 Abs. 2 RöV durchgeführt wird. Die Abnahmeprüfungen sind durch den Hersteller oder Lieferanten der jeweiligen Röntgeneinrichtung vorzunehmen. Durch die Abnahmeprüfung einer Diagnostikeinrichtung soll sichergestellt werden, dass die Einrichtung den Anforderungen des Medizinproduktegesetzes genügt und alle technischen Voraussetzungen erfüllt, damit die diagnostischen Referenzwerte nach 16 Abs. 1 eingehalten werden können (liegen in der Zahnmedizin noch nicht vor) und die erforderliche Bildqualität mit einer möglichst geringen Strahlenexposition erreicht wird. Der Begriff,,Bildqualität" im 16 RöV bedeutet in dieser Richtlinie immer die physikalische Bildqualität nach 2 Nr. 5 Buchstabe b RöV, die eine notwendige Voraussetzung für die Optimierung der diagnostischen Bildqualität nach 2 Nr. 5 Buchstabe a RöV darstellt. Durch die regelmäßige Konstanzprüfung der Filmverarbeitung und Röntgengeräte kann festgestellt werden, ob die Bildqualität der Röntgenaufnahmen im Vergleich zu dem Ergebnis der Annahmeprüfung konstant geblieben ist. Röntgeneinrichtungen dürfen nur betrieben werden, wenn die Abnahmeprüfung erfolgt ist. 2. Abnahmeprüfung Filmbetrachtungsgeräte Eine Abnahmeprüfung ist nur in der Medizin an Filmbetrachtungsgeräten erforderlich, mit deren Hilfe Befundungen vorgenommen werden. Filmbetrachtungsgeräte müssen vom Strahlenschutzverantwortlichen entsprechend ihrer Zweckbestimmung für die Befundung oder die Betrachtung gekennzeichnet werden. Beim Betrieb von Fernröntgeneinrichtungen in der Zahnheilkunde mit der Zweckbestimmung einer Befundung oder Betrachtung (z.b. Schädel posterior-anterior) mit analogem Bildempfänger sind Filmbetrachtungsgeräte erforderlich. Diese müssen bezüglich der Prüfpositionen a. Leuchtdichte, b. Gleichmäßigkeit der Leuchtdichte und c. Einblendung die entsprechenden Werte der DIN erfüllen. Eine Abnahmeprüfung ist nicht erforderlich für Filmbetrachtungsgeräte im Zusammenhang mit dem Betrieb von analogen Fernröntgeneinrichtungen, mit denen ausschließlich die Feststellung von Referenzpunkten zur Vermessung erfolgt. Konstanzprüfung: Die Prüfung der Leuchtdichte, der Gleichmäßigkeit der Leuchtdichte und

2 der Einblendung der Betrachtungsfläche ist nach DIN und -2 alle fünf Jahre vorzunehmen. 3. Teilabnahmeprüfung Nach jeder Änderung einer Diagnostikeinrichtung oder ihres Betriebes, welche die Bildqualität oder die Höhe der Strahlenexposition nachteilig beeinflussen kann, hat der Strahlenschutzverantwortliche vor der nächsten Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen mit der geänderten Röntgeneinrichtung für eine erneute Abnahmeprüfung durch den Hersteller oder Lieferanten zu sorgen. Diese Abnahmeprüfung beschränkt sich auf die tatsächlichen Auswirkungen der Änderung (Teilabnahmenprüfung). Ob eine solche Änderung vorliegt, muss in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werden. Im Formblatt für die Konstanzprüfung muss ein entsprechender Vermerk auf die Art der Änderung hinweisen. Diese Forderung gilt auch dann, wenn die Ergebnisse der Konstanzprüfung nach der Änderung innerhalb der zulässigen Toleranzen geblieben sind. 4. Verantwortlicher für die Konstanzprüfung Film- /Film-Foliensystem Verantwortlicher für die Durchführung der regelmäßigen Konstanzprüfung ist der Strahlenschutzverantwortliche. Der Strahlenschutzverantwortliche darf zur Durchführung von Qualitätsprüfungen nur Personen beauftragen, die mit den erforderlichen Prüfmethoden und der zu prüfenden Diagnostikeinrichtung einschließlich des Abbildungssystems vertraut sind. In der zahnärztlichen Praxis darf diese Aufgabe an eine(n) zahnmedizinische(n) Fachangestellte(n) übertragen werden, sofern diese(r) entsprechend qualifiziert ist und über die Kenntnisse im Strahlenschutz verfügt. Dies entbindet den Strahlenschutzverantwortlichen jedoch nicht davon, die Ergebnisse der Konstanzprüfung in regelmäßigen Zeitabständen zu überwachen. 5. Konstanzprüfung der Filmverarbeitung Folgende Vorlagen finden Sie am Ende dieses Dokumentes: Arbeitswöchentliche Konstanzprüfung eines Dentalröntgengerätes und der Filmverarbeitung Monatliche Konstanzprüfung Teil 5

3 Prüfbericht(e) und Bescheinigungen des Sachverständigen Vordruck für die Sachverständigenprüfung Vordruck für die Aufsichtsbehörde Die Konstanzprüfung der Filmverarbeitung erfolgt arbeitswöchentlich. Bei Entwicklungsmaschinen mit automatischer Regenerierung sollte die Konstanzprüfung am Beginn einer Woche vor der Anfertigung von Patientenaufnahmen erfolgen, während es bei manuellem Entwickleransatz günstig ist, die Konstanzprüfung der Filmverarbeitung ca Stunden nach dem Neuansatz des Entwicklers vorzunehmen. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, den Entwickler z. B. am Freitag neu anzusetzen und am Montag vor Beginn der Patientenaufnahmen die Konstanzprüfung durchzuführen. Da durch die Konstanzprüfung der Filmverarbeitung vor allem der Zeitpunkt ermittelt werden soll, an dem die Ausnutzung des Entwicklers so weit vorangeschritten ist, dass keine ausreichende Bildschwärzung mehr erreicht wird, empfiehlt es sich, auf dem Auswertungsbogen im Kapitel 2 auch den Zeitpunkt des Neuansatzes der Entwicklerchemikalien zu notieren. Die Überprüfung der Filmverarbeitung erfolgt mit einem im Prüfkörper belichteten Zahnfilm, wobei die Vorgaben im Abnahmeprotokoll genau zu befolgen sind. Die Angaben zum Röntgengerät, dem verwandten Film als auch die Art der Filmentwicklung sollten auf das Formular in Kapitel 3 übertragen werden. Nach der Entwicklung zeigt das Prüfkörperbild drei Graustufen mit unterschiedlicher Dichte, wobei zwischen jedem Feld die auf den Film auftreffende Dosis jeweils um ca. 25 % ansteigt (Abb.1). Die mittlere Graustufe stellt die anzustrebende Dichte dar. Zulässig ist eine Abweichung der Dichte bis zu einer Stufe des Prüfkörperbildes (Abb. 2). Treten größere Abweichungen auf, liegt eine Toleranzüberschreitung vor und die Ursachen hierfür sind zu ermitteln und zu beseitigen, ehe Patientenaufnahmen wieder entwickelt werden dürfen. Die Ergebnisse sind zu protokollieren und auf dem vorgesehenen Formular in Kapitel 3 einzutragen, wobei auch die Temperatur des Entwicklerbades gemessen und eingetragen werden muss. Bei der Sichtprüfung des Konstanzprüfungsbildes muss ebenfalls überprüft werden, ob sich das Nutzstrahlfeld verändert hat (Abb. 1). Treten Änderungen im Vergleich zum Referenzbild der Abnahmeprüfung auf, so sind diese umgehend zu beseitigen. Die Prüfung des Nutzstrahlenfeldes muss nicht separat dokumentiert werden. Das Nutzstrahlenfeld gilt als unverändert, wenn eine Eintragung in der Rubrik "Dichte" vorgenommen worden ist.

4 6. Fehleranalyse der Konstanzprüfung der Filmverarbeitung Durch die Konstanzprüfung der Filmverarbeitung soll vor allem ermittelt werden, ob das Entwicklerbad noch eine ausreichende Bildschwärzung ermöglicht. Weicht das Prüfkörperbild im Vergleich zum Referenzbild der Abnahmeprüfung um mehr als eine Stufe ab, die Ursache für die Toleranzüberschreitung gefunden und beseitigt werden. Ursachen für ein helleres Prüfkörperbild: Entwickler verbraucht Entwickler zu kalt Spannungsschwankung im Stromnetz Verwendung eines anderen Zahnfilms einer unempfindlicheren Stufe Verwendung einer neuen Filmcharge Ursachen für ein dunkleres Prüfkörperbild: Entwickler zu konzentriert angesetzt Entwickler zu warm Spannungsschwankung im Stromnetz Verwendung eines anderen Zahnfilms einer höheren Empfindlichkeit z.b. Kodak Insight anstelle des Kodak Ektaspeed plus Verwendung einer neuen Filmcharge Unterschiedlichen Filmpackungen können bei fehlerhafter Lagerung (zu warme Lagerung) Änderungen der Filmempfindlichkeit aufweisen. 7. Monatliche Konstanzprüfung der Dentalröntgen- und Panoramaschichtgeräte Monatliche Konstanzprüfung eines 2. Dentalröntgengerätes Konstanzpruefung des OPTG und FRS Sollte in Ihrer Praxis nur ein Dentalröntgengerät vorhanden sein, so muss dieses monatlich nicht noch einmal geprüft werden, da die monatliche Konstanzprüfung automatisch durch die Konstanzprüfung der Filmverarbeitung erfolgt ist. Steht in Ihrer Praxis noch ein weiteres Dentalröntgengerät zur Verfügung, so muss mit diesem ein Prüfkörperbild entsprechend den Angaben im Abnahmeprotokoll (Kapitel 2) hergestellt werden. Auch dieses Bild muss ausgewertet werden (Abb. 2). Die Ergebnisse werden im Kapitel 4 dokumentiert. Die zuständige Zahnärztliche Stelle kann Fristverlängerungen auf einen Abstand von 3 Monaten zulassen

5 Monatliche (bzw. nach Genehmigung durch die Zahnärztliche Stelle dreimonatliche) Konstanzprüfung des Panoramaschichtgerätes Die Konstanzprüfung des Panoramaschichtgerätes umfaßt die Prüfung des Nutzstrahlenfeldes (Abb. 3) sowie nach Anbringen des Prüfkörpers in der Schlitzblende die Qualität der Verstärkerfolien und Filmkassetten. Das Nutzstrahlenfeld muß allseitig von einem nicht belichteten Rand umgeben sein. Sollte dies nicht der Fall sein, ist die Zentrierung des Röntgenstrahlers verändert worden und muß korrigiert werden. Das Prüfkörperbild zeigt entsprechend den Aufnahmen der Konstanzprüfung der Filmverarbeitung ein Streifenbild mit drei Graukeilen (Abb. 4). Um die monatlichen Konstanzprüfungsaufnahmen besser mit dem Referenzbild der Abnahmeprüfung vergleichen zu können, kann am Rand der Aufnahme ein Streifen von ca. 30 mm abgetrennt werden. Der abgetrennte Streifen ist aufzubewahren. Auch beim Panoramaschichtbild dürfen die Graukeile maximal eine Stufe abweichen (Abb. 5). Sollten größere Abweichungen auftreten, muß die Ursache hierfür ermittelt und beseitigt werden. Hinweis: Die kombinierte Überprüfung des Nutzstrahlenfeldes sowie der Dichte (siehe Abb. 4) kann auch auf einer Aufnahme alleine erfolgen. Hierfür muss der Prüfkörper in der Schlitzblende etwas angehoben werden (z. B. durch eine Watterolle), so dass auch am unteren Bildrand die Begrenzung des Nutzstrahlenfeldes sichtbar wird (siehe Seite 16). Die angefertigten Aufnahmen werden im Röntgen-Anlagenbuch archiviert. Hierfür können sie in eine Plastikhülle eingelegt oder an der Längsseite gelocht werden. Die Beschriftung der Konstanzprüfungsaufnahmen kann mit einem wasserfesten Filzstift (z.b. Staedtler Lumocolor *) oder durch einen Aufkleber erfolgen. Sollten mehrere Filmkassetten in der Praxis vorhanden sein, sind diese bei der Abnahmeprüfung auf der Rückfolie mit einer Nummer zu kennzeichnen und im Wechsel der Konstanzprüfung zu unterziehen. Die Ergebnisse sind auf dem vorgesehenen Formular im Kapitel 7 einzutragen.

6 Fernröntgenseitenbild Sollten mit Ihrem Panoramaschichtgerät auch Fernröntgenseitenbilder angefertigt werden, so muss auch dieser Geräteteil der monatlichen Konstanzprüfung unterzogen werden. Hierfür wird der Prüfkörper immer an der gleichen Stelle auf der Filmkassette mit einem Klebeband befestigt, und die Aufnahme wird entsprechend dem Abnahmeprotokoll belichtet. Das entsprechende Fernröntgenseitenbild ermöglicht sowohl eine Beurteilung des Nutzstrahlenfeldes als auch im Bereich des Prüfkörpers eine Beurteilung der Dichte und damit der Film-Folien-Kombination. Die Ergebnisse der Konstanzprüfung werden in das entsprechende Formular in Kapitel 7 eingetragen. Stehen mehrere Filmkassetten für das Fernröntgenseitenbild zur Verfügung, ist entsprechend den Hinweisen beim OPTG (siehe oben) zu verfahren. Kassettenanpressung Die Prüfung des Kassettenbestandes auf Anpressung nach DIN ist alle fünf Jahre durchzuführen. In der Zahnheilkunde ist diese Prüfung - soweit technisch möglich (Problem: gebogene Kassetten) -im Rahmen der wiederkehrenden Prüfungen vom Sachverständigen vorzunehmen (s. SV-RL). Bei Verdacht auf Beschädigungen ist diese Prüfung unverzüglich erforderlich. 9. Konstanzprüfung des Dunkelraums nach DIN Konstanzprüfung des Dunkelraums Die Dunkelkammer ist zu prüfen nach Eingriffen in die Beleuchtungs- und Verdunkelungseinrichtung, bei Verdachtsmomenten (z.b. Erhöhung des Grundschleiers), mindestens jedoch einmal jährlich. Hierfür ist jeweils der empfindlichste Film zu verwenden. Nachdem der Film im Prüfkörper entsprechend den Angaben für die Konstanzprüfung belichtet worden ist, wird er in der Dunkelkammer für eine Minute zur Hälfte abgedeckt (Abb. 6) und dann entwickelt. Sollte es auf der nicht abgedeckten Hälfte des Filmes zu einer zusätzlichen Belichtung des Filmes ("Grauschleier") gekommen sein, muss die Ursache hierfür beseitigt werden. Mögliche Ursachen sind ein Fremdlichteinfall, eine nicht auf das Filmmaterial abgestimmte Dunkelkammerbeleuchtung, zu helle Betriebslampen einer Entwicklungsmaschine oder Leuchtstoffröhren in der Dunkelkammer, die nach dem Ausschalten noch UV-Licht aussenden. Die Aufnahmen werden zusammen mit den Konstanzprüfungsaufnahmen der Filmverarbeitung (Kapitel 3) archiviert. Sollten in Ihrer Praxis OPTGs oder FRS angefertigt werden, müssen diese Filme verwandt werden. Hier erfolgt die Prüfkörperaufnahme dann wie auf Seite 16 beschrieben. Die Aufnahmen werden z.b. zusammen mit den Konstanzprüfungsaufnahmen der Filmverarbeitung (Seite 11) oder des Panoramaschichtgerätes (Seite 17) archiviert.

7 Bei Verwendung eines Tageslichtaufsatzes muß entsprechend verfahren werden. 10. Digitale Dentalröntgeneinrichtungen: Tubusgeräte, Panoramaschichtgeräte, Fernröntgengeräte Für digitale Dentalröntgengeräte, die vor Inkrafttreten der DIN V in Betrieb genommen wurden, ist eine der Abnahmeprüfung entsprechende ergänzende Prüfung auf der Grundlage der neuen spezifischen Festlegungen bis spätestens durchzuführen und der zuständigen Behörde im Rahmen der nach dieser Abnahmeprüfung nächsten Sachverständigenprüfung nach 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 RöV nachzuweisen. Für digitale Dentalröntgengeräte, die nach Inkrafttreten der DIN V in Betrieb genommen werden, ist diese Norm unmittelbar anzuwenden. Digitale Dentalröntgeneinrichtungen: Abnahmeprüfung Bildwiedergabegeräte für die Befundung in der Zahnheilkunde Mindestens ein vom Strahlenschutzverantwortlichen bezeichnetes und als Befundungsmonitor gekennzeichnetes Bildwiedergabegerät (BWG) ist einer Abnahmeprüfung zu unterziehen. Alle weiteren vom Betreiber nicht als Befundungsmonitore bezeichneten Geräte sind nur Betrachtungsmonitore und werden nicht geprüft. Übergangsregelung: An BWG, die vor Inkrafttreten der QS-Richtlinie vom 20. November 2003 in Betrieb genommen worden sind, ist eine der Abnahmeprüfung entsprechende ergänzende Prüfung nach der DIN durchzuführen. Diese ergänzende Abnahmeprüfung von "Altgeräten" ist bis spätestens vorzunehmen und der zuständigen Behörde im Rahmen der nach dieser Abnahmeprüfung nächsten Sachverständigenprüfung nach 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 RöV nachzuweisen.

8 Konstanzprüfung der Bildwiedergabegeräte (BWG) in der Zahnheilkunde Bei der Konstanzprüfung sind dieselben Prüfmittel und Prüfverfahren wie bei der Abnahmeprüfung zu verwenden. Nr. Prüfposition Häufigkeit 1 Grauwertwiedergabe arbeitstäglich 2 Geometrie monatlich 3 BWG mit Testbild monatlich 4 farbbezogene Gesichtspunkte monatlich Die folgende Prüfung ist arbeitstäglich durchzuführen: 1. Grauwertwiedergabe: Es ist festzustellen, ob das 5 % Graufeld innerhalb des 0 % Feldes sowie das 95 % Graufeld innerhalb des 100 % Feldes visuell erkennbar ist. Anmerkung: Sind die Felder nicht (eindeutig) erkennbar, so ist primär die Raumbeleuchtung zu überprüfen und der Zustand der Abnahmeprüfung wiederherzustellen (meist ist der Raum zu hell). Führt dieses nicht zu einer Erkennbarkeit, sollte mit Hilfe der Bildschirmeinstellungen (Werte für Kontrast und Helligkeit des Monitors) versucht werden, die Darstellung entsprechend der Abnahmeprüfung zu erreichen. Zusätzlich sind monatlich die nachstehenden Prüfungen durchzuführen: 2. Geometrie: Die in den vier Ecken sowie der Mitte des Bildes dargestellten Strichraster müssen in der Modulation 100 % sowie 25 % visuell ohne Benutzung einer Lupe erkennbar sein. 3. BWG mit Testbild: Die von den weißen horizontalen und vertikalen Linien gebildeten Vierecke müssen verzerrungsfrei abgebildet sein. Anmerkung: Treten Verzerrungen auf, so kann z.b. mit Hilfe der Kissenentzerrung im Einstellmenü des Monitors eine Korrektur vorgenommen werden. 4. Farbbezogene Gesichtspunkte: Der homogene graue Hintergrund der Testbildes ist auf Farbartefakte zu überprüfen. Anmerkung: Sind Farbpunkte oder Farbfelder erkennbar, sollte überprüft werden, ob diese durch die Farbeinstellungen des Einstellmenüs des Monitors korrigiert werden können. Die Ergebnisse der Konstanzprüfung des Monitors sind in das Konstanzprotokoll einzutragen. Anmerkung: Je nach Anwendungssoftware kann der Eintrag auch automatisch in ein Konstanzjournal erfolgen.

9 SMPTE-Testbild (oben) Das Testbild wurde für die Prüfung der Wiedergabeverhältnisse von Graustufenbildern auf Monitoren (TFT und Röhrenmonitoren) für die Zahnärztliche Radiologie entwickelt. Es enthält verschiedene Strukturen zur Beurteilung von Kontrast, Graustufenumfang, Auflösung und der Bildgeometrie. Es wird bei der Abnahmeprüfung und der regelmäßigen Konstanzprüfung in der Praxis eingesetzt und in der Regel vom Hersteller oder Lieferanten des digitalen Röntgensystems als Datei zur Verfügung gestellt. Testbild zur Überprüfung von Monitoren 11. Ausdruck und Weitergabe von digitalen Röntgenaufnahmen Nicht transparente Dokumentationsmedien sind z.b. gedruckte Dokumente (Tintenstrahldrucker, Laserprinter-Bilder oder Polaroidbilder). Diese dürfen in der digitalen Radiographie nur zur Bildbetrachtung und Bildverteilung zusammen mit einem schriftlichen

10 Befund eingesetzt werden, nicht aber zur Befundung und Archivierung im Sinne des 28 Abs. 4, 6 und 8 RöV. 12. Technische Mindestanforderungen für dentale Röntgeneinrichtungen nach der Richtlinie für Sachverständigenprüfungen vom 27. August 2003 (Anlage 1, Seite 121) Nr. Anwendung Grenzwert der Dosis Weitere Anforderungen Röhrenspannung nur Dentale KN 360 µgy (analog) 1 60 kv einstellbar, Auflösung Tubusaufnahme KB 200 µgy (digital) R Gr 5 Lp/mm (digital) 2 3 Dentale Fernaufnahme und zahnärztl. Hand- Wurzelaufnahme (HWA) Panoramaschichtaufnahme K N 5 µgy (SC = 400) K N 10 µgy (SC = 200) (HWA) K B 5 µgy (digital) K N 10 µgy (SC = 200) K B 5 µgy (digital) Auflösung R Gr 2,5 Lp/mm (digital) Auflösung R Gr 2,5 Lp/mm (digital)

11 Beispiel einer digitalen VistaScan-Prüfkörperaufnahme (intraorale Speicherfolientechnik)

12 . Protokoll(e) der Abnahmeprüfung(en) 6 Die Aufzeichnungen über die Abnahmeprüfung nach 16 Absatz 2 Satz 5 sind für die Dauer des Betriebes, mindestens jedoch bis zwei Jahre nach dem Abschluss der nächsten vollständigen Abnahmeprüfung aufzubewahren. Dentalröntgengerät Abnahmeprüfung am: Teilnahmeprüfung am: Grund: Sonstige Änderungen am: Grund: Panoramaschichtgerät Abnahmeprüfung am: Teilnahmeprüfung am: Grund: Sonstige Änderungen am: Grund: Fernröntgenseitenzusatz Abnahmeprüfung am: Teilnahmeprüfung am: Grund: Sonstige Änderungen am: Grund:..

13 Film- /Film-Foliensystem 9 Erfassung der Aufnahmebedungeung für die Konstanzprüfung (Verfahrensweise siehe Kapitel 12.4 Filmwechsel/ Folienwechsel) Betreiber der Röntgeneinrichtung/ Standort: (Stempel) Typ des Röntgengerätes: Strahler-Nr.: Röhren-Nr.: Angaben zum bisherigen System: Filmtyp: Folientyp: Entwicklungseinrichtung: Aufnahmedaten der alten Konstanzprüfung: (kv; ma; Belichtungszeit; Objekttaste usw.) Kennzeichnung der Referenzaufnahme/ Vergleichsaufnahme: (Abnahmeprüfung/ letzte Konstanzprüfung) Angaben nach dem Film- / Folienwechsel: Filmtyp: (Folientyp) Entwicklungseinrichtung: neue Aufnahmedaten: kv ma; Belichtungszeit: bzw. Objekttaste: optische Dichte: (von Zahnärztliche Stelle, Depot, Sachverständigem) Bemerkungen: Ort, Datum Unterschrift

14 Konstanzprüfung eines Dentalröntgengerätes und der Filmverarbeitung in Anlehnung an DIN 6868 Teil Jahre Aufbewahrungsfrist nach 16 Abs. 4 RöV Name und Anschrift der Praxis: Prüfung des Jahres 200 Röntgengerät: Röntgenfilm: Entwicklungsmaschine: Sollwerte: Belichtungszeit sec Entwicklungszeit min Entwicklertemperatur C 1.KW 2.KW 3.KW 4.KW 5.KW 6.KW 7.KW 8.KW 9.KW 10.KW 11.KW 12.KW 13.KW 14.KW 15.KW 16.KW 17.KW 18.KW 19.KW 20.KW 21.KW 22.KW 23.KW 24.KW 25.KW 26.KW E-Temp 1 Dichte 2 Entw. 3 Fix. 4 E-Temp 1 Dichte 2 Entw. 3 Fix KW 28.KW 29.KW 30.KW 31.KW 32.KW 33.KW 34.KW 35.KW 36.KW 37.KW 38.KW 39.KW 40.KW 41.KW 42.KW 43.KW 44.KW 45.KW 46.KW 47.KW 48.KW 49.KW 50.KW 51.KW 52.KW ¹ Angaben in C; ² Tendenz höhere Dichte (+); keine Veränderung (=); Tendenz geringere Dichte (-); Toleranzüberschreitung (x); 3 Datum des Neuansatzes des Entwicklers; 4 Datum des Neuansatzes des Fixierers

15 . Prüfbericht(e) und Bescheinigungen des Sachverständigen 10 Strahlenschutzprüfung nach 4 RöV Wiederholungsprüfung nach 18 Ziffer 4 RöV Röntgeneinrichtungen dürfen nur in dafür zugelassenen Räumen nach einer Sachverständigenprüfung betrieben werden. 4 Anzeigebedürftiger Betrieb von Röntgeneinrichtungen (1) Einer Genehmigung nach 3 Abs. 1 bedarf nicht, wer eine Röntgeneinrichtung betreibt, 1. deren Röntgenstrahler nach 8 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 oder Anlage 2 Nr. 1 bauartzugelassen ist, 2. deren Herstellung und erstmaliges in Verkehr bringen unter den Anwendungsbereich des Medizinproduktegesetzes fällt wenn er die Inbetriebnahme der zuständigen Behörde spätestens zwei Wochen vorher anzeigt. Falls diese Voraussetzungen nicht zutreffen, muss nach 3 RöV (Genehmigungsbedürftiger Betrieb von Röntgeneinrichtungen) ein Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt werden. Bei unveränderten Voraussetzungen (baulich und geräteseitig sowie durch den Betreiber) erfolgt die Wiederholungsprüfung einer Röntgeneinrichtung in Zeitabständen von längstens fünf Jahren durch einen Sachverständigen nach 4a RöV nach dem Stand der Technik insbesondere auf sicherheitstechnische Funktion, Sicherheit und Strahlenschutz. Eine Durchschrift des dabei anzufertigenden Prüfberichts muss den zuständigen Stellen unverzüglich übersandt werden. Die Gründung einer Gemeinschaftspraxis bzw. einer Praxisgemeinschaft erfordert eine neue Sachverständigenprüfung. Eine Mitteilung an den Sachverständigen ist erforderlich. Eine Kopie des Prüfberichtes der Zahnärztlichen Stelle übersandt werden. Erste Strahlenschutzprüfung am: nach RöV Wiederholungsprüfung beantragt am: Wiederholungsprüfung beantragt am: Wiederholungsprüfung beantragt am: Wiederholungsprüfung beantragt am: durchgeführt am: durchgeführt am: durchgeführt am: durchgeführt am:

16 .. Vordruck für die Sachverständigenprüfung Landesanstalt für Arbeitsschutz - technischer Dienst - Ulenbergstr Antragsteller: Düsseldorf Sprechzeiten der Praxis:, den Betrifft: Antrag auf Prüfung nach 4 Röntgenverordnung (RöV) hier: Neueinrichtung Wesentliche Änderung zum Bericht Nr.: Betreiberwechsel Vorgänger: Gründung einer Gemeinschaftspraxis/ Praxisgemeinschaft Wiederholungsprüfung durch den Sachverständigen nach 18 Ziffer 4 RöV Diese/r Anzeige/Antrag bezieht sich auf Röntgeneinrichtung/en Strahlenschutzverantwortlicher (Betreiber nach 13 Abs. 1 RöV) Name: Anschrift: Telefon: Unterschrift des Strahlenschutzverantwortlichen nach 13 Abs. 1 RöV oder des zur Vertretung Berechtigten

17 Vordruck für die Aufsichtsbehörde Antragsteller: in NRW sind dies die Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz Sprechzeiten der Praxis:, den Betrifft: Anzeige nach 4 Röntgenverordnung (RöV) Antrag auf Genehmigung nach 3 Röntgenverordnung (RöV) hier: Neueinrichtung Wesentliche Änderung zum Bericht Nr.: Betreiberwechsel Vorgänger: Prüfbericht des Sachverständigen nach 18 Abs. 1 Nr. 5 RöV Diese/r Anzeige/Antrag bezieht sich auf Röntgeneinrichtung/ en Strahlenschutzverantwortlicher (Betreiber nach 13 Abs. 1 RöV) Name: Anschrift: Telefon: Die Prüfung der Röntgeneinrichtung/en nach 4 Abs. 1 und 2 RöV wurde bereits durchgeführt (siehe Prüfbericht Nr. ) am beim Sachverständigen schriftlich beantragt. Unterschrift des Strahlenschutzverantwortlichen nach 13 Abs. 1 RöV oder des zur Vertretung Berechtigten Anlagen:.

18 Konstanzprüfung des OPTG und FRS in Anlehnung an DIN 6868 Teil Jahre Aufbewahrungsfrist nach 16.4 RöV Name und Anschrift der Praxis: Prüfung des Jahres 200 Panoramaschichtgerät Typ: Röntgenfilm: Verstärkerfolie: Kassettenanzahl: Stück Entwicklungszeit: min Entwicklungstemperatur: C Spannungssollwert: kv Stromsollwert: ma Fernröntgenseitenbild Gerätetyp: Röntgenfilm: Verstärkerfolie: Kassettenanzahl: Stück Entwicklungszeit: min Entwicklungstemperatur: C Spannungssollwert: kv Stromsollwert: ma Belichtungssollwert: sec Panoramaschichtbild Monat Datum Kassette Nr. Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember Dichte¹ Nutzstrahlfeld² Fernröntgenseitenbild Monat Datum Kassette Nr. Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember Dichte¹ Nutzstrahlfeld² ¹ Tendenz höhere Dichte (+), keine Veränderung (=), Tendenz geringere Dichte (-), Toleranzüberschreitung (x) ² Nutzstrahlenfeld ist allseitig von nicht belichtetem Rand umgeben (+), Nutzstrahlenfeldbegrenzungen nicht sichtbar (-)..

19 Konstanzprüfung des Dunkelraums nach DIN Die Dunkelkammer ist zu prüfen nach Eingriffen in die Beleuchtungs- und Verdunklungseinrichtung, bei Verdachtsmomenten (z.b. Erhöhung des Grundschleiers), mindestens jedoch einmal jährlich. Jahr Datum Dichte Auswertung: = keine Unterschiede zwischen abgedecktem Filmanteil und in der Dunkelkammer offen liegendem Filmteil sichtbar X Dichteunterschiede sichtbar (Toleranzüberschreitung)

20 2015 Zahnärztekammer Nordrhein

21

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MOKOMNQ. kéì=~äw= o s. hçåëí~åòéêωñìåö===== = aéìíëåü kéì=~äw= MOKOMNQ o s hçåëí~åòéêωñìåö===== = aéìíëåü Inhaltsverzeichnis 1 Dunkelraumbeleuchtung...5 1.1 Dunkelraum... 5 1.2 Tageslicht - Entwicklungsmaschinen... 5 aéìíëåü 2 Filmverarbeitung (arbeitswöchentlich)

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