Richtlinie zum Flächenstandard bei Büroräumen

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1 Die Senatorin für Finanzen Bremen, den Tel.: Vorlage für die Sitzung des Senats am 23. Februar 2010 Richtlinie zum Flächenstandard bei Büroräumen A. Problem Im Zuge der Neustrukturierung des Liegenschafts- und Gebäudemanagements bestand u.a. der Auftrag, Flächenstandards für Büronutzungen zu entwickeln. Im Zuge der Umstellung von Verrechnungsmieten auf Echtmieten ab dem Jahr 2010 hat der Senat am 10. November 2009 die Senatorin für Finanzen u.a. gebeten, ihm die Ergebnisse und Empfehlungen der Arbeitsgruppe zu diesem Thema bis zum Jahresende 2009 zur Entscheidung vorzulegen. Der Lenkungsausschuss hat sich am 18. Dezember 2009 konstituiert. Zu entscheiden ist über die Vorschläge der Arbeitsgruppe und die Frage, ob in den Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Richtlinie zum Flächenstandard bei Büroräumen auch die in den Betriebsvermögen bremischer Eigenbetriebe und Gesellschaften befindlichen Bürogebäude einbezogen werden sollen. B. Lösung Für die Erarbeitung einer Standardisierung von Gebäudekosten hat der damalige Staatsräte-Lenkungsausschuss im Jahre 2008 eine ressortübergreifende Arbeitsgruppe (Senatskanzlei, Bau, Bildung, Inneres, Soziales, Finanzen, GBI - jetzt Immobilien Bremen) eingerichtet; der Gesamtpersonalrat hat in der Arbeitsgruppe mitgewirkt. Die Arbeitsgruppe hat für den Themenbereich einen Bericht über die Bearbeitung in der Arbeitsgruppe und den Entwurf einer Richtlinie zum Flächenstandard bei Büroräumen erarbeitet, die dem am 10. November 2009 einberufenen Lenkungsausschuss Immobilienmanagement am 18. Dezember 2009 vorgelegt wurden. Der Bericht und der Entwurf für die Richtlinie sind dieser Vorlage als Anlagen 1 und 2 beigefügt. Der Lenkungsausschuss hat den Bericht der Arbeitsgruppe zur Kenntnis genommen und dem Entwurf einer Richtlinie zugestimmt. Die wesentliche Zielsetzung der Richtlinie besteht darin, einen in Bremen bislang in dieser Form nicht bestehenden Standard für die durchschnittliche Größe eines Büroraumes zu definieren (Vorschlag = 15 qm). Diese Büroraumgröße je Arbeitsplatz basiert auf der Mindestgröße von 10 qm gemäß der geltenden Dienstvereinbarung für Bildschirmarbeitsplätze zuzüglich Zuschlägen für zusätzliche Bedarfe (wie Besucherverkehr, hohes Aktenaufkommen und Besprechungsbedarfe bei Leitungsfunktionen). Die durchschnittliche Flächeninanspruchnahme pro Büroarbeitsplatz liegt bei eige- 00_Senat Richtlinien Flächenstandard_IFG.doc

2 nen Verwaltungsgebäuden aktuell bei rd. 19,5 qm, so dass bei Erreichung der Zielsetzung der Richtlinie eine Reduzierung um rd. 20 v.h. zu verzeichnen ist. Dabei ist die Zielsetzung bei Neubauten oder auch grundlegenden Neustrukturierungen von Gebäuden die durchschnittliche Größe eines Büroraums von 15 qm deutlich zu unterschreiten, wie dies beispielsweise beim angemieteten Neubau der Immobilien Bremen AöR mit durchschnittlich 12,7 qm pro Büroarbeitsplatz erreicht wurde. Die Setzung eines Standards durch die Richtlinie entspricht methodisch dem Vorgehen, das Berlin vor einigen Jahren gewählt hat. Vorgesehen ist, die nach der letzten Umfrage zur Flächeninanspruchnahme besonders auffälligen Gebäude nach und nach einem Optimierungsprozess zu unterziehen. Zu den Einzelheiten des Optimierungsprozesses soll dem Lenkungsausschuss bis Ende März 2010 ein Vorschlag unterbreitet werden. Hinsichtlich des Anwendungsbereichs der Richtlinie wird vorgeschlagen, sie außer bei eigenen oder angemieteten Gebäuden des Landes und Stadtgemeinde Bremen auch bei Bürogebäuden im Betriebsvermögen von Eigenbetrieben anzuwenden. Hierzu bedarf es eines entsprechenden Senatsbeschlusses. Weiterhin ist vorgesehen, die Richtlinie auch bei Gebäuden bestimmter Gesellschaften anzuwenden. Hierfür kommen verwaltungsnahe Gesellschaften Bremens in Frage, in deren Betriebsvermögen sich auch Bürogebäude befinden. Eine Übersicht ü- ber die Gesellschaften, für die die Richtlinie gelten sollen, ist dieser als Anlage 4 beigefügt. Hierzu bedarf es entsprechender Gesellschafterbeschlüsse, zu denen der Senat um Zustimmung gebeten wird. C. Alternativen Werden nicht vorgeschlagen. D. Finanzielle / Personalwirtschaftliche Auswirkungen / Gender Prüfung Die Gender-Aspekte wurden geprüft. Die beschriebene Lösung hat keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen. Aus der Optimierung in der Flächeninanspruchnahme werden Reduzierungen des Flächenverbrauchs und daraus entsprechende Einsparungen in den Ressorthaushalten erwartet. E. Beteiligung / Abstimmung Die Vorlage wurde mit den o.g. in der Arbeitsgruppe vertretenen Ressorts abgestimmt. Der Gesamtpersonalrat, die Fachdienste für Arbeitsschutz und der Landesbehindertenbeauftragte wurden im Vorjahr jeweils um eine Stellungnahme gebeten. Der Landesbehindertenbeauftragte hat in seiner Stellungnahme vom 17. Dezember 2009 auf folgende Punkte hingewiesen: In der Richtlinie ist an geeigneter Stelle zum Ausdruck zu bringen, dass die Gebäudeflächen (z.b. Flurbreiten, Türbreiten, Büroflächen) den Anforderungen der Barrierefreiheit entsprechen müssen. Vor allem ist in der Anlage 3 (zu beachtendes Regelwerk) auf die geltenden DIN-Vorschriften 18024, künftig DIN 18040, hinzuweisen. 00_Senat Richtlinien Flächenstandard_IFG.doc

3 Zu prüfen ist, ob die jetzigen Mindestgrößen von Büroräumen (8 qm lt. Arbeitsstättenverordnung, 10 qm für Bildschirmarbeitsplätze) wegen der erforderlichen freien Bewegungsfläche von 1,50 x 1,50 m heraufgesetzt werden müssen. Vorschlag: Ergänzung der Nr. 4 der Richtlinie um einen neuen Absatz: Die von Einbauten freie Bewegungsfläche in einem Büroraum muss 1,50 m x 1,50 m groß sein. Zu prüfen ist weiterhin, ob die in den Richtlinien zu Grunde gelegten Standards den Anforderungen an die Barrierefreiheit entsprechen. Beispielhaft werden Anforderungen bei Türbreiten, bei Flurbreiten, bei Bewegungsflächen vor und in Aufzügen sowie Bedarfe für Rampen genannt. Die Arbeitsgruppe hat sich mit den Vorschlägen auseinandergesetzt und schlägt vor, die Hinweise auf barrierefreiheitsrelevante DIN-Vorschriften und eine ausreichende Bewegungsfläche in Büroräumen in der Richtlinie bzw. der Anlage 3 dazu aufzunehmen. Bei einer Bürofläche von 8 qm entsprechend der Arbeitsstättenverordnung wäre eine ausreichende Bewegungsfläche von 1,50 m x 1,50 m im Einzelfall schwierig zu verwirklichen, aber bei günstigem Raumzuschnitt noch darstellbar. Der beigefügte Entwurf der Richtlinie und deren Anlage 3 berücksichtigt diesen vom Landesbehindertenbeauftragten angeregten Punkte bereits. Zum letzten Punkt weist die Arbeitsgruppe darauf hin, dass lediglich ein Standard für die eigentliche Bürofläche vorgeschlagen wurde. Anforderungen an Flure, Türbreiten, Bewegungsflächen vor oder in Aufzügen und Rampen sind daher nicht Gegenstand der Richtlinie. Die dazu zu beachtenden Regeln gelten unabhängig von der Richtlinie; die Richtlinien weisen auf die Anforderungen an die Barrierefreiheit hin. Der Gesamtpersonalrat hat der Richtlinie am 8. Januar 2010 zugestimmt; die Fachdienste für Arbeitsschutz haben keine Stellungnahme abgegeben. F. Öffentlichkeitsarbeit / Veröffentlichung nach dem Informationsfreiheitsgesetz Geeignet. G. Beschluss 1. Der Senat stimmt entsprechend der Vorlage 1446/17 der vorgeschlagenen Richtlinie zum Flächenstandard bei Büroräumen zu und bittet die Senatorin für Finanzen, ihm bis zum 31. Juli 2010 über die Umsetzungsschritte zu berichten. 2. Der Senat stimmt der Anwendung der Richtlinie bei Bürogebäuden von Eigenbetrieben zu. 3. Der Senat stimmt der Anwendung der Richtlinie bei Bürogebäuden der in der Anlage 4 zu der Richtlinie genannten bremischen Gesellschaften zu und bittet die Senatorin für Finanzen, die dafür erforderlichen Gesellschafterbeschlüsse herbeizuführen. 4. Der Senat bittet die Senatorin für Finanzen, dem Haushalts- und Finanzausschuss über die Beschlüsse zur Definition eines Flächenstandards zu berichten. 00_Senat Richtlinien Flächenstandard_IFG.doc

4 Anlage 1 Senatsarbeitsgruppe zur Entwicklung Bremen, den 27. November 2009 eines Flächen/Kostenstandards (SK, SUBVE, SBW, SIS, AFGJS, SF, IB, GPR) Bericht der Senatsarbeitsgruppe zu Gebäudekostenstandards A Ausgangslage Die Senatsarbeitsgruppe ist im Jahre 2008 durch den damaligen Staatsräte- Lenkungssauschuss beauftragt worden, Vorschläge für die Einführung eines Gebäudekostenstandards (baulich und räumlich) zu entwickeln. Die Arbeitsgruppe hat unter Mitwirkung der o.g. Teilnehmer Vorschläge erarbeitet, die nach dem Senatsbeschluss zur Weiterentwicklung des Immobilienmanagements (Echtmiete, Flächenstandards) vom 10. November 2009 bis zum Jahresende 2009 dem Senat zu unterbreiten sind. Verfahrensmäßig ist vorgesehen, die Vorschläge über den jetzigen Lenkungsausschuss (vom Senat benannte Mitglieder des Verwaltungsrates der Immobilien Bremen) dem Senat zur Entscheidung vorzulegen und schließlich dem Haushalts- und Finanzausschuss zur Kenntnis zu geben. B Verfahrensweise der Arbeitsgruppe Gebäudekostenstandards, nach denen bauliche Leistungsquantitäten und -qualitäten beschrieben werden, sind einerseits vom Senat (z.b. Hochbaustandards, Energiestandards aus diesem Jahr) bereits verabschiedet worden oder ergeben sich andererseits aus anzuwendenden Vorschriften. Diese Standards werden bei entsprechenden Neuund Umbauten sowie Neuanmietungen herangezogen. Die Arbeitsgruppe hat die Aufgabenstellung zur Entwicklung von Gebäudekostenstandards daher in der Weise interpretiert, dass darunter in erster Linie Flächenstandards zu verstehen sind, nach denen sich die Inanspruchnahme von Büroraumflächen ausrichten soll und die sich über den Flächenfaktor auch auf die Mieten und Nebenkosten und damit die laufenden Kosten auswirken. Die zu entwickelnden Standards sollen dazu dienen, ein Instrument herzustellen, um zum einen wirtschaftlicher mit Flächen umzugehen und daraus folgend geringere Kosten zu verursachen. Zum anderen soll eine adäquate Flächenbemessung für die Arbeitsplätze gewährleistet werden. Bei sinkenden Beschäftigtenzahlen wird hierin ein Potenzial gesehen, das auch durch die aktuelle Belegungsumfrage hinsichtlich der verwaltungsgenutzten Bürogebäude der Immobilien Bremen aus dem Jahre 2009 näher identifiziert wurde. 1

5 Anlage 1 1) Ist-Situation Die in Bremen bestehenden Standards zur Bemessung von Raumgrößen sind in verschiedenen Regelungen (Arbeitsstättenverordnung, Dienstvereinbarungen) und durch verschiedene Institutionen (z.b. Gemeindeunfallversicherungsverband, Fachdienste für Arbeitsschutz) gesetzt worden. Sie zeichnen sich dadurch aus, dass es jeweils Mindeststandards sind, die nicht oder nur in Ausnahmefällen unterschritten werden dürfen. Z.B. regelt die Arbeitsstättenverordnung, dass allgemeine Arbeitsräume eine Grundfläche von mindestens 8 qm und eine freie Bewegungsfläche von mindestens 1,5 qm haben müssen, die an keiner Stelle weniger als 1 m breit sein darf. Für Bildschirmarbeitsplätze liegt die Mindestgröße pro Arbeitsplatz nach der Dienstvereinbarung über den Einsatz von ADV aus dem Jahre 1986 bei 10 qm. Zusatzbedarfe können sich daraus ergeben, dass regelmäßig die Belange der Barrierefreiheit entsprechend dem Bremischen Behindertengleichstellungsgesetz zu beachten sind. Ähnliche Festsetzungen sind auch für Spezialimmobilien wie z.b. Kindertagesstätten getroffen worden, aber nicht durchgängig für alle Gebäudetypen vorhanden. Der Staatsräte-Lenkungsausschuss hat bei seiner Beratung der ersten Überlegungen der Arbeitsgruppe den Auftrag erteilt, sich bei der Definition eines Standards auf Bürogebäude zu konzentrieren und Spezialgebäude wie Schulen, Polizeireviere und Kindertagesheime zunächst auszuklammern. Es gibt derzeit in Bremen keine einheitlichen Flächenstandards für Bürogebäude, die eine angemessene Flächen-Inanspruchnahme bestimmen. Notwendig ist daher eine Regelung für die typische Büronutzung, an der der jeweilige Flächenverbrauch gemessen werden kann. Ein ähnliches Vorgehen hat Berlin gewählt, so dass die dortige Regelung bei der Erarbeitung eines Vorschlages für Bremen zugrunde gelegt werden konnte. Andere Bundesländer haben sich noch nicht entschieden, einen solchen (statistisch zu ermittelnden) Standard für die Büronutzung zu setzen. Das Land Niedersachsen hat - bezogen auf die Funktion des jeweiligen Arbeitsplatzes (Minister, Staatsrat, Abteilungsleiter usw.) - Höchstflächen für Geschäftszimmer festgelegt. Daneben wurde mathematisch ein Durchschnittswert ermittelt, der auch als Zielgröße für eine Optimierung festgelegt wurde und für das Pilotprojekt der Optimierung im Bereich der Finanzämter Anwendung gefunden hat. 2.) Arbeitsschritte Die ressortübergreifende Arbeitsgruppe hatte zum Ziel, solche praxistauglichen Standards gemeinsam zwischen den Nutzern und der zuständigen Immobilienein- 2

6 Anlage 1 heit zu entwickeln, die für (wenige) Neubauten und für den weit überwiegenden eigenen oder fremdangemieteten Altbaubestand mit seinen zahlreichen Besonderheiten als räumliche Gebäudeflächenstandards gelten können. Als notwendige Arbeitsschritte wurden definiert: vorhandene Daten über Flächen und Belegung aktualisieren Vergleichswerte aus anderen Ländern bzw. Kommunen beschaffen Definition der Fläche und der zugrunde zu legenden MitarbeiterInnen Festlegung von Standards und Entwicklung einer Richtlinie Abstimmung mit dem Gesamtpersonalrat, den Fachdiensten für Arbeitsschutz und dem Landesbehindertenbeauftragten Vorschlag zum weiteren Vorgehen C Ergebnisse aus der Abarbeitung der Arbeitsschritte c 1) Daten über Flächen und Belegung aktualisieren Die Immobilien Bremen hat in Abstimmung mit den in der Arbeitsgruppe vertretenen Ressorts zum wiederholten Male eine Belegungsumfrage unter den Nutzern durchgeführt. Daraus werden die einzelnen öffentlichen Bürogebäude und ihre jeweilige Belegung ersichtlich, so dass auf aktuelle Daten über Mietflächen und ihre Nutzung zurückgegriffen werden kann. Die Büroflächen sind zwar für eigene Gebäude, aber nicht für alle fremdangemieteten Büronutzungen vorhanden. Im Zuge der weiteren Abarbeitung wird daher zum Teil eine Nacherhebung der Büroflächen notwendig werden, für die auch ein Mitteleinsatz erforderlich wird. c 2) Vergleichswerte andere Länder Die Länderumfrage aus dem Vorjahr hat folgendes ergeben: Aus den vorliegenden Antworten (telefonisch und schriftlich) ist festzuhalten, dass viele Bundesländer sich noch im Aufbau eines Immobilienmanagements befinden. Vielfach beschäftigt man sich dort noch mit der Erfassung der Daten zu den Bestandsimmobilien. Es gibt jedoch in der Regel Richtlinien für die Ermittlung des Raumbedarfs bei Neubauten, aber keine weitergehenden Standards, die Obergrenzen für den Flächenbedarf ausweisen würden. In einigen Bundesländern, von deren Liegenschaftsbetrieb eine Antwort eingegangen ist, ist das Immobilienmanagement anders strukturiert als in Bremen. Beispielsweise gibt es in Nordrhein-Westfalen eine Trennung von Mieter und Vermieter, so dass das Immobilienmanagement als ausschließlicher Eigentümervertreter kein Interesse an einer Flächenoptimierung der Mieter hat. 3

7 Anlage 1 In Hessen gibt es zwischenzeitlich Überlegungsansätze, die Flächeninanspruchnahme mit Hilfe von Flächenstandards zu verbessern. Dort wird über das Ziel einer Reduktion von 10% der Fläche in Bestandsimmobilien diskutiert. Die Freie und Hansestadt Hamburg beabsichtigt derzeit noch nicht die Einführung eines Budgetierungsinstruments zur Kosteneinsparung und Flächenoptimierung. Dort hat man allerdings ein Controllingkonzept für verschiedene Kennzahlen zu Gebäudekosten und Flächeninanspruchnahme entwickelt. Die Umsetzung dieses Konzeptes gestaltet sich jedoch nach wie vor schwierig, weil es u.a. wenig Akzeptanz bei den betroffenen Behörden für die zugrunde liegende Datenerfassung gibt. Als einziges Bundesland hat bisher Berlin einen Flächenstandards gesetzt. Auf Basis einer angestrebten durchschnittlichen Belegungsdichte für Büroarbeitsplätze von 11 qm und einer Bürogröße von mindestens 10 qm bei Einpersonen-Räumen und 16 qm bei Mehrpersonen-Räumen wird der maximale Bedarf an Bürofläche definiert. Für Altbauten (Baujahre vor 1950) und bei hohem Aktenaufkommen werden Zuschläge zu diesem Wert zwischen 1 und 3 qm eingeräumt. Damit ergibt sich z.b. bei Finanzämtern mit hohem Aktenaufkommen in einem Altbau vor 1950 eine maximale Belegungsdichte von 14 qm pro Arbeitsplatz. Arbeitsplätze, die höchstens mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eingerichtet sind, werden in Berlin mit 75 v.h. als anteiliger Arbeitsplatz berechnet. Sonstige Nutzflächen außerhalb der Büroflächen sollen im Durchschnitt ein Verhältnis von 1 (sog. Sonderfläche) zu 2,5 (Bürofläche) nicht überschreiten. In der Einführungsphase hat Berlin den Nutzern in den ersten beiden Jahren stufenweise Zuschläge von 20 bzw. 10 v.h. zu den o.g. Zielgrößen eingeräumt und die Richtlinie somit im 3. Jahr vollumfänglich angewandt. Mit den Ressorts, die die durchschnittliche Belegungsdichte überschritten, wurden gemeinsam mit dem Immobilienmanagement Möglichkeiten zur Optimierung der Flächenausnutzung erarbeitet und umgesetzt. Eine Budgetierung auf Basis der maximalen Bürofläche wurde nach Durchführung des Optimierungsprozesses nicht vorgenommen. c 3) Definition der Fläche und der anzurechnenden MitarbeiterInnen Bei der zugrunde zu legenden Bezugsgröße der MitarbeiterInnen, die einem Flächenmaßstab zugeordnet werden sollen, ist es nach Auffassung der AG sinnvoll, sich möglichst nahe an der Realität vor Ort zu orientieren. Stellenplanzahlen oder Geschäftsverteilungspläne sind primär auf den Kernbestand des festen Personals ausgerichtet. Es gibt aber auch Poolkräfte, befristetes oder beurlaubtes Personal, projekt- bzw. drittmittelfinanziertes Personal, Auszubildende, Abordnungen usw., die ebenfalls in geeigneter Weise zu berücksichtigen sind. Dementsprechend wur- 4

8 Anlage 1 den bei der Festlegung der bei der Belegungsumfrage 2009 einzubeziehenden MitarbeiterInnen sowohl die Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten nach dem Stellenplan als auch Auszubildende und sonstige und freie MitarbeiterInnen zugrunde gelegt. Teilzeitbeschäftige wurden mit 100 v.h. angerechnet, weil die Möglichkeiten, zwei Teilzeitbeschäftigte mit nur einem Arbeitsplatz zu versehen, als in der Praxis kaum umsetzbar angesehen wurden. Für eine Grundlage als Flächenstandard bzw. die Festlegung der Bezugsgröße bieten sich mehrere Flächenarten an, die durch Zuschläge, z.b. für Besprechungsbedarf, hohes Aktenaufkommen oder hohes Publikumsaufkommen an die Besonderheiten der Nutzung angepasst werden könnten. Als Maßstab kommt zum Beispiel die Mietfläche des Gebäudes (Hauptnutzflächen, Nebennutzflächen und teilweise Verkehrsflächen) in Frage. Die Mietfläche ist aufgrund der bestehenden in- und externen Mietverträge eine allen Mietern bekannte und anerkannte Größe. Sie bleibt unabhängig von der jeweiligen Nutzung konstant und stellt auch eine bei Externen übliche Kennzahl dar. Für den Maßstab Mietfläche spricht, dass die Budgetierung ohne Umrechnung auf Basis der Fläche erfolgt, die mit einer Miete/einem Budget belegt ist. Allerdings sind dann in diesem Maßstab auch sämtliche Besonderheiten des Flächenlayouts der verschiedenen Gebäude enthalten mit der Folge, dass bei einer solchen Kennzahl mit ausgreifenden Diskussionen über die Berücksichtigung dieser Besonderheiten zu rechnen ist. Denkbar ist aber auch, für die reine Bürofläche (siehe auch Flächendefinition in Anlage 1, lfd. Nr. 2.1 zur Richtlinie), in der primär und überwiegend Büroarbeit geleistet wird, einen Standard zu definieren. Dieser Ansatz hat den Vorteil, dass den jeweiligen Liegenschaftsbetreuern eine konkrete Vorgabe für die Belegungsplanung an die Hand gegeben würde. Für diese Variante hat sich das Land Berlin entschieden. Die Arbeitsgruppe schlägt zur Lösung dieses Punktes vor, die Standardsetzung für die durchschnittliche Fläche pro Arbeitsplatz auf Basis der reinen Bürofläche vorzunehmen. Ein wesentliches Potenzial zu Flächenoptimierungen können aber auch die Anteile der Mietflächen darstellen, die über die reine Bürofläche hinaus in einem Gebäude vorhanden sind. Daher sollte bei den im weiteren vorgeschlagenen Optimierungsprozessen jeweils das gesamte Gebäude mit seiner vollständigen Mietfläche betrachtet werden und hinsichtlich seiner Bürofläche im Vergleich zum Standard bewertet werden. Soweit es erforderlich wird, die Bürofläche im Einzelfall noch zu ermitteln, kann dies nach und nach im Zuge der Abarbeitung der Fälle, die sich aus der Belegungsumfrage ergeben, geschehen. 5

9 Anlage 1 c 4) Festlegung eines Büroflächenstandards Zur Setzung eines Büroflächenstandards hat die Arbeitsgruppe eine Richtlinie zum Thema Flächenstandard bei Büroräumen erarbeitet, die als Anlage 2 beigefügt ist. Wesentlicher Inhalt ist die Festsetzung eines Flächenstandards von 15 qm als durchschnittliche Fläche je Büroarbeitsplatz. Dieser Wert basiert auf der gemäß Dienstvereinbarung aus dem Jahre 1986 festgelegten Mindestarbeitsplatzgröße von 10 qm zuzüglich Zuschlägen für eventuellen Zusatzraumbedarf wie z.b. Besucherverkehr, erhöhtes Aktenaufkommen oder Leitungsfunktionen. Nach Musterberechnungen schätzt die Arbeitsgruppe demzufolge den Wert von 15 qm als erreichbar ein. Ergebnis der Umfrage der IB war eine durchschnittliche Flächeninanspruchnahme von derzeit 19,5 qm Bürofläche pro Arbeitsplatz in bremen-eigenen typischen Verwaltungsgebäuden. Insofern stellt die Setzung einer durchschnittlichen Fläche von 15 qm eine Reduzierung um etwa 20 v.h. dar. Eine Evaluierung soll auf der Grundlage der ersten Optimierungsergebnisse vorgenommen werden. Zu beachten sind die Mindestgrößen, die sich aufgrund von bestehenden Vorschriften (z.b. den Arbeitsstättenrichtlinien) und aus Dienstvereinbarungen ergeben sowie Zusatzbedarfe, die sich z.b. aus der erforderlichen Barrierefreiheit für Behinderte am einzelnen Arbeitsplatz ableiten. c 5) Umsetzungsverfahren Neben der Richtlinie hat die Arbeitsgruppe zur Strukturierung der weiteren Umsetzung eine Handlungsanleitung für die Bedarfsträger zur Flächenoptimierung als integraler Bestandteil des Optimierungsprozesses erarbeitet, die ein gestuftes Verfahren vorsieht, aber noch nicht abschließend erörtert wurde: In der ersten Phase sollte ein erster Grobabgleich des zu optimierenden Gebäudes mit dem Flächenstandard erfolgen, um zu ermitteln, ob ein umfänglicher Optimierungsprozess aussichtsreich sein könnte. Falls dies schon zu Anfang begründet verneint werden kann, hätte die Untersuchung des Gebäudes auf Optimierungspotenzial keinen Nutzen und würde mit diesem Ergebnis beendet werden. Sollte eine Optimierung jedoch in der ersten Phase erfolgversprechend sein, werden die weiteren Schritte mit Darstellung der Alternativen, Organisationskonzept des Nutzers, Vergleich von aktueller Belegung und Standard, Wirtschaftlichkeitsuntersuchung der Varianten, Finanzierungskonzepte, Beteiligungsverfahren usw. eingeleitet. Konkrete Vorschläge hierzu sollen dem Lenkungsausschuss im März 2010 zur Entscheidung unterbreitet werden. 6

10 Anlage 1 D Vorschlag zum weiteren Vorgehen 1. Abstimmung des Berichtes mit dem Gesamtpersonalrat, den Fachdiensten für Arbeitsschutz und dem Landesbehindertenbeauftragten (ab ) 2. Bericht der Arbeitsgruppe an den Lenkungsausschuss ( ) 3. Erörterung des Entwurfs einer Senatsvorlage im Lenkungsausschuss ( ) 4. Entscheidung im Senat über die Richtlinie (Januar 2010) 5. Vorlage der Richtlinie im Haushalts- und Finanzausschuss (Januar 2010) 6. Entscheidung über die zu untersuchenden Bürogebäude, die Handlungsanleitung und die Finanzierung des Optimierungsprozesses im Lenkungsausschuss ( ) 7. Entscheidung über die Finanzierung der Optimierungsprozesse 7

11 Stand: Überarbeitung nach der Stellungnahme des LBB vom Anlage 2 Inhalt Richtlinie Raumbedarf für büroartige Verwaltungszwecke Vom XX.XX.2010 I. Geltungsbereich und allgemeine Grundsätze 1 - Geltungsbereich 2 - Allgemeine Grundsätze II. Ermittlung und Deckung von Raum- und Flächenbedarf 3 - Zuständigkeiten, Definitionen 4 - Büroflächenbedarf 5 - Sonderflächenbedarf 6 - Überschreiten der maximalen Belegungsdichte 7 - Deckung von Raumbedarf III. Arbeitsplatzgestaltung 8 - Arbeitsplatzgestaltung IV. Inkrafttreten 9 - Inkrafttreten und Gültigkeitsdauer Anlage 1 - Flächendefinitionen und Flächenarten gem. DIN 277 Anlage 2 Ermittlung des individuellen Büroflächenbedarfs Anlage 3 Zu beachtendes Regelwerk zur Arbeitsplatz- und Umfeldgestaltung Anlage 4 Verzeichnis der Einrichtungen außerhalb der Kernverwaltung, die auf die Anwendung dieser Richtlinie verpflichtet werden I. Geltungsbereich und allgemeine Grundsätze l. Geltungsbereich (1) Diese Richtlinie regelt für alle Dienststellen, Eigenbetriebe und Einrichtungen der bremischen Verwaltung nach Maßgabe der beigefügten Liste (Anlage 4) die Koordinierung von Raumbedarfen (Abschnitt II) (2) Sie regelt ferner für Einrichtungen mit überwiegender Büroflächenausstattung (Verwaltungsgebäude) a) die Ermittlung von Flächenbedarf (Abschnitt II) sowie b) die Gestaltung von Büro-Arbeitsplätzen (Abschnitt III). Die entsprechenden Regelungen stellen zugleich Rahmenvorgaben und Standards für die Aufstellung von Bedarfsprogrammen dar. 2 - Allgemeine Grundsätze (1) Dienstgebäude und -räume sind nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu nutzen, zu verwalten und zu verwerten. Der Raum- und Flächenbestand muss sich an der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung orientieren. Die durch diese Richtlinie vorgegebenen Standards bilden eine verbindliche Grundlage für die Rahmenkonzepte der Senatsbereiche. (2) Jeder Senatsbereich hat mit Unterstützung des zuständigen Dienstleisters ein Rahmenkonzept für die Unterbringung der Dienststellen der jeweiligen Verwaltung zu entwickeln und fortzuschreiben- Dieses enthält insbesondere die verbindlichen Ziele der Raumkoordinierung. Der Senatsbereich trägt die Verantwortung für seine angemessene Flächenausstattung. (3) Bei einer Änderung der Aufbau- und/oder der Ablauforganisation sowie der Personalausstattung ist das Rahmenkonzept zu überprüfen und ggf. anzupassen. Bei der Fortschreibung des Rahmenkonzepts sind Möglichkeiten der räumlichen Optimierung sowie eine Unterstützung durch eine aufgabengerechte Büroausstattung zu prüfen. (4) Der Ausgleich von Flächen-Angebot und - Nachfrage (Raumkoordinierung) soll durch den zuständigen Dienstleister organisiert und abgestimmt werden. Der zuständige Dienstleister wird durch den Senat benannt. II. Ermittlung und Deckung von Raum- und Flächenbedarf 3 - Zuständigkeiten, Definitionen (1) Die verbindliche Festlegung der Anforderungen und Bedarfe für Bürogebäude und sonstige Büroflächen einschließlich der Zahl, Größe, Zweckbestimmung und Ausstattung der Räume und Flächen in einem Bedarfsprogramm obliegt dem Bedarfsträger. (2) Für die Definition der maßgeblichen Flächenarten sowie für die Zuordnung der Nutzungsart von Räumen und Flächen gilt DIN 277 (Grundflächen und Rauminhalte von Hochbauten) in Verbindung mit dem Raumzuordnungskatalog (vgl. Anlage 1). 4 - Büroflächenbedarf (1) Für die Bedarfsermittlung ist die Büro-Fläche je Arbeitsplatz 1 maßgeblich. Im Ergebnis soll diese durchschnittlich 15 m 2 pro Gebäude und Mietvertragseinheit nicht übersteigen. (2) Die von Einbauten freie Bewegungsfläche in 1 Der Begriff Arbeitsplatz ist vorliegend definiert als die Arbeitsfläche für jeweils einen Mitarbeiter, bestehend aus Arbeitsflächen, Stellflächen, Möbelfunktionsflächen, Benutzerflächen sowie Verkehrsflächen gem. DIN

12 Stand: Überarbeitung nach der Stellungnahme des LBB vom Anlage 2 einem Büroraum muss 1,50 m x 1,50 m groß sein. (3) Büroraumgrößen sollten 10 m 2 nicht unterschreiten und sind unter 8 m 2 unzulässig. (4) Der Standard-Bildschirmarbeitsplatz hat gem. der Bremischen Dienstvereinbarung über den Einsatz automatischer Datenverarbeitungsanlagen vom einen Flächenanspruch von mindestens 10 m 2. (5) Zu den Arbeitsplätzen im Bürobereich zählen sämtliche dort einzurichtende Arbeitsplätze nach dem Geschäftsverteilungsplan zuzüglich u.a. der vorzuhaltenden Ausbildungs- und z. A.-Plätzeund der Plätze für Drittmittel-Beschäftigte. (6) Alle in Abs. 3 genannten Arbeitsplätze, werden jeweils mit 100 % Flächenanspruch berechnet. 5 - Sonderflächenbedarf (1) Der Bedarf an Sonderflächen (alle übrigen Nutzflächen außerhalb von Büroflächen) ist jeweils entsprechend den funktionalen Erfordernissen festzusetzen; dabei soll im Durchschnitt ein Verhältnis Sonderfläche zu Bürofläche" von rd. 1 zu 2,5" nicht überschritten werden, d.h. die Sonderflächen sollen nicht mehr als 40 % der Büroflächen betragen. Ausgewählte Bedarfskriterien sind in Anlage 1, Nr. 2.2 genannt. (2) Das vollständige Flächenlayout (u.a. Flurbreiten, Türbreiten, Aufzüge und Treppen) muss den gesetzlichen Anforderungen an die Barrierefreiheit gemäß den einschlägigen Regelwerken entsprechen. Auch eventuelle Anforderungen des Denkmalschutzes sind zu berücksichtigen. 6 - Überschreiten der maximalen Bürofläche je Arbeitsplatz (1) Ergibt sich aus der Umsetzung des Bedarfsprogramms eine durchschnittliche Bürofläche je Arbeitsplatz von über 15 m 2, so ist vom Bedarfsträger die Notwendigkeit des Vorhabens unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Aspekte, tätigkeitsbezogener Erfordernisse und der funktionalen Nutzbarkeit und Eignung des Gebäudes besonders zu begründen. Dies gilt auch für Vorhaben, bei denen die maximale Belegungsdichte von vornherein überschritten werden soll. (2) Zusatzbedarfe, die sich aus spezifischen Anforderungen an die Barrierefreiheit für Behinderte am einzelnen Arbeitsplatz ableiten, müssen entsprechend den einschlägigen Regelwerken (siehe u.a. Anlage 3) berücksichtigt werden. (3) Abweichungen bei den Sonderflächen sind jeweils im Detail zu begründen. 7 - Deckung von Raumbedarf (1) Raumbedarf ist - gegebenenfalls nach entsprechender baulicher Herrichtung - in bremeneigenen Gebäuden zu decken, soweit dadurch Leerstand, die Nutzung von unwirtschaftlicheren Flächen oder die Miete von Flächen vermieden wird. Von dem Grundsatz der Unterbringung in bremeneigenen Gebäuden kann im Zusammenhang mit Sale-and-lease-back- Konzepten bzw. ähnlichen Finanzierungskonzepten abgewichen werden, sofern die Wirtschaftlichkeit dieses Vorgehens im Einzelfall belegt wurde. (2) Zusätzliche oder neue Büroflächen dürfen nur dann gemietet, alternativ finanziert oder erworben werden, wenn a) aus einer Flächenbilanz hervorgeht, dass die genutzten Flächen einschließlich der sonstigen im Sondervermögen des Bereichs befindlichen Flächen mittelfristig insgesamt unzulänglich sind. In der Flächenbilanz ist der Bestand an bremeneigenen und gemieteten Gebäuden nach Lage, Art, Größe, Nutzung und Belegung einschließlich der haushaltsmäßigen Belastungen zu erfassen; diesen Angaben ist ggf. die tatsächliche Entwicklung des Flächen-Bedarfs gegenüberzustellen; b) die damit verbundenen Aufgaben unabweisbare Priorität aufgrund von Beschlüssen der Bremischen Bürgerschaft oder des Senats haben und c) nachweislich bei Einhaltung aller entsprechenden Regelwerke und sonstigen Standards unter Einbeziehung aller Folgekosten keine wirtschaftliche oder aufgabengerechte Alternative zum dargestellten Bedarf besteht. III. Arbeitsplatzgestaltung 8 -Arbeitsplatzgestaltung - (1) Die Arbeitsplätze im Bürobereich und deren Umfeld müssen als ganzheitliches Arbeitssystem den aktuellen ergonomischen und gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen und Anforderungen entsprechen. Sie sollen dynamisches Arbeiten mit wechselnden Arbeitshaltungen und -bewegungen ermöglichen. (2) Neben den gesetzlichen Regelungen sind insbesondere die Grundsätze der Arbeitsstättenverordnung und der dazu erlassenen Arbeitsstättenrichtlinien zu beachten (siehe auch Anlage 3). (3) Bildschirm-unterstützte/PC-Arbeitsplätze gelten als Standardarbeitsplätze. (4) Möbel und andere Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände, die im Rahmen des Sammelbestell-Verfahrens (Rahmenvertrag) vom zuständigen Dienstleister beschafft werden, entsprechen den jeweils aktuellen technischen, ergonomischen, wirtschaftlichen und ökologischen Anforderungen und Normen und tragen zu einer sachgerechten Standardisierung der Ausstattung bei.

13 Stand: Überarbeitung nach der Stellungnahme des LBB vom Anlage 2 IV. Berücksichtigung von männlichen und weiblichen Schreibweisen (1) Soweit in dieser Richtlinie die männliche Schreibweise gewählt ist, ist zugleich auch die weibliche Schreibweise gemeint. V. Inkrafttreten 9 Inkrafttreten und Gültigkeitsdauer (1) Diese Richtlinie tritt am XX.XX 2010 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des XX.XX.XXXX außer Kraft

14 Stand: Überarbeitung nach der Stellungnahme des LBB vom Anlage 2 Anlage 1 Flächendefinitionen und Flächenarten gemäß DIN Netto-Grundfläche (NGF) [nutzbare Grundfläche zwischen begrenzenden Bauteilen] Nutzungsart Nettogrundfläche (NGF) RC* Benennung Nr, 1 Wohnen und Aufenthalt ; Nutzfläche (NF) Nutzfläche 1 (NF 1) 2 Büroarbeit Nutzfläche 2 (NF 2) 3 Produktion, Hand- und Maschinenarbeit, Nutzfläche 3 (NF 3) Experimente 4 Lagern, Verteilen und Verkaufen Nutzfläche 4 (NF 4) 5 Bildung, Unterricht und Kultur : Nutzfläche 5 (NF 5) 6 Heilen und Pflegen : Nutzfläche 6 (NF 6) 7 Sonstige Nutzungen 8 Betriebstechnische Anlagen : + Funktionsfläche (FF) 9 Verkehrserschließung und -Sicherung : + Verkehrsfläche (VF) " Raumcode-Nummer laut Raumzuordnungskatalog (Raumnutzungsschlüssel) Nutzfläche 7 (NF 7) 2 Nutzfläche (NF 1-6); Verwaltungsinterne Unterteilung in: 2.1 Büroflächen = Büro-Arbeitsräume/Großraumbüros für eine oder mehrere Personen inkl. apl.-kräfte innerhalb der NF 2 (nur Raumcodes 2.1, 2.2 und 2.4), insbesondere allgemeine Verwaltungsdienste, Schreibdienste, Konstruktionsbüros 2.2 Sonderflächen: alle übrigen Nutzungsarten bei NF l bis 6, zum Beispiel: Archiv/Bibliothek/Registratur (nach lfd. m Schriftgut) Bürotechnik-Räume Fernsprechvermittlungsräume Kaffee-/Teeküchen (l/etage i-v. m. anderen Wasseranschlüssen) Kantine-Speiseraum (bei 3-Schichten-Betrieb: 2m 2 / Platz) Kassen (siehe Sicherheitsregel GUV 6.14) Labors Pausenraum für Jugendliche Pförtnerräume Sanitäts-/Liegeraum (20m 3 ; siehe GUV 20.12) Sitzungsräume (je Platz ca. 1,5 m 2 ) Warteräume Werkstätten (Das Verhältnis der Sonderflächen zu den Büroflächen sollte 1 : 2,5 nicht überschreiten, vgl. Nummer 5) 2.3 Mehrzweckräume (nach DIN 277 Teil 2 Ziff. 4.8) Grundflächen, die mehrfach genutzt werden, sind der überwiegenden Nutzungsart zuzuordnen, z. B. rechnen Flure mit Wartebänken der Verkehrsfläche zu. 3 Die Nutzflächen der NF 7 bleiben bei der Betrachtung der Büro- und Sonderflächen außer Ansatz (z. B. Abstellräume, Garderoben, Putzräume, Sanitärräume, Schutzräume, Zentrale Technik).

15 Stand: Überarbeitung nach der Stellungnahme des LBB vom Anlage 2 Anlage 2 Ermittlung des individuellen Büroflächenbedarfs Der Standard-Bildschirmarbeitsplatz soll mindestens eine Größe von 10 m² haben (vgl. Punkt III. 4 (3)). Hierauf aufsetzend können die nachstehenden Zuschläge je Arbeitsplatz oder Raum gewährt werden. Die Zuschläge je Arbeitsplatz können kumuliert werden. Die angegebenen Flächenzuschläge begründen keinen Rechts- oder Mindestanspruch der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen auf Raumgrößen. Grundsätzlich sind Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu zweit in einem Büroraum hinreichender Größe 2 unterzubringen. Abweichungen wie die Unterbringung im Einzelzimmer sind zu begründen. (1) Für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit häufigem und/oder überwiegend täglichem Besucherverkehr und ggf. unter Bezugnahme auf den Datenschutz können je Arbeitsplatz und Besucherumfang Zuschläge von 1,5 3 m 2 berücksichtigt werden. (2) Für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit Führungs- und Leitungsaufgaben können je Raum folgende Zuschläge berücksichtigt werden: a) Regelmäßiger Besprechungsbedarf mit bis zu 4 Teilnehmern: bis zu 4,5 m 2 b) Täglicher Besprechungsbedarf mit bis zu 4 Teilnehmern sowie regelmäßiger und/oder häufiger Besprechungsbedarf auch mit Personen außerhalb der eigenen Dienststelle mit 5 und mehr Teilnehmern: bis zu 9 m 2 (3) Für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit erhöhtem Aktenaufkommen bzw. -lagerung im Arbeitsraum können Zuschläge je Arbeitsplatz und Aktenumfang von 1 2 m 2 gewährt werden. (4) Für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen die eigene Dienst- oder Schutzkleidung im Büroraum aufbewahren müssen, weil keine oder ausreichende Spindräume zur Verfügung stehen, kann ein Zuschlag von 1 m 2 je Arbeitsplatz gewährt werden. (5) Bei im Einzelfall nachzuweisenden zusätzlichen Raumbedarf können weitere oder erhöhte Zuschläge gewährt werden. 2 Tabelle 1 beispielhafte Zusammenstellung von Flächenbedarfen und Zuschlägen (Zuschläge können auch kumuliert werden, sh. Einleitung Satz 3 Grundansatz Besucherverkehr Besucherverkehr Zuschlag 1,0 2,0 3,0 4,5 9,0 1,0 2,0 1,0 Einzelzimmer 10,0 11,0 12,0 13,0 14,5 19,0 11,0 12,0 11,0 Doppelzimmer 20,0 21,0 22,0 23,0 22,0 24,0 22,0 Dreifachzimmer 30,0 31,0 32,0 33,0 33,0 36,0 33,0 Besucherverkehr Besprechungsbedarf Besprechungsbedarf Aktenaufkommen Aktenaufkommen Dienstkleidung

16 Stand: Überarbeitung nach der Stellungnahme des LBB vom Anlage 2 Anlage 3 Zu beachtendes Regelwerk zur Arbeitsplatz- und -Umfeldgestaltung (Stand 1. März 2009) [Zugleich allgemein anerkannte sicherheitstechnische, arbeitsmedizinische und - hygienische Regeln und gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse] (Ohne Spezia!regelungen für den Einsatz von luk- Technik) Richtlinie des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (89/391/EWG) (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 183 vom 29. Juni 1989, S. 1} - Rahmenrichtlinie Richtlinie des Rates vorn 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (5. Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Abs. l der Richtlinie 89/391/EWG) (90/270/EWG) (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 156 vom 21. Juni 1990, S. 34) - Bildschirmrichtlinie Arbeitsschutzgesetz vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch 62 Abs. 16 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010).Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885), zuletzt geändert durch Artikel 226 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) Geräte- und Produktsicherheitsgesetz GPSG in der Fassung vom vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 291) Bremisches Behindertengleichstellungsgesetz BremBGG vom (Brem. GBl. S e-1) geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom (Brem. GBl. S. 231) sowie zuletzt geändert durch Artikel 2 vom (Brem. GBl. S. 45). Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1595) Arbeitsstätten-Richtlininien (ASR), veröffentlicht im Bundesarbeitsblatt (auch: Schriftenreihe der Bundesanstalt für Arbeitsschutz, Dortmund) Bildschirmarbeitsverordnung vom 4. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1843), zuletzt geändert durch Artikel 437 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) Bei der Unfallkasse Bremen, Walsroder Str , Bremen können folgende Unterlagen bezogen werden: Unfallverhütungsvorschriften Allgemeine Vorschriften (GUV-V A1) von 2006 Erste Hilfe (GUV-V A 5) vom Dezember 1993, in der Fassung vom Januar 1997 Kassen (GUV-V C 9) vom November 1987, in der Fassung vom Januar 1997 Lärm (GUV 9.20) vom November 1989, in der Fassung vom Januar 1997 Sicherheitsregeln, Richtlinien, Leitfäden Leitfaden für die Gestaltung von Bildschirmund Büroarbeitsplätzen (GUV I-650) vom Februar 2006 Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz an Arbeitsplätzen mit künstlicher Beleuchtung und für Sicherheitsleitsysteme (GUV-R 131/GUV 17.9) von 1997 Sanitätsräume in Betrieben (GUV-I 662) von Mai 1998 Broschüren, Aushänge, Aufkleber Sicherheit und Gesundheitsschutz im öffentlichen Dienst (GUV-I 8551) von 2001 Dienstvereinbarungen Bremische Dienstvereinbarung über den Einsatz automatischer Datenverarbeitungsanlagen ( ) Prosoz-Dienstvereinbarung ( ) Wesentliche DIN-Normen, zu beziehen über den Beuth-Verlag, Burggrafenstraße 6, Berlin, Telefon: : DIN Grundflächen und Rauminhalte von Hochbauten: Begriffe, Berechnungsgrundlagen DIN Grundflächen und Rauminhalte von Bauwerken im Hochbau: Gliederung der Nutzflächen, Funktionsflächen und Verkehrsflächen (Netto- Grundfläche) DIN Büroarbeitsplätze: Flachen für die Aufstellung und Benutzung von Büromöbeln -Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung DIN Büroarbeitsplätze: Flächen für die Aufstellung und Benutzung von Büromöbeln -Ergonomische Gestaltung von Büroarbeitsplätzen (Entwurf) DIN EN 527-1/DIN 4549 Büromöbel: Schreibtische, Büromaschinentische und Bildschirm-Arbeitstische; Maße DIN 4551 Büromöbel: Bürodrehstühle und Bürodrehsessel;

17 Stand: Überarbeitung nach der Stellungnahme des LBB vom Anlage 2 Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung DIN 4556 Büromöbel: Fußstützen für den Büroarbeitsplatz; Anforderungen, Maße DIN Beleuchtung mit künstlichem Licht: Richtwerte für Arbeitsstätten in Innenräumen und im Freien DIN Innenraumbeleuchtung mit künstlichem Licht: Beleuchtung von Räumen mit Bildschirmarbeitsplätzen und mit Arbeitsplätzen mit Bildschirmunterstützung DIN Öffentlich zugängliche Gebäude DIN Ergonomische Gestaltung von Warten: Sitzarbeitsplätze; Begriffe, Grundlagen, Maße DIN 66234, Normenreihe Bildschirm- Teile 1-10 Arbeitsplätze" DIN EN 29241, Normenreihe Ergonomische Teile 1-17 Anforderungen für Bürotätigkeit mit Bildschirmgeräten

18 Stand: Überarbeitung nach der Stellungnahme des LBB vom Anlage 2 Anlage 4 Verzeichnis der Einrichtungen außerhalb der Kernverwaltung, die auf die Anwendung dieser Richtlinie verpflichtet werden sollen Beteiligungen der Freien Hansestadt Bremen und/oder der Freien Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde) Wirtschaftsförderung Bremen GmbH (WFB) Bremer Aufbau-Bank GmbH Fischereihafen-Betriebsgesellschaft mbh (FBG), Bremerhaven bremenports GmbH & Co. KG, Bremen Bremer Bäder GmbH, Bremen BREPARK Bremer Parkraumbewirtschaftungs- und Management GmbH, Bremen Immobilien Bremen AöR Gesundheit Nord GGmbH, Klinikverbund Bremen Bremer Arbeit GmbH

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