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1 Oktober 2009 NÖGemeinde Das Fachjournal für Kommunalpolitik Gemeindevertreterverband der Volkspartei Niederösterreich DVR: Winterdienst Wofür haftet die Gemeinde? P.b.b. Verlagspostamt 1010 Wien 02 Z M

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3 Aus erster Hand Aktuell im Oktober politik 04 Nein zu Gemeindezusammenlegungen 05 Interview mit WKÖ-Chef Leitl 06 Das war der Gemeindetag in Lech 08 Informations- und Motivations- Kampagne DA bin ich dabei! 10 Arbeitsklausur der VPNÖ finanzen Neue Kampagne von VPNÖ und GVV 11 Entwicklung der Ertragsanteile recht & verwaltung Bund ist gefragt Der Österreichische Gemeindetag in Lech war zweifelsohne das kommunalpolitische Großereignis dieses Herbstes: Knapp 2000 Bürgermeister und Kommunalpolitiker folgten der Einladung, um über die künftigen Herausforderungen der Gemeinden zu diskutieren. Schwerpunktthema war die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Kommunen: Eine Doppelmühle aus sinkenden Ertragsanteilen und Einbrüchen bei der Kommunalsteuer, weil Betriebe in Konkurs gehen oder Kurzarbeit anmelden müssen, spiegelt die derzeitige Lage der Gemeinden wider. Wir haben die bisherigen Konjunkturpakete des Bundes begrüßt, halten aber umso mehr an der Forderung eines kommunalen Konjunkturpaketes fest. Schließlich sind die Gemeinden die größten öffentlichen Investoren, die rascher Maßnahmen setzen und Investitionen flächendeckender einsetzen können als Bund und Länder. Deswegen bin ich überzeugt davon, dass ein derartiges Paket einer der wichtigsten und wirkvollsten Beiträge zu einer schnelleren positiven Entwicklung sein kann. Dringenden Handlungsbedarf von Seiten des Bundes sehen wir zudem auch für die zum wiederholten Mal diskutierte soziale Absicherung der Bürgermeister und Gemeindemandatare. Wir fordern hier keine Privilegien für Ortskaiser, uns geht es nur um mehr Gerechtigkeit und den Abbau von offenkundigen Missständen und Benachteiligungen. Anreize für Gemeindemandatare schaffen Dass neue Anreize für das Amt des Bürgermeisters und die Arbeit der Gemeindemandatare geschaffen werden müssen, ist Fakt: Denn immer weniger Menschen wollen sich auf Gemeindeebene engagieren, geschweige denn das Bürgermeisteramt ausüben. Auf Landesebene haben wir ja einen ersten Schritt dazu geschafft, indem wir die Bezüge erhöht haben. Mit der gerade anlaufenden Da bin ich dabei Kampagne (siehe Seite 8) wollen wir gemeinsam mit der Landespartei nicht nur einen weiteren Impuls geben, sich in der Kommunalpolitik zu engagieren, sondern auch einmal Danke sagen. Danke, für die Arbeit, die täglich und großteils ehrenamtlich in den Gemeinden gemacht wird. Wofür haftet die Gemeinde? 12 Herausforderung Winterdienst 18 Rechtsschutzversicherung für Gemeinden 22 Was tun bei unterlassenem Vorsteuerabzug? Bgm. LAbg. Mag. Alfred Riedl Präsident NÖGemeinde Oktober

4 p o l i t i k Ja zur Kooperation, nein zur Zusammenlegung GVV-Präsident Alfred Riedl hat nichts gegen eine Verwaltungsreform, allerdings müsse vorher über eine Aufgabenreform diskutiert werden. Ich halte absolut gar nichts davon, kleine Gemeinden aus finanziellen Gründen zusammenzulegen, sagt GVV-Chef Alfred Riedl auf diverse Einsparungsvorschläge, die im Zuge der Verwaltungsreform und einem ZIB2-Beitrag zu Gemeindezusammenlegungen in Dänemark kürzlich diskutiert wurden. Durch die Änderung der Landesverfassung braucht sich keine Gemeinde mehr vor dem Nachbarn zu fürchten, sagt GVV-Chef Alfred Riedl. Schließlich wissen wir aus der Praxis, dass gerade die kleinen Gemeinden effizient und wirtschaftlich arbeiten. Auch das WIFO hat schon vor Jahren mehrfach wissenschaftlich nachgewiesen, dass die größeren Verwaltungseinheiten mehr bis fast das Doppelte für die Verwaltung pro Einwohner aufwenden müssen, so Riedl. Dass die österreichische Gemeindestruktur ideal ist, zeige sich dort, wo die Gemeinden an ihre Leistungsgrenze kommen. Da eröffnen sich nämlich flexible Möglichkeiten, Zusammenarbeit über die Grenzen hinweg zu suchen und zu finden. NÖ hat Vorreiterrolle bei Gemeindekooperationen Dass die Gemeinden zum Teil schon seit vielen Jahrzehnten Kooperationen eingehen, wird oft vergessen. So gibt es heute kaum mehr Gemeinden, die die Wasserver- und -entsorgung, die Müllentsorgung, den Bauhof oder Schulen alleine führen. Im Gegenteil: Umliegende und benachbarte Gemeinden arbeiten mittlerweile sehr eng zusammen, wenn die Arbeit für eine Gemeinde alleine nicht wirtschaftlich und effizient ist. Wenn sich mehrere Gemeinden ein Fahrzeug im Bereich des Bauhofs oder eine gemeinsame Anlage in der Müll- oder Abwasserentsorgung teilen, ist das völlig ausreichend, weiß der GVV-Chef aus Erfahrung. Daher steht für Riedl auch fest: Wir sagen auf jeden Fall,JA zur interkommunalen Zusammenarbeit, aber,nein zur unfreiwilligen Zusammenlegung von Gemeinden. Dass es zumindest in Niederösterreich zu keinen unfreiwilligen Gemeindezusammenlegungen mehr kommen wird, wurde zuletzt mit der Änderung der Landesverfassung und der Gemeindeordnung im Dezember 2008 abgesichert. Niederösterreich hat auch hier wieder einmal eine Vorreiterrolle eingenommen, weil auf Initiative des Landeshauptmannes die Landesverfassung geändert wurde und damit der Bestand der Gemeinden und deren Stellenwert abgesichert werden konnte, so Riedl. Waren bisher Kooperationen unter den Gemeinden eher schwierig, da sie Existenzängste und mangelnde Identität bei den Gemeinden hervorriefen, wurde mit der Änderung der Landesverfassung ein deutlicher Anreiz zu mehr interkommunaler Zusammenarbeit geschaffen. Riedl: Nun braucht sich keine Gemeinde mehr vor dem Nachbarn zu fürchten. Seit dem letzten Finanzausgleich gibt es zudem auch einen finanziellen Anreiz zu verstärkten Gemeindekooperationen. Finanzmittel wurden bereitgestellt, die speziell für interkommunale Projekte zur Verfügung stehen. Hier sind die Gemeinden in Zukunft aufgefordert, mit geeigneten Projekten vorhandene Mittel abzuholen. Gemeinden sind in Zukunft aufgefordert, mit geeigneten Projekten vorhandene Mittel abzuholen GVV-Chef Alfred Riedl Stehe zu Verwaltungsreform nach Aufgabenreform Was die Diskussion rund um die Einsparungspotenziale der Gemeinden betrifft, so bekennen sich die Gemeindevertreter auf jeden Fall klar zu einer Verwaltungsreform. Die Verwaltungsreform beginnt im Kleinen, hier sind die Gemeinden zur Mitarbeit bereit, so Riedl. Davor müsste man allerdings über eine umfangreiche Aufgabenreform reden. Bevor man nicht klar definiert, wer welche Aufgaben zu erledigen hat, ist es schwierig über Einsparungen in der Verwaltung zu diskutieren, stellt der GVV-Chef fest. 4 NÖGemeinde Oktober 2009

5 p o l i t i k Politische Ämter sind unterbezahlt WKÖ-Präsident Christoph Leitl im Gespräch In einem Interview mit den Fachmagazinen NÖ GEMEINDE und KOMMUNAL sprach der Präsident von Wirtschaftsbund und Wirtschaftskammer, Christoph Leitl, über: ein drittes Konjunkturpaket Ich bin für ein Wachstumspaket, das sich selbst finanziert. Das hat bei manchen Schmunzeln hervorgerufen. Aber ich bin Unternehmer, und wenn ich sage, ich mache eine Investition, die sich innerhalb eines Jahres rechnet, dann muss ich die Investition machen. Ich denke da etwa an die Thermische Sanierung. einen interkommunalen Finanzausgleich Ein solcher Finanzausgleich soll dazu dienen, dass es nicht zwei Typen von Gemeinden gibt. Die einen, die mit Großeinkaufszentren den Rahm der Kaufkraft abschöpfen, und die anderen, die sozusagen die Habenichtse sind. Jemand der überörtliche Kaufkraft generiert, sollte den daraus resultierenden Steueranteil auch an die umliegenden Gemeinden verteilen. die soziale Absicherung der Bürgermeister Ich halte die politischen Ämter in Österreich generell für unterbezahlt. Das beginnt auf der Gemeindeebene und geht auf die Landes- und Bundesebene. Jeder Bankprokurist lacht bei uns einen Minister oder den Bundeskanzler aus. Wer möchte schon praktisch jeden Abend mit Verpflichtungen zugepflastert sein, auch am Wochenende im Einsatz sein und sich vielleicht noch so manchen Schmutzkübel überstülpen zu lassen, um nur einen Bruchteil dessen zu verdienen, was man in einem bürgerlichen Beruf verdient. NÖ GEMEINDE-Redakteur Helmut Reindl im Gespräch mit Wirtschaftsbundpräsident Christoph Leitl. Mir fehlt auch das Verständnis dafür, dass durch Ruhensbestimmungen verhindert wird, dass jemand eine Spitzenposition in der Gemeinde annimmt.... soziale Aufgaben für Arbeitslose Ich bin dafür, dass Arbeitslose für kommunale Dienste eingesetzt werden können. Ich würde dem Arbeitslosen das ihm zustehende Geld geben und ihm von Gemeindeseite aus noch eine kleine Bonifikation geben. Für die Gemeinde ist diese Zusatzleistung vergleichsweise spottbillig. Für den Arbeitslosen ist es ein Anreiz, etwas mehr zu verdienen die Ängste der Gemeinden, die nach der strafrechtlichen Verurteilung eines Bürgermeister in OÖ ihre Wanderwege schließen. Da versteh ich die Gemeinden hundertprozentig auch als Tourismusverantwortlicher. Es kann nicht sein, dass wenn jemand über eine Wurzel stolpert, der Bürgermeister verantwortlich gemacht wird. Wenn ich mich auf einen Weg begebe, habe ich zwei Augen im Kopf und die Pflicht zu schauen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass so ein Urteil in den Instanzen hält. Die Initiative WiR Gemeindebundpräsident Helmut Mödlhammer und Wirtschaftsbund-Chef Christoph Leitl präsentierten die Initiative Wirtschaft in der Region (WiR). Im Rahmen eines Wettbewerbs sollen die besten Initiativen zur Stärkung der regionalen Wirtschaft und zur Sicherung der Nahversorgung vor den Vorhang geholt werden. Insgesamt steht ein Preisgeld von Euro zur Verfügung. Die Jury, in der unter anderem auch die Minister Maria Fekter, Reinhold Mitterlehner, Wirtschaftsminister und Niki Berlakovich vertreten sind, vergibt insgesamt 24 Landessiegerpreise pro Kategorie. Aus diesen Landessiegern kürt die Jury jeweils sechs Bundessieger pro Kategorie. Die Verleihung der Preise und Prämierung der Projekte findet im Jänner 2010 statt. NÖGemeinde Oktober

6 p o l i t i k Wenn Kleine Großes vollbringen Lech am Arlberg war Schauplatz des 56. Österreichischen Gemeindetages Bequeme Anreise mit dem Bürgermeisterzug: Die beiden Landtagsabgeordneten und Bürgermeisterinnen Erika Adensamer (Baden) und Inge Rinke (Krems) mit Redakteurin Natalie Pillwatsch. Erstmals fand der Österreichische Gemeindetag nicht in einer großen Stadt, sondern in einer kleinen Landgemeinde statt. Die traun sich was, war nach Aussage des Chefs des Vorarlberger Gemeindeverbandes, Wilfried Berchtold der erste Kommentar zahlreicher Funktionäre als sie hörten, dass der Gemeindetag in Lech am Arlberg veranstaltet werden sollte. Berchtold wies aber bei der Eröffnung darauf hin, dass man in Lech jede Menge Erfahrung mit Gästen aus aller Welt hat: Bei rund 1700 Einwohnern verzeichnet man (gemeinsam mit dem Nachbarort Zürs) jährlich rund eine Million Übernachtungen. Ein klarer Beweis, dass auch kleine etwas Großes vollbringen können, so Berchtold. Zahlreiche Gemeindetagsteilnehmer aus Niederösterreich waren mit dem vom Gemeindebund organisierten Bürgermeisterzug nach Vorarlberg gekommen. Sie konnten bereits die Anreise nutzen, um mit Kollegen zu plaudern oder auch um am Laptop zu arbeiten. Festveranstaltung erstmals in einem Zelt Der traditionelle Galaabend und die Festveranstaltung fanden in einem riesigen Zelt statt, in dem die rund 2000 Gäste Platz fanden. Gemeindebundpräsident Helmut Mödlhammer lehnte in seiner Rede erneut die Kontrolle der Gemeinden durch den Rechnungshof ab: Wir scheuen keine Kontrolle, aber eine vierte Prüfungsinstanz würde keine Verbesserung bringen. Das brächte nur mehr Bürokratie und wäre ein Anschlag auf die kommunale Selbstverwaltung. Ähnliches gelte auch für die Vorschläge zur 6 NÖGemeinde Oktober 2009

7 p o l i t i k Einführung von Landesverwaltungsgerichtshöfen, da damit der innergemeindliche Instanzenzug und die Gemeindeaufsichten der Länder abgeschafft würden. Das Ergebnis wären nur mehr Paragraphen, aber weniger Menschlichkeit, so Mödlhammer, denn ein Richter wird Bürgermeister nicht so beraten wie es jetzt die Gemeindeaufsichten tun. An die Bundespolitik richtete der Gemeindebundchef einen Vorschlag: Der Bund solle alle Agenden der Sozialhilfe übernehmen, dafür würden die Gemeinden sich um die Kinderbetreuung kümmern weil wir überzeugt sind,dass wir das besser können als der Bund! Auf der Suche nach dem Hausverstand Landeshauptmann Herbert Sausgruber sagte, dass man in Vorarlberg die Gemeinde weniger als Verwaltungseinheit, sondern vor allem als Lebensraum betrachte. Die Menschen suchen Räume, in denen sie Heimatgefühl erleben können. Zur Finanzkrise meinte er, dass man zuerst die Ausgaben reduzieren müsse. Erst dann sollte man über neue Steuern nachdenken. Sausgruber weiter: Ich bin in der Politik immer auf der Suche nach dem Hausverstand, und den findet man vor allem in den Gemeinden. Denn die Gemeindevertreter haben den direktesten Kontakt zu den Menschen. Darauf nahm Lebensminister Niki Berlakovich Bezug als er über seine Erfahrungen als Vizebürgermeister einer burgenländischen Gemeinde berichtete: Ich hoffe, dass ich meinen Hausverstand in der Bundespolitik nicht abgegeben habe. Berlakovich entwarf die Vision eines energieautarken Österreich. Sein Credo: Wir müssen raus aus der Abhängigkeit. In Österreich gebe es hunderte hervorragende Betriebe, die im Bereich erneuerbarer Energie tätig seien und damit auch Arbeitsplätze schaffen. Bundespräsident Heinz Fischer wies auf das Motto des Gemeindetages Natur erleben, Kultur schaffen hin und meinte, dass niemand anderer es so gut verstehe Natur und Kultur harmonisch miteinander zu verbinden wie die Gemeinden. VBgm. Johann Mayrhofer (Lichtenegg), Bgm. Franz Fahrner (Bromberg), 2. Landtagspräsident Bgm. Herbert Nowohradsky (Palterndorf-Dobermannsdorf), Bgm. Roland Weber (Wiesmath), Bgm. Waltraud Gruber (Hochwolkersdorf), Willibald Kornfeld (Wiesmath), LAbg. Bgm. Franz Rennhofer (Lichtenegg) und VBgm. Karl Schramel (Bromberg). Als Tagungsmappe erhielten die Gemeindetagsteilnehmer Wanderrucksäcke. Im Bild: GVV-Präsident Alfred Riedl mit Landtagsabgeordneten Karl Bader (Bgm. von Rohrbach an der Gölsen, li.) und den Bürgermeistern Alfred Hinterecker (Mitterbach am Erlaufsee) und Herbert Schrittwieser (Lilienfeld). GVV-Präsident Alfred Riedl, Lebensminister Niki Berlakovich, Landeshauptmann Herbert Sausgruber, Innenministerin Maria Fekter und Gemeindebundpräsident Helmut Mödlhammer. NÖGemeinde Oktober

8 p o l i t i k DA bin ich dabei als Zeichen der Stärke, Breite und Vielfalt VP-NÖ und GVV starten Informations- und Motivations-Kampagne Wenn echter Einsatz für die Gemeindebürger gefragt ist, wenn es darum geht, dass etwas weitergeht in den Gemeinden und wenn harte Arbeit für das Land benötigt wird, dann sind sie im Einsatz: Die Funktionäre, Mitglieder und Unterstützer der Volkspartei Niederösterreich. Während anderen Parteien in Niederösterreich die Mitglieder davonlaufen und händeringend nach Personen suchen, die auch anpacken können, geht die Volkspartei Niederösterreich zusammen mit demm Gemeindevertreterverband der Volkspartei Niederöstereich einen völlig anderen Weg, wie auch VP-Landesgeschäftsführer Mag. Gerhard Karner bekräftigt: Die Volkspartei Niederösterreich unterscheidet sich grundlegend von den anderen Parteien. Die SP-NÖ ist schwer verunsichert wegen des Streit-Kurses ihres Parteichefs Leitner, der auch in anderen Bundesländern ganz klar abgestraft wird. Von der FP-NÖ war fünf Jahre lang nichts zu sehen,jetzt sind sie wieder da und haben nichts anderes zu tun, als laut zu schreien und nichts zu hackeln. Bekenntnis zur Arbeit in den Gemeinden Auf der anderen Seite ist die neue landesweite Kampagne DA bin ich dabei nicht nur das Bekenntnis vieler 8 NÖGemeinde Oktober 2009

9 p o l i t i k GVV-Präsident Mag. Alfred Riedl ein weiteres Argument für die Kampagne. Landesweit werden auf Inseraten in den Printmedien beispielhaft Funktionäre und Mitglieder der VP-NÖ abgebildet, die alle Berufsgruppen und Generationen quer durch die Regionen repräsentieren und ansprechen sollen. Neun von hunderttausenden Sympathisanten, die für die Volkspartei in den Gemeinden stehen. Und die in den Gemeinden zeigen, wo auch im Land der Unterschied liegt: Reden oder Handeln. Streiten oder Arbeiten. Für die Funktionäre gibt es DA bin ich dabei-jacken als kleines Dankeschön für ihre tägliche Arbeit. tausender Funktionäre und Mitglieder der Volkspartei Niederösterreich, also jener Menschen, die hinter diesem Erfolg stehen. Es ist auch ein Zeichen der Stärke, Breite und Vielfalt der VP-NÖ und ein Bekenntnis zu unserer Arbeit in den Gemeinden. Stärke im Land und Stärke in den Gemeinden gehören zusammen. Aus diesem Grund sehen wir die Kampagne auch als eine Art Motivation unserer Funktionäre für die bevorstehenden Gemeindewahlen, sieht Jeder kann dabei sein Mit dem DA bin ich dabei -Aufkleber kann auch jeder Einzelne ein Zeichen setzen und zeigen, dass er dabei ist. Für die Funktionäre gibt es auch DA bin ich dabei-jacken als kleines Dankeschön für ihre tägliche Arbeit. Informationen NÖGemeinde Oktober

10 k o m m u n a l i n f o d e r V P N i e d e r ö s t e r r e i c h Arbeitsklausur: Schwierige Zeit Starkes Land Landeshauptmann Erwin Pröll: Konjunkturpakete greifen punktgenau zusätzliche Impulse werden gesetzt Unter dem Motto Schwierige Zeit Starkes Land stand die VPNÖ-Arbeitsklausur in Raabs/ Thaya. Eine Zwischenbilanz zeigt, dass unsere Konjunkturpakete punktgenau greifen, zugleich aber weitere Maßnahmen für zusätzliche Impulse gesetzt werden müssen, betonte Landeshauptmann Dr. Erwin Pröll. Bilanz der Konjunkturpakete Dass bereits gesetzte Maßnahmen zur Konjunkturbelebung wirken, verdeutlicht der Landeshauptmann anhand von Beispielen: Auf der einen Seite ist die NÖ Wirtschaft sehr gut aufgestellt. Das zeigen die 50 Betriebsansiedelungen seit Jahresbeginn, was dem hohen Niveau vom Vorjahr entspricht und die rund Unternehmensgründungen im ersten Halbjahr. Auf der anderen Seite haben die Umweltmaßnahmen im Wohnbausektor ein Investitionsplus von rund 120 Millionen Euro ausgelöst: 70 Millionen Euro beim Sanierungsbonus (bislang Anträge), 50 Millionen Euro durch höhere Förderungen bei erneuerbaren Energieträgern. Land NÖ investiert 3,7 Milliarden Euro Eine wesentliche Begleitmaßnahme zur Konjunkturbelebung der regionalen Wirtschaft ist laut Landeshauptmann Pröll die schnellere Auftragsvergabe bei Bauprojekten bis zu einer Höhe von einer Million Euro. Damit kommen Aufträge schneller zu den Unternehmen und das ermöglicht auch dem Land eine rasche Umsetzung von Bauvorhaben. Insgesamt tritt das Land Niederösterreich auch in schwierigen Zeiten als Investor auf und tätigt rund 3,7 Milliarden Euro an laufenden Investitionen. Das sichert rund Arbeitsplätze. Zusätzliche Maßnahmen Arbeit & Beschäftigung Jugendbeschäftigungspaket auf Plätze aufgestockt Jugendliche sowie Langzeitarbeitslose können von Gemeinden und gemeinnützigen Vereinen für sechs Monate angestellt werden (Gemeinden tragen nur 33 Prozent der Lohnkosten) Fünf Lehrstellen-Vermittler sollen jungen Menschen zu einer Lehrstelle verhelfen und Betriebe zu Lehrlingen motivieren. Die Arbeitnehmer-Hotline wird zur Service-Stelle ausgebaut (persönliche Beratung vor Ort möglich) Soziale Modellregion Zentrum für Soziales und Generationen an der Landesakademie als wissenschaftliche Denkwerkstätte DieWeiterentwicklungderDorf- und Stadterneuerung zur SOZIALEN Dorf- und Stadterneuerung Lehrgangs-Angebot für kommunale Sozial-Koordinatoren (Land übernimmt Ausbildungskosten) Das Team der VPNÖ traf sich in Raabs/Thaya zur zweitägigen Regierungsklausur. Auf der einen Seite wurde Bilanz gezogen, auf der anderen Seite konkrete Maßnahmen präsentiert. Foto: Gerhard Schnabl Erneuerbare Energie Ziel ist bis 2020 rund 50 Prozent des gesamten Energiebedarfs aus Erneuerbaren Energiequellen zu speisen Rasterung aller rund 250 Landesgebäude nach der Tauglichkeit für Photovoltaikanlagen im ersten Schritt werden 50 Landesgebäude mit Photovoltaikanlagen ausgestattet E.E. 10 NÖGemeinde Oktober 2009

11 f i n a n z e n Konjunkturabschwung trifft nun die Gemeinden Wirtschaftskrise: Die Ertragsanteilsvorschüsse brechen ein Die Auswirkungen der Wirtschaftskrise treffen nun mit voller Wucht auf Österreichs Gemeinden: Sinkende Ertragsanteile auf der einen Seite sowie ein Einbruch der gemeindeeigenen Steuern auf der anderen Seite bestimmen die derzeitige finanzielle Situation. Das Absinken der bundesweiten Ertragsanteilvorschüsse um 3,5 Prozent gegenüber dem Vergleichszeitraum 2008 ist wohl konjunkturbedingt, wird aber auch nicht unwesentlich durch Maßnahmen des Bundes beeinflusst, wie insbesondere durch die Tarifsenkung bei der Lohnsteuer im Rahmen der Steuerreform, weiß Prof. Dietmar Pilz, Finanzexperte des Österreichischen Gemeindebundes. Der Handlungsspielraum der Kommunen ist massiv eingeschränkt, weil die Einnahmen der Gemeinden schrumpfen, die Fixkosten gleichzeitig aber gleich geblieben sind, in einigen Bereichen, etwa im Sozialwesen, sogar rasant gestiegen sind, sagt GVV-Präsident Alfred Riedl. Auch in NÖ gehen die Einnahmen im Vergleichszeitraum von Jänner bis September im Jahr 2009 um 3,3 Prozent im Vergleich zum Vorjahr zurück. Allein im September beträgt der Ausfall für die NÖ Kommunen 12,7%. Klar ist aber auch, dass das Jahr 2008 als positiver Ausreißer nach oben zu sehen ist. Im Beobachtungszeitraum 2007 bis 2011 werden die kassenmäßigen Ertragsanteile in jedem Folgejahr zumindest über dem Niveau des Jahres 2007 liegen. Die Prognosedaten zeigen uns aber auch, dass das Jahr 2010 eines der schwierigsten für die öffentlichen Haushalte wird. Dazu kommt, dass einige Gemeinden auch Probleme mit der im Finanzausgleich vereinbarten jährlichen Erhebung der Bevölkerungszahlen als Basis der Ertragsanteile haben. Es ist uns klar, dass es hier Gewinner und Verlierer gibt. Dennoch können wir in derart kritischen Zeiten, nicht den Finanzausgleich neu verhandeln. Eine Phase, in der sich der Bund enorm verschuldet und die Länder den Stabilitätspakt nicht einhalten können, wäre der schlechteste Zeitpunkt für solche Neuverhandlungen. Damit würden wir die großen Erfolge, die wir für die Gemeinden 2007 erreicht haben, aufs Spiel setzen, so der GVV-Chef. Der für die Kommunalsteuer bedeutsame Arbeitsmarkt hat auf die Konjunkturabschwächung bereits reagiert, was sich in einem Anstieg der Kurzarbeit sowie der Arbeitslosenrate in den ersten beiden Quartalen 2009 zeigt. Betroffen von Konkursen, Betriebsauflassungen und Abwanderungen sind in erster Linie die Standortgemeinden der Betriebe. Zur Belebung der Investitionsbereitschaft der Unternehmen sowie zur Ankurbelung des privaten Konsums hat der Bund daher mehrere signifikante Maßnahmenpakete zur Teuerungsabfederung und Konjunkturbelebung 2009 beschlossen. Leider ausständig ist aber immer noch ein kommunales Konjunkturpaket. Ich bin überzeugt, wir Gemeinden könnten einen wesentlichen Teil zur Überwindung der Krise beitragen. Wir haben genug kleine und mittlere Projekte in der Schublade. Damit könnten wir schnell, zielgerichtet und punktgenau die örtliche Wirtschaft wieder in Schwung bringen und unsere Arbeitsplätze vor Ort sichern, so Riedl. Entwicklung kassenmäßige Gemeindeertragsanteile (Ländertöpfe) September 2009 gegenüber 2008 und Jänner bis September 2009 gegenüber Jänner bis September 2008 Bundesland Vorschüsse September Vorschüsse Jänner bis September % % Burgenland , ,1 Kärnten , ,1 Niederösterreich , ,3 Oberösterreich , ,8 Salzburg , ,7 Steiermark , ,4 Tirol , ,5 Vorarlberg , ,0 Wien , ,0 Summe , ,5 Alle Beträge in Euro. Der Tabelle ist die kassenmäßige Entwicklung der Gemeindeertragsanteile (Ländertöpfe) für den Zeitraum 2007 bis 2011 zu entnehmen. Als äußerst positiver Ausreißer ist das Ergebnis für das Jahr 2008 zu werten. Bei Betrachtung der Zeitreihe ab 2007 wird soweit die Konjunkturprognosen halten das Jahr 2010 eines der schwierigsten für die öffentlichen Haushalte werden. NÖGemeinde Oktober

12 r e c h t & v e r w a l t u n g Herausforderung Winterdienst Haftungsfragen sind die Kehrseite des Winterdienstes von Mag. Christian Schneider Der folgende Artikel ist beinahe gleichlautend in einer früheren Ausgabe der NÖ GEMEINDE erschienen. Er hat aber nichts an seiner Aktualität verloren. Beleuchtet werden allerdings nur die zivilrechtlichen Haftungsaspekte. Unter Umständen kann es auch eine strafrechtliche Komponente geben, die hier aber ausgeklammert bleiben soll. Gleich vorweg: Es besteht kein Grund zu übertriebener Besorgnis, andererseits gilt es aber ein paar grundlegende Dinge zu beachten, um Haftungsansprüchen vorzubeugen. Haftungsgrundlage 1319a Abs.1 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) normiert eine Schadenersatzpflicht des Wegehalters, wenn durch den mangelhaften Zustand eines Weges ein Mensch getötet, an seinem Körper oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt wird. Die Verpflichtung zur Wahrnehmung des Winterdienstes, d.h. zur Räumung und Streuung der Wege, ergibt sich nach dieser Bestimmung als Ausfluss der Wegehaltereigenschaft. Was ist ein Weg? 1319a Abs. 2 leg.cit definiert den Weg als Landfläche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen für den Verkehr jeder Art oder für bestimmte Arten des Verkehrs benützt werden darf,auch wenn sie nur für einen eingeschränkten Benützerkreis bestimmt ist. Zu einem Weg gehören dabei auch die in seinem Zug befindlichen und dem Verkehr dienenden Anlagen, wie besonders Brücken und Durchlässe. Wie aus den Materialien zu 1319a leg.cit. hervorgeht 1, ist der Begriff Weg in einem sehr weiten Sinn zu interpretieren. Unter den Wegbegriff fallen daher Verkehrsflächen aller Art. Nicht entscheidend ist dabei, ob der Weg künstlich angelegt worden ist. Es fallen daher auch jene Wege darunter, die allein aufgrund längerer Benützung entstanden sind. 2 Wer ist Halter eines Weges? Wegehalter im Sinne des 1319a ABGB ist nach der Rechtssprechung, derjenige, der die Kosten für die Errichtung und Erhaltung des Weges trägt und der die Verfügungsmacht hat, die entsprechenden Maßnahmen zu setzen. 3 Für welche Wege die Gemeinden Straßenerhalter sind, bestimmen zunächst die jeweiligen Landes-Straßengesetze 4. Die Gemeinden sind aber auch Wegehalter im Sinne dieser Bestimmung für die von jedermann benutzbaren Privatwege der Gemeinde. Gemeindewege sind also die öffentlichen Gemeindestraßen im engeren Sinn, Güterwege die ins öffentliche Gut übernommen wurden aber auch der Zugang zum Gemeindeamt oder zu den Schulen und Kindergärten der Gemeinde. Nach der Rechtsprechung werden an die öffentliche Hand, also auch an die Gemeinden, höhere Anforderungen gestellt als an einen privaten Wegehalter. Wann ist ein Weg mangelhaft? Ob der Zustand eines Weges infolge der Vernachlässigung des Winterdienstes, insbesondere der Räum- und Streupflicht, mangelhaft ist,richtet sich danach, was nach der Art des Weges, besonders nach seiner Widmung, für seine Anlage und Betreuung angemessen und zumutbar ist (vgl. 1319a Abs. 2 2.Satz ABGB). Es kommt also darauf an,ob der Wegehalter im Einzelfall die ihm zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um die gefahrlose Benützung einesweges sicherzustellen. Dabei werden nach der Rechtssprechung an die öffentliche Hand, also auch an die Gemeinden, grundsätzlich höhere Anforderungen gestellt als an einen privaten Wegehalter (z.b.:ogh , 2Ob 115/08p). Zur Zumutbarkeit von Maßnahmen gibt es eine Vielzahl von Judikaten: Die Rechtsprechung anerkennt etwa, dass ein Wegehalter im Gebirge nicht stets für vollkommenen Schutz und völlig gefahrlose Benutzbarkeit der Straße Sorge tragen kann. Die Aufstellung von Warnzeichen wird hingegen als zumutbar erachtet. Insbesondere auf Freilandstraßen dürfen an die Streupflicht keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Von einer Berggemeinde kann beispielsweise nicht verlangt werden, dass sie Eisrillen händisch abtragen lässt. Ebenso wenig kommt bei andauerndem Schneefall eine ununterbrochene Schneeräumung und Sicherung der Verkehrswege in Betracht. Die Streupflicht entfällt insbesondere, wenn sich das Streuen wegen des sich ständig erneuernden Glatteises praktisch als nutzlos erweist. Unter gewissen Umständen ist der Wegehalter jedoch verpflichtet, eine Straße für den Verkehr zu sperren. Die Haftung nach 1319a setzt allerdings eine zulässige, d.h. erlaubte, insbesondere eine widmungsgemäße Benützung voraus. Musste dem Benützer daher entweder nach der Art des Weges oder aufgrund von Verbots- 12 NÖGemeinde Oktober 2009

13 r e c h t & v e r w a l t u n g Foto: Bolliger-Hanspeter/pixelio.de Der Wegehalter haftet generell für das Verschulden seiner Leute. Nicht zu den Leuten des Wegehalters zählen Unternehmer, die die Aufgaben des Wegehalters übernommen haben (darunter fallen auch die mit der Schneeräumung betrauten Landwirte). zeichen, Abschrankungen oder sonstigen Absperrungen erkennbar sein, dass die Benützung unerlaubt ist, so entsteht keine Haftung der Gemeinde wegen eines mangelhaften, also nicht geräumten oder gestreuten Weges. Ein Beispiel ist etwa die Benützung eines Gehsteiges oder einer Stufenanlage mit dem Fahrrad. Einen Sonderfall bilden die sogenannten Wintersperren, die nach den verschiedenen Straßengesetzen der Länder verordnet werden dürfen. Wintersperren bedeuten nämlich kein Benützungsverbot, sondern sie machen nur darauf aufmerksam, dass es auf der Straße oder dem Weg keinen Winterdienst gibt. Die Folge ist eine Benützung auf eigene Gefahr. Für wen haftet die Gemeinde? Die Gemeinde handelt als juristische Person nicht unmittelbar selbst, sondern durch ihre Organe, vereinfacht gesagt: sie handelt durch ihre Leute. In diesem Zusammenhang stellt 1319a ABGB eine Besonderheit im Schadenersatzrecht dar: Er normiert nämlich eine Durchbrechung des Prinzips der beschränkten Haftung für Besorgungsgehilfen. Der Wegehalter, also die Gemeinde, haftet nämlich generell für dasverschulden seiner Leute. 5 Umgekehrt ist die Haftung allerdings zum Vorteil des Wegehalters auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, bloße leichte Fahrlässigkeit bewirkt keine Haftung. Leute des Wegehalters sind vor allem dessen Mitarbeiter, also alle mit dem Winterdienst betrauten Personen. Nicht zu den Leuten des Wegehalters zählen hingegen Unternehmer, die die Aufgaben des Wegehalters übernommen haben (darunter fallen auch die mit der Schneeräumung betrauten Landwirte) 6. In diesen Fällen haftet der Wegehalter nur, wenn er den Unternehmer nicht sorgfältig ausgewählt oder eine Überwachungspflicht verletzt hat. 7 Dies gilt auch für Straßenmeistereien, welche die Streupflicht aufgrund einer Vereinbarung mit dem Straßenerhalter übernommen haben. 8 Überträgt hingegen der Bund 9 oder das Land 10 die Verpflichtung zur Schneeräumung und Streuung auf die Gemeinde wie dies etwa nach 15 Abs.3 NÖ Straßengesetz 1999 bei Nebenanlagen in Ortsgebieten (z.b. Gehsteigen) der Fall ist, so gelten die Organe der Gemeinde in der Regel als Leute des Bundes bzw. Landes. Aufgrund der Weisungsbefugnis gegenüber dem Bürgermeister kann die Gemeinde einem selbständigen Unternehmer nämlich nicht gleichgestellt werden. 11 Dies hat insoferne Bedeutung, als der OGH die Ansicht vertritt, dass Unternehmer, die die Aufgaben des Wegehalters übernommen haben, nicht nach dem privilegierten Haftungstatbestand des 1319a ABGB, sondern nach allgemeinen Schadenersatzregeln also auch für leichte Fahrlässigkeit haften. 12 Hier möchte ich auf ein besonderes versicherungstechnisches Problem aufmerksam machen: Immer wieder kommen uns Verträge zur Durchführung des Winterdienstes mit selbständigen Unternehmen unter, in denen die Haftung des Unternehmers gegenüber der Gemeinde als Auftraggeber auf grobe Fahrlässigkeit beschränkt wird. Das bedeutet im Ergebnis, dass die Gemeinde Schäden, die durch eine leichte Fahrlässigkeit des Unternehmers entstanden sind, zu tragen hat. Derartige Schäden sind aber in der Regel nicht versichert, da die Versicherungen normalerweise nur jene Schäden decken, die die Gemeinden aufgrund ihrer gesetzlichen Verpflichtungen zu übernehmen haben, nicht aber auch solche, zu deren Abdeckung sie sich vertraglich (über ihre eigentliche Ersatzpflicht hinaus) verpflichten. Also Vorsicht bei derartigen Klauseln! Jedenfalls empfiehlt es sich, vor Abschluss derartiger Verträge die konkreten Versicherungsbedingungen der Gemeinde zu prüfen. NÖGemeinde Oktober

14 r e c h t & v e r w a l t u n g Für welche Sorglosigkeit haftet die Gemeinde? Die Haftung nach 1319a ABGB setzt wie erwähnt Vorsatz oder zumindest grobe Fahrlässigkeit voraus. Unter grober Fahrlässigkeit versteht der OGH eine auffallende und ungewöhnliche Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht. 13 Grob fahrlässig handelt (oder unterlässt) demnach derjenige, der nicht beachtet, was im gegebenen Fall leicht hätte einleuchten müssen. 14 Eine Verkettung unglücklicher Umstände schließt die Annahme grober Fahrlässigkeit im Allgemeinen aus. 15 Grundsätzlich kann man zwischen Durchführungsfehlern und Organisationsfehlern unterscheiden: Mangelhafte Durchführung Zur Frage, wann eine grobe Fahrlässigkeit im Einzelfall vorliegt gibt es umfangreiche Judikatur, die im Folgenden kurz dargestellt wird: Keine grob fahrlässige Verletzung der Streupflicht eines Straßenerhalters liegt vor, wenn seine Organe zwischen und Uhr insgesamt viermal eine bestimmte Gefahrenstelle befuhren und beobachteten und bei den letzten Fahrten auch Salz streuten. Keine grobe Fahrlässigkeit kann auch angenommen werden, wenn ein Meldefahrer den Streudienst unverzüglich verständigt, nachdem er die Bildung von Glatteis wahrgenommen hat und dadurch der Streuwagen zum Ausfahren veranlasst wurde. Ebenso wenn nach einer in den Morgenstunden (4 bis 6 Uhr) vorgenommenen ordnungsgemäßen Streuung einer Fußgängerzone verhältnismäßig kurze Zeit später (8:30 Uhr) vereiste Stellen auftreten, die möglicherweise durch den am Morgen gestatteten Zubringerverkehr hervorgerufen worden sind. Jedenfalls kein grobes Verschulden liegt vor, wenn ca. eineinhalb Stunden vor dem Unfall statt einer wirksameren Schneeräumung Splitt gestreut worden ist oder wenn bereits vorsorglich eine Salzstreuung vorgenommen wurde, obwohl die Temperaturen noch am Abend zwischen +5 und +6 Grad lagen. Grobe Fahrlässigkeit der verantwortlichen Organe des Straßenerhalters nimmt der OGH hingegen an, wenn ihnen die Straßenglätte einer kurvenreichen, abfallenden Straße mit höherem Verkehrsaufkommen bekannt war und sie im Interesse des Fremdenverkehrs (um ein einheitlich weißes Landschaftsbild zu erhalten) lediglich eine Splitt- und keine Salzstreuung anordneten. Zu berücksichtigen war dabei, dass für die genannte Straßenstrecke keine Schneekettenpflicht verordnet wurde. Grobe Fahrlässigkeit liegt auchvor, wenn die Bestreuung der Straße ungeachtet der bestehenden Schneeglätte vergessen wurde. Ebenso wenn ein Straßenbediensteter sich trotz Ankündigung von Minusgraden auf das Fensterthermometer verlässt und eine Straßenwaschung veranlasst, wodurch Glatteis entsteht. Gleiches gilt, wenn vor einer durch ein verstopftes Abflussrohr verursachten vereinzelten Vereisung einer Gebirgsstraße weder auf geeignete Weise gewarnt, noch die Eisstelle beseitigt wird. Organisationsfehler Die Gemeinde haftet als juristische Person nach ständiger Rechtsprechung aber auch, wenn ihre Organisation unzureichend war, um einen ordnungsgemäßen Schneeräumungs- und Streudienst sicher zu stellen. 16 Dabei geht es etwa um den Einsatz geeigneter Fahrzeuge und um die Fragen der Überwachung der Durchführung. Absolut wichtig und notwendig ist auch, dass für den Winterdienst ein Einsatzplan besteht. Sinnvollerweise werden in diesem die Zeiträume und die Häufigkeit der Schneeräumung angeordnet sowie ein Prioritätenkatalog nach der Dringlichkeit erstellt. Die Dringlichkeit richtet sich insbesondere nach dem Straßenzustand und der Bedeutung der Straße. Hauptstraßen mit erhöhtem Verkehrsaufkommen sind vorrangig zu betreuen. Gleiches gilt für exponierte Stellen (Steigungen, Bergkuppen u. dgl.). 17 Ebenso sollten die Kontrollpflichten der zuständigen Mitarbeiter verankert werden. Immer wieder kommt es vor, dass festgelegt wird, dass in den Nachtstunden (etwa von 22 bis 5 Uhr früh) überhaupt nicht geräumt und gestreut wird. Solche Festlegungen sind gefährlich und können die Gemeinden nicht von der Haftung entbinden, insbesondere dann, wenn aufgrund der Wetterprognosen Glatteisbildung vorhersehbar war oder starke Schneefälle eintreten. In einem solchen Fall müssen Maßnahmen im Einsatzplan festgelegt werden, die eine entsprechende Reaktion der für den Winterdienst zuständigen Mitarbeiter gewährleisten. Die Einrichtung eines Streifendienstes (Kontrollfahrers), der die Straßen auf eventuelle Straßenglätte und die Notwendigkeit der Schneeräumung kontrolliert und bei Gefahrensituationen die erforderlichen Maßnahmen (Verständigungen) durchführt, scheint sinnvoll und ist auch üblich. Hauptstraßen mit erhöhtem Verkehrsaufkommen sind vorrangig zu betreuen. Haftung bei Unfällen auf Gehsteigen Besondere Beachtung verdienen aus rechtlicher Sicht jene Unfälle, die sich auf Gehsteigen ereignen. Die Verpflich- 14 NÖGemeinde Oktober 2009

15 r e c h t & v e r w a l t u n g Grobe Fahrlässigkeit der verantwortlichen Organe des Straßenerhalters nimmt der OGH hingegen an, wenn ihnen die Straßenglätte einer kurvenreichen, abfallenden Straße mit höherem Verkehrsaufkommen bekannt war und sie im Interesse des Fremdenverkehrs (um ein einheitlich weißes Landschaftsbild zu erhalten) lediglich eine Splitt- und keine Salzstreuung anordneten. tung zur Räumung und Streuung trifft innerhalb des Ortsgebietes grundsätzlich die Gemeinden. 18 Diese Zuständigkeit erfährt jedoch durch 93 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) eine wesentliche Einschränkung: Demnach sind die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten ausgenommen die Eigentümer von unverbauten land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften verpflichtet, die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 Metern vorhandenen, zum öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen zu säubern sowie bei Schnee und Glatteis zu bestreuen. Ist ein Gehsteig (ein Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 Meter zu säubern und zu bestreuen. Die gleiche Verpflichtung trifft die Eigentümer von Verkaufshütten. Diese Haftung besteht grundsätzlich neben der Haftung des Wegehalters. Der OGH vertritt allerdings dazu die Auffassung, dass diese Anrainerverpflichtungen nach 93 StVO nicht unter die Haftungseinschränkungen des 1319a ABGB fallen. 19 Der Geschädigte kann daher sowohl einen Ersatzanspruch gemäß 1319a gegen den Wegehalter, als auch einen Ersatzanspruch gegen den Anrainer geltend machen. Der Ersatzanspruch gegen den Anrainer ist dabei nicht auf grobe Fahrlässigkeit beschränkt, sondern dieser haftet bereits bei jeder Form des Verschuldens, also auch bei leichter Fahrlässigkeit. Ist der Anrainer zugleich Wegehalter, so kann der Geschädigte wählen, auf welche Norm er seinen Anspruch stützen will. 20 Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die Gemeinden gemäß 94d Z.18 in Verbindung mit 93 Abs.4 StVO 1960 befugt sind, die Anrainerverpflichtung hinsichtlich Zeit, bestimmter Straßenteile (insbesondere auf eine bestimmte Breite des Gehsteiges oder der Straße) oder bestimmter Straßen mittels Verordnung oder Bescheid einzuschränken. Auch zu dieser Anrainerverpflichtung gibt es bereits spezielle, teils widersprüchliche, Rechtsprechung: So ist laut OGH bei andauerndem Schneefall dem Eigentümer einer Liegenschaft eine ununterbrochene Schneeräumung und Sicherung des Gehsteiges nicht zumutbar. Ein Gehsteig muss bei Glatteisbildung auch nicht schon vorbeugend gestreut und auch nicht im Hinblick auf eine mögliche Vereisung ununterbrochen beobachtet werden. 21 Andererseits findet sich eine Entscheidung des VwGH 22, wonach eine Säuberung und Bestreuung bei andauerndem Schneefall (und starkem Wind) sehr wohl erforderlich sei, da es sich gerade in einer solchen Situation für den Fußgängerverkehr als besonders notwendig erweisen würde. Diese Aussage widerspricht in ihrer Allgemeinheit der ständigen Rechtssprechung des OGH und ist in dieser Form unverständlich, da sie zu einer Überspannung der Anrainerverpflichtung führen würde. Da Haftungsfragen letztlich vom OGH zu beurteilen sind, ist auch aus diesem Grund seiner Judikaturlinie zu folgen. Achtung! Gemäß 93Abs.5 StVO 1960 kann diese Anrainerverpflichtung zur Räumung der Gehsteige auch durch Rechtsgeschäft (im Regelfall Abschluss eines Werkvertrages) auf andere übertragen werden. In diesem Fall haftet der durch das Rechtsgeschäft Verpflichtete anstelle des Eigentümers. Ein solches Rechtsgeschäft kann auch schlüssig gemäß 863 ABGB 23 zustande kommen. Oftmals ist es so, dass die Gemeinde über Jahre hinweg die Schneeräumung und Streuung für die Anrainer einfach übernimmt. In solchen Fällen muss sich die Gemeinde bewusst sein, dass sie damit unter bestimmten Umständen auch schlüssig die Anrainerverpflichtungen und damit die Haftung bei Unfällen übernimmt. Dabei kommt nach der Rechtsprechung das allgemeine Schadenersatzrecht und nicht 1319a ABGB zur Anwendung. Dies bewirkt eine Haftung bereits bei leichter Fahrlässig- NÖGemeinde Oktober

16 r e c h t & v e r w a l t u n g keit der leitenden Organe in Organisationsfragen (höhere Anforderungen an die Organisation des Winterdienstes, Überwachungspflicht). Die Folge ist: Übernimmt die Gemeinde ausdrücklich oder schlüssig die Anrainerverpflichtung, kann sie sich nicht so einfach (Haftungsmaßstab leichte!! Fahrlässigkeit) darauf berufen, dass sie nicht genug Fahrzeuge oder Leute zur Verfügung gehabt hat, denn dafür hätte sie eben Vorsorge treffen müssen. Andernfalls hätte sie die Anrainerverpflichtung nicht übernehmen dürfen. 24 Mag. Christian Schneider, Landesgeschäftsführer des Gemeindevertreterverbandes der Volkspartei Niederösterreich 1 vgl. Schwimann, ABGB V, 1319 a, RZ 3 unter Verweis auf 1678 Blg NR 13.GP4 2 vgl. Schwimann ABGB V, 1319 a, RZ 4 3 vgl. SZ 52/135; 54/21; ZVR 1984/226 4 So sind etwa nach dem NÖ Straßengesetz 1999 nicht nur Gemeindestraßen im engeren Sinn von den Gemeinden zu erhalten, sondern auch sog. Privatstraßen mit Öffentlichkeitscharakter (vgl. 6 und 7 NÖ Straßengesetz 1999). 5 vgl a Abs. 1 und Abs. 3 ABGB; nach 1315 ABGB haftet für fremdes Verschulden hingegen nur derjenige, der sich einer untüchtigen oder wissentlich einer gefährlichen Person zur Besorgung seiner Angelegenheiten bedient. 6 vgl. SZ 52/33 7 vgl. ZVR 1980/301 8 vgl. ZVR 1982/162 9 vgl. 9 Abs. 3 Bundesstraßengesetz 1971 (BStG), BGBl. Nr. 286 idf BGBl. I Nr. 31/ vgl. 15 Abs. 3 NÖ Straßengesetz vgl. OGH Ob 3, ZVR 1994/11; Haftungsträger bleiben daher primär Bund und Land als Straßenerhalter. Anders etwa das o.ö. Straßengesetz 1991, wonach den Gemeinden der Winterdienst (der Teil der Straßenerhaltung ist) betreffend Verkehrsflächen des Landes zumindest teilweise zukommt. Es handelt sich dabei gemäß 17 in Verbindung mit 4 o.ö. Straßengesetz um eine Aufgabe des eigenen Wirkungsbereiches, weshalb der OGH in 2Ob78/99f ausgesprochen hat, dass diesfalls die Gemeinde wie ein selbständiger Unternehmer und damit auch für leichte Fahrlässigkeit haftet. 12 vgl. SZ 52/33; daraus folgt, dass der Unternehmer bei jedem Grad des Verschuldens haftet, und nicht erst ab grober Fahrlässigkeit, und dass die Haftung für seine Gehilfen durch 1315 ABGB beschränkt ist, während der Wegehalter für seine Leute bei Vorliegen grober Fahrlässigkeit jedenfalls haftet. Dies bedeutet, dass der Straßenerhalter gegenüber dem Unternehmer im Bereich der persönlichen Haftung zwar privilegiert, bei der Besorgungsgehilfenhaftung aber schlechter gestellt ist. 13 vgl. SZ 43/80 14 vgl. SZ 41/59 15 vgl. ZVR 1982/ OGH , 8Ob66/86 17 vgl. ZVR 1983/14 18 vgl. 9 Abs. 3 BStG u. 15 Abs. 3 NÖ Straßengesetz vgl. ZVR 1982/261; SZ 54/92 20 vgl. ZVR 1985/ vgl. OGH , 4Ob 619/71, ZVR 1972/153, ; 6Ob 4/75, ZVR 1975/248; 6Ob 531/76, ZVR 1976/ VwGH , 83/02/ vgl. OGH , 8Ob66/86 24 vgl. z.b. OGH , 1Ob625/78 Literatur: Schwimann/Harrer, ABGB VII, 1319a RZ 1ff.; Pürstl/Somereder, STVO Abs.(1)u.(1a) sowie div. E.; Bydlinski, Verkehrssicherungspflichten des Wegehalters im Bergland, ZVR 1998, 326. Ihr Erfolg ist unser Erfolg. Eine gute Geldveranlagung braucht eine gute Beratung. Und eine gute Beratung braucht Zeit. Genau die nehmen sich die Berater der HYPO Investmentbank-Gruppe gerne. Denn nur so kann gemeinsam die richtige Finanzierungs-/Veranlagungsstrategie zur Realisierung persönlicher Träume oder kommunaler Projekte erarbeitet werden. Unsere NÖ HYPO-Berater stehen Ihnen in unseren Geschäftsstellen in ganz Niederösterreich und Wien zur Verfügung. Für Kommunalprojekte erreichen Sie Herrn Direktor Mag. Johannes Kern persönlich unter: +43(0)2742/ oder johannes.kern@hypoinvest.at 16 NÖGemeinde Oktober 2009

17 k o m m u n a l i n f o d e r N Ö L a n d e s r e g i e r u n g Landesrat Stephan Pernkopf und Landeshauptmann Erwin Pröll präsentierten die Vorteile einer Photovoltaikanlage Strom von der Sonne mit dem 1000 Dächer Programm Eine Initiative von Landeshauptmann Pröll und Landesrat Pernkopf E.E. Auf Initiative von Landeshauptmann Dr. Erwin Pröll und Landesrat Dr. Stephan Pernkopf wurde mit Start August 2009 das 1000 Dächer Programm zur Förderung und zum Ausbau von Photovoltaikanlagen in Niederösterreich gestartet. Mit diesem Programm stehen jährlich zwei Millionen Euro Tarifförderung für die Produktion von sauberem Strom zur Verfügung. Zielgruppen sind Gewerbebetriebe, Gemeinden, Vereine und landwirtschaftliche Betriebe. Mit der neuen Initiative will man die Photovoltaikleistung in Niederösterreich verdreifachen und Haushalte mit Strom von der Sonne versorgen. Bis dato wurden Photovoltaikanlagen in Niederösterreich gefördert, die für Haushalte Strom erzeugen. Vorteile der Photovoltaik Die Vorteile der Photovoltaik-Stromerzeugung liegen auf der Hand: sie produziert keine Emissionen, keinen Lärm, keinen Geruch. Darüber hinaus sind die Dachflächen weitgehend ungenutzt und die Erzeugung und Einspeisung der Energie erfolgt dezentral. Energiepolitisches Ziel Niederösterreich verfolgt das klare energiepolitische Ziel, bis zum Jahre 2020 die Hälfte des gesamten Energiebedarfs aus erneuerbaren Energiequellen zu produzieren. Deshalb setzt das Land auf saubere Energiequellen wie Wasserkraft, Windkraft, Biomasse und Biogas. Der weitere Ausbau er Erneuerbaren bedeutet auch, dass Niederösterreich zunehmend unabhängiger von Energieimporten wird. Niederösterreich ist Vorreiter Niederösterreich ist im Bereich der erneuerbaren Energien Vorreiter. Im Land unter der Enns sind derzeit 450 Biomasse Fernwärme- und verstromungsanlagen, 345 Windkraftanlagen, 84 Biogasanlagen und 490 Kleinwasserkraftwerke in Betrieb. Insgesamt werden bereits fast 25 Prozent des Strombedarfs aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt. Informationen 1000 Dächer Programm Energieförderungen Tel.: 02742/ NÖGemeinde Oktober

18 r e c h t & v e r w a l t u n g Rechtsschutzversicherung für Gemeinden Eine notwendige Ergänzung zur Gemeinde-Haftpflichtversicherung von Mag. Mario Gnesda Während die Gemeinde-Haftpflichtversicherung inzwischen für jede Gemeinde zu einer unverzichtbaren Grundausstattung im Bereich des Versicherungswesens geworden ist, wird die Bedeutung und Aufgabe der Gemeinde- Rechtsschutzversicherung noch vielfach unterschätzt oder zum Teil auch überhaupt nicht wahrgenommen. Dabei stellt die Gemeinde-Rechtsschutzversicherung eine äußerst notwendige Ergänzung zur Gemeinde- Haftpflichtversicherung dar. Während die Gemeinde-Haftpflichtversicherung im Falle gerechtfertigter Schadenersatzansprüche Dritter die Befriedigung (z.b. Übernahme der Wiederherstellungs- und Reparaturkosten, Schmerzensgeld) und im Falle ungerechtfertigter Schadenersatzansprüche Dritter die Abwehrkosten übernimmt, deckt die Gemeinde-Rechtsschutzversicherung im Versicherungsfall die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Gemeinde und deren mitversicherten Personen. Die österreichische Versicherungswirtschaft hat für Gemeinden unter Berücksichtigung deren umfangreicher Tätigkeitsbereiche (Hoheits- und Privatwirtschaftsverwaltung) spezielle Gemeinde-Rechtsschutzversicherungen entwickelt, die inhaltlich zwar ähnlich gestaltet sind, sich im Detail aber natürlich unterscheiden. Nachfolgend wird versucht, das Wesen und die Deckungsinhalte der speziell für Gemeinden angebotenen Rechtsschutzversicherungen kurz zusammengefasst darzustellen. Kostentragungsfunktion Die Versicherungsleistung der Rechtsschutzversicherung ist die notwendige Kostentragung zur Durchsetzung oder Verteidigung von Rechten der versicherten Gemeinde und deren mitversicherten Personen bis zur Höhe der im Versicherungsvertrag angeführten Versicherungssumme. Der Rechtsschutzversicherer übernimmt im Versicherungsfall z.b. folgende Kosten: Rechtsanwaltskosten der versicherten Personen gemäß Rechtsanwaltstarifgesetz zur Vertretung vor staatlichen Gerichten und Verwaltungsbehörden in allen Instanzen Verfahrenskosten (Sachverständigen-, Dolmetsch-, Gerichtskosten, Zeugengebühren) Kosten der Gegenseite im Zivilprozess, soweit der Versicherungsnehmer zu deren Übernahme verpflichtet ist Teilweise Übernahme der Kosten zur außergerichtlichen Interessenswahrnehmung (z.b. im Fahrzeug- und Lenker-Rechtsschutz, Schadenersatzund Straf-Rechtsschutz) Strafkaution Versicherungsnehmer der Gemeinde-Rechtsschutzversicherung ist die jeweilige Gemeinde. Mitversichert sind alle Personen in Ausübung ihrer Tätigkeit als Funktionär oder Arbeitnehmer der Gemeindeverwaltung. Es empfiehlt sich, für die Kfz der Gemeinde einen Fahrzeug-Rechtsschutz abzuschließen Versicherte Personen Versicherungsnehmer der Gemeinde- Rechtsschutzversicherung ist die jeweilige Gemeinde. Mitversichert sind alle Personen in Ausübung ihrer Tätigkeit als Funktionär oder Arbeitnehmer der Gemeindeverwaltung. Dies betrifft insbesondere den Bürgermeister und dessen Stellvertreter den Ortsvorsteher Mitglieder des Stadtrates, des Gemeindevorstandes, die Gemeinderäte usw. 18 NÖGemeinde Oktober 2009

19 r e c h t & v e r w a l t u n g Zu berücksichtigen ist, dass Verbände, Feuerwehren und gemeindeeigene Gesellschaften, die z.b. zum Betrieb diverser Anlagen und Betriebe oder aus förderungs- und steuerrechtlichen Gründen errichtet wurden, oft nicht im Rahmen der Gemeinde-Rechtsschutzversicherung mitversichert sind. alle Gemeindebedienstete inkl. Aushilfskräfte sämtliche Funktionäre und Beschäftigte der gemeindeeigenen Versorgungsbetriebe (z.b. Kindergärten, Schulen, Bauhof, Müllabfuhr, Wasserver- und -entsorgungsanlagen) Zu berücksichtigen ist, dass Verbände, Feuerwehren und gemeindeeigene Gesellschaften, die z.b. zum Betrieb diverser Anlagen und Betriebe oder aus förderungs- und steuerrechtlichen Gründen errichtet wurden, oft nicht im Rahmen der Gemeinde-Rechtsschutzversicherung mitversichert sind. In diesen Fällen können diese Rechtspersönlichkeiten entweder durch besondere Vereinbarung mitversichert werden oder es ist eine eigene Rechtsschutzversicherung abzuschließen. Versicherungs- und Leistungsarten Die angebotenen Gemeinde-Rechtsschutzversicherungen bestehen meist aus einer Grunddeckung, die bestimmte Risikobereiche der Gemeinde abdeckt. Optional können zusätzlich weitere Deckungsbausteine (Baukastensystem) mitversichert werden. Vertragsgrundlage jeder Rechtsschutzversicherung sind die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB). Eine Rechtsschutzversicherung für eine Gemeinde sollte zumindest folgende Risikobereiche abdecken: Schadenersatz-Rechtsschutz Straf-Rechtsschutz Arbeitsgerichts-Rechtsschutz Sozialgerichts-Rechtsschutz Beratungs-Rechtsschutz Zusätzlich empfiehlt es sich für die Kfz der Gemeinde einen Fahrzeug-Rechtsschutz (Schadenersatz-, Straf- und Führerschein-Rechtsschutz inkl. Fahrzeug-Vertrags-Rechtschutz) abzuschließen, da dieser in der Regel im Rahmen der Gemeinde-Rechtsschutzversicherung nicht mitversichert ist. Leistungsausschlüsse Damit in der Rechtsschutzversicherung Deckung besteht, muss einerseits die Streitigkeit einem der oben angeführten und versicherten Risikobereiche zugeordnet werden können und andererseits darf der Sachverhallt nicht unter einen der in den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) angeführten Risikoausschlüsse fallen. Risikoausschlüsse, die im Bereich der Gemeindetätigkeit häufig schlagend werden und aufgrund fehlender Beratung und Aufklärung durch den Versicherungsvermittler leider oft zu Unmut und Unverständnis auf Seiten der Verantwortlichen der betroffenen Gemeinde führen, ergeben sich zum Beispiel im Zusammenhang mit der Finanzierung, Planung und Errichtung bzw. baubehördlich genehmigungspflichtigen Veränderung von Gebäuden, Gebäudeteilen oder Grundstücken, die NÖGemeinde Oktober

20 r e c h t & v e r w a l t u n g Beim Abschluss einer Rechtsschutzversicherung sollte darauf geachtet werden, dass freie Rechtsanwaltswahl besteht, um im Versicherungsfall den Anwalt seines Vertrauens in Anspruch nehmen zu können. sich im Eigentum der Gemeinde befinden aus dem Bereich des Gesellschafts-, Genossenschafts- und Vereinsrechtes aus dem Bereich des Steuer- und sonstigen Abgabenrechtes bei Versicherungsfällen, die der Versicherungsnehmer vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt hat oder die im Zusammenhang mit der Begehung eines Verbrechens durch den Versicherungsnehmer eintreten. Schadenersatz-Rechtsschutz Versichert ist die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen der Gemeinde und/oder der mitversicherten Personen wegen eines erlittenen Personen-, Sachoder Vermögensschadens, sofern sich diese Ansprüche nicht ausschließlich auf die Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung beziehen 1. Beispiel Schadenersatzansprüche der Gemeinde wegen Schäden an Gemeindeeigentum (Vandalismusschäden, Fahrzeuganprall usw.). Schadenersatzansprüche eines Bauhofmitarbeiters gegen einen Kfz- Lenker, der den Bauhofmitarbeiter bei Straßenarbeiten mit dem Kfz erfasst und schwer verletzt hat. Im Bereich des Schadenersatz-Rechtsschutzes besteht darüber hinaus bei manchen Versicherungsgesellschaften für die Gemeinde bzw. ihren Bürgermeister auch Versicherungsschutz zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhaltes. Dies jedoch nur insoweit, als die Abwehr dieser Ansprüche nicht Gegenstand einer anderen aufrechten Versicherung (Gemeinde-Haftpflichtversicherung) ist. Straf-Rechtsschutz Im Straf-Rechtsschutz besteht Kostendeckung für die Vertretung in gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren wegen des Vorwurfes einer fahrlässig strafbaren Handlung oder Unterlassung. Bei Straftatbeständen, die sowohl fahrlässig als auch vorsätzlich begangen werden können, wird bei Anklage wegen Vorsatz rückwirkend Versicherungsschutz geboten, wenn eine Einstellung des Verfahrens, ein Freispruch oder eine Verurteilung wegen Fahrlässigkeit erfolgt. Zusätzlich besteht im Rahmen einer Straf-Rechtsschutzversicherung für Gemeinde abweichend zu den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung auch für reine Vorsatzdelikte wie zum Beispiel Veruntreuung ( 133 StGB), Unterschlagung ( 134 StGB), Betrug( 146 StGB), Untreue ( 153 StGB), Urkundendelikte ( StGB),Verletzungen der Amtspflicht und verwandte strafbare Handlungen ( ) rückwirkend Versicherungsschutz, sofern eine Einstellung des Verfahrens oder ein Freispruch erfolgt. Eine aufgrund einer Verurteilung verhängte Geldstrafe ist nicht vom Versicherungsschutz erfasst und kann auch nicht versichert werden. Erfahrungsgemäß stellt die Straf-Rechtsschutzversicherung den in der Praxis für Gemeinden bedeutendsten Rechtsschutzbaustein dar. Gerade Gemeinden, deren Mitarbeiter und Funktionäre sind aufgrund ihres umfangreichen Betätigungsfeldes permanent der Gefahr einer 20 NÖGemeinde Oktober 2009

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