Bayerischer Fliegertag Fürstenfeldbruck, Flugleiter. Grundlagen Befugnisse Aufgaben. Norbert Leidl, Luftamt Südbayern

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1 Bayerischer Fliegertag Fürstenfeldbruck, Flugleiter Grundlagen Befugnisse Aufgaben Norbert Leidl, Luftamt Südbayern

2 Grundlagen Definition Flugleiter sind auf unkontrollierten Flugplätzen die Vertreter des Flugplatzhalters Flugleiter sorgen für einen geordneten Betrieb des Platzes gemäß den Festlegungen der Genehmigungsbehörde In der jeweiligen Betriebsgenehmigung ist die Anwesenheit eines Flugleiters vorgeschrieben Flugbetrieb ohne Flugleiter kann im Einzelfall und unter Auflagen genehmigt werden, 2

3 Grundlagen Rechtsgrundlagen 53 Abs. 3 LuftVZO (Landeplätze) Der Landeplatzhalter hat auf Verlangen der Genehmigungsbehörde eine oder mehrere Personen als Flugleiter zu bestellen. Öffentliche Sicherheit und Ordnung ( 6 Abs. 2 LuftVG) Betriebssicherheit ( 45 Abs. 1, 53 Abs. 1, 58 LuftVZO) Brandschutz (Richtlinien für das Feuerlösch- und Rettungswesen auf Landeplätzen vom - NfL I 72/83), 3

4 Grundlagen Bestellen eines Flugleiters Früher wurden mindestens eine Luftfahrerlizenz entsprechend dem zu leitenden Flugverkehr und ein gültiges Sprechfunkzeugnis (BZF II) vorausgesetzt. Es dürfen nur ausreichend sachkundige Personen zu Flugleitern bestellt werden. Eine aktuelle Liste mit den Namen der bestellten Flugleiter ist in der Flugplatzakte aufzubewahren (Originaltext im luftrechtlichen Bescheid) Eine festgelegte Ausbildung für Flugleiter, die an einem Landeplatz im Luftraum G tätig sind, gibt es nicht. Die Aufgaben sind in der Musterdienstanweisung für Flugleiter beschrieben., 4

5 Befugnisse Gegenüber den in der Luft befindlichen Luftfahrzeugführern hat der Flugleiter nur eine beratende Funktion. Bei allen auf dem Boden des Flugplatzgeländes befindlichen Luftfahrzeugen kann er als Vertreter des Platzhalters in begründeten Fällen auch Verbote (z.b. Startverbot) und Handlungsanweisungen ( 23 LuftVO) aussprechen. Die Befugnisse des Flugleiters erstecken sich auf alle an dem Flugplatz oder in dessen Umgebung verkehrenden Luftfahrzeuge sowie auf alle Personen, LfZ oder sonstigen Fahrzeuge die sich auf dem Flugplatzgelände befinden Polizeiliche Befugnisse stehen dem Flugleiter nicht zu., 5

6 Befugnisse Start-und Landeverbote Der Flugleiter kann Start und Landeverbote erteilen; (auf privatrechtlicher Grundlage) z.b. Bei Flugbewegungen außerhalb der luftrechtlichen Genehmigung oder sonstigen luftverkehrsrechtlichen Vorschriften Bei Gefahr für Leib und Leben Bei Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Die Mindestwetterbedingungen nicht erfüllt sind, 6

7 Vor Beginn des Flugbetriebes Allgemeinen Zustand des Flugplatzes überprüfen 7

8 Einsatzfahrzeug und Rettungsmittel 8

9 Einsatzfahrzeug und Rettungsmittel 9

10 Feuerlöscher 10

11 Einsatzfahrzeug und Rettungsmittel 11

12 Schnee im Streifen 12

13 Schnee auf Rollbahn 13

14 Flugbetriebsflächen 14

15 Kennzeichnung der Bahn 15

16 Grashöhe auf Bahn und Streifen 16

17 Kranhindernis 17

18 Windsack 18

19 Schranke 19

20 Maulwurfshügel 20

21 Arbeitsplatz 21

22 Aufgaben Vor Beginn des Flugbetriebes Eintrag und Unterschrift im Haupflugbuch Prüfung ob Vermerke oder Vorkommnisse durch den vorherigen Flugleiter eingetragen sind Prüfung der technischen Ausrüstung (Funk/Wetter/Signalpistole) Prüfung Witterung (Wind, Luftdruck, Wetter) Entscheidung ob Flugbetrieb möglich ist Festlegung der Bahnrichtung Ggf. Flugbetrieb anmelden, 22

23 Aufgaben Während des Flugbetriebes Eintragungen ins Haupflugbuch Laufende Nummer der Flugbewegung Datum, Uhrzeit Kennzeichen Anzahl der Personen an Bord Art des Fluges Start- bzw. Zielflugplatz, 23

24 Aufgaben Während des Flugbetriebes Der Flugleiter unterstützt die Luftfahrer durch Hinweise und Informationen über Flugplatzverkehr, Witterung, Betriebszustände und Navigationshilfen Beratung und Mithilfe bei der Abgabe von Flugplänen und bei der Flugvorbereitung Koordinierung des Flug- und Rollverkehrs, 24

25 Allgemeines Der Flugleiter ist im Rahmen seiner Befugnisse und Möglichkeiten für den sicheren und geordneten Ablauf des Flugbetriebes verantwortlich Der Flugleiter muss hinreichende Kenntnis über die Normenlage (Dienstanweisung, Gesetzte, Auflagen), die Flugplatzanlage und den Flugplatzbetrieb haben Der Flugleiter sollte keine sonstigen Tätigkeiten nachgehen, die ihn von seiner Aufgabe ablenken können Er muss physisch und psychisch den Anforderungen gerecht werden können, 25

26 Sonstige Aufgaben Ampelschaltung 26

27 Sonstige Aufgaben Flugplatzanlage 27

28 Vorfall bei winterlichen Verhältnissen / Video 28

29 Bayerischer Fliegertag Fürstenfeldbruck, Danke fürs Zuhören Norbert Leidl, Luftamt Südbayern

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