ARAG SE Generalvertretung und Direktion für Italien Versicherungsgesellschaft mit Geschäftssitz in Deutschland Ein Unternehmen der ARAG Group

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1 ARAG SE Generalvertretung und Direktion für Italien Versicherungsgesellschaft mit Geschäftssitz in Deutschland Ein Unternehmen der ARAG Group Rechtsschutzversicherungsvertrag Rechtsschutz für landwirtschaftliche Betriebe Version 2 Ausgabe 02/2010 (Übersetzung) Die vorliegende Informationsbroschüre enthält: a) die Zusatzinformation, einschließlich Glossar b) die Versicherungsbedingungen c) die Information über den Datenschutz und ist dem Versicherungsnehmer vor Unterzeichnung des Vertrages oder, sofern vorgesehen, des Versicherungsangebots auszuhändigen. Lesen Sie vor Abschluss der Versicherung aufmerksam die Zusatzinformation. Letzter Datenstand der Informationsbroschüre: 07/2015 Seite 1 von 26

2 Zusatzinformation Die vorliegende Zusatzinformation wurde nach den Vorgaben des IVASS verfasst, muss inhaltlich aber nicht von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden. Vor Unterzeichnung der Police muss der Versicherungsnehmer die Versicherungsbedingungen einsehen. A. INFORMATIONEN ÜBER DAS VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN 1. Allgemeine Informationen a) ARAG SE ist eine Gesellschaft der ARAG Group. b) ARAG SE hat ihren Geschäftssitz in Düsseldorf, Arag Platz 1 Deutschland. c) ARAG SE Rappresentanza Generale e Direzione per l'italia ( die Gesellschaft ), Niederlassung in der Viale del Commercio VERONA VR (ITALIEN). d) Telefonnummer für Italien: Fax: arag@arag.it zertifizierte (PEC): arag@pec.arag.it - Internet: e) ARAG SE Rappresentanza Generale e Direzione per l'italia ist ins Verzeichnis der Versicherungsunternehmen bei der IVASS, Liste I, I eingetragen und ist in Italien im Rahmen der Niederlassungsfreiheit tätig. ARAG SE untersteht der deutschen Aufsichtsbehörde, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Ba.Fin). 2. Informationen über die Vermögenslage des Unternehmens Die folgenden Informationen beziehen sich auf den zuletzt genehmigten Einzeljahresabschluss des Geschäftsjahres Die Eigenmittel der Gesellschaft belaufen sich auf ,27 Euro, davon ,00 Euro Gesellschaftskapital und ,19 Euro nichtversicherungstechnische Rücklagen. Der Solvabilitätsindex bezogen auf den Schadensbereich beträgt 342,6%. Dieser Indikator stellt das Verhältnis zwischen dem Betrag der verfügbaren Solvabilitätsmarge und dem Betrag der gesetzlich vorgeschriebenen Solvabilitätsmarge dar. B. INFORMATIONEN ÜBER DEN VERTRAG Es wird darauf hingewiesen, dass der Vertrag mit der Klausel der stillschweigenden Verlängerung abgeschlossen wird. Hinweis: Wird spätestens 60 (sechzig) Tage vor Ablauf der Versicherung keine Kündigung per Einschreiben an das Postfach Casella Postale Cremona (CR) oder per Fax ausgesprochen, so verlängert sich der Vertrag jeweils um 1 (ein) Jahr. Weitere Details entnehmen Sie bitte Art. 5 der Versicherungsbedingungen. 3. Angebotener Versicherungsschutz Einschränkungen und Ausschlüsse Der Vertrag versichert die von der Gegenseite nicht zu ersetzenden Kosten, die für den Versicherten zur außergerichtlichen und gerichtlichen Verteidigung seiner Interessen anfallen, gemäß Art. 1 Gegenstand der Versicherung. Im Folgenden seien die in dem Vertrag angebotenen Versicherungsleistungen kurz aufgeführt, für welche die in den Versicherungsbedingungen beschriebenen Einschränkungen, Ausschlüsse und der örtliche Geltungsbereich Anwendung finden: Antrag auf Ersatz von Personen- und/oder Sachschäden aus unerlaubten Handlungen Dritter Antrag auf Ersatz von Personen- und/oder Sachschäden aus unerlaubten Handlungen Dritter bei einem Unfall zwischen Fahrzeugen Strafverteidigung wegen Fahrlässigkeitsdelikten/Zuwiderhandlungen Verteidigung in Strafverfahren wegen Vorsatzdelikten arbeitsrechtliche Streitigkeiten mit den eigenen Mitarbeitern Einzelstreitigkeiten als Arbeitnehmer Streitigkeiten im Bereich Fürsorge- oder Sozialversicherung Vertragsstreitigkeiten wegen mutmaßlicher Nichterfüllung durch den Versicherten oder die Gegenpartei, die sich aus Verträgen mit Lieferanten ergeben. Die Leistungen für Vertragsstreitigkeiten mit den Kunden, einschließlich Eintreibung von Außenständen, werden begrenzt auf 1 (einen) Fall pro Versicherungsjahr erbracht Streitigkeiten im Zusammenhang mit dinglichen Rechten Antrag auf Freigabe des Fahrzeugs, das infolge eines Verkehrsunfalls beschlagnahmt wurde Einspruch gegen eine Verfügung wie Führerscheinentzug, -suspendierung oder widerruf, die infolge eines Verkehrsunfalls ergeht Einlegung von Einspruch gegen sonstige verwaltungsrechtliche Sanktionen, die infolge eines Verkehrsunfalls verhängt werden Bevorschussung der Kaution bei Verhaftung im Ausland, infolge eines Verkehrsunfalls Beistand eines Dolmetschers bei der Einvernahme im Fall der Festnahme, Haft oder anderer freiheitsbeschränkender Maßnahmen, die aufgrund strafrechtlicher Verantwortlichkeit infolge eines Verkehrsunfalls im Ausland angeordnet werden Schiedsverfahren zur Schlichtung von Streitfällen Sicherheitspaket (Gesetzesverordnung 81/2008 und GVO 106/2009, GVO 193/07, GVO 152/06, GVO 196/03, GVO 231/2001 sowie nachfolgende Bestimmungen oder Regelungen) Seite 2 von 26

3 Die obige Auflistung bezieht sich auf alle vom Vertrag angebotenen Leistungen. Die jeweils wirksamen Leistungen gehen aus der vom Versicherungsnehmer unterzeichneten Police hervor. Weitere Details entnehmen Sie bitte Art. 1 und Art Hinweis: Der/die Versicherungsnehmer/in ist nach Anmeldung in der Website " berechtigt, auf den Kundenbereich zuzugreifen, um den Stand seiner/ihrer Versicherungsdeckungen einzusehen sowie die Fälligkeiten und die abgeschlossenen vertraglichen Bedingungen zu überprüfen. Hinweis: Der Vertrag kann Einschränkungen und Ausschlüsse der Versicherungsleistungen bzw. Aussetzungen der Leistungen unter besonderen Bedingungen vorsehen, die zu einer Verringerung oder zur ausbleibenden Bezahlung der Entschädigungen führen können. Weitere Details entnehmen Sie bitte Art. 2, Art. 10 Absatz 2 und Art. 22. Darüber hinaus gibt es für jede Leistung eigene Einschränkungen und Ausschlüsse, für die auf die einzelnen Artikel der Sonderversicherungsbedingungen verwiesen sei. Hinweis: Die o.g. Versicherungsleistungen werden bis zum Erreichen des Höchstbetrages und mit den Modalitäten erbracht, wie sie in den Sonderversicherungsbedingungen beschrieben sind. Details zum Höchstbetrag entnehmen Sie bitte dem Deckblatt der Police, Art. 1 Absatz 1, Art. 10 Absatz 5, Art. 16, Art. 20 Absatz 7, 11, 14, 15, 16, 17, 18 der Versicherungsbedingungen. Zum besseren Verständnis seitens des Versicherungsnehmers wird im Folgenden das Konzept des Höchstbetrages anhand einiger Zahlenbeispiele erläutert. Funktionsmechanismus des Höchstbetrages: Auf dem Deckblatt der Police für alle Versicherungsleistungen angegebener Höchstbetrag (pro Versicherungsfall und ohne Jahreshöchstgrenze): ,00 Anwaltskosten ,00 Gutachterkosten 4.000,00 Gesamtkosten ,00 Erstattungsfähiger Betrag ,00 Funktionsmechanismus des Streitwertes für den Versicherungsschutz Vertragsstreitigkeiten mit Lieferanten gemäß Art. 20 Absatz 7 der Versicherungsbedingungen: Streitwert über 250,00 Rechnung für Warenlieferung ,00 Wert der nicht auftragskonformen Ware 250,00 In diesem Fall ist die Versicherung nicht wirksam, weil der Streitwert nicht über 250,00 liegt. Funktionsmechanismus des Streitwertes für den Versicherungsschutz gemäß Art. 20 Absatz der Versicherungsbedingungen: Höhe der verhängten verwaltungsrechtlichen Geldstrafe 200,00 In diesem Fall ist die Versicherung nicht wirksam, weil der Betrag der anzufechtenden Geldstrafe geringer ist als 250,00. Funktionsmechanismus der Bevorschussung der Strafkaution bei Verhaftung im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall im Ausland gemäß Art. 20 Absatz 11 der Sonderversicherungsbedingungen Geforderte Strafkaution bei Verhaftung im Ausland ,00 Maximal möglicher Vorschuss für eine Kaution ,00 (gleichwertiger Betrag in der örtlichen Währung) 4. Erklärungen des Versicherten bezüglich der Risikoumstände - Nichtigkeit Hinweis: Werden bei Vertragsabschluss eventuelle unwahre oder unvollständige Erklärungen über Umstände abgegeben, die das Risiko beeinflussen, so könnte das Auswirkungen auf die Erbringung der Leistung haben. Die Folgen entnehmen Sie bitte Art. 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Hinweis: Der Vertrag enthält keine Nichtigkeitsgründe. Davon unbeschadet bleiben die Bestimmungen des ital. Zivilgesetzbuches aus Art oder des Versicherungsgesetz zum Thema Nichtigkeit des Risikos. Seite 3 von 26

4 5. Erschwernis und Verminderung des Risikos Der Versicherungsnehmer oder der Versicherte müssen der Gesellschaft bzw. dem eigenen Vermittler jede Risikoerschwernis oder -verminderung mitteilen. Die Folgen einer ausbleibenden Mitteilung entnehmen Sie bitte Art. 3 Absatz 2 sowie Art. 21 der Versicherungsbedingungen. Im Folgenden werden beispielhaft zwei relevante Umstände erläutert, die eine Risikoveränderung bewirken. 1. Beispiel Bei der Vertragsunterzeichnung gibt der Versicherungsnehmer die Größe seines landwirtschaftlichen Betriebs mit 15 Hektar und einem Jahresumsatz in Höhe von ,00 an. Zu einem späteren Zeitpunkt, während der Laufzeit des Vertrages, vergrößert sich der Betrieb von 15 auf 25 Hektar. Die ausbleibende Mitteilung dieser Risikoerschwernis kann zum vollständigen oder teilweisen Verlust des Entschädigungsrechts führen sowie zur Beendigung der Versicherung gemäß Art des ital. ZGB. 2. Beispiel Der Versicherungsnehmer behält zwar dieselbe Anzahl von Hektar Betriebsgröße bei, erfährt jedoch eine starke Verringerung seines Umsatzes im Vergleich zu dem bei Vertragsabschluss angegebenen Betrag (von ,00 auf ,00). Nach Ablauf des Versicherungsjahres kann der Versicherungsnehmer den Vertrag ersetzen lassen und eine Verringerung der Prämie beantragen, weil sich das Risiko vermindert hat. 6. Prämien Die Prämie muss für das ganze Versicherungsjahr bezahlt werden, auch wenn eine Ratenzahlung zugestanden wurde. Die Bezahlung erfolgt an den Vermittler, dem der Vertrag zugewiesen wurde, oder an die Direktion der Gesellschaft. Zu verwenden sind folgende von der Gesellschaft zugelassene Zahlungsmittel mit den Einschränkungen, die von der geltenden Gesetzgebung und den aufsichtsrechtlichen Bestimmungen vorgesehen sind: Bank- oder Postüberweisung, nicht übertragbarer Bank-, Zirkular- oder Postscheck, Posterlagschein, Postanweisung, Bargeld, Kredit- und Debitkarten. Die Gesellschaft kann eine Bezahlung der Jahresprämie in zwei im Voraus zu zahlende Halbjahresraten zugestehen. Details hierzu entnehmen Sie bitte Art. 8 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Hinweis: Das Unternehmen oder der Vermittler kann einen Prämiennachlass von 10% oder 20% gewähren, je nach Größe des versicherten Betriebs. 7. Rückgriffsrechte und Einsetzung Beitreibung von Geldbeträgen Hinweis: Der Vertrag sieht ausdrückliche Regressmaßnahmen gegenüber dem Versicherungsnehmer/Versicherten für die Beträge vor, die von der Gesellschaft getragen oder vorgestreckt wurden, sofern sie von der Gegenpartei eingenommen werden. Gemäß Art des ital. ZGB erteilt der Versicherungsnehmer der Gesellschaft das Recht, in seine Rechte gegenüber Dritten einzutreten, um Beträge jeglicher Art, die im Rahmen des Versicherungsschutzes gezahlt wurden, von Dritten einzutreiben und stimmt der Ausführung der entsprechenden Maßnahmen zu. Details zu den Voraussetzungen und Auswirkungen entnehmen Sie bitte Art. 14 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen. 8. Rücktrittsrecht Hinweis: Der Vertrag sieht für beide Parteien, also sowohl für den Versicherungsnehmer, als auch für die Gesellschaft, die Möglichkeit vor, nach jeder Schadensmeldung und bis zum 30. (dreißigsten) Tag nach der Schadenregulierung mit einer schriftlichen Mitteilung per Einschreiben mit Rückantwort an das Postfach Casella Postale Cremona (CR) oder gesetzlich gleichwertigen Kommunikationsmitteln (u.a. PEC und Zustellung in Person) oder per Telefax vom Vertrag zurückzutreten. Die Fristen und Modalitäten zur Ausübung des Rücktrittsrechts entnehmen Sie bitte Art. 6 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen. 9. Verjährung und Verfall der Rechte aus dem Vertrag Der Anspruch auf Zahlung der Prämienraten verjährt in 1 (einem) Jahr ab den jeweiligen Fälligkeiten, während die übrigen, aus dem Versicherungsvertrag herrührenden Ansprüche in 2 (zwei) Jahren ab dem Tag verjähren, an dem sich der Vorfall, aus dem sich der Anspruch ergibt, ereignet hat (gemäß Art. 2952, Absatz 1 und 2 des ital. ZGB). 10. Auf den Vertrag anwendbares Gesetz Die Gesellschaft schlägt vor, den abzuschließenden Vertrag dem italienischen Gesetz zu unterstellen. Gemäß Art. 180 des Gesetzesdekrets Nr. 209/05, können die Parteien vereinbaren, den Vertrag einer anderen als der italienischen Gesetzgebung zu unterstellen, wodurch jedoch die Grenzen aus der Anwendung zwingender nationaler Vorschriften und der Vorrang der italienischen Sonderbestimmungen über Pflichtversicherungen nicht berührt werden. 11. Steuerregelung Die für die Versicherung bezahlte Prämie wird mit dem derzeit gültigen Steuersatz in Höhe von 21,25% der Jahresprämie für den Rechtsschutz im Nicht-Kfz-Bereich und von 12,50% der Jahresprämie für den Rechtsschutz im Kfz-Bereich belegt. Die Steuern, Gebühren und alle anderen gesetzlich festgelegten Abgaben aus dem Abschluss des Vertrages gehen zu Lasten des Versicherungsnehmers und sind auf keinen Fall ersetzbar. Seite 4 von 26

5 C. INFORMATIONEN ÜBER ABWICKLUNGSVERFAHREN UND BESCHWERDEN 12. Schäden Auszahlung der Entschädigung Hinweis: Der Versicherte muss jeden Versicherungsfall unverzüglich bei dessen Eintritt bzw. bei Kenntniserlangung schriftlich melden. Auf jeden Fall muss er die Gesellschaft über die Zustellung einer jeglichen an ihn gerichteten Verfügung innerhalb von 3 (drei) Tagen nach Zustellung informieren. Der Versicherte kann neue Schäden per an die Adresse denunce@arag.it oder auf dem normalen Postweg an das Postfach Casella Postale Cremona (CR) oder per Fax an die Nummer melden. Für die anschließende Schadenbearbeitung (Schriftwechsel bezüglich bereits eröffneter Schäden), kann er die -Adresse sinistri@arag.it verwenden, das Fax Nummer und den normalen Postweg an das Postfach Casella Postale Cremona (CR). Details über die Regulierungsverfahren entnehmen Sie bitte Art. 11, Art. 12, Art.13 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen. 14. Mediation zur Beilegung von Streitfragen Am 20. März 2010 trat das Gesetzesdekret 28/2010 zu Thema Mediation zur Beilegung zivil- und handelsrechtlicher Streitfragen in Kraft. Dieses Dekret sieht die Möglichkeit vor, sich zur Lösung zivilrechtlicher Streitfragen, auch betreffend Versicherungsverträge, an eine unparteiische Mediationsstelle zu wenden, die in das entsprechende Register beim Justizministerium eingetragen ist. Beabsichtigen der Versicherungsnehmer oder der Versicherte, diese Möglichkeit in Anspruch zu nehmen, so können sie den Mediationsantrag, der bei einer der o.g. Stellen hinterlegt wird, an den Geschäftssitz der ARAG senden: ARAG SE - Rappresentanza Generale e Direzione per l'italia, Divisione Tecnica Sinistri, Viale del Commercio, 59, Verona VR,, Fax Hinweis: Ab dem 20. März 2011 wird der Mediationsversuch auch für Versicherungsverträge obligatorisch, d.h. er muss aktiviert werden, bevor ein Zivilverfahren vor Gericht angestrengt werden kann. 13. Beschwerden Eventuelle Beschwerden müssen schriftlich bei der zuständigen Funktion der Gesellschaft eingereicht werden: ARAG SE - Rappresentanza Generale e Direzione per l'italia Servizio Reclami, Viale del Commercio Verona VR, Fax , servizio.reclami@arag.it. Sollte der Kunde mit dem Ergebnis seiner Beschwerde nicht zufrieden sein oder sollte er innerhalb der vorgesehenen Maximalfrist von 45 (fünfundvierzig) Tagen keine Antwort erhalten, so kann er sich an die Verbraucherschutzabteilung der Aufsichtsbehörde wenden: IVASS - Istituto per la Vigilanza sulle Assicurazioni - Servizio Tutela degli Utenti, Via del Quirinale 21, Rom ( wobei er seinem Schreiben eine Kopie der eventuell bereits bei der Gesellschaft vorgebrachten Beschwerde und der entsprechenden Antwort beizulegen hat. An die Aufsichtsbehörde gerichtete Beschwerden müssen enthalten: a) Name, Familienname und Adresse des Beschwerdeführers, mit eventuellen Telefonnummern; b) Angabe des Subjekts bzw. der Subjekte, deren Vorgangsweise reklamiert wird; c) kurze Beschreibung des Beschwerdegrunds; d) Kopie der bei der Gesellschaft eingereichten Beschwerde sowie deren eventuelle Antwort; e) alle sonstigen Unterlagen, die nützlich sind, um die Umstände genauer zu beschreiben. Nützliche Informationen über die Einreichung von Beschwerden finden Sie auch auf der Webseite der Gesellschaft unter Das Formblatt für eine Beschwerde bei der IVASS findet sich auf der Webseite in der Sektion Per il Consumatore Come presentare un reclamo. Sie können das Formblatt auch von der Webseite Sektion Beschwerden herunterladen. Es sei darauf hingewiesen, dass die Betroffenen in Streitfällen stets die Möglichkeit haben, sich an die Gerichtsbehörden zu wenden. Vor Anrufung der Gerichtsbehörden ist es jedoch möglich und in einigen Fällen notwendig, alternative Wege zur Lösung der Streitigkeiten zu versuchen, wie: -die Mediation (Gesetzesverordnung Nr und nachfolgende Änderungen), durch Antragstellung bei einer der Mediationsstellen, die in der entsprechenden Liste des Justizministeriums geführt werden, die auf der Webseite verfügbar ist und/oder -das Übereinkommen mit anwaltlicher Beteiligung (Gesetz Nr. 162 vom ), das mit Antragsstellung durch denen eigenen Anwalt bei der Gesellschaft in die Wege geleitet wird. Sollten sich die Vertragsparteien dafür entschieden haben, den Vertrag einer anderen als der italienischen Gesetzgebung zu unterstellen, so ist das eventuell in der gewählten Gesetzgebung vorgesehene Organ für die Prüfung von Kundenbeschwerden zuständig; in diesem Fall verpflichtet sich die IVASS, die Kommunikation zwischen der zuständigen Behörde und dem Versicherungsnehmer zu erleichtern. Zur Lösung grenzüberschreitender Streitfragen zwischen einem Verbraucher bzw. Versicherungsnehmer eines Mitgliedsstaates und einem Unternehmen mit Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedsstaat, kann der in Italien ansässige Beschwerdeführer seine Reklamation einreichen: Seite 5 von 26

6 - bei der IVASS, die sie an die für die außergerichtliche Beilegung zuständige ausländische Stelle weiterreicht, den Beschwerdeführer darüber informiert und ihm dann die Antwort mitteilt; - direkt bei der zuständigen Stelle des Mitgliedsstaates oder des Staates des EWR (Europäischer Wirtschaftsraum), in dem das betroffene Versicherungsunternehmen seinen Sitz hat (die Stelle ist auf der Webseite angegeben), wobei er die Aktivierung des FIN-NET-Verfahrens beantragt, eines Netzes zur Zusammenarbeit zwischen nationalen Einrichtungen. Für Streitfragen über den Leistungsumfang und die Haftungszuweisung sind weiterhin die Gerichtsbehörden zuständig, neben der eventuellen Möglichkeit, alternative Schlichtungsverfahren in Anspruch zu nehmen. 14. Schiedsspruch und Mediation mit der Gesellschaft Der Vertrag sieht vor, dass die Gesellschaft und der Versicherungsnehmer, bei Interessenskonflikt oder Uneinigkeit über die Schadenbearbeitung, die Entscheidung einem Schiedsrichter übergeben können. Weiter ist die Möglichkeit seitens des Versicherten vorgesehen, vor einem gerichtlichen Vorgehen einen Mediationsversuch gemäß GVO zu unternehmen. Details hierzu entnehmen Sie bitte Art. 13 Absatz 7 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Hinweis: Das Recht der Gesellschaft und des Versicherungsnehmers, sich an die Gerichtsbehörden zu wenden, bleibt hiervon unberührt. 15. Interessenskonflikt Die Gesellschaft verpflichtet sich, sowohl bei der Angebotsstellung, als auch bei der Vertragsabwicklung Vorgänge zu vermeiden, bei denen sie einen direkten oder indirekten Interessenskonflikt hat. Auf jeden Fall wird die Gesellschaft bei Vorliegen einer Interessenskonfliktsituation so vorgehen, dass der Versicherungsnehmer keinen Nachteil daraus erleidet, und verpflichtet sich, für den Versicherungsnehmer das bestmögliche Ergebnis zu erzielen. 16. Aktualisierung der Informationen in der vorliegenden Informationsbroschüre Unter Bezugnahme auf Art. 37, Absatz 2 der ISVAP-Verordnung Nr. 35 aus dem Jahr 2010, sei zur Konsultation eventueller Veränderungen der Informationen aus der vorliegenden Informationsbroschüre, die sich nicht aus gesetzlichen Neuerungen ergeben, die dem Versicherungsnehmer direkt schriftlich mitgeteilt werden, auf die Webseite Sektion Rechtsschutzprodukte Informationsbroschüren verwiesen. ARAG SE - Rappresentanza Generale e Direzione per l'italia haftet für die Wahrheit und die Vollständigkeit der Daten und Informationen aus der vorliegenden Zusatzinformation. Generalvertreter und Direktor für Italien Der AbteilungsleiterUnderwriting & Pricing Letzter Datenstand der Zusatzinformation: 07/2015 Seite 6 von 26

7 Glossar Folgenden Begriffen ordnen die Gesellschaft und der Versicherungsnehmer vereinbarungsgemäß die jeweils angegebene Bedeutung zu: Absprache im Strafprozess Strafzumessung auf Antrag der Parteien: ein besonderes Verfahren, bei dem zwischen dem Angeklagten und dem Staatsanwalt eine Vereinbarung über die Strafzumessung erreicht wird. Hat Belohnungscharakter, da die Strafe für den Angeklagten bis zu einem Drittel verringert werden kann. Abstufung der Straftat: eine Änderung der rechtlichen Qualifikation der Straftat im Vergleich zur anfänglichen Anklage (z.b. Abstufung von vorsätzlich auf fahrlässig). Agrotourismus: Hierunter versteht man die Beherbergung und Bewirtung von Gästen durch den Landwirt (gemäß Art. 2, Gesetz Nr. 96 vom 20. Februar 2006), als Einzelunternehmer oder Personengesellschaft, unter Verwendung des eigenen Betriebs, im Zusammenhang mit der Bodenbewirtschaftung, der Forstwirtschaft und der Viehzucht. Amnestie/Straferlass: Gnadenakt des Staates gegenüber von Subjekten, die wegen Straftaten verurteilt wurden. Der Strafnachlass löscht die Strafe, während die Amnestie außer der Strafe auch die Straftat löscht. Anwaltskosten: Honorare und Gebühren des Verteidigers gemäß der anwaltschaftlichen Tarifregelung. Arbeitsbuch: Private Arbeitgeber, mit Ausnahme des Arbeitgebers von Haushaltshilfen, müssen das einheitliche Arbeitsbuch einrichten und führen, in das die Arbeitnehmer, die freien Mitarbeiter mit Verträgen in koordinierter und kontinuierlicher Form (mit oder ohne Projekt) sowie die stillen Teilhaber mit Arbeitsleistung einzutragen sind. Das Arbeitsbuch hat im Wesentlichen den Zweck, jedem einzelnen Arbeitnehmer den effektiven Stand seines Arbeitsverhältnisses und den Aufsichtsbehörden den Beschäftigungsstand des Unternehmens aufzuzeigen. Aufhebung: Die Aufhebung bezieht sich auf einen Mangel des Vertrages, verstanden nicht als Handlung, sondern als Beziehung. Es geht hierbei um eine mangelnde Funktion des Vertragsverhältnisses aufgrund einer der im Gesetzbuch beschriebenen Umstände. Zur Aufhebung kommt es wegen Nichterfüllung, nachfolgender Unmöglichkeit und übermäßiger Belastung. Außergerichtlich: In der Gerichtssprache außerhalb des gerichtlichen Verfahrens stehend und nicht in den Gerichtsakten vermerkt (Vereinbarungen, die außerhalb des Gerichts getroffen werden). Außergerichtlicher Beistand: Tätigkeit zur Beilegung jeglicher Streitfrage, bevor das Gericht angerufen wird und um dies zu vermeiden. Außervertragliche Haftung: bezieht sich auf die Verletzung absoluter Rechte, die erga omnes (für alle) gelten und als solche von der Rechtsordnung geschützt sind. Außervertraglicher Schaden: ungerechtfertigter Schaden infolge einer unrechtmäßigen Handlung. Beschlagnahme: eine materielle und rechtliche, die Verfügbarkeit des Fahrzeugs ausschließende Beschränkung. Betriebsangehörige: Versicherte Personen, wie sie bei Abschluss der Police hervorgehen, gemäß Art. 20 der Sonderversicherungsbedingungen, mit Ausnahme der Zeitarbeiter und der abgestellten Arbeitskräfte. Insbesondere: bei Personengesellschaften: der Versicherungsnehmer, die Gesellschafter, die Personen, die ins Arbeitsbuch eingetragen sind (mit Ausnahme der Zeitarbeiter und der abgestellten Arbeitskräfte), die Familienmitglieder des Firmeninhabers, die im Unternehmen mitarbeiten, sowie alle anderen Mitarbeiter der Gesellschaft mit Projektarbeitsvertrag. Seite 7 von 26

8 bei Kapitalgesellschaften: der Versicherungsnehmer, der gesetzliche Vertreter, die arbeitenden Gesellschafter, die Personen, die ins Arbeitsbuch eingetragen sind (mit Ausnahme der Zeitarbeiter und der abgestellten Arbeitskräfte), sowie alle anderen Mitarbeiter der Gesellschaft mit einem Projektarbeitsvertrag mit Ausnahme der Verwalter, Kontrollräte und Wirtschaftsprüfer); bei Einzelunternehmen und Familienbetrieben: der Versicherungsnehmer, der Inhaber, die Personen, die ins Arbeitsbuch eingetragen sind (mit Ausnahme der Zeitarbeiter und der abgestellten Arbeitskräfte), sowie die Familienmitglieder des Firmeninhabers, die im Unternehmen mitarbeiten. Beweismittel: jegliches Element, das die Wahrhaftigkeit einer Behauptung oder einer Tatsache belegt (z.b. Zeugenaussage, Dokument ) Dingliche Rechte/Sachenrecht: Rechte, deren Gegenstand eine Sache ist: z.b. Eigentum, Nießbrauch, Nutzungsrecht, Ersitzung, Wohnrecht, Dienstbarkeiten (Wegerecht), Pfandrecht, Hypothek usw. In dieser Definition ist auch der Besitz inbegriffen. Einheitsabgabe: Stempelsteuer auf Gerichtsakten Einheitsabgabe, eingerichtet mit Artikel 9 des Gesetzes Nr. 488 vom 23. Dezember 1999, abgeändert mit Gesetzesdekret Nr. 28 vom 11. März 2002, umgewandelt durch das Gesetz Nr. 91 vom 10. Mai 2002, eingeflossen in den Einheitstext der Gesetzesbestimmungen und Regelungen für die Justiz, genehmigt mit Dekret des Staatspräsidenten D.P.R. Nr. 115 vom 30. Mai Einstellung: Der Staatsanwalt beantragt ein Einstellungsdekret, sofern die bei den Voruntersuchungen erlangten Indizien nicht geeignet sind, um die Anklage vor Gericht aufrechtzuerhalten. Einziger Versicherungsfall: Schadensereignis bzw. Streitigkeit, die mehrere Versicherte involviert. Entschädigung: Der Betrag, den die Gesellschaft im Schadensfall bezahlen muss. Fahrlässigkeitsdelikt: Als Fahrlässigkeitsdelikt gilt nur jenes, das ausdrücklich vom Strafgesetz als solches vorgesehen (und als solches angefochten) wird und das aus Nachlässigkeit, Unerfahrenheit, Unvorsichtigkeit oder Nichtbeachtung von Gesetzen, aber ohne den Willen oder die Absicht zur Verursachung des schädigenden Ereignisses begangen wird. Fahrzeug: Transportmittel, das in der Police durch sein amtliches Kennzeichen identifiziert wird (z.b. Pkw, Lkw, Motorrad, Wohnmobil). Festgesetzte Kosten: Vom Richter im Urteil festgelegte Kosten, die dem Anwalt zustehen. Gebührenpflichtige Verwarnung: Geldstrafe, die für Zuwiderhandlungen festgesetzt wird, im Gegensatz zur Geldbuße, die für Delikte vorgesehen ist. Gegenpartei: die gegnerische Partei in einer Streitsache. Geldbuße: siehe gebührenpflichtige Verwarnung. Gerichtlich bestellter Gutachter: Der gerichtlich bestellte Gutachter unterstützt den Richter und arbeitet für diesen in einem Vertrauensverhältnis. Ziel ist es, präzise Antworten auf die Fragen zu liefern, die der Richter bei der Beauftragung formuliert, und diese in dem sog. gerichtlich bestellten Gutachten darzulegen. Gerichtlicher Beistand: Verteidigung durch einen Rechtsanwalt, wenn dem Richter die Entscheidung über den Streitgegenstand überlassen wird. Gerichtskosten: Prozesskosten, die der Verurteilte in einem Strafverfahren an den Staat bezahlen muss. Im Zivilverfahren hingegen werden die Verfahrenskosten von den Parteien im Zuge der Prozesshandlungen bezahlt; am Ende kann die unterliegende Partei zur Rückerstattung verurteilt werden. Gesellschaft: das Versicherungsunternehmen ARAG SE - Generalvertretung und Direktion für Italien Seite 8 von 26

9 Gesetzesverordnung Nr. 196/2003: das Datenschutzgesetz, das folgende Figuren vorsieht: - Der Verantwortliche für die Datenverarbeitung ist das Unternehmen, das über die Modalitäten und die Zielsetzungen der Datenverarbeitung sowie über die zu ergreifenden Sicherheitsmaßnahmen entscheidet und deshalb zur Einhaltung der Auflagen über die Aushändigung des Informationsschreibens, die Einholung der Zustimmung zur Datenverarbeitung sowie zur eventuellen Ernennung von Datenschutzbeauftragten und/oder Sachbearbeitern für den Datenschutz usw. zuständig ist. - Der Datenbeauftragte ist eine natürliche oder juristische Person mit Entscheidungsbefugnis, die vom Verantwortlichen für die Datenverarbeitung eingesetzt werden kann und ihm schriftlich und analytisch erteilte Aufgaben ausführt. - Der Sachbearbeiter für die Datenverarbeitung ist eine Person, die direkt dem Verantwortlichen oder dem Beauftragten unterstellt ist und unter dessen Anleitung die Vorgänge zur Datenverarbeitung ausführt. - Die Garantiebehörde für den Datenschutz ist eine unabhängige Einrichtung, die den Schutz der Grundrechte und freiheiten sowie die Einhaltung der Würde bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sicherstellt. Gutachterkosten: Beträge, die den vom Richter oder von den Parteien ernannten Gutachtern zustehen. Halter: natürliche/juristische Person, die das Fahrzeug geleast/gemietet hat. Höchstbetrag: der maximale Betrag, den die Gesellschaft für jeden gemeldeten Schadensfall bezahlen kann, begrenzt auf die in Art. 1 Gegenstand der Versicherungen genannten Kosten. Informationsbroschüre: Die Gesamtheit der schriftlichen Informationen, die dem potentiellen Kunden vor Unterzeichnung des Vertrages oder des Versicherungsangebots auszuhändigen ist und die folgende Teile umfasst: die Zusatzinformation einschließlich Glossar, die Versicherungsbedingungen, das Angebotsformblatt, sofern vorgesehen. Ivass (vorherige Bezeichnung Isvap): das italienische Aufsichtsamt (Istituto di Vigilanza per le Assicurazioni). Jahr: Zeitraum von 365 Tagen bzw. von 366 Tagen in Schaltjahren. Karenzzeit: Zeitraum, während dessen die Police keine Wirkung hat. Die Karenzzeit beginnt bei Abschluss des Versicherungsvertrages bzw. um 24 Uhr des Tages der Bezahlung, falls diese nicht bei Abschluss geleistet wird, und endet an dem Zeitpunkt, an welchem der angebotene Versicherungsschutz in Kraft tritt. Die Karenzzeit wird bei Ablauf der Police nicht nachgeholt. Die Police endet nach Ablauf eines Jahres ab ihrer Unterzeichnung. Kosten bei Unterliegen: Vom Richter im Urteil festgelegte Kosten. Es unterliegt die Partei, deren rechtliche Forderungen vom Richter nicht als begründet anerkannt wurden. Kosten für die Domizilierung: Kosten des Anwalts, der im Gebiet der für den Rechtsstreit zuständigen Gerichtsbehörde niedergelassen ist, falls der vom Versicherten beauftragte Anwalt außerhalb dieses Gebiets ansässig ist. Kündigung: Vorgang, mit dem die Absicht mitgeteilt wird, den Versicherungsvertrag nach Auslaufen nicht zu erneuern. Landwirtschaftliche Tätigkeit: Landwirtschaftliche Tätigkeiten sind die Bodenbewirtschaftung, die Forstwirtschaft, die Viehzucht und damit verbundene Tätigkeiten. Mit der Landwirtschaft verbundene Tätigkeiten: - werden von dem Unternehmer ausgeübt, der gleichzeitig die Bodenbewirtschaftung oder die Forstwirtschaft oder die Viehzucht betreibt; - zielen auf das Handling, die Konservierung, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Förderung der Produkte ab, die vorwiegend aus der Haupttätigkeit (Bodenbewirtschaftung, Forstwirtschaft oder Viehzucht) stammen. Seite 9 von 26

10 Leasing: Mit dem Leasingvertrag gewährt ein Subjekt (Leasinggeber) einem anderen (Leasingnehmer) das Recht zur Nutzung eines bestimmten Gutes gegen Bezahlung einer regelmäßigen Leasingrate. Nach Ablauf des Vertrages hat der Benutzer die Möglichkeit, das Gut zu erwerben, indem er die Kaufoption ausübt. Mandat: Vertrag, mit dem sich der Rechtsanwalt verpflichtet, eine oder mehrere juristische Handlungen auf dem gerichtlichen oder außergerichtlichen Weg für den Versicherten durchzuführen. Miete: Das Recht definiert als Miete den Vertrag, mit welchem eine Partei (Vermieter) sich verpflichtet, einer anderen Partei (Mieter) für einen bestimmten Zeitraum die Nutzung einer Sache zu gewähren, gegen Bezahlung einer bestimmten Vergütung (Mietzins). Nebenklage: Das Subjekt, das im Rahmen des Strafprozesses eine Zivil- oder Privatklage erhebt, wird als Nebenkläger bezeichnet. Die Nebenklage zielt darauf ab, zivilrechtliche Schadenersatzansprüche auszuüben. Darunter fallen sowohl Vermögensschäden, deren Ausmaß sich wirtschaftlich bemessen lässt, als auch immaterielle Schäden, die sich aus dem Leid ergeben, das durch das unrechtmäßige Verhalten verursacht wurde. Die Zivilklage hält im Strafprozess durch Erhebung der Nebenklage Einzug oder durch Verlagerung der vor dem Zivilgericht angestrengten Zivilklage vor das Strafgericht. Parteigutachter: Freiberufler, den eine der streitenden Parteien mit einem Gutachten beauftragt, da sie ihn als Fachmann in einem bestimmten Bereich ansieht. Ist ein Subjekt in einen anhängigen Rechtsstreit involviert oder beabsichtigt es, einen solchen anzustreben (Beweissicherung), so beauftragt es eine Vertrauensperson (den Parteigutachter), um ihn dem vom Richter bestellten Gutachter zur Seite zu stellen. Bei Bestellung des gerichtlichen Gutachters setzt der Richter den Parteien eine Frist, innerhalb der sie einen eigenen Gutachter ernennen können. Police: Das Vertragsdokument, das die Beziehungen zwischen der Gesellschaft, dem Versicherungsnehmer und dem Versicherten regelt, bestehend aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen und den Sonderversicherungsbedingungen. Prämie: der Betrag, den der Versicherungsnehmer der Gesellschaft als Vergütung für die Versicherung schuldet. Prämienabrechung: Form des Prämienausgleichs, die in einer eigenen Vertragsklausel vorgesehen ist. Die Prämienabrechnung kommt dann zur Anwendung, wenn die Prämie nicht im Voraus berechenbar ist, weil sie von variablen Elementen (Anzahl der Hektar, Umsatz) abhängt. Die Prämie wird also zu einem Teil im Voraus bezahlt (provisorischer Anteil) und zu einem Teil im Nachhinein abgerechnet, wenn die definitiven Daten des variablen Risikoelements vorliegen. Rechtskräftiges (definitives) Urteil: Als rechtskräftig bezeichnet man eine unumstößliche Verfügung, d.h. eine Verfügung, gegen die keine ordentlichen Rechtsmittel mehr eingelegt werden können, entweder weil die entsprechende Frist abgelaufen ist, oder weil bereits sämtliche Rechtsmittel erschöpft wurden. Eine rechtskräftige Verfügung ist somit durch ein unumstößliches Urteil gekennzeichnet, zu dem sich kein Richter erneut aussprechen kann. Rechtsschutz: Die Rechtsschutzversicherung gemäß Gesetzesdekret Nr. 209 vom Art. 163/4 und 173/4 und verbundene. Reisekosten: Dem Anwalt, der sich zur Ausübung des erhaltenen Mandats außerhalb seines beruflichen Domizils begeben muss, stehen die Reise- sowie die Übernachtungs- und Verpflegungskosten zu, die in Höhe der belegten Beträge erstattet werden, mit einem Zuschlag von 10% als Erstattung von Zusatzkosten; bei Verwendung des eigenen Fahrzeugs steht ihm ein Kilometergeld in Höhe eines Fünftels der Treibstoffkosten pro Liter zu sowie die Erstattung der belegten Kosten für Autobahn und Parkplatz. Rückgängigmachung: Durch die Klage auf Rückgängigmachung eines Vertrages wird es einem Subjekt, das den Vertrag in einer Gefahren- oder Notlage geschlossen hat, ermöglicht, sich von diesem zu lösen, wenn diese Situation zu beträchtlichen Missverhältnissen zwischen den vertraglichen Leistungen geführt hat. Seite 10 von 26

11 Rücktritt: Willensäußerung, mit der eine der Parteien die vollständige oder partielle Lösung des Rechtsverhältnisses vertraglichen Ursprungs bewirkt. Sachverständiger: Freiberufler, der vom Versicherungsunternehmen damit beauftragt wird, das Ausmaß des Schadens zu schätzen, den der Versicherte bzw., im Falle von Haftpflichtversicherungen, der geschädigte Dritte durch den Versicherungsfall erlitten hat. Schadensfall: Eintritt des schädigenden Ereignisses, für das die Versicherung geleistet wird. Schiedsspruch: System, mit dem die Parteien in gemeinsamem Einvernehmen darauf verzichten, zur Lösung von Streitfragen betreffend die Auslegung oder Umsetzung des Vertrages die ordentliche Gerichtsbarkeit anzurufen. Strafantrag: Der Strafantrag ist eine Einrichtung des Strafprozessrechts. In den meisten Rechtsordnungen handelt es sich dabei um eine Erklärung, mit welcher der Geschädigte bestimmter Straftaten beantragt, dass gerichtlich gegen den Täter vorgegangen wird. Der Strafantrag ist somit die Voraussetzung für die Strafverfolgung bei Antragsdelikten, die nicht von Amts wegen verfolgt werden. Straferlass: siehe Amnestie Straftat: Verstoß gegen strafrechtliche Bestimmungen. Straftaten unterscheiden sich in Delikte oder Zuwiderhandlungen und ziehen unterschiedliche Strafen nach sich, Haft- und/oder Geldstrafen (für Delikte: Freiheitsstrafe, Geldbuße; für Zuwiderhandlungen: Verhaftung, gebührenpflichtige Verwarnung). Weiter sind Delikte auf subjektiver Grundlage unterteilt in fahrlässige, erfolgsqualifizierte und vorsätzliche Delikte, während bei Zuwiderhandlungen der Wille irrelevant ist. Straftatmitteilung (notizia di reato): Um die Ermittlungen die Phase des Strafverfahrens vor dem eventuellen Prozess aufnehmen zu können, müssen der Staatsanwalt oder die Kriminalpolizei eine Straftatmitteilung aufnehmen, bestehend in der Information, dass angeblich von einer oder mehreren nicht identifizierten Personen (allgemeine Mitteilung) oder identifizierten Personen (spezifische Mitteilung) eine Straftat begangen wurde. Der Staatsanwalt muss jede Straftatsmitteilung sofort in das entsprechende Register eintragen; ab diesem Zeitpunkt beginnt die Frist zur Durchführung der Untersuchung zu laufen. Strafverfahren: Das Strafverfahren beginnt mit der Beanstandung einer angenommen Verletzung strafrechtlicher Bestimmungen, die der Person normalerweise in Form einer Mitteilung über die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens zugestellt wird. Letztere enthält Angaben über die verletzte Bestimmung und die Art der entsprechenden Straftat (fahrlässig vorsätzlich erfolgsqualifiziert). Streitwert: Festlegung des Wertes, um den es bei einem Streitfall geht. Übereinkommen mit anwaltlicher Beteiligung: Abkommen, geregelt durch die Gesetzesverordnung Nr. 132 vom 12. September 2014, in dem die Parteien vereinbaren, in gutem Glauben und loyal zusammenzuarbeiten, um die Streitfrage mit Unterstützung durch Anwälte, die bei der Kammer eingetragen sind, gütlich zu lösen. Umsatz: der Betrag, den der Versicherungsnehmer in der MwSt.-Erklärung für das letzte Geschäftsjahr vor Abschluss der Police als Umsatz angegeben hat. Unerlaubte Handlung: Übertretung einer Gesetzesbestimmung zum Schutz der Kollektivität oder Verhaltensweise, die das absolute Recht des Individuums verletzt. Bedingt Haftung und Entschädigungspflicht. Nicht zu verwechseln mit der Nichteinhaltung, d.h. der Verletzung von Vertragsbestimmungen. Unfall: Ein schädigendes Ereignis als Folge von Zufall, Unerfahrenheit, Nachlässigkeit, Übertretung von Bestimmungen oder Regeln, im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr, welches das Fahrzeug so schwer beschädigt, das es unter normalen Bedingungen nicht mehr verwendet werden kann. Unterwerfungsverfahren: Bezahlung geschuldeter Summen an die Staatskasse. Kann eine Straftat löschen, für die nur eine gebührenpflichtige Verwarnung festgelegt wurde. Seite 11 von 26

12 Variable Elemente: tarifliche Parameter (Anzahl der Hektar Betriebsfläche und Umsatz), anhand deren die Prämie berechnet und geregelt wird. Vergleich: Vereinbarung, mit welcher die Parteien sich gegenseitige Zugeständnisse machen und dadurch einen zwischen ihnen entstandenen Streitfall lösen oder einem solchen vorbeugen. Verjährung: Dieser Begriff bezeichnet die rechtlichen Auswirkungen der verstreichenden Zeit und findet Anwendung sowohl im Zivil- als auch im Strafrecht. Im Zivilrecht bezeichnet er das Phänomen, dass ein Rechtsanspruch erlischt, wenn er vom Anspruchsinhaber nicht innerhalb einer gesetzlich geregelten Zeit vorgebracht wird. Die Ratio der Bestimmung liegt in dem Bedürfnis nach Sicherheit der Rechtsbeziehungen. Im Strafrecht bewirkt die Verjährung die Löschung einer Straftat nach einem bestimmten Zeitraum. Die Ratio der Bestimmung liegt hier in der Überlegung, dass nach einem langen Zeitraum weder Interesse des Staates an einer Bestrafung der Tat, noch die Notwendigkeit eines sozialen Wiedereingliederungsprozesses des Täters mehr vorliegt. Versicherter: Das Subjekt, dessen Interessen durch die Versicherung geschützt sind. Versicherungsfall: Schaden, d.h. der Eintritt des schädigenden Ereignisses und/oder Strafverfahren hier des Streitfalles für das die Versicherung vorgesehen ist. Versicherungsnehmer: Das Subjekt, das die Versicherung abschließt. Versicherungsperiode Versicherungsjahr: Bei Policen mit einer Laufzeit unter 365 Tagen beginnt die Versicherungsperiode um 24 (vierundzwanzig) Uhr des Tages, an dem die Police Gültigkeit erlangt, und endet bei Auslaufen der Police. Bei Policen mit einer längeren Laufzeit gilt das Versicherungsjahr/die Versicherungsperiode als Zeitjahr. Beginnt eine Versicherung am des laufenden Jahres, so endet das erste Versicherungsjahr am des Folgejahres. Das zweite Versicherungsjahr beginnt somit am des Folgejahres. Vertragliche Haftung: bezieht sich auf die Verletzung relativer Rechte, da sie nur hat, wer einen Vertrag abgeschlossen hat. Vertraglicher Schaden: Schaden, der aus der Nichterfüllung oder der Verletzung einer Pflicht entsteht, die mit einem schriftlichen oder mündlichen Vertrag übernommen wurde. Verwaltungsrechtlicher Einspruch: Einspruch bei den Verwaltungsorganen: Präfekt, Ministerium, Regionales Verwaltungsgericht (TAR), Staatsrat usw. Verwaltungsrechtliche Sanktion: Verwaltungsrechtliche Sanktionen sind bei der Verletzung von Bestimmungen vorgesehen, die keinen strafrechtlichen Charakter haben. Nicht zu verwechseln mit Zuwiderhandlungen, die Straftaten und somit die Verletzung strafrechtlicher Bestimmungen sind. Die verwaltungsrechtlichen Sanktionen unterscheiden sich in a) verwaltungsrechtliche Geldstrafen, die die Bezahlung eines Geldbetrages vorsehen; b) sonstige verwaltungsrechtliche Sanktionen (z.b. Verbot oder Aussetzung einer Tätigkeit, Beschlagnahme usw.). Verwaltungsrechtliches Vergehen: Verstoß gegen eine Bestimmung zum Schutz des öffentlichen Interesses, die mit einer verwaltungsrechtlichen Sanktion geahndet wird. Ein solcher Verstoß ist weniger schwerwiegend als ein strafrechtlicher Verstoß. Vorsatzdelikt: Jegliches Delikt, das nicht unter die ausdrücklich vom Gesetz vorgesehene Definition des Fahrlässigkeits- oder des erfolgsqualifizierten Deliktes fällt. Zurücknahme eines Strafantrags: Der Strafantrag kann zurückgenommen werden. Der Antrag auf Zurücknahme bewirkt eine Straftatlöschung. Zuständiger Gerichtsstand: Sitz des für eine Streitsache zuständigen Gerichts. Seite 12 von 26

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14 Allgemeine Versicherungsbedingungen Definitionen: siehe Glossar in der Zusatzinformation Art. 1 Gegenstand der Versicherung 1. ARAG SE Rappresentanza Generale e Direzione per l Italia (im Folgenden kurz "Gesellschaft" genannt) versichert zu den in der vorliegenden Police vorgesehenen Bedingungen und bis zum vereinbarten Höchstbetrag den Rechtsschutz, einschließlich der diesbezüglichen, von der Gegenseite nicht zu ersetzenden Kosten, die für die außergerichtliche und gerichtliche Verteidigung der Interessen des Versicherten in den in der Police genannten Fällen nötig sind. 2. Diese Kosten sind: die Kosten für den mit der Schadenbearbeitung beauftragten Rechtsanwalt, auch wenn der Streitfall unter Einbeziehung einer Mediationsstelle oder durch Übereinkommen mit anwaltlicher Beteiligung bearbeitet wird. die Vergütungen zu Lasten des Versicherten, die der Mediationsstelle zustehen, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder ein privater Organismus sein kann; die Erstattung ist hierbei begrenzt auf die Beträge gemäß der einschlägigen Vergütungstabelle für die Mediation durch öffentlich-rechtliche Körperschaften. Versicherungsdeckung für eine solche Mediation besteht nur dann, wenn es bei dem Streitfall um folgende Themen geht, sofern diese in den versicherten Leistungen enthalten sind und in den Wirkungsbereich der vorliegenden Police fallen: dingliche Rechte, Miete, Leihe, Schadenersatz im Straßenverkehr und in der Schifffahrt, Schadenersatz im Zusammenhang mit ärztlicher Haftung, Schadenersatz im Zusammenhang mit Verleumdung durch die Presse oder sonstige öffentliche Medien, Versicherungs-, Banken- und Finanzierungsverträge; die eventuellen Kosten des gegnerischen Rechtsanwalts, sofern der Versicherte bei Unterliegen zur Kostenübernahme verurteilt wird, oder im Fall eines von der Gesellschaft gemäß Art. 13 Absatz 5 genehmigten Vergleichs; die Kosten für die Tätigkeit des gerichtlich bestellten Gutachters, des Parteigutachters und der Sachverständigen, sofern sie gemäß Art. 13 Absatz 5 in Absprache mit der Gesellschaft ernannt wurden; die Prozesskosten im Strafverfahren (Art. 535 der ital. Strafprozessordnung); die Gerichtskosten; die Einheitsabgabe (Contributo Unificato Gesetzesdekret Nr. 28 vom ), sofern sie nicht bei Unterliegen der Gegenseite von dieser ersetzt wird. die Kosten für die Eintragung der Gerichtsurkunden; die Ermittlungskosten bei der Suche nach Entlastungsbeweisen; die vom Versicherungsnehmer/Versicherten getragenen Kosten für den Beitritt als Nebenkläger, im Rahmen von Strafverfahren zu Lasten der Gegenpartei; die notwendigen Kosten für die Domizilierung, unter Ausschluss jeglicher Doppelhonorare und Reisekosten. 3. Versichert ist die Betreuung durch einen einzigen nach Art. 11 Absatz 3 örtlich niedergelassenen Rechtsanwalt in jeder Instanz. Art. 2 - Abgrenzung des Leistungsumfanges 1. Der Versicherte ist verpflichtet: entsprechend der geltenden Vorschriften, selbst für die Unterlagen aufzukommen, die zur Bearbeitung des Versicherungsfalles notwendig sind; alle weiteren Steuerlasten zu übernehmen, die während oder bei Beendigung des Verfahrens anfallen sollten. 2. Die Gesellschaft übernimmt nicht die Bezahlung von: gebührenpflichtigen Verwarnungen, Geldbußen oder Geldstrafen im allgemeinen; Kosten, die zugunsten von Nebenklägern im Strafverfahren gegen den Versicherten festgesetzt werden (Art. 541 Strafprozessordnung). 3. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind nach 2 (zwei) erfolglosen Versuchen nicht weiter abgedeckt. 4. Nicht durch die Versicherung sind abgedeckt Erfolgshonorare, die zwischen dem Versicherungsnehmer und/oder Versicherten und dem Rechtsanwalt als Vergütung vereinbart werden. Art. 3 - Angaben und Erklärungen 1. Ungenaue Angaben oder das Verschweigen von Umständen seitens des Versicherungsnehmers oder des Versicherten, die bei Abschluss des Vertrages oder während der Laufzeit des Vertrages die Risikobewertung beeinflussen, können zum vollständigen oder teilweisen Verlust des Rechts auf Versicherungsschutz sowie zum Erlöschen der Versicherung gemäß Art. 1892, 1893, 1894 und 1898 des italienischen Zivilgesetzbuches führen. 2. Erlangt die Gesellschaft Kenntnis über erschwerende Umstände, die eine höhere Prämie bedingen, kann sie eine entsprechende Anpassung der geltenden Bedingungen verlangen. Art. 4 - Weitere Versicherungen Der Versicherte muss die Gesellschaft über das Bestehen bzw. den nachfolgenden Abschluss weiterer Versicherungen für dasselbe Risiko informieren; im Versicherungsfall muß der Versicherte gemäß Art des italienischen Zivilgesetzbuches alle Versicherer unter Nennung der anderen Versicherer benachrichtigen. Sollten weitere Versicherungen für dasselbe Risiko bestehen, die mit unterschiedlichen Versicherern abgeschlossen wurden, so ist die Gesellschaft im Schadensfall zur anteiligen Bezahlung der Kosten gemäß Art. 1 Gegenstand der Versicherung im Verhältnis zum Gesamtbetrag dessen, was aufgrund der verschiedenen Versicherungsbeträge geschuldet wird, verpflichtet. Art. 5 - Gültigkeitsbeginn und Laufzeit des Vertrages 1. Vorbehaltlich der in Art. 10 Absatz 2 der Police vorgesehenen Einschränkung, ist das Versicherungsrisiko ab 24 (vierundzwanzig) Uhr des in der Police genannten Tages gedeckt, sofern zu diesem Zeitpunkt Prämie und Nebenkosten bezahlt wurden; anderenfalls beginnt die Deckung ab 24 (vierundzwanzig) Uhr des Tages, an dem die Zahlung erfolgt, unbeschadet der in der Police festgesetzten Fälligkeiten. 2. Der Vertrag hat die in der Police festgelegte Laufzeit. Erfolgt keine Kündigung mittels Einschreiben oder Fax, das mindestens 60 (sechzig) Tage vor Fälligkeit abgeschickt wird, so verlängert sich der Vertrag stillschweigend jeweils um 1 (ein) Jahr, gemäß Art des ital. ZGB. Art. 6 - Rücktritt im Schadensfall 1. Nach jeder Schadensmeldung und bis zum 30. (dreißigsten) Tag nach der Schadenregulierung können die Parteien mit einer Vorankündigung von mindestens 15 (fünfzehn) Tagen vor Wirksamkeit der Kündigung mit einer schriftlichen Mitteilung per Einschreiben mit Rückantwort oder gesetzlich gleichwertigen Kommunikationsmitteln (zum Beispiel ohne Anspruch auf Vollständigkeit per zertifizierter (PEC) und eigenhändigem Einschreiben) oder Telefax vom Vertrag zurücktreten. 2. In jedem Fall steht dem Versicherungsnehmer die Rückerstattung des Nettoprämienanteils für den bezahlten und nicht in Anspruch genommenen Versicherungszeitraum zu. Art. 7 - Italienische Sprache oder deutsche Sprache Mit dem Hinweis, dass die italienische Version des vorliegenden Vertrages maßgeblich ist, gibt die Gesellschaft dem Versicherungsnehmer deutscher Muttersprache dennoch die Möglichkeit, eine Kopie der gesamten Informationsbroschüre, einschließlich Versicherungsbedingungen, auch in deutscher Sprache zu erhalten. Art. 8 - Bezahlung der Prämie Pag. 14 di 26

15 1. Die Prämie wird immer für 1 (ein) Jahr berechnet, ausgenommen Verträge mit kürzerer Laufzeit, und wird stets in voller Höhe geschuldet, auch wenn Ratenzahlung gewährt wurde. 2. Bezahlt der Versicherungsnehmer die Prämie oder die Folgeraten nicht, so ruht die Versicherung gemäß Art des italienischen Zivilgesetzbuches ab 24 (vierundzwanzig) Uhr des 30. (dreißigsten) auf die Fälligkeit folgenden Tages und beginnt ab 24 (vierundzwanzig) Uhr des Tages, an dem die Zahlung geleistet wird, wieder zu laufen, unbeschadet der weiteren Fälligkeiten. 3. Bezahlt der Versicherungsnehmer die Prämienrate innerhalb von 30 (dreißig) Tagen ab Fälligkeit nicht, kann die Gesellschaft per Einschreiben den Vertrag für gelöst erklären; ihr Recht, die Bezahlung der fälligen Prämien zu verlangen, wird hiervon nicht berührt. 4. Die Prämien sind am Sitz der Gesellschaft bzw. der Agentur, der die Police zugeteilt wurde, zu bezahlen. 5. Wenn sich bei der Schadenbearbeitung zeigt, dass bei Abschluss der Police der Wert der versicherten Sache unterversichert wurde, zahlt die Gesellschaft die Beträge gemäß Art. 1 Gegenstand der Versicherung im Verhältnis dazu, in teilweiser Abweichung zu Art des italienischen ZGB. Art. 9 - Risikoverringerung Bei einer Risikoverringerung ist die Gesellschaft gemäß Art des italienischen Zivilgesetzbuches verpflichtet, die nach entsprechender Mitteilung durch den Versicherungsnehmer fällig werdende Prämie bzw. Prämienraten zu verringern und verzichtet auf das entsprechende Recht zum Rücktritt. Art Eintritt des Versicherungsfalles 1. Im Sinne der vorliegenden Police ist unter Eintritt des Versicherungsfalles zu verstehen: zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen für außervertragliche Schäden der Zeitpunkt des Eintritts des ersten Ereignisses, das den Schadenersatzanspruch entstehen läßt; in allen anderen Fällen der Zeitpunkt, in dem der Versicherte, die Gegenseite oder ein Dritter Gesetzes- oder Vertragsvorschriften verletzt hat oder haben soll. Bei Vorliegen mehrerer Verstöße derselben Art wird für den Zeitpunkt des Entstehens des Versicherungsfalles auf den Zeitpunkt des ersten Verstoßes Bezug genommen. 2. Der Versicherungsschutz wird für Versicherungsfälle geleistet, die auftreten: - während der Laufzeit der Police, sofern es sich um die Geltendmachung von Ersatzansprüchen für außervertragliche Schäden, um Strafverfahren und um Berufung oder Einspruch gegen verwaltungsrechtliche Sanktionen handelt; - in allen anderen Fällen 3 (drei) Monate nach Vertragsbeginn. Wird die vorliegende Police ohne Unterbrechung des Versicherungsschutzes im direkten Anschluss an eine vorherige Rechtsschutzpolice ausgestellt, so gilt die Karenzzeit von 3 (drei) Monaten nicht für all jene Leistungen, die bereits mit der vorherigen Police angedeckt waren, während sie ihre Gültigkeit für all jene Leistungen behält, die mit dem vorliegenden Vertrag neu aufgenommen wurden. 3. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Versicherungsfälle, die während der Laufzeit des Vertrages entstanden sind und die der Gesellschaft, mit den in Art. 11 genannten Modalitäten und Fristen, innerhalb von 24 (vierundzwanzig) Monaten nach Beendigung des Vertrages gemeldet werden. 4. Wird die vorliegende Police ohne Unterbrechung des Versicherungsschutzes im direkten Anschluss an eine vorherige Rechtsschutzpolice der Gesellschaft ausgestellt, so läuft die Frist für die Meldung von Versicherungsfällen, die während der Gültigkeit der vorherigen Police aufgetreten sind, ab Beendigung der vorliegenden Police und nicht ab Beendigung der vorhergehenden Police. 5. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Streitigkeiten aus Verträgen, die bei Abschluss der Versicherung bereits von einer der Parteien gekündigt wurden oder deren Rückgängigmachung, Aufhebung oder Änderung bereits von einer der Parteien beantragt wurde. Diese Bestimmung gilt nicht für all jene Policen, die ohne Unterbrechung des Versicherungsschutzes im direkten Anschluss an eine vorherige Rechtsschutzpolice der Gesellschaft ausgestellt werden. 6. Als einziger Versicherungsfall in jeder Hinsicht gelten: - gerichtliche und außergerichtliche Streitigkeiten, die von oder gegen eine oder mehrere Personen geführt werden und die miteinander verbundene und/oder miteinander in Zusammenhang stehende Ansprüche zum Gegenstand haben, bezogen auf das versicherte Ereignis; - Strafverfahren gegen eine oder mehrere versicherte Personen, die sich auf dasselbe Ereignis oder denselben Tatbestand beziehen. In diesem Fall wird der Versicherungsschutz zu Gunsten aller betroffenen Versicherten geleistet, aber der diesbezügliche Höchstbetrag ist nur einer und wird unter den Versicherten, unabhängig von deren Anzahl und der jeweils von ihnen getragenen Kosten, aufgeteilt. Art Schadensmeldung und freie Wahl des Rechtsanwalts 1. Der Versicherte muss der Gesellschaft jeden Versicherungsfall unverzüglich bei dessen Eintritt bzw. bei Kenntniserlangung melden. 2. Auf jeden Fall muss er der Generaldirektion der Gesellschaft die Zustellung eines jeglichen an ihn gerichteten gerichtlichen Schriftstücks innerhalb von 3 (drei) Tagen nach Zustellung mitteilen. 3. Begrenzt auf die gerichtliche Phase Der Versicherte hat das Recht, den Anwalt zur Verteidigung seiner Interessen frei zu wählen. Der Rechtsanwalt muss niedergelassen sein: a) am Ort der für den Rechtsstreit zuständigen Gerichtsbehörde; b) am Wohnort oder Geschäftssitz des Versicherungsnehmers. Sollte es im Fall b) für den beauftragten Anwalt notwendig sein, sich zu domizilieren, liefert die Gesellschaft ihm den Namen des Domiziliaten und gewährleistet die Deckung der Domizilierungskosten, gemäß Art. 1 Gegenstand der Versicherung Absatz Teilt der Versicherte der Gesellschaft den Namen des gewählten Anwalts nicht mit, ernennt die Gesellschaft selbst einen Anwalt. 5. Der Versicherte muss dem so festgelegten Anwalt auf jeden Fall das Mandat erteilen und ihm alle verfügbaren Informationen und Unterlagen liefern, damit der Anwalt die Rechte und Interessen des Versicherten schützen kann. 6. Bei Vorliegen eines Interessenskonflikts mit der Gesellschaft hat der Versicherte auf jeden Fall das Recht, seinen Anwalt frei zu wählen. 7. Die Gesellschaft trägt keine Verantwortung für die Tätigkeit der Rechtsanwälte. Art Beibringung der zur Erbringung der Versicherungsleistung notwendigen Beweismittel und Unterlagen Will der Versicherte den Versicherungsschutz in Anspruch nehmen, ist er verpflichtet: die Gesellschaft unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalles zu unterrichten sowie Beweismittel und Unterlagen anzugeben und auf Verlangen zur Verfügung zu stellen; dem mit der Wahrung seiner Interessen beauftragten Rechtsanwalt das Mandat zu erteilen sowie ihn vollständig und wahrheitsgemäß über alle Tatsachen zu unterrichten, ihm die Beweismittel anzugeben, alle nur möglichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zu beschaffen. Art Abwicklung des Versicherungsfalles 1. Nach Erhalt der Schadensmeldung prüft die Gesellschaft zunächst die Versicherungsdeckung und die Möglichkeit, die Ansprüche des Versicherten erfolgreich geltend zu machen, und nimmt sodann die außergerichtliche Bearbeitung der Streitsache auf, um eine gütliche Beilegung des Streitfalles herbeizuführen. Die Gesellschaft behält es sich vor, Rechtsanwälte ihrer Wahl mit der außergerichtlichen Pag. 15 di 26

16 Bearbeitung des Streitfalles zu beauftragen, einschließlich der Unterstützung des Anwalts vor der Mediationsstelle, wenn eine Mediation obligatorisch ist. 2. Gelingt der Versuch einer außergerichtlichen Beilegung des Streitfalles oder die Mediation nicht, teilt der Versicherte der Gesellschaft die Beweiselemente und/oder die Argumente mit, auf denen sich ein Prozess aufbauen lässt, damit die Gesellschaft die Aussichten auf Erfolg prüfen kann. Fällt diese Bewertung positiv aus, wird die Bearbeitung des Streitfalles für die gerichtliche Phase dem gemäß Art. 11 gewählten Rechtsanwalt übergeben. 3. Das geschieht auf jeden Fall, wenn eine Strafverteidigung notwendig ist. 4. Der Versicherungsschutz wird auch für jede nachfolgende Instanz gewährt, sofern die Rechtsmitteleinlegung Aussichten auf Erfolg gemäß obigem Punkt 2 bietet. 5. Es ist notwendig, bei sonstigem Verlust des Versicherungsschutzes, dass die Gesellschaft im Voraus die Deckung der Kosten bestätigt für: den Abschluss eines Vergleichs, sowohl auf dem außergerichtlichen, als auch auf dem gerichtlichen Wege; die Ernennung von parteilichen Gutachtern. 6. Die Gesellschaft trägt keine Verantwortung für die Tätigkeit von Gutachtern. 7. Bei Interessenskonflikt oder Uneinigkeit über die Schadenbearbeitung zwischen dem Versicherten und der Gesellschaft, kann, mit der Möglichkeit zur Beschreitung des Rechtsweges, die Entscheidung einem Schiedsrichter übergeben werden, der nach Billigkeit entscheidet; dieser Schiedsrichter wird von den Parteien in gegenseitigem Einvernehmen oder, sofern keine Einigkeit erzielt wird, vom Präsidenten des gemäß der Zivilprozessordnung zuständigen Landgerichts ernannt. 8. Die Schiedskosten werden von jeder der Parteien zur Hälfte getragen, unabhängig vom Ausgang des Schiedsspruches. 9. Die Gesellschaft weist den Versicherten auf sein Recht hin, sich dieses Verfahrens zu bedienen. 10. Beabsichtigt der Versicherte, den Rechtsweg einzuschlagen, so kann der Zivilklage ein Mediationsversuch gemäß GVO 28 vom 4. März 2010 vorausgehen. Art Beitreibung von Geldbeträgen: Regressrecht und Einsetzung 1. Die Entschädigungsleistungen und im Allgemeinen beigetriebene bzw. von der Gegenseite gezahlte Beträge in Form von Kapital und Zinsen stehen in vollem Umfang dem Versicherten zu. 2. Der Gesellschaft, die das Regressrecht gegenüber dem Versicherten hat, steht die Rückerstattung der Honorare, Gebühren und Kosten zu, die gerichtlich festgesetzt oder die vergleichsweise oder auf dem außergerichtlichen Weg vereinbart werden, wenn sie sie getragen oder vorausbezahlt hat und soweit sie von der Gegenpartei beigetrieben werden. 3. Auf jeden Fall tritt der Versicherte, gemäß Art des italienischen ZGB, alle Rechte an die Gesellschaft ab, von Dritten die Erstattung der wie auch immer getragenen Kosten zu erhalten, und stimmt der Ausführung der entsprechenden Maßnahmen zu. Art Örtlicher Geltungsbereich 1. Im Falle von Ersatzansprüchen für außervertragliche Schäden aus unerlaubter Handlung Dritter sowie von Strafverfahren gilt die Versicherung für Versicherungsfälle, die sich in Europa oder in den außereuropäischen Mittelmeeranrainerstaaten ereignen, sofern sich das zuständige Gericht, vor dem vorgegangen wird, in diesen Ländern befindet. 2. In allen anderen Fällen gilt der Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die sich in der italienischen Republik, im Staat der Vatikanstadt und in der Republik San Marino ereignen und dort verhandelt werden. Art. 16 Indexierung Anpassung von Höchstbetrag, Entschädigungsleistungen und Prämie 1. Der Höchstbetrag, die versicherten Entschädigungszahlungen und die entsprechende Prämie beruhen auf dem Index der Verbraucherpreise der Arbeitnehmer- und Angestelltenhaushalte, der vom zentralen Institut für Statistik - ISTAT - in Rom veröffentlicht wird. Dabei gilt: a) Ausgangsbasis und Grundlage für die Anpassung im Laufe eines jeden Kalenderjahres ist der Index des Monats September des Vorjahres; b) ist bei Fälligkeit der Jahresprämie eine Veränderung nach oben oder unten im Vergleich zum Anfangsindex oder seinem Äquivalent zu verzeichnen, so werden der Höchstbetrag, die versicherten Entschädigungsleistungen und die entsprechende Prämie proportional angehoben bzw. herabgesetzt; c) Anhebung oder Herabsetzung erlangen mit Fälligkeit der Jahresprämie Gültigkeit. 2. Sollten infolge der Indexveränderung der Höchstbetrag, die versicherten Entschädigungsleistungen und die Prämie das Doppelte der anfangs festgelegten Beträge übersteigen, so können sowohl die Gesellschaft als auch der Versicherungsnehmer auf die Anpassung der Police verzichten, und der Höchstbetrag, die versicherten Entschädigungsleistungen und die Prämie bleiben auf dem Stand der letzten Anpassung. 3. Sollte die Veröffentlichung der Indizes verspätet erfolgen oder ausbleiben, so schlägt die Gesellschaft eine Anpassung entsprechend der allgemein bekannten Preisänderungen seit der zuletzt durchgeführten Anpassung vor. Art Steuern und Abgaben Steuern, Gebühren und alle anderen gesetzlich festgelegten Abgaben im Zusammenhang mit der Prämie, dem Vertrag und den entsprechenden Unterlagen gehen zu Lasten des Versicherungsnehmers, auch wenn sie von der Gesellschaft vorausbezahlt wurden. Art Verweis auf die gesetzlichen Bestimmungen oder Sondervereinbarungen 1. Die vertraglichen Beziehungen werden ausschließlich durch die vorliegende Police und, soweit darin nicht angegeben, durch die gesetzlichen Bestimmungen geregelt. 2. Sonderklauseln oder -vereinbarungen sind nur gültig, wenn sie von der Generaldirektion der Gesellschaft genehmigt wurden. Pag. 16 di 26

17 Sonderversicherungsbedingungen Art. 19 Gegenstand der Versicherung und Versicherte Die in Art. 1 Gegenstand der Versicherung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen beschriebenen Leistungen werden zum Schutz der Rechte des Versicherungsnehmers erbracht. Ist der Versicherungsnehmer ein Einzelunternehmen, so sind die Leistungen auch für die häusliche Gemeinschaft des Einzelunternehmers wirksam; ist der Versicherungsnehmer eine Personengesellschaft, eine Genossenschaft oder eine Konsortialgesellschaft, so sind die Leistungen auch für die häusliche Gemeinschaft des auf dem Deckblatt der Police genannten Gesellschafters wirksam. Die Versicherung ist in folgenden Fällen wirksam: - für Sachverhalte im Zusammenhang mit der Ausübung der landwirtschaftlichen Tätigkeit, einschließlich Agrotourismus; - im Privatleben abseits der beruflichen Tätigkeit; - als Arbeitnehmer; - als Mieter oder Eigentümer einer Immobilie oder eines Teils einer solchen, die als Hauptwohnung und/oder zur Ausübung der versicherten Tätigkeit dient; - als Eigentümer, Mieter auf der Grundlage eines Miet- /Leasingvertrages, Fahrer, Insasse von privaten Kraftfahrzeugen und Landwirtschaftsmaschinen. Die Versicherung gilt außerdem, wenn die Versicherten, als Fußgänger, Radfahrer, am Steuer von nicht haftpflichtversicherungspflichtigen Fahrzeugen oder als Insassen eines jeglichen privaten oder öffentlichen Kraftfahrzeugs in Verkehrsunfälle verwickelt werden. Ausgeschlossen ist jegliche Streitigkeit im Zusammenhang mit der Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit seitens eines Mitglieds der versicherten häuslichen Gemeinschaft. Die Leistungen gemäß Art. 20, Absatz 1, 2, 3, 10, 14, 15, 16, 17 und 18 gelten außerdem zugunsten der Mitarbeiter des Versicherungsnehmers, die einen gesetzlich gültigen Arbeitsvertrag haben, im Rahmen der für den Versicherungsnehmer durchgeführten Arbeitstätigkeit. Im Falle von Streitigkeiten zwischen Versicherten mit derselben Police werden die Leistungen nur zugunsten des Versicherungsnehmers erbracht. Art. 20 Versicherte Leistungen Die Leistungen werden erbracht für: 1. die Ausübung von Ersatzforderungen für Personen- und/oder Sachschäden infolge unerlaubter Handlungen Dritter, einschließlich der Erhebung einer Nebenklage im Strafverfahren gegen Dritte; 2. die Verteidigung in Strafverfahren wegen Fahrlässigkeitsdelikten oder Zuwiderhandlungen, einschließlich der Fälle von Strafzumessung auf Antrag der Parteien gemäß Art. 444 der italienischen Strafprozessordnung (Absprache im Strafprozess), Unterwerfungsverfahren, Zurücknahme einer Privatklage, Verjährung, Einstellung, Straferlass und Strafnachlass. Der Versicherungsschutz gilt auch vor der offiziellen Formulierung der Straftatmitteilung ( notizia di reato ). Im Straßenverkehr wird die Leistung in Fällen erbracht, die im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen stehen. 3. die Verteidigung in Strafverfahren wegen Vorsatzdelikten, die die Versicherten bei der Ausübung der in der Police genannten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit begangen haben, einschließlich steuer- und verwaltungsrechtlicher Verstöße, sofern die Versicherten mit einem rechtskräftigen Beschluss freigesprochen werden oder sofern die Anklage von Vorsatz auf Fahrlässigkeit umformuliert wird (Art. 530 Absatz 1 der ital. Strafprozessordnung) oder bei Einstellung des Verfahrens wegen Unbegründetheit der Straftatmitteilung oder mangels strafbarem Tatbestand. Ausgeschlossen ist die Straftatlöschung aus jeglichem anderen Grund. In Ergänzung zu Art. 12 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist der Versicherte verpflichtet, die Gesellschaft innerhalb von maximal 30 (dreißig) Tagen nach Veröffentlichung des Urteils über den Ausgang des Verfahrens zu informieren. Die Leistung gilt nur für Sachverhalte im Zusammenhang mit der Ausübung der landwirtschaftlichen Tätigkeit. Dieser Versicherungsschutz wirkt in Abweichung von Art. 22 Ausschlüsse Buchstabe b) und g). 4. arbeitsrechtliche Einzelstreitigkeiten mit den Personen, die ins Arbeitsbuch eingetragen sind. Diese Leistung gilt ausschließlich für den Versicherungsnehmer; 5. Einzelstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis. In teilweiser Abweichung von Art. 22 Ausschlüsse Buchstabe b) gilt der Versicherungsschutz, soweit vorgesehen, auch vor Verwaltungsgerichten (Anrufung des TAR); 6. Streitigkeiten mit Einrichtungen oder öffentlichen Körperschaften der Fürsorge- oder Sozialversicherung über Leistungen, auf die der Versicherte unter Bezugnahme auf seine Fürsorge- /Versicherungsposition Anspruch erhebt; 7. Streitigkeiten aufgrund angeblicher vertraglicher Nichterfüllung seitens des Versicherten oder der Gegenseite, sofern der Streitwert mehr als 250,00 (zweihundertfünfzig) beträgt. Die Leistungen für Vertragsstreitigkeiten mit den Kunden im Zusammenhang mit der Lieferung von Gütern oder der Erbringung von Dienstleistungen durch den Versicherungsnehmer, einschließlich Eintreibung von Außenständen, werden begrenzt auf 1 (einen) Fall pro Versicherungsjahr erbracht. Was die Eintreibung der Forderungen anbelangt, so dürfen die entsprechenden Dienstleistungen oder Lieferungen frühestens 3 (drei) Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Police erbracht worden sein und die Forderungen müssen durch vollstreckbare Titel belegt (Art. 474 der italienischen Zivilprozessordnung) oder anderweitig durch einen schriftlichen oder gleichwertigen Beleg dokumentiert sein (Art. 634 und 636 der italienischen ZPO). Nach Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Schadensmeldung führt die Gesellschaft auf außergerichtlichem Wege direkt oder mit Hilfe von ihr gewählter Freiberufler jegliche Maßnahme zur Erzielung einer Einigung zur Beitreibung der Forderungen durch. Bestehen objektive Möglichkeiten der Eintreibung, genehmigt die Gesellschaft das Mahnverfahren oder die Zwangsvollstreckung. 8. Streitigkeiten im Zusammenhang mit dinglichen Rechten; 9. die Unterstützung in Freigabeverfahren für das versicherte Fahrzeug, das infolge eines Verkehrsunfalls beschlagnahmt wurde; 10. die Einlegung von Einspruch, in jedem Rang und jeder Instanz, gegen eine verwaltungsrechtliche Zusatzstrafe wie Führerscheinentzug, -aussetzung oder widerruf oder jegliche andere Verwaltungsstrafe, die infolge eines Verkehrsunfalls und im Zusammenhang mit diesem verhängt wurde. Auf Antrag des Versicherten übernimmt die Gesellschaft die Abfassung und Einreichung des Einspruchs, sofern der Versicherte der Generaldirektion innerhalb von 5 (fünf) Tagen nach der Zustellung die Verfügung im Original zukommen lässt. 11. den Strafkautionsvorschuss seitens der Gesellschaft bis zu einem Betrag von maximal ,00 (elftausend) in örtlicher Währung im Fall der Festnahme, drohender Festnahme oder anderer freiheitsbeschränkender Maßnahmen, die aufgrund strafrechtlicher Verantwortlichkeit infolge eines Verkehrsunfalls im Ausland angeordnet werden. Der Vorschuss wird vorbehaltlich des Nachweises entsprechender Sicherheiten über die Rückerstattung des Vorschusses gewährt, der innerhalb 1 (eines) Monats ab dem Zeitpunkt der Auszahlung an die Gesellschaft zurückgezahlt werden muss. 12. den Beistand eines Dolmetschers bei der Einvernahme im Fall der Festnahme, Haft oder anderer freiheitsbeschränkender Maßnahmen, die aufgrund strafrechtlicher Verantwortlichkeit infolge eines Verkehrsunfalls im Ausland angeordnet werden; 13. Schiedsgerichtsverfahren, Schiedsgutachten und vertragliche Gutachten im Allgemeinen. Versichert sind auch die vom versicherten getragenen Kosten der Schiedsrichter. 14. Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Beanstandung einer Nichteinhaltung der Pflichten und Auflagen aus der Gesetzesverordnung 81/2008 sowie nachfolgenden Bestimmungen und Regelungen über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz. Der Versicherungsschutz gilt für den Versicherungsnehmer, sofern er als Auftraggeber fungiert, sowie für seine Betriebsangehörigen in ihrer Eigenschaft als: Verantwortlicher der Arbeiten, Koordinator für die Planung, Koordinator für die Durchführung der Arbeiten, Gesetzliche Vertreter, Pag.17 di 26

18 Führungskräfte, Leiter, zuständiger Arzt, Verantwortliche für Prävention, Arbeitnehmer. Der Versicherungsschutz gilt für: a) die Verteidigung in Strafverfahren wegen Fahrlässigkeitsdelikten und/oder Zuwiderhandlungen; b) die Verteidigung in Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung und/oder fahrlässiger Körperverletzung (Art des ital. Strafgesetzbuches); c) die Einlegung von Einspruch und/oder von Rechtsmitteln gegen verwaltungsbehördliche Verfügungen, gegen verwaltungsrechtlich verhängte Geldstrafen in Höhe von mindestens 250,00 (zweihundertfünfzig) und gegen sonstige verwaltungsrechtliche Sanktionen. Mit Ausnahme der gesetzlichen Vertreter sind die Versicherten abgedeckt, wenn und soweit sie Beschäftigte des Versicherungsnehmers sind. Der vorliegende Versicherungsschutz wirkt in Abweichung von Art. 22 Ausschlüsse - Buchstabe b) beschränkt auf Verwaltungssachen und zu Buchstabe m) für Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Kauf bzw. Verkauf und der Inzahlungnahme von Immobilien oder mit der Restaurierung und Sanierung, dem Um- und Neubau von Gebäuden, einschließlich damit zusammenhängende Streitigkeiten über die Lieferung und den Einbau von Materialien und/oder Anlagen. 15. Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Beanstandung einer Nichteinhaltung der Pflichten und Auflagen aus der Gesetzesverordnung 193/07 sowie nachfolgenden Bestimmungen und Regelungen über die Kontrollen der Sicherheit von Lebensmitteln. Der Versicherungsschutz gilt für: a. die Verteidigung in Strafverfahren wegen Fahrlässigkeitsdelikten und/oder Zuwiderhandlungen; b. die Verteidigung in Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung und/oder fahrlässiger Körperverletzung (Art des ital. Strafgesetzbuches); c. die Einlegung von Einspruch und/oder von Rechtsmitteln gegen verwaltungsbehördliche Verfügungen, gegen verwaltungsrechtlich verhängte Geldstrafen in Höhe von mindestens 250,00 (zweihundertfünfzig) und gegen sonstige verwaltungsrechtliche Sanktionen. Mit Ausnahme der gesetzlichen Vertreter sind die Versicherten abgedeckt, wenn und soweit sie Beschäftigte des Versicherungsnehmers sind. Der vorliegende Versicherungsschutz wirkt in teilweiser Abweichung von Art. 22 Ausschlüsse - Buchstabe b) für Verwaltungssachen. 16. Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Beanstandung einer Nichteinhaltung der Pflichten und Auflagen aus der Gesetzesverordnung 152/06 Umweltgesetz, einschließlich nachfolgender Änderungen und Ergänzungen. Der Versicherungsschutz gilt für: a. die Verteidigung in Strafverfahren wegen Fahrlässigkeitsdelikten und/oder Zuwiderhandlungen; b. die Verteidigung in Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung und/oder fahrlässiger Körperverletzung (Art des ital. Strafgesetzbuches); c. die Einlegung von Einspruch und/oder von Rechtsmitteln gegen verwaltungsbehördliche Verfügungen, gegen verwaltungsrechtlich verhängte Geldstrafen in Höhe von mindestens 250,00 (zweihundertfünfzig) und gegen sonstige verwaltungsrechtliche Sanktionen. Mit Ausnahme der gesetzlichen Vertreter sind die Versicherten abgedeckt, wenn und soweit sie Beschäftigte des Versicherungsnehmers sind. Der vorliegende Versicherungsschutz wirkt in teilweiser Abweichung von Art. 22 Ausschlüsse - Buchstabe b) für Verwaltungssachen und in Abweichung von Art. 22 Ausschlüsse Buchstabe h). 17. Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung der im Gesetzesdekret Nr. 196/03 vorgesehenen Tätigkeiten durch den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Inhaber, Verantwortlicher oder Beauftragter der Datenverarbeitung. Der Versicherungsschutz wird unter der Voraussetzung erbracht, dass eventuell vorgesehene Mitteilungspflichten über die Datenverarbeitung an die Garantiebehörde erfüllt wurden, und gilt für: a. die Verteidigung in Strafverfahren wegen Fahrlässigkeitsdelikten, Vorsatzdelikten und Zuwiderhandlungen. Die Kosten für die Strafverteidigung infolge einer Anklage auf Vorsatz werden von der Gesellschaft nur im Falle eines Freispruchs mit einem rechtskräftigen Urteil erstattet, ausgenommen sind sämtliche Fälle der Straftatlöschung. Der vorliegende Versicherungsschutz wirkt in Abweichung von Art. 22 Buchstabe g); b. die Verteidigung in Verwaltungssachen vor dem Garanten im Falle von Beschwerden, Meldungen und Eingaben; c. Abwehr vor den zuständigen Gerichtsbehörden von Schadenersatzforderungen Dritter, sofern die Verpflichtungen des Haftpflichtversicherers gemäß Art des italienischen Zivilgesetzbuches erfüllt wurden. Das Eingreifen der Gesellschaft hängt auf jeden Fall vom Bestehen und der effektiven Wirksamkeit einer Haftpflichtversicherungspolice ab. d. Einspruch und/oder Rechtsmitteleinlegung gegen verwaltungsbehördliche Entscheidungen, verwaltungsrechtliche nichtfinanzielle und finanzielle Sanktionen in Höhe von mindestens 250,00 (zweihundertfünfzig). Mit Ausnahme der gesetzlichen Vertreter sind die Versicherten abgedeckt, wenn und soweit sie Beschäftigte des Versicherungsnehmers sind. Der vorliegende Versicherungsschutz wirkt in teilweiser Abweichung von Art. 24 Ausschlüsse Buchstabe b) in Verwaltungssachen. 18. Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Beanstandung einer Nichteinhaltung der Pflichten und Auflagen aus der Gesetzesverordnung 231/2001 Regelung der Amtshaftung von juristischen Personen, Gesellschaften und Verbänden auch ohne Rechtspersönlichkeit. Die in Art. 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen beschriebenen Leistungen werden, in Abweichung von Art. 19 Versicherte und von Art. 22 Ausschlüsse Buchstabe b), für Kosten erbracht, die getragen wurden: von dem versicherungsnehmenden Betrieb für die Verteidigung in Verfahren zur Ermittlung verwaltungsrechtlicher Vergehen im Zusammenhang mit Straftaten gemäß Gesetzesverordnung 231/01 sowie nachfolgenden Bestimmungen und Regelungen: a) für das Einlegen von Einspruch und/oder Rechtsmitteln gegen verwaltungsbehördliche Entscheidungen, verwaltungsrechtliche nichtfinanzielle und finanzielle Sanktionen in Höhe von mindestens 250,00 (zweihundertfünfzig); b) von den Personen gemäß Art. 5 der Gesetzesverordnung 231/01, auch wenn sie keine Betriebsangehörigen des Versicherungsnehmers sind, für die Verteidigung in Strafverfahren für in der Gesetzesverordnung 231/01 beschriebene Fahrlässigkeitsdelikte. Für Vorsatzdelikte gilt der Versicherungsschutz wie in Art. 20 Punkt 3 der Sonderversicherungsbedingungen beschrieben. Mit Ausnahme der gesetzlichen Vertreter sind die Versicherten abgedeckt, wenn und soweit sie Beschäftigte des Versicherungsnehmers sind. Der vorliegende Versicherungsschutz wirkt in teilweiser Abweichung von Art. 22 Ausschlüsse - Buchstabe b) für Verwaltungssachen und in Abweichung von Art. 22 Ausschlüsse Buchstabe g). In teilweiser Abweichung von Art Eintritt des Versicherungsfalles der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, versteht man, bezogen auf die Leistungen 14, 15, 16, 17, 18 aus Art. 21 Versicherte Leistungen, unter Eintritt des Versicherungsfalles: die Durchführung seitens der zuständigen Behörde der ersten verwaltungsrechtlichen und/oder strafrechtlichen Ermittlungshandlung; den Zeitpunkt, zu dem der Versicherte begonnen hat bzw. begonnen haben soll, gegen das Gesetz zu verstoßen im Fall eines strafrechtlichen Verfahrens wegen fahrlässiger Tötung und/oder fahrlässiger Körperverletzung. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Versicherungsfälle, die eine Folge von Geschehnissen und/oder Handlungen sind, die sich während der Laufzeit des Vertrages zugetragen haben, und die innerhalb von 24 (vierundzwanzig) Monaten nach Ausscheiden der versicherten Personen aus den angegebenen Funktionen/Qualifikationen aufgetreten sind. Pag.18 di 26

19 Art. 21 Veränderung der Anzahl von Hektar oder des Umsatzes 1. Der Gesamtbetrag der jährlichen Bruttomindestprämie für die vorliegende Police wird auf der Grundlage der bei Vertragsabschluss bzw. in den späteren Nachträgen zur Prämienabrechnung angegebenen Betriebsgröße (ausgedrückt in Hektar) und Umsatzwert festgelegt. Der Versicherungsnehmer ist von der Pflicht befreit, Veränderungen der Betriebsgröße oder des Umsatzes im voraus mitzuteilen. 2. Die auf der Grundlage variabler Elemente vereinbarte Prämie wird vorläufig in Höhe des Betrages vorausbezahlt, der auf dem Titelblatt der Police bzw. in den Abrechnungsnachträgen angegeben ist, und am Ende eines jeden Versicherungsjahres abgerechnet. Hierzu ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, innerhalb von 60 (sechzig) Tagen nach Ablauf eines jeden Versicherungsjahres der Gesellschaft schriftlich die Betriebsgröße und den Umsatz im Bezugszeitraum, für den die Abrechnung erfolgt, mitzuteilen. 3. Innerhalb von 30 (dreißig) Tagen nach Erhalt dieser Mitteilung stellt die Gesellschaft den Nachtrag zur Prämienabrechnung aus. Die Gesellschaft: a) stellt dabei für das abgelaufene Versicherungsjahr 50% der Differenz zwischen dem Wert am Beginn und dem Wert am Ende des Bezugszeitraumes in Rechnung; b) gleichzeitig aktualisiert sie die Prämie für das laufende Versicherungsjahr. Dabei wird die Differenz zwischen dem Betrag, der bei der Folgebeitragsrechnung bezahlt wurde, und dem Betrag, der auf der Grundlage der mitgeteilten Daten effektiv geschuldet wird, in Rechnung gestellt. 4. Geschuldete Differenzbeträge, die sich aus der Abrechnung ergeben, sind innerhalb von 30 (dreißig) Tagen, nachdem der Versicherungsnehmer von der Gesellschaft das Vertragsdokument Abrechnungsnachtrag erhalten hat, zu begleichen. 5. Teilt der Versicherungsnehmer die unter Punkt 2 genannten Elemente nicht innerhalb der eben dort genannten Fristen schriftlich mit, so wird die Wirksamkeit der Police, bezogen auf die in Art. 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen genannten Kosten, proportional zum Umfang des nicht mitgeteilten Risikos verringert. n) wenn der Fahrer nicht zum Lenken des Fahrzeugs ermächtigt ist oder wenn das Fahrzeug nicht zulassungsgemäß, für einen anderen als den im Kraftfahrzeugschein angegebenen Zweck oder Gebrauch genutzt wird, oder wenn es nicht durch eine gültige Haftpflichtversicherung abgedeckt ist, sofern der Versicherte, der bei anderen als Fahrer angestellt ist und in dieser Eigenschaft das Fahrzeuges führt, nicht beweist, dass er von der Unterlassung der Pflichten gemäß Gesetz Nr. 990 vom und nachfolgenden Änderungen keine Kenntnis hatte; o) bei Beanstandungen wegen Fahren unter Einfluss von Alkohol oder Drogen und wegen unterlassenem Anhalten und unterlassener Hilfeleistung; p) für Ereignisse infolge der Teilnahme an Rennen oder sportlichen Wettbewerben und den entsprechenden Probeläufen, ausgenommen reiner, vom ACI ausgerichteter Gleichmäßigkeitsfahrten; q) für Streitigkeiten mit der Gesellschaft Mod. PAA v.2 Ausgabe 02/2010 Stand 07/2015 Art. 22 Ausschlüsse Der Versicherungsschutz gilt nicht: a) für familien-, erb- oder schenkungsrechtliche Streitigkeiten; b) in Steuer- und Verwaltungssachen; c) bei Ereignissen aufgrund von Volksunruhen (vergleichbar mit Volksaufständen), Krieg, Terrorismus, Vandalismus, Erdbeben, Streik und Aussperrung, sowie des Besitzes und der Verwendung radioaktiver Substanzen. Weiter besteht kein Versicherungsschutz für Ereignisse in ursächlichem Zusammenhang mit erklärten Naturkatastrophen; d) in patent-, warenzeichen-, urheber- und exklusivrechtlichen Streitigkeiten sowie für Streitigkeiten, die den unlauteren Wettbewerb oder das Verhältnis zwischen Gesellschaftern und/oder Verwaltern betreffen; e) für die Bezahlung von Geldstrafen, Geldbußen und Sanktionen im Allgemeinen; f) für Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Eigentum oder dem Lenken von Wasser- oder Luftfahrzeugen; g) bei Vorsatzdelikten der versicherten Personen; h) für nicht zufällige Ereignisse der Umweltverschmutzung; i) für Sachverhalte im Zusammenhang mit Fusionen, Veränderungen oder Umstellungen von Gesellschaften bzw. Gesellschaftsverhältnissen im Allgemeinen; l) für Kaufverträge für Immobilien; m) für Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Kauf bzw. Verkauf und der Inzahlungnahme von Immobilien oder mit der Restaurierung und Sanierung, dem Um- und Neubau von Gebäuden, einschließlich damit zusammenhängende Streitigkeiten über die Lieferung und den Einbau von Materialien und/oder Anlagen; Pag.19 di 26

20 Condizioni Generali di Assicurazione Definizioni: si rinvia integralmente al Glossario della Nota informativa. Art. 1 - Oggetto dell Assicurazione 1. ARAG SE - Rappresentanza Generale e Direzione per l'italia (di seguito nominata per brevità Società), alle condizioni della presente polizza e nei limiti del massimale convenuto, assicura la Tutela Legale, compresi i relativi oneri non ripetibili dalla controparte, occorrenti all Assicurato per la difesa dei suoi interessi in sede extragiudiziale e giudiziale, nei casi indicati in polizza. 2. Tali oneri sono: le spese per l intervento del legale incaricato della gestione del caso assicurativo anche quando la vertenza venga trattata tramite il coinvolgimento di un organismo di mediazione o mediante convenzione di negoziazione assistita; le indennità a carico dell Assicurato spettanti all Organismo di mediazione costituito da un Ente di diritto pubblico oppure da un Organismo privato nei limiti di quanto previsto dalle tabella dei compensi prevista per gli organismi di mediazione costituiti da Enti di diritto pubblico. Tale indennità è oggetto di copertura assicurativa solo per le controversie riguardanti le seguenti materie, laddove elencate nelle prestazioni garantite e in relazione all ambito di operatività della presente polizza: diritti reali, locazione, comodato, risarcimento del danno derivante dalla circolazione di veicoli e natanti, risarcimento del danno derivante da responsabilità medica, risarcimento del danno derivante da diffamazione con il mezzo della stampa o altro mezzo di pubblicità, contratti assicurativi, bancari e finanziari; le eventuali spese del legale di controparte, nel caso di soccombenza per condanna dell Assicurato, o di transazione autorizzata dalla Società ai sensi dell Art. 13 comma 5; le spese per l intervento del Consulente Tecnico d Ufficio, del Consulente Tecnico di Parte e di Periti purché scelti in accordo con la Società ai sensi dell Art. 13 comma 5; le spese processuali nel processo penale (Art. 535 Codice di Procedura Penale); le spese di giustizia; Il contributo unificato (D. L n 28), se non ripetuto dalla controparte in caso di soccombenza di quest ultima; le spese per la registrazione degli atti giudiziari; le spese per indagini per la ricerca di prove a difesa; le spese sostenute dal contraente/assicurato per la costituzione di parte civile, nell ambito del procedimento penale a carico della controparte; le spese di domiciliazione necessarie, esclusa ogni duplicazione di onorari e le indennità di trasferta. 3. E garantito l intervento di un unico legale per ogni grado di giudizio, territorialmente competente ai sensi dell Art. 11 comma 3. Art. 2 - Delimitazioni dell oggetto dell assicurazione 1. L Assicurato è tenuto a : regolarizzare a proprie spese, secondo le vigenti norme, i documenti necessari per la gestione del caso assicurativo ad assumere a proprio carico ogni altro onere fiscale che dovesse presentarsi nel corso o alla fine della causa. 2. La Società non si assume il pagamento di : multe, ammende o sanzioni pecuniarie in genere; spese liquidate a favore delle parti civili costituite contro l Assicurato nei procedimenti penali (art. 541 Codice di Procedura Penale). 3. Le operazioni di esecuzione forzata non vengono ulteriormente garantite nel caso di 2 (due) esiti negativi. 4. Non sono oggetto di copertura assicurativa i patti quota lite conclusi tra il Contraente e/o l Assicurato ed il legale che stabiliscano compensi professionali. Art. 3 - Indicazioni e dichiarazioni 1. Le dichiarazioni inesatte, le reticenze del Contraente o dell'assicurato relative a circostanze che influiscono sulla valutazione del rischio all'atto della stipulazione del contratto o durante il corso dello stesso, possono comportare la perdita totale o parziale del diritto alle garanzie assicurative nonché la stessa cessazione dell'assicurazione ai sensi degli artt. 1892, 1893, 1894 e 1898 Codice Civile. 2. La Società, una volta a conoscenza di circostanze aggravanti che comportino un premio maggiore, può richiedere la relativa modifica delle condizioni in corso. Art. 4 - Altre assicurazioni L'Assicurato deve comunicare alla Società l'esistenza e la successiva stipulazione di altre assicurazioni per lo stesso rischio; l'assicurato deve dare avviso dei casi assicurativi a tutti gli assicuratori, indicando a ciascuno il nome degli altri, ai sensi dell'art Codice Civile. Qualora coesistano più coperture assicurative sul medesimo rischio, sottoscritte con diversi assicuratori, in caso di sinistro la Società sarà obbligata al pagamento degli oneri di cui all art. 1 Oggetto dell Assicurazione applicando la ripartizione proporzionale in ragione delle somme complessivamente dovute secondo i rispettivi contratti assicurativi. Art. 5 - Decorrenza e durata del contratto 1. Salvo la limitazione prevista dall'art. 10 comma 2 della polizza, il rischio assicurativo è coperto dalle ore 24 (ventiquattro) del giorno indicato nella polizza, se in quel momento il premio e gli accessori sono stati corrisposti; in caso diverso è coperto dalle ore 24 (ventiquattro) del giorno in cui si effettua il pagamento, ferme restando le scadenze stabilite nella polizza. 2. Il contratto ha la durata pattuita nella polizza e, in mancanza di disdetta comunicata mediante lettera raccomandata o fax spediti almeno 60 (sessanta) giorni prima della scadenza, si rinnova tacitamente, ogni volta, per 1 (uno) anno, ai sensi dell art Codice Civile. Art. 6 - Recesso in caso di sinistro 1. Dopo ogni denuncia di caso assicurativo e fino al 30 (trentesimo) giorno dopo la sua definizione, le parti possono recedere in forma scritta dal contratto mediante lettera raccomandata AR, mezzi legalmente equivalenti, (a titolo esemplificativo ma non esaustivo PEC e raccomandata a mani) o telefax, dando un preavviso di almeno 15 (quindici) giorni rispetto alla data di effetto del recesso. 2. In ogni caso al Contraente è dovuto il rimborso della quota di premio imponibile relativa al periodo di rischio pagato e non goduto. Art. 7 - Lingua italiana o lingua tedesca Premesso che la lingua italiana è quella che fa fede ai fini del presente contratto, la Compagnia offre la possibilità al Contraente di madre lingua tedesca di ottenere copia dell intero Fascicolo Informativo comprensivo delle Condizioni di assicurazione anche in lingua tedesca. Art. 8 - Pagamento del premio 1. Il premio è sempre determinato per il periodo di 1 (uno) anno, salvo il caso di contratto di durata inferiore, ed è interamente dovuto anche se sia stato concesso il frazionamento rateale. 2. Se il Contraente non paga il premio o le rate successive, l'assicurazione resta sospesa dalle ore 24 (ventiquattro) Pag.20 di 26

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