ARAG SE Generalvertretung und Direktion für Italien Versicherungsgesellschaft mit Geschäftssitz in Deutschland Ein Unternehmen der ARAG Group

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1 ARAG SE Generalvertretung und Direktion für Italien Versicherungsgesellschaft mit Geschäftssitz in Deutschland Ein Unternehmen der ARAG Group Rechtsschutzversicherungsvertrag ARAG Rechtsschutz Leben V.1 - Ausgabe 10/2012 (Übersetzung) Die vorliegende Informationsbroschüre enthält: a) die Zusatzinformation, einschließlich Glossar b) die Versicherungsbedingungen c) die Information über den Datenschutz und ist dem Versicherungsnehmer vor Unterzeichnung des Vertrages oder, sofern vorgesehen, des Versicherungsangebots auszuhändigen. Lesen Sie vor Abschluss der Versicherung aufmerksam die Zusatzinformation. Letzter Datenstand der Informationsbroschüre: 12/2015 Pag.1 di 17

2 Zusatzinformation Die vorliegende Zusatzinformation wurde nach den Vorgaben des IVASS verfasst, muss inhaltlich aber nicht von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden. Vor Unterzeichnung der Police muss der Versicherungsnehmer die Versicherungsbedingungen einsehen. A. INFORMATIONEN ÜBER DAS VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN 1. Allgemeine Informationen a) ARAG SE ist eine Gesellschaft der ARAG Group. b) ARAG SE hat ihren Geschäftssitz in Düsseldorf, Arag Platz 1 Deutschland. c) ARAG SE Rappresentanza Generale e Direzione per l'italia ( die Gesellschaft ), Niederlassung in der Viale del Commercio VERONA VR (ITALIEN). d) Telefonnummer für Italien: Fax: arag@arag.it zertifizierte (PEC): arag@pec.arag.it - Internet: e) ARAG SE Rappresentanza Generale e Direzione per l'italia ist ins Verzeichnis der Versicherungsunternehmen bei der IVASS, Liste I, I eingetragen und ist in Italien im Rahmen der Niederlassungsfreiheit tätig. ARAG SE untersteht der deutschen Aufsichtsbehörde, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Ba.Fin). 2. Informationen über die Vermögenslage des Unternehmens Die folgenden Informationen beziehen sich auf den zuletzt genehmigten Einzeljahresabschluss des Geschäftsjahres Die Eigenmittel der Gesellschaft belaufen sich auf ,27 Euro, davon ,00 Euro Gesellschaftskapital und ,19 Euro nichtversicherungstechnische Rücklagen. Der Solvabilitätsindex bezogen auf den Schadensbereich beträgt 342,6%. Dieser Indikator stellt das Verhältnis zwischen dem Betrag der verfügbaren Solvabilitätsmarge und dem Betrag der gesetzlich vorgeschriebenen Solvabilitätsmarge dar. B. INFORMATIONEN ÜBER DEN VERTRAG Es wird darauf hingewiesen, dass der Vertrag mit der Klausel der stillschweigenden Verlängerung abgeschlossen wird. Hinweis: Wird spätestens 15 (fünfzehn) Tage vor Ablauf der Versicherung keine Kündigung per Einschreiben an das Postfach Casella Postale Cremona (CR) oder per Fax ausgesprochen, so verlängert sich der Vertrag jeweils um 1 (ein) Jahr. Weitere Details entnehmen Sie bitte Art. 7 der Versicherungsbedingungen. 3. Angebotener Versicherungsschutz Einschränkungen und Ausschlüsse Der Vertrag versichert die von der Gegenseite nicht zu ersetzenden Kosten, die für den Versicherten zur außergerichtlichen und gerichtlichen Verteidigung seiner Interessen anfallen, gemäß Art. 1 Gegenstand der Versicherung, unbeschadet der Bestimmungen aus Art. 2 - Abgrenzung des Leistungsumfanges. Im Folgenden seien die in dem Vertrag angebotenen Versicherungsleistungen kurz aufgeführt, für welche die in den Versicherungsbedingungen beschriebenen Einschränkungen, Ausschlüsse und der örtliche Geltungsbereich Anwendung finden: Abwehr von Ansprüchen Dritter auf das Kapital, die Rente und/oder die Beiträge der Risikolebensversicherung; Kosten für den Beitritt als Nebenkläger zum Strafverfahren, das wegen des Ablebens des Versicherten der Risikolebensversicherung angestrengt wurde; Kosten für die Beantragung einer Verschollenheits- oder Todeserklärung der mit der Risikolebensversicherung versicherten Person. Die obige Auflistung bezieht sich auf alle vom Vertrag angebotenen Leistungen. Weitere Details entnehmen Sie bitte Art. 1 und Art Beispiele für die Anwendung der Leistung 1 Abwehr von Ansprüchen Dritter bezogen auf die vom Versicherungsnehmer abgeschlossene Risikolebensversicherung (Art Versicherungsleistungen) Risikolebensversicherung Versicherungsnehmer: Herr Mario ARAG Rechtsschutz Leben Versicherungsnehmer: Herr Mario Versicherter der Lebensversicherung: Herr Mario Begünstigte: die Söhne des Herrn Mario Versicherte: Personen, die in der Familienstandsbescheinigung des Herrn Mario aufgeführt sind (seine mit ihm wohnenden Söhne) Pag.2 di 17

3 Herr Mario ist gleichzeitig Versicherungsnehmer und Versicherter der Risikolebensversicherung. Herr Mario hat seine Söhne als Begünstigte der Risikolebensversicherung eingesetzt und hat sie auch als Versicherte der Police ARAG Rechtsschutz Leben angegeben. Bei Ableben des Herrn Mario erhalten seine Söhne, als Begünstigte, die Rente von der Lebensversicherungsgesellschaft. Die Pflegehilfe des Herrn Mario geht gerichtlich gegen die Söhne vor und behauptet, auf der Grundlage eines mutmaßlichen, in ihrem Besitz befindlichen Testaments, sie sei die Begünstigte der Lebensversicherung anstelle der Söhne und die von der Risikolebensversicherung vorgesehene Rente stünde deshalb ihr zu. Mit der Police ARAG Rechtsschutz Leben haben die Söhne des Herrn Mario die Möglichkeit, sich auf außergerichtlicher und auf gerichtlicher Ebene gegen die Ansprüche der Pflegehilfe zu wehren. Die Anwaltskosten für die Abwehr der Forderungen Dritter gehen bis zu dem in der Police genannten Höchstbetrag zu Lasten von ARAG. Hinweis: Der/die Versicherungsnehmer/in ist nach Anmeldung in der Website " berechtigt, auf den Kundenbereich zuzugreifen, um den Stand seiner/ihrer Versicherungsdeckungen einzusehen sowie die Fälligkeiten und die abgeschlossenen vertraglichen Bedigungen zu überprüfen. Hinweis: Der Vertrag kann Einschränkungen und Ausschlüsse der Versicherungsleistungen bzw. Aussetzungen der Leistungen unter besonderen Bedingungen vorsehen, die zu einer Verringerung oder zur ausbleibenden Bezahlung der Entschädigungen führen können. Weitere Details entnehmen Sie bitte Art. 2, Art. 3, Art. 5, Art. 9, Art. 13 und Art. 22. Darüber hinaus gibt es für jede Leistung eigene Einschränkungen und Ausschlüsse, für die auf die einzelnen Artikel der Sonderversicherungsbedingungen verwiesen sei. Beispiel für die Änderung der Begünstigten der Lebensversicherungspolice und die eventuelle Unwirksamkeit des Versicherungsschutzes gemäß Art. 21, Punkt 1 - Versicherungsleistungen Der Versicherungsnehmer der Risikolebensversicherung benennt seinen Neffen als Begünstigten der besagten Lebensversicherung und gleichzeitig als Versicherten der Police ARAG Rechtsschutz Leben. Später wird der Versicherungsnehmer der Risikolebensversicherung Vater und beschließt, seinen Sohn anstelle des Neffen als Begünstigten einzusetzen. In diesem Fall muss der Versicherungsnehmer auch bei den Versicherten der Police ARAG Rechtsschutz Leben den Neffen durch den Sohn ersetzen, ansonsten kann der Versicherungsschutz gemäß Art. 21 Punkt 1 Versicherungsleistungen nicht geltend gemacht werden. Hinweis: Die o.g. Versicherungsleistungen werden bis zum Erreichen des Höchstbetrages und mit den Modalitäten erbracht, wie sie in den Sonderversicherungsbedingungen beschrieben sind. Details zum Höchstbetrag entnehmen Sie bitte dem Deckblatt der Police, Art. 1, Art.10, Art. 17 sowie Art. 21 der Versicherungsbedingungen. Zum besseren Verständnis seitens des Versicherungsnehmers wird im Folgenden das Konzept der Höchstbeträge anhand einiger Zahlenbeispiele erläutert. Funktionsmechanismus des Höchstbetrages pro Versicherungsfall: Auf dem Deckblatt der Police für die Versicherungsleistungen gemäß Art. 21, Punkt 1) und Punkt 2) angegebener Höchstbetrag pro Versicherungsfall: 5.000,00 Anwaltskosten 4.000,00 Gutachterkosten 2.000,00 Gesamtkosten 6.000,00 Erstattungsfähiger Betrag 5.000,00 Funktionsmechanismus des Höchstbetrages pro Versicherungsjahr: Auf dem Deckblatt der Police für alle Versicherungsleistungen angegebener Höchstbetrag pro Versicherungsfall: 5.000,00 mit folgender Obergrenze pro Versicherungsjahr: ,00 Anwaltskosten 1. Schaden (eingetreten im März 2013) 2.000,00 Gutachterkosten 1. Schaden 500,00 Gesamtkosten 2.500,00 Anwaltskosten 2. Schaden (eingetreten im Juli 2013) 3.500,00 Gutachterkosten 2. Schaden 800,00 Gesamtkosten 4.300,00 Anwaltskosten 3. Schaden (eingetreten im Oktober 2013) 3.000,00 Gutachterkosten 3. Schaden 1.200,00 Pag.3 di 17

4 Gesamtkosten 4.200,00 Gesamtschadenkosten im Jahr ,00 Erstattungsfähiger Betrag (Jahr 2013) ,00 Funktionsmechanismus des untergeordneten Höchstbetrages für die Beantragung einer Verschollenheits- oder Todeserklärung gemäß Art. 21, Absatz 3 - Versicherungsleistungen: Untergeordneter Höchstbetrag gemäß Versicherungsbedingungen 2.000,00 Anwaltsrechnung für die Beantragung der Verschollenheitserklärung 2.500,00 Erstattungsfähiger Betrag 2.000,00 4. Erklärungen des Versicherten bezüglich der Risikoumstände - Nichtigkeit Bei Vertragsunterzeichnung erklärt der Versicherungsnehmer: dass er keine andere Police ARAG Rechtsschutz Leben abgeschlossen hat: (Siehe Erklärung auf dem Deckblatt der Police: Der Unterzeichnete erklärt, dass er dasselbe Risiko nicht bereits bei ARAG Assicurazioni Rischi Automobilistici e Generali S.p.A mit einem Vertrag ARAG Rechtsschutz Leben versichert hat, der bei Abschluss der Police wirksam ist. ) dass er mindestens eine Risikolebensversicherung (Sparte I) abgeschlossen hat und dass er sich der Tatsache bewusst ist, dass die Leistung Nr. 1 nur von den versicherten Personen in Anspruch genommen werden kann, die gleichzeitig Begünstigte der Lebensversicherung sind: (Siehe Erklärung auf dem Deckblatt der Police: Der Unterzeichnete erklärt, dass er Versicherungsnehmer mindestens einer bei Abschluss der vorliegenden Police wirksamen Lebensversicherungspolice (Sparte I) ist, welche den Todesfall eines Versicherten mit Wohnsitz in Italien abdeckt. Der Versicherungsnehmer ist sich der Tatsache bewusst, dass die Leistung gemäß Art. 21, Punkt 1 nur von den natürlichen Personen aktiviert werden kann, die Begünstigte der besagten Lebensversicherungspolice sind und die gleichzeitig mit der vorliegenden Police versichert sind (siehe Art. 5). Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich deshalb, bei eventuellen Änderungen der Begünstigten der von ihm unterzeichneten Lebensversicherungsverträge auch die Versicherten der vorliegenden Police entsprechend zu ändern. ) Hinweis: Werden bei Vertragsabschluss eventuelle unwahre oder unvollständige Erklärungen über Umstände abgegeben, die das Risiko beeinflussen, so könnte das Auswirkungen auf die Erbringung der Leistung haben. Die Folgen entnehmen Sie bitte Art. 3 und Art. 5 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Hinweis: Der Vertrag enthält keine Nichtigkeitsgründe. Davon unbeschadet bleiben die Bestimmungen des ital. Zivilgesetzbuches aus Art oder des Versicherungsgesetzes zum Thema Nichtigkeit des Risikos. 5. Erschwernis und Verminderung des Risikos Der Versicherungsnehmer oder der Versicherte müssen der Gesellschaft bzw. dem eigenen Vermittler jede Risikoerschwernis oder - verminderung mitteilen. Die Folgen einer ausbleibenden Mitteilung entnehmen Sie bitte Art. 3 Absatz 1. Im Folgenden werden beispielhaft zwei relevante Umstände erläutert, der eine Risikoveränderung bewirken. 1. Beispiel Bei Vertragsabschluss gibt der Versicherungsnehmer als Versicherte seine beiden Kinder an. Später, während der Laufzeit des Vertrages, bekommt er ein weiteres Kind, das ebenfalls versichert werden soll. Er kann deshalb gegen Bezahlung eines Prämienzuschlags die Aufnahme des dritten Kindes in den Vertrag beantragen. 2. Beispiel Der Versicherungsnehmer der Police gibt als Versicherte der Police Leben 3 Personen an. Während der Laufzeit der Police stirbt eine dieser drei Personen. Bei der jährlichen Verlängerung kann der Versicherungsnehmer den Vertrag ersetzen lassen und eine Prämienreduzierung beantragen, weil sich das Risiko verringert hat. 6. Prämien Die Prämie muss für das ganze Versicherungsjahr bezahlt werden, auch wenn eine Ratenzahlung zugestanden wurde. Die Bezahlung erfolgt an den Vermittler, dem der Vertrag zugewiesen wurde, oder an die Direktion der Gesellschaft. Zu verwenden sind Pag.4 di 17

5 folgende von der Gesellschaft zugelassene Zahlungsmittel mit den Einschränkungen, die von der geltenden Gesetzgebung und den aufsichtsrechtlichen Bestimmungen vorgesehen sind: Bank- oder Postüberweisung, nicht übertragbarer Bank-, Zirkular- oder Postscheck, Posterlagschein, Postanweisung, Bargeld, Kredit- und Debitkarten. Wird der Vertrag von einer Bank vermittelt, so ist vom Unternehmen das automatische Einzugsverfahren RID zugelassen, da von der geltenden Gesetzgebung vorgesehen, unbeschadet von dieser und von der Aufsichtsbehörde gesetzte Einschränkungen Weitere Details entnehmen Sie bitte Art. 9 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Hinweis: Die Gesellschaft oder der Vermittler kann einen Prämiennachlass von maximal 20% gewähren. 7. Rückgriffsrechte und Einsetzung Beitreibung von Geldbeträgen Hinweis: Der Vertrag sieht ausdrückliche Regressmaßnahmen gegenüber dem Versicherungsnehmer/Versicherten für die Beträge vor, die von der Gesellschaft getragen oder vorgestreckt wurden, sofern sie von der Gegenpartei eingenommen werden. Gemäß Art des ital. ZGB erteilt der Versicherungsnehmer der Gesellschaft das Recht, in seine Rechte gegenüber Dritten einzutreten, um Beträge jeglicher Art, die im Rahmen des Versicherungsschutzes gezahlt wurden, von Dritten einzutreiben und stimmt der Ausführung der entsprechenden Maßnahmen zu. Details zu den Voraussetzungen und Auswirkungen entnehmen Sie bitte Art. 15 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen. 8. Rücktrittsrecht Hinweis: Der Vertrag sieht für beide Parteien, also sowohl für den Versicherungsnehmer, als auch für die Gesellschaft, die Möglichkeit vor, nach jeder Schadensmeldung und bis zum 30. (dreißigsten) Tag nach der Schadenregulierung vom Vertrag zurückzutreten. Übt der Versicherungsnehmer das Rücktrittsrecht aus, muss er dies schriftlich per Einschreiben mit Rückantwort an das Postfach Casella Postale Cremona (CR) oder mit gesetzlich gleichwertigen Kommunikationsmitteln (u.a. PEC und Zustellung in Person) oder per Telefax mitteilen. Die Fristen und Modalitäten zur Ausübung des Rücktrittsrechts entnehmen Sie bitte Art. 8 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen. 9. Verjährung und Verfall der Rechte aus dem Vertrag Der Anspruch auf Zahlung der Prämienraten verjährt in 1 (einem) Jahr ab den jeweiligen Fälligkeiten, während die übrigen, aus dem Versicherungsvertrag herrührenden Ansprüche in 2 (zwei) Jahren ab dem Tag verjähren, an dem sich der Vorfall, aus dem sich der Anspruch ergibt, ereignet hat (gemäß Art. 2952, Absatz 1 und 2 des ital. ZGB), oder ab dem Zeitpunkt, zu dem Kenntnis über die Möglichkeit erlangt wurde, den Anspruch auszuüben. Hinweis: Die Rechte aus dem Vertrag verfallen 24 (vierundzwanzig) Monate nach Vertragsende. Diese Frist gilt nicht für die Leistung Antrag auf Verschollenheitserklärung oder auf Todeserklärung (Art. 49 und 58 des ital. ZGB) der mit der Risikolebensversicherung versicherten Person. Weitere Details zu den Voraussetzungen und Auswirkungen entnehmen Sie bitte Art. 11, Absatz 2 und Art. 21, Absatz 3 der Versicherungsbedingungen. Beispiel für den Verfall der Rechte Der Versicherte der Risikolebensversicherung verstirbt und die rechtmäßigen Erben (2 Söhne), die in der Police als Begünstigte genannt sind, erhalten das Kapital von der Lebensversicherungsgesellschaft. Die Police ARAG Rechtsschutz Leben wird zur ersten Fälligkeit nach dem Ableben gekündigt. Zweieinhalb Jahre nach Ablauf der Police ARAG Rechtsschutz Leben müssen die Begünstigten der Risikolebensversicherung Ansprüche auf das Kapital abwehren, die ein Dritter vorbringt, der behauptet, ein Sohn des Versicherten der Lebensversicherungspolice und damit ebenfalls Begünstigter der Risikolebensversicherung zu sein. Die Kosten für die Abwehr der Ansprüche werden nicht übernommen, weil die zweijährige Frist ab dem Auslaufdatum der Police ARAG Rechtsschutz Leben verstrichen ist. 10. Auf den Vertrag anwendbares Gesetz Der vorliegende Vertrag untersteht dem italienischen Gesetz. Gemäß Art. 180 des Gesetzesdekrets Nr. 209/05, können die Parteien vereinbaren, den Vertrag einer anderen als der italienischen Gesetzgebung zu unterstellen, wodurch jedoch die Grenzen aus der Anwendung zwingender nationaler Vorschriften und der Vorrang der italienischen Sonderbestimmungen über Pflichtversicherungen nicht berührt werden. 11. Steuerregelung Die für die Versicherung bezahlte Prämie wird mit dem derzeit gültigen Steuersatz in Höhe von 21,25% belegt. Die Steuern, Gebühren und alle anderen gesetzlich festgelegten Abgaben aus dem Abschluss des Vertrages gehen zu Lasten des Versicherungsnehmers und sind auf keinen Fall ersetzbar. C. INFORMATIONEN ÜBER ABWICKLUNGSVERFAHREN UND BESCHWERDEN 12. Schäden Auszahlung der Entschädigung Hinweis: Der Versicherte muss jeden Versicherungsfall unverzüglich bei dessen Eintritt bzw. bei Kenntniserlangung schriftlich melden. Auf jeden Fall muss er die Gesellschaft über die Zustellung einer jeglichen an ihn gerichteten Verfügung innerhalb von 3 (drei) Tagen nach Zustellung informieren. Der Versicherte kann neue Schäden per an die Adresse denunce@arag.it oder auf dem normalen Postweg an das Postfach Casella Postale Cremona (CR) oder per Fax an die Nummer melden. Für die anschließende Pag.5 di 17

6 Schadenbearbeitung (Schriftwechsel bezüglich bereits eröffneter Schäden), kann er die -Adresse verwenden, das Fax Nummer und den normalen Postweg an das Postfach Casella Postale Cremona (CR). Zum Beispiel sind beizubringen: - Kopie des vom Versicherungsnehmer abgeschlossenen Risikolebensversicherungsvertrags (Sparte I) (unter Angabe des Versicherten und der Begünstigten), auf den sich der gemeldete Schadensfall bezieht; - Zustimmung der mit dem vorliegenden Vertrag versicherten Personen zur Verarbeitung ihrer persönlichen Daten gemäß GVO 196/03 und nachfolgenden Bestimmungen und Regelungen zum Thema Datenschutz; - Familienstandsbescheinigung des Versicherten der Lebensversicherungspolice bezogen auf den Zeitpunkt seines Ablebens; - Personalien und Anschriften der Gegenpartei; - Eckdaten des Streitfalles mit Angabe der eigenen Forderungen/ Einwendungen bzw. denen der Gegenpartei sowie mit den zeitlichen Angaben zu der Sache; - Kopie des stattgefundenen Schriftverkehrs und Kopie sämtlicher dem Versicherten zugestellter Verfügungen. Details über die Regulierungsverfahren entnehmen Sie bitte Art. 11, Art. 12 und Art. 13 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen. 13. Beschwerden Eventuelle Beschwerden müssen schriftlich bei der zuständigen Funktion der Gesellschaft eingereicht werden: ARAG SE - Rappresentanza Generale e Direzione per l'italia Servizio Reclami, Viale del Commercio Verona VR, Fax , servizio.reclami@arag.it. Sollte der Kunde mit dem Ergebnis seiner Beschwerde nicht zufrieden sein oder sollte er innerhalb der vorgesehenen Maximalfrist von 45 (fünfundvierzig) Tagen keine Antwort erhalten, so kann er sich an die Verbraucherschutzabteilung der Aufsichtsbehörde wenden: IVASS - Istituto per la Vigilanza sulle Assicurazioni - Servizio Tutela degli Utenti, Via del Quirinale 21, Rom ( wobei er seinem Schreiben eine Kopie der eventuell bereits bei der Gesellschaft vorgebrachten Beschwerde und der entsprechenden Antwort beizulegen hat. An die Aufsichtsbehörde gerichtete Beschwerden müssen enthalten: a) Name, Familienname und Adresse des Beschwerdeführers, mit eventuellen Telefonnummern; b) Angabe des Subjekts bzw. der Subjekte, deren Vorgangsweise reklamiert wird; c) kurze Beschreibung des Beschwerdegrunds; d) Kopie der bei der Gesellschaft eingereichten Beschwerde sowie deren eventuelle Antwort; e) alle sonstigen Unterlagen, die nützlich sind, um die Umstände genauer zu beschreiben. Nützliche Informationen über die Einreichung von Beschwerden finden Sie auch auf der Webseite der Gesellschaft unter Das Formblatt für eine Beschwerde bei der IVASS findet sich auf der Webseite in der Sektion Per il Consumatore Come presentare un reclamo. Sie können das Formblatt auch von der Webseite Sektion Beschwerden herunterladen. Es sei darauf hingewiesen, dass die Betroffenen in Streitfällen stets die Möglichkeit haben, sich an die Gerichtsbehörden zu wenden. Vor Anrufung der Gerichtsbehörden ist es jedoch möglich und in einigen Fällen notwendig, alternative Wege zur Lösung der Streitigkeiten zu versuchen, wie: -die Mediation (Gesetzesverordnung Nr und nachfolgende Änderungen), durch Antragstellung bei einer der Mediationsstellen, die in der entsprechenden Liste des Justizministeriums geführt werden, die auf der Webseite verfügbar ist und/oder -das Übereinkommen mit anwaltlicher Beteiligung (Gesetz Nr. 162 vom ), das mit Antragsstellung durch denen eigenen Anwalt bei der Gesellschaft in die Wege geleitet wird. Sollten sich die Vertragsparteien dafür entschieden haben, den Vertrag einer anderen als der italienischen Gesetzgebung zu unterstellen, so ist das eventuell in der gewählten Gesetzgebung vorgesehene Organ für die Prüfung von Kundenbeschwerden zuständig; in diesem Fall verpflichtet sich die IVASS, die Kommunikation zwischen der zuständigen Behörde und dem Versicherungsnehmer zu erleichtern. Zur Lösung grenzüberschreitender Streitfragen zwischen einem Verbraucher bzw. Versicherungsnehmer eines Mitgliedsstaates und einem Unternehmen mit Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedsstaat, kann der in Italien ansässige Beschwerdeführer seine Reklamation einreichen: - bei der IVASS, die sie an die für die außergerichtliche Beilegung zuständige ausländische Stelle weiterreicht, den Beschwerdeführer darüber informiert und ihm dann die Antwort mitteilt; - direkt bei der zuständigen Stelle des Mitgliedsstaates oder des Staates des EWR (Europäischer Wirtschaftsraum), in dem das betroffene Versicherungsunternehmen seinen Sitz hat (die Stelle ist auf der Webseite angegeben), wobei er die Aktivierung des FIN-NET-Verfahrens beantragt, eines Netzes zur Zusammenarbeit zwischen nationalen Einrichtungen. Für Streitfragen über den Leistungsumfang und die Haftungszuweisung sind weiterhin die Gerichtsbehörden zuständig, neben der eventuellen Möglichkeit, alternative Schlichtungsverfahren in Anspruch zu nehmen. 14. Schiedsspruch und Mediation mit der Gesellschaft Der Vertrag sieht vor, dass die Gesellschaft und der Versicherungsnehmer, bei Interessenskonflikt oder Uneinigkeit über die Schadenbearbeitung, die Entscheidung einem Schiedsrichter übergeben können. Weiter ist die Möglichkeit seitens des Versicherten vorgesehen, vor einem gerichtlichen Vorgehen einen Mediationsversuch gemäß GVO zu unternehmen. Hinweis: Das Recht der Gesellschaft und des Versicherungsnehmers, sich an die Gerichtsbehörden zu wenden, bleibt hiervon unberührt. Pag.6 di 17

7 15. Interessenskonflikt Die Gesellschaft verpflichtet sich, sowohl bei der Angebotsstellung, als auch bei der Vertragsabwicklung Vorgänge zu vermeiden, bei denen sie einen direkten oder indirekten Interessenskonflikt hat. Auf jeden Fall wird die Gesellschaft bei Vorliegen einer Interessenskonfliktsituation so vorgehen, dass der Versicherungsnehmer keinen Nachteil daraus erleidet, und verpflichtet sich, für den Versicherungsnehmer das bestmögliche Ergebnis zu erzielen. 16. Aktualisierung der Informationen in der vorliegenden Informationsbroschüre Unter Bezugnahme auf Art. 37, Absatz 2 der ISVAP-Verordnung Nr. 35 aus dem Jahr 2010, sei zur Konsultation eventueller Veränderungen der Informationen aus der vorliegenden Informationsbroschüre, die sich nicht aus gesetzlichen Neuerungen ergeben, die dem Versicherungsnehmer direkt schriftlich mitgeteilt werden, auf die Webseite Sektion Rechtsschutzprodukte Informationsbroschüren verwiesen. ARAG SE - Rappresentanza Generale e Direzione per l'italia haftet für die Wahrheit und die Vollständigkeit der Daten und Informationen aus der vorliegenden Zusatzinformation. Generalvertreter und Direktor für Italien Der AbteilungsleiterUnderwriting & Pricing Letzter Datenstand der Zusatzinformation: 12/2015 Pag.7 di 17

8 Glossar Folgenden Begriffen ordnen die Gesellschaft und der Versicherungsnehmer vereinbarungsgemäß die jeweils angegebene Bedeutung zu: Anwaltskosten: Die Summen, die dem Anwalt für seinen dem Mandanten geleisteten Beistand zustehen. Außergerichtlich: In der Gerichtssprache außerhalb des gerichtlichen Verfahrens stehend und nicht in den Gerichtsakten vermerkt (Vereinbarungen, die außerhalb des Gerichts getroffen werden). Außergerichtlicher Beistand: Tätigkeit zur Beilegung jeglicher Streitfrage, bevor das Gericht angerufen wird und um dies zu vermeiden. Außervertraglicher Schaden: ungerechtfertigter Schaden infolge einer unrechtmäßigen Handlung. Begünstigter der Lebensversicherungspolice: Eine natürliche oder juristische Person, die vom Versicherungsnehmer in der Lebensversicherungspolice festgelegt wird, die der Versicherungsnehmer selbst sein kann oder auch nicht, welcher bei Eintritt des versicherten Ereignisses (z.b. bei Ableben des Versicherten der Lebensversicherungspolice) die vorgesehene Leistung zukommt. Einheitsabgabe: Stempelsteuer auf Gerichtsakten Einheitsabgabe, eingerichtet mit Artikel 9 des Gesetzes Nr. 488 vom 23. Dezember 1999, abgeändert mit Gesetzesdekret Nr. 28 vom 11. März 2002, umgewandelt durch das Gesetz Nr. 91 vom 10. Mai 2002, eingeflossen in den Einheitstext der Gesetzesbestimmungen und Regelungen für die Justiz, genehmigt mit Dekret des Staatspräsidenten D.P.R. Nr. 115 vom 30. Mai Familienstandsbescheinigung: Bescheinigung über die Zusammensetzung laut Melderegister einer Familie, d.h. einer Gruppe von Personen, die auf der Grundlage von Verwandtschaft, Ehe, Schwägerschaft, Adoption oder als anderweitige häusliche Gemeinschaft dauerhaft zusammen leben. Festgesetzte Kosten: Vom Richter im Urteil festgelegte Kosten, die dem Anwalt zustehen. Gegenpartei: die gegnerische Partei in einer Streitsache. Gerichtlicher Beistand: Verteidigung durch einen Rechtsanwalt, wenn dem Richter die Entscheidung über den Streitgegenstand überlassen wird. Gerichtlich bestellter Gutachter: Der gerichtlich bestellte Gutachter unterstützt den Richter und arbeitet für diesen in einem Vertrauensverhältnis. Ziel ist es, präzise Antworten auf die Fragen zu liefern, die der Richter bei der Beauftragung formuliert, und diese in dem sog. gerichtlich bestellten Gutachten darzulegen. Gerichtskosten: Prozesskosten, die der Verurteilte in einem Strafverfahren an den Staat bezahlen muss. Im Zivilverfahren hingegen werden die Verfahrenskosten von den Parteien im Zuge der Prozesshandlungen bezahlt; am Ende kann die unterliegende Partei zur Rückerstattung verurteilt werden. Gesellschaft: das Versicherungsunternehmen ARAG SE - Generalvertretung und Direktion für Italien Gutachterkosten: Beträge, die den vom Richter oder von den Parteien ernannten Gutachtern zustehen. Höchstbetrag pro Versicherungsfall: der maximale Betrag, den die Gesellschaft für jeden gemeldeten Schadensfall bezahlen kann, begrenzt auf die in Art. 1 Gegenstand der Versicherungen genannten Kosten. Höchstbetrag pro Versicherungsjahr: Maximalbetrag, den die Gesellschaft für die Versicherungsfälle auszahlen kann, die im selben Versicherungsjahr eintreten, auch wenn sie zu unterschiedlichen Zeitpunkten gemeldet werden, begrenzt auf die Kosten aus Art. 1 Gegenstand der Versicherung. Informationsbroschüre: Die Gesamtheit der schriftlichen Informationen, die dem potentiellen Kunden vor Unterzeichnung des Vertrages oder des Versicherungsangebots auszuhändigen ist und die folgende Teile umfasst: die Zusatzinformation einschließlich Glossar, die Versicherungsbedingungen, das Angebotsformblatt, sofern vorgesehen. Pag.8 di 17

9 Interessenskonflikt: Gesamtheit all jener Situationen, in denen das Interesse der Gesellschaft mit dem des Versicherungsnehmers kollidiert. Ivass (vorherige Bezeichnung Isvap): das italienische Aufsichtsamt (Istituto di Vigilanza per le Assicurazioni). Karenzzeit: Zeitraum, während dessen die Police keine Wirkung hat. Die Karenzzeit beginnt bei Abschluss des Versicherungsvertrages bzw. um 24 Uhr des Tages der Bezahlung, falls diese nicht bei Abschluss geleistet wird, und endet an dem Zeitpunkt, an welchem der angebotene Versicherungsschutz in Kraft tritt. Die Karenzzeit wird bei Ablauf der Police nicht nachgeholt. Die Police endet nach Ablauf eines Jahres ab ihrer Unterzeichnung. Kalenderjahr: Zeitraum von 365 Tagen bzw. von 366 Tagen in Schaltjahren. Kapital und/oder Rente, das/die die Lebensversicherungsgesellschaft im Todesfall anerkennt: Die Auszahlung der Versicherungsleistung an den in der Risikolebensversicherung (Sparte I) benannten Begünstigten bei Ableben des Versicherten der Risikolebensversicherung. Kosten bei Unterliegen: Vom Richter im Urteil festgelegte Kosten. Es unterliegt die Partei, deren rechtliche Forderungen vom Richter nicht als begründet anerkannt wurden. Kündigung: Vorgang, mit dem die Absicht mitgeteilt wird, den Versicherungsvertrag nach Auslaufen nicht zu erneuern. Mediationsstelle: Mediationsverfahren können nur durch öffentliche und private Stellen abgewickelt werden, die in das entsprechende Register beim Justizministerium eingetragen sind. Die Anforderungen und Modalitäten für die Eintragung sind in einem einschlägigen Ministerialdekret geregelt. Naturkatastrophe: Der Katastrophenfall ist eine Notlage infolge verheerender Naturereignisse außergewöhnlicher Art, die den Produktionstätigkeiten von Industrie, Handel, Handwerk und Landwirtschaft enorme Schäden zufügen. Die Erklärung des Katastrophenfalles wird von der zuständigen Lokalkörperschaft (Gemeinde, Provinz, Region) beantragt und anschließend mit einem Ministerialerlass anerkannt. Nebenklage: Das Subjekt, das im Rahmen des Strafprozesses eine Zivil- oder Privatklage erhebt, wird als Nebenkläger bezeichnet. Die Nebenklage zielt darauf ab, zivilrechtliche Schadenersatzansprüche auszuüben. Darunter fallen sowohl Vermögensschäden, deren Ausmaß sich wirtschaftlich bemessen lässt, als auch immaterielle Schäden, die sich aus dem Leid ergeben, das durch das unrechtmäßige Verhalten verursacht wurde. Die Zivilklage hält im Strafprozess durch Erhebung der Nebenklage Einzug oder durch Verlagerung der vor dem Zivilgericht angestrengten Zivilklage vor das Strafgericht. Parteigutachter: Freiberufler, den eine der streitenden Parteien mit einem Gutachten beauftragt, da sie ihn als Fachmann in einem bestimmten Bereich ansieht. Ist ein Subjekt in einen anhängigen Rechtsstreit involviert oder beabsichtigt es, einen solchen anzustreben (Beweissicherung), so beauftragt es eine Vertrauensperson (den Parteigutachter), um ihn dem vom Richter bestellten Gutachter zur Seite zu stellen. Bei Bestellung des gerichtlichen Gutachters setzt der Richter den Parteien eine Frist, innerhalb der sie einen eigenen Gutachter ernennen können. Police: Das Vertragsdokument, das die Beziehungen zwischen der Gesellschaft, dem Versicherungsnehmer und dem Versicherten regelt, bestehend aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen und den Sonderversicherungsbedingungen. Prämie: der Betrag, den der Versicherungsnehmer der Gesellschaft als Vergütung für die Versicherung schuldet. Rechtsschutz: Die Rechtsschutzversicherung gemäß Gesetzesdekret Nr. 209 vom Art. 163/4 und 173/4 und verbundene. Risikolebensversicherung (Sparte I): Lebensversicherungsvertrag, der bei Ableben des Versicherten während der Vertragslaufzeit die Auszahlung eines Kapitalbetrags oder einer Rente gewährleistet. Sachverständiger: Freiberufler, der vom Versicherungsunternehmen damit beauftragt wird, das Ausmaß des Schadens zu schätzen, den der Versicherte bzw., im Falle von Haftpflichtversicherungen, der geschädigte Dritte durch den Versicherungsfall erlitten hat. Schadensfall: Eintritt des schädigenden Ereignisses, für das die Versicherung geleistet wird. Pag.9 di 17

10 Schiedsspruch: System, mit dem die Parteien in gemeinsamem Einvernehmen darauf verzichten, zur Lösung von Streitfragen betreffend die Auslegung oder Umsetzung des Vertrages die ordentliche Gerichtsbarkeit anzurufen. Strafanzeige: Vorgang, mit dem eine Person, die Kenntnis von einer von Amts wegen verfolgbaren Straftat erlangt, diese dem Staatsanwalt oder einem Beamten der Kriminalpolizei meldet. Straftat: Verstoß gegen strafrechtliche Bestimmungen. Straftaten unterscheiden sich in Delikte oder Zuwiderhandlungen und ziehen unterschiedliche Strafen nach sich, Haft- und/oder Geldstrafen (für Delikte: Freiheitsstrafe, Geldbuße; für Zuwiderhandlungen: Verhaftung, gebührenpflichtige Verwarnung). Weiter sind Delikte auf subjektiver Grundlage unterteilt in fahrlässige, erfolgsqualifizierte und vorsätzliche Delikte, während bei Zuwiderhandlungen der Wille irrelevant ist. Straftatmitteilung (notizia di reato): Um die Ermittlungen die Phase des Strafverfahrens vor dem eventuellen Prozess aufnehmen zu können, müssen der Staatsanwalt oder die Kriminalpolizei eine Straftatmitteilung aufnehmen, bestehend in der Information, dass angeblich von einer oder mehreren nicht identifizierten Personen (allgemeine Mitteilung) oder identifizierten Personen (spezifische Mitteilung) eine Straftat begangen wurde. Der Staatsanwalt muss jede Straftatsmitteilung sofort in das entsprechende Register eintragen; ab diesem Zeitpunkt beginnt die Frist zur Durchführung der Untersuchung zu laufen. Todeserklärung: Die Todesvermutung ist ein Rechtsgebilde der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach italienischem Recht, mit dem eine Person, die sich von ihrem letzten Wohnort bzw. Wohnsitz entfernt hat und die über einen bestimmten Zeitraum keinerlei Lebenszeichen gibt, von der Rechtsordnung für tot erachtet und deshalb mit einem gerichtlichen Beschluss für tot erklärt wird. Übereinkommen mit anwaltlicher Beteiligung: Abkommen, geregelt durch die Gesetzesverordnung Nr. 132 vom 12. September 2014, in dem die Parteien vereinbaren, in gutem Glauben und loyal zusammenzuarbeiten, um die Streitfrage mit Unterstützung durch Anwälte, die bei der Kammer eingetragen sind, gütlich zu lösen. Vergleich: Vereinbarung, mit welcher die Parteien sich gegenseitige Zugeständnisse machen und dadurch einen zwischen ihnen entstandenen Streitfall lösen oder einem solchen vorbeugen. Verschollenheitserklärung: Verschollenheit ist ein Rechtsgebilde der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach italienischem Recht, mit dem eine Person, die sich von ihrem letzten Wohnort bzw. Wohnsitz entfernt hat und zwei Jahre lang keinerlei Lebenszeichen gibt, mit einem gerichtlichen Beschluss für verschollen erklärt wird. Versicherter: Das Subjekt, dessen Interessen durch die Versicherung geschützt sind. Versicherter der Risikolebensversicherung (Sparte I): Eine natürliche Person, auf deren Leben der Vertrag abgeschlossen wird, die gleichzeitig Versicherungsnehmer der Lebenspolice sein kann oder auch nicht. Die vertraglich vorgesehenen Leistungen werden in Abhängigkeit von ihren persönlichen Daten oder von den Ereignissen im Zusammenhang mit ihrem Leben festgelegt. Versicherungsfall: Schaden, d.h. der Eintritt des schädigenden Ereignisses hier des Streitfalles für das die Versicherung vorgesehen ist. Versicherungsjahr: Zeitraum von 365 Tagen bzw. von 366 Tagen in Schaltjahren, der ab dem Datum läuft, an dem die Police abgeschlossen wird. Versicherungsnehmer: Das Subjekt, das die Rechtsschutzversicherung abschließt und sich zur Bezahlung der Prämien an die Gesellschaft verpflichtet. Vertraglicher Schaden: Schaden, der aus der Nichterfüllung oder der Verletzung einer Pflicht entsteht, die mit einem schriftlichen oder mündlichen Vertrag übernommen wurde. Verwaltungsrechtliche Sanktion: Verwaltungsrechtliche Sanktionen sind bei der Verletzung von Bestimmungen vorgesehen, die keinen strafrechtlichen Charakter haben. Nicht zu verwechseln mit Zuwiderhandlungen, die Straftaten und somit die Verletzung strafrechtlicher Bestimmungen sind. Zustellung: Durch die Zustellung erhält ein Subjekt Kenntnis von einem bestimmten Dokument oder einer Prozessakte. Allgemeine Versicherungsbedingungen Pag.10 di 17

11 Definitionen: Siehe Glossar in der Zusatzinformation Art. 1 - Gegenstand der Versicherung 1. ARAG SE Rappresentanza Generale e Direzione per l Italia (nachfolgend kurz die Gesellschaft ) versichert zu den in der vorliegenden Police vorgesehenen Bedingungen und bis zum vereinbarten Höchstbetrag den Rechtsschutz, einschließlich der diesbezüglichen, von der Gegenseite nicht zu ersetzenden Anwalts- und Gutachterkosten, die für die außergerichtliche und gerichtliche Verteidigung der Interessen des Versicherten in den in der Police in Art. 21 Versicherungsleistungen genannten Fällen nötig sind. 2. Versichert ist die Betreuung durch einen einzigen nach Art. 14 Absatz 1 örtlich niedergelassenen Rechtsanwalt in jeder Instanz. Art. 2 - Abgrenzung des Leistungsumfanges 1. Der Versicherte ist verpflichtet, entsprechend der geltenden Vorschriften selbst für die Unterlagen aufzukommen, die zur Bearbeitung des Versicherungsfalles notwendig sind, und alle weiteren Steuerlasten zu übernehmen, die während oder bei Beendigung des Verfahrens anfallen sollten. Steuern, Gebühren und alle anderen gesetzlich festgelegten Abgaben im Zusammenhang mit der Prämie, dem Vertrag und den entsprechenden Unterlagen gehen deshalb zu Lasten des Versicherungsnehmers, auch wenn sie von der Gesellschaft vorausbezahlt wurden. 2. Durch die Versicherung sind keine Erfolgshonorare abgedeckt, die je nach Ausgang des Streitfalles zwischen dem Versicherungsnehmer und/oder Versicherten und dem Rechtsanwalt als Vergütung vereinbart werden. Art. 3 - Angaben und Erklärungen. Erhöhung und Verringerung des Risikos 1. Ungenaue Angaben oder das Verschweigen von Umständen seitens des Versicherungsnehmers oder des Versicherten, die bei Abschluss des Vertrages oder während der Laufzeit des Vertrages die Risikobewertung beeinflussen, können zum vollständigen oder teilweisen Verlust des Rechts auf Versicherungsschutz sowie zum Erlöschen der Versicherung gemäß Art. 1892, 1893, 1894 und 1898 des italienischen Zivilgesetzbuches führen. 2. Der Versicherungsnehmer muss der Gesellschaft jegliche Risikoerhöhung unverzüglich mitteilen. Bei einer Risikoverringerung reduziert die Gesellschaft, gemäß Art des italienischen Zivilgesetzbuches, die nach entsprechender Mitteilung durch den Versicherungsnehmer fällig werdende Prämie bzw. Prämienraten und verzichtet auf das Rücktrittsrecht. Erlangt die Gesellschaft Kenntnis über erschwerende Umstände, die eine höhere Prämie bedingen, kann sie eine entsprechende Anpassung der geltenden Bedingungen verlangen. Art. 4 - Weitere Versicherungen Der Versicherte muss die Gesellschaft über das Bestehen bzw. den nachfolgenden Abschluss weiterer Versicherungen für dasselbe Risiko informieren; im Versicherungsfall muss der Versicherte gemäß Art des italienischen Zivilgesetzbuches alle Versicherer unter Nennung der anderen Versicherer benachrichtigen. Sollten weitere Versicherungen für dasselbe Risiko bestehen, die mit unterschiedlichen Versicherern abgeschlossen wurden, so ist die Gesellschaft im Schadensfall zur anteiligen Bezahlung der Kosten gemäß Art. 1 Gegenstand der Versicherung im Verhältnis zum Gesamtbetrag dessen, was aufgrund der verschiedenen Versicherungsbeträge geschuldet wird, verpflichtet. Art. 5 - Risikolebensversicherung und Begünstigte 1. Der Unterzeichnete erklärt, dass er eine oder mehrere Risikolebensversicherungspolicen (Sparte I) abgeschlossen hat, von denen mindestens eine bei Abschluss des vorliegenden Vertrages wirksam ist. Der Versicherungsnehmer erklärt weiter, dass er sich der Tatsache bewusst ist, dass die Leistung gemäß Art Versicherungsleistungen, Punkt 1 nur aktiviert werden kann: von den natürlichen Personen, die mit der vorliegenden Police versichert sind und die gleichzeitig Begünstigte einer vom Versicherungsnehmer abgeschlossenen Lebensversicherung sind; wenn die Lebensversicherungspolice, aus welcher der Streitfall entsteht, beim Ableben des Versicherten der Lebensversicherungspolice wirksam ist; und wenn der Versicherte der besagten Lebensversicherungspolice zum Zeitpunkt seines Ablebens seinen Wohnsitz in Italien hat. Als Voraussetzung für die Aktivierbarkeit der Leistung gemäß Art Versicherungsleistungen, Punkt 1 verpflichtet sich der Versicherungsnehmer deshalb, bei eventuellen Änderungen der Begünstigten der von ihm unterzeichneten Risikolebensversicherungsverträge (Sparte I) auch die Versicherten der vorliegenden Police entsprechend zu ändern. 2. Erfolgt die Änderung zu einem späteren Zeitpunkt, so ist sie ab dem Datum der Änderung der Lebensversicherungspolice wirksam, sofern der Versicherte, der ersetzt wird, nicht die Versicherungsdeckung für einen Schaden in Anspruch genommen hat, der im Zeitraum zwischen der Änderung der Lebensversicherungspolice und dem Änderungsantrag bei der Gesellschaft eingetreten ist. Art. 6 - Vertragssprache Mit dem Hinweis, dass die italienische Version des vorliegenden Vertrages maßgeblich ist, gibt die Gesellschaft dem Versicherungsnehmer deutscher Muttersprache dennoch die Möglichkeit, eine Kopie der gesamten Informationsbroschüre, einschließlich Versicherungsbedingungen, auch in deutscher Sprache zu erhalten. Art. 7 - Gültigkeitsbeginn und Laufzeit von Vertrag und Versicherungsschutz 1. Der Vertrag läuft ab 24 (vierundzwanzig) Uhr des in der Police genannten Datums, unbeschadet der darin genannten Fälligkeiten. 2. Der Versicherungsschutz läuft ab 24 (vierundzwanzig) Uhr des Tages, an dem die Bezahlung erfolgt, bis zum Ablauftermin des Versicherungsjahres. Es sind die Versicherungsfälle abgedeckt, die während der Laufzeit des Versicherungsschutzes eintreten und gemäß der Fristen laut Art. 11 gemeldet werden. 3. Der Vertrag hat die in der Police festgelegte Laufzeit. Erfolgt keine Kündigung mittels Einschreiben oder Fax, das mindestens 15 (fünfzehn) Tage vor Fälligkeit abgeschickt wird, so verlängert sich der Vertrag stillschweigend jeweils um 1 (ein) Jahr, gemäß Art des ital. ZGB. Art. 8 - Rücktritt im Schadensfall 1. Nach jeder Schadensmeldung und bis zum 30. (dreißigsten) Tag nach der Schadenregulierung können die Parteien mit einer Vorankündigung von mindestens 15 (fünfzehn) Tagen vor Wirksamkeit der Kündigung mit einer schriftlichen Mitteilung per Einschreiben mit Rückantwort oder gesetzlich gleichwertigen Kommunikationsmitteln (zum Beispiel ohne Anspruch auf Vollständigkeit per zertifizierter (PEC) und eigenhändigem Einschreiben) oder Telefax vom Vertrag zurücktreten. 2. In jedem Fall steht dem Versicherungsnehmer die Rückerstattung des Nettoprämienanteils für den bezahlten und nicht in Anspruch genommenen Versicherungszeitraum zu. Art. 9 - Bezahlung der Prämie und Aussetzung des Versicherungsschutzes 1. Die Prämie wird immer für 1 (ein) Jahr berechnet, ausgenommen Verträge mit kürzerer Laufzeit. 2. Bezahlt der Versicherungsnehmer die Prämie nicht bei Vertragsunterzeichnung, so ruht die Versicherung gemäß Art des ital. ZGB bis 24 (vierundzwanzig) Uhr des Tages, an dem Zahlung geleistet wird. Bezahlt der Versicherungsnehmer die Folgeraten nicht, so ruht die Versicherung gemäß Art des ital. ZGB ab 24 (vierundzwanzig) Uhr des 15 (fünfzehnten) auf die Fälligkeit folgenden Tages und beginnt ab 24 (vierundzwanzig) Uhr des Tages, an dem Zahlung geleistet wird, wieder zu laufen, unbeschadet der weiteren Fälligkeiten. 3. Bezahlt der Versicherungsnehmer die folgenden Prämienraten nicht innerhalb von 15 (fünfzehn) Tagen ab Fälligkeit, kann die Gesellschaft per Einschreiben den Vertrag für gelöst erklären; ihr Recht, die Bezahlung der fälligen Prämien zu verlangen, wird hiervon nicht berührt. 4. Die Prämien sind am Sitz der Gesellschaft bzw. des Vermittlers, dem die Police zugeteilt wurde, zu bezahlen. 5. Wenn sich bei der Schadenbearbeitung zeigt, dass bei Abschluss der Police der Wert der versicherten Sache unterversichert wurde, zahlt die Gesellschaft die Beträge gemäß Art. 1 Gegenstand der Versicherung im Verhältnis dazu, in teilweiser Abweichung zu Art des italienischen ZGB. Art. 10 Eintritt des Versicherungsfalles und einziger Versicherungsfall 1. Im Sinne der vorliegenden Police ist unter Eintritt des Versicherungsfalles zu verstehen: für Streitigkeiten zur Abwehr von Ansprüchen Dritter auf das Kapital, die Rente und/oder die Beiträge der Risikolebensversicherung (Art. 21, Punkt 1), das Ableben der Person, die mit der vom Versicherungsnehmer abgeschlossenen Risikolebensversicherung versichert war, d.h. der Zeitpunkt des Eintritts des Ereignisses, das den Anspruch auf Auszahlung des Kapitals oder der Rente der Risikolebensversicherung entstehen ließ; für den Beitritt als Nebenkläger zum Strafverfahren, das wegen des Ablebens des Versicherten der Risikolebensversicherung angestrengt wurde (Art. 21, Punkt 2), der Zeitpunkt des Eintritts des ersten Ereignisses, das den Schadenersatzanspruch entstehen ließ und/oder der Zeitpunkt, zu dem die Gegenseite oder ein Dritter Gesetzes- oder Vertragsvorschriften verletzt hat oder haben soll. Bei Vorliegen mehrerer Verstöße derselben Art wird für den Zeitpunkt des Entstehens des Versicherungsfalles auf den Zeitpunkt des ersten Verstoßes Bezug genommen; für den Antrag auf Verschollenheitserklärung oder auf Todeserklärung, das Datum der letzten Nachricht des Verschollenen gemäß Art. 49 und 58 des ital. ZGB (Art. 21, Punkt 3). 2. Als einziger Versicherungsfall in jeder Hinsicht gelten gerichtliche und außergerichtliche Streitigkeiten, die von oder gegen mehrere Personen geführt werden und die miteinander verbundene oder miteinander in Zusammenhang stehende Ansprüche zum Gegenstand haben, bezogen auf das versicherte Ereignis. In diesem Fall wird der Versicherungsschutz zu Gunsten aller betroffenen Versicherten geleistet, aber der diesbezügliche Höchstbetrag pro Versicherungsfall ist nur einer und wird unter den Versicherten, unabhängig von deren Anzahl und der jeweils von ihnen getragenen Kosten, aufgeteilt. 3. Bei Eintritt mehrerer Schadensfälle im selben Versicherungsjahr bezahlt die Gesellschaft die Anwalts- und Gutachterkosten bis der Jahreshöchstbetrag erreicht ist. Die Bezahlung erfolgt auf der Grundlage Pag.11 di 17

12 des Datums der bei der Gesellschaft eingegangenen Anträge auf Bezahlung. Art. 11 Fristen für die Meldung des Versicherungsfalles 1. Der Versicherte muss der Gesellschaft jeden Versicherungsfall unverzüglich bei dessen Eintritt bzw. bei Kenntniserlangung melden, unbeschadet der in Art des ital. ZGB vorgesehenen Frist von 24 (vierundzwanzig) Monaten. 2. Im Falle der Beendigung des Vertrages können Versicherungsfälle, die während der Gültigkeit des Vertrages entstanden sind, der Gesellschaft noch innerhalb von 24 (vierundzwanzig) Monaten nach Beendigung des Vertrages gemeldet werden. 3. Wird die vorliegende Police ohne Unterbrechung des Versicherungsschutzes im direkten Anschluss an eine vorherige ARAG- Rechtsschutzpolice ausgestellt, so läuft die Frist für die Meldung von Versicherungsfällen, die während der Gültigkeit der vorherigen Police aufgetreten sind, ab Beendigung der vorliegenden Police und nicht ab Beendigung der vorhergehenden Police. Art. 12 Lieferung von Beweismitteln und Unterlagen 1. Die Schadensmeldung muss vollständig, wahrheitsgetreu und von geeigneter Dokumentation begleitet sein. So sind zum Beispiel beizubringen: Kopie des vom Versicherungsnehmer abgeschlossenen Risikolebensversicherungsvertrags (Sparte I) (unter Angabe des Versicherten und der Begünstigten), auf den sich der gemeldete Schadensfall bezieht; Zustimmung der mit dem vorliegenden Vertrag versicherten Personen zur Verarbeitung ihrer persönlichen Daten gemäß GVO 196/03 und nachfolgenden Bestimmungen und Regelungen zum Thema Datenschutz; Familienstandsbescheinigung des Versicherten der Lebensversicherungs-police bezogen auf den Zeitpunkt seines Ablebens; Personalien und Anschriften der Gegenpartei; Eckdaten des Streitfalles mit Angabe der eigenen Forderungen/ Einwendungen bzw. denen der Gegenpartei sowie mit den zeitlichen Angaben zu der Sache; Kopie des stattgefundenen Schriftverkehrs und Kopie sämtlicher dem Versicherten zugestellter Verfügungen. 2. Wird diese Bedingung nicht erfüllt, kann die Gesellschaft nicht für eventuelle Verspätungen bei der Bewertung der Versicherungsdeckung sowie für eventuell eintretende Verjährungen oder Verwirkungen haftbar gemacht werden. Art Abwicklung des Versicherungsfalles 1. Nach Erhalt der Schadensmeldung prüft die Gesellschaft die Versicherungsdeckung und die Möglichkeit, die Ansprüche des Versicherten erfolgreich geltend zu machen. 2. Wird der Streitfall gemäß Art. 21, Punkt 1 nicht in der außergerichtlichen Phase beigelegt und geht die Gegenpartei gerichtlich vor, muss der Versicherte der Gesellschaft eine sofortige Mitteilung machen. Will sich der Versicherte mit einer Widerklage auf den Rechtsstreit einlassen, muss er der Gesellschaft die Beweiselemente und/oder die Argumente mitteilen, auf welche die Widerklage zu gründen ist, damit die Gesellschaft die Erfolgsaussichten bewerten kann. 3. Der Versicherungsschutz wird auch für jede höhere Instanz in Zivil- oder Strafverfahren gewährt, sofern die Rechtsmitteleinlegung Aussichten auf Erfolg gemäß Punkt 2 des vorliegenden Artikels bietet. 4. Bei sonstiger Verwirkung des Versicherungsschutzes muss die Gesellschaft im Voraus die Abdeckung folgender Kosten genehmigen: für die vergleichsweise Regelung des Streitfalles, sowohl auf dem gerichtlichen, als auch auf dem außergerichtlichen Weg; für die Ernennung von Parteigutachtern. 5. Die Gesellschaft trägt keine Verantwortung für die Tätigkeit von Sachverständigen und Gutachtern. 6. Bei Interessenskonflikt oder Uneinigkeit über die Schadenbearbeitung zwischen dem Versicherten und der Gesellschaft, kann, mit der Möglichkeit zur Beschreitung des Rechtsweges, die Entscheidung einem Schiedsrichter übergeben werden, der nach Billigkeit entscheidet; dieser Schiedsrichter wird von den Parteien in gegenseitigem Einvernehmen oder, sofern keine Einigkeit erzielt wird, vom Präsidenten des gemäß der Zivilprozessordnung zuständigen Landgerichts ernannt. Die Schiedskosten werden von jeder der Parteien zur Hälfte getragen, unabhängig vom Ausgang des Schiedsspruches. 7. Die Gesellschaft weist den Versicherten auf sein Recht hin, sich dieses Verfahrens zu bedienen. 8. Beabsichtigt der Versicherte, den Rechtsweg einzuschlagen, so kann der Zivilklage ein Mediationsversuch gemäß GVO 28 vom 4. März 2010 vorausgehen. Art Freie Wahl des Rechtsanwalts 1. Sowohl für die außergerichtliche, als auch für die gerichtliche Phase hat der Versicherte das Recht, den Anwalt zur Verteidigung seiner Interessen frei zu wählen, unter der Voraussetzung, dass der Rechtsanwalt am Ort der für den Rechtsstreit zuständigen Gerichtsbehörde oder am eigenen Wohnort niedergelassen ist. Ist letzteres der Fall und ist es für den gewählten Anwalt notwendig, sich am Gerichtsstand zu domizilieren, liefert die Gesellschaft ihm den Namen des Domiziliaten und übernimmt die Domizilierungskosten, mit Ausnahme von Doppelhonoraren und Reisekosten. 2. Der Versicherte teilt deshalb der Gesellschaft den Namen des von ihm gewählten Anwalts mit. Macht der Versicherte keine entsprechende Angabe, kann die Gesellschaft den Anwalt direkt ernennen. 3. Dem so festgelegten Anwalt muss der Versicherte auf jeden Fall ein reguläres Mandat zur Bearbeitung des Streitfalles erteilen, er muss ihn vollständig und wahrheitsgetreu über alle Tatsachen informieren, die Beweismittel angeben, alle nur möglichen Informationen liefern und die notwendigen Unterlagen beibringen, die es der Gesellschaft ermöglichen, seine Rechte und Interessen zu verteidigen. 4. Bei Vorliegen eines Interessenskonflikts mit der Gesellschaft hat der Versicherte auf jeden Fall das Recht, seinen Anwalt frei zu wählen. 5. Die Gesellschaft trägt keine Verantwortung für die Tätigkeit von Rechtsanwälten. Art Beitreibung von Geldbeträgen: Regressrecht und Einsetzung Die Entschädigungsleistungen und im Allgemeinen beigetriebene bzw. von der Gegenseite gezahlte Beträge in Form von Kapital und Zinsen stehen in vollem Umfang dem Versicherten zu. Der Gesellschaft, die das Regressrecht gegenüber dem Versicherten hat, steht die Rückerstattung der Honorare, Gebühren und Kosten zu, die gerichtlich festgesetzt oder die vergleichsweise oder auf dem außergerichtlichen Weg vereinbart werden, wenn sie sie getragen oder vorausbezahlt hat und soweit sie von der Gegenpartei beigetrieben werden. Auf jeden Fall tritt der Versicherte, gemäß Art des italienischen ZGB, alle Rechte an die Gesellschaft ab, von Dritten die Erstattung der wie auch immer getragenen Kosten zu erhalten, und stimmt der Ausführung der entsprechenden Maßnahmen zu. Art Örtlicher Geltungsbereich Der Versicherungsschutz gilt: bei Abwehr von Ansprüchen auf das Kapital, die Rente oder die Beiträge der Risikolebensversicherung für Versicherungsfälle, deren zuständiger Gerichtsstand sich in Italien befindet, unabhängig vom Ort des Ablebens; bei Beitritt als Nebenkläger zum Strafverfahren zu Lasten Dritter für Versicherungsfälle, die sich in Europa oder in den außereuropäischen Mittelmeeranrainerstaaten ereignen, sofern sich das zuständige Gericht in diesen Ländern befindet; bei Antrag auf Verschollenheitserklärung oder auf Todeserklärung für Versicherungsfälle, die in der italienischen Republik, in der Vatikanstadt und in der Republik San Marino verhandelt werden. Art. 17 Indexierung - Anpassung von Höchstbetrag und Prämie 1. Der Höchstbetrag und die entsprechende Prämie beruhen auf dem Index der Verbraucherpreise der Arbeitnehmer- und Angestelltenhaushalte, der vom zentralen Institut für Statistik - ISTAT - in Rom veröffentlicht wird. Dabei gilt: a) Ausgangsbasis und Grundlage für die Anpassung im Laufe eines jeden Kalenderjahres ist der Index des Monats September des Vorjahres; b) ist bei Fälligkeit der Jahresprämie eine Veränderung nach oben oder unten im Vergleich zum Anfangsindex oder seinem Äquivalent zu verzeichnen, so werden der Höchstbetrag und die entsprechende Prämie proportional angehoben bzw. herabgesetzt; c) Anhebung oder Herabsetzung erlangen mit Fälligkeit der Jahresprämie Gültigkeit. 2. Sollten infolge der Indexveränderung der Höchstbetrag und die Prämie das Doppelte der anfangs festgelegten Beträge übersteigen, so können sowohl die Gesellschaft als auch der Versicherungsnehmer auf die Anpassung der Police verzichten, und der Höchstbetrag und die Prämie bleiben auf dem Stand der letzten Anpassung. 3. Sollte die Veröffentlichung der Indizes verspätet erfolgen oder ausbleiben, so schlägt die Gesellschaft eine Anpassung entsprechend der allgemein bekannten Preisänderungen seit der zuletzt durchgeführten Anpassung vor. 4. Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, auf die vorgeschlagene Anpassung zu verzichten Art Verweis auf die gesetzlichen Bestimmungen und Sonderklauseln oder -vereinbarungen Die vertraglichen Beziehungen werden ausschließlich durch die vorliegende Police und, soweit darin nicht angegeben, durch die gesetzlichen Bestimmungen geregelt. Sonderklauseln oder - vereinbarungen sind nur gültig, wenn sie von der Generaldirektion der Gesellschaft genehmigt wurden.. Pag.12 di 17

13 Sonderversicherungsbedingungen Art. 19 Versicherte Die in Art. 1 Gegenstand der Versicherung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen vorgesehenen Leistungen werden für den Versicherungsnehmer und die auf dem Deckblatt angegebenen Versicherten erbracht; letztere können sein: die Personen, die zum Zeitpunkt des Ablebens des Versicherten der vom Versicherungsnehmer abgeschlossenen Risikolebensversicherung (Sparte I) in dessen Familienstandsbescheinigung aufgeführt sind; die auf dem Deckblatt der Police benannten Personen. Art. 20 Wirkungsbereich der Police Die in Art. 1 Gegenstand der Versicherung beschriebenen Leistungen werden zum Schutz der Rechte der Versicherten erbracht, für Ereignisse im Zusammenhang mit dem Ableben oder der Verschollenheit der Person, die mit den Risikolebensversicherungen (Sparte I) versichert ist: die bei Ausstellung des vorliegenden Vertrages wirksam sind; der weiteren Risikolebensversicherungen (Sparte I), die eventuell während der Wirksamkeit der vorliegenden Police abgeschlossen werden. Art Versicherungsleistungen Die Leistungen werden für die versicherten Personen in folgenden Fällen erbracht: 1. Abwehr von Ansprüchen Dritter bezogen auf die vom Versicherungsnehmer abgeschlossene Risikolebensversicherung. Abwehr seitens der Versicherten von Ansprüchen Dritter auf das Kapital, die Rente und/oder die Beiträge der vom Versicherungsnehmer abgeschlossenen Risikolebensversicherung (Sparte I). 2. Beitritt als Nebenkläger zum Strafverfahren, das wegen des Ablebens des Versicherten der Risikolebensversicherung angestrengt wurde. Antrag auf Ersatz von Schäden aus unerlaubten Handlungen Dritter durch Beitritt als Nebenkläger zum Strafverfahren, das zu Lasten der mutmaßlichen Verantwortlichen für den Tod der Person, die mit der vom Versicherungsnehmer unterzeichneten Risikolebensversicherung (Sparte I) versichert war, angestrengt wird. 3. Antrag auf Verschollenheitserklärung oder auf Todeserklärung (Art. 49 und 58 des ital. ZGB) der mit der Risikolebensversicherung versicherten Person. Der Versicherungsschutz wird für die Abfassung des Antrags auf Verschollenheitserklärung oder auf Todeserklärung der Person, die mit der vom Versicherungsnehmer abgeschlossenen Risikolebensversicherung (Sparte I) versichert war, gewährt. Der Versicherungsschutz wirkt mit einer untergeordneten Höchstgrenze von (zweitausend) pro Versicherungsfall und kann nicht mehrmals für eine Verschollenheitserklärung derselben Person aktiviert werden. Für diese Leistung gilt die Frist gemäß Art. 11 Fristen für die Meldung des Versicherungsfalles, Absatz 2 nicht. Dieser Versicherungsschutz wirkt in Abweichung von Art. 22 Ausschlüsse, Buchstabe c). Art. 22 Ausschlüsse Der Versicherungsschutz gilt nicht: a) für Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Familien- und Schenkungsrecht und mit aktiven Klagen zum Erbschaftsrecht; b) in steuerrechtlichen Angelegenheiten sowie für Streitigkeiten, die der Zuständigkeit des Verwaltungsrichters zugewiesen werden; c) für Ereignisse, die in ursächlichem Zusammenhang mit öffentlichen Aufständen, inneren Unruhen, Krieg, Terrorakten, Vandalismus, Erdbeben, Streik und Aussperrung, Besitz oder Verwendung radioaktiver Substanzen stehen. Weiter besteht kein Versicherungsschutz für Ereignisse in ursächlichem Zusammenhang mit erklärten Naturkatastrophen oder entsprechenden Alarmzuständen; d) für die Bezahlung von Geldstrafen, Geldbußen und Sanktionen im Allgemeinen; e) bei Vorsatzdelikten der versicherten Personen; f) für Streitigkeiten mit Gläubigern der mit der vorliegenden Police versicherten Personen; g) für Vertragsstreitigkeiten, einschließlich jener mit der Gesellschaft und/oder mit der Lebensversicherungsgesellschaft; BANCHE h) für Streitigkeiten mit der Bank, die den vorliegenden Vertrag vermittelt. Mod. PLV v.1 Ed. 10/2012 Agg. 12/2015 Pag.13 di 17

14 Condizioni Generali di Assicurazione Definizioni: si rinvia integralmente al Glossario della Nota informativa. Art. 1 - Oggetto dell Assicurazione 1. ARAG SE - Rappresentanza Generale e Direzione per l'italia (di seguito nominata per brevità Società), alle condizioni della presente polizza e nei limiti del massimale convenuto, assicura la Tutela Legale, compresi i relativi oneri legali e peritali, non ripetibili dalla controparte, occorrenti all Assicurato per la difesa dei suoi interessi in sede extragiudiziale e giudiziale, nei casi indicati in polizza all art. 21- Prestazioni garantite. 2. E garantito l intervento di un unico legale per ogni grado di giudizio, territorialmente competente ai sensi dell Art. 14 comma 1. Art. 2 - Delimitazioni dell oggetto dell assicurazione 1. L Assicurato è tenuto a regolarizzare a proprie spese, secondo le vigenti norme i documenti necessari per la gestione del caso assicurativo, e ad assumere a proprio carico ogni altro onere fiscale che dovesse presentarsi nel corso o alla fine della causa. Le imposte, le tasse e tutti gli altri oneri stabiliti per legge, relativi al premio, al contratto ed agli atti da esso dipendenti, sono infatti a carico del Contraente, anche se il loro pagamento sia stato anticipato dalla Società. 2. Non sono oggetto di copertura assicurativa i patti quota lite conclusi tra il Contraente e/o l Assicurato ed il legale che stabiliscano compensi professionali sulla base dell esito della controversia. Art. 3 - Indicazioni e dichiarazioni. Aggravamento e diminuzione del rischio 1. Le dichiarazioni inesatte, le reticenze del Contraente o dell'assicurato relative a circostanze che influiscono sulla valutazione del rischio all'atto della stipulazione del contratto o durante il corso dello stesso, possono comportare la perdita totale o parziale del diritto alle garanzie assicurative nonché la stessa cessazione dell'assicurazione ai sensi degli Artt. 1892, 1893, 1894 e 1898 Codice Civile. 2. Il Contraente deve dare immediata comunicazione alla Società di ogni aggravamento del rischio. Nel caso di diminuzione del rischio la Società ridurrà il premio o le rate di premio successive alla comunicazione del Contraente, ai sensi dell'art Cod. Civile, rinunciando al diritto di recesso. La Società, una volta a conoscenza di circostanze aggravanti che comportino un premio maggiore, può richiedere la relativa modifica delle condizioni in corso. Art. 4 - Altre assicurazioni L'Assicurato deve comunicare alla Società l'esistenza e la successiva stipulazione di altre assicurazioni per lo stesso rischio; l'assicurato deve dare avviso dei casi assicurativi a tutti gli assicuratori, indicando a ciascuno il nome degli altri, ai sensi dell'art Codice Civile. Qualora coesistano più coperture assicurative sul medesimo rischio, sottoscritte con diversi assicuratori, in caso di sinistro la Società sarà obbligata al pagamento degli oneri di cui all art. 1 Oggetto dell Assicurazione applicando la ripartizione proporzionale in ragione delle somme complessivamente dovute secondo i rispettivi contratti assicurativi. Art. 5 - Polizza Vita caso morte e soggetti beneficiari 1. Il Contraente dichiara di aver stipulato una o più polizze Vita (Ramo I) che assicurano il caso morte di cui almeno una sia attiva alla data dell emissione del presente contratto. Il Contraente dichiara inoltre di essere consapevole che la prestazione di cui all art. 21 punto 1 -Prestazioni garantite può essere attivata esclusivamente: dai soggetti assicurati con la presente polizza che siamo altresì beneficiari di una polizza Vita sottoscritta dal Contraente; qualora la polizza Vita da cui deriva la controversia sia attiva al momento del decesso dell assicurato della polizza Vita stessa; e purché l assicurato della polizza Vita di cui sopra sia residente in Italia al momento del decesso. Pena l inattivabilità della garanzia di cui all art. 21 punto 1 -Prestazioni garantite, il Contraente pertanto si impegna a modificare gli assicurati della presente polizza contestualmente ad eventuali variazioni dei soggetti beneficiari dei contratti Vita caso morte (Ramo I) da lui sottoscritti. 2. Qualora la modifica avvenga successivamente, la stessa avrà effetto dalla data della modifica della polizza Vita, purché l assicurato di cui si chiede la sostituzione non abbia usufruito della copertura assicurativa per un sinistro insorto tra la data di modifica della polizza Vita e la data di richiesta alla Società. Art. 6 - Lingua del contratto Premesso che la lingua italiana è quella che fa fede ai fini del presente contratto, la Società offre la possibilità al Contraente di madre lingua tedesca di ottenere copia dell intero Fascicolo Informativo comprensivo delle Condizioni di assicurazione anche in lingua tedesca. Art. 7 - Decorrenza e durata del contratto e della copertura assicurativa 1. Il contratto decorre dalle ore 24 (ventiquattro) del giorno indicato nella polizza, ferme restando le scadenze stabilite nella stessa. 2. La copertura assicurativa decorre dalle ore 24 (ventiquattro) del giorno del pagamento fino alla data di scadenza dell annualità assicurativa. Sono coperti i casi assicurativi insorti nel periodo di durata della copertura assicurativa, e denunciati nei termini di cui all art Il contratto ha durata annuale e, in mancanza di disdetta comunicata mediante lettera raccomandata o fax spediti almeno 15 (quindici) giorni prima della scadenza, si rinnova tacitamente, ogni volta, di 1 (uno) anno. Art. 8 Recesso in caso di sinistro 1. Dopo ogni denuncia di caso assicurativo e fino al 30 (trentesimo) giorno dopo la sua definizione, le parti possono recedere in forma scritta dal contratto mediante lettera raccomandata AR, mezzi legalmente equivalenti, (a titolo esemplificativo ma non esaustivo PEC e raccomandata a mani) o telefax, dando un preavviso di almeno 15 (quindici) giorni rispetto alla data di effetto del recesso. 2. In ogni caso al Contraente è dovuto il rimborso della quota di premio imponibile relativa al periodo di rischio pagato e non goduto. Art. 9 - Pagamento del premio e sospensione della copertura assicurativa 1. Il premio è sempre determinato per il periodo di 1 (uno) anno, salvo il caso di contratto di durata inferiore. 2. Se il Contraente non paga il premio al momento della sottoscrizione del contratto, l assicurazione resta sospesa fino alle ore 24 (ventiquattro) del giorno di pagamento, ai sensi dell art 1901 del Codice Civile. Se il Contraente non paga le rate di premio successive, l'assicurazione resta sospesa dalle ore 24 (ventiquattro) del 15 (quindicesimo) giorno successivo a quello di scadenza e riprende vigore dalle ore 24 (ventiquattro) del giorno di pagamento, ferme le successive scadenze, ai sensi dell'art del Codice Civile. 3. Qualora il Contraente non corrisponda le rate di premio successive entro 15 (quindici) giorni dalla scadenza, la Società può, con lettera raccomandata, dichiarare risolto il contratto, fermo il diritto di esigere il pagamento dei premi scaduti. 4. I premi devono essere pagati presso la sede della Società ovvero dell'intermediario al quale è assegnata la polizza. 5. Qualora in sede di gestione del caso assicurativo, risulti che al momento della stipula della polizza sia stato assicurato parzialmente il valore della cosa assicurata, la Società liquiderà proporzionalmente le somme di cui all art. 1 - Oggetto dell assicurazione, a parziale deroga all art Codice Civile. Art. 10 Insorgenza del caso assicurativo e unico caso assicurativo 1. Ai fini della presente polizza, per insorgenza del caso assicurativo si intende: per le vertenze di resistenza a pretese di terzi sul capitale, la rendita e/o sui premi della polizza Vita caso morte (art. 21, punto1), il decesso dell assicurato della polizza Vita caso morte sottoscritta dal Contraente cioè il momento del verificarsi dell evento che ha originato il diritto a ricevere il capitale o la rendita della polizza Vita caso morte ; per la costituzione di parte civile nel procedimento penale istaurato per il decesso dell assicurato della polizza Vita caso morte (art. 21, punto 2) il momento del verificarsi del primo evento che ha originato il diritto al risarcimento e/o il momento in cui la controparte o un terzo abbia o avrebbe cominciato a violare norme di legge o di contratto. In presenza di più violazioni della stessa natura, per il momento di insorgenza del caso assicurativo si fa riferimento alla data della prima violazione. per l istanza di dichiarazione di assenza o di morte presunta, la data dell ultima notizia dell assente ex art. 49 e 58 c.c. (art. 21, punto 3). 2. Si considerano a tutti gli effetti come unico caso assicurativo le vertenze, giudiziali e non, promosse da o contro una o più persone ed aventi per oggetto domande scaturenti da fatti collegati e/o tra loro connessi e/o consequenziali, ad un medesimo contesto riferito all evento coperto in garanzia. In tali ipotesi, la garanzia viene prestata a favore di tutti gli assicurati coinvolti, ma il relativo massimale per caso assicurativo resta unico e viene ripartito tra loro, a prescindere dal numero e dagli oneri da ciascuno di essi sopportati. 3. In presenza di più casi assicurativi insorti nello stesso anno assicurativo, la Società provvederà al pagamento delle spese legali e/o peritali fino all esaurimento del massimale annuo. Il pagamento verrà effettuato sulla base della data della richiesta di pagamento ricevuta dalla Società. Art. 11 Termini di denuncia del caso assicurativo 1. L'Assicurato deve presentare alla Società immediata denuncia di qualsiasi caso assicurativo non appena questo si verifichi o nel momento in cui ne abbia avuto conoscenza, salvo il termine di 24 (ventiquattro) mesi previsto dall art c.c.. 2. In caso di cessazione del contratto, tuttavia i casi assicurativi che siano insorti durante il periodo di validità del contratto possono essere denunciati alla Società non oltre 24 (ventiquattro) mesi dalla cessazione del contratto stesso. 3.Qualora la presente polizza sia emessa senza soluzione di continuità della copertura assicurativa rispetto ad una polizza precedente della Società, il termine di denuncia dei sinistri insorti durante la vigenza della polizza precedente, decorre dalla cessazione della presente polizza anziché dalla cessazione della polizza precedente. Art. 12 Fornitura mezzi di prova e documentazione 1. La denuncia del caso dovrà essere completa, veritiera e corredata da idonea documentazione. A titolo esemplificativo, dovranno essere forniti: Pag.14 di 17

15 copia del contratto Vita caso morte (Ramo I) sottoscritto dal Contraente (con il dettaglio dell assicurato e dei beneficiari) relativo alla vertenze denunciata; consenso al trattamento dei dati personali ex D.Lgs n.196/03 e successive disposizioni normative o regolamentari in materia di Tutela della Privacy degli assicurati del presente contratto; certificato stato famiglia dell assicurato della polizza Vita relativo al momento del decesso dello stesso; generalità e recapiti della controparte; estremi della controversia con l indicazione delle pretese/contestazioni proprie e/o di controparte ed i riferimenti temporali della vicenda; copia della corrispondenza intercorsa e di ogni atto notificato all Assicurato. 2. In mancanza, la Società non potrà essere ritenuta responsabile di eventuali ritardi nella valutazione della copertura assicurativa, nonché di eventuali prescrizioni o decadenze che dovessero intervenire. Art Gestione del caso assicurativo 1. Ricevuta la denuncia, la Società valuta la copertura assicurativa e le possibilità di far valere con successo le ragioni dell Assicurato. 2. Ove la vertenza di cui all art. 21 punto 1, non si definisca in fase stragiudiziale, e la controparte agisca in giudizio, l Assicurato dovrà darne immediata comunicazione alla Società. Qualora l Assicurato intenda costituirsi in giudizio con domanda riconvenzionale dovrà comunicare alla Società gli elementi probatori e/o le argomentazioni su cui fondare la domanda al fine di permettere alla Società di valutarne le possibilità di successo. 3.La garanzia assicurativa viene prestata anche per ogni grado superiore di procedimento civile o penale se l impugnazione presenta possibilità di successo ai sensi del comma 2 del presente articolo. 4. E necessario, pena la decadenza della garanzia, che la Società confermi preventivamente la copertura delle spese per : la transazione della vertenza, sia in sede stragiudiziale sia in sede giudiziale; la nomina di Consulenti Tecnici di Parte. 5. La Società non è responsabile dell'operato di Consulenti Tecnici e Periti. 6. In caso di conflitto di interessi o di disaccordo in merito alla gestione dei casi assicurativi tra l'assicurato e la Società, la decisione può venire demandata, con facoltà di adire le vie giudiziarie, ad un arbitro che decide secondo equità, designato di comune accordo dalle parti o, in mancanza di accordo, dal Presidente del Tribunale competente a norma del Codice di Procedura Civile. Ciascuna delle parti contribuisce alla metà delle spese arbitrali, quale che sia l'esito dell'arbitrato. 7. La Società avverte l'assicurato del suo diritto di avvalersi di tale procedura. 8. Qualora l assicurato intenda adire le vie giudiziarie, l azione civile potrà essere preceduta dal tentativo di mediazione previsto dal D.Lgs. n. 28 del 4 marzo Art. 14- Libera scelta del Legale 1. L'Assicurato, sia per la fase stragiudiziale sia per la fase giudiziale, ha il diritto di scegliere liberamente il legale cui affidare la tutela dei propri interessi, purché iscritto presso il foro ove ha sede l'ufficio Giudiziario competente per la controversia oppure presso il foro del proprio luogo di residenza. In quest ultimo caso, ove sia necessario per il legale incaricato domiciliarsi, la Società fornisce a quest ultimo il nominativo del legale domiciliatario e assicura la copertura delle spese di domiciliazione, esclusa ogni duplicazione di onorari ed i compensi per la trasferta. 2. L Assicurato pertanto comunica alla Società il nominativo del legale prescelto. Se l Assicurato non fornisce tale indicazione, la Società può nominare direttamente il legale. 3. L Assicurato deve in ogni caso conferire regolare mandato per la gestione della controversia al legale così individuato nonché informarlo in Condizioni Particolari Art. 19 Soggetti assicurati Le garanzie previste all'art. 1 Oggetto dell assicurazione - delle Condizioni Generali di Assicurazione vengono prestate al Contraente e agli assicurati indicati sul frontespizio, che possono essere: i soggetti che alla data decesso dell assicurato della polizza Vita caso morte (Ramo I) sottoscritta dal Contraente, sono presenti sullo stato di famiglia dello stesso; I soggetti identificati nel frontespizio di polizza. Art. 20 Ambito di operatività della polizza Le garanzie previste all'art. 1 Oggetto dell assicurazione - vengono prestate a tutela dei diritti degli assicurati per fatti inerenti il decesso o la scomparsa del soggetto assicurato nelle polizze Vita caso morte (Ramo I): attive al momento dell emissione del presente contratto; e delle altre polizze Vita caso morte (Ramo I) eventualmente stipulate nel corso di operatività della presente polizza. Art Prestazioni garantite Le garanzie vengono prestate alle persone assicurate nei seguenti casi: 4. Resistenza a pretese di terzi relative alla polizza Vita caso morte sottoscritta dal Contraente. Resistenza da parte dei soggetti assicurati alle pretese di terzi sul capitale, sulla rendita e/o sui premi della polizza Vita caso morte (Ramo I) sottoscritta dal Contraente. modo completo e veritiero su tutti i fatti, indicare i mezzi di prova, fornire ogni possibile informazione e procurare i documenti necessari per permettere alla Società di dare seguito alla difesa dei suoi diritti ed interessi. 4. L Assicurato ha comunque il diritto di scegliere liberamente il proprio legale nel caso di conflitto di interessi con la Società. 5. La Società non è responsabile dell'operato dei Legali. Art Recupero di somme: facoltà di rivalsa e surroga Spettano integralmente all Assicurato i risarcimenti ottenuti ed in genere le somme recuperate o comunque corrisposte dalla controparte a titolo di capitale ed interessi. Alla Società, che ha facoltà di rivalsa nei confronti dell assicurato, spettano la restituzione degli onorari, delle competenze e delle spese liquidate in sede giudiziaria o concordate transattivamente o stragiudizialmente, qualora le abbia sostenute o anticipate, nella misura in cui le stesse siano state recuperate dalla controparte. In ogni caso l Assicurato, ai sensi dell art Codice Civile, cede alla Società tutti i diritti a conseguire da terzi il rimborso delle spese sostenute a qualsiasi titolo, acconsentendo altresì all esercizio delle relative azioni. Art Estensione territoriale La garanzia vale: per le vertenze di resistenza sul capitale, la rendita o sui premi della polizza Vita caso morte, per i casi assicurativi per i quali il Foro competente sia in Italia, indipendentemente da dove sia avvenuto il decesso; per la costituzione di parte civile nel procedimento penale a carico di terzi, i casi assicurativi insorti in Europa o negli stati extraeuropei posti nel Bacino del Mare Mediterraneo sempreché il Foro competente si trovi in questi territori; per l istanza di dichiarazione di assenza o morte presunta per i casi assicurativi che devono essere trattati nella Repubblica Italiana, nello Stato Città del Vaticano e nella Repubblica di San Marino. Art. 17 Indicizzazione - adeguamento del massimale e del premio 1. Il massimale e il relativo premio sono basati sul "numero indice dei prezzi al consumo per le famiglie di operai e impiegati", pubblicato dall'istat - Istituto Centrale di Statistica di Roma, in conformità a quanto segue: a) nel corso di ogni anno solare viene adottato come base di riferimento iniziale e per gli aggiornamenti, l'indice del mese di settembre dell'anno precedente; b) alla scadenza di ogni rata annuale, se si è verificata una variazione, in aumento o in diminuzione, rispetto all'indice inizialmente adottato o al suo equivalente, il massimale ed il corrispondente premio vengono aumentati o ridotti in proporzione; c) l'aumento o la riduzione decorrono dalla scadenza della rata annua. 2. Qualora, in conseguenza delle variazioni dell'indice, il massimale ed il premio venissero a superare il doppio degli importi inizialmente stabiliti, sia la Società sia il Contraente hanno la facoltà di rinunciare all'aggiornamento della polizza, ed il massimale ed il premio rimangono quelli risultanti dall'ultimo aggiornamento effettuato. 3. In caso di eventuale ritardo o di interruzione nella pubblicazione degli indici, la Società propone l'adeguamento tenendo conto delle variazioni notoriamente avvenute nei prezzi correnti rispetto all'ultimo adeguamento. 4. Il Contraente ha comunque la facoltà di rinunciare all aggiornamento proposto. Art Rinvio e clausola o accordi particolari I rapporti contrattuali sono regolati esclusivamente dalla presente polizza e, per quanto in essa non precisato, dalle norme di legge. Clausole o accordi particolari sono validi solo se ratificati dalla Direzione Generale della Società. 5. Costituzione di parte civile nel procedimento penale istaurato per il decesso dell assicurato della polizza Vita caso morte. Richiesta di risarcimento danni per fatti illeciti di terzi, tramite la costituzione di parte civile nel procedimento penale instaurato a carico dei presunti responsabili per il decesso dell assicurato della polizza Vita caso morte (Ramo I) sottoscritta dal Contraente. 6. Istanza di dichiarazione di assenza o morte presunta (Art. 49 e 58 Cod. Civ.) dell assicurato della polizza Vita caso morte. La garanzia viene prestata per la redazione dell atto di istanza per la dichiarazione di assenza o morte presunta dell assicurato della polizza Vita caso morte (Ramo I) sottoscritta dal contraente. La garanzie opera con un limite di 2.000,00 (duemila) per caso assicurativo e non può essere attivata più volte per la dichiarazione di assenza dello stesso soggetto. Per tale prestazione non opera il termine di cui all art. 11, comma 2, Termini di denuncia del caso assicurativo. La prestazione opera in deroga all esclusioni di cui all art. 22, lett. c). Art. 22 Esclusioni Le garanzie non sono valide: a) per vertenze concernenti il diritto di famiglia e delle donazioni, e concernenti azioni attive in ambito successorio; b) in materia fiscale e per le controversie devolute alla giurisdizione del giudice amministrativo; c) per fatti conseguenti a tumulti popolari (assimilabili a sommosse popolari), eventi bellici, atti di terrorismo, atti di vandalismo, terremoto, sciopero e serrate, detenzione od impiego di sostanze radioattive, e per Pag.15 di 17

16 fatti conseguenti ad eventi naturali per i quali venga riconosciuto lo stato di calamità naturale o lo stato di allarme; d) per il pagamento di multe, ammende e sanzioni in genere; e) per fatti dolosi delle persone assicurate; f) per controversie con creditori degli assicurati della presente polizza; g) vertenze contrattuali, comprese quelle con la Società e/o con la Compagnia della polizza Vita. BANCHE h) per vertenze con la Banca che intermedia il presente contratto Mod. PLV v.1 Ed. 10/2012 Agg. 12/2015 Pag.16 di 17

17 Pag. 17 di 17 Mod. FI PLC v.1 - Ed. 10/2012 Agg.12/2015

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