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3 Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, Sie halten die neue Broschüre des Arbeitskreises Suchtprävention der Friedrich-Schiller-Universität in der Hand. In dieser Broschüre stellen wir uns Ihnen vor. Sie erhalten einen Überblick über die Bedeutung von Suchtmitteln am Arbeitsplatz und die rechtlichen Rahmenbedingungen. Darauf folgt eine Übersicht über Hilfeangebote in Thüringen und vor allem in Jena. Am Ende der Broschüre finden Sie die Dienstvereinbarung zur Suchtprävention und Suchthilfe, die zwischen dem Personalrat der Friedrich-Schiller-Universität und der Universität geschlossen wurde. Die Dienstvereinbarung schafft einen Rahmen, der Ihnen und uns helfen soll, Suchtprävention verantwortungsvoll zu leisten und suchtgefährdete Kolleginnen und Kollegen zu unterstützen. Der Arbeitskreis hat zur Aufgabe, suchtgefährdeten Beschäftigten frühzeitig sachkundige Hilfe anzubieten, um den Verlust des Arbeitsplatzes zu verhindern individuelle Einzelgespräche im vertraulichem Rahmen zu führen professionelle Ansprechpartner zu vermitteln Führungskräfte in Fragen der Suchtprävention zu beraten und zu unterstützen auf Einladung hin vor Ort zu beraten. Für Ihre Fragen und bei Problemen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Alle Gespräche, die Sie mit uns führen, sind vertraulich und unterliegen der Schweigepflicht. Für den Arbeitskreis Dr. med. Anne Seidel 2 / 3

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5 Inhalt 6 Der Arbeitskreis Suchtprävention stellt sich vor 7 Suchtmittel am Arbeitsplatz 7 Rechtliche Rahmenbedingungen und Konsequenzen Arbeitsschutzgesetz Unfallverhütungsvorschrift Fehlverhalten 7 Co-abhängiges Verhalten Beschützer- und Erklärungsphase Kontrollphase Anklagephase 8 Wo es Hilfe und Beratung gibt In Thüringen In Jena Selbsthilfegruppen 9 Dienstvereinbarung Suchtprävention und Suchthilfe Ziele Arbeitskreis Betriebliche Suchtkrankenhelfer Information der Beschäftigten und Schulung von Vorgesetzten Arbeitssicherheit Handlungs- und Interventionsleitfaden für Vorgesetzte Interventionsteam Fallbegleitung durch das Interventionsteam und Wiedereingliederung Reaktion bei erneuter Auffälligkeit Vertrauliche Tilgung Geltungsdauer 12 Interventionsleitfaden und Interventionskette 15 Organisation des Heimtransportes 15 Veränderungsmerkmale, die auf einen Suchtmittelmissbrauch hinweisen können 16 Hinweise zur Vorbereitung eines Mitarbeitergesprächs 4 / 5

6 Der Arbeitskreis Suchtprävention stellt sich vor Karsten Horn Ich bin von Beruf Elektromonteur und seit 1988 an der FSU Jena in der Physikalisch Astronomischen Fakultät tätig. Seit vielen Jahren bin ich Mitglied des Hauptpersonalrat am Thüringer Kultusministerium sowie im örtlichen Personalrat der FSU Jena. Ein Aufgabenbereich ist die Mitarbeit im Arbeitskreis Suchtprävention. Tel / Volker Klaus Ich bin seit 1988 an der FSU Jena beschäftigt. Derzeitig führe ich im Dezernat Liegenschaften und Technik die Tätigkeit als Sachgebietsleiter Technische Sicherheit aus. Als Sicherheitsfachkraft bin ich u.a. verantwortlich für die Belange des Arbeitsschutzes, Maßnahmen zur Unfallverhütung, die Bereitstellung von Personenschutzmitteln, Durchführung von Arbeitsstättenbegehungen, Organisation des Arbeitsschutzausschusses und die Einhaltung des Brandschutzes. volker.klaus@uni-jena.de Tel / OÄ Dr. Anne Seidel seit 1998 als Fachärztin für Arbeitsmedizin am Universitätsklinikum Jena tätig, Leiterin des Betriebsärztlichen Dienstes und des Arbeitskreises Suchtprävention Beratung der Mitarbeiter und Führungskräfte in Fragen, die Arbeit und Gesundheit betreffen arbeitsmedizinische Untersuchungen der Mitarbeiter Schnittstelle zu anderen medizinischen Fachgebieten Vermittlung von professioneller Hilfe bei Suchterkrankungen anne.seidel@med.uni-jena.de Tel / Dr. Matthias Schwarzkopf Dr. Ruth Eßer Seit 2007 Beauftragter für Berufungsverfahren der FSU Jena Seit 2009 Ansprechpartner zur Suchtprävention. Meine Aufgaben in dieser Funktion: Beratung von Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen, die suchtmittelabhängig oder abhängigkeitsgefährdet sind Beratung von Vorgesetzten, deren Mitarbeiter/ Mitarbeiterinnen suchtmittelbedingt Probleme am Arbeitsplatz haben Suchtprävention gemeinsam mit den Mitgliedern dieses Arbeitskreises matthias.schwarzkopf@uni-jena.de Tel / Ich bin wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für Auslandsgermanistik und Vertrauensperson der schwerbehinderten Beschäftigten an der FSU. Eine Alkoholabhängigkeit ist eine Krankheit und kann je nach Ausprägungsgrad ebenfalls eine Behinderung darstellen. Hier helfe ich und berate zu allen Fragen einer bestehenden und/oder abzusehenden Behinderung (z. B. Beantragung eines Behinderungsgrades, Arbeitshilfen etc.) sbv.mail@uni-jena.de oder ruth.esser@uni-jena.de Tel /

7 Suchtmittel am Arbeitsplatz Konsequenzen Der Konsum von Suchtmitteln ist in unserer Gesellschaft weit verbreitet, das Risiko der Entwicklung einer Abhängigkeit wird oft unterschätzt. Wenn Betriebe frühzeitig gegensteuern und Hilfen anbieten, können Betroffene eine realistische Chance zum Verbleib in ihrem beruflichen und sozialen Umfeld erhalten. Häufig wird leider über Suchtprobleme zu lange hinweggesehen. Das hat auch damit zu tun, dass die Erkennung von Suchtproblemen schwierig sein kann. In der Dienstvereinbarung zur Suchtprävention werden die Veränderungsmerkmale beschrieben, die auf einen Suchtmittelmissbrauch hinweisen können. Es geht nicht darum, eine Diagnose zu stellen, sondern die Beschäftigten sollen sensibilisiert werden, Probleme, die sie mit Betroffenen haben, offen anzusprechen. Rechtliche Rahmenbedingungen und Konsequenzen Arbeitsschutzgesetz 15 (1) und 16 Die Beschäftigten sind verpflichtet, für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen, dem zuständigen Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit zu melden, den Arbeitgeber darin zu unterstützen, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten. Unfallverhütungsvorschrift GUV R A1 Grundsätze der Prävention Beschäftigte dürfen sich durch den Konsum von Drogen oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst und andere gefährden können. ( 15 Abs. 2 GUV R A1) Der Unternehmer darf Versicherte, die erkennbar nicht in der Lage sind, ihre Arbeit ohne Gefahr für sich und andere auszuführen, mit dieser Arbeit nicht beschäftigen. ( 7Abs. 2 GUV R A1) Zur Umsetzung dieser Vorschrift gilt als rechtliche Grundlage die Beobachtungen des Vorgesetzten auf dem Hintergrund der allgemeinen Lebenserfahrung und der Beweis der ersten Anscheins. Bei der Entfernung vom Arbeitsplatz sollte der Vorgesetzte nach Möglichkeit eine dritte Person hinzuziehen, z.b. einen Vertreter des Personalrates oder einen anderen Vorgesetzten. Dem Beschäftigten steht es frei, den Gegenbeweis anzutreten und sich beim Betriebsärztlichen Dienst vorzustellen (Atemalkoholtest, ggf. Blut-oder Urinprobe). Das Testergebnis unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht. Beschäftigte können jedoch der Information des Vorgesetzten zustimmen oder persönlich das Testergebnis an den Vorgesetzten weitergeben. Bei einem Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten besteht kein Anspruch auf Entgeltzahlung. Bei suchtmittelrelevantem Fehlverhalten drohen rechtliche Konsequenzen: Abmahnung und letztlich Kündigung bei suchtmittelbedingtem Fehlverhalten Unter Umständen Verlust des Versicherungsschutzes, wenn der Konsum von Alkohol oder Drogen die rechtlich wesentlich Unfallursache war. Führungskräfte machen sich unter Umständen schadensersatzpflichtig oder wegen fahrlässiger Körperverletzung durch Unterlassen von Maßnahmen strafbar. Daher bietet Ihnen die Dienstvereinbarung einen Interventionsleitfaden. Der Arbeitskreis Suchtprävention ist Ansprechpartner für Ihre Fragen. Co-abhängiges Verhalten Kein Mensch ist eine Insel. (John Donne). Suchtabhängige haben auf ihren Kollegenkreis und ihre Familie eine direkte Wirkung. Unter bestimmten Umständen wird diese als Co-abhängiges Verhalten bezeichnet. Hierbei kann man drei Phasen unterscheiden: 1. Beschützer- und Erklärungsphase Trinkverhalten, Minderleistungen und soziale Defizite werden von Kollegen und der Familie entschuldigt, Fehlleistungen aufgefangen. Allgemeines Bedürfnis nach Harmonie am Arbeitsplatz und in der Familie 2. Kontrollphase Die Abhängigen werden kontrolliert und von alleinverantwortlichen oder risikoreichen Aufgaben entfernt, z.b. aus dem Nachtdienst herausgenommen. Die Abhängigen versprechen, ihr Suchtverhalten zu beenden oder einzuschränken, können das aber nicht einhalten. Dadurch werden Kollegen, Vorgesetzte und Familienmitglieder enttäuscht und verärgert. 3. Anklagephase Die weiche Linie schlägt häufig abrupt in eine überaus harte, unbarmherzige Haltung um. Suchtverhalten wird als moralisches Versagen vorgeworfen. Konsequenzen werden angedroht, aber nicht umgesetzt. Die Konsequenz dieses Verhaltens ist eine Stabilisierung des Suchtmittelkonsums z.t. über Jahre. Sprechen Sie die Mitglieder des Arbeitskreises Suchtprävention an wir beraten Sie gern! Der Arbeitgeber trägt die Verantwortung für den sicheren Heimweg bis zur Wohnungstür. Der Vorgesetzte hat den Heimtransport zu veranlassen (vgl. Anlage 3 der Dienstvereinbarung am Ende dieser Broschüre). 6 / 7

8 Wo es Hilfe und Beratung gibt In Thüringen Alle Suchtberatungsstellen in Thüringen finden Sie unter: In Jena Klinik für Psychiatrie der Hans-Berger-Kliniken des Klinikums Friedrich-Schiller-Universität Jena Träger: Freistaat Thüringen Philosophenweg Jena Tel / Fax / P4NS@med.uni-jena.de Indikationsgebiete: Alkohol, Medikamente, Polytoxikomanie Ambulante Drogenhilfe CHAMÄLEON (illegale Drogen) Träger: DRK Kreisverband Jena-Eisenberg-Stadtroda e.v. Paradiesstraße Jena Tel / Fax: / drogenhilfe-chamaeleon@drk-jena.de Sprechzeiten: Mo-Fr 9 bis 18 Uhr Psychosoziale Beratungs- und Behandlungsstelle für Suchtkranke und -gefährdete Jena Träger: SiT-Suchthilfe in Thüringen GmbH Psychosoziale Beratungs- und Behandlungsstelle für Suchtkranke und -gefährdete Kritzegraben Jena Tel / Fax / psbs-jena@sit-online.org Sprechzeiten: Mo 8 bis 17 Uhr Di 8 bis 19 Uhr Mi 8 bis 14 Uhr Do 8 bis 17 Uhr Fr 8 bis 13 Uhr Suchtberatung Jena Träger: WENDEPUNKT e.v. Psychosoziale Beratungs- und Behandlungsstelle für Suchtkranke und -gefährdete (Außenstelle von Eisenberg) c/o Arztpraxis Dr. Häger Reichhardtsteig Jena Tel / Fax / kontakt@wendepunkt-ev.net Sprechzeiten: Mo 8 bis 12 Uhr Anonyme Alkoholiker Jena Gemeindehaus August-Bebel-Straße Jena Tel. Klaus ab 19 Uhr 03641/ Treffen: Fr 18 bis 20Uhr Blaues Kreuz Begegnungsgruppe Jena Harald Falke Ortsstraße Dittersdorf Tel / thueringen@blaues-kreuz.de Treffen: Di 17 Uhr Wagnergasse Landeskirchliche Gemeinschaft Jena Hilfe zur Selbsthilfe e.v. Jena Buchaer Str Jena Tel / Fax 03641/ selbsthilfejena@aol.com Tagesstätte Columbus Center Jena Friedrich Zucker Straße Jena Tel. / Fax / Selbsthilfegruppen (SHG) Neues Leben Treffen Mo Uhr (jeden 2. und 4. im Monat) Fr.Reinhofer Neueinsteiger Treffen Di Uhr (jeden 2. im Monat) Hr. Bartsch/Hr. Glock Nofum Treffen Di Uhr (jeden 2. im Monat) Hr. Pfeiffer Mittwochsgruppe Treffen Mi Uhr (jeden 1. und 3. Mi im Monat) Hr. Fulsche Futurum Treffen Mi Uhr (jeden 2. Mi im Monat) Hr. Hertel Angehörige von suchtkranken Menschen Treffen Mi Uhr (jeden 2. Mi im Monat) Fr. Loch/Straube/Hr. Werner Station 4 Treffen Sa Uhr (jeden 2. Sa im Monat) - Herr Mende Neuer Weg Treffen Do. 16:30 Uhr (jeden 2. und 4. Donnerstag im Monat) Alle Selbsthilfegruppen treffen sich in der Begegnungsstätte Buchaer Straße Jena

9 Dienstvereinbarung Suchtprävention und Suchthilfe Zwischen der Friedrich-Schiller-Universität Jena und dem Personalrat der Friedrich-Schiller-Universität Jena (Hochschulbereich) wird gem. 72 i.v.m 74 Abs. 2 Nr. 5 und 8 ThürPersVG folgendes vereinbart: Präambel Der Erhalt der Gesundheit der Beschäftigten während der Dienstzeit gehört zur Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Die Friedrich-Schiller- Universität Jena und der Personalrat bekennen sich zu dem gemeinsamen Anliegen, die Gesundheit aller Mitarbeiter zu fördern und zum verantwortungsvollen Umgang mit Suchtmitteln beizutragen. 3. Dem Arbeitskreis gehören an: Ein Vertreter der Dienststellenleitung Ein Vertreter des Personalrates Die Schwerbehindertenvertretung in beratender Funktion Die Fachkraft für Arbeitssicherheit Die Betriebsärztin Ehrenamtliche Suchtkrankenhelfer 4. Die Mitglieder des Arbeitskreises werden öffentlich bekannt gegeben. Die Leitung des Arbeitskreises ist festzulegen. Die Mitglieder des Arbeitskreises sind durch den Dienststellenleiter zu bestätigen. 1 Geltungsbereich Diese Dienstvereinbarung gilt für alle Beschäftigten der Friedrich-Schiller-Universität Jena sowie für Beamtinnen und Beamte, soweit sich nicht aus dem Beamtenrecht (bspw. Disziplinarrecht) Besonderheiten ergeben. Alle Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Dienstvereinbarung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. 2 Ziele der Dienstvereinbarung Ziel der Dienstvereinbarung ist es, dem Missbrauch von Suchtstoffen und der Entwicklung von Suchtverhalten frühzeitig entgegenzuwirken Vorgesetzte zu befähigen, bei Auffälligkeiten am Arbeitsplatz und Suchtproblemen von Beschäftigten sachgerecht zu reagieren die Suchtprävention in das dienststelleninterne Gesundheitsmanagement zu integrieren Leistungseinbußen und Fehlzeiten zu vermeiden und die Arbeitssicherheit unter Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften zu gewährleisten suchtgefährdeten Beschäftigten frühzeitig und sachkundig Hilfe anzubieten eigenverantwortliches Handeln der Beschäftigten in Verbindung mit Missbrauchs- und Suchtproblemen zu unterstützen betroffene Personen während und nach der ambulanten bzw. stationären Therapie sowie bei der Wiedereingliederung zu begleiten in der Dienststelle ein transparentes und einheitliches Hand lungskonzept sicherzustellen. 3 Arbeitskreis Suchtprävention und Suchthilfe 1. An der Friedrich-Schiller-Universität ist ein Arbeitskreis Suchtprävention und Suchthilfe tätig. 2. Der Arbeitskreis plant das betriebliche Suchtpräventionsprogramm, begleitet seine Umsetzung und evaluiert es in regelmäßigen Abständen. 5. Aufgaben des Arbeitskreises Der Arbeitskreis verschafft sich einen Überblick darüber, wie in der Dienststelle allgemein mit Suchtstoffen umgegangen und wie bei Auffälligkeiten von Beschäftigten vorgegangen wird. Er erarbeitet die Angebote zur Prävention und Hilfe in der Dienststelle. Der Arbeitskreis gibt sich eine Arbeitsordnung. Seine Aufgaben liegen vorwiegend in der Prävention durch breite Öffentlichkeitsarbeit, insoweit organisiert er Fortbildungs veranstaltungen und sorgt für Informationsmaterial. Die Mitglieder sind darüber hinaus Ansprechpartner für Beratungsgespräche sowohl für Mitarbeiter als auch für Vorgesetzte. 6. Dem Arbeitskreis sind im Rahmen des Haushalts die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel bereitzustellen. 7. Der Arbeitskreis tagt in regelmäßigen Abständen. Die Teilnahme wird durch die Dienststelle ermöglicht, sofern dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die Teilnahme ist Arbeitszeit. 8. Den Arbeitskreismitgliedern ist die Möglichkeit zur fachbezogenen Fortbildung und Supervision zu geben. 4 Betriebliche Suchtkrankenhelfer 1. An der Friedrich-Schiller-Universität wird interessierten Mitarbeitern im Bedarfsfall die Möglichkeit gegeben, sich zu freiwilligen betrieblichen Suchtkrankenhelfern ausbilden zu lassen. Die Kosten werden von der Universität übernommen. 2. Suchtkrankenhelfer sind im Rahmen des internen Hilfeangebotes sowohl in der Beratung von Beschäftigten mit Suchtproblemen als auch in der Beratung der Vorgesetzten tätig. 3. Suchtkrankenhelfer arbeiten auf der Grundlage dieser Vereinbarung. Sie arbeiten in der individuellen Beratung unabhängig und fachlich weisungsfrei. Sie sind über alle im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Sachverhalte gegenüber Personen außerhalb der Einrichtung der internen Suchtprävention und -hilfe zur Verschwiegenheit verpflichtet. 8 / 9

10 4. Nach dem Prinzip der Hilfe zur Selbsthilfe sollen sie dazu beitragen, die Eigenverantwortlichkeit des Betroffenen zu stärken und Unterstützung zu gewähren. Gegebenenfalls können sie mit Suchtberatungsstellen und therapeutischen Einrichtungen zusammenarbeiten. 5. Suchtkrankenhelfer üben ihre Tätigkeit in der Suchthilfe grundsätzlich während der Dienstzeit aus. Die Arbeitszeit und Arbeitsbedingungen sind auf die besonderen Anforderungen aus der nebenamtlichen Tätigkeit abzustimmen. Sofern in Ausnahmefällen ein Tätigwerden außerhalb der Dienstzeit erforderlich ist, ist entsprechender Zeitausgleich zu gewähren. Dies gilt auch für die Teilnahme an Schulungs- und Informationsveranstaltungen sowie eigener Fortbildung und Supervision. 5 Information der Beschäftigten und Schulung von Vorgesetzten 1. Die Beschäftigten werden regelmäßig im Rahmen der betrieblichen Arbeitsschutzbelehrung über die Wirkung der verschiedenen Suchtmittel, die Ursachen und Auswirkungen des riskanten Konsums und dessen gesundheitliche Folgen sowie über Hilfemöglichkeiten bei Suchtgefährdung aufgeklärt. 2. Durch entsprechende Angebote für Schulungen zum Thema Gesundheitsfürsorge und Suchtprävention werden die unmittelbaren Vorgesetzten in die Lage versetzt ihrer Verantwortung gegenüber den Mitarbeitern mit Suchtproblemen gerecht zu werden. Zugleich erhalten sie dadurch die Befähigung: Auffälligkeiten am Arbeitsplatz zu bewerten riskanten Suchtmittelkonsum oder suchtbedingtes Verhalten zu erkennen die Gesprächsführung mit betroffenen Personen im Sinne des Interventionsleitfadens zu erlernen Möglichkeiten der internen oder externen Beratung für ihre Aufgabe kennen zu lernen. 6 Arbeitssicherheit 1. Beschäftigte sind darauf hinzuweisen, dass sie sich durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen dürfen, durch den sie sich und andere gefährden können. Dies gilt auch für die Einnahme von Medikamenten (GUV-VA1 15 Abs. 2 und 3). 2. Der Arbeitgeber darf Beschäftigte, die erkennbar nicht in der Lage sind eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, mit dieser Arbeit nicht beschäftigen (GUV-VA1 37 Abs. 2). 7 Handlungs- und Interventionsleitfaden für Vorgesetzte 1. Im Falle akuter Alkoholisierung oder Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch andere berauschende Mittel, die eine Gefährdung für sich und andere bedeuten könnte, wird folgendes Vorgehen vereinbart: Bei Verdacht darauf, dass Beschäftigte unter Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln stehen, sind Vorgesetzte gehalten, auch den Hinweisen aus dem Kreis der Beschäftigten nachzugehen. Kriterium für die Entscheidung, Beschäftigte, die unter Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln stehen, vom Arbeitsplatz zu entfernen, ist der so genannte Beweis des ersten Anscheins und die allgemeine Lebenserfahrung. Der Vorgesetzte zieht mindestens eine weitere Person als Beweishilfe hinzu, möglichst den Personalrat. Der Beschäftigte hat die Möglichkeit, sich freiwillig, dann jedoch unverzüglich, zum Gegenbeweis einem Test auf Suchtmittelgebrauch zu unterziehen. Der Vorgesetzte ist verpflichtet, den Beschäftigten auf die Freiwilligkeit des Tests hinzuweisen. Die Kosten werden vom Arbeitgeber übernommen. Der Vorgesetzte weist den Beschäftigten darauf hin, dass er kein Fahrzeug mehr fahren darf und organisiert ihm den Heimtransport. Der Betroffene hat die Kosten zu tragen. Ein Fürsorgegespräch oder Klärungsgespräch (siehe Anlage Interventionsleitfaden) ist zu führen. Ist der Beschäftigte durch eigenes Verschulden an der Erbrin gung der Arbeitsleistung verhindert, besteht für die ausgefal lene Arbeitszeit kein Anspruch auf Bezüge. 2. Bei Verdacht darauf, dass Beschäftigte unter Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln stehen, auch nach Hinweisen aus dem Kreis der Kollegen, gehen die Vorgesetzten nach dem - Interventionsleitfaden (Anlage) - vor: Der Vorgesetzte führt ein Fürsorgegespräch Im Wiederholungsfall findet ein Klärungsgespräch statt Kommt es im Weiteren in Verbindung mit suchtbedingtem Verhalten zur Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten wird das 1. Interventionsgespräch durch den Vorgesetzten geführt. Bei fortgesetzter Auffälligkeit durch suchtbedingtes Verhalten in Verbindung mit arbeitsvertraglichen Pflichtverletzungen wird das 2. Interventionsgespräch durch den nächsthöheren Vorgesetzten geführt, noch immer ohne unmittelbare arbeitsvertragliche Konsequenzen. Das 3. Interventionsgespräch führt im Fortsetzungsfall das Interventionsteam. Liegt nach Angaben des Beschäftigten eine Suchterkrankung nicht vor, wird eine erste Abmahnung erteilt. Im 4. Interventionsgespräch erfolgt durch die schriftliche Aufforderung, sich nachweislich in Behandlung zu begeben. Bestreitet der Beschäftigte eine Suchterkrankung, erfolgt die zweite Abmahnung. Erst nach einem 5. Interventionsgespräch kann bei Vorliegen der Voraussetzungen das Kündigungsverfahren eingeleitet werden. Die Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten liegt auch dann vor, wenn eine akute Alkoholisierung oder Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch andere berauschende Mittel vorliegt oder nach dem ersten Anschein vermutet wird!

11 8 Interventionsteam Aus den Mitgliedern des Arbeitskreises wird im konkreten Fall mit den jeweiligen Vorgesetzten des betroffenen Mitarbeiters und dem zuständigen Mitarbeiter des Personaldezernates ein Interventionsteam gebildet. Das Interventionsteam arbeitet auf der Grundlage dieser Dienstvereinbarung sowie dem Interventionsleitfaden mit der Interventionskette. 9 Fallbegleitung durch das Interventionsteam und Wiedereingliederung 1. Mit Einverständnis des betroffenen Beschäftigten stimmen sich die jeweiligen Mitglieder des Interventionsteams ab., welchen Beitrag die einzelnen Beteiligten aus ihrer jeweiligen Rolle zur Veränderung der Situation leisten. 2. Um eine systematische Fallbegleitung auch während einer ambulanten oder stationären Therapie bis zur Wiedereingliederung zu gewährleisten, wird eine klare Zuständigkeit für die einzelnen Mitglieder des Interventionsteams festgelegt. 3. Zeitnah zum Abschluss einer therapeutischen Maßnahme führt das Interventionsteam mit dem betroffenen Beschäftigten ein Gespräch, um Unterstützungsmöglichkeiten und Erfordernisse für eine erfolgreiche Wiedereingliederung am Arbeitsplatz abzusprechen. Belastungen am Arbeitsplatz, die einen Rückfall fördern können, werden je nach Lage des Einzelfalls, soweit möglich, beseitigt oder es werden andere organisatorische Lösungen gesucht. Die Gesprächsführung hat hier der zuständige Mitarbeiter des Dezernates für Personalangelegenheiten. 11 Vertrauliche Tilgung 1. Vorgespräche, Notizen und Protokolle, die im Zusammenhang mit einer Suchtgefährdung oder -erkrankung eines Beschäftigten anfallen, sind vertraulich zu behandeln. 2. Aufzeichnungen, die nicht in die Personalakte aufgenommen werden müssen (z.b. Notizen, die vor und aufgrund des ersten Gespräches gemäß des Interventionsleitfadens gefertigt worden sind) sind nach zwei Jahren zu tilgen. 12 Geltungsdauer Die Dienstvereinbarung tritt mit Wirkung vom in Kraft Die Dienstvereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann von beiden Seiten mit einer Frist von 6 Monaten schriftlich gekündigt werden. Die Dienstvereinbarung wirkt weiter, bis eine neue Regelung getroffen wurde. Änderungen im gegenseitigen Einvernehmen sind jederzeit möglich. Jena, gez. Dr. Klaus Bartholmé gez. Dr. Herbert Schulze Kanzler Personalratsvorsitzender 4. Bewerben sich wegen Suchtmittelabhängigkeit oder -missbrauchs entlassene ehemalige Beschäftigte, die nach abgeschlossener Therapiemaßnahme über einen längeren Zeitraum abstinent lebten, um Wiedereinstellung, so wird die Bewerbung im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten wohlwollend geprüft. 10 Reaktion bei erneuter Auffälligkeit 1. Rückfälle nach einer Therapie oder nach sonstigen Hilfemaßnahmen sind nicht untypisch, sie gehören zur Suchtkrankheit. Fallen betroffene Beschäftigte wieder wegen suchtmittelbedingter Verhaltensauffälligkeiten und Dienstpflichtverletzungen auf, so berät der am zuletzt durchgeführten Interventionsgespräch beteiligte Personenkreis über das weitere Vorgehen. 2. Es wird empfohlen, an der Stelle der Interventionskette fortzusetzen, an der wegen der positiven Verhaltensänderung unterbrochen oder beendet wurde. 10 / 11

12 Interventionsleitfaden mit Interventionskette Entsteht bei Vorgesetzten der Eindruck, dass Beschäftigte ihren arbeitsvertraglichen bzw. dienstrechtlichen Pflichten nicht mehr nachkommen und dies mit einem riskanten Suchtmittelgebrauch bzw. mit süchtigem Verhalten in Verbindung steht, sind sie gehalten, nach dem Interventionsleitfaden vorzugehen. Kommt es aufgrund der Gespräche lediglich zu einer vorübergehenden Änderung des Verhaltens der betroffenen Person, so wird die Interventionskette an der Stelle fortgesetzt, an der sie unterbrochen worden war. Vorsorgegespräche Fürsorgegespräch Das Fürsorgegespräch ist ein Mitarbeitergespräch bei Auffälligkeiten am Arbeitsplatz bei Verdacht auf Gebrauch von Suchtmitteln, die zu Störungen im Arbeitsablauf und -umfeld führen (können). Ziel ist es, dem einzelnen Beschäftigten frühzeitig zu signalisieren, dass er Unterstützung seitens des Arbeitgebers bzw. des Vorgesetzten erwarten kann, wenn er dies wünscht. Beteiligte: Beschäftigter, unmittelbarer Vorgesetzter Hat ein Beschäftigter persönliche, gesundheitliche oder soziale Probleme, die am Arbeitsplatz sichtbar werden und bei Fortsetzung des Verhaltens die Vernachlässigung arbeitsvertraglicher oder dienstrechtlicher Pflichten erwarten lassen, führt der unmittelbare Vorgesetzte mit der betroffenen Person ein vertrauliches Gespräch. Im Gespräch wird allein die Fürsorge zum Ausdruck gebracht und soziale Unterstützung angeboten. Inhalt des Gesprächs sollten sein: persönlichen Eindruck ansprechen dass der Beschäftigte Probleme hat, die auch am Arbeitsplatz sichtbar werden wahrgenommene Veränderungen konkret benennen Frage danach, ob der Beschäftigte Unterstützung wünscht und wenn ja, in welcher Form Hinweis auf innerbetriebliche Hilfeangebote (soziale Ansprechpersonen sofern vorhanden, betriebsärztlicher Dienst u.a.) und externe Hilfemöglichkeiten. Klärungsgespräch Das Klärungsgespräch setzt die wiederholte Vernachlässigung arbeitsvertraglicher Pflichten voraus, die (nicht eindeutig) im Zusammenhang mit Suchtmittelgebrauch oder süchtigem Verhalten stehen. Ziel des Klärungsgesprächs ist es, ein Feedback zu den Auffälligkeiten zu geben, die Erwartungen an das zukünftige Verhalten zu benennen und konkrete Schritte zu vereinbaren sowie Beratungs- und Unterstützungsangebote aufzuzeigen. Beteiligte: Beschäftigter, unmittelbarer Vorgesetzter Bei Vernachlässigung arbeitsvertraglicher Pflichten in Verbindung mit persönlichen, gesundheitlichen oder sozialen Problemen von Beschäftigten hat der unmittelbare Vorgesetzte mit der betroffenen Person ein Gespräch zu führen. Das Gespräch umfasst folgende Inhalte: Benennen konkreter Fakten, Zeit, Ort, Vorfall Besorgnis ausdrücken, dass der Beschäftigte Probleme hat, die sich auf das Arbeits- und Leistungsverhalten auswirken und/oder Störungen am Arbeitsplatz verursachen Aufzeigen der Erwartungen des Vorgesetzten an das weitere Arbeitsverhalten, zukünftiges Verhalten präzise beschreiben Hinweis auf innerbetriebliche Hilfeangebote (soziale Ansprechpersonen sofern vorhanden, betriebsärztlicher Dienst u.a.) und externe Beratungsmöglichkeiten (Adressen von Psychosozialen Beratungsstellen, einschlägigen Fachberatungen) Konkrete Vereinbarung der weiteren Schritte Festlegen eines weiteren Gesprächs, um über die weitere Entwicklung des Verhaltens Rückmeldung zu geben (Rückmeldegespräch) in ca. 6-8 Wochen Der Vorgesetzte fertigt eine Gesprächsnotiz zu dem Gespräch an, die dem Beschäftigten ausgehändigt wird. Diese Notiz wird nicht Bestandsteil der Personalakte. Interventionskette Interventionsgespräche setzen dort an, wo ein Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten oder deren Vernachlässigung in Verbindung steht mit dem Gebrauch von Suchtmitteln oder suchtbedingtem Verhalten. Ziel der betrieblichen Intervention ist eine Korrektur des Arbeits- und Leistungsverhaltens, der Wiederherstellung und des Erhaltes der Gesundheit. Sofern dem angesprochenen Beschäftigten eine Veränderung seines Verhaltens aus eigener Kraft nicht gelingt oder nicht mehr möglich ist, z.b. bei Abhängigkeit oder Suchtgefährdung, erhält er ein Hilfeangebot und wird aufgefordert, sich intern oder extern Beratung zu holen und - wenn notwendig - therapeutische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Hierfür wird ihm betriebliche Unterstützung zugesagt. Die Nichtannahme der Beratungs- und Hilfeangebote ist disziplinarisch nicht zu beanstanden, es sei denn, sie seien als Zusatz zum bestehenden Arbeitsvertrag vereinbart worden. Sanktioniert werden können im weiteren Verlauf nur die erneuten oder fortgesetzten Verstöße gegen arbeitsvertragliche Pflichten. 1. Interventionsgespräch Beteiligte: Beschäftigter, unmittelbarer Vorgesetzter Bei Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, die im Zusammenhang mit dem Gebrauch von Suchtmitteln oder mit suchtbedingtem Verhalten stehen, hat der unmittelbare Vorgesetzte, ggf. nach vorheriger fachlicher Beratung, mit dem betroffenen Beschäftigten ein Gespräch zu führen.

13 Gespräch umfasst folgende Inhalte: Benennen konkreter Fakten, Zeit, Ort, Vorfall Besorgnis Das ausdrücken, dass der Beschäftigte Probleme hat, die sich auf das Arbeits- und Leistungsverhalten auswirken und/oder Störungen am Arbeitsplatz verursachen Ansprechen des riskanten Suchtmittelkonsums oder des suchtbedingten Verhaltens und dass ein Zusammenhang zu den Problemen am Arbeitsplatz gesehen wird Aufzeigen der Erwartungen des Vorgesetzten an das zukünftige Arbeitsverhalten Hinweis auf die Interventionskette und das Vorgehen bei weiteren Auffälligkeiten (Aushändigen eines Exemplars der Interventionskette an den Beschäftigten) persönlichen Eindruck ansprechen, dass der Beschäftigte Probleme hat, die auch am Arbeitsplatz sichtbar werden wahrgenommene Veränderungen konkret benennen Frage danach, ob der Beschäftigte Unterstützung wünscht und wenn ja, in welcher Form Hinweis auf innerbetriebliche Hilfeangebote ( Suchtkrankenhelfer, betriebsärztlicher Dienst u.a.) und externe Hilfemöglichkeiten (einschlägige Beratungsstellen, Arzt) konkrete Vereinbarung der weiteren Schritte Vereinbarung eines Rückmeldegesprächs in 6-8 Wochen und Beobachtung der weiteren Entwicklung des Verhaltens. Das Gespräch bleibt vertraulich und hat keine personellen Konsequenzen. Der Vorgesetzte notiert sich Datum und Ergebnis des Gesprächs. Der Vorgesetzte fertigt eine Gesprächsnotiz zu dem Gespräch an, die dem Beschäftigten ausgehändigt wird. Bei positiver Verhaltensänderung: Keine weiteren arbeitsrechtlichen Folgen, Durchführung des Rückmeldegesprächs nach 6-8 Wochen» Bei erneuter oder fortgesetzter Auffälligkeit zeitnah: 2. Interventionsgespräch Beteiligte: Beschäftigter, unmittelbarer Vorgesetzter, nächst höherer Vorgesetzter oder Personaldezernentin, Personalrat, bei Schwerbehinderten zusätzlich die Schwerbehindertenvertretung (sollten dazu geladen werden, jedoch ist vor Gesprächsbeginn die Zustimmung der oder des Betroffenen einzuholen), ein Suchtkrankenhelfer. Das Personalgespräch ist mit folgendem Inhalt zu führen: Benennen der neuen Fakten und Bezugnahme auf den Inhalt des vorangegangenen Gesprächs Zusammenhang zu Suchtmittelgebrauch oder suchtbe dingtem Verhalten erneut aufzeigen erneuter Hinweis auf innerbetriebliche Hilfeangebote (Name/ Telefon Ansprechperson für Suchtfragen (sofern vorhanden) und externe Beratungsmöglichkeiten aufzeigen (Adressen von Suchtberatungsstellen, suchtmedizinisch ausgebildeten Ärzten) Aufforderung, nachweislich eine Beratung aufzusuchen (1) Ankündigung von disziplinarischen Konsequenzen bei weiteren Auffälligkeiten mit dem Hinweis auf die Interventionskette Vereinbarung treffen und Rückmeldegespräch in 6-8 Wochen festlegen. Auf die Beobachtung der weiteren Entwicklung des Verhaltens hinweisen. Das Gespräch wird schriftlich festgehalten und die Gesprächsnotiz dem Dezernat für Personalangelegenheiten zugeleitet und ebenso dem Beschäftigten ausgehändigt. Bei positiver Verhaltensänderung: Keine weiteren arbeitsrechtlichen Folgen, Durchführung des Rückmeldegesprächs nach 6-8 Wochen.» Bei erneuter oder fortgesetzter Auffälligkeit zeitnah: 3. Interventionsgespräch Bildung eines Interventionsteams gemäß 8 Beteiligte: Beschäftigter, das Interventionsteam Der zuständigen Mitarbeiter des Dezernates für Personalangelegenheiten führt nach vorheriger Beratung mit dem Interventionsteam ein Gespräch mit folgenden Inhalten : Benennen der neuen Fakten und Bezugnahme auf den Inhalt der vorangegangenen Gespräche Zusammenhang zum Suchtmittelgebrauch oder suchtähnlichem Verhalten herstellen erneuter Hinweis auf interne Hilfeangebote, sofern noch nicht erfolgt, Kontaktaufnahme vereinbaren Aufforderung, eine Beratung aufzusuchen und zeitnah den Nachweis zu erbringen, dass ein Beratungsgespräch stattgefunden hat ( Adressen von Psychosozialen Beratungsstellen, Suchtberatungen vorschlagen) (1) Vereinbarung eines Rückmeldegesprächs in 6-8 Wochen und Beobachtung der weiteren Entwicklung des Verhaltens. Wenn der Beschäftigte darlegt, dass das Fehlverhalten bzw. die Schlechtleistung auf einer Suchtproblematik beruhen könnte, wird er aufgefordert, sich in eine Suchtberatung bzw. -therapie zu begeben. Hierfür wird Unterstützung zugesichert. Der Suchtkrankenhelfer bzw. ein Personalverantwortlicher kann mit Einverständnis des Beschäftigten den Kontakt zur Beratungsstelle bzw. zur Therapieeinrichtung aufnehmen und halten. (Nach Möglichkeit wird eine Fallbegleitung eingerichtet.) Spielt nach Aussagen des Beschäftigten eine Suchterkrankung keine Rolle oder liegt nach seiner Aussage eine Suchtproblematik nicht vor, so ist die Voraussetzung für eine Abmahnung aus verhaltensbedingten Gründen erfüllt. Als personelle Konsequenz wird aufgrund des Fehlverhaltens bzw. der Schlechtleistung eine schriftliche Abmahnung erteilt. 12 / 13

14 Das Gespräch wird schriftlich festgehalten und die Gesprächsnotiz dem Dezernat für Personalangelegenheiten zugeleitet und ebenso dem Beschäftigten ausgehändigt. Bei positiver Verhaltensänderung: Keine weiteren arbeitsrechtlichen Folgen, Durchführung des Rückmeldegesprächs nach 6-8 Wochen» Bei erneuter oder fortgesetzter Auffälligkeit zeitnah: 4. Interventionsgespräch Beteiligte: Beschäftigter, das Interventionsteam Der zuständigen Mitarbeiter des Dezernates für Personalangelegenheiten vorheriger Beratung mit dem Interventionsteam ein Gespräch mit führt nach folgenden Inhalten : Benennen neuer Fakten und Bezugnahme auf den Inhalt des dritten Stufengesprächs schriftliche Aufforderung, sich innerhalb von einer Woche nachweislich in Beratung oder Therapie zu begeben, da eine Suchterkrankung nicht mehr ausgeschlossen werden kann, * erneutes Angebot von interner Hilfe; der Suchtkrankenhelfer kann mit Einverständnis des Beschäftigten den Kontakt zur Beratungsstelle bzw. zur Therapieeinrichtung halten der Beschäftigte wird noch einmal darauf hingewiesen / dass der Arbeitgeber nicht länger bereit ist, das Fehlverhalten und/oder die Minderleistung hinzunehmen dass die Prognose des Krankheitsverlaufs ohne Therapie ungünstig ist dass ohne Therapie eine krankheitsbedingte Kündigung erfolgen kann. Liegt nach Auskunft der betroffenen Person eine Suchterkrankung nicht vor, wird aufgrund des Fehlverhaltens bzw. der Schlechtleistung eine zweite Abmahnung ausgesprochen. Das Gespräch wird schriftlich festgehalten und die Gesprächsnotiz dem Dezernat für Personalangelegenheiten zugeleitet und ebenso dem Beschäftigten ausgehändigt. 5. Interventionsgespräch Beteiligte: Beschäftigter, das Interventionsteam Ändert der Beschäftigte ihr bzw. sein auffälliges Verhalten nicht, werden insbesondere die angebotenen Hilfen nicht in Anspruch genommen und ist keine Besserung zu erwarten, dann kommt es - nach Abstimmung mit dem Suchtkrankenhelfer - zum letzten Interventionsgespräch. Das Gespräch wird schriftlich festgehalten und die Gesprächsnotiz dem Dezernat für Personalangelegenheiten zugeleitet und ebenso dem Beschäftigten ausgehändigt. Der Personalverantwortliche kann das Kündigungsverfahren einleiten. * Es ist anzumerken, dass die Aufforderung zum Aufsuchen einer Suchtberatungsstelle oder einer Therapieeinrichtung dienstrechtlich verbindlich ist, arbeitsrechtlich jedoch keine Sanktionen nach sich zieht, wenn sie aus den arbeitsrechtlichen Verpflichtungen jedoch nicht unmittelbar abgeleitet werden kann. Der Nachweis kann nur im Einverständnis des Beschäftigten eingefordert werden. Dienstvereinbarung finden Sie in der hinteren Umschlagseite Bei Aufnahme einer Therapie oder bei einer positiven Verhaltensänderung: Keine weiteren arbeitsrechtlichen Folgen, Rückmeldegespräch nach 6-8 Wochen und weiter vierteljährlich bis zum Ablauf eines Jahres oder nach erfolgter Therapie.» Bei erneuter oder fortgesetzter Auffälligkeit:

15 Organisation der Heimtransporte 7 (1) Bei Notwendigkeit der Anwendung 7 (1) der DV Sucht (sicherer Heimtransport) ist folgende Vorgehensweise als eine mögliche Variante zu empfehlen: Anruf Taxi durch den Vorgesetzen des Betroffenen 1. Der Fahrer hat klare Informationen durch den Vorgesetzen des Betroffenen zu erhalten: konkrete Zieladresse des Betroffenen ist durch den Vorgesetzten bekannt zu geben. 2. Die Kosten für den Heimtransport sind dem Betroffenen in Rechnung zu stellen. Veränderungsmerkmale, die auf einen Suchtmittelmissbrauch hinweisen können Suchtkranke verändern sich mit zunehmender Abhängigkeit. Diese Veränderungen sind individuell ganz unterschiedlich, es gibt kein einheitliches Bild. Jedes einzelne Merkmal der folgenden Liste kann isoliert betrachtet wenig über eine Suchtgefährdung oder erkrankung aussagen. Erst die Häufung von Auffälligkeiten gibt genügend Anhaltspunkte für einen problematischen Suchtmittelkonsum. Veränderungen im Arbeitsverhalten: aktive Phasen mit nachfolgendem deutlichen Leistungsabfall abnehmende Konzentration, unregelmäßiger Arbeitsrhythmus unnötige Risiken werden in Kauf genommen, um Arbeitsrückstand aufzuholen, Verantwortungslosigkeit gegenüber der eigenen Sicherheit und der anderer, steigende Unfallgefahr Nachlassendes Urteilsvermögen, Fehlentscheidungen mangelnde Sorgfalt, Unachtsamkeit, Gleichgültigkeit, Nach lässigkeit beim Umgang mit technischem Gerät Unpünktlichkeit, Unzuverlässigkeit, Vergesslichkeit, Nervosität, Unordnung Überziehen von Pausen, unentschuldigte Abwesenheit vom Arbeitsplatz bzw. nachträgliches Einreichen von Urlaub häufige Kurzfehlzeiten Entschuldigung und Krankmeldung erfolgt durch Dritte, z.b. Ehepartner extreme Stimmungsschwankungen innerhalb kürzester Zeit reizbar, launisch, gespannt, misstrauisch sozialer Rückzug, vermeidet persönliche Themen, vermeidet gemeinsame Pausen oder extreme Geselligkeit (Anwesenheit bei Trinkanlässen) Erfinden von Alibis für den Alkoholkonsum, Vorratshaltung, Alkoholdepots Veränderungen im Erscheinungsbild Alkoholgeruch (Atem, Körperausdünstungen) oder undefinierbare Düfte und Gerüche durch Parfüm, Rasierwasser oder Bonbons beim Versuch, die Alkoholfahne zu überdecken Gangunsicherheit (etwas breitbeinig, tapsig; schwankend) zittrige Hände, Unruhe, Schweißausbrüche Vernachlässigung der Kleidung, ungepflegtes Erscheinungsbild oder das Gegenteil: überkorrektes Äußeres verwaschene, verlangsamte Sprache (auch bei Medikamentenabhängigkeit) Auftreten sozialer Probleme Verlust des Führerscheins Ehe- und Familienkonflikte, finanzielle Probleme, Schulden Veränderungen im sozialen Verhalten verletzlich, oft verdeckt durch arrogantes, scheinbar überlegenes Auftreten abnehmende Eigenverantwortung schuld sind immer die anderen kann nicht mehr zwischen sachbezogener und persönlicher Kritik unterscheiden, bezieht zunehmend alles auf sich, über empfindlich bei Kritik 14 / 15

16 Hinweise zur Vorbereitung eines Mitarbeitergesprächs GESPRÄCH VORBEREITEN Welches Verhalten gibt Anlass für dieses Gespräch? Diese Fakten jeweils mit Ort und Zeit vermerken Was stört Sie daran? Warum? Einen geeigneten Zeitpunkt und Ort für das Gespräch aus wählen Das Gespräch ankündigen und für eine entspannte Atmo sphäre sorgen (Das Gespräch sollte nur unter vier Augen stattfinden) Notizen zur Vorbereitung GESPRÄCHSANLASS KLÄREN Positiven Einstieg in das Gespräch wählen z. B. Ich mache mir Sorgen um Sie, weil Kurze Darstellung geben, warum das Gespräch stattfindet AUFFÄLLIGES VERHALTEN BENENNEN Auffälliges Verhalten sachlich darstellen, das bedeutet: nur die objektiv feststellbaren Verhaltensauffälligkeiten ansprechen z. B. auffälliger Alkoholgeruch, schwankender Gang, Kurzfehlzeiten Dabei auch positive Verhaltensweisen nennen z. B. Sie sind sonst ein zuverlässiger und engagierter Mitarbeiter, Kollege MIT DEM FEHLVERHALTEN KONFRONTIEREN Fragen, wie es zum Fehlverhalten gekommen ist und warum offene Fragen stellen, z. B. Warum, Wieso Gesprächspartner reden lassen und zuhören Auf das Gesagte eingehen und argumentieren, warum das Fehlverhalten nicht geduldet werden kann KONSEQUENZEN BEI NICHTÄNDERUNG DES VERHALTENS BENENNEN Klarstellen, wo der Gesprächspartner jetzt steht z. B. kurz vor einer Abmahnung Klarstellen, wenn das beanstandete Fehlverhalten nicht umgehend zum Positiven verändert wird, dann werden die in Aussicht gestellten Konsequenzen zwingend eintreten z. B. die angekündigte Abmahnung HILFSANGEBOTE MACHEN Hilfe anbieten z. B. Adressen von Beratungsstellen vermitteln, Gesprächs termin mit Suchtkrankenhelfer, Sozialberatung vereinbaren Außerbetriebliche und innerbetriebliche Beratungsangebote darstellen Eigene Gesprächsbereitschaft signalisieren

17 GEMEINSAME VEREINBARUNGEN TREFFEN Erneut das Nichtdulden des Fehlverhaltens hervorheben Chance zur Verhaltensänderung einräumen Beobachtungszeitraum für die Verhaltensänderung festlegen z. B. In zwei Wochen reden wir wieder Positiven Gesprächsabschluss finden Notizen zur Vorbereitung WEITERE GESPRÄCHE VEREINBAREN Erneuten Gesprächstermin vereinbaren Weitere Gesprächsfolge und Gesprächspartner im Rahmen der Interventionskette ankündigen Impressum Herausgeber: Arbeitskreis Suchtprävention der Friedrich-Schiller-Universität Jena Ansprechpartnerin: OÄ Dr. med. Anne Seidel Layout: Marianne Schiller Grafiken: Haubner, Erfurt 16 / 17

18 Notizen zur Vorbereitung

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