Zustellung im Strafprozess

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1 Zustellung im Strafprozess RiAG Dr. Bernd Kuhn, Bamberg/Karlsruhe* Zustellung im Strafprozess Die Zustellung von Schriftstücken spielt in der täglichen Praxis der Strafgerichte eine nicht zu vernachlässigende Rolle, denn oftmals wird für den Beginn diverser Fristen auf die Zustellung abgestellt, so etwa in 217, 314 II, 341 II, 345 I 2, 410 I 1 StPO. Zustellungsrechtliche Probleme lassen sich gut in strafprozessuale Klausuren einbauen. Neben Kenntnis der StPO ist auch ein Wissenstransfer aus der ZPO gefragt. Jedem Studenten und Rechtsreferendar sei angeraten, sich zumindest einen Überblick über die Zustellung im Strafprozess zu verschaffen. A. EINLEITUNG Zustellung ist der in gesetzlicher Form zu bewirkende und zu beurkundende Akt, durch die dem Adressaten Gelegenheit zur Kenntnisnahme eines Schriftstücks verschafft wird.1 Wie jede andere Form der Bekanntgabe auch, soll die Zustellung dem Betroffenen Kenntnis von dem Schriftstück verschaffen und dient insoweit der Gewährung und der Kontrolle rechtlichen Gehörs (Art. 103 I GG)2 im Strafverfahren. Da die Zustellung zu dokumentieren ist (so etwa durch die Zustellungsurkunde gem. 182 ZPO oder den Rückschein gem. 175 S. 2 ZPO) kann die Bekanntgabe bewiesen werden, was für Rechtssicherheit als wesentliches Element des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 III GG) sorgt. Die Zustellung im Strafprozess ist in den 35 ff., 145 a StPO sowie den Nr. 91 II, 117 I, 154, 179 RiStBV3 geregelt. Für das Verfahren der Zustellung verweist 37 I StPO auf die Vorschriften der ZPO. Demnach gelten die 166 bis 195 ZPO entsprechend, sofern sie überhaupt für das Strafverfahren geeignet sind und sich in der StPO keine Spezialvorschriften (etwa 40 StPO) finden. B. ERFORDERLICHKEIT DER ZUSTELLUNG Die Zustellung ist stets anzuordnen, wenn das Gesetz im Einzelfall eine solche verlangt,4 so etwa für den Eröffnungsbeschluss ( 215 S. 1 StPO), das Verwerfungsurteil ( 329 IV StPO) oder das durch Berufung ( 316 II StPO) bzw. Revision ( 343 II StPO) angefochtene Urteil. Ist explizit keine Zustellung vorgeschrieben, so ist hinsichtlich der Bekanntmachung von Entscheidungen (d.h. Urteile, Beschlüsse, Verfügungen und Anordnungen) zu differenzieren: Entscheidungen, die in Anwesenheit der davon betroffenen Person ergehen, werden durch Verkündung bekannt gemacht, 35 I 1 StPO. Der Betroffene kann eine Abschrift der verkündeten Entscheidung verlangen, 35 I 2 StPO. Für die Verkündung von Urteilen gilt 268 II StPO, der im Jugendstrafverfahren durch 54 II JGG eingeschränkt wird. Von Beschlüssen wird der wesentliche Inhalt mitgeteilt.5 Andere Entscheidungen, die also in Abwesenheit des Betroffenen ergehen, sind zuzustellen, 35 II 1 StPO. Ausnahmsweise genügt die formlose Bekanntmachung der Entscheidung, wenn dadurch keine Frist nach der StPO in Lauf gesetzt wird, 35 II 2 StPO. Die formlose Mitteilung erfolgt schriftlich, regelmäßig durch einfachen Brief.6 Eine formlose Mitteilung kann aber durch eine Zustellung ersetzt werden.7

2 Auch wenn nicht gesetzlich vorgeschrieben, sollte der Vorsitzende die Zustellung anordnen, damit das Gericht einen Nachweis für die Bekanntgabe hat, so etwa nach Nr. 117 I 1 RiStBV die Ladung des auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten, des Zeugen und Sachverständigen zur Hauptverhandlung oder etwa das angefochtene Urteil nach Nr. 154 RiStBV. Sofern gesetzlich die Zustellung vorgeschrieben ist, kann darauf nicht verzichtet werden.8 C. ANORDNUNG DER ZUSTELLUNG Die Zustellung wird vom Vorsitzenden des Gerichts angeordnet, das die zuzustellende Entscheidung erlassen hat, 36 I StPO. Ausreichend soll sein, dass auch ein richterlicher Beisitzer die Anordnung trifft.9 Die Anordnung muss schriftlich erfolgen und für jeden Einzelfall (also nicht durch eine generelle Anordnung10) getroffen werden.11 Sie muss den Zustellungsadressaten eindeutig bezeichnen und bestimmen, dass förmlich zuzustellen ist.12 Die Art der förmlichen Zustellung braucht hingegen nicht bestimmt werden.13 Bedarf die gerichtliche Entscheidung der Vollstreckung, wird diese bzw. die gesamte Akte auf Anordnung des Vorsitzenden gem. 36 II StPO der Staatsanwaltschaft übermittelt, die das Erforderliche zu veranlassen, also die Entscheidung zuzustellen und zu vollstrecken hat.14 Der Sinn liegt darin, dass Zustellung und Vollstreckung in einer Hand liegen, damit die Vollstreckung nicht durch die vorherige Bekanntmachung der Entscheidung gefährdet wird.15 Vollstreckungsbedürftige Entscheidungen i.d.s. sind solche, die erforderlichenfalls zwangsweise durchgesetzt werden müssen, wie etwa Haftbefehle, Beschlagnahme- und Durchsuchungsbeschlüsse.16 Die Zustellung muss vom Staatsanwalt, nicht von der Geschäftsstelle, angeordnet werden.17 Andererseits sind Entscheidungen, die die Ordnung in der Sitzung nach 169 ff. GVG betreffen, gem. 179 GVG vom Vorsitzenden zu vollstrecken und daher veranlasst auch er die Zustellung, 36 II 2 StPO. Die Durchführung ist gem. 31 III RPflG dem Rechtspfleger übertragen. Im Übrigen versteht es sich von selbst, dass die Staatsanwaltschaft ihre eigenen Entscheidungen selbst zustellt.18 Die Zustellung von Beschlüssen des Rechtspflegers (z.b. 464 b StPO) ordnet dieser entgegen 36 I 1 StPO selbst an. Ausnahmsweise können Verfahrensbeteiligte den Gerichtsvollzieher unmittelbar mit der Zustellung von Schriftstücken beauftragen, so etwa bei der unmittelbaren Ladung nach 38 StPO. Der Gerichtsvollzieher kann die Zustellung gem. 193 ZPO selbst ausführen oder die Post um Ausführung ersuchen, 194 ZPO. Der Verfahrensbeteiligte kann sich nicht direkt an die Post wenden.19 D. BEWIRKUNG DER ZUSTELLUNG Die Bewirkung der Zustellung, d.h. die Ausführung der Anordnung des Vorsitzenden, ist gem. 36 I 2 StPO Aufgabe der Geschäftsstelle (vgl. dazu 153 GVG) des Gerichts. Sie bestimmt die Art der förmlichen Zustellung, wenn der Vorsitzende diesbezüglich keine Anordnung getroffen hat und beauftragt sofern die Zustellung nicht durch Aushändigung an der Amtsstelle gem. 173 ZPO bewirkt wird nach 168 I 1 ZPO die Post oder einen Justizbediensteten mit der Ausführung. Der Vorsitzende des Gerichts oder ein von ihm bestimmtes Mitglied können einen Gerichtsvollzieher oder eine andere Behörde (z.b. Polizei) mit der Ausführung der Zustellung beauftragen, wenn eine Zustellung nach 168 I ZPO keinen Erfolg verspricht, 168 II ZPO.

3 E. GEGENSTAND DER ZUSTELLUNGEN Als zuzustellende Schriftstücke kommen vor allem gerichtliche Entscheidungen (Urteile und Beschlüsse), Anordnungen, Verfügungen und Ladungen in Betracht. Zuzustellen ist die Urschrift des bekanntzugebenden Schriftstückes, so etwa die Ladung. Da Originale von Urteilen und gleichgestellten Beschlüssen (z.b. 319, 322, 346, 349 StPO) in der Gerichtsakte verbleiben, ist hiervon eine Ausfertigung zuzustellen.20 Darunter versteht man eine Abschrift mit Ausfertigungsvermerk der Geschäftsstelle, der vom Urkundsbeamten unterschrieben und mit dem Dienstsiegel versehen wird, 275 IV StPO. Die Zustellung einer vom Urkundsbeamten beglaubigten Abschrift ( 169 II 1 ZPO) des Urteils reicht aus.21 Auch von sonstigen Beschlüssen oder prozessleitenden Verfügungen werden lediglich Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften zugestellt. Wird eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift zugestellt, muss diese die Urschrift wortgetreu und vollständig wiedergeben.22 Ein Anspruch auf Beifügung einer Übersetzung besteht nicht.23 Das Fehlen der nach 35 a StPO vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung schadet nicht.24 Zu beachten ist, dass ein Urteil erst mit Fertigstellung des Protokolls der Hauptverhandlung zustellbar ist, 273 IV StPO. F. ZUSTELLUNGSADRESSAT Zuzustellen ist das bekanntzumachende Schriftstück an den davon Betroffenen oder seinen Zustellungsbevollmächtigten. Wird demselben Empfangsberechtigten mehrfach zugestellt, so ist nur die erste Zustellung maßgebend.25 Bei Doppelzustellungen an mehrere Empfangsberechtigte ist nur die spätere maßgebend, was selbst dann gilt, wenn die spätere Zustellung erst angeordnet worden ist, nachdem die erste schon bewirkt war.26 War jedoch eine durch die erste Zustellung eröffnete Frist bereits abgelaufen, so wird sie durch die Zustellung an einen weiteren Empfangsberechtigten nicht wieder eröffnet,27 selbst wenn diese Zustellung noch vor Ablauf der Frist angeordnet worden war.28 I. Betroffener Ladungen sind an den zu Ladenden zuzustellen. Entscheidungen sind an jeden Verfahrensbeteiligten zuzustellen, den die Auswirkung der Entscheidung berühren kann, gleichgültig ob er davon beschwert ist oder nicht.29 D.h. auch bei minderjährigen Beschuldigten erfolgt die Zustellung an diesen und nicht an die gesetzlichen Vertreter.30 II. Zustellungsbevollmächtigte Wahlweise kann auch an einen Zustellungsbevollmächtigten zugestellt werden. Trotz Zustellungsvollmacht genügt stets die Zustellung an den Betroffenen. 172 I 1 ZPO gilt nicht entsprechend.31 Bei Mehrfachverteidigung ist die Zustellung an einen Verteidiger ausreichend Gesetzliche Zustellungsvollmacht Um das Zustellungswesen zu vereinfachen, begründet 145 a I StPO für den Verteidiger eine gesetzliche Zustellungsvollmacht, die auch gegen den Willen des Vertretenen wirkt. D.h. eine Verteidigervollmacht kann nicht in der Weise eingeschränkt werden, dass sie sich nicht auf Zustellungen erstreckt a StPO soll die ordnungsgemäße Zustellung sicherstellen und setzt ein wirksames Verteidigerverhältnis voraus, also beim Wahlverteidiger die Mandatierung und beim Pflichtverteidiger die Bestellung nach 141 StPO. Beim Wahlverteidiger muss sich die Vollmacht sei es schriftlich (Kopie genügt) oder zu Protokoll erklärt bei Anordnung der Zustellung in den Akten befinden. Es reicht nicht, die Vollmacht

4 nachzureichen.34 Nach Beendigung des Mandats besteht die Zustellvollmacht fort, bis die Anzeige des Beschuldigten oder Wahlverteidigers über das Erlöschen des Verteidigerverhältnisses zu den Akten gelangt ist.35 Beim Pflichtverteidiger endet die Zustellungsvollmacht mit der Aufhebung der Beiordnung.36 Wird eine Entscheidung dem Verteidiger zugestellt, so gebietet es die Verfahrensfairness,37 den Beschuldigten unter Beifügung einer Abschrift zu unterrichten und umgekehrt, 145 a III StPO. Für die Zustellung einer Ladung bedarf aber auch der Verteidiger gem. 145 a II 1 StPO einer ausdrücklichen Ladungsvollmacht. Diese kann in der allgemeinen Vollmachtsurkunde enthalten sein oder sich sonst aus der Akte ergeben; eine Vollmacht zur Entgegennahme von Zustellungen aller Art genügt dabei nicht.38 Auch dem Pflichtverteidiger kann Ladungsvollmacht erteilt werden, jedoch nur vom Beschuldigten selbst, nicht aber durch das Gericht.39 Die Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten nach 116 a III StPO bleibt unberührt, 145 a II 2 StPO. 145 a StPO gilt entsprechend für einen Rechtsanwalt als Vertreter des Privat- ( 378 S. 2 StPO) oder Nebenklägers ( 379 I 2 i.v.m. 378 S. 2 StPO). 2. Rechtsgeschäftliche Zustellungsvollmacht Der Betroffene kann40 einem Dritten rechtsgeschäftlich Zustellungsvollmacht einräumen. Der Dritte muss aber mit der Bevollmächtigung einverstanden und zur Entgegennahme von Zustellungen auch bereit sein. Für diese Zustellungsvollmacht gilt 145 a StPO nicht (entsprechend). So muss sich etwa die Vollmacht bei Zustellung nicht in der Akte befinden, sondern kann später nachgewiesen werden.41 G. VERFAHREN DER ZUSTELLUNG Nach 35 I StPO gelten die Vorschriften der ZPO über Zustellungen ( ZPO) entsprechend, soweit sie sich für die Anwendung im Strafverfahren eignen und keine Spezialvorschriften bestehen. Allgemein ist es üblich, dass die Geschäftsstelle ( 36 I 2 StPO) ein Postunternehmen gem. 33 I Postgesetz oder einen Justizbediensteten mit der Ausführung der Zustellung beauftragt, 168 I ZPO. Verspricht dies keinen Erfolg, kann auch ein Gerichtsvollzieher oder eine andere Behörde (z.b. Polizei) beauftragt werden, 168 II ZPO. H. ZUSTELLUNGEN Zuzustellen ist grundsätzlich unmittelbar an den Adressaten, also denjenigen, dem zugestellt werden soll (vgl. 182 II Nr. 1 ZPO). Kann dieser nicht angetroffen werden ist unter gewissen Voraussetzungen eine Ersatzzustellung möglich.42 Wird die Annahme unbegründet verweigert, gilt das Schriftstück bereits mit der Weigerung als zugestellt, vgl. 179 S. 3 ZPO. I. Zustellung an den Adressaten Zuzustellen ist grundsätzlich an den Adressaten, also den Betroffenen oder dessen Zustellungsbevollmächtigten, persönlich. 1. Übergabe Die Zustellung an den Adressaten erfolgt dergestalt, dass das zuzustellende Schriftstück persönlich dem Adressaten übergeben wird und zwar an jedem Ort, an dem er angetroffen wird, 177 ZPO.

5 2. Zustellung gegen Empfangsbekenntnis Die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis nach 174 ZPO stellt eine einfache Form der Zustellung an Behörden oder an Personen dar, bei denen aufgrund ihres Berufes von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann, etwa Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater. Hier wird das zuzustellende Schriftstück gem. 174 I ZPO formlos (z.b. per Übergabe, einfachen Brief oder Einlage ins Abholfach) oder gem. 174 II ZPO auch per Telefax ( 174 II ZPO) bzw. als elektronisches Dokument ( 174 III ZPO) übermittelt. Der Adressat nicht ein Dritter hat das Empfangsbekenntnis mit Datum und Unterschrift zu versehen und an das Gericht zurückzusenden, 174 IV 1 ZPO. Eine Pflicht zur Mitwirkung, also Entgegennahme oder Bestätigung, besteht jedoch allenfalls standesrechtlich. Für den Zeitpunkt der Zustellung ist maßgeblich, wann der Zustellungsadressat das zuzustellende Schriftstück mit dem Willen entgegengenommen hat, es als zugestellt anzusehen Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein Nach 175 S. 1 ZPO kann ein Schriftstück auch per Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden. Hierzu bedarf es der tatsächlichen Übergabe des Schriftstücks, über die nach 175 S. 2 ZPO ein Nachweis zu fertigen ist. Die Übergabe hat an den Adressaten persönlich zu erfolgen. Ist eine Übergabe an den Adressaten nicht möglich, kann nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der meisten Postunternehmen das Schriftstück auch an einen Ersatzempfänger ausgehändigt werden.44 Andernfalls ist das Schriftstück als unzustellbar zurückzusenden; 179 ZPO gilt nicht.45 II. Ersatzzustellung Bei der Ersatzzustellung, die in der Praxis eine erhebliche Rolle spielt, handelt es sich um eine Sonderform der Zustellung. Sie dient einem effektiven und geordneten Verfahren und ist nur zulässig, wenn der Adressat nicht nach 177 ZPO persönlich angetroffen wird und zuvor eine unmittelbare Zustellung versucht wurde. Eine zulässige Ersatzzustellung hat zur Folge, dass das zuzustellende Schreiben dem Adressaten wirksam zugestellt wird, auch wenn er persönlich hiervon keine Kenntnis erlangt.46 Eine Ersatzzustellung an den Gegner, etwa den Verletzten,47 ist nach 178 II ZPO ausgeschlossen. Kann die Zustellung nach 177 ZPO nicht ausgeführt werden, so stehen ersatzweise folgende Möglichkeiten zur Verfügung: 1. In Wohnung, Geschäftsräumen48 und Gemeinschaftseinrichtungen Unter folgenden Voraussetzungen gilt ein Schriftstück mit der Übergabe an die Ersatzperson als zugestellt: An einen erwachsenen Familienangehörigen, eine in der Familie beschäftigte Person oder einen erwachsenen ständigen Mitbewohner ist die Ersatzzustellung zulässig, wenn der Zustellungsadressat in seiner Wohnung nicht angetroffen wird, 178 I Nr. 1 ZPO. Wohnung ist unabhängig vom Wohnsitz oder polizeilicher Meldung die Räumlichkeit, die der Zustellungsadressat zur Zeit der Zustellung tatsächlich49 für eine gewisse Dauer zum Wohnen benutzt,50 wo er also seinen Lebensmittelpunkt hat.51 Eine Ersatzzustellung ist nicht zulässig, wenn die Räumlichkeit längere also nicht nur vorübergehende Zeit nicht benutzt wird, etwa wegen Haft,52 berufsbedingten Auslandsaufenthalts,53 Kasernierung54 oder mehrmonatiger Weltreise.55 Erwachsensein fordert unabhängig von Volljährigkeit56 oder Geschäftsfähigkeit die körperliche und geistige Reife, die die Ersatzperson befähigt, die Bedeutung der Zustellung und die Verpflichtung, die Sendung an den Adressaten auszuhändigen, zu erkennen.57 Wird der Adressat in seinen Geschäftsräumen nicht angetroffen, kann die Ersatzzustellung an jede dort beschäftigte Person erfolgen, 178 I Nr. 2 ZPO. Dies gilt auch dann, wenn eine

6 persönliche Angelegenheit des Adressaten betroffen ist.58 Die Ersatzzustellung im Geschäftsraum steht gleichberechtigt neben der Zustellung in derwohnung. Eine Ersatzzustellung nach 178 I Nr. 2 ZPO ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Adressat in dem Geschäft lediglich angestellt ist, etwa als Geschäftsführer. Geschäftsraum i.d.s. ist nur der für den Kundenverkehr zugängliche Raum, zu dem der Zusteller bei Übergabe der Sendung Zutritt hat.59 Wird der Adressat, der in einer Gemeinschaftseinrichtung (Heim, Kaserne, Justizvollzugsanstalt, Krankenhaus) wohnt, dort nicht angetroffen, kann ersatzweise an den Leiter oder (ausdrücklich) ermächtigten Vertreter zugestellt werden, 178 I Nr. 3 ZPO. An einen sonstigen Beschäftigten oder Mitbewohner kann nicht ersatzweise zugestellt werden.60 Alle diese Ersatzzustellungen verlangen einen räumlichen Bezug ( in ). Damit ist keine zwingende Aushändigung innerhalb der Räume gemeint, sondern lediglich umschrieben, dass die Zustellung im direkten Zusammenhang mit der Räumlichkeit erfolgen und für den Zusteller erkennbar sein muss, dass die Ersatzperson zur Sphäre des Adressaten zählt. 2. Einlegung in den Briefkasten Ist eine Ersatzzustellung nach 178 I Nr. 1 oder 2 ZPO nicht ausführbar, kann das zuzustellende Schriftstück in den Briefkasten nicht Postfach, den der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat, eingeworfen werden, 180 S. 1 ZPO. Der Briefkasten muss abgeschlossen61 und eindeutig der Wohnung bzw. dem Geschäftsraum des Adressaten zuzuordnen sein, etwa durch eine Beschriftung. Dadurch soll der Zugang des Schriftstücks beim Adressaten erleichtert und beschleunigt, sowie die Anzahl der Ersatzzustellungen durch Hinterlegung62 verringert werden Niederlegung Ist die Ersatzzustellung nach 178 I Nr. 3 ZPO oder 180 ZPO nicht ausführbar, kann das zuzustellende Schriftstück auf der Geschäftsstelle niedergelegt werden, 181 I 1 ZPO. Wurde die Post mit der Zustellung beauftragt, ist das zuzustellende Schriftstück bei der Poststelle niederzulegen, 181 I 2 ZPO. Über die Niederlegung muss eine schriftliche Mitteilung in den Briefkasten gelegt oder an die Tür der Wohnung, des Geschäftsraums bzw. der Gemeinschaftseinrichtung angeheftet werden, 181 I 3 ZPO. Mit Abgabe dieser Mitteilung gilt das Schriftstück als zugestellt. III. Besondere Arten der Zustellung 1. Öffentliche Zustellung64 Unter gewissen Voraussetzungen kann die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die öffentliche Zustellung wird gem. 186 II ZPO dadurch bewirkt, dass (nicht das zuzustellende Schriftstück selbst, sondern) eine Benachrichtigung über die Zustellung an die Gerichtstafel des Gerichts, das die öffentliche Zustellung anordnet, angebracht wird. Statt des Aushangs an der Gerichtstafel besteht weiterhin die Möglichkeit, die Benachrichtigung von der Zustellung im Bundesanzeiger oder in anderen Blättern zu veröffentlichen, 187 ZPO. Die Anordnung der öffentlichen Zustellung erfolgt durch Gerichtsbeschluss, 186 I ZPO. Die Anordnung durch den Vorsitzenden nach 36 I 1 StPO genügt nicht.65 Die öffentliche Zustellung ist nur eine Fiktion der Zustellung, da ja eine Übergabe des Schriftstücks nicht erfolgt. Art. 103 I GG ist dadurch Genüge getan, dass die StPO die Möglichkeit eröffnet ( 33 a, 311 III, 311 a StPO), die zunächst zum Nachteil des Beschuldigten ergangene Entscheidung nach dessen Anhörung abzuändern. Soll als ultima ratio öffentlich zugestellt werden, setzt dies grundsätzlich voraus, dass das Gericht vorher mit allen ihm zur Verfügung stehenden, zumutbaren Mittel versucht hat, den Aufenthaltsort

7 des Zustellungsadressaten zu ermitteln.66 Für diese Nachforschungspflicht ist ein strenger Maßstab anzulegen StPO regelt als Sondervorschrift die Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung an den Beschuldigten im weitesten Sinne, so dass 185 ZPO nicht gilt ZPO gilt nur für die Zustellung an Privat- und Nebenkläger sowie Sicherheitsleistende nach 124 II, III StPO. Ausgeschlossen ist die öffentliche Zustellung wegen des Grundsatzes der Nichtöffentlichkeit (vgl. 48, 6 I 2 JGG) im Jugendstrafverfahren.69 Auch der Strafbefehl kann an den Beschuldigten nicht öffentlich zugestellt werden.70 Voraussetzung für die öffentliche Zustellung an den Beschuldigten ist, dass die Zustellung an ihn oder einen Zustellungsbevollmächtigten nicht in der vorgeschriebenen Weise bewirkt werden kann, 40 I 1 StPO. Regelfall ist der unbekannte Aufenthalt. Befindet sich der Beschuldigte im Ausland und kennt das Gericht den Aufenthaltsort, so ist zusätzlich erforderlich, dass die Zustellung im Ausland unausführbar oder voraussichtlich erfolglos ist, 40 I 1 StPO. Nur wenn dem Beschuldigten die Ladung zur Hauptverhandlung schon vorher zugestellt war, entfällt dieses Erfordernis, 40 II StPO. Unter erleichterten Voraussetzungen ist nach 40 III StPO die öffentliche Zustellung im Verfahren über eine Berufung (nicht jedoch Revision, selbst wenn sie als Berufung behandelt wird71) des Angeklagten (nicht seines gesetzlichen Vertreters nach 298 StPO) zulässig. Demnach kann die öffentliche Zustellung bereits angeordnet werden, wenn die Zustellung nicht unter einer Anschrift möglich ist, unter der letztmals zugestellt wurde oder die der Angeklagte zuletzt angegeben hat. 40 III StPO will dem Gericht ersparen, zeit- und arbeitsaufwendige Ermittlungen nach dem Angeklagten anzustellen, der das Berufungsverfahren dadurch vereiteln will, dass er seinen letzten bekannten Wohnsitz aufgibt und dem Gericht seine neue Anschrift nicht mitteilt.72 Daher wird dem Angeklagten eine Mitwirkungspflicht auferlegt. Dies gilt auch dann, wenn dieser entgegen 35 a S. 2 StPO zuvor nicht über die Rechtsfolgen der 40 III, 329 f. StPO belehrt worden ist.73 Die Zustellung gilt mit Ablauf von zwei Wochen nach Anbringung an die Gerichtstafel oder Erscheinen des Blattes als erfolgt. Sie wird im Nachhinein unzulässig, wenn bis dahin die Anschrift bzw. der Aufenthalt des Betroffenen dem Gericht bekannt wird Zustellung an die Staatsanwaltschaft Eine Besonderheit der Zustellung im Strafprozess regelt 41 StPO. Danach wird an die Staatsanwaltschaft vereinfacht durch Vorlage der Urschrift (nicht ausreichend ist eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift75) zugestellt. Durch 41 StPO wird die Zustellung nach 174 ZPO jedoch nicht ausgeschlossen.76 Dann ist aber die Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses durch den Behördenleiter oder seinen Vertreter erforderlich.77 Eine Zustellung nach 41 StPO an andere Behörden ist unwirksam.78 Die Vorlage muss zum Zwecke der Zustellung geschehen.79 Ein ausdrücklicher Hinweis auf 41 StPO ist jedoch nicht erforderlich, ebenso wenig ein ausdrücklicher Übersendungsvermerk zur Zustellung.80 Die Zustellung geschieht in der Weise, dass die gesamte Akte oder auch nur die Urschrift auf Anordnung des Vorsitzenden durch die Gerichtsgeschäftsstelle der Staatanwaltschaft übermittelt wird und der Staatsanwalt einen entsprechenden Vermerk (vgl. 41 S. 2 StPO) anbringt. Maßgeblich für die Zustellung ist der Eingang des Schriftstücks bei der Staatsanwaltschaft.81

8 3. Zustellung im Ausland82 Hält sich der Zustelladressat im Ausland auf, ist zu beachten, dass Auslandszustellungen die völkerrechtliche Souveränität des ausländischen Staates berühren. Können Schriftstücke auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarung unmittelbar durch die Post übersandt werden (so etwa bei Schengenstaaten nach Art. 52 I SDÜ), so hat die Zustellung per Einschreiben mit Rückschein zu erfolgen, 183 I Alt. 1 ZPO. Ist die Auslandszustellung per Post gem. 182 I ZPO völkerrechtlich nicht zulässig, gescheitert oder auf Grund konkreter Erkenntnisse nicht erfolgversprechend, so ist die Behörde des fremden Staates im Rechtshilfewege um Zustellung zu ersuchen, 183 II Alt. 2 ZPO. An deutsche Staatsangehörige im Ausland kann jedoch die zuständige deutsche Auslandsvertretung mit der Zustellung beauftragt werden, vgl. dazu 183 III ZPO, 16 KonsG und Nr. 129 III RiVASt.83 I. ZUSTELLMÄNGEL UND HEILUNG Auf die Wirksamkeit der Zustellung ist wegen der ggf. weitreichenden Folgen ihrer Unwirksamkeit sorgfältig zu achten. Die Wirksamkeit der Zustellung ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen und festzustellen.84 Vorab ist zu prüfen, ob nicht schon wesentliche Fehler bei dem zuzustellenden Schriftstück (z.b. inhaltliche Mängel oder Zustellung des Urteils vor Fertigstellung des Protokolls gem. 273 IV StPO) einer Zustellung überhaupt entgegenstehen.85 Derartige Mängel sind nicht heilbar. Wesentliche Mängel im Zustellungsverfahren führen zu deren Unwirksamkeit. Lediglich die Verletzung von reinen Ordnungsvorschriften (etwa 35 III StPO86, 145 a III StPO87) berührt die Wirksamkeit nicht, kann aber die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach 44 ff. StPO rechtfertigen. Lässt sich die Zustellung nicht nachweisen oder ist sie unwirksam, so gilt das Schriftstück als zugestellt, sobald es dem Adressaten tatsächlich zugegangen ist, 189 ZPO. Da die Zustellung primär der Sicherung der Information des Adressaten dient, soll es dem Adressaten verwehrt sein, sich auf einen Mangel im Zustellvorgang zu berufen, wenn der Zustellzweck tatsächlich erreicht ist * Der Verfasser ist Richter am Amtsgericht Haßfurt, zurzeit abgeordnet zum Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof. 1 BGH NJW 1978, BGHSt 27, 85 (88) = NJW 1977, 723; BVerfGE 36, 85 (88) = NJW 1974, Richtlinie für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren. 4 LG Kaiserslautern GA 1958, RGSt 44, Meyer-Goßner StPO, 53. Aufl. 2010, 35 Rn BGHSt 15, 384 = NJW 1961, Pfeiffer StPO, 5. Aufl. 2005, 36 Rn OLG Düsseldorf MDR 1982, 599; a.a. SK-StPO/Weßlau Systematischer Kommentar zur StPO, Stand Juli 2009, 36 Rn. 15 m.w.n. 10 KK/Maul Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl. 2008, 39 Rn Meyer-Goßner (Fn. 6) 36 Rn Meyer-Goßner (Fn. 6) 36 Rn Meyer-Goßner (Fn. 6) 36 Rn Vertiefend Wendisch JR 1978, 445 ff. 15 OLG Düsseldorf NStZ 1988, 150.

9 16 Doller NJW 1977, Meyer-Goßner (Fn. 6) 36 Rn Meyer-Goßner (Fn. 6) 36 Rn. 11; Pfeiffer (Fn. 8) 36 Rn BGH NJW 1952, OLG Köln GA 1955, BGHSt 26, 140 (141); BGH NJW 1975, Meyer-Goßner (Fn. 6) 37 Rn Meyer-Goßner (Fn. 6) 184 Rn. 3 GVG. 24 BGH NStZ 1984, BGH NJW 1978, BGHSt 22, 221 (222) = NJW 1968, BGHSt 34, 371 (372) = NJW 1987, 2824; OLG Düsseldorf StV 1996, 437 und StV 1997, BGHSt 22, 221 (223) = NJW 1968, OLG Braunschweig JZ 1953, 641; KK-StPO/Maul (Fn. 10) 35 Rn Schweckendieck NStZ 1990, Meyer-Goßner (Fn. 6) 37 Rn BGHSt 34, 371 (372) = NJW 1987, 2824; BGH NStZ-RR 1997, 364; BVerfG NJW 2001, OLG Dresden NStZ-RR 2005, 244; OLG Jena NJW 2001, 3204; OLG Köln NJW 2004, OLG Karlsruhe Justiz 1983, BayObLGSt 69, 110; OLG Hamm NJW 1991, Meyer-Goßner (Fn. 6) 145 a Rn OLG Frankfurt NJW 1990, OLG Köln NStZ-RR 1998, OLG Köln NStZ-RR 1999, In gewissen Fällen obliegt es dem Beschuldigten, einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellten, so etwa 116 a III, 127 a II, 132 I 1 Nr. 2 StPO. 41 Meyer-Goßner (Fn. 6) 145 a Rn. 2 a. 42 Siehe dazu sogleich unten II. 43 BVerfG NJW 2001, BT-Drucks. 14/4554 S. 19; kritisch: Eyinck MDR 2006, 785 f. 45 Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO, 31. Aufl. 2010, 175 Rn BGHSt 27, 85 (88) = NJW 1977, OLG Hamburg NJW 1964, Vgl. dazu ausführlich Neuhaus/Köther MDR 2009, 537 ff. 49 Zur Scheinadresse vgl. OLG Jena NStZ-RR 2006, BGH NJW 1978, BGH NJW 1988, BGH NJW 1978, 1858 (Strafhaft); Thür. OLG NStZ-RR 2006, 277 (Untersuchungshaft). 53 BayObLGSt 1961, 79 = MDR 1961, BayObLG NJW 1968, LG Berlin MDR 1992, Bei der Übergabe an Kindern wird die Zustellung regelmäßig wirksam sein, wenn diese 14 Jahre alt sind, vgl. Meyer-Goßner (Fn. 6) 37 Rn. 10 a.e. 57 BGH NJW 1981, BayObLG DAR 1982, BT-Drucks. 14/4554, OLG Bremen StV 2005, LG Darmstadt NStZ 2005, 164.

10 62 Siehe sogleich unten BT-Drucks. 14/4554, Vgl. dazu ausführlich Schmid MDR 1978, 96 ff. 65 Meyer-Goßner (Fn. 6) 40 Rn BayObLGSt 1983, 114 = NStZ 1984, 29 (30). 67 BVerfG NStZ-RR 2005, 205; KG NStZ-RR 2006, BR-Drucks. 15/3482 S Meyer-Goßner (Fn. 6) 40 Rn. 2; Eisenberg JGG, 13. Aufl. 2009, 2 Rn. 31; a.a. für 40 III: LG Zweibrücken MDR 1991, 985; KG NStZ-RR 2006, 120; Nowak JR 2008, 234 ff. 70 OLG Düsseldorf NJW 1997, 2965; Meyer-Goßner (Fn. 6) 409 Rn. 21; a.a. sofern der Beschuldigte bereits vernommen wurde: LG München I MDR 1981, 71; Schmid MDR 1978, 96 (98). 71 BayObLGSt 1991, 92 = NStZ 1991, 598; OLG Bremen StV 1991, Meyer-Goßner (Fn. 6) 40 Rn. 5 m.w.n. 73 OLG Hamburg NStZ-RR 2000, 238; a.a. SK-StPO/Weßlau (Fn. 9) 40 Rn. 15 m.w.n. 74 OLG Karlsruhe MDR 1981, 159; OLG Stuttgart StV 2001, 336; OLG Hamm NStZ-RR 2005, OLG Köln MDR 1966, OLG Zweibrücken JR 1977, 292 (292). 77 OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, Pfeiffer (Fn. 8) 41 Rn KK-StPO/Maul (Fn. 10) 41 Rn OLG Hamm GA 1957, OLG Braunschweig NStZ 1988, Vertiefend: Heß NJW 2002, 2417 ff. 83 Richtlinie für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten. 84 BGH NJW 1978, Vgl. dazu oben E. 86 Meyer-Goßner (Fn. 6) 35 Rn. 13; Pfeiffer (Fn. 8) 35 Rn. 3; KK-StPO/Maul (Fn. 10) 35 Rn BGH NJW 1977, 640; BVerfG NJW 2002, Quelle: JA 3/2011, 217

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