Ankündigung BRL 2004/1 - Veröffentlichung

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1 Ankündigung BRL 2004/1 - Veröffentlichung des Entwurfs vorgesehener Änderungen der Bauregelliste A, Teile 1 und 2 und der Bauregelliste B, Teile 1 und 2 für die - Ausgabe 2004/1 - Der nachfolgend wiedergegebene Änderungsentwurf der Bauregellisten A und B und der Liste C wird veröffentlicht, um den Herstellern, Prüf-, Überwachungs- und ertifizierungsstellen, Händlern und Verwendern die Möglichkeit zu geben, sich rechtzeitig auf die neue Rechtslage einzustellen und ggf. zu den geplanten Änderungen Stellung zu nehmen. Stellungnahmen sind bis zum 14. April 2004 an das DIBt zu richten. 1 Änderung der Vorbemerkungen zur Bauregelliste A, Bauregelliste B und Liste C 2 Änderungen der Bauregelliste A Teil 1 3 Geänderte und neue Anlagen zur Bauregelliste A Teil 1 4 Änderungen der Bauregelliste A Teil 2, Kapitel 2 5 Änderungen der Bauregelliste B Teil 1 6 Geänderte und neue Anlagen zur Bauregelliste B Teil 1 7 Änderungen der Bauregelliste B Teil

2 - 2 - Ankündigung BRL 2004/1-1 Die Vorbemerkungen zur Bauregelliste A, Bauregelliste B und Liste C sollen wie folgt geändert werden: Abschnitt 6 soll wie folgt geändert werden: 6 In der Ausgabe 2004/1 enthaltene Änderungen der Bauregelliste A, Bauregelliste B und Liste C Die Ausgabe 2004/1 der Bauregelliste A, Bauregelliste B und Liste C beinhaltet in den nachfolgend aufgeführten laufenden Nummern Änderungen gegenüber den Ausgaben 2003/1 und 2003/2. Bauregelliste A Teil 1: Kapitel 1 Bauprodukte für den Beton- und Stahlbetonbau: lfd. Nrn , und Kapitel 2 Bauprodukte für den Mauerwerksbau: lfd. Nrn und Kapitel 3 Bauprodukte für den Holzbau: lfd. Nrn und Kapitel 4 Bauprodukte für den Metallbau: lfd. Nrn , und Kapitel 6 Türen und Tore: lfd. Nrn und Kapitel 7 Lager: lfd. Nr. 7.1 Kapitel 8 Sonderkonstruktionen: lfd. Nrn und Kapitel 12 Bauprodukte der Grundstücksentwässerung: lfd. Nrn , , , , , , und Kapitel 14 Feuerungsanlagen: lfd. Nrn , , , bis , , und Kapitel 15 Bauprodukte für ortsfest verwendete Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen: lfd. Nrn bis 15.11, bis 15.19, bis und bis Kapitel 16 Gerüstbauteile: lfd. Nr Bauregelliste A Teil 2: Kapitel 2: lfd. Nr Bauregelliste B Teil 1: Kapitel 1 Kapitel 4 Bauprodukte im Geltungsbereich harmonisierter Normen nach der Bauproduktenrichtlinie: bis und Bauprodukte, für die eine europäische technische ulassung ohne Leitlinie erteilt worden ist: lfd. Nrn und 4.12 Bauregelliste B Teil 2:

3 - 3 - Ankündigung BRL 2004/1 - Lfd. Nrn.: 1.2.7, 1.2.8, 2.1 bis 2.6, 2.9 und

4 - 4 - Ankündigung BRL 2004/1-2 Vorgesehene Änderungen der Bauregelliste A Teil 1 Die Liste soll in den folgenden Nummern durch die folgenden Bestimmungen ersetzt oder ergänzt werden. Geänderte und neue Anlagen zur Bauregelliste A Teil 1 sind unter Nummer 3 aufgeführt. Lfd. Nr. Bauprodukt Technische Regeln Übereinstimmungsnachweis Verwendbarkeitsnachweis bei wesentl. Abweichung von den techn. Regeln ement von einem Hersteller zum Verwender oder wischenhändler DIN : DIN /A1: usätzlich gilt: Anlage 1.1 Ü Bauprodukt aus der Liste gestrichen ement bei Lieferung von einem wischenhändler zum Verwender DIN : DIN /A1: in Verbindung mit Anlage 1.1 usätzlich gilt: Anlage 1.13 ÜH Bauprodukt aus der Liste gestrichen usatzmittel nach der Normenreihe DIN EN 934 DIN V 18998: , DIN V 18998/A1: ÜHP Änd: Porenbeton-Blocksteine und Porenbeton- Plansteine DIN V 4165: usätzlich gilt: Anlagen 2.7 und 2.17 sowie für bewehrtes Mauerwerk DIN : Ü Baukalk DIN : usätzlich gilt: Anlage 2.8 Ü Bauprodukt aus der Liste gestrichen ÜH Übereinstimmungserklärung des Herstellers ÜHP Übereinstimmungserklärung des Herstellers nach vorheriger Prüfung des Bauprodukts durch eine anerkannte Prüfstelle Ü Übereinstimmungszertifikat durch eine anerkannte ertifizierungsstelle Allgemeine bauaufsichtliche ulassung P Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis

5 - 5 - Ankündigung BRL 2004/1 - Lfd. Nr. Bauprodukt Technische Regeln Übereinstimmungsnachweis Verwendbarkeitsnachweis bei wesentl. Abweichung von den techn. Regeln Normalentflammbares Vollholz (visuell sortiert) DIN : , DIN /A1: DIN : (außer Abschnitt 7 und A3) DIN : (außer Abschnitt 7 und A3) usätzlich gilt: Anlage 3.3 sowie DIN : in Verbindung mit Anlage 0.2 ÜH neu Normalentflammbares Vollholz (maschinell sortiert) DIN : (Abschnitt 7 und A3) DIN : (Abschnitt 7 und A3) usätzlich gilt: Anlage 3.3 sowie DIN : in Verbindung mit Anlage 0.2 Ü Flach- und Langerzeugnisse aus wetterfesten Baustählen DIN EN 10155: usätzlich gilt: Herstellungsrichtlinie Stahlbau ( ) DIN : und Anlagen 4.2 und 4.33 ÜHP Sand-, Kokillen-, Druck- und Feingussstücke Sand- und Kokillengussstücke aus Aluminium Gusslegierungen DIN : DIN EN 1706: usätzlich gilt: Anlagen 4.2 und 4.48 ÜHP Vorgefertigte Bauteile aus Aluminium DIN : , DIN /A1: , in Verbindung mit DIN : , DIN V : in Verbindung mit Richtlinie zum Schweißen von tragenden Bauteilen aus Aluminium ( ) Je nach Verwendungszweck gilt DIN 4112: , DIN V : , DIN : ÜH Übereinstimmungserklärung des Herstellers ÜHP Übereinstimmungserklärung des Herstellers nach vorheriger Prüfung des Bauprodukts durch eine anerkannte Prüfstelle Ü Übereinstimmungszertifikat durch eine anerkannte ertifizierungsstelle Allgemeine bauaufsichtliche ulassung P Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis ÜH

6 - 6 - Ankündigung BRL 2004/1 - Lfd. Nr. Bauprodukt Technische Regeln Übereinstimmungsnachweis Verwendbarkeitsnachweis bei wesentl. Abweichung von den techn. Regeln Türen und Tore, Typ 1, an die Anforderungen hinsichtlich Wärme- oder Schallschutz gestellt werden, ausgenommen Feuerschutzabschlüsse Richtlinie über Türen und Tore TüToR ( ) (Anlage 6.3) ÜH P Türen und Tore, Typ 2, an die Anforderungen hinsichtlich Wärme- oder Schallschutz gestellt werden, ausgenommen Feuerschutzabschlüsse Richtlinie über Türen und Tore TüToR ( ) (Anlage 6.3) ÜHP P 7.1 Bewehrte Elastomerlager DIN : DIN /A1: usätzlich gilt: DIN : DIN /A1: Ü, gilt auch für Nichtserienfertigung Rahmen für Fenster und Türen, Typ 1, ausge-nommen Rahmen für feuerwiderstandsfähige Abschlüsse Richtlinie über Rahmen für Fenster und Türen RaFenTüR ( ) (Anlage 8.5) ÜH P Rahmen für Fenster und Türen, Typ 2, ausge-nommen Rahmen für feuerwiderstandsfähige Abschlüsse Richtlinie über Rahmen für Fenster und Türen RaFenTüR ( ) (Anlage 8.5) ÜH Übereinstimmungserklärung des Herstellers ÜHP Übereinstimmungserklärung des Herstellers nach vorheriger Prüfung des Bauprodukts durch eine anerkannte Prüfstelle Ü Übereinstimmungszertifikat durch eine anerkannte ertifizierungsstelle Allgemeine bauaufsichtliche ulassung P Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis ÜHP P

7 - 7 - Ankündigung BRL 2004/1 - Lfd. Nr. Bauprodukt Technische Regeln Übereinstimmungsnachweis Verwendbarkeitsnachweis bei wesentl. Abweichung von den techn. Regeln Steinzeugrohre und Formstücke sowie Rohrverbindungen für Abwasserleitungen und kanäle und für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften DIN EN 295-1: mit Ausnahme der Bestimmungen für die Fremdüberwachung usätzlich gilt: Anlage 12.1 ÜHP P Dichtmittel aus Elastomeren DIN 4060: für Rohrverbindungen von Abwasserkanälen und -leitungen Rohrverbindungen von Abwasserkanälen und leitungen mit Elastomerdichtungen Ü ÜHP Rohre, Formstücke und Rohrleitungen aus weichmacherfreiem Polyvinylchlorid (PVC-U) für erdverlegte drucklose Abwasserkanäle und leitungen und für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften DIN EN : in Verbindung mit DIN : usätzlich gilt: Anlage 12.3 Ü Rohre und Formstücke aus Polyethylen hoher Dichte (PE-HD) für Abwasserkanäle und leitungen und für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften. DIN : Ü Rohre und Formstücke aus glasfaserverstärktem Polyesterharz (UG-GF) für erdverlegte Abwasserkanäle und leitungen und für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften ; geschleudert, gefüllt DIN : Ü ÜH Übereinstimmungserklärung des Herstellers ÜHP Übereinstimmungserklärung des Herstellers nach vorheriger Prüfung des Bauprodukts durch eine anerkannte Prüfstelle Ü Übereinstimmungszertifikat durch eine anerkannte ertifizierungsstelle Allgemeine bauaufsichtliche ulassung P Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis

8 - 8 - Ankündigung BRL 2004/1 - Lfd. Nr. Bauprodukt Technische Regeln Übereinstimmungsnachweis Verwendbarkeitsnachweis bei wesentl. Abweichung von den techn. Regeln Rohre und Formstücke aus längsnahtverschweißtem nichtrostendem Stahlrohr mit Steckmuffe für Abwasserleitungen und für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften. DIN EN : ÜHP P Rückstauverschlüsse für fäkalienfreies Abwasser DIN : mit Ausnahme der Bestimmungen für die Fremdüberwachung ÜHP P Bauprodukt aus der Liste gestrichen Rückstauverschlüsse für fäkalienhaltiges Abwasser DIN : mit Ausnahme der Bestimmungen für die Fremdüberwachung ÜHP P Bauprodukt aus der Liste gestrichen Ölheizeinsätze mit Verdampfungsbrennern DIN 4731: usätzlich gilt: Anlage 14.4 ÜHP P Ölherde mit Verdampfungsbrennern DIN 4732: usätzlich gilt: Anlage 14.4 ÜHP P Öl-Speicher-Wasserheizer mit Verdampfungsbrennern DIN 4733: usätzlich gilt: Anlage 14.4 ÜHP P Dauerbrandherde für feste Brennstoffe DIN , -2: usätzlich gilt: Anlage 14.4 ÜHP P Heizungsherde für feste Brennstoffe DIN : usätzlich gilt: Anlage 14.4 ÜHP P Speicher-Kohle- Wasserheizer DIN 18889: usätzlich gilt: Anlage 14.4 ÜHP P Kaminöfen für feste Brennstoffe DIN 18891: usätzlich gilt: Anlage 14.4 ÜHP P ÜH Übereinstimmungserklärung des Herstellers ÜHP Übereinstimmungserklärung des Herstellers nach vorheriger Prüfung des Bauprodukts durch eine anerkannte Prüfstelle Ü Übereinstimmungszertifikat durch eine anerkannte ertifizierungsstelle Allgemeine bauaufsichtliche ulassung P Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis

9 - 9 - Ankündigung BRL 2004/1 - Lfd. Nr. Bauprodukt Technische Regeln Übereinstimmungsnachweis Verwendbarkeitsnachweis bei wesentl. Abweichung von den techn. Regeln Dauerbrand-Heizeinsätze für feste Brennstoffe DIN 18892: usätzlich gilt: Anlage 14.4 ÜHP P Feuerstätten für feste Brennstoffe zum Betrieb mit offenem Feuerraum (offener Kamine) DIN : usätzlich gilt: Anlage 14.4 ÜHP P Weder mechanisch noch elektrisch angetriebene Bauelemente, Regel- und Sicherheitseinrichtungen für Ölfeuerungen DIN : ÜHP P Bauprodukt aus der Liste gestrichen Weder mechanisch noch elektrisch angetriebene Bauelemente, Armaturen, Leitungen, Filter, ähler für Ölfeuerungen DIN : ÜHP P Bauprodukt aus der Liste gestrichen Dauerbrandöfen DIN 18890: usätzlich gilt: Anlage 14.4 ÜHP P 15.1 Liegende Behälter (Tanks) aus Stahl, einwandig, für die unterirdische Lagerung wassergefährdender, brennbarer und nichtbrennbarer Flüssigkeiten DIN : Ü 15.2 Liegende Behälter (Tanks) aus Stahl, doppelwandig, für die unterirdische Lagerung wassergefährdender, brennbarer und nichtbrennbarer Flüssigkeiten DIN : Ü ÜH Übereinstimmungserklärung des Herstellers ÜHP Übereinstimmungserklärung des Herstellers nach vorheriger Prüfung des Bauprodukts durch eine anerkannte Prüfstelle Ü Übereinstimmungszertifikat durch eine anerkannte ertifizierungsstelle Allgemeine bauaufsichtliche ulassung P Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis

10 Ankündigung BRL 2004/1 - Lfd. Nr. Bauprodukt Technische Regeln Übereinstimmungsnachweis Verwendbarkeitsnachweis bei wesentl. Abweichung von den techn. Regeln Liegende Behälter (Tanks) aus Stahl, einwandig und doppelwandig, für die oberirdische Lagerung wassergefährdender, brennbarer und nichtbrennbarer Flüssigkeiten DIN 6616: usätzlich gilt: Anlage 15.4 Ü 15.4 Stehende Behälter (Tanks) aus Stahl, einwandig, für die oberirdische Lagerung wassergefährdender, brennbarer und nichtbrennbarer Flüssigkeiten DIN : usätzlich gilt: Anlagen 15.5 und Ü 15.5 Stehende Behälter (Tanks) aus Stahl, doppelwandig, ohne Leckanzeigeflüssigkeit für die oberirdische Lagerung wassergefährdender, brennbarer und nichtbrennbarer Flüssigkeiten DIN : usätzlich gilt: Anlage 15.5 Ü Stehende Behälter (Tanks) aus Stahl, doppelwandig, mit Leckanzeigeflüssigkeit für die oberirdische Lagerung wassergefährdender, brennbarer und nichtbrennbarer Flüssigkeiten Stehende Behälter (Tanks) aus Stahl, einwandig, für die unterirdische Lagerung wassergefährdender, brennbarer und nichtbrennbarer Flüssigkeiten Stehende Behälter (Tanks) aus Stahl, doppelwandig, für die unterirdische Lagerung wassergefährdender, brennbarer und nichtbrennbarer Flüssigkeiten DIN : Ü DIN : Ü DIN : Ü 15.9 Stehende Behälter (Tanks) aus Stahl, einwandig, mit weniger als 1000 Liter Volumen für die oberirdische Lagerung wassergefährdender, brennbarer und nichtbrennbarer Flüssigkeiten DIN : Ü ÜH Übereinstimmungserklärung des Herstellers ÜHP Übereinstimmungserklärung des Herstellers nach vorheriger Prüfung des Bauprodukts durch eine anerkannte Prüfstelle Ü Übereinstimmungszertifikat durch eine anerkannte ertifizierungsstelle Allgemeine bauaufsichtliche ulassung P Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis

11 Ankündigung BRL 2004/1 - Lfd. Nr. Bauprodukt Technische Regeln Übereinstimmungsnachweis Verwendbarkeitsnachweis bei wesentl. Abweichung von den techn. Regeln Stehende Behälter (Tanks) aus Stahl, doppelwandig, mit weniger als 1000 Liter Volumen für die oberirdische Lagerung wassergefährdender, brennbarer und nichtbrennbarer Flüssigkeiten Liegende Behälter (Tanks) aus Stahl von 1000 bis 5000 Liter Volumen, einwandig, für die oberirdische Lagerung wassergefährdender, brennbarer und nichtbrennbarer Flüssigkeiten DIN : Ü DIN : Ü Liegende Behälter (Tanks) aus Stahl von 1000 bis 5000 Liter Volumen, doppelwandig, für die oberirdische Lagerung wassergefährdender, brennbarer und nichtbrennbarer Flüssigkeiten DIN : Ü Behälter mit ebenen Wänden und Böden (vorgefertigte Behälter) für die oberirdische Lagerung von wassergefährdenden brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse A III und wassergefährdenden nichtbrennbaren Flüssigkeiten mit Flammpunkten > 55 C DIN , -2: Ü Liegende Druckbehälter 0,63 DIN 28020: bis 25 m 3 usätzlich gilt: Anlagen 15.2, 15.4 und Bauprodukt aus der Liste gestrichen Ü Stehende Druckbehälter 0,63 bis 1000 m 3 Bauprodukt aus der Liste gestrichen DIN 28021: oder DIN 28022: usätzlich gilt: Anlagen 15.2, 15.6 und Ü ÜH Übereinstimmungserklärung des Herstellers ÜHP Übereinstimmungserklärung des Herstellers nach vorheriger Prüfung des Bauprodukts durch eine anerkannte Prüfstelle Ü Übereinstimmungszertifikat durch eine anerkannte ertifizierungsstelle Allgemeine bauaufsichtliche ulassung P Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis

12 Ankündigung BRL 2004/1 - Lfd. Nr. Bauprodukt Technische Regeln Übereinstimmungsnachweis Verwendbarkeitsnachweis bei wesentl. Abweichung von den techn. Regeln Als Sammel- oder Entnahmebehälter verwendete, einwandige Tankcontainer Transportbehälter aus metallischen Werkstoffen, die nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter baumusterzugelassen sind TRbF 142 ( ) TRbF 20 ( ), Anhang J usätzlich gilt: Anlage 15.3 ÜH Als Sammel- oder Entnahmebehälter verwendete, einwandige Tankcontainer aus Kunststoffen, die nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter baumusterzugelassen sind TRbF 142 ( ) usätzlich gilt: Anlage 15.3 ÜH Bauprodukt aus der Liste gestrichen Als Sammel- oder Entnahmebehälter verwendete, einwandige Tankcontainer Transportbehälter aus metallischen Werkstoffen, die nicht nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter baumusterzugelassen sind TRbF 142 ( ) TRbF 20 ( ), Anhang J usätzlich gilt: Anlage 15.1 Ü Als ortsfeste Lagerbehälter verwendete, einwandige Tankcontainer Transportbehälter aus metallischen Werkstoffen, die nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter baumusterzugelassen sind TRbF 121 ( ) TRbF 20 ( ), Anhang M für brennbare wassergefährdende Flüssigkeiten der Gefahrklasse A I, A II und B, mit Flammpunkten < 55 C; TRbF 221 ( ) TRbF 20 ( ), Anhang N für brennbare wassergefährdende Flüssigkeiten der Gefahrklasse A III und für nichtbrennbare Flüssigkeiten mit Flammpunkten > 55 C usätzlich gilt: Anlage 15.9 ÜH Übereinstimmungserklärung des Herstellers ÜHP Übereinstimmungserklärung des Herstellers nach vorheriger Prüfung des Bauprodukts durch eine anerkannte Prüfstelle Ü Übereinstimmungszertifikat durch eine anerkannte ertifizierungsstelle Allgemeine bauaufsichtliche ulassung P Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis ÜH

13 Ankündigung BRL 2004/1 - Lfd. Nr. Bauprodukt Technische Regeln Übereinstimmungsnachweis Verwendbarkeitsnachweis bei wesentl. Abweichung von den techn. Regeln Innenbeschichtungen für Behälter zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklassen AI, AII und B TRbF 401 ( ) Ü Bauprodukt aus der Liste gestrichen Innenbeschichtungen für Behälter zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklasse AIII TRbF 402 ( ) Ü Bauprodukt aus der Liste gestrichen Leckanzeigegeräte für Behälter zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten TRbF 501 ( ) ÜH Bauprodukt aus der Liste gestrichen Leckanzeigegeräte für doppelwandige Rohrleitungen für Anlagen zum Lagern brennbarer Flüssigkeiten TRbF 502 ( ) ÜH Bauprodukt aus der Liste gestrichen Einwandige metallische Rohre, zugehörige Formstücke, Dichtmittel, Armaturen für Rohrleitungen in Anlagen zur Lagerung wassergefährdender brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklasse AI, AII und B mit Ausnahme der Bauteile für Ölversorgungsanlagen für Ölbrenner TRbF 131/1 ( ) TRbF 50 ( ), Anhang A usätzlich gilt: Anlagen 15.9, und ÜH Einwandige metallische Rohre für Rohrleitungen in Anlagen zur Lagerung wassergefährdender, nichtbrennbarer und brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklasse AIII TRbF 231/1 ( ) usätzlich gilt: Anlagen 15.9 und ÜH Bauprodukt aus der Liste gestrichen ÜH Übereinstimmungserklärung des Herstellers ÜHP Übereinstimmungserklärung des Herstellers nach vorheriger Prüfung des Bauprodukts durch eine anerkannte Prüfstelle Ü Übereinstimmungszertifikat durch eine anerkannte ertifizierungsstelle Allgemeine bauaufsichtliche ulassung P Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis

14 Ankündigung BRL 2004/1 - Lfd. Nr. Bauprodukt Technische Regeln Übereinstimmungsnachweis Verwendbarkeitsnachweis bei wesentl. Abweichung von den techn. Regeln Überfüllsicherungen für Behälter zur Lagerung wassergefährdender brennbarer Flüssigkeiten TRbF 510 ( ) ÜH Bauprodukt aus der Liste gestrichen Stehende zylindrische Behälter mit flachem Boden und festem Dach zur oberirdischen Lagerung von Flüssigkeiten oder von gekühlten Gasen DIN : und DIN : in Verbindung mit der Anpassungsrichtlinie Stahlbau ( ) mit Änderung und Ergänzung ( ) und DIN : und der Herstellungsrichtlinie Stahlbau ( ) usätzlich gilt: DIN 6600: und Anlage 15.9 Ü Keramische Platten als vorgefertigte Teile für Auffangräume und Flächen mit Dichtschichten AGI-Arbeitsblatt S 10 Teil 3 ( ) ( ) usätzlich gilt: Anlage 15.7 ÜH neu Schläuche, zugehörige Formstücke, Dichtmittel, Armaturen für Leitungen in Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe TRbF 50 (2002-6), Anhang B usätzlich gilt: Anlage ÜH neu Als Sammelbehälter für Altöle und sonstige Abfallstoffe verwendete, einwandige Transportbehälter aus metallischen Werkstoffen, die nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter baumusterzugelassen sind TRbF 20 ( ), Anhang K ÜH neu Ölförderungsaggregate, Regel- und Sicherheitseinrichtungen für Ölversorgungsanlagen für Ölbrenner DIN EN : Anlage ÜHP P ÜH Übereinstimmungserklärung des Herstellers ÜHP Übereinstimmungserklärung des Herstellers nach vorheriger Prüfung des Bauprodukts durch eine anerkannte Prüfstelle Ü Übereinstimmungszertifikat durch eine anerkannte ertifizierungsstelle Allgemeine bauaufsichtliche ulassung P Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis

15 Ankündigung BRL 2004/1 - Lfd. Nr. Bauprodukt Technische Regeln Übereinstimmungsnachweis Verwendbarkeitsnachweis bei wesentl. Abweichung von den techn. Regeln neu Bauelemente, Armaturen, Leitungen, Filter, Heizölentlüfter, ähler für Ölversorgungsanlagen für Ölbrenner DIN EN : Anlage ÜHP P 1542 neu Verlege- und Verfugekitte und mörtel für keramische Platten für Auffangräume und Flächen mit Dichtschichten AGI-Arbeitsblatt S 10 Teil 3 ( ) usätzlich gilt: Anlage ÜH 16.9 Vorgefertigte Gerüstbauteile aus Stahl, Aluminium und Holz DIN 4421: usätzlich gilt: Anlage 16.2 Je nach Verwendungszweck gilt: Anpassungsrichtlinie Stahlbau ( ) mit Änderung und Ergänzung ( ) ÜH ÜH Übereinstimmungserklärung des Herstellers ÜHP Übereinstimmungserklärung des Herstellers nach vorheriger Prüfung des Bauprodukts durch eine anerkannte Prüfstelle Ü Übereinstimmungszertifikat durch eine anerkannte ertifizierungsstelle Allgemeine bauaufsichtliche ulassung P Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis

16 Ankündigung BRL 2004/1-3 Geänderte und neue Anlagen zur Bauregelliste A Teil 1 Anlage 0.1 (2004/1) (geänderte Fassung) Bauaufsichtliche Anforderungen an Bauteile zur Gewährleistung einer bestimmten Dauer der Feuerwiderstandsfähigkeit werden durch die Bezeichnungen "feuerhemmend", "hochfeuerhemmend" und "feuerbeständig" ausgedrückt. In den folgenden Tabellen werden die bauaufsichtlichen Anforderungen den Klassen nach DIN und nach DIN EN sowie DIN EN * zugeordnet. Die Klassifizierungen nach DIN und nach den DIN EN , DIN EN * und DIN EN * sind für den Nachweis der geforderten Feuerwiderstandsdauer eines Bauteiles alternativ anwendbar. Die Anwendung der Klassifizierungen nach DIN EN und DIN EN * wird in Anlage besonders erläutert. * zurzeit Entwurf, anwendbar mit Erscheinen der Norm

17 Ankündigung BRL 2004/1 - Anlage (2004/1) (geänderte Fassung; zu den Bauprodukten mit den lfd. Nrn. BRL A T bis 1.6.5, 1.6.9, , , 2.4.1, , und 3.3.2; BRL A T bis 2.4 und 2.20; BRL A T. 3 1 bis 4) Die in DIN : , Abschnitt 8.8.2, Tabelle 2 angegebenen Bezeichnungen entsprechen folgenden Anforderungen in bauaufsichtlichen Verwendungsvorschriften: Tabelle 1 Bauaufsichtliche Anforderungen Klassen nach DIN Kurzbezeichnung nach DIN feuerhemmend Feuerwiderstandsklasse F 30 F 30 - B 1) feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen hochfeuerhemmend feuerbeständig Feuerwiderstandsklasse F 30 und aus nichtbrennbaren Baustoffen Feuerwiderstandsklasse F 60 und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen Feuerwiderstandsklasse F 60 und aus nichtbrennbaren Baustoffen Feuerwiderstandsklasse F 90 und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen F 30 A 1) F 60 AB 2) F 60 A 2) 3) 4) F 90 - AB feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Baustoffen 1) 2) 3) 4) Feuerwiderstandsklasse F 90 und aus nichtbrennbaren Baustoffen 3) 4) F 90 - A bei nichttragenden Außenwänden auch W 30 zulässig bei nichttragenden Außenwänden auch W 60 zulässig bei nichttragenden Außenwänden auch W 90 zulässig nach bestimmten bauaufsichtlichen Verwendungsvorschriften einiger Länder auch F 120 gefordert Die jeweiligen bauaufsichtlichen Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit von Bauteilen ergeben sich aus den Regelungen der Landesbauordnungen zu Wänden, Decken und Dächer. usätzlich werden Bauteile nach dem Brandverhalten ihrer Baustoffe unterschieden in 1. Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen, 2. Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und die bei raumabschließenden Bauteilen zusätzlich eine in Bauteilebene durchgehende Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen haben, 3. Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus brennbaren Baustoffen bestehen und die allseitig eine brandschutztechnisch wirksame Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen (Brandschutzbekleidung) und Dämmstoffen haben, 4. Bauteile aus brennbaren Baustoffen. Das Brandverhalten der wesentlichen Baustoffe der Bauteile wird im Rahmen der Klassifizierung der Feuerwiderstandsfähigkeit nach DIN berücksichtigt und nach DIN (Anlage 0.2.1) oder DIN EN (Anlage 0.2.2) bestimmt. Die Feuerwiderstandsfähigkeit von hochfeuerhemmenden Bauteilen nach Nr. 3 in Verbindung mit den zusätzlichen Anforderungen an die Brandschutzbekleidung kann jedoch nicht nach DIN nachgewiesen werden und ist deshalb in Tabelle 1 nicht aufgeführt. Eine Klassifizierung dieser Bauteile kann daher nur nach Anlage Tabelle 2 erfolgen

18 Ankündigung BRL 2004/1 - Anlage (2004/1) (geänderte Fassung) Die nach DIN EN und, DIN EN klassifizierten Eigenschaften zum Feuerwiderstandsverhalten entsprechen folgenden Anforderungen in bauaufsichtlichen Verwendungsvorschriften: Tabelle 2: Feuerwiderstandsklassen von Bauteilen nach DIN EN und ihre uordnung zu den bauaufsichtlichen Anforderungen Bauaufsichtliche Anforderung Tragende Bauteile ohne Raumab. mit Raumab. Nichttragende Innenwände Nichttragende Außenwände Doppelböden Selbständige Unterdecken feuerhemmend R 30 REI 30 EI 30 E 30 (i o) und EI 30 (i o) REI 30 ETK (f) EI 30(a b) hochfeuerhemmend R 60 REI 60 EI 60 E 60 (i o) und EI 60 (i o) EI 60(a b) feuerbeständig R 90 REI 90 EI 90 E 90 (i o) und EI 90 (i o) EI 90(a b) Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Min. R 120 REI Brandwand -- REI-M 90 EI-M zurzeit Entwurf, anwendbar mit Erscheinen der Norm Die jeweiligen bauaufsichtlichen Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit von Bauteilen ergeben sich aus den Regelungen der Landesbauordnungen zu Wänden, Decken und Dächer. usätzlich werden Bauteile nach dem Brandverhalten ihrer Baustoffe unterschieden in 1. Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen, 2. Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und die bei raumabschließenden Bauteilen zusätzlich eine in Bauteilebene durchgehende Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen haben, 3. Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus brennbaren Baustoffen bestehen und die allseitig eine brandschutztechnisch wirksame Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen (Brandschutzbekleidung) und Dämmstoffen haben, 4. Bauteile aus brennbaren Baustoffen. Die europäische Klassifizierung der Feuerwiderstandsfähigkeit von Bauteilen berücksichtigt das Brandverhalten der Baustoffe nicht. Das Brandverhalten der Baustoffe wird deshalb nach DIN EN (Anlage 0.2.2) zusätzlich bestimmt. Bei hochfeuerhemmenden Bauteilen nach Nr. 3 ist das Brandschutzvermögen der brandschutztechnisch wirksamen Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen (Brandschutzbekleidung) zusätzlich zur Feuerwiderstandsfähigkeit nachzuweisen und nach DIN EN mit K 2 60 zu klassifizieren

19 Ankündigung BRL 2004/1 - Bei den Brandprüfungen sind die Thermoelemente auf der unbeflammten Seite des Probekörpers abweichend von DIN EN Abschnitt mit anorganischen wärmedämmenden Abdeckungen mit einer Rohdichte von kg/m 3 zu versehen. Nach deutschem Baurecht muss die Feuerwiderstandsfähigkeit von Decken grundsätzlich sowohl von oben nach unten als auch von unten nach oben erfüllt sein. Die europäischen Klassifizierungen berücksichtigen eine Brandbeanspruchung von unten nach oben. Damit auf eine zusätzliche Brandprüfung mit Brandbeanspruchung auf der Oberseite verzichtet werden kann, müssen feuerwiderstandsfähige Holzbalkendecken bei den Brandprüfungen oberseitig mindestens die nachfolgenden konstruktiven Bedingungen erfüllen: Feuerwiderstandsklasse REI 60: Variante 1: Variante 2: 13 mm Spanplatten bzw. 21 mm gespundete Schalung und 15 mm nichtbrennbare Dämmstoffe aus Mineralfasern mit einem Schmelzpunkt 1000 C und 20 mm Estrich bzw. nichtbrennbare Trockenestrichplatten (mind. Klasse A2) oder 13 mm Spanplatten bzw. 21 mm gespundete Schalung und 30 mm Estrich bzw. nichtbrennbare Trockenestrichplatten (mind. Klasse A2) Feuerwiderstandsklasse REI 90: Variante 1: Variante 2: 13 mm Spanplatten bzw. 21 mm gespundete Schalung und 15 mm nichtbrennbare Dämmstoffe aus Mineralfasern mit einem Schmelzpunkt 1000 C und 30 mm Estrich bzw. nichtbrennbare Trockenestrichplatten (mind. Klasse A2) oder 13 mm Spanplatten bzw. 21 mm gespundete Schalung und 40 mm Estrich bzw. nichtbrennbare Trockenestrichplatten (mind. Klasse A2)

20 Tabelle 3 Feuerwiderstandsklassen von Sonderbauteilen nach DIN EN , DIN EN und DIN EN ihre uordnung zu den bauaufsichtlichen Anforderungen Sonderbauteile Bauaufsichtliche Anforderungen Feuerschutzabschlüsse (auch in Förderanlagen) ohne Rauchschutz mit Rauchschutz Rauchschutztüren 2 Kabelabschottungen Rohrabschottungen Lüftungsleitungen Klappen in Lüftungsleitungen Installationsschächte und -kanäle elektrische Leitungsanlagen mit Funktions-erhalt Abgasanlagen Brandschutzverglasungen 3 feuerhemmend EI 230-C.. 2 EI230- C..S EI 30 EI 30-U/U 4 EI 30-C/U 5 EI 30 (v eh o i o)-s EI 30 (v eh o i o)-s EI 30 (v eh o i o) P 30 EI 30 (i o)-o oder EI 30 (i o) und Gxx 6 E 30 hochfeuerhemmend EI 260-C.. 2 EI260- C..S EI 60 EI 60-U/U 4 EI 60 EI 60-C/U 5 (v eh o i o)-s EI 60 (v eh o i o)-s EI 60 (v eh o i o) P 60 EI 60 (i o)-o oder EI 60 (i o) und Gxx 6 E 60 feuerbeständig EI 290-C.. 2 EI290- C..S EI 90 EI 90-U/U 4 EI 90-C/U 5 EI 90 (v eh o i o)-s EI 90 (v eh o i o)-s EI 90 (v eh o i o) P 90 EI 90 (i o)-o oder EI 90 (i o) und Gxx 6 E 90 Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Minuten EI 120 EI 120-U/U 4 -- EI 120-C/U rauchdicht und selbstschließend S 200-C zurzeit Entwurf, anwendbar mit Erscheinen der Norm 2 Festlegungen zur Lastspielzahl für die Dauerfunktionsprüfungen werden noch getroffen 3 Brandschutzverglasungen nach dieser Tabelle sind nicht als feuerhemmend, hochfeuerhemmend oder feuerbeständig zu verwenden; Brandschutzverglasungen, bei denen eine Übertragung von Feuer und Wärme über eine bestimmte Dauer (Feuerwiderstandsdauer) verhindert wird, werden nach Tabelle 2 klassifiziert 4 Für die Abschottung von brennbaren Rohren oder Rohren mit einem Schmelzpunkt < 1000 C 5 Für die Abschottung mit nichtbrennbaren Rohren mit einem Schmelzpunkt 1000 C 6 Anwendung der Klasse in Verbindung mit G nur bei festen Brennstoffen; Rußbrandbeständigkeit G mit Angabe eines Abstandes in mm zu brennbaren Baustoffen (gemäß Prüfung)

21 Tabelle 4: Herleitung des Kurzzeichens R (Résistance) E (Étanchéité) Erläuterungen der Klassifizierungskriterien und der zusätzlichen Angaben zur Klassifizierung des Feuerwiderstands nach DIN EN , DIN EN * Kriterium Tragfähigkeit Raumabschluss Anwendungsbereich I (Isolation) W (Radiation) M (Mechanical) S (Smoke) C... (Closing) P Wärmedämmung (unter Brandeinwirkung) Begrenzung des Strahlungsdurchtritts Mechanische Einwirkung auf Wände (Stoßbeanspruchung) Begrenzung der Rauchdurchlässigkeit (Dichtheit, Leckrate) Selbstschließende Eigenschaft (ggf. mit Anzahl der Lastspiele) einschl. Dauerfunktion Aufrechterhaltung der Energieversorgung und/oder Signalübermittlung zur Beschreibung der Feuerwiderstandsfähigkeit Rauchschutztüren (als usatzanforderung auch bei Feuerschutzabschlüssen), Lüftungsanlagen einschließlich Klappen Rauchschutztüren, Feuerschutzabschlüsse (einschließlich Abschlüsse für Förderanlagen) Elektrische Kabelanlagen allgemein G Rußbrandbeständigkeit Schornsteine K 1, K 2 Brandschutzvermögen Wand- und Deckenbekleidungen (Brandschutzbekleidungen) I 1, I , 300,... ( C) i o i o i o (in - out) a b (above - below) f (full) v e, h o (vertical, horizontal) u/u unterschiedliche Wärmedämmungskriterien Angabe der Temperaturbeanspruchung Richtung der klassifizierten Feuerwiderstandsdauer Richtung der klassifizierten Feuerwiderstandsdauer Beanspruchung durch "volle" ETK (Vollbrand) für vertikalen/horizontalen Einbau klassifiziert Rohrende offen innerhalb des Prüfofens/ Rohrende offen außerhalb des Prüfofens Feuerschutzabschlüsse (einschließlich Abschlüsse für Förderanlagen) Rauchschutztüren Nichttragende Außenwände, Installationsschächte/ -kanäle, Lüftungsanlagen/-klappen Unterdecken Doppelböden Lüftungsleitungen/-klappen Rohrabschottungen c/u Rohrende geschlossen innerhalb des Prüfofens/ Rohrende offen außerhalb des Prüfofens * zurzeit Entwurf, anwendbar mit Erscheinen der Norm Anlage (2004/1) Rohrabschottungen

22 Ankündigung BRL 2004/1 - (neue Anlage) Die nach DIN EN klassifizierten Eigenschaften zum Verhalten von Bedachungen bei einer Brandbeanspruchung von außen entsprechen folgenden Anforderungen in bauaufsichtlichen Verwendungsvorschriften: Tabelle 6: Klassen von Bedachungen nach DIN EN und ihre uordnung zu den bauaufsichtlichen Anforderungen: Bauaufsichtliche Anforderung Klasse nach DIN EN Widerstandsfähig gegen Flugfeuer und strahlende Wärme (harte Bedachung) B ROOF (t1) 1 zurzeit Entwurf, anwendbar mit Erscheinen der Norm

23 Ankündigung BRL 2004/1 - Anlage (2004/1) (geänderte Fassung; zu den Bauprodukten mit den lfd. Nrn. BRL A T bis 3.2.9, , 5.1, 5.4, 5.5, 5.6, 5.8, 5.9, 5.11 bis , 9.6, 9.8.1, 9.8.2, 10.1 bis 10.12, 10.15, bis 10.20, bis 10.26, 10.28, 10.30, , , , und ; BRL A T , , , 2.22, 2.23, 2.24, 2.37 und 2.38) Die in DIN : , Abschnitt 3 und in der Berichtigung 1: zu DIN angegebenen Baustoffklassen entsprechen den folgenden bauaufsichtlichen Verwendungsvorschriften: Tabelle 4 Bauaufsichtliche Anforderung Baustoffklasse nach DIN 4102 nichtbrennbare Baustoffe A A 1 A 2 brennbare Baustoffe schwerentflammbare Baustoffe normalentflammbare Baustoffe B B 1 B 2 leichtentflammbare Baustoffe B 3 Bauaufsichtliche Vorschriften können Anforderungen an Baustoffe hinsichtlich des brennenden Abtropfens/Abfallens im Brandfall enthalten. Für schwerentflammbare und normalentflammbare Bauprodukte - ausgenommen Bodenbeläge - werden bei den Prüfungen nach DIN Ergebnisse über das brennende Abtropfen oder das Abfallen brennender Probenteile festgestellt, bei den schwerentflammbaren Bauprodukten außerdem Werte über die Rauchentwicklung. Tritt brennendes Abtropfen/Abfallen auf bzw. wird bei schwerentflammbaren Bauprodukten - ausgenommen Bodenbeläge - der Grenzwert für die Rauchentwicklung überschritten, ist dies zusätzlich zur Baustoffklassifizierung mit dem Ü-eichen anzugeben. An Bauprodukte in baulichen Anlagen und Räumen besonderer Art oder Nutzung können bezüglich Rauchentwicklung und Entstehung toxischer Gase weitere bauaufsichtliche Anforderungen gestellt werden

24 Ankündigung BRL 2004/1 - Anlage (2004/1) (geänderte Fassung; zu den Bauprodukten mit den lfd. Nrn. BRL A T , 3.1.3, bis 3.2.7, 3.2.9, 5.1, 5.2, 5.4, 5.5, 5.6, 5.8, 5.9, 5.11 bis , , , , , ; BRL A T , , 2.22, 2.23, 2.24, 2.37 und 2.38) Die nach DIN EN klassifizierten Eigenschaften zum Brandverhalten von Baustoffen (ausgenommen Bodenbeläge) entsprechen folgenden bauaufsichtlichen Anforderungen in bauaufsichtlichen Verwendungsvorschriften: Tabelle 5 (ausgenommen Bodenbeläge) Bauaufsichtliche Anforderung Nichtbrennbar usatzanforderungen kein kein brenn. Rauch Abfallen/ Abtropfen Europäische Klasse nach DIN EN X X A1 X X A2 - s1 d0 Schwerentflammbar Normalentflammbar Leichtentflammbar X X X X X B - s1,d0 C - s1,d0 A2 s2,d0 A2 s3,d0 B s2,d0 B s3,d0 C s2,d0 C s3,d0 A2 s1,d1 A2 s1,d2 B s1,d1 B s1,d2 C s1,d1 C - s1,d2 A2 s3,d2 B s3,d2 C s3,d2 D s1,d0 D s2,d0 D s3,d0 E D s1,d1 D s2,d1 D s3,d1 D s1,d2 D s2,d2 D s3,d2 E - d2 F

25 Ankündigung BRL 2004/1 - Die nach DIN EN klassifizierten Eigenschaften zum Brandverhalten von Bodenbelägen entsprechen folgenden bauaufsichtlichen Anforderungen in bauaufsichtlichen Verwendungsvorschriften: Tabelle 6 (Bodenbeläge) Bauaufsichtliche Anforderungen Europäische Klasse nach DIN EN Nichtbrennbar Schwerentflammbar Normalentflammbar Leichtentflammbar A1 fl A2 fl - s1 B fl - s1 C fl - s1 A2 fl s2 B fl s2 C fl s2 D fl - s1 D fl s2 E fl F fl Tabelle 7: Erläuterungen der zusätzlichen Angaben zur Klassifizierung des Brandverhaltens von Baustoffen (einschl. Bodenbelägen) nach DIN EN Herleitung des Kurzzeichens Kriterium Anwendungsbereich s (Smoke) Rauchentwicklung Anforderungen an die Rauchentwicklung d (Droplets) Brennendes Abtropfen/Abfallen Anforderungen an das brennende Abtropfen/Abfallen...fl (Floorings) Brandverhaltensklasse für Bodenbeläge

26 Ankündigung BRL 2004/1 - Anlage 0.4 (2004/1) (geänderte Fassung; zu den Bauprodukten mit den lfd. Nrn , , , 1.5.2, 1.5.6, , , und ) Der letzte Abschnitt ist wie folgt zu ändern: Die oben genannten Verordnungen sind bis zum in folgenden Ländern in Kraft getreten: Bayern, Berlin, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Thüringen, Mecklenburg-Vorpommern, Baden Württemberg, Rheinland-Pfalz und Hamburg. Anlage 1.1 (1997/2) - entfällt - (zu den Bauprodukten mit den lfd. Nrn und 1.1.2) Anlage 1.6 (2004/1) (geänderte Fassung; zum Bauprodukt mit der lfd. Nr ) u DIN EN 450: Der Abschnitt 5 erhält folgende Fassung: 5 Übereinstimmungsnachweis Für den Übereinstimmungsnachweis gilt DIN 18990: sowie Berichtigung 1 Ausgabe zu DIN 18990: anstelle von DIN EN 450: , Abschnitt 6. Anlage 1.13 (1999/1) - entfällt - (zum Bauprodukt mit der lfd. Nr ) Anlage 1.15 (2004/1) (geänderte Fassung; zu den Bauprodukten mit den lfd. Nrn , , , , 1.6.7, , , , und 15.32) Dem Beton dürfen Betonzusatzmittel nur zugegeben werden, wenn deren Verwendbarkeit gemäß DIN EN 934-2: sowie DIN V 18998: in Verbindung mit DIN V 18998/A1: oder durch eine allgemeine bauaufsichtliche ulassung nachgewiesen ist und deren Verwendung DIN V entspricht

27 Ankündigung BRL 2004/1 - Anlage 1.36 (2004/1) (neu; zum Bauprodukt mit der lfd. Nrn ) Dem Einpressmörtel für Spannglieder dürfen usatzmittel nur zugegeben werden, wenn deren Verwendbarkeit gemäß DIN EN 934-4: sowie DIN V 18998: in Verbindung mit DIN V 18998/A1: oder durch eine allgemeine bauaufsichtliche ulassung nachgewiesen ist und deren Verwendung DIN V entspricht. Anlage 1.37 (2004/1) (neu; zum Bauprodukt mit den lfd. Nrn , und ) Beton für tausalzbeanspruchte Kappen an Brücken darf in den Expositionsklassen XD3 plus XF4 abweichend von DIN , Ausgabe Juli 2001, Anhang F, Tabelle F.2.1 mit einem höchstzulässigen w/z-wert von 0,50 hergestellt werden. Abweichend von Tabelle F.2.1 und Tabelle F.2.2, beträgt dabei die Mindestdruckfestigkeitsklasse des Luftporenbetons C25/30 nach 28 Tagen. Für Bauteile von Straßenbrücken, Tunneln und Trögen, beträgt in den Expositionsklassen XF2, XF3, XD2, XS2 oder XA2 abweichend von DIN , Ausgabe Juli 2001, Abschnitt 5.3, Tabellen F.2.1 und F.2.2 die Mindestdruckfestigkeitsklasse des Betons C30/37. Anlage 2.8 (1996/1) - entfällt - (zum Bauprodukt mit der lfd. Nr ) Anlage 2.11 (2004/1) (geänderte Fassung; zum Bauprodukt mit der lfd. Nr ) u DIN 18151: Der Abschnitt 2.2 erhält folgende Fassung: 2.2 u Abschnitt 3.4 usatzstoffe Die Fußnote 2) wird gestrichen, und der 1. Absatz erhält folgenden neuen Wortlaut: Es dürfen nur Baukalk nach DIN bzw. DIN EN 459-1, Gesteinsmehl nach DIN , Trass nach DIN und Steinkohlenflugasche nach DIN EN 450 bzw. usatzstoffe, deren Verwendbarkeit für diese Steine durch eine allgemeine bauaufsichtliche ulassung 1) nachgewiesen ist, verwendet werden

28 Ankündigung BRL 2004/1 - Anlage 2.12 (2004/1) (geänderte Fassung; zum Bauprodukt mit der lfd. Nr ) u DIN 18152: Der Abschnitt 4 erhält folgende Fassung: 4 u 3.4 usatzstoffe Die Fußnote 2) wird gestrichen, und der 1. Absatz erhält folgenden neuen Wortlaut: Es dürfen nur Baukalk nach DIN bzw. DIN EN 459-1, Gesteinsmehl nach DIN , Trass nach DIN und Steinkohlenflugasche nach DIN EN 450 bzw. usatzstoffe, deren Verwendbarkeit für diese Steine durch eine allgemeine bauaufsichtliche ulassung 1) nachgewiesen ist, verwendet werden. Anlage 2.13 (2004/1) (geänderte Fassung; zum Bauprodukt mit der lfd. Nr ) u DIN 18153: Der Abschnitt 5 erhält folgende Fassung: 5 u 4.4 usatzstoffe Die Fußnote 2) wird gestrichen, und der 1. Absatz erhält folgenden neuen Wortlaut: Es dürfen nur Baukalk nach DIN bzw. DIN EN 459-1, Gesteinsmehl nach DIN , Trass nach DIN und Steinkohlenflugasche nach DIN EN 450 bzw. usatzstoffe, deren Verwendbarkeit für diese Steine durch eine allgemeine bauaufsichtliche ulassung 1) nachgewiesen ist, verwendet werden

29 Ankündigung BRL 2004/1 - Anlage 2.17 (2004/1) (neu; zum Bauprodukt mit der lfd. Nr ) 1. Die technische Regel gilt nicht für Planelemente. 2. u Abschnitt Ergebnis Der erste Satz wird durch die folgenden zwei Sätze ersetzt: Maßgebend für die Anforderung an die Druckfestigkeit nach Tabelle 3 ist die Steinfestigkeit β st. Sie ergibt sich bei der Prüfung am Würfel aus der Würfeldruckfestigkeit des Prüfkörpers β w, dem Umrechnungsfaktor k 1 zur Berücksichtigung eventuell vorhandener Grifföffnungen, Grifftaschen und Hantierlöcher nach 7.3.1, dem Umrechnungsfaktor k 2 nach Tabelle 5, der die Prüfkörpergestalt berücksichtigt, dem Korrekturfaktor k 3 für die Druckfestigkeitsklassen 4, 6 und 8, sowie dem Formfaktor ƒ nach Tabelle 6: β st = ƒ x β w x k 1 x k 2 x k 3 bei der Prüfung am Stein (in der Länge um den Bereich von Grifföffnungen und Grifftaschen gekürzt) ergibt sie sich aus der Druckfestigkeit des Steins ß PR, dem Umrechnungsfaktor k 1, dem Korrekturfaktor k 3 und dem Formfaktor ƒ nach Tabelle 6: β st = ß PR x k 1 x k 3 x ƒ Für Steine der Druckfestigkeitsklassen 4, 6 und 8 ist der Korrekturfaktor k 3 = 0,9; für Steine der Druckfestigkeitsklasse 2 ist k 3 = 1,0. Anlage 4.48 (2004/1) (neu; zum Bauprodukt mit der lfd. Nr ) Die technischen Regeln gelten nur für Gießverfahren und Legierungen entsprechend DIN /A1: , Tabelle 3. Anlage 6.3 (2004/1) (geänderte Fassung; zu den Bauprodukten mit den lfd. Nrn und ) Richtlinie über Türen und Tore TüToR - Fassung November 2003 Der Abschnitt erhält folgende Fassung: Die Anforderung an die Luftdurchlässigkeit (Fugendurchlasskoeffizient) in DIN : , Abschnitt 7, gilt als erfüllt, wenn die Tür oder das Tor mit einer funktionsgerechten, umlaufenden, alterungsbeständigen, weichfedernden und leicht auswechselbaren Dichtung versehen ist

30 Ankündigung BRL 2004/1 - Anlage 8.5 (2003/2) (geänderte Fassung; zu den Bauprodukten mit den lfd. Nrn und 8.6.2) Richtlinie über Rahmen für Fenster und Türen RaFenTüR - - Fassung November Der Abschnitt 3.1 erhält folgende Fassung: 3.1 Wärmeschutz Der Nennwert U f des Wärmedurchgangskoeffizienten des Rahmens ist entweder durch - Berechnung nach DIN EN ISO : (Für die Einzelbestandteile des Rahmens sind Bemessungswerte der Wärmeleitfähigkeit zu verwenden.) oder - Messung nach DIN EN : zu bestimmen. Anlage 11.1 (2003/2) (geänderte Fassung; zu den Bauprodukten mit den lfd. Nrn , 11.6 und 11.7) Richtlinie über Mehrscheiben-Isolierglas MIR - - Fassung November Der Abschnitt 5.2 erhält folgende Fassung: 5.2 Die werkseigene Produktionskontrolle ist im Rahmen der Fremdüberwachung mindestens zweimal jährlich zu überprüfen, mindestens einmal jährlich sind folgende Eigenschaften der Verglasung zu prüfen: - eitstandverhalten nach DIN : oder DIN : oder in Abstimmung mit der ertifizierungsstelle nach einem geeigneten Kurzzeitverfahren - Gaszusammensetzung im Scheibenzwischenraum entsprechend DIN : mittels Gasanalyse (nur bei gasgefüllten Verglasungen) - Emissionsvermögen ε n der Beschichtung nach DIN EN 673: Gesamtenergiedurchlassgrad g nach DIN EN 410: nach DIN EN 673: berechneter Wärmedurchgangskoeffizient der Verglasung. Anlage 14.4 (2004/1) (neu; zu den Bauprodukten mit den lfd. Nrn , , , bis und ) Eine Kennzeichnung mit dem DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit Registriernummer ist zur Erfüllung der Anforderungen der in Spalte 3 genannten technischen Regeln und zur Kennzeichnung mit dem Übereinstimmungszeichen nach den Bauordnungen der Länder nicht erforderlich

31 Ankündigung BRL 2004/1 - Anlage 15.1 (2004/1) (geänderte Fassung; zum Bauprodukt mit der lfd. Nr ) TRbF 20, Anhang J Nr. 5 (3) entfällt. ulässige Lagerflüssigkeiten ergeben sich aus DIN 6601: Bei der Lagerung von Flüssigkeiten, die nicht den Gefahrklassen AI, AII und B im Sinne der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) zuzuordnen sind, - entfällt TRbF 142 Nr. 1.3 (5) - entfällt TRbF Nr. 4.2 (7) - entfallen die Verweise auf TRbF 100, TRbF 110 und TRbF 120; es gelten stattdessen die entsprechenden Vorschriften der TRbF 200, TRbF 210 und TRbF 220. Die Überwachung hat nach DIN 6600 : zu erfolgen. Anlage 15.2 (1999/1) - entfällt - (zum Bauprodukt mit den lfd. Nrn und 15.15) Anlage 15.3 (2004/1) (geänderte Fassung; zum Bauprodukt mit der lfd. Nr ) TRbF 20, Anhang J Nr. 5 (3) entfällt. Bei der Lagerung von Flüssigkeiten mit Flammpunkten > 55 C, die nicht den Gefahrklassen AI, AII und B im Sinne der, Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) zuzuordnen sind - entfällt TRbF 142 Nr. 1.3 (5), - entfällt TRbF 142 Nr. 4.2 (7) TRbF 20, Anhang J Nr. 3 (7), - entfallen die Verweise auf TRbF 100, TRbF 110 und TRbF 120, es gelten stattdessen die entsprechenden Vorschriften der TRbF 200, TRbF 210 und TRbF 220. explosionsgefährdete Bereiche in Anhang K TRbF 20 Nr. 3. Anlage 15.4 (2004/1) (geänderte Fassung; zum Bauprodukt mit der lfd. Nr. 15.3) In der technischen Regel nicht enthaltene Abmessungen sind in Verbindung mit den AD-Merkblättern B 1: B 3: B 6: B 8: B 9: S 3/2: festzulegen. (ylinder- und Kugelschalen unter innerem Überdruck), (Gewölbte Böden unter innerem Überdruck), (ylinderschalen unter äußerem Überdruck), (Flansche), (Ausschnitte in ylindern, Kegeln und Schalen), (Nachweise für liegende Behälter auf Sätteln)

32 Ankündigung BRL 2004/1 - Anlage 15.5 (2004/1) (geänderte Fassung; zu den Bauprodukten mit den lfd. Nrn und 15.5) In der technischen Regel nicht enthaltene Abmessungen sind in Verbindung mit den AD-Merkblättern B 1: B 3: B 6: B 8: B 9: S 3/3: festzulegen. (ylinder- und Kugelschalen unter innerem Überdruck), (Gewölbte Böden unter innerem Überdruck), (ylinderschalen unter äußerem Überdruck), (Flansche), (Ausschnitte in ylindern, Kegeln und Schalen), (Behälter mit gewölbten Böden auf Füßen) Anlage 15.6 (2001/1) entfällt - (zum Bauprodukt mit der lfd. Nr ) Anlage 15.7 (2004/1) (geänderte Fassung; zum Bauprodukt mit der lfd. Nr ) Nur Keramische Platten mit nicht allgemein bauaufsichtlich zugelassenen Dichtschichten fallen nicht in den Geltungsbereich der technischen Regel. Für Keramikplatten in Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen entzündlicher, leichtendzündlicher und hochentzündlicher wassergefährdender Stoffe müssen zusätzlich die Anforderungen des AGI-Arbeitsblattes S 30 "Elektrisch ableitfähige Bodenbeläge" ( ) beachtet werden. Anlage 15.9 (2004/1) (geänderte Fassung; zu den Bauprodukten mit den lfd. Nrn , und 15.30) ulässige Lagerflüssigkeiten ergeben sich aus DIN 6601: Abweichend von der Herstellungsrichtlinie Stahlbau ( ) muss der Der Hersteller muss nicht über den großen Eignungsnachweis für Schweißarbeiten nach DIN verfügen, wenn er die Anerkennung nach den AD Merkblättern der Reihe HP hat. Anlage (2004/1) (geänderte Fassung; zu den Bauprodukten mit den lfd. Nrn und 15.38) Der Nachweis der Übereinstimmung mit dieser technischen Regel entfällt, wenn die Behälter / Rohre oder Schläuche sowie zugehörige Formstücke, Dichtmittel und Armaturen die Anforderungen der Druckgeräterichtlinie (DGRL) erfüllen und deshalb das CE-eichen tragen

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