THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT
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- Nikolas Hummel
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1 THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 4. Senat - 4 ZEO 108/98 Verwaltungsgericht Weimar - 3. Kammer - 3 E 2004/96.We Beschluss In dem Verwaltungsstreitverfahren des Herrn H, W, S bevollmächtigt: Rechtsanwalt Joachim Remdt, Ibenhainer Straße 27, Waltershausen Antragsteller und Zulassungsantragsgegner gegen die Gemeinde Emsetal, vertreten durch den Bürgermeister, Tabarzer Straße 3, Fischbach bevollmächtigt: Rechtsanwalt Martin Kupfrian, Espachstraße 3, Erfurt Antragsgegnerin und Zulassungsantragstellerin wegen Beiträgen nach dem Kommunalabgabengesetz, Ausbaubeitrages, hier: Antrag auf Zulassung der Beschwerde
2 hat der 4. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Aschke, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Blomenkamp und den Richter am Oberverwaltungsgericht Gravert am 9. März 2001 beschlossen: Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 10. Dezember E 2004/96.We - wird abgelehnt. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.852,59 DM festgesetzt. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Beschwerde wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ( 46 Abs. 4 i.v.m. 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht erfüllt. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne bestehen nur dann, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Erfolg des Rechtsmittels - hier der Beschwerde - wahrscheinlicher ist als der Misserfolg. Die ernstlichen Zweifel müssen zudem rechtserheblich sein. Sie müssen also eine Frage betreffen, deren Beantwortung im vom Rechtsmittelführer gewünschten Sinne wahrscheinlich zu einem anderen Entscheidungsergebnis führen würde. Ist das Entscheidungsergebnis wahrscheinlich zutreffend, weil das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf eine weitere, selbstständig tragende und nicht erfolgreich angegriffene Begründung gestützt hat oder weil sich die Entscheidung aus anderen Gründen als richtig darstellt, dann kann eine Zulassung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht erfolgen. Die Vorschrift soll die Korrektur unrichtiger Entscheidungen, nicht die 4 ZEO 108/98 2
3 Korrektur fehlerhafter Begründungen ermöglichen (st. Rspr. des Senats, vgl. etwa Beschluss vom ZEO 931/97 -, ThürVBl. 2001, S. 18 [19], m. w. Nw.). Die Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel erfordert, dass sich unmittelbar aus der Antragsbegründung in Verbindung mit der angegriffenen Entscheidung selbst schlüssig Gesichtspunkte ergeben, die - vorbehaltlich späterer Erkenntnisse - eine hinreichend verlässliche Aussage dahin gehend ermöglichen, das noch zuzulassende Rechtsmittel werde voraussichtlich zum Erfolg führen. Der Rechtsmittelführer muss insbesondere darlegen, welche konkreten Feststellungen tatsächlicher oder rechtlicher Art er mit seiner Rüge angreifen will (vgl. Beschluss des Senats vom ZEO 1283/98 -, ThürVGRspr. 2000, S. 14 [15]). Nach diesen Maßstäben lassen die Darlegungen im Zulassungsantrag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses nicht erkennen. Das Verwaltungsgericht hat seine angegriffene Entscheidung damit begründet, dass die Antragsgegnerin das Vorliegen einer Ermächtigungsgrundlage nicht in ausreichendem Maße nachgewiesen habe. Trotz mehrfacher Aufforderung und Verstreichen einer weiteren Fristverlängerung seien die einschlägigen Verwaltungsvorgänge nur in Kopie und nicht vollständig vorgelegt worden. Mit Verfügung vom , am selben Tag per Telefax versandt, sei der Bevollmächtigte der Antragsgegnerin darauf hingewiesen worden, dass die Akten eine Ausfertigung der Satzung sowie den entsprechenden Beschluss nicht enthielten und die Eingangsbestätigung der Aufsichtsbehörde offensichtlich unvollständig vorgelegt worden sei. Es sei um umgehende Erledigung, spätestens binnen drei Tagen gebeten worden. Weitere Aktenteile seien jedoch bis zum Entscheidungsdatum nicht vorgelegt worden, so dass der Nachweis des ordnungsgemäßen Rechtssetzungsverfahrens nicht geführt sei. Hieran bestünden aber gerade deshalb Zweifel, weil die Akten unvollständig vorgelegt worden seien. So könne nicht beurteilt werden, ob die Eingangsbestätigung der Aufsichtsbehörde weitere Hinweise und Auflagen enthalte, ob die Satzung ordnungsgemäß ausgefertigt worden sei und ob die beschlossene Satzung mit dem veröffentlichten Text übereinstimme. Die Antragsgegnerin wendet hiergegen ein, dass ihrem Bevollmächtigten ein Telefax des Verwaltungsgerichts nicht vorgelegen habe und dass dieser erst durch den angegriffenen Beschluss von einer weiteren Aufforderung und der Frist von drei 4 ZEO 108/98 3
4 Tagen erfahren habe. Hätte der Bevollmächtigte hiervon Kenntnis gehabt, wären die erforderlichen Unterlagen fristgerecht vorgelegt worden. Im Nachgang zum Zulassungsantrag würden die Verwaltungsvorgänge vollständig vorgelegt werden. Hieraus ergebe sich, dass die Straßenausbaubeitragssatzung ordnungsgemäß ausgefertigt und bekanntgemacht worden sei. Somit liege eine wirksame Ermächtigungsgrundlage vor. Vorsorglich werde Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Die Antragsgegnerin habe die Frist unverschuldet versäumt; hätte sie Kenntnis von der Frist gehabt, wäre sie eingehalten worden. Vorsorglich werde auch zur weiteren Begründung des Antrags auf Zulassung der Beschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Diese Ausführungen reichen eindeutig nicht aus, um ernstliche Zweifel an dem angegriffenen Beschluss zu wecken. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist nicht etwa auf die allgemeine Erwägung gestützt, dass die Akten des Verwaltungsverfahrens nicht fristgerecht oder unvollständig vorgelegt worden seien und dass schon deshalb nicht näher bestimmte Bedenken gegen eine wirksame Ermächtigungsgrundlage bestünden. Vielmehr hat es konkrete Zweifel an der ordnungsgemäßen Durchführung des Rechtssetzungsverfahrens geäußert. Diese hat das Verwaltungsgericht näher damit begründet, dass die vorgelegten Akten keine Ausfertigung der Satzung enthielten, dass unklar sei, ob die unvollständig vorgelegte Eingangsbestätigung der Aufsichtsbehörde weitere Hinweise oder Auflagen enthalte und ob der Satzungstext mit dem veröffentlichten Text übereinstimme; bereits die Aufsichtsbehörde habe darauf hingewiesen, dass der Beschlusstext nicht mit dem Wortlaut der Satzungsüberschrift identisch sei. Auf der Grundlage dieses ermittelten Sachverhalts hatte es weitere Verwaltungsvorgänge im Original als Nachweis dafür angefordert, dass das Rechtssetzungsverfahren (dennoch) ordnungsgemäß durchgeführt worden war. Daraus wird deutlich, dass allein mit der Ankündigung im Zulassungsantrag, die fraglichen Verwaltungsvorgänge nachzureichen, oder mit der bloßen Behauptung, die Satzung sei ordnungsgemäß ausgefertigt und bekannt gemacht worden, die erstinstanzliche Entscheidung nicht stichhaltig in Frage gestellt werden kann. Hierzu hätten bereits mit dem Zulassungsantrag die betreffenden Aktenteile vorgelegt werden müssen, weil nur an Hand dessen der vom Verwaltungsgericht vermisste Nachweis hätte geführt werden können, dass das Rechtssetzungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Die ersten Unterlagen sind hingegen erst rund zwei Wochen nach Ablauf der Antragsfrist 4 ZEO 108/98 4
5 nachgereicht worden, nicht im Original und wiederum unvollständig; denn der vom Verwaltungsgericht ebenfalls angeforderte Beschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom ging schlussendlich erst weitere zwei Wochen später ein. Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin mit der pauschalen Darlegung, die Satzung sei ordnungsgemäß ausgefertigt und bekanntgemacht worden, den konkreten, auf den mangelhaften Akteninhalt bezogenen Begründungselementen des Verwaltungsgerichts auch nicht hinreichend substantiiert entgegentritt. Auch die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand helfen der Antragsgegnerin nicht. Sie sind abzulehnen. Soweit die Antragsgegnerin offenbar Wiedereinsetzung in die vom Verwaltungsgericht gesetzte richterliche Frist begehrt, steht dem entgegen, dass es sich dabei nicht um eine gesetzliche Frist gemäß 60 Abs. 1 VwGO handelt und dass die erstinstanzliche Entscheidung bereits ergangen ist. Für eine entsprechende Anwendung des 60 VwGO besteht kein Bedürfnis, weil dem hinter dieser Vorschrift stehenden Prozessgrundsatz des rechtlichen Gehörs in der Regel auf andere Weise Rechnung getragen werden kann (vgl. Kopp, VwGO, 12. Auflage 2000, 60 Rdnr. 5; HessVGH, Beschluss vom UZ 4704/98.A -, NVwZ-RR 1999, S. 539 f.; vgl. zum Sonderfall BVerwG, Beschluss vom C 24/93 -, NJW 1994, S. 674). Bei anfechtbaren Endentscheidungen ist die sachnächste Möglichkeit, einen Antrag auf Zulassung der Berufung oder der Beschwerde zu stellen und namentlich auf den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels zu stützen ( 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Insbesondere kommt es bei einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auf ein Verschulden des Gerichts nicht an. Des Weiteren kann auch der auf die Frist für den Zulassungsantrag bezogene Wiedereinsetzungsantrag keinen Erfolg haben. Gemäß 60 Abs. 1 VwGO ist einem Beteiligten auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen ( 60 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO). Ein aussichtsreicher Wiedereinsetzungsantrag setzt danach einen Vortrag in zweierlei Hinsicht voraus: Zum einen ist anzugeben, aus welchen tatsächlichen Gründen die Frist versäumt wurde, zum anderen muss der Antrag Darlegungen dazu enthalten, dass den Betreffenden an der Versäumnis der Frist kein Verschulden trifft (vgl. Beschluss des Senats vom ZEO 582/00 -, Umdruck S. 3). Daran 4 ZEO 108/98 5
6 fehlt es hier jedoch. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat der Bevollmächtigte der Antragsgegnerin die in der Antragsfrist liegenden Feiertage, seine Arbeitsüberlastung und die nicht mögliche Rücksprache mit der Antragsgegnerin angeführt. Damit hat er aber schon nicht in der gebotenen Weise dargelegt, dass ihn bzw. die von ihm vertretene Antragsgegnerin an der Säumnis kein Verschulden trifft. Vor allem aber stehen die genannten Hinderungsgründe im Widerspruch zum eigenen Vortrag in demselben Schriftsatz. Die Antragsgegnerin hat darin nämlich mehrfach vortragen lassen, dass die angeforderten Unterlagen fristgerecht - mithin binnen drei Tagen - beim Verwaltungsgericht eingereicht worden wären, wenn die Telefaxsendung den Bevollmächtigten erreicht hätte. Von daher ist nicht zu erklären, dass die zweiwöchige Frist für den Zulassungsantrag nicht ausgereicht haben soll und die Unterlagen tatsächlich erst weitere zwei bzw. vier Wochen nach Eingang des Zulassungsantrags nachgereicht wurden. Der Senat sieht keinen Anlass, das Vorbringen auch unter dem Gesichtspunkt des Verfahrensmangels, hier in Gestalt eines Gehörsverstosses zu würdigen ( 146 Abs. 4 i.v.m. 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Wie oben angeführt hätte die Geltendmachung dieses Zulassungsgrundes zwar im Hinblick auf die versäumte richterliche Frist grundsätzlich die sachgerechte Vorgehensweise sein können. Für eine solche Auslegung besteht jedoch kein Raum, weil sich die anwaltlich vertretene Antragsgegnerin ausdrücklich und allein auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel berufen hat. Im Übrigen spricht nach summarischer Prüfung wenig dafür, dass es tatsächlich zu einem unbeabsichtigten Gehörsverstoß gekommen sein könnte. Denn dem in den Gerichtsakten befindlichen Telefax-Protokoll ist zu entnehmen, dass die gerichtliche Anordnung vollständig und fehlerfrei übertragen wurde. Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf 25 Abs. 2 Satz 1, 14, 20 Abs. 3 und 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. 4 ZEO 108/98 6
7 Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar ( 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). Dr. Aschke Blomenkamp Gravert 4 ZEO 108/98 7
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SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
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SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
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BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
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B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 2 B 3.02 OVG 5 LB 1041/01 In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 6. März 2002 durch den Vorsitzenden
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SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
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