Ursprungszeugnis. Hinweise zum Ausfüllen

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1 Ursprungszeugnis Das Ursprungszeugnis (UZ) (Englisch: Certificate of Origin) weist das Ursprungsland konkreter Waren nach. Im internationalen Warenverkehr ist der Nachweis des Ursprungs zum Beispiel erforderlich für die Kontrolle der Warenströme, die Durchführung von Antidumping-Maßnahmen, die Überwachung von Importbeschränkungen oder zur Inanspruchnahme von Zollermäßigungen. In der Regel entscheidet das Zielland über die Notwendigkeit eines Ursprungszeugnisses. Export-Ursprungszeugnisse können nur für Waren ausgestellt werden, die nach den sogenannten nichtpräferenziellen Ursprungsregeln des Zollkodex der Europäischen Union (EG-VO 2913/92) einen bestimmten Ursprung erlangt haben. Das kann der EU-Ursprung, aber auch ein deutscher oder sonstiger länderbezogener Ursprung sein. Die maßgeblichen Detailregeln stehen im Artikel 24 des Zollkodex. Er bestimmt darüber, welcher Ursprung einer Ware erzielt wird, wenn an der Herstellung zwei oder mehr Länder beteiligt sind. Der Artikel 24 lautet wie folgt: "Eine Ware, an deren Herstellung zwei oder mehrere Länder beteiligt waren, ist Ursprungsware des Landes, in dem sie der letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen worden ist, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen worden ist und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt." Die Ausstellung von Ursprungszeugnissen ist grundsätzlich nur dann zu beantragen, wenn die Zollbehörde des Importlandes oder der Kunde dies laut Kaufvertragsbedingungen ausdrücklich vorschreibt. Zum Zeitpunkt der Beantragung muss die Ware versandbereit sein. Es ist das in der Europäischen Union vorgeschriebene und durch das Bundesfinanzministerium genehmigte Formular (Original, roter Antrag, gelbe Durchschrift) zu verwenden. Formblätter für Ursprungszeugnisse sind bei der IHK oder den einschlägigen Formular-Verlagen erhältlich. Der Vordruck muss unter Beachtung der Anmerkungen und Hinweise auf der Vorder- und Rückseite des Antrags vollständig ausgefüllt werden. Radierungen und Übermalungen (Tipp-Ex) sind nicht zulässig. Leerräume sind zu entwerten. Jedes Ursprungszeugnis trägt eine Kenn-Nummer Seriennummer des Formblattes. Bei Verwendung der gelben Durchschriften ist die Kenn-Nummer in dem Leerfeld unter der im Original eingedruckten Kenn-Nummer zu wiederholen. Gelbe Durchschriften sind zu verwenden, wenn ein Ursprungszeugnis in mehrfacher Ausfertigung verlangt wird, Fotokopien des Original-UZs sind nicht zulässig. Hinweise zum Ausfüllen Feld 1: Firmierung und Anschrift vollständig einsetzen. Es ist grundsätzlich zwischen Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind und sonstigen Gewerbetreibenden (nicht im Handelsregister eingetragen) zu unterscheiden. Unternehmen dürfen nur auftreten, wie im Handelsregister eingetragen. Gewerbetreibende müssen mit ausgeschriebenem Vor- und Zunamen sowie vollständiger Anschrift aufgeführt werden. Bestimmte Zusätze sind nur zulässig, wenn sie hinter dem Namen aufgeführt werden.

2 Feld 2: Dieses Feld ist grundsätzlich auszufüllen. Falls keine vollständige Empfangsadresse, sondern nur an Order einzutragen ist, muss das Bestimmungsland hinzugefügt werden. Für Länder, die einem Embargo unterliegen, dürfen keine Ursprungszeugnisse ausgestellt werden. Feld 3: Es ist auf die richtige Bezeichnung des Ursprungslandes zu achten, z. B. "Bundesrepublik Deutschland" (nicht BRD), "Japan" etc. Keine Ursprungsbegriffe sind: West-Germany, Western Europe, England, Holland etc., auch dann nicht, wenn dies vom Kunden ausdrücklich gefordert wird. Im Zweifelsfall sollte die Länderbezeichnung bei der IHK erfragt werden. Bei Aufführung eines oder mehrerer EU-Länder ist der Zusatz "Europäische Union" in der entsprechenden Sprache in Klammern hinzuzusetzen, z. B. "Bundesrepublik Deutschland (Europäische Union)". Wird der allgemeine Ursprungsbegriff "Europäische Union" im Empfangsland akzeptiert, dann genügt dieser. Bei mehreren Ursprungsländern können diese in Feld 3 oder in Feld 6 getrennt für jede dort aufgeführte Ware angegeben werden. In Feld 3 ist dann zu vermerken: "Siehe Feld 6". Die Ursprungsländer müssen immer auf der Vorderseite des Ursprungszeugnisses angegeben werden. Feld 4: Auf die Beförderungsart, z. B. "Lkw, Schiff, Luftfracht, Bahn, Post" sollte hingewiesen werden. Feld 5: Hier kann z. B. eingetragen werden: die Importlizenznummer, die interne Auftragsnummer, die Akkreditiv-Nummer, Hinweis auf eine Zweitausfertigung etc.; nicht aber der Hersteller der Waren oder Erklärungen des Exporteurs. Im Zweifelsfall ist Rücksprache mit der IHK zu nehmen. Feld 6: Aufzuführen sind "Anzahl und Art der Packstücke" oder bei unverpackten Waren deren Stückzahl bzw. bei Massengütern "lose geschüttet". Die Ursprungsangabe in der Markierung der Packstücke muss mit dem tatsächlichen Ursprung übereinstimmen. Keine versteckte Herstellerangabe in der Markierung der Packstücke oder in der Warenbezeichnung aufführen. Bei mehreren Warenarten und / oder mehreren Ursprungsländern hat eine Unterteilung in laufende Nummern zu erfolgen. Bei zu umfangreichen Warensendungen sollte anstelle eines mehrseitigen Ursprungszeugnisses ein handelsüblicher Sammelbegriff verwendet werden, mit dem Hinweis "gemäß angesiegelter beigefügter Rechnung Nr.... vom..." oder "Packliste". Bei zu umfangreichen Anlagen sprechen Sie bitte Ihre IHK an. Eventuell genügt ein Verweis auf eine unverwechselbare Unterlage, die nicht anzuheften ist. Allerdings muss dieses Geschäftspapier die Warensendung gemeinsam mit dem Ursprungszeugnis begleiten. Die Warenbeschreibung muss grundsätzlich der handelsüblichen Warenbezeichnung entsprechen. Fantasiebezeichnungen, z. B. aus einem Akkreditiv, dürfen nur gemeinsam mit der allgemein verständlichen Warenbezeichnung verwendet werden: "as per L/ C...". Feld 7 Dieses Feld ist stets auszufüllen. Die Mengenangaben können z. B. erfolgen in kg (Bruttound / oder Nettogewicht), Liter, Stück, Meter, Tonne. Bei verpackter Ware wird empfohlen, das Bruttogewicht (Rohgewicht) und das Nettogewicht (Eigengewicht) anzugeben, auch dann, wenn die Menge durch eine andere Maßeinheit schon bestimmt wurde. In der Regel erfolgt die Angabe der Stückzahl in Verbindung mit der Warenbezeichnung in Feld 6, sodass nur das Netto- und das Bruttogewicht in Feld 7 angegeben werden.

3 Feld 8: (nur im Antragsformular) Der Antragsteller hat grundsätzlich anzukreuzen, ob die Ware "im eigenen Betrieb in Deutschland" oder "in einem anderen Betrieb" hergestellt wurde. Ist nur ein Teil der Ware "im eigenen Betrieb" gefertigt, der übrige Teil jedoch "in einem anderen Betrieb", dann hat der Antrag im Detail zu enthalten, welcher Teil wo hergestellt wurde. Als im eigenen Betrieb hergestellte Ware gilt die im Zollkodex bzw. in der Zollkodex- Durchführungsverordnung festgelegte ursprungsbegründende Be- oder Verarbeitung. Auskunft über die Ursprungsregeln erteilt die IHK (siehe auch zusätzliche vom Unterzeichner abzugebende Erklärungen auf der Vorderseite des Antrags). Falls "in einem anderen Betrieb" anzukreuzen ist, sind der IHK immer entsprechende Ursprungsnachweise vorzulegen (z.b. IHK-Erklärung, Lieferantenerklärung nach VO 1207/2001). Was im Einzelfall als Nachweis anerkannt werden kann, erläutert Ihre zuständige IHK. Der Antrag bedarf der rechtsverbindlichen Unterschrift. Die Unterschriftsproben der unterschriftsberechtigten Mitarbeiter des antragstellenden Unternehmens sind der IHK einmalig zu hinterlegen. Der Vordruck kann von der Homepage abgerufen werden. Feld 9: (nur im Antragsformular) Dieses Feld ist nur auszufüllen, wenn Antragsteller und Absender in Feld 1 nicht identisch sind. Weitere Auskünfte erteilt die für Sie zuständige IHK. Bitte beachten Sie: Der Unterzeichner erklärt, dass ihm Folgendes bekannt ist: Ursprungszeugnisse sind öffentliche Urkunden; wer schuldhaft bewirkt, dass unrichtige Angaben in einem Ursprungszeugnis bescheinigt werden, oder wer schuldhaft falsche Ursprungszeugnisse gebraucht, kann sich einer straf- oder bußgeldrechtlichen Verfolgung aussetzen; für alle Schäden, die aus vorsätzlich oder fahrlässig gemachten, unrichtigen Angaben entstehen, haftet er gegebenenfalls auch bürgerlich-rechtlich. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen ohne Mitwirken der IHK sind Urkundenfälschung. Erklärungen auf der Rückseite: Auf der Rückseite des Ursprungszeugnisses kann der Exporteur zulässige Erklärungen abgeben, die auf der Vorderseite nicht vorgesehen oder nicht möglich sind, wie z. B. Herstellererklärungen oder positive Ursprungserklärungen für z.b: Libanon: Libyen: "We hereby declare that the goods are of pure national origin of the exporting country and that the goods are manufactured by..." Saudi-Arabien: Syrien: Positive Ursprungserklärungen für weitere arabische Empfangsländer können bei der IHK angefordert werden.

4 Das elektronische Ursprungszeugnis Das elektronische Ursprungszeugnis (UZ) soll helfen, Zeit und Geld bei der Exportabwicklung zu sparen. Die EDV-Anwendung "Elektronisches Ursprungszeugnis" erlaubt die digitale Beantragung dieses Exportdokumentes bei der zuständigen Industrieund Handelskammer (IHK). Die elektronische UZ-Abwicklung ersetzt das jetzt noch übliche schriftliche Verfahren (das aber weiterhin möglich ist). Auf elektronischem Wege beantragte Ursprungszeugnisse können nach Prüfung und Genehmigung durch die IHK im Betrieb des Antragstellers ausgedruckt und verwendet werden. Fahrten zur IHK oder zeitaufwändige Einreichungen per Post entfallen. Was muss man tun, um das elektronische Ursprungszeugnis zu nutzen? Zunächst einmal: Es wird von der IHK keine bestimmte Mindestanzahl an Ursprungszeugnis- Fällen pro Monat verlangt. Auch wer nur sporadisch Ursprungszeugnisse für seine Exporte braucht, kann in den Genuss des elektronischen Antrags-Verfahrens kommen. Ebenso ist kein besonderes Antragsformular auf elektronische Nutzung auszufüllen. Eine kurze schriftliche Mitteilung an die IHK (auch per Mail) reicht. Mit dem elektronischen Ursprungszeugnis ist jedoch die so genannte "digitale Signatur" verbunden. Sie zielt darauf ab, UZ-Anträge mit einer persönlichen Identifizierungs-Nummer (PIN) unterzeichnen und bei der IHK einreichen zu können. Damit die PIN vergeben werden kann, ist eine (einmalige) persönliche Registrierung aller mit dem elektronischen UZ befassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der IHK erforderlich. Die Firmenzugehörigkeit wird dabei ebenfalls geprüft. Ansprechpartner bei der IHK für die Registrierung ist Bernhard Böckers, Telefon Innerhalb von drei bis vier Wochen nach ihrer Registrierung, erhalten die MitarbeiterInnen ihre PIN und eine dazugehörige Smart Card von der zentralen deutschen Zertifizierungsstelle (D-Trust). Gleichzeitig versendet die EDV-Support-Gesellschaft der deutschen IHKs die benötigte Hard- und Software direkt an das antragstellende Unternehmen (Kartenlesegerät, CD mit Software). Die Software ist im Betrieb zu installieren. Damit sind die spezifischen technischen Voraussetzungen für die EDV-Anwendung "Elektronisches Ursprungszeugnis" bereits erfüllt. Gegenwärtig ist eine komplette persönliche Signaturausstattung zum Preis von ca. 247,00 Euro + MWSt erhältlich. Hat die Software-Installation stattgefunden (die IHK sollte darüber kurz informiert werden), sind der Industrie- und Handelskammer formlos schriftlich ein betrieblicher Ursprungsbeauftragter sowie ein Stellvertreter zu benennen. Diese Personen müssen über Kenntnisse des Ursprungsrechtes verfügen (hat die IHK daran Zweifel, kann sie Qualifikations-Nachweise verlangen). Ursprungsbeauftragter und Stellvertreter sind gegenüber der IHK für die ordnungsgemäße Abwicklung des elektronischen Verfahrens, aber auch für die Beschaffung und innerbetriebliche Archivierung von Ursprungs- Nachweisdokumenten wie Lieferantenerklärungen etc. verantwortlich. Liegen der IHK die Namen des Ursprungsbeauftragten sowie von dessen Stellvertreter vor, erteilt sie drei (unbefristete) schriftliche Bewilligungen: - eine Grundbewilligung für das antragstellende Unternehmen zur Nutzung des elektronischen UZ-Verfahrens - eine persönliche Bewilligung für den Ursprungsbeauftragten - eine persönliche Bewilligung für den Stellvertreter des Ursprungsbeauftragten. In den Bewilligungen sind die rechtlichen Auflagen und Bedingungen genannt, unter denen die elektronische UZ-Beantragung und -Abwicklung vonstatten geht.

5 Und wie läuft das elektronische Antragsverfahren praktisch ab? Der UZ-Antrag kann im Internet unter Nutzung einer dafür bereitgestellten Plattform ausgefüllt werden. Er ist anschließend digital zu signieren und der IHK zu überspielen. Die IHK prüft den eingegangenen Antrag und sendet ihn - sofern inhaltlich alles in Ordnung ist - mit ihrem Genehmigungsvermerk elektronisch an den Antragsteller zurück. Das geschieht grundsätzlich am gleichen Tag, an dem der UZ-Antrag bei der IHK eingegangen ist. Werden irgendwelche Nachweis-Dokumente notwendig, sind diese einzuscannen und dem Antrag beizufügen. In ihrer Bewilligung kann die IHK festlegen, dass sie auf die Beifügung von Nachweisdokumenten im Einzelfall verzichtet. Dann muss sich der Antragsteller verpflichten, nachgeschaltete Stichproben von Seiten der IHK (ein- bis zweimal pro Jahr) zu akzeptieren. Das von der IHK elektronisch bestätigte Ursprungszeugnis ist auf einem Blanko-Formular im Unternehmen auszudrucken. Am Ende der Kette steht ein vollgültiges Ursprungszeugnis, das für alle in Frage kommenden Zwecke eingesetzt werden kann. Noch einmal: das elektronische Ursprungszeugnis hilft, Zeit und Geld zu sparen! Durch die elektronische Beantragung können die Wege zur IHK, eventuelle Wartezeiten, mühsame schriftliche Korrekturen etc., vermieden werden. Unter gibt es einen Demozugang, mit dem Sie kostenlos und völlig unverbindlich einen Eindruck gewinnen. Technische Voraussetzung für die Installation Informationen dazu können von der Internetseite unter der Baumstruktur Support Voraussetzungen abgerufen werden. Benutzerhandbuch Das Benutzerhandbuch für Firmen kann von der Internetseite unter der Baumstruktur Dokumentation Benutzerhandbuch UZ abgerufen werden. Wichtige Links Hinweis: Die Veröffentlichung von Merkblättern ist ein Service der IHK Nord Westfalen für ihre Mitgliedsunternehmen im Münsterland und in der Emscher-Lippe-Region. Die Merkblätter erhalten nur erste Hinweise und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. (Stand: August 2012)

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