Wirtschaft Beruf WISSENSTRANSFER. Zeitschrift für berufliche Bildung. INTERVIEW Der Gesellschaft etwas zurückgeben

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1 66. Jahrgang ISSN W&B Wirtschaft Beruf Zeitschrift für berufliche Bildung WISSENSTRANSFER INTERVIEW Der Gesellschaft etwas zurückgeben TRANSFERTECHNIK Unerträgliche Leichtigkeit oder die Qual der Wahl LERNEN 2.0 Viel mehr als Blended Learning

2 Vom spurlosen Verschwinden staatlich anerkannter Berufe Ein Kommentar 1 Seit Inkrafttreten der neuen Ausbildungsordnungen Fachkraft für Metalltechnik und Pflanzentechnolog(e)/-in im Jahre 2013 dürfen 14 Ausbildungsregelungen von zwölf so genannten Altberufen aus dem Bereich der Metallindustrie und der Landwirtschaft, die vor 1969 als Lehr- oder Anlernberufe anerkannt worden waren, nach 104 BBiG nicht mehr angewendet werden. Allerdings fehlt eine diesbezügliche rechtsverbindliche (und damit zitierfähige) Dokumentation dieses Tatbestandes, so dass für alle Betroffenen inklusive der Berufsbildungs-Statistiker und -Historiker (Genealogen) der Zusammenhang nicht erkennbar wird. Die Altberufe sind somit spurlos von der Berufsbildungslandkarte verschwunden. Im Beitrag werden die Konsequenzen diskutiert, und ein pragmatischer Verbesserungsvorschlag wird unterbreitet. Jorg-Günther Grunwald Der Ausgang: die Fortgeltung von Ausbildungsregelungen, die vor Inkrafttreten des Berufsbildungsgesetzes 1969 erlassen wurden Ausbildungsberufe, die vor dem Inkrafttreten des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) am bereits als Lehrberufe und Anlernberufe staatlich anerkannt oder vergleichbar geregelt waren, gelten nach 104 BBiG als Ausbildungsberufe im Sinne des 4. Das bedeutet, dass die entsprechenden Ausbildungsregelungen weiterhin anzuwenden sind, da sie als staatlich anerkannt gelten. Damit sind sie formal zwar nicht staatlich anerkannt, aber sie werden faktisch so behandelt, als seien sie es. Man spricht deshalb auch von einer fiktiven Anerkennung (Herkert, Töltl 2013, 104, Rn. 1). Diese Fiktion ist jedoch von begrenzter Dauer, da sie nur so lange gültig ist, bis die erste reguläre Neuordnung dieses Berufes nach BBiG (oder HwO) erfolgt. Denn die bisher anzuwendenden Berufsbilder, Berufsbildungspläne, Prüfungsanforderungen und Prüfungsordnungen werden gemäß 104 Absatz 1 Satz 2 BBiG durch Erlass einer Ausbildungsordnung nach 4 BBiG sowie einer Prüfungsordnung nach 47 BBiG ersetzt. Dem Gesetzeswortlaut nach erfolgt dieser Ersatz automatisch im Zuge des regulären Neuordnungsprozesses und muss deshalb nicht gesondert dokumentiert werden. Dabei ging der Gesetzgeber offensichtlich davon aus, dass, wenn überhaupt, nur sehr geringe berufsprofilgebende Veränderungen erfolgen, so dass sowohl eine inhaltliche als 50 Wirtschaft und Beruf

3 auch eine sprachliche, durch die Berufsbezeichnung dokumentierte Kontinuität von Vorgänger- und Nachfolgerberuf besteht, die für alle Betroffenen eindeutig, transparent und nachvollziehbar ist. 2 Die staatliche Anerkennung industrieller Altberufe erfolgte vor 1945 in der Regel durch Mitteilung der Reichsgruppe Industrie der Reichswirtschaftskammer (RI), die dem damaligen Reichswirtschaftsminister nachgeordnet war, und bei Anerkennungen in der Zeit von 1949 bis 1969 durch Verwaltungserlasse des Bundesministeriums für Wirtschaft (BMWi) (Gewande 1999). Im Bereich der Landwirtschaft erfolgte die Anerkennung vor dem Kriege vor allem durch Bekanntmachung ( Dienstnachrichten ) des Reichsnährstandes und seit 1949 vermutlich ebenfalls durch Verwaltungserlasse des fachlich zuständigen Bundeslandwirtschaftsministeriums bzw. durch vergleichbare Regelungen, d. h. aufgrund von Satzungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften (z. B. Landwirtschaftskammern) oder durch interne Regelungen eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (Herkert, Töltl 2013, 104, Rn. 2). Das Problem: mangelnde Transparenz bei der Abschaffung von Berufen Im Jahre 2013 wurden mit der Anerkennung des zweijährigen Ausbildungsberufes Fachkraft für Metalltechnik und des dreijährigen Ausbildungsberufes Pflanzentechnologe/Pflanzentechnologin zwei Ausbildungsordnungen erlassen, mit deren Inkrafttreten gemäß 104 Absatz 1 BBiG automatisch die Nicht-Anwendung von jeweils mehreren alten Ausbildungs- und Prüfungsregelungen verbunden war. Für Außenstehende ist dieser Automatismus und somit der Ersatz der Altberufe durch die neugeordneten Berufe bzw. die Nichtanwendung der Altregelungen ab Inkrafttretensdatum allerdings nicht erkennbar, da der Zusammenhang weder in den Verordnungen selbst oder einem anderen Medium amtlich dokumentiert ist noch sich aus den (stark veränderten) Berufsbezeichnungen der Nachfolgeregelungen herleiten lässt (Übersicht 1). Die alten Berufe sind folglich klammheimlich und spurlos von der Landkarte der Berufsbildung verschwunden. Diese Vorgehensweise ist keineswegs transparent und lässt sich ausschließlich juristisch Jorg-Günther Grunwald, Dr. rer. pol. Leitender Ministerialrat a. D. Berufsbildungsexperte, Bad Honnef j.g.grunwald@gmx.de begründen. Denn Rechtsverordnungen, die im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden, dürfen nach der gegenwärtigen Rechtsauffassung des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) keine Aussagen zum Außerkrafttreten von Verwaltungsvorschriften enthalten, da diese Hinweise keinen Verordnungsrang haben. Auch wenn Verwaltungsvorschriften und Rechtsverordnungen jeweils von Exekutivorganen erlassen werden, unterscheiden sie sich in formaler Hinsicht deutlich bezüglich ihrer Ermächtigung, ihrer Form, ihres Verfahrens sowie ihrer Veröffentlichung. Eine Vermischung beider Handlungsformen darf es aus juristischen Gründen daher nicht geben. Auch wenn diese Auffassung rechtlich durchaus plausibel erscheinen mag, ergibt sich für die Berufsbildungspraxis ein großes Problem. Denn die unmittelbar Betroffenen, insbesondere Ausbilder, Auszubildende und Kammervertreter, haben keinen offiziellen Beleg für die Aufhebung der Altberufe, die sie ggf. schon seit vielen Jahren ausgebildet bzw. ins Kammerverzeichnis eingetragen haben. Das Ende einer staatlichen Anerkennung muss durch staatliche Organe bekanntgegeben werden, da nicht erwartet werden kann, dass der gesetzliche Automatismus allen Betroffenen bekannt ist. Pressemeldungen und ähnliche Informationen von Verbänden und Kammern sind kein Ersatz. Es fehlt eine offizielle und damit zitierfähige Dokumentation, dass die Berufe nicht mehr als staatlich anerkannt gelten und deshalb ab sofort nach den alten Regelungen auch nicht mehr ausgebildet und geprüft werden darf. Diese Erlasslücke hat Auswirkungen auch auf die berufliche Genealogie, in der die Vorgängerberufe der aktuell anerkannten Ausbildungsberufe aufgelistet sind und die vom Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) jährlich aktualisiert wird (BIBB 2013a, Kap. 1.4). Ebenfalls negativ Wirtschaft und Beruf 51

4 Aktueller Ausbildungsberuf (Jahr der Anerkennung) Übersicht 1: Beispielhafte Auflistung neugeordneter Ausbildungsberufe nach 4 BBiG und ihre Vorgänger nach 104 BBiG (2003 bis 2013) Vorgängerregelungen (Jahr der Anerkennung) Fachkraft für Metalltechnik (2013) Drahtwarenmacher/-in (1940) Drahtzieher/-in (1955) Fräser/-in (1958) Gerätezusammensetzer/-in (1939) Maschinenzusammensetzer/-in (1939) Metallschleifer/-in (1939) Revolverdreher/-in (1938) Schleifer/-in (1958) Teilezurichter/-in (1939) Nachfolgeberuf Maschinen- und Anlagenführer/-in (Empfehlung Fachverbände): Federmacher/-in (1940) Kabeljungwerker/-in (1940) Pflanzentechnolog(e)/-in (2013) Landwirtschaftlich-technische/r Laborant/-in, Landwirtschaftliche/r Laborant/-in (1967) Hinweis in der Ausbildungsordnung bzgl. Nichtanwenden der Altregelungen Fachkraft für Lederverarbeitung (2011) Schuh- und Lederwarenstepper/-in (1964) Nein Medientechnolog(e)/-in Druck (2011) Steindrucker/-in (Datum nicht nachweisbar) Ja Segelmacher/-in (2010) Segelmacher/-in (1963) Nein Mathematisch-technischer Softwareentwickler/-in (2007) Mathematisch-technischer Assistent/-in (1965) Musikfachhändler/-in (2009) Musikalienhändler/-in (1954) Ja Ofen- und Luftheizungsbauer/-in (2006) Backofenbauer/-in (1963) Ja Hafenschiffer/-in (2006) Hafenschiffer/-in (1958), Ewerführer/-in (1962) Ja Sattler/-in (2005) Feintäschner/-in (1939), Feinsattler/-in (1950), Täschner/-in (1936) Binnenschiffer/-in (2005) Binnenschiffer/-in (1940) Nein Polster- und Dekorationsnäher/-in (2005) Polster- und Dekorationsnäher/-in (1942) Nein Produktionsfachkraft Chemie (2005) Chemiebetriebsjungwerker/-in (1938) Ja Modist/-in (2004) Hut- und Mützenmacher/-in (1939), Modist/-in (1969) Fachlagerist/-in (2004) Handelsfachpacker/-in (1956) Ja Verkäufer/-in (2004) Verkäufer/-in (1968) Ja Fahrzeuginnenausstatter/-in (2003) Fahrzeugpolsterer (1937) Ja Quelle: BIBB 2013a; Ausbildungsordnungen der genannten Berufe Nein Nein Ja Ja Nein betroffen sind die Berufsbildungsstatistiker, da bei der Erfassung berufsbezogener Daten vermutlich starke Brüche in den Zeitreihen entstehen werden. Die Tatsache: verschiedene Formen der Abschaffung von Berufen Bis zur ersten staatlichen Anerkennung durch Rechtsverordnung nach BBiG galten unmittelbar nach dem Inkrafttreten des Gesetzes 1969 alle zu dem damaligen Zeitpunkt existenten 467 Lehr- und 92 Anlernberufe sowie 68 vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe nach 108 Abs. 1 BBiG a.f. (heute: 104 Abs. 1 BBiG 2005) weiter fort (BMAS 1971, S. 103). In der Folgezeit wurden diese insgesamt 627 Altberufe entweder durch Erlass einer Ausbildungsordnung ersetzt oder auf anderem Wege abgeschafft. Seit dem gibt es nur noch zehn Altberufe; die Zahl der anerkannten oder als anerkannt geltenden Ausbildungsberufe hat sich von 345 im Jahre 2012 (BIBB 2013a) somit auf aktuell 330 verringert (BIBB 2013b). Dies 52 Wirtschaft und Beruf

5 ist ein Beleg für die weiterhin anhaltende Neuordnungsdynamik, die nach wie vor eine weitere Reduktion der Zahl der Berufe zum Ziel hat. Sie zeigt aber auch, dass die Bugwelle der Altberufe nach 44 Jahren BBiG in Kürze wohl bald vollständig abgebaut sein dürfte. Auch wenn die staatliche Anerkennung von Berufen, die vor 1969 durch Verwaltungsakt erlassen wurden, nach derzeitiger juristischer Auffassung nicht im Verordnungswege aufgehoben werden dürfen, praktizierte die Bundesregierung in der Vergangenheit dieses Instrument mehrfach. So erließen die zuständigen Fachministerien (offensichtlich jeweils auch mit Zustimmung des BMJ) trotz fehlendem Verordnungsrang insgesamt acht Aufhebungsverordnungen: p Bundesministerium für Wirtschaft (BMWi) sechs in den Jahren 1972, 2001 sowie 2008 bis p BMWi und Bundesministerium des Inneren (BMI) eine im Jahre und p Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (BMELF) eine im Jahre In der ersten Aufhebungsverordnung des BMWi wurden 1972 also relativ kurz nach Inkrafttreten des BBiG insgesamt 98 Altberufe abgeschafft; in den nachfolgenden Verordnungen reduzierte sich die Zahl dann auf acht (2001), zwei (2008) und jeweils einen ( ). Mit der BMELF-VO wurde die Anerkennung von vier landwirtschaftlichen bzw. wasserwirtschaftlichen Berufen und mit der gemeinsamen BMWi/BMI-VO die eines kaufmännischen Berufes aufgehoben. Die Problematik des mangelnden Verordnungsranges wurde offensichtlich bis 2011 von den Verordnungsgebern nicht gesehen (oder man hatte es schlichtweg im Interesse der Betroffenen ignoriert), obwohl der Sachverhalt damals juristisch sicherlich der gleiche war wie heute. Denn es wurden auch damals im Verordnungswege Verwaltungsvorschriften außer Kraft gesetzt. Gleichwohl wurde von diesem Instrument bis 2011 in den besagten acht Fällen zum Zwecke der Transparenz rege Gebrauch gemacht, ohne dass m. E. das deutsche Rechtssystem durch diese deklaratorischen Akte einen nennenswerten Schaden genommen hätte. Eine weitere Möglichkeit der Aufhebung besteht bekanntlich durch Erlass einer Ausbildungsordnung, die den gleichen Ausbildungszweck wie die Vorgängerregelung verfolgt. Auch hier wurde der mangelnde Verordnungsrang in der Vergangenheit teilweise bewusst oder unbewusst ignoriert, wie Übersicht 1 exemplarisch für die letzten zehn Jahre zeigt. Für die Fachöffentlichkeit verwirrend ist dabei, dass eine einheitliche Linie bei der Verwendung des Paragrafen Nichtanwenden von Vorschriften 6 offensichtlich nicht zu erkennen ist, da er nur teilweise verwendet wurde. Aktuelle Beispiele: Neuordnungen im Jahre 2013 Eine Besonderheit stellt die Neuordnung des zweijährigen Ausbildungsberufes Fachkraft für Metalltechnik 2013 dar, mit dessen staatlicher Anerkennung insgesamt elf Altberufe der Metallindustrie aufgehoben wurden (Übersicht 1). Dabei sind dem Grunde nach lediglich neun Altberufe direkte Vorgänger, da nur sie inhaltlich in den Fachrichtungen des neuen Berufs weiterleben (Padur, Prakopchyk 2013): p Montagetechnik: Gerätezusammensetzer/- in, Maschinenzusammensetzer/-in, Teilezurichter/-in p Zerspanungstechnik: Fräser/-in, Metallschleifer/-in, Schleifer/-in, Revolverdreher/-in p Umform- und Drahttechnik: Drahtwarenmacher/-in, Drahtzieher/-in p Konstruktionstechnik: kein Vorgängerberuf Im Neuordnungsverfahren beim BIBB wurde deutlich, dass bei den Altberufen Federmacher/-in und Kabeljungwerker/-in künftig besser der Ausbildungsberuf Maschinen- und Anlagenführer/-in zum Einsatz kommen sollte. Deshalb empfehlen auch die für diese beiden Altberufe zuständigen Fachverbände ihren Unternehmen diesen Beruf als Ersatz (so auch Räß 2012). Folglich dürften die Berufe Federmacher/-in und Kabeljungwerker/-in in der Genealogie eigentlich nicht als Vorgänger erscheinen. Diese Schlussfolgerung ist derzeit allerdings weder umsetzbar noch sinnvoll, da die differenzierende Betrachtung nirgendwo amtlich dokumentiert ist. Deshalb geht die Fachöffentlich Wirtschaft und Beruf 53

6 Federmacher Kabeljungwerker Übersicht 2: Aufgehobene Ausbildungsregelungen 2013 gemäß 104 BBiG und ihre Nachfolger gemäß 4 BBiG Altberuf Anerkennung durch: Zahl der Auszubildenden anerkannter Ersatzberuf nach BBiG Drahtwarenmacher Drahtzieher ; Az.: XI (67) Erlass BMWi vom ; IIA4-2977/ Fachkraft für Metalltechnik (2013) Fachrichtungen: Umform- und Drahttechnik Gerätezusammensetzer 15 9 Montagetechnik ; Az.: XI (59) Maschinenzusammensetzer ; Az.: XI (59) Teilezurichter ; Az.: XI (59) Fräser Erlass BMWi vom ; IIA4-1930/ Zerspanungstechnik Metallschleifer ; Az.: XI (41) Revolverdreher ; Az.: XI (24) Schleifer Erlass BMWi vom ; IIA4-1930/58II 0 3 Kein Vorgängerberuf Konstruktionstechnik Landwirtschaftlichtechnische/r Laborant/-in, Landwirtschaftliche/r Laborant/-in ; Az.: XI (67) ; Az.: XI /2g Quelle: BIBB 2013a, BIBB-Datenbank DAZUBI. Landwirtschaftskammer Hannover: Dienstanordnung vom und Ausbildungsordnung vom für Laboranten-Lehrlinge Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Landwirtschaftlich-technische Laboranten vom mit Änderungen vom Landwirtschaftskammer Weser-Ems: Ausbildung auf der Grundlage der Ausbildungsordnung für die Laborantenlehrlinge im Reichsnährstand vom (Dienstnachricht des Reichsnährstandes Nr. 39 vom ) Maschinen- u. Anlagenführer/-in (2004/2007) Fachrichtung u. a.: Metall- und Kunststofftechnik Pflanzentechnolog(e)/-in (2013) Anmerkungen 1 Mein Dank gilt Herrn Joachim von Hagen vom Bundesinstitut für Berufsbildung, der mir wertvolle Hinweise zur Genealogie gegeben hat. 2 Ein Beispiel aus jüngster Zeit war hier der Erlass einer neuen Ausbildungsordnung für den Handwerksberuf Segelmacher/-in 2010, wodurch die gleichnamige und vom BMWi im Verwaltungswege erlassene Vorgängerregelung von 1963 ersetzt wurde. 3 Verordnung über die Aufhebung der Anerkennung von Ausbildungsberufen vom (BGBl. I S. 1459), Verordnung über die Aufhebung von Ausbildungsberufen vom (BGBl. I S. 2587), Zweite Verordnung über die Aufhebung der Anerkennung von Ausbildungsberufen vom (BGBl. I S. 796), Dritte Verordnung über die Aufhebung der Anerkennung von Ausbildungsberufen vom (BGBL. I S. 03), Vierte Verordnung über die Aufhebung der Anerkennung von Ausbildungsberufen vom (BGBL. I S. 1434), Fünfte Verordnung über die Aufhebung von Ausbildungsberufen vom (BGBl. I S. 264). 4 Verordnung über die Aufhebung der staatlichen Anerkennung des Ausbildungsberufs Sparkassenkaufmann/Sparkassenkauffrau vom (BGBL. I S. 527). 5 Verordnung über die Aufhebung der staatlichen Anerkennung von Ausbildungsberufen vom (BGBl. I S. 1318). 6 In den entsprechenden Ausbildungsordnungen lautete diese Vorschrift in der Regel wie folgt: Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Ausbildungsberufe <Bezeichnung der Altberufe> sind vorbehaltlich des <Übergangsvorschrift> nicht mehr anzuwenden. 7 Siehe hierzu die Pressemeldungen diverser Industrie- und Handelskammern, beispielsweise der IHK Stuttgart ( Ausbildungsberufe/Neue_Berufe_und_Novellierungen/ /Fachkraft_fuer_ Metalltechnik.html;jsessionid=CB2C792C976184EDE8B68ED282DA4A0E.repl20). 8 Dem Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe (BIBB 2013a) zufolge handelt es sich hier um einen Beruf mit zwei Bezeichnungen, die sich aufgrund der unterschiedlichen Vorgängerregelungen ergeben haben (siehe hierzu Übersicht 2). 54 Wirtschaft und Beruf

7 keit nach wie vor davon aus, dass alle elf Metall- Altberufe Vorgänger der neuen Fachkraft für Metalltechnik sind. 7 Eine weitere Besonderheit stellt auch die Neuordnung des Ausbildungsberufes Pflanzentechnologe/Pflanzentechnologin dar, die entsprechend der Genealogie den Beruf Landwirtschaftlich-technischer Laborant, Landwirtschaftlicher Laborant als Vorgänger aufweist. 8 Bei diesem Vorgänger handelt es sich allerdings nicht um einen Beruf, der zuvor vom Bund bzw. dessen Rechtsvorgänger anerkannt worden war, sondern um drei vergleichbare Regelungen, die von Landwirtschaftskammern in Norddeutschland erlassen wurden. Auch wenn das Gesetz keine Unterscheidung neugeordneter Berufe hinsichtlich des Tatbestandes neu oder nur modernisiert kennt, wird (leider) in der politischen Diskussion häufig eine derartige Gruppierung vorgenommen vermutlich um der Fachöffentlichkeit die Innovationsfähigkeit der Berufsbildungspolitik zu demonstrieren. Folgt man der Definition aus dem BIBB-Datenreport, wonach ein Ausbildungsberuf dann als neu bezeichnet (wird), wenn mit seiner Ausbildungsordnung kein Vorgängerberuf nach BBiG/HwO aufgehoben wird (BIBB 2013c, Kap. A4.1.3, S. 116), dann sind beide hier in Rede stehenden Berufe neu, da keine Verordnungen nach BBiG/HwO aufgehoben wurden. Die Vorgängerregelungen waren lediglich Verwaltungsakte (Übersicht 2). Gleichwohl wird in der Diskussion für Außenstehende verwirrend nur der Beruf Fachkraft für Metalltechnik (vermutlich da eine der vier Fachrichtungen ohne Vorgänger neu geschaffen wurde) als neu und der Beruf Pflanzentechnolog(e)/-in dagegen nur als modernisiert bezeichnet (z. B. BMBF 2013). Dies bestätigt die These, dass eine derartige (politisch gewollte) Unterscheidung faktisch wenig zielführend ist. Ein Lösungsvorschlag: Bekanntmachung im Bundesanzeiger Über das künftige Nichtanwenden von Ausbildungsregelungen, die vor Inkrafttreten des BBiG erlassen wurden, sollte im Interesse der Berufsbildungspraxis und aller anderen Betroffenen zeitnah und offiziell, d. h. in amtlicher Form, informiert werden. Als Möglichkeit kommen hier nur Veröffentlichungen ohne Verordnungsrang in Frage, da ansonsten das BMJ bei der Rechtsförmlichkeitsprüfung keine Einwilligung erteilen dürfte. Als geeignetes Medium bietet sich der Amtliche Teil des Bundesanzeigers an, in dem gemäß 76 Absatz 3 Nr. 6 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesregierung (GGO) jederzeit Bekanntmachungen von Bundesbehörden veröffentlicht werden können. Im vorliegenden Fall könnten deshalb entweder die jeweiligen Fachministerien oder das BMBF als Einvernehmensministerium derartige Verlautbarungen veranlassen. Falls die Ressorts diese Aufgabe nicht selbst übernehmen (wollen), könnten sie durchaus auch das BIBB hierzu ermächtigen bzw. beauftragen. Diese Form der amtlichen Bekanntmachung dürfte m. E. alle bisher aufgezeigten Mängel heilen, da sie einen offiziellen (amtlichen) Charakter hat und zitierfähig wie rechtlich belastbar ist. Auch wenn künftig nur noch zehn Altregelungen auf eine Neuordnung oder Abschaffung warten, könnte eine derartige pragmatische Vorgehensweise doch spürbar zur Verbesserung der Transparenz und Klarheit bei allen Betroffenen beitragen. o Literatur Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB 2013a): Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe und des Verzeichnisses der zuständigen Stellen, Bonn , veröffentlicht im Amtlichen Teil des Bundesanzeigers unter der Fundstelle BAnz AT B16. Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB 2013b): Liste der staatlich anerkannten Ausbildungsberufe, Stand: ( ). Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB 2013c): Datenreport zum Berufsbildungsbericht 2013, Bonn. ( ). Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (Hrsg.) (BMAS 1971): Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe, Stand: , Bielefeld. Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF 2013): Aus- und Fortbildungsordnungen: Änderungen ( ). Gewande, Wolf-Dieter: Historische Entwicklung der staatlich anerkannten Ausbildungsberufe und ihrer Ordnungsmittel von 1934 bis 1999 unter Berücksichtigung der mit deutschen Ausbildungsberufen gleichgestellten österreichischen Lehrberufe und gleichwertigen Facharbeiterberufe aus der ehemaligen DDR, in: ibv Informationen für die Beratungs- und Vermittlungsdienste der Bundesanstalt für Arbeit, Nürnberg, DOKU 13/99 vom Herkert, Josef; Töltl, Harald: Berufsbildungsgesetz Kommentar mit Nebenbestimmungen, 83. Aktualisierung Juni Leinemann, Wolfgang; Taubert, Thomas: Berufsbildungsgesetz Kommentar, 2. Auflage, München Padur, Torben; Prakopchyk, Yuliya: Von der Einzelteilmontage zur Prozessüberwachung Drei neue Ausbildungsberufe komplettieren die Berufsgruppe Metall, in: BWP Berufsbildung in Wissenschaft und Praxis, Heft 4/2013, S Räß, Sven-Uwe: Fachkraft für Metalltechnik ersetzt zweijährige Altberufe, in: W&B Wirtschaft und Beruf, Heft 09-10/2012, S Portals/0/Redaktion/Fachkraft_Metalltechnik.pdf ( ) Wirtschaft und Beruf 55

8 Impressum Herausgeber: RA Jörg E. Feuchthofen Redaktion: RA Jörg E. Feuchthofen Ahornweg 68, Oberursel Tel.: +49 (0) 173 / Fax: +49 (0) 6171/ jf@w-und-b.com RAin Charlotte B. Venema Deuil-La-Barre-Straße 60a, Frankfurt Tel.: +49 (0) 172 / cv@w-und-b.com Fachredakteur Bildung im Netz Dr. Jochen Robes Siebenbürgenstraße 6, Frankfurt Tel.: +49 (0) 173 / jr@hq.de Fachredakteur Lernende Organisationen Karlheinz Pape Hauptstraße 109, Erlangen Tel.: +49 (0) 9131 / karlheinz.pape@web.de Korrespondent Schweiz Prof. Dr. Stefan C. Wolter Swiss Coordination Centre for Research in Education Entfelderstrasse 61, CH-5000 Aarau stefanwolter@yahoo.de Ständige Rubriken: Forschungswerkstatt des Forschungsinstituts Betriebliche Bildung (f-bb) und Bildungs- und Berufsberatung des Deutschen Verbandes für Bildungs- und Berufs beratung e.v. (dvb) Verlag, Anzeigen und Abonnentenbetreuung: ZIEL GmbH, W&B Wirtschaft und Beruf Zeuggasse 7 9, D Augsburg, Tel.: 08 21/ Fax: 08 21/ anzeigen@w-und-b.com Internet: Es gilt Anzeigen-Preisliste Nr. 2, gültig ab Layout, Satz, Grafik und Druck: Friends Media Group GmbH Petra Hammerschmidt, Stefanie Huber Internet: Zitierweise: W&B Wirtschaft und Beruf ISSN: Bildnachweise: von den Autorinnen und Autoren, außer: Shutterstock: Spectral-Design (1); Dirk Meissner (2) Erscheinungsweise: Wirtschaft und Beruf erscheint 2-monatlich Einzelheft Print: 29,80 Euro zzgl. Versandkosten Einzelheft digital: 19,80 Euro im digitalen Flex-Abo Jahresabo Print: 99, Euro zzgl. Versandkosten Jahresabo digital: 99, Euro im digitalen Jahres-Abo Bestellungen über den Verlag oder Buchhandel. Das Jahres abonnement verlängert sich automatisch um ein Jahr, wenn es nicht bis zum des Jahres gekündigt wird. Mit Namen gekennzeichnete Beiträge geben nicht unbedingt die Meinung der Redaktion wieder. Der Verlag haftet nicht für unverlangt eingereichte Manuskripte. Die der Redaktion angebotenen Originalbeiträge dürfen nicht gleichzeitig in anderen Publikationen veröffentlicht werden. Mit der Annahme zu Veröffentlichung überträgt der Autor dem Verlag das ausschließliche Verlagsrecht für die Zeit bis zum Ablauf des Urheberrechts. Eingeschlossen sind insbesondere auch das Recht zur Herstellung elektronischer Versionen und zur Einspeicherung in Datenbanken sowie das Recht zu deren Vervielfältigung und Verbreitung online und offline. Alle in dieser Zeitschrift veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Kein Teil dieser Zeitschrift darf außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ohne schriftliche Genehmigung des Verlags in irgendeiner Form reproduziert oder in eine von Maschinen, insbesondere von datenverarbeitungs anlagenverwendbare Sprache übertragen werden. Abonnieren Sie W&B! W&B Wirtschaft und Beruf erscheint seit 1948 und gehört damit zu den traditionsreichsten und renommiertesten Fachzeitschriften am Markt der Beruflichen Bildung. Als W&B-Abonnent sparen Sie über 44 % gegenüber dem Einzelkauf. Sie erhalten zudem das kostenlose Jahresregister. W&B wird druckfrisch und aktuell alle zwei Monate zu Ihnen geschickt. Sie bezahlen bequem jährlich per Rechnung. Jetzt auch als digitale Ausgabe! Ich bestelle Digitales Flex-W&B-Abo zum Preis von 19,80 pro Ausgabe Ihre Vorteile im Überblick: Lesen ohne Verpflichtung: Keine Mindestlaufzeit! Beendigung jederzeit möglich pro Ausgabe 10, Preisvorteil gegenüber dem Einzelheftekauf keine Versandkosten Einmal herunterladen, jederzeit offline lesen Digitales W&B-Jahresabo zum Preis von 99, Ihre Vorteile im Überblick: 6 Ausgaben der digitalen W&B zum Vorzugspreis über 44 % Preisvorteil gegenüber dem Einzelkauf keine Versandkosten kostenloses Jahresregister Einmal herunterladen, jederzeit offline lesen Die aktuelle Ausgabe lesen Sie kostenlos! W&B-Jahresabo (Printausgabe) zum Preis von 99, Lieferung jeweils ab der aktuellen Ausgabe. Alle Preise inkl. MwSt. Printausgabe zzgl. Versandkosten (z. B. Jahresabo Inland und Europa 19,90 / Über see 29,90) Meine Daten Name, Vorname Telefon (wichtig für Rückfragen) (wichtig für Rückfragen) Evtl. Institution, Firma, Verband Straße, Nr. PLZ, Ort (Land) Datum Widerruf: Mir ist bekannt, dass ich diese Bestellung innerhalb von 14 Tagen bei der W&B-Abonnementverwaltung, ZIEL-Verlag, Zeuggasse 7 9, Augsburg widerrufen kann. Zur Wahrung dieser Frist reicht die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Ich bin gleichfalls damit einverstanden, dass meine Adresse bei Umzug von der Post an den Verlag weitergemeldet wird. Ich bestätige dies mit meiner zweiten Unterschrift. Datum Unterschrift Unterschrift Fix aufs Fax: +49 (0)821/

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