Zitierregeln. Institut für Rechtswissenschaft. Zusammengestellt von Mag. Alexandra Lindner / Mag. Anna Hemma Pirker
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- Berndt Erwin Reuter
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1 Zitierregeln Institut für Rechtswissenschaft 2009 Zusammengestellt von Mag. Alexandra Lindner / Mag. Anna Hemma Pirker 1
2 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitende Bemerkungen Allgemeine Hinweise Wichtige Abkürzungen Die richtige Setzung von Fußnoten Zitierung von Rechtsvorschriften Innerstaatliche Rechtsvorschriften Erstzitate sowie Folgezitate von Gesetzen und Verordnungen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften Zitierung von Gesetzesmaterialien Zitierung von Entscheidungen Ordentliche Gerichte Oberster Gerichtshof (OGH) Zitierweise nach dem RIS Zitierweise nach Fundstellen Oberlandesgericht (OLG) Landesgericht (LG) Erkenntnisse der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) Zitierweise nach der Sammlungsnummer Zitierweise ohne Sammlungsnummer Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) Erkenntnisse des UVS und UFS Entscheidungen des EuGH In der Sammlung des EuGH veröffentlichte Entscheidungen Nicht in der Sammlung des EuGH veröffentlichte Entscheidungen Dokumente des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) Erlässe und Richtlinien des BMF Express Antwort Service (EAS) - Auskunft des BMF Zitierung von Literatur Zitierung von Monographien Langzitat Kurzzitat Zitierung von Aufsätzen in Sammelwerken
3 Langzitat Kurzzitat Zitierung von Beiträgen in Kommentaren Langzitat Kurzzitat Zitierung von Aufsätzen in Zeitschriften Langzitat Kurzzitat Elektronische Veröffentlichungen Gliederung des Judikatur- und Literaturverzeichnisses
4 Zitierregeln Institut für Rechtswissenschaft 1. Einleitende Bemerkungen Der Inhalt einer wissenschaftlichen Arbeit muss für Dritte überprüfbar bzw. nachvollziehbar sein! Deshalb muss die Quelle jedes Gedankens/jeder Information, die nicht von/m der Schreibenden selbst stammt, am Ende jeder Seite in einer Fußnote angegeben werden (= Zitieren). Beachten Sie dabei, dass auch nur sinngemäße Textübernahmen ein Zitat darstellen! Beachten Sie dabei folgende Grundregel: Schreiben Sie niemals fremde Zitate einfach ab! Das bedeutet: o Zitate aus zweiter Hand sind unzulässig! o Man darf grundsätzlich nur das Material zitieren, das man selbst in der Hand gehabt hat! Sämtliche Quellen müssen in eine Bibliographie am Ende der Arbeit aufgenommen werden (Judikatur- und Literaturverzeichnis). 4
5 2. Allgemeine Hinweise 2.1. Wichtige Abkürzungen aa abl ders dies E hm hl ha idf Jud Lit me Rspr strspr vgl zust andere(r) Ansicht ablehnend derselbe dieselbe Entscheidung herrschende Meinung herrschende Lehre herrschende Ansicht in der Fassung Judikatur Literatur meines Erachtens Rechtsprechung ständige Rechtsprechung vergleiche zustimmend 5
6 2.2. Die richtige Setzung von Fußnoten Fußnoten können am Ende eines Absatzes, eines Satzes, eines Begriffes oder einer durch eine/n WissenschafterIn vertretenen Meinung gesetzt werden. Die Wahl zwischen den einzelnen Platzierungsmöglichkeiten steht Ihnen allerdings nicht frei, da die Fußnote durch die Wahl des Ortes eine jeweils andere Bedeutung bekommt. Wird eine Fußnote o am Ende eines Absatzes, nach dem Punkt gesetzt, dann wurde der Inhalt des ganzen Absatzes aus dieser Quelle entnommen (Bsp. FN 3) o am Ende eines Satzes, nach dem Punkt gesetzt, dann stammt der Inhalt des betreffenden Satzes aus dieser Quelle (Bsp. FN 4) o hinter dem (kursiv geschriebenen) Namen des Wissenschafters gesetzt, dann schildert man die Meinung dieses Wissenschafters (Bsp. FN1) o hinter einem (kursiv geschriebenen) bestimmten Begriff oder Erkenntnis gesetzt, dann möchte man etwas zu diesem anmerken. (Bsp. FN2) Kombiniertes Beispiel: Wie Potacs 1 bereits ausführte, enthält die GewO Antritts- und Ausübungsregelungen für den größten Teil der gewerblichen Wirtschaft. Dies wird bereits durch das Regelungssystem der GewO deutlich, das nach einem Regel-Ausnahme-Schema aufgebaut ist: Grundsätzlich fallen alle vom Gewerbebegriff des 1 GewO erfassten Tätigkeiten unter seinen Anwendungsbereich, soferne sie davon gemäß 2 GewO nicht ausdrücklich ausgenommen sind. Somit finden sich ähnliche Antritts- und Ausübungsregelungen wie in der GewO auch in verschiedenen anderen Gesetzen. Dennoch kann die GewO auf Grund ihrer zentralen Stellung im österreichischen Wirtschaftsverwaltungsrecht als die Magna Charta der gewerblichen Wirtschaft 2 angesehen werden. 3 Die heute geltende GewO 1994 ist eine Wiederverlautbarung der GewO 1973, die ihrerseits die GewO aus dem Jahre 1859 ablöste. 4 Wissen Sie eigentlich, was Wiederverlautbarung bedeutet? Jedes Zitat beginnt mit einem Großbuchstaben und endet mit einem Punkt! Werden in einer Fußnote mehrere Quellen angeführt, sind diese durch einen Strichpunkt voneinander zu trennen! 6
7 Werden mehrere Entscheidungen hintereinander zitiert, so ist die Gerichts- bzw Sammlungsbezeichnung nur beim ersten Mal anzugeben. Beispiel für das hintereinander Zitieren von Entscheidungen des gleichen Entscheidungsorgans: Wie der VfGH schon des Öfteren erkannt hat³ ³ VfGH , B 412/94; , B 318/94. VfGH; mehrere Entscheidungen werden chronologisch absteigend zitiert! Wörtlich übernommene Textstellen müssen mit Anführungszeichen (.. ) im Text gekennzeichnet werden. Daher ist die Verwendung des vgl. am Beginn jeder Fußnote, zur Kennzeichnung einer nicht wörtlich übernommenen Textstelle überflüssig. Lassen Sie den Zusatz vgl. weg! Beispiel für ein wörtliches Zitat: Nach allen drei angeführten Bestimmungen sind ausländische Gewerbetreibende ohne Gewerbeberechtigungen in Österreich zur Erbringung bestellter gewerblicher Arbeiten im Inland zugelassen. ² Sie erkennen das wörtliche Zitat an den Anführungszeichen ( )! ² Thienel, Gewerbeumfänge und Gewerbeausübung Ausgewählte Änderungen durch die GewRNov 1992, in: Korinek (Hrsg), Gewerberecht (1995) 87 (140). Beispiel für ein sinngemäßes Zitat: Gewerbliche Auftragsarbeiten dürfen auch von ausländischen Gewerbetreibenden ausgeführt weden.³ ³ Thienel, Gewerbeumfänge und Gewerbeausübung Ausgewählte Änderungen durch die GewRNov 1992, in: Korinek (Hrsg), Gewerberecht (1995) 87 (140). Folgende Form sollte unterbleiben(!): Gewerbliche Auftragsarbeiten dürfen auch von ausländischen Gewerbetreibenden ausgeführt weden.³ Verwenden Sie KEIN Vgl am Beginn der Fußnote! ³ Vgl Thienel, Gewerbeumfänge und Gewerbeausübung Ausgewählte Änderungen durch die GewRNov 1992, in: Korinek (Hrsg), Gewerberecht (1995) 87 (140). 7
8 3. Zitierung von Rechtsvorschriften 3.1. Innerstaatliche Rechtsvorschriften Erstzitate sowie Folgezitate von Gesetzen und Verordnungen Zitieren Sie Gesetze und Verordnungen (VO) niemals nach einer Seite in Ihrem Kodex bzw. einem anderen Lehrbuch! Zitieren Sie Gesetze bzw. VO wie folgt: Wenn Sie das erste Mal auf eine Rechtsvorschrift (ein Gesetz oder eine VO, im Folgenden: Gesetz) verweisen, müssen Sie nach dem entsprechenden Paragraphen/Artikel eine Fußnote setzen. In diese Fußnote schreiben Sie die Nummer jenes Bundesgesetz-/Landesgesetzblattes, in welchem das genannte Gesetz zum ersten Mal kundgemacht wurde sowie nach einem idf (in der Fassung) die Nummer jener Novelle, auf welche Sie sich beziehen. Die Bundesgesetzblattnummer setzt sich wie folgt zusammen: BGBl (Leerzeichen, kein Beistrich) der Teil des Bundesgesetzblattes, in dem die Rechtsvorschrift zum ersten Mal kundgemacht wurde (in römischen Zahlen) (Leerzeichen, kein Beistrich) das Jahr der Kundmachung, danach ein Querstrich und nach dem Querstrich (ohne Leerzeichen) die Nummer der Ausgabe des Gesetzblattes. Beispiel für ein Gesetzeszitat: Die Gewerbeordnung enthält Antritts- und Ausübungsregelungen für den größten Teil der gewerblichen Wirtschaft. Grundsätzlich fallen alle vom Gewerbebegriff des 1 Gewerbeordnung 1994 (im Folgenden: GewO) 1 erfassten Tätigkeiten unter seinen Anwendungsbereich BGBl (Bundesgesetzblatt) I (Gesetze werden im ersten Teil des Bundsgesetzblattes kundgemacht, daher: I; Verordnungen werden im zweiten Teil kundgemacht, daher: II) 1994 (Jahr) /die Nummer des Gesetzesblattes der ersten Kundmachung in der Fassung (idf) BGBl I 2008/68. Sie finden die entsprechenden Angaben im RIS unter: Gesamte Rechtsvorschrift zum heutigen Tag anzeigen 1 BGBl I 1994/314 idf BGBl I 2008/68. 8
9 Beispiel für ein Verordnungszitat: Dies betrifft die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Verbrennung von Abfällen (AbfallverbrennungsVO, im Folgenden: AVV) 1 1 BGBl II 2002/389 idf BGBl II 2007/296. Zur Abkürzung von Gesetzen oder Verordnungen: Gesetze bzw. Verordnungen werden sehr oft mit einem langen Namen betitelt. Man spricht allerdings meist in Form von Abkürzungen von ihnen. Welche Form sollten Sie nun aber für Ihre Arbeit wählen? Bei der ersten Erwähnung einer bestimmten Rechtsvorschrift sollten Sie diese mit ihrem vollen Namen bezeichnen, eine Klammer setzen, die Kurzbezeichnung der Vorschrift anführen, einen Beistrich setzen und dann, nach im Folgenden, jene Abkürzung anführen, welche Sie im weiteren Verlauf der Arbeit verwenden werden. Die Auswahl der Abkürzung bleibt hierbei grundsätzlich nicht Ihrer Phantasie überlassen. Sie müssen vielmehr die gängigen Kurzbezeichnung bzw. Abkürzung verwenden. Diese finden Sie im RIS ( oder den AZR [Dax/Hopf, Abkürzungs- und Zitierregeln der österreichischen Rechtssprache und europarechtlicher Rechtsquellen 6 (2008)]. Bitte beachten Sie, dass Sie nie die Abkürzung, sondern ausschließlich den Kurztitel einer Rechtsvorschrift verwenden, wenn Sie vom Gesetz selbst sprechen (und nicht von einem Paragraphen): Beispiel: Dies betrifft die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Verbrennung von Abfällen (AbfallverbrennungsVO, im Folgenden: AVV) 1. Gemäß 1 Z 1 AVV dient die AbfallverbrennungsVO dem Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen vor schädlichen Einwirkungen, die durch die Verbrennung oder Mitverbrennung von Abfällen entstehen können. AbfallverbrennungsVO= Kurztitel AVV= Abkürzung 1 BGBl II 2002/389 idf II 2007/296. 9
10 3.2. Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften sind mit der Nummer des Rechtsaktes und der Fundstelle im Amtsblatt zu zitieren. Beispiel: RL 77/249/EWG, ABl L 1977/49, 17. Nummer des Rechtsaktes, Fundstelle im Amtsblatt Daher müssen Sie nach erstmaliger Nennung eines Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften (Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Richtlinien (RL), Verordnungen (VO) ) eine Fußnote setzen, in welche Sie diese Informationen verpacken können. In diese Fußnote schreiben Sie: Die Bezeichnung des Rechtsaktes (RL oder Verordnung) die Nummer der RL/VO (Beistrich) ABl (Amtsblatt) L (Legislatio = rechtlich verbindlich) oder C (Communicatio = rechtlich nicht verbindlich), das Jahr der Kundmachung (Querstrich ohne Leerzeichen) die Nummer des Amtsblattes und nach dem Beistrich die Seite des Amtsblattes, auf der der Abdruck des Rechtsaktes beginnt. Nach dem Zusatz idf (in der Fassung) folgt die Bezeichnung jener Novelle, auf die Sie sich beziehen. Die entsprechenden Angaben finden Sie im eur-lex ( Bitte beachten Sie, dass Sie bei der ersten Nennung des Rechtsaktes diesen mit der korrekten (vollständigen) Bezeichnung anführen (siehe dazu auch unter Zur Abkürzung von Gesetzen und Verordnungen). Beispiel einer Richtlinie: Die Richtlinie über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten² (im Folgenden: VogelschutzRL) enthält bindende Vorgaben für die Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Naturschutzes. ² RL 79/409/EWG, ABl L 1979/103, 1 idf RL 2008/120/EG. ABl L 2008/323,
11 4. Zitierung von Gesetzesmaterialien Unter Gesetzesmaterialen werden im Allgemeinen Dokumente verstanden, welche Aufschluss über den Gesetzgebungsvorgang geben (Was hat sich der Gesetzgeber zu einem bestimmten Gesetz gedacht?). Das sind in erster Linie die Regierungsvorlagen (RV), die Ausschussberichte (AB) sowie die Initiativanträge (IA). Diese Materialen finden Sie auf der Homepage des Parlaments ( Die Gesetzesmaterialen werden wie folgt zitiert: RV (Regierungsvorlage) oder ErlRV (Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage; wird ausschließlich auf die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage Bezug genommen, so ist dies durch den Zusatz ErlRV kenntlich zu machen! Lassen Sie den Zusatz weg, so heißt das, dass Sie sich in Ihren Ausführungen auch auf den von der Regierung vorgeschlagenen Gesetzesentwurf beziehen.) AB (Ausschussbericht) oder IA (Initiativantrag) (kein Beistrich) Nummer der Beilage (zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates, in der die Materialie abgedruckt ist) BlgNR (kein Beistrich) Nummer der Gesetzgebungsperiode (in römischen Zahlen) GP (Beistrich) Seitenzahl (Seite, auf die Sie sich beziehen). Beispiele: Erl RV 233 BlgNR XX. GP, 1. RV 233 BlgNR XX. GP, 1. AB 277 BlgNR V. GP, 2. IA 478/A V. GP, 2. 11
12 5. Zitierung von Entscheidungen 5.1. Ordentliche Gerichte Oberster Gerichtshof (OGH) Entscheidungen werden nach ihrer Fundstelle zitiert (siehe ), sofern sie in Zeitschriften abgedruckt bzw. in Sammlungen aufgenommen wurden. Trifft dies nicht zu, sind sie nach dem RIS zu zitieren (siehe ) Zitierweise nach dem RIS o OGH , 9 Ob A 604/92p. OGH (Leerzeichen, kein Beistrich) Entscheidungsdatum (beachten Sie, dass Sie nach dem Tag und dem Monat jeweils einen Punkt und ein Leerzeichen sowie nach dem Jahr einen Beistrich und ein Leerzeichen setzen müssen) Geschäftszahl (= Aktenzahl). Beispiel: Wie der OGH bereits wiederholt erkannt hat³.. ³ OGH , 9 ObA 604/92p. Anmerkung zum besseren Verständnis der Geschäftszahl (diese setzt sich folgender Maßen zusammen): 9 ObA 604/92p 9 Zahl des entscheidenden Senats Ob Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in Zivilsachen; daneben gibt es noch: ObA bzw. ObS Entscheidung des OGH in Arbeits- bzw. Sozialgerichtssachen Os Entscheidung des OGH in Strafsachen 604 Nummer des Geschäftsfalls (fortlaufende Nummerierung der eingehenden Fälle) /92 /Jahreszahl p Prüfungsnummer; diese dient nur dazu, Fehleingaben der Justiz zu vermeiden. 12
13 Zitierweise nach Fundstellen Entscheidungen, die in Zeitschriften erschienen sind bzw. in amtliche (SZ für Sammlung Zivil / SSt für Sammlung Strafsachen) oder nicht amtliche Sammlungen (zb: MietSlg) aufgenommen wurden, werden bei der ersten Verwendung (Erstzitat) wie im Folgenden erklärt, zitiert: Langzitat: o OGH 6 Ob 272/05a, Maria und Joseph = ecolex 2006/306 = JBl 2006, 587 = SZ 2008/43 = MietSlg Beschreibung des Langzitats: OGH (Leerzeichen, kein Beistrich) Geschäftszahl (Beistrich und Leerzeichen) Name der Entscheidung (sofern vorhanden, kursiv) Achtung: SZ und SSt wurden ab dem Jahr 2001 auf die Zitierung: Jahr/Nummer umgestellt! Zuvor wurde mit Band/Nummer zitiert. Ist-Gleich-Zeichen (Leerzeichen) mehrere Fundstellen (diese werden durch Ist-Gleich-Zeichen von einander getrennt). Jede weitere Zitierung (Folgezitat) erfolgt unter Anführung der Geschäftszahl und lediglich einer Fundstelle! Folgezitat: o OGH 6 Ob 272/05a = ecolex 2006/306. Beschreibung des Folgezitats: OGH (Leerzeichen, kein Beistrich) Geschäftszahl (Leerzeichen) Ist-Gleich-Zeichen (Leerzeichen) und nur eine Fundstelle. 13
14 Übersicht über Fundstellentypen: o Judikate in Zeitschriften OGH (Leerzeichen, kein Beistrich) Geschäftszahl (Leerzeichen) Ist-Gleich-Zeichen (Leerzeichen) Jahrgang der Zeitschrift (Querstrich, kein Leerzeichen) Entscheidungsnummer. Beispiel für eine Entscheidung, die in einer Zeitschrift mit fortlaufender Nummer publiziert wurde: Wie der OHG in seiner neuesten Entscheidung² erwähnt ² OGH 7 Ob 272/07p = ZVR 2006/155. Sollte der Entscheidung keine Nummer zugeordnet sein, schreiben Sie nach dem Jahr einen Beistrich (sowie ein Leerzeichen) und die Seitenzahl (des Beginns des Abdruckes der Entscheidung in der Zeitschrift). Beispiel für eine Entscheidung, die in einer Zeitschrift ohne fortlaufende Nummerierung publiziert wurde: Wie der OHG in seiner neuesten Entscheidung² erwähnt ² OGH 7 Ob 272/07p = JBl 2008, 332. o Judikate in amtlichen Sammlungen OGH (Leerzeichen, kein Beistrich) Geschäftszahl (Leerzeichen) Ist-Gleich-Zeichen (Leerzeichen) Sammlungsbezeichnung (SZ oder SSt) (kein Beistrich, nur Leerzeichen) Band (bzw. Jahreszahl)/Nummer (Punkt). Beispiel für eine in eine amtliche Sammlung aufgenommene Entscheidung: Wie der OHG schon wiederholt erkannt hat². ² OGH 9 Ob A 722/94a = SZ 44/23. 14
15 o Judikate in nicht amtlichen Sammlungen OGH (Leerzeichen, kein Beistrich) Geschäftszahl (Leerzeichen) Ist-Gleich-Zeichen (Leerzeichen) Name der Sammlung (zb: MietSlg) (Leerzeichen, kein Beistrich) Nummer. Beispiel für eine in eine nichtamtliche Sammlung aufgenommene Entscheidung: Wie der OHG schon wiederholt erkannt hat². ² OGH 9 Ob A 722/94a = MietSlg Weitere Sammlungen werden wie folgt abgekürzt (alle Abkürzungen finden Sie in den AZR): ArbSlg Sammlung arbeitsrechtlicher Entscheidungen EFSlg Ehe- und familienrechtliche Entscheidungen MietSlg Mietrechtliche Entscheidungen HS Handelsrechtliche Entscheidungen Oberlandesgericht (OLG) OLG (Leerzeichen, kein Beistrich) Sitz des OLG (Leerzeichen, kein Beistrich) Entscheidungsdatum (nach dem Tag und Monat erfolgt jeweils ein Punkt und ein Leerzeichen; nach dem Jahr ein Beistrich und ein Leerzeichen) Geschäftszahl. Beispiel: Wie das OLG Linz in seiner Entscheidung² ausführte, ² OLG Linz , 7 R 98/08s Zum besseren Verständnis der Geschäftszahl (diese setzt sich folgendermaßen zusammen): 7 R 98/08s 7 Zahl des entscheidenden Senats R Rechtsmittel in Zivilsachen Bs Rechtsmittel in Strafsachen Fs Fristsetzungsanträge 15
16 Jv Justizverwaltungssachen Kt und Nkt OLG Wien als Kartellgericht Nc bzw. Ns alle nicht in ein anderes Register verwiesenen bürgerlichen Rechts- und Strafsachen Ra Rechtsmittel im arbeitsgerichtlichen Verfahren 98 Nummer des Geschäftsfalls (fortlaufende Nummerierung der eingehenden Fälle) /08 /Jahreszahl s Prüfungsnummer; diese dient nur dazu, Fehleingaben zu vermeiden Landesgericht (LG) LG (Leerzeichen, kein Beistrich) Sitz des Gerichts (Leerzeichen, kein Beistrich) Entscheidungsdatum (nach dem Tag und Monat erfolgt jeweils ein Punkt und ein Leerzeichen; nach dem Jahr ein Beistrich und ein Leerzeichen) Geschäftszahl. Beispiel: Wie das LG Linz in mehreren Entscheidung² ausführte, ² LG Klagenfurt , 1 R 12/08j Zum besseren Verständnis der Geschäftszahl (diese setzt sich wie folgendermaßen zusammen): 1 R 12/08j 1 Zahl des entscheidenden Richters R Rechtsmittel in Zivilsachen Bl Rechtsmittel in Strafsachen Cg Zivilprozesse Cga Arbeitsrechtssachen Cgs Sozialrechtssachen Fr Firmenbuchsachen Jv Justizverwaltungssachen Nc alle nicht in ein anderes Register verwiesenen bürgerlichen Rechtssachen Ns alle nicht in ein anderes Register verwiesenen Strafsachen Rv Reorganisationsverfahren nach dem URG S Konkurse Sa Ausgleiche Se Konkurseröffnungsverfahren Ur Beim Untersuchungsrichter anhängige Strafsachen 12 Nummer des Geschäftsfalls (fortlaufende Nummerierung der eingehenden Fälle) /08 /Jahreszahl s Prüfungsnummer; diese dient nur dazu, Fehleingaben zu vermeiden. 16
17 5.2. Erkenntnisse der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) Zitierweise nach der Sammlungsnummer Erkenntnisse des VfGH werden grundsätzlich mit der Sammlungsnummer (Sammlung der Erkenntnisse und wichtigsten Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes, VfSlg), also VfSlg (Leerzeichen) Nummer der Entscheidung (nach der 1000er Stelle wird ein Punkt gesetzt!) /Jahr (zweistellig) zitiert. Beispiel für die Zitierung nach der Sammlung: Der VfGH erkannte in den letzten Jahren zu Recht, dass..³ ³ VfSlg /2007. Achtung: Die Jahreszahl ist in der VfSlg und VwSlg immer vierstellig zu zitieren! zb: 2007 oder 1999 (anders: Die Jahreszahl in der Geschäftszahl des VwGH bis 2000, diese ist nur zweistellig zu zitieren!) Zitierweise ohne Sammlungsnummer Ist eine Entscheidung (noch) nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, so ist sie mit: VfGH (Leertaste) Entscheidungsdatum (Beistrich, Leertaste) und Geschäftszahl zu zitieren. Bei mehreren Geschäftszahlen ist nur die erste anzugeben und der Zusatz ua beizufügen. Werden mehrere Entscheidungen hintereinander zitiert, so ist die Gerichts- bzw Sammlungsbezeichnung nur beim ersten Mal anzugeben. 17
18 Beispiel eines Erkenntnisses, das (noch) nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht wurde: Im Semmeringbasistunnel-Erkenntnis² sprach sich der VfGH ² VfGH , G 238/93; Auch Geschäftszahlen ab 2000 werden mit einer zweistelligen Jahreszahl zitiert (anders: Geschäftszahlen des VwGH) Beispiel eines Erkenntnisses, das sich auf mehrere Geschäftszahlen bezieht: Im Herzogberg-Erkenntnis² sprach sich der VfGH ² VfGH , G 211/94 ua. Zum besseren Verständnis der Geschäftszahl: B 2318/94 B Durch den Großbuchstaben am Anfang der Geschäftszahl wird die Art des Verfahrens gekennzeichnet: A Kausalgerichtsbarkeit (Art 137 B-VG) B Bescheidprüfung (Art 144 B-VG) E Staatsgerichtsbarkeit (Art 142f B-VG) F Art. 15a-Vereinbarung G Gesetzprüfungsverfahren (Art 140 B-VG) K Kompetenzkonflikte (Art 138 B-VG) KR Zuständigkeit des Rechnungshofes (Art 126a B-VG) SV Staatsverträge U Asylgerichtshof V Verordnungsprüfung (Art 139 B-VG) W Wahlprüfung (Art 141 B-VG) 2318 Fortlaufende Nummerierung des Verfahrens /94 (Querstrich) Jahr (Achtung: zweistellig!) 18
19 Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) Erkenntnisse des VwGH sind grundsätzlich mit der Sammlungsnummer zu zitieren. Beispiel: Dabei sprach sich der VwGH² dafür aus, dass ² VwSlg A/1983. Entscheidungen des VwGH, die nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht wurden, werden mit wie folgt zitiert: VwGH Entscheidungsdatum, (nach dem Tag und dem Monat jeweils einen Punkt und ein Leerzeichen, nach dem Jahr ein Beistrich und ein Leerzeichen setzen) Geschäftszahl (Achtung: ohne Z oder Zl!) Beispiel: Dabei wurde die Beschwerde vom VwGH als unbegründet abgewiesen.² ² VwGH , 2003/10/0284 Die Geschäftszahl setzt sich aus dem Jahr (ab dem Jahr 2000 vierstellig, zuvor zweistellig) (Querstrich) Senat (Querstrich) vierstellige, laufende Nummerierung (ist allenfalls mit Nullen auf vier Stellen zu ergänzen!) zusammen. Bezieht sich ein Erkenntnis auf mehrere Geschäftsfälle, so ist lediglich die erste Geschäftszahl mit dem Zusatz ua anzugeben (siehe dazu die Erklärungen zum VfGH). Beispiel: Dabei gab der VwGH der Beschwerde der Beteiligten Anton und Antonia Folge.² ² VwGH , AW 2006/05/0124 ua. Achtung: Geschäftszahlen, die mit AW beginnen beziehen sich auf Verfahren zur Zuerkennung aufschiebender Wirkung! Lässt man das AW weg, so handelt es sich um ein anderes Verfahren!!! Das heißt: AW 2006/05/0124 bezieht sich auf ein anderes Verfahren als 2006(05/
20 5.3. Erkenntnisse des UVS und UFS Erkenntnisse des UFS und des UVS werden mit UVS bzw. UFS (Leerzeichen) Kurzbezeichnung des Bundeslands, beim UFS die Bezeichnung der Außenstelle (Leerzeichen) Datum (Beistrich und Leerzeichen) Geschäftszahl (Querstrich) Jahr (vierstellig ab 2000, zuvor zweistellig) Beispiel zum UVS: Dabei hat der UVS entschieden, dass ² ² UVS Wien , 03/10/2107/92. ² UVS Stmk , /2008. Beispiel zum UFS: Dabei hat der UFS entschieden, dass ³ ³ UFS Sbg , RV/0263-K/04 Beachten Sie, dass die Geschäftszahl je nach Bundesland unterschiedlich aussehen kann! 20
21 5.4. Entscheidungen des EuGH Prinzipiell ist seit 1989 zwischen dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) und dem bei ihm eingerichteten Gericht erster Instanz (EuG) zu unterscheiden. Seither beginnen die Geschäftszahlen von Entscheidungen des EuGH mit einem C (Cour) oder P (Pourvoi, wenn dieser als Rechtsmittelinstanz tätig wird), jene des EuG mit einem T (Tribunal) In der Sammlung des EuGH veröffentlichte Entscheidungen In der amtlichen Sammlung des EuGH veröffentlichte Entscheidungen werden folgendermaßen zitiert: EuGH (kein Beistrich) Entscheidungsdatum (nach dem Tag und dem Monat wird ein Punkt und ein Leerzeichen, nach dem Jahr ein Beistrich und ein Leerzeichen gesetzt) Rs (Rechtssache) (Leerzeichen) C (P oder T; Bindestrich, kein Leerzeichen) Geschäftszahl (zb.: 6/90, sechs aus 1990) ua [wenn es sich um eine verbundene Rechtssache, das heißt mehrere Verfahren wurden zusammen abgehandelt (=verbunden)] (Beistrich und Leerzeichen) Schlagwort (der Name, unter dem die Entscheidung bekannt ist; kursiv geschrieben!) (Beistrich und Leerzeichen) Slg (Sammlung, Leerzeichen, kein Beistrich) Jahr (vierstellig, Beistrich und Leerzeichen) I [I steht für den ersten Teil der Sammlung, in dem die Entscheidungen des EuGH gesammelt sind. II steht für den zweiten Teil der Sammlung, in dem die Entscheidungen des EuG gesammelt sind. Dieses System wurde 1991 eingeführt. Bei früheren Entscheidungen entfällt die Bezeichnung der Teile (I oder II)] (Bindestrich) Beginnseite und allenfalls in Klammern jene Seitenzahl (bzw. Randziffer, diese wird mit Rz gekennzeichnet), auf die Sie sich beziehen Beispiel für eine in der Sammlung des EuGH veröffentlichte Entscheidung: Im Fall Francovich² entschied der EuGH erstmals ² EuGH , Rs C-6/90 ua, Francovich, Slg 1991, I-5357 (5415). ² EuGH , Rs C-6/90 ua, Francovich, Slg 1991, I-5357 (Rz 56). 21
22 Nicht in der Sammlung des EuGH veröffentlichte Entscheidungen Ist eine EuGH-Entscheidung noch nicht in der Sammlung veröffentlicht, so ist sie wie folgt zu zitieren: EuGH (Leerzeichen) Datum (nach dem Tag und dem Monat wird ein Punkt und ein Leerzeichen, nach dem Jahr ein Beistrich und ein Leerzeichen gesetzt) Rs (Leerzeichen) C (P oder T) (Bindestrich) Geschäftszahl (Querstrich) Jahr (und dem Zusatz ua, wenn sich die Entscheidung auf eine verbundene Rechtssache bezieht), Kurztitel (kursiv, falls vorhanden) und in Klammern diejenige Randziffer, auf die sie sich beziehen). Beispiel für eine nicht in der Sammlung veröffentlichte Entscheidung: Im Fall Kalanke² entschied der EuGH wiederum, dass ²EuGH , Rs C-450/93, Kalanke (Rz 22). 22
23 6. Dokumente des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) 6.1. Erlässe und Richtlinien des BMF Unter Erlässen sind Verwaltungsanordnungen oder Verwaltungsvorschriften des BMF zu verstehen, die an eine bestimmte oder alle nachgeordneten Dienststellen (zb Finanzämter) gerichtet sind. Richtlinien sind Erlässe größeren Umfangs. Erlässe bzw. RL sind folgendermaßen zu zitieren: Erlass des BMF (Leerzeichen) Datum (Beistrich und Leerzeichen) Geschäftszahl des Erlasses (Beistrich und Leerzeichen) Kurzbezeichnung (kursiv) (Leerzeichen) Rz (in Klammer, auf die Sie sich beziehen, nur bei RL). Beispiel für Richtlinien: Zum Nachweis der Einzahlung der Studiengebühren wird nur der Überweisungsschein akzeptiert.² ² Erlass des BMF , /9-IV/6/00, EStR 2000 (Rz ). Beispiel für Erlässe: Für Zwecke der Umsatzsteuer sind den beteiligten Ärzten die Umsätze aus denjenigen Leistungen zuzurechnen, die sie als UN dritten gegenüber erbracht haben.² ² Erlass des BMF , Z /1-IV/6/84, Ärztliche Praxisgemeinschaften Express Antwort Service (EAS) - Auskunft des BMF Mittels EAS-Auskunft beantwortet das BMF Anfragen zum internationalen Steuerrecht. EAS-Auskünfte sind fortlaufend nummeriert und sind deshalb wie in einer Sammlung zu zitieren: EAS-Auskunft des BMF (Leerzeichen) fortlaufende Nummer (Beistrich und Leerzeichen) Kurztitel (kursiv). Beispiel für eine EAS-Auskunft: Aus der Sicht der ungarischen Steuerrechtsordnung wird die Veräußerung der Anteile an der österreichischen KEG wie die Veräußerung der Anteile an einer Körperschaft isd Art. 13 Abs. 3 des Abkommens behandelt.³ ³ EAS-Auskunft des BMF 2611, Qualifikationskonflikt ungarischer Betriebstätten. 23
24 7. Zitierung von Literatur Bei erstmaligem Verweis auf ein bestimmtes Werk erfolgt ein Langzitat. Jeder weitere Verweis auf dasselbe Werk erfolgt durch Verwendung eines Kurzzitats. Doppel- und Mehrfachautorinnen bzw -herausgeber werden durch einen Schrägstrich getrennt (zb Walter/Mayer; Groiss/Schantl/Welan). Bei Doppelnamen werden die Namensteile durch einen Bindestrich getrennt (zb Berchtold-Ostermann). Bei mehr als drei Autorinnen bzw Herausgebern wird nur mehr der Name der Erstautorin bzw Erstherausgebers angegeben und der Zusatz ua beigefügt. Beispiel für ein von mehr als vier Personen herausgegebenes Werk: Dies können sie auch in Bachmann ua.² nachlesen. ² Bachmann ua (Hrsg), Besonderes Verwaltungsrecht 4, Herausgeber werden nicht kursiv geschrieben! Werden hintereinander zwei Werke der gleichen Autorin zitiert, so wird beim zweiten Mal statt des Namens ders (derselbe) dies (dieselbe) verwendet. Beispiel: Die (mit Übertragungsnetzen verbundenen) Verteilernetze bilden somit die Infrastruktur für den Strommarkt. 1 Ob daraus allerdings geschlossen werden kann, dass wettbewerbsrechtlich die einzelnen Verteilernetze den örtlich relevanten Markt bilden, ist fraglich.² 1 Raschauer, Handbuch Energierecht (2006) 68. ² Derselbe, Einführung und Überblick in Raschauer (Hrsg), Aktuelles Energierecht (2006) 11 (16). 24
25 7.1. Zitierung von Monographien Langzitat Name der Autorin (kursiv, nur Nachnamen, keine Vornamen; bei Verwechslungsgefahr mit anderen Autorinnen werden darüber hinaus noch die Initialen des Vornamens verwendet; zu Doppel- oder Mehrfachautorinnen bzw. Doppelnamen, siehe unter Punkt 6.) (Beistrich und Leerzeichen) Titel des Werkes (ab der zweiten Auflage wird diese durch eine hochgestellte Ziffer angezeigt) (Beistrich und Leerzeichen) Erscheinungsjahr (in Klammer, kein Beistrich, ein Leerzeichen) Seitenzahl [ohne S oder Randzahl (mit Rz )], auf die Bezug genommen wird: Beispiel für ein Langzitat einer Monographie unter Angabe von Rz: Wie auch in Walter/Mayer³ nachzulesen ist. ³ Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts 8 (1996) Rz 333. Beispiel für ein Langzitat einer Monographie unter Nennung der Seitenzahl: In Bezug auf Tabakwaren ergibt sich demgegenüber ein völlig anderes Bild.³ ³ Kloepfer, Produkthinweispflichten bei Tabakwaren als Verfassungsfrage (1991) Kurzzitat Wird öfter als einmal auf ein bestimmtes Werk einer Autorin verwiesen, so bedient man sich ab der zweiten Heranziehung des Werkes eines Kurzzitats: Name der Autorin (kursiv; wie er im ersten Zitat verwendet wurde, eventuell unter Verwendung der Initialen des Vornamens der Autorin, siehe Langzitat) (Beistrich) Schlagwort (dazu dient meist das erste prägende Substantiv des Titels; bei Verwechslungsgefahr können Sie auch mehrere Worte des Langtitels verwenden) (Beistrich) Seitenzahl auf die Sie sich beziehen. Beispiele für Folgezitate: Wie Walter/Mayer wiederum zum Ausdruck bringen³ ³ Waler/Mayer, Bundesverfassungsrecht 8, Rz
26 Dies kann auch für die Produktionshinweispflichten bei Tabakwaren gelten.³ ³ Kloepfer, Tabakwaren, Zitierung von Aufsätzen in Sammelwerken Langzitat Name der Autorin (kursiv, nur Nachnamen, keine Vornamen; bei Verwechslungsgefahr mit anderen Autorinnen werden darüber hinaus noch die Initialen des Vornamens verwendet; zu Doppel- oder Mehrfachautorinnen bzw. Doppelnamen, siehe unter Punkt 6.) (Beistrich und Leerzeichen) Titel des Aufsatzes (kein Beistrich, nur Leerzeichen) in (Leerzeichen) Name des/der Herausgeber (nicht kursiv; allenfalls unter Verwendung der Initialen des Vornamens) (Leerzeichen) (Hrsg) (Beistrich und Leerzeichen) Titel des Sammelwerkes (ab der zweiten Auflage wird diese durch eine hochgestellte Ziffer angezeigt) (Leerzeichen) Erscheinungsjahr (in Klammer, kein Beistrich, nur Leerzeichen) Beginnseite des Beitrags (Leerzeichen) Seitenzahl [ohne S oder Randzahl (mit Rz )], auf die Bezug genommen wird (in Klammer). Beispiel eines Langzitats in einem Sammelband: Wie Aicher richtigerweise erkennt,². ² Aicher, Haftungsfragen kommunaler Wirtschaftsverwaltung in Krejci/Ruppe (Hrsg), Rechtsfragen der kommunalen Wirtschaftsverwaltung (1982) 149 (173) Kurzzitat Name der Autorin (kursiv; wie er im ersten Zitat verwendet wurde, eventuell unter Verwendung der Initialen des Vornamens der Autorin, siehe Langzitat) (Leerzeichen) in (Leerzeichen) Namen der Herausgeber (nicht kursiv; Beistrich und Leerzeichen) Seitenzahl, auf die Sie sich beziehen. Beispiel eines Kurzzitats in einem Sammelband: Wiederum hat Aicher richtig erkannt,². ² Aicher in Krejci/Ruppe,
27 7.3. Zitierung von Beiträgen in Kommentaren Langzitat Name der Autorin (kursiv, nur Nachnamen, keine Vornamen; bei Verwechslungsgefahr mit anderen Autorinnen werden darüber hinaus noch die Initialen des Vornamens verwendet; zu Doppel- oder Mehrfachautorinnen bzw. Doppelnamen, siehe unter Punkt 6.) (Leerzeichen) in (Leerzeichen) Name des Herausgebers des Kommentars unter Beifügung des Zusatzes (Hrsg) (Beistrich und Leerzeichen) Titel des Kommentars (Leerzeichen) Band (in römischen Zahlen, nicht bei Loseblattsammlungen) Auflagenzahl (hochgestellt bzw. bei Loseblattsammlungen die Lieferungszahl) (Leerzeichen) Erscheinungsjahr (in Klammer) (Leerzeichen) Paragraph/Artikel (Leerzeichen) Randzahl ( Rz wird vorgestellt). Beispiel: Auch Torggler schließt sich dieser Meinung an ², ² U.Torggler in Straube (Hrsg), Kommentar zum Handelsgesetzbuch I 3 (2003) 146 Rz 8. Beispiel für die Zitierung des Hanusch Kommentars (Loseblattsammlung, GewO): Verbotenen Tätigkeiten werden durch die GewO nicht legalisiert.² ² Hanusch, Kommentar zur Gewerbeordnung 14 (2008) 1 Rz 2. Beispiel für die Zitierung des Kinscher/Paliege-Barfuß Kommentars (Loseblattsammlung, GewO): Unter warmen Speisen sind Speisen jeglicher Art zu verstehen, nicht nur die für Gasthäuser typischen kompletten Gerichte.² ² Kinscher/Paliege-Barfuß, Kommentar zur Gewerbeordnung 7 (2008) 2 Rz Kurzzitat Name der Autorin (kursiv, nur Nachnamen, keine Vornamen; bei Verwechslungsgefahr mit anderen Autorinnen werden darüber hinaus noch die Initialen des Vornamens verwendet; zu Doppel- oder Mehrfachautorinnen bzw. Doppelnamen, siehe unter Punkt 6.) (Leerzeichen) in (Leerzeichen) Name des Herausgebers (nicht kursiv) des Kommentars ohne die Beifügung (Hrsg) (Beistrich 27
28 und Leerzeichen) Kurztitel des Gesetzes (Leerzeichen) evtl. Band (in römischen Zahlen, nicht bei Loseblattsammlungen) Auflagenzahl (hochgestellt bzw. bei Loseblattsammlugen die Lieferungszahl) (Leerzeichen) Paragraph/Artikel (Leerzeichen) Randzahl ( Rz wird vorgestellt). Beispiel Folgezitate der genannten Langzitatsbeispiele: Auch Torggler schließt sich dieser Meinung an ², ² U.Torggler in Straube, HGB I Rz 9. Beispiel für die Zitierung des Hanusch Kommentars (Loseblattsammlung, GewO): Verbotenen Tätigkeiten werden durch die GewO nicht legalisiert.² ² Hanusch, GewO 14 1 Rz 2. Beispiel für die Zitierung des Kinscher/Paliege-Barfuß Kommentars (Loseblattsammlung, GewO): Unter warmen Speisen sind Speisen jeglicher Art zu verstehen, nicht nur die für Gasthäuser typischen kompletten Gerichte.² ² Kinscher/Paliege-Barfuß, GewO 7 2 Rz Zitierung von Aufsätzen in Zeitschriften Langzitat Bei der erstmaligen Verwendung eines Aufsatzes in der Arbeit muss ein Langzitat gesetzt werden: Name der Autorin (kursiv, nur Nachnamen, keine Vornamen; bei Verwechslungsgefahr mit anderen Autorinnen werden darüber hinaus noch die Initialen des Vornamens verwendet; zu Doppel- oder Mehrfachautorinnen bzw. Doppelnamen, siehe unter Punkt 6.) (Beistrich und Leerzeichen) Titel des Aufsatzes (Beistrich und Leerzeichen) Zeitschrift (nur die Abkürzung!) und Jahr der Veröffentlichung (Beistrich und Leerzeichen) Beginnseite des Artikels sowie die Seitenzahl, auf die Bezug genommen wird, in Klammer. 28
29 Beispiel für ein Langzitat: Auch hier wurde erkannt, dass..² ² B. Davy, Vorläufige Polizeiverfügungen und Rechtsschutz, ZfV 1989, 335 (344) Kurzzitat Jede weitere Verwendung desselben Aufsatzes in der Arbeit erfolgt unter der Verwendung eines Kurzzitats: Name der Autorin (kursiv; wie er im ersten Zitat verwendet wurde, eventuell unter Verwendung der Initialen des Vornamens der Autorin, siehe Langzitat) (Beistrich und Leerzeichen) Zeitschrift (nur die Abkürzung!) und Jahr der Veröffentlichung (Beistrich und Leerzeichen) Seite, auf die Bezug genommen wird. Beispiel für ein Kurzzitat: Bezug nehmend auf B. Davy² bedeutet dies, dass ² B. Davy, ZfV 1989, Elektronische Veröffentlichungen Online-Ressourcen dürfen nur dann verwendet werden, wenn die entsprechende Information nicht in gedruckter Version (Bücher, Zeitschriften) verfügbar ist! Achten Sie bei der Verwendung von Internetquellen darauf, dass Sie nur seriöse Quellen (zb.: Bundesministerium, UN, attac, Transparency International, Le Monde, usw.) verwenden. Die verwendeten Quellen sind gemeinsam mit der Arbeit in elektronischer Form abzugeben. Die Zitierung erfolgt unter Angabe der Autorin (kursiv) oder wenn dieser nicht genannt wird unter Nennung des Herausgebers [(nicht kursiv(!) unter Beifügung des Zusatzes (Hrsg)] (Beistrich und Leerzeichen) Titel des Beitrags (Beistrich und Leerzeichen) Seite, Kapitel oder Randzahl (soweit vorhanden) (Leerzeichen, kein Beistrich) vollständige www-adresse [beginnt mit www, nicht http (!)] (Leerzeichen) Abrufdatum (in Klammer). Beispiel: Die Kluft zwischen Arm und Reich wird immer größer. ² ² Attac (Hrsg), Was ist Globalisierung? ( ). 29
30 8. Gliederung des Judikatur- und Literaturverzeichnisses Das Literatur- und Literaturverzeichnis sollte möglichst übersichtlich gestaltet und nach Quellentypen geordnet werden. Dabei sind die im Text verwendeten Langzitate anzuführen. Bei Sammelbänden werden nicht die einzelnen Beiträge der Autorinnen sondern die Sammelbände nach den Herausgebern zitiert. Innerhalb der einzelnen Kategorien hat die Aufzählung der Literatur nach der alphabethischen Reihenfolge der Autorinnen bzw. Herausgeber, die Aufzählung der Judikatur chronologisch nach dem Datum der Entscheidungen zu erfolgen. Die Gliederung sollte folgendermaßen vorgenommen werden: 1. Monographien 2. Zeitschriften 3. Sammelbände 4. Kommentare 5. Onlineressourcen 6. Judikatur 30
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