60 JAHRE EHEGATTENSPLITTING v SIND GENUG!? RICHTIG SO ODER v UNGERECHT?
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- Christoph Gerber
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1 60 JAHRE EHEGATTENSPLITTING v SIND GENUG!? RICHTIG SO ODER v UNGERECHT?
2 60 JAHRE EHEGATTENSPLITTING v 1957: Verfassungsgerichtsurteil 1958: Änderung des Steuergesetzes - in Kraft getreten am
3 EHEGATTENSPLITTING v WAS IST DAS? Das Ehegattensplitting (von englisch to split aufteilen ) ist das in Deutschland seit 1958 zur Berechnung der Einkommensteuer von zusammenveranlagten Ehegatten und Lebenspartnern angewendete Splittingverfahren. Als Splittingverfahren werden Methoden zur Ermittlung der Einkommensteuer von Unterhaltsgemeinschaften bezeichnet. Dabei wird das Individualeinkommen von Personen, die überdurchschnittlich verdienen, steuerlich ganz oder teilweise anderen Personen der Unterhaltsgemeinschaft zugerechnet, die davon leben. Wikipedia
4 WIRKUNG v Jahreseinkommen wird halbiert Einkommenssteuer wird verdoppelt
5 MYTHOS FAMILIENFÖRDERUNG v Die Fälle, in denen die Ehefrau keine oder keine nennenswerten Einkünfte hat, werden dem genannten Fall, dass beide verdienen, gleichgestellt. Hieraus ergibt sich eine besondere Anerkennung der Funktion der Ehefrau als Hausfrau und Mutter. Begründung Gesetzesentwurf
6 KLEINER HISTORISCHER v EXKURS erster Reformbedarf der gemeinsame Veranlagung/Haushaltsbesteuerung mit der Einführung eines einheitlichen progressiven Steuertarifs1920 getrennte Veranlagung schrittweise 1921 bis rückgängig gemacht
7 FRAUENARBEIT v NS-ZEIT 1940: 40% Frauenanteil an allen Erwerbstätigen 1941: Ausnahmeregelung für Arbeiterinnen (in Rüstungsbetrieben)
8 EHE-STRAFSTEUER v Durchschnittliches Jahreseinkommen Ehepaar Ehemann DM Ehefrau DM Zusammen DM Steuern DM ohne Trauschein Steuern er DM Steuern sie 640 DM zusammen DM
9 ENTSTEHUNGSGESCHICHTE v Diskutiert wurde eine fiskalische Frage: gemeinsame/getrennte Veranlagung von Ehepartnern Arbeitsmarktpolitische Dimension: Ziel war Bekämpfung der Frauenerwerbstätigkeit Keine familienpolitische Dimension (Familienförderung)
10 BUNDESFINANZMINISTERIUM, v 1953 Ein arbeitsmarktpolitischer Grund, den Arbeitseinsatz verheirateter Frauen zu begünstigen, besteht heute nicht mehr. In: Wersig 2013
11 BUNDESFAMILIENMINISTRIUM, v 1955 Bedauerlicherweise zielt die Entwicklung auf eine ständig anwachsende Beteiligung der Frau am Wirtschaftsleben hin. Diese familienpolitisch unerwünschte Entwicklung solle steuerlich keinen Anreiz erhalten. In: Wersig 2013
12 DENKSCHRIFT BUNDESFINANZMINISTRIUM, v 1955 Ehezerstörerische Wirkung der Frauenerwerbstätigkeit: Der starke Anstieg der Ehescheidungen wird bezeichnet als Warnung vor einer Begünstigung der in der marktwirtschaftlichen Betätigung der Ehefrau liegenden Auflösungskräfte. Dies führt zu der Frage, ob das Steuerrecht gesellschaftliche Entwicklungen fördern solle, die zu einer fortschreitenden Auflösung der Ehe und Familie führen. In: Wersig 2013
13 BUNDESVERFASSUNGSGERICHT, v 1957 Eine steuerliche Mehrbelastung der Ehegatten, die sich aus Progression und Zusammenveranlagung ergibt, ist mit Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar. Die erwerbswirtschaftliche Tätigkeit der Frau von vorneherein als ehezerstörend zu werten widerspricht nicht nur dem Grundsatz, sondern auch dem Wortlaut des Art. 3 Abs. 2 GG.
14 EINFÜHRUNG v SPLITTING Alternative Einzelveranlagung Alternative Abschaffung Progression Änderung Grundgesetz Alternative Splittingverfahren unter Beibehaltung der Zusammenveranlagung
15 WIRKUNG v Jahreseinkommen wird halbiert Einkommenssteuer wird verdoppelt
16 SPLITTINGVORTEIL v Jahreseinkommen Jahreseinkommen Jahreseinkommen einzeln veranlagt = einzeln veranlagt = einzeln veranlagt = Splittingvorteil Splittingvorteil Max. Splittingvorteil:
17 EHEGATTENSPLITTING v IST NICHT GERECHT Zugang: gebunden an den Trauschein, nicht an Elternschaft >> keine Familienförderung Verteilungswirkung: stärkere Entlastung höherer Einkommensgruppen >> sozial ungerecht Risiken & Nebenwirkungen: werden vor allem von Frauen getragen >> gleichstellungspolitisch problematisch
18 FAMILIE vist BUNT 8,2 Mio Familien in Deutschland 2016 (Destatis) Paarhaushalte verheiratet 70% Paarhaushalte nicht verheiratet 10% Alleinerziehendenhaushalte 20% Von diesen Familien können 5,7 Mio vom Ehegattensplitting profitieren. Insgesamt nehmen es aber 11,2 Mio Haushalte in Anspruch. (Gesamtevaluation)
19 VERTEILUNGSWIRKUNG v Gesamtkosten 2010: 24 Mrd 43% 5% 21% 31% unterstes Einkommensquartil zweitunterstes Einkommensquartil zweitoberstes Einkommensquartil oberstes Einkommensquartil FES, 2014
20 WIRTSCHAFTLICHE STABILITÄT v VON FAMILIEN Gesamtevaluation der ehe- und familienpolitischen Maßnahmen und Leistungen, 2014 Ehegattensplitting hat kurzfristig einkommenserhöhende Wirkung aber: im Lebensverlauf leicht negative Wirkung (von Euro) durch geringere Erwerbstätigkeit der Mütter Es trägt nicht zur wirtschaftlichen Stabilität von Familien bei.
21 ERWERBSARBEIT UND v FAMILIENSTAND Vater Vollzeit, Mutter Teilzeit Ehepaare 73% unverheiratete Eltern 52% Beide Vollzeit Ehepaare 22% unverheiratete Eltern 41% (Mikrozensus 2013) 84% der Frauen, die ausschließlich in Minijobs arbeiten, sind verheiratet.
22 JOBKILLER EHEGATTENSPLITTING v 22 Prozent der teilzeitbeschäftigten und 14 Prozent der nichtberufstätigen Mütter geben an, für sie würde sich eine Ausweitung bzw. Aufnahme der Erwerbsarbeit wegen der hohen Steuerabzüge nicht lohnen Jobkiller Ehegattensplitting für Vollzeit-Äqivalenzstellen (Gesamtevaluation)
23 EINE(R) TRÄGT v DIE LAST Geringere Lohnersatzleistungen der Ehefrau in Steuerklasse V Arbeitslosengeld, Krankengeld, Elterngeld Keine oder nur geringe eigenständige Altersvorsorge 37% der Ehen werden geschieden: Unterhaltsrecht seit 2008 nach dem Prinzip Eigenverantwortung
24 WIESO IST DAS EIN THEMA v FÜR DEN VAMV? 1. Alleinerziehende sind trotz hoher Armutsgefährdung steuerlich benachteiligt. 2. Wir erben die Verliererinnen des steuerlichen Fehlanreizes.
25 RESOLUTION VAMV v NRW, MÄRZ 2018 Die Mitgliederversammlung des VAMV NRW beurteilt das Ehegattensplitting deshalb als ungerecht und fordert die Politik auf, eine gerechte Förderung für alle Familien einzuführen.
26 DATEN, ZAHLEN, FAKTEN v Alleinerziehenden 77% der Alleinerziehenden waren oder sind noch verheiratet Eheschließungen 2016, Scheidungen 90% der Alleinerziehenden sind Frauen. 75% der Kinder von Alleinerziehenden erhalten gar keinen oder nur sporadisch Unterhalt. Müttererwerbstätigkeit Mütter in Paarfamilien arbeiten durchschnittlich 25 Wochenstunden. 84% der Frauen, die ausschließlich in Minijobs arbeiten, sind verheiratet.
27 UND DIE vzukunft? Systemwechsel in der Familienförderung: Kindergrundsicherung Direkte Förderung des Existenzminimums des Kindes Wegfall der anderen familienpolitischen Leistungen Individualbesteuerung
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