Bundesministerium der Verteidigung. info. Wichtige Hinweise zur finanziellen und sozialen Absicherung bei besonderen Auslandsverwendungen

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1 Bundesministerium der Verteidigung info Wichtige Hinweise zur finanziellen und sozialen Absicherung bei besonderen Auslandsverwendungen

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3 info Wichtige Hinweise zur finanziellen und sozialen Absicherung bei besonderen Auslandsverwendungen 1

4 Herausgeber Bundesministerium der Verteidigung Abteilung Personal III 1 (P III 1) Postfach Bonn Aktenzeichen BMVg P III 1 Az /-302/SA 11 Grafik/Layout/Druck Bundesamt für Wehrverwaltung ZA 9, Zentraldruckerei Köln/Bonn Stand 5. Auflage, September 2012 Diese Broschüre ist im Intranet der Bundeswehr unter Vorschriften Online/Dienstvorschriften/Druckschriften Einsatz/Nr. 12 eingestellt. Zusätzlich finden Sie diese Broschüre im Internet und im Intranet der Bundeswehr unter Hier finden Sie auch die Anschriften und Telefonnummern des für Sie zuständigen Sozialdienstes der Bundeswehr. In Papierform ist die Broschüre ausschließlich gemäß den Anforderungsgrundlagen für Druckschriften Einsatz auf dem Vorschriftenverteilerweg über das Streitkräfteamt (SKA) Abteilung III 2 unter der Bezugsnummer DSK SF zu beziehen. 2

5 Inhaltsverzeichnis Vorwort Seite 5 Kapitel I Finanzielle Leistungen Seite 7 A Dienstbezüge/Arbeitsentgelt/Wehrsold Seite 8 B Auslandsverwendungszuschlag (AVZ) Seite 9 C Reisekosten- und trennungsgeldrechtliche Seite 12 Abfindungen D Reisebeihilfe für Heimfahrt/Heimflug Seite 13 Kapitel II Versorgung und Weiterverwendung Seite 15 A Grundlagen für die Einsatzversorgung Seite 16 nach dem Soldatenversorgungsgesetz und Ansprüche nach dem Einsatz- Weiterverwendungsgesetz B Beschädigtenversorgung (Soldatinnen und Seite 21 Soldaten aller Statusgruppen) C Einmalige Entschädigung Seite 25 (Angehörige aller militärischen und zivilen Statusgruppen) D Statusabhängige Regelungen Seite 26 Berufssoldatinnen und Berufssoldaten und ihre Hinterbliebenen E Statusabhängige Regelungen für Soldatinnen Seite 28 auf Zeit und Soldaten auf Zeit und ihre Hinterbliebenen F Statusabhängige Regelungen für übrige Seite 35 militärische Statusgruppen und ihre Hinterbliebenen G Statusabhängige Regelungen für Seite 40 Beamtinnen und Beamte und ihre Hinterbliebenen H Statusabhängige Regelungen für Arbeit- Seite 43 nehmerinnen und Arbeitnehmer und ihre Hinterbliebenen 3

6 Kapitel III Lebensversicherungsschutz Seite 47 Kapitel IV Privater Unfallversicherungsschutz Seite 51 Kapitel V Entschädigungsleistungen des Bundes ( Schadensausgleich ) Seite 55 Kapitel VI Arbeitsplatzschutz Seite 61 Kapitel VII Sicherung des Einkommens, Unterhaltssicherung Seite 63 Kapitel VIII Zahlung der Bezüge/des Entgelts Seite 67 Kapitel IX Beihilfe nach der Seite 69 Bundesbeihilfeverordnung Kapitel X Steuerliche Werbungskosten Seite 71 Kapitel XI Rechtsschutz und Rechtsbeistand Seite 73 Kapitel XII Hilfe bei posttraumatischen Seite 77 Belastungsstörungen Kapitel XIII Besonderheiten bei der finanziellen Seite 81 Absicherung und Vorsorge nichtehelicher Lebensgemeinschaften 4

7 Vorwort Seit Jahren wird die Bundeswehr im Rahmen besonderer Auslandsverwendungen weltweit in Konfliktgebieten und Krisenregionen eingesetzt. Für die Soldatinnen und Soldaten und die Zivilbeschäftigten der Bundeswehr sind die Einsätze mit besonderen Gefahren verbunden. Der Gesetzgeber hat auf die Risiken reagiert und die versorgungsrechtlichen Regelungen für Personen verbessert, die bei einer besonderen Auslandsverwendung einen Einsatzunfall erlitten haben. Mit dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz vom 12. Dezember 2007 wurde ein weiterer Baustein zur Absicherung von Einsatzgeschädigten hinzugefügt. Als Alternative zu einem Ausscheiden aus der Bundeswehr unter Zahlung von Versorgungsbezügen ist Betroffenen seither eine berufliche Perspektive in Form der Wiederherstellung der Dienst- bzw. Arbeitsfähigkeit eröffnet zum Beispiel für die spätere Eingliederung in den zivilen Arbeitsmarkt. Zudem kann sich aus dem Einsatz- Weiterverwendungsgesetz unter bestimmten Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf eine dauerhafte Weiterbeschäftigung im Bundesdienst ergeben. Mit dem Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz vom 5. Dezember 2011 wurden weitere Versorgungsverbesserungen insbesondere eine spürbare Erhöhung der Entschädigungszahlungen und die Gewährung erhöhter Unfallpensionen für die Hinterbliebenen gefallener Nicht-Berufssoldatinnen und Nicht-Berufssoldaten erreicht und der Anwendungsbereich des Einsatz- Weiterverwendungsgesetzes auf besondere Auslandsverwendungen seit dem 1. Juli 1992 ausgedehnt. Diese Broschüre soll Sie über wichtige finanzielle und versorgungsrechtliche Aspekte der Absicherung bei besonderen Auslandsverwendungen der Bundeswehr informieren. Sie enthält eine Zusammenfassung der einschlägigen Gesetze, Verordnungen und Erlasse zu diesem Thema. Auf individuelle Fragen kann die Broschüre naturgemäß nicht eingehen. Auch können nicht alle in Betracht kommenden Leistungen und Anspruchsvoraussetzungen genannt werden. Jede bzw. jeder von Ihnen muss daher für sich selbst prüfen, ob die Inhalte dieser Broschüre für Sie persönlich ausreichen oder weiterer Klärungsbedarf besteht. Ich wünsche Ihnen alles Gute für Ihre besondere Auslandsverwendung sowie eine gesunde und glückliche Rückkehr in die Heimat. Im Auftrag Heinz Ruiters Referatsleiter P III 1 im Bundesministerium der Verteidigung 5

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9 Kapitel I Finanzielle Leistungen A Dienstbezüge/Arbeitsentgelt/Wehrsold B Auslandsverwendungszuschlag (AVZ) C Reisekosten- und trennungsgeldrechtliche Abfindungen D Reisebeihilfe für Heimfahrt/Heimflug 7

10 Kapitel I Finanzielle Leistungen A Dienstbezüge / Arbeitsentgelt / Wehrsold 1. Bei einer Teilnahme an einer besonderen Auslandsverwendung bleiben die Ansprüche der Soldatinnen und Soldaten auf Inlandsdienstbezüge oder auf Wehrsold (Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes oder Übungen nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten) und der Beamtinnen und Beamten auf Dienstbezüge sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes auf Arbeitsentgelt, die in ihrem zivilen Dienst-/Arbeitsverhältnis an einer besonderen- Auslandsverwendung teilnehmen, grundsätzlich unberührt. Zulagen und Zuschläge werden jedoch nur gewährt, wenn die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen auch während der besonderen Auslandsverwendung erfüllt sind und die Gewährung neben dem Auslandsverwendungszuschlag (AVZ) nicht aufgrund sonstiger Regelungen ausgeschlossen ist. Tarifvertragliche Ansprüche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (z.b. Zuschläge) sind nach Maßgabe der Regelungen über die Gewährung des AVZ zu verrechnen bzw. mindern die Höhe des AVZ. 2. Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die im Soldatenstatus an besonderen Auslandsverwendungen teilnehmen, erhalten für die Dauer ihres Wehrdienstes Besoldung bzw. Entgelt wie bei einem Erholungsurlaub und daneben Leistungen nach dem Wehrsoldgesetz, einschließlich des AVZ. 3. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der privaten Wirtschaft und Selbstständige, die im Soldatenstatus an besonderen Auslandsverwendungen teilnehmen, erhalten Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (siehe Kapitel VII) sowie Leistungen nach dem Wehrsoldgesetz, einschließlich des AVZ. 8

11 Kapitel I Finanzielle Leistungen B Auslandsverwendungszuschlag (AVZ) Den Teilnehmerinnen und Teilnehmern an einer besonderen Auslandsverwendung wird zur Abgeltung der mit dieser Verwendung verbundenen materiellen Mehraufwendungen und immateriellen Belastungen ein steuerfreier AVZ gewährt. Er wird einheitlich, d.h. unabhängig von Funktion oder Dienstgrad, gezahlt und beträgt je nach dem Grad der Mehraufwendungen und Belastungen täglich in der Stufe 1: bis zu 30, Stufe 2: 46, Stufe 3: 62, Stufe 4: 78, Stufe 5: 94, Stufe 6: 110. Für jede besondere Auslandsverwendung wird durch das Bundesministerium der Verteidigung im Benehmen mit den Bundesministerien des Innern und der Finanzen sowie dem Auswärtigen Amt nach Maßgabe der zu 56 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) ergangenen Auslandsverwendungszuschlagsverordnung (AuslVZV) ein AVZ festgesetzt. Der AVZ steht für die Dauer der besonderen Verwendung im Ausland zu. Er wird vom Tage des Eintreffens im Einsatzgebiet oder am Einsatzort und der Aufnahme der Dienstgeschäfte bis zum Ende dieser Verwendung oder dem Verlassen dieses Gebietes oder Ortes gewährt. Bei Verwendungen auf Schiffen, Booten oder in Luftfahrzeugen entsteht der Anspruch mit dem Erreichen des zur Erfüllung des Auftrages bestimmten Verwendungsgebietes und/oder des zu diesem Zweck angelaufenen Hafens oder angeflogenen Flug-/Landeplatzes innerhalb des Verwendungsgebietes. Wichtig: Der AVZ wird nicht für Tage der Verwendung außerhalb des Einsatzgebietes/-ortes gezahlt. Insbesondere wird für Zeiten der Hin- und Rückreise zum oder vom ausländischen Gebiet oder Ort der besonderen Verwendung kein AVZ gewährt. Auch während eines Erholungsurlaubs besteht kein Anspruch auf AVZ. Für Zeiten einer Dienstbefreiung oder einer Erkrankung wird AVZ nur bei Aufenthalt im Einsatzgebiet oder am Einsatzort gezahlt. 9

12 Kapitel I Finanzielle Leistungen Mit dem AVZ werden alle materiellen Mehraufwendungen und immateriellen Belastungen abgegolten. Daher werden neben dem AVZ insbesondere nicht gewährt: die Vergütung/der erhöhte Wehrsold für Soldatinnen und Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung, die Mehrarbeitsvergütung für Beamtinnen und Beamte, die Erschwerniszulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten, die Erschwerniszulagen für Wechselschicht- und Schichtdienst. Tarifvertragliche Ansprüche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Zivilstatus an besonderen Auslandsverwendungen teilnehmen, für besondere Belastungen (insbesondere Überstundenentgelte, Zeitzuschläge, Wechselschicht- und Schichtzulagen) entfallen nicht. Diese Bezüge sind jedoch dann auf den AVZ anzurechnen, wenn sie sich auf Belastungen beziehen, die der AVZ bereits berücksichtigt. Besonderer Hinweis für Einsatzreservistinnen und Einsatzreservisten Bei Teilnahme an einer besonderen Auslandsverwendung wird der Leistungszuschlag nach 8a Abs. 2 des Wehrsoldgesetzes (WSG) nur insoweit gezahlt, als er den Betrag des AVZ übersteigt (bis zur Höchstgrenze von 1.278,23 je Verpflichtungsjahr). Nach 56 Abs. 4 BBesG sind Leistungen, die von einem auswärtigen Staat oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung für eine besondere Auslandsverwendung gezahlt werden, in vollem Umfang auf den AVZ anzurechnen, soweit damit nicht Reisekosten abgegolten werden. Ein Anspruch auf Auslandsdienstbezüge an einem anderen ausländischen Dienstort bleibt unberührt, d.h. die Auslandsdienstbezüge nach den 52 bis 55 BBesG werden während der besonderen Auslandsverwendung weitergewährt. In diesen Fällen ist jedoch nach 5 Abs. 2 AuslVZV ein Teil des Auslandszuschlags nach 53 BBesG auf den AVZ anzurechnen. Die Entscheidung über die Anrechnung anderer Bezüge trifft das Bundesministerium der Verteidigung. 10

13 Kapitel I Finanzielle Leistungen Bei Dienstreisen an einen ausländischen Dienstort, an dem Soldatinnen/ Soldaten, Richterinnen/Richter oder Beamtinnen/Beamte AVZ erhalten, wird ab dem 15. Aufenthaltstag ein Zuschlag in entsprechender Anwendung der Vorschriften über den AVZ gewährt, sofern die Mehraufwendungen und Belastungen denen der AVZ-Berechtigten entsprechen. Die Zuständigkeit für die Abrechnung und Zahlung des Zuschlags richtet sich nach den Zuständigkeitsregelungen des Reisekostenrechts. Durchführungshinweise enthält der Erlass BMVg PSZ III 2 Az vom 24. Juni Fundstellen Bundesbesoldungsgesetz Auslandsverwendungszuschlagsverordnung Tarifvertrag für Arbeitnehmer des Bundes über die Arbeitsbedingungen bei besonderen Verwendungen im Ausland (AuslandsV-TV) vom 9. November 1993 in der Fassung vom 29. Mai 2000 Erlass BMVg vom 4. Mai 2009 PSZ II 4 Az (Auslandsverwendungszuschlag bei Dienstreisen) Wehrsoldgesetz Ansprechstellen Bundeswehr-Dienstleistungszentrum bzw. Einsatzwehrverwaltungsstelle Personalbearbeitende Dienststelle Kreiswehrersatzamt (ab dem 1. Dezember 2012 voraussichtlich: Karrierecenter der Bundeswehr) Karriereberatungsbüro 11

14 Kapitel I Finanzielle Leistungen C Reisekosten- und trennungsgeldrechtliche Abfindungen Die besonderen Auslandsverwendungen sind Besondere Dienstgeschäfte der Bundeswehr im Ausland. Den Soldatinnen/Soldaten, Beamtinnen/Beamten und Arbeitnehmerinnen/ Arbeitnehmern wird während des Aufenthalts am Einsatzort von Amts wegen unentgeltliche Unterkunft und grundsätzlich Gemeinschaftsverpflegung bereitgestellt. Wegen der damit verbundenen geringeren Aufwendungen haben Soldatinnen auf Zeit/Soldaten auf Zeit und Berufssoldatinnen/Berufssoldaten nach 12 Abs. 7 der Auslandstrennungsgeldverordnung (ATGV) i. V. m. 9 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) Anspruch auf eine reisekostenrechtliche Aufwandsvergütung. Soldatinnen und Soldaten mit Anspruch auf Wehrsold nach den Bestimmungen des Wehrsoldgesetzes sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten die Gemeinschaftsverpflegung unentgeltlich. Insoweit besteht nach 6 Abs. 2 BRKG kein Anspruch auf Tagegeld. Aufgrund der besonderen militärischen Bedingungen ist für Soldatinnen und Soldaten auch die Zeltunterbringung oder Unterbringung in Behelfsunterkünften zumutbar. Beamtinnen und Beamte, die nicht freiwillig an einer besonderen Auslandsverwendung im Soldatenstatus teilnehmen, sondern eine Tätigkeit in dem ihnen übertragenen Amt wahrnehmen, können verpflichtet werden, vorübergehend in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen. Fundstellen Bundesreisekostengesetz Auslandstrennungsgeldverordnung Wehrsoldgesetz Auslandsreisekostenverordnung AuslandsV-TV Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Neufestsetzung der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder (BGBl I 2005 S in der jeweils gültigen Fassung) Bundesbeamtengesetz, 142 Abs. 1 Ansprechstelle Bundeswehr-Dienstleistungszentrum (Nebengebührnisse) bzw. Einsatzwehrverwaltungsstelle 12

15 Kapitel I Finanzielle Leistungen D Reisebeihilfe für Heimfahrt / Heimflug Bei Trennung: Berufssoldatinnen/Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit/Soldaten auf Zeit, Beamtinnen/Beamte und Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die mit ihren Ehepartnern/Ehepartnerinnen bzw. eingetragenen Lebenspartnern/Lebenspartnerinnen nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz und/oder ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft leben (Anspruchsberechtigte nach 4 Abs. 1 i.v.m. 13 ATGV) erhalten nach einer einmonatigen Wartezeit für je drei Monate der Trennung eine Reisebeihilfe für eine Heimfahrt/ einen Heimflug. Unter bestimmten Voraussetzungen werden Reisebeihilfen für Heimfahrten nach einer Trennung von zwei Monaten gewährt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für alle Wehrsoldempfängerinnen/Wehrsoldempfänger und zwar unabhängig vom Familienstand. Für den in Satz 1 genannten Personenkreis besteht zudem die Möglichkeit, dass auch weitere Berechtigte (z.b. Unverheiratete) Reisebeihilfen für Heimfahrten erhalten. Soweit dienstliche Beförderungsmittel unentgeltlich benutzt werden können, z.b. Mitflug in einem Luftfahrzeug der Bundeswehr oder dienstlich bereitgestellten Luftfahrzeug, werden Fahrtkosten nicht erstattet. Bei Urlaub: Kann aus dienstlichen Gründen kein Urlaub gewährt werden und ist somit eine Heimreise an den Wohnort nicht möglich, besteht unter der Voraussetzung häuslicher Gemeinschaft Anspruch auf eine Reisebeihilfe für die Besuchsreise des Ehepartners/der Ehepartnerin bzw. des eingetragenen Lebenspartners/der eingetragenen Lebenspartnerin nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz oder eines ledigen Kindes. Hierbei werden die notwendigen Kosten für dessen/deren Reise in der niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels zwischen Wohnort und Geschäftsort der/des Berechtigten berücksichtigt. Fahr- und Flugpreisermäßigungen sind zu berücksichtigen. Eine Reisebeihilfe für die Reise der/des Berechtigten an den Urlaubsort des Ehepartners/der Ehepartnerin bzw. des eingetragenen Lebenspartners/der eingetragenen Lebenspartnerin oder eines ledigen Kindes, mit dem diese/dieser in häuslicher Gemeinschaft lebt, wird in dem gleichen Kostenrahmen gezahlt, wie wenn die/der Berechtigte die Familienheimfahrt an ihren/seinen Wohnort unter Berücksichtigung der kostenlosen Mitflugmöglichkeit durchgeführt hätte. 13

16 Kapitel I Finanzielle Leistungen Wichtig: Für jeden Einsatz wird im Einsatzbefehl bekannt gegeben, ob und in welchem Umfang Urlaub in Anspruch genommen werden kann. Fundstellen Auslandstrennungsgeldverordnung Auslandsreisekostenverordnung verschiedene Erlasse zu 13 Auslandstrennungsgeldverordnung (z.b. Erlass BMVg WV II 5 (Travel Management) Az vom 5. Oktober 2010) Erlass BMVg PSZ III 1 Az / vom 4. September 2009 (VMBl 2009 S ) Erlass BMVg PSZ III 1 Az /200-01/ vom 21. Januar 2011 Erlass BMVg PSZ III 1 Az /200-01/ vom 29. Juli 2011 Ansprechstelle Bundeswehr-Dienstleistungszentrum (Nebengebührnisse) bzw. Einsatzwehrverwaltungsstelle 14

17 Kapitel II Versorgung und Weiterverwendung A Grundlagen für die Einsatzversorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz und Ansprüche nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz B Beschädigtenversorgung (Soldatinnen und Soldaten aller Statusgruppen) C Einmalige Entschädigung (Angehörige aller militärischen und zivilen Statusgruppen) D Statusabhängige Regelungen für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten und ihre Hinterbliebenen E Statusabhängige Regelungen für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit und ihre Hinterbliebenen F Statusabhängige Regelungen für übrige militärische Statusgruppen und ihre Hinterbliebenen G Statusabhängige Regelungen für Beamtinnen und Beamte und ihre Hinterbliebenen H Statusabhängige Regelungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und ihre Hinterbliebenen 15

18 Kapitel II Versorgung und Weiterverwendung A Grundlagen für die Einsatzversorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz und Ansprüche nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz Sowohl die Einsatzversorgung als auch die Ansprüche nach dem Einsatz- Weiterverwendungsgesetz stellen auf einen Einsatzunfall ab. Deshalb werden in diesem Abschnitt zunächst die Umstände erläutert, unter denen man von einem Einsatzunfall spricht. 1. Besondere Auslandsverwendung und Verwendung im Ausland mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage Voraussetzung ist zunächst eine besondere Auslandsverwendung im versorgungsrechtlichen Sinn. Dies sind in erster Linie die besonderen Auslandsverwendungen nach 56 des Bundesbesoldungsgesetzes (vgl. Kapitel I). Darüber hinaus werden auch dienstliche Verwendungen im Ausland mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage erfasst. Dies sind zum Beispiel Vorauskommandos zur Sondierung von Einsätzen, Dienstreisen ins Einsatzgebiet, z.b. zur Fach- und Dienstaufsicht, nationale Rettungsaktionen, Verifikationseinsätze in Krisengebieten, NRF/EUBG-Einsätze in gefährdeten Gebieten. Eine besondere Auslandsverwendung beginnt mit dem Eintreffen im Einsatzgebiet und endet mit dem Verlassen des Einsatzgebiets. Bei Flügen ist dies das Überfliegen der Grenzen des Einsatzgebiets. Außerhalb dieser Grenzen besteht der besondere Versorgungsschutz bei Eintritt einer vergleichbar gesteigerten Gefährdungslage (siehe oben). 2. Einsatzunfall Ein Einsatzunfall liegt vor, wenn während einer Verwendung im Ausland im Sinne von Nr. 1 ein Dienstunfall im Sinne von 27 des Soldatenversorgungsgesetzes bzw. 31 des Beamtenversorgungsgesetzes eintritt (gilt auch für Berufskrankheiten, auf die wegen des Ausnahmecharakters hier nicht näher eingegangen wird). Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern tritt an die Stelle des Dienstunfalls ein entsprechender Unfall. 16

19 Kapitel II Versorgung und Weiterverwendung Dem Einsatzunfall gleichgestellt sind Erkrankungen oder deren Folgen und Unfälle, die auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse zurückzuführen sind. Gleichgestellt sind bei dienstlicher Verwendung im Ausland außerdem Gesundheitsschädigungen im Zusammenhang mit einer Gefangenschaft, Verschleppung oder Ähnlichem. Um eine zuvor beschriebene besondere Auslandsverwendung muss es sich dabei nicht notwendigerweise handeln. 3. Besonderheiten Das Einsatz-Weiterverwendungsgesetz gilt nicht bei nur geringfügigen (beispielsweise schnell ausheilenden) gesundheitlichen Schädigungen. Ansprüche auf Einsatzversorgung oder auf Leistungen nach dem Einsatz- Weiterverwendungsgesetz bestehen nicht, falls Betroffene sich der Gefährdung vorsätzlich oder grob fahrlässig ausgesetzt haben, es sei denn, der Leistungsausschluss würde eine unbillige Härte bedeuten. Dabei erfüllt nicht bereits besonders wagemutiges Verhalten den Tatbestand der groben Fahrlässigkeit. Im Falle einer Tätigkeit während einer öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dienenden Beurlaubung ohne Dienstbezüge werden unter denselben Voraussetzungen Einsatzversorgung oder Leistungen nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz gewährt (zum Beispiel bei einer Tätigkeit für die Vereinten Nationen). Leistungen von dritter Seite (beispielsweise Leistungen aus einer Direktversicherung) werden angerechnet. 4. Einsatzversorgung Mit Ausnahme des Schadensausgleichs in angemessenem Umfang (Kapitel V) wird Einsatzversorgung in den Fällen gewährt, in denen der Einsatzunfall zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 Prozent geführt hat. Die Einsatzversorgung umfasst eine einmalige Entschädigung (Buchstabe C), erhöhte Dienstunfallversorgung für Berufssoldatinnen/Berufssoldaten und Beamtinnen/Beamte bzw. für Hinterbliebene von Soldatinnen/Soldaten und Beamtinnen/Beamten (Buchstaben D und G, bei Hinterbliebenen auch E und F), 17

20 Kapitel II Versorgung und Weiterverwendung eine Ausgleichszahlung für bestimmte andere (nicht pensionsberechtigte) Statusgruppen (Buchstaben E, F, H) und einen Schadensausgleich in angemessenem Umfang für die Geschädigten oder ihre Hinterbliebenen. Leistungen im Rahmen der Beschädigtenversorgung gehören formell nicht zur Einsatzversorgung. Dieser Anspruch besteht neben der Einsatzversorgung (vgl. Buchstabe B). 5. Anrechnung von Geldleistungen Auch auf die laufenden und einmaligen Geldleistungen der Einsatzversorgung sind solche Geldleistungen anzurechnen, die wegen desselben Schadens von anderer Seite erbracht werden. Hierzu gehören insbesondere Geldleistungen, die von Drittstaaten oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen (z. B. OSZE, Vereinte Nationen) gewährt oder veranlasst werden, und zwar auch dann, wenn es sich um Leistungen aus einer Direktversicherung für die Betroffenen durch eine solche Organisation handelt (beispielsweise bei Beobachtermissionen oder sog. Blauhelmeinsätzen für die Vereinten Nationen). Nicht angerechnet werden Leistungen privater Schadensversicherungen, die auf Beiträgen der Betroffenen beruhen, mit Ausnahme von Sachschadensversicherungen. Diese Regelung soll sicherstellen, dass bei allen besonderen Auslandsverwendungen und vergleichbar gefährlichen Verwendungen im Ausland, unabhängig davon, unter welcher Führung der Einsatz erfolgt, im Schädigungsfall eine einheitliche Versorgung gezahlt wird. 18

21 Kapitel II Versorgung und Weiterverwendung 6. Ansprüche nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz Die Regelungen des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes umfassen eine Schutzzeit während der die erforderliche medizinische Behandlung der Einsatzschädigung und die für eine Eingliederung in das Arbeitsleben erforderlichen beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen (Rehabilitation) gewährt werden, ein Entlassungsverbot bzw. ein besonderer Kündigungsschutz besteht und die Einbeziehung in Personalauswahlentscheidungen erfolgt, einen Anspruch auf Weiterverwendung in einem militärischen oder zivilen Dauerdienst- oder -arbeitsverhältnis (je nach Statusgruppe), wenn die Betroffenen dies wünschen, und eine Sicherung des Entgelts für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer während der Schutzzeit und für den Fall, dass die bisherige Tätigkeit nicht mehr wahrgenommen werden kann. Der Weiterverwendungsanspruch in einem militärischen oder zivilen Dauerdienst- oder Dauerarbeitsverhältnis besteht allerdings nur, wenn die Erwerbsfähigkeit durch den Einsatzunfall um 30 Prozent oder mehr gemindert ist. Ein Einsatzunfall kann zwar formell erst mit Inkrafttreten des Einsatzversorgungsgesetzes mit Wirkung vom 1. Dezember 2002 festgestellt werden. Mit der durch das Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz vom 5. Dezember 2011 mit Wirkung vom 13. Dezember 2011 eingefügten Übergangsregelung in 22 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes wird sicher gestellt, dass dieses Gesetz auch im Falle vergleichbarer Schädigungen bei besonderen Auslandsverwendungen in der Zeit vom 1. Juli 1992 bis zum 30. November 2002 entsprechend gilt. Insoweit sind Schädigungen bei besonderen Auslandsverwendungen seit dem 1. Juli 1992 vom Einsatz-Weiterverwendungsgesetz erfasst. 19

22 Kapitel II Versorgung und Weiterverwendung Fundstellen Soldatenversorgungsgesetz, 63c und 63g i.v.m. 90 Beamtenversorgungsgesetz, 31a und 46 Einsatz-Weiterverwendungsgesetz, 1 bis 4, 7, 8, 11, 14, 15 und 22 Ansprechstellen Sozialdienst der Bundeswehr Berufsförderungsdienst der Bundeswehr (ab dem 1. Dezember 2012 voraussichtlich: Berufsförderungsdienst der Bundeswehr im Karrierecenter der Bundeswehr) 20

23 Kapitel II Versorgung und Weiterverwendung B Beschädigtenversorgung (Soldatinnen und Soldaten aller Statusgruppen) Im Falle einer Wehrdienstbeschädigung erhält die Soldatin/der Soldat unabhängig vom Status Leistungen der Beschädigtenversorgung. 1. Begriff der Wehrdienstbeschädigung Gesundheitliche Schädigung beispielsweise durch Wehrdienstverrichtung, einen Unfall während der Ausübung des Wehrdienstes, die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse, Kriegshandlungen, Aufruhr, Unruhen, gesundheitsschädigende Verhältnisse, vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse, denen die Soldatin/der Soldat besonders ausgesetzt war (z. B. außerhalb des Dienstes durch Schlangenbiss, Erdbeben), einen Unfall oder eine Erkrankung im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft oder einen rechtswidrigen Angriff oder dessen Abwehr. Die Beschädigtenversorgung umfasst Leistungen während des weiter fortbestehenden Dienstverhältnisses und Leistungen nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis. 2. Leistungen während des Dienstverhältnisses Ausgleich in Höhe der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz je nach Grad der Schädigungsfolgen = 127 bis 666, Schwerstbeschädigtenzulage bei außergewöhnlich schwerem Körperschaden je nach Schwere der Schädigung = 77 bis 475, Sachschadenersatz und (bei einem Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 Prozent) Geldleistungen der Wohnungshilfe zur Beschaffung oder zur Herstellung behindertengerechten Wohnraumes. 21

24 Kapitel II Versorgung und Weiterverwendung Für die Festsetzung und Zahlung der Beschädigtenversorgung während des Dienstverhältnisses sind die Wehrbereichsverwaltungen West oder Süd zuständig. Besonderer Hinweis zum Sachschadenersatz Der Sachschadenersatz ist in der Regel auf Kleidungsstücke und sonstige Gegenstände des täglichen Bedarfs beschränkt, die für den Dienst benötigt werden oder die man mit sich zu führen pflegt. Wertminderung durch Verwendung und Abnutzung wird in angemessenem Umfang berücksichtigt. Bei Schäden an Gegenständen, deren Wert über solchen mittlerer Art und Güte liegt, wird der Wert vergleichbarer Gegenstände mittlerer Art und Güte zugrunde gelegt. Bei Fahrlässigkeit wird geprüft, ob der Schaden nach dem Maße des Verschuldens ganz oder teilweise selbst zu tragen ist. Bei Vorsatz kommt ein Ersatz des Schadens nicht in Betracht. Ebenso wird kein Ersatz geleistet, wenn der Schaden durch eine Versicherung oder durch Schadenersatzansprüche gegen Dritte reguliert werden kann. Wichtig: Werden selbst beschaffte Kleidungs- und Ausrüstungsgegenstände, deren Verwendung im Einsatz dienstlich gebilligt wird, sowie sonstige private Gegenstände in die besondere Auslandsverwendung mitgenommen, wird dringend empfohlen, eine Liste dieser Gegenstände aufzustellen und diese gemeinsam mit evtl. vorhandenen Belegen (z. B. Quittungen, Garantieurkunden, Giroüberweisungen, Rechnungen) zu Hause aufzubewahren. Das gilt insbesondere für Uhren und elektronische Geräte, wie z. B. Kameras, CD-Player, Laptops, weil sonst der Besitz solcher Gegenstände nicht nachgewiesen werden kann. Werden solche Gegenstände vor der besonderen Auslandsverwendung im Rahmen einer Sammelbestellung beschafft, ist im Schadensfall eine Kopie der Rechnung vorzulegen. Beim Kauf gebrauchter Gegenstände wird eine vom Vorbesitzer ausgestellte Quittung benötigt. 3. Wesentliche Leistungen (teils einkommensabhängig) nach Beendigung des Dienstverhältnisses Freie Heilbehandlung für Schädigungsfolgen, 22

25 Kapitel II Versorgung und Weiterverwendung Grundrente je nach dem Grad der Schädigungsfolgen = 127 bis 666, Schwerstbeschädigtenzulage bei außergewöhnlich schwerem Körperschaden je nach Schwere der Schädigung = 77 bis 475, Ausgleichsrente für Schwerbeschädigte mit geringen Einkünften nach dem Grad der Schädigungsfolgen = 409 bis 666, Pflegezulage bei Hilflosigkeit je nach Schwere der Pflegebedürftigkeit = 281 bis 1.400, Berufsschadensausgleich in individueller Höhe zur Abgeltung wirtschaftlicher Folgen = 42,5 v.h. des Einkommensverlustes, Leistungen zur beruflichen Rehabilitation, (bei einem Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 Prozent) Geldleistungen der Wohnungshilfe zur Beschaffung oder zur Herstellung behindertengerechten Wohnraumes. Diese Leistungen müssen bei den Behörden der Versorgungsverwaltungen der Länder beantragt werden. 4. Hinterbliebenenversorgung Wesentliche Leistungen der Hinterbliebenenversorgung Grundrente (einkommensunabhängig) Witwe/Witwer = 400 Vollwaise = 210 Halbwaise = 113 Ausgleichsrente (einkommensabhängig) Witwe/Witwer = 442 Vollwaise = 275 Halbwaise = 198 Schadensausgleich = 42,5 v.h. des Einkommensverlustes Elternteilrente (einkommensabhängig) bis zu 378 Erhöhung in bestimmten Fällen um bis zu 222 Elternpaarrente (einkommensabhängig) bis zu 542 Erhöhung in bestimmten Fällen um bis zu

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