BTUSIMON. Rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten bei dem Strom-Eigenverbrauch unter besonderer Berücksichtigung des EEG

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1 BTUSIMON Rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten bei dem Strom-Eigenverbrauch unter besonderer Berücksichtigung des EEG Vortrag bei der IHK Schwaben am

2 Inhaltsübersicht Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen): Marktlage und gesetzliche Entwicklungen, Trend zum Eigenverbrauch (Reduzierte Einspeisevergütung, Marktintegrationsmodell, Eigenverbrauch) Eigenverbrauch / Direktmarketing / Modulausrichtung nach Stromlastkurve Echter Eigenverbrauch (Praxisbeispiele, energierechtliche Pflichten, EEG-Umlage, steuerrechtliche Aspekte) Direktverbrauch durch Dritte (Praxisbeispiele, energierechtliche Pflichten, Verringerung der EEG-Umlage, steuerrechtliche Aspekte) Vom Direktverbrauch zum Eigenverbrauch 2

3 Marktlage und gesetzliche Entwicklungen Trend zum Eigenverbrauch ausgelöst durch EEG-Novelle 2012: - Reduzierte Einspeisevergütung: Rückwirkende Absenkung der festen Vergütungssätze für Strom aus solarer Strahlungsenergie. Politischer Wille für zukünftige Kürzungen ist vorhanden. - Marktintegrationsmodell: Begrenzung der Förderung auf 90 % der gesamten erzeugten Strommenge bei mittelgroßen Anlagen, um Anreize für den Eigenverbrauch zu schaffen. - Förderung des Eigenverbrauchs: Solarstrom aus der eigenen PV-Anlage ist inzwischen günstiger als der Strom vom klassischen Energieversorger => Ersparnis und Verdienstmöglichkeiten höher als bei fester Einspeisevergütung. 3

4 Marktlage und gesetzliche Entwicklungen - Steigende Energiekosten durch wachsende Netzentgelte, EEG-Umlage, Steuern und Abgaben. Die Folge: Eigenstromerzeugung bei vielen Wirtschaftsunternehmen aller Branchen, z.b. VW (lt. einem Bericht der Wirtschaftswoche plant VW, bis 2020 an seinen Standorten EUR 600 Millionen für den Ausbau erneuerbarer Energien zu investieren), Aldi, Warsteiner Beispiel: Einspeisetarif PV im Oktober 2013: Vergütung für große Dachanlagen von 1 MW bis 10 MW und Freiflächenanlagen bis 10 MW unter 10 Cent pro kwh; Einspeisetarif Wind im Oktober 2013: ca. 9 Cent pro kwh; UK: 10,4 Cent pro kwh für Strom aus neuem AKW, fest bis zum Jahr Sinkende Systemkosten und Intelligentes Systemdesign: Ausrichtung und Größe der PV-Anlage richtet sich nach dem spezifischen Lastprofil des Gebäudes bzw. des Unternehmens. Vergleich des Verbrauchsprofils des Unternehmens mit Erzeugungsprofil der PV-Anlage. 4

5 Exkurs: Direktvermarktung nach 33a EEG Bedeutung: Anlagenbetreiber verkauft Strom, der durch ein öffentliches Netz geleitet, ungefördert und direkt an einen interessierten Abnehmer. Drei Formen für die Direktvermarktung von Strom gemäß 33b Erneuerbare- Energien-Gesetz (EEG): Zum Zweck der Inanspruchnahme der Marktprämie nach 33g EEG: Fördermöglichkeit des direkt vermarkteten Stroms kann mit optionaler Marktprämie und Managementprämie gefördert werden. Die Marktprämie ist Anreiz für Anlagenbetreiber, die Anlagen marktorientiert zu betreiben => Strom einspeisen, wenn die Nachfrage groß und Strompreis hoch ist. Zum Zweck der Verringerung der EEG-Umlage durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach 39 Abs. 1 EEG. Als sonstige Direktvermarktung. Beachte: Direktvermarktung Direktverkauf 5

6 Echter Eigenverbrauch - Voraussetzungen Echter Eigenverbrauch nach 16 Abs. 3 Nr. 2, 37 Abs. 3 Satz 2 EEG Voraussetzungen: Personenidentität zwischen Anlagenbetreiber und Verbraucher; Anlagenbetreiber muss das wirtschaftliche Risiko für die Anlage tragen, er muss nicht Eigentümer der Anlage sein. Strom darf nicht durch ein Netz der allgemeinen Versorgung durchgeleitet werden oder Verbrauch muss im räumlichen Zusammenhang zur Erzeugungsanlage erfolgen. 6

7 Echter Eigenverbrauch - Begrifflichkeiten Netz-Begriff: - Allgemeine Versorgung => Netz steht jedem Abnehmer offen; - Kein Netz: Direktleitungen, Kundenanlagen ( 3 Nr. 24a, 24 b Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)), geschlossene Verteilernetze ( 110 EnWG) nur im Einzelfall; Begriff räumlicher Zusammenhang ist auslegungsbedürftig. Kriterien nach Bundesfinanzhof (BFH) und Empfehlung 2011/2/1 der Clearingstelle EEG: - Tatsächliche Entfernung der Entnahmestelle zur Anlage - Anzahl der Entnahmestellen und ihre Verteilung in der Fläche und Spannungsebene des Versorgungsnetzes, in das der Strom eingespeist wird. - Tatsächliche Netzeinspeise und Entnahme innerhalb des selben Netzbereichs - Im Zweifel Umstände des konkreten Einzelfalls beachten! 7

8 Echter Eigenverbrauch - Praxisbeispiele Eigentümer eines Wohnhauses betreibt eine PV-Anlage auf Hausdach, hat alleinige Verfügungsgewalt über diese und trägt sämtliche Kosten; produzierter Strom wird selbst auf Grundstück verbraucht; nicht zwingend in dem Gebäude, auf dem die PV-Anlage installiert ist. PV-Anlagen-Betreiber versorgt ein zweites Gebäude auf einem anderen Grundstück mit einer Direktleitung oder die Gebäude sind über das Netz der allgemeinen Versorgung miteinander verbunden und zwischen beiden Grundstücken besteht eine unmittelbare räumliche Nähe. Eine PV-Anlage kann auch durch Miteigentümer betrieben werden (z.b. Geschäftshaus mit mehreren Unternehmen oder Eigentumswohnanlage und einer installierten PV-Anlage). Gemeinsame Verfügungsgewalt, aber Eigentumsanteile können unterschiedlich verteilt sein. Eigenverbrauch dann, wenn Strom im Verhältnis der Eigentumsanteile genutzt wird. 8

9 Echter Eigenverbrauch Energierechtliche Pflichten Pflichten nach EEG und EnWG: Keine besonderen Pflichten, nur allgemeine, z.b. Informations-, Nachweis-, und Duldungspflichten. EEG-Umlage fällt beim echten Eigenverbrauch nicht an. Konzessionsabgaben nach EnWG und Konzessionsabgabenverordnung (KAV): Fallen in der Regel nicht an. KWK-Umlage, StromNEV-Umlage, Offshore-Umlage, Umlage nach der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV): - Eigenverbraucher nutzt Netz der allgemeinen Versorgung für den Eigenverbrauch in räumlichen Zusammenhang => Umlagen fallen an. - Eigenverbraucher nutzt Netz der allgemeinen Versorgung nicht => Umlagen fallen nicht an. Netzentgelte nach Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV): - Eigenverbraucher leitet erzeugten Strom zum Eigenverbrauch in räumlichen Zusammenhang durch das Netz der allgemeinen Versorgung => Netzentgelt muss gezahlt werden. - Netz wird vom Eigenverbraucher dazu nicht genutzt => Netzentgelt wird nicht gezahlt. 9

10 Echter Eigenverbrauch steuerrechtliche Behandlung Umsatzsteuer, wenn Betrieb einer PV-Anlage als unternehmerische Tätigkeit bewertet werden kann. (Rechtsfrage nicht abschließend geklärt!) - Vorsteuerabzugsberechtigung gemäß 15 UStG - Kleinunternehmerregelung gemäß 19 Abs. 1 UStG Stromsteuerbefreiung nach 9 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 StromStG, wenn Strom von PV- Anlagenbetreiber direkt entnommen wird oder wenn Strom in einer Anlage bis zu 2 MW erzeugt und vom Betreiber der Anlage als Eigenerzeuger im unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage entnommen wird. Einkommensteuer nach Einkommenssteuergesetz: PV-Anlage ist Gewerbebetrieb im Sinne von 15 EStG. - Gewinn bzw. Gewerbeertrag aus PV-Anlage als Bemessungsgrundlage nach 2 Abs. 1 Nr. 2 EStG bzw. 6, 7 GewStG. - Betriebsausgaben nach 7 Abs. 1 EStG, Absetzung für Abnutzung ( AfA ) 20 Jahre - Eigenverbrauch ist als betriebliche Entnahme zu behandeln; ist nach 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG mit Teilwert anzusetzen und wirkt sich als fiktive Betriebseinnahme gewinnerhöhend aus. 10

11 Direktverbrauch durch Dritte - Voraussetzungen Vier Voraussetzungen (kumulativ): Keine Durchleitung des Stroms durch das Netz der allgemeinen Versorgung (z.b. Direktleitung zur Versorgung des Nachbarn) Verbrauch durch einen Dritten, d.h. Personenverschiedenheit zwischen Anlagenbetreiber und Letztverbraucher Verbrauch in unmittelbarer räumlicher Nähe zur PV-Anlage (Auslegung nach netz- und gebietsbezogenen Kriterien; Umstände des Einzelfalles beachten!) Strom muss veräußert werden. Kriterium der Entgeltlichkeit (z.b. Strombezug gegen erhöhten Mietzins) Wichtig: 39 Abs. 3 EEG: Verringerung der EEG-Umlage (kleines Grünstromprivileg); 33 a Abs. 2 EEG: Abgrenzung zur Direktvermarktung 11

12 Direktverbrauch durch Dritte - Praxisbeispiele Eigentümer eines Wohnhauses ist Betreiber einer PV-Anlage. Den erzeugten Strom liefert er über eine eigene Direktleitung an seinen unmittelbar angrenzenden Grundstücksnachbarn. Bei Miteigentumsfällen ist Direktverbrauch durch Dritte gegeben, wenn der produzierte Strom nicht entsprechend dem Verhältnis der Miteigentumsanteile verbraucht wird. Betreiber ist Vermieter eines Mehrparteienhauses. Produzierter Strom einer PV- Anlage auf Hausdach wird an die Mieter veräußert. PV-Anlage kann auch durch eine dritte Person betrieben werden, die Strom an die Hauseigentümer oder an die Mieter verkauft. Anlagenbetreiber ist juristische Person, die den erzeugten Strom nicht ausschließlich für Unternehmenszwecke nutzt, sondern ihn an Dritte liefert (z.b. an Gesellschafter zum privaten Verbrauch). 12

13 Direktverbrauch durch Dritte Energierechtliche Pflichten (1) Grundsätzlich: PV-Anlagenbetreiber sind in dieser Konstellation Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach 3 Nr. 2 d) EEG (Lieferung von Elektrizität an Letztverbraucher) und Energieversorgungsunternehmen im Sinne des EnWG (Lieferung an andere ) Transparenz-, Rechnungslegungs- und Bilanzpflichten Mitteilungspflicht gemäß 45, 49 EEG gegenüber dem regelverantwortlichem Übertragungsnetzbetreiber (gelieferte Energiemenge) Informationspflicht gemäß 51 EEG gegenüber Bundesnetzagentur (gelieferte Energiemenge). Keine Veröffentlichungspflicht auf Webseite gemäß 52 EEG für Betreiber kleiner Anlagen (= Lieferung an kleinen, abgrenzbaren Personenkreis) Berechtigung zur Ausweisung der EEG-Umlage gegenüber Letztverbrauchern gemäß 53 EEG. 13

14 Direktverbrauch durch Dritte Energierechtliche Pflichten (2) Pflicht zur Ausweisung des EEG-Stroms in den Rechnungen an Letztverbrauchern gemäß 54 EEG. Rechnungen müssen gemäß 40, 42 EnWG einfach und verständlich sein. Gilt ebenfalls gemäß 41 EnWG für Verträge für Haushaltskunden. Pflicht des Energieversorgungsunternehmens zur Anzeige der Aufnahme und Beendigung der Tätigkeit, Änderung der Firma gegenüber Bundesnetzagentur nicht beachtlich, wenn Belieferung von Haushaltskunden innerhalb einer Kundenanlage oder innerhalb geschlossenem Verteilernetz oder bei Belieferung über Direktleitung. Beachtung allgemeiner Vorschriften zur Rechnungslegung nach Handels- oder Steuerrecht: 238 ff. HGB; 264 ff. HGB; 140 ff. AO 14

15 Direktverbrauch durch Dritte Energierechtliche Pflichten (3) EEG-Umlage: - Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage ( 37 Abs. 2 EEG), auch wenn der Betreiber der PV-Anlage nicht das Netz der allgemeinen Versorgung nutzt. - Möglichkeit der Verringerung der EEG-Umlage um 2,0 ct/kwh ( 39 Abs. 3 EEG), da Letztverbraucher in unmittelbar räumlicher Nähe mit Strom ohne Nutzung des Netzes beliefert wird ( kleines Grünstromprivileg). Erstmalige Inanspruchnahme der Verringerung der EEG-Umlage muss regelverantwortlichem Übertragungsnetzbetreiber übermittelt werden. KWK-Umlage, StromNEV-Umlage, AbLaV-Umlage, Offshore-Umlage, Netzentgelte sind grundsätzlich nicht zu zahlen, da in der Regel das allgemeine Netz nicht genutzt wird. Pflicht zur Zahlung einer Konzessionsabgabe nur, wenn Betreiber mit seiner Direktleitung die öffentlichen Verkehrswege einer Gemeinde benutzt. 15

16 Direktverbrauch durch Dritte steuerrechtliche Behandlung Umsatzsteuer: Betrieb der PV-Anlage und entgeltliche Veräußerung des selbst erzeugten Stroms an Dritte als unternehmerische Tätigkeit gemäß 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Stromsteuerbefreiung nach 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG bei Direktverbrauch durch Dritte und durch PV-Anlage erzeugtem Strom. Einkommensteuer nach Einkommenssteuergesetz: PV-Anlage ist Gewerbebetrieb im Sinne von 15 Abs. 2 EStG. Anlagenbetreiber erzielt gewerbliche Einkünfte. 16

17 Vom Direktverbrauch zum Eigenverbrauch - Beispiel Szenario: Der Eigentümer einer PV-Anlage auf einem Gebäude verpachtet die PV-Anlage anteilig an verschiedene Letztverbraucher, z.b. Mieter des Gebäudes. Diese tragen jeweils anteilig das wirtschaftliche Risiko für den Betrieb der PV-Anlage. => Echter Eigenverbrauch. Insbesondere würde die Pflicht zur Zahlung der EEG- Umlage entfallen. Vertragsinhalte: - Wirtschaftliches Risiko tragen (Teil-)Pächter der Anlage - Betrieb der Anlage im Einflussbereich der (Teil-)Pächter - Pachtzahlungen für PV-Anlage - Auslagerung der Verpächterpflichten auf externe Dienstleister Achtung: Es verbleibt Restrisiko hinsichtlich der EEG-Umlage. 17

18 BTU GROUP Kompetenz seit über 30 Jahren Die BTUGroup mit Sitz in München besteht aus der rechtlich selbständigen Sozietät BTUSimon Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer sowie der BTU Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Mit einem Team aus 15 Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern sowie zahlreichen Assistenten mit Hochschulabschuss oder qualifizierter beruflicher Ausbildung kümmern wir uns um die rechtlichen, steuerlichen und rechnungswesenstechnischen Angelegenheiten unserer Mandanten. Die Unternehmen der BTU Group bestehen seit 1981 und konnten erhebliche Marktgeltung in den vergangenen 30 Jahren erlangen. Kompetenz für den Mittelstand Zu den Mandanten der BTUGroup gehören vorrangig mittelständische Unternehmen in ganz Deutschland sowie internationale Unternehmen. Spezielle Kompetenzteams bieten wir aktuell in den Bereichen: Aviation Renewable Energies Non-profit Organisations Retail 18

19 BTU GROUP Kompetenzteam Erneuerbare Energien Seit über 10 Jahren betreut unser Kompetenzteam Erneuerbare Energien Unternehmen aus allen Marktsegmenten, von Komponentenherstellern über Projektentwickler bis hin zu Anlagenbetreibern und Investoren. Dabei ist uns eine auf die besonderen Bedürfnisse dieser Branche mit ihren vielen, oft widersprüchlichen Normen und unübersichtlichen Förderbestimmungen abgestimmte, umfassende Betreuung stets ein besonderes Anliegen, das unsere Mandanten mit ihrer Treue belohnen. Kontakt: BTU SIMON Maffeistr. 3 D München Tel: Fax:

20 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 20

21 I M P R E S S U M Praxistreff Marktplatz für Energiekonzepte Energiekonzepte und Dienstleistungen im Energienetz 14. bis 15. November 2013, Augsburg Veranstalter und Herausgeber EW Medien und Kongresse GmbH Kleyerstraße Frankfurt am Main Ansprechpartner Bestellung Birgit Hintze birgit.hintze@ew-online.de November 2013 Copyright: Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Das gilt vor allem für Vervielfältigungen in irgendeiner Form (Fotokopie, Mikrokopie oder ein anderes Verfahren), Übersetzung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

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