Anwaltsreport. Berufshaftpflicht Bei Unterdeckung ist alles zu spät! Das Magazin für die moderne Kanzlei. Neue Zahlen zu den Stundensätzen

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1 Euro 7,20 PVSt Anwaltsreport Das Magazin für die moderne Kanzlei Ausgabe 5/2006 Oktober 2006 Berufshaftpflicht Bei Unterdeckung ist alles zu spät! Anwaltsvergütung Kanzleiketten Internet Neue Zahlen zu den Stundensätzen juraxx schreibt schwarze Zahlen Studenten bewerten Jura-Professoren

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3 EDITORIAL Unter den Teppich gekehrt Wie sagte doch Grünen-Fraktionschef Fritz Kuhn auf dem Zukunftskongress seiner Partei zum Thema Klimaschutz: Wir produzieren falsch, wir bauen falsch und wohnen falsch, wir bewegen uns falsch, und wir ernähren uns falsch. Doch leider scheinen die Politiker es nicht zu schaffen, aus dieser Erkenntnis auch die entsprechenden Handlungen abzuleiten. Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Aus diesem einen Satz im deutschen Grundgesetz lesen die Verfassungsexperten eine aktive Schutzpflicht des Staates zu Gunsten seiner Bürger heraus. Doch ob nun Bad Reichenhall, die Vogelgrippe oder aktuell der Gammelfleisch-Skandal - Verfassungsanspruch und gelebte Wirklichkeit klaffen weit auseinander! Dass es nach der Bauabnahme eines Gebäudes bis zum Sankt- Nimmerleinstag keine statischen Überprüfungen mehr gibt, ist schlicht unfassbar. Im Angesicht der Opfer von Bad Reichenhall schier unglaublich ist es aber, mit welcher Trägheit die Parlamente einen Bau-TÜV vor sich her schieben. In diesen Kontext passt auch, dass hierzulande niemand prüft, ob und inwieweit es auf Grund von Ermüdungserscheinungen zu ärztlichen Kunstfehlern kommt, obwohl viele Ärzte in Deutschland geradezu unmenschlichen Arbeitszeiten ausgesetzt sind. Jeder LKW-Fahrer hat gesetzliche Ruhezeiten einzuhalten sonst verliert er den Führerschein und damit seinen Job. Warum gleiches nicht auch für Ärzte gilt, weiß nur der bislang untätig gebliebene Gesetzgeber, der wohl in erster Linie die personellen Folgekosten einer OP-freien Ruhezeit für Mediziner scheut. Politessen, die Knöllchen verteilen, werden dagegen munter eingestellt. Auch Geschwindigkeitsmessungen an Straßenabschnitten, die keinerlei Gefahren erkennen lassen, gibt es laut Verkehrsrechtsexperten genug. Wenn dann aber auf der anderen Seite viel zu wenig Lebensmittelkontrolleure die Massen an Billig-Fleisch und konservierten sowie aromatisierten Lebensmitteln überprüfen, die unsere Körper übersäuern, dann stimmen die Relationen einfach nicht mehr. Dass es beim Verzehr von vier Jahre altem Gammelfleisch keine Gesundheitsgefahren geben soll, wie die Behörden unmittelbar nach Entdeckung des Skandals erklärten, ist wenig glaubhaft. Doch die systematische Missachtung des primären, weil existentiellen Verfassungsauftrags, das Leben der Menschen zu schützen, scheint den Politikern wenig auszumachen. Uns Anwälten kann das dagegen nicht egal sein. Schließlich müssen wir den Mandanten diese Wertungswidersprüche erklären, die niemand versteht. Anwaltsreport Das Magazin für die moderne Kanzlei Gustav-Heinemann-Ufer 58, Köln Tel / , Fax 02 21/ kontakt@anwaltsreport.de Internet: Chefredakteur: RA Rolf Schröder (verantwortlich) Redaktion: RA Marcus Creutz, Postfach 12 35, Garmisch-Partenkirchen, Am Brücklesbach 2, Grainau, Tel.: / , Fax: / , racreutz@aol.com Verlag: Anwalt-Suchservice Verlag Dr. Otto Schmidt GmbH, Postfach , Köln Gustav-Heinemann-Ufer 58, Köln Internet: Druck: wiesendanger offset, Dr.-Schalk-Straße 27, Murnau, Tel.: / , Fax: / Bildnachweise: Photocase.com Satz: Böll & Fischer GbR, Von-Werner-Straße 8, Unkel Tel.: / , info@boell-fischer.de Anzeigendisposition: Anja Fischer Tel.: 02 21/ Gültig ist die Preisliste vom ISSN Bezugspreis: Einzelheft 7,20, im Abonnement jährlich 36. Alle Preise zzgl. Zustellgebühr bzw. Versandkosten inkl. Umsatzsteuer. Für Mitglieder des Anwalt-Suchservice ist der Bezug im Mitgliedspreis enthalten. Erscheinungsweise: 6 mal jährlich Gedruckt auf chlorfrei gebleichtem Papier. 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4 FAKTEN Kurzmeldungen 20-Euro-Rat verboten Das Landgericht Ravensburg hat einer Anwaltskanzlei die Werbung mit einer Beratungspauschale von 20 Euro verboten. Es bestehe die Gefahr, dass die Anwälte anfragende Mandanten im Rahmen einer kurz gehaltenen Beratung dazu bewegen, mit ihrem Rechtsstreit vor den Kadi zu ziehen, um so höhere Gebühren zu kassieren (Az.: 8 O 89/06 KfH 2). Aktenversendungspauschale nicht um Rückporto kürzen Anwälte können von den Gerichten nicht verlangen, dass die Aktenversendungspauschale gemäß GKG- KV Nr um die Portokosten gekürzt wird, die ihnen für die Rücksendung der Akten entsteht. Begründung: Die Pauschale deckt die mit der Aktenversendung verbundenen Aufwendungen einer besonderen Serviceleistung der Justiz (OLG Hamm, Az.: 22 U 185/05). Haftung des Mitglieds einer Scheinsozietät Das Mitglied einer Scheinsozietät haftet nicht für Vertragsverletzungen aus einem Treuhandvertrag, wenn der vom sachbearbeitenden Rechtsanwalt übernommene Treuhandauftrag keine anwaltstypische Tätigkeit darstellt. Davon ist auszugehen, wenn es dem Mandanten bei Abschluss des Treuhandvertrages ersichtlich nur auf die reine Vermögensbetreuung ankam und mit dem Treuhandvertrag keine rechtsberatenden Tätigkeiten verbunden sind (OLG Celle, Az.: 3 U 57/06). Schriftliche Honorarvereinbarung muss vollständig sein Eine Honorarvereinbarung verstößt gegen das Schriftformerfordernis des 3 Abs. 1 S. 1 BRAO, wenn wesentliche Teile der Vereinbarung nicht in der Urkunde enthalten sind. Dazu gehört auch die Frage, ob geleistete Vorschüsse oder ein von dritter Seite gezahltes Honorar auf das Pauschalhonorar angerechnet werden sollen (OLG Saarbrücken, Az.: 1 U 397/05-143). DStV führt Musterprozess zur Rentenbesteuerung Der Deutsche Steuerberaterverband e.v. (DStV) führt vor dem Finanzgericht Münster einen Musterprozess mit dem Ziel, eine verfassungsgemäße Besteuerung von Renten zu erreichen (Az.: 14 K 2406/06 E). Der Kläger war während seiner Tätigkeit als selbstständiger Wirtschaftsprüfer bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (früher: BfA) freiwillig versichert. Seine Beiträge entrichtete er im Wesentlichen aus versteuertem Einkommen, da sie den Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen bei weitem überstiegen. Ab 2005 erhält der Kläger nunmehr Rentenbezüge, die das zuständige Finanzamt gemäß den Regelungen des Alterseinkünftegesetzes zur Hälfte in die einkommensteuerliche Bemessungsgrundlage des Klägers einbezieht. Dadurch ergibt sich nach Ansicht des DStV eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung: Die Beiträge wurden aus versteuertem Einkommen entrichtet BMF bringt neues Steuerberatungsgesetz auf den Weg Kölner Anwältin wegen Parteiverrats angeklagt Eine Anwältin (53) soll laut einem Bericht des Kölner Express aus Liebe zu einem Kollegen Parteiverrat begangen haben. Laut Anklage der Kölner Staatsanwaltschaft war die Anwältin von Gläubigern beauftragt, bei ihrem Aachener Anwaltskollegen Werner S. (54) zu vollstrecken. Der soll Mandantengelder in sechsstelliger Höhe veruntreut haben. Er sitzt in Untersuchungshaft und ist die Zulassung los. Doch Renten ins Steuernetz: Nein Danke! und die Bezüge müssen nochmals zu 50 % versteuert werden. In der Klage wird angeregt, das Alterseinkünftegesetz dem Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung vorzulegen. Steuerpflichtige, die vom Alterseinkünftegesetz in entsprechender Weise betroffen sind und bereits Einspruch gegen ihren Steuerbescheid eingelegt haben, haben keinen Anspruch auf Ruhen des Verfahrens. Es sollte aber unter Hinweis auf die nunmehr anhängige Klage eine einvernehmliche Lösung mit dem zuständigen Finanzamt möglich sein. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat seinen Referentenentwurf zum 8. Steuerberatungsänderungsgesetz zur Stellungnahme an Ressorts, Länder und Verbände versandt. Schwerpunkt der geplanten Neuregelung ist eine Befugniserweiterung für Bilanzbuchhalter und Steuerfachwirte, die künftig für ihre Kunden auch Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben dürfen sollen. Steuerberater sollen nach dem Entwurf künftig nicht mehr nur mit Rechtsanwälten, sondern mit allen freien Berufen kooperieren und auch als Syndikus-Steuerberater tätig werden können. Weitere Neuerung: Die GmbH & Co. KG soll als Rechtsform für Steuerberatungsgesellschaften zugelassen werden. laut Aktenlage soll die OLG-Anwältin die Vollstreckung nicht übers Herz gebracht haben, weil dieses für den Kollegen schlug. Das Schlimme: Sie soll gewusst haben, dass Werner S Euro aus einer Erbschaft in Luxemburg gebunkert hatte. Diesem wird derzeit in Aachen der Prozess gemacht wegen Untreue, weil er Euro von seinem Treuhänderkonto in die eigene Tasche gesteckt haben soll. anwaltsreport 5 / 2006

5 FAKTEN Kompetente Rechtsberatung nur durch den Anwalt Qualifizierte Rechtsberatung kann es nur von Rechtsanwälten geben, so die erste Reaktion der Bundesrechtsanwaltskammer auf den jüngst vorgestellten Entwurf eines Rechtsdienstleistungsgesetzes. Mit dem geplanten Gesetz will das Bundesjustizministerium die Rechtsberatung auch für Nichtanwälte weiter öffnen. Die BRAK sieht da allerdings noch erheblichen Nachbesserungsbedarf. Die Abgrenzungskriterien zwischen erlaubter Rechtsdienstleistung als Nebenleistung und unerlaubter Rechtsdienstleistung müssen schärfer gefasst werden, als dies bisher der Fall ist, so die BRAK. Außerdem sollte klargestellt werden, dass eine Rechtsdienstleistung als Nebenleistung nur dann erlaubt ist, wenn die Haupttätigkeit ohne die Nebenrechtsdienstleistung nicht sachgemäß erledigt werden kann. Kritik an dem neuen Gesetzentwurf äußerten auch die Verbraucherschützer. Sie bemängeln, dass über die Qualität der Rechtsberatung im Gesetzentwurf kein Wort steht. Gegenüber der Welt am Sonntag äußerte Patrick von Braunmühl vom Bundesverband der Verbraucherzentralen in Berlin: Dem Markt das Urteil über die Qualität der Rechtsberatung zu überlassen, halten wir für sehr problematisch. Der viel zitierte mündige Bürger kann die rechtliche Tragweite häufig nicht erkennen. In der Regel entdeckten die Betroffenen den finanziellen Schaden erst, wenn es zu spät sei. Keine Gebührenbefreiung für Rundfunkgerät in Anwalts-PKW Wer Rundfunkgebühren sparen will, bestellt den Firmenwagen ohne Hifi-Anlage. ge ab. Eine Gebührenpflicht entstehe, wenn ein Rundfunkgerät zum Empfang bereitgehalten werde. Dies sei der Fall, wenn Rundfunksendungen Das Verwaltungsgericht Mainz hat die Klage eines Rechtsanwalts abgewiesen, bei der es um Rundfunkgebühren für ein von ihm nicht angemeldetes Autoradio ging. Das Vorhandensein dieses Radios hatte ein so genannter Rundfunkbeauftragter festgestellt. Dieser hatte auch beobachtet, dass der Rechtsanwalt mit seinem PKW von seiner Wohnung in die nahe gelegene Kanzlei fuhr. Gegen die rückwirkende Zwangsanmeldung des Radiogeräts und die entsprechenden Gebührenbescheide machte der Rechtsanwalt geltend, dass das Finanzamt eine Nutzung seines Kraftfahrzeuges zu beruflichen Zwecken lediglich zu 30 % anerkannt habe und er das Autoradio sowieso nie einschalte. Das Gericht gab dem Südwestrundfunk Recht und wies die Klaempfangen werden können. Ob dies tatsächlich erfolge das Gerät also eingeschaltet werde sei dagegen unerheblich (Az.: 4 K 393/06). Notare warnen vor Ratenzahlungskaufverträgen Der Vertrauensschadenfonds der Notarkammern warnt vor Vermittlern, die Interessenten Immobilien auf Ratenzahlungsbasis verkaufen. Zwei Notare erhielten von einem Herrn den Auftrag, den Entwurf eines Ratenzahlungskaufvertrages zu fertigen, der den Erwerb von Wohn-Immobilien zum Gegenstand hat. Der Auftraggeber erklärte das Modell wirtschaftlich damit, dass er Zugang zu erheblichen Geldmitteln habe, die aus amerikanischen Immobilienfonds oder von potenten Anlegern stammten. Es war die Rede von einem Anlagekapital in einer Größenordnung von 100 Mio. Euro. Mit diesem Geld wollte der Vermittler in Deutschland zunächst Immobilien erwerben, um sodann mit Interessenten einen Kaufvertrag abzuschließen, der nicht wie üblich sofort die Zahlung des vollen Kaufpreises, sondern monatliche Raten über eine Laufzeit bis zu dreißig Jahren zum Gegenstand hat. Dieses Konzept entbehrt nach Ansicht des Vertrauensschadenfonds der wirtschaftlichen Plausibilität. Der Vermittler und Zwischenerwerber bleibt zwar Eigentümer der Immobilie, die aber nach der langen Laufzeit durch den Gebrauch stark entwertet sein dürfte. Die anfallenden Lasten für das Eigentum hat er während der Laufzeit ebenfalls zu tragen. Die lange Laufzeit des Ratenzahlungskaufvertrages gebe zudem Anlass zu rechtlichen Zweifeln. Möglicherweise liege eine Umgehung des Kreditwesengesetzes vor. 5 / 2006 anwaltsreport

6 THEMA Ohne Netz und doppelten Boden Einmal versichert immer versichert. Von wegen. Zwar sind Anwälte gesetzlich dazu verpflichtet, eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abzuschließen. Ohne den Nachweis der Police gibt es schließlich keine Zulassung. Doch die Versicherung muss bekanntlich nur mit der Mindestsumme von Euro abgeschlossen werden. Der Haken dabei: Im Laufe eines Anwaltslebens kumulieren sich die Haftungsrisiken enorm. Vor allem nach der Reform der Verjährungsvorschriften, die auch Haftungsansprüche der Mandanten gegen ihren Anwalt erfasst, kann kein Anwalt mehr genau vorhersagen, wann er endgültig aus dem Schneider ist. Dazu kommt: Bei 90% der Mandate reicht zwar die Pflichtversicherung aus. Oft sind es aber gerade die verbleibenden 10% der Mandate, die so genannten exponierten Mandate, die im Falle eines Haftpflichtschadens zur Existenzbedrohung werden können. Wer seine Police also nicht regelmäßig im Auge behält, läuft Gefahr, unzufriedene Mandanten mit seinem hart verdienten Privatvermögen entschädigen zu müssen. A lle vier Jahre ist jeder Anwalt statistisch gesehen in einen Haftungsfall verwickelt. Im Laufe eines Berufslebens sind das 7 bis 8 Fälle, in denen die Vermögensschaden- Haftpflicht eigentlich einspringen müsste. Ob sie das tut und in welcher Höhe das steht allerdings zunächst einmal in den Sternen. Denn das Versicherungsrecht zählt spätestens seit Einführung des Fachanwalts für Versicherungsrecht zu den Spezialmaterien und hält zahlreiche Fallstricke bereit. Neben einer professionellen Kanzleiorga- nisation, einem erstklassigen Qualitätsmanagement und der regelmäßigen persönlichen Fortbildung gehört die Kenntnis über die berufsspezifischen Risiken und deren Vermeidung zu den wesentlichen Essenzialia anwaltlichen Unternehmertums. Fest steht: Jede Beratung und Vertretung in rechtlichen Angelegenheiten birgt erhebliche Haftungsrisiken. Und selbst auf scheinbar ungefährlichem Terrain kann man vor Steinschlag, ausgelöst durch eine äußerst regide Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nicht sicher sein. Da sich aber ohnehin niemand davon frei sprechen kann, über das gesamte Berufsleben hinweg fehlerfrei zu arbeiten, sollte man schon genauer hinschauen, was ist, wenn es einmal brennt. Erst dieser unverhohlene Blick auf den Worst Case öffnet den Weg zur Risikominimierung und persönlichen Schadensabwendung. Rechtsanwalt Holger Sassenbach, Vermögensschaden-Haftpflicht-Experte bei der Allianz, weiß, warum es in den Anwaltsbüros meistens scheppert: Die Versäumung prozessualer und sonstiger Fristen macht mit gut einem Drittel einen großen Teil der RA-Haftungsfälle aus. Grund sind die vielen Gesetzesreformen der letzten Jahre (ZPO-Reform, Schuldrechtsreform mit neuen Verjährungsregeln usw.). Weitere Schwerpunkte liegen auf dem Feld der allgemeinen Rechtsberatung, der Führung aussichtsloser Prozesse mit entsprechendem Kostenschaden oder unzureichender Prozessführung, zählt Sassenbach auf. Verstoß- statt Schadensereignisprinzip Und auf was muss man beim Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung besonders achten? Die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Rechtsanwälte ist eine Pflichtversicherung im Sinne der 158c ff. VVG, die materiell den Vorgaben des 51 BRAO entsprechen muss. 51 Abs. 1 S. 1 BRAO verlangt, dass sich der Versicherungsschutz auf alle Haft- anwaltsreport 5 / 2006

7 THEMA pflichtgefahren erstrecken muss, die sich aus der anwaltlichen Tätigkeit ergeben können. Mit Blick auf dieses Ziel gilt in der Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung für Rechtsanwälte das so genannte Verstoßprinzip, beschreibt Rechtsanwalt Michael Brügge von der Gerling Allgemeine Versicherungs-AG die Ausgangsbasis (siehe auch Nachgefragt auf Seite 9). Das Verstoßprinzip stellt bei dem Umfang der Leistungspflicht anders als das Schadenereignisprinzip in der allgemeinen Haftpflichtversicherung oder der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nicht auf den Eintritt des Schadens, sondern auf den Zeitpunkt des Beratungsfehlers ab. Der Vorteil der Verstoßdeckung liegt auf der Hand. Mit ihr werden sämtliche Beratungsfehler aus der beruflichen Tätigkeit erfasst. Denn für die Eintrittspflicht des Versicherers kommt es allein darauf an, dass es um einen Vermögensschaden geht, der Folge eines Beratungsfehlers ist, der in den versicherten Zeitraum fällt. Es werden demnach auch Haftpflichtansprüche vom Versicherungsschutz erfasst, die nach einem Wechsel des Versicherers oder gar erst nach Rückgabe der Anwaltszulassung geltend gemacht werden. Der Nachteil der Verstoßdeckung ist allerdings ein enormes Spätschadenrisiko in den Fällen, wo zwischen Beratungsfehler und Schadeneintritt ein langer Zeitraum liegt. Bei dem Abschluss einer zu niedrigen Versicherungssumme können sich hier Deckungslücken ergeben, warnt Brügge. Bei Risiken auch in die Zukunft schauen Ein klassisches Beispiel für ein solches Spätschadenrisiko ist beispielsweise die Beratung im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Eheoder Erbvertrages. Die Probe auf das Exempel, also die Frage, wie gut oder schlecht der Anwalt formuliert hat, erfolgt hier meist erst mit Eintritt des Scheidungs- oder Todesfalles. Hinzu kommt, dass sich zwischenzeitlich die Vermögenssituation der an den Verträgen Beteiligten komplett anders darstellen lässt. Beides zusammen kann dazu führen, dass auf einmal ein Haftpflichtanspruch über Euro im Raum steht. Für den Leistungsumfang des Versicherers kommt es wegen des Verstoßprinzips aber ausschließlich auf die zum Beratungszeitpunkt vereinbarte Deckungssumme an, verdeutlicht Brügge. Bittere Konsequenz: Wenn nun zum Verstoßzeitpunkt nur die gesetzlich vorgeschrieben Mindestdeckungssumme über Euro vereinbart war, dann haftet der Rechtsanwalt für die Differenz mit seinem Privatvermögen. Brügge empfiehlt deshalb, bei dem Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung nicht nur eine gegenwartsbezogene, sondern auch eine zukunftsorientierte Risikobetrachtung vorzunehmen. Mandanten verlagern Risiken auf den Anwalt Auch die Mandate werden zunehmend komplexer und erfordern nicht selten das Zusammenspiel mit anderen Experten zum Beispiel bei der Realisierung eines großen Bauvorhabens. Früher kam der Mandant eher mit einzelnen Problemen zum Anwalt, heute bringt er von vornherein das gesamte Projekt mit, was ja auch Zielvorstellung der Kanzleien ist. Damit wird die Haftungsgefahr auf dem Boden der Rechtsprechung aber größer, weil viel mehr am Rande des Geschehens erkannt werden muss und tendenziell wesentlich mehr Handlungsmöglichkeiten bis hinein zu wirtschaftlichen Entscheidungen eine Rolle spielen. Damit verlagert der Auftraggeber in letzter Konsequenz auch an und für sich originär bei ihm anzusiedelnde Risiken qua Haftung auf Rechts-, Steuer- und Wirtschaftsberater, wenn das Projekt schief laufen sollte, verdeutlicht Holger Sassenbach von der Allianz. Auch Michael Brügge von Gerling hat ein verschärftes Anspruchsdenken auf Seiten der Mandanten ausgemacht. Nicht dass dies falsch verstanden wird. Es ist das gute Recht des Mandanten, die Beratung des Rechtsanwalts zu hinterfragen und begründete Haftpflichtansprüche notfalls auch gerichtlich durchzusetzen. Zuweilen entsteht jedoch der Eindruck, dass jede Prozessniederlage zum Anlass genommen wird, den Rechtsanwalt zumindest wegen vermeidbarer Kosten in Anspruch zu nehmen. Wir befürchten, dass dieses Problem sich mit Einführung der VVG-Reform noch verschärfen wird, denn hier soll dem Mandanten die Möglichkeit ein- Die Berechnung der Durchschnittsleistung in der Sozietät Berechnung der Durchschnittsleistung gem. 12 II Nr.1 AVB-WSR für eine Sozietät mit 3 Rechtsanwälten und einem angenommenen Schaden in Höhe von Euro verursacht durch Rechtsanwalt B. Die Rechtsanwälte der Sozietät sind mit folgenden Deckungssummen versichert: Rechtsanwalt A: Euro Rechtsanwalt B: Euro Rechtsanwalt C: Euro Unter Berücksichtigung der maximalen Selbstbeteiligung von EUR werden folgende fiktive Leistungen berechnet: Rechtsanwalt A: Euro Rechtsanwalt B: Euro Rechtsanwalt C: Euro Die Summe von Euro aus diesen fiktiven Beträgen ist nun durch die Anzahl der Sozien zu teilen. Der Versicherer zahlt die Durchschnittsleistung in Höhe von Euro. Bei einer Schadenhöhe von Euro bleibt eine Deckungslücke von Euro bei den Sozien. Es ist völlig unerheblich, welcher der Sozien den Schaden tatsächlich verursacht hat. Bei unterschiedlich hohen Deckungssummen der einzelnen Sozien reduziert sich die Deckung immer zum Nachteil der Sozien, die sich höher und somit in der Regel auch angemessen versichert haben. Die Sozietätsklausel erfordert zwingend eine einheitliche Deckungssumme für die einzelnen Sozien. Sinnvoll erscheint auch die Wahl eines Versicherers für die Sozietät um Verwaltungsaufwand im Schadenfall zu reduzieren. Quelle: Gerling Allgemeine Versicherung- AG 5 / 2006 anwaltsreport

8 THEMA geräumt werden, die Berufshaftpflichtversicherung des Rechtsanwalts auf direktem Wege auf Zahlung in Anspruch nehmen zu können sagt Brügge. Junge Anwälte extrem gefährdet Junge Anwälte und Berufseinsteiger haben wenig Berufserfahrung, können es sich aber andererseits nicht leisten, ein lukratives aber zu komplexes und schwieriges Mandat abzulehnen. Doch auch diejenigen jungen Anwälte, die in eine bestehende Sozietät eintreten, unterschätzen oft die sich ergebenden Haftungsrisiken aus bereits bestehenden Verbindlichkeiten der Kanzlei. Knallhart ist hier einmal mehr der Bundesgerichtshof. Sozien, die neu in eine Sozietät eintreten, haften danach in analoger Anwendung des 130 HGB auch für bereits bestehende Verbindlichkeiten der Gesellschaft mit ihrem Privatvermögen. Ob das auch in Bezug auf berufsrechtliche Haftungsfälle gilt, ist noch nicht entschieden. Die spannende Frage wird sein, ob hierfür die gleichen Grundsätze gelten wie bei den Altverbindlicheiten oder ob der Bundesgerichtshof analog 8 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes eine Haftungsprivilegierung der nicht selbst handelnden Sozien favorisiert. Um die Haftung für Altschulden der Sozietät zu vermeiden, empfiehlt der Versicherer Gerling, dass sich Junganwälte bzw. neu in eine Sozietät eintretende Anwälte die nachfolgenden vier Fragen stellen: Welche Deckungssummen stehen aktuell und für die Vergangenheit zur Verfügung? Bieten die beteiligten Versicherer die Möglichkeit einer Rückwärtsdeckung? Um sämtliche Deckungslücken zu schließen, ist eine Rückwärtsdeckung für die gesamte Dauer des Bestehens der Sozietät erforderlich. Derartiger Versicherungsschutz wird jedoch nur im Einzelfall und gegen entsprechende Mehrprämie zu erhalten sein. Ist der Versicherer bereit, für die Vergangenheit auf die Anwendung des 12 AVB (Durchschnittsbildung) zu verzichten? Ist es möglich eine Haftungsfreistellung im Innenverhältnis zu vereinbaren? Weiteres Risiko: die Scheinsozietät Da insbesondere bei kleineren Kanzleien die Notwendigkeit und auch die Bereitschaft zu einem echten Zusammenschluss mit allen Konsequenzen nur sehr bedingt vorhanden ist, treten zunehmend Sozietäten auf den Markt, die im Innenverhältnis betrachtet allenfalls Kooperationen darstellen. Hier handelt es sich also um sog. Außenoder Scheinsozietäten. Beispiel: Der angestellte Rechtsanwalt oder freie Mitarbeiter wird in den Briefkopf aufgenommen, ohne seinen tatsächlichen Status deutlich zu machen. Dies erweckt den Anschein des Sozienstatus. Rechtsanwalt A und B arbeiten in Bürogemeinschaft. Das Praxisschild lautet A&B Rechtsanwälte. Es liegt kein Sozietätsvertrag zugrunde, sondern lediglich eine Vereinbarung über die Teilung der gemeinsamen Bürokosten. Versicherungsrechtlich können bei einer Scheinsozietät erhebliche Probleme auftreten, die mit großen finanziellen Konsequenzen verbunden sein können. Der Versicherungsschutz als Versicherungsnehmer setzt grundsätzlich freie Berufsausübung voraus. Dementsprechend werden Angestellte oder als freie Mitarbeiter tätige Berufsträger in den Versicherungsschutz der Sozietät als versichert mit einbezogen sind aber keinesfalls Versicherungsnehmer. Werden diese Angestellten oder freien Mitarbeiter aber nach außen als Sozien geführt (Briefkopf, Kanzleischild etc.), dann haften sie auch wie echte Sozien. Hierdurch kann im Schadenfall eine gravierende Unterdeckung auftreten, da der Scheinsozius nicht den Versicherungsschutz eines Sozius vorweisen kann. Die zur Verfügung stehende Deckungssumme für den einzelnen Schadenfall wäre entsprechend reduziert. Michael Brügge stellt fest: Zunächst ist zu beachten, dass eine Scheinsozietät nicht nur dann vorliegt, wenn ein angestellter oder als freier Mitarbeiter tätiger Rechtsanwalt auf dem Briefkopf mit aufgeführt wird, sondern auch bei einer Bürogemeinschaft oder Kanzleigemeinschaft. Da diese Auffassung nach wie vor gerne angezweifelt wird, möchte ich insoweit auf ein Urteil des OLG Köln vom (VersR 2003, 1047) verweisen. Selbst bei einer bloßen Kooperation lässt sich zumindest dann, wenn mit dem Kooperationshinweis der Briefkopf ausgeschmückt wird, eine Rechtsscheinhaftung nicht mit Sicherheit ausschließen. Darüber hinaus drohe sowohl bei einer Sozietät als auch bei einer Scheinsozietät die Haftung mit dem Privatvermögen, wenn man als Gesamtschuldner für eine wissentliche Pflichtverletzung des Sozius bzw. Scheinsozius in Anspruch genommen wird. Denn die vom Versicherungsschutz ausgeschlossene wissentliche Pflichtverletzung des Sozius beeinflusst auch negativ den Versicherungsschutz des Scheinsozius. Dieses Haftungsrisiko besteht nicht, wenn ein Rechtsanwalt im Rahmen einer Partnerschaftsgesellschaft seinen Beruf ausübt. Hier haftet per Gesetz nur der das Mandat betreuende Partner und zumindest das OLG München (NJW- RR 2001, 1583) geht davon aus, dass die Haftungskonzentration gemäß 8 Abs. 2 PartGG auch bei einer Scheinpartnerschaft gilt. Letzte Sicherheit gibt es aber auch hier nicht, gibt Brügge zu bedenken. Schärfstes Berufsrecht zählt Die Haftungsrisiken werden also immer größer und sind immer schwerer kalkulierbar. Besonders bei der interprofessionellen Zusammenarbeit ist das Haftungsrisiko durch eine gesamtschuldnerische Haftung sowie durch das Risiko einer Scheinsozietät (Stichwort: Bürogemeinschaft) wesentlich höher als in Einzelpraxen und -kanzleien. Außerdem gilt bei Zusammenschlüssen jeweils das schärfste Berufsrecht für alle Partner. Um alle Risiken sicher abdecken zu können, benötigt eine interprofessionelle Sozietät einen einheitlichen Versicherungsschutz, insbesondere eine einheitliche Deckungssumme. Denn nach 12 I AVBWSR, der so genannten Sozietätsklausel, kommt der Versicherer für Vermögensschäden mit einer einheitlichen Durchschnittsleistung auf. Die Berechnung der Durchschnittsleistung ergibt sich aus 12 II Nr.1 AVBWSR: Die Leistung auf die Haftpflichtsumme ist in der Weise zu berechnen, dass zunächst bei jedem einzelnen Sozius festgestellt wird, wie viel er vom Versicherer zu erhalten hätte (fiktive Leistung), und sodann die Summe dieser fiktiven Leistungen durch die Zahl aller Sozien geteilt wird siehe dazu auch den Second-Reading-Kasten Die Berechnung der Durchschnittsleistung in der Sozietät. anwaltsreport 5 / 2006

9 THEMA Die Verjährungseinrede ist als Abwehrinstrument gegen Mandanten praktisch weggefallen Nachgefragt bei Rechtsanwalt Michael Brügge aus der Abteilung Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung der Gerling Allgemeine Versicherung-AG, Köln Wie wirken sich die Änderungen bei der Verjährung von Haftpflichtansprüchen gegen Rechtsanwälte in der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung aus? Brügge: Die Änderungen bei der Verjährung von Haftpflichtansprüchen haben das Spätschadenrisiko in der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung sowohl für den Versicherer als auch für den versicherten Anwalt noch erheblich erhöht. Bis Ende 2004 richtete sich die Verjährung von Haftpflichtansprüchen nach 51b BRAO. Danach verjährte ein Haftpflichtanspruch unabhängig von der Kenntnis auf Seiten des Mandanten in 3 Jahren ab Schadenentstehung bzw. in 3 Jahren ab Mandatsende ohne dass zu diesem Zeitpunkt überhaupt ein Schaden entstanden sein musste. Für den Zeitraum danach gelten nunmehr die allgemeinen Verjährungsregeln des bürgerlichen Gesetzbuches. Auch jetzt beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre. Sie beginnt allerdings erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Schaden entstanden ist und der Mandant Kenntnis erlangt hat bzw. hätte erlangen können. Darüber hinaus gelten Verjährungshöchstfristen von 10 Jahren ab Schadenentstehung bzw. 30 Jahre ab dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung. Allein dieser kurze Überblick zeigt, dass die Verjährungseinrede als Abwehrinstrument praktisch weggefallen ist. Was gilt es bei den Schadenmeldungen zu beachten? Brügge: Die Schadenmeldung sollte möglichst frühzeitig erfolgen. In den AVB heißt es insoweit unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche. Zu beachten ist, dass die Anzeige auch dann erfolgen muss, wenn der Rechtsanwalt der Auffassung ist, dass der vom Mandanten behauptete Haftpflichtanspruch unbegründet ist. Eine besondere Form ist nicht zu beachten. Für den Anfang genügen sicherlich ein kurze schriftliche Sachverhaltsschilderung und die Übersendung der zur Nachvollziehung notwendigen Unterlagen in Kopie. Selbstverständlich dürfte sein, dass gegenüber dem Mandanten ohne Abstimmung mit dem Versicherer keine Ansprüche anerkannt oder verglichen werden dürfen. In welchen Fällen ist der Berufshaftpflichtversicherer nicht eintrittspflichtig? Brügge: Deckungsstreitigkeiten sind in der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung zum Glück die absolute Ausnahme. Probleme können sich aber beispielsweise ergeben, wenn Haftpflichtansprüche auf Arbeitsüberlastung oder auf wiederholte Fristversäumnisse zurück zu führen sind. Hier steht regelmäßig eine vom Versicherungsschutz nicht umfasste wissentliche Pflichtverletzung im Raum. Völlig unterschätzt werden darüber hinaus die Risiken, die daraus resultieren, dass sich der Rechtsanwalt in Aufgabenbereiche hinein bewegt, die nicht mehr zum anwaltlichen Berufsbild gehören. Auch hier droht die Haftung mit dem Privatvermögen, denn der Versicherungsschutz erstreckt sich ja entsprechend 51 BRAO nur auf die beruflich veranlassten Haftpflichtgefahren. Was halten Sie aus Sicht der Versicherer von der eingeführten Fortbildungszertifizierung? Brügge: Welche Zertifizierung ist gemeint? Hier tummelt sich derzeit sehr viel am Markt. Unsere Erfahrung mit der Rechtsanwaltschaft hat gezeigt, dass aktuell wenig Bereitschaft vorhanden ist, Themen wie Qualitätsmanagement, Kanzleimanagement etc. anzugehen. Neben der Weiterbildung im materiellen Recht ist dies aus unserer Sicht für einen positiven Schadenverlauf höchst relevant. Es geht nicht nur um die Wissensvermittlung, sondern auch um die Verhaltensvermittlung. Immerhin resultieren über 40 % der Schadenfälle wie auch beim Wettbewerb aus Fristversäumnissen, die bei entsprechender Kanzleiorganisation zum größten Teil zu vermeiden wären. Was müssen Anwälte bei Fällen mit Auslandsberührung beachten? Brügge: Bei Mandanten mit Auslandsberührung ist höchste Vorsicht geboten. Die Hauptprobleme liegen bei der Mandatsplanung. Bei fehlenden Fachkenntnissen muss das Mandat auf jeden Fall abgelehnt werden. Soweit ausreichende Fachkenntnisse vorhanden sind, sollte vor der Mandatsannahme geprüft werden, ob die Beratung und etwaige sich hieraus ergebende Haftpflichtrisiken dem Grunde und der Höhe nach von der Berufshaftpflichtversicherung erfasst werden. Auf Auslandsrisiken erstreckt sich der Versicherungsschutz der Berufshaftpflichtversicherung insoweit, wie es um eine Beratung in europäischem Recht geht. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben aber auch hier Tätigkeiten über eine eigene Kanzlei oder ein eigenes Büro und Tätigkeiten vor einem europäischen Gericht. Die Versicherungsbedingungen orientieren sich hier inhaltlich exakt an den Vorgaben in 51 Abs. 3 BRAO. 5 / 2006 anwaltsreport

10 FACHanwälte Rechtsprechung zum Fachanwalt neuester Stand D er Run auf den Fachanwaltstitel ist ungebrochen. Kein Wunder, verheißt diese Art der Spezialisierung doch ein wesentlich höheres Einkommen gegenüber Allgemeinanwälten. Und so steigt denn auch die Zahl der Rechtsgebiete, in denen Fachanwaltstitel verliehen werden, unaufhaltsam an. Wenn demnächst der erste Fachanwalt für Medien- und Urheberrecht sowie IT-Recht die Urkunde in der Hand hält, wird es insgesamt 18 verschiedene Fachanwaltsrichtungen geben. Parallel wächst damit natürlich auch der Verwaltungsaufwand bei den Kammern. Und es wird vermehrt vor Gericht gestritten um Fallzahlen, zuzulassende Personengruppen wie etwa Syndicusanwälte oder die Aberkennung des Fachanwaltstitels wegen unzureichender Fortbildung. Die wichtigsten neuen Entscheidungen hat der Anwaltsreport deshalb nachfolgend zusammengestellt. Entwicklung der Fachanwaltszahlen seit Jahr Fachanwälte für Steuerrecht Fachanwälte für Verwaltungsrecht Fachanwälte für Strafrecht Fachanwälte für Familienrecht Fachanwälte für Arbeitsrecht Fachanwälte für Sozialrecht Fachanwälte für Versicherungsrecht Fachanwälte für Insolvenzrecht Fachanwälte für Medizinrecht Fachanwälte für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Syndicusanwalt darf Fachanwalt für Steuerrecht werden Fachnwälte für Verkehrsrecht Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht Fachanwälte für Erbrecht Fachanwälte für Transport- und Speditionsrecht Ein bei einem Verband angestellter Syndicusanwalt kann nur dann Fachanwalt für Arbeitsrecht werden, wenn er gegenüber der zuständigen Rechtsanwaltskammer eine erhebliche Fallzahl nachweist, die er außerhalb seines Anstellungsverhältnisses selbstständig bearbeitet hat. Diesen in einem Urteil aus dem Jahre 2003 aufgestellten Grundsatz hat der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung nicht auf einen in einer Steuerberatungsgesellschaft angestellten Rechtsanwalt übertragen. Die Rechtsanwaltskammer wollte dem Anwalt den Fachanwaltstitel für Steuerrecht nicht verleihen, weil er die insgesamt 65 Steuerrechtsfälle ausschließlich in der Steuerberatungsgesellschaft bearbeitet hatte. Das ist aber nach Ansicht des Bundesgerichtshofs unschädlich. Denn auch im Rahmen einer anwaltlichen Tätigkeit für eine Steuerberatungsgesellschaft sei eine persönliche und weisungsfreie Bearbeitung möglich und ausreichend (Az.: AnwZ (B) 37/05). Bei Wackelkandidaten Prüfungsstoff nicht überspannen Der Bundesgerichtshof hat darüber hinaus eine weit reichende Entscheidung zur Prüfung von angehenden Fachanwälten durch die zuständigen Rechtsanwaltskammern getroffen. Danach dürfen die Kammern Kandidaten, die entweder die nach der Fachanwaltsordnung (FAO) erforderliche praktische Erfahrung oder die theoretischen Kenntnisse nicht zweifelsfrei nachgewiesen haben, nur bedingt in einem weiteren Prüfungsgespräch auf den Zahn fühlen. Der Vorprüfungsausschuss, der die Prüfung abnimmt und im Anschluss ein positives oder negatives Votum an den Kammervorstand abgibt, habe den Kandidaten zudem vor dem Prüfungsgespräch mitzuteilen, welche Rechtsbereiche in dem Fachgespräch abgefragt würden. Dabei dürfe es sich jeweils nur um solche Prüfungsgebiete handeln, in denen der Kandidat im bisherigen Prüfungsverlauf Schwächen offenbart habe. Der dem Anwaltssenat vorgelegte Beschwerdefall betraf einen Kandidaten für den Fachanwaltstitel im Arbeitsrecht. Dieser hatte nach bestandener theoretischer Prüfung bei seiner Kammer die Verleihung des Fachanwaltstitels beantragt. Die Kammer lehnte das allerdings mit der Begründung ab, der Bewerber habe die erforderliche praktische Erfahrung im Arbeitsrecht nicht nachgewiesen, weil er lediglich 75 statt der nach der FAO vorgeschriebenen 100 Fallbearbeitungen vorgelegt hatte. Die Fälle betrafen sämtlich das Individualarbeitsrecht Bearbeitungsnachweise zum kollektiven Arbeitsrecht fehlten gänzlich. Diese Entscheidung ließ der Anwalt beim Anwaltsgerichtshof überprüfen. Dort einigten sich die Parteien letztlich auf ein Fachgespräch, in welchem geklärt werden sollte, ob der Kandidat nicht doch über die nötige praktische Erfahrung verfügte. In dem anschließenden Prüfungsgespräch beschränkte sich die Kammer allerdings 10 anwaltsreport 5 / 2006

11 FACHanwälte nicht darauf, die vermeintlichen Defizite des Kandidaten zu überprüfen. Sie mischte vielmehr die Karten völlig neu und erstreckte den Prüfungsstoff auf das gesamte Arbeitsrecht, obwohl der Kandidat lediglich im Kollektivarbeitsrecht den Nachweis entsprechender Fallbearbeitungen schuldig geblieben war. So geht es nicht, wetterten denn auch die Karlsruher Richter (AnwZ (B) 11/04). Die Fachanwaltsprüfung sei ein stark formalisiertes Verfahren, in welchem die Kandidaten ihre praktischen und theoretischen Erfahrungen in erster Linie anhand schriftlicher Unterlagen beizubringen hätten. Deshalb gehe es nicht an, dass die Kammer die fachliche Qualifikation eines Bewerbers in bereits hinreichend nachgewiesenen Rechtsgebieten nochmals überprüft. Daher habe vorliegend das rechtswidrig durchgeführte Fachgespräch nicht zum Nachteil des Bewerbers verwertet werden dürfen. Viel Streit um Erreichen der Fallzahlen Bewerber um den Fachanwaltstitel müssen neben der theoretischen Prüfung auch eine bestimmte Anzahl bearbeiteter Fälle nachweisen. Der Begriff des Falles ist in der Fachanwaltsordnung allerdings nicht definiert seine Konkretisierung wurde der Rechtssprechung anheim gegeben. Entsprechend dem Verständnis des Begriffes Fall im Rechtsleben und im täglichen Gebrauch ist darunter jede juristische Aufarbeitung eines einheitlichen Lebenssachverhaltes zu verstehen, der sich von anderen Lebenssachverhalten dadurch unterscheidet, dass die zu beurteilenden Tatsachen und die Beteiligten verschieden sind, stellte der BGH klar (Az.: AnwZ (B) 36/05). In der Entscheidung ging es um einen Anwärter auf den Fachanwaltstitel im Steuerrecht. Die zuständige Kammer hatte die Fallliste angezweifelt, weil die Fälle angeblich nicht aus den letzten drei Jahren herrührten und die Steuererklärungen für denselben Mandanten erstellt worden seien. Der 3- Jahres-Zeitraum sei aber auch dann eingehalten, so der BGH, wenn zwar die Nichtzulassungsbeschwerde zeitlich vor dieser Frist erfolgt sei, der Anwalt die Revision aber in den letzten drei Jahren durchgeführt habe. Die Kammern dürfen insoweit auch keine Mindergewichtung vornehmen. Und grundsätzlich gilt nach dem Karlsruher Richterspruch auch jede Steuererklärung für ein Jahr als ein Fall unabhängig davon, ob dies jeweils für denselben Mandanten geschieht. Keinen Erfolg hatte dagegen eine Rechtsanwältin vor dem Thüringer Anwaltsgerichtshof, die um den Fachanwaltstitel für Insolvenzrecht kämpfte. Zwar hatte sie 87 Fälle nachgewiesen, in denen sie selbstständig Verbraucherinsolvenzen abgewickelt hatte. Es fehlten ihr jedoch zwei Unternehmensinsolvenzen, in denen bei Eröffnung mehr als fünf Arbeitnehmer hätten beschäftigt sein müssen. Die Antragstellerin meinte, sie arbeite seit 1997 als Sachbearbeiterin für den Insolvenzverwalter XY, und verfüge allein deshalb über die erforderliche praktische Erfahrung. Der AGH pochte dagegen auf die Durchführung von zwei Unternehmensinsolvenzen in völliger Eigenregie und verneinte auch die Kompensation dieses Mangels über ein Fachgespräch (Az.: AGH 3/05). Negativ endete auch der Antrag eines Anwalts vor dem AGH Berlin im Zusammenhang mit dem Fachanwaltstitel für Verwaltungsrecht (Az.: I AGH 4/05). Die FAO verlangt insoweit unter anderem den Nachweis von 60 bearbeiteten Fällen aus drei Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts. Der Antragsteller wies dagegen 69 Fälle aus dem Baurecht und im Übrigen lediglich vier Fälle aus zwei weiteren Teilgebieten nach. Die Glaubwürdigkeit des Fachanwaltstitels wäre dahin, würde das ausreichen, entschied der AGH. Denn der Fachanwalt müsse im Vergleich zu einem Allgemeinanwalt schon überdurchschnittliche Kenntnisse und eben Erfahrungen für das jeweilige Gesamtrechtsgebiet nachweisen. Das sieht der AGH Nordrhein- Westfalen anders: Es reiche aus, dass der Bewerber 58 Fälle aus einem Bereich und jeweils nur einen Fall aus zwei weiteren Gebieten des Verwaltungsrechts nachweise (Az.: 1 ZU 18/05). Die Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer hat im Frühjahr 2006 auf die jüngere Rechtsprechung reagiert und die Voraussetzungen für die nachzuweisenden praktischen Erfahrungen in den einzelnen Fachanwaltsgebieten präzisiert. Die neuen Regelungen in der Fachanwaltsordnung treten am in Kraft. Fortbildungsnachweis kann durch wissenschaftliche Publikationen erbracht werden Nach 15 FAO muss der Fachanwalt der zuständigen Kammer auch eine regelmäßige Fortbildung nachweisen, die 10 Zeitstunden jährlich nicht unterschreiten darf. Alternativ kann der Anwalt auch jährlich in seinem Fachgebiet wissenschaftlich publizieren, um der Fortbildungspflicht nachzukommen. Der Schleswig-Holsteinische AGH hat insoweit gegen die zuständige Kammer entschieden, dass das Schreiben regelmäßiger Urteilsanmerkungen für die im Otto Schmidt Verlag erscheinende Fachzeitschrift Familien-Rechts-Berater zu den klassischen Formen der rechtswissenschaftlichen Betätigung gehört. Dass die Kammern bei Versäumung der Fortbildungspflicht mit ihren Fachanwälten kein Pardon kennen, zeigt ein vom AGH Hamburg entschiedener Fall (Az.: I ZU 9/02). Die zuständige Kammer hatte die Fachanwaltszulassung für Steuerrecht gegenüber einem Anwalt widerrufen, der vornehmlich in Finnland tätig war, daneben aber weiterhin in Deutschland eine Kanzlei führte und auf seinem Briefbogen auch mit dem Fachanwaltstitel warb. Als die Kammer von ihm den Fortbildungsnachweis verlangte, legte er die Teilnahmebescheinigung für einen von der finnischen Handelskammer organisierten Lehrgang Gesellschafterdarlehen Einschränkungen, Risiken und Besteuerung vor. Im Übrigen beantragte er die Befreiung von der Fortbildungspflicht, da er bei der internationalen Handelskammer ständig an der Weiterentwicklung von Musterverträgen zum internationalen Unternehmenskauf arbeite. Das hielt der AGH Hamburg für unzureichend. Denn allein durch die Fortbildung im ausländischen Steuerrecht genüge der inländische Fachanwalt seiner Fortbildungspflicht nicht. Offen bleibt derzeit, wie die Teilnahme an Online-Seminaren zu beurteilen ist. Zwar hatte sich ein Fachanwalt für Steuerrecht gegen eine negative Auskunft der Kammer an den Schleswig-Holsteinischen AGH gewandt. Doch auch das Berufsgericht konnte sich für die Fortbildung per Internet nicht erwärmen, da es anders als bei einer Präsenzveranstaltung an einer ausreichenden Kontrollmöglichkeit hinsichtlich der Identität des Seminarteilnehmers fehle (Az.: 1 AGH 1/2005). Der BGH, bei dem der Fall schließlich landete, hielt schon den vorsorglichen Feststellungsantrag für unzulässig und meinte nur: Das Problem einer Zulassung von Online-Seminaren zur gebotenen fachanwaltlichen Fortbildung bleibt einer verbreiteten vertieften Sachdiskussion innerhalb interessierter fachkundiger Kreise eröffnet, namentlich zwischen RAKn, Fachverbänden und Fortbildungsveranstaltern (Az.: AnwZ (B) 38/05). 5 / 2006 anwaltsreport 11

12 Internet Liebe Studenten wie war ich? M einungs- und Bewertungsportale sind in im Internet. Doch keine der zahlreichen Foren, Blogs und Datenbanksysteme hat während der letzten Monate für so viel Furore gesorgt wie de. Dafür erhielten die fünf Initiatoren der studentischen Unternehmensberatung CCT, die allesamt ehrenamtlich für das Portal arbeiten, auch schon etliche Auszeichnungen und viel internationale Anerkennung. Fast Professoren und Uni-Kurse werden in dem Portal von denjenigen bewertet, die es angeht: den Studenten. Sobald diese sich in dem Portal über einen Account Zugang verschafft haben, kann es losgehen. Über Bewertungen liegen mittlerweile vor. Diese wiederum hat meinprof.de in zwei Rankings zusammengefasst: Top- und Flop- Professoren. Rechtswissenschaften sind auch dabei Suchen kann man in dem System nach allen möglichen Fachgebieten auch nach Rechtswissenschaften. Mit der Note 1,3 haben etwa die Professoren Haag von der Hochschule Heilbronn, Baumann von der FH Ludwigshafen und Muckel von der Uni Köln abgeschnitten. Zu den Flop-Professoren zählt laut meinprof.de Prof. Dr. Joachim Wolf von der Ruhr-Uni Bochum mit einer mageren Note von 4,3 für seine Vorlesungsreihe Allgemeines Verwaltungsrecht I. Und die Bewertungen der Studenten, die man frei einsehen kann, fallen dabei recht deftig aus. Ein Student schreibt: Hier lernt man alles, was man fürs Examen nicht braucht. Ein anderer meint: Der ganze Wolf ist eine einzige Katastrophe! und ein Dritter: Ich hätte mehr Engagement von einem Professor erwartet! 7 Kriterien für die Gesamtnote Damit die Bewertung aber nicht in bloßen Meinungsäußerungen stecken bleibt, haben die Macher des Portals sieben Kriterien vorgegeben, die die Studenten von der Note 1.0 für sehr gut bis 5.0 für sehr schlecht vergeben können. Diese sind Fairness, Unterstützung, Material, Verständlichkeit, Spaß, Interesse, Professoren am Pranger? Bei meinprof.de scheiden sich die Geister. Verhältnis Note/Aufwand, Weiterempfehlungsquote. Aus diesen Einzelbewertungen generiert das Datenbanksystem eine Gesamtnote, die wiederum das Ranking der Professoren erst ermöglicht. Abgefragt werden kann aber zum Beispiel auch der schwierigste Kurs in ganz Deutschland oder der witzigste Prof. in Berlin. Kritik wird lauter Dass meinprof.de nicht nur Fürsprecher hat, dürfte klar sein. Zu den Kritikern zählt unter anderem der Berliner Datenschutzbeauftragte Alexander Dix. Im Deutschlandfunk sagte er: Ich befürchte, dass bewertete Professoren massive Nachteile erleiden. Sie werden möglicherweise in ihrem Ansehen erheblich geschmälert und zwar so, dass es auch bis in den persönlichkeitsverletzenden Bereich hineingeht. Ich weise auch noch darauf hin, dass diese Informationen von Institutionen verwendet werden können, die Drittmittel vergeben. Dix befürchtet weiter, dass sich auch Konkurrenten von Professoren in diesem Portal einklicken und Bewertungen abgeben könnten, obwohl sie gar nicht als Studenten teilgenommen hätten. Deshalb müsse sichergestellt werden, dass die betroffenen Professoren vorher benachrichtigt würden. Nur so könnten sie entscheiden, ob sie damit einverstanden seien oder nicht. Dix hat die Betreiber von mein- Prof.de wohl schon zu entsprechenden Nachbesserungen aufgefordert. Ihnen drohen Bußgelder wegen Verletzung des Datenschutzrechts. Betreiber bleiben cool Die Studenten, die meinprof.de betreiben, lassen sich zumindest nach außen nichts anmerken. Gegenüber der Presse argumentieren sie mit der Unkündbarkeit der Professoren, weshalb ihnen etwaige Kritik über das Portal nichts anhaben könne; Beleidigungen würden ohnehin sofort entfernt. Im Übrigen flössen aus der freien Wirtschaft keine Drittmittel in die Lehre. Und zehntausende Professoren anzuschreiben, sei schon aus finanziellen Gründen nicht möglich. Professoren sollten drüber stehen In der Online-Ausgabe der Tageszeitung Hessische/Niedersächsische Allgemeine (HNA) bricht Prof. Jens Hesselbach von der Uni Kassel eine Lanze für mein- Prof.de. Kein Wunder, ist er dort doch mit der Note 1,2 gelistet. Und wenn er eine schlechte Note bekommen hätte, wie einige seiner Kollegen? Wenn man eine schlechte Note bekommt, muss man drüberstehen, zitiert die HNA Hesselbach. Verbesserungswürdig sei allerdings die Repräsentanz der Auswertung. In Hesselbach s Fall hatten mal gerade 70 Studenten bzw. 5 % seiner Studenten aus den letzten drei Jahren bei meinprof.de ihr Votum abgegeben. Repräsentativ und damit belastbar ist das noch nicht, kritisiert Hesselbach. Auch die teilweise beleidigenden Kommentare hinter den Noten hält der Professor aus Kassel für unangebracht. Linkhinweis: 12 anwaltsreport 5 / 2006

13 ASS INTERN Anwalt-Suchservice-Homepage im neuen Gewand Seit dem 4. September 2006 erscheint der Internet-Auftritt des Anwalt-Suchservice in einem neuen Layout, mit neuen Features, in neuer Qualität und Übersichtlichkeit. Geändert hat sich folgendes: Die Anwaltsuche befindet sich nun auf der Startseite. Rechtsuchende haben dadurch die Datenbank direkt im Blick, wenn sich öffnet. Auf der linken Navigationsleiste sind für Rechtsuchende weitere Service-Angebote, wie Urteile und Verbrauchertipps, bereit gestellt. Von hier aus gelangen sie auch zur Online- und Telefonrechtsberatung. Im unteren Bereich der linken Navigationsleiste finden Journalisten die aktuellen Pressemitteilungen und können den Presse-Newsletter abonnieren. Die rechte Spalte ist dagegen speziell auf die Teilnehmer des Anwalt- Suchservice ausgerichtet. Sie ist sehr übersichtlich und ermöglicht ihnen jederzeit einen schnellen Zugang zum Extranet und zu allen anderen den Anwalt-Suchservice-Teilnehmern vorbehaltenen Angeboten. Die neu gestalteten Internet-Seiten sind insgesamt übersichtlicher, moderner und schlanker geworden. Dadurch konnte auch ein beschleunigter Seitenaufbau erzielt werden. Das Anwalt-Suchservice-Team wünscht allen Teilnehmern viel Erfolg durch die neuen Seiten. Auch ein Feedback nehmen wir gerne entgegen. Ihr Anwalt-Suchservice-Team ASS KOOPERATIONEN Anwalt-Suchservice und anwalt24.de: Kombiangebot kommt gut an Der Start des Kombiproduktes von Anwalt-Suchservice und anwalt24. de verläuft vielversprechend. Seit Anfang August bieten beide Unternehmen ihren Teilnehmern die Möglichkeit, sich zu erheblichen Preisnachlässen sowohl in die Internet-Datenbank des Anwalt- Suchservice eintragen zu lassen als auch den Premium-Eintrag bei anwalt24.de zu nutzen. Das erhöht die Chance, im Internet von Rechtsuchenden gefunden zu werden, immens. Zahlreiche Rechtsanwälte nutzen das Kombiangebot bereits. Wir haben das für uns durchgerechnet und festgestellt, dass die Mehrkosten im Vergleich zum Nutzen, über das Kombiangebot neue Mandanten zu gewinnen, geringfügig sind, so der Kommentar aus vielen Kanzleien. Es sei schließlich nicht selbstverständlich, dass zwei Dickschiffe am Markt sich einfach so zusammentäten, um ihren Kunden ein noch effektiveres Kanzleimarketing zu bieten. Die Kundenbetreuung des Anwalt- Suchservice berät Sie gerne umfassend unter Tel.: 0221/ oder 630 über die Vorteile, Kosten und Preisnachlässe bei der Buchung des neuen Kombiangebots von Anwalt-Suchservice und anwalt24.de. Einen Antrag zur Teilnahme am Kombiangebot sowie weitere Informationen sind auf dem Internetportal des Anwalt-Suchservice im Bereich News zu finden. Domsicht mit Meerblick Anwalt-Special im Radisson SAS Hotel Berlin! Was sich der Kölner schon lange wünscht, kann für ASS-Mitglieder im Radisson SAS Hotel Berlin jederzeit in Erfüllung gehen: Domsicht mit Meerblick! Denn im Schatten des Berliner Doms erwartet die Gäste in der Hotellobby das mit 25 Metern weltweit größte zylindrische Aquarium, mit tropischen Fischen in 1 Millionen Liter Salzwasser. Der AquaDom bringt ein Stück Malediven ins Herz der deutschen Hauptstadt. ASS-Teilnehmer erhalten bis 31. Dezember 2006 einen Sondertarif im Radisson SAS Hotel Berlin. Für 120 Euro pro Nacht (exklusive Frühstücksbuffet) können sie eines der Standard-Zimmer direkt an der Spree umrahmt von historischer Kulisse buchen. WLAN und High-Speed Internetnutzung sind inklusive. Alle 427 Zimmer und Suiten sind mit einem LC D - F l a c h - b i l d s c h i r m - F e r n s e h e r, Tee- und Kaffekocher, Safe in Laptopgröße, Klimaanlage, Minibar und sogar mit einem Hosenbügler ausgestattet. Für Erholung sorgen die Atrium Lobby Lounge & Bar, die Aqua Lounge und der Wellnessbereich Splash mit Schwimmbad. Saunen, Dampfbad und Fitnessraum runden das Ganze ab. Massagen und Kosmetikbehandlungen gibt es auf Anfrage. Mit zwei Restaurants ist das Radisson SAS Hotel Berlin auch in kulinarischer Hinsicht vielfältig. Das HEat ist ein heißer Restaurant-Tipp in der Hauptstadt. Es offeriert die vielseitige europäische Küche, orientalische Gerichte und mediterrane Aromen. Dazu gibt es Weine aus aller Welt. Im Noodle Kitchen sitzt man an langen Tischreihen zusammen. Von Sushi über Kushiyaki bis zu Singapore Nudeln kommen hier nur Originalrezepturen auf den Tisch. Während draußen vor dem Berliner Dom die Schiffe auf der Spree vorbeiziehen. Dieses Anwalts-Special können Sie auf Anfrage nach Verfügbarkeit bei Peter Knapp, Sales Manager, buchen: Telefon: Fax: peter.knapp@radissonsas.com 5 / 2006 anwaltsreport 13

14 SCHEIDUNG Frauenfeindlich und lebensfremd M it dem zu Beginn des Jahres 2006 vorgelegten FGG- Reformgesetz beabsichtigt das Bundesjustizministerium, einvernehmliche Scheidungen kinderloser Ehepaare angeblich wesentlich zu erleichtern. Zwar muss die Ehe entgegen früherer Überlegungen nun doch vor einem Gericht und nicht beim Notar geschieden werden. Dafür soll aber der Anwaltszwang wegfallen, wenn die Scheidungsfolgen zuvor von einem Notar beurkundet wurden und der Richter danach das Scheidungsurteil spricht. Mit der Scheidung light wird der Trennungsschmerz noch größer. Machtgefälle zwischen den Partnern erheblich Doch so schön sich das Wort einvernehmliche Scheidung auch anhört viele Menschen aus dem normalen Leben empfinden eine Scheidung als extrem belastend und sind im Grunde genommen nicht mehr in der Lage, die Rechtslage umfassend zu überblicken. Der schöne Schein einer gleichberechtigten und fairen Partnerschaft, die sich sogar noch in der Trennung dokumentiert, ist daher ein reiner Papiertiger. In der Realität gibt es meist ein erhebliches Machtgefälle zwischen den Partnern. Daran vermögen insbesondere die Notare nichts zu ändern die Berufsgruppe also, die bis weit in die 90er Jahre grob sittenwidrige Eheverträge beurkundet hat, die der BGH in der neueren Rechtsprechung zunehmend wieder einkassiert. Notare belehren eben nur über die aktuelle Rechtslage, sie dürfen aber Parteien nicht einseitig beraten, weil sie sonst ihre Neutralität verlieren. Auch der Erwerb von Schrottimmobilien wurde tausendfach von deutschen Notaren beurkundet, die angesichts ihrer gesetzlich vorgegebenen Stellung in der Tat weder berechtigt noch verpflichtet sind, ihre Kunden vor unsinnigen Schritten zu bewahren, kritisiert Rechtsanwalt Hans Link, Präsident der Rechtsanwaltskammer Nürnberg. Abänderungsklagen werden zunehmen Dass Ehepartner, die sich auseinander gelebt haben, häufig auf ihre Rechte verzichten, kann auch schlicht daran liegen, dass sie ein schlechtes Gewissen plagt. Wer den anderen zum Beispiel betrogen hat, will ihn nicht auch noch finanziell ausnehmen und willigt leicht vorschnell in faule Kompromisse ein. Und wenn er dann später schwer krank wird, dann stellt sich die Frage nach der Sittenwidrigkeit der vor dem Notar geschlossenen Scheidungsvereinbarung neu. Konsequenz: Die Gerichte werden über Abänderungsklagen erneut angerufen und müssen sich dann mit schwierigen Rechtsfragen herumschlagen. Scheidung light jedenfalls geht anders. Familienanwältinnen besonders betroffen Wir halten diese,scheidung light für frauenfeindlich, äußerte sich auch Angelika Nake gegenüber der Frankfurter Rundschau. Sie leitet im Deutschen Juristinnenbund die familienrechtliche Kommission. Die Schwächeren seien meist die Frauen, die mit einer Scheidung light allein gelassen würden. Außerdem mache diese Reform eine bislang eher weibliche Domäne der Anwaltschaft zunichte. Von Fachanwälten für Familienrecht ist gut die Hälfte weiblich, bei den Notaren stellen dagegen Frauen nicht mal zehn Prozent. Sparen bei der PKH Sollte der Anwaltszwang bei einvernehmlichen Scheidungen ganz abgeschafft werden, fällt auch die Prozesskostenhilfe weg. Dass es die Bundesregierung hierauf abgesehen haben könnte, vermutet auch Rechtsanwalt und Notar Dr. Bernhard Dombek, Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer: 80% der Ausgaben der Länder für Prozesskostenhilfe fallen in Familiensachen an. Wenn die Justizhaushalte im vereinfachten Scheidungsverfahren keine Prozesskostenhilfe mehr für die Anwälte zahlen müssen, könnte sich also ein erhebliches Einsparvolumen ergeben. Auf Kosten der Notare, die gewiss öfter als bisher nach 17 Abs. 2 BNotO ihre Urkundstätigkeit nach den Prozesskostenhilferegelungen gebührenfrei erbringen müssen. Nach dieser Vorschrift muss der Notar einem Beteiligten, dem nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung die Prozeßkostenhilfe zu bewilligen wäre, seine Urkundstätigkeit in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Zivilprozessordnung vorläufig gebührenfrei oder gegen Zahlung der Gebühren in Monatsraten gewähren. Doch das ficht die Bundesnotarkammer derzeit nicht an. Sie begrüßt das vereinfachte Scheidungsverfahren. Dadurch werden die streitschlichtenden Elemente des Scheidungsverfahrens gestärkt, sagt Dr. Tilman Götte, Präsident der Bundesnotarkammer. Vor dem Notar können die Ehegatten gemeinsam an der einvernehmlichen Beilegung ihres Konfliktes arbeiten. Benachteiligungen von Beteiligten seien dabei nicht zu befürchten: Schon heute gehört es zu den gesetzlichen Aufgaben des Notars, den schwächeren und unerfahrenen Beteiligten zu schützen, sagt Dr. Tilman Götte unter Bezugnahme auf 17 Abs. 1 Satz 2 Beurkundungsgesetz. Der Notar erkläre den Ehegatten, welche Ansprüche bestehen und welche rechtlichen Folgen die Vereinbarung habe. Die Ehegatten erhielten so alle notwendigen Informationen, um die Entscheidung zu treffen, ob sie der Einigung vor dem Notar zustimmen. Zwar hört sich das vernünftig an. Verschwiegen wird dabei allerdings, dass der Notar eben nur über die Rechtslage belehrt, nicht aber, wie der Anwalt, einseitig berät und damit für die vertretene Partei das Optimum herausholt. Ein feiner, aber entscheidender Unterschied! 14 anwaltsreport 5 / 2006

15 Vergütung Neue Zahlen zu den Stundensätzen S eit dem 1. Juli 2006 gilt: Bei der außergerichtlichen Beratung und Gutachtenerstellung kann der Anwalt eine orts- und branchenübliche Vergütung verlangen, wenn er mit seinem Mandanten keine individuelle Vergütung vereinbart. Doch welche Sätze sind dann maßgeblich? Antworten auf diese Frage bietet eine neue Studie des Soldan Instituts für Anwaltmanagement, Essen, das nach Auswertung von über Antworten der angeschriebenen Anwälte Licht in das Honorardunkel bringt. Der Durchschnittspreis für eine anwaltliche Beratungsstunde beträgt danach 182,- Euro. 182,- Euro pro Stunde Doch diese Zahl wird von Dr. Matthias Kilian, Vorstand des Instituts, gleich wieder relativiert: Die von uns ermittelten Stundensätze weisen aufgrund des mittlerweile sehr stark segmentierten Anwaltsmarktes eine große Bandbreite auf. Der vom Soldan Institut erhobene Durchschnittspreis von 182 Euro pro Stunde hat daher nur statistische Bedeutung 44% aller Rechtsanwälte berechnen etwa als Höchstsatz einen Stundenpreis zwischen 200 und 300 Euro. Wer einen spezialisierten Rechtsanwalt in einer größeren städtischen Kanzlei mit einem rechtlich anspruchsvollen Mandat betraut, muss mit einem deutlich höheren Stundensatz rechnen als der Kunde eines jüngeren Allgemeinanwalts auf dem Lande, der ein Alltagsproblem lösen soll. Und so reicht denn die Bandbreite der ermittelten Stundensätze laut Studie von weniger als 75 Euro bis zu deutlich mehr als 300 Euro. Für die Studie dürften sich nicht nur Anwälte, sondern auch die Gerichte und Kammern interessieren, bietet sie doch bei Auseinandersetzungen um das liebe Geld eine aktuelle Richtschnur, die vielleicht sogar dazu beitragen kann, Honorarstreitigkeiten gütlich beizulegen. Verbraucher wie Unternehmer unter den Mandanten sollten aber folgendes von vornherein wissen: Bei der Zugrundelegung der von uns ermittelten Stundensätze sollte stets bedacht werden, dass im Durchschnitt 49% des Stundensatzes von den Praxiskosten des Rechtsanwalts aufgezehrt werden der Stundensatz also nicht mit dem Unternehmergewinn des Anwalts verwechselt werden darf, betont Kilian. Preisbestimmende Faktoren vielschichtig Doch welche Faktoren bestimmen den üblichen Preis für eine Beratungsstunde beim Anwalt? Vor allem die Größe der beauftragten Kanzlei, ihre Mandantenstruktur und das Rechtsgebiet, in welches das Mandat fällt, beeinflussen den Preis der anwaltlichen Dienstleistung. Weitere preisbestimmende Faktoren sind laut Studie u.a. die Berufserfahrung, das Alter und die Spezialisierung des Rechtsanwalts sowie die Größe des Ortes und die Region, in der seine Kanzlei liegt. Einzelanwälte im Nachteil Bei Betrachtung der besonders stark preisprägenden Kanzleigröße ergibt sich, dass Einzelanwälte durchschnittlich die niedrigsten Stundensätze berechnen, sie bleiben rund 14% unter dem Durchschnittspreis. Kleine Sozietäten (bis zu fünf Anwälte) sind bereits ca. 10% teurer als der Einzelanwalt. Ein deutlicherer Preissprung ergibt sich von diesen Kleinsozietäten zu Sozietäten einer Größe von sechs bis zwanzig Anwälten. Sie sind 25% teurer als die Kleinsozietäten. Sozietäten mit mehr als 20 Anwälten berechnen die höchsten Stundensätze, bei ihren Mindestsätzen liegen sie 67% über dem statistischen Mittel. Anwälte in Großstädten haben gut lachen: ihr Stundensatz ist wesentlich höher. Großstädter im Vorteil Ähnliche Spreizungen ergeben sich beim Standort der beauftragten Kanzlei: So sind die durchschnittlichen Stundensätze in Großstädten (> Einwohner) mehr als 40% teurer als die Stundensätze in kleineren Städten (< Einwohner), in Westdeutschland rund ein Viertel höher als in Ostdeutschland. Eine weitere wichtige Erkenntnis für Verbraucher: Wer einen in einem Rechtsgebiet besonders fachkundigen Rechtsanwalt mit Fachanwaltstitel beauftragt, bezahlt rund 10% höhere Stundensätze. Umsatzsteuerstatistik zeitigt positive Entwicklung Entgegen zahlreicher gegenteiliger Behauptungen scheint der Anwaltsmarkt insgesamt viel robuster zu sein als behauptet. Dieser Schluss drängt sich zunächst auf, wenn man die Umsatzsteuerstatistik für das Jahr 2004 zu Grunde legt, die das Statistische Bundesamt aktuell vorgelegt hat. Danach sind die Gesamtumsätze der erfassten Kanzleien auf 10,89 Mrd. Euro gestiegen gegenüber 2003 ein Plus von 4,38%. Der Umsatz pro Anwalt bleib dagegen mit Euro nahezu konstant, obwohl der Markt etwa neue Berufsträger verkraften musste. Nicht vergessen werden darf dabei allerdings, dass die Zahlen in erster Linie durch die Großkanzleien getrieben werden, die Dank florierender Transaktionsgeschäfte 2-stellige Umsatzzuwächse verzeichnen konnten. Linkhinweis: Soldan Institut für Anwaltmanagement 5 / 2006 anwaltsreport 15

16 KANZLEIKETTEN juraxx & Co. schreiben schwarze Zahlen W er hätte das vor zwei, drei Jahren gedacht: juraxx, mit mittlerweile 30 Büros im Bundesgebiet die größte Kanzleikette im Verbrauchersegment, schreibt schwarze Zahlen. Im Jahr 2005 hat die juraxx Eugen Boss Rechtsanwaltsgesellschaft mbh erstmalig mit einem Gewinn von ,27 Euro ein positives Betriebsergebnis erwirtschaftet; in der Zwischenbilanz zum dieses Jahres weisen wir bereits einen Gewinn von ,98 Euro für das erste Halbjahr 2006 aus, bestätigt Oliver Kupper, CFO bei juraxx. Auch die Wachstumsrate ist derzeit konstant mit zirka 12 neuen Niederlassungen pro Jahr. Im 2. Halbjahr 2006 stehen die nächsten Eröffnungen in Augsburg, Kiel, Ulm und Bonn an. Wie sich allerdings Erlöse und Erträge auf die einzelnen Büros verteilen darüber schweigt sich juraxx aus. Das sei gegenüber den einzelnen Anwälten nicht fair, meint Kupper. ARAG beteiligt sich an janolaw Eine positive Entwicklung hat auch die janolaw AG aus Sulzbach genommen: Nach zwei Jahren Kooperation steigt jetzt der Düsseldorfer ARAG- Konzern bei dem Online-Rechtsdienstleister ein. Wir wollen mit unserem Geschäftsmodell einen nachhaltigen Beitrag zur Strukturierung des Rechtsservicemarktes in Deutschland und Europa leisten, erklärt janolaw-gründer und Vorstand Dr. Michael Zahrt. Mit der ARAG haben wir einen Partner gefunden, der uns die Option bietet, dies kraftvoll voranzutreiben und umzusetzen. Mit 25,1 Prozent hat sich der Düsseldorfer Rechtsschutzversicherer an dem im Jahr 2000 von Dr. Ha- Sung Chung und Dr. Michael Zahrt gegründeten Online-Rechtsdienstleister beteiligt und ist damit neben den beiden Juristen nun einziger Anteilseigner. Kein anderer Rechtsschutzversicherer verfügt über einen Beratungsdienstleister, betont ARAG Vorstandsvorsitzender Dr. Paul-Otto Faßbender die Bedeutung der Beteiligung für die ARAG als wichtiges und wegweisendes Alleinstellungsmerkmal in der Assekuranz. Damit setzen wir den Philosophiewechsel auf dem Rechtsschutzmarkt klar fort, so Dr. Paul-Otto Faßbender. Markt für schnelle Erstberatung Das Dienstleistungsangebot von janolaw ist zentraler Bestandteil der neuen ARAG Philosophie: Bereits seit über zwei Jahren kooperieren die beiden Unternehmen. Weg von reiner Anwalts- und Prozesskostenerstattung, bietet die ARAG ihren Kunden u.a. kostenlose telefonische Erstberatung durch janolaw-anwälte. Mit ihrem Angebot, Rechtsdienstleistung kundenorientierter und verbraucherfreundlicher zu gestalten, ging die janolaw AG vor rund sechs Jahren mit interaktiven, selbst erklärenden Online-Produkten an den Start und leitete damit bereits einen Paradigmenwechsel ein: Der Rechtsberatungsmarkt in Deutschland und in Europa generell war und ist noch immer stark segmentiert und fragmentiert, erklärt Dr. Zahrt die Motivation, mehr und mehr wächst aber in einer komplexer werdenden Welt das Bedürfnis nach schneller und zuverlässiger juristischer Erstberatung. Potenzial für weiteres Wachstum vorhanden Heute ist die janolaw AG nach eigenen Angaben mit monatlich mehr als Besuchern und Kunden (2005) einer der größten deutschen Rechtsservice-Anbieter im Internet. Online-Inkasso und Rechtsschutz sind weitere Geschäftsbereiche. Nichtjuristische Kapitalgeber dürften zunehmen Bei juraxx hat man indessen die jüngste DocMorris-Entscheidung mit großer Genugtuung registriert. Zwar geht es darin in erster Linie um den Berufsstand der Apotheker. Das in der Entscheidung gekippte Fremdbesitz-Verbot für Nichtapotheker könnte aber auch Auswirkungen auf die anderen freien Berufe und damit die Anwaltschaft haben. Denn wenn es Nichtjuristen künftig auf Grund des EU-Rechts erlaubt sein sollte, über Gesellschaftsbeteiligungen frisches Kapital in den Anwaltsmarkt zu pumpen, dürfte der Wettbewerb um Mandanten noch härter werden. juraxx jedenfalls liebäugelt nach den Angaben ihres CFO Oliver Kupper damit, die Kanzleikette dem Kapitalmarkt schmackhaft zu machen. Linkhinweise: anwaltsreport 5 / 2006

17 kanzlei Chancen für aktive Kanzleien Die Änderungen der Bundesrechtsanwaltsordnung durch das Rechtsdienstleistungsgesetz D as nunmehr als Regierungsentwurf vorliegende und vom Kabinett am beschlossene Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) ist von vielen Seiten Kritik ausgesetzt, insbesondere von offiziellen Vertretern der Rechtsanwaltskammern und des Deutschen Anwaltsvereins. Der folgende Beitrag soll zeigen, dass in zwei eher versteckten Neuregelungen der Bundesrechtsanwaltsordnung, die das RDG gleichsam nur als gesetzgeberisches Vehikel nutzen, auch Chancen für die Anwaltschaft liegen, die bisher verschlossen waren. Der Entwurf zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts so der offizielle Titel ist, wie heutzutage üblich, ein Artikelgesetz mit insgesamt 20 Artikeln, wobei lediglich Artikel 1 das neue Rechtsdienstleistungsgesetz betrifft, während die weiteren Artikel teilweise weitgehende Änderungen anderer Normen enthalten. Der folgende Beitrag konzentriert sich auf Artikel 4 des Gesetzes, der zwei Änderungen der Bundesrechtsanwaltsordnung enthält. Inhaltlich neu gefasst werden 49b Abs. 4 BRAO und 59a BRAO. Neufassung des 49b Abs. 4 BRAO (Abtretung von Honorarforderungen) Die bisherige Regelung in 49b Abs. 4 BRAO, der die Abtretung anwaltlicher Honorarforderungen an Anwälte (S. 1) und an Nicht-Anwälte (S. 2) regelte, war nach überwiegender Ansicht ein gesetzgeberischer Kunstfehler erster Ordnung. Wurde beim Erlass der Norm in der Begründung noch ausdrücklich ausgeführt, dass die Abtretung von Honorarforderungen erleichtert werden sollte, erwies sich die Regelung als ebenso unklar wie praxisfern. Dabei ist die Abtretung seiner Honorarforderung für den Anwalt mit zahlreichen Vorteilen verbunden: Durch den Wechsel der Inhaberschaft der Forderung wechselt die Aktivlegitimation zur Geltendmachung. Zugleich ist der ursprüngliche Sachbearbeiter nicht mehr länger als Partei in dem Rechtsstreit beteiligt, sondern kann als Zeuge seine Leistungen sehr viel deutlicher beschreiben. Gerade in Verfahren gegen notorische Rechnungskürzer kann daher vielfach bereits durch die Zeugenaussage hinreichende Klarheit geschaffen werden, so dass etwa ein Gebührengutachten der Kammer entbehrlich wird. Darüber hinaus bietet insbesondere die Möglichkeit der Abtretung einer Honorarforderung an Nicht-Anwälte, etwa an eine Verrechnungsstelle, die Möglichkeit, durch Auslagerung von Tätigkeiten, die nicht zum Kernbereich der anwaltlichen Tätigkeit gehören, Kompetenzen zur Stärkung der eigenen Kanzlei aufzubauen. Kurz gesagt: Wer die neuen Möglichkeiten nutzt, läuft nicht mehr seinem Honorar hinterher, sondern kann seine Arbeitszeit in der besseren Bearbeitung laufender Fälle und in der Akquisition von neuen Mandaten einsetzen. Gerade die so gewonnene Zeit kann zur Herausarbeitung des Qualitätsunterschieds genutzt werden, der mit Geltung des RDG zum entscheidenden Differenzierungskriterium für die Mandanten werden wird. Neufassung der 59 a ff. BRAO Neben der genannten Änderung beim Vergütungsrecht schafft das RDG mit der Neufassung der 59 a ff. BRAO völlig neue Möglichkeiten der praktischen Berufsausübung. Mit der Neufassung des 59 a Abs. 1 BRAO fällt endlich das Verbot der sog. Sternsozietät, d.h. eine Berufsausübung ist jetzt auch in der Verbindung mehrerer Sozietäten möglich. Weit größere praktische Bedeutung hat jedoch die Neuregelung des 59a Abs. 4 BRAO. Danach wird der Kreis der sozietätsfähigen Berufe auf nahezu alle freien Berufe ausgedehnt. Es sind somit künftig interprofessionelle Sozietäten weit jenseits der bisherigen Maximalkombination (Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater) möglich. So besteht etwa für die baurechtlich spezialisierte Kanzlei die Möglichkeit, Architekten und Ingenieure unmittelbar als Sozien einzubinden. Hier eröffnen sich neue Möglichkeiten etwa in der Gesamtbetreuung von Immobilienprojekten, die so bisher nicht möglich waren. In der amtlichen Begründung wird zudem die Möglichkeit einer Einbindung von Ärzten in eine medizinrechtlich ausgerichtete Kanzlei oder die Zusammenarbeit mit Unternehmensberatern erwähnt. Bei konsequenter Nutzung dieser Möglichkeiten könnte somit der genau gegenteilige Effekt dessen eintreten, wovor die Standesvertretung derzeit so lautstark warnen. Die rechtsberatende Autowerkstatt ist nicht Schreckgespenst der Anwaltschaft, sondern Chance. Wer sich als spezialisierter Anwalt mit einem Sachverständigen etwa für Kfz-Schäden soziiert, dürfte künftig nicht weniger, sondern deutlich mehr Möglichkeiten haben, Mandate zu akquirieren. Anwälte müssen aktiv werden Das RDG ist ein weiterer Schritt hin zur Umgestaltung der Rolle des freiberuflichen Anwalts hin zum Anwaltsunternehmer. Egal ob man diese Tendenz begrüßt oder nicht; aufzuhalten ist sie wohl nicht. Daher sollte man die Veränderung offensiv angehen. Statt ängstlich den Unternehmergeist vermeintlicher neuer Wettbewerber zu fürchten, sollten die Anwälte selbst aktiv werden. Die Botschaft des RDG ist klar: Konzentrieren Sie sich auf Ihr Kerngeschäft und erschließen Sie Ihrer Kanzlei dadurch neue Betätigungsfelder. Wer diesen Grundsatz beachtet, der sieht das RDG als das, was es ist: Eine Chance für aktive Kanzleien. Autor: Rechtsanwalt Sven Ries Vorstand der Anwaltlichen Verrechnungsstelle AG Gustav-Heinemann-Ufer Köln Tel.: 0221/ Fax: 0221/ info@anwvs.de 5 / 2006 anwaltsreport 17

18 Finanztipp Altersvorsorge: Kein Geld vom Staat verschenken B ei Selbständigen und Freiberuflern sind die Grundregeln für die Altersvorsorge ähnlich wie bei Angestellten. Der Hauptunterschied liegt darin, dass die Basis- Vorsorge durch die gesetzliche Rente viel geringer ist und der Teil, der selbst gestaltet werden muss, entsprechend größer. Worauf kommt es also an? Die Grundregel lautet: Die Altersvorsorge sollte aus unterschiedlichen Bausteinen bestehen, um die Vorteile eines jeden Produkts zum Beispiel der Rürup-Rente, der privaten Rentenversicherung oder eines Fonds optimal ausnutzen zu können. Die Basis: Nahrung, Wohnung, Kleidung Das wichtigste Ziel ist die Erhaltung des Lebensstandards. Auch im Alter muss genug Geld für Nahrung, Wohnung und Kleidung vorhanden sein. Bereits das ist durch die gesetzliche Rente kaum zu erreichen. Selbst dauerhaft Angestellte können im Durchschnitt mit nur 43 Prozent ihres Nettoeinkommens im Alter rechnen. Der Rest muss privat vorgesorgt werden. Der Teil des Nettoeinkommens, der zur Erhaltung des Lebensstandards nötig ist, muss also mit Produkten abgesichert werden, die kein Verlustrisiko haben, eine kalkulierbare monatliche Zahlung bis zum Lebensende erwarten lassen und möglichst die staatliche Förderung ausschöpfen. Dafür eignet sich zum Beispiel die so genannte Rürup-Rente. Durch die Rürup-Reform von 2005 haben Selbständige und Freiberufler Anspruch auf staatliche Förderung. Wer sie nicht nutzt, verschenkt bares Geld, denn über die Jahre kann die steuerliche Ersparnis für die Rürup-Rente mehrere tausend Euro betragen. Bei der Vertragsgestaltung lohnt sich ein Vergleich der Anbieter. Mehr Lebensqualität: Auto, Reisen, Hobbies Erst wenn der Lebensstandard abgesichert ist, kann man daran gehen, für ein hohes Maß an Lebensqualität zu sorgen. Die individuellen Bedürfnisse spielen hier eine wesentlich größere Rolle. Reisen, ein Auto, Hobbies und erstklassige medizinische Versorgung stehen dabei auf der Liste ganz oben. Zur Lebensqualität im Alter gibt es verschiedene Wege, die man kombinieren kann, um die Risiken zu verringern: Private Rentenversicherung, Eigenheim und Vermögensaufbau. Eine private Rentenversicherung, die die gesetzliche Rente und zum Beispiel eine staatlich geförderte Rente ergänzt, bietet ein kalkulierbares Zusatzeinkommen im Alter. Attraktiv sind diese Produkte insbesondere aufgrund ihrer Steuervorteile: So werden kaum Steuern auf die private Rente fällig, da lediglich der Ertragsanteil der privaten Rente versteuert werden muss. Ein Eigenheim erspart im Alter die Miete. Wenn man daran denkt, es später zu verkaufen, sollte man allerdings auf eine gute Lage achten. Eine gut gebaute Immobilie in guter Lage, die sich in einer wirtschaftlich gesunden Region befindet, verspricht eine Wertentwicklung, die langfristig höher sein kann als die Rendite von Aktienfonds. Zum privaten Vermögensaufbau bieten sich je nach Risikoneigung festverzinsliche Wertpapiere oder Aktien, aber auch Mischungen aus beidem an. Speziell für die Altersvorsorge gibt es inzwischen Produkte, die den Kapitalerhalt trotz guter Renditechancen garantieren und außerdem noch ein hohes Maß an Flexibilität in der Ansparphase bieten. Im Alter: Spekulieren wird zur Gefahr Wichtig beim Vermögensaufbau ist die Streuung des Verlustrisikos. Dies kann man zum Beispiel durch Investmentfonds erreichen, die das angelegte Kapital über verschiedene Anlage-Regionen und Branchen verteilen. Je älter man wird, desto geringer sollte der Teil des Vermögens sein, der in Aktien angelegt ist. Aktien haben langfristig eine hohe durchschnittliche Rendite, beinhalten kurzfristig aber auch entsprechend hohe Risiken. Autor: Hartmut Schlegel Deutsche Postbank AG Presse- und Öffentlichkeitsarbeit hartmut.schlegel@postbank.de Fon: Fax: Friedrich-Ebert-Allee Bonn 18 anwaltsreport 5 / 2006

19 BÖRSE Italienisch-deutsche Kanzlei Studio legale mit eigenen Büros in Karlsruhe und Bologna Dr. Reiß & Collegen 1. Forderungseinziehungen in Italien 2. Außergerichtliche und gerichtliche Vertretung bei ital.-dt. Rechtsproblemen 3. Erb-, arbeits- u. gesellschaftsrechtliche Gestaltung im ital.-dt. Rechtsverkehr Dr. iur. Jürgen Reiß, RA und Avvocato, zugelassen in Italien und Deutschland, zugleich öffentl. bestellter und beeidigter Verhandlungsdolmetscher und Urkundenübersetzer für die italienische Sprache Kontaktaufnahme: Tel , Fax Internet: Ihre Meinung ist uns wichtig Wie der Künstler vom Applaus des Publikums, lebt eine Redaktion vom Feedback ihrer Leser. Für Kritik und Anregungen sind wir daher stets dankbar. Schreiben Sie uns Ihre Meinung zu den Themen und Beiträgen im Anwaltsreport. Wir freuen uns auf Ihre Zuschriften! Fax: (0221) VGG 11 Anz 180x128 10_ :17 Uhr Seite 1 Rechtswirt (FSH), Assessorreferat Jur. (FSH) Betriebswirt (FSH), Wirtschaftsjura (FSH) Bundesweit staatlich zugelassene Fernstudiengänge berufsbegleitend, 4-7 Semester Fachakademie Saar für Hochschulfortbildung (FSH) An der Universität, Science-Park 2, Saarbrücken Tel. 0681/ , Fax 0681/ , Anzeigenannahmeschluss für Ausgabe 6/2006 des Anwaltsreport ist Montag, der 13. November Kontakt: Frau Anja Fischer, Telefon: (0221) Telefax: (0221) Hier bekommen Sie mehr für Ihr Geld! Das Orts- und Gerichtsverzeichnis: Die aktuelle 11. Auflage 2006 jetzt noch günstiger. Ihr schneller Zugriff auf alle postalisch gültigen Orte und deren Gerichte, Fachgerichte, Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsanstalten. Mit Anschriften und Telekommunikationsdaten. Bei den Gerichten immer dabei: die Angabe der Zuständigkeiten und Instanzenwege. Zusätzlich auf CD: Zuständigkeiten der Finanzbehörden und Fachgerichte, Bankleitzahl- Verzeichnis sowie die Anschriften der Polizeibehörden und Arbeitsagenturen. Buch mit CD nur 49,80 3 Recherchieren Sie im Buch oder auf der beigefügten CD die gewünschten Daten schnell und einfach und arbeiten Sie so nur mit aktuellen Adressen. Dieses Arbeitsmittel, gehört in jedes Büro. Wechseln Sie deshalb jetzt zur neuen Auflage. Neu: Noch einfacher geht s online. Rufen Sie die Daten direkt übers Internet ab. Überzeugen Sie sich selbst und testen Sie 3 Wochen lang kostenlos und unverbindlich den Zugang. Jetzt unter anmelden. Ja, ich bestelle mit 14-tägigem Rückgaberecht Das Orts- und Gerichtsverzeichnis, 11. Auflage 2006 Buch brosch., 586 S., inkl. CD jetzt nur 49,80 2 [D]. ISBN Nur CD 24,80 2 [D] ISBN (Netzwerk auf Anfrage) Ja, bitte senden Sie mir Infos zur Internet/Intranetversion zu. Bestellschein Fax (02 21) Name Straße PLZ Ort Telefon Fax Datum Unterschrift 10/05 B e s t e l l e n S i e b e i I h r e r B u c h h a n d l u n g o d e r b e i m V e r l a g D r. O t t o S c h m i d t P o s t f a c h K ö l n

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