Abgrenzung von BGH, Beschluss vom (5 AR (VS) 40/11)
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- Waltraud Diefenbach
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1 Leitsatz: Zur Änderung der Vollstreckungsreihenfolge nach 44b StVollstrO und Zwischenvollstreckung bei Zusammentreffen einer Maßregelvollstreckung gemäß 64 StGB mit widerrufenen Strafresten. Anders als 43 Abs. 4 StVollstrO stellt 44b Abs. 2 StVollstrO nicht auf "besondere Umstände" ab. Vielmehr erlaubt er der Vollstreckungsbehörde eine am Vollstreckungsziel im Sinne größtmöglicher Flexibilität orientierte Handhabung der Vollstreckungsreihenfolge. Dabei hat sie die im materiellen Recht, insbesondere durch das Regel-/ Ausnahmeverhältnis von 67 Abs. 1 und 2 StGB zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Wertung und Zielsetzung zu berücksichtigen, den einer Maßregel der Besserung und Sicherung unterworfenen Straftäter schnellstmöglich einer therapeutischen Behandlung zur Ermöglichung einer sich anschließenden Resozialisierung zuzuführen. Abgrenzung von BGH, Beschluss vom (5 AR (VS) 40/11) Oberlandesgericht Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom 1. Juni 2012, Az.: 2 VAs 0008/12
2 2 Oberlandesgericht Dresden 2. Strafsenat Aktenzeichen: 2 VAs 8/12 6 VRs 414 Js 3897/11 StA Dresden 3 VAs 10/12 GenStA Dresden Beschluss vom 01. Juni 2012 in der Antragssache des N.N. wegen Umstellung der Vollstreckungsreihenfolge
3 3 1. Auf den Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung werden die Verfügung der Staatsanwaltschaft Dresden vom 30. November 2011 und der Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Dresden vom 15. Februar 2012 aufgehoben. 2. Die Generalstaatsanwaltschaft wird verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden. 3. Der Geschäftswert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : I. Der Verurteilte befand sich zunächst seit dem 29. August 2011 im Maßregelvollzug zur Vollstreckung der mit Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 07. Juli 2011 gemäß 64 StGB rechtskräftig angeordneten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. Mit Verfügung vom 30. November 2011 ordnete die Staatsanwaltschaft Dresden gemäß 44b Strafvollstreckungsordnung (StVollstrO) in Unterbrechung der Maßregeltherapie die Zwischenvollstreckung von vier widerrufenen Strafresten für die Staatsanwaltschaft Chemnitz sowie einer zweimonatigen Freiheitsstrafe für die Staatsanwaltschaft Dresden an. Am 02. Dezember 2011 wurde der Verurteilte in die Justizvollzugsanstalt Dresden verlegt. Mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 23. Januar 2012 beantragte der Verurteilte, die Anordnung vom 30. November 2011 hinsichtlich der widerrufenen Strafreste aufzuheben; die zweimonatige Freiheitsstrafe möge durch Anrechnung der zwischenzeitlich erfolgten Strafhaft als verbüßt gelten. Diesem Antrag beabsichtigte die Staatsanwaltschaft Dresden zu entsprechen. Da sich jedoch die beteiligte Staatsanwaltschaft Chemnitz gegen eine Aufhebung der Verfügung vom
4 4 30. November 2011 wandte, wurde die Sache gemäß 44b Abs. 2, 44 Abs. 4, 43 Abs. 7 StVollstrO der Generalstaatsanwaltschaft Dresden zur Entscheidung vorgelegt. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 15. Februar 2012 ordnete die Generalstaatsanwaltschaft gemäß 44b Abs. 2 StVollstrO wiederholend an, dass die widerrufenen Strafreste in Unterbrechung des Maßregelvollzugs vorab zu vollstrecken seien; sie wies damit den Antrag des Verurteilten vom 23. Januar 2012 der Sache nach ab. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die Generalstaatsanwaltschaft aus, dass die Vorwegvollstreckung der Strafreste zur Vermeidung einer Gefährdung oder Vereitelung des Maßregelerfolges erforderlich sei. Zwar sei denkbar, dass bei einem prognostisch positiven Behandlungsverlauf im Maßregelvollzug die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt werde. Dies könne aber zum heutigen Zeitpunkt noch nicht beurteilt werden. Um auszuschließen, dass nach dem Maßregelvollzug eine erneute Inhaftierung des Verurteilten erfolgt, was den Maßregelerfolg zwangsläufig vereiteln würde, seien die Strafreste zwischenzuvollstrecken. II. Der hiergegen gemäß 23 Abs. 1, 24 Abs. 1, 26 Abs. 1 EGGVG zulässig erhobene Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Verurteilten ist vorläufig begründet. Die Begründung der Generalstaatsanwaltschaft überzeugt nicht; sie offenbart einen Denk- und damit einen Ermessensfehler, 28 Abs. 3 EGGVG. Zum einen hat die Generalstaatsanwaltschaft nicht bedacht, dass die Zeitspanne einer Maßregelvollstreckung, sollte nicht sogar eine Entlassung schon nach der Halbstrafe ( 67 Abs.5 StGB) in Betracht kommen, gemäß 67 Abs. 4 StGB (nur) insoweit angerechnet wird, bis zwei Drittel der Stra-
5 5 fe erledigt sind, somit stets ein letztes - grundsätzlich zur Vollstreckung anstehendes - Strafdrittel nach Abschluss der Maßregeltherapie bestehen bleibt. Ihre Überlegung, etwaige "Gefährdungen" für einen Maßregelerfolg dadurch zu beseitigen, dass nachfolgend drohende Strafreste vorab zu vollstrecken seien, geht folglich ins Leere. Zum anderen liegt ein Maßregelerfolg, der gefährdet sein könnte, nur nach positivem Verlauf der Therapie vor, was regelmäßig wegen der dann günstigen Kriminalprognose zur Aussetzung des verbliebenen (letzten) Strafdrittels führen wird. Dann allerdings sind nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung auch widerrufene Strafreste grundsätzlich erneut aussetzungsfähig. III. Der Rechtsfehler bei der Ermessensausübung lässt den Bestand der Entscheidung nicht unberührt. Die Generalstaatsanwaltschaft wird über den Antrag des Verurteilten nach Maßgabe nachfolgender Ausführungen erneut zu befinden haben. 1. Zwar hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in einer zur Veröffentlichung vorgesehenen Leitentscheidung vom 09. Februar 2012 (Az.: 5 AR (VS) 40/11) für die Fälle des 43 StVollstrO beschlossen, dass Strafreste nach Widerruf ihrer Aussetzung regelmäßig der Vorwegvollstreckung unterliegen. Er begründet dies mit dem Verweis auf die Ausführungen im Regierungsentwurf in BT- Drucks. 10/2720 S. 9, 15 anlässlich der Einführung des 454b Abs. 2 StPO durch das 23. Strafrechtsänderungsgesetz vom 13. April 1986 (BGBl. I S. 393). Der Gesetzgeber habe bereits damals die heute in 43 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 StVollstrO eingestellte Verwaltungsvorschrift zur Vorabvollstreckung von Strafresten nach Widerruf der Strafaussetzung vor Augen gehabt. Sein Wille, die mit dem Bewährungswiderruf vorrangig verfolgte "negative spezialpräventive Zielsetzung nicht leerlaufen" zu las-
6 6 sen, sei in 454b Abs. 2 S. 2 StPO verankert. Auch der Vergleich mit der Regelung des 89a Abs. 1 S. 4 JGG im Jugendstrafrecht zeige, dass der Gesetzgeber im allgemeinen Strafrecht wegen des Fehlens einer vergleichbaren Regelung vom regelmäßigen Vorwegvollzug widerrufener Strafreste ausgehe. Ob der gesetzgeberische Wille möglicherweise sogar soweit gegangen sei, dass auch eine erneute Aussetzung eines Strafrestes nach deren Widerruf mit Blick auf die abschließende Regelung des 57 StGB generell ausscheidet, hat der 5. Strafsenat (erneut) offen gelassen. Ausdrücklich weiterhin zugelassen hat der Bundesgerichtshof in dieser Leitentscheidung hingegen die verwaltungsrechtliche Möglichkeit der Vollstreckungsbehörde, auf der Grundlage des 43 Abs. 4 StVollstrO eine abweichende Vollstreckungsreihenfolge anzuordnen, sofern hierfür besondere Umstände vorliegen. 2. Der Senat vertritt die Auffassung, dass der in dieser Leitentscheidung dargelegte Standpunkt des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs zum generellen Vorwegvollzug zumindest für Fälle der vorliegenden Art nach 44b StVollstrO nicht maßgeblich sein kann. Gerade unter dem Blickwinkel, dass der Gesetzgeber, wie 67 Abs. 1 und Abs. 5 StGB deutlich zeigen, im Bereich des Maßregelrechts dem Therapie- und Heilungsgedanken ein gegenüber dem Strafaspekt weit höheres Gewicht beimisst, lässt es angemessen erscheinen, dies selbst im Lichte der o.g. Leitentscheidung als "besonderen Umstand" im Sinne des - im vorliegenden Fall ohnehin nicht anwendbaren - 43 Abs. 4 StVollstrO zu werten. Anders als die genannte Vorschrift stellt der für den vorliegenden Fall maßgebliche 44b Abs. 2 StVollstrO gerade nicht auf "besondere Umstände" ab. Vielmehr erlaubt er der Vollstreckungsbehörde eine am Vollstreckungsziel (einer erfolgreichen Therapierung mit anschließender Wiedereingliederung) im Sinne größtmöglicher Flexibili-
7 7 tät orientierte Handhabung der Vollstreckungsreihenfolge. Dabei wird sie die im materiellen Recht, insbesondere durch das Regel-/Ausnahmeverhältnis von 67 Abs. 1 und 2 StGB zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Wertung und Zielsetzung zu berücksichtigen haben, den einer Maßregel der Besserung und Sicherung unterworfenen Straftäter schnellstmöglich einer therapeutischen Behandlung zuzuführen. Dessen positive Mitarbeit am Maßregelvollzugziel kann gemäß 67 Abs. 5 StGB durch eine Reststrafenaussetzung sogar schon nach Verbüßung der Hälfte der Strafe (durch Anrechnung der Maßregel) gewürdigt werden. Dieses Regelungsgefüge im Maßregelvollstreckungsrecht mit dem deutlichen Vorrang der Heilung gegenüber der Bestrafung zeigt, dass der vom 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs angeführte Aspekt, die mit dem Bewährungswiderruf eines Strafrestes vorrangig verfolgte "negative spezialpräventive Zielsetzung" "liefe" andernfalls "leer", zumindest in Fällen der vorliegenden Art zu einem Wertungswiderspruch führt. 3. Der Senat sieht keine Veranlassung, seine in der obergerichtlichen Rechtsprechung geteilten Ansicht, dass - bei positiver Kriminalprognose - auch widerrufene Strafreste erneut zur Bewährung ausgesetzt werden können, aufzugeben. Die erforderliche günstige Kriminalprognose wird regelmäßig erst nach Durchlaufen einer längeren Therapie- und Resozialisierungsarbeit im Maßregelund/oder Strafvollzug anzunehmen sein, weshalb dann - zum maßgeblichen Zeitpunkt nach 57 StGB - dem Aspekt der "negativen spezialpräventiven Zielsetzung" nicht mehr ein so hohes Gewicht beizumessen sein wird. IV. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf 30 Abs. 2 EGGVG. Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf 30 Abs. 1 EGGVG, 30 KostO. V.
8 8 Die Zulassung einer Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung ist nicht veranlasst, 29 Abs. 2 S. 1 EGGVG. Die tragende Begründung der vorliegenden Entscheidung liegt allein im Ermessensfehler der Generalstaatsanwaltschaft. Drath Schüddekopf Denk Vorsitzender Richter Richter am Richter am am Oberlandesgericht Oberlandesgericht Oberlandesgericht
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