Erosion des Berghanges Standsicherheit Hochbeha lter
|
|
- Georg Auttenberg
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Tischvorlage für die Vorbesprechung des Bauausschusses am im Rathaus Erosion des Berghanges Standsicherheit Hochbeha lter Von Stadtrat Alfred Fraas am (Auszug) Luftbild Entwässerungsbereich des Golfplatzes mit Höhenangaben Alfred Fraas, Stadtrat und Kulturreferent Wolfratshausen am Im Entwässerungsbereich zum Nordostabfluss bei Hochbehälter sind ca m² des Golfplatzes (helblau) und das Rough mit ca m² (dunkelblau). Erosion Berghang Standsicherheit Hochbehälter am von Stadtrat Alfred Fraas Seite 1
2 Bei einem Starkregenereignis gehen in 24 Std. ca. 30 Liter/m² nieder. Die Messung der Niederschläge am ergeben in dem hellblau markierten Bereich ca. 750 m³/tag, 30 m³/h, bzw. knapp 9 Liter/Sekunde zu entwässern. Nachdem der Golfplatzboden gesättigt ist, findet diese Entwässerung im Moment an der einzigen Abflussstelle (rot) statt. Dieser dadurch entstehende kleine Bach spült die Oberfläche des Berghanges ab und aus. Die Wassermenge fließt auf einer Bergkantenlänge von ca. 10m ab. Gleichmäßig verteilt auf die 10 m ergäbe dies Liter/h/m. Vor dem Bau des Golfplatzes wurde die Entwässerung etwa gleichmäßig auf die Länge von ca. 400 m Bergkante verteilt. Bei gleichem angenommenen Niederschlag hatte damit die Bergkante max. 75 Liter/h/m zu entwässern. Diese Wassermenge verursacht sicherlich keine Erosion des Berghanges. Der bei Bau des Golfplatzes künstlich angelegte Wall (grün) leitet die Entwässerung jetzt zwangsweise zur Abflussstelle und konzentriert das Abwasser. Dies führt offensichtlich zu den starken Auswaschungen des Berghanges unterhalb des Hochbehälters. Wenn das Entwässerungsproblem nicht bald beseitigt wird, könnte die Standfestigkeit des Hochbehälters für das Trinkwasser von Wolfratshausen gefährdet werden. Rechtliche Auswirkungen (wer trägt die Verantwortung und wer muss Abhilfe schaffen) Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) regelt in 37 den Wasserabfluss: (1) Der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers auf ein tiefer liegendes Grundstück darf nicht zum Nachteil eines höher liegenden Grundstücks behindert werden. Der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers darf nicht zum Nachteil eines tiefer liegenden Grundstücks verstärkt oder auf andere Weise verändert werden. Erosion Berghang Standsicherheit Hochbehälter am von Stadtrat Alfred Fraas Seite 2
3 (2) Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von Grundstücken, auf denen der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers zum Nachteil eines höher liegenden Grundstücks behindert oder zum Nachteil eines tiefer liegenden Grundstücks verstärkt oder auf andere Weise verändert wird, haben die Beseitigung des Hindernisses oder der eingetretenen Veränderung durch die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der benachteiligten Grundstücke zu dulden. Satz 1 gilt nur, soweit die zur Duldung Verpflichteten die Behinderung, Verstärkung oder sonstige Veränderung des Wasserabflusses nicht zu vertreten haben und die Beseitigung vorher angekündigt wurde. Der Eigentümer des Grundstücks, auf dem das Hindernis oder die Veränderung entstanden ist, kann das Hindernis oder die eingetretene Veränderung auf seine Kosten auch selbst beseitigen. (3) Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Wasserwirtschaft, der Landeskultur und des öffentlichen Verkehrs, kann die zuständige Behörde Abweichungen von den Absätzen 1 und 2 zulassen. Soweit dadurch das Eigentum unzumutbar beschränkt wird, ist eine Entschädigung zu leisten. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für wild abfließendes Wasser, das nicht aus Quellen stammt. Der Bau des Golfplatzes mit dem Wasser leitenden Wall hat den natürlichen Ablauf wild abfließenden Wassers gravierend verändert. Diese Veränderung führt zum Nachteil des tieferliegenden Grundstücks. Dementsprechend regelt 37 WHG, dass der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers auf ein tiefer liegendes Grundstück nicht zum Nachteil eines höher liegenden Grundstückes behindert werden darf. Umgekehrt darf der natürliche Ablauf nicht zum Nachteil eines tiefer liegenden Grundstückes verstärkt oder auf andere Weise verändert werden. Dem Oberlieger ist hiermit untersagt, besondere ablaufverstärkende Flächenversiegelungen vorzunehmen, in Gräben gesammelte und damit punktuell gesteigerte Ableitungen zu schaffen oder die Änderung der Abflussrichtung des Wassers vorzunehmen. <nicht öffentlich> Erosion Berghang Standsicherheit Hochbehälter am von Stadtrat Alfred Fraas Seite 3
4 Die rechtliche Klärung der Haftungssituation dürfte aller Voraussicht nach sehr lange Zeit in Ansprung nehmen, vor allem auch, bis ein Ergebnis vorliegt, mit dem eine Realisierung der notwendigen Maßnahmen in Angriff gehen kann. 1) <nicht öffentlich> 2) Eine Abhilfe der gefährdenden Wasserführung und das Stoppen der Erosion ist zur Gefahrenabwehr sofort dringend geboten. Dabei sind die zu beteiligenden und betroffenen Behörden von den dringend erforderlichen Maßnahme nur zu informieren, wenn diese nicht reagieren. Auch der Betreiber des Golfplatzes muss die baulichen Maßnahmen zunächst dulden. Ein Vorschlag, für eine einfache, preiswerte und sofortige Maßnahme zur Ableitung des Abwassers ist nachfolgend dargestellt. Sofortmaßnahme für die Ableitung des Abwassers des Golfplatzes. Jede Maßnahme, die die erheblichen Abwassermengen direkt oder indirekt Richtung Osten zum Berghang führt, müssten mit erheblichen technischen Aufwand das Wasser zwangsgeführt ableiten. Dies würde zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen und enormen Kostenaufwand führen. Daher ist bereits geplant, ein Auffangbecken und Ableitung nach Westen in den Rauschergraben zu erstellen. Die Genehmigung des Wasserwirtschaftsamtes steht immer noch aus. Die Realisierung benötigt aber ebenfalls Zeit und bringt wieder einen gewissen hohen Kostenaufwand mit sich. Zudem ist durch den gegebenen Querschnitt des Abflussrohres immer eine Beschränkung der Abflussmenge gegeben. Die topografischen Verhältnisse erlauben eine sehr einfache, preisgünstige und sofort realisierbare Möglichkeit, das Abwasser nach Westen umzulenken. Die Abgrenzung des Greens wird durchgehend ein wenig erhöht, damit das Wasser nicht mehr in den Bereich des Rough abfließen kann, sondern nach Westen gelenkt wird (in nachfolgender Skizze braun auf 662m NN). Damit entsteht ein kleiner Wall, der vom existierenden Wall (grün) zu dem Zaun südwestlich der Hochbehältereinfriedung führt. Diese Abschottung wäre leicht sofort mit Sandsäcken oder einer kleinen Aufschüttung (z.b. Lehmerde) möglich. Erosion Berghang Standsicherheit Hochbehälter am von Stadtrat Alfred Fraas Seite 4
5 Alfred Fraas, Stadtrat und Kulturreferent Wolfratshausen am Der gesamte Niederschlag aus den m² Golfgelände flösse somit in Richtung Hochbehälterzufahrt. Diese Zufahrtstraße selbst wird bereits bei 656m NN und 654m NN in einem Abwasserrohr in den Rauschergraben entwässert. Alfred Fraas Stadtrat und Kulturreferent der Stadt Wolfratshausen am 4.Juni 2016 Erosion Berghang Standsicherheit Hochbehälter am von Stadtrat Alfred Fraas Seite 5
6 Aufzeichnung Niederschläge in Wolfratshausen vom bis Wetterstation Fraas Sauerlacher Straße 26a Entwässerungsmengen (rot) der Niederschläge (grün) in Liter/h/m² gerechnet bei Wasseraufnahme von 2 Liter/h/m² im Boden. Erosion Berghang Standsicherheit Hochbehälter am von Stadtrat Alfred Fraas Seite 6
Überflutungsgefahr durch wild abfließendes endes Wasser
WBW-Gew Gewässernachbarschaftstag am 29.09.2010 in Remchingen Überflutungsgefahr durch wild abfließendes endes Wasser Gerd Krautter LRA Enzkreis Umweltamt Überflutungsursachen Gewässer: Es entstehen Schäden
MehrHinweise zum vorsorgenden Erosionsschutz (Wassererosion) auf ackerbaulich genutzten Flächen zur Herbstbestellung 2017
Hinweise zum vorsorgenden Erosionsschutz (Wassererosion) auf ackerbaulich genutzten Flächen zur Herbstbestellung 2017 Nicht alles wird nach CC und Bodenschutzrecht geregelt. Verkehrssicherungspflicht Nachbarrecht
MehrWasserablauf im Nachbarrecht
Schweizerischer Bauernverband 056-462 51 11 Laurstrasse 10 5201 Brugg Fax 056-462 52 04 Zeitungsartikel für BauernZeitung vom 17. April 2003 Wasserablauf im Nachbarrecht Jedes Grundstück grenzt an ein
MehrNeue Gesetzgebung. Hochwasserschutz. Aktuelle Rechtsprechung
Neue Gesetzgebung Hochwasserschutz Aktuelle Rechtsprechung Hochwasserschutz im Baugebiet BVerwG 7 CN 1.04 Urteil v. 22. Juli 2004 - I - Überschwemmungsgebiete dürfen auch für nach Baurecht bebaubare Grundstücke
MehrParadigmenwechsel in der Regenwasserbewirtschaftung
Medienveranstaltung Regenwasserbewirtschaftung im Klimawandel Berlin 06./07. Mai 2015 Paradigmenwechsel in der Regenwasserbewirtschaftung Dipl.-Ing. M. Lienhard Mall GmbH Leiter Technische Abteilung Donaueschingen
MehrInfotag Trinkwasser 2010, Burgenland. Leitungsrechte, öffentliches Recht vs Zivilrecht. Dr. Gerhard Braumüller, Rechtsanwalt
Infotag Trinkwasser 2010, Burgenland Dr. Gerhard Braumüller, Rechtsanwalt 1 Wasserbenutzungsanlagen benötigen Leitungen Typische bewilligungspflichtige Anlagen sind etwa Wasserversorgungsanlagen (zur Trink-
MehrVom 28. November Präambel:
redaktionelle Zusammenfassung gültig ab 01.01.2017 Satzung des Wasserzweckverbandes Freiberg über die öffentliche Abwasserbeseitigung und den Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen (Abwassersatzung)
MehrWassserverband Nettelnburg Informationsveranstaltung Starkregen
Statistische Häufigkeit von Regenmengen in einer Stunde (TU Harburg) 1-jährliches Ereignis: 2-jährliches Ereignis: 5-jährliches Ereignis: 10-jährliches Ereignis: 20-jährliches Ereignis: 30-jährliches Ereignis:
MehrLandkreis Limburg-Weilburg Fachdienst Wasser-, Boden- und Immissionsschutz
Fachdienst Wasser-, Boden- und Immissionsschutz Wer ist zuständig? Wer ist Träger der Unterhaltungslast? WHG Die Unterhaltung oberirdischer Gewässer obliegt den Eigentümern soweit keine anderweitige landesrechtliche
MehrHinweise zur Pflege und Unterhaltung von Entwässerungsgräben
Hinweise zur Pflege und Unterhaltung von Entwässerungsgräben Informationen für Bürgerinnen und Bürger in den Stadtteilen Billstedt, Horn, Billbrook, Rothenburgsort und Hamm Gräben und Mulden zur Regenwasserableitung
MehrWarum gibt es künftig getrennte Gebühren für Schmutz- und Niederschlagswasser?
Die bisherige Gebührensituation Die Gebühr für Abwasser wurde bisher nach dem Frischwasserverbrauch erhoben. Diese Gebühreneinnahmen decken neben der Schmutzwasserbehandlung auch Leistungen der Niederschlagswasserbeseitigung.
MehrSatzung über den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und ihre Benutzung im Gebiet der Stadt Frankfurt (Oder)
Satzung über den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und ihre Benutzung im Gebiet der Stadt Frankfurt (Oder) Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Frankfurt (Oder) hat aufgrund der 3 und 28
MehrSatzung der Stadt Bad Muskau über die öffentliche Abwasserbeseitigung
1 Satzung der Stadt Bad Muskau über die öffentliche Abwasserbeseitigung Auf der Grundlage von 63 Abs. 2 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) und der 4, 14 und 124 der Gemeindeordnung für den Freistaat
MehrLeitungsrechte. Duldungspflichten
Leitungsrechte Dr. Juliane Thimet, Bayer. Gemeindetag Führungskräftetagung Bad Wiessee 7. Mai 2015 Dr. Juliane Thimet 1 Prüfungsreihenfolge Duldungspflichten Duldungspflichten aus Zivilrecht Grunddienstbarkeit
MehrWann muss rechtlich welche Leitung entfernt werden?
Wann muss rechtlich welche Leitung entfernt werden? Dr. Juliane Thimet, Bayer. Gemeindetag Wassertagung Landhut Überregionaler WWN-tag am 11. April 2013 Dr. Juliane Thimet 1 Anspruchsgrundlage für Beseitigung
Mehr-Ausschlusssatzung- vom Änderungen: 1.Änderungssatzung vom Amtsblatt ZWA Nr. 3/2015 vom Anlage 1, Ziffer 1.1.
Satzung über den vollständigen und teilweisen Ausschluss der Abwasserbeseitigungspflicht des ZWA Bad Dürrenberg (ZWA), gemäß 79 a Wassergesetz LSA (WG LSA) -Ausschlusssatzung- vom 03.07.2015 Änderungen:
MehrKreisverordnung über die Feststellung und die Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen im Kreis Herzogtum Lauenburg
Kreisverordnung über die Feststellung und die Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen im Kreis Herzogtum Lauenburg Auf Grund des 17 Abs. 5 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20.07.2000 (BGBl I S. 1045),
MehrVerordnung. in der Fassung vom in Kraft seit Neu-Ulm, Gerlenhofen Freudenegg, Ay a. d. Iller, Senden, Wullenstetten
Verordnung des Landratsamtes Neu-Ulm über das Überschwemmungsgebiet der Iller im Bereich des Landkreises Neu-Ulm von Flusskilometer 2,6 bis Flusskilometer 35,15 in der Fassung vom 07.04.2017 in Kraft seit
MehrVERORDNUNG ÜBER DIE FESTSETZUNG EINES ÜBERSCHWEMMUNGSGEBIETES AN DER REGNITZ IN DER STADT ERLANGEN
VERORDNUNG ÜBER DIE FESTSETZUNG EINES ÜBERSCHWEMMUNGSGEBIETES AN DER REGNITZ IN DER STADT ERLANGEN 1 Überschwemmungsgebiet...2 Gemarkung Hüttendorf...2 Gemarkung Kriegenbrunn...2 Gemarkung Eltersdorf...2
MehrAW Der Füllungsrad. 1 Was verbirgt sich hinter dem Wort Füllungsgrad? Wofür ist das ein Maß?
1 Was verbirgt sich hinter dem Wort Füllungsgrad? Wofür ist das ein Maß? Dieses Maß sagt aus, wie hoch ein Rohr mit Wasser gefüllt ist. 2 Was bedeutet es, wenn wir einen Füllungsgrad von: A) 0,3 haben?
MehrAuszug aus dem Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG)
Auszug aus dem Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) i. d. F. vom 23.05.2007 (BGBl. I S. 962) 10 Anlagen und Einrichtungen Dritter Anlagen und Einrichtungen in, über oder unter einer Bundeswasserstraße oder
MehrM e r k b l a t t. für Beteiligte in Verfahren zur Festsetzung von Wasserschutzgebieten
(Stand: 11/2012) Sachgebiet 54.2 Wasserversorgung Wasserschutzgebiete und Grundwasserschutz M e r k b l a t t für Beteiligte in Verfahren zur Festsetzung von Wasserschutzgebieten 1. Bedeutung von Wasserschutzgebieten
MehrAmtsblatt Nr. 06/2010 ausgegeben am: 12. März 2010
Amtsblatt Nr. 06/2010 ausgegeben am: 12. März 2010 Nr. Gegenstand Seite 1 Einleitung der Umlegung für das Gebiet XVIII Brombeerenweg 51 Herausgeber: Der Bürgermeister der Stadt Lünen Das Amtsblatt ist
MehrKlärschlammbeseitigungs- und -entsorgungssatzung der Stadt Beckum
STADT BECKUM 7/17 Klärschlammbeseitigungs- und -entsorgungssatzung der Stadt Beckum Vom 18. Dezember 2018 Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 2 Anschluss- und Benutzungsrecht 2 3 Entsorgungsausschluss 2
MehrKAUFBEURER STADTRECHT
KAUFBEURER STADTRECHT 6 8 0 VERORDNUNG DER STADT KAUFBEUREN ÜBER DAS ÜBERSCHWEMMUNGSGEBIET AN DER WERTACH AUF DEM GEBIET DER STADT KAUFBEUREN VON FLUSSKILOMETER 65,200 BIS FLUSSKILOMETER 78,200 VOM 01.
MehrGemeinde Riegelsberg. Ortsrecht
Gemeinde Riegelsberg Ortsrecht Satzung der Gemeinde Riegelsberg über das Erheben von Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Fassung vom: In Kraft seit: Neufassung vom 17. Dezember 1990 01. Januar
Mehr3. Transferwerkstatt Stadtumbau-West Rechtliche Aspekte des Stadtumbaus in West und Ost
3. Transferwerkstatt Rechtliche Aspekte des Stadtumbaus in West und Ost Der Einsatz des Modernisierungsgebotes in Völklingen: Welche Erfahrungen liegen vor? Fulda, 15.09.2009 Dr. Andrea Chlench, Stadt
Mehr- Auszug - 36a Betrieb von Stauanlagen
Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Dez. 2004 (GVBl. I/05, [Nr. 05] S. 50) geändert durch Artikel 1 des Gesetz zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom
Mehr1. Ziel der Richtlinie. 2. Gegenstand der Richtlinie. 3. Anspruchsberechtigung. 4. Verfahren und Abwicklung. 5. Prüfung
Richtlinie zur Härtefallregelung bei der grundstücksbezogenen Abwasserentsorgung (Grundstücke mit abflusslosen Gruben) zum Schutze der Fließgewässer und des der Landeshauptstadt Erfurt vom 06. Oktober
MehrAntrag auf Herstellung / Reparatur für einen Grundstücksanschluss
Datum: Eigen- und Wirtschaftsbetrieb Frankenthal (Pfalz) - EWF - Stadtentwässerung Ackerstraße 24 67227 Frankenthal Antrag auf Herstellung / Reparatur für einen Grundstücksanschluss Vom Eigentümer / Nutzungsberechtigten
MehrÜberwachung der Zuleitungskanäle in Hessen
Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Überwachung der Zuleitungskanäle in Hessen 3. Deutscher Tag der Grundstücksentwässerung am 25. /26. Mai 2011 in Dortmund
MehrDokument Nr. 4.1/ Stand:
Dokument Nr. 4.1/ 2015-07-14 Stand: 14.07.2015 Vorschläge zur Anpassung der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft TA
MehrMinimalunterhaltung - maximaler Nutzen für Ökologie und Ökonomie
Minimalunterhaltung - maximaler Nutzen für Ökologie und Ökonomie Natur Anlieger 06691/21162 Folie 2 Prüfung der Eigentumsverhältnisse Quelle: INGRADA Folie 3 Wann muss eingegriffen werden? Beispiel 1 Folie
MehrB e k a n n t m a c h u n g
B e k a n n t m a c h u n g Münster, den 05.07.2011 Die Bezirksregierung Münster hat gemäß 76 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) 112 ff. Landeswassergesetz NRW (LWG) das gesetzliche Überschwemmungsgebiet für
MehrBERGISCHES STUDIENINSTITUT FÜR KOMMUNALE VERWALTUNG Recht der Gefahrenabwehr
Klausur 1; Schwierigkeitsgrad: Lösungsskizze Formeller Teil Lt. Bearbeitungshinweis kommen keine spezialgesetzlichen Vorschriften als Eingriffsgrundlage in Betracht. Daher finden die Vorschriften des OBG
MehrBürgerinitiative Grundwasser in Rathenow und Umgebung Rolf Ursinus
Bürgerinitiative Grundwasser in Rathenow und Umgebung Rolf Ursinus Buchenweg 7 14712 Rathenow Rathenow, 10.12.2013 03385515598 bi-grundwasser.rathenow@o2mail.de Landkreis Havelland Untere Naturschutzbehörde
MehrFESTSTELLUNGSENTWURF
Staatliches Bauamt Krumbach Bundesstraße B 16 / Abschnitt 1380 bis 1400 / Station 0-030 bis 0+725 PROJIS-Nr.: Bundesstraße 16, Günzburg-Donauwörth Unterlage 18.1 FESTSTELLUNGSENTWURF - Erläuterungsbericht
MehrStadt Idstein, den Kurzkonzept Regenwasserbewirtschaftung. Krieger und Schramm GmbH & Co. KG
Stadt Idstein, den 10.05.2017 Kurzkonzept Regenwasserbewirtschaftung Krieger und Schramm GmbH & Co. KG Kurzkonzept Regenwasserbewirtschaftung Krieger und Schramm GmbH & Co. KG 09.05.2017 Inhaltsverzeichnis
MehrBewirtschaftungsplanung und WRRL. Umsetzung an Bundeswasserstraßen
Bewirtschaftungsplanung und WRRL Umsetzung an Bundeswasserstraßen Verknüpfungen und Konsequenzen aus dem WHG Rechtlicher Rahmen BfG / UBA Kolloquium Gewässerökologie und Schifffahrt 3./4. Februar 2010
MehrDas neue Wasserhaushaltsgesetz
Das neue Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Dr. Frank Hofmann Referatsleiter Recht der Wasserwirtschaft Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit 2. Deutscher Tag für Grundstücksentwässerung
MehrAntrag auf Einzelveranlagung (Anpassung der Flächenermittlung)
Abs.: ZV W&A HOMU Berka/Werra Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Horschlitter Mulde Berka/Werra Jacob Töpfer Str. 11 99837 Berka/Werra Antrag auf Einzelveranlagung (Anpassung der Flächenermittlung)
MehrVerbandssatzung. des. Wasser und Abwasser-Verbandes Bad Salzungen
Verbandssatzung des Wasser und Abwasser-Verbandes Bad Salzungen vom: 18.12.1997 I. Die in der Anlage l - die Bestandteil der nachstehenden Verbandssatzung ist - aufgeführten Städte und Gemeinden haben
MehrWasserentnahme für Bewässerung
Wasserentnahme für Bewässerung Antrag und Genehmigungsverfahren BD Christian Leeb Themen Wasserhaushalt in der Hallertau Bewässerung ein Konfliktthema? Wie komme ich zum Wasserrecht? Entnahme aus Flüssen
MehrStadt Ratingen Der Bürgermeister -Tiefbauamt- Einführung der getrennten Abwassergebühr
Einführung der getrennten Abwassergebühr In der Stadt Ratingen werden seit dem 01.01.2007 die Abwassergebühren nach Schmutz- und Niederschlagswasser getrennt abgerechnet. 1 Zusammensetzung des Abwassers
Mehr1. Einleitung Biber als geschützte Art nach BNatschG. 2. Ausbreitung des Bibers am Beispiel des Verbandsgebietes des WBV Landgraben, Friedland
Irene Kalinin Wasser- und Bodenverband Landgraben Neubrandenburg, 23.September 2014 1. Einleitung Biber als geschützte Art nach BNatschG 2. Ausbreitung des Bibers am Beispiel des Verbandsgebietes des WBV
MehrWasserversorgungskonzepte in NRW
Wasserversorgungskonzepte in NRW Abschlussveranstaltung Benchmarking der Wasserversorgung in NRW Gerhard Odenkirchen Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen
MehrAGROLAB Austria TRINKWASSER - GUTACHTEN. gemäß Trinkwasserverordnung (BGBl. II 304/2001) bzw. des Lebensmittelbuches Codex Kapitel B1
AGROLAB Austria Trappenhof Nord 3, 4714 Meggenhofen WASSERGENOSSENSCHAFT AURACH HALBMOOS 30 4861 AURACH TRINKWASSER - GUTACHTEN gemäß Trinkwasserverordnung (BGBl. II 304/2001) bzw. des Lebensmittelbuches
MehrBetrieblicher Umweltschutz. für Abwasser- Indirekteinleiter der. Maler- Stuckateurbetriebe
Betrieblicher Umweltschutz für Abwasser- Indirekteinleiter der Maler- Stuckateurbetriebe Was sie zum Thema Abwasser wissen sollten: - Wasserhaushaltsgesetz (WHG, zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 5.12.2012
MehrI~jj1 :1 Deutscher Mieterbund
I I~jj1 :1 Deutscher Mieterbund. ~~_-!_ J Nordrhein-Westfalen e.v. DMB Nordrhein-Westfalen e.v. IOststraße 55 I 40211 Düsseldorf Oststraße 55 40211 Düsseldorf Landtag Nordrhein-Westfalen Ausschuss für
MehrSatzung über die Benutzung von öffentlichen Grünanlagen, städtischen Spiel- und Sportplätzen sowie Freizeitanlagen (Freizeitanlagensatzung)
Satzung über die Benutzung von öffentlichen Grünanlagen, städtischen Spiel- und Sportplätzen sowie Freizeitanlagen (Freizeitanlagensatzung) Die Stadt Abensberg erlässt auf Grund von Art. 23, 24 Abs. 1
MehrGesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen
Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 574 2013 Verkündet am 26. November 2013 Nr. 90 Verordnung über hochwassergefährdete Gebiete im tidebeeinflussten Einzugsgebiet der Weser, der Lesum und der Ochtum
MehrV e r o r d n u n g zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes am Krufter Bach (Gewässer II. Ordnung) für das Gebiet des Landkreises Mayen-Koblenz
V e r o r d n u n g zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes am Krufter Bach (Gewässer II. Ordnung) für das Gebiet des Landkreises Mayen-Koblenz Aufgrund des 76 des Wasserhaushaltsgesetzes WHG- (in
MehrSonstiges öffentliches Recht. Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen (Eisenbahnkreuzungsgesetz EKrG)
Sonstiges öffentliches Recht 1, 2 EKrG Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen (Eisenbahnkreuzungsgesetz EKrG) In der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1971 (BGBl. I S. 337), zuletzt geändert
MehrFachplan Küstenschutz Amrum
Fachplan Küstenschutz Amrum Bisheriger Küstenschutz Siele und Stöpen Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis... 1 Abbildungsverzeichnis... 2 Einzelanlagen... 3 Hochwasserschutzwälle Nebel... 3 Steinschüttungen...
MehrStandortsicherung und -planung: Gesetzliche Vorgaben in Überschwemmungsgebieten
Standortsicherung und -planung: Gesetzliche Vorgaben in Überschwemmungsgebieten Achtung Hochwasser! Risiken erkennen, richtig handeln Köln, 11. Juli 2018 Dr. Inga Schwertner Rechtsanwältin Fachanwältin
MehrSatzung der Gemeinde Rommerskirchen über die Abwälzung der Abwasserabgabe auf Kleineinleiter - Kleineinleitersatzung - vom in der Fassung
Satzung der Gemeinde Rommerskirchen über die Abwälzung der Abwasserabgabe auf Kleineinleiter - Kleineinleitersatzung - vom 31.01.1986 in der Fassung der 1. Änderung vom 30. August 1991 INHALTSVERZEICHNIS
MehrMöglichkeiten und Chancen. Goldener Kanaldeckel Novellierung LWG. für Kommunen. IKT Forum. Christof Mainz MUNLV NRW. Nordrhein-Westfalen
IKT Forum Goldener Kanaldeckel 2007 Novellierung LWG Möglichkeiten und Chancen für Kommunen Christof Mainz MUNLV NRW 1 Def. Fremdwasser gem. Entwurf Novelle LWG (Stand 27.07.2007) 69 Absatz 8 LWG soll
MehrRechtliche Rahmenbedingungen der Gewässerunterhaltung in Niedersachsen. Wolfgang Zeiler, Wasserverbandstag Ulrich Ostermann, Kreisverband WuB Uelzen.
Rechtliche Rahmenbedingungen der Gewässerunterhaltung in Niedersachsen Wolfgang Zeiler, Wasserverbandstag Ulrich Ostermann, Kreisverband WuB Uelzen. Grundlegende Normen 61 NWG (NWG = Niedersächsisches
MehrSatzung über die Benutzung der gemeindlichen Feld- und Waldwege -Benutzungssatzung Wirtschaftswegeder Ortsgemeinde Mörsbach vom
Satzung über die Benutzung der gemeindlichen Feld- und Waldwege -Benutzungssatzung Wirtschaftswegeder Ortsgemeinde Mörsbach vom 07. 12. 1996 Der Gemeinderat hat aufgrund des 24 der Gemeindeordnung für
MehrSATZUNG. 1 Allgemeines Begriffsbestimmungen Anschluss- und Benutzungsrecht Anschluss- und Benutzungszwang Schmutzwasser...
SATZUNG DES WASSERVERBANDES PEINE ÜBER DEN ANSCHLUSS DER GRUNDSTÜCKE AN DIE ÖFFENTLICHEN ABWASSERBESEITIGUNGSEINRICHTUNGEN UND ÜBER DIE BENUTZUNG DIESER EINRICHTUNGEN (ABWASSERSATZUNG) 1 Allgemeines...2
MehrUmgang mit verwahrlosten Immobilien ( Schrottimmobilien ) in der Stadtgemeinde Bremen
Umgang mit verwahrlosten Immobilien ( Schrottimmobilien ) in der Stadtgemeinde Begriff: Das Wort Schrottimmobilie ist kein juristischer Begriff. Er hat sich aber für einen bestimmten Typ von Immobilienobjekten
MehrRechtliche Rahmenbedingungen der Gewässerunterhaltung in Niedersachsen. Wolfgang Zeiler, Wasserverbandstag
Rechtliche Rahmenbedingungen der Gewässerunterhaltung in Niedersachsen Wolfgang Zeiler, Wasserverbandstag. Grundlegende Normen 61 NWG (NWG = Niedersächsisches Wassergesetz) 39 Abs. 2 und 3 WHG (WHG = Wasserhaushaltsgesetz
MehrDer wasserrechtliche Gewässerrandstreifen DVL-Seminar am in Soest Joachim Drüke
Der wasserrechtliche Gewässerrandstreifen DVL-Seminar am 2.2.2012 in Soest Joachim Drüke Grund(ge-)sätzliches Die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) stehen unter dem grundgesetzlich geregelten
MehrDie EU-Verordnung über invasive Arten im deutschen Recht. Dr. Carolin Kieß BMUB, Referat N I 3 - Artenschutz
Die EU-Verordnung über invasive Arten im deutschen Recht Dr. Carolin Kieß BMUB, Referat N I 3 - Artenschutz Die EU-Verordnung 1143/2014 Verbote (Haltung, Zucht, Inverkehrbringen, Freisetzung ) Art. 7 Abs.
Mehr1 I Cornelius Bartenbach Haesemann & Partner I Dr. Jochen Hentschel
1 I Cornelius Bartenbach Haesemann & Partner I Dr. Jochen Hentschel 2 I Cornelius Bartenbach Haesemann & Partner I Dr. Jochen Hentschel Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen in Zusammenarbeit mit dem Hessischen
MehrSATZUNG. der Gemeinde Grafschaft
SATZUNG der Gemeinde Grafschaft über die Benutzung der gemeindlichen Feld- und Waldwege vom 20.06.2001 Der Gemeinderat hat aufgrund des 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) die folgende Satzung
MehrÖffentliche Bekanntmachung
S t a d t S t u t e n s e e L a n d k r e i s K a r l s r u h e Öffentliche Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses und der Auslegung der Bestandskarte und des Bestandsverzeichnisses für das Umlegungsgebiet
MehrStadt Bad Doberan Umlegungsausschuss
Stadt Umlegungsausschuss 1. Umlegungsbeschluss 1.1. Ermächtigung Die Verwirklichung der städtebaulichen Entwicklung im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 40 sowie in einem Teilbereich des Bebauungsplanes
MehrS a t z u n g. 1 Regelung des ruhenden Verkehrs; erforderliche Garagen und Stellplätze
Stadt Oberlungwitz Landkreis Chemnitzer Land AZ: 630.552 S a t z u n g über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen durch Zahlung eines Geldbetrages an die Stadt Oberlungwitz
MehrInformationen zur Einführung der Gesplitteten Abwassergebühren in Groß-Rohrheim
Informationen zur Einführung der Gesplitteten Abwassergebühren in Groß-Rohrheim Der Gemeindevorstand der Gemeinde Groß-Rohrheim Juni 2013 Inhaltsverzeichnis Hintergrund 4 Bisherige Gebührenerhebung 5 Zukünftige
MehrStadtverordnung über die Baumnaturdenkmale der Hansestadt Rostock in der Fassung vom 11. Februar 2016
Stadtverordnung über die Baumnaturdenkmale der Hansestadt Rostock in der Fassung vom 11. Februar 2016 Die Neufassung berücksichtigt die a) Stadtverordnung zur Änderung der Stadtverordnung über die Baumnaturdenkmale
MehrFÜR DEN LANDKREIS SCHWANDORF. Nr. 4 vom 15. März 2013 INHALTSVERZEICHNIS. Bekanntmachung
AMTSBLATT FÜR DEN LANDKREIS SCHWANDORF Nr. 4 vom 15. März 2013 INHALTSVERZEICHNIS Bekanntmachung zur vorläufigen Sicherung der vom Wasserwirtschaftsamt Weiden ermittelten Überschwemmungsgebiete an der
MehrSchriftliche Kleine Anfrage
BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 19/6493 19. Wahlperiode 22.06.10 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Joachim Bischoff (DIE LINKE) vom 16.06.10 und Antwort des Senats
Mehr(UKHEXQJVERJHQ ]XU (UPLWWOXQJ GHU YHUVLHJHOWHQ *UXQGVW
KOPIE ANTRAGSTELLER KOPIE STADTVERWALTUNG Seite 1 von 4 (in dreifacher Ausfertigung) Über die Stadt/Gemeinde an den Landrat des Kreises Paderborn - Untere Wasserbehörde Aldegrever Str. 10 14 33102 Paderborn
MehrDas neue Wasserhaushaltsgesetz - Was ändert sich für die Gewässerunterhaltung und entwicklung?
Das neue Wasserhaushaltsgesetz - Was ändert sich für die Gewässerunterhaltung und entwicklung? Manfred Schanzenbächer Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd Umsetzung von EU-Vorschriften Umsetzung von
MehrVERORDNUNG. in Kraft seit
VERORDNUNG des Landratsamtes NeuUlm über das Wasserschutzgebiet in dem gemeindefreien Gebiet Auwald (Landkreis NeuUlm) für die öffentliche Wasserversorgung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Illergruppe
MehrFlur: Gemarkung: Flurstück: Größe: m²
Entw ässerungsantrag (bitte in 2-facher Ausfertigung einreichen) Stadt Sendenhorst Stadt, Land und Alles Gute Abwasserwerk der Stadt Sendenhorst Kirchstraße 1 Antragsteller: (Name, Anschrift, Telefon)
MehrAnforderungen an die Benutzung von Gewässern
Anforderungen an die Benutzung von Gewässern 4-1 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts Bekanntmachung der Neufassung vom 31. Juli 2009, zuletzt geändert am 04. August 2016 (BGBl. I Nr. 40, S. 1972) 4-2
MehrMerkblatt. Auslaufgestaltung bei der Freilandhaltung von Legehennen. Dez. 43 Marktüberwachung Eier. Täglicher Auslauf
Merkblatt Dez. 43 Marktüberwachung Eier Auslaufgestaltung bei der Freilandhaltung von Legehennen Rechtliche Mindestanforderungen Hinweise und Empfehlungen Täglicher Auslauf Legehennen müssen tagsüber uneingeschränkten
MehrGewässerentwicklung braucht Fläche
Gewässerentwicklung braucht Fläche Zielerreichung und Flächenbereitstellung Gebietsforum Rheingraben-Nord Ratingen, 28. November 2013 Folie 2 Folie 3 Vortrags-Überblick Flächenanspruch Gewässerentwicklungskorridor
MehrAuszug aus dem. Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG)
Rechtlich verbindlich ist die im jeweiligen Gesetzblatt veröffentlichte Fassung des Gesetzes Auszug aus dem Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG)
MehrVerordnung: 1 Allgemeines
Verordnung des Landratsamtes Fürstenfeldbruck über das Wasserschutzgebiet in der Gemeinde Puchheim für die öffentliche Wasserversorgung des Wasserbeschaffungsverbandes Puchheim-Ort in der Fassung vom 23.4.1980
MehrI. Abschnitt Sachlicher Geltungsbereich. 1 Ziel und Zweck
Neufassung der Verordnung über die Unterhaltung und die Schau der Gewässer zweiter und dritter Ordnung (Schau- und Unterhaltungsordnung) im Landkreis Cuxhaven vom 23.06.2010 Aufgrund der 78 Abs. 3 S. 2,
MehrEinführung der getrennten Abwassergebühr in der Gemeinde Sipplingen
Bürgermeisteramt Rathausstr. 10 78354 Sipplingen GEMEINDE SIPPLINGEN SPORTPLATZ RATHAUSSTRAßE 10 Rathausstr. 10 78354 Sipplingen - Finanzverwaltung - Tel.: 07551/8096-25 Fax: 07551/8096-40 e-mail: E.Gessler.BMA@Sipplingen.de
MehrUNIVERSITÄT - SIEGEN FACHBEREICH 10 Bauingenieurwesen
UNIVERSITÄT - SIEGEN FACHBEREICH 10 Bauingenieurwesen Prof. Dr.-Ing. Horst Görg Abwasser- und Abfalltechnik Name:... Vorname:... Matr.-Nr.:... FH Studiengang zus. Uni-Studiengang Erreichte Punkte:... von
MehrAnforderungen der Abwasserbeseitigung
Anforderungen der Abwasserbeseitigung Zu dem für die Wirtschaft wichtigen Bereich der Abwasserbeseitigung hat der Bund im Wasserhaushaltsgesetz für bundesweit einheitliche Bestimmungen gesorgt und nur
Mehr3 - Anschluss- und Benutzungsrecht
Rumpfsatzung Abwasser (RsA) des Zweckverbandes Kommunale Wasserver-/Abwasserentsorgung Mittleres Erzgebirgsvorland Hainichen (ZWA) vom 08. November 2012 1 - Öffentliche Einrichtung (1) Dem ZWA obliegt
MehrRückstau aus dem Kanalnetz
Rückstau aus dem Kanalnetz Sind ihre Abwassersysteme gegen Rückstau gesichert? Was ist Rückstau Öffentliche Misch- und Regenwasserkanäle können aus wirtschaftlichen Gründen nicht so dimensioniert werden,
MehrSTELLUNGNAHME. zum Gesetzentwurf zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften. München,
STELLUNGNAHME zum Gesetzentwurf zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften München, 10.10.2017 Der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) vertritt rund 1.460 kommunalwirtschaftliche Unternehmen in den Bereichen
MehrLust auf Wasserrahmenlinie an der Eyter
9. Erfahrungsaustausch Lust auf Wasserrahmenlinie an der Eyter Thedinghausen 22. September 2011 Ohne Moos nix los Gewässerentwicklungsprojekte beim Mittelweserverband Dipl.-Ing. Geschäftsführer (noch)
MehrDie Gebühr für Abwasser wird bisher nach dem Frischwasserverbrauch erhoben.
Die bisherige Gebührensituation Die Gebühr für Abwasser wird bisher nach dem Frischwasserverbrauch erhoben. Diese Gebühreneinnahmen decken neben der Schmutzwasserbehandlung in der Kläranlage auch Leistungen
MehrUmweltrahmengesetz. Art 1 Immissionsschutz. Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH -
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH Umweltrahmengesetz URaG Ausfertigungsdatum: 29.06.1990 Vollzitat: "Umweltrahmengesetz vom 29. Juni 1990 (GBl. DDR 1990
MehrLANDRATSAMT MÜNCHEN. Gegenüberstellung der Alten und Neuen Verordnung über die Feuerbeschau
LANDRATSAMT MÜNCHEN Gegenüberstellung der Alten und Neuen Verordnung über die Feuerbeschau Alte Feuerbeschauverordnung Neue Feuerbeschauverordnung Auf Grund von Art. 38 Abs. 1 Nr.1, Abs. 2 und 3 des Landesstraf-
MehrWassersport und Naturschutz Rechtsgrundlagen für Bundeswasserstraßen
Wassersport und Naturschutz Rechtsgrundlagen für Bundeswasserstraßen V I Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Gliederung des Vortrages Aufgaben der Wasser und Schifffahrtsverwaltung Rechtsgrundlagen
MehrFestsetzung von Wasserschutzgebieten
Regierungspräsidium Gießen Festsetzung von Wasserschutzgebieten Gießen, 10.09.2013 Regierungspräsidium Gießen, Dezernat 41.1 - Grundwasserschutz/Wasserversorgung Andreas Fuchs Gliederung Bedeutung von
MehrArbeitsgemeinschaft der Wasserwirtschaftsverbände in Nordrhein-Westfalen. Jennifer Schäfer-Sack Am Erftverband Bergheim
Aggerverband Bergisch-Rheinischer Wasserverband Erftverband Emschergenossenschaft Linksniederrheinische Entwässerungs- Genossenschaft Lippeverband Niersverband Ruhrverband Wahnbachtalsperrenverband Wasserverband
MehrGEMEINDE BAD WIESSEE
GEMEINDE BAD WIESSEE BEBAUUNGSPLAN NR. 64 "KLINIK JÄGERWINKEL" Im beschleunigten Verfahren gemäß 13a BauGB Teil A - Planzeichnung mit Textteil Teil B - Begründung Norden Maßstab 1:1000 0 m 50 m 100 m von
MehrSatzung zum Schutze des Baumbestandes in der Stadt Hennef (Sieg) vom in der Fassung der 2. Nachtragssatzung vom
Satzung zum Schutze des Baumbestandes in der Stadt Hennef (Sieg) vom 13.12.1978 in der Fassung der 2. Nachtragssatzung vom 17.12.2001 Aufgrund des 7 Absatz 1 in Verbindung mit 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe
MehrBeschlussvorlage. Betrifft: Baureifmachung der Gewerbegrundstücke am Tichauer Weg
Beschlussvorlage Betrifft: Baureifmachung der Gewerbegrundstücke am Tichauer Weg Beschlussdarstellung: Der Ausschuss für Wirtschaftsförderung, Tourismus und Liegenschaften beschließt die Mittelbereitstellung
Mehr