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1 ^ a Paritätische Kommission Sicherheit Commission Paritaire Securite Commissione Paritetica Sicurezza r EINSCHREIBEN Delta Security AG Herr Andreas Lussi Mühlfangstrasse Weinfelden Zürich, 20. September 2012 Lohnbuchkontrolle vom 9. Juli 2012 Sehr geehrter Herr Lussi Gestützt auf Art. 5 Ziff. 3 des vom Bundesrat allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrages für den Bereich Sicherheitsdienstleistungen (GAV Sicherheit) wurde in Ihrem Betrieb am 9. Juli 2012 eine umfassende Lohnbuchkontrolle zwecks Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen des GAV Sicherheit durchgeführt Das Ergebnis dieser Lohnbuchkontrolle ist im Kontrollbericht zusammengefasst, welchen Sie in der Beilage erhalten. Von den nachstehend aufgeführten Bestimmungen des GAV Sicherheit wurden folgende Abweichungen festgestellt: 1. Artikel 15 GAV-Lohnfortzahlung 1. Delta Security AG hat mit der Basler Versicherung eine Kollektiv-Krankentaggeldversicherung abgeschlossen, welche Taggelder ab dem 91. Tag gewährt (Wartefrist von 90 Tagen). Es ist Praxis der PaKo Sicherheit, dass eine Krankentaggeldversicherung mit höchstens 30 Tagen Wartefrist akzeptiert wird. Eine längere Wartefrist wird von der PaKo Sicherheit nicht akzeptiert, weil das Risiko für die Lohnfortzahlung im Falle eines Konkurses des Arbeitgebers zu hoch ist. Die PaKo Sicherheit ersucht Delta Security AG, eine Krankentaggeldversicherung abzuschliessen, welche eine Wartefrist von höchstens 30 Tagen vorsieht. Eine Kopie der Police ist der PaKo Sicherheit einzureichen. 2. Gemäss Art. 15 Abs. 3 GAV sind die Versicherungsbeiträge betreffend das Krankentaggeld durch die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer je hälftig zu übernehmen. Delta Security AG bringt den Arbeitnehmenden ab 1. Januar 2012 die Hälfte eines hypothetischen Prämiensatzes (1.2175%) in Abzug, welche auf einer Police mit Wartefrist von 1 Tag basieren würde. Gemäss Police dürfte den Arbeitnehmenden eine Prämie von % abgezogen werden. PaKo Sicherheit Konradstrasse 9 Postfach Zürich Telefon Fax info@pako-sicherheit.ch n 2

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3 Diese Regelung widerspricht der Praxis der PaKo Sicherheit als auch der sonstigenlehre und Rechtsprechung. Die hälftige Teilung bezieht sich auf die nach Art. 15 GAV abgeschlossene Krankentaggeldversicherung. Soweit der Arbeitgeber eine nicht gleichwertig schlechtere Versicherungslösung trifft und dadurch in den Genuss von günstigeren Prämien gelangt, müsste im Sinne der Schutzfunktion des GAV auch der Arbeitnehmer erste recht, unabhängig von der Verletzung der Gleichwertigkeit der Versicherungslösung, paritätisch von den niedrigeren Prämien profitieren können. Insbesondere ist es aber auch gemäss Lehre und Rechtsprechung unstatthaft und Verletzt den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn die Arbeitnehmer eine höhere Versicherungsprämie zu entrichten haben als der Arbeitgeber. Die PaKo Sicherheit ersucht Delta Security AG, die zu hoch abgezogenen Prämien (1.08%) den Arbeitnehmenden zurückzuerstatten und dies der PaKo Sicherheit mittels Lohnabrechnung und Bankzahlungsbeleg zu verifizerien. Zudem ersucht die PaKo Sicherheit Delta Security AG, ab sofort nur die Hälfte des effektiv erwiesenen Prämiensatzes den Mitarbeitenden zu belasten. Wir ersuchen Sie hiermit um Behebung^ der aufgeführten Verfehlungen und/oder Einreichung einer Stellungnahme innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt des vorliegenden Schreibens. Gleichzeitig bitten wir Sie zur Kenntnis zu nehmen, dass die PaKo Sicherheit nach Ablauf dieser Frist einen Beschluss erlässt und gemäss Art 5.5. GAV bei Nichteinhaltung der Frist bzw. bei nicht vollständiger Behebung der Verfehlungen die Kontroll- und Verfahrenskosten auf eine fehlbare Unternehmung überwälzen sowie Zuwiderhandlungen gegen den GAV sanktionieren kann (Art GAV). Für Ihre Kooperation bedanken wir uns im Voraus und stehen Ihnen selbstverständlich für Fragen gerne zur Verfügung. Freundliche Grüsse Im Auftrag der PaKo Sicherheit Mario Tresch, lic. iur. Mitarbeiter Geschäftsstelle PaKo Sicherheit Beilage: Lohnbuchkontrollbericht Möglichkeiten zur Behebung von Verfehlungen: - Fehlende oder falsche Dokumente/Reqlemente: Fehlende Dokumente/Reglemente sind zu erstellen, falsche Dokumente/Reglemente sind zu korrigieren oder zu ergänzen und der Geschäftsstelle einzureichen. - Nachzahlungen (Lohn-, Spesen- und oder Zuschläge): Lohn-/Spesen-Nachzahlungen etc. sind auf der nächsten Lohnabrechnung einzeln aufzuführen und der Geschäftsstelle mittels Bankzahlungsbeleges oder einer durch den Mitarbeiter unterzeichneten Quittung nachzuweisen. Seite 2 von 2

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5 Firma: Deita Security AG Müllifangstrasse Weinfelden Zeitraum: 2011-Juni 2012 Auftraggeberin: Paritätische Kommission Sicherheit Konradstrasse 9 Postfach Zürich Kontrolleur: Mario Tresch, lic. iur. Mitarbeiter Geschäftsstelle PaKo Sicherheit Umfang des Berichts: 22 Seiten exkl. Deckblatt

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7 ioleitofiig Die PaKo Sictierlieit liat uns beauftragt, eine Lolinbuctil<ontroiIe bei Delta Security AG, Weinfelden, durchzuführen. Als Grundlage dient der Grundbeschluss des Bundesrates über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die private Sicherheitsdienstleistungsbranche vom 19. Januar 2004 sowie sämtliche nachfolgenden Änderungen. IVlit Brief vom 7. IVlai 2012 wurde die Lohnbuchkontrolle angekündigt und Datum sowie Uhrzeit der Kontrolle festgelegt. Ebenfalls wurde deren Umfang enwähnt. Die Kontrolle fand nicht wie vorgesehen am 11. Juni 2012 statt, sondern wurde auf den 9. Juli 2012, verschoben. Die Kontrolle der Firma fand an der IVlühlfangstrasse 1, Weinfelden, im Beisein von Herrn Andreas Lussi, Head of HR, statt. Die Kontrolle wurde durchgeführt von Mario Tresch, lic. iur., Mitarbeiter der Geschäftsstelle PaKo Sicherheit. Vorbemerkungen Die Firma Delta Security AG, Weinfelden, ist Mitglied des Verbandes Schweizerischer Sicherheitsdienstleistungs-Unternehmen (VSSU). Delta Security AG, Weinfelden, Kontrollbericht 2011/2012 Seite 1 von 23

8 Äligemeine Äogaben zum Betrieb Lohnsumme : Lohnsumme 2011 operatives Personai: CiHF 3'145' M Gemäss AiHV-Del<laration ^ Gemäss AHV-Abrechnung Gemäss individuelle Lohnliste Aktueller Personalbestand per Kontrolldatum: ca. 291 Der Betrieb erbringt Sicherheitsdienstleistungen in den folgenden Bereichen: M A Bewachung, Sicherheit und Werttransport Bewachung, Objekt- und Personenschutz, Dienste in Alarmzentralen und Flughafensicherheit (Personen- oder Gepäckl<ontrolle) und Werttransport (ohne Geldverarbeitung) M B Anlass, Verkehr, Sicherheitsassistenzdienste und Geldverarbeitung Anlass (Eintrittskontrollen und Kassendienste), Sicherheitsassistenzdienste (sog. Steward Services) Verkehrsdienste (Üben/vachung ruhender Verkehr und Verkehrsregelung) und Geldverarbeitung Kontrollergebnis: Kl GAV unterstellt Delta Security AG, Weinfelden, Kontrollbericht 2011/2012 Seite 2 von 23

9 Prüfyogsrelevsinte Uoteriagen: Anlässlich der Prüfung wurden uns folgende relevante Unterlagen abgegeben: 3 aktuelle Personalliste mit foigenden Angaben: - Name, Vorname, Geburtsdatum - Ein- und Austrittsdatum - Status (Stunden- oder ivlonatslohn) - Datum einer eventuellen Statusänderung 3 AHV-Deklaration des Vorjahres / AHV-Abrechnung des Vorjahres ^ Musterarbeitsvertrag pro Vertragstyp (Stunden- und Monatslohn) ^ Spesenreglement ^ Ausbildungsreglement ^ Deklaration und Berechnung (Liste, System) für die Abrechnung der Vollzugs- und Weiterbildungsbeiträge an den GAV Sicherheit Anlässlich der Prüfung konnten uns folgende relevante Unterlagen zur Konsultation zur Verfügung gestellt werden: ^ unterzeichnete Arbeitsverträge des operativ tätigen Personals ^ Lohnabrechnungen (Kontrollperiode vom 1. Januar des Vorjahres bis und mit Ende Monat vor Kontrolldatum) des operativ tätigen Personals, aufweichen der Brutto- resp. Nettolohn, die Sozialversicherungsabzüge und ausbezahlten Entschädigungen ersichtlich sind. ^ Monatliche Einsatzplanung und Arbeitszeitkontrollblätter, Regierapporte, Arbeitsrapporte von 1. Januar des Vorjahres bis Ende des Monats vor dem Kontrolldatum. ^^olicejjnfallversichemng^ während Kontrollperiode) ^ Police Lohnausfanversicherung bei Krankheit (gültig während Kontrollperiode) ^ BVG Versicherungsausweise des Personals Delta Security AG, Weinfelden, Kontrollbericht 2011/2012 Seite 3 von 23

10 Lohriabrechounig Auf den Lohnabrechnungen sind folgende Angaben ersichtlich: M Monatslohn M Stundenlohn, Anzahl Stunden ^ Ferienentschädigung ^ Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschlag (10%) K Bruttolohn K AHV Abzug M ALV Abzug 3 NBU Abzug K KTG Abzug El BVG Abzug M QST Abzug ^ Vollzugskosten Abzug ^ Feriensaldo ^ Überstunden ^ Kompensationsstunden M Bezahlte Feiertage ] Bezahlte Absenzen ^ Schulung Unbezahlten Urlaub Kl Fahrspesen M Andere Spesen Kontrollergebnis: M Die Arbeitnehmerinnen erhalten eine korrekt geführte Lohnabrechnung ZI Die Arbeitnehmerinnen erhalten eine unvollständige Lohnabrechnung Die Arbeitnehmerinnen erhalten eine fehlerhafte Lohnabrechnung Die Arbeitnehmerinnen erhalten keine Lohnabrechnung Die Lohnabrechnungen werden Kl übersichtlich und sauber geführt nicht übersichtlich und nicht sauber geführt Delta Security AG, Weinfelden, Kontrollbericht 2011/2012 Seite 4 von 23

11 Artikel 3 GÄV Vereiosrecht 2. Neu eintretende IVlitarbeitende werden vom Arbeitgeber und vom Vertragspartner über das Bestehen des Vertrages (GAV) orientiert. Kontrollergebnis: ^ Orientierung erfolgte ^ schriftlich Keine Orientierung erfolgt Kl GAV abgegeben / GAV nicht abgegeben ^ Empfangsbestätigung nicht vorhanden Delta Security AG, Weinfelden, Kontrollbericht 2011/2012 Seite 5 von 23

12 Ärtikei 8 GÄV Vollzugs» und Weiterbildungsbenträ ^ Deklaration 2010 eingereicht H Deklaration 2010 nicht eingereicht K VZ Beiträge 2010 bezahlt VZ Beiträge 2010 nicht bezahlt 3 AN-Beiträge werden den ivlitarbeitenden in Abzug gebracht AN-Beiträge werden den IVlitarbeitenden in nicht Abzug gebracht Delta Security AG, Weinfelden, Kontrollbericht 2011/2012

13 Artikel 7 GÄV Äostellyng, Küodigyng 1. Jede Anstellung muss immer mit schriftlichem Arbeitsvertrag erfolgen. Kontrollergebnis: K schriftliche Arbeitsverträge von allen Mitarbeitenden vorhanden schriftliche Arbeitsverträge teilweise nicht vorhanden keine schriftlichen Arbeitsverträge vorhanden Kündigungsfristen: 3. Für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gelten gegenseitig folgende Fristen: Dauer der Anstellung Während der Probezeit (erste 14 Tage) Während der restlichen Probezeit Im ersten Dienstjahr Vom 2. bis und mit 9. Dienstjahr Nach dem 9. Dienstjahr Fristen 1 Tag 7 Tage 1 Monat, auf Ende des Monats 2 Monate, auf Ende des Monats 3 Monate, auf Ende des Monats Für Mitarbeitende im Stundenlohn können im Einzeiarbeitsvertrag kürzere Fristen (jedoch mindestens 1 Monat nach Ablauf der Probezeit) vereinbart werden. Kontrollergebnis: keine Kündigung erfolgt während der Kontroiiperiode (seitens des Arbeitgebers) Kl Kündigung/en in der Kontroiiperiode korrekt erfolgt Kündigung/en in der Kontroiiperiode nicht korrekt erfolgt Delta Security AG, Weinfelden, Kontrollberictnt 2011/2012 Seite 7 von 23

14 Ärtakel 8 GÄV Dienstkieider und Ausrüstung Den uniformierten ivlitarbeitenden werden zur Ausübung des Dienstes auf Kosten des Arbeitgebers die Dienstkieider (Uniform) und die benötigte Ausrüstung zur Verfügung gesteiit. Der sorgfältige Untertialt der Dienstkleider, inklusive kleinere Reparaturen, ist Sache der IVlitarbeitenden. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist die komplette Ausrüstung und die Uniform in gut gereinigtem Zustand zurück zu geben. Kontrollergebnis: M Dienstkleider sowie die benötigte Ausrüstung werden zur Verfügung gestellt Dienstkleider sowie die benötigte Ausrüstung werden nicht zur Verfügung gestellt. Delta Security AG, Weinfelden, Kontrollbericht 2011/2012 Seite 8 von 23

15 Artikel 9 GÄV Ärbeitszeit 1. Die jährlictie Arbeitszeit umfasst die Zeit, wälirend der effektiv Arbeit geleistet wird, sowie die bezatiiten Pausen und Ferien, oline freie Tage gemäss Art. 13 Abs. 1 GAV. Die in diesem Artikei genannte Jaliresarbeitszeit stefit in direktem Zusammenhang mit den in Anhang 1 genannten Löhnen. 2. Die Jahresarbeitszeit kann betrieblich in einem Bereich zwischen 1'800 und 2'300 Stunden festgelegt werden. Als Folge davon sind die im Anhang 1 genannten Löhne entsprechend und proportional zu senken oder zu erhöhen. Die festgelegte Jahresarbeitszeit ist während der Dauer des jeweiligen Arbeitsverhältnisses verbindlich und kann durch den Arbeitgeber nicht einseitig abgeändert werden. 3. Um der Nachtarbeit (23.00 Uhr Uhr) und Sonntags- bzw. Feiertagsarbeit (06.00 Uhr Uhr) Rechnung zu tragen, wird ein Zeitbonus gewährt. Dieser beträgt 6 IViinuten (10%) pro Stunde, die in diese Zeiträume fällt (inklusive Pause). Dieser Zeitbonus fliesst in die Berechnung der Arbeitszeit ein. Kontroliergebnis STICHPROBE: K Die Jahresarbeitszeit im Betrieb beträgt 2150 Stunden K Diese wird korrekt gehandhabt, d.h. inkl. bezahlte Pausen und Ferien, ohne freie Tage. Diese wird nicht korrekt gehandhabt. XI Im Betrieb wird während Nacht, Sonn- und Feiertage Dienst geleistet. Im Betrieb wird kein Nacht, Sonn- und Feiertags-Dienst geleistet. Kl Der Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschlag von 10% (6 min./std.) wird korrekt gewährt. Der Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschlag von 10% (6 min./std.) wird nicht korrekt gewährt. Delta Security AG, Weinfelden, Kontrollberictit 2011/2012 Seite 9 von 23

16 Artikel 10 GÄV Pausen 1. Die Arbeit ist durch Pausen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen: a. eine Viertelstunde bei einer täglichen ununterbrochenen Arbeitszeit von mehr als fünfeinhalb Stunden. b. eine halbe Stunde bei einer täglichen ununterbrochenen Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden. c. eine volle Stunde bei einer täglichen ununterbrochenen Arbeitszeit von mehr als neun Stunden; Pausen von mehr als einer halben Stunde dürfen aufgeteilt werden. 2. Die Pausen werden als Arbeitszeit angerechnet und ausbezahlt, wenn der Mitarbeiter seinen Arbeitsort während den Pausen nicht verlassen kann. Kontroliergebnis STICHPROBE: Kl Pausen werden korrekt gewährt Pausen werden nicht korrekt gewährt Delta Security AG, Weinfelden, Kontrollbericht 2011/2012 Seite 10 von 23

17 Artikel 11 GAV [Lehrzeit und Uoterzeit 1. Sofern die Arbeitszeit für im ivlonatsloiin besctiäftigte IVlitarbeitende auf Anordnung des Arbeitgebers von der für die jährliche Arbeitszeit bestimmten Grundlage abweicht, wird sie durch zusätzliche Freizeit oder zusätzliche Arbeitszeit kompensiert. Ist die Kompensation von Mehrzeit nicht möglich, so wird sie gemäss Anhang 1 Ziffer 3 vergütet. Unterzeit darf nicht mehr als 30 Stunden betragen. Mehrzeit von mehr als 150 Stunden muss innerhalb von zwei Monaten kompensiert oder kann mit Einverständnis des Mitarbeitenden gemäss Anhang 1 Ziffer 3 ausbezahlt werden. 2. Temporäre Einsätze, die auf Wunsch des Arbeitnehmers und mit Einverständnis des Arbeitgebers zusätzlich zur vereinbarten Arbeitszeit geleistet werden, werden mindestens im Stundenlohn gemäss Anhang 1 (Untergruppe A3) dieses Vertrages entschädigt. 3. Als Überzeit werden diejenigen Stunden angesehen, welche zwischen der maximalen Jahresarbeitszeit von 2'400 Stunden und der Jahreshöchstarbeitszeit von 2'540 Stunden liegen. Diese Überzeit wird zu 125% des Ansatzes der Mehrzeit entschädigt. Kontroliergebnis STICHPROBE: Jahresarbeitszeit im Betrieb beträgt: 2150 Std./Jahr IVIehrzeit (bis 150 Stunden) Q wurde nicht festgestellt K Mehrzeit wurde kompensiert Mehrzeit wurde vergütet Mehrzeit wurde weder kompensiert noch vergütet K Mehrzeit (über 150 Stunden) wurde nicht festgestellt Mehrzeit wurde fristgerecht (innert 2 Monaten) kompensiert Mehrzeit wurde vergütet mit Einverständnis des Mitarbeitenden 1:1 Mehrzeit wurde weder fristgerecht kompensiert noch vergütet Unterzeit (mehr als 30 Stunden) Kl wurde nicht festgestellt ZI wurde festgestellt Überzeit (gel. Std. über 50 Std.A/Voche) Kl wurde nicht festgestellt Überzeit wurde festgestellt und mit 25% Zuschlag der Mehrzeit entschädigt. Überzeit wurde festgestellt, jedoch nicht korrekt entschädigt Delta Security AG, Weinfelden, Kontrollbericht 2011 /2012 Seite 11 von 23

18 Artikel 12 GÄV Basisausbildyng Die Basisausbildung für Mitarbeitende der Kategorie A Im IWonatslohn beträgt mindestens 20 Stunden. Falls ein Mitarbeiter bei Übertritt in den Monatslohn die Basisausbildung noch nicht absolviert hat, muss er die entsprechenden Kurse in den folgenden drei Monaten besuchen. Die Basisausbildung gilt nach Artikel 9 Absatz 1 als ordentliche Arbeitszeit und ist für den Mitarbeiter kostenlos. Kontroliergebnis: K Basisausbildungen bei allen Mitarbeitenden im Monatslohn korrekt absolviert ] Basisausbildungen teilweise erfolgt Basisausbildung bei keinem Mitarbeitenden erfolgt Delta Security AG, Weinfelden, Kontrollbericht 2011/2012 Seite 12 von 23

19 Artikel 13 GÄV Freie Tage, Äbs 1, 2 und 4 1. Es besteht Anspruch auf jährlich 112 freie Tage. Dieser berechnet sich auf der Basis von 52 Sonntagen, 52 Samstagen und 8 Feiertagen (9 gesetzliche Feiertage abzüglich 1 Feiertag, der durchschnittlich jährlich mindestens auf einen Sonntag oder Samstag fällt). 2. Kann die vertraglich vereinbarte Jahresarbeitszeit aus lokalen Organisationsgründen oder infolge der persönlichen Verfügbarkeit des IVlitarbeitenden nicht erreicht werden, so kann als letzte Möglichkeit vorübergehend der jährliche Freitaganspruch von 112 Tagen bis auf das Minimum von 90 Tage reduziert werden. 4. Die Einteilung der freien Tage erfolgt durch den Arbeitgeber im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Dabei ist zu beachten, dass mindestens 12 freie Sonntage im Kalenderjahr zu gewähren sind. Kontroliergebnis STICHPROBE: Abs. 1: Kl Anzahl Freitage werden korrekt gewährt (mind. 112 freie Tage pro Jahr) Anzahl Freitage werden nicht korrekt gewährt Abs.2: Anzahl Freitage wurden aus lokalen Organisationsgründen überübergehend auf mind. 90 Tage reduziert Anzahl Freitage wurden aus lokalen Organisationsgründen überübergehend auf weniger als max. 90 Tage reduziert und somit nicht ausreichend gewährt. Abs: 4: K Den Mitarbeitenden werden mindestens 12 freie Sonntage im Kalenderjahr gewährt Den Mitarbeitenden werden nicht mindestens 12 freie Sonntage im Kalenderjahr gewährt. Delta Security AG, Weinfelden, Kontrollbericht 2011/2012 Seite 13 von 23

20 ÄrtDkel 1S GÄVLohofforteahlyog 1. Für unverschuldete Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit sind die IVlitarbeitenden für den Lohnausfall durch den Arbeitgeber zu versichern. 2. Die Dauer des Krankentaggeldanspruchs für die einzelnen Mitarbeiterkategorien ist in den Anhängen 1 und 2 bestimmt. 3. Die Versicherungsbeiträge betreffend das Krankentaggeld werden durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer je hälftig übernommen. 4. Für das Mutterschaftstaggeld gelten die gesetzlichen Bestimmungen der Enwerbsersatzordnung. 5. Jede Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Niederkunft oder Unfall ist dem Arbeitgeber unmittelbar zu melden. 6. Die hier aufgeführten Bestimmungen für die Entschädigungen bei Arbeitsunfähigkeit ersetzen die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers gemäss Art. 324a OR. Kontroliergebnis: K KTG-Police über Kontrollzeitraum vorhanden KTG-Police über Kontrollzeitraum nicht vorhanden El KTG Abzüge werden vorgenommen ö KTG Abzüge werden nicht vorgenommen Bemerkungen zum Kontroliergebnis: Die Krankenttaggeldversicherung gewährt ab dem 91. Tag (Wartefrist 90 Tage) Leistungen. Gemäss Police der Krankentaggeldversicherung beträgt der Netto-Prämiensatz %. Delta Security AG belastet den Mitarbeitenden eine Prämie von %. Dieser Abzug basiert auf dem hypothetischen Prämiensatz (durch die Krankentaggeldversicherung berechnet), wenn die Wartefrist einen Tag (Taggeldleistung ab dem 2. Tag) betrüge (2.435 %). Delta Security AG, Weinfelden, Kontrollbericht 2011/2012 Seite 14 von 23

21 Delta Security AG, Weinfelden, Kontrollbericht 2011/2012 Seite 15 von 23

22 Artikel 18 GÄVZyschläge / Äysiageoersati / Äysbildyrug 1. Jeder Arbeitgeber ist verpflictitet, in seinem Betrieb für alle Mitarbeitende eine schriftliche Regelung anzuwenden, welche unter anderem die Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, den Auslagenersatz sowie eine Bestimmung zur betrieblich gewährleisteten Ausbildung beinhaltet. 2. Der Auslagenersatz umfasst namentlich die Abgeltung der zusätzlichen Fahrzeit, der anfallenden Fahrkosten sowie allenfalls weiterer bei auswärtiger Arbeit entstehender Aufwände. 3. Benutzen Mitarbeitende auf ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Einverständnis ihren Privatwagen, so haben sie Anspruch auf eine Entschädigung von mindestens 60 Rappen pro gefahrenen Kilometer. Mit dieser Entschädigung für die anfallenden Fahrkosten sind sämtliche Verpflichtungen des Arbeitgebers gegenüber dem Mitarbeitenden aus dem Betrieb des Fahrzeugs gemäss Art. 327b OR abgegolten. 4. Diese Regelung gilt als integrierender Bestandteil des schriftlichen Arbeitsvertrages und muss für den Mitarbeitenden mindestens gleichwertig zu den gesetzlichen Vorgaben des Obligationenrechts sein. Kontroliergebnis: M Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagte (10%) schriftlich geregelt Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagte (10%) schriftlich nicht geregelt K Zusätzliche Fahrzeit schriftlich geregelt Zusätzliche Fahrzeit schriftlich nicht geregelt M Fahrzeugspesen (mind. CHF -.60/km) schriftlich geregelt Fahrzeugspesen (mind. CHF -.60/km) schriftlich nicht geregelt K Spesenreglement abgegeben ZI Spesenreglement nicht abgegeben Kl Ausbildungsreglement vorhanden Ausbildungsreglement nicht vorhanden D Ausbildungsreglement nicht relevant Delta Security AG, Weinfelden, Kontrollberictit 2011/2012 Seite 16 von 23

23 Artikel 17 GÄV Ferien 1. Im ivlonatslohn beschäftigte IVlitarbeitende haben Anspruch auf folgende Ferien: - 4 Wochen (20 Arbeitstage) ab dem ersten Dienstjahr; - 5 Wochen (25 Arbeitstage) ab dem fünften Dienstjahr und dem 45. Altersjahr; ab dem 10. Dienstjahr und dem 40. Altersjahr; ab dem 15. Dienstjahr; bis zum vollendeten 20. Altersjahr. - 6 Wochen (30 Arbeitstage) ab dem zehnten Dienstjahr und dem 60. Altersjahr. 2. Zur Ferienberechnung dient das Kalenderjahr. Bei Arbeitsaufnahme vor dem 1. Juli wird das Eintrittsjahr als erstes Dienstjahr bzw. bei Geburtstag vor dem 1. Juli das Altersjahr angerechnet. 3. Restliche Ferienguthaben eines Jahres sollten bis zum 30. April des folgenden Jahres bezogen werden. Danach ordnet der Arbeitgeber allein den Zeitpunkt des Bezugs an. 4. Bei unverschuldeten Arbeitsverhinderungen (wie Krankheit, Unfall, Militär- und Zivilschutzdienst) von zwei vollen Monaten und bei Verhinderungen wegen Schwangerschaft und Niederkunft von drei vollen Monaten wird der Ferienanspruch um einen Zwölftel gekürzt; für jeden weiteren vollen Monat der Verhinderung wird der Ferienanspruch zusätzlich um einen Zwölftel gekürzt. 5. Wenn das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder abgeschlossen wird, hat die betreffende Person für jeden gearbeiteten Monat Anspruch auf 1/12 der für das ganze Jahr vorgesehenen Ferien. 6. Mitarbeitende, welche im Stundenlohn beschäftigt sind, haben einen Ferienanspruch von 5 Wochen bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr, resp. 4 Wochen ab dem Kalenderjahr, in dem das 21. Altersjahr vollendet wird. Entsprechend wird ein Zuschlag zum Basisstundenlohn von 8.33% (bei einem Anspruch auf 4 Wochen Ferien) respektive 10.64% (bei einem Anspruch auf 5 Wochen Ferien) ausbezahlt. Kontroliergebnis: K Ferien werden korrekt gewährt ] Ferien werden nicht korrekt gewährt Delta Security AG, Weinfelden, Kontrollberictit 2011/2012 Seite 17 von 23

24 ÄrtSkel 22 GÄV Berufliche Vorsorge 1. Der Arbeitgeber versiciiert die ivlitarbeitenden nach den gesetzlichen Vorschriften über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. 2. Versichert ist mindestens der durchschnittliche AHV-pflichtige Lohn unter Einschluss des 13. Monatslohnes und unter Berücksichtigung des gesetzlich zulässigen Koordinationsabzuges, 3. Ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres wird ein Beitrag von mindestens 9% des koordinierten Lohnes erhoben. Maximal die Hälfte der Beiträge kann der Arbeitgeber dem Mitarbeitenden vom Lohn abziehen, 4. Den Mitarbeitenden ist bei Einstellung das Versicherungsreglement sowie jährlich ein Versicherungsausweis auszuhändigen. Kontroliergebnis: Keine Arbeitnehmende mit Jahreslohn bis CHF 20' (Stand 2011) M BVG Abzüge werden vorgenommen ZI BVG Abzüge werden nicht vorgenommen M BVG Ausweise sind vorhanden und die Abzüge sind übereinstimmend BVG Ausweise sind vorhanden und die Abzüge sind nicht übereinstimmend BVG Ausweise sind nicht vorhanden Delta Security AG, Weinfelden, Kontrollbericht 2011/2012 Seite 18 von 23

25 Anhang 1 GAV Bewachung, SicherheDt und Werttransport A1 Personalkategorie K vorhanden Mindestlohn Jahresarbeitszeit im Betrieb beträgt: [2150l Std./Jahr Bewachung und Sicherheit Mindestlohn ab 1. Juni 2011 (für VSSU Mitglieder ab 1. Januar 2011 resp. für Einzelvertragspartner ab Datum Einzelvertragspartnerschaft) Dienstjahr Jahresgehalt Monatslohn 1/12 Monatslohn 1/13 1. DJ SFr. 51' SFr. 4' SFr. 3' DJ SFr. 52' SFr. 4' SFr. 4' DJ SFr. 54' SFr. 4' SFr. 4' DJ SFr. 55' SFr. 4' SFr. 4' DJ SFr. 57' SFr SFr. 4' DJ SFr. 57' SFr. 4' SFr. 4' DJ SFr. 58' SFr. 4' SFr. 4' DJ SFr SFr. 4' SFr. 4' DJ SFr SFr. 4' SFr. 4' DJ SFr. 59' SFr. 4' SFr. 4' DJ SFr. 59' SFr. 4' SFr. 4' Ab 12. DJ SFr. 59' SFr. 4' SFr. 4' Mindestlohn wird bei allen Mitarbeitenden eingehalten. Alter bez. Lohnreduktion Davon gibt es Kl gibt es keine Mitarbeitende unter 25 Jahre (Möglichkeit um Lohnreduktion von CHF pro Monat) Eidg. FA Sicherheit und Bewachung oder Personen- und Objektschutz Davon ^ gibt es gibt es keine Mitarbeitende, welche den eidgenössischen Fachausweis für Sicherheit und Bewachung oder Personen- und Objektschutz absolviert haben (Lohnzuschlag von mindestens CHF pro Monat.) Hundeführer Davon K gibt es gibt es keine Mitarbeitende, welche Arbeitseinsätze mit Hund (Hundeführer) leisten (Lohnzuschlag von CHF pro Monat oder CHF 1.50 pro Stunde) Delta Security AG, Weinfelden, Kontrollbericht 2011/2012 Seite 19 von 23

26 Bewachung, Sicherheit und Werttransport A2 Püitarbeitende im Stundenlohn mit Arbeitspensum zwischen 75 und 150 Std./Mt. A2 Personalkategorie K vorhanden Mindestlohn ab 1. Januar 2009 Kantone FR, JU, NE, VD, VS CHF CHF CHF CHF AG, AI, AR, BE, GL, GR, LU, NW, GW, SG, SH, SO, SZ, TG, Tl, UR, ZG BS, BL, GE ZH CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF IVlindestlohn wird bei allen Mitarbeitenden eingehalten. Überführung in den Monatslohn K Es gibt Mitarbeitende, welche im Durchschnitt der letzten 9 Monate mehr als 150 Std./Mt. gearbeitet haben und deshalb zu überführen sind. Hundeführer Davon K gibt es gibt es keine Mitarbeitende, welche Arbeitseinsätze mit Hund (Hundeführer) leisten (Lohnzuschlag von CHF pro Monat oder CHF 1.50 pro Stunde) Delta Security AG, Weinfelden, Kontrollbericht 2011/2012 Seite 20 von 23

27 Bewachung, Sicherheit und Werttransport A3 Mitarbeitende im Stundenlohn mit Arbeitspensum bis zu 75 Std./Mt. A3 Personalkategorie K vorhanden Mindestlohn ab 1. Juni 2011 (für VSSU Mitglieder ab 1. Januar 2011 resp. für Einzelvertragspartner ab Datum Einzelvertragspartnerschaft) Stundenlöhne ohne Stundenlöhne ohne Ferienentschädigung Ferienentschädigung Kantone 1. Dienstjahr ab 2. Dienstjahr FR, JU, NE, VD, VS CHF CHF AG, AI, AR, BE, GL, GR, LU, NW, GW, SG, SH, SO, SZ, TG, Tl, UR, ZG CHF CHF BS, BL, GE CHF CHF ZH CHF CHF Mindestlohn v\/ird bei allen Mitarbeitenden eingehalten Überführung in den Monatslohn K! Es gibt Mitarbeitende, welche im Durchschnitt der letzten 9 Monate mehr als 150 Std./Mt. gearbeitet haben und deshalb zu überführen sind. Hundeführer Davon Kl gibt es gibt es keine Mitarbeitende, welche Arbeitseinsätze mit Hund (Hundeführer) leisten (Lohnzuschlag von CHF pro Monat oder CHF 1.50 pro Stunde) Delta Security AG, Weinfelden, Kontrollbericht 2011/2012 Seite 21 von 23

28 Äolass, Verkehr, Sicherheitsassisteozdieoste und Geldverarbeityng B1 Mitarbeitende im Stundenlohn mit Arbeitspensum von mehr als 150 Std./Mt. B1 Personalkategorie K nicht vorhanden 82 Personalkategorie K vorhanden Mindestlohn ab 1. Juni 2011 (für VSSU Mitglieder ab 1. Januar 2011 resp. für Einzelvertragspartner ab Datum Einzelvertragspartnerschaft) Stundenlöhne ohne Stundenlöhne ohne Ferienentschädigung Ferienentschädigung Kantone 1. Dienstjahr ab 2. Dienstjahr FR, JU, NE, VD, VS AG, AI, AR, BE, GL, GR, LU, NW, GW, SG, SH, SO, SZ, TG, Tl, UR, ZG BS, BL, GE ZH CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF Mindestlohn wird bei allen Mitarbeitenden eingehalten Delta Security AG, Weinfelden, Kontrollbericht 2011/2012 Seite 22 von 23

29 Zysammenfassyoig Die Lohnbuctil<ontrolie bei der Firma Deita Security AG, Weinfeiden, hat ergeben, dass die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages für den Bereich Sicherheitsdienstieistungen mit folgenden Ausnahmen eingehalten werden: 1. Art 1S GAV Lohnfortzahlung Delta Security AG, Weinfelden, Kontrollbericht 2011/2012 Seite 23 von 23

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