BEFÖRDERUNGSVERTRAG. Zwischen dem. Landkreis Freising Landshuterstr Freising. vertreten durch Herrn Landrat Josef Hauner

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1 BEFÖRDERUNGSVERTRAG Zwischen dem Landkreis Freising Landshuterstr Freising vertreten durch Herrn Landrat Josef Hauner - im Folgenden Schulaufwandsträger / Aufgabenträger genannt - und Firma Name:.. Straße:.. Ort:... vertreten durch.. - im Folgenden Unternehmer genannt - - im Folgenden gemeinsam Parteien genannt - wird folgender Vertrag geschlossen: 1. BEFÖRDERUNG 1.1 Der Unternehmer verpflichtet sich, die berechtigten Schüler des Sonderpädagogischen Förderschulzentrums Pulling aus den Gemeindebereichen Au/Hallertau, Rudelzhausen, Nandlstadt, Attenkirchen und Zolling an allen Schultagen mit geeigneten und bedarfsgerechten Kraftfahrzeugen zum und vom Unterricht und ggf. vom Nachmittagsunterricht auf vier Linien zu befördern. 1.2 Der für die Linien gültige Fahrplan (Haltestellen und Abfahrtszeiten) wird rechtzeitig zum Beginn des Schuljahres unter Berücksichtigung des jeweiligen Bedarfs in Absprache zwischen Schulaufwandsträger / Aufgabenträger und Unternehmer festgelegt. 1.3 Die Vereinbarungen nach Nr. 1.2 sind Bestandteil dieses Vertrages. Streckenführung, Haltestellen und Fahrtzeiten sind genau einzuhalten. Abweichungen von der Streckenführung sind nur zulässig, wenn die Einhaltung aus verkehrstechnischen Gründen nicht möglich ist.

2 2 Verkehrstechnisch veranlasste Verlegungen der Haltestellen sind dem Schulaufwandsträger sowie der Schulleitung rechtzeitig anzuzeigen. 1.4 Zur Beförderung sind Kraftfahrzeuge mit mindestens folgender Kapazität einzusetzen: Voraussichtliche Schülerzahl: 47 Voraussichtliche Schülerzahl Nachmittagsbeförderung: 30 Art der Kraftfahrzeuge: je nach Bedarf (8-Sitzer, 14-Sitzer, 20-Sitzer) 1.5 Kommt der Unternehmer seiner Beförderungspflicht nicht nach, so ist der Schulaufwandsträger / Aufgabenträger unabhängig von einem etwaigen Kündigungsgrund berechtigt, die Beförderung der Schüler auf Kosten des Unternehmers durchführen zu lassen. 1.6 Berechtigt und zu befördern sind die Schüler, deren Beförderung nach der Schülerbeförderungsverordnung oder nach dem Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulweges in Verbindung mit der dazu erlassenen Ausführungsverordnung notwendig ist. Soweit der Schulaufwandsträger / Aufgabenträger Berechtigungsausweise ausgibt, haben die Schüler ihre Berechtigung auf Verlangen durch Vorlage des entsprechenden Berechtigungsausweises nachzuweisen. 2. TECHNISCHE ANFORDERUNGEN / AUSSTATTUNG DER KRAFTFAHRZEUGE Die vom Unternehmer eingesetzten Kraftfahrzeuge müssen zu jeder Zeit den Bestimmungen der StVZO und BOKraft entsprechen und sach- und fachgerecht gewartet sein. Es gilt ergänzend der beiliegende Anforderungskatalog für Kraftomnibusse und Kleinbusse, die zur Beförderung von Schülern und Kindergartenkindern besonders eingesetzt werden (Anlage A). Der Anforderungskatalog ist Bestandteil dieses Vertrages. 3. FAHRER 3.1 Der Unternehmer darf für die Schülerbeförderung nur geeignete Fahrer einsetzen, deren persönliche Zuverlässigkeit dem Schulaufwandsträger / Aufgabenträger durch Vorlage eines Führungszeugnisses nachgewiesen ist. Der Unternehmer hat Sorge dafür zu tragen, dass die gegebenenfalls zur Beförderung erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen vorliegen. 3.2 Der Unternehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die im Rahmen der Durchführung dieser Vereinbarung eingesetzten Fahrer 9 BOKraft einhalten. Auf Verlangen des Schulaufwandträgers / Aufgabenträgers hat der Unternehmer ärztliche Zeugnisse für die im Rahmen der Durchführung dieser Vereinbarung eingesetzten Fahrer vorzulegen, die nachweisen, dass eine ansteckungsfähige Tuberkulose der Atmungsorgane nicht vorliegt. 3.3 Auf Verlangen des Schulaufwandträgers / Aufgabenträgers darf der Unternehmer bestimmte Fahrer nicht mehr einsetzen, wenn Tatsachen vorliegen, die gegen die Eignung oder Zuverlässigkeit des Fahrers sprechen. 3.4 Für die Schulung der Fahrer gilt das anliegende Merkblatt für die Schulung von Fahrzeugführern bei der Beförderung von Schulkindern (Anlage B); dieses ist Bestandteil dieses Vertrages.

3 3 Der Unternehmer hat das Merkblatt den Fahrern gegen Unterschrift auszuhändigen und darauf zu achten, dass die Fahrer die darin enthaltenen Bestimmungen einhalten. Auf Verlangen des Schulaufwandträgers / Aufgabenträgers hat der Unternehmer die Fahrer einmal im Jahr für Schulungen und Informationsveranstaltungen für Schulbusfahrer freizustellen und dafür zu sorgen, dass die betreffenden Fahrer an den Veranstaltungen teilnehmen. 3.5 Der Unternehmer hat die Fahrer zur erhöhten Vorsicht und zu einer defensiven Fahrweise anzuhalten und auf die besonderen Gefahren und Eigenheiten, die sich bei der Schülerbeförderung ergeben, hinzuweisen. 3.6 Im Fahrdienst muss ein absolutes Rauchverbot eingehalten werden. 4. HAFTUNG UND VERSICHERUNG Der Unternehmer ist verpflichtet, den Schulaufwandsträger / Aufgabenträger von allen Ansprüchen freizuhalten, die von Fahrgästen wegen der in diesem Vertrag vereinbarten Beförderung erhoben werden, es sei denn, das schadensstiftende Ereignis beruht auf einem Verschulden von Personen, für die der Aufgabenträger einzustehen hat. Er ist verpflichtet, seine Fahrer und die Insassen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu versichern. 5. VERGÜTUNG 5.1 Der Unternehmer erhält für die ihm nach diesem Vertrag obliegenden Verpflichtungen bzw. die vereinbarte und tatsächlich durchgeführte Beförderung eine Vergütung nach folgenden Tagespauschalen zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Linie/Anzahl der Fahrten/ Linie 1, 2 Fahrten, bis 8 Schüler Linie 1, 3 Fahrten, bis 8 Schüler Linie 1, 2 Fahrten, bis 14 Schüler Linie 1, 3 Fahrten, bis 14 Schüler Linie 1, 2 Fahrten, bis 20 Schüler Linie 1, 3 Fahrten, bis 20 Schüler Linie 2, 2 Fahrten, bis 8 Schüler Linie 2, 3 Fahrten, bis 8 Schüler Linie 2, 2 Fahrten, bis 14 Schüler Linie 2, 3 Fahrten, bis 14 Schüler Tagespauschale in (netto) für die

4 Linie 2, 2 Fahrten, bis 20 Schüler Linie 2, 3 Fahrten, bis 20 Schüler Linie 3, 2 Fahrten, bis 8 Schüler Linie 3, 3 Fahrten, bis 8 Schüler Linie 3, 2 Fahrten, bis 14 Schüler Linie 3, 3 Fahrten, bis 14 Schüler Linie 3, 2 Fahrten, bis 20 Schüler Linie 3, 3 Fahrten, bis 20 Schüler Linie 4, 2 Fahrten, bis 8 Schüler Linie 4, 3 Fahrten, bis 8 Schüler Linie 4, 2 Fahrten, bis 14 Schüler Linie 4, 3 Fahrten, bis 14 Schüler Linie 4, 2 Fahrten, bis 20 Schüler Linie 4, 3 Fahrten, bis 20 Schüler 4 Linie/Anzahl der Fahrten/ Linie 1, 1 Nachmittagsfahrt, bis 8 Schüler Linie 1, 1 Nachmittagsfahrt, bis 14 Schüler Linie 2, 1 Nachmittagsfahrt, bis 8 Schüler Linie 2, 1 Nachmittagsfahrt, bis 14 Schüler Linie 3, 1 Nachmittagsfahrt, bis 8 Schüler Linie 3, 1 Nachmittagsfahrt, bis 14 Schüler Linie 4, 1 Nachmittagsfahrt, bis 8 Schüler Linie 4, 1 Nachmittagsfahrt, bis 14 Schüler Tagespauschale in (netto) für die 5.2 Der mit der Schülerbeförderung beauftragte Unternehmer ist nicht befugt, in einem ausschließlich als Schulbus eingesetzten Kraftfahrzeug nicht nach Nr. 1.6 dieser Vereinbarung berechtigte Dritte mitzubefördern und entsprechenden Fahrscheinverkauf zu tätigen. Ausnahmen hiervon sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung des Schulaufwandsträgers / Aufgabenträgers zulässig. Eine entsprechende Genehmigung muss mindestens 4 Wochen im Voraus beim Schulaufwandsträger / Aufgabenträger beantragt werden.

5 5 Die dem Unternehmer durch den Schulaufwandsträger / Aufgabenträger im Rahmen dieser Vereinbarung zu entrichtende Vergütung verringert sich in diesem Falle entsprechend um den Betrag der Einnahmen aus der Beförderung Dritter. 5.3 Die Vergütung wird durch den Schulaufwandsträger / Aufgabenträger monatlich im Nachhinein, innerhalb von 3 Wochen nach Eingang der Rechnung des Unternehmers beim Schulaufwandsträger / Aufgabenträger, gezahlt. 6. SONSTIGE PFLICHTEN DES UNTERNEHMERS Der Unternehmer stellt sicher, dass während der Busbetriebszeiten die Bürozentrale seines Unternehmens telefonisch erreichbar ist. 7. SONSTIGE PFLICHTEN DES SCHULAUFWANDSTRÄGERS/AUFGABENTRÄGERS 7.1 Der Schulaufwandsträger / Aufgabenträger wirkt in Zusammenarbeit mit den Schulen auf die Schüler und deren Erziehungsberechtigte dahingehend ein, dass sich die Schüler während der Fahrten ordnungsgemäß verhalten. 7.2 Der Schulaufwandsträger / Aufgabenträger setzt sich dafür ein, dass die Fahrer in geeigneter Weise über die besonderen Gefahren und Eigenheiten der Schülerbeförderung unterrichtet werden. 7.3 Hat der Unternehmer Zweifel am Beförderungsanspruch einzelner Schüler, teilt ihm der Schulaufwandsträger / Aufgabenträger mit, ob der Schüler einen Anspruch auf Beförderung hat. 8. VERTRAGSDAUER Der Vertrag tritt mit Unterzeichnung beider Parteien in Kraft. Er gilt ab dem Schuljahr 2016/2017 bis einschließlich Schuljahr 2019/ SONSTIGES 9.1 Die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 2003 (BAnz. Nr. 178a), gelten ergänzend und nachrangig zu den Bedingungen dieses Vertrages. Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Unternehmers haben keine Gültigkeit. 9.2 Unternehmer und Schulaufwandsträger / Aufgabenträger bekennen sich ausdrücklich zur wechselseitigen Kooperation. Sollten Konflikte zwischen den Vertragspartnern entstehen, sind diese verpflichtet, diese Konflikte schnellstmöglich beizulegen und nach Möglichkeit zumindest eine Interimsvereinbarung zu treffen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber über alle für die Erfüllung des Vertrages wesentlichen Umstände wie z.b. technische und sonstige Störungen, zeitliche Verzögerungen usw. unverzüglich zu informieren. 9.3 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf die Einhaltung der Schriftform. Keine Partei kann sich auf eine vom Vertrag abweichende tatsächliche Übung berufen, solange die Abweichung nicht schriftlich vereinbart ist.

6 6 9.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein, oder sollte dieser Vertrag eine Lücke enthalten, berührt dies nicht die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten entspricht. Im Falle einer Lücke in den Regelungen dieses Vertrages, ist eine Bestimmung zu vereinbaren, die dem am nächsten entspricht, was nach Sinn und Zweck dieses Vertrages vernünftigerweise vereinbart worden wäre, wenn die Lücke bei Vertragsschluss erkannt worden wäre. 9.5 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Freising. Dies gilt nicht für Mahnverfahren. Freising,, (Ort) (Datum) Josef Hauner Landrat (Firmenstempel, Unterschrift)

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