Studienordnung für das Studium des Faches Englisch im Studiengang Lehramt an Gymnasien an der Universität Trier

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1 Anglistik Home Page Studienordnung für das Studium des Faches Englisch im Studiengang Lehramt an Gymnasien an der Universität Trier Vom 22. November 2001 Aufgrund des 5 Abs. 2 Nr. 2 und des 80 Abs. 2 Nr. 1 des Universitätsgesetzes vom 23. Mai 1995 (GVBl. S. 85), zuletzt geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 6. Februar 2001 (GVBl. S. 29), BS , hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs Sprach- und Literaturwissenschaft der Universität Trier am 7. November 2001 die nachfolgende Studienordnung beschlossen. Sie wird hiermit bekannt gemacht. 1 Geltungsbereich Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage der Landesverordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien vom 7. Mai 1982 (GVBl. S. 157) in der Fassung der Dritten Änderungsverordnung vom 8. September 1999 (GVBl. S. 233) (im Folgenden Prüfungsordnung") Ziel, Inhalt und Aufbau des Studiums im Fach Englisch für den Studiengang Lehramt an Gymnasien an der Universität Trier. 2 Studienzeit Die Regelstudienzeit einschließlich des Zeitraums zur Ablegung der Prüfung beträgt viereinhalb Jahre. 3 Studienbeginn Das Studium kann sowohl zum Winter- als auch zum Sommersemester aufgenommen werden. Beim Eintritt in das Studium wird eine Evaluation der englischen Sprachkompetenz in Form eines Eingangstests (dreistündige Sprachklausur) durchgeführt. Sie dient der Studienberatung sowie der Studienplanung im Bereich weitere Lehrveranstaltungen" in der Sprachpraxis (s. 8 Nr. 1 Buchst.c). Bei hervorragender Sprachkompetenz entfallen die Kurse Oral Production und Grammar. 4 Studienvoraussetzungen Abgesehen von den Voraussetzungen für die Einschreibung für diesen Studiengang erfordert das Studium Lateinkenntnisse oder Kenntnisse in einer anderen Fremdsprache. Lateinkenntnisse gelten durch die Bestätigung des Latinums im Abiturzeugnis oder einem Zeugnis über die Ergänzungsprüfung in Latein als nachgewiesen. Für Studierende, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, werden vom Fach Klassische Philologie Lateinkurse angeboten. Kenntnisse in einer anderen Fremdsprache gelten durch das Abiturzeugnis bzw. ein Schulzeugnis oder durch das Bestehen einer Zertifikatsprüfung im Bereich Studienbegleitende Fremdsprachenausbildung (s. entsprechende Studienordnung) als nachgewiesen. Wenn für die betreffende Fremdsprache auf dem Abiturzeugnis bzw. Schulzeugnis nicht mindestens vier Jahre ausgewiesen sind, müssen die

2 Fremdsprachkenntnisse durch eine Zertifikatsprüfung des Bereichs Studienbegleitende Fremdsprachenausbildung nachgewiesen werden. Über Ausnahmen von dieser Art des Nachweises entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für die Zwischenprüfung im Fach Englisch. Die Lateinkenntnisse oder Kenntnisse in einer anderen Fremdsprache sollen bis zum Abschluss der Zwischenprüfung nachgewiesen werden. 5 Schulpraktikum, Fachpraktikum (1) Während des Studiums sind zwei Schulpraktika, davon mindestens eines an einem Gymnasium, abzuleisten. Das erste Praktikum dient insbesondere der Hospitation und dauert mindestens zwei Wochen; das zweite Praktikum dient auch der unterrichtspraktischen Erprobung und dauert vier Wochen. Die Schulpraktika sollen mit geeigneten erziehungswissenschaftlichen und fachdidaktischen Lehrveranstaltungen verbunden sein. (2) Kandidatinnen und Kandidaten, die die erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, an Sonderschulen oder an Realschulen abgelegt haben, sind von der Ableistung der Schulpraktika befreit. (3) Das Fach bietet in Zusammenarbeit mit den Studienseminaren des Landes regelmäßige betreute schulische Fachpraktika an. Im Rahmen dieser Praktika erhält die oder der Studierende Gelegenheit, die besonderen Bedingungen des Unterrichtens in einem der von ihr oder ihm gewählten Fächer kennen zu lernen und ihre oder seine im Verlauf des bisherigen Studiums erworbenen fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und erziehungswissenschaftlichen Kenntnisse nach Möglichkeit im eigenen Unterricht ansatzweise zu erproben und auf dieser Grundlage ihre oder seine Studienmotivation und Studienorientierung zu überprüfen. Das Fachpraktikum, das einer Lehrveranstaltung im Umfang von 2 SWS entspricht, wird nach Absprache zwischen den betreuenden Studienleiterinnen oder Studienleitern und den Teilnehmenden möglichst im Block und möglichst außerhalb der Vorlesungszeit durchgeführt. Die Teilnahme ist freiwillig; sie wird aber nachdrücklich empfohlen. Wird ein betreutes schulisches Fachpraktikum abgeleistet, ersetzt es nach Wahl der oder des Studierenden das zweiwöchige Schulpraktikum gemäß Absatz 1 Satz 2, 1. Halbsatz oder den Leistungsnachweis aus dem erziehungswissenschaftlichen Begleitstudium gemäß Ziffer I. 1.4 des Teils A der Anlage zur LVO. Auf die entsprechenden Aushänge und Informationen wird hingewiesen. 6 Ziel und Inhalt des Studiums Das Studium vermittelt die für das Lehramt an Gymnasien im Fach Englisch vorausgesetzten fachlichen und fachdidaktischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden, insbesondere: 1. Differenzierte und aktive Sprachbeherrschung (mündlicher und schriftlicher Bereich), 2. Erwerb der Fähigkeit zur sprach- und literaturwissenschaftlichen Analyse englischer Texte und anderer Medien verschiedener Epochen und Sprachstufen; dem Bezug zur Gegenwart kommt hierbei besondere Bedeutung zu, 3. Einblick in Methoden und Probleme der Sprach- und Literaturwissenschaft und deren historische Entwicklung, 4. Kenntnisse in der Sprach- und Literaturgeschichte unter Berücksichtigung der historischen, politischen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Entwicklung insbesondere Großbritanniens und Nordamerikas, 5. Vertrautheit mit den politischen, geographischen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Verhältnissen insbesondere Großbritanniens und Nordamerikas (Culture Studies),

3 6. Kenntnis der Grundbegriffe der Fachdidaktik und grundlegender Elemente des Fachunterrichts. 7 Aufbau des Studiums, Studienabschnitte, Studienberatung (1) Das Studium gliedert sich in folgende Studienabschnitte: 1. das Grundstudium mit einer Dauer von in der Regel vier Semestern, 2. das Hauptstudium mit einer Dauer von in der Regel vier Semestern, 3. die Prüfungsphase (mündliche und schriftliche Prüfung) mit einer Dauer von in der Regel einem Semester. Das Grundstudium schließt mit der Zwischenprüfung ab. Über die bestandene Zwischenprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. Anforderungen und Zulassungsvoraussetzungen regelt die Zwischenprüfungsordnung. Das Hauptstudium kann in der Regel erst nach Erfüllung dieser genannten Voraussetzungen aufgenommen werden. Die Meldung zur ersten Staatsprüfung erfolgt in der Regel im siebten Semester zur wissenschaftlichen Prüfungsarbeit (erster Prüfungsteil), im achten Semester zu den weiteren Prüfungsteilen (schriftliche und mündliche Prüfungen im Fach Englisch und im anderen Fach einschließlich der Fachdidaktiken sowie der mündlichen Prüfung in den Erziehungswissenschaften). (2) Für ein ordnungsgemäßes Studium des Faches Englisch im Studiengang Lehramt an Gymnasien ist von einem Studienvolumen von 66 Semesterwochenstunden (SWS) für verpflichtende Lehrveranstaltungen (Pflicht- und Wahlpflichtlehrveranstaltungen) auszugehen. Davon entfallen auf das Grundstudium mindestens 32 und auf das Hauptstudium mindestens 28 SWS. Zusätzlich sind etwa 6 SWS für freiwillige Wahllehrveranstaltungen, insbesondere fachübergreifende Lehrveranstaltungen (vgl. 10 Abs. 4), vorgesehen. (3) In der Gesamtzahl der Semesterwochenstunden gemäß Absatz 2 Satz 1 ist die Anzahl der gemäß dieser Studienordnung nach Art oder Gegenstand vorgeschriebenen sowie der von der Prüfungsordnung geforderten weiteren Lehrveranstaltungen" enthalten. Die weiteren Lehrveranstaltungen" (s. 8 Nr. 1 Buchst. c und Nr. 2 Buchst. c) dienen insbesondere im Hauptstudium vorrangig der individuellen Gestaltung des Studiums und der persönlichen Schwerpunktbildung. (4) Für die Studienfachberatung werden vom Fach Anglistik regelmäßig Sprechstunden angeboten, die durch Aushänge und im Vorlesungsverzeichnis angekündigt werden. Es wird nachdrücklich empfohlen, die Studienfachberatung bei allen das Fachstudium betreffenden Fragen in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus wird dringend empfohlen, die Studienfachberatung insbesondere in folgenden Fällen in Anspruch zu nehmen: 1. zu Beginn des Studiums und des Hauptstudiums, 2. nach nicht bestandener Prüfung, 3. bei Überschreiten der Regelstudienzeit, 4. im Falle eines Studienfach-, Studiengang- oder Studienortwechsels. (5) Der Anhang enthält eine Empfehlung für eine sinnvolle Abfolge der verpflichtenden Lehrveranstaltungen. 8 Studieninhalte und Leistungsanforderungen

4 Der Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums erfordert: 1. im Grundstudium: a) die mit qualifizierten Leistungsnachweisen abgeschlossene Teilnahme an folgenden anglistischen Lehrveranstaltungen im Umfang von jeweils 2 Semesterwochenstunden: Proseminar zur Literaturwissenschaft (britische Literatur), Proseminar zur Literaturwissenschaft (amerikanische Literatur), Proseminar zur Sprachwissenschaft (Gegenwartssprache), Proseminar zur Sprachgeschichte; b) die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an folgenden anglistischen Übungen, ebenfalls im Umfang von jeweils 2 Semesterwochenstunden: Einführung in das Studium der Anglistik: Fachteil Sprachwissenschaft, Einführung in das Studium der Anglistik: Fachteil Literaturwissenschaft, Phonetik, deutsch-englische Übersetzung unter besonderer Berücksichtigung der Grammatik, Essay, zwei Übungen in Culture Studies, in denen die Kulturräume Großbritanniens und der USA abgedeckt sein müssen, c) die regelmäßige Teilnahme an folgenden weiteren Lehrveranstaltungen im Umfang von jeweils zwei Semesterwochenstunden: Überblickslehrveranstaltung zur Sprachwissenschaft, Überblickslehrveranstaltung zur Literaturwissenschaft, Oral Production, Grammar, eine frei wählbare Lehrveranstaltung. Auf die in 3 eingeräumte Möglichkeit des Wegfalls der Übungen Oral Production und Grammar bei hervorragendem Ergebnis des Eingangstests wird verwiesen. 2. im Hauptstudium: a) die mit qualifizierten Leistungsnachweisen abgeschlossene Teilnahme an folgenden anglistischen Lehrveranstaltungen im Umfang von jeweils zwei Semesterwochenstunden: zwei Seminare (eine Seminararbeit muss sprachwissenschaftlich, die andere literaturwissenschaftlich sein), Oberseminar oder Kolloquium; b) die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an folgenden anglistischen Übungen, ebenfalls im Umfang von jeweils zwei Semesterwochenstunden: deutsch-englische Übersetzung unter besonderer Berücksichtigung der Grammatik, Essay (Themen aus der Literaturwissenschaft oder aus der Sprachwissenschaft oder aus Culture Studies),

5 Culture Studies; c) die regelmäßige Teilnahme an weiteren anglistischen Lehrveranstaltungen im Umfang von insgesamt zwölf Semesterwochenstunden, hierunter ein sprachpraktischer Vorbereitungskurs "Integrated Skills" im Umfang von zwei Semesterwochenstunden für Examenskandidatinnen und -kandidaten sowie mindestens eine interdisziplinäre Lehrveranstaltung und eine Projektstudie; der gesonderte Nachweis einer Projektstudie entfällt, wenn die Projektstudie in der interdisziplinären Lehrveranstaltung erfolgt. 3. im Grund- oder Hauptstudium: die regelmäßige Teilnahme an einer Lehrveranstaltung in Fachdidaktik und die mit einem qualifizierten Leistungsnachweis abgeschlossene Teilnahme an einer weiteren Lehrveranstaltung in Fachdidaktik im Umfang von je zwei Semesterwochenstunden sowie die regelmäßige Teilnahme an weiteren Lehrveranstaltungen im Umfang von 6 SWS nach freier Wahl (empfohlen wird insbesondere die Teilnahme an interdisziplinären Lehrveranstaltungen). 9 Studiennachweise Es gibt drei Arten von Studienleistungen. 1. Der qualifizierte Leistungsnachweis wird von der Veranstaltungsleiterin oder dem Veranstaltungsleiter ausgestellt und mit einer Ziffernnote versehen. Aus dem Leistungsnachweis muss eindeutig ersichtlich sein, aufgrund welcher Leistungen die Qualifikation (Note) erworben wurde. Die Benotung erfolgt entsprechend 19 der Prüfungsordnung. Der qualifizierte Leistungsnachweis über die Teilnahme an Proseminaren, Seminaren, Oberseminaren/Kolloquien sowie in der Fachdidaktik wird in der Regel aufgrund regelmäßiger Teilnahme sowie Anfertigung einer mindestens mit ausreichend" benoteten wissenschaftlichen Hausarbeit aus dem Problemkreis der Lehrveranstaltung von der verantwortlichen Seminarleiterin oder dem Seminarleiter erteilt. In Proseminaren, die der Einführung in einen bestimmten Gegenstandsbereich dienen, kann der qualifizierte Leistungsnachweis auch aufgrund von Klausuren oder Tests erteilt werden. Alternative Anforderungen für einen qualifizierten Leistungsnachweis können von der Seminarleiterin oder dem Seminarleiter festgesetzt werden. 2. Der Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an Übungen wird nach regelmäßiger Teilnahme und aufgrund von Leistungen mit Zeitaufwand im Rahmen regelmäßiger Vor- und Nachbereitung sowie aktiver Mitarbeit erteilt; hierzu können auch kleinere Arbeiten wie Kurzreferate, Protokolle oder Tests gehören. 3. Die regelmäßige Teilnahme an weiteren Lehrveranstaltungen wird bestätigt. 10 Hinweise zur Studiengestaltung (1) In der Regel ist ein mindestens dreimonatiger Auslandsaufenthalt im englischsprachigen Raum nachzuweisen. Es empfiehlt sich, den Auslandsaufenthalt gegen Ende des Grundstudiums oder zu Beginn des Hauptstudiums durchzuführen. (2) Es wird dringend empfohlen, ergänzend zu den Lehrveranstaltungen auch durch Selbststudium die für das Lehramt an Gymnasien erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten

6 zu erwerben. Insbesondere wird eine kontinuierliche Beschäftigung mit wichtigen Werken der englischsprachigen Literatur sowie der Sprach- und Literaturwissenschaft angeraten. (3) Die gemäß dieser Studienordnung festgelegte Gesamtzahl der Semesterwochenstunden stellt ein Minimum dar; der darüber hinausgehende Besuch weiterer Lehrveranstaltungen ist erlaubt und wird auch nachdrücklich empfohlen. (4) Fachübergreifendem Studium soll nach Maßgabe des Lehrangebotes der Universität im Studium besonderer Raum gegeben werden. Es soll zum Erwerb der Befähigung zur interdisziplinären Zusammenarbeit beitragen, um komplexe Probleme fachübergreifend lösen zu können. 11 Anrechnung von an anderen Hochschulen erbrachten Studienleistungen Über die Anrechnung von Studienleistungen, die gemäß 7 der Prüfungsordnung an anderen Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen erbracht worden sind, entscheidet die Leitung der Geschäftsstelle des Landesprüfungsamtes für das Lehramt an Schulen an der Universität Trier. 12 Schlussbestimmungen (1) Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft. Gleichzeitig tritt die Studienordnung für das Studium des Faches Englisch im Studiengang Lehramt an Gymnasien an der Universität Trier vom 18. Juli 1984 (StAnz. S. 723) außer Kraft. (2) Die in Absatz 1 bezeichnete Studienordnung vom 18. Juli 1984 gilt für das Grundstudium weiter für Studierende, die das Studium des Faches Anglistik im Studiengang Lehramt an Gymnasien vor dem Sommersemester 2001 begonnen haben. (3) Die in Absatz 1 bezeichnete Studienordnung vom 18. Juli 1984 gilt für das Hauptstudium weiter für Studierende, die das Hauptstudium des Faches Anglistik im Studiengang Lehramt an Gymnasien vor dem Sommersemester 2001 begonnen haben und sich in der Regel spätestens im Wintersemester 2001/2002 zur Ablegung des ersten Prüfungsteiles der Ersten Staatsprüfung nach Maßgabe der Landesverordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien vom 7. Mai 1982 (GVBl. S. 157) in der Fassung der Änderung vom 28. Juni 1996 (GVBl. S. 251) melden. Trier, den 22. November 2001 Der Dekan des Fachbereichs II der Universität Trier Univ.-Prof. Dr. Gerhard Ressel Anhang zu 7 Abs. 5: Empfehlung zum Studienverlauf Lehrveranstaltung: Veranstaltungstyp Nachweis

7 A. Grundstudium 1. Semester Einführung Sprachwissenschaft: Einführung Literaturwissenschaft: Essay: Überblickslehrveranstaltung zur Sprachwissenschaft: Vorlesung c) Grammar: Übung c) 2. Semester Proseminar zur Sprachwissenschaft (Gegenwartssprache): Proseminar a) Proseminar zur Literaturwissenschaft (brit. Lit.): Proseminar a) Culture Studies GB: Überblickslehrveranstaltung zur Literaturwissenschaft: i.d.r. Vorlesung c) Oral Production: Übung c) 3. Semester Proseminar zur Sprachgeschichte: Proseminar a) Proseminar zur Literaturwissenschaft (nordamerikan. Lit.): Proseminar a) Culture Studies USA: Phonetik: 4. Semester Deutsch-englische Übersetzung: Fachdidaktik 1: Fachdidaktik a) oder c) Frei wählbare Lehrveranstaltung (Wahlpflichtlehrveranstaltung):

8 B. Hauptstudium 5. Semester Hauptseminar zur Literaturwissenschaft: Hauptseminar a) Essay: Interdisziplinäre Wahlpflichtlehrveranstaltung: 6. Semester Hauptseminar zur Sprachwissenschaft: Hauptseminar a) Deutsch-englische Übersetzung: Projektstudie als Wahlpflichtlehrveranstaltung 2: 7. Semester Sprach- oder literaturwissenschaftliches Kolloquium: Oberseminar/Koll. a) Fachdidaktik 1: Fachdidaktik a) oder c) Culture Studies: 8. Semester Literatur- oder sprachwissenschaftliches Kolloquium (als weitere Lehrveranstaltung): Oberseminar/Koll. c) Integrated Skills (für Examenskand.): Vorbereitungskurs/Ex. c) 1 Qualifizierter Leistungsnachweis in Fachdidaktik und Nachweis über regelmäßige Teilnahme in Fachdidaktik können entweder im Grundstudium oder im Hauptstudium erbracht werden.

9 2 Der erforderliche Nachweis einer Projektstudie kann auch in Verbindung mit einer Interdisziplinären Wahlpflichtlehrveranstaltung (s. 5. Semester) erfolgen. Nachweise: a) = qualifizierter Leistungsnachweis (benotet) b) = erfolgreiche Teilnahme c) = Teilnahme Umfang aller Veranstaltungen jeweils 2 SWS. Anglistik, Universität Trier, D Trier, Germany. Diese Studienordnung wurde am 14. Januar 2002 im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz veröffentlicht. This file was placed on the Anglistik website in February 2002.

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