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1 Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministeri n Minlstenum für Schule und Weiterbildung NRW, Düsseldorf An die Präsidentin des Landtags Nordrhein-Westfalen Platz des Landtags Düsseldorf LANDTAG NORD RH EIN.. MSmllN 16. WAHLPEFUOD~ VOR 16/ A15 - für den Ausschuss für Schule und Weiterbildung Bericht der Landesregierung über die Evaluierung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen und der Qualitätsanalyse Verordnung se ~4 Februar 2014 Seite 1 von 6 Aktenzeichen: Nr /12 bel Antwort bitte angeben Sylvia Löhrmann Stellv. MimsterpräsIdentin Auskunft erteilt: Herr Apel Telefon Telefax manfred.apel@msw.nrw.de Sehr geehrte Frau Landtagspräsidentin, die Landesregierung hat die Erfahrungen mit verschiedenen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sowie der Qualitätsanalyse-Verordnung unter Beteiligung der Bezirksregierungen überprüft. Den Evaluierungsbericht übersende ich mit der Bitte um Weiterleitung an die Mitglieder des Ausschusses für Schule und Weiterbildung und komme damit den in den einzelnen Verordnungen niedergelegten Berichtspflichten nach. Mit freundlichen Grüßen ~t:r!:~ Anlage: Evaluierungsbericht Anschrift: Völklinger Straße Düsseldorf Telefon Telefax poststelle@msw.nrw.de

2 Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW Düsseldorf, Im Februar 2014 Seite 2 von 6 Bericht der Landesregierung über die Evaluierung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen und der Qualitätsanalyse-Verordnung 1 APO-SpA Verordnung über die Ausbildungen und die Prüfungen im Kolleg für Aussiedler aus osteuropäischen Ländern (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Spätaussiedler-Kolleg - APO-SpA) vom 28. Mai 1984 (BASS Nr. 6.1): Bericht über die Auswirkungen der Verordnung. Aufgabe des Kollegs für Aussiedler ( 1 Absatz 1 APO-SpA): Das Kolleg vermittelt deutschen Aussiedlern aus osteuropäischen Ländern (Spätaussiedlern)--die--Kenntnisse und Fähigkeiten, die für ein Studium an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland erforderlich sind. Die Ausbildung führt zur allgemeinen Hochschulreife. Außerdem hilft sie den Studierenden, sich in ihrem neuen Lebensbereich zurechtzufinden. Das Kolleg für Aussiedler Getzt: Eichendorff-Kolleg) befindet sich in Geilenkirchen, Kreis Heinsberg, und unterliegt damit der Schulaufsicht der Bezirksregierung Köln. Wegen der seit Jahren rückläufigen Studierendenzahlen wird es zur Reduzierung von Verwaltungskosten seit einiger Zeit im organisatonschen Verbund mit der Anita-Lichtenstein-Gesamtschule Geilenkirchen geführt. Die Regelungen zu Ausbildung und Prüfung für die Einrichtung haben sich insgesamt bewährt. Eine zwingend notwendige Änderung ist nicht angezeigt. Auf mittelfristige Sicht ist davon auszugehen, dass wegen des zu erwartenden weiteren Rückgangs der Aussiedlerzahlen die Klassenbildung schwierig oder unmöglich wird und sich die Frage nach der Notwendigkeit zur Fortführung der Einrichtung stellen wird. Sollte es zu einer Auflösung kommen, könnte in der Folge auch die APO-SpA aufgehoben werden und wäre 24 Schulgesetz NRW entsprechend zu bereinigen.

3 2. PO-Externe-BK Allgemeine Externen-Prüfungsordnung für Bildungsgänge des Berufskollegs (Externen-Prüfungsordnung Berufskolleg - PO-Externe-BK) vom 26. Mai 1999 (BASS Nr. 4.1): Bericht über die Auswirkungen der Verordnung. Seite 3 von 6 Geltungsbereich, Zweck der Prüfung ( 1 PO-Externe-BK): Die Allgemeine Externen-Prüfungsordnung für Bildungsgänge des Berufskollegs gilt für den Erwerb der schulischen und beruflichen Abschlüsse 1. der Bildungsgänge, die zu einem Berufsabschluss nach Landesrecht in Verbindung mit dem mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) führen, 2. der Bildungsgänge, die zu einem Berufsabschluss nach Landesrecht oder beruflichen Kenntnissen und der Fachhochschulreife führen, 3. der Bildungsgänge der Fachschule nach-maßgabe-der-b-estimmungen-über die Externenprüfung in der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (APO-BK). Die Möglichkeiten dieser Externenprüfung werden in den Regierungsbezirken in unterschiedlichem Umfang, allerdings insgesamt nur geringfügig, genutzt. Dabei liegt das Schwergewicht eindeutig bei den Prüfungen zum Erwerb der Fachhochschulreife (APO-BK Anlage C) sowie den Prüfungen zur Erzieherin und zum Erzieher (APO-BK Anlage E). Auch hier kann festgestellt werden, dass sich die Regelungen zur Prüfung insgesamt bewährt haben und Änderungen - bis auf eine KlarsteIlung zum Rücktritt von der Prüfung - nicht angezeigt sind. 3. PO-EPA Verordnung über die Ergänzungsprüfung zum Zeugnis der Hochschulreife für das Land Nordrheln-Westfalen (Hochschulreife-Ergänzungsprüfung - PO-EPA) vom 30. Juni 1991 (BASS Nr. 5.1): Bericht über die Auswirkungen der Verordnung. Zweck der Prüfung ( 1 PO-EPA): Wer die Hochschulreife für das Land Nordrhein-Westfalen erworben hat, kann eine Ergänzungsp!(üfung in einer zweiten Fremdsprache ablegen, um die allgemeine Hochschulreife zu erlangen, die in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland anerkannt ist.

4 Auch diese Prüfungsmöglichkeit wird, wie die vorgenannte Externenprüfung, in den Regierungsbezirken unterschiedlich stark nachgefragt. Die Bezirksregierung Detmold merkt beispielsweise an, dass seit 2008 keine Bewerbungsnachfrage mehr erfolgte. Auch im Bezirk Münster gab es seit 2006 und im Bezirk Düsseldorf ebenfalls seit längerer Zeit keine entsprechende Prüfung mehr. Im Bezirk Köln hingegen besteht eine regelmäßige Nachfrage von etwa zehn Bewerberinnen und Bewerbern pro Jahr. Seite 4 von 6 Im Hinblick auf die Verordnungsbestimmungen ist auch zu dieser Prüfungsordnung festzustellen, dass die Regelungen keine Probleme bereiten, sich insgesamt bewährt haben und keiner nennenswerten Änderung bedürfen. 4. PO-BBA Verordnung überdie-prüfung-fürden Hochschulzugang von besonders befähigten Berufstätigen (Berufstätigen-Hochschulreifeprüfung -. PO-BBA) vom 23. März 1989 (BASS Nr. 1): Bericht über die Auswirkungen der Verordnung. Ziel der Regelungen ( 1 PO-BBA): Berufserfahrene Erwachsene, die aufgrund ihrer Befähigung und Vorbildung nach längerer Berufstätigkeit über studienrelevante Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, aber keine allgemeine Hochschulreife besitzen, können die Prüfung für den Hochschulzugang besonders befähigter'berufstätiger ablegen und damit die allgemeine Hochschulreife erwerben. Gemäß 3 der Verordnung findet die Prüfung mindestens einmal im Jahr statt. Zuständig sind die Geschäftsstellen des Landesprüfungsamtes für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen in 1. Essen (für Bewerberinnen und Bewerber mit Wohnsitz in den Regierungsbezirken Düsseldorf und Köln) und 2. Dortmund (für Bewerberinnen und Bewerber mit Wohnsitz in den übrigen Regierungsbezirken). Nach der zuletzt durchgeführten Erhebung über entsprechende Prüfungszahlen ergab sich, dass in den vergangenen Jahren lediglich in Essen Prüfungen gemäß PO-BBA abgenommen worden sind. Die Zahlen lauten für 2010 (in Klammern für 2011): 10 (9) Bewerberinnen und Bewerber; 4 (4) abgelegte Prüfungen; 3 (3) bestandene Prüfungen; 3 (3) Studienaufnahmen (alle Lehramtsstudium).

5 Insgesamt wurde der Eindruck bestätigt, dass die Möglichkeit des Abi- Seite 5 von 6 turerwerbs und somit auch des Hochschulzugangs über diesen Weg im Land und selbst in vielen mit Bildung befassten Verwaltungsstellen, selbst in Schulabteilungen der Bezirksregierungen, überwiegend nicht bekannt ist. Die Leitung der Geschäftsstelle Essen hält die Prüfung allerdings weiterhin für sinnvoll und plädiert deshalb für ihre Beibehaltung; Änderungen einzelner Bestimmungen werden nicht angemahnt. Eine abschließende Meinungsbildung über die Zukunft der Verordnung in meinem Haus ist bisher noch nicht erfolgt. 5. QA-VO Verordnung über die Qualitätsanalyse an Schulen in Nordrhein-Westfalen (Qualitätsanalyse-Verordnung - QA-VO) vom 27. April 2007 (BASS Nr. 65): Bericht über die Erfahrungen mit der Verordnung. Ziele und Aufgaben ( 1 Absatz 1): Qualitätsanalyse dient dem Ziel, die Qualität von Schulen zu sichern und nachhaltige Impulse für deren Weiterentwicklung zu geben. Dazu liefert sie detaillierte Kenntnisse über die Qualität der einzelnen Schulen und darüber hinaus über die Qualität des nordrhein-westfälischen Schulsystems insgesamt. Sie ist gekennzeichnet durch Transparenz, Verbindlichkeit und gegenseitige Rücksichtnahme. Die Ergebnisse sollen für gezielte Maßnahmen der Qualitätsverbesserung in den einzelnen Schulen sowie für entsprechende Unterstützungsleistungen der Schulaufsichtsbehörden und Steuerungsmaßnahmen des Ministeriums genutzt werden. Grundsätzlich hat sich die Qualitätsanalyse (im Folgenden: QA) als Instrument bewährt. Zusammenfassend ist festzustellen, dass alle Bezirksregierungen den hohen Detaillierungsgrad der Verordnung bemängeln. Dieser war in der Anfangsphase der QA sehr hilfreich und hat zu einer Stabilisierung und Etablierung des Verfahrens beigetragen. Damit verbunden ist jedoch auch eine fehlende Flexibilität, um auf eine Engführung und Erfahrungen aus der Praxis zu reagieren. Insbesondere die 1, 2 und 3, in denen die Aufgaben, die Organisation und die Durchführung der QA detailliert geregelt sind, lassen Erprobungen zur Weiterentwicklung von Verfahrensweisen, flexiblere Gestaltungen von Arbeitsabläufen und Änderungswünsche von Seiten der Schulen oder der QA bei den Bezirksregierungen kaum zu. Mittelfristig ist deshalb beabsichtigt, die Verordnung im Sinne einer Verschlankung zu überarbeiten und Detailregelungen wie beispielsweise Verfahrensabläufe in Verwaltungsvorschriften zu treffen (siehe auch Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1108 vom , Drucksache 16/3080).

6 Gemeinsam mit den Bezirksregierungen sind Überlegungen und Strategien zur kurzfristigen Weiterentwicklung der Qualitätsanalyse vereinbart und auf den Weg gebracht worden. Diese sind in meinem Bericht vom an den Ausschuss für Schule und Weiterbildung dargelegt und erläutert worden, auf den hier zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (Vorlage 16/1180). Seite 6 von 6

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