Reise-Krankenversicherung für Urlaubsreisen bis zu 42 Tagen

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1 Gültig für den Abschluss bis zum Glück ist er wieder fi t war schon richtig, der Arztbesuch gestern Caroline B., Redakteurin Reise-Krankenversicherung für Urlaubsreisen bis zu 42 Tagen Das Wichtigste ist Ihre Gesundheit.

2 Auslandsreise-Krankenversicherung Umfassende Sicherheit für die schönsten Tage des Jahres. Endlich Urlaub ausspannen, abschalten, den Alltag vergessen. Was aber, wenn Sie ausgerechnet jetzt krank werden, etwa weil Sie sich auf dem Weg zum Strand den Knöchel verstauchen oder sich im Fischrestaurant den Magen verderben? Wer im Ausland erkrankt, wird oft als Privatpatient behandelt. Und muss im Bedarfsfall mit entsprechend hohen Kosten rechnen. Die Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung reicht nicht aus. Wenn sie sich an den Kosten beteiligt, dann nur bis zu der Höhe der Kosten, die bei einer Behandlung in Deutschland entstanden wären. Auch einen Rücktransport nach Hause zahlt die gesetzliche Krankenversicherung nicht. Zum Glück können Sie sich und bei Bedarf auch Ihre Familie jetzt ganz einfach schützen. Mit einer Auslandsreise-Krankenversicherung vom Deutscher Ring Krankenversicherungsverein a.g. sichern Sie sich umfassende Leistungen bei Notfällen im Ausland. Ihr Versicherungsschutz: 100 %ige Kostenerstattung für akut notwendige Behandlungen beim Arzt oder Zahnarzt und im Krankenhaus Weltweit bei allen Urlaubsreisen ins Ausland bis zu einer Dauer von 42 Tagen Inklusive Rücktransport per Ambulanzfl ug Als Dauerpolice: einmal vorsorgen und die nächsten Jahre umfassenden Versicherungsschutz genießen Auch wenn Sie länger als 42 Tage oder berufl ich reisen, haben wir eine passende Auslandsreise-Krankenversicherung für Sie. Wir beraten Sie gern unter (Montag bis Freitag von 8 18 Uhr). Wird bei längerfristigen Urlaubsreisen der Versicherungsschutz mit einem anderen Auslandsreise-Krankenversicherungsprodukt vom Deutscher Ring Krankenversicherungsverein a.g. kombiniert, sind jeweils die ersten 42 Tage einer Urlaubsreise nach dieser Versicherung (Tarif KR 03) versichert. 2

3 Produktinformationsblatt Mit den nachfolgenden Informationen geben wir Ihnen einen ersten Überblick über den von Ihnen gewünschten Versicherungsschutz. Diese Information ist jedoch nicht abschließend. Der vollständige Vertragsinhalt ergibt sich aus dem Antrag und den beigefügten Versicherungsbedingungen. Bitte lesen Sie daher die gesamten Vertragsbestimmungen sorgfältig. 1. Welche Art der Versicherung bieten wir Ihnen an? Bei dem gewünschten Versicherungsschutz handelt es sich um eine Krankenversicherung für private Urlaubsreisen ins Ausland bis zu einer Dauer von max. 42 Tagen je Reise. 2. Welche Risiken sind versichert, welche sind nicht versichert? Es besteht Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle und andere im Vertrag genannte Ereignisse. Bei einem eintretenden Versicherungsfall ersetzt der Deutscher Ring Krankenversicherungsverein a.g. Kosten für Heilbehandlungen und erbringt sonstige vereinbarte Leistungen. Kein Versicherungsschutz besteht u. a. für absehbare oder geplante Behandlung. Mehr zu diesem Thema erfahren Sie in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) in den 1 und 5 auf den Seiten 11 und Wie hoch ist Ihre Prämie, wann müssen Sie sie bezahlen und was passiert, wenn Sie nicht oder verspätet zahlen? Die Prämie beträgt für die Einzelpolice 14,90 Euro je Person und Versicherungsjahr. Für die Familien - police sind 29,80 Euro je Familie und Jahr zu zahlen. Von dem Kalenderjahr an, in dem eine versicherte Person das 70. Lebensjahr vollendet, erheben wir zur Prämienfälligkeit einen Zuschlag von 40,90 Euro. Dies gilt jeweils auch für mitversicherte Personen im Rahmen der Familienpolice. Mehr zu diesem Thema erfahren Sie unter Prämien auf Seite 10. Die erste Prämie ist sofort nach Zugang des Antrages fällig, die Folgeprämie für das zweite und die folgenden Versicherungsjahre jeweils am 1. des Fälligkeitsmonats. Die Prämienzahlung ist nur per Last schriftverfahren möglich (s. auch Seite 6). Die Nichtzahlung bzw. die nicht rechtzeitige Zahlung der Erst- oder Folgeprämie kann zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. Es werden Mahngebühren erhoben, wobei für das erste Mahnschreiben Kosten in Höhe von 2,50 Euro und für das zweite Mahnschreiben Kosten in Höhe von 5, Euro entstehen. Ist die einmalige oder erste Prämie bei Eintritt des Versicherungs falles nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, Sie haben die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Bei Nichtzah lung der Erstprämie hat der Deutscher Ring Krankenversicherungsverein a.g. das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, bei Nichtzahlung von Folgeprämien kann der Deutscher Ring Krankenversicherungsverein a.g. den Vertrag kündigen. Mehr zu diesem Thema erfahren Sie in 8 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) auf Seite 13 und in den 37 und 38 des Versicherungsvertragsgesetzes auf den Seiten 15 und Welche Leistungen sind ausgeschlossen? Es sind z. B. auf Vorsatz beruhende Krankheiten und Unfälle vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Bitte beachten Sie, dass diese Aufzählung nicht abschließend ist. Mehr zu diesem Thema erfahren Sie in den AVB in 5 auf Seite Welche Pflichten haben Sie bei Vertragsabschluss zu beachten und welche Folgen können Verletzungen dieser Pflichten haben? Den vollständig ausgefüllten Antrag mit der Einzugsermächtigung schicken Sie bitte an den Deutscher Ring Krankenversicherungsverein a.g. Ansonsten kommt der Versicherungsvertrag nicht zustande. Mehr zu diesem Thema erfahren Sie auf Seite Welche Pflichten haben Sie bei Eintritt des Versicherungsfalls und welche Folgen können Verletzungen dieser Pflichten haben? Die versicherten Personen haben z. B. nach Möglichkeit für eine Minderung des Schadens zu sorgen und alle Handlungen zu unterlassen, die der Genesung hinderlich sind. Wird diese oder eine andere Obliegenheit verletzt, ist der Versicherungsschutz gefährdet. Bitte beachten Sie, dass diese Aufzählungen nicht abschließend sind. Mehr zu diesem Thema erfahren Sie in den AVB in den 9, 10 und 11 auf den Seiten 13 und Wann beginnt und endet Ihr Versicherungsschutz? Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Antrag vereinbarten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Abschluss des Vertrages, nicht vor Absendung des ordnungsgemäß ausgefüllten Antrages und nicht vor Antritt der Urlaubsreise. Der Versicherungsschutz endet auch für schwebende Versicherungsfälle mit dem vereinbarten Zeitpunkt, jedoch spätestens mit dem Ende der Reise. Die maximale Versicherungsdauer beträgt 42 Tage je Reise. Mehr zu diesem Thema erfahren Sie in den AVB in den 2 und 7 auf den Seiten 11 und Wie können Sie Ihren Vertrag beenden? Der Versicherungsvertrag verlängert sich von Jahr zu Jahr, sofern er nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf des Versicherungsjahres in Textform gekündigt wird. Mehr zu diesem Thema erfahren Sie in den AVB in 3 auf Seite 11. 3

4 Deutscher Ring Krankenversicherungsverein a.g. Allgemeine Versicherungsinformationen 4 Name, Anschrift, Rechtsform und Sitz des Unternehmens Deutscher Ring Krankenversicherungsverein a.g. Neue Rabenstr , Hamburg Telefon: 040 / Telefax: 040 / Service@DeutscherRing-Kranken.de Internet: Sitz: Hamburg USt.-IdNr.: DE Registergericht: Amtsgericht Hamburg HRB 4673 Ein Unternehmen der SIGNAL IDUNA Gruppe Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers Der Verein betreibt die Krankenversicherung jeder Art einschließlich der Pfl egepfl ichtversicherung für die Mitglieder nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit und im Nebenbetrieb auch für Nichtmitglieder gegen feste Prämie bis zu einem Zehntel der gesamten Beitragseinnahme sowie die Mit- und Rückversicherung gleicher Art. Der Verein kann Zweigniederlassungen errichten, andere Bestände übernehmen, die Geschäfte anderer Krankenversicherungsunternehmen fortführen und sich an anderen Wirtschaftsunternehmen beteiligen sowie Versicherungs-, Bauspar- und Investmentverträge vermitteln. Vertragsgrundlagen Für diesen Versicherungsvertrag gelten die Tarif- und Versicherungs bedingungen KR 03 auf den Seiten 9 14, die Ausführungen in diesem Prospekt sowie der Antrag und ggf. sonstige schriftliche Vereinbarungen. Anwendbares Recht und Vertragssprache Für Ihren Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Vertragssprache ist Deutsch. Beschwerdestelle/Aufsichtsbehörde Der Vermittler Ihr Berater und die Mitarbeiter der Unternehmensgruppe SIGNAL IDUNA werden Sie umfassend und kompetent beraten. Sollte es dennoch im Einzelfall zu Meinungsverschiedenheiten kommen, können Sie den Kundenservice der Hauptverwaltung Deutscher Ring Krankenversicherungsverein a.g. unter der Rufnummer 040 / anrufen oder Sie schreiben an Deutscher Ring Krankenversicherungsverein a.g Bereich Vertrag/Leistung Hamburg Darüber hinaus können Sie sich auch an den Ombudsmann Private Kranken- und Pfl egeversicherung, Postfach , Berlin wenden, sofern nicht bereits bei der Bundesanstalt für Finanzdienst leistungsaufsicht oder bei Gericht eine Klärung herbeigeführt wird/wurde. Ihre Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt davon unberührt.

5 Bei Beschwerden können Sie sich auch direkt an die zuständige Aufsichts behörde wenden: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Sektor Versicherungsaufsicht Graurheindorfer Straße 108, Bonn Internet: n.de n.de Sicherungsfonds Aufgaben und Befugnisse des Sicherungsfonds für die private Kranken versicherung wurden übertragen an die Medicator AG, Gustav-Heinemann-Ufer 74c, Köln. Zustandekommen des Vertrages Der Vertrag kommt erst zustande mit der Absendung des ordnungsgemäß ausgefüllten Antrages und wenn Sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Absendung des Antrages in Textform widerrufen. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem vereinbarten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Abschluss des Vertrages, nicht vor Absendung des ordnungsgemäß ausgefüllten Antrages und nicht vor Antritt der Reise. Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, ) widerrufen. Die Frist beginnt mit der Absendung des Antrages und wenn Sie die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen nach 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) in Verbindung mit den 1 und 4 der VVG-Informationspfl ichtenverordnung und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: Deutscher Ring Krankenversicherungsverein a.g., Hamburg. Bei einem Widerruf per Telefax ist der Widerruf an folgende Faxnummer zu richten: 0 40/ Bei einem Widerruf per ist der Widerruf an folgende -Adresse zu richten: Service@DeutscherRing-Kranken.de Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämie, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um einen Betrag in Höhe von 1/360 der entsprechenden Jahresprämie, multipliziert mit der Anzahl der Tage, an denen Versicherungsschutz bestanden hat. Die Höhe der zu zahlenden Prämie entnehmen Sie dem Prospekt. Die Erstattung zurückzuzahlender Prämie erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind. Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerspruchsrecht ausgeübt haben. Ende der Widerrufsbelehrung. Ich stimme gem. 9 VVG zu, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist jedoch nicht vor dem vertraglich vereinbarten Termin beginnt. 5

6 Wichtige Hinweise Zum Antrag: Füllen Sie den Antrag bitte vollständig und deutlich aus. Ergänzen Sie bitte in jedem Fall auch das Lastschriftkonto und senden Sie uns den Antrag vor Beginn des Auslandsaufenthaltes zu. Die Prämienzahlung durch Überweisung, per Scheck oder durch Bareinzahlung (z. B. beim Vermittler) ist nicht möglich. Eine Police wird nicht erstellt. Die Durchschrift des Antrages ist Ihr Versicherungsschein. Zur Familienpolice: Die Familienpolice gilt für alle namentlich genannten Personen: Hauptversicherter (erste zu versichernde Person auf dem Antrag), Ehepartner oder Lebensgefährte sofern er mit dem Hauptversicherten in häuslicher Gemeinschaft lebt sowie deren Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres. Für später hinzukommende Personen besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn uns diese namentlich ab Geburt (innerhalb von 2 Monaten) oder vor Beginn der Auslandsreise (= Versicherungsbeginn) nachgemeldet werden. Der Versicherungsschutz besteht auch, wenn die versicherten Personen allein reisen. Von dem Kalenderjahr an, in dem das 21. Lebensjahr vollendet wird, erheben wir für mitversicherte Kinder die gültige Prämie für eine Einzelpolice zur Prämienfälligkeit. Für nicht nach der Familienpolice versicherbare Personen wird zusätzlich die Prämie für eine Einzelpolice erhoben. Bitte deshalb im Antrag unbedingt entsprechend ankreuzen. Zur Kostenerstattung: Bitte fordern Sie bei unserem u.g. Leistungsservice einen Antrag auf Kostenerstattung an. Senden Sie uns diesen - vollständig ausgefüllt und unterschrieben - mit den Originalrechnungen zu. Bei ärztlichen Behandlungen in den meisten europäischen Ländern besteht häufig ein Anspruch auf Kostenerstattung durch Ihren ständigen Krankenversicherer. Sollten Sie zunächst Ihren ständigen Krankenversicherer in Anspruch nehmen, benötigen wir mit Originalerstattungs - vermerken versehene Rechnungskopien. Ihr Leistungsservice: Deutscher Ring Krankenversicherungsverein a.g. Leistung Ausland, Hamburg Telefon: 040 / Telefax: 040 / Adresse: Ausland@DeutscherRing-Kranken.de 6

7 Einwilligung in die Erhebung und Verwendung von Gesundheitsdaten und Schweigepflichtentbindungserklärung Die Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes, des Bundesdatenschutzgesetzes sowie anderer Datenschutzvorschriften enthalten keine ausreichenden Rechtsgrundlagen für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Gesundheitsdaten durch Versicherungen. Um Ihre Gesundheitsdaten für diesen Antrag und den Vertrag erheben und verwenden zu dürfen, benötigt der Deutscher Ring Krankenversicherungsverein a.g. daher Ihre datenschutzrechtliche(n) Einwilligung(en). Darüber hinaus benötigt der Deutscher Ring Krankenversicherungsverein a.g. Ihre Schweigepfl ichtentbindungen, um Ihre Gesundheitsdaten bei schweigepfl ichtigen Stellen, wie z. B. Ärzten, erheben zu dürfen. Als Unternehmen der Krankenversicherung benötigt der Deutscher Ring Krankenversicherungsverein a.g. Ihre Schweigepfl ichtentbindung ferner, um Ihre Gesundheitsdaten oder weitere nach 203 Strafgesetzbuch geschützte Daten, wie z. B. die Tatsache, dass ein Vertrag mit Ihnen besteht, an andere Stellen, z. B. Assistance-Partner oder für den Deutscher Ring Krankenversicherungsverein a.g. tätige andere Dienstleistungsunternehmen weiterleiten zu dürfen. Die folgenden Einwilligungserklärungen sind für die Antragsprüfung sowie die Begründung, Durchführung oder Beendigung Ihres Versicherungsvertrages in dem Deutscher Ring Krankenversicherungsverein a.g. unentbehrlich. Sollten Sie diese nicht abgeben, wird der Abschluss des Vertrages in der Regel nicht möglich sein. Die Erklärungen betreffen den Umgang mit Ihren Gesundheitsdaten und sonstiger nach 203 StGB geschützter Daten durch den Deutscher Ring Krankenversicherungsverein a.g. selbst (unter 1.), im Zusammenhang mit der Abfrage bei Dritten (unter 2.), bei der Weitergabe an Stellen außerhalb des Deutscher Ring Krankenversicherungsvereins a.g. (unter 3.) und wenn der Vertrag nicht zustande kommt (unter 4.). Die Erklärungen gelten für die von Ihnen gesetzlich vertretenen Personen wie Ihre Kinder, soweit diese die Tragweite dieser Einwilligung nicht erkennen und daher keine eigenen Erklärungen abgeben können. 1 Erhebung, Speicherung und Nutzung der von Ihnen mitgeteilten Gesundheitsdaten durch den Deutscher Ring Krankenversicherungsverein a.g. Ich willige ein, dass der Deutscher Ring Krankenversicherungsverein a.g. die von mir in diesem Antrag und künftig mitgeteilten Gesundheitsdaten erhebt, speichert und nutzt, soweit dies zur Antragsprüfung sowie zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieses Versicherungsvertrages erforderlich ist. 2 Abfrage von Gesundheitsdaten bei Dritten Für die Beurteilung der zu versichernden Risiken kann es notwendig sein, Informationen von Stellen abzufragen, die über Ihre Gesundheitsdaten verfügen. Außerdem kann es zur Prüfung der Leistungspfl icht erforderlich sein, dass der Deutscher Ring Krankenversicherungsverein a.g. die Angaben über Ihre gesundheitlichen Verhältnisse prüfen muss, die Sie zur Begründung von Ansprüchen gemacht haben oder die sich aus eingereichten Unterlagen (z. B. Rechnungen, Verordnungen, Gutachten) oder Mitteilungen z. B. eines Arztes oder sonstigen Angehörigen eines Heilberufs ergeben. Die dazu erforderliche Einwilligungs- und Schweigepfl ichtentbindungserklärung wird im Einzelfall eingeholt. 3 Weitergabe Ihrer Gesundheitsdaten und weiterer nach 203 StGB geschützter Daten an Stellen außerhalb des Deutscher Ring Krankenversicherungsvereins a.g. Der Deutscher Ring Krankenversicherungsverein a.g. verpfl ichtet die nachfolgenden Stellen vertraglich auf die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz und die Datensicherheit. 3.1 Datenweitergabe zur medizinischen Begutachtung Für die Beurteilung der zu versichernden Risiken und zur Prüfung der Leistungspfl icht kann es notwendig sein, medizinische Gutachter einzuschalten. Der Deutscher Ring Krankenversicherungsverein a.g. benötigt Ihre Einwilligung und Schweigepfl ichtentbindung, wenn in diesem Zusammenhang Ihre Gesundheitsdaten und weitere nach 203 StGB geschützte Daten übermittelt werden. Sie werden über die jeweilige Datenübermittlung unterrichtet. Ich willige ein, dass der Deutscher Ring Krankenversicherungsverein a.g. meine Gesundheitsdaten an medizinische Gutachter übermittelt, soweit dies im Rahmen der Risikoprüfung oder der Prüfung der Leistungspfl icht erforderlich ist und meine Gesundheitsdaten dort zweckentsprechend verwendet und die Ergebnisse an den Deutscher Ring Krankenversicherungsverein a.g. zurück übermittelt werden. Im Hinblick auf meine Gesundheitsdaten und weitere nach 203 StGB geschützte Daten entbinde ich die für den Deutscher Ring Krankenversicherungsverein a.g. tätigen Personen und die Gutachter von ihrer Schweigepfl icht. 3.2 Übertragung von Aufgaben auf andere Stellen (Unternehmen oder Personen) Der Deutscher Ring Krankenversicherungsverein a.g. führt bestimmte Aufgaben, wie zum Beispiel die Leistungsfallbearbeitung oder die telefonische Kundenbetreuung, bei denen es zu einer Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung Ihrer Gesundheitsdaten kommen kann, nicht in jedem Fall selbst durch, sondern überträgt die Erledigung einer anderen Gesellschaft der SIGNAL IDUNA Gruppe oder einer anderen Stelle. Werden hierbei Ihre nach 203 StGB geschützten Daten weitergegeben, benötigt der Deutscher Ring Krankenversicherungsverein a.g. Ihre Schweigepfl ichtentbindung für sich und soweit erforderlich für die anderen Stellen. Der Deutscher Ring Krankenversicherungsverein a.g. führt eine fortlaufend aktualisierte Liste über die Stellen und Kategorien von Stellen, die vereinbarungsgemäß Gesundheitsdaten für den Deutscher Ring Krankenversicherungsverein a.g. erheben, verarbeiten oder nutzen unter Angabe der übertragenen Aufgaben. Die zurzeit gültige Liste ist der Einwilligungserklärung als Anlage beigefügt. Eine aktuelle Liste kann auch im Internet unter eingesehen oder bei unserem zentralen Kundenservice unter SIGNAL IDUNA Gruppe, Dortmund oder der Mailadresse info@signal-iduna.de angefordert werden. Für die Weitergabe Ihrer Gesundheitsdaten an und die Verwendung durch die in der Liste genannten Stellen benötigt der Deutscher Ring Krankenversicherungsverein a.g. Ihre Einwilligung. Ich willige ein, dass der Deutscher Ring Krankenversicherungsverein a.g. meine Gesundheitsdaten an die in der oben erwähnten Liste genannten Stellen übermittelt und dass die Gesundheitsdaten dort für die angeführten Zwecke im gleichen Umfang erhoben, verarbeitet und genutzt werden, wie der Deutscher Ring Krankenversicherungsverein a.g. dies tun dürfte. Soweit erforderlich, entbinde ich die Mitarbeiter der SIGNAL IDUNA Unternehmensgruppe und sonstiger Stellen im Hinblick auf die Weitergabe von Gesundheitsdaten und anderer nach 203 StGB geschützter Daten von ihrer Schweigepfl icht. 7

8 8 3.3 Datenweitergabe an Rückversicherungen Um die Erfüllung Ihrer Ansprüche abzusichern, kann der Deutscher Ring Krankenversicherungsverein a.g. Rückversicherungen einschalten, die das Risiko ganz oder teilweise übernehmen. In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherungen dafür weiterer Rückversicherungen, denen sie ebenfalls Ihre Daten übergeben. Damit sich die Rückversicherung ein eigenes Bild über das Risiko oder den Versicherungsfall machen kann, ist es möglich, dass der Deutscher Ring Krankenversicherungsverein a.g. Ihren Versicherungsantrag oder Leistungsantrag der Rückversicherung vorlegt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn es sich um ein schwierig einzustufendes Risiko handelt. Darüber hinaus ist es möglich, dass die Rückversicherung den Deutscher Ring Krankenversicherungsverein a.g. aufgrund ihrer besonderen Sachkunde bei der Risiko- oder Leistungsprüfung sowie bei der Bewertung von Verfahrensabläufen unterstützt. Haben Rückversicherungen die Absicherung des Risikos übernommen, können sie kontrollieren, ob der Deutscher Ring Krankenversicherungsverein a.g. das Risiko bzw. einen Leistungsfall richtig eingeschätzt hat. Außerdem werden Daten über Ihre bestehenden Verträge und Anträge im erforderlichen Umfang an Rückversicherungen weitergegeben, damit diese überprüfen können, ob und in welcher Höhe sie sich an dem Risiko beteiligen können. Zur Abrechnung von Prämienzahlungen und Leistungsfällen können Daten über Ihre bestehenden Verträge an Rückversicherungen weitergegeben werden. Zu den oben genannten Zwecken werden möglichst anonymisierte bzw. pseudonymisierte Daten, jedoch auch personenbezogene Gesundheitsangaben verwendet. Ihre personenbezogenen Daten werden von den Rückversicherungen nur zu den vorgenannten Zwecken verwendet. Über die Übermittlung Ihrer Gesundheitsdaten an Rückversicherungen werden Sie durch den Deutscher Ring Krankenversicherungsverein a.g. unterrichtet. Ich willige ein, dass meine Gesundheitsdaten soweit erforderlich an Rückversicherungen übermittelt und dort zu den genannten Zwecken verwendet werden. Soweit erforderlich, entbinde ich die für den Deutscher Ring Krankenversicherungsverein a.g. tätigen Personen im Hinblick auf die Gesundheitsdaten und weiteren nach 203 StGB geschützter Daten von ihrer Schweigepfl icht. 3.4 Datenweitergabe an selbstständige Vermittler Der Deutscher Ring Krankenversicherungsverein a.g. gibt grundsätzlich keine Angaben zu Ihrer Gesundheit an selbstständige Vermittler weiter. Es kann aber in den folgenden Fällen dazu kommen, dass Daten, die Rückschlüsse auf Ihre Gesundheit zulassen oder gemäß 203 StGB geschützte Informationen über Ihren Vertrag Versicherungsvermittlern zur Kenntnis gegeben werden. Soweit es zu vertragsbezogenen Beratungszwecken erforderlich ist, kann der Sie betreuende Vermittler Informationen darüber erhalten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen (z. B. Annahme mit Risikozuschlag, Ausschlüsse bestimmter Risiken) Ihr Vertrag angenommen werden kann. Der Vermittler, der Ihren Vertrag vermittelt hat, erfährt, dass und mit welchem Inhalt der Vertrag abgeschlossen wurde. Dabei erfährt er auch, ob Risikozuschläge oder Ausschlüsse bestimmter Risiken vereinbart wurden. Bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler kann es zur Übermittlung der Vertragsdaten mit den Informationen über bestehende Risikozuschläge und Ausschlüsse bestimmter Risiken an den neuen Vermittler kommen. Sie werden bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler vor der Weitergabe von Gesundheitsdaten informiert sowie auf Ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. Ich willige ein, dass der Deutscher Ring Krankenversicherungsverein a.g. meine Gesundheitsdaten und sonstigen nach 203 StGB geschützten Daten in den oben genannten Fällen soweit erforderlich an den für mich zuständigen selbstständigen Versicherungsvermittler übermittelt und diese dort erhoben, gespeichert und zu Beratungszwecken genutzt werden dürfen. 4 Speicherung und Verwendung Ihrer Gesundheitsdaten wenn der Vertrag nicht zustande kommt Kommt der Vertrag mit Ihnen nicht zustande, speichert der Deutscher Ring Krankenversicherungsverein a.g. Ihre im Rahmen der Risikoprüfung erhobenen Gesundheitsdaten für den Fall, dass Sie erneut Versicherungsschutz beantragen. Der Deutscher Ring Krankenversicherungsverein a.g. speichert Ihre Daten auch, um mögliche Anfragen weiterer Versicherungen beantworten zu können. Ihre Daten werden bei dem Deutscher Ring Krankenversicherungsverein a.g. bis zum Ende des dritten Kalenderjahres nach dem Jahr der Antragstellung gespeichert. Ich willige ein, dass der Deutscher Ring Krankenversicherungsverein a.g. meine Gesundheitsdaten wenn der Vertrag nicht zustande kommt für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Ende des Kalenderjahres der Antragstellung zu den oben genannten Zwecken speichert und nutzt. Einwilligung zur Datenverarbeitung Ich willige ein, dass die Unternehmen der SIGNAL IDUNA Gruppe meine allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten in gemeinsamen Datensammlungen führen und an die für mich zuständigen Vermittler/Makler weitergeben, soweit dies der ordnungsgemäßen Durchführung meiner Versicherungsangelegenheiten dient. Ohne Einfl uss auf den Vertrag und jederzeit widerrufbar willige ich weiter ein, dass der Vermittler/Makler meine allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten darüber hinaus für die Beratung und Betreuung auch in Finanzdienstleistungen nutzen darf. Mir ist bewusst, dass ich der Verwendung meiner Daten zu Werbezwecken jederzeit widersprechen kann. Der Widerspruch ist zu richten an Deutscher Ring Krankenversicherungsverein a.g., Neue Rabenstr , Hamburg Ich willige ein, dass der Versicherer zum Zwecke des Vertragsabschlusses und bei Bedarf im Verlauf der aktiven Geschäftsbeziehung zu Zwecken der Vertragsverwaltung Informationen zu meinem Zahlungsverhalten sowie Bonitätsinformationen auf Basis mathematisch-statistischer Verfahren, unter Verwendung von Anschriftendaten, von der infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstraße 99, Baden-Baden, bezieht und nutzt. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Informationen hierzu kann ich bei der oben genannten Firma jederzeit einholen.

9 Einfacher geht s nicht! Sie brauchen nur nebenstehenden Antrag mit Lastschrifteinzugsermächtigung auszufüllen und in einem geschlossenen Umschlag an untenstehende Adresse zu schicken. Wir buchen dann die Prämie unter Angabe der Versicherungs-Nr. von Ihrem Konto ab. Sind Versicherungsnehmer und Kontoinhaber nicht identisch, so muss auch der Kontoinhaber unterschreiben. Bei Fragen zum Versicherungsabschluss stehen wir Ihnen unter Tel.: 040 / oder Service@DeutscherRing-Kranken.de zur Verfügung. Antrag (Gültig für den Abschluss bis ) Dieser Vertrag gilt für ein Jahr und verlängert sich stillschweigend, sofern er nicht fristgerecht gekündigt wird. Dauerpolice KR 03 an Bereich Vertrag/Leistung Versicherungsnehmer: Zuname, Vorname Straße und Hausnummer PLZ Wohnort Versicherungsbeginn (frühestens Abgabetag bzw. Datum des Poststempels) Tag Monat Jahr VD-Nr. Lastschriftkonto/Bankverbindung: Name des Geldinstituts Konto-Nr. Versicherungsfähig sind Personen bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres. Die Prämien sollen bis auf Widerruf im Lastschrifteinzugsverfahren eingezogen werden. Einzelpolice (E) 14,90, s. Erläuterung Seite 8 1 = männl. 2 = weibl. Zu versichernde Person(en): Zuname, Vorname Geburtsdatum BLZ Verm.-Nr. Zuname, Vorname (falls nicht mit dem Versicherungsnehmer identisch) Familienpolice (F) 29,80, s. Erläuterung Seite 6 OL Bitte ankreuzen: E F Deutscher Ring Krankenversicherungsverein a.g. Bereich Vertrag/Leistung Hamburg Die Einwilligung in die Erhebung und Verwendung von Gesundheitsdaten und Schweigepfl ichtentbindung, die Einwilligung zur Datenverarbeitung sowie die Information zur Verwendung Ihrer Daten werden durch Ihre Unterschrift zum Inhalt des Antrags. Die Vertragsbestimmungen mit den Versicherungsbedingungen sowie das Produktinformationsblatt und die Allgemeinen Versicherungsinformationen liegen mir vor. Ort, Datum DRK Unterschrift des Versicherungsnehmers Unterschrift des Kontoinhabers

10 Sie erhalten keine gesonderte Versicherungsbestätigung oder Police mehr. Die Durchschrift des Antrages ist Ihr Ver - sicherungs schein. Ihre Versicherungsscheinnummer entnehmen Sie dem Beleg (Kontoauszug) über die erfolgte Abbuchung der Prämien. Tragen Sie hier bitte Ihre Versicherungsnummer ein. K Bewahren Sie den Abbuchungsbeleg sorgfältig auf und nehmen Sie dieses Heft auf Ihre Auslandsreise mit. Es enthält alle wichtigen Informationen für den Leistungsfall. Grundlage des Vertrages sind dieser Antrag, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise-Krankenversicherung (AVB/KR 03) und der Tarif KR 03 (Stand ) sowie die Ausführungen in diesem Prospekt. Die im Antrag genannten Personen sind nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen/ Tarif KR 03 (Stand ) versichert. Kopie für den Antragsteller* (Gültig für den Abschluss ) Dieser Vertrag gilt für ein Jahr und verlängert sich stillschweigend, sofern er nicht fristgerecht gekündigt wird. Dauerpolice KR 03 Versicherungsnehmer: Zuname, Vorname Straße und Hausnummer PLZ Zuname, Vorname Wohnort *Verbleibt beim Versicherungsnehmer Lastschriftkonto/Bankverbindung: Zuname, Vorname (falls nicht mit dem Versicherungsnehmer identisch) Name des Geldinstituts Versicherungsfähig sind Personen bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres. Die Prämien sollen bis auf Widerruf im Lastschrifteinzugsverfahren eingezogen werden. Einzelpolice (E) 14,90, s. Erläuterung Seite 8 1 = männl. 2 = weibl. Tag Monat Jahr Hinweis gemäß Bundesdatenschutzgesetz: Die Vertragsdaten werden gespeichert. BLZ VD-Nr. Verm.-Nr. OL Konto-Nr. Familienpolice (F) 29,80, s. Erläuterung Seite 6 Zu versichernde Person(en): Die Einwilligung in die Erhebung und Verwendung von Gesundheitsdaten und Schweige pfl icht entbindung, die Einwilligung zur Datenverarbeitung sowie die Information zur Verwendung Ihrer Daten werden durch Ihre Unterschrift zum Inhalt des Antrags. Die Vertragsbestimmungen mit den Versicherungs bedingungen sowie das Produktinformationsblatt und die Allgemeinen Versicherungsinformationen liegen mir vor. DRK Versicherungsbeginn (frühestens Abgabetag bzw. Datum des Poststempels) Geburtsdatum Bitte ankreuzen: E F Deutscher Ring Krankenversicherungsverein a. G.

11 Tarif KR 03 (Stand: ) Versicherungsfähigkeit und Geltungsbereich Versicherungsfähig sind Personen mit ständigem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres. Geltungsbereich ist das Ausland (s. 1 Abs. 5 der AVB). Als Ausland gelten alle Staaten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Im Rahmen der Familienpolice gilt der Versicherungsschutz für die namentlich genannten Personen: Hauptversicherter, Ehepartner oder Lebens gefährte sofern er mit dem Hauptversicherten in häuslicher Gemeinschaft lebt sowie deren Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres. Leistungen des Deutscher Ring Krankenversicherungsverein a.g. Der Deutscher Ring Krankenversicherungsverein a.g. bietet Versicherungsschutz im Ausland für: Erkrankungen und Unfallfolgen, bei denen bei Reisebeginn nicht absehbar oder ge plant war, dass sie bei planmäßiger Durchführung der Reise im Ausland behandlungs bedürftig sein werden; Bestehende Krankheiten und Unfallfolgen, wenn die Auslandsreise wegen des Todes des Ehegatten/Lebensgefährten oder eines Verwandten ersten Grades unternommen wurde; Im Ausland auftretende Schwangerschaftskomplikationen sowie medizinisch notwen dige Schwangerschaftsabbrüche, soweit bei bekannter Schwangerschaft die regel mäßigen Vorsorgeuntersuchungen von einem normalen Verlauf der Schwangerschaft ausgingen und bei Reisebeginn nicht absehbar oder geplant war, dass bei planmäßiger Durchführung der Reise im Ausland Behandlungsbedürftigkeit bestehen wird. Außerdem sind Krankheiten und Unfallfolgen, die erstmals nach Beginn des Versicherungsvertrages behandelt werden, bei allen folgenden Reisen während der Vertragsdauer mitversichert. 1. Kostenersatz in voller Höhe für medizinisch notwendige: Ambulante ärztliche Behandlung; Schmerzstillende zahnärztliche Behandlung einschließlich einfacher Füllungen mit plastischem Füllmaterial; Reparaturen am vorhandenen Zahnersatz zur Wiederherstellung der Kaufähigkeit; Röntgendiagnostik; Arznei- und Verbandmittel einschließlich Blutkonserven- und Medikamententransport; Physikalisch-medizinische Leistungen (Strahlen-, Wärme-, Licht- und sonstige physikalische Behandlung); Hilfsmittel, die infolge eines Unfalls verordnet werden: behandlungsbedingte Hilfsmittel zur Fixierung von Körperteilen (z. B. Gehgips, Liegeschalen, Bandagen), ärztlich verordnete Gehstützen; Wegegebühren des nächsterreichbaren geeigneten Arztes, Fahrten zur und von der Notfallbehandlung, Fahrten bei Gehunfähigkeit zum und vom nächsterreichbaren geeigneten Arzt (ausgenommen Fahrten in Privatfahrzeugen); Krankenhausbehandlung (s. 4 Abs. 3 der AVB) einschließlich Unterkunft, Verpfl egung, Operationen und Transport zur stationäre Behandlung in das nächst erreichbare, aus medizinischer Sicht geeignete Krankenhaus. Bei Kindern bis einschl. 10 Jahre werden die Kosten bis zu 25, Euro je Krankenhaustag für max. 10 Tage für eine Begleitperson übernommen. Wird bei stationärer Krankenhausbehandlung auf Kostenerstattung verzichtet, wird ein Krankenhaustagegeld von 50, Euro gezahlt. 2. Ersatz von Mehraufwendungen durch medizinisch sinnvollen und vertretbaren Rücktransport eines Erkrankten an seinen ständigen Wohnsitz oder in das von dort nächst erreichbare, aus medizinischer Sicht geeignete Krankenhaus: 9

12 Durch Vermittlung von Vertragspartnern des Deutscher Ring Krankenversicherungsverein a.g.: in voller Höhe Sonst: bis zu der Höhe, die bei einem Rücktransport durch Vermittlung der Vertrags partner entstanden wäre. Ein vom Deutscher Ring Krankenversicherungsverein a.g. beauftragter Arzt entscheidet in Abstimmung mit dem behandelnden Arzt vor Ort, ob ein medizinisch sinnvoller und vertretbarer Rück trans port durchgeführt wird. Sofern der Rücktransport ohne Abstimmung mit einem vom Deutscher Ring Krankenversicherungsverein a.g. beauftragten Arzt erfolgt, sind mit dem Antrag auf Kosten erstattung ärztliche Bescheinigungen einzureichen, aus denen hervorgehen muss, dass der Rücktransport medizinisch sinnvoll und vertretbar war. Die notwendigen Mehr kosten für eine mitversicherte Begleitperson werden bis zu einem Betrag von 1.550, Euro übernommen, sofern die Be gleit ung medizinisch erforderlich und ärztlich verordnet oder von den zuständigen Behörden bzw. Fluggesellschaften angeordnet ist. 3. Bestattungskosten am Sterbeort oder Überführungskosten an den letzten ständigen Wohnsitz: bis zu , Euro. Erstattungsfähig sind alle notwendigen Kosten, die mit der Bestattung am Sterbeort oder mit der Überführung an den letzten ständigen Wohnsitz im unmittelbaren Zusammenhang stehen. Den Rechnungsbelegen ist eine ärztliche oder amtliche Bescheinigung über die Todesursache beizufügen. Der Versicherungsschutz gilt während der Vertragsdauer (s. 3 der AVB) für alle Urlaubsreisen ins Ausland bis maximal 42 Tage je Reise bzw. bei längerfristigen Urlaubsreisen für die ersten 42 Tage der Reise. Endet das Versicherungs jahr während einer Urlaubsreise, gilt der Versicherungsschutz nur fort, wenn der Vertrag nicht gekündigt oder beendet wurde. Beachten Sie bitte 5 der AVB hinsichtlich der Leistungseinschränkungen (S. 12) Prämien 1. 14,90 Euro je Person und Versicherungsjahr (Einzelpolice) 29,80 Euro je Familie und Versicherungsjahr (Familienpolice) Diese Prämien für die Auslandsreise-Krankenversicherung sind gemäß 4 Nr. 5 Versicherungssteuergesetz von der Versicherungssteuer befreit. 2. Von dem Kalenderjahr an, in dem das 21. Lebensjahr vollendet wird, erheben wir für mitversicherte Kinder die gültige Prämie für eine Einzelpolice zur Prämienfälligkeit. 3. Von dem Kalenderjahr an, in dem eine versicherte Person das 70. Lebensjahr vollendet, erheben wir zur Prämienfälligkeit einen Zuschlag von 40,90 Euro. Dies gilt jeweils auch für mitversicherte Personen im Rahmen der Familienpolice. Die Prämie gilt für ein Versicherungsjahr (s. 3 der AVB). Die Prämie wird durch Lastschriftverfahren (Abruf) eingezogen, die erste Prämie nach Zugang des Antrages, die Folgeprämie für das zweite und die folgenden Versicherungs jahre jeweils am 1. des Fälligkeitsmonats. 10

13 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise- Krankenversicherung Tarif KR 03 (AVB/KR 03) 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes (1) Der Deutscher Ring Krankenversicherungsverein a. G. bietet Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle und andere im Vertrag genannte Ereignisse. Bei einem im Geltungsbereich nicht absehbar oder geplant eintretenden Versicherungsfall ersetzt er dort entstehende Auf wendungen für Heilbehandlung und erbringt sonstige vereinbarte Leistungen. (2) Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heil be handlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht. Als Versicherungsfall gilt auch Tod. (3) Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus der Ver sicherungsbe stätigung, dem Tarif, späteren schriftlichen Vereinbarungen, diesen Ver sicher ungs be dingung en sowie den gesetzlichen Vorschriften der Bundes republik Deutschland. (4) Versicherungsfähig sind Personen bis zum im Tarif bezeichneten Lebensalter mit ständigem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland. (5) Als Ausland gelten alle Staaten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland. (6) Diese Versicherung ist eine Krankenversicherung gegen feste Prämie gemäß 2 der Satzung. 2 Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt mit dem vereinbarten Zeitpunkt (Ver sicher ungs - beginn), jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages, nicht vor Absendung des ordnungsgemäß ausgefüllten Antrages und nicht vor Antritt der Reise. Für Ver sicher ungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet. 3 Dauer des Versicherungsvertrages/Kündigung (1) Der Versicherungsvertrag gilt ab Versicherungsbeginn (s. 2) für ein Jahr (Ver sicherungsjahr). Er verlängert sich stillschweigend von Jahr zu Jahr, sofern er nicht durch den Versicherungsnehmer oder dem Deutscher Ring Krankenversicherungsverein a.g. mit einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf des Versicherungsjahres schriftlich gekündigt wird oder sonstige Beendig ungsgründe vorliegen. (2) Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen beschränkt werden. (3) Erhöht der Deutscher Ring Krankenversicherungsverein a. G. die Prämien aufgrund der Prämienanpassungsklausel im Sinne des 14, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis bis zum Ende des laufenden Versicherungsjahres kündigen. (4) Hat eine Vereinbarung zur Folge, dass bei Erreichen eines bestimmten Lebens alters oder bei Eintritt anderer dort genannter Voraussetzungen die Prämie für ein anderes Lebensalter oder eine andere Altersgruppe gilt, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Person zum Zeit punkt des Inkrafttretens kündigen, wenn sich die Prämie durch die Änderung erhöht. 4 Umfang der Leistungspflicht (1) Der versicherten Person steht die Wahl unter den zur Heilbehandlung zugelassenen Ärzten und Zahnärzten frei. (2) Arznei-, Verband- und Hilfsmittel sowie physikalisch-medizinische Leistungen müssen von den in Abs. 1 genannten Behandlern verordnet werden. (3) Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung hat die versicherte Person freie Wahl unter den Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und Krankengeschichten führen. (4) Der Deutscher Ring Krankenversicherungsverein a. G. leistet im vertraglichen Umfang für Untersuchungs- oder Be hand lungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Er leistet darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen; der Versicherer kann jedoch seine Leistungen auf den Betrag herab setzen, der bei der Anwendung vorhandener schulmedizinischer Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre. 11

14 12 5 Einschränkung der Leistungspflicht (1) Keine Leistungspfl icht besteht a) für Krankheiten und Unfallfolgen, deren Heilbehandlung im Ausland alleiniger Grund oder einer der Gründe für den Antritt der Reise war; b) für Behandlungen, von denen bei Reiseantritt feststand, dass sie bei planmäßiger Durchführung der Reise stattfi nden mussten, soweit deren Leistung nicht ausdrücklich im Tarif zugesagt wird; c) für Aufwendungen, die im Inland entstehen, auch dann nicht, wenn es sich um Folgen von Erkrankungen und Unfällen handelt, die während der Auslandsreise entstanden sind; d) für Krankheiten und deren Folgen sowie für Folgen von Unfällen und für Todesfälle, die durch die aktive Teilnahme an Kriegsereignissen, inneren Unruhen und vereinsmäßig organisierten Sportwettkämpfen und/oder dazugehörendem Training verursacht worden sind; e) für auf Vorsatz beruhende Krankheiten und Unfälle (einschließlich Selbstmord und Selbstmordversuch) einschließlich deren Folgen sowie für Entzugs- und Entwöhnungsbehandlungen; f) für Behandlung geistiger und seelischer Störungen und Erkrankungen sowie Hypnose und Psychotherapie; g) für Vorsorgeuntersuchungen; h) für Untersuchungen und Behandlungen wegen Schwangerschaft und Entbindung, soweit sie bei Reisebeginn absehbar oder geplant waren; i) für Zahnersatz einschließlich Kronen und für Kieferorthopädie (Ausnahme: Reparaturen am vorhandenen Zahnersatz zur Wiederherstellung der Kaufähigkeit); j) für Hilfsmittel (z.b. Einlagen, Brillen usw. sowie sanitäre Bedarfsartikel wie Bestrahlungslampen und Fieberthermometer), Bescheinigungen, Gutachten, vorbeugende Impfungen und kosmetische Behandlungen, soweit deren Leistung nicht ausdrücklich im Tarif zugesagt wird; k) für Kur- und Sanatoriumsbehandlungen sowie für Rehabilitationsmaßnahmen; l) für Behandlungen durch Ehegatten, Lebenspartner gemäß 1 Lebenspartnerschaftsgesetz (siehe Anhang), Eltern oder Kinder. Nachgewiesene Sachkosten werden tarifgemäß erstattet; m) für eine durch Pfl egebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Unterbringung. (2) Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme, für die Leistungen vereinbart vereinbart sind, das medizinisch notwendige Maß, so kann der Deutscher Ring Krankenversicherungsverein a. G. seine Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen. Stehen die Aufwendungen für die Heilbehandlung oder sonstigen Leistungen in einem auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen, ist der Deutscher Ring Krankenversicherungsverein a. G. insoweit nicht zur Leistung verpfl ichtet. 6 Auszahlung der Versicherungsleistung (1) Der Deutscher Ring Krankenversicherungsverein a. G. ist zur Leistung nur verpfl ichtet, wenn die Originalrechnungen vorgelegt und die erforderlichen Nachweise erbracht sind; diese werden Eigentum des Deutscher Ring Krankenversicherungsverein a.g. Wurden die Originalbelege einem anderen Kostenträger zur Erstattung vorgelegt, so genügen Rechnungszweitschriften, wenn darauf der andere Kostenträger seine Leistung vermerkt hat. (2) Alle Belege müssen den Vor- und Zunamen der behandelten Person sowie die Krank heitsbezeichnung und die einzelnen ärztlichen Leistungen mit Be hand lungsdaten enthalten; aus den Rezepten müssen das verordnete Medikament, der Preis und der Quittungsvermerk hervorgehen. Bei Zahnbehandlung müssen die Belege die Be zeichnung der behandelten Zähne und der daran vorgenommenen Behandlung tragen. Leistungen oder deren Ablehnung durch die in 5 Abs. 3 genannten Versicherungsträger sind nachzuweisen. Zusätzlich ist die genaue Kontobezeichnung des Empfängers der Kostenerstattung anzugeben. (3) Der Deutscher Ring Krankenversicherungsverein a. G. ist verpfl ichtet, an die versicherten Personen zu leisten, wenn der Versicherungsnehmer ihm diese in Textform als Empfangsberechtigte für die Ver sicherungsleistungen benannt hat. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, kann nur der Versicherungsnehmer die Leistung verlangen. (4) Die in ausländischer Währung entstandenen Kosten werden zum EZB-Kurs (Europäischer Zentralbank-Kurs) des Tages, an dem die Belege beim Deutscher Ring Krankenversicherungsverein a.g. ein gehen, in Euro umgerechnet. Als Kurs des Tages gilt für gehandelte Währungen der EZB-Kurs Frankfurt, für nicht gehandelte Währungen der Kurs ge mäß Währungen der Welt (Guide to world currencies), Veröffentlichungen der Euro päischen Zentralbank, Frankfurt, nach jeweils neuestem Stand, es sei denn, dass die zur Be zahlung der Rechnungen notwendigen Devisen

15 nachweislich zu einem ungünstigeren Kurs erworben wurden. Im Bedarfsfalle kann der Euro-Betrag auch in Devisen umgerechnet zum Kurs am Überweisungstage im Ausland zur Verfügung gestellt werden. (5) Überweisungen der Versicherungsleistungen erfolgen grundsätzlich auf ein Konto in der Bundesrepublik Deutschland. Kosten für die Überweisung der Ver sicher ungsleistungen in Staaten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und für besondere Überweisungsformen, die auf Verlangen des Ver sicherungsnehmers gewählt wurden, können von den Leistungen abgezogen werden. (6) Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. 7 Ende des Versicherungsschutzes (1) Der Versicherungsschutz endet auch für schwebende Versicherungsfälle mit dem vereinbarten Zeitpunkt, spätestens mit Ende der Reise. (2) Ist die Rückreise bis zum vereinbarten Zeitpunkt aus medizinischen Gründen nicht möglich, verlängert sich die Leistungspfl icht für entschädigungspfl ichtige Versicher ungsfälle für Behandlungen im Aufenthaltsland bis zur Wiederherstellung der Trans - portfähigkeit. 8 Prämienzahlung (1) Die Prämie gilt je Person bzw. Familie für ein Versicherungsjahr (s. 3 der AVB). Sie wird durch Lastschriftverfahren (Abruf) eingezogen, die erste Prämie nach Zugang des Antrages, die Folgeprämie für das zweite und die folgenden Versicherungs jahre jeweils am 1. des Fälligkeitsmonats. (2) Von dem Kalenderjahr an, in dem das 21. Lebensjahr vollendet wird, erheben wir für mitversicherte Kinder die gültige Prämie für eine Einzelpolice zur Prämienfälligkeit. (3) Von dem Kalenderjahr an, in dem eine versicherte Person das 70. Lebensjahr vollendet, erheben wir zur Prämienfälligkeit einen Zuschlag. Dies gilt jeweils auch für mitversicherte Personen im Rahmen der Familienpolice. (4) Im Falle der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf der Ver sicherungsperiode steht dem Deutscher Ring Krankenversicherungsverein a.g. für diese Versicherungsperiode nur derjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. 9 Obliegenheiten (1) Der Anspruch auf Versicherungsleistungen muss unverzüglich geltend gemacht werden. (2) Der Versicherungsnehmer hat auf Verlangen des Deutscher Ring Krankenversiche rungsverein a.g. jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versiche rungsfalles oder der Leistungspfl icht des Deutscher Ring Kranken ver sicherungsverein a.g. und ihres Umfanges erforderlich ist. (3) Auf Verlangen des Deutscher Ring Krankenversicherungsverein a.g. ist die ver sicherte Person verpfl ichtet, sich durch einen vom Deutscher Ring Kranken ver sicherungsverein a.g. beauftragten Arzt untersuchen zu lassen. (4) Außerdem ist die versicherte Person verpfl ichtet, dem Deutscher Ring Krankenversicherungsverein a.g. die Ein holung von erforderlichen Auskünften zu ermöglichen (insbesondere Entbindung von der Schweigepfl icht). (5) Die versicherte Person hat nach Möglichkeit für die Minderung des Schadens zu sorgen und alle Handlungen zu unterlassen, die der Genesung hinderlich sind. 10 Folgen von Obliegenheitsverletzungen Der Deutscher Ring Krankenversicherungsverein a. G. ist mit den in 28 Abs. 2 bis 4 VVG (siehe Anhang) vorgeschriebenen Einschränkungen ganz oder teilweise von der Verpfl ichtung zur Leistung frei, wenn eine der im 9 genannten Obliegenheiten verletzt wird. Die Kenntnis und das Ver schu lden der versicherten Person stehen der Kenntnis und dem Verschulden des Ver sicherungsnehmers gleich. 11 Obliegenheiten und Folgen bei Obliegenheitsverletzungen bei Ansprü chen gegen Dritte (1) Hat der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person Ersatzansprüche gegen Dritte, so besteht, unbeschadet des gesetzlichen Forderungsüberganges gemäß 86 VVG (siehe Anhang), die Verpfl ichtung, diese Ansprüche bis zur Höhe, in der aus dem Versicherungsvertrag Ersatz (Kostenerstattung sowie Sach- und Dienstleistung) geleistet wird, an den Deutscher Ring Krankenversicherungsverein a.g. schriftlich abzutreten. (2) Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hat seinen/ihren Er satz anspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruches dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Deutscher Ring Krankenversicherungsverein a.g. soweit erforderlich mitzuwirken. 13

16 14 (3) Verletzt der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person vorsätzlich die in den Absätzen 1 und 2 genannten Obliegenheiten, ist der Deutscher Ring Krankenversicherungsverein a.g. zur Leistung insoweit nicht verpfl ichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Deutscher Ring Krankenversicherungsverein a.g. berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. (4) Steht dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Person ein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte gegen den Erbringer von Leistungen zu, für die der Deutscher Ring Krankenversicherungsverein a.g. aufgrund des Versicherungsvertrages Erstattungsleistungen erbracht hat, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. 12 Aufrechnung Der Versicherungsnehmer kann gegen Forderungen des Deutscher Ring Krankenversicherungsverein a.g. nur aufrechnen, soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. 13 Willenserklärungen und Anzeigen Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Deutscher Ring Kranken versicherungsverein a.g. bedürfen der Textform (z. B. per Brief, Telefax oder ). 14 Prämienanpassung Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Leistungen des Deutscher Ring Krankenversicherungsverein a.g., z. B. wegen steigender Heilbehandlungskosten oder einer häufi geren Inanspruchnahme medizinischer Leistungen, ändern. Dementsprechend vergleicht der Deutscher Ring Krankenversicherungsverein a. G. zumindest jährlich für den Tarif KR 03 die erforder lichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungs leistungen. Ergibt diese Gegenüberstellung eine Abweichung von mehr als 10 v.h., so werden alle Prämien vom Deutscher Ring Krankenversicherungsverein a.g. überprüft und soweit erforderlich angepasst. 15 Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen Ist eine Bestimmung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen durch höchst richterliche Entscheidung oder durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, kann sie der Deutscher Ring Krankenversicherungsverein a. G. durch eine neue Regelung ersetzen, wenn dies zur Fortführung des Vertrages notwendig ist oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertragspartei eine unzumut bare Härte darstellen würde. Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der versicherten Personen angemessen berücksichtigt. Sie wird zwei Wochen, nachdem die neue Regelung und die hierfür maßgeblichen Gründe dem Versicherungsnehmer mitgeteilt worden sind, Vertragsbestandteil. 16 Geltendes Recht Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 17 Gerichtsstand (1) Klagen gegen den Deutscher Ring Krankenversicherungsverein a.g. können bei dem Gericht am Sitz des Deutscher Ring Krankenversicherungsverein a.g. oder bei dem Gericht am Wohnsitz des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person anhängig gemacht werden. (2) Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person seinen/ihren Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen/ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. (3) Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist das Gericht am Sitz des Deutscher Ring Krankenversicherungsverein a.g. zuständig. Stand

17 Anhang zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB/KR 03) Auszug aus dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) 1 Form und Voraussetzungen (1) Zwei Personen gleichen Geschlechts, die gegenüber dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner), begründen eine Lebenspartnerschaft. Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden. (2) Der Standesbeamte soll die Lebenspartner einzeln befragen, ob sie eine Lebenspartnerschaft begründen wollen. Wenn die Lebenspartner diese Frage bejahen, soll der Standesbeamte erklären, dass die Lebenspartnerschaft nunmehr begründet ist. Die Begründung der Lebenspartnerschaft kann in Gegenwart von bis zu zwei Zeugen erfolgen. (3) Eine Lebenspartnerschaft kann nicht wirksam begründet werden 1. mit einer Person, die minderjährig oder verheiratet ist oder bereits mit einer anderen Person eine Lebenspartnerschaft führt; 2. zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander verwandt sind; 3. zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern; 4. wenn die Lebenspartner bei der Begründung der Lebenspartnerschaft darüber einig sind, keine Verpfl ichtungen gemäß 2 begründen zu wollen. (4) Aus dem Versprechen, eine Lebenspartnerschaft zu begründen, kann nicht auf Begründung der Lebenspartnerschaft geklagt werden Abs. 2 und die 1298 bis 1302 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend. Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit (1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit. (2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpfl ichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. (3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpfl ichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspfl icht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. (4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versiche rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechts folge hingewiesen hat. (5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam. 37 Zahlungsverzug bei Erstprämie (1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. 15

18 (2) Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht gezahlt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpfl ichtet, es sei denn, der Ver siche rungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Der Versicherer ist nur leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Text form oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechts folge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat. 38 Zahlungsverzug bei Folgeprämie (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Absätzen 2 und 3 mit dem Fristablauf verbunden sind; bei zusammengefassten Verträgen sind die Beträge jeweils getrennt anzugeben. (2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpfl ichtet. (3) Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet; Absatz 2 bleibt unberührt. (2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Ve rsicherer zur Leistung insoweit nicht verpfl ichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Ob liegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Ver schuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nicht vorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. (3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht Übergang von Ersatzansprüchen (1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.

19 Übersicht der Dienstleister der SIGNAL IDUNA Gruppe Konzerngesellschaften mit einer gemeinsamen Verarbeitung von Daten innerhalb der Unternehmensgruppe SIGNAL Krankenversicherung a. G. * IDUNA Vereinigte Lebensversicherung ag für Handwerk, Handel und Gewerbe * SIGNAL Unfallversicherung a. G. * Deutscher Ring Krankenversicherungsverein a.g. * SIGNAL IDUNA Allgemeine Versicherung AG * SIGNAL IDUNA Pensionskasse AG * PVAG Polizeiversicherungs-Aktiengesellschaft * ADLER Versicherung AG * ALLWEST Allgemeine Westfälische Sterbegeldkasse a. G. * DEURAG Deutsche Rechtsschutz-Versicherung AG * DONNER & REUSCHEL Aktiengesellschaft HANSAINVEST Hanseatische Investment-GmbH SIGNAL IDUNA Asset Management GmbH SIGNAL IDUNA Bauspar AG SIGNAL IDUNA Vertriebspartnerservice Aktiengesellschaft SIGNAL IDUNA Beratungs-GmbH für betriebliche Altersversorgung SDV - Servicepartner der Versicherungsmakler AG Übersicht der wichtigsten Partner und von den Versicherungsgesellschaften (siehe *) beauftragten Dienstleister a) in Einzelnennung Auftraggeber Auftragnehmer/Partner Hauptgegenstand des Auftrages/der Zusammenarbeit Versicherungsgesellschaften ROLAND Assistance GmbH Service Center, telefonischer Kundendienst ja (siehe *) Schröder Assistance und Consulting GmbH Service Center, telefonischer Kundendienst ja GDV Dienstleistungs GmbH Datentransfer mit Vermittlern und Dienstleistern nein SIGNAL Krankenversicherung a.g PKV-Verband, Köln Unterstützung, Koordination, Revisionstätigkeit ja IMB Consult GmbH, Bochum Ärztliche Gutachten und Stellungnahmen ja Deutscher Ring PKV-Verband, Köln Unterstützung, Koordination, Revisionstätigkeit ja Krankenversicherungsverein a.g. IMB Consult GmbH, Bochum Ärztliche Gutachten und Stellungnahmen ja On Service GmbH Service Center, Telefonischer Kundendienst ja IDUNA Vereinigte Lebensversicherung a.g. Assisteur ASS Unterstützung bei BU-Leistungsfällen ja für Handwerk, Handel und Gewerbe Assisteur AVUS Unterstützung bei Todesfällen im Ausland ja Swiss Post Solution GmbH Bearbeitung von Zulagenanträgen für die Riesterrente nein auch Gesundheitsdaten 17

20 SIGNAL IDUNA Allgemeine Versicherung A G BSGV Bochumer Servicegesellschaft für Versicherungen mbh Medicus Gesellschaft für medizinische Serviceleistungen mbh ARA GmbH Auto- und Reise- Assistance HVR Hamburger Vermögensschaden- Haftpfl icht Risikomanagement GmbH Bestandsverwaltung, Schadenbearbeitung, telefonischer Kundendienst Schadenbearbeitung, telefonischer Kundendienst 24-Std.-Notruf-Service des ARCD-Gruppen-Reise-Krankenversicherungsvertrages Antragsprüfung und Underwriting ja ja ja nein b) in Kategorien von Dienstleistern 18 Auftraggeber Auftragnehmer/Partner Hauptgegenstand des Auftrages/der Zusammenarbeit Versicherungsgesellschaften (siehe *) SIGNAL Krankenversicherung a. G., Deutscher Ring Krankenversicherungsverein a.g. IDUNA Vereinigte Lebensversicherung a.g. für Handwerk, Handel und Gewerbe SIGNAL IDUNA Allgemeine Versicherung A G, PVAG Polizeiversicherungs-Aktiengesellschaft, ADLER Versicherung A G Konzerninterne Dienstleistungen Vertrieb, Abschluss, Abwicklung und Verwaltung von Verträgen ja IT-Dienstleistungen / Rechenzentrum / Backup- Rechenzentrum Bereitstellung von IT-Kapazitäten, Hard- und Software einschließlich Wartung ja Wirtschaftsauskunftsunternehmen, Adressermittler Recherchen, Auskünfte nein Ärzte, Gutachter, Dolmetscher Med. Untersuchungen, Begutachtungen, Unterstützungsleis tungen ja Assisteure, Reha-Dienste Erbringung Assistanceleistungen zur Unterstützung des Kunden ja Lettershops, Druckereien Druck und Versand nein Aktenlagerung, Aktenvernichtung Archivierung und Vernichtung von Akten und Unterlagen ja Rechtsanwaltskanzleien Anwaltliche Dienstleistung in begründeten Einzelfällen, Forderungseinzug ja Detekteien Anlassbezogene Betrugsbekämpfung in Einzelfällen ja Sanitätshäuser, Hilfsmittelhersteller Hilfsmittelversorgung, Begutachtungen zur Hilfsmittelversorgung, aktive Kunden unterstützung ja Kliniken Krankenversorgung, Begutachtungen ja Anbieter medizinischer Produkte Hilfsmittelversorgung ja Werkstätten, Handwerksbetriebe, Mietwagenunternehmen Reparaturen, Sanierungen, Ersatz nein Regulierungsbüros Schadenregulierung, Belegprüfung ja auch Gesundheitsdaten

zum Glück ist er wieder fit war schon richtig, der Arztbesuch gestern

zum Glück ist er wieder fit war schon richtig, der Arztbesuch gestern zum Glück ist er wieder fit war schon richtig, der Arztbesuch gestern Caroline B., Redakteurin Gültig für den Abschluss bis 31.12.2014 Reise-Krankenversicherung für Urlaubsreisen bis zu 42 Tagen Das Wichtigste

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