Wie schreibe ich einen Plan des Staatskomitees
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- Martin Schwarz
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1 Beschlüsse des Landesausschusses Prof. Dr. Volker Wahrendorf Vors. des Landesausschusses KV Nordrhein Prof. Dr. V.Wahrendorf 1
2 Je mehr ich plane, desto härter trifft mich die Wirklichkeit (Friedrich Dürrenmatt) oder Ja, mach nur einen Plan! Sei nur ein großes Licht! Und mach dann noch'nen zweiten Plan Gehn tun sie beide nicht. (Brecht, Ballade von der Unzulänglichkeit menschlichen Planens) Prof. Dr. V.Wahrendorf 2
3 I. Ausgangslage In attraktiven Versorgungsregionen war ein gutes bis sehr gutes Versorgungsangebot vorhanden, in weniger attraktiven Regionen waren Tendenzen zur defizitären Versorgung nicht zu leugnen waren. Flexibilisierung des Planungsbereichs, Neuberechnung der Verhältniszahlen, Festlegung der Fachgruppen, die einer Planung unterliegen sollen, Neudefinition des Sonderbedarfs Prof. Dr. V.Wahrendorf 3
4 II. Sinn und Zweck von Plänen Es geht weder um die Frage nach mehr Staat noch nach mehr Markt. Planung ist ein Instrument der mittleren Steuerungsebene, gesetzliche Regelungen der primären Planung gliedern den Prozess der Gesetzeskonkretisierung und geben ihm Überschaubarkeit. Der Plan ist Teil moderner verwaltungsrechtlicher Handlungsformen Prof. Dr. V.Wahrendorf 4
5 Es sind drei Ebenen zu unterscheiden: die Bundesebene mit ihren allgemeinen Vorgaben die Landesebene die lokale Ebene. Für jede Ebene gibt es die ihm eigenen Instrumente, auf Bundesebene die Bedarfsplanungsrichtlinie des G-BA (BP-RL), auf Landesebene den Bedarfsplan und auf der lokalen Ebene die nach 35 BP-RL mögliche Feststellung eines zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarfs und die Zulassungen des Sonderbedarfs ( 36 BP-RL), Prof. Dr. V.Wahrendorf 5
6 Übersicht- Bedarfsplan- Grundlagen: 99 SGB V, BP-Rl Frequenz: Alle 3-5 Jahre, 4 I 5 BP-RL Beschlussträger: KK-LV und KV Mitwirkung u. Rechtsaufsicht: Aufsichtsbehörde Anhörung: Kommunalverbände, Patientenvertreter Bedarfsplanung Bedarfsplan Unterversorgung Zulassungsbeschränkungen Spätestens alle 6 Monate Landesausschuss Aufsichtsbehörde Patientenvertreter Prof. Dr. V.Wahrendorf 6
7 III. Funktion des Landesausschusses 90 SGB V wird als Organisationsvorschrift oder als Vorschrift zur institutionellen Ausgestaltung des Landesausschusses hinsichtlich seiner Trägerschaft, der Rechtsstellung seiner Mitglieder und der Rechtsaufsicht verstanden Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen bilden für den Bereich jedes Landes einen Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen und einen Landesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen. Prof. Dr. V.Wahrendorf 7
8 Sein Wirkkreis und seine Gestaltungsmöglichkeiten sind eng Dafür sind drei Gründe anzuführen: Fehlende primäre Gestaltungsaufgabe Die bindende Bedarfsplanungsrichtlinie (G BA als eigentliches Machtzentrum ) Eröffnung einer neuen Ebene durch 116 b SGB V Prof. Dr. V.Wahrendorf 8
9 Durch die Mitberatung und das Beanstandungsrecht der obersten Landesbehörde ist der Einfluss des Landes gestärkt worden. Das Beanstandungsrecht der obersten Landesbehörde ist zu einer präventiven Rechtsaufsicht geworden Prof. Dr. V.Wahrendorf 9
10 Verfahrensrechtlich hat der Landesausschuss als Selbstverwaltungsgremium die organisationsrechtliche Kompetenz, sich eine Geschäftsordnung zu geben, in der üblicherweise Einladungsfristen und Vertretungsfragen geregelt werden. Prof. Dr. V.Wahrendorf 10
11 IV. Organisationsform Der Landesausschuss ist Behörde, er hat keine Rechtspersönlichkeit Prof. Dr. V.Wahrendorf 11
12 Aufstellen und Anpassen des Bedarfsplanes Es finden sich nur wenige verfahrensrechtliche Vorgaben für die Aufstellung des Bedarfsplanes. Der LA ist weitgehend frei. Bindend ist die Vorgehensweise, wenn KV und KK kein Einvernehmen erzielen. Nach Anrufung durch einen der Beteiligten ist unverzüglich zu beraten und zu entscheiden ( 14 Abs. 1 S. 1 Ärzte-ZV) Das erste Aufschlagsrecht liegt nicht beim LA Prof. Dr. V.Wahrendorf 12
13 Die inhaltlich gesetzten Ziele für die Aufstellung des Bedarfsplanes sind zu anspruchsvoll. Bei Nichteinigung kommt dem LA eine Schiedsrichterfunktion zu. Bis zur Nichteinigung hat der LA lediglich eine Mitberatungsfunktion. Prof. Dr. V.Wahrendorf 13
14 Eigene numerische Vorgaben für die Fülle des zu ermittelnden statistischen Materials gibt es nicht. Die erforderlichen Planungsdaten sind in den Planungsblättern enthalten ( 4 BP-RL), die für einvernehmlich festgelegten Planungsbereiche zu erstellen sind. Das von der Kassenärztlichen Vereinigung zusammenzustellende Material füllt die Vorgaben der BP-RL aus, die den Umfang der Ermittlungen der jeweiligen Beteiligten bestimmen. Prof. Dr. V.Wahrendorf 14
15 VI. Rechtliche Zuordnung des Bedarfsplanes Die Aufstellung des Bedarfsplanes ist kein Planfeststellungsverfahren. Bedarfspläne sind indikative Pläne. Sie steuern in allgemeiner Form die Zusammenstellung und Aufbereitung von Daten. Prof. Dr. V.Wahrendorf 15
16 VII. Feststellung der Überversorgung Der Landesausschuss hat von Amts wegen zu prüfen, ob in einem Planungsbereich eine ärztliche Überversorgung vorliegt ( 16b Abs. 1 Ärzte-ZV, 103 Abs. 1 SGB V). Handlungsmöglichkeit: Zulassungsbeschränkungen Prof. Dr. V.Wahrendorf 16
17 VIII. Unterversorgung Auf Veranlassung der KV oder eines Landesverbandes der Krankenkassen oder der Ersatzkassen ist eine gemeinsame Prüfung der Struktur oder des Standes der ärztlichen Versorgung anhand der in den Planungsblättern vorgegebenen Versorgungsdaten vorzunehmen. Eine Drei-Monatsfrist ist zu beachten. Halbjährliche Überprüfung Prof. Dr. V.Wahrendorf 17
18 Benachrichtigung durch KV oder KK ( 32 BP-RL) Feststellung Langfristig, unbesetzte, aber im B-Plan vorgesehene Arztsitze Versorgungsgrad der hausärztlichen Versorgung unter 75% Versorgungsgrad er fachärztlichen Versorgung unter 50% Weitere Kriterien: zb Altersstruktur Prof. Dr. V.Wahrendorf 18
19 Handlungsmöglichkeiten des LA Beauftragung der zuständigen KV, Maßnahmen zu ergreifen, 100 Abs. 1 SGB V Zulassungsbeschränkungen in anderen Gebieten, 100 Abs. 2 SGB V Überprüfung der Zulassungsbeschränkungen spätestens nach 6 Monaten, 16 Abs. 6 Ärzte- ZV Prof. Dr. V.Wahrendorf 19
20 IX. Lokaler Versorgungsbedarf Nach 100 Abs. 3 SGB V obliegt den Landesausschüssen nach Maßgabe der Richtlinien des 101 Abs. 1 Nr. 3a SGB V die Feststellung, dass in einem unterversorgtem Planungsbereich ein zusätzlicher lokaler Versorgungsbedarf besteht. Es ist dabei zu unterscheiden zwischen der Veranlassung durch die KV oder eines Landesverbandes und die Festlegung der Bezugsregion und Feststellung der Unterversorgung durch den Landesausschuss. Prof. Dr. V.Wahrendorf 20
21 Inhaltliche Vorgaben werden durch 35 BP-RL gemacht: Regionale Demografie Regionale Morbidität Sozioökonomische Faktoren Versorgungsstrukturen Räumliche und infrastrukturelle Faktoren Prof. Dr. V.Wahrendorf 21
22 Schwierig ist, das nötige statistische, valide Zahlenmaterial zu sammeln, was umso schwieriger sei wird, je kleinräumiger die Bezugsregion angenommen wird. Keinesfalls kann der Zulassungsausschuss Raster entwickeln, die ihn bei seinen im Rahmen des 35 BP-RL vorzunehmenden Entscheidungen binden. Prof. Dr. V.Wahrendorf 22
23 Der nach 35 BP-RL ermittelte und festgestellte lokale Versorgungsbedarf ist einer andere Ebene zugeordnet als der im Einzelfall zu ermittelnde Sonderbedarf der 36 und 37 Ärzte-ZV. Prof. Dr. V.Wahrendorf 23
24 X. Versorgungsteuerung in besonderen Fällen Hinweis auf 67 BP-RL Prof. Dr. V.Wahrendorf 24
25 XI. Rechtsschutz Kein Normenkontrollverfahren Für Ärzte ist der Bedarfsplan direkt nicht überprüfbar Aufsichtsklage gegen Beanstandung oder Ersatzvornahme der Aufsichtsbehörde Prof. Dr. V.Wahrendorf 25
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