Datenschutz & Öffentlichkeitsprinzip

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1 Datenschutz & Öffentlichkeitsprinzip 2

2 Ziele Öffentlichkeits- und Datenschutzbeauftragter vorgestellt Wesentliche Grundsätze des Datenschutzes bekannt Bezug zum Arbeitsalltag erkannt Was darf man tun? Welche Rechte haben betroffene Personen? Grundsätze des Öffentlichkeitsprinzips bekannt Gestellte Fragen beantwortet 3

3 Inhalt 1. Einleitung 2. Grundlagen Rechtsgrundlagen und Abgrenzungen Wichtige Begriffe Wesentliche Grundsätze des Datenschutzes 3. Bearbeitung von Personendaten Bekanntgabe an Private Amtshilfe (Bekanntgabe an andere öffentliche Organe) 4. Rechte der betroffenen Personen 5. Öffentlichkeitsprinzip 6. Ihre Fragen 4

4 5

5 Organisation und Stellung 6

6 Organisation und Stellung Organisation 250 Stellenprozente Standort: Gotthardstr. 21, Oberarth administrativ angegliedert beim FD SZ Stellung Kantonales und kommunales Kontrollorgan im Sinne des Bundesgesetzes über den Datenschutz Verwaltungsunabhängig Gewählt für Amtsperiode Eigenes Budget Kann von Amtes wegen tätig werden Untersteht dem Amtsgeheimnis 7

7 Gesetzlicher Auftrag (Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz vom 23. Mai 2007; ÖDSG) Überwachung der Anwendung der Vorschriften über den Datenschutz und das Öffentlichkeitsprinzip Kontrolle des Registers der Datensammlungen Beratung und Unterstützung der öffentlichen Organe Mitwirkung bei der Gesetzgebung Vermittlung zwischen öffentlichen Organen und Privaten Information und Schulung 8

8 9

9 10

10 11

11 Zivilgesetzbuch Bundesverfassung Art. 28 Schutz der Persönlichkeit Art. 13 Schutz der Privatsphäre 1 Wer Jede in Person seiner hat Persönlichkeit Anspruch auf widerrechtlich Achtung ihres verletzt Privat- wird, und kann Familienlebens, zu seinem Schutz ihrer Wohnung gegen jeden, sowie der ihres an Brief-, der Verletzung Post- und mitwirkt, Fernmeldeverkehrs. das Gericht anrufen. 2 Eine Jede Verletzung Person hat ist Anspruch widerrechtlich, auf Schutz wenn vor sie Missbrauch nicht durch ihrer Einwilligung des Verletzten, persönlichen durch Daten. ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. 12

12 Rechtsgrundlagen Bund Bundesverfassung Art. 28 Zivilgesetzbuch Bundesgesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz) Bundesgesetz & Verordnung über Geoinformation Kanton Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz (ÖDSG) Verordnung zum Öffentlichkeits- und Datenschutzgesetz (VÖDSG) Zahlreiche Spezialgesetze: Kant. VO über Geoinformation (KVGeoi), VvKVGeoi, GebGeoi Verordnung über das Einwohnermeldewesen Steuergesetz Sozialhilfegesetz Gesundheitsgesetz u.a.m. 13

13 14

14 Verhältnis zu anderen Rechtsgrundlagen Datenschutzrecht Grundrecht Schutz der Privatsphäre -- Datenschutz-Grundsätze -- Zuständigkeiten & Verfahren -- Aufsicht -- einzelne spezifische Bestimmungen GeoiG, GeoiV, KVGeoi, VVKVGeoi, GebGeoi etc.: -- Art & Umfang der gesetzlichen Aufgabe -- Datenbearbeitung, -bekanntgabe & -austausch -- Katalogisierung, Zugriffsberechtigungen, Zugang, Einschränkungen 15

15 Abgrenzungen Bundesorgane unter sich Bundesorgane Private Private unter sich Kantonale öffentliche Organe unter sich Kantonale öffentliche Organe Private 16

16 Geltungsbereich ÖDSG Geltungsbereich ( 2 ÖDSG): Alle öffentlichen Organe des Kantons, der Bezirke und der Gemeinden Soweit sie hoheitlich handeln Ausnahmen ( 3 ÖDSG): Gerichtliche Behörden Kantonalbank Anstalten des Kantons, der Bezirke und der Gemeinden, die am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen und nicht hoheitlich handeln Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften 17

17 «Hoheitliche Handlung» Hoheitlich Baubewilligung Promotion bzw. Versetzung Steuerveranlagung Vollstreckungsverfügung Datensperre Festlegung Grenze Abfallentsorgung (öfftl. Raum) etc. Nicht hoheitlich Verkauf von SBB-Tageskarten Mithilfe bei Altpapiersammlung Verkauf von Energiesparlampen Verkauf verbilligter Saisonabonnemente Angebote anderer Diestleistungen 18

18 Geltungsbereich: Zusammenfassung Hoheitliche Handlung Nicht-hoheitliche Handlung Öffentliches Organ ÖDSG DSG Private ÖDSG DSG 19

19 Begriffe - Personendaten Personendaten: Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen bestimmbar = Rückschluss ohne erheblichen Aufwand möglich Problem der Anonymisierung Natürliche und juristische Personen Auch Unternehmen sind in ihrer Persönlichkeit geschützt Qualifikation von Geodaten, Geoinformationen, Geobasisdaten? 20

20 21

21 Besonders schützenswerte Personendaten 4 lit. d ÖDSG datenschutzrechtliche Kategorisierung Angaben über die religiöse, weltanschauliche oder politische Ansicht, Zugehörigkeit und Betätigung den persönlichen Geheimbereich, insbesondere den seelischen, geistigen oder körperlichen Zustand die Rassenzugehörigkeit Massnahmen der Sozialhilfe polizeiliche Ermittlungen, Strafverfahren, Straftaten und die dafür verhängten Strafen oder Massnahmen. 22

22 Persönlichkeitsprofil Persönlichkeitsprofil: Zusammenstellung von Daten, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlaubt Beispiele: Einkaufsgewohnheiten und Produktvorlieben gestützt auf Auswertung von COOP Supercard oder Migros CumulusCard Reisegewohnheiten und Produktvorlieben gestützt auf Auswertung Kreditkartenabrechnungen Produktvorlieben gestützt auf Auswertung Surfgewohnheiten (Google) 23

23 Bearbeiten Beschaffen Archivieren/ Vernichten Bekanntgeben Jeder Umgang mit Daten, unabhängig von den angewandten Mitteln! Beschaffen Aufbewahren Einsicht gewähren Weitergeben Veröffentlichen Zugänglich machen Etc. 24

24 Wesentliche Elemente: Öffentliches Organ Natürliche oder juristische Personen Bearbeiten hoheitliche Handlung 25

25 Bundesverfassung Verfassung Kanton Schwyz (neu) Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns 3 Rechtsstaatlichkeit 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. 1 Grundlage staatlicher Tätigkeit ist das Recht. 2 Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig 2 Staatliche Tätigkeit sein. muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. 3 Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. 3 Staat und Private handeln nach Treu und Glauben. 4 Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. 26

26 Wichtigste datenschutzrechtliche Grundsätze Rechtmässigkeit Verhältnismässigkeit Erforderlichkeit Geeignetheit Vernünftiges Verhältnis zwischen Zweck und Wirkung Treu und Glauben Willkürverbot Zweckbindungsgebot Vollständigkeit und Richtigkeit Schutz der Personendaten 27

27 Grundsatz 1: Rechtmässigkeit Jede Bearbeitung von personenbezogenen Daten muss rechtmässig sein, andernfalls gilt sie als widerrechtlich! Rechtmässigkeit 28

28 Rechtmässigkeit der Bearbeitung von Personendaten ( 8 Abs. 1 und 9 Abs. 1 ÖDSG) Gesetzliche Grundlage Ermächtigung Einwilligung Gewöhnliche PD Beso. schützenswerte PD Gewöhnliche PD Beso. schützenswerte PD - Gesetz, Verordnung oder Weisung - Dient der Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe - Formelles Gesetz - Für Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe unentbehrlich - Mündlich - Schriftlich - Direkt - Indirekt - Schriftlich - Ausdrücklich Rechtmässigkeit 29

29 Einwilligung Vorgängige Information (was und zu welchem Zweck) Mündlich möglich, aber aus Beweisgründen möglichst schriftlich Formulierungen wie " ohne ihren Gegenbericht gehen wir davon aus, dass " erfüllen nicht die Voraussetzung der ausdrücklichen Zustimmung gemäss Datenschutzrecht Rechtmässigkeit 30

30 31

31 Grundsatz 2: Verhältnismässigkeit ( 8 Abs. 1 ÖDSG) Datenbearbeitung muss verhältnismässig sein Elemente Erforderlichkeit (gesetzliche Aufgabe) Geeignetheit (objektiv) Abwägung: Eingriff in Persönlichkeitsrechte vs. Zweck des Eingriffs Zweckbindungsgebot Datenvermeidung & Datensparsamkeit Problem der Datenflut, insbesondere beim Einsatz der EDV Verhältnismässigkeit 32

32 Grundsatz 2: Verhältnismässigkeit 1. Nur, wenn nötig -Brauche ich die Information? 2. Nur soviel, wie nötig -Was brauche ich genau? 3. Nur so lange, wie nötig -Wie lange brauche ich die Information? Verhältnismässigkeit 33

33 Grundsatz 3: Treu und Glauben ( 8 Abs. 1 ÖDSG) Allgemeingültiger Grundsatz für Behörden und Private Gebietet loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr Willkürverbot Zweckbindungsgebot Vertrauensschutz Vollständigkeit und Richtigkeit der bearbeiteten Daten Treu und Glauben 34

34 Zweckbindungsgebot ( 8 Abs. 3 ÖDSG) Zweckbindung = Daten dürfen nur bearbeitet werden, wenn (alternativ): Zweck gesetzlich vorgesehen ist; Zweck bei der Beschaffung angegeben wurde; Zweck aus den Umständen ersichtlich ist. Jede Datenbearbeitung braucht einen Zweck Zweck = Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe Achtung: auch beim Datenaustausch zwischen öffentlichen Organen (Amtshilfe) Treu und Glauben 35

35 Vollständigkeit und Richtigkeit ( 8 Abs. 2 ÖDSG) Wer Daten bearbeitet, ist auch für deren Richtigkeit und Aktualität sowie entsprechend dem Zweck für deren Vollständigkeit verantwortlich Daraus abgeleitet (ÖDSG): Transparenzgebot Einsichts- und Kontrollrechte Berichtigungs- und Unterlassungsanspruch Bestreitungsvermerk Treu und Glauben 36

36 37

37 Grundsatz 4: Schutz der Daten ( 8 Abs. 4 ÖDSG) Technische Massnahmen Türschlösser Sicherheitstüren, Brandschutztüren, Sicherheitsglas Abschliessbares Mobiliar Live-Video, Alarmanlage Aktuelle Virenschutzprogramme, Firewall Back-Ups u.a.m. Organisatorische Massnahmen Schlüsselplan Verschlüsselungen Geheimhaltungserklärungen Starke Passwörter, regelmässige Passwortänderungen Weisungen, Reglemente (insbes. IT-Sicherheit) Ausbildung, Sensibilisierung Einsatzplan Reinigungspersonal u.a.m. Treu und Glauben 38

38 39

39 Bearbeitung von Personendaten Beschaffen Bekanntgeben/ Bearbeiten Archivieren/ Vernichten 40

40 Bearbeitung von Personendaten Personendaten Rechtsgrundlage Gesetz, Reglement oder Verordnung dient der Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe Bearbeitung von gesetzlicher Grundlage vorgesehen Verhältnismässigkeit Zweckbindung Besonders schützenswerte Personendaten Formelles Gesetz (Legislative) für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe zwingend erforderlich Einwilligung im Einzelfall oder allg. Zugänglichmachen der Daten Bewilligung durch RR im Einzelfall von gesetzlicher Grundlage vorgesehen Verhältnismässigkeit Zweckbindung Abrufverfahren öffentliches Organ (im Rahmen der Amtshilfe) Private (gesetzliche Grundlage oder Einwilligung) ausdrückliche gesetzliche Grundlage nötig 41

41 42

42 43

43 44

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46 Amtshilfe Kanton Bezirk Gemeinde 47

47 Bekanntgabe an Private / Abrufverfahren 15 ÖDSG Voraussetzungen: Rechtssatz verpflichtet/ermächtigt dazu oder Einwilligung der betroffenen Person 16 ÖDSG Voraussetzungen: Amtshilfe/Bekanntgabe an Private zulässig oder besonders schützenswerte Personendaten: ausdrückliche gesetzliche Grundlage (Begründung = Kontrollverlust) 48

48 Datenweitergabe & -erhalt interessierte Zuzugswillige Architekten (zur Erstellung von Überbauungen/Planungen) Grundbuch korrekte/verifizierte Daten welche genau? Ablauf des Versands (z.b. per )? Verwendung dieser Daten? Einwilligung Betroffener notwendig? weitere Zielgruppen Abrufverfahren (z.b. für Zukunft)? Verwendung einer Datenplattform? 49

49 50

50 51

51 Kontrollrechte der Einzelpersonen Jeder darf Einsicht in seine eigenen Daten verlangen ( 24 und 25 ÖDSG) Die Anfrage muss nicht begründet werden Sperrung zur Wahrung seiner schützenswerten Interessen ( 13 ÖDSG) Auskunft & Datensperre = kostenlos ( 37 ÖDSG) Jeder darf verlangen, dass die unrechtmässige Führung von Daten unterlassen wird ( 26 ÖDSG) Jeder darf verlangen, dass unrichtige Daten berichtigt oder gelöscht werden ( 26 ÖDSG) 52

52 kostenlos Eigenes Kontrollrecht Rechtsanspruch rechtl. Gehör Datensperre Weitergabe Sperrvermerke Vor.: schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen Amtshilfe nicht tangiert 53

53 54

54 55

55 56

56 Grundsätze des Öffentlichkeitsprinzips BGÖ; ÖDSG & VÖDSG Ziele: Transparenz der Verwaltung Einfacherer Zugang der Bürger zur Verwaltung Änderung Grundsätzlich keine Begründungspflicht! Ausnahmen möglich Anfragenflut? Erwartung = eingetretene Praxis? 57

57 Begriffe zum ÖP Grundlagen: ÖDSG & VÖDSG Öffentliches Organ Behörden, Kommissionen, allg. Verwaltungsstellen etc. Pers./Org. mit Erfüllung öffentlicher Aufgabe betraut Amtliches Dokument Aufzeichnung zur Erfüllung öffentlicher Aufgabe Informationsträger? Negativkriterien: nur zum pers. Gebrauch bestimmt (noch) nicht fertig gestellt Ausserordentlich hoher Aufwand 58

58 Ausnahmen Ausnahmen Übergangsbestimmung Grundsätzlich kein Zugang Überwiegende öffentliche oder private Interessen 39 ÖDSG kein Zugang 6 Abs. 1 ÖDSG kein Zugang 6 Abs. 2-4 ÖDSG Einschränkung Aufschub Verweigerung 59

59 Zugangsgesuch Inhaltlich: Grundsatz: keine Begründung (Ausnahmen möglich!) Identifizierung des Dokuments (Nachlieferungspflicht: 10d) Formell bei unbenutztem Ablauf: Gesuch gilt als erledigt schriftlich (auch ) oder mündlich Zuständigkeit / Adressat öffentliches Organ, das im Besitz des Dokuments ist bei mehreren Besitzern : Ersteller des Dokuments keine Weisungsbefugnis des ÖDB! Erledigung i.d.r. gleiche Form wie Zugangsgesuch ( 8 VÖDSG) 60

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