DATENSCHUTZBEAUFTRAGTER Schwyz Obwalden Nidwalden. 1

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2 Das Öffentlichkeitsprinzip im Kanton Schwyz 2

3 Ziele & Inhalt Aufgabe & Organisation des kantonalen Öffentlichkeits- und Datenschutzbeauftragten bekannt Wesentliche Begriffe zum & Grundsätze des Öffentlichkeitsprinzips bekannt Verfahren & Zuständigkeiten bekannt Bedeutung & Verantwortung für öffentliche Organe erkannt Spezialfragen beantwortet 3

4 1. Aufgaben & Organisation ÖDB 4

5 5

6 Gesetzlicher Auftrag Überwachung der Anwendung der Vorschriften über den Datenschutz und das Öffentlichkeitsprinzip Kontrolle des Registers der Datensammlungen Beratung und Unterstützung der öffentlichen Organe Mitwirkung bei der Gesetzgebung Vermittlung zwischen öffentlichen Organen und Privaten Information 6

7 Arbeitsweise - Grundsätze Unabhängig Partnerschaftlich Dienstleistungsorientiert 7

8 2. Grundlagen 8

9 Rechtsgrundlagen Bund Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) Kanton Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz (ÖDSG) Verordnung zum Öffentlichkeits- und Datenschutzgesetz (VÖDSG) Spezialgesetzgebung (z.b. Geheimhaltungspflichten) Steuergesetz Sozialhilfegesetz Gesundheitsgesetz etc. 9

10 Geltungsbereich Geltungsbereich ( 2 ÖDSG): alle öffentlichen Organe des Kantons, der Bezirke und der Gemeinden soweit sie hoheitlich handeln Ausnahmen ( 3 ÖDSG): gerichtliche Behörden Kantonalbank Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften, soweit keine öffentliche Aufgabe übertragen Öffentliches Organ, aber keine hoheitliche Handlung Anstalten des Kantons, der Bezirke und der Gemeinden, die am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen und nicht hoheitlich handeln 10

11 Hoheitliche Handlung Gemeinde Gemeinde Vertrag Private Anfechtbare Verfügung Private 11

12 Beispiele Hoheitlich Baubewilligung Steuerveranlagung Vollstreckungsverfügung Datensperre Fahrzeugprüfung Patenterteilung Sozialhilfegewährung Abfallentsorgung (öfftl. Raum) etc. Nicht hoheitlich Verkauf von SBB-Tageskarten Verkauf von Karten und Broschüren Verkauf von Energiesparlampen Verkauf verbilligter Saisonabonnemente etc. 12

13 3. Begriffe 13

14 Öffentliches Organ 4 Bst. a ÖDSG Gemeinderat Behörden Kommissionen Verwaltungsstellen und Anstalten des Kantons, der Bezirke und der Gemeinden Personen & Organisationen öffentlichen & privaten Rechts, soweit sie mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betraut sind 14

15 Amtliches Dokument ( 4 Bst. b ÖDSG, 2 VÖDSG) Definition Aufzeichnungen, welche die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betreffen Form und Informationsträger unerheblich Dokument muss existieren Problematik: Datenbanken und Auswertungen keine amtlichen Dokumente: ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch nicht fertig gestellt nur amtliche Dokumente im Sinne dieser Definition sind vom Öffentlichkeitsprinzip erfasst! 15

16 Amtliches Dokument II fertig gestellt ( 2 Abs. 1 VÖDSG): vom zuständigen Organ unterzeichnet oder festgelegtem Adressaten definitiv übergeben Beispiele? Excel-Tabelle Controllingrapport Datenbank in elektronischer Form (bspw. auf einem USB-Stick) Budgetzahlen einer Gemeinde 16

17 Amtliches Dokument III persönlicher Gebrauch ( 2 Abs. 2 VÖDSG) persönliches Arbeitshilfsmittel Gesprächs- oder Telefonnotizen Skizzen keine anderen Empfänger «Cockpit»-Entscheid (Verteilung Führungskennzahlen an mehrere Adressaten) 17

18 Auswertungen aus Datenbanken Auswertung 1 Nach Wohnort Auswertung 2 Nach Jahrgang Datenbank Auswertung 3 Nach xyz Amtliches Dokument: einfacher elektronischer Vorgang; kann mehrere Schritte umfassen keine Spezialkenntnisse erforderlich, d.h. Durchschnittsbenutzer muss die Auswertung erstellen können kein übermässiger Zeitaufwand EDÖB-Empfehlung zum NDB 18

19 Amtliches Dokument ja oder nein? Was / welches Dokument Baubewilligung Machbarkeitsstudie vom GR zur Kenntnis genommen Entwurf einer UVP an den Gemeinderat Grundbuchauszug Gemeindeliegenschaften Handnotiz zu einem Dossier Personalakten Liste von Kommissionsmitgliedern GR-Protokoll Verkaufsstatistik Gemeinde-Tageskarten Lieferantenverzeichnis Mobiliar Gemeindeverwaltung Beurteilung 19

20 4. Zugang zu amtlichen Dokumenten 20

21 21

22 Grundsätze Öffentlichkeitsprinzip gesetzlicher Anspruch auf Einsichtnahme in amtliche Dokumente ( 5 Abs. 1 ÖDSG) keine Begründungspflicht rechtlich geschütztes Interesse nicht nachweisen! Ausnahmen: ausserordentlich hoher Aufwand ( 5 Abs. 2 ÖDSG & 3 VÖDSG) tangierte öffentliche / private Interessen können durch Abdecken nicht hinreichend geschützt werden ( 10 Abs. 2 VÖDSG) keine Pflicht öffentlicher Organe, Informationen zu sammeln & bereitzustellen aber: Dokumentationspflicht über das Handeln der Verwaltung aber: Auswertungen durch einfachen elektronischen Vorgang nur passive Informationspflicht Zugang auf Gesuch hin 22

23 Informationspflichten öffentlicher Organe aktiv passiv Öff. Organ gibt Informationen aus eigenem Antrieb Grundlage: Gesetzliche Bestimmung oder Beschluss Beispiel: Homepage Informationsblatt Amtsblatt Anschlagbrett Zugang auf Antrag Grundlage: Öffentlichkeitsprinzip 23

24 Je mehr aktiv informiert wird, umso kleiner wird der Anwendungsbereich des Öffentlichkeitsprinzips. Wenn man den Zugang zu einem amtlichen Dokument verweigern darf, heisst das nicht, dass man den Zugang auch verweigern muss. 24

25 Erfüllung des Zugangsanspruches 9 VÖDSG Vorlage des Originals zu Bürozeiten (Einsicht) Aushändigung einer Kopie Auskunft über den Inhalt Veröffentlichung (Publikationsorgan, Internet) Hinweis genügt zuständiges öffentliches Organ entscheidet frei über die Form der Zugangsgewährung 25

26 Spannungsfeld Öffentlichkeitsprinzip & Datenschutz 26

27 Ausnahmen vom Zugangsanspruch Ausnahmen Übergangsbestimmung Grundsätzlich kein Zugang Überwiegende öffentliche oder private Interessen 39 ÖDSG kein Zugang 6 Abs. 1 ÖDSG kein Zugang 6 Abs. 2-4 ÖDSG Einschränkung Aufschub Verweigerung «Beweislast» beim zuständigen öff. Organ 27

28 Übergangsbestimmung 39 ÖDSG Öffentlichkeitsprinzip nicht anwendbar auf Dokumente, die vor dem Inkrafttreten des ÖDSG (01. November 2008) erstellt oder empfangen wurden. Was gilt dann? das «alte Recht» Grundlagen in den Spezialgesetzen Gesuchsteller muss rechtlich geschütztes Interesse am Zugang & Erfüllung der jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen nachweisen «Beweislast» beim Gesuchsteller 28

29 kein Zugang 6 Abs. 1 ÖDSG Administrativuntersuchungen, Disziplinarverfahren, verwaltungsrechtliche Einsprache- und Beschwerdeverfahren Verfahrensbestimmungen massgebend (z.b. VRP, Planung- und Baugesetz, Bestimmungen Disziplinarwesen etc.) interne Mitberichtsverfahren nicht öffentlichen Verhandlungen Beispiele: Protokolle kantonsrätlicher Kommissionen, Regierungsratssitzungen oder Gemeinderatsitzungen u.a. Aber: Beschlüsse zugänglich, Vorbehalt Absatz 2 (keine entgegenstehende überwiegende öffentliche / private Interessen Beschluss = Beschlussdispositiv ohne Sachverhalt und Erwägungen 29

30 Schematischer Aufbau von Beschlüssen Beschlusstitel (Rubrum) Sachverhalt Erwägungen unterliegen bei nicht öffentlichen Verhandlungen nicht dem Öffentlichkeitsprinzip Dispositiv (Entscheid) 30

31 Aufschub, Einschränkung oder Verweigerung 6 Abs. 2-4 ÖDSG entgegenstehende überwiegende öffentliche / private Interessen zwingende Prüfung durch öffentliches Organ ( 7 VÖDSG) schriftliches Gesuch notwendig (8 Abs. 2 VÖDSG) Aufzählung in 6 Abs. 3 & 4 ÖDSG beispielhaft Interessenabwägung notwendig Möglichkeiten: Abdecken ( 10 Abs. 1 VÖDSG) Interessennachweis, falls Schutz durch Abdeckung nicht möglich ( 10 Abs. 2 VÖDSG) zeitlicher Aufschub des Zugangs Zugang mit Auflagen komplette Verweigerung 31

32 überwiegende private Interessen Beispiele in 6 Abs. 4 ÖDSG Geheimhaltungsvereinbarungen Verschwiegenheitsklauseln in Verträgen Gefährdung von Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnissen Kalkulationsgrundlagen und Preisbildung Dokumentation über Methoden und Systeme Persönlichkeitsrechte Informationen aus Privat- oder Intimsphäre Urheberrecht Pläne Bilder Texte 32

33 überwiegende öffentliche Interessen Beispiele in 6 Abs. 3 ÖDSG Öffentliche Sicherheit Bauplan Gefängnis Dispositiv KAPO bei Demonstrationen EDÖB-Empfehlung NDB Gefährdung der Durchführung behördlicher Massnahmen Einsatzbefehl KAPO für Verkehrskontrolle Erschwerung der Verhandlungsposition Darlegung des finanzieller Verhandlungsspielraums freie Meinungs-/Willensbildung öff. Organs tangiert Expertengutachten Diskussionsgrundlagen 33

34 5. Verfahren 34

35 Zugangsgesuch: formelle Voraussetzungen formelles Gesuch notwendig ( 7 ÖDSG) schriftlich / mündlich ( 32 ÖDSG & 5 Abs. 1 VÖDSG) ? sind schutzwürdige öffentliche oder private Interessen berührt: Schriftliches Gesuch notwendig ( 8 Abs. 2 VÖDSG) Adressat (Zuständigkeit): öffentliches Organ, das betreffendes Dokument besitzt ( 7 Abs. 1 & 27 Abs. 1 ÖDSG) bei mehreren Besitzern : Ersteller Dokument( 6 Abs. 2 VÖDSG) bei falscher Adressierung (Unzuständigkeit): Weiterleitung an zuständiges öffentliches Organ ( 6 Abs. 1 VÖDSG) 35

36 Zugangsgesuch: inhaltliche Erfordernisse Angaben zur Identifizierung des Dokuments ( 5 Abs. 2 VÖDSG) falls unklar: Ansetzung Frist von 10 Tagen zur Ergänzung der notwendigen Informationen ( 5 Abs. 3 VÖDSG) verstreicht Frist unbenutzt, gilt das Gesuch als zurückgezogen ( 5 Abs. 4 VÖDSG) keine «fishing expeditions» (EDÖB-Empfehlung NDB) Grundsatz: keine Begründung Ausnahmen ausserordentlich hoher Aufwand ( 5 Abs. 2 ÖDSG und 3 VÖDSG) öffentliche / private Interesse tangiert Folge: öffentliches Organ darf Begründung verlangen (Nachweis schutzwürdiges Interesse) 36

37 Zugangsgesuch: Erledigung in der Regel gleiche Form wie Gesuch ( 8 Abs. 1 VÖDSG) wenn gewünschte Information publiziert ist, genügt Hinweis darauf (Link / Fundstelle angeben) Prüfung, ob überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen, zwingend vorgeschrieben ( 7 VÖDSG) Gewährung des rechtlichen Gehörs der Betroffenen ( 33 Abs. 1 ÖDSG) 37

38 Ablauf Siehe Grobschema Rechtliches Gehör ( 33 ÖDSG) bei Tangierung schutzwürdiger privater Interessen bei geplanter vollständiger oder teilweiser Ablehnung 38

39 Gesuch -Zugangsgesuch Rechtl. Gehör Verfahren Gutheissung Ablehnung Akzeptiert Verfügung Schlichtungsverfahren Gesuch erledigt ( 33 ÖDSG) Schlichtung Keine Einigung Gesuch erledigt ( 34 Abs. 3 ÖDSG) Empfehlung ÖDSB Befolgt Nicht befolgt Gesuch erledigt Verfahren 39

40 Erledigungsarten Erledigungsarten Zugangsgesuch Formell Materiell Ungenügende Angaben Verzicht Stellungnahme Positiver Entscheid Erlass einer Verfügung Schlichtungsverfahren 5 Abs. 3 und 4 VÖDSG: Frist zur Nachlieferung unbenutzt verstrichen Gesuch gilt als zurückgezogen 35 Abs. 1 ÖDSG: Weder Verfügung noch Schlichtungsverfahren verlangt: Gesuch gilt als erledigt Antragsgemässer Zugang 35 Abs. 2 ÖDSG: - Verfügung verlangt - Schlichtungs- Verfahren erfolglos Ablehnung Einschränkung Aufschub 34 ÖDSG: -Schlichtung erfolgreich: Ablehnung Einschränkung Aufschub 40

41 Schlichtungsverfahren 34 ff. ÖDSG formlos kostenlos rasch & unkompliziert keine Verfahrenskosten keine Parteientschädigungen Verfahren steht für die Dauer des Schlichtungsverfahrens still Voraussetzung = Ablehnung des Zugangsgesuch wurde in Aussicht gestellt 41

42 6. Fragen und Ausblick 42

43 Rückblick Einführung Öffentlichkeitsprinzip Anfragenflut? Bund diverse Kantone Kanton Schwyz Umgang / Probleme mit Öffentlichkeitsprinzip? Gemeinden & Bezirke Kantonale Verwaltung Anzahl Schlichtungsverfahren Kanton SZ Ziel = höhere Transparenz der Verwaltung erreicht? 43

44 Ausblick Erhebung Anzahl Anfragen und Art der Erledigung bei: Gemeinden, Bezirken, kantonaler Verwaltung Ablehnung oder Zugangsgewährung Erledigung oder Fortdauer des Verfahrens Umfrage 2017 oder 2018 Resultate im Tätigkeitsbericht Hintergrund Feststellung praktische Relevanz des Öffentlichkeitsprinzips künftige Entwicklung 44

45 45

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