Überbauungsordnung Flugplatz St. Stephan

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1 Einwohnergemeinde St. Stephan Lenkstrasse St. Stephan / BE Überbauungsordnung Flugplatz St. Stephan Überbauungsvorschriften Die Überbauungsordnung beinhaltet: - Überbauungsplan : Überbauungsvorschriften Weitere Unterlagen: - Erläuterungsbericht - Änderung Zonenplan (Aufstufung ES III, Quartier Oey in Matten) - Teilzonenplan Gewässerraum Flugplatz St. Stephan. Datum: 5. November 07 Verfasser Überbauungsordnung: Bächtold & Moor AG, Ingenieure Planer ETH/SIA/USIC, Giacomettistr. 5, 3000 Bern 3 Boenzli, Kilchhofer & Partner, Raum- und Umweltplanung, Flurstrasse A, 304 Bern ecoptima ag, Spitalgasse 34, Postfach, 300 Bern

2 INHALT ALLGEMEINES Art. Zweck... 3 Art. Wirkungsbereich... 3 Art. 3 Stellung zum übergeordneten Recht... 3 Art. 4 Inhalt des Überbauungsplanes... 3 NUTZUNG / BEBAUUNG Art. 5 SIL-Perimeter... 4 Art. 6 Baubereiche für aviatische Nutzungen... 4 Art. 7 Baubereiche für gewerbliche Zusatznutzungen I und II... 4 Art. 8 Baubereiche BEBECO Areal... 5 Art. 9 Nutzung bestehende Bauten... 6 Art. 0 Bereiche Fahrkurse... 6 Art. Anlässe und Events... 6 Art. Landwirtschaftliche Nutzflächen... 7 Art. 3 Bestehende unterirdische Bauten und Anlagen im Waldareal... 7 NATUR UND UMWELT Art. 4 Gewässerräume... 7 Art. 5 Geschützes Biotop... 7 Art. 6 Aussenraumgestaltung... 7 Art. 7 Gefahrengebiete... 8 Art. 8 Lärmschutz... 8 ERSCHLIESSUNG / PARKIERUNG Art. 9 Detailerschliessung... 8 Art. 0 Kiestransporte... 8 Art. Regionaler Radweg... 8 WEITERE BESTIMMUNGEN Art. Vereinbarungen... 9 Art. 3 Inkrafttreten... 9 Genehmigungsvermerke November 07

3 ALLGEMEINES Zweck Art Die Überbauungsordnung (UeO) Flugplatz St. Stephan bezweckt die Neuprofilierung des Flugplatzes St. Stephan als regionaler touristischer und wirtschaftlicher Entwicklungsschwerpunkt. Wirkungsbereich Art Der Wirkungsbereich der UeO ist im Überbauungsplan mit einer punktierten Linie festgelegt. Stellung zum übergeordneten Recht Art 3 Soweit die Überbauungsordnung nichts anderes regelt, gelten die Vorschriften des Baureglements der Gemeinde St. Stephan, insbesondere die in den besonderen Vorschriften zum Nutzungsplan festgelegten Bestimmungen zur Flugplatz St. Stephan sowie die kantonalen und eidgenössischen Gesetze. Für die Baubegriffe und Messweisen gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV; BSG 7.3). Inhalt des Überbauungs- planes Art 4 Im Überbauungsplan werden verbindlich geregelt: - Wirkungsperimeter - SIL-Perimeter - Baubereiche für aviatische Nutzungen - Baubereiche für gewerbliche Zusatznutzungen I und II - Baubereich BEBECO Areal - Bereich für Fahrkurse - bestehende Bauten - bestehende unterirdische Bauten und Anlagen im Waldareal - landwirtschaftliche Nutzflächen - ökologische Ausgleichsflächen - bestehende Detailerschliessungstrasse - Zufahrt Fahrkurse - Regionaler Radweg - Verbindliche Waldgrenzen nach Art. 0 Abs. WaG - Höhenbegrenzungslinien - Rückbauflächen - Abbruch bestehende Bauten - Firstrichtung - Befestigte Flächen / Verkehrsflächen Geringfügige Verschiebungen und Änderungen von nicht vermassten Planinhalten sind im Baubewilligungsverfahren zulässig, wenn dadurch das Gesamtkonzept nicht beeinträchtigt wird. 5. November 07 3

4 NUTZUNG / BEBAUUNG SIL-Perimeter Art 5 Der im UeO Plan bezeichnete SIL-Perimeter begrenzt das Areal für Flugplatzanlagen, d.h. für Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Betrieb des Flugplatzes dienen. Flugplatzanlagen dürfen nur mit einer Plangenehmigung des Bundes erstellt oder geändert werden. Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es den Bau und Betrieb des Flugplatzes nicht unverhältnismässig einschränkt (vgl. Art. 37 Abs. bis 4 Luftfahrtgesetz, LFG). Die Erstellung oder Änderung von Nebenanlagen, d.h. von Bauten und Anlagen innerhalb des Flugplatzperimeters, die nicht ganz oder überwiegend dem Flugplatzbetrieb dienen, unterstehen dem kantonalen Recht (vgl. Art. 37m LFG). Vor dem Entscheid über die Baubewilligung für Nebenanlagen hört die zuständige Behörde das zuständige Bundesamt an. Baubereiche für aviatische Nutzungen Art 6 Neubauten, die ganz oder überwiegend dem Betrieb des Flugplatzes dienen, sind innerhalb der im Überbauungsplan bezeichneten Baubereiche zu realisieren. Innerhalb der Baubereiche für aviatische Nutzungen gilt eine Gesamthöhe h: 5.0 m. Die Gebäudelänge / Gebäudebreite ist nicht begrenzt. 3 Für die Gestaltung der Bauten und Anlagen in den Baubereichen für aviatische Nutzungen gilt Art. 7 Abs. 4. Baubereiche für gewerbliche Zusatznutzungen I und II Art 7 Innerhalb der Baubereiche für gewerbliche Zusatznutzungen I und II sind Bauten und Anlagen für gewerbliche Zusatznutzungen und Wohnungen für das betriebsnotwendige, an den Standort gebundene Personal zugelassen. Innerhalb der Baubereiche für gewerbliche Zusatznutzungen I und II sind untersagt: a) Bauten und Anlagen für Detailhandelsbetriebe b) Reine Abstellflächen, Lagergebäude, Werkhöfe und dgl. 3 Innerhalb der Baubereiche für gewerbliche Zusatznutzungen I und II muss eine besonders hohe Nutzungsdichte qualitativ sichergestellt werden. Angestrebt wird die Ansiedelung von wertschöpfungsintensiven grösseren Betrieben oder zusammenhängenden Gewerbeparks. Es ist eine flächensparende Erschliessung und eine kompakte Anordnung von Bauten und Anlagen zu realisieren. In den Baubereichen ist die oberirdische Parkierung nur innerhalb der minimalen vorgeschriebenen Bauund Gebäudeabstände zugelassen. 5. November 07 4

5 4 Die Bauten und Anlagen der Baubereiche für gewerbliche Zusatznutzungen I und II sind hinsichtlich Gesamterscheinung, Dach- und Fassadengestaltung, Material und Farbe so zu gestalten, dass innerhalb dieser Teilgebiete die Neubauten eine ortsbaulich-architektonisch überzeugende Gesamtwirkung erzielen. Eine optimale Einordnung in das Ortsund Landschaftsbild und die Berücksichtigung der überlieferten Bauart sind sicherzustellen. 5 Innerhalb des Baubereichs für gewerbliche Zusatznutzungen I gelten folgende Bestimmungen: a) Gebäudelänge max.: 50.0 m b) Gebäudebreite max.: 30.0 m c) Strassenabstand: mind m d) Gesamthöhe h: mind. 8.0 m und max. 5.0 m e) Gebäudeabstand: ½ h, min. 4.0 m 6 Innerhalb des Baubereichs für gewerbliche Zusatznutzungen II kann der bestehende Hangar U0 umgenutzt, durch Neubauten ergänzt oder ersetzt werden. Für die Neubauten gelten folgende Bestimmungen: a) Gebäudelänge max.: 40.0 m b) Gebäudebreite max.: 5.0 m c) Grenzabstand: mind. 4.0 m d) Gesamthöhe h: mind. 8.0 m und max. 3.0 m - vorbehalten bleibt die Höhenbegrenzung gemäss Eintrag im UeO Plan e) Gebäudeabstand: ½ h, min. 4.0 m Sofern der Hangar 0 abgerissen und durch eine Neuüberbauung ersetzt wird, sind folgende Bestimmungen einzuhalten: a) Bei den Hauptdächern der Neubauten sind nur gleichgeneigte Satteldächer gestattet. Die Dachneigung darf nicht weniger als 0% und nicht mehr als 30% betragen. b) Firstrichtung gemäss Eintrag im UeO Plan c) Art. 7 Abs. 4 gilt ebenfalls 7 Die Flachdächer sind - mit Ausnahme von An- und Kleinbauten und von technisch bedingten Aufbauten, Solaranlagen, Photovoltaikanlagen und dgl. sowie den begehbaren Terrassenbereichen - extensiv zu begrünen. Baubereich BEBECO Areal Art 8 Der Baubereich BEBECO Areal umfasst bestehende Bauten und Anlagen der Armasuisse. 5. November 07 5

6 Nutzung bestehende Bauten Art 9 Die im Überbauungsplan bezeichneten bestehenden Bauten und Anlagen Nr. bis 5 gelten als Zonen im Sinne von Art. 8 RPG. Es sind folgende Nutzungen zugelassen: Nr. Objekt Nutzung KP Aviatische, zivile oder touristische Nutzungen innerhalb der best. Anlage. Ortsmagazin OM Aviatische, zivile oder touristische Nutzungen innerhalb der best. Anlage. 3 Tower Nutzung best. Anlage für Tourismusund Freizeitaktivitäten und aviatische Nutzungen. 4 Hangar U-30 Lagerung von Material und/oder Anlagen für die Fahrkurse gemäss Art. 5 Hundesport Best. Bauten und Anlagen für den Hundesport und für weitere Freizeitaktivitäten (z.b. Feuerstelle) Die Erschliessungskosten (Zufahrten, Ver- und Entsorgung) für alle Bauten und Anlagen gemäss Abs. gehen zu Lasten der Betreibenden der entsprechenden Bauten und Anlagen. Bereich für Fahrkurse Art 0 Die im Überbauungsplan bezeichneten Bereiche für Fahrkurse sind Zonen im Sinne von Art. 8 RPG. Es sind Bauten und Anlagen für Fahrkurse zugelassen. Die für die Fahrkurse benötigten Innenräume (Büros, Theorielokal udgl.) und Toilettenanlagen sind nur im best. Gebäude Nr. 3 (Hangar U- 30) zugelassen. Anlässe und Events Art Innerhalb des Wirkungsbereichs der UeO sind temporäre Events (Feste, Sportanlässe, Hangar Rockin, Hunterfest, Go Kart Club, Supermotard, Alpabfahrt etc.) zugelassen. Feste Bauten und Anlagen (Toilettenanlagen etc.) sind für diese Anlässe und Events innerhalb des Bereichs für Fahrkurse und im best. Hangar U-30 zugelassen. In den Wintermonaten sind die Präparierung und der Betrieb einer Langlaufloipe und eines Winterwanderweges zugelassen. 5. November 07 6

7 Landwirtschaftliche Nutzfläche / Rückbauflächen Art Innerhalb der im Überbauungsplan bezeichneten Bereiche der landwirtschaftlichen Nutzfläche gelten unter Vorbehalt von Art. und die Bestimmungen der Landwirtschaftszone gemäss übergeordnetem Recht. Die landwirtschaftliche Nutzfläche innerhalb des Bereichs für Fahrkurse kann vom 5. November bis 30. März mit Natur- oder Kunsteis für die Winterfahrkurse bearbeitet werden. 3 Die im Überbauungsplan bezeichneten Rückbauflächen (Teile der Piste, Zufahrten, Quadradarplatz etc.) sind innerhalb von maximal 0 Jahren seit Rechtskraft der Überbauungsordnung zurückzubauen, zu rekultivieren und als landwirtschaftliche Nutzfläche zu nutzen. Bestehende unterirdische Bauten und Anlagen im Waldareal Art 3 Die Umnutzung der bestehenden unterirdischen Bauten und Anlagen gemäss den Bestimmungen von Art. 9 innerhalb des Waldareals ist zugelassen, sofern keine Rodungsbewilligungen erforderlich sind und die Waldabteilung ihr zustimmt. Natur und Umwelt Gewässerräume Art 4 Innerhalb des Wirkungsperimeters der Überbauungsordnung sind die Gewässerräume für Fliessgewässer im separaten Teilzonenplan Gewässerraum Flugplatz St. Stephan festgelegt. Die entsprechenden Bestimmungen sind in Art. 8. des Baureglements enthalten. Ökologische Ausgleichsflächen Art 5 Die im Überbauungsplan bezeichnete ökologische Ausgleichsfläche ist ein wichtiger naturnaher Lebensraum der einheimischen Tier- und Pflanzenarten. Aussenraumgestaltung Art 6 Die ökologische Ausgleichsfläche muss in ihrem ökologischen Wert erhalten bleiben oder aufgewertet werden. Die Gestaltung der Aussenräume orientiert sich an der bestehenden Situation und ihren charakteristischen Merkmalen (artenreiche Wiesen, offene Landschaft etc.). Es ist eine naturnahe Gestaltung anzustreben und nur einheimische Pflanzen sind zu verwenden. 3 Die Betreiber oder Grundeigentümer sind zuständig für die Bekämpfung aufkommender Neophyten. 5. November 07 7

8 Gefahrengebiete Art 7 Bei Bauvorhaben in Gefahrengebieten gilt Art. 6 BauG. Lärmschutz Art 8 Im Wirkungsbereich der Überbauungsordnung gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe IV gemäss LSV. ERSCHLIESSUNG / PARKIERUNG Detailerschliessung / Hauszufahrten Art 9 Die Zufahrt für die Baubereiche für gewerbliche Zusatznutzungen I und II und für die Bauten und Anlagen der aviatischen Nutzung erfolgt über die im Überbauungsplan bezeichneten Detailerschliessungsstrassen. Die Erschliessung innerhalb der Baubereiche für aviatische Nutzungen und der Baubereiche für gewerbliche Zusatznutzungen I und II sind Hauszufahrten und Hausanschlüsse im Sinne von Art. 06 Abs. 3 BauG. 3 Die Zufahrt für die Fahrkurse erfolgt über die im UeO Plan bezeichnete Detailerschliessungsstrasse Griesseneyweg. 4 Die Gemeinde regelt die Planung und den Ausbau der Detailerschliessungsanlagen in einem Infrastrukturvertrag. Kiestransporte Art 0 Die Kiestransporte erfolgen über die im Überbauungsplan bezeichnete Wegstrecke. Innerhalb des Baubereichs für gewerbliche Zusatznutzungen I kann diese Wegführung an die neuen Erschliessungsflächen angepasst werden. Der Ausbau und der Unterhalt der Transportroute gehen voll zu Lasten der Kiesgrubenbetreiberin. Die Details sind / werden in einem Infrastrukturvertrag geregelt. Regionaler Radweg Art Der regionale Radweg erfolgt über die im Überbauungsplan bezeichnete Wegstrecke. Das Baubewilligungsverfahren zum Bauprojekt für den regionalen Radwegabschnitt erfolgt im kombinierten Verfahren gemäss Koordinationsgesetz (KoG). 5. November 07 8

9 WEITERE BESTIMMUNGEN Vereinbarungen Art Die Realisierung bzw. der Vollzug der Überbauungsordnung Flugplatz St. Stephan ist soweit notwendig durch entsprechende privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Vereinbarungen (bspw. Eigentums- und Benutzungsrechte, Erstellungs- und Unterhaltspflicht, Kostenbeteiligungen usw.) sicherzustellen. Inkrafttreten Art 3 Die Überbauungsordnung Flugplatz St. Stephan, tritt am Tag nach der Publikation der Genehmigung durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung in Kraft (Art. 0 BauV). 5. November 07 9

10 GENEHMIGUNGSVERMERKE Mitwirkung vom 3. November 07 bis 5. Januar 08 Vorprüfung vom... Publikation im amtlichen Anzeiger vom... Publikation im Amtsblatt vom Öffentliche Auflage vom... bis... Einspracheverhandlung am... Erledigte Einsprachen: Unerledigte Einsprachen Rechtsverwahrungen: Beschlossen durch den Gemeinderat St. Stephan am Beschlossen durch die Gemeindeversammlung St. Stephan am Namens der Einwohnergemeinde: Der Gemeindepräsident Der Sekretär Die Richtigkeit dieser Angaben bescheinigt: St. Stephan, den... Der Gemeindeschreiber... Genehmigt durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung AGR am 5. November 07 0

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