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1 INTERNETFASSUNG TEXTTEIL Bebauungsplan mit Grünordnung Nr. 1819a der Landeshauptstadt München Heimeranstraße, Alter Messeplatz, Theresienhöhe, südliche Grenze des Bavariaparks, Ganghoferstraße (ehem. Messegelände, Nordteil) (Teil-/Änderung d. Beb.Pl.Nrn. 1181a und 1181b) Bitte beachten Sie die Hinweise zur unter

2 1 Satzungstext des Bebauungsplanes mit Grünordnung Nr. 1819a der Landeshauptstadt München Heimeranstraße, Alter Messeplatz, Theresienhöhe, südliche Grenze des Bavariaparks, Ganghoferstraße (ehem. Messegelände, Nordteil) (Teil-/Änderung d. Beb.Pl.Nrn. 1181a und 1181b) vom Die Landeshauptstadt München erläßt aufgrund der 9 und 10 des Baugesetzbuches (BauGB), der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO), des Art. 23 der Gemeindeordnung des Freistaates Bayern (GO), der Art. 91 und 7 Abs. 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und des Art. 3 des Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (BayNatSchG) folgende Satzung: 1 Bebauungsplan mit Grünordnung (1) Für den Bereich Heimeranstraße, Alter Messeplatz, Theresienhöhe, südliche Grenze des Bavariaparks, Ganghoferstraße (ehemaliges Messegelände, Nordteil) wird ein Bebauungsplan mit Grünordnung als Satzung erlassen. (2) Der Bebauungsplan besteht aus dem Plan der Landeshauptstadt München vom , angefertigt vom Städtischen Vermessungsamt am , und diesem Satzungstext. (3) Der für das Planungsgebiet geltende einfache Bebauungsplan gemäß 30 Abs. 3 BauGB, der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 1181a (MüABl. 1978, S. 358) sowie der vom vorliegenden Bebauungsplan erfasste Teil des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 1181b (MüABl.1980, S. 370) werden verdrängt. 2 Nutzungsgliederung in den Kerngebieten (1) In den Kerngebieten MK 2, MK 5 und MK 6 werden folgende Anteile der Geschoßfläche für Wohnnutzung festgesetzt: a) im Kerngebiet MK 2 mindestens 10 % der Geschoßfläche, b) im Kerngebiet MK 5 mindestens 20 % der Geschoßfläche, c) im Kerngebiet MK 6 30 % der Geschoßfläche. (2) Im Kerngebiet MK 5 wird eine Kinderkrippe für drei Gruppen im Umfang von 630 m² Geschoßfläche festgesetzt. Die notwendigen Freiflächen im Umfang von 360 m² sind in unmittelbaren Anschluss an die Kinderkrippe anzuordnen. (3) Multiplexkinos, Parkhäuser, Tankstellen und Spielhallen werden ausgeschlossen.

3 2 (4) Vergnügungsstätten mit einem überwiegend oder ausschließlich auf sexuelle Animation zielenden Angebot sind nicht zulässig. Hierzu zählen insbesondere Stripteaselokale, Table-Dance- Bars, Animierlokale, Kinos und Vorführräume und Gelegenheiten zur Vorführung von Filmen pornographischen Inhalts, Peep-Shows und sonstige Vorführ- oder Gesellschaftsräume, deren ausschließlicher oder überwiegender Geschäftszweck auf Darstellungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist. 3 Einzelhandelsbetriebe (1) In den Kerngebieten sind Einzelhandelsbetriebe nur in den Erdgeschossen, im MK 2 und MK 5 auch im 1. Obergeschoß, zulässig. (2) Im Rahmen der zulässigen Einzelhandelsflächen nach Abs. 1 sind großflächige Einzelhandelsbetriebe im Sinne des 11 Abs. 3 BauNVO nur in den Kerngebieten MK 2 und MK 5 zulässig. 4 Sondergebiet für Film-, Ton- und Medienproduktion Das Sondergebiet für Film-, Ton- und Medienproduktion dient der Unterbringung von Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen für die Film-, Ton und Medienproduktion einschließlich der erforderlichen Verwaltungs-, Betriebs- und Produktionseinrichtungen wie Film- und Tonstudios, sowie Präsentationsräume für Film und Ton und der für den Nutzungszweck erforderlichen Nebenräume. Zulässig ist ferner eine Schank- und Speisewirtschaft mit Freischankfläche. 5 Gemeinbedarfsfläche Museum Die Gemeinbedarfsfläche Museum dient der Unterbringung von Gebäuden und Einrichtungen für museale Nutzungen einschließlich der erforderlichen Verwaltungs-, Lager- und Nebenräume und für diese Nutzungen ergänzende Einrichtungen. 6 Geschoßfläche (1) Die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen als Vollgeschosse einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände sind bei der Ermittlung der Geschoßfläche mitzurechnen. (2) Ausnahmsweise darf im Kerngebiet MK 2 die festgesetzte Geschoßfläche für eine Überdachung nicht selbständig genutzter Hofflächen, eingehausten Anlieferungsflächen und Gebäudeeinhausungen aus Glas um m² Geschoßfläche überschritten werden. (3) Ausnahmsweise darf im Kerngebiet MK 3 die festgesetzte Geschoßfläche für eine dem Wärmeschutz dienende doppelschalige Fassadenkonstruktion um die dafür erforderlichen 400 m² Geschoßfläche überschritten werden.

4 3 7 Höhenentwicklung (1) Im Kerngebiet MK 5 ist im Abstand von jeweils 20 m von den Gebäudekanten über die zulässige Höhenentwicklung hinaus ein weiteres Vollgeschoß mit einer Grundfläche von maximal 600 m² zulässig. (2) Bei Ausnutzung der zugelassenen Höhenentwicklung im MK 2 unter Inanspruchnahme des 6 Abs. 2 der Satzung ist die Fassade des obersten Geschosses entlang der Heimeranstraße als Glasfassade auszuführen und dieses Geschoß bis zu einer Tiefe von 5 m mit einem Glasdach zu überdecken. Soll bei Ausnutzung der zulässigen Höhenentwicklung die Außenwand des Gebäudes auch im obersten Geschoß massiv ausgebildet werden, findet 6 Abs. 2 der Satzung keine Anwendung und ist das oberste Geschoß entlang der Heimeranstraße in einer Tiefe von 5 m von der Außenkante des darunterliegenden Geschosses abzurücken. (3) Bezugspunkte der festgesetzten Wandhöhen sind die Gehsteigoberkanten in den jeweils angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen der Heimeranstraße, des Alten Messeplatzes, der Theresienhöhe und der Ganghoferstraße. 8 Überbauungen (1) Zwischen dem nördlichen und südlichen Bauraum im Kerngebiet MK 2 sind Überbauungen der Gehrechtsfläche in Form von Verbindungsbauten zulässig. Die Verbindungsbauten sind ab dem 3. Vollgeschoß zulässig. Sie dürfen im Kerngebiet MK 2 in der Summe ihrer Grundfläche ein Viertel der zwischen den beiden Bauteilen liegenden Gehrechtsfläche nicht überschreiten. (2) Die Gehrechtsfläche im Kerngebiet MK 5 darf ab dem 3. Vollgeschoß überbaut werden. 9 Dachaufbauten (1) Bei der Errichtung von Flachdächern und flachgeneigten Dächern sind nur technisch notwendige Dachaufbauten bis zu einer Höhe von 3,0 m ab der Deckenoberkante des darunterliegenden Geschosses und bis zu einer Grundfläche von max. 10 % des darunterliegenden Geschosses zulässig. Sie sind mindestens im gleichen Maß ihrer Höhe von der Außenkante des darunterliegenden Geschosses abzurücken. Auf dem Gebäude mit einer zulässigen Traufhöhe von 43 m sind Dachaufbauten unzulässig. (2) Technische Anlagen für aktive Solarenergienutzung wie Solarzellen, Sonnenkollektoren sind ohne die Flächenbegrenzung des Abs. 1 zulässig. 10 Abstandsflächen (1) Für die Abstandsflächen innerhalb der Bauräume findet Art. 6 Abs. 4 und 5 BayBO Anwendung. (2) Ausnahmsweise sind auch geringere Abstandsflächen zulässig, wenn vor notwendigen Fenstern ein Lichteinfallswinkel von 45, bezogen auf die Fensterbrüstung, eingehalten wird. Ansonsten ist zwischen Außenwänden ein Mindestabstand von 8 m einzuhalten.

5 4 11 Stellplätze (1) In den Kerngebieten MK 1 bis MK 5 dürfen von den nach Art. 52 BayBO erforderlichen Stellplätzen für denjenigen Teil der Geschoßfläche, der nicht auf Wohnnutzung entfällt, nur 65 % der pflichtigen Stellplätze auf den Baugrundstücken real hergestellt werden. Ausnahmsweise darf ein über die Regelung des Satzes 1 hinausgehender höherer Anteil von Stellplätzen hergestellt werden, soweit über die 65 %-ige Beschränkung weitere Stellplätze für die zulässige Nutzung benötigt werden zur Gewährleistung eines geordneten Betriebsablaufes. (2) Die Beschränkung nach Abs. 1 gilt nicht für den Stellplatznachweis für Einzelhandelsbetriebe. (3) Die Stellplätze sind in Tiefgaragen unterzubringen. (4) Die Tiefgaragen sind innerhalb der Bauräume und darüberhinaus in dem sich aus dem Plan ergebenden Umfang zulässig. (5) Im Kerngebiet MK 2 ist eine oberirdische Stellplatzanlage für Besucherstellplätze im Umfang von 80 Stellplätzen zulässig. (6) Die Decken der Tiefgaragen sind außerhalb der Gebäude um mindestens 0,60 m unter Geländeniveau abzusenken und mit einem entsprechend hohen Bodenaufbau zu überdecken. Bei Pflanzung von großen Bäumen (Wuchshöhe > 20 m) auf der Tiefgarage sind diese Bereiche pro Baum auf einer Fläche von mindestens 10 m² um 1,20 m abzusenken und ebenso hoch mit fachgerechtem Bodenaufbau zu überdecken. Alternativ ist auch eine entsprechende Aussparung innerhalb der Tiefgarage möglich. (7) Notausgänge der Tiefgaragen sind in die oberirdischen Gebäude zu integrieren. 12 Tiefgarage/Unterbauung in der Gemeinbedarfsfläche Museum (1) In der Gemeinbedarfsfläche Museum dürfen von den nach Art. 52 BayBO erforderlichen Stellplätzen nur 65 % der pflichtigen Stellplätze auf dem Baugrundstück real hergestellt werden. (2) Die Stellplätze sind in einer Tiefgarage unterzubringen. (3) Die Decke der Tiefgarage/Unterbauung ist um mindestens 0,60 m unter Geländeniveau abzusenken und mit einem entsprechend hohen Bodenaufbau zu überdecken. Bei Pflanzung von großen Bäumen (Wuchshöhe > 20 m) auf der Tiefgarage sind diese Bereiche pro Baum auf einer Fläche von mindestens 10 m² um 1,20 m abzusenken und ebenso hoch mit fachgerechtem Bodenaufbau zu überdecken. Alternativ ist auch eine entsprechende Aussparung innerhalb der Tiefgarage möglich. (4) Eine Absenkung der Decke der Tiefgarage/Unterbauung ist nicht erforderlich, wenn der Bereich als Ausstellungsfläche für Museumsexponate genutzt wird. (5) Die Tiefgarage ist über die Tiefgaragenanlagen im Kerngebiet MK 3, MK 4 oder MK 5 an die Heimeran- bzw. Ganghoferstraße anzubinden. Die öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung zwischen der Gemeinbedarfsfläche und den Kerngebieten MK 3, MK 4 oder MK 5 und die Freiflächen der Baugrundstücke dürfen im Umfang eines notwendigen Erschließungstunnels für die Tiefgarage unterbaut werden. (6) Notausgänge der Tiefgarage sind in die oberirdischen Gebäude zu integrieren.

6 5 13 Gemeinschaftstiefgarage (GTGa) im MK 6/WA (1) Die Stellplätze für das Kerngebiet MK 6 und für das Allgemeine Wohngebiet sind in einer Gemeinschaftstiefgarage (GTGa) unterzubringen. (2) Von den nach Art. 52 BayBO erforderlichen Stellplätzen dürfen für den Geschoßflächenanteil im Kerngebiet, der nicht auf Wohnnutzung entfällt, nur 65 % der pflichtigen Stellplätze real hergestellt werden. Ausnahmsweise darf ein höherer Anteil von Stellplätzen hergestellt werden, soweit über die nach Satz 1 zulässigen Stellplätze weitere Stellplätze für die zulässige Nutzung benötigt werden, damit ein geordneter Betriebsablauf gewährleistet ist. (3) Die Beschränkung nach Abs. 2 gilt nicht für den Stellplatznachweis bei Einzelhandel. (4) Die GTGa ist in den Bauräumen und darüberhinaus in dem sich aus dem Plan ergebenden Umfang zulässig. (5) Die Decke der GTGa ist außerhalb der Gebäude um mindestens 0,60 m unter Geländeniveau abzusenken und mit einem entsprechend hohen Bodenaufbau zu überdecken. Bei Pflanzung von großen Bäumen (Wuchshöhe > 20 m) auf der Tiefgarage sind diese Bereiche pro Baum auf einer Fläche von mindestens 10 m² um 1,20 m abzusenken und ebenso hoch mit fachgerechtem Bodenaufbau zu überdecken. Alternativ ist auch eine entsprechende Aussparung innerhalb der Tiefgarage möglich. (6) Notausgänge der GTGa sind in die oberirdischen Gebäude zu integrieren. 14 Abstellplätze für Fahrräder (1) Bei der Errichtung von baulichen Anlagen sind Fahrradabstellplätze in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit herzustellen und dauerhaft bereitzuhalten. (2) Für Wohnnutzung sind je Einraumwohnung ein Abstellplatz, je sonstiger Wohnung zwei Abstellplätze zu erstellen. (3) Für Nichtwohnnutzung ist je 5 der gemäß den Richtlinien für den Stellplatzbedarf in der Landeshauptstadt München 1978 pflichtigen Stellplätze ein Fahrradabstellplatz zu errichten. Die Anzahl der Fahrradabstellplätze ist zu erhöhen, wenn im Einzelfall ein höherer Abstellbedarf zu erwarten ist. 15 Lärmschutz Das Planungsgebiet liegt im Lärmeinwirkungsbereich der Ganghoferstraße, Heimeranstraße, des Alten Messeplatzes und der Theresienhöhe. Bei der Errichtung und Änderung von Gebäuden mit schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen sind technische Vorkehrungen nach Tabelle 8 der DIN 4109, November 1989, zum Schutz vor Außenlärm vorzusehen.

7 6 Für die Festsetzung der erforderlichen Luftschalldämmung von Außenbauteilen werden folgende Lärmpegelbereiche zugrundegelegt: a) entlang der Ganghoferstraße für die der Straße zugewandten Fassaden der Lärmpegelbereich V und für die seitlichen Fassaden der Lärmpegelbereich IV, b) entlang der Heimeranstraße und dem Alten Messeplatz für die der Straße zu zugewandten Fassaden einschließlich der seitlichen Fassaden der Lärmpegelbereich V und für die platzartige Aufweitung am Alten Messeplatz im Kerngebiet MK 2 der Lärmpegelbereich IV, c) entlang der Theresienhöhe für die der Straße zugewandten Fassaden einschließlich der seitlichen Fassaden der Lärmpegelbereich IV und für die östliche Fassade des südöstlichen Gebäudeteils im Kerngebiet MK 1 der Lärmpegelbereich V. 16 Durchgänge, Geh- und Radfahrrechtsflächen Von der festgesetzten Lage und Breite der Durchgänge, Geh- und Radfahrrechtsflächen kann ausnahmsweise geringfügig abgewichen werden, wenn technische oder gestalterische Gründe dies erfordern und die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen, insbesondere denen der Grünordnung, vereinbar ist. Im Kerngebiet MK 5 ist keine Abweichung von der festgesetzten Lage und Breite der Gehrechtsfläche zulässig. 17 Werbeanlagen (1) Im Kerngebiet MK 2 und im Sondergebiet werden für die Bebauung entlang der Theresienhöhe nach Osten ausgerichtete Werbeanlagen über dem Erdgeschoß ausgeschlossen. Im übrigen sind sie nur für Werbung am Ort der Leistung zulässig. (2) Zum Bavariapark hin ausgerichtete Werbeanlagen sind unzulässig. (3) Werbeanlagen über den festgesetzten Wandhöhen werden ausgeschlossen. 18 Nebenanlagen (1) In den Kerngebieten MK 1 bis MK 6 und im Allgemeinen Wohngebiet werden oberirdische Nebenanlagen im Sinne des 14 Abs. 1 BauNVO ausgeschlossen. (2) Soweit in der Gemeinbedarfsfläche Museum für einen ordnungsgemäßen Museumsbetrieb oberirdische Nebenanlagen notwendig sind, werden diese auf das unbedingt notwendige Mindestausmaß beschränkt. 19 Einfriedungen (1) Einfriedungen werden mit Ausnahme des Ausstellungsbereiches in der Gemeinbedarfsfläche Museum nördlich der Halle 7, der Freiflächen der Kinderkrippe im Kerngebiet MK 5 und der Freiflächen für Wohnnutzungen ausgeschlossen.

8 7 (2) Soweit Einfriedungen zulässig sind, sind sie offen herzustellen. Ausnahmsweise sind auch geschlossene Einfriedungen bis zu einer Höhe von max. 1,80 m, gemessen von der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche, zulässig, wenn sie dem Sichtschutz unmittelbar angrenzender Erdgeschoßwohnungen und der Freisitzflächen/Terrassen dienen und hohen gestalterischen Anforderungen genügen. 20 Grünordnung allgemein (1) Die Bepflanzung der Freiflächen der Baugrundstücke ist entsprechend den planlichen und textlichen Festsetzungen herzustellen und zu erhalten. Ausgefallene Bäume und Sträucher sind nachzupflanzen. Nachpflanzungen haben den festgesetzten Güteanforderungen zu entsprechen. Notwendige Zugänge und Zufahrten sind von den Begrünungsfestsetzungen ausgenommen. Von den Festsetzungen kann in Lage und Flächen abgewichen werden, soweit die Abweichung grünordnerisch vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen jeweils mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Für nicht bebaute Flächen innerhalb der Bauräume gelten die angrenzenden grünordnerischen Festsetzungen entsprechend. Die mit einem Leitungsrecht dinglich zu sichernden Flächen dürfen nur mit flachwurzelnden Bäumen und Sträuchern bepflanzt werden. Bei notwendigen Reparaturarbeiten können die als zu pflanzen/zu erhalten festgesetzten Bäume entfernt werden; sie sind nach erfolgter Reparatur nachzupflanzen. (2) Die Mindestpflanzqualitäten der dargestellten bzw. festgesetzten Gehölze betragen zum Zeitpunkt der Pflanzung für die großen Bäume mindestens Stammumfang cm und für mittelgroße und kleine Bäume mindestens Stammumfang cm. (3) Bäume in Belagsflächen sind in offenen Baumscheiben von mindestens 16 qm Größe zu pflanzen. Ausnahmsweise sind auch überdeckte Baumscheiben zulässig, wenn dies aus gestalterischen oder funktionalen Gründen erforderlich ist. (4) Ansonsten gelten die Festsetzungen der Freiflächengestaltungssatzung vom Grünordnung auf Baugrundstücken (1) In der im Plan als wasserdurchlässig festgesetzten Fläche östlich der Ganghoferstraße sind befestigte Aktionsspielfelder und Erschließungsflächen sowie Wasserflächen zulässig. (2) Die nördliche Freifläche der Gemeinbedarfsfläche Museum ist in Abstimmung auf die sie umgebenden städtischen Plätze zu gestalten; sie ist zu mind. 30 % mit wasserdurchlässigen Belägen (z.b. Pflaster mit Rasenfugen) oder vergleichbaren Maßnahmen zur Regenwasserversickerung auszuführen. Pro 600 qm Freifläche ist mindestens ein großer standortgerechter Laubbaum zu pflanzen. Die Bäume können in Gruppen angeordnet werden. Die Bäume können ausnahmsweise auch in unmittelbarer Umgebung dieser Freifläche auf der öffentlichen Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung - Fußgängerbereiche gepflanzt werden.

9 8 (3) Die nicht überbauten Grundstücksflächen und die innerhalb der Bauräume gelegenen Freiflächen der Baugrundstücke sind mit mindestens einem Großbaum pro 300 qm Freifläche zu bepflanzen. Vorhandener Baumbestand sowie im Bebauungsplan als Bäume zu pflanzen dargestellter Baumbestand kann darauf angerechnet werden. Die Bäume können in Gruppen gepflanzt werden. (4) Der in der Gemeinbedarfsfläche Museum vorhandene, als Hinweis dargestellte Baumbestand ist zu erhalten. (5) Niederschlagswasser von Dachflächen und sonstigen befestigten Flächen der Baugrundstücke im Allgemeinen Wohngebiet ist oberflächig und unter Nutzung der Filterwirkung des Bodens zu versickern, z.b. in Sickermulden, Grünflächen oder Versickerungsgräben. In beengten Bereichen ist auch Versickerung über Rigolen bzw. Sickerschächte zulässig. 22 Grünordnung im öffentlichen Raum (1) Auf der Westseite der Ganghoferstraße, auf der Südseite der Heimeranstraße und am alten Messeplatz sind Baumreihen aus standortgerechten, großen Laubbäumen in einem durchgehenden Baumgraben mit einem Pflanzabstand von 7-12 m zu pflanzen. (2) Für die Bäume mit Stammumfängen > 80 cm an der Ostseite der Ganghoferstraße, die wegen der Umgestaltung des Straßenraums beseitigt werden müssen, sind in einer mindestens gleich hohen Anzahl standortgerechte, große Laubbäume mit einem Stammumfang cm nachzupflanzen. (3) Der zentrale Platzbereich südlich der Gemeinbedarfsfläche Museum und die sie umgebenden Platzflächen sind mit einem ca. 25 % - Anteil an wasserdurchlässigen Belägen oder vergleichbaren Maßnahmen zur Regenwasserversickerung herzustellen. Es sind mindestens 20 große standortgerechte Laubbäume zu pflanzen. 23 Inkrafttreten Der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung gem. 10 BauGB in Kraft.

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