INTERNETFASSUNG - TEXTTEIL. Vorhabenbezogener Bebauungsplan mit Grünordnung Nr der Landeshauptstadt München

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1 INTERNETFASSUNG - TEXTTEIL Vorhabenbezogener Bebauungsplan mit Grünordnung Nr der Landeshauptstadt München Wittelsbacherplatz, Finkenstraße, Jägerstraße, Kardinal-Döpfner-Straße (Teiländerung der Bebauungspläne Nr. 12b und 1606) - Siemens-Konzernzentrale - Bitte beachten Sie die Hinweise zur unter

2 1 Satzungstext des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Grünordnung Nr der Landeshauptstadt München Wittelsbacherplatz, Finkenstraße, Jägerstraße, Kardinal-Döpfner-Straße (Teiländerung der Beb. Pläne Nrn. 12b und 1606) - Siemens-Konzernzentrale - vom Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund der 9, 10 Abs. 1 und 12 des Baugesetzbuches (BauGB), der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO), des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO), der Art. 81 und 6 Abs. 5 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) der 9 und 11 des Bundesnaturschutzgesetztes (BNatSchG) in Verbindung mit Art. 4 des Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (BayNatSchG) folgende Satzung: 1 Vorhabenbezogener Bebauungsplan mit Grünordnung (1) Für den Bereich zwischen Wittelsbacherplatz (nördlich), Finkenstraße (nördlich und östlich), Jägerstraße (südlich) und Kardinal-Döpfner-Straße (westlich), - Siemens- Konzernzentrale - wird ein vorhabenbezogener Bebauungsplan mit Grünordnung gemäß 12 BauGB als Satzung erlassen. (2) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan mit Grünordnung Nr besteht aus dem Plan der Landeshauptstadt München vom , angefertigt vom Städtischen Vermessungsamt am , und diesem Satzungstext. (3) Die vom vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Grünordnung Nr erfassten Teile des am in Kraft getretenen Bebauungsplanes Nr. 12b (MüABl 1977, S. 289) sowie des am in Kraft getretenen Bebauungsplanes mit Grünordnung Nr (MüABl. 1992, S. 36) werden durch den vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Grünordnung Nr verdrängt.

3 2 2 Art der baulichen Nutzung (1) Folgende Nutzungen sind zulässig: (a) Büro- und Verwaltungsnutzungen (b) Konferenz (c) Ausstellung (d) Cafeteria/Kantine Gastronomie (e) zugehörige Technik-, Neben- und Versorgungsflächen (f) Kfz-Werkstatt und Waschanlage (g) Elektrotankstelle für Kfz und Fahrräder (2) Im Erdgeschoss, mit Erweiterungsmöglichkeit ins 1. Obergeschoss, sind zusätzlich in untergeordnetem Umfang folgende Nutzungen zulässig: (a) Einzelhandelsnutzung bis insgesamt maximal 400 m² Verkaufsfläche (b) Flächen für Dienstleistung und gesundheitliche Zwecke (c) Gastronomische Einrichtung, auch mit Livemusik, mit Wirtsgarten und Zugängen nur in bzw. zu den Höfen. Zugehörige Technik-, Neben- und Versorgungsflächen für diese Nutzungen sind auch in den Untergeschossen zulässig. (3) Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter sind ausnahmsweise zulässig. 3 Maß der baulichen Nutzung (1) Bei der Ermittlung der Geschossfläche sind die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen als Vollgeschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände mitzurechnen. (2) Das festgesetzte Maß der Nutzung kann für den Durchgang der dinglich zu sichernden Gehrechtsfläche zugunsten der Landeshauptstadt München auf den Grundstücken Flurstück Nrn. 3700, 3702, 3707 und 3708 der Gemarkung München 3 um das Maß notwendiger Flächen bis zu 325 m² für die Durchwegung der Öffentlichkeit vom Wittelsbacherplatz zur Finkenstraße (westlich) bei der Ermittlung der Geschossfläche überschritten werden. (3) Das festgesetzte Maß der Nutzung kann ausnahmsweise durch Aufenthaltsräume in Kellergeschossen einschließlich der zugehörigen Treppenräume und Umfassungswände für Einrichtungen von Küchennutzungen für Gastronomie um bis zu maximal 900 m² Geschossfläche überschritten werden.

4 3 4 Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen (1) Die Bebauung ist als geschlossene Bauweise durchgehend und ohne Gebäudezwischenräume zu errichten. Ausgenommen davon ist der Hofbereich zwischen den Gebäuden Wittelsbacherplatz 2 und 4. (2) Es sind 6 Höfe anzuordnen. Hof 1 (Vorhof): min. 250 m 2 Grundfläche Hof 2: min. 380 m 2 Grundfläche Hof 3, überdacht (Atrium): min. 500 m 2 Grundfläche Hof 4: min. 350 m 2 Grundfläche Hof 5: min. 430 m 2 Grundfläche Hof 6, überdacht: min. 250 m 2 Grundfläche Die Mindestbreite eines jeden Hofs beträgt 15,0 m. Die Hofebenen 1 bis 5 liegen im Erdgeschoss, Hofebene 6 liegt im Erdgeschoss oder 1.Obergeschoss. (3) Im Hof 5 darf ein eingeschossiges Brückenbauwerk zur Verbindung vom Gebäude Wittelsbacherplatz 4 (Palais) zu den westlich gelegenen Gebäuden errichtet werden. Die Breite der Brücke wird auf maximal 5 m, ihre Höhe auf maximal 6,5 m beschränkt. Ihre Unterkante darf eine Höhe von 6 m über dem Höhenbezugspunkt von 516,27 m ü.n.n. nicht unterschreiten, ihre Oberkante eine Höhe von 16,5 m über dem Höhenbezugspunkt nicht überschreiten. (4) Die Baugrenze des Gebäudes Wittelsbacherplatz 4 kann zum Wittelsbacherplatz hin durch eine Treppenanlage bis zur Grenze des Geltungsbereichs dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplanes überschritten werden. (5) Die westliche Baugrenze zum Hof 1 darf durch ein Vordach über dem Erdgeschoss mit einer Tiefe von bis zu 5,0 m überschritten werden. (6) Hof 3 (Atrium) und Hof 6 dürfen überdacht werden. Die Überdachung im Hof 3 (Atrium) ist transparent auszubilden. Bei Hof 3 darf das Dach maximal eine Firsthöhe von 28,9 m über dem Höhenbezugspunkt erreichen. Das Dach über Hof 6 darf maximal auf einer Höhe von 18,7 m über dem Höhenbezugspunkt an die angrenzenden Gebäude angeschlossen werden. Im Hof 3 (Atrium) ist der Einbau von Erschließungselementen (Aufzugsanlagen) in untergeordnetem Umfang zulässig. (7) Der Einbau von Kunstwerken in die Höfe ist ausnahmesweise zulässig.

5 4 5 Höhenentwicklung (1) Die im Kerngebiet festgesetzten maximalen Wandhöhen (WH) von 15,50 m, 18,40 m, 18,70 m, 19,40 m, 22,60 m sowie 25,90 m beziehen sich auf die Höhenkote 516,27 m ü.nn. (2) Die festgesetzten maximalen Wandhöhen von 15,50 m, 18,70 m, 22,60 m und 25,90 m dürfen um bis zu 0,60 m für Aufbauten (z.b. Attika, Boden- oder Dachaufbau) überschritten werden. Die Aufbauten sind um mindestens das Maß ihrer Höhe von der Fassade zurückzusetzen. 6 Dachform, Dachaufbauten, bauliche Anlagen, Antennen (1) Hofüberdachungen sind als Flachdach oder flach geneigt mit einer Dachneigung von maximal 15 Grad zulässig. (2) Dachaufbauten sind nur auf dem jeweils obersten Geschoss und unter folgenden Bedingungen zulässig: (a) Die Grundfläche der Dachaufbauten darf maximal 15 % des darunter liegenden Geschosses und ihre Höhe maximal 3 m ab Oberkante Rohdecke betragen. (b) Die Dachaufbauten sind zu den Straßenseiten von den Gebäudeaußenkanten des darunter liegenden Geschosses um mindestens das Maß ihrer Höhe zurückzusetzen, zu Einheiten zusammenzufassen und mit einer einheitlich hohen Umfassung zu umgeben. (3) Antennen, Satellitenempfangsanlagen sowie Mobilfunkanlagen sind an den Fassaden der Gebäude unzulässig. Ausnahmsweise können Antennen, Satellitenempfangsanlagen sowie Mobilfunkanlagen über dem obersten Vollgeschoss zugelassen werden, wenn diese für den Betrieb des Gebäudes notwendig sind, von den Außenkanten des Gebäudes mindestens um das Maß ihrer Höhe zurückgesetzt werden und vom Wittelsbacherplatz nicht wahrzunehmen sind. Auf den Gebäuden Wittelsbacherplatz 2 und 4 sowie dem Brückenanbau Wittelsbacherplatz 3 sind keine Antennen, Satellitenempfangsanlagen sowie Mobilfunkanlagen zulässig. (4) Absturzsicherungen sind transparent auszubilden und um mindestens das Maß ihrer Höhe von der Fassade zurückzusetzen. (5) Auf den Dächern sind technische Anlagen für aktive Solarenergienutzung wie Solarzellen, Sonnenkollektoren und Lichtlenkelemente ohne Flächenbegrenzung zulässig. Die Höhe dieser Anlagen darf maximal 3 m ab Oberkante Rohdecke betragen, sie sind zu den Straßenseiten von den Gebäudeaußenkanten des darunter liegenden Geschosses um mindestens das Maß ihrer Höhe zurückzusetzen. Die Anlagen sind so zu gestalten, dass sich ein einheitliches Erscheinungsbild für die gesamte Fläche der Anlagen ergibt. Auf 15 Abs. 5 dieser Satzung (Kombination mit Dachbegrünung) wird verwiesen. (6) Auf dem Brückenanbau (Wittelsbacherplatz 3 ) sind keine technischen Anlagen zulässig, auf den Gebäuden Wittelsbacherplatz 2 und 4 sind nur technische Anlagen in geringfügigem Umfang zulässig.

6 5 7 Kfz-Stellplätze, Tiefgaragen, Gemeinschaftstiefgaragen, Grundstückszu- und -abfahrten, Anlieferung (1) Die für das Vorhaben notwendigen Kfz-Stellplätze werden in einer Gemeinschaftstiefgarage untergebracht. (2) In der Gemeinschaftstiefgarage werden zusätzlich 104 Pkw-Stellplätze für die Nutzungen auf dem Grundstück Fl.Nr untergebracht. (3) Tiefgaragenzu- und abfahrten sind in die Gebäude zu integrieren. Die Zufahrt ist im Bereich der Schrankenanlage 2-spurig zu errichten. (4) Die Entlüftungen der Gemeinschaftstiefgarage und der Ladezone sind in die Gebäude zu integrieren und über dem Dach des obersten Geschosses in die freie Windströmung zu führen. Die Zu- bzw. Belüftungsöffnungen der Tiefgarage sind in einem ausreichendem Abstand - mindestens 4,5 m - zu sensiblen Bereichen (Arbeitsräume, Terrassen und Ruhezonen)zu situieren. (5) In der Gemeinschaftstiefgarage sind auch Nutzungen gemäß 2 Abs. 1 Buchst. e bis g dieser Satzung zulässig. (6) Lkw mit einer Gesamtlänge von bis zu 9,0 m und einer Höhe von bis zu 3,5 m sind für Anlieferung bzw. Abholung im Gebäudeinneren abzufertigen. Die Anlieferung bzw. Abfertigung längerer bzw. höherer Lkw's außerhalb der Gebäude in der Jägerstraße wird auf die Zeit zwischen 6.00 Uhr und Uhr beschränkt. (7) Der Bereich der Anlieferung bzw. Abfertigung von LKW s > 9,0 m Länge und > 3,50 m Höhe in der Jägerstraße, einschließlich der Standfläche der LKW s darf die in der Planzeichnung festgesetzte Ostkante des Ein- und Ausfahrtsbereiches (Anlieferung) nach Osten hin nicht überschreiten. 8 Fahrradabstellplätze (1) Die Fahrradabstellplätze sind in ausreichender Anzahl innerhalb des Vorhabengebiets oder in der Gemeinschaftstiefgarage nachzuweisen. Sie müssen leicht erreichbar und gut nutzbar sein. Für die Büronutzung des Vorhabens sind 183 Fahrradabstellplätze nachzuweisen. (2) Fahrradabstellplätze sind im Gebäude und im Hof 1 zulässig. Im Hof 1 sind maximal 20 Fahrradabstellplätze zulässig. In den Höfen 2 bis 6 sowie in den Durchgängen sind Fahrradabstellplätze nicht zulässig. 9 Nebenanlagen Oberirdische Nebenanlagen gemäß 14 BauNVO sind in die Baukörper zu integrieren.

7 10 Werbeanlagen 6 (1) Für Werbeanlagen mit Wirkung zum öffentlichen Straßenraum gelten folgende Bedingungen: (a) Werbeanlagen sind nur am Ort der Leistung zulässig. (b) Werbeanlagen müssen sich in ihrer Anordnung, in Umfang, Größe, Form sowie Lichtwirkung in die Architektur der Gebäude und in das Straßen- und Ortsbild einfügen. (c) Werbeanlagen in Form von laufenden Schriften, Blink- und Wechselwerbebeleuchtung, Wechselwerbeanlagen und sich bewegende Werbeanlagen sind unzulässig. (d) Werbeanlagen sind nur parallel zur Fassadenfläche zulässig. (e) Zum Oskar-von-Miller-Ring sind maximal fünf Werbefahnen mit einer Höhe von maximal 9,00 m zulässig. (2) Freistehende Werbeanlagen sind nur im Bauraum zulässig und dürfen eine Höhe von 3,50 m und eine Breite von 1,20 m nicht überschreiten. (3) Die Errichtung von Werbeanlagen über den realisierten Wandhöhen der Gebäude ist unzulässig. (4) An dem Gebäude Wittelsbacherplatz 4 ist an den Fassaden am Wittelsbacherplatz und zur Kardinal-Döpfner-Straße insgesamt eine Werbeanlage mit Einzelbuchstabenschriften und/oder Firmenlogos mit einer Größe von max. 0,50 m x 2 m zulässig. Lichtwerbung wird ausgeschlossen, eine Hinterleuchtung ist zulässig. (5) An dem Gebäude Wittelsbacherplatz 2 ist Werbung in untergeordnetem Umfang innerhalb der Fensteröffnungen im Erdgeschoss und 1. Obergeschoss zulässig. Werbeanlagen an den Fassaden außerhalb der Fensteröffnungen sowie Lichtwerbung sind ausgeschlossen. (6) An der Brücke von Westen zum Gebäude Wittelsbacherplatz 4 ist Werbung nicht zulässig. 11 Aufschüttungen und Abgrabungen Geringfügige Aufschüttungen und Abgrabungen sind zum Anschluss des Erdgeschosses an das Niveau der angrenzenden Straße zulässig. 12 Dienstbarkeitsfläche (1) Für die im Plan entsprechend gekennzeichnete Fläche einer Fußgängerquerung während der Tagzeit (6.00 bis Uhr) ist ein Gehrecht vom Wittelsbacherplatz zur Finkenstraße (westlich) in einer Breite von mindestens 4 m im Erdgeschoss zugunsten der Allgemeinheit dinglich zu sichern. (2) In Hof 1 ist die Gehrechtsfläche auch als Erschließungsfläche sowie als Taxivorfahrt für die angrenzenden Nutzungen zulässig.

8 (3) Die Fußgängerquerung ist barrierefrei herzustellen und ausreichend zu beleuchten. (4) Von der im Plan festgesetzten Lage und Breite der Gehrechtsfläche (G) kann geringfügig abgewichen werden, wenn technische oder gestalterische Gründe dies erfordern und die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist Einfriedungen Einfriedungen sind nur in Form von Toren mit einer Höhe von max. 2,5 m im Bereich des Hofes 1 und zwischen den Gebäuden Wittelsbacherplatz 2 und 4 zulässig. 14 Lärmschutz (1) Bei der Errichtung und Änderung von Gebäuden mit schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen sind technische Vorkehrungen nach Tabelle 8 der DIN 4109, Nov. 1989, Schallschutz im Hochbau vorzusehen. (2) An der Westfassade des Gebäudes entlang des Oskar-von-Miller-Rings und auf eine Länge von 25 m an den Fassaden im westlichen Bereich an der Jägerstraße und Finkenstraße sind Büroräume und sonstige Aufenthaltsräume und ähnliches mit schallgedämmten Lüftungseinrichtungen oder anderen technisch geeigneten Maßnahmen zur Belüftung auszustatten, sofern diese nicht über ein Fenster an einer Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseite belüftet werden können. (3) Der Ein- und Ausfahrtsbereich von Tiefgaragen muss in die Gebäude integriert werden. Die Wände und die Decke der Rampen und Aufstellbereiche müssen innenseitig schallabsorbierend ausgekleidet werden und einen Schallabsorptionskoeffizienten von α 0,60 bei 500 Hz aufweisen. (4) Abdeckungen in der Tiefgaragenabfahrt, zum Beispiel für eine Regenrinne, sind dem Stand der Lärmminderungstechnik entsprechend, mit verschraubten Gusseisenplatten oder technisch gleichwertigem, lärmarm auszuführen. Die Garagenzufahrt (Garagenrolltor, Schranke o.ä.) ist dem Stand der Technik entsprechend zu errichten und zu betreiben. Der Lärmbeitrag der baulich-technischen Einrichtungen (Rolltor, Regenrinne usw.) darf die Geräuschabstrahlung an der Tiefgaragenzufahrt durch die Kraftfahrzeuge nicht wesentlich erhöhen (< 2,1 db(a)). (5) Ladezonen müssen in die Gebäude integriert werden. Die Wände und die Decke der Ladezonen müssen innenseitig schallabsorbierend ausgekleidet werden und einen Schallabsorptionskoeffizienten von α 0,60 bei 500 Hz aufweisen. Die Ladezonen müssen nach Außen mit Toren abgeschlossen werden, die während der Ladevorgänge geschlossen werden müssen. Die Tore sind mit einem bewerteten Schalldämm-Maß von mindestens Rw,R = 25 db auszuführen. Die Tore sind dem Stand der Technik entsprechend zu errichten und zu betreiben. Fahrbahnabdeckungen in den Ladezonen, zum Beispiel für eine Regenrinne, sind dem Stand der Lärmminderungstechnik entsprechend, mit verschraubten Gusseisenplatten oder technisch gleichwertigem, lärmarm auszuführen. Der Lärmbeitrag der baulichtechnischen Einrichtungen (Rolltor, Regenrinne usw.) darf die Geräuschabstrahlung an der Ladezonenzufahrt durch die ein- und ausfahrenden Kraftfahrzeuge nicht wesentlich erhöhen (< 2,1 db(a)).

9 8 (6) Anlieferung und Entsorgung im Ladehof ist nur während des Tagzeitraums zwischen und Uhr zulässig. (7) Die Ladezone muss innerhalb des in der Planzeichnung eingetragenen Bereichs angeordnet werden. (8) Das Tor der Tiefgarage in der Finkenstraße muss innerhalb des in der Planzeichnung eingetragenen Bereichs angeordnet werden. 15 Grünordnung (1) Die Freiflächen sind gemäß den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Grünordnung zu entwickeln, mit standortgerechten Bäumen zu bepflanzen und zu erhalten. Ausgefallene Bäume sind nachzupflanzen. Nachpflanzungen haben den festgesetzten Güteanforderungen zu entsprechen. (2) Im Geltungsbereich sind mindestens drei Großbäume zu pflanzen. (3) Die Mindestpflanzqualitäten der Großbäume beträgt zum Zeitpunkt der Pflanzung für standortgerechte Bäume mindestens 35 cm Stammumfang. (4) Bei Pflanzung von Großbäumen in Belagsflächen ist eine durchwurzelbare, spartenfreie Mindestfläche von jeweils mindestens 24 m 2 vorzusehen. Die Decken von Tiefgaragen sind mindestens um 1,2 m unter das Geländeniveau abzusenken und ebenso hoch mit fachgerechtem Bodenaufbau zu überdecken. Ausnahmsweise sind auch überdeckte oder zusammengefasste Baumscheiben zulässig, wenn dies aus gestalterischen oder funktionalen Gründen erforderlich ist. (5) Flachdächer und flachgeneigte Dächer, ausgenommen teil- und volltransparente Hofüberdachungen, sind zu begrünen. Hierfür ist eine durchwurzelbare Mindestsubstratschichtdicke von 10 cm (einschließlich Dränschicht) vorzusehen. Dies gilt nicht bei Anordnung notwendiger technischer Anlagen, nutzbarer Dachgärten/-terrassen oder von Dachfenstern. Bei der Anordnung von technischen Anlagen für aktive Solarenergienutzung sind diese mit einer Dachbegrünung zu kombinieren. (6) Von den grünordnerischen Festsetzungen kann in Lage und Fläche abgewichen werden, soweit die Abweichung grünordnerisch vertretbar ist, die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen jeweils mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. 16 In-Kraft-Treten Der vorhabenbezogene Bebauungsplan mit Grünordnung Nr tritt mit der Bekanntmachung gemäß 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

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