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1 INTERNETFASSUNG TEXTTEIL Bebauungsplan mit Grünordnung Nr. 1639a der Landeshauptstadt München Dachauer Straße (südwestlich und westlich) (Bundesstraße B 304 (neu)), Otto-Warburg-Straße (nördlich) (Staatsstraße St 2063 (neu)) - Firma MTU - Bitte beachten Sie die Hinweise zur unter

2 Satzungstext des Bebauungsplanes mit Grünordnung Nr. 1639a der Landeshauptstadt München Dachauer Straße (südwestlich und westlich) (Bundesstraße B 304 (neu)), Otto-Warburg-Straße (nördlich) (Staatsstraße St 2063 (neu)) - Firma MTU - vom Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund der 9 und 10 des Baugesetzbuches (BauGB), der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO), des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO), der Art. 91 und 7 Abs. 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und des Art. 3 des Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (BayNatSchG) folgende Satzung: 1 Bebauungsplan mit Grünordnung (1) Für den Bereich südwestlich und westlich der Dachauer Straße sowie nördlich der Otto-Warburg- Straße - Firma MTU - wird ein Bebauungsplan mit Grünordnung als Satzung erlassen. (2) Der Bebauungsplan besteht aus dem Plan der Landeshauptstadt München vom , angefertigt vom Städtischen Vermessungsamt am , und diesem Satzungstext. 2 Nutzungsart (1) Das Sondergebiet dient der Unterbringung von Gebäuden und Anlagen für die Forschung, für Labors, für Rechenzentren, für Arbeitsplätze der industriellen Informationstechnologie und für Sozialeinrichtungen sowie von 2 Parkhäusern. (2) Ausnahmsweise sind zulässig: a) Ausstellungs- und Schulungsräume und b) Verwaltungsgebäude und -räume in Zusammenhang mit den übrigen Nutzungen. (3) Wohnungen werden ausgeschlossen. 3 Dachaufbauten (1) Im Sondergebiet dürfen die zulässigen Traufhöhen nur über den in den Kreuzungsbereichen angeordneten Erschließungskernen der Gebäude durch technische Aufbauten (Aufzüge / Klimaanlagen) überschritten werden.

3 (2) Im Bereich des bestehenden Gebäudes (bereits realisierter 1. Bauabschnitt) beträgt die zulässige Höhe der Überschreitung bei den westlichen Erschließungskernen der Gebäude im Bereich mit einer zulässigen Traufhöhe von 31 m maximal 7 m, bei den östlichen Erschließungskernen der Gebäude in den Bereichen mit einer zulässigen Traufhöhe von 23 m maximal 4 m. (3) Im Bereich der Anschlussbebauung beträgt die zulässige Höhe der Überschreitung bei den westlichen Erschließungskernen der Gebäude im Bereich mit einer zulässigen Traufhöhe von 26 m maximal 4,5 m, bei den östlichen Erschließungskernen der Gebäude in den Bereichen mit einer zulässigen Traufhöhe von 22 m maximal 4 m. 4 Fassadengestaltung (1) Bei der Bebauung des Sondergebiets ist für die Gesamtanlage ein einheitliches Konzept der Fassadengestaltung anzustreben. Bei den Parkhäusern ist eine leicht wirkende, begrünungsfähige Fassadenkonstruktion zu wählen. (2) Es darf keine auffällige Farbgestaltung, die einen Ablenkungseffekt für den Verkehr auf der Autobahn hervorrufen könnte, zur Ausführung kommen. 5 Nicht überbaute Leitungsrechtsflächen (1) Die Flächen dürfen weder überbaut noch unterbaut und weder aufgeschüttet noch angeschüttet werden. (2) Die angrenzende Neubebauung ist so zu gründen, dass keine Lastabtragungen auf den bestehenden bzw. künftigen Ersatzkanal erfolgen. 6 Nicht überbaute und überbaute Leitungsrechtsflächen Zu den Einsteigschächten sind befahrbare Zufahrten freizuhalten. 7 Traufhöhen Die zulässigen Traufhöhen beziehen sich auf die im Bereich der Einmündung der Kristallstraße in die Dachauer Straße angegebene Höhenkote von 495,10 m ü. NN. 8 Einfriedungen Einfriedungen sind offen ohne durchgehenden Sockel zu errichten und dürfen eine maximale Höhe von 2,5 m nicht überschreiten.

4 9 Stellplätze, Zu- und Ausfahrten (1) Die für das Stammgelände, den Gebäudebestand, sowie die Neubaumaßnahmen gemäß Art. 52 Bayerische Bauordnung erforderlichen Kfz-Stellplätze sind in den festgesetzten Parkhäusern nachzuweisen. (2) Ein darüber hinaus gehender Stellplatzbedarf kann ausnahmsweise ebenerdig in den für Parkhäuser vorgesehenen Bauräumen angeordnet werden. (3) Es sind mindestens drei Zu- und Ausfahrten an der Dachauer Straße Nord, Rothwiesenstraße und Otto-Warburg-Straße vorzusehen. (4) Während der Nachtzeit (22.00 bis Uhr) ist die Zufahrt vom Osttor zum Parkhaus (Rothwiesenstraße) zu sperren. (5) Zwischen den im Bebauungsplan festgesetzten Zufahrten und dem Parkhaus sind auf Privatgrund gelegene Straßen in einer Breite von mindestens 6,0 m herzustellen. (6) Eine eventuelle Parkplatz- bzw. Außenbeleuchtung ist so anzuordnen, dass eine Blendung des Verkehrs auf der Autobahn ausgeschlossen ist. 10 Grünordnung (1) Die Bepflanzung der Freiflächen ist entsprechend den planlichen und textlichen Festsetzungen zu erhalten. Ausgefallene Bäume und Sträucher sind nachzupflanzen. Nachpflanzungen müssen den festgesetzten Güteanforderungen entsprechen. Notwendige Zugänge sowie Zu- und Ausfahrten sind von den Begrünungsfestsetzungen ausgenommen. (2) Von den Festsetzungen kann in Lage und Fläche abgewichen werden, soweit die Abweichung grünordnerisch vertretbar ist, die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen jeweils mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. (3) Für nicht bebaute Flächen innerhalb der Bauräume gelten die angrenzenden grünordnerischen Festsetzungen entsprechend. (4) a) Die im Bereich der öffentlichen Grünfläche und im nicht überbaubaren Teil östlich des Sondergebiets dargestellte Fläche zum Schutz zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist vorwiegend als ein- bis zweischürige Mähwiese anzulegen und zu unterhalten. b) Die in Buchstabe a) genannten Flächen sind in Abstimmung mit den extensiven Mähwiesenbereichen mit Gehölzen der potentiellen natürlichen Vegetation zu bepflanzen. (5) Abgrabungen und Aufschüttungen sind nach erfolgter Bachrenaturierung auf dem gesamten Gelände zwischen Dachauer Straße und der Bebauungsgrenze ausgeschlossen. (6) Die mit Leitungsrecht dinglich zu sichernden Flächen dürfen nur mit flachwurzelnden Bäumen und Sträuchern bepflanzt werden. Bei notwendigen Reparaturarbeiten können die als zu erhalten festgesetzten Bäume entfernt werden; sie sind nach erfolgter Reparatur nachzupflanzen. Die Vorschriften der Naturschutzgesetze bleiben unberührt.

5 (7) Die vorgesehene Gestaltung der Freiflächen ist vom Bauherrn in einem besonderen Freiflächengestaltungsplan darzustellen, der gemäß 1 Abs. 5 Bauvorlagenverordnung mit dem Bauantrag einzureichen ist. 11 Flächenbezogener Schallleistungspegel (1) Zulässig sind nur Betriebe und Anlagen, deren je m² Grundfläche abgestrahlte Schallleistung die immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel von tagsüber 59 db(a) bzw. nachts 44 db(a) nicht überschreiten. (2) Bei Arbeits- und Aufenthaltsräumen muss ein Nachweis der zulässigen Innenschallpegel nach VDI 2719 geführt werden. 12 Nebenanlagen Die der Versorgung des Baugebiets mit Elektrizität dienenden Nebenanlagen (z.b. Trafostationen) sind in die Gebäude zu integrieren. 13 Werbeanlagen (1) Die Errichtung von Werbeanlagen über den Dachkanten der Gebäude ist unzulässig. (2) Freistehende Werbeanlagen dürfen eine Höhe von maximal 3,50 m nicht überschreiten. (3) Werbeanlagen in Form von laufenden Schriften, Blink- oder Wechselbeleuchtung sowie sich bewegende Werbeanlagen sind unzulässig. (4) Im Sondergebiet sind nur Werbeanlagen an der Stätte der Leistung nur in Form von Firmenlogos und/oder Firmennamen in Einzelbuchstaben mit einer Schrifthöhe von maximal 1,0 m zulässig. (5) Werbeanlagen dürfen nicht auf den Verkehr auf der Autobahn ausgerichtet sein. 14 Inkrafttreten Der Bebauungsplan mit Grünordnung Nr. 1639a tritt mit der Bekanntmachung gemäß 10 BauGB in Kraft.

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