INTERNETFASSUNG - TEXTTEIL. Bebauungsplan Nr.1976 der Landeshauptstadt München

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1 INTERNETFASSUNG - TEXTTEIL Bebauungsplan Nr.1976 der Landeshauptstadt München Schwablhofstraße (westlich), Wasserburger Landstraße (nördlich), Bahnlinie München-Rosenheim (südlich) Bitte beachten Sie die Hinweise zur unter

2 1 Satzungstext Bebauungsplan mit Grünordnung Nr der Landeshaupstadt München Schwablhofstraße (westlich), Wasserburger Landstraße (nördlich), Bahnlinie München - Rosenheim (südlich) vom Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund der 9 und 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB), der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO), des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO), der Art. 81 und 6 Abs. 5 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und des Art. 3 des Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (BayNatSchG) folgende Satzung: 1 Bebauungsplan mit Grünordnung (1) Für den Bereich Schwablhofstraße (westlich), Wasserburger Landstraße (nördlich), Bahnlinie München - Rosenheim (südlich) wird ein Bebauungsplan mit Grünordnung als Satzung erlassen. (2) Der Bebauungsplan mit Grünordnung besteht aus dem Plan der Landeshauptstadt München vom , angefertigt vom Städtischen Vermessungsamt am und diesem Satzungstext. (3) Der vom vorliegenden Bebauungsplan erfasste Teil des für das Planungsgebiet geltenden, gemäß 173 Abs. 3 Bundesbaugesetz (BBauG) übergeleiteten Bebauungsplanes, wird durch diesen Bebauungsplan Nr verdrängt. 2 Art der baulichen Nutzung in den Gewerbegebieten (1) In den Gewerbegebieten sind Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und schulische Zwecke ausgeschlossen. (2) Einzelhandelsbetriebe sind nur zulässig, wenn sie im unmittelbar räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit Handwerks- oder anderen Gewerbebetrieben innerhalb des Planungsgebietes stehen und einen untergeordneten Flächenanteil von der Gesamtfläche eines Betriebes einnehmen. Ausnahmsweise sind eigenständige Einzelhandelsbetriebe zulässig, wenn sie der unmittelbaren Versorgung der im Planungsgebiet Beschäftigten dienen und maximal 100 m² Verkaufsfläche aufweisen. (3) Lagerplätze sind nur zulässig, wenn sie dem jeweiligen Gewerbebetrieb dienen und ihm räumlich zugeordnet sind. (4) Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude und Schank- und Speisewirtschaften sind nur zulässig, wenn sie zu einem Gewerbebetrieb innerhalb des Planungsgebietes gehören und gegenüber der Grundfläche und Baumasse des Gewerbebetriebes untergeordnet sind.

3 2 (5) Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter sind nur zulässig, wenn sie einem Gewerbebetrieb innerhalb des Planungsgebietes zugeordnet und gegenüber der Grundfläche und der Baumasse des Gewerbebetriebes untergeordnet sind. (6) An der inneren Erschließungsstraße U-1635 sind Tankstellen unzulässig. (7) Von den in den Gewerbegebieten gemäß 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten werden folgende Nutzungen ausgeschlossen: Spiel- und Automatenhallen, Striptease-Lokale, Porno/Sexfilm-Kinos sowie Peep-Shows. In den Gewerbegebieten sind ferner Bordelle ausgeschlossen. 3 Maß der baulichen Nutzung (1) Die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen als Vollgeschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände sind bei der Ermittlung der Geschossfläche ganz mitzurechnen. (2) Abweichend von Absatz 1 sind ausnahmsweise die Flächen von unterirdischen Aufenthaltsräumen einer Schießsportanlage einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände bei der Ermittlung der Geschossfläche nicht mitzurechnen. (3) Die zulässige Geschossfläche darf ausnahmsweise durch Flächen von Fahrrad-Abstellräumen sowie durch Flächen von Räumen für Wertstoffsammelbehälter (Depotcontainer) überschritten werden, sofern diese Räume in Vollgeschossen angeordnet werden. 4 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen (1) Die Bebauung ist im Bereich der südlichen Baugrenze im GE 1 entlang der Wasserburger Landstraße straßenbegleitend zu errichten. Die erforderlichen Stellplätze, Lieferzonen etc. sind nördlich und westlich der Bebauung zu situieren. (2) Die öffentliche Grünfläche Jugendlichenspiel darf durch Einrichtungen einer Schießsportanlage unterbaut werden. Der unterirdische Baukörper ist mindestens 60 cm unter Geländeniveau abzusenken. Im Bereich von Baumpflanzungen erster Wuchsordnung sind auf einer Fläche von 24 m² mindestens 120 cm Absenkung und ein ebenso hoher fachgerechter Bodenaufbau vorzusehen. (3) Bei der Errichtung einer Schießsportanlage mit Unterbauung der öffentlichen Grünfläche Jugendlichenspiel darf die unmittelbar an die Spielfläche angrenzende Grundstücksfläche des Gebiets GE 3 (außerhalb des Bauraumes) unterbaut werden. Der unterirdische Baukörper ist mindestens 60 cm unter Geländeniveau abzusenken. 5 Höhenentwicklung (1) Ausnahmsweise dürfen die festgesetzten Wandhöhen an den Firstseiten um bis zu 2,0 m überschritten werden.

4 3 (2) In den Gebieten GE 2 und GE 3 dürfen die Wandhöhen in den rückwärtigen Bereichen der Grundstücke die Wandhöhen der Bebauung entlang der Straßen nicht überschreiten. (3) Die festgesetzten Wandhöhen in den Gewerbegebieten beziehen sich auf den Höhenwert 532,65 über NN (Normalnull). 6 Dachform (1) In den Baugebieten sind ausschließlich Flachdächer und flachgeneigte Dächer mit einer Dachneigung bis maximal 10 zulässig. (2) Bei untergeordneten Bauteilen wie Vordächern etc. kann ausnahmsweise von der festgesetzten Dachform abgewichen werden. 7 Dachaufbauten (1) Über dem Dach sind Technikgeschosse bis zu einer Wandhöhe von 2,70 m über den festgesetzten Wandhöhen und bis zu einer Grundfläche von 10 % der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses zulässig. (2) Die Dachaufbauten sind mindestens im gleichen Maß ihrer Höhe von allen Außenkanten des darunter liegenden Geschosses abzurücken. (3) Antennen und Satellitenempfangsanlagen sind an den Fassaden entlang der öffentlichen Verkehrsflächen nicht zulässig. (4) Antennen und Satellitenempfangsanlagen auf Dächern sind mindestens um das Maß der eigenen Höhe zurückgesetzt anzuordnen. 8 Flächen für Geh- und Leitungsrecht Ausnahmsweise kann von der festgesetzten Lage der Flächen für Geh- und Leitungsrechte abgewichen werden, wenn technische, verkehrliche oder gestalterische Gründe dies erfordern und wenn die Abweichung unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. 9 Einfriedungen (1) In Vorgärten werden Einfriedungen ausgeschlossen. (2) Straßenseitig sind Einfriedungen nur entlang der Baulinien und Baugrenzen zulässig. Sie sind mit einer maximalen Höhe von 1,50 m offen und ohne durchgehenden Sockel herzustellen. Ausnahmsweise können Einfriedungen von Betrieben mit besonderen Sicherheitsanforderungen bis zu 1,80 m hoch ausgebildet sein. (3) Straßenseitige Einfriedungen sind mit Schnitthecken oder Kletterpflanzen zu begrünen. (4) In den öffentlichen Grünflächen für Kinderspiel und Jugendlichenspiel sind Einfriedungen und Ballfanggitter im für die Spieleinrichtungen erforderlichen Umfang zulässig.

5 4 10 Nebenanlagen (1) Nebenanlagen, wie z.b. Aufstellflächen für Wertstoffsammelbehälter (Depotcontainer), Trafostationen etc. werden in den Vorgärten, den öffentlichen Verkehrsflächen und Grünflächen ausgeschlossen. (2) Aufstellflächen auf den Baugrundstücken sind in Abstimmung mit der Freiflächengestaltung einzugrünen. 11 Fahrradabstellplätze (1) Fahrradabstellplätze sind in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit herzustellen und dauerhaft bereitzuhalten. (2) Fahrradabstellplätze sind auf dem Baugrundstück herzustellen. (3) Fahrradabstellplätze sind im Vorgartenbereich unzulässig. 12 Werbeanlagen, Beleuchtung (1) Entlang der Bahntrasse sind Werbeanlagen nicht zulässig. (2) Werbung ist nur am Ort der Leistung zulässig. (3) Werbeanlagen und Werbung an Gebäuden müssen sich in Umfang, Größe, Form und Farbgestaltung sowie Materialwahl in die Architektur der Gebäude und in das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild einfügen. Werbeanlagen müssen sich der Architektur unterordnen und dürfen bezogen auf die maßgebliche Außenwandfläche nur einen eindeutig untergeordneten Anteil einnehmen. (4) Es ist maximal eine freistehende Werbeanlage pro Baugrundstück im Bauraum mit einer Höhe von maximal 4,50 m zulässig. (5) Werbeanlagen und Werbung an Gebäuden in Form von laufenden Schriften, Blink- und Wechselbeleuchtung sowie sich bewegende Werbeanlagen sind unzulässig. Leuchtwerbung ist nur in konstanter Lichtgebung zulässig. Skybeamer, Laserstrahler und ähnliches sind ausgeschlossen. (6) Die Errichtung von Werbeanlagen über der Wandhöhe der Gebäude bzw. über der Oberkante der Attika ist nicht zulässig. Somit sind auch Werbeanlagen in Form von Aufbauten auf dem Dach und auf Technikgeschossen unzulässig. 13 Abstandsflächen (1) Bei der Fläche für den Gemeinbedarf Kinderkrippe wird die Abstandsfläche bis zur nördlichen Grenze dieser Fläche verkürzt. (2) Im übrigen Planungsgebiet sind die Abstandsflächen gemäß Artikel 6 BayBO einzuhalten.

6 5 14 Stellplätze (1) Die nach Artikel 47 BayBO erforderlichen Stellplätze sind auf dem jeweiligen Baugrundstück innerhalb der Bauräume als ebenerdige Stellplätze, ebenerdige Carports, ebenerdige Garagen oder in Tiefgaragen nachzuweisen. (2) Bei Pflanzungen von großen Bäumen (Wuchshöhe > 20 m) auf Tiefgaragen sind diese Bereiche pro Baum auf einer Fläche von mindestens 10 m² um 1,2 m abzusenken und ebenso hoch mit einem fachgerechten Bodenaufbau zu überdecken. 15 Zu- und Ausfahrten (1) Grundstückszu- und -ausfahrten sollen zusammen gefasst und flächensparend ausgebildet werden. (2) Im Gewerbegebiet GE 1 ist an der inneren Erschließungsstraße je Gewerbegrundstück mit einer Grundstücksbreite bis 100 m nur eine Zu- und Ausfahrt zulässig. (3) Im Gewerbegebiet GE 1 ist an der Wasserburger Landstraße je Gewerbegrundstück mit einer Grundstücksbreite bis 100 m nur eine untergeordnete Zu- und Ausfahrt zulässig. (4) In den Gebieten GE 2 und GE 3 ist je Gewerbegrundstück bis zu einer Grundstücksgröße von m² nur eine Zu- und Ausfahrt zulässig. (5) An der Ost- und Westseite des Gebietes GE 2 sowie an dem Straßenabschnitt zwischen den Gebieten GE 1 und GE 3 (Anbindung an die Schwablhofstraße) sind Grundstückszu- und -ausfahrten unzulässig. 16 Lärm- und Erschütterungsschutz (1) In den einzelnen Gewerbeflächen des Bebauungsgebiets sind zum Schutz der gegenseitigen Lärmeinwirkungen untereinander und nach außen alle Betriebsteile und Anlagen so anzuordnen und zu errichten, dass die je m² Grundstücksfläche innerhalb der Teilflächen der Baugebiete abgestrahlten Schall-Leistungspegel folgende Emissions-Kontingente LEK tags/nachts nicht überschreiten: Westteil GE 1: mittlere Teilfläche GE 1: Ostteil GE 1: Südteil GE 2: Nordteil GE 2: Südwestteil GE 3: Nordwestteil GE 3: Ostteil GE 3: L EK = 54 / 39 db(a) L EK = 57 / 42 db(a) L EK = 56 / 41 db(a) L EK = 56 / 41 db(a) L EK = 56 / 41 db(a) L EK = 57 / 42 db(a) L EK = 57 / 42 db(a) L EK = 58 / 43 db(a) Alternativ hierzu kann auch ein Nachweis dahingehend geführt werden, dass der zulässige, gemäß DIN (Geräuschkontingentierung, Beuth Verlag GmbH, Berlin, Dezember 2006) ermittelte Teilbeurteilungspegel der jeweiligen Baufläche, der durch das zu berücksichtigende Immissions-Kontingent an den unterschiedlichen Immissionsorten verursacht wird, unter Berücksichtigung der vorgesehenen Nutzung sowohl tagsüber als auch nachts eingehalten wird.

7 (2) Absatz 1 gilt auch für die Änderung oder Erweiterung von Betriebsteilen und Anlagen. 6 (3) An den Fenstern von Schlaf- und Aufenthaltsräumen der nach 2 Absatz 5 zulässigen Wohnungen sind in den Bereichen mit nächtlichen Außenlärmpegeln > 45 db(a) geeignete schallgedämmte Lüftungseinrichtungen vorzusehen, durch die der Schalldämmwert des geschlossenen Fensters nicht verschlechtert werden darf. (4) Die nach 2 Absatz 5 zulässigen Wohnungen sind so zu errichten, dass die Fenster von schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen einen Abstand von mindestens 40 m zur Grenze der öffentlichen Grünfläche Jugendlichenspiel aufweisen. (5) Im nördlichen Bauraum des Gebietes GE 3 sind Wohnungen nach 2 Absatz 5 nur zulässig, wenn für sie ein ausreichender Schutz gegen sekundären Luftschall aus Erschütterungen der Bahntrasse nachgewiesen wird. (6) Im nördlichen Bauraum des Gebietes GE 2 und im südlichen Bauraum des Gebietes GE 3 (bis zu einem Abstand von 120 m zur nördlichen Grenze des Bebauungsplanes) sind die nach 2 Absatz 5 zulässigen Wohnungen durch geeignete Maßnahmen (z.b. Estriche mit einer Eigenfrequenz bis 50 Hz) gegen sekundären Luftschall aus Erschütterungen der Bahntrasse zu schützen. (7) Im südlichen Bauraum des Gewerbegebietes GE 3 ist die Bebauung entlang der südlichen Baulinie - die auch als Wand ausgebildet werden kann - auf ganzer Länge durchgehend ohne Zwischenräume und ohne Gebäudeöffnungen, wie z.b. offene Erdgeschosszonen, Durchgänge oder ähnliches, mit einer Höhe von mindestens 3 m zu errichten. (8) Soweit die lärmabschirmende Wirkung der Bebauung entlang der südlichen Baulinie des GE 3 zur öffentlichen Grünfläche Kinderspielplatz und zur Fläche für den Gemeinbedarf Kinderkrippe noch nicht zum Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme sichergestellt ist, ist der für die Übergangszeit notwendige Schallschutz der Freifläche durch Einzelgutachten der Bauaufsichtsbehörde vor Baubeginn nachzuweisen. (9) Ausnahmsweise ist entlag der Nordgrenze der öffentlichen Grünfläche Kinderspiel auf ganzer Länge mit Anschluss an die Kinderkrippe eine temporäre Lärmschutzmaßnahme gemäß Abs. 8 zulässig. (10) Im Bauraum der Fläche für den Gemeinbedarf Kinderkrippe ist die Bebauung entlang der nördlichen und östlichen Baulinie - die auch als Wand ausgebildet werden kann - jeweils auf ganzer Länge durchgehend ohne Zwischenräume und ohne Gebäudeöffnungen, wie z.b. offene Erdgeschosszonen, Durchgänge oder ähnliches, mit einer Höhe von mindestens 6 m zu errichten. (11) Die Lärmschutzwand im Süden der Fläche für den Gemeinbedarf Kinderkrippe und der angrenzenden öffentlichen Grünfläche Kinderspiel ist mit einer Mindesthöhe von 3,40 m auszubilden und an die Bebauung anzuschließen. (12) Die Lärmschutzwand ist gemäß ZTV-Lsw 06 (Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Ausführung von Lärmschutzwänden an Straßen, zu beziehen bei FGSV- Verlag, Wesselinger Str. 17, Köln, eingeführt durch Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 25/2006 vom ) absorbierend auszubilden. (13) Bei der Errichtung und Änderung von Gebäuden mit schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen sind technische Vorkehrungen zu treffen, um einen für die vorgesehene Nutzung ausreichend niedrigen Innenpegel sicherzustellen. Hierbei sind die Anforderungen der DIN 4109, Ausgabe November 1989, an den Schallschutz der Außenbauteile zugrunde zu legen. An den Fenstern von Schlaf- und Kinderzimmern sind schallgedämmte Lüftungseinrichtungen vorzusehen.

8 7 17 Aufschüttungen, Abgrabungen Aufschüttungen und Abgrabungen im Vorgartenbereich sowie in weiteren Bereichen mit Wirkung auf den öffentlichen Raum bzw. auf Nachbargrundstücke sind nicht zulässig. Davon ausgenommen sind die öffentlichen Grünflächen Kinder- und die Jugendlichenspiel. 18 Grünordnung allgemein (1) Die zu pflanzenden Gehölze müssen zum Zeitpunkt der Pflanzung mindestens folgenden Qualitäten entsprechen: Große Bäume (Wuchshöhe über 20 m) Stammumfang (StU) cm, Kiefern (Pinus silvestris) Höhe cm. Davon ausgenommen sind die "Flächen mit besonderen Entwicklungsmaßnahmen. Hier gelten folgende Mindest-Pflanzqualitäten: Große Bäume StU cm, Kiefern (Pinus silvestris) Höhe cm. (2) Bei der Pflanzung von großen Bäumen innerhalb von Belagsflächen sind mindestens 24 m² große, spartenfreie Pflanzflächen oder Baumscheiben bzw. 3 m breite Baumgräben vorzusehen. Dabei ist ein fachgerechter Bodenaufbau von mindestens 1,20 m einzuhalten. (3) Von den Festsetzungen der Grünordnung kann in Lage und Fläche geringfügig abgewichen werden, soweit die Abweichung grünordnerisch vertretbar ist, die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen jeweils mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Insbesondere sind Abweichungen von den festgesetzten Baumstandorten in der öffentlichen Verkehrsfläche möglich, sofern sie für Grundstückszufahrten erforderlich werden. 19 Grünordnung in Ausgleichsflächen (1) Die festgesetzte flächige Bepflanzung in der Ausgleichsfläche westlich der Gewerbegebiete ist aus Arten der potenziell natürlichen Vegetation des Eichen-Kiefern Waldes bzw. des Eichen- Hainbuchen-Waldes herzustellen. (2) Die sonstigen Bereiche der Ausgleichsflächen sind als offene, naturnahe, artenreiche Wiesenflächen mit dem Entwicklungsziel Salbei-Glatthafer-Wiese bzw. Magerrasen herzustellen. Die Wiesen sind locker mit Einzelbäumen oder kleineren Baumgruppen überwiegend aus Arten der potenziell natürlichen Vegetation des Eichen-Kiefern-Waldes bzw. des Eichen-Hainbuchen- Waldes zu bepflanzen. (3) Auf der nördlichen Teilfläche entlang der Bahnlinie und auf der Teilfläche südlich der Zufahrt in die Gewerbegebiete sind geeignete naturschutzfachliche Maßnahmen für Wildbienen, Wechselkröten und Zauneidechsen vorzusehen (z.b. offene Rohbodenbereiche, Laichhabitate, Krautsaum-Standorte).

9 8 (4) Eine bauliche Nutzung (Beginn der Bauarbeiten) auf dem Flurstück Nr. 191/1 der Gemarkung Trudering ist erst ab dem Zeitpunkt der vollständigen Herstellung der Ausgleichsfläche südlich der Zufahrt in die Gewerbegebiete, westlich der Schwablhofstraße und nördlich der Wasserburger Landstraße zulässig. Dieser Zeitpunkt wird dem betroffenen Grundstückseigentümer von der Landeshauptstadt München Referat für Stadtplanung und Bauordnung, HA II/5 Grünplanung schriftlich mitgeteilt. (5) Die Ausgleichsflächen sind extensiv zu pflegen und naturnah zu entwickeln. Zur Festlegung der Pflegemaßnahmen ist ein Pflege- und Entwicklungskonzept zu erstellen. 20 Grünordnung auf Baugrundstücken (1) Die Freiflächen der Baugrundstücke sind entsprechend der planlichen und textlichen Festsetzungen zu bepflanzen. Ausgefallene Gehölze sind nachzupflanzen. Notwendige Zugänge und Zufahrten sind von den Begrünungsfestsetzungen ausgenommen. (2) Pro 200 m² der nicht überbauten Grundstücksflächen ist mindestens ein großer Baum zu pflanzen. (3) Die Vorgärten im Westen und im Osten des GE 2 sind flächig mit standortgerechten, überwiegend heimischen Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. (4) Die sonstigen Vorgärten sind als offene Grasflächen mit standortgerechten, überwiegend heimischen Bäumen zu gestalten. Dichte Strauchpflanzungen und Koniferen mit Ausnahme von Kiefern sind nicht zulässig. (5) Die rückwärtigen und seitlichen Randeingrünungen der Baugrundstücke sind entlang von Ausgleichsflächen flächig aus standortgerechten, überwiegend heimischen Bäumen und Sträuchern herzustellen. (6) Belagsflächen sind wasserdurchlässig (z.b. Pflaster mit Rasenfuge) auszuführen, so weit dies funktional möglich ist und keine Grundwasser gefährdenden Nutzungen stattfinden. (7) Die Dächer der Gebäude sind ab einer Fläche von 100 m² zu begrünen und in dieser Weise zu erhalten. Dabei ist eine durchwurzelbare Mindestgesamtschichtdicke von 10 cm vorzusehen. Dies gilt nicht für notwendige technische Anlagen, für die Erholung nutzbare Freibereiche auf den Dächern und Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie und des Sonnenlichtes. (8) Die vorgesehene Begrünung und Bepflanzung der Baugrundstücke ist in einem Freiflächengestaltungsplan darzustellen und mit dem Bauantrag einzureichen. 21 In-Kraft-Treten Der Bebauungsplan mit Grünordnung Nr tritt mit der Bekanntmachung gemäß 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches in Kraft.

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