Aktuelles aus dem Vergaberecht

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1 Aktuelles aus dem Vergaberecht Modernisierung des Vergaberechts MR Uwe Werner MR Uwe Werner VSVI Seminar Nr /2016 am 24. November

2 Übersicht zur EU-Vergaberechtsmodernisierung Struktur Vergaberecht heute MR Uwe Werner VSVI Seminar Nr /2016 am 24. November

3 Übersicht zur EU-Vergaberechtsmodernisierung Richtlinienpaket umfasst: RL 2014/24/EU zur klassischen Auftragsvergabe RL 2014/25/EU zur Sektorenauftragsvergabe RL 2014/23/EU zur Vergabe von Konzessionen (Neu!) Nicht betroffen sind: Vergaben im Bereich Verteidigung und Sicherheit Rechtsmittelrichtlinien MR Uwe Werner VSVI Seminar Nr /2016 am 24. November

4 Übersicht zur EU-Vergaberechtsmodernisierung Was hört man so von den Mitarbeiter des für die Umsetzung der Vergabereform zuständigen federführenden BMWi? Umsetzungsfrist: zwei Jahre (bis 18. April 2016) Größtes vergaberechtliches Gesetzgebungs(!)verfahren der letzten 10 Jahre Grundsatz Eins-zu-eins-Umsetzung Spannungsfeld Vereinfachung / strategische Zielsetzungen (=> vergabefremde Aspekte) MR Uwe Werner VSVI Seminar Nr /2016 am 24. November

5 Übersicht zur EU-Vergaberechtsmodernisierung Reform dient ausschließlich der Richtlinienumsetzung (1. Phase) Haushaltsvergaberecht bei Vergabeverfahren ohne Relevanz für den Binnenmarkt -> Konsequenz ist der zunächst unveränderte Fortbestand von: VOB/A - 1. Abschnitt VOL/A - 1. Abschnitt Nach RL-Umsetzung zeitnahe Prüfung von Anpassungsbedarf im Unterschwellenbereich (2. Phase) MR Uwe Werner VSVI Seminar Nr /2016 am 24. November

6 Übersicht zur EU-Vergaberechtsmodernisierung Was sagt das BMWi auf seiner homepage: Durch die Reform soll der Rechtsrahmen für die öffentliche Auftragsvergabe in Deutschland umfassend reformiert, modernisiert, vereinfacht und anwenderfreundlicher gestaltet werden. Öffentliche Auftraggeber und Unternehmen sollen zukünftig mehr Flexibilität bei der Vergabe öffentlicher Aufträge erhalten. Der überarbeitete Teil 4 des GWB umfasst künftig die wesentlichen Vorgaben zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen und von Konzessionen. Um die praktische Anwendung des Gesetzes zu erleichtern, wird der Ablauf des Vergabeverfahrens von der Leistungsbeschreibung über die Prüfung von Ausschlussgründen, die Eignungsprüfung, den Zuschlag bis hin zu den Bedingungen für die Ausführung des Auftrags erstmals im Gesetz vorgezeichnet. Die Möglichkeiten für öffentliche Auftraggeber, strategische Ziele - z. B. umweltbezogene, soziale oder innovative Aspekte - im Rahmen von Vergabeverfahren vorzugeben, werden gestärkt. Soziale Dienstleistungen, wie zum Beispiel zur Integration arbeitssuchender Menschen, sollen in einem erleichterten Verfahren vergeben werden können. ( durch freie Verfahrenswahl) Die stärkere Nutzung elektronischer Mittel soll für effizientere Vergabeverfahren sorgen. Der Referentenwurf verpflichtet Unternehmen, die öffentliche Aufträge ausführen, dabei die geltenden umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen einzuhalten. Dies gilt insbesondere für die Regelungen in für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen und den gesetzlichen Mindestlohn. Kommunale Freiräume, etwa bei der Vergabe an kommunale Unternehmen oder bei der Zusammenarbeit mit anderen Kommunen, werden erstmals im Gesetz ausdrücklich geregelt. MR Uwe Werner VSVI Seminar Nr /2016 am 24. November

7 Übersicht zur EU-Vergaberechtsmodernisierung nach der Reform MR Uwe Werner VSVI Seminar Nr /2016 am 24. November

8 Zeitplan zur EU-Vergaberechtsmodernisierung 17. April 2014 Inkrafttreten der neuen Richtlinien 07. Januar 2015 Kabinettbeschluss zu Eckpunkten der Reform Mai/Juni 2015 Ressortabstimmung Referentenentwurf GWB 08. Juli 2015 Gesetzentwurf zur Modernisierung des Vergaberechts verabschiedet (175 Seiten) ab Herbst 2015 Gesetzgebungsverfahren BT und BR 25. September 2015 nach Beratung in BR-Ausschüssen StN BR mit Änderungsvorschlägen 09. November 2015 Mantelverordnung, die Gesetzentwurf durch mehrere Rechtsverordnungen ergänzt (näheres s.u., 285 Seiten) Winter 2015/16 Zustimmung Bundesrat zu Verordnungen 18. April 2016 Inkrafttreten der Umsetzung MR Uwe Werner VSVI Seminar Nr /2016 am 24. November

9 neue EU-Richtlinie 2014/24/EU In-House-Geschäfte Artikel 12 Umsetzung der Rechtsprechung des EuGH Geregelt: Aufträge zwischen Tochtergesellschaften verschiedener Auftraggeber Aufträge zwischen Enkelgesellschaften verschiedener Auftraggeber Aufträge von Tochtergesellschaften an die beherrschende Muttergesellschaft (sog. Bottom-Up-Vergabe ). Gewisse private Beteiligung an Auftragnehmer nicht mehr schädlich (keine Sperrminorität, keine Einflussmöglichkeit), z.b. private Pflichtmitglieder von Zweck- oder Abwasserverbänden im wesentliche für AG tätig mit 80 % bestimmt. MR Uwe Werner VSVI Seminar Nr /2016 am 24. November

10 neue EU-Richtlinie 2014/24/EU Interkommunale Kooperationen Artikel 12 Neues Verfahren Innovationspartnerschaft Artikel 31 Entwicklung innovativer Produkte oder Dienst-/Bauleistungen mit einer vorgeschalteten Eignungsprüfung, mindestens drei Bewerber (Art. 65 der Richtlinie). soll Auftraggebern ermöglichen, ein bestimmtes Problem anzugehen, ohne Lösungen vorzugreifen, Spielraum für die Entwicklung gemeinsamer Initiativen lassen; ähnlich Wettbewerblicher Dialog MR Uwe Werner VSVI Seminar Nr /2016 am 24. November

11 neue EU-Richtlinie 2014/24/EU e Vergabe Artikel 22 (1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die gesamte Kommunikation und der gesamte Informationsaustausch nach dieser Richtlinie, insbesondere die elektronische Einreichung von Angeboten, unter Anwendung elektronischer Kommunikationsmittel gemäß den Anforderungen dieses Artikels erfolgen. Die für die elektronische Kommunikation zu verwendenden Instrumente und Vorrichtungen sowie ihre technischen Merkmale müssen nichtdiskriminierend und allgemein verfügbar sowie mit den allgemein verbreiteten Erzeugnissen der IKT kompatibel sein und dürfen den Zugang der Wirtschaftsteilnehmer zum Vergabeverfahren nicht einschränken. elektronisch bis (Art. 90 Abs. 2 mit Verweisen): elektronische Vergabearten, also Dynamische Beschaffungssysteme (Art. 34), Elektronische Auktion (Art. 35), Elektronische Kataloge (Art. 36), Elektronische Verfügbarkeit der Vergabeunterlagen (Art. 53) Bekanntmachung Verfügbarkeit der Vergabeunterlagen Kommunikation Rest von Mitgliedstaaten aufschiebbar bis (das wird geschehen) MR Uwe Werner VSVI Seminar Nr /2016 am 24. November

12 neue EU-Richtlinie 2014/24/EU Gebot der Losvergabe Artikel 46 AG geben an: Bieter dürfen nur für eine best. Anzahl von Losen Angebote einreichen ( Angebotslimitierung ) oder Angebote von Bietern für eine unbegrenzte Anzahl von Losen, Zuschlag jedoch nur für eine vorab festgelegte Höchstzahl von Angeboten ( Zuschlagslimitierung ) Auftraggeber müssen beim Absehen von einer Losvergabe die wichtigsten Gründe für ihre Entscheidung angeben, wenn Aufteilung nach nationalen Rechtsvorschriften (s. Abs. 4) verbindlich vorgeschrieben ist (Abs.1 UAbs. 2) (?) MR Uwe Werner VSVI Seminar Nr /2016 am 24. November

13 neue EU-Richtlinie 2014/24/EU Bietereignung Artikel 57 ff. Zwingende ( ist auszuschließen ; Verurteilung) und fakultative ( AG können ausschließen ->Einzelfallprüfung) Ausschlussgründe Selbstreinigung geregelt, ansonsten Sperre auf Grund Gesetz; Verordnung oder Verwaltungsvorschrift (!)(max. 5 Jahre bei Verurteilung, ansonsten max. 3 Jahre) möglich Mindestumsatz i.d.r. max. das Zweifache des Umsatzes des auszuschreibenden Auftrags Einführung einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE) ; Nachweise nur noch von dem Unternehmen, das den Zuschlag erhalten soll MR Uwe Werner VSVI Seminar Nr /2016 am 24. November

14 neue EU-Richtlinie 2014/24/EU Einzelheiten Die EEE ersetzt im Vergabeverfahren vorläufig die Eignungsnachweise durch eine Eigenerklärung und enthält eine Eigenerklärung mit Versicherung des Bewerbers/Bieters zu folgenden Aspekten: 1. Es liegen keine Ausschlussgründe vor (Art. 57 Richtlinie 2014/24/EU). 2. Die Vorgaben des öffentlichen Auftraggebers zur Eignung (Art. 58 Richtlinie 2014/24/EU) werden erfüllt mit Blick auf a) die Befähigung zur Berufsausübung, b) die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit sowie c) die technische und berufliche Leistungsfähigkeit. 3. Die objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien des öffentlichen Auftraggebers zur Reduzierung der Teilnehmer am Wettbewerb (Art. 65 Richtlinie 2014/24/EU) werden erfüllt (nur relevant bei zweistufigen Verfahren). 4. Die Nachweise, dass die Eignungskriterien erfüllt werden, können jederzeit vom Unternehmen vorgelegt werden. MR Uwe Werner VSVI Seminar Nr /2016 am 24. November

15 neue EU-Richtlinie 2014/24/EU Einzelheiten Die Nachweise müssen vom öffentlichen Auftraggeber vor Zuschlagserteilung von dem Unternehmen angefordert werden, das den Zuschlag erhalten soll; können vom öffentlichen Auftraggeber jederzeit von jedem am Vergabeverfahren teilnehmenden Unternehmen angefordert werden, sofern dies zur Durchführung des Verfahrens erforderlich ist. Öffentliche Auftraggeber müssen die EEE akzeptieren, wenn sie vom Unternehmen vorgelegt wird. Die EEE wird (nach einer Übergangsfrist) ausschließlich in elektronischer Form vorliegen. MR Uwe Werner VSVI Seminar Nr /2016 am 24. November

16 neue EU-Richtlinie 2014/24/EU Zuschlagskriterien Artikel 67 Zuschlag erfolgt auf das wirtschaftlich günstigste Angebot Kriterien um Lebenszykluskosten (näheres in Art.68), Innovation, Qualitäts-, Umwelt- und Sozialaspekte erweitert ausdrücklich erwähnt, dass Zuschlagsentscheidung allein nach dem Kriterium des niedrigsten Preises erfolgen kann Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Auftraggeber bei bestimmten Aufträgen nicht den Preis oder die Kosten allein als einziges Zuschlagskriterium verwenden dürfen MR Uwe Werner VSVI Seminar Nr /2016 am 24. November

17 Auszug aus VSVI Seminar /2015 Art. 24 RiLi 2004/18 /EG (alt) Varianten (1)Bei Aufträgen, die nach dem Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebots vergeben werden, können die öffentlichen Auftraggeber es zulassen, dass die Bieter Varianten vorlegen... + Artikel 53 Abs. 1 RiLi 2004/18/EG (alt ) Zuschlagskriterien Der öffentliche Auftraggeber wendet... bei der Erteilung des Zuschlags folgende Kriterien an: a) entweder - wenn der Zuschlag auf das... wirtschaftlich günstigste Angebot erfolgt... b) oder ausschließlich das Kriterium des niedrigsten Preises. MR Uwe Werner VSVI-Seminar Nr /

18 Auszug aus VSVI Seminar /2015 Artikel 67 EU RiLi 2014/24/EU (neu!) (stark gekürzt) Zuschlagskriterien (1)Die öffentlichen Auftraggeber erteilen den Zuschlag auf der Grundlage des wirtschaftlich günstigsten Angebots. (2) Die Bestimmung des wirtschaftlich günstigsten Angebots erfolgt anhand einer Bewertung auf der Grundlage des Preises oder der Kosten, mittels eines Kosten-Wirksamkeits-Ansatzes, wie der Lebenszykluskostenrechnung gemäß Artikel 68, und kann das beste Preis-Leistungs-Verhältnis beinhalten, das auf der Grundlage von Kriterien unter Einbeziehung qualitativer, umweltbezogener und/oder sozialer Aspekte bewertet wird, die mit dem Auftragsgegenstand des betreffenden öffentlichen Auftrags in Verbindung stehen. MR Uwe Werner VSVI-Seminar Nr /

19 neue EU-Richtlinie 2014/24/EU Aufgabe der Trennung von Eignungs- und Zuschlagskriterien Artikel 67 Abs. 2 b) Die Organisation, die Qualifikation und die Erfahrung des mit der Durchführung des Auftrags betrauten Personals dürfen künftig als Zuschlagskriterium berücksichtigt werden wenn die Qualität des eingesetzten Personals erheblichen Einfluss auf das Niveau der Auftragsausführung haben kann MR Uwe Werner VSVI Seminar Nr /2016 am 24. November

20 neue EU-Richtlinie 2014/24/EU Vertragsänderungen Artikel 72 keine Neuausschreibung, wenn Zusatzleistungen ungeachtet ihres Umfangs bereits im Ursprungsvertrag klar, präzise und eindeutig angelegt sind unvorhergesehene Zusatzleistungen aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nur von dem bisherigen Auftragnehmer erbracht werden können und diese Leistungen weniger als 50 % des ursprünglichen Auftragswerts ausmachen; bei aufeinander folgenden Änderungen gilt der Wert für jede Änderung (?). sich die Person des Auftragnehmers aufgrund einer Umstrukturierung ändert Kleinere Zusatzleistungen sind zulässig, wenn sie den Schwellenwert nicht überschreiten und nicht mehr als 10 % (Bau: 15 %) des ursprünglichen Auftragswerts ausmachen, wobei mehrere aufeinander folgende Änderungen wertmäßig addiert werden. MR Uwe Werner VSVI Seminar Nr /2016 am 24. November

21 neue EU-Richtlinie 2014/24/EU Kündigung von Aufträgen Artikel 72 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass öffentliche Auftraggeber zumindest unter den folgenden Umständen und unter bestimmten Bedingungen, die im anwendbaren nationalen Recht festgelegt sind, über die Möglichkeit verfügen, einen öffentlichen Auftrag während seiner Laufzeit zu kündigen, wenn: a) am Auftrag eine wesentliche Änderung vorgenommen wurde, die ein neues Vergabeverfahren gemäß Artikel 72 erforderlich gemacht hätte; b) der Auftragnehmer zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung einen der in Artikel 57 Absatz 1 genannten Tatbestände erfüllte und daher vom Vergabeverfahren hätte ausgeschlossen werden müssen; c) der Auftrag aufgrund einer schweren Verletzung der Verpflichtungen aus den Verträgen und dieser Richtlinie, die der Gerichtshof der Europäischen Union in einem Verfahren nach Artikel 258 AEUV festgestellt hat, nicht an den Auftragnehmer hätte vergeben werden dürfen. MR Uwe Werner VSVI Seminar Nr /2016 am 24. November

22 neue EU-Richtlinie 2014/24/EU Unterscheidung zwischen A- und B-Dienstleistungen fällt weg Artikel 74 bisherige Unterscheidung zwischen prioritären (Anhang I A) und nicht-prioritären (Anhang I B) Dienstleistungen wird aufgegeben (Anhang I B-Dienstleistungen also doch binnenmarktrelevant) bestimmte soziale und andere besondere Dienstleistungen (Anhang XIV) fallen erst ab Schwellenwert von unter RiLi; es gelten nur wenige Basisregeln (vorherige Ankündigung und die nachträgliche Bekanntmachung vergebener Aufträge; Mitgliedstaaten regeln Einzelheiten). MR Uwe Werner VSVI Seminar Nr /2016 am 24. November

23 GWB-E zur EU-Vergaberechtsmodernisierung 97 Abs.: 5 e-vergabe (5) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich elektronische Mittel nach Maßgabe der aufgrund des 113 erlassenen Verordnungen. MR Uwe Werner VSVI Seminar Nr /2016 am 24. November

24 GWB-E zur EU-Vergaberechtsmodernisierung 103 Abs. 5: Rahmenvereinbarungen, also auch für Bau- und freiberufliche Leistungen 106: dynamische Verweisung auf den jeweils geltenden Schwellenwert 108: In-House-Geschäfte und Öffentlich-Öffentliche Partnerschaften 1:1 ins deutsche Recht 119 Abs. 2: Offenes und Nichtoffenes Verfahren ( das stets einen Teilnahmewettbewerb erfordert ) nach Wahl des AG MR Uwe Werner VSVI Seminar Nr /2016 am 24. November

25 GWB-E zur EU-Vergaberechtsmodernisierung 119 Abs. 2 GWB-E : Öffentlichen Auftraggebern stehen das offene Verfahren und das nicht offene Verfahren, das stets einen Teilnahmewettbewerb erfordert, nach ihrer Wahl zur Verfügung. Die anderen Verfahrensarten stehen nur zur Verfügung, soweit dies aufgrund dieses Gesetzes gestattet ist. schön; aber: 97 Abs. 1 GWB-E bestimmt: Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt. Wirklich freie Wahl? MR Uwe Werner VSVI Seminar Nr /2016 am 24. November

26 GWB-E zur EU-Vergaberechtsmodernisierung 122: Grundsätze zur Eignung; Zuverlässigkeit ist weg 123: Katalog zwingender Ausschlussgründe (StN BR) (2) Einer Verurteilung (oder der Festsetzung einer Geldbuße ) nach diesen Vorschriften steht eine Verurteilung nach vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich. (3) Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung. 124: Katalog fakultativer Ausschlussgründe MR Uwe Werner VSVI Seminar Nr /2016 am 24. November

27 GWB-E zur EU-Vergaberechtsmodernisierung 125 Selbstreinigung (1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen, bei dem ein Ausschlussgrund nach 123 oder 124 vorliegt, nicht von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, dass es 1. für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, 2. die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat, und 3. konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden. MR Uwe Werner VSVI Seminar Nr /2016 am 24. November

28 GWB-E zur EU-Vergaberechtsmodernisierung 132: Vertragsänderungen 133: Kündigung 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1: unverzüglich bei Rüge weg, erkannter Verstoß innerhalb von 10 Kalendertagen zu rügen MR Uwe Werner VSVI Seminar Nr /2016 am 24. November

29 Auszüge aus VgV-E zur Vergaberechtsmodernisierung Referentenentwurf Mantelverordnung: Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) in Artikel 1 (sog. klassische Auftragsvergabe ). Verordnung über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung SektVO) in Artikel 2. Verordnung über die Vergabe von Konzessionen (Konzessionsvergabeverordnung KonzVgV) in Artikel 3 Verordnung zur Statistik über die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen (Vergabestatistikverordnung VergStatVO) in Artikel 4, mit der erstmals eine Statistik über die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen eingeführt wird. Die Artikel 5 bis 7 enthalten Folgeänderungen in der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) sowie in anderen Rechtstexten und Bestimmungen zum Inkraft- und Außerkrafttreten. MR Uwe Werner VSVI Seminar Nr /2016 am 24. November

30 Auszüge aus VgV-E zur Vergaberechtsmodernisierung Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung VgV) Inhaltsübersicht A b s c h n i t t 1 A l l g e m e i n e B e s t i m m u n g e n u n d K o m m u n i k a t i o n Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen Unterabschnitt 2 Kommunikation A b s c h n i t t 2 V e r g a b e v e r f a h r e n Unterabschnitt 1 Verfahrensarten Unterabschnitt 2 Besondere Methoden und Instrumente in Vergabeverfahren Unterabschnitt 3 Vorbereitung des Vergabeverfahrens Unterabschnitt 4 Veröffentlichungen, Transparenz Unterabschnitt 5 Anforderungen an Unternehmen; Eignung Unterabschnitt 6 Einreichung, Form und Umgang mit Angeboten, Teilnahmeanträgen, Interessensbekundungen und Interessensbestätigungen Unterabschnitt 7 Prüfung und Wertung der Teilnahmeanträge und Angebote; Zuschlag A b s c h n i t t 3 B e s o n d e r e V o r s c h r i f t e n f ü r d i e V e r g a b e v o n s o z i a l e n u n d a n d e r e n b e s o n d e r e n D i e n s t l e i s t u n g e n A b s c h n i t t 4 B e s o n d e r e V o r s c h r i f t e n f ü r d i e B e s c h a f f u n g e n e r g i e v e r b r a u c h s r e l e v a n t e r L e i s t u n g e n u n d v o n S t r a ß e n f a h r z e u g e n A b s c h n i t t 5 P l a n u n g s w e t t b e w e r b e A b s c h n i t t 6 B e s o n d e r e V o r s c h r i f t e n f ü r d i e V e r g a b e v o n A r c h i t e k t e n - u n d I n g e n i e u r l e i s t u n g e n Unterabschnitt 1 Allgemeines Unterabschnitt 2 Planungswettbewerbe für Architekten- und Ingenieurleistungen A b s c h n i t t 7 Ü b e r g a n g s - u n d S c h l u s s b e s t i m m u n g e n MR Uwe Werner VSVI Seminar Nr /2016 am 24. November

31 Auszüge aus VgV-E zur Vergaberechtsmodernisierung 3 VgV-E Schätzung des Auftragswerts (1) Bei der Schätzung des Auftragswerts ist vom voraussichtlichen Gesamtwert der vorgesehenen Leistung ohne Umsatzsteuer auszugehen. Dabei ist der Wert der Leistungen, die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, bei der Auftragswertberechnung zusammenzurechnen. (2) MR Uwe Werner VSVI Seminar Nr /2016 am 24. November

32 Auszüge aus VgV-E zur Vergaberechtsmodernisierung 9 VgV-E Grundsätze der Kommunikation (1) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden der öffentliche Auftraggeber und die Unternehmen grundsätzlich Geräte und Programme für die elektronische Datenübermittlung (elektronische Mittel). (2) Die Kommunikation in einem Vergabeverfahren kann mündlich erfolgen, wenn sie nicht die Vergabeunterlagen, die Teilnahmeanträge, die Interessensbestätigungen oder die Angebote betrifft und wenn sie ausreichend und in geeigneter Weise dokumentiert wird. (3) Der öffentliche Auftraggeber kann von jedem Unternehmen die Angabe einer eindeutigen Unternehmensbezeichnung sowie einer elektronischen Adresse verlangen (Registrierung). Für den Zugang zur Auftragsbekanntmachung und zu den Vergabeunterlagen darf der öffentliche Auftraggeber keine Registrierung verlangen; eine freiwillige Registrierung ist zulässig. Problem: Änderungen an Vergabeunterlagen an wen zu senden? MR Uwe Werner VSVI Seminar Nr /2016 am 24. November

33 Auszüge aus VgV-E zur Vergaberechtsmodernisierung 21 VgV-E: Rahmenvereinbarungen 28 Markterkundung (1) Vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens darf der öffentliche Auftraggeber Markterkundungen ausschließlich zur Vorbereitung der Auftragsvergabe und zur Unterrichtung der Unternehmen über ihre Auftragsvergabepläne und -anforderungen durchführen. (2) Die Durchführung von Vergabeverfahren lediglich zur Markterkundung und zum Zwecke der Kosten- oder Preisermittlung ist unzulässig. MR Uwe Werner VSVI Seminar Nr /2016 am 24. November

34 Auszüge aus VgV-E zur Vergaberechtsmodernisierung 41 Bereitstellung der Vergabeunterlagen (zur e-vergabe) (1) Der öffentliche Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung eine elektronische Adresse an, unter der die Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden können. (2) Der öffentliche Auftraggeber kann die Vergabeunterlagen auf einem anderen geeigneten Weg übermitteln, wenn die erforderlichen elektronischen Mittel zum Abruf der Vergabeunterlagen 1. aufgrund der besonderen Art der Auftragsvergabe nicht mit allgemein verfügbaren oder verbreiteten Geräten und Programmen der Informations- und Kommunikationstechnologie kompatibel sind, 2. Dateiformate zur Beschreibung der Angebote verwenden, die nicht mit allgemein verfügbaren oder verbreiteten Programmen verarbeitet werden können oder die durch andere als kostenlose und allgemein verfügbare Lizenzen geschützt sind, oder 3. die Verwendung von Bürogeräten voraussetzen, die dem öffentlichen Auftraggeber nicht allgemein zur Verfügung stehen. Die Angebotsfrist wird in diesen Fällen um fünf Tage verlängert, sofern nicht ein Fall hinreichend begründeter Dringlichkeit gemäß 15 Absatz 3, 16 Absatz 7 oder 17 Absatz 8 vorliegt. (3) In den Fällen des 5 Absatz 2 gibt der öffentliche Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung an, welche Maßnahmen er zum Schutz der Vertraulichkeit von Informationen anwendet und wie auf die Vergabeunterlagen zugegriffen werden kann. Die Angebotsfrist wird um fünf Tage verlängert, sofern nicht ein Fall hinreichend begründeter Dringlichkeit gemäß 15 Absatz 3, 16 Absatz 7 oder 17 Absatz 8 vorliegt. MR Uwe Werner VSVI Seminar Nr /2016 am 24. November

35 Auszüge aus VgV-E zur Vergaberechtsmodernisierung Unterabschnitt 5 Anforderungen an Unternehmen; Eignung 42 Auswahl der geeigneten Unternehmen; Ausschluss von Bewerbern und Bietern 43 Rechtsform von Unternehmen und Bietergemeinschaften 44 Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung 45 Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit MR Uwe Werner VSVI Seminar Nr /2016 am 24. November

36 Auszüge aus VgV-E zur Vergaberechtsmodernisierung 46 Technische und berufliche Leistungsfähigkeit 47 Eignungsleihe 48 Beleg der Eignung und des Nicht-Vorliegens von Ausschlussgründen 49 Beleg der Einhaltung von Normen der Qualitätssicherung und des Umweltmanagements 50 Einheitliche Europäische Eigenerklärung 51 Begrenzung der Anzahl der Bewerber MR Uwe Werner VSVI Seminar Nr /2016 am 24. November

37 Vortrag zum VOB/A - E zur Vergaberechtsmodernisierung erfolgt mündlich MR Uwe Werner VSVI Seminar Nr /2016 am 24. November

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