European Pellet Council

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1 European Pellet Council Handbuch für die Zertifizierung von Holzpellets für Heizungszwecke Version 2.0 Deutschsprachige Fassung April 2013

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3 Herausgeber der deutschsprachigen Fassung des Handbuchs: Deutsches Pelletinstitut GmbH (DEPI) Neustädtische Kirchstr Berlin Herausgeber des englischsprachigen Masterhandbuchs: European Pellet Council (EPC) c/o AEBIOM - European Biomass Association Renewable Energy House Rue d'arlon 1040 Brussels, Belgium Unterstützt durch: Die alleinige Verantwortung für den Inhalt dieser Publikation liegt beim Autor. Er spiegelt nicht unbedingt die Meinung der Europäischen Union wieder. Weder das EACI noch die Europäische Union sind für für jegliche Nutzung der darin enthaltenen Informationen verantwortlich. Darstellung. verantwortlich therein.

4 INHALT HINTERGRUND UND ZIEL... 3 NORMATIVE VERWEISE... 4 BEGRIFFSDEFINITIONEN... 6 Teil 1: Allgemeine Beschreibung Zertifizierungssystem Qualität der Pellets Qualitätsklassen Rohmaterialanforderungen Anforderungen an Additive Zertifikat Ausstellen des Zertifikats Gültigkeit des Zertifikats Mitteilungspflichten Regelmäßige und außerordentliche Prüfungen Widerspruchsverfahren Vergabe von Unterlizenzen Zertifizierungszeichen Rückverfolgbarkeit und Transparenz ENplus-ID Rückstellproben Handel von Sackware Beanstandungsverfahren Gebührenordnung Gelistete Zertifizierungsstellen, Überwachungsstellen und Prüflabore Registrierungsvoraussetzungen Teil 2: Zertifizierung von Pelletproduzenten Antragstellung Antragsverfahren Mandat für Produktionskontrolle Erstüberwachungsprüfung... 21

5 10 Überwachungsprüfungen Qualitätsmanagement Technische Ausrüstung und Betriebsabläufe Qualitätsmanager Interne Dokumentation Interne Qualtätsprüfung Nachhaltigkeitsanforderungen CO 2 -Fußabdruck Mengenmeldung Teil 3: Zertifzierung von Pellethändlern Antragstellung Überwachungsprüfungen (Audits) Qualitätsmanagement Technische Ausrüstung und Betriebsabläufe Qualitätsmanager Interne Dokumentation Interne Qualitätsprüfung Lieferdokumentation bei losen Pellets Anhang 1: Zertifizierungszeichen Anhang 2: Prüfmethoden für die interne Probenahme und Qualitätssicherung A2-1 Probenahme A2-2 Bestimmung der Überlänge A2-3 Mechanische Festigkeit (DU) A2-4 Schüttdichte (BD) A2-5 Wassergehalt (M) A2-6 Feinanteil (F) Anhang 3: Konformitätsbericht Pelletproduktion Anhang 4: Konformitätsbericht Pellethandel Anhang 5: Muster Lieferprotokoll Anhang 6: Unterlizenzvertrag für Pellethändler Anhang 7: Nachhaltigkeitserklärung... 43

6 HINTERGRUND UND ZIEL Das Ziel des Zertifizierungsprogramms ENplus für Pellets ist die Versorgung von Heizungen und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen bis zu 1 MW Nutzleistung in Wohn-, Gewerbe- und öffentlichen Gebäuden mit klar definierten und qualitativ hochwertigen Holzpellets. Um die gleichbleibend hohe Qualität der ausgelieferten Pellets zu gewährleisten, werden im Rahmen dieses Programms sowohl die hergestellten Pellets als auch die Prozesse zertifiziert, die für deren Herstellung und Logistik notwendig sind dadurch werden Aspekte einer Produktzertifizierung mit denen einer Systemzertifizierung kombiniert. Mit den Klassen ENplus-A1 und ENplus-A2 sowie der Klasse EN-B wurden drei Qualitätsklassen für Holzpellets definiert, die auf den Vorgaben der europäischen Norm EN basieren. Das Zertifizierungssystem umfasst folgende wesentliche Punkte: Anforderungen an die Pelletproduktion und Qualitätssicherung Anforderungen an das Produkt (EN ) Anforderungen an Kennzeichnung, Logistik und Zwischenlagerung Anforderungen an die Auslieferung zum Endkunden Die Vorgaben für das interne Qualitätsmanagement garantieren, dass die gestellten Produktanforderungen eingehalten werden. Es werden Anforderungen an technische Einrichtungen, Betriebsabläufe und Dokumentation formuliert, die die Betriebsprozesse transparent machen und zum schnellen Auffinden und Beheben von Problemen führen. Die Formulierung dieser Vorgaben erfolgte in Anlehnung an die ISO 9001 und EN Die European Biomass Association (AEBIOM) ist Eigentümer der Lizenzrechte an ENplus. Der European Pellet Council (EPC), innerhalb der AEBIOM organisiert, ist verantwortlich für das Management und weitere Entwicklungen des Zertifizierungssystems und die Weitergabe der Lizenzrechte an die nationalen Pelletverbände, die die Einführung von ENplus in ihren jeweiligen Ländern oder geographischen Gebieten organisieren. Anmerkung: In Deutschland wird das Zertifizierungsprogramm ENplus von der Deutschen Pelletinstitut GmbH (DEPI) als Nationalem Lizenzgeber und Systemträger organisiert. In Österreich wird ENplus von Propellets Austria als Nationalem Lizenzgeber und OFI CERT als Zertifizierungsstelle umgesetzt. In der Schweiz wird ENplus von propellets.ch als Nationalem Lizenzgeber und ProCert als Zertifizierungsstelle umgesetzt. 3

7 NORMATIVE VERWEISE CEN/TS 15370: Feste Biobrennstoffe Verfahren zur Bestimmung des Schmelzverhaltens der Asche EN 14588: Feste Biobrennstoffe Terminologie, Definitionen und Beschreibungen EN : Feste Biobrennstoffe Bestimmung des Wassergehaltes Ofentrocknung Teil 1: Gesamtgehalt an Wasser Referenzverfahren EN : Feste Biobrennstoffe Bestimmung des Wassergehaltes Ofentrocknung Teil 2: Gesamtgehalt an Wasser Vereinfachtes Verfahren EN 14775: Feste Biobrennstoffe Bestimmung des Aschegehaltes EN 14778: Feste Biobrennstoffe Probenahme EN 14780: Feste Biobrennstoffe Probenherstellung EN 14918: Feste Biobrennstoffe Bestimmung des Heizwertes EN : Feste Biobrennstoffe Brennstoffspezifikationen und -klassen Teil 1: Allgemeine Anforderungen EN : Feste Biobrennstoffe Brennstoffspezifikationen und -klassen Teil 2: Holzpellets für den nichtindustriellen Gebrauch EN 15103: Feste Biobrennstoffe Bestimmung der Schüttdichte EN 15104: Feste Biobrennstoffe Bestimmung des Gesamtgehaltes an Kohlenstoff, Wasserstoff und Stickstoff Instrumentelle Verfahren EN : Feste Biobrennstoffe Bestimmung der mechanischen Festigkeit von Pellets und Briketts Teil 1: Pellets EN : Feste Biobrennstoffe Qualitätssicherung von Brennstoffen Teil 1: Allgemeine Anforderungen EN : Feste Biobrennstoffe Qualitätssicherung von Brennstoffen Teil 2: Holzpellets für nichtindustrielle Verwendung EN 15289: Feste Biobrennstoffe Bestimmung des Gesamtgehaltes an Schwefel und Chlor EN 15297: Feste Biobrennstoffe Bestimmung von Spurenelementen As, Cd, Co, Cr, Cu, Hg, Mn, Mo, Ni, Pb, Sb, V und Zn EN 16127: Feste Biobrennstoffe Bestimmung der Länge und des Durchmessers von Pellets und zylindrischen Briketts EN 45011: Allgemeine Anforderungen an Stellen, die Produktzertifizierungssysteme betreiben ISO 3310 (2001): Analysensiebe; Technische Anforderungen und Prüfung ISO 3166: Codes für die Namen von Ländern und deren Untereinheiten 4

8 ISO/IEC 17020: Konformitätsbewertung Anforderungen an den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen ISO/IEC 17025: Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien ISO/IEC 17065: Konformitätsbewertung Anforderungen an Stellen, die Produkte, Prozesse und Dienstleistungen zertifizieren ISO 9001: Qualitätsmanagementsysteme Anforderungen Anmerkung: Nationale Normen zu Biobrennstoffen, Pelletlagerung oder Anforderungen an die Produktion und Verwendung von Pellets, die nicht im Widerspruch zu den europäischen Normen stehen, können vom Nationalen Lizenzgeber in die Liste der normativen Verweise aufgenommen werden. 5

9 BEGRIFFSDEFINITIONEN Weitere Begriffe und Beschreibungen, die sich auf Pellets beziehen, sind in EN definiert. Lizenzinhaber Lizenzinhaber für die Bildmarke ENplus im Pelletbereich ist die European Biomass Association AEBIOM. Verantwortlich für die Lizenzvergabe von ENplus ist das European Pellet Council (EPC), das innerhalb der AEBIOM organisiert ist. Nationale Lizenzgeber Nationale Lizenzgeber sind Organisationen, die die Interessen der Pelletindustrie in ihren jeweiligen Ländern oder geographischen Gebieten vertreten und die einen Lizenzvertrag mit der AEBIOM unterzeichnet haben, der sie ermächtigt, die ENplus-Lizenznutzungsrechte an qualifizierte Firmen zu geben. Lizenzvergabe Ein Pelletproduzent oder Pellethändler kann die Nutzungslizenz für das Zeichen ENplus von einem nationalen Verband erhalten, der für das Land, in dem die Firma ihren Hauptsitz hat, zuständig ist. Wenn eine derartige Organisation nicht existiert, kann die Lizenz direkt vom EPC vergeben werden. Wenn ein nationaler Verband aufgelöst wird oder wenn ihm seine Lizenzsrechte entzogen werden, erhalten die Lizenznutzer aus diesem Land ihre Lizenznutzungsrechte direkt und umgehend von der AEBIOM, es sei denn, die Konformität mit den ENplus-Anforderungen ist nicht gewährleistet. Der Nationale Lizenzgeber darf eine oder mehrere Zertifizierungsstellen mit der Abwicklung der Lizenzvergabe in seinem Land beauftragen, es darf allerdings nicht das Lizensierungsrecht übertragen werden. Die Lizenz für die Nutzung des Zeichens ENplus wird immer vom EPC oder dem Nationalen Lizenzgeber (bzw. Pelletverband) ausgestellt. ENplus-Handbuch Dieses Handbuch, genannt ENplus-Handbuch, definiert die Rechte, die Verantwortungen und die Verpflichtungen aller Teilnehmer am Zertifizierungsprogramm ENplus. Das ENplus- Handbuch wird regelmäßig von einem vom EPC autorisierten Lenkungsausschuss überarbeitet. Alle Änderungen müssen auf den Treffen der Nationalen Lizenzgeber genehmigt werden. Zertifizierung durch Dritte Der EPC oder der Nationale Lizenzgeber schließt mit einer oder mehreren Zertifizierungsstellen einen Vertrag über die Zertifikatvergabe. Bei Lizenznutzungsverträgen, die bereits geschlossen wurden bevor der Nationale Lizenzgeber das ENplus-Lizenzrecht vom EPC empfangen hat oder bevor der nationale Lizenzgeber eine oder mehrere Zertifizierungsstellen ausgewählt hat, wird der bestehende Vertrag zwischen dem zertifizierten Unternehmen und der vorherigen Zertifizierungsstelle bis zum angegebenen 6

10 Ablaufdatum vom Nationalen Lizenzgeber anerkannt. Die Erneuerung des Zertifikats wird von der Zertifizierungsstelle durchgeführt, die vom Nationalen Lizenzgeber ausgewählt wurde. Die zuständigen Zertifizierungsstellen sind auf der ENplus-Internetseite gelistet: Die Zertifizierungsstelle überprüft die Konformität des Pelletproduzenten oder -händlers mit den Bestimmungen des ENplus-Handbuchs auf der Grundlage ihres ENplus-Antrags und dem Prüfbericht einer gelisteten Überwachungsstelle. Der Pelletproduzent oder Pellethändler bekommt vom EPC oder Nationalen Lizenzgeber keine Zeichnennutzungsrechte erteilt, bevor dieser nicht den Konformitätsbericht der Zertifizierungsstelle oder des Systemträgers erhält. Gruppenzertifizierung Der Nationale Lizenzgeber muss eine akkreditierte Zertifizierungsstelle auswählen, die die Konformität der nationalen ENplus-Umsetzung gemäß ISO 9001 und diesem Handbuch überprüft. Der Nationale Lizenzgeber tritt in diesem Fall als Systemträger auf, der die Konformität von Pelletproduzenten und -händlern mit den Bestimmungen des ENplus- Handbuchs auf Basis des ENplus-Antrags und dem Prüfbericht einer gelisteten Überwachungsstelle überprüft. Der Pelletproduzent oder Pellethändler bekommt vom EPC oder dem Nationalen Lizenzgeber keine Zeichnennutzungsrechte erteilt, bevor dieser nicht den Konformitätsbericht einer gelisteten Zertifizierungsstelle oder des Systemträgers erhält. Zertifizierungsstelle Die Zertifizierungsstellen stellen die Unabhängigkeit des Zertifizierungssystems sicher und kontrollieren die Abläufe. Gelistete Zertifizierungsstellen müssen entsprechend ISO/IEC bei einem Mitglied der Europäischen Akkreditierungsvereinigung (EA) akkreditiert sein. Alternativ sind bis zum Akkreditierungen gemäß EN gültig. Der Akkreditierungsrahmen muss die Normen EN und EN einschließen. Der EPC oder der Nationale Lizenzgeber dürfen begründete Ausnahmen erlauben. Nationale Lizenzgeber können sich, wie im Lizenzvertrag mit dem EPC beschrieben, für die exklusive Zusammenarbeit mit einer oder mehreren bestimmten Zertifizierungsstellen in ihrem Land oder Gebiet entscheiden. Alle genehmigten Zertifizierungsstellen sind auf der offiziellen Website von ENplus gelistet: Systemträger Ein Systemträger ist ein Nationaler Lizenzgeber, der sich dafür entscheidet, die nationale ENplus-Zertifizierung als eine Gruppenzertifizierung zu organisieren. Gelistete Überwachungsstellen und Prüflabore Gelistete Überwachungsstellen müssen nach EN ISO akkreditiert sein. Der Akkreditierungsrahmen muss EN und einschließen. Der EPC oder der Nationale Lizenzgeber können begründete Ausnahmen erlauben. Gelistete Prüflabore müssen nach ISO akkreditiert sein und die in EN spezifizierten Prüfnormen anwenden. 7

11 Der Akkreditierungsrahmen muss EN einschließen. Überwachungsstellen und Prüflabore müssen vom EPC akzeptiert werden. Nur Überwachungsstellen und Prüflabore, die auf der offiziellen Website von ENplus gelistet sind, werden im Programm ENplus anerkannt. Zertifizierte Pelletproduzenten Ein Pelletproduzent ist ein Unternehmen, das Pellets aus holzartiger Biomasse an einem oder mehreren Produktionsstandorten produziert. Die einzelnen Produktionsstandorte können verschiedene juristische Personen sein, solange sie von dem Pelletproduzenten kontrolliert werden (z.b. Tochterunternehmen, Mehrheitsbeteiligung). Pelletproduzenten können das Zertifikat ENplus auch bei dem Nationalen Pelletverband beantragen, der für die Region, in der das Unternehmen seinen Hauptsitz hat, zuständigen ist. Zertifizierte Pelletproduzenten dürfen lose Pellets als zertifizierte ENplus-Pellets an Pellethändler verkaufen und Sackware mit ENplus-Etikett an jedermann verkaufen. Ein zertifizierter Pelletproduzent darf keine losen Pellets mit der Kennzeichnung ENplus an Endverbraucher verkaufen, es sei denn, der Produzent ist auch zertifizierter Pellethändler. Zertifizierte Pellethändler Ein Pellethändler ist ein Unternehmen, das Pellets kauft und/oder produziert und sie an andere Händler oder Verbraucher verkauft. Die einzelne Verkaufsstelle kann im Besitz oder im Betrieb von verschiedenen juristischen Personen sein, solange der Pellethändler diese kontrolliert (z.b. Tochterunternehmen, Mehrheitsbeteiligung) und diese nicht eigene Lager oder Lieferwagen für Pellets haben. Ein Pellethändler kann ein ENplus-Zertifikat beantragen, wenn er lose Pellets verkauft und liefert mit seiner eigenen Ausrüstung oder mittels eines Dienstleisters oder wenn er Pellets in Säcken abpackt und verkauft. Er muss das Zertifikat bem EPC oder Nationalen Lizenzgeber beantragen, der für die Region, in der das Unternehmen seinen Hauptsitz hat, zuständig ist. Unterlizenznehmer Zertifizierte Pellethändler dürfen einem Händler, der nicht zertifiziert ist und keinen physischen Kontakt zu den Pellets hat (kein eigenes Lager oder eigene Transportfahrzeuge) das Recht übertragen, das Zertifizierungszeichen des zertifizierten Händlers zu nutzen. In diesem Fall muss die physische Handhabung (Verladen und Lieferung) von dem zertifizierten Händler ausgeführt werden. Eine Kopie des Unterlizenzvertrages muss an den zuständigen Nationalen Lizenzgeber oder das EPC eingereicht werden. ENplus-ID Die ENplus-Identifikationsnummer (ENplus-ID) ist eine einmalige Identifikationsnummer für einen bestimmten zertifizierten Pelletproduzenten oder -händler. Sie besteht aus fünf Ziffern. Die ersten zwei Ziffern sind der Ländercode, die dreistellige Nummer am Ende wird vom EPC oder dem Nationalen Lizenzgeber zugewiesen. Die dreistellige Nummer wird genutzt, um die 8

12 Produzenten ( ) von den Händlern ( ) zu unterscheiden. Die ENplus-ID muss auf Etiketten und Lieferpapieren stehen. Produzenten, die lose Pellets direkt an die Endverbraucher verkaufen, müssen ihre Händler-ID benutzen. Pellets als Sackware Pellets als Sackware sind als geschlossene Verkaufspackungen für Endverbraucher definiert. Säcke für Pellets dürfen bis zu 1,5 Tonnen Pellets enthalten und müssen versiegelt sein. Pelletsäcke müssen ein Etikett haben. Lose Pellets Lose Pellets sind Pellets, die ohne Verpackung transportiert und verkauft werden. Sie werden als Schüttgut gehandhabt. 9

13 TEIL 1: ALLGEMEINE BESCHREIBUNG 1 ZERTIFIZIERUNGSSYSTEM Der European Pellet Council (EPC), innerhalb des Europäischen Biomasse Verbandes (AEBIOM) organisiert, hat die Lizenzrechte für das Zertifizierungsprogamm ENplus durch einen Vertrag mit der Deutschen Pelletinstitut GmbH (DEPI), die das System entwickelt hat, erhalten. Er gibt diese Rechte an Nationale Lizenzgeber weiter, die die Einführung von ENplus in ihren jeweiligen Ländern oder geografischen Gebieten organisieren. Die Unabhängigkeit des Zertifizierungssystems wird durch die Einbindung von akkreditierten Zertifizierungsstellen gemäß ISO/IEC (bisher EN 45011) garantiert. Das Programm wird entweder als Zertifizierung durch Dritte gemäß ISO/IEC oder als Gruppenzertifizierung organisiert. Die Nationalen Pelletverbände, die für die Verwaltung von ENplus verantwortlich sind, entscheiden über die Art der Zertifizierung (Einzel- oder Gruppenzertifizierung) und bestimmen die zuständige Zertifizierungsstelle in ihrem Land. Sie listen diese Organisationen auf ihrer nationalen Webseite und der offiziellen ENplus-Webseite: Überwachungsstellen und Prüflabore müssen von dem EPC anerkannt und gelistet sein. Die wesentlichen Bestandteile des Zertifizierungsprogramms sind: Definition von Qualitätsklassen und Spezifizierung von Pelleteigenschaften Anforderungen an das betriebsinterne Qualitätsmanagement (Ausstattung und Abläufe, Qualifikationen der Angestellten, Dokumentationspflichten, interne Qualitätskontrolle) Überwachung und Bestätigung der Konformität von Holzpellets, Pelletproduktion, Logistiksystem (bis zum Verkauf an den Endverbraucher) und Qualitätsmanagement mit den Europäischen Normen und den Bestimmungen dieses Handbuchs Durchführung der Zertifizierung und externer Kontrollen, Lizenzvergabe und Lizenzentzug, Beschwerdemanagement Warenkennzeichnung und Nutzung der ENplus-Identifikationsnummer Die Rechte, Verantwortlichkeiten und Pflichten aller an dem Zertifizierungsprogramm ENplus Beteiligten werden in diesem Handbuch festgelegt. Das Handbuch wird regelmäßig von einem vom EPC beauftragten Lenkungsausschuss überarbeitet. 10

14 2 QUALITÄT DER PELLETS 2.1 Qualitätsklassen Das Zertifizierungsprogramm ENplus definiert drei Qualitätsklassen mit unterschiedlichen Anforderungen an das genutzte Rohmaterial sowie an die Eigenschaften der Holzpellets. Sie entsprechen den Klassen der EN und heißen: ENplus-A1 ENplus-A2 EN-B Die Pellets müssen EN erfüllen. Überwachungsstellen und Prüflabore müssen die Prüfverfahren anwenden, die in EN beschrieben sind. Tabelle 1 bietet eine Übersicht der wichtigsten Pelleteigenschaften und ihrer Grenzwerte. Tabelle 1 Grenzwerte der wichtigsten Pelleteigenschaften. Mehr Kennwerte sind in der EN zu finden. Eigenschaft Einheit ENplus-A1 ENplus-A2 EN-B Prüfung gemäß Durchmesser mm 6 oder 8 EN Länge mm 3,15 < L < 40 3) EN Wassergehalt Ma-% 1) < 10 EN Aschegehalt Ma-% 2) < 0,7 < 1,5 < 3,0 EN (550 o C) Mechanische Festigkeit Ma-% 1) > 97,5 4) > 96,5 4) EN Feinanteil (< 3,15 mm) w-% 1) <1 EN Heizwert MJ/kg 1) 16,5<Q<19 16,3<Q<19 16,0<Q<19 EN Schüttdichte kg/m 3 > 600 EN Stickstoffgehalt Ma-% 2) < 0,3 < 0,5 < 1,0 EN Schwefelgehalt Ma-% 2) < 0,03 < 0,04 EN Chlorgehalt Ma-% 2) < 0,02 < 0,03 EN Ascheschmelzverhalten 4) o C > 1200 > 1100 EN ) im Anlieferungszustand, (Feuchtigkeit max. 10 Ma-%) 2) trocken 3) Maximal 1 Ma-% der Pellets dürfen länger sein als 40 mm, keine Pellets >45 mm erlaubt 4) Verformungstemperatur, Veraschung bei 815 C Die Anforderungen von ENplus gehen in den folgenden Punkten über die EN hinaus: Verbindliche Anforderungen an das Ascheschmelzverhalten (EN ist freiwillig) ENplus-A1 verlangt eine Ascheverformungstemperatur von 1200 C. ENplus-A2 und EN-B verlangen eine Ascheverformungstemperatur von 1100 C. Die für die Analyse verwendete Asche wird bei 815 C hergestellt. Für EN-B ist kein chemisch behandeltes Holz als Rohmaterial zulässig (siehe 2.2). 11

15 2.2 Rohmaterialanforderungen Die in Tabelle 2 angegebenen Holzsortimente können gemäß der Norm EN als Rohstoff für die Produktion von Pellets verwendet werden. Tabelle 2: Holzsortimente, die für die Pelletproduktion eingesetzt werden dürfen ENplus-A1 ENplus-A2 EN-B Stammholz Vollbäume ohne Wurzeln 1.1 Wald- und Plantagenholz sowie anderes erntefrisches Holz Chemisch unbehandelte Rückstände aus der Holzindustrie Stammholz 1.2 Industrierestholz Waldrestholz Rinde Chemisch unbehandelte Rückstände aus der Holzindustrie a) Abbruchholz ist nicht zulässig. Abbruchholz ist Holz aus dem Abbruch von Gebäuden oder sonstigen Bauwerken Chemisch unbehandeltes Altholz a) Abweichend von der EN ist die Verwendung von chemisch behandeltem Holz nicht gestattet, ausgenommen Holz, das äußerlich mit Holzschutzmitteln gegen Insektenbefall (z. B. Lineatus) behandelt wurde und nicht als chemisch behandeltes Holz gilt. 2.3 Anforderungen an Additive Ein Additiv ist ein Stoff, der absichtlich in der Pelletproduktion beigemischt wird oder nach der Produktion zugesetzt wird um die Brennstoffqualität zu erhöhen, Emissionen zu reduzieren oder die Produktion effizienter zu machen. Additive sind bis zu einem Anteil von 2 % der Gesamtmasse der Pellets zulässig. Der Anteil in der Produktion muss auf 1,8 Ma-% begrenzt sein, der Anteil an Zusätzen nach der Produktion (z.b. Öle) muss auf 0,2 Ma-% der Pellets begrenzt sein. Die Art (Material und Handelsname) und Menge (in Ma-%) aller verwendeten Additive müssen dokumentiert werden. Wasser, Dampf und Hitze sind keine Additive im Sinne dieser Regelung. Additive wie Stärke, Maismehl, Kartoffelmehl, Pflanzenöl, Lignin aus Sulfatverfahren etc. müssen aus verarbeiteten oder unveränderten Produkten aus der Land- oder Forstwirtschaft stammen. Der EPC kann die Verwendung eines bestimmten Zusatzes ausschließen, wenn Bedenken erhoben werden, dass er zu Problemen beim Betrieb von Heizanlagen führt oder ein Risiko für die Gesundheit oder die Umwelt besteht. In diesem Fall als auch im Fall der Einführung eines innovativen Additivs muss ein Unternehmen, das einen solchen Zusatz verwenden will, dem EPC nachweisen, dass das Additiv nützlich und unbedenklich ist. 12

16 3 ZERTIFIKAT 3.1 Ausstellen des Zertifikats Ein Pelletproduzent oder Händler muss die Zeichennutzungslizenz entweder beim EPC oder beim Nationalen Lizenzgeber beantragen. Wenn ein Antrag beim EPC gestellt wird, muss der Antragsteller eine gelistete Zertifizierungsstelle und eine gelistete Überwachungsstelle auswählen. Wenn ein Antrag bei einem Nationalen Lizenzgeber gestellt wird, muss der Antragsteller eine gelistete Überwachungsstelle auswählen und die Zertifizierungsstelle akzeptieren, die für sein Land zuständig ist. Die Zertifizierungsstelle oder der Systemträger überprüft die Konformität des Antrags mit dem Programm ENplus basierend auf den Informationen des Antragsformulars und den eingereichten Unterlagen. Im Fall von Pelletproduzenten ist das der Anfangsüberwachungsbericht (inklusive der Laborergebnisse). Wenn der Antrag genehmigt wird, werden der Antragsteller und der EPC/Nationale Lizenzgeber durch den Konformitätsbericht informiert (siehe Anlagen 3 und 4). Der EPC/Nationale Lizenzgeber sendet dem Antragsteller den Lizenzvertrag und eine Zahlungsaufforderung. Wenn eine Bestätigung für die Zahlung der Lizenzgebühr eingegangen ist und der unterschriebene Vertrag beim EPC/Nationalen Lizenzgeber vorliegt, informiert der EPC/Nationale Lizenzgeber die Zertifizierungsstelle/den Systemträger, die dann den Lizenzvertrag zusammen mit der ENplusID und dem Zertifikat an den Antragsteller schicken. Das zertifizierte Unternehmen wird in das Verzeichnis der zertifizierten Unternehmen eingetragen, das auf den Internetseiten des Nationalen Lizenzgebers und des EPC einsehbar ist. 3.2 Gültigkeit des Zertifikats Das Zertifikat ist für eine Zertifizierungsperiode gültig. Eine Zertifizierungsperiode dauert drei Jahre. Sie beginnt mit Ausstellung des Zertifikats. Im Fall einer Gruppenzertifizierung ist die Zertifizierungsperiode für alle Mitglieder der Gruppe gleich. Zertifizierte Produzenten und zertifizierte Händler erhalten zu Beginn jeder Zertifizierungsperiode ein neues Zertifikat. Bei Verstößen gegen das Zertifizierungsprogramm ENplus oder wenn die Zertifizierungsstelle feststellt, dass ein zertifiziertes Unternehmen nicht konform arbeitet, hat der Nationale Lizenzgeber/EPC das Recht, das Zeichennutzungsrecht für einen begrenzten Zeitraum auszusetzen oder den Lizenzvertrag aufzulösen und die Zertifizierungsstelle zu bitten, das Zertifikat zu widerrufen. Wenn das zertifizierte Unternehmen mehrere Standorte hat, kann die Lizenz für den Standort, an dem die Nicht-Konformitäten festgestellt wurden, solange ausgesetzt werden, bis diese behoben wurden. Holzpellets aus anderen Standorten des zertifizierten Unternehmens können weiterhin als zertifizierte Ware vertrieben werden. Wenn die Lizenz und das Zertifikat widerrufen werden, wird die ENplus-ID des zertifizierten Unternehmens auf einer Negativliste eingetragen und nicht erneut an ein zertifiziertes Unternehmen vergeben. Der frühere Lizenznehmer kann nach Ablauf eines Jahres einen neuen Antrag auf Zertifizierung stellen. Nach erfolgreicher Bescheidung seines Antrags wird ihm eine neue ENplus-ID zugewiesen. 13

17 3.3 Mitteilungspflichten Das zertifizierte Unternehmen muss den EPC/Nationalen Lizenzgeber umgehend über jegliche Änderungen der Informationen im ursprünglichen Antragsformular informieren (z.b. Stammdaten, Kontaktperson, Qualitätsmanager, Überwachungsstelle, Lieferfahrzeuge). 3.4 Regelmäßige und außerordentliche Prüfungen Pelletproduzenten müssen sich einer vorgeschriebenen jährlichen Überwachung unterziehen. Zusätzlich können auf Anfrage der Zertifizierungsstelle/des Systemträgers oder des EPC/Nationalen Lizenzgebers außerordentliche Überwachungen durchgeführt werden, z.b. wenn eine beträchtliche Anzahl an Beanstandungen vorliegt. Händler werden innerhalb des ersten Jahres der Zertifizierung überprüft und anschließend mindestens einmal pro Zertifizierungsperiode. Zusätzlich können außerordentliche Überwachungen durchgeführt werden, wenn Bedenken hinsichtlich der Qualität aufkommen. 3.5 Widerspruchsverfahren Antragsteller und zertifizierte Unternehmen können einen schriftlichen Widerspruch an den Nationalen Lizenzgeber und den EPC gegen folgende Entscheidungen einreichen: Ablehnung der beantragten Zertifizierung Anordnung neuer Überwachungsprüfungen Anordnung von außerdordentlichen Überwachungen (siehe 3.4) Anordnung von häufigeren Überwachungen im Rahmen der internen Kontrolle Aussetzung und Widerruf des Zertifikats/der Lizenz (siehe 3.2) Der Widerspruch ist nur zulässig, wenn der Antragsteller oder das zertifizierte Unternehmen nachweisen, dass die angefochtene Entscheidung seine Rechte verletzt. Eine schriftliche Entscheidung über den Widerspruch wird innerhalb von zwei Wochen durch eine Widerspruchskommission, die vom Nationalen Lizenzgeber/EPC eingerichtet wird, getroffen. Alle Personen, die direkt von der Entscheidung über den Widerspruch betroffen sind, werden nicht an der Entscheidungsfindung teilnehmen. 3.6 Vergabe von Unterlizenzen Die Vergabe von Unterlizenzen ist ein Mittel, die Anzahl an Verkaufsstellen von ENpluszertifizierten Pellets ohne zusätzliche Kosten für den zertifizierten Händler zu erhöhen. Grundprinzip hierbei ist, dass der physische Kontakt mit den Pellets ausschließlich durch den zertifizierten Händler erfolgt. Der nicht-zertifizerte Händler darf über keine eigene technische Ausrüstung wie Lager und Lieferfahrzeuge verfügen. In diesem Fall kann er als unterlizensierter Händler des zertifizerten Händlers agieren. Ihm wird erlaubt, ENpluszertifizierte Pellets lose zu verkaufen, wenn ein Unterlizenzvertrag mit dem zertifizierten 14

18 Händler ihm das Recht gewährt, die ENplus-ID des zertifzierten Händlers zu benutzen. Der zertifizierte Händler muss den Unterlizenvertrag in Kopie beim EPC/Nationalen Verband einreichen. Die Unterlizenz gilt nur für das Land, in dem der zertifizierte Händler ansässig ist. 4 ZERTIFIZIERUNGSZEICHEN Jeder zertifizierte Produzent und Hersteller hat ein individuelles Zertifizierungszeichen für jede Pelletqualitätsklasse, die er herstellt oder verkauft. Die ENplus-ID des zertifizierten Unternehmens ist ein wesentlicher Bestandteil des Zertifizierungszeichens und muss unter dem ENplus-Logo sichtbar sein. Das ENplus-Logo muss eine Mindesthöhe von 15 mm aufweisen. Außerdem darf die Höhe der Identifikationsnummer nicht kleiner als 10 Prozent der Höhe des Zeichens sein und muss eine Mindesthöhe von 1,5 mm (Arial Schriftgröße 10) aufweisen. Das Zeichen muss in einer der in Anhang 1 aufgeführten Farbvariationen oder monochrom dargestellt werden. Mit Erteilung des Zertifikats erwirbt das zertifizierte Unternehmen das Recht, das Zertifizierungszeichen für die jeweilige Qualitätsklasse zur Kennzeichnung seiner Produkte und zu Werbezwecken einzusetzen. Das Zeichen darf ausschließlich in direkter Verbindung mit dem zertifizierten Produkt verwendet werden. Zertifizierte Unternehmen, die zertifizierte und nicht-zertifizierte Ware herstellen oder damit handeln, müssen den Eindruck ausschließen, dass die gesamte Produktions- und Handelsmenge zertifiziert sei. Das Zertifizierungszeichen darf nur dann auf Lieferscheinen und Rechnungen erscheinen, wenn diese ausschließlich für ENplus-zertifizierte Pellets ausgestellt wurden. Eine Nutzung des Zeichens ohne Identifikationsnummer ist nur mit Genehmigung des Nationalen Lizenzgebers/EPC möglich. 5 RÜCKVERFOLGBARKEIT UND TRANSPARENZ Ein System zur Rückverfolgung dient als Mittel zur Eigenkontrolle und Qualitätssicherung, um herauszufinden, wo es Mängel in der Lieferkette gab und um die mangelhaften Chargen zu identifizieren. Durch das System der individuellen Identifikationsnummern (ENplus-ID) sollte jede Lieferung an den Endverbraucher über die gesamte Lieferkette bis zum Produzenten zurückzuverfolgen sein. Deshalb ist der Aufdruck der ENplus-ID des Verkäufers auf den Verkaufsunterlagen für jede Lieferung von ENplus-Pellets für sowohl gewerblichen Verkauf als auch für den Direktverkauf an den Endverbraucher vorgeschrieben. 5.1 ENplus-ID Die ENplus-ID umfasst fünf Ziffern, an denen abgelesen werden kann, ob es sich beim zertifizierten Unternehmen um einen Händler oder einen Produzenten handelt und aus welchem Land er stammt. Die ersten zwei Ziffern geben Auskunft über das Land, aus dem der Pelletproduzent oder -händler stammt. Dabei werden Ländercodes gemäß ISO 3166 verwendet. Unternehmen, die 2010 beim DEPI zertifiziert wurden, können die im deutschen ENplus-Handbuch von 2010 vorgeschlagenen numerischen Codes bis Ende 2014 verwenden. 15

19 Die drei Ziffern nach dem Ländercode geben Auskunft über die Nummer des zertifizierten Unternehmens in diesem Land. Die Nummern 001 bis 299 werden jeweils an Produzenten vergeben, die Nummern 301 bis 999 an Händler. Zertifizierte Pelletproduzenten, die lose Ware an Endverbraucher liefern, benötigen auch ein Händlerzertifikat. Sie müssen ihre Händler- ENplus-ID für Lieferungen von losen Pellets an Endverbraucher verwenden. Die gesamte Lieferkette kann durch die Kombination von mehreren ENplus-IDs zu einer verketteten ID abgebildet werden, diejenige des Produzenten und diejenigen aller Händler, die Teil der Lieferkette sind. Jede ID soll durch ein Leerzeichen getrennt sein. Das folgende Beispiel für eine verkettete ID zeigt an, dass die Pellets vom österreichischen Produzenten 012 hergestellt und vom deutschen Händler 344 geliefert wurden. A T D E Da Rückverfolgbarkeit und Transparenz wichtige Merkmale von ENplus sind, sollten Kunden darüber informiert werden, woher eine bestimmte Pelletlieferung stammt. Üblicherweise sollte ein zertifizierter Händler die verkettete ID verwenden, was aber zu kompliziert oder sogar unmöglich sein kann, wenn er Pellets von unterschiedlichen zertifizierten Produzenten kauft oder lagert. Er kann stattdessen den Ort der Beladung angeben oder nur seine eigene ENplus-ID ausweisen. In Fällen von Beanstandungen muss er aber in der Lage sein, den Ursprung der Pellets aus seiner internen Dokumentation zurückzuverfolgen. 5.2 Rückstellproben Die Analyse von Rückstellproben bietet eine solide Entscheidungsgrundlage bei Beanstandungen von Verbrauchern über die Qualität oder bei Meinungsverschiedenheiten über die Pelletqualität zwischen Produzenten und Händlern. Rückstellproben müssen nach der letzten Siebung, aus der bewegten Ware oder aus dem Silo des Lieferfahrzeugs genommen werden. Die Proben müssen mindestens neun Monate lang fachgerecht archiviert werden. Zertifizierte Produzenten müssen mindestens 1,5 kg Proben pro Ladestelle und Tag nehmen. Gleiches gilt für jeden zertifizierten Händler, der ein eigenes Lager betreibt. Das Datum und die Qualitätsklasse der Pellets müssen dokumentiert werden. Zusätzlich müssen zertifizierte Händler eine Probe von mindestens 500 g von jeder Beladung eines Lieferfahrzeugs nehmen. Das Datum, die Qualitätsklasse, die Pelletmenge und das Nummernschild des Lieferfahrzeugs müssen dokumentiert werden. Im Fall der Beladung an einem Produktionsstandort ist eine Probe für Produzenten und Händler ausreichend. Die Proben können am Produktionsstandort gelagert werden. Der zertifizierte Händler muss Zugang zu den gelagerten Proben haben. Die Probebeutel müssen versiegelt und mit einer fortlaufenden Registrierungsnummer versehen werden. Diese Nummer sollte auf dem Lieferprotokoll angegeben werden. 16

20 5.3 Handel von Sackware Zertifizierte Pelletsäcke sollten in der Sprache des Landes etikettiert werden, in dem sie vertrieben werden sollen. Das Etikett muss folgende Informationen enthalten: Holzpellets mit der entsprechenden Qualitätsklasse Masse (in kg oder Tonnen) Durchmesser (6 mm oder 8 mm) Zertifizierungszeichen des Herstellers (zertifizierter Produzent oder Händler) Hinweis Trocken lagern. Hinweis Verwendung nur in zugelassenen und geeigneten Feuerstätten unter Beachtung der Herstelleranweisungen und der gesetzlichen Bestimmungen. Hersteller (Name und Adresse des zertifizierten Unternehmens, das für Produktion der Sackware verantwortlich ist) Wenn das Etikett Angaben über Pelleteigenschaften enthält (z.b. Aschegehalt, Heizwert), muss der Parameter nach den Standardmethoden der EN gemessen werden, außer für das Ascheschmelzverhalten, das gemäß diesem Handbuch bestimmt werden muss. Das bedeutet, dass zum Beispiel der Heizwert nicht auf die Trockenmasse sondern auf den Brennstoff im Anlieferungszustand bezogen wird. Angesichts der Menge an vorbedruckten Säcken muss diese Bestimmung spätestens zum erfüllt werden. Der Nationale Lizenzgeber/EPC darf von dem zertifizierten Unternehmen, dessen ENplus-ID auf dem Sack aufgedruckt ist, für jedes Muster ein Faksimile des Sackdesigns anfordern. Um einem Missbrauch des ENplus-Zeichens vorzubeugen, werden alle Faksimiles auf der nationalen und europäischen ENplus-Homepage veröffentlicht. Der Handel mit ENplus-etikettierter Sackware ist ohne Zertifizierung erlaubt. Das zertifizierte Unternehmen, dessen ENplus-ID auf dem Sack aufgedruckt ist, kann einem nicht-zertifizierten Händler die Verwendung seines Zertifizierungszeichens für Werbezwecke (z.b. auf der Homepage des nicht-zertifizierten Händlers) gestatten. In diesem Fall muss das zertifizierte Unternehmen eine schriftliche Vereinbarung über die Verwendung des Zertifizierungszeichens mit dem nicht-zertifizierten Händler unterzeichnen und eine Kopie der Vereinbarung an den Lizenzgeber/EPC weiterleiten. Die Vereinbarung gilt nur für Sackware. Verkauft der nichtzertifizierte Händler auch lose Ware, muss klar ersichtlich sein, dass das Zertifikat nur für zertifizierte Sackware gilt. Holzpellets der EN-B Klasse dürfen nicht in kleinen Säcken (Säcke bis 50 kg) verkauft werden. 6 BEANSTANDUNGSVERFAHREN In Fällen von Kundenbeschwerden, die nicht zwischen Kunde und zertifiziertem Händler gelöst werden können, kann der Kunde den Nationalen Lizenzgeber/EPC bitten, die Beschwerde zu bearbeiten. Der Lizenzgeber/EPC wird eine Lösung vorschlagen oder einen ENplus-Auditor 17

21 benennen, der den Fall untersucht und entscheidet, ob die Beschwerde berechtigt ist. Die Entscheidung des Auditors ist für alle zertifizierten Teilnehmer bindend. Im Fall einer berechtigten Beschwerde werden die Kosten für den Auditor vom zertifizierten Händler der Pellets getragen. Andernfalls werden die Kosten vom EPC/Nationalen Lizenzgeber getragen. Folgende Bedingungen gelten für die Anerkennung von Reklamationen der Pellets, die beim Kunden gelagert werden: Eine Probe der gelagerten Pellets und die Rückstellprobe werden in einem akkreditierten Prüflabor analysiert und entsprechen nicht den ENplus-Bestimmungen. Der Feinanteil (< 3,15 mm) im Lager ist größer als 4 Ma-%. Der EPC wird ein Probeentnahmeverfahren festlegen, das sicherstellt, dass die Probe nur von der letzten Lieferung entnommen wird. Folgende Vorbedingungen gelten hierbei: - Der Anteil der restlichen Pellets vor der letzten Lieferung betrug weniger als 10 % der Lagerkapazität und maximal 20 % der neuen Lieferung wurden bereits entnommen, - die Einblasstrecke beträgt inklusive der internen Leitungen nicht mehr als 30 m, - das Pelletlager ist gemäß der Richtlinie des EPC zur Lagerung von Pellets gestaltet. Die Richtlinie zur Peletlagerung wird auf der Homepage von ENplus veröffentlicht. Für den deutschsprachigen Raum gelten die Empfehlungen zur Lagerung von Holzpellets des DEPI. 7 GEBÜHRENORDNUNG Die Gebührenordnung ENplus wird vom Nationalen Lizenzgeber festgesetzt und muss vom EPC genehmigt werden. Die Gebühr kann sich aus einer Grundgebühr und einer Lizenzgebühr pro produzierter/gehandelter Menge Pellets zusammensetzen. Zertifizierte Produzenten und Händler müssen die Menge an produzierten Pellets des vorangegangen Jahres bis zum 15. Januar des laufenden Jahres an den EPC/Nationalen Lizenzgeber melden und eine Schätzung für die Produktions-/Handelszahlen des laufenden Jahres abgeben. Anhand der Schätzung wird die Lizenzgebühr berechnet. Die Differenz zwischen der geschätzten Menge und der tatsächlichen Menge wird bei der Gebührenrechnung des darauffolgenden Jahres verrechnet. Produzentengebühren Die Lizenzgebühr basiert auf der Menge aller A1- und A2-Pellets (lose Ware und Sackware), die produziert wurde, unabhängig davon, ob sie als ENplus-Pellets verkauft werden oder nicht. Pellets, die an Kraftwerke oder als Einstreu für Tiere verkauft werden, sind hierbei von Lizenzgebühren ausgenommen. Die nicht berücksichtigte Menge bedarf der Zustimmung des EPC/Nationalen Lizenzgebers. Zusätzlich fallen Kosten für die Überwachungsprüfungen an, die direkt zwischen Überwachungstelle und dem zertifizierten Produzenten geregelt werden. 18

22 Händlergebühren Die Lizenzgebühr basiert auf der Menge aller A1- und A2-Pellets, die lose gehandelt werden, unabhängig davon, ob sie als ENplus-Pellets verkauft werden oder nicht. Pellets, die an Kraftwerke oder als Einstreu für Tiere verkauft werden, sind hierbei von Lizenzgebühren ausgenommen. Die nicht berücksichtigte Menge bedarf der Zustimmung des EPC/Nationalen Lizenzgebers. Händler, die ihre eigene ENplus-ID für Sackware verwenden, müssen auch für die als Sackware verkauften Pellets eine Lizenzgebühr entrichten. Pelletproduzenten mit zusätzlicher Händlerzertifizierung müssen die Händlergebühr nur für die Pellets entrichten, die direkt an Endverbraucher verkauft werden. Die Grundgebühr für Händler beinhaltet die Kosten für regelmäßige Audits. Zusätzlich können Kosten für Überwachungsprüfungen anfallen, die vom EPC/Nationalen Lizenzgeber angeordnet werden, z.b. in Fällen von Nicht-Konformitäten. 19

23 8 GELISTETE ZERTIFIZIERUNGSSTELLEN, ÜBERWACHUNGSSTELLEN UND PRÜFLABORE 8.1 Registrierungsvoraussetzungen Eine gelistete Zertifizierungsstelle muss gemäß ISO/IEC bei einem Mitglied der European Co-Operation for Accreditation (EA) akkreditiert sein. Eine Akkreditierung nach EN ist bis zum gültig. Der Scope muss die Normen EN und EN umfassen. Der EPC/Nationale Lizenzgeber kann in berechtigten Fällen Ausnahmen erlauben. Eine gelistete Überwachungstelle muss nach ISO akkreditiert sein. Der Scope muss die Normen EN und EN umfassen. Der EPC kann in berechtigten Fällen Ausnahmen erlauben. Leitende Auditoren müssen beim EPC gelistet sein. Sie müssen an mindestens drei Audits von Produzenten und an einer zweitägigen, vom EPC anerkannten Schulung teilgenommen haben. Gelistete Auditoren müssen mindestens in jedem zweiten Jahr an einem vom EPC organisierten Workshop für Auditoren teilnehmen. Prüflabore müssen nach EN ISO für die Prüfstandards gemäß EN akkreditiert sein. Prüflabore dürfen miteinander kooperieren, um alle nach der Norm geforderten Tests erfüllen zu können. 8.2 Antragsverfahren Zertifizierungsstellen können eine Listung beim EPC gemäß den Anforderungen dieses Handbuchs beantragen. Die Anträge müssen schriftlich an den EPC gestellt werden. Nationale Lizenzgeber können sich entscheiden, mit einer oder mehreren gelisteten Zertifizierungsstellen in ihrem Land oder Region exklusiv zusammenzuarbeiten, wie im Lizenzvertrag mit dem EPC festgelegt. Die Vereinbarung muss mit einem schriftlichen Vertrag beider Vertragspartner geschlossen werden. Überwachungsstellen können eine Listung beim EPC beantragen. Die vorgeschlagenen Auditoren und die jeweiligen Nachweise müssen im Antrag enthalten sein. Die Listung beim EPC gilt für alle Regionen und Länder. Für die Listung als Überwachungsstelle wird eine jährliche Gebühr von 800 und für jeden gelisteten Auditor ein Betrag von 200 erhoben. Prüflabore, die gelistet werden wollen, müssen einen formellen Antrag beim EPC stellen, der ihre Akkreditierungen beinhaltet. Die Listung beim EPC gilt für alle Regionen und Länder. Für die Listung als Prüflabor wird eine jährliche Gebühr von 500 erhoben. Der EPC muss dem Systemträger/der Zertifizierungsstelle Informationen über die Akkreditierungsdetails der gelisteten Überwachungsstellen, Prüflabore und Auditoren mitteilen. Nationale Lizenzgeber können einen schriftlichen Widerspruch gegen deren Listung an den EPC richten, wenn sie über Mängel Kenntnis haben, z.b. Nichteinhaltung der in Kapitel 8.1 beschriebenen Bestimmungen, oder im Fall von Kundenbeschwerden. Der EPC wird den Antrag prüfen und innerhalb eines Monats darüber entscheiden und alle beteiligten Parteien über die Entscheidung und deren Begründung informieren. 20

24 TEIL 2: ZERTIFIZIERUNG VON PELLETPRODUZENTEN 9 ANTRAGSTELLUNG Der Pelletproduzent muss in dem Land eine Zertifizierung beantragen, in dem sich der Produktionsstandort befindet 1. Das Antragsverfahren und auch die Zuständigkeit der Zertifizierungsstelle und des Lizenzgebers hängen von dem Ursprungsland des Antragstellers ab. Hat der EPC die Lizenzrechte an einen Nationalen Lizenzgeber vergeben, sind der Nationale Lizenzgeber und die von ihm bestimmte Zertifizierungsstelle für den Antrag zuständig. Andernfalls wird der Antrag vom EPC und einer dazu autorisierten Zertifizierungsstelle bearbeitet. Alle Nationalen Lizenzgeber sind auf gelistet. 9.1 Antragsverfahren Zunächst muss der Pelletproduzent eine gelistete Überwachungsstelle bestimmen und einen Vertrag über die jährliche Produktionskontrolle unterzeichnen. Die Überwachungsstelle wird eine Erstüberwachung vornehmen. Sie schickt eine Kopie des Überwachungsberichts an die Zertifizierungsstelle/den Systemträger. Der Pelletproduzent schickt seinen Antrag an die vom Nationalen Lizenzgeber benannte Stelle, die auf der nationalen ENplus-Internetseite veröffentlicht ist. Der Antrag beinhaltet das ausgefüllte Antragsformular und den vom Antragsteller unterzeichneten Lizenzvertrag. Die Zertifizierungsstelle übermittelt den Antrag und den Konformitätsbericht an den Nationalen Lizenzgeber. Dieser sendet den gegengezeichneten Lizenzvertrag und das individuelle Zertifizierungszeichen innerhalb von zwei Wochen an den Antragsteller, nachdem (1) die Zertifizierungsstelle/der Systemträger die Konformität mit dem Programm ENplus feststellt und (2) der Antragsteller die Lizenzgebühr für das laufende Jahr entrichtet hat. 9.2 Mandat für Produktionskontrolle Der Antragsteller schließt einen Überwachungsvertrag mit einer beim EPC gelisteten Überwachungsstelle und beauftragt diese mit der jährlichen Überwachungsprüfung. 9.3 Erstüberwachungsprüfung Die Überwachungsstelle führt eine Erstüberwachung der Produktionsanlage(n) des beantragenden Pelletproduzenten gemäß der Master-Checkliste des EPC durch. Der Antragsteller muss dem Auditor Zugang zu allen Bereichen der Produktionsanlage und zur relevanten Dokumentation gewähren. 1 Das vorherige Handbuch erlaubte es, einen Produktionsstandort entweder im Produktionsland oder im Land des Unternehmenssitzes zu zertifizieren. Produktionsstandorte, die im Land des Unternehmenssitzes zertifiziert wurden, dürfen die ENplus-ID des Unternehmenssitzes behalten. In diesem Fall können sowohl der ursprüngliche Lizenzgeber als auch die ursprüngliche Zertifizierungsstelle zuständig bleiben, aber die Lizenzgebühr per produzierter Tonne Pellets muss auf den zuständigen Nationalen Lizenzgeber übertragen werden, der für das Land, in dem der Produktionsstandort ist, zuständig ist. 21

25 Bei der Erstüberwachung muss der Auditor folgende Aufgaben durchführen: Probenahme aus Produktion/Lagerung, Beschriftung und Fotodokumentation der Probenahmestelle. Die Probenahme muss nach EN erfolgen. Der Auditor muss die entnommenen Proben verpacken und versiegeln und an das Prüflabor versenden. Prüfung der Herkunft von Rohmaterial und Additiven. Herkunft und Quellen des Rohmaterials müssen gemäß EN klassifiziert werden. Wenn das Rohmaterial nicht ausschließlich aus einem angegliederten Sägewerks stammt, müssen Lieferant und Herkunft des Rohmaterials gemäß EN Tabelle 1 angegeben werden. Der Anteil des Rohmaterials aus zertifizierter Quelle (z.b. FSC oder PEFC) muss angegeben werden. Art und Menge an Additiven müssen angegeben werden. Überwachung der internen Probenahme und Qualitätsprüfung. Falls notwendig, erfolgt eine Schulung in repräsentativer Probenahme (Anmerkung: Die Probenahme für eine Eigenkontrolle muss nicht EN entsprechen.) Die angemessenen Prüfverfahren für die Eigenkontrolle werden festgelegt. Überprüfung des Produktionsablaufs, der Dokumentation und des Qualitätsmanagements. Der Erstüberwachungsbericht (inklusive der Laborergebnisse, Art und Menge an Additiven, und der Checkliste) müssen an den Antragsteller und an die Zertifizierungsstelle/den Systemträger weitergeleitet werden. Die Zertifizierungsstelle/der Systemträger wird dem EPC/Nationalen Lizenzgeber einen Konformitätsbericht unter Verwendung einer Vorlage (siehe Anhang 3) übermitteln. Der Überwachungsbericht muss alle für den Konformitätsbericht erforderlichen Informationen enthalten. Das Formular für den Konformitätsbericht kann auch Teil der Checkliste sein. Falls geringefügige Nichtkonformitäten während der Überwachung oder des Labortests festgestellt werden, setzt die Überwachungsstelle eine angemessene Frist für die Korrekturmaßnahmen. Der Antragsteller muss nachweisen, dass diese angemessen sind und innerhalb der Frist durchgeführt wurden. Falls erhebliche Nichtkonformitäten festgestellt werden, ordnet die Zertifizierungsstelle, nachdem die Fehler behoben wurden, die Durchführung eines erneuten Audits an. Wenn das neue Audit ebenfalls zur Feststellung der Nichtkonformität führt, widerruft die Zertifizierungsstelle das Zertifikat. Erhebliche Nichtkonformitäten sind solche, die die Produktqualität dauerhaft beeinträchtigen können, wie etwa ungeeignetes Rohmaterial oder mangelhafte Produktions- oder Lageranlagen. 10 ÜBERWACHUNGSPRÜFUNGEN Jede Produktionsstätte muss jährlich durch einen gelisteten Auditor gemäß der Master- Checkliste vom EPC geprüft werden. Die Prüfung kann unangemeldet durchgeführt werden. 22

26 Der Überwachungsbericht (inklusive der Laborergebnisse und die Checkliste) muss an den Antragsteller und die Zertifizierungsstelle/den Systemträger weitergeleitet werden. Die Zertifizierungsstelle/der Systemträger reicht dann einen Konformitätsbericht (siehe Anhang 3) beim EPC/Nationalen Lizenzgeber ein. Der Überwachungsbericht muss alle für den Konformitätsbericht notwendigen Informationen enthalten. Das Formular für den Konformitätsbericht kann auch Teil der Checkliste sein. Falls kleinere Nichtkonformitäten während der Überwachung oder des Labortests festgestellt werden, setzt die Überwachungsstelle eine angemessene Frist für Korrekturmaßnahmen. Der Antragsteller muss nachweisen, dass diese angemessen sind und innerhalb der Frist durchgeführt wurden. Falls erhebliche Nichtkonformitäten festgestellt werden, ordnet die Zertifizierungsstelle, nachdem die Fehler behoben wurden, die Durchführung eines erneuten Audits an. Wenn das neue Audit ebenfalls zur Feststellung von Nichtkonformität führt, widerruft die Zertifizierungsstelle das Zertifikat. Erhebliche Nichtkonformitäten sind solche, die die Produktionsqualität dauerhaft beeinträchtigen können, wie etwa ungeeignetes Rohmaterial oder mangelhafte Produktions- oder Lageranlagen. 11 QUALITÄTSMANAGEMENT Die Anforderungen für das interne Qualitätsmanagement basieren auf der EN und der ISO Das Qualitätsmanagement muss ein In-House-Handbuch und/oder Gebrauchsanweisungen, Schulungsbuch (extern und intern) und Vorgehensweisen für den Umgang mit Forderungen und Reklamationen beinhalten Technische Ausrüstung und Betriebsabläufe Die Produktionsstätten müssen folgende Anforderungen erfüllen: Das zertifizierte Unternehmen muss über eine angemessene technische Ausrüstung für die Produktion, Verladung und Verpackung von hochwertigen Holzpellets verfügen. Funktionsweise und Zustand dieser Ausrüstung muss regelmäßig überprüft werden. Bei der Annahme von Rohmaterial muss dessen Eignung überprüft werden (Wareneingangskontrolle), z.b. durch eine individuelle Überprüfung. Kontaminierung des Rohmaterials durch Substanzen wie Erde, Steine und Körner sowie Kontaminierung der produzierten Pellets müssen vermieden werden. Verarbeitungsorte, Silos und technische Arbeitsausrüstung müssen regelmäßig auf Verschmutzungen überprüft und gegebenenfalls gesäubert werden. Interne und externe Fahrzeuge, sofern diese nicht spezielle Fahrzeuge für den ausschließlichen Transport von zertifizierten Holzpellets sind, müssen vor der Beladung auf Verunreinigung überprüft werden. 23

27 Vor der Verladung von Holzpellets für die Lieferung an den Endverbraucher muss eine voll funktionsfähige und regelmäßig gewartete Anlage zur Abtrennung des Feinanteils benutzt werden. Holzpellets müssen mit einem Feinanteil < 1 Ma-% verladen werden. Holzpellets müssen vor Feuchtigkeit geschützt sein. Sie müssen trocken gelagert und umgeschlagen werden und gegen Kondensation, Regen oder Schnee geschützt sein. Die Vermischung von Holzpellets verschiedener Qualitätsklassen ist durch die sorgfältige Planung der Arbeitsabläufe und räumlich getrennte Lagerung zu verhindern. Wenn es zu Fehlfunktionen im Produktionsprozess kommt, sind alle Pellets zu identifizieren, die außerhalb der Spezifikationen produziert wurden. Diese Holzpellets dürfen nicht als zertifizierte Pellets verkauft werden. Nachdem Reparatur- und Wartungsarbeiten ausgeführt wurden, müssen die hergestellten Holzpellets einer In-House-Qualitätsprüfung unterzogen werden. Alle beteiligten Angestellten müssen jährlich durch den Qualitätsmanager in Bezug auf die geforderten Qualitätsanforderungen geschult werden. Das zertifizierte Unternehmen muss sowohl die angemessenen Prüfinstrumente und Testmittel haben als auch das nötige Wissen, um die hergestellten Pellets zu überprüfen Qualitätsmanager Die Geschäftsführung muss einen erfahrenen Angestellten zum Qualitätsmanager ernennen. Der Qualitätsmanager muss mindestens einmal jährlich und einmal pro Zertifizierungszeitraum an einer externen Schulung zur Qualitätssicherung für Pelletproduzenten teilnehmen. Die Schulung muss vom EPC/Nationalen Lizenzgeber anerkannt sein. Der Qualitätsmanager muss die interne Dokumentation korrekt führen und ist verantwortlich für Rückstellproben und Eigeninspektionen. Er muss die Auswirkungen der verschiedenen Arbeitsprozesse auf die Qualität der Holzpellets kennen und die anderen Angestellten in ihren jeweiligen Verantwortungsbereichen schulen. Außerdem ist er Ansprechpartner für Kollegen im Fall einer Störung des Produktionsprozesses. Der Qualitätsmanager kann einzelne Überwachungs- und Dokumentationsaufgaben an andere Angestellte delegieren. In diesem Fall hat er die verantwortlichen Angestellten über deren Pflichten aufzuklären und zu kontrollieren, dass diese Pflichten richtig ausgeführt werden. Der Qualitätsmanager dient auch als Kontaktperson für den EPC/Nationalen Lizenzgeber. Letzterer informiert den Qualitätsmanager über Fortschritte in Bezug auf Qualitätsmaßnahmen und Änderungen im Zertifizierungsprogramm Interne Dokumentation Der Qualitätsmanager muss die korrekte Dokumentation und Evaluierung der Arbeitsprozesse sicherstellen, die einen Einfluss auf die Qualität der Holzpellets haben. Im Einzelnen muss die Dokumentation wenigstens folgende Punkte umfassen: 24

28 Einkommendes Rohmaterial und Zusätze (Datum, Menge, und Name des Lieferanten; Datenblatt der Additive, Prüfnotiz) Warenausgang (Datum, Qualitätsklasse, und Name des Kunden; Details der Fahrzeuge oder externen Spediteurs und Ladung, die durch das Fahrzeug transportiert wurde; Einzelheiten über Rückstellproben) Für jedes Fahrzeug muss die vorherige Ladung dokumentiert werden, außer es werden spezielle Fahrzeuge für den ausschließlichen Transport zertifizierter Holzpellets benutzt Beimischen von Presshilfen oder anderen Zusätzen (Art und Dosierung) Produktion von Holzpellets (Zeitraum, Qualitätsklasse, Menge) Störungen des Produktionsprozesses (Datum, Art, ergriffene Maßnahmen, Menge und Beschaffenheit der nichtkonformen Holzpellets) Reparatur- und Wartungsarbeiten, die zu einer Veränderung der Qualität der Holzpellets führen könnten (Datum, Art der durchgeführten Arbeiten) Schulung der Angestellten über die Einflüsse der verschiedenen Produktionsfaktoren auf die Qualität der Holzpellets (Datum, Teilnehmer, Inhalt) Verantwortungsbereiche der einzelnen Angestellten Eigeninspektionen (Dokumentation und Evaluierung der Ergebnisse) Kundenbeschwerden (Datum, Gründe für Beschwerde, ergriffene Maßnahmen) Die Dokumentation muss ständig aktualisiert werden und sollte regelmäßig der Geschäftsführung vorgelegt werden. Zu diesem Zweck wird ein Schichtenbuch empfohlen. Gefundene Mängel müssen unverzüglich dem verantwortlichen Angestellten angezeigt und behoben werden Interne Qualtätsprüfung Der Produzent muss die Qualität der hergestellten Pellets überprüfen um zu bestätigen, dass sie den Produktanforderungen entsprechen und um die Produktion von nichtkonformen Pelletchargen zu vermeiden. Die Parameter in Tabelle 3 müssen mindestens einmal pro Schicht überprüft werden. Die Häufigkeit der Prüfungen kann nach folgender Formel berechnet werden (EN ): N = Anzahl der Proben in 24 Stunden Tage = jährliche Arbeitstage Tonnen = jährliche Pelletproduktion in Tonnen Beispiel: N=10/220* (50 000/10) = 3 Mal pro 24 Stunden 25

29 Tabelle 3: Mindestanforderungen an die interne Qualitätskontrolle Parameter Probenahme Häufigkeit Schüttdichte Nach Produktion, vor Lagerung N, mind. 1x pro Schicht Wassergehalt Nach Produktion, vor Lagerung N, mind. 1x pro Schicht Mechanische Festigkeit Nach Produktion, vor Lagerung N, mind. 1x pro Schicht Länge Nach Produktion, vor Lagerung N, mind. 1x pro Schicht Feinanteil Letztmöglicher Punkt vor Lieferung N, mind. 1x pro Schicht Die Überprüfungen müssen mit den vom Auditor genehmigten Methoden durchgeführt werden. Bei berechtigten Zweifeln an der Pelletqualität kann die Überwachungsstelle anordnen, dass häufigere Eigenkontrollen oder externe Überprüfungen durchgeführt werden Nachhaltigkeitsanforderungen Zertifizierte Produzenten verpflichten sich sicherzustellen, dass die Herkunft des Rohmaterials und der Betrieb der Pelletfabrik allgemein akzeptierten Nachhaltigkeitsprinzipen entsprechen. Um diese Verpflichtung zu dokumentieren, müssen sie die Nachhaltigkeitserklärung (Anhang 5) unterzeichnen. Sie akzeptieren, dass der EPC/Nationale Lizenzgeber im Fall von ernsten und begründeten Bedenken, dass diese Nachhaltigkeitsprinzipen verletzt werden, ein gesondertes Audit durch die Überwachungsstelle anordnen kann, um nachzuweisen, dass die entsprechenden Nachhaltigkeitsprinzipen nicht verletzt werden. Zertifizierte Produzenten müssen auch die Herkunft ihres Rohmaterials dokumentieren und die Überwachungsstelle beim jährlichen Audit informieren über die Gesamtmenge an Rohmaterial für die Pelletproduktion, das aus Wald- und Plantagenholz sowie anderem erntefrischen Holz stammt (Klasse 1.1 siehe Tabelle 1) und den Anteil des Rohmaterials aus zertifizierter Herkunft (FSC, PEFC oder äquivalent) die Gesamtmenge an Sägeresthölzern, die für die Pelletproduktion verwendet wurden und den Anteil aus zertifizierter Chain of Custody (FSC, PEFC oder äquivalent). Die Angaben werden im Zuge der jährlichen Inspektion geprüft. Die Werte werden an den EPC/Nationalen Lizenzgeber im Konformitätsbericht weitergegeben. Der EPC/Nationale Lizenzgeber veröffentlicht ausschließlich die zusammengefassten Ergebnisse CO 2 -Fußabdruck Pelletproduzenten müssen den Ausstoß von CO 2-eq pro Tonne produzierter Pellets angeben. Zu diesem Zweck wird empfohlen, das vom EPC bereitgestellte Berechnungsinstrument zu benutzen. Die angegebenen CO 2-eq -Emissionen pro Tonne produzierter Pellets werden im Zuge der jährlichen Inspektion geprüft. Der Wert muss im Auditbericht enthalten sein. Die Werte werden an den EPC/Nationalen Lizenzgeber im Konformitätsbericht weitergegeben. Der EPC/Nationaler Lizenzgeber veröffentlicht ausschließlich zusammengefasste Ergebnisse. 26

30 11.7 Mengenmeldung Der Nationale Lizenzgeber/EPC kann ein Meldesystem für die monatliche Pelletproduktion einrichten. Die Meldung betrifft die gesamte nationale Produktion von Holzpellets unterschieden nach Qualitätsklasse und Gebinde (lose oder Sackware). Der Nationale Lizenzgeber/EPC stellt sicher, dass die angegebenen einzelnen Daten vertraulich behandelt und jederzeit sicher aufbewahrt werden. Die Daten werden ausschließlich für Zwecke der Marktbeobachtung benutzt. Der Nationale Lizenzgeber/EPC veröffentlicht regelmäßig die zusammengefassten Produktionszahlen. 27

31 TEIL 3: ZERTIFZIERUNG VON PELLETHÄNDLERN 12 ANTRAGSTELLUNG Jeder Händler in der Lieferkette von ENplus-gekennzeichneten losen Pellets benötigt eine Zertifizierung. Unternehmen, die lose Pellets kaufen und in Säcke verpacken, müssen ebenfalls zertifiziert sein. Zertifizierte Pelletproduzenten, die lose Pellets an Endverbraucher verkaufen, benötigen zusätzlich eine Händlerzertifizierung. Spediteure und Lagerunternehmen im Auftrag eines zertifizierten Händlers müssen nicht zertifiziert sein, der zertifizierte Händler muss deren Lieferfahrzeuge und Lagereinrichtungen des externen Dienstleiester beim Systemträger/Zertifizierungsstelle registrieren. Das Antragsverfahren und die zuständigen Zertifizierungsstellen und Lizenzgeber hängen vom Ursprungsland des Antragstellers ab. Wenn der EPC die Lizenzrechte an einen Nationalen Lizenzgeber vergeben hat, sind der Nationale Lizenzgeber und die von ihm bestimmte Zertifizierungsstelle für den Antrag zuständig. Andernfalls wird der Antrag vom EPC und einer legitimierten Zertifizierungsstelle bearbeitet. Alle Nationalen Lizenzgeber sind gelistet auf Der Pellethändler schickt einen Antrag und einen unterzeichneten Lizenzvertrag an die vom Nationalen Lizenzgeber benannte Stelle, die auf der nationalen ENplus-Internetseite veröffentlicht ist. Das ausgefüllte Antragsformular muss für jeden Produktionsstandort und jedes Lieferfahrzeug ein Datenblatt enthalten. Die Zertifizierungsstelle leitet die Antragsdokumente und einen Konformitätsbericht an den EPC/Nationalen Lizenzgeber weiter, der den gegengezeichneten Lizenzvertrag und das individuelle Zertifizierungszeichen an den Antragsteller schickt innerhalb von zwei Wochen nachdem (1) die Zertifizierungsstelle/der Systemträger die Konformität mit dem Programm ENplus feststellt und (2) der Antragsteller die Lizenzgebühr für das laufende Jahr entrichtet hat. 13 ÜBERWACHUNGSPRÜFUNGEN (AUDITS) Ein zertifizierter Händler muss innerhalb des ersten Zertifizierungsjahres auditiert werden. Danach findet mindestens ein Audit pro Zertifizierungszeitraum statt. Die Prüfungen können auch unangemeldet durchgeführt werden. Die Überwachungsprüfung muss nach den Anforderungen der Master-Checkliste des EPC durch einen gelisteten Auditor durchgeführt werden. Der Auditor wird von der Zertifizierungsstelle/dem Systemträger ausgewählt. Bei der Prüfung müssen folgende Aufgaben vom Auditor durchgeführt werden: Überprüfung der Lagereinrichtungen, technischen Ausrüstung und Lieferfahrzeuge Überprüfung der Lieferdokumente Überprüfung des Qualitätsmanagements und der internen Dokumentation 28

32 Der Überwachungsbericht muss an den Antragsteller und den Systemträger/Zertifizierungsstelle weitergeleitet werden. Die Zertifizierungsstelle/der Systemträger reicht beim EPC/Nationalen Lizenzgeber einen Konformitätsbericht anhand der Vorlage des EPC (Anhang 4) ein. Der Überwachungsbericht muss alle für den Konformitätsbericht erforderlichen Informationen enthalten. Das Formular für den Konformitätsbericht kann auch Teil der Checkliste sein. Falls geringefügige Nichtkonformitäten festgestellt werden, setzt der Systemträger/Zertifizierungsstelle eine angemessene Frist (höchstens 10 Wochen), innerhalb derer das zertifizierte Unternehmen sicherstellen muss, dass Korrekturmaßnahmen eingeführt wurden. Andernfalls kann das Zertifikat widerrufen werden. Falls erhebliche Nichtkonformitäten festgestellt werden, darf der Systemträger/ Zertifizierungsstelle eine erneute Überwachungsprüfung anordnen, nachdem die Fehler behoben worden sind. Erhebliche Mängel werden als solche definiert, die die Produktqualität dauerhaft beeinträchtigen können, (z.b. unzureichende technische Ausrüstung oder die Vermischung von zertifizierten und nicht-zertifizierten Pellets). 14 QUALITÄTSMANAGEMENT 14.1 Technische Ausrüstung und Betriebsabläufe Folgende Anforderungen müssen bei der Lagerung und Lieferung an den Endverbraucher erfüllt sein: Der zertifizierte Händler muss über eine angemessene technische Ausrüstung für die Lagerung, die Handhabung und die Lieferung von hochwertigen Holzpellets verfügen. Funktion und Zustand der Ausrüstung müssen regelmäßig überprüft werden. Umschlagflächen, Silos und Transportbänder müssen regelmäßig auf Verschmutzungen überprüft und gereinigt werden. Dies gilt auch für die Beladung von externen Fahrzeugen. Die Verantwortung für die Überwachung liegt beim zertifizierten Händler. Die Holzpellets dürfen nicht feucht werden, z.b. durch Kondenswasser, Regen oder Schnee. Kondensation sollte vermieden werden. Die Vermischung von Holzpellets unterschiedlicher Qualitätsklassen muss durch sorgfältige Planung der Arbeitsabläufe und durch die räumliche Trennung unterschiedlicher Pelletqualitäten bei Lagerung und Transport vermieden werden. Wenn Holzpellets zum Endverbraucher geliefert werden, muss das Lager mit einer Anlage ausgestattet sein, die den Feinanteil vor der Beladung des Fahrzeugs abtrennen kann. Beim Beladen muss der Feinanteil < 1 Ma-% sein. Die Beladung des Lieferfahrzeugs von einem Anhänger (Umblasen) oder einem anderen Fahrzeug ohne vorherige Siebung ist verboten. Die Temperatur der verladenen Pellets darf höchstens 40 C (EN ) betragen. 29

33 Der Lieferfahrer muss während der Beladung eine Sichtprüfung der Qualität der Holzpellets vornehmen. Bei der Lieferung von losen Holzpellets an den Endverbraucher müssen Rückstellproben genommen werden (siehe 5.2). Silofahrzeuge für den Transport an den Endverbraucher müssen mit einer bordeigenen geeichten Waage ausgestattet sein. Einzelne Ausnahmen von dieser Bestimmung können zwischen Zertifizierungsstelle/Systemträger und zertifiziertem Händler für eine Dauer von höchstens einem Jahr vereinbart werden. Solche Ausnahmen müssen jedoch dem EPC/Nationalen Lizenzgeber mitgeteilt werden und können widerrufen werden, wenn es zu wiederholten Beschwerden von Kunden kommt. Das Transportfahrzeug muss mit einem abriebarmen Einblassystem ausgerüstet sein. Der Förderschlauch muss beschichtet sein, um Reibung zu vermindern. Die Verbindungen zwischen den Schläuchen dürfen keine scharfen Kanten haben, die dem Pelletfluss entgegenstehen. Silofahrzeuge müssen einen Absaugventilator mitführen, um die Treibluft aus dem Lager während der Lieferung abzusaugen. Die Zertifizierungsstelle/Systemträger kann andere Lösungen akzeptieren, um eine Staubverteilung im Haus des Kunden zu vermeiden. Der EPC muss darüber informiert werden, welche anderen Lösungen akzeptiert werden. Die Menge an Beschichtungsölen (coating) muss auf 0,2 Ma-% der Pellets begrenzt sein. Bei einer Lieferung an Endverbraucher sollten die Transporteinrichtungen und das Lager auf Unregelmäßigkeiten überprüft werden (z.b. fehlende Prallschutzmatten, ungünstige Schlauchwinkel, fehlende Lüftung). Der Füllstand des Lagers muss vor Beginn des Füllprozesses geschätzt werden. Offensichtliche Mängel des Lagerraumes oder bestehende Staubansammlungen müssen auf den Lieferdokumenten dokumentiert und durch den Kunden bestätigt werden. (siehe 14.5). Bei einer Lieferung an Endverbraucher muss ein Lieferprotokoll mit allen relevanten Details zur Qualität (siehe Anhang 3) der Lieferung ausgefüllt werden. Das Lieferprotokoll kann im Lieferschein enthalten sein. Fahrer mit Kontakt zum Endverbraucher müssen an einer Schulung zum Wissen über eine schonende Lieferung und Lagerung von Pellets teilnehmen. Die Schulung muss im ersten Jahr der Zertifizierung erfolgen und einmal pro Zertifizierungszeitraum absolviert werden. Die Schulung muss vom EPC/Nationalen Lizenzgeber anerkannt sein Qualitätsmanager Die Geschäftsführung des zertifizierten Händlers muss einen erfahrenen Angestellten zum Qualitätsmanager ernennen. Diese Person muss die vorschriftsmäßige interne Dokumentation pflegen und ist sowohl für die Durchführung von Eigenüberwachungen als auch für die Archivierung der Rückstellproben verantwortlich. Sie muss die Einflüsse von verschiedenen Arbeitsabläufen auf die Qualität der Holzpellets kennen und die anderen Angestellten 30

34 entsprechend schulen. Der Qualitätsmanager kann einzelne Überwachungssaufgaben und Dokumentationsaufgaben an andere Angestellte delegieren. In diesem Fall muss er die verantwortlichen Angestellten über ihre Pflichten aufklären und kontrollieren, dass diese Pflichten korrekt ausgeführt werden. Der Qualitätsmanager muss im ersten Zertifizierungsjahr an einer externen Schulung zur Qualitätssicherung im Pellethandel teilnehmen und anschließend einmal pro Zertifizierungszeitraum. Die Schulung muss vom EPC/Nationalen Lizenzgeber anerkannt sein. Der Qualitätsmanager dient auch als Kontaktperson für den EPC/Nationalen Lizenzgeber. Letzterer informiert den Qualitätsmanager über Fortschritte in Bezug auf Qualitätsmaßnahmen und Änderungen im Zertifizierungsprogramm Interne Dokumentation Der Qualitätsmanager muss die Dokumentation pflegen und die Arbeitsabläufe evaluieren, die einen direkten Einfluss auf die Qualität der gehandelten Holzpellets haben. Im Einzelnen muss die Dokumentation folgende Punkte umfassen: Wareneingang (Pellets: Datum, Qualitätsklasse der Pellets, Menge, Lieferant; Beschichtungsöle: Datum, Art, Menge, Lieferant) Warenausgang (Datum, Qualitätsklasse der Pellets, Menge, Name des Kunden, Lager, aus dem die Charge stammt, Nummernschilder der Lieferfahrzeuge, Reinigungsbestätigung) Probleme bei Lagerung und Transport (Datum, Art des Problem, ergriffene Maßnahmen, Menge und Beschaffenheit der nichtkonformen Holzpellets) Vorherige Ladung aller Lieferfahrzeuge, außer es werden Spezialfahrzeuge für den ausschließlichen Transport von zertifizierten Holzpellets verwendet Reparatur- und Wartungsarbeiten, die zu einer Veränderung der Qualität der Holzpellets führen können (Datum, Art der Arbeiten, Menge und Beschaffenheit der nichtkonformen Holzpellets) Eigenüberwachung (Dokumentation und Evaluierung der Ergebnisse, siehe Kapitel 11.4) Verantwortungsbereiche der einzelnen Angestellten Interne Schulungen (Datum, Teilnehmer, Inhalt) Kundenbeschwerden (Datum, Grund, ergriffene Maßnahmen) Interne Qualitätsprüfung Der Qualitätsmanager ist für regelmäßige Überwachungen der Lagereinrichtungen verantwortlich. Mindestanforderungen ist eine wöchentliche Inspektion inklusive: Sichtkontrolle der gelagerten Holzpellets Überprüfung der Anlagen zur Abtrennung des Feinanteils 31

35 Überprüfung der Pellettemperatur Probenahme der Pellets bei Lieferung und Bestimmung des Feinanteils zur Überwachung des Siebgeräts Die Tests müssen nach einem regelmäßigen Überwachungsplan durchgeführt werden. Durchführung und Ergebnisse müssen dokumentiert werden Lieferdokumentation bei losen Pellets Wenn lose Pellets an den Endverbraucher geliefert werden, muss ein Lieferprotokoll mit allen relevanten Einzelheiten zur Qualität der Lieferung (siehe Anhang 5) ausgefüllt werden. Das Lieferprotokoll kann in den Lieferschein integriert sein. Die Lieferdokumentation für lose Pellets muss mindestens folgende Angaben umfassen: Holzpellets mit entsprechender Qualitätsklasse ENplus-ID (siehe 5.1) Masse in kg oder Tonnen Durchmesser (6 mm oder 8 mm) Nummernschild des Lieferfahrzeugs Zustand des Lagerraums (z.b. fehlende Prallschutzmatten, ungünstige Rohrbögen, fehlende Lüftung) Menge der vorhandenen Pellets Verlauf der Lieferung (Schlauchlänge, Einblasdruck, Einblasdauer) Zustand des Heizkessels (an/aus) Vermerk Lagerräume müssen belüftet sein Vermerk Trocken lagern Vermerk Verwendung nur in zugelassenen und geeigneten Feuerstätten unter Beachtung der Herstelleranweisungen und der gesetzlichen Bestimmungen. Ist der Kunde anwesend, muss er das Lieferprotokoll durch seine Unterschrift bestätigen. 32

36 ANHANG 1: ZERTIFIZIERUNGSZEICHEN ES 100 ES 100 Zertifizierungszeichen für Holzpellets der Qualitätsklasse ENplus-A1 (Spanischer Produzent) ES 100 ES 100 Zertifizierungszeichen für Holzpellets der Qualitätsklasse ENplus-A2 (Spanischer Produzent) ES 100 ES 100 Zertifizierungszeichen für Holzpellets der Qualitätsklasse EN-B (Spanischer Produzent) 33

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