AMTLICHES BEKANNTMACHUNGSBLATT DES AMTES GELTINGER BUCHT

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1 AMTLICHES BEKANNTMACHUNGSBLATT DES AMTES GELTINGER BUCHT und der Gemeinden Ahneby, Esgrus, Gelting, Hasselberg, Kronsgaard, Maasholm, Nieby, Niesgrau, Pommerby, Rabel, Rabenholz, Steinberg, Steinbergkirche, Sterup, Stangheck und Stoltebüll Nr. 44 Steinbergkirche, den 19. Dezember 2014 Jahrgang 7 Inhalt: Seite 526 Seite 527 Seite 538 Einladung zur Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Sterup Satzung über die Erhebung einer Tourismusabgabe in der Gemeinde Kronsgaard, Kreis Schleswig-Flensburg Satzung über die Erhebung einer Tourismusabgabe in der Gemeinde Maasholm, Kreis Schleswig-Flensburg Seite 549 Haushaltssatzung der Gemeinde Niesgrau für das Haushaltsjahr 2015 Seite 550 Haushaltssatzung der Gemeinde Rabenholz für das Haushaltsjahr 2015 Seite 551 Haushaltssatzung der Gemeinde Steinbergkirche für das Haushaltsjahr 2015 Seite 552 Haushaltssatzung der Gemeinde Sterup für das Haushaltsjahr 2015 Seite 553 Seite 554 Seite 555 Seite 557 Seite 558 Seite 559 Seite Änderungssatzung zur Satzung der Gemeinde Gelting über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe vom Nachrücken eines Gemeindevertreters in der Gemeinde Niesgrau Abstimmungsbekanntmachung zum Bürgerentscheid zur Frage: Wollen Sie Windkraftanlagen oder Windparks im Gemeindegebiet von Stangheck? Bekanntmachung über die Zusammensetzung des Gemeindewahlausschusses der Gemeinde Steinbergkirche zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl eines Seniorenbeirates Grundbucheintragung eines Grundstückes in der Gemeinde Pommerby Erste Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung für den Friedhof Esgrus der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Esgrus vom Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Esgrus Seite 563 WBV Wippendorf: 1. Nachtrags-Haushaltssatzung für das Rechnungsjahr 2014 Seite 564 WBV Wippendorf: Haushaltssatzung für das Rechnungsjahr 2015 Seite 565 Rentensprechstunden im Amt Geltinger Bucht 2015 Dieses Mitteilungsblatt wird vom Amt Geltinger Bucht und den oben bezeichneten Gemeinden gemeinsam herausgegeben. Es erscheint am Freitag jeder Woche sofern Veröffentlichungen vorliegen. Fällt das Erscheinungsdatum auf einen Feiertag, so erscheint das Mitteilungsblatt an dem davorliegenden Werktag. Das Mitteilungsblatt ist beim Amt Geltinger Bucht zu folgenden Bezugsbedingungen erhältlich: Abonnement: vierteljährlich 15,00 einschl. Porto, zahlbar im Voraus, Einzelbezug: durch Abholung beim Amt zum Preis von 1,00 je Ausgabe. Das Mitteilungsblatt kann kostenlos unter eingesehen werden.

2 Gemeinde Sterup Der Bürgermeister 526 Gemeinde Sterup Kappelner Str Sterup Büro: / 3 29 Privat: / buergermeister@sterup.de Sterup, den 15. Dez Einladung zur 9. Sitzung der Gemeindevertretung Zeitpunkt der Sitzung: Ort der Sitzung: Montag, 29. Dezember 2014, Uhr Allmannskroog, Sterup Tagesordnung: 1. Eröffnung und Begrüßung, Feststellung der Beschlussfähigkeit 2. Beschlussfassung über die in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnden Tagesordnungspunkte 3. Genehmigung der Niederschrift vom Mitteilungen des Bürgermeisters 5. Einwohnerfragestunde 6. Verschiedenes Im Anschluss an die Sitzung der Gemeindevertretung findet die Allmanns-Sitzung statt. Zu dieser Sitzung lade ich hiermit ein. gez. Wolfgang Rupp Bürgermeister Öffnungszeiten im Gemeindebüro Kappelner Str. 4 in Sterup Telefon Dienstag Uhr 04637/ 3 29

3 527 Satzung über die Erhebung einer Tourismusabgabe in der Gemeinde K r o n s g a a r d Kreis Schleswig-Flensburg Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der zur Zeit geltenden Fassung und der 1, 2 und 10 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig- Holstein (KAG) in der zur Zeit geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom folgende Satzung erlassen: 1 Gegenstand der Abgabenerhebung (1) Die Gemeinde Kronsgaard ist als Erholungsort anerkannt. (2) Die Gemeinde erhebt zur teilweisen Deckung ihrer Aufwendungen für die Tourismuswerbung und zur teilweisen Deckung der Aufwendungen für die Herstellung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen eine Tourismusabgabe nach Maßgabe dieser Satzung. (3) Durch die Tourismusabgabe sollen die Aufwendungen für die Tourismuswerbung zu 70 v. H. und die Aufwendungen für die Herstellung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen zu 50 v. H. gedeckt werden. 2 Abgabepflicht, Haftung (1) Abgabepflichtig sind alle selbständig tätigen natürlichen und juristischen Personen, denen durch den Tourismus in der Gemeinde Kronsgaard unmittelbar oder mittelbar Vorteile geboten werden. (2) Abgabepflichtig sind auch diejenigen selbständig tätigen natürlichen und juristischen Personen, die ohne im Erhebungsgebiet ihre Wohnung oder ihren Betrieb zu haben, vorübergehend in dem Erhebungsgebiet erwerbstätig sind. Die Abgabepflicht bezieht sich auf den Zeitraum der Tätigkeit. (3) Sind mehrere Personen Betriebsinhaber, so haften sie als Gesamtschuldner. Wird der Betrieb für Rechnung einer juristischen Person von einem Vertreter oder Beauftragten ausgeübt, so ist dieser neben dem Betriebsinhaber Gesamtschuldner. (4) Der Verpächter oder Vermieter eines Betriebes haftet für die Abgabe. Das gilt auch bei Unterverpachtung oder Untervermietung für den Unterverpächter oder Untervermieter. 3 Entstehung der Abgabepflicht Die Abgabepflicht entsteht mit Beginn des Haushaltsjahres, für das die Abgabe erhoben wird, frühestens mit Aufnahme der abgabepflichtigen Erwerbstätigkeit.

4 Befreiung (1) Von der Abgabe sind befreit, die Körperschaften des öffentlichen Rechts und die Stiftungen, Anstalten, Einrichtungen und Unternehmen, die nach ihrer Satzung oder nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dienen und als gemeinnützig anerkannt sind, es sei denn, dass sie mit Privatbetrieben im Wettbewerb stehen, wie z.b. Kinderheime, Erholungsheime, Sparkassen. (2) Vereine, die als gemeinnützig anerkannt sind, zahlen keine Tourismusabgabe. 5 Kalkulation des umzulegenden Aufwandes (1) Die Tourismusabgabe bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Vorteil, der den Abgabepflichtigen durch den Fremdenverkehr und den Aufwand der Gemeinde Kronsgaard gem. 1 geboten wird. (2) Die Kalkulation des auf die Abgabepflichtigen zu verteilenden Anteils an den Aufwendungen der Gemeinde Kronsgaard ergibt sich aus der jährlich zu erstellenden und von der Gemeindevertretung zu bestätigenden Berechnung. 6 Vorteilsbemessungen Der Vorteil im zu veranlagenden Einzelfall wird nach Vorteilseinheiten (VE) und nach Vorteilsstufen bemessen. 7 Vorteilseinheit (1) Die unterschiedlichen Strukturen bei den Abgabepflichtigen werden durch die Umrechnung in Vorteilseinheiten vergleichbar gemacht. (2) Eine Vorteilseinheit entspricht jeweils einer Arbeitskraft, sofern sich nicht aus den Anlagen 1 bis 4 ein davon abweichender Bemessungsmaßstab ergibt. Der als Vorteilseinheit zugrunde gelegte Bemessungsmaßstab ist bei einer Über- oder Unterschreitung anteilig zu berücksichtigen. (3) Als Arbeitskraft gelten auch Betriebsinhaber, Geschäftsführer, mitarbeitende Familienangehörige, die in einem Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber stehen, und die freiberuflich Tätigen; Reinigungskräfte und Auszubildende bleiben unberücksichtigt. (4) Als volle Arbeitskraft im Sinne der Absätze 2 und 3 gilt eine Arbeitskraft, die die tarifvertraglich vereinbarte Arbeitszeit leistet. Arbeitszeiten von Teilzeitkräften werden zusammengefasst. Ergeben sich hierbei Arbeitszeiten bis zu 20 Wochenstunden, so bleiben sie unberücksichtigt; Arbeitszeiten über 20 Wochenstunden werden als eine volle Arbeitskraft angesetzt.

5 (5) Für die Berechnung der Vorteilseinheiten sind bei Filialbetrieben mit Hauptsitz in Kronsgaard nur solche Arbeitskräfte anzusetzen, deren Tätigkeit sich auf den Bereich der Gemeinde Kronsgaard erstreckt; 7 Absatz 4 findet entsprechende Anwendung. 8 Vorteilsstufen (1) Um die Bemessung der Abgabe nach 7 dieser Satzung unterschiedlichen Vorteilsgraden anzupassen, die die Abgabepflichtigen aus ihrer Tätigkeit erlangen können, werden die Vorteilseinheiten nach Vorteilsstufen bemessen. (2) Es werden vier Vorteilsstufen gebildet: a) Vorteilsstufe 1: Abgabepflichtige, die zwar mittelbar, aber nur in geringem Maße vom Tourismus Vorteile erlangen können. b) Vorteilsstufe 2: Abgabepflichtige, deren Angebote nicht auf den Tourismus ausgerichtet sind, die aber mittelbar durch ihre Geschäftsbeziehungen zu den Abgabepflichtigen gem. c) und d) Vorteile erlangen können. c) Vorteilsstufe 3: Abgabepflichtige, deren Angebote nicht ausschließlich auf den Tourismus ausgerichtet sind, die aber unmittelbare Vorteile erlangen können. d) Vorteilsstufe 4: Abgabepflichtige, deren Angebote typischerweise auf den Tourismus ausgerichtet sind und daraus unmittelbare Vorteile erlangen können. (3) Die Zuordnung der Abgabepflichtigen zu den vier Vorteilsstufen wird in den Anlagen 1 bis 4, die Bestandteil dieser Satzung sind, geregelt. 9 Höhe der Abgabe (1) Die Abgabe wird als Jahresabgabe erhoben. (2) Der Abgabesatz für eine Vorteilseinheit ( 7) beträgt 17,-. (3) Die Höhe der Abgabe für eine Vorteilseinheit entspricht a) in der Vorteilsstufe 1 dem halben Satz der Vorteilseinheit, b) in der Vorteilsstufe 2 dem vollen Satz der Vorteilseinheit, c) in der Vorteilsstufe 3 dem zweifachen Satz der Vorteilseinheit und d) in der Vorteilsstufe 4 dem vierfachen Satz der Vorteilseinheit. 10 Veranlagung (1) Der Abgabepflichtige hat der Gemeinde bis zum 1. Juni jeden Jahres die erforderlichen Angaben zur Berechnung der Abgabe mitzuteilen. Gehen die Angaben nicht ein, so kann die Berechnungsgrundlage geschätzt werden. (2) Abgabepflichtige, die zwischen dem 1. Juni und dem 30. September eines Jahres einen Betrieb eröffnen oder vergrößern, werden nachveranlagt.

6 Die Abgabe für das laufende Jahr erhöht sich um so viele Viertel wie die erweiterte Tätigkeit bzw. der vergrößerte Betrieb für jeden angefangenen Monat in der Zeit vom 01. Juni bis 30. September bestanden hat. Die Abgabe für das laufende Jahr ermäßigt sich auf so viele Viertel, wie die Erwerbstätigkeit oder der Betrieb für jeden angefangenen Monat in der Zeit vom 01. Juni bis 30. September bestanden hat, sie entfällt, wenn die Erwerbstätigkeit bzw. der Betrieb bis zum 01. Juni eingestellt oder nach dem 30. September aufgenommen wird. (3) Die Heranziehung zur Tourismusabgabe erfolgt durch schriftlichen Bescheid. 11 Datenverarbeitung (1) Die Gemeinde ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Abgabepflichtigen, eigenen Ermittlungen und von nach Absatz 2 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Abgabepflichtigen mit den für die Abgabenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten. (2) Zur Ermittlung der Abgabepflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen Daten, die bei dem Touristikverein Ferienland Ostsee Geltinger Bucht e.v. sowie beim Ordnungsamt zur Gewerbeanmeldung vorhanden sind, durch die Gemeinde zulässig. Die Gemeinde darf sich diese Daten von den genannten Stellen übermitteln lassen und zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiter verarbeiten. 12 Sozialklausel Liegen besondere Verhältnisse vor, die die Leistungsfähigkeit eines Abgabepflichtigen in außerordentlichem Maße beeinträchtigen, so kann die Abgabe aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise erlassen werden. 227 der Abgabeordnung (AO) findet sinngemäß Anwendung. 13 Rechtsmittel (1) Dem Abgabepflichtigen steht gegen die Abgabenfestsetzung innerhalb eines Monats nach Zugang der Widerspruch bei dem Amt Geltinger Bucht, Der Amtsvorsteher, Steueramt, Holmlück 2, Steinbergkirche zu. (2) Gegen den Widerspruchsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben werden. (3) Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung. 14 Fälligkeit der Abgabe Die Abgabe ist jeweils in Vierteljahresraten am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Sofern eine Änderungsveranlagung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, ist

7 die Abgabe innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung des Heranziehungsbescheides fällig und bei der Amtskasse in einer Summe zu entrichten, sofern eine Aufteilung in Vierteljahresraten nicht mehr möglich ist. 15 Ordnungswidrigkeiten Wer entgegen 10 Abs. 1 dieser Satzung der Gemeinde die Aufnahme der abgabenpflichtigen Tätigkeit nicht anzeigt oder auf Anforderung die erforderlichen Angaben zur Berechnung der Abgabe nicht oder nicht vollständig mitteilt, begeht eine Ordnungswidrigkeit gem. 18 Abs. 2 Ziff. 2 des Kommunalabgabengesetzes. 16 Inkrafttreten Die Satzung über die Erhebung einer Tourismusabgabe tritt am 01. Januar 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe in der Gemeinde Kronsgaard vom 03. Dezember 2002 außer Kraft. Kronsgaard, den L.S. gez. Jens Jens Bürgermeister

8 Vorteilsstufe 1: Anlage 1 zu 8 Abs. 2a) Abgabepflichtige, die zwar mittelbar, aber nur in geringem Maße vom Tourismus Vorteile erlangen können. Abgabepflichtige Architekten Bestattungsunternehmen Bootsführerscheine Fahrschulen Fitnessbetriebe Fotografen Fuß- und Handpflege Großhandel Handelsvertreter Heilpraktiker Immobilien-Verwaltungen Ingenieure Kosmetikstudios Krankengymnastik Obstannahme und Saftverkauf Rechtsanwälte, Notare Speditionen u.ä. Therapeuten und verwandte Berufe Tierärzte Umzugsunternehmen Versandgeschäfte Vieh- und Pferdehandel Werbeagenturen u.ä. Zahntechnische Labore Zoo- und Tierhandlungen Einer Vorteilseinheit entsprechen als von 7 Abs. 2 abweichender Bemessungsmaßstab: 1 Boot 1 Fahrzeug

9 Vorteilsstufe 2: Anlage 2 Seite 1 zu 8 Abs. 2b) Abgabepflichtige, deren Angebote nicht auf den Tourismus ausgerichtet sind, die aber mittelbar durch ihre Geschäftsbeziehungen zu den Abgabepflichtigen gem. 8 Abs. 2 c) und d) Vorteile erlangen können. Abgabepflichtige Einer Vorteilseinheit entsprechen als von 7 Abs. 2 abweichender Bemessungsmaßstab: Ärztelabore 10 Arbeitskräfte Baugeschäft / Maurer / Bautenschutz Baustoffhandlungen Bootswerften Bräunungsstudios 2 Bänke / Plätze Chemische Reinigungsbetriebe Containerdienst Dachdecker Arbeitskraft / qm **) Dienstleistungsbetriebe für Kommunikation, Arbeitskraft / qm **) Transport, Logistik u.ä. Druckerei Arbeitskraft / qm **) Elektrobetriebe Arbeitskraft / qm **) Fahrradreparatur und -verkauf Arbeitskraft / qm **) Feinmechaniker Finanzierungsvermittler Garten- und Landschaftsbau Gärtnereien Geldspiel-, Geschicklichkeitsgeräte- 5 Geräte und Musikboxenaufsteller Glaserei Arbeitskraft / qm **) Heißmangel Heizungsbau / Sanitär Arbeitskraft / qm **) KFZ-Betriebe Kleintransportunternehmen 1 Fahrzeug Klempner Arbeitskraft / qm **) Lackiererei Ladengeschäfte Verkaufs- und Ausstellungsfläche a) Antik 20 qm c) Blumen 20 qm d) Elektro 20 qm e) Radio- und Fernsehen 20 qm f) Schmuck, Uhren und Brillen 20 qm g) Schuhe 20 qm i) Haushaltswaren 20 qm j) sonstige Geschäfte 20 qm Lichtspieltheater 50 Sitzplätze Maler Arbeitskraft / qm **) Masseure Musiker Ofensetzer Arbeitskraft / qm **) Radio- u. Fernsehreparatur u. Verkauf Arbeitskraft / qm **) Reifenhandel

10 Reisebüros Saunabetriebe 1 Kabine Schilderfabrik Schlachterei Arbeitskraft / qm **) Schuhmacher Arbeitskraft / qm **) Segelmacher Sonnenstudios 2 Bänke / Plätze Sonst.gewerbliche / handwerkliche Betriebe Arbeitskraft / qm **) Steuerberater / Finanzberater u.ä. Surfbrett-Herstellung und Verkauf Arbeitskraft / qm **) Telekommunikation u.ä. Arbeitskraft / qm **) Tiefbau Tischlerei Arbeitskraft / qm **) Verkehrsbetriebe Vermögensberatung Versicherungsvertreter / -agenturen Versorgungsbetriebe Warenautomaten Wäscherei Wirtschaftsprüfer Zeltbetriebe Zimmerei Arbeitskraft / qm **)

11 Vorteilsstufe 3: Anlage 3 Seite 1 zu 8 Abs. 2c) Abgabepflichtige, deren Angebote nicht auf den Tourismus ausgerichtet sind, die aber unmittelbare Vorteile erlangen können. Abgabepflichtige Einer Vorteilseinheit entsprechen als von 7 Abs. 2 abweichender Bemessungsmaßstab: Ärzte / Zahnärzte Apotheken Verkaufs- und Ausstellungsfläche 20 qm Autoscooter 10 Autos Badeanstalten 10 Kabinen Bootsvermietungen 10 Boote Busunternehmen 30 Sitzplätze Bäcker Arbeitskraft / 20 qm**) Cafés 20 Sitzplätze *) Discotheken u.ä. 30 qm Drogerien Verkaufs- und Ausstellungsfläche 20 qm Eisdielen 15 Sitzplätze *) Friseure Fischräuchereien Gast- und Speisewirtschaften 20 Sitzplätze *) Gebäudereinigung Geld- und Kreditinstitute Geldautomaten 1 Gerät Getränkegroßhandel Grillstationen, Imbiss-Stuben Haus- und Grundstücksverwaltungen Konditoreien 20 Sitzplätze *) Kioske Ladengeschäfte Verkaufs- und Ausstellungsfläche a) Backwaren 20 qm b) Baustoffe 20 qm c) Bootsausstattungen 20 qm d) Fisch 20 qm e) Fleisch 20 qm f) Gemüse 20 qm g) Geschenkartikel, Souveniers 20 qm h) Getränke 20 qm i) Lebensmittel 20 qm j) Textilien 20 qm k) Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Lotto, Tabakwaren 20 qm Makler Milch- und Saftbars 20 Sitzplätze Minigolfplätze 1000 Karten (Anzahl im Vorjahr) Planwagen- u. Kutschunternehmen 20 Sitzplätze Reitschule Reitställe 10 Pferde Reformhäuser Verkaufs- und Ausstellungsfläche 20 qm Restaurants 20 Sitzplätze *)

12 Segelschulen Surfschulen Surfbrett-Vermietungen Tankstellen Taxi-u. Mietwagenunternehmen Tennis- / Squashanlagen Verkaufswagen / -wagen 2 Boote 5 Surfbretter 10 Surfbretter 2 Zapfpunkte und je 20 qm Verkaufsraum 1 genehmigtes Fahrzeug 2 Plätze

13 Vorteilsstufe 4: Anlage 4 zu 8 Abs. 2d) Abgabepflichtige, deren Angebote typischerweise auf den Tourismus ausgerichtet sind und daraus unmittelbare Vorteile erlangen können. Abgabepflichtige Einer Vorteilseinheit entsprechen als von 7 Abs. 2 abweichender Bemessungsmaßstab: Camping- und Zeltlagerplätze 4 genehmigte Stellplätze Parkplätze 20 Stellplätze Fahrrad-Vermietungen 40 Fahrräder Fremdenbetten-Vermietung 4 Betten Kioske / Einzelhandelsläden auf Campingplätzen 20 qm Motorschifffahrtsbetriebe a) mit Restauration 30 Plätze b) ohne Restauration 40 Plätze Strandkorbvermietung 20 Strandkörbe Vermietung von Bootsliegeplätzen 10 Liegeplätze Wohnwagen- / Bootswinterlager 30 Plätze Zimmervermittlungen

14 538 Satzung über die Erhebung einer Tourismusabgabe in der Gemeinde M a a s h o l m Kreis Schleswig-Flensburg Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der zur Zeit geltenden Fassung und der 1, 2 und 10 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig- Holstein (KAG) in der zur Zeit geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom folgende Satzung erlassen: 1 Gegenstand der Abgabenerhebung (1) Die Gemeinde Maasholm ist als Erholungsort anerkannt. (2) Die Gemeinde erhebt zur teilweisen Deckung ihrer Aufwendungen für die Tourismuswerbung und zur teilweisen Deckung der Aufwendungen für die Herstellung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen eine Tourismusabgabe nach Maßgabe dieser Satzung. (3) Durch die Tourismusabgabe sollen die Aufwendungen für die Tourismuswerbung zu 70 v. H. und die Aufwendungen für die Herstellung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen zu 50 v. H. gedeckt werden. 2 Abgabepflicht, Haftung (1) Abgabepflichtig sind alle selbständig tätigen natürlichen und juristischen Personen, denen durch den Tourismus in der Gemeinde Maasholm unmittelbar oder mittelbar Vorteile geboten werden. (2) Abgabepflichtig sind auch diejenigen selbständig tätigen natürlichen und juristischen Personen, die ohne im Erhebungsgebiet ihre Wohnung oder ihren Betrieb zu haben, vorübergehend in dem Erhebungsgebiet erwerbstätig sind. Die Abgabepflicht bezieht sich auf den Zeitraum der Tätigkeit. (3) Sind mehrere Personen Betriebsinhaber, so haften sie als Gesamtschuldner. Wird der Betrieb für Rechnung einer juristischen Person von einem Vertreter oder Beauftragten ausgeübt, so ist dieser neben dem Betriebsinhaber Gesamtschuldner. (4) Der Verpächter oder Vermieter eines Betriebes haftet für die Abgabe. Das gilt auch bei Unterverpachtung oder Untervermietung für den Unterverpächter oder Untervermieter. 3 Entstehung der Abgabepflicht Die Abgabepflicht entsteht mit Beginn des Haushaltsjahres, für das die Abgabe erhoben wird, frühestens mit Aufnahme der abgabepflichtigen Erwerbstätigkeit.

15 Befreiung (1) Von der Abgabe sind befreit, die Körperschaften des öffentlichen Rechts und die Stiftungen, Anstalten, Einrichtungen und Unternehmen, die nach ihrer Satzung oder nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dienen und als gemeinnützig anerkannt sind, es sei denn, dass sie mit Privatbetrieben im Wettbewerb stehen, wie z.b. Kinderheime, Erholungsheime, Sparkassen. (2) Vereine, die als gemeinnützig anerkannt sind, zahlen keine Tourismusabgabe. 5 Kalkulation des umzulegenden Aufwandes (1) Die Tourismusabgabe bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Vorteil, der den Abgabepflichtigen durch den Fremdenverkehr und den Aufwand der Gemeinde Maasholm gem. 1 geboten wird. (2) Die Kalkulation des auf die Abgabepflichtigen zu verteilenden Anteils an den Aufwendungen der Gemeinde Maasholm ergibt sich aus der jährlich zu erstellenden und von der Gemeindevertretung zu bestätigenden Berechnung. 6 Vorteilsbemessungen Der Vorteil im zu veranlagenden Einzelfall wird nach Vorteilseinheiten (VE) und nach Vorteilsstufen bemessen. 7 Vorteilseinheit (1) Die unterschiedlichen Strukturen bei den Abgabepflichtigen werden durch die Umrechnung in Vorteilseinheiten vergleichbar gemacht. (2) Eine Vorteilseinheit entspricht jeweils einer Arbeitskraft, sofern sich nicht aus den Anlagen 1 bis 4 ein davon abweichender Bemessungsmaßstab ergibt. Der als Vorteilseinheit zugrunde gelegte Bemessungsmaßstab ist bei einer Über- oder Unterschreitung anteilig zu berücksichtigen. (3) Als Arbeitskraft gelten auch Betriebsinhaber, Geschäftsführer, mitarbeitende Familienangehörige, die in einem Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber stehen, und die freiberuflich Tätigen; Reinigungskräfte und Auszubildende bleiben unberücksichtigt. (4) Als volle Arbeitskraft im Sinne der Absätze 2 und 3 gilt eine Arbeitskraft, die die tarifvertraglich vereinbarte Arbeitszeit leistet. Arbeitszeiten von Teilzeitkräften werden zusammengefasst. Ergeben sich hierbei Arbeitszeiten bis zu 20 Wochenstunden, so bleiben sie unberücksichtigt; Arbeitszeiten über 20 Wochenstunden werden als eine volle Arbeitskraft angesetzt.

16 (5) Für die Berechnung der Vorteilseinheiten sind bei Filialbetrieben mit Hauptsitz in Maasholm nur solche Arbeitskräfte anzusetzen, deren Tätigkeit sich auf den Bereich der Gemeinde Maasholm erstreckt; 7 Absatz 4 findet entsprechende Anwendung. 8 Vorteilsstufen (1) Um die Bemessung der Abgabe nach 7 dieser Satzung unterschiedlichen Vorteilsgraden anzupassen, die die Abgabepflichtigen aus ihrer Tätigkeit erlangen können, werden die Vorteilseinheiten nach Vorteilsstufen bemessen. (2) Es werden vier Vorteilsstufen gebildet: a) Vorteilsstufe 1: Abgabepflichtige, die zwar mittelbar, aber nur in geringem Maße vom Tourismus Vorteile erlangen können. b) Vorteilsstufe 2: Abgabepflichtige, deren Angebote nicht auf den Tourismus ausgerichtet sind, die aber mittelbar durch ihre Geschäftsbeziehungen zu den Abgabepflichtigen gem. c) und d) Vorteile erlangen können. c) Vorteilsstufe 3: Abgabepflichtige, deren Angebote nicht ausschließlich auf den Tourismus ausgerichtet sind, die aber unmittelbare Vorteile erlangen können. d) Vorteilsstufe 4: Abgabepflichtige, deren Angebote typischerweise auf den Tourismus ausgerichtet sind und daraus unmittelbare Vorteile erlangen können. (3) Die Zuordnung der Abgabepflichtigen zu den vier Vorteilsstufen wird in den Anlagen 1 bis 4, die Bestandteil dieser Satzung sind, geregelt. 9 Höhe der Abgabe (1) Die Abgabe wird als Jahresabgabe erhoben. (2) Der Abgabesatz für eine Vorteilseinheit ( 7) beträgt 15,-. (3) Die Höhe der Abgabe für eine Vorteilseinheit entspricht a) in der Vorteilsstufe 1 dem halben Satz der Vorteilseinheit, b) in der Vorteilsstufe 2 dem vollen Satz der Vorteilseinheit, c) in der Vorteilsstufe 3 dem zweifachen Satz der Vorteilseinheit und d) in der Vorteilsstufe 4 dem vierfachen Satz der Vorteilseinheit. 10 Veranlagung (1) Der Abgabepflichtige hat der Gemeinde bis zum 1. Juni jeden Jahres die erforderlichen Angaben zur Berechnung der Abgabe mitzuteilen. Gehen die Angaben nicht ein, so kann die Berechnungsgrundlage geschätzt werden. (2) Abgabepflichtige, die zwischen dem 1. Juni und dem 30. September eines Jahres einen Betrieb eröffnen oder vergrößern, werden nachveranlagt.

17 Die Abgabe für das laufende Jahr erhöht sich um so viele Viertel wie die erweiterte Tätigkeit bzw. der vergrößerte Betrieb für jeden angefangenen Monat in der Zeit vom 01. Juni bis 30. September bestanden hat. Die Abgabe für das laufende Jahr ermäßigt sich auf so viele Viertel, wie die Erwerbstätigkeit oder der Betrieb für jeden angefangenen Monat in der Zeit vom 01. Juni bis 30. September bestanden hat, sie entfällt, wenn die Erwerbstätigkeit bzw. der Betrieb bis zum 01. Juni eingestellt oder nach dem 30. September aufgenommen wird. (3) Die Heranziehung zur Tourismusabgabe erfolgt durch schriftlichen Bescheid. 11 Datenverarbeitung (1) Die Gemeinde ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Abgabepflichtigen, eigenen Ermittlungen und von nach Absatz 2 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Abgabepflichtigen mit den für die Abgabenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten. (2) Zur Ermittlung der Abgabepflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen Daten, die bei dem Touristikverein Ferienland Ostsee Geltinger Bucht e.v. sowie beim Ordnungsamt zur Gewerbeanmeldung vorhanden sind, durch die Gemeinde zulässig. Die Gemeinde darf sich diese Daten von den genannten Stellen übermitteln lassen und zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiter verarbeiten. 12 Sozialklausel Liegen besondere Verhältnisse vor, die die Leistungsfähigkeit eines Abgabepflichtigen in außerordentlichem Maße beeinträchtigen, so kann die Abgabe aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise erlassen werden. 227 der Abgabeordnung (AO) findet sinngemäß Anwendung. 13 Rechtsmittel (1) Dem Abgabepflichtigen steht gegen die Abgabenfestsetzung innerhalb eines Monats nach Zugang der Widerspruch bei dem Amt Geltinger Bucht, Der Amtsvorsteher, Steueramt, Holmlück 2, Steinbergkirche zu. (2) Gegen den Widerspruchsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben werden. (3) Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung. 14 Fälligkeit der Abgabe Die Abgabe ist jeweils in Vierteljahresraten am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Sofern eine Änderungsveranlagung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, ist

18 die Abgabe innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung des Heranziehungsbescheides fällig und bei der Amtskasse in einer Summe zu entrichten, sofern eine Aufteilung in Vierteljahresraten nicht mehr möglich ist. 15 Ordnungswidrigkeiten Wer entgegen 10 Abs. 1 dieser Satzung der Gemeinde die Aufnahme der abgabenpflichtigen Tätigkeit nicht anzeigt oder auf Anforderung die erforderlichen Angaben zur Berechnung der Abgabe nicht oder nicht vollständig mitteilt, begeht eine Ordnungswidrigkeit gem. 18 Abs. 2 Ziff. 2 des Kommunalabgabengesetzes. 16 Inkrafttreten Die Satzung über die Erhebung einer Tourismusabgabe tritt am 01. Januar 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe in der Gemeinde Maasholm vom 02. Dezember 2002 außer Kraft. Maasholm, den L.S. gez. Andresen Andresen Bürgermeister

19 Vorteilsstufe 1: Anlage 1 zu 8 Abs. 2a) Abgabepflichtige, die zwar mittelbar, aber nur in geringem Maße vom Tourismus Vorteile erlangen können. Abgabepflichtige Architekten Bestattungsunternehmen Bootsführerscheine Fahrschulen Fitnessbetriebe Fotografen Fuß- und Handpflege Großhandel Handelsvertreter Heilpraktiker Immobilien-Verwaltungen Ingenieure Kosmetikstudios Krankengymnastik Obstannahme und Saftverkauf Rechtsanwälte, Notare Speditionen u.ä. Therapeuten und verwandte Berufe Tierärzte Umzugsunternehmen Versandgeschäfte Vieh- und Pferdehandel Werbeagenturen u.ä. Zahntechnische Labore Zoo- und Tierhandlungen Einer Vorteilseinheit entsprechen als von 7 Abs. 2 abweichender Bemessungsmaßstab: 1 Boot 1 Fahrzeug

20 Vorteilsstufe 2: Anlage 2 Seite 1 zu 8 Abs. 2b) Abgabepflichtige, deren Angebote nicht auf den Tourismus ausgerichtet sind, die aber mittelbar durch ihre Geschäftsbeziehungen zu den Abgabepflichtigen gem. 8 Abs. 2 c) und d) Vorteile erlangen können. Abgabepflichtige Einer Vorteilseinheit entsprechen als von 7 Abs. 2 abweichender Bemessungsmaßstab: Ärztelabore 10 Arbeitskräfte Baugeschäft / Maurer / Bautenschutz Baustoffhandlungen Bootswerften Bräunungsstudios 2 Bänke / Plätze Chemische Reinigungsbetriebe Containerdienst Dachdecker Arbeitskraft / qm **) Dienstleistungsbetriebe für Kommunikation, Arbeitskraft / qm **) Transport, Logistik u.ä. Druckerei Arbeitskraft / qm **) Elektrobetriebe Arbeitskraft / qm **) Fahrradreparatur und -verkauf Arbeitskraft / qm **) Feinmechaniker Finanzierungsvermittler Garten- und Landschaftsbau Gärtnereien Geldspiel-, Geschicklichkeitsgeräte- 5 Geräte und Musikboxenaufsteller Glaserei Arbeitskraft / qm **) Heißmangel Heizungsbau / Sanitär Arbeitskraft / qm **) KFZ-Betriebe Kleintransportunternehmen 1 Fahrzeug Klempner Arbeitskraft / qm **) Lackiererei Ladengeschäfte Verkaufs- und Ausstellungsfläche a) Antik 20 qm c) Blumen 20 qm d) Elektro 20 qm e) Radio- und Fernsehen 20 qm f) Schmuck, Uhren und Brillen 20 qm g) Schuhe 20 qm i) Haushaltswaren 20 qm j) sonstige Geschäfte 20 qm Lichtspieltheater 50 Sitzplätze Maler Arbeitskraft / qm **) Masseure Musiker Ofensetzer Arbeitskraft / qm **) Radio- u. Fernsehreparatur u. Verkauf Arbeitskraft / qm **) Reifenhandel

21 Reisebüros Saunabetriebe 1 Kabine Schilderfabrik Schlachterei Arbeitskraft / qm **) Schuhmacher Arbeitskraft / qm **) Segelmacher Sonnenstudios 2 Bänke / Plätze Sonst.gewerbliche / handwerkliche Betriebe Arbeitskraft / qm **) Steuerberater / Finanzberater u.ä. Surfbrett-Herstellung und Verkauf Arbeitskraft / qm **) Telekommunikation u.ä. Arbeitskraft / qm **) Tiefbau Tischlerei Arbeitskraft / qm **) Verkehrsbetriebe Vermögensberatung Versicherungsvertreter / -agenturen Versorgungsbetriebe Warenautomaten Wäscherei Wirtschaftsprüfer Zeltbetriebe Zimmerei Arbeitskraft / qm **)

22 Vorteilsstufe 3: Anlage 3 Seite 1 zu 8 Abs. 2c) Abgabepflichtige, deren Angebote nicht auf den Tourismus ausgerichtet sind, die aber unmittelbare Vorteile erlangen können. Abgabepflichtige Einer Vorteilseinheit entsprechen als von 7 Abs. 2 abweichender Bemessungsmaßstab: Ärzte / Zahnärzte Apotheken Verkaufs- und Ausstellungsfläche 20 qm Autoscooter 10 Autos Badeanstalten 10 Kabinen Bootsvermietungen 10 Boote Busunternehmen 30 Sitzplätze Bäcker Arbeitskraft / 20 qm**) Cafés 20 Sitzplätze *) Discotheken u.ä. 30 qm Drogerien Verkaufs- und Ausstellungsfläche 20 qm Eisdielen 15 Sitzplätze *) Friseure Fischräuchereien Gast- und Speisewirtschaften 20 Sitzplätze *) Gebäudereinigung Geld- und Kreditinstitute Geldautomaten 1 Gerät Getränkegroßhandel Grillstationen, Imbiss-Stuben Haus- und Grundstücksverwaltungen Konditoreien 20 Sitzplätze *) Kioske Ladengeschäfte Verkaufs- und Ausstellungsfläche a) Backwaren 20 qm b) Baustoffe 20 qm c) Bootsausstattungen 20 qm d) Fisch 20 qm e) Fleisch 20 qm f) Gemüse 20 qm g) Geschenkartikel, Souveniers 20 qm h) Getränke 20 qm i) Lebensmittel 20 qm j) Textilien 20 qm k) Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Lotto, Tabakwaren 20 qm Makler Milch- und Saftbars 20 Sitzplätze Minigolfplätze 1000 Karten (Anzahl im Vorjahr) Planwagen- u. Kutschunternehmen 20 Sitzplätze Reitschule Reitställe 10 Pferde Reformhäuser Verkaufs- und Ausstellungsfläche 20 qm Restaurants 20 Sitzplätze *)

23 Segelschulen Surfschulen Surfbrett-Vermietungen Tankstellen Taxi-u. Mietwagenunternehmen Tennis- / Squashanlagen Verkaufswagen / -wagen 2 Boote 5 Surfbretter 10 Surfbretter 2 Zapfpunkte und je 20 qm Verkaufsraum 1 genehmigtes Fahrzeug 2 Plätze

24 Vorteilsstufe 4: Anlage 4 zu 8 Abs. 2d) Abgabepflichtige, deren Angebote typischerweise auf den Tourismus ausgerichtet sind und daraus unmittelbare Vorteile erlangen können. Abgabepflichtige Einer Vorteilseinheit entsprechen als von 7 Abs. 2 abweichender Bemessungsmaßstab: Camping- und Zeltlagerplätze 4 genehmigte Stellplätze Parkplätze 20 Stellplätze Fahrrad-Vermietungen 40 Fahrräder Fremdenbetten-Vermietung 4 Betten Kioske / Einzelhandelsläden auf Campingplätzen 20 qm Motorschifffahrtsbetriebe a) mit Restauration 30 Plätze b) ohne Restauration 40 Plätze Strandkorbvermietung 20 Strandkörbe Vermietung von Bootsliegeplätzen 10 Liegeplätze Wohnwagen- / Bootswinterlager 30 Plätze Zimmervermittlungen

25 549 Haushaltssatzung der Gemeinde Niesgrau für das Haushaltsjahr 2015 Aufgrund der 95 ff der Gemeindeordnung wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom folgende Haushaltssatzung erlassen: Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 wird 1 1. im Ergebnisplan mit einem Gesamtbetrag der Erträge auf einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf einem Jahresüberschuss von einem Jahresfehlbetrag von ,00 EUR ,00 EUR ,00 EUR 0,00 EUR 2. im Finanzplan mit einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf ,00 EUR ,00 EUR 0,00 EUR ,00 EUR festgesetzt. Es werden festgesetzt: 2 1. der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen auf 0,00 EUR 2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf 0,00 EUR 3. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf 0,00 EUR 4. die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf 0 Stellen 3 Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 350 % b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 370 % 2. Gewerbesteuer 380 % 4 Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung die Bürgermeisterin ihre oder der Bürgermeister seine Zustimmung nach 95 d Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt 1.000,00 EUR. Niesgrau, den Gemeinde Niesgrau Der Bürgermeister gez. Johannsen Johannsen Hinweis nach 79 Abs. 3 der Gemeindeordnung: Jeder kann Einsicht in die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan mit den Anlagen nehmen (Amt Geltinger Bucht, Zimmer 1.2 während der Öffnungszeiten). Seite 1 von 1

26 550 Haushaltssatzung der Gemeinde Rabenholz für das Haushaltsjahr 2015 Aufgrund der 95 ff der Gemeindeordnung wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom folgende Haushaltssatzung erlassen: Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 wird 1 1. im Ergebnisplan mit einem Gesamtbetrag der Erträge auf einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf einem Jahresüberschuss von einem Jahresfehlbetrag von ,00 EUR ,00 EUR 0,00 EUR ,00 EUR 2. im Finanzplan mit einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf ,00 EUR ,00 EUR 0,00 EUR 5.000,00 EUR festgesetzt. Es werden festgesetzt: 2 1. der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen auf 0,00 EUR 2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf 0,00 EUR 3. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf 0,00 EUR 4. die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf 0 Stellen 3 Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 310 % b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 310 % 2. Gewerbesteuer 350 % 4 Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung die Bürgermeisterin ihre oder der Bürgermeister seine Zustimmung nach 95 d Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt 300,00 EUR. Rabenholz, den Gemeinde Rabenholz Der Bürgermeister gez. Theet-Meints Theet-Meints Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2014 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme während der Dienststunden in der Amtsverwaltung Geltinger Bucht, Holmlück 2, Steinbergkirche, Zimmer 1.3. aus. Steinbergkirche, den gez. Scharf Kämmerer Seite 1 von 1

27 551 Haushaltssatzung der Gemeinde Steinbergkirche für das Haushaltsjahr 2015 Aufgrund der 95 ff der Gemeindeordnung wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 01. Dez folgende Haushaltssatzung erlassen: Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 wird 1 1. im Ergebnisplan mit einem Gesamtbetrag der Erträge auf einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf einem Jahresüberschuss von einem Jahresfehlbetrag von ,00 EUR ,00 EUR ,00 EUR 0,00 EUR 2. im Finanzplan mit einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf ,00 EUR ,00 EUR 2.500,00 EUR ,00 EUR festgesetzt. Es werden festgesetzt: 2 1. der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen auf 0,00 EUR 2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf 0,00 EUR 3. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf 0,00 EUR 4. die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf 3 Stellen 3 Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 300 % b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 310 % 2. Gewerbesteuer 350 % 4 Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung die Bürgermeisterin ihre oder der Bürgermeister seine Zustimmung nach 95 d Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt 1.000,00 EUR. Steinbergkirche, den 15. Dezember 2014 Gemeinde Steinbergkirche Der Bürgermeister gez. G. Müller Müller Hinweis nach 79 Abs. 3 der Gemeindeordnung: Jeder kann Einsicht in die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan mit den Anlagen nehmen (Amt Geltinger Bucht, Zimmer 1.2 während der Öffnungszeiten). Seite 1 von 1

28 552 Haushaltssatzung der Gemeinde Sterup für das Haushaltsjahr 2015 Aufgrund der 95 ff der Gemeindeordnung wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 27. Nov folgende Haushaltssatzung erlassen: Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 wird 1 1. im Ergebnisplan mit einem Gesamtbetrag der Erträge auf einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf einem Jahresüberschuss von einem Jahresfehlbetrag von ,00 EUR ,00 EUR ,00 EUR 0,00 EUR 2. im Finanzplan mit einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf ,00 EUR ,00 EUR 0,00 EUR ,00 EUR festgesetzt. Es werden festgesetzt: 2 1. der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen auf 0,00 EUR 2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf 0,00 EUR 3. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf 0,00 EUR 4. die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf 1 Stellen 3 Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 370 % b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 390 % 2. Gewerbesteuer 370 % 4 Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung die Bürgermeisterin ihre oder der Bürgermeister seine Zustimmung nach 95 d Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt 1.000,00 EUR. Sterup, den 16. Dezember 2014 Gemeinde Sterup Der Bürgermeister gez. Rupp Rupp Hinweis nach 79 Abs. 3 der Gemeindeordnung: Jeder kann Einsicht in die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan mit den Anlagen nehmen (Amt Geltinger Bucht, Zimmer 1.2 während der Öffnungszeiten). Seite 1 von 1

29 Änderungssatzung zur Satzung der Gemeinde Gelting über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe vom Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der zurzeit geltenden Fassung sowie der 1, 2 und 10 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der zurzeit geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom folgende 2. Änderungssatzung erlassen: Der 9 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst: Artikel I (2) Der Abgabesatz für eine Vorteilseinheit ( 7) beträgt 31,00. Artikel II Die 1. Änderungssatzung tritt am in Kraft. Die Satzung wird hiermit ausgefertigt. Gelting, den gez. Linde Linde (Bürgermeister)

30 554 Amt Geltinger Bucht Der Gemeindewahlleiter Öffentliche Bekanntmachung für die Gemeinde Niesgrau Nachrücken eines Gemeindevertreters in der Gemeinde Niesgrau Die gewählte Gemeindevertreterin der Gemeinde Niesgrau, Frau Uta Dornburg, hat erklärt, dass sie ihr Mandat als Gemeindevertreterin der Gemeinde Niesgrau niederlegt. Ich stelle daher fest, dass nach der Liste der Wählergemeinschaft Niesgrau (WGN) Herr Lars Neumann, Alter Bahndamm 5, Niresgrau als nächster Bewerber in die Gemeindevertretung Niesgrau nachrückt. Ich weise darauf hin, dass jede und jeder Wahlberechtigte der Gemeinde Niesgrau nach 44 Abs. 3 in Verbindung mit 38 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes für das Land Schleswig Holstein in der zur Zeit gültigen Fassung das Recht hat, gegen diese Feststellung binnen eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch einzulegen. Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben. Steinbergkirche, den Im Auftrage gez. Jürgensen

31 555 Gemeinde Stangheck Der Gemeindeabstimmungsleiter Bekanntmachung 1. Am 11. Januar 2015 findet in der Gemeinde Stangheck ein Bürgerentscheid zur Frage: Wollen Sie Windkraftanlagen oder Windparks im Gemeindegebiet von Stangheck? statt. Die Abstimmung dauert von Uhr. 2. Die Gemeinde Stangheck bildet einen Abstimmungsbezirk. Der Abstimmungsraum befindet sich in der Gaststätte Weißer Hirsch, Rundhofer Chaussee 5, Stangheck. 3. Abstimmungsberechtigte können nur in dem Abstimmungsraum des Abstimmungsbezirkes abstimmen, in dessen Abstimmungsverzeichnis sie eingetragen sind. Die Abstimmungsberechtigten werden gebeten, die Abstimmungsbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Pass zur Abstimmung mitzubringen. Die Abstimmungsbenachrichtigung soll bei der Abstimmung abgegeben werden. Abgestimmt wird mit amtlichen Abstimmzetteln, die im Abstimmungsraum ausgegeben werden. Jeder Abstimmungsberechtigte hat 1 Stimme. Die Abstimmungsberechtigten entscheiden, ob sie mit Ja oder mit Nein abstimmen. Der Abstimmzettel muss von den Abstimmungsberechtigten in einer Abstimmungskabine des Abstimmungsraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und so gefaltet werden, dass sein Inhalt verdeckt ist. 4. Die Abstimmungshandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Abstimmungsbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Störung des Abstimmungsgeschäfts möglich ist. 5. Abstimmungsberechtigte, die einen Abstimmungsschein haben, können an der Abstimmung a) durch Stimmabgabe im Abstimmungsbezirk oder b) durch Briefabstimmung teilnehmen. Wer durch Briefabstimmung abstimmen will, muss sich vom Gemeindeabstimmungsleiter in der Amtsverwaltung Geltinger Bucht, Holmlück 2, Steinbergkirche, Zimmer 2.5 einen amtlichen Abstimmzettel für die Abstimmung, einen amtlichen blauen Abstimmungsumschlag sowie einen amtlichen Abstimmungsbriefumschlag beschaffen und den Abstimmungsbrief mit dem Abstimmzettel (im verschlossenen Abstimmungsumschlag) und dem unterschriebenen Abstimmungsschein so rechtzeitig an den Gemeindeabstimmungsleiter (Anschrift ist auf dem Abstimmungsbrief eingedruckt) absenden, dass er dort spätestens am Abstimmungstag bis Uhr eingehen kann. Der Abstimmungsbrief kann auch in der Dienststelle des Gemeindeabstimmungsleiters (Amt Geltinger Bucht, Holmlück 2, Steinbergkirche) abgegeben werden. Wer erst am Abstimmungstag den Abstimmungsbrief abgeben will, muss dafür sorgen, dass dieser bis Uhr dem Abstimmungsvorstand zugeht. Näheres ergibt sich aus dem Merkblatt für die

32 556 Briefabstimmung, das jede Briefabstimmende und jeder Briefabstimmende mit den Briefabstimmungsunterlagen erhält. 6. Jede abstimmungsberechtige Person kann ihr Abstimmungsrecht nur einmal und nur persönlich ausüben ( 5 Abs. 4 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes). Stangheck, den Der Gemeindeabstimmungsleiter Björn With

33 557 Die Gemeindewahlleiterin für die Gemeinde Steinbergkirche Bekanntmachung über die Zusammensetzung des Gemeindewahlausschusses der Gemeinde Steinbergkirche zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl eines Seniorenbeirates Die Gemeindevertretung Steinbergkirche hat in ihrer Sitzung am die Beisitzer/innen für den Gemeindewahlausschuss gewählt. Nach 2 Abs. 1 der Gemeinde- und Kreiswahlordnung (GKWO) gebe ich hiermit die Zusammensetzung des Gemeindewahlausschusses bekannt: Vorsitzende: stellv. LVB Rosemarie Marxen-Bäumer, Amt Geltinger Bucht Beisitzer/innen: Anita Petersen, Schöne Aussicht 15, Steinbergkirche Anita Zetzsche, Schulstr. 5, Steinbergkirche Gerhard Czeschel, Schöne Aussicht 6, Steinbergkirche Sonja Pawlak, Steinberger Str. 14, Steinbergkirche Sabine Röder, Schöne Aussicht 21, Steinbergkirche Ellen Weißenberg, Schöne Aussicht 19, Steinbergkirche Peter Brogmus, Nübelfeld 57, Steinbergkirche Peter-Christian Carstensen, Neukirchen 15, Steinbergkirche Vertreter: Gernot Müller, Holmlück 17, Steinbergkirche Annika Carstensen, Roikier 21 a, Steinbergkirche Rolf Vilaumi, Roikier 22 a, Steinbergkirche Steinbergkirche, den CJ~. ( -r (Marxen-Bäumer) Gemeindewahlleiterin

34 558 Öffentliche Bekanntmachung: Am hat die Gemeinde Pommerby beantragt, für das nachbezeichnete Flurstück Flur Flurstück Gemarkung Wirtschaftsart und Lage Größe in m Pommerby Stehendes Gewässer-Teich 370 ein Grundbuchblatt anzulegen und den oben bezeichneten Antragsteller als Eigentümer in das Grundbuch einzutragen. Das Grundstück soll auf das bereits bestehende Grundbuchblatt Pommerby Blatt 1 (Eigentümer: Gemeinde Pommerby) übernommen werden. Gemäß 120 Grundbuchordnung wird bekannt gegeben, dass beabsichtigt ist, dem gestellten Antrag stattzugeben. Diejenigen Personen, die ein Eigentums- oder sonstiges Recht an dem bezeichneten Grundvermögen geltend machen oder Einwendungen gegen die Eintragung des bezeichneten Eigentümers erheben wollen, werden hiermit aufgefordert, ihre Rechte bis zum bei dem Grundbuchamt des Amtsgerichts Flensburg anzumelden und glaubhaft zu machen. Widrigenfalls wird ihr Recht bei der Anlegung des Grundbuches nicht berücksichtigt werden. Flensburg, den Amtsgericht - ;;""',R.echtspflegerin // '"''Be/;;\ ~/ ~~sgefertig~ /---- ""') //~h f:i!cj:me CJtk U<f"ittt~" ::.1':\6 /'.--~ An die Gerichtstafel geheftet am Vor der Gerichtstafel genommen am

35 559 Erste Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung für den FriedhofEsgrus der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Esgrus vom Der Kirchengemeinderat der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Esgrus hat aufgrund von Artikel 25 Absatz 3 Nummer 4 und 8 der Verfassung der Evangelischen Lutherischen Kirche in Norddeutschland folgende Satzung beschlossen: 1 Die Friedhofssatzung des Friedhofes Esgrus der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Esgrus vom 29. Oktober 1998 wird wie folgt ergänzt: IV. Grabstätten Allgemeines 1. ln 12 ( 4) -Die Grabstätten werden angelegt alsa) Erdwahlgrabstätten b) Erdrasenwahlgrabstätten c) Urnenwahlgrabstätten d) Urnenrasenreihengrabstätten e) Urnengemeinschaftgrabstätten 2 Schlussbestimmungen Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt. Esgrus, hengemeinde Esgrus /'Nr Genehmigungsvermerk: kirchenaufsichtlich genehmigt (Siegel) Ev. - Luth. Kirchenkreis Schleswig-Fiensburg!)e".- L<,r~e.,., U re.,.{"-ro. t Im Auftrag (Krause) Kirchenverwaltungsdirektor

36 560 Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof der Ev. Luth. Kirchengemeinde Esgrus Nach Artikel 25 Absatz 3, Nummer 4 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland i. V. m. 36 der Friedhofssatzung hat der Kirchengemeinderat der Ev.- Luth. Kirchengemeinde Esgrus in der Sitzung am die nachstehende Friedhofsgebührensatzung beschlossen: 1 Allgemeines Für die Benutzung des Friedhofes der Ev. - Luth. Kirchengemeinde Esgrus und seiner Einrichtungen, sowie für sonstige in 6 aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben. 2 Gebührenschuldner 1) Zur Zahlung der Gebühren ist die Antragstellerin bzw. der Antragsteller und diejenige bzw. derjenige verpflichtet, in deren bzw. dessen Auftrag der Friedhof oder seine Einrichtungen benutzt werden. 2) Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner. 3 Fälligkeit der Gebühren 1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid. Dieser wird dem Gebührenschuldner durch einfachen Brief bekannt gegeben. 2) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gebührenbescheides faltig. 3) Der Kirchengemeinderat kann - abgesehen von Notfallen - die Benutzung des Friedhofes untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist. 4) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. 5) Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfabrens- und Zustellungsgesetzder Evangelischen Kirche in Deutschland (VVZG-EKD) vom 28. Oktober 2009 in der jeweils geltenden Fassung, soweit durch Kirebengesetz nichts anderes bestimmt ist. 4 Einziehung rückständiger Gebühren Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen. 5 Verjährung der Gebühren Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die 169 bis171 der Abgabenordnung und für die Zahlungsverjährung der Gebühren die 228 bis 232 der Abgabenordnung

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