Berufsständische Regeln
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- Kristin Bretz
- vor 8 Jahren
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1 Berufsständische Regeln festgestellt vom Verband Physikalische Therapie Vereinigung für die physiotherapeutischen Berufe (VPT) e.v. Sitz Hamburg
2 Präambel Die Physikalische Therapie/Physiotherapie stellt in der Behandlung kranker Menschen und in der Rehabilitation eine wesentliche Ergänzung und Bereicherung des Behandlungsspektrums dar. Sie ist durch die ihr innewohnenden Werte auch ein wichtiger Faktor im Bereich der Prävention und der Gesundheitserziehung. Damit fällt den auf diesem Gebiet tätigen Angehörigen der medizinischen Fachberufe eine bedeutsame Aufgabe bei der gesundheitlichen Betreuung der Bevölkerung zu. Es ist ihre Aufgabe, ihre Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen des Behandlungsplans zum Nutzen und Wohle des Patienten so einzusetzen, dass ein optimaler Behandlungserfolg erzielt wird. Die Angehörigen der physiotherapeutischen Berufe* (Masseure, Masseure und medizinische Bademeister, Physiotherapeuten/Krankengymnasten) sind sich dieser Aufgabenstellung und der sich daraus ergebenden Verpflichtung bewusst, ihr berufliches Können in den Dienst der Gesundheit des einzelnen Menschen und der gesamten Bevölkerung zu stellen. Diese Verpflichtung erwächst aus dem Anspruch der Allgemeinheit gegenüber den Angehörigen der physiotherapeutischen Berufe, dass oberstes Gebot bei der Ausübung ihres Berufes die Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit und Beschwerdefreiheit des Menschen ist. *Alle in den berufsständischen Regeln genannten Berufsbezeichnungen beziehen die weiblichen und männlichen Berufsangehörigen gleichermaßen mit ein. 2
3 1 BERUFSAUSÜBUNG (1) Wer eine der Berufsbezeichnungen Masseur, Masseur und medizinischer Bademeister, Physiotherapeut führen will, bedarf der Erlaubnis. (2) Die Angehörigen der physiotherapeutischen Berufe dienen auch als Helfer des Arztes der Gesundheit des einzelnen Menschen und der gesamten Bevölkerung. Sie dürfen bei der Ausübung ihres Berufes keinen Unterschied machen hinsichtlich Nationalität, Religion, Geschlecht sowie politischer Einstellung oder sozialer Stellung des Patienten. (3) Die Angehörigen der physiotherapeutischen Berufe sind Mitglieder der freien Berufe; ihre Tätigkeit ist keine Gewerbetätigkeit. (4) Aufgabe der Angehörigen der physiotherapeutischen Berufe ist es, mit den Methoden der Physikalischen Therapie/Physiotherapie zur Wiederherstellung der Gesundheit sowie zur Linderung der Leiden des Patienten beizutragen und im Rahmen seiner Möglichkeiten gesundheitserzieherisch auf ihn einzuwirken. Des Weiteren ist er durch den Einsatz physikalischer/ physiotherapeutischer Methoden auf dem Sektor der Gesundheitsvorsorge tätig. (5) Die Angehörigen der physiotherapeutischen Berufe sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und sich bei ihrem Verhalten der Achtung und des Vertrauens würdig zu zeigen, die ihre Stellung im Gesundheitswesen erfordert. (6) Sie sind verpflichtet, sich über die für die Berufsausübung geltenden Vorschriften zu unterrichten und sie zu beachten. (7) Die Angehörigen der physiotherapeutischen Berufe sind in der Ausübung ihres Berufes frei. Sie können die Behandlung eines Patienten ablehnen, insbesondere dann, wenn sie der Überzeugung sind, dass das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen ihnen und dem Patienten nicht besteht, es sei denn, der Patient würde durch die abgelehnte Behandlung auf Grund einer vom Arzt festgestellten notwendigen Eilbehandlung oder wegen nicht nur vorübergehender Unerreichbarkeit eines anderen Angehörigen der physiotherapeutischen Berufe unbehandelt bleiben müssen oder sie sind auf Grund vertraglicher Pflichten gebunden. (8) Die Angehörigen der physiotherapeutischen Berufe müssen ihren Beruf persönlich ausüben. Sie können Mitglieder anderer medizinischer Fachberufe beschäftigen, dürfen aber ihre berufliche Tätigkeit nicht an ungelernte Hilfskräfte delegieren. Unterricht und Ausbildung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften (Praktikantenausbildung) werden hiervon nicht berührt. 2 SCHWEIGEPFLICHT (1) Die Angehörigen der physiotherapeutischen Berufe haben über das, was ihnen in ihrer beruflichen Eigenschaft anvertraut oder bekannt geworden ist, zu schweigen. Dazu gehören auch schriftliche Mitteilungen von Patienten sowie alle ihnen überlassenen Informationen. Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt auch gegenüber den Familienangehörigen. (2) Die Angehörigen der physiotherapeutischen Berufe haben ihre Mitarbeiter über eine die Mitarbeiter erfassende Pflicht zur Verschwiegenheit zu belehren und sollen sich diese Belehrung von den Mitarbeitern bestätigen lassen. (3) Die Angehörigen der physiotherapeutischen Berufe sind zur Offenbarung gegenüber den Personen befugt, denen gegenüber sie von der Schweigepflicht entbunden sind. 3
4 Die Schweigepflicht gilt nicht gegenüber dem behandelnden Arzt und dann nicht, wenn unabdingbare Rechtsvorschriften von den Angehörigen der physiotherapeutischen Berufe eine Offenbarung fordern können. (4) Zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und Lehre dürfen der Schweigepflicht unterliegende Tatsachen und Befunde nur soweit mitgeteilt werden, als dabei die Anonymität des Patienten gesichert ist oder dieser ausdrücklich zustimmt. 3 ZUSAMMENARBEIT MIT VERORDNENDEN ÄRZTEN (1) Werden die Angehörigen der physiotherapeutischen Berufe auf Grund einer ärztlichen Verordnung tätig, werden sie nur die durch den Arzt verordneten Behandlungen ausführen. Beinhaltet die Verordnung genauere Anweisungen über Form und zeitlichen Ablauf der Behandlung, haben sich die Angehörigen der physiotherapeutischen Berufe an diese Weisungen zu halten. (2) Kommen die Angehörigen der physiotherapeutischen Berufe auf Grund ihrer beruflichen Erfahrung zu der Überzeugung, dass die Anweisungen zum Wohle des Patienten abgeändert werden sollten, sind sie verpflichtet, dies dem verordnenden Arzt mitzuteilen, und berechtigt, diesem Anregungen für einen modifizierten Behandlungsplan zu geben. Die Änderung bedarf der schriftlichen Nachverordnung. (3) Treten im Verlaufe der Behandlung Umstände auf, die eine weitere Behandlung nach den auf der Verordnung gegebenen Anweisungen nicht mehr geboten erscheinen lassen, haben die Angehörigen der physiotherapeutischen Berufe dies dem verordnenden Arzt unverzüglich mitzuteilen und die Behandlung abzubrechen, sofern sie eine Weiterbehandlung der verordneten Art für den Gesundheitszustand des Patienten abträglich halten. Auch dies haben sie dem behandelnden Arzt unverzüglich mitzuteilen. 4 FORTBILDUNG (1) Die Angehörigen der physiotherapeutischen Berufe sind verpflichtet, sich regelmäßig beruflich fortzubilden und sich über die für ihre Berufsausübung jeweils geltenden Bestimmungen zu unterrichten. (2) Geeignete Mittel zur Fortbildung sind insbesondere: a) Fortbildungsveranstaltungen (Kongresse, Seminare, Übungsgruppen, Kurse, Kolloquien), vornehmlich solche, die von ihrem Berufsverband oder in Zusammenarbeit mit diesem veranstaltet oder von ihm als geeignet zur beruflichen Fortbildung empfohlen werden, b) Fachliteratur und die vom Berufsverband herausgegebenen Publikationen, c) Inanspruchnahme audiovisueller Lehr- und Lernmittel. (3) Die Angehörigen der physiotherapeutischen Berufe haben in dem Umfange von den aufgezeigten Fortbildungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen, wie es zur Erhaltung und Entwicklung der zur Ausübung ihres Berufes erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist. (4) Die mit den gesetzlichen Krankenkassen in separaten Vereinbarungen nach 125 SGB V geregelte Fortbildungspflicht bleibt durch die Absätze 2 und 3 unberührt. 5 HAFTPFLICHTVERSICHERUNG Die Angehörigen der physiotherapeutischen Berufe sollen darauf achten, dass sie gegen Haftpflichtansprüche aus 4
5 beruflicher Tätigkeit ausreichend abgesichert sind. Bei Zulassung zu den gesetzlichen Krankenkassen ist die Absicherung vorgeschrieben und die Höhe derselben dem jeweils gültigen Versorgungsvertrag ( 125 SGB V) zu entnehmen. 6 AUSÜBUNG DER PRAXIS Bei Zulassung zu den gesetzlichen Krankenkassen ist die Berufsausübung an eine Praxis an einem bestimmten Ort gebunden. Die Versorgungsverträge mit den gesetzlichen Krankenkassen bestimmen Näheres. 7 ANSTELLUNGSVERTRÄGE Anstellungsverträge und Verträge über freie Mitarbeit zwischen den Angehörigen der physiotherapeutischen Berufe müssen die berufsrechtlichen Regeln beachten und im Falle einer vertraglichen Bindung mit gesetzlichen Krankenkassen den Inhalt der Versorgungsverträge gemäß 125 SGB V berücksichtigen. 8 AUSBILDUNG VON PRAKTIKANTEN Die zur Ausbildung von Praktikanten ermächtigten Angehörigen der physiotherapeutischen Berufe haben in dieser Tätigkeit die für die Berufsausbildung bestehenden gesetzlichen Vorschriften und die Richtlinien der jeweils aufsichtsführenden Behörde zu beachten. 9 HONORIERUNG Soweit die Vergütungssätze nicht durch entsprechende Vereinbarungen des Berufsverbandes mit den Sozialversicherungsträgern festgelegt worden sind, sind die Angehörigen der physiotherapeutischen Berufe gehalten, ihre Forderung gegenüber Privatpatienten angemessen zu gestalten. Grundlage der Berechnung sind die üblichen Preise im Sinne von 612 BGB. Die Angehörigen der physiotherapeutischen Berufe haben dabei die besonderen Umstände des einzelnen Falles, insbesondere die Schwierigkeit der Behandlung, den Zeitaufwand sowie die örtlichen Verhältnisse nach billigem Ermessen zu berücksichtigen. 10 KOLLEGIALES VERHALTEN Die Angehörigen der physiotherapeutischen Berufe sollen sich gegenüber ihren Kollegen rücksichtsvoll verhalten. Herabsetzende Äußerungen über die Behandlungsweise und das berufliche Wissen eines Kollegen sind berufsunwürdig und können ein Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb sein. Einen Gesetzesverstoß stellt es auch dar, wenn ein Kollege aus seiner Behandlungstätigkeit durch unlautere Handlungsweise verdrängt wird. 11 WERBUNG UND ANPREISUNG (1) Die Angehörigen der physiotherapeutischen Berufe haben die einschlägigen Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes, die Richtlinien des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb und im Falle ihrer Zulassung zu den gesetzlichen Krankenkassen die vertraglichen Werbeverbote für die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen aus den Versorgungsverträgen nach 125 SGB V zu beachten. 5
6 Die Werbeverbote des Heilmittelwerbegesetzes untersagen insbesondere mit irreführenden Äußerungen zu werben, unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben zu machen, mit Gutachten oder Zeugnissen, die nicht von wissenschaftlich oder fachlich hierzu berufenen Personen erstellt worden sind und nicht die Angabe des Namens, Berufs und Wohnortes des Gutachters oder Ausstellers des Zeugnisses sowie den Zeitpunkt der Ausstellung enthalten, zu werben, auf wissenschaftliche, fachliche oder sonstige Veröffentlichungen Bezug zu nehmen, ohne dass aus der Werbung hervorgeht, ob die Veröffentlichung das Verfahren, die Behandlung, den Gegenstand oder ein anderes Mittel selbst betrifft, für das geworben wird, und ohne dass der Name des Verfassers, der Zeitpunkt der Veröffentlichung und die Fundstelle genannt werden, Werbegaben (Waren und Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren, es sei denn, dass es sich um Gegenstände von geringem Wert, die durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung des Werbenden gekennzeichnet sind, um geringwertige Kleinigkeiten oder um Werbegaben handelt, die als Zugaben zulässig wären, für die Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden zu werben, die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden Menschen beruhen (Ferndiagnose/- behandlung), außerhalb der Fachkreise für Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel zu werben mit Gutachten, Zeugnissen, wissenschaftlichen oder fachlichen Veröffentlichungen sowie mit Hinweisen darauf, mit Angaben, dass das Arzneimittel, das Verfahren, die Behandlung, der Gegenstand oder das andere Mittel ärztlich, zahnärztlich, tierärztlich oder anderweitig fachlich empfohlen oder geprüft ist oder angewendet wird, mit der Wiedergabe von Krankengeschichten sowie mit Hinweis darauf, mit der bildlichen Darstellung von Personen in der Berufskleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeit von Angehörigen der Heilberufe, des Heilgewerbes oder des Arzneimittelhandels, mit der bildlichen Darstellung a) von Veränderungen des menschlichen Körpers oder seiner Teile durch Krankheiten, Leiden oder Körpeschäden, b) der Wirkung eines Arzneimittels, eines Verfahrens, einer Behandlung, eines Gegenstandes oder eines anderen Mittels durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach der Anwendung, c) des Wirkungsvorganges eines Arzneimittels, eines Verfahrens, einer Behandlung, eines Gegenstandes oder eines anderen Mittels am menschlichen Körper oder an seinen Teilen, mit fremden oder fremdsprachlichen Bezeichnungen, soweit sie nicht in den allgemeinen deutschen Sprachgebrauch eingegangen sind, mit einer Werbeaussage, die geeignet ist, Angstgefühle hervorzurufen oder auszunutzen, durch Werbevorgänge, mit denen ein Feilbieten oder eine Entgegennahme von Anschriften verbunden ist, mit Hauszeitschriften, deren Werbezweck missverständlich oder nicht deutlich erkennbar ist, mit Schriften, die dazu anleiten, bestimmte Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden beim Menschen selbst zu erkennen und mit den in der Werbung bezeichneten Arzneimitteln, Gegenständen, Verfahren, Behandlungen oder anderen Mitteln zu behandeln, mit Äußerungen Dritter, insbesondere mit Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben oder mit Hinweisen auf solche Äußerungen, mit Werbemaßnahmen, die sich ausschließlich oder überwiegend an Kinder oder Jugendliche unter 18 Jahren richten, mit Preisausschreiben, Verlosungen oder anderen Verfahren, deren Ergebnis vom Zufall abhängig ist, durch die nicht verlangte Abgabe von Mustern oder Proben oder durch Gutscheine dafür. (2) Die Angehörigen der physiotherapeutischen Berufe, die bei den gesetzlichen Krankenkassen zugelassen sind, haben die in den Versorgungsverträgen enthaltenen werbebehindernden Abreden zu beachten. 6
7 (3) Jede Werbung, die gegen die guten Sitten verstößt, ist den Vorschriften des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb entsprechend zu unterlassen. 12 ZUSAMMENARBEIT MIT BERUFSKOLLEGEN UND MITGLIEDERN ANDERER MEDIZINISCHER FACHBERUFE UND ÄRZTEN (1) Die Angehörigen der physiotherapeutischen Berufe können sich mit selbstständig tätigen und zur eigenverantwortlichen Berufsausübung befugten Berufsangehörigen der medizinischen Fachberufe zur kooperativen Berufsausübung zusammenschließen (Kooperationsgemeinschaft). (2) Die Angehörigen der physiotherapeutischen Berufe können sich auch mit Ärzten zu einer kooperativen Berufsausübung zusammenschließen. 13 PRAXISSCHILDER (1) Die Angehörigen der physiotherapeutischen Berufe sollen auf ihrem Praxisschild ihren Namen, ihre Berufsbezeichnung, die von ihnen angebotenen Hauptbehandlungsarten und die Gesellschaftsform, unter der sie auftreten, bekannt geben. (2) Auf dem Praxisschild sollten außerdem die Öffnungszeiten angekündigt sein und, sofern der jeweilige Versorgungsvertrag es gebietet, ein Hinweis auf die Krankenkassen erfolgen, für die der Angehörige der physiotherapeutischen Berufe tätig wird. Zusätzlich kann ein Hinweis auf die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Berufsverband erfolgen. 14 GESTALTUNG VON BRIEFBÖGEN UND STEMPELN Für die Gestaltung von Briefbögen und Stempeln gelten die Bestimmungen des 13 entsprechend. 15 SCHLUSSBESTIMMUNGEN (1) Der Verband Physikalische Therapie Vereinigung für die physiotherapeutischen Berufe (VPT) e.v. hat es unternommen, die berufsständischen Regeln, soweit sie von der deutlich überwiegenden Mehrheit der Berufsträger anerkannt und befolgt werden und wie sie von der Allgemeinheit von den Mitgliedern der Heilberufe gefordert werden, festzustellen. (2) Die Verletzung dieser berufsständischen Regeln wird von der deutlich überwiegenden Mehrheit der Angehörigen der physiotherapeutischen Berufe als Berufsstandsvergessenheit gewertet und verstößt in der Regel auch gegen wettbewerbsrechtliche Gebote. Die Verletzung kann von jedem Berufsträger und den Berufsverbänden gerügt werden. Gerichtliche Maßnahmen bleiben unbetroffen. 7
8 05/2011
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