- hauptberuflicher Versicherungs- und Bausparkassenvertreter nach 84 ff HGB
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- Ulrich Gert Acker
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1 Besondere Vereinbarungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für hauptberuflich tätige Versicherungsvermittler der Westfälischen Provinzial Versicherungen als VSV-Mitglied (Sammelvertrag) I. Versichert sind die als Geschäftsstellenleiter hauptberuflich tätigen Mitglieder des Verbandes der selbständigen Versicherungskaufleute der Westfälischen Provinzial Versicherungen, Münster e.v.. Im bedingungsgemäßen Umfang mitversichert sind die angestellten Mitarbeiter des versicherten Geschäftsstellenleiters. Ebenfalls mitversichert sind freie Mitarbeiter des Geschäftsstellenleiters, sofern die Beschäftigung des freien Mitarbeiters im Rahmen des Agenturvertrages zulässig ist. II. 1. Versicherungsschutz besteht für die Ausübung der Tätigkeit als - hauptberuflicher Versicherungs- und Bausparkassenvertreter nach 84 ff HGB sowie - Vermittler von Finanzdienstleistungen einschließlich Vertrieb von Investmentfonds (-anteilen) unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen. Versicherungsschutz besteht auch, wenn es sich hierbei um eine von der Westfälischen Provinzial schriftlich genehmigte Nebentätigkeit handelt. 2. Sofern der Versicherte auf Grund seiner agenturvertraglichen Vereinbarungen mit dem/den Versicherer/n verpflichtet ist, sich über seine Versicherungs- und Bausparkassenvertretertätigkeit hinaus entsprechend zu bemühen, und es sich um die Vermittlung der Produktpalette der vertretenen Versicherungsunternehmen, mit ihnen verbundener Unternehmen und/oder Kooperationspartner handelt, die ihren Sitz oder ihre Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland haben, besteht auch hierfür Versicherungsschutz. Gleiches gilt - für europäische Versicherungsprodukte, die deutsche Versicherer vertreiben; - für im Rahmen der von der Provinzial geschaffenen oder genehmigten "Ventillösung" vermittelte Geschäfte. 3. Des weiteren ist mitversichert die Vermittlung von Versicherungsprodukten im Zusammenhang mit der betrieblichen Altersversorgung, auch wenn der Versicherte im Pflichtenkreis des Arbeitgebers im Verhältnis zu seinen Mitarbeitern für diesen tätig wird. Die Beratung gilt im gesetzlich zulässigen Rahmen ebenfalls als mitversichert, soweit sie im Zusammenhang mit der Vermittlung von Versicherungsprodukten steht. 4. Versicherungsschutz besteht für den Versicherten auch für den Einsatz des Internets zu vertrieblichen Zwecken. Darunter fällt der werbliche Auftritt, das Bereithalten von Service, der Direkt- oder sonstige Vertrieb über das Internet oder Online-Dienste und das Einrichten und Betreiben sog. virtueller Vertriebswege. 1
2 Eine Tätigkeit in Verbindung mit versicherungsfremden E-Commerce, insbesondere der Handel und Vertrieb von Produkten und Waren über das Internet oder Online-Dienste, ist von dieser Deckungserweiterung nicht umfasst. Ergänzend zu 4 AVB/Ziff. VI. dieser Bedingungen bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Viren und andere bösartige Software (z.b. Würmer, trojanische Pferde etc.). Ausgenommen hiervon sind solche Ergeignisse, die im Rahmen der versicherten Tätigkeit eintreten. III. Vorstehende Risikobeschreibung zählt die versicherten Tätigkeiten abschließend auf. Weitere Tätigkeiten sind gegebenenfalls gesondert versicherbar. Neben diesen Besonderen Vereinbarungen gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (AVB) mit folgenden Änderungen: IV. 4 AVB erhält folgenden Wortlaut: Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche, 1. welche vor außereuropäischen Gerichten geltend gemacht werden - dies gilt auch für Fälle eines inländischen Vollstreckungsurteils ( 722 ZPO) -; wegen Verletzung oder Nichtbeachtung außereuropäischen Rechts; wegen einer außerhalb Europas vorgenommenen Tätigkeit. Als Europa im Sinne dieser Regelung gelten die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die Schweiz, Norwegen und die Türkei. 2. soweit sie auf Grund Vertrags oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen; 3. wegen Schäden a) von Unternehmen, die mit dem Versicherten hinsichtlich der versicherten Tätigkeit in vertraglichen Beziehungen stehen, soweit es sich nicht um Regressansprüche wegen Schädigungen Dritter handelt; b) aus der Bearbeitung von Vorgängen außerhalb des vom Versicherten vermittelten und/oder zulässigerweise in Betreuung genommenen Bestandes. Dieser Ausschluss findet keine Anwendung - bei der Bearbeitung von Versicherungsverträgen, die bei Unternehmen der Provinzial-Nord-West-Gruppe oder deren Kooperationspartnern bestehen; - sofern die Bearbeitung im Rahmen der Akquisitionstätigkeit von Neuverträgen erfolgt ; - sofern die Bearbeitung von Versicherungsverträgen außerhalb des betreuten Bestandes ausschließlich deshalb erfolgt, weil die vorliegenden Vertragskonditionen bei den Unternehmen der Provinzial-Nord-West-Gruppe nicht vereinbart werden können; c) welche durch Fehlbeträge bei der Kassenführung durch Verstöße beim Zahlungsakt, durch Veruntreuung des Personals des Versicherten entstehen; 2
3 d) wegen unbefugter Verwertung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, sofern dies vom Geschäftsstellenleiter selbst, nicht jedoch von einem Mitarbeiter vorgenommen wird. Versichert bleibt die Abwehr unbegründeter Ansprüche; e) aus einer Tätigkeit für Auftraggeber, die mit dem Versicherten durch Personalunion, Gesellschaftsverhältnis oder Kapitalbeteiligung verbunden sind; 4. von Angehörigen des Versicherten sowie von Personen, welche mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, wobei als Angehörige gelten: - der Ehegatte des Versicherten; - wer mit dem Versicherten in gerader Linie oder im zweiten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist; 5. wegen Schadenstiftung durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtgebers (Berechtigten) oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung. Sofern eine Pflichtverletzung ihrer Art nach sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig hätte erfolgen können und sofern die vorsätzliche Handlung streitig ist, besteht Versicherungsschutz für die Verteidigungskosten unter der Bedingung, dass der Vorsatz nicht durch gerichtliche oder behördliche Entscheidung, Vergleich oder Anerkenntnis rechtskräftig festgestellt wird. Erfolgt eine solche Feststellung, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend; die erbrachten Leistungen sind dem Versicherer zurück zu erstatten. 6. Im übrigen bezieht sich der Versicherungsschutz bei der Bausparkassenvertretung und Vermittlung von Finanzdienstleistungen nicht auf Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die dadurch entstanden sind, dass a) die vorgenommenen Rechtsgeschäfte in irgendeiner Form gegen die guten Sitten verstoßen, insbesondere Steuerhinderungszwecken gedient oder einen Tatbestand geschaffen haben, der den Anfechtungsbestimmungen des Insolvenzrecht oder des Anfechtungsgesetzes unterliegt; b) Mitteilungen über mangelnde Bonität einer Investmentgesellschaft oder eines Investors vorsätzlich nicht weitergeleitet oder Verpflichtungen zur Nachforschung über die Kreditwürdigkeit nicht erfüllt worden sind; c) der Prospektinhalt unrichtig ist oder Abweichungen von Prospektangaben vorliegen, sofern diese vom Versicherten vorsätzlich verbreitet wurden. Versichert bleiben in diesem Falle aber die Kosten zur Abwehr unberechtigter Ansprüche. Wird gerichtlich festgestellt, dass die Ansprüche begründet sind, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend; die erbrachten Leistungen sind dem Versicherer zurück zu erstatten; d) in Aussicht gestellte Renditen oder Verzinsungen nicht eintreffen oder diesbezüglich unrichtige Angaben gemacht werden. Versichert bleiben jedoch die Kosten zur Abwehr unbegründeter Ansprüche. Wird gerichtlich festgestellt, dass die Ansprüche begründet sind, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend; die erbrachten Leistungen sind dem Versicherer zurück zu erstatten. 7. Ferner bezieht sich der Versicherungsschutz bei der Investmentfondsvermittlertätigkeit nicht auf Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die dadurch entstanden sind, dass a) der Versicherte dem Erwerber einen den Anforderungen des 19 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) entsprechenden Verkaufsprospekt sowie der dort benannten weiteren Unterlagen nicht ausgehändigt hat; 3
4 b) unrichtige Auskünfte zur Bonität eines Fonds erteilt werden; c) Fondsanteile von Fonds oder Fondsgesellschaften, die nicht nach dem KAGG oder dem Auslandsinvestmentgesetz in Deutschland zugelassen sind, vermittelt werden. V. Abweichend von 6 III AVB wird Rückgriff gegenüber mitversicherten freien Mitarbeitern nur dann genommen, wenn der freie Mitarbeiter seine Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. VI. Versicherungsschutz besteht im bedingungsgemäßen Umfang auch dann, wenn bei der Versicherungsvermittlungstätigkeit dem Versicherten ein berufliches Versehen eines Mitarbeiters des vertretenen Versicherungsunternehmens zugerechnet wird. Ein Regress des Vermögensschaden-Haftpflichtversicherers gegen das Versicherungsunternehmen bleibt unberührt. VII. Versicherungsschutz besteht im bedingungsgemäßen Umfang auch dann, wenn der Versicherte Software verwendet und diese fehlerhaft ist. Ein Regress des Vermögensschaden-Haftpflichtversicherers gegen das Versicherungsunternehmen oder gegen den Software-Hersteller/-Händler/- Dienstleister bleibt unberührt. VIII. Abweichend von 2 IV AVB umfasst der Versicherungsschutz die Folgen aller während der Versicherungsdauer begangenen Verstöße. Somit besteht für Verstöße, die von versicherten Personen während der versicherten Tätigkeit begangen wurden, keine zeitliche Begrenzung zur Anmeldung in diesen Vertrag. IX. Abweichend von 3 3 AVB beträgt der Selbstbehalt pro Versicherungsfall 10,00 %, mindestens 50, höchstens 2.500, sofern im Versicherungsschein nichts abweichendes vereinbart ist. X. Abweichend von 3 2. AVB steht die Versicherungssumme je versichertem Geschäftsstellenleiter pro Versicherungsjahr insgesamt höchstens 1,5mal zur Verfügung. XI. Es besteht Rückwärtsversicherung für Verstöße, die während der Laufzeit eines Vorversicherungsvertrages vorgekommen sind, aber erst nach Ablauf der zweijährigen Nachhaftungszeit bekannt werden und allein wegen Ablauf der Nachhaftungszeit nicht mehr reguliert werden müssen. Diese Rückwärtsversicherung ist auf Fälle beschränkt, die aus der Tätigkeit als Geschäftsstellenleiter der Westfälischen Provinzial Versicherung AG herrühren und richtet sich im übrigen nach den zum Zeitpunkt des Verstoßes mit dem Vorversicherer vereinbarten Versicherungsumfang, begrenzt durch den Leistungsumfang dieses Vertrages. XII. Abrechnung, Ausscheiden Der Versicherungsnehmer gibt dem Versicherer jährlich die Anzahl der Verbands-Mitglieder bekannt. Auf Basis dieser Meldung wird der Beitrag für das Folgejahr berechnet. Weiterhin gibt der Versicherungsnehmer jährlich die Anzahl der ausgeschiedenen sowie der neu eingetretenen Mitglieder bekannt. Auf Basis dieser Meldung erfolgt die Abrechnung des zurückliegenden Zeitraums, wobei die Beiträge der betreffenden Mitglieder zeitanteilig abgerechnet werden. Während der Vertragslaufzeit hinzukommende Geschäftsstellenleiter gelten ab dem Zeitpunkt versichert, in dem sie Verbandsmitglied werden. Für während der Vertragslaufzeit ausscheidende Geschäftsstellenleiter endet der Versicherungsschutz zum Zeitpunkt des Ausscheidens. Kein Versicherungsschutz besteht demnach für Verstöße, die nach dem Ausscheiden verursacht wurden. Werden bei der jährlichen Meldung versehentlich Mitglieder nicht gemeldet, so beeinträchtigt dies den Versicherungsschutz für diese Mitglieder nicht. Der versehentlich nicht entrichtete Beitrag ist nach zu erheben. 4
5 XIII. Schadenabhängiger Nachlass Es wird ein schadenabhängiger Nachlass in Höhe von 35 % gewährt, solange die Schadenaufwendungen (Zahlungen und Reserven) nicht 50 % der gezahlten Nettobeiträge übersteigen. Maßgeblich sind die Aufwendungen am Ende eines jeden Versicherungsjahres, wobei Aufwand und Beitrag in einem Zeitraum von drei Jahren betrachtet werdne. XIV. Abweichend von 16 I AVB sind Versicherungsfälle, die dem Versicherten auf anderem als schriftlichen oder elektronischem (z.b. ) Wege bekannt werden, dem Versicherer innerhalb von 6 Wochen anzuzeigen. 474/
6 Sondervereinbarung zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung der hauptberuflich tätigen Mitglieder des Verbandes der selbständigen Versicherungskaufleute der Westfälischen Provinzial Versicherung Münster, e.v. 1. Der Versicherungsnehmer kann im Schadenfall verlangen, dass ein von ihm benannter, unabhängiger Rechtsbeistand die Abwicklung des Haftpflichtanspruchs auf Seiten des Versicherungsnehmers begleitet: Dem Rechtsbeistand des Versicherungsnehmers ist unverzüglich die wechselseitige Korrespondenz zuzuleiten, ihm sind rechtzeitig Informationen über bevorstehende Verhandlungsgespräche zu erteilen und ihm ist Gelegenheit zur Teilnahme an außergerichtlichen Verhandlungen zu geben. Etwaige Vergleichsvorschläge sind mit dem Rechtsbeistand des Versicherungsnehmers abzustimmen. Wird vom Rechtsbeistand eine schadenausgleichende Regelung vorgeschlagen, ist der Versicherer zur wohlwollenden Prüfung verpflichtet. 2. Kommt es zum Prozess über den Haftpflichtanspruch, so ist der Rechtsbeistand insoweit abweichend von 16 VII. vom Versicherer in die Prozessführung einzubinden: Dem Rechtsbeistand sind die Klageschrift, alle richterlichen Verfügungen und alle wechselseitigen Schriftsätze im Prozess zuzuleiten. Der Rechtsbeistand darf an gerichtlichen Verhandlungen teilnehmen und hat ein Recht auf Anhörung vor Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs. Sollten sich während eines Prozesses außergerichtliche Vergleichsverhandlungen ergeben, so hat der Rechtsbeistand des Versicherungsnehmers das Recht, an diesen Verhandlungen teilzunehmen. 3. Handelt es sich um einen Regressanspruch der Westfälischen Provinzial Versicherungen gegen den Versicherungsnehmer, kann dieser verlangen, dass die Prozessführung insoweit abweichend von 16 VII. 4 AVB auf den unabhängigen Rechtsbeistand übertragen wird. 4. Die Kosten für den Rechtsbeistand sind Kosten i.s.v AVB und somit vom Versicherer zu tragen. 474/
7 Besondere Vereinbarung Mitversicherungsnehmer ist der Verband der selbständigen Versicherungskaufleute der Westfälischen Provinzialversicherungen Münster e.v. auf Basis der Besonderen Vereinbarungen für Verbände. Gegenseitige Ansprüche von Versicherten untereinander bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Die Versicherungssumme für dieses Risiko beträgt EUR ,- und steht 2fach p.a. zur Verfügung. Die Mitversicherung erfolgt beitragsfrei. 474/
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