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- Reinhardt Kappel
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1 IV. Vergleichende Werbung ( 6 UWG) weit verstanden werden (BGH Fußpilz ). Der Bundesgerichtshof hatte sich mit dem Vergleich eines Modeschmuckhändlers zu befassen, der in einem Werbebrief seine eigenen Artikel mit den Designer-Modeschmuckartikeln des Wettbewerbers verglich. In diesem Zusammenhang stellt der Bundesgerichtshof fest: Es werden auch Waren für den gleichen Bedarf bzw. für dieselbe Zweckbestimmung im Sinne des Artikel 3 Absatz 1 lit. b der Richtlinie 97/55/ EG verglichen. Dieser Annahme steht nicht entgegen, dass nicht konkrete Schmuckstücke aus dem Modeschmucksortiment der Beklagten identischen Stücken aus dem Angebot der Klägerin gegenübergestellt werden. Der Wortlaut der Regelung, nach dem es lediglich auf den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung ankommt, sowie das anzuerkennende Informationsinteresse der Verbraucher sprechen für ein weites Verständnis im Sinne einer Vergleichbarkeit, die einen Werbevergleich grundsätzlich auch bei nichtidentischen Produkten zulässt, sofern diese nur funktionsidentisch sind und aus der Sicht der angesprochenen Verbraucher als Substitutionsprodukte in Betracht kommen (BGH in WRP 1999, Seite 414 ff. [Seite 415, 416], Vergleichen Sie ). Der Werbevergleich von Modeschmuck mit der Warengattung hochwertiger Designer-Modeschmuck wurde daher vom erkennenden Senat als Werbevergleich von Waren für den gleichen Bedarf angesehen. Das gilt in gleicher Weise etwa auch für den Vergleich von Getränken, selbst wenn die Waren in unterschiedlichen Gebindegrößen verglichen werden. An dem Vorliegen von Funktionsidentität fehlt es allerdings, wenn ein Zeitschriftenverlag seine Zeitschrift mit einem Lottoschein des Deutschen Lotto- und Totoblocks mit den Worten vergleicht: Um Geld zu vermehren, empfehlen wir ein anderes Papier. Aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise sind die angebotenen Waren Lottoschein einerseits, eine Wirtschaftszeitschrift andererseits nicht austauschbar. Mangels Branchenähnlichkeit fehlte es aus Sicht des Bundesgerichtshofs bereits an einem Wettbewerbsverhältnis, sodass der erkennende Senat allein aus diesem Grund das Vorliegen vergleichender Werbung verneinte (BGH Lottoschein ). 3. Sachlichkeitsgebot Gemäß 6 Absatz 2 Ziffer 2 UWG ist eine vergleichende Werbung untersagt, die sich nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis der verglichenen Waren oder Dienstleistungen bezieht. Diese Qualifikationen sind aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs zu beurteilen (BGH Stresstest ). Es muss sich bei den verglichenen Eigenschaften also um nachprüfbare Tatsachen handeln. Auch wenn der angesprochene Durchschnittsverbraucher einen gewissen Aufwand hat, um den Werbevergleich nachzuprüfen, liegt eine gemäß 6 Absatz 2 Ziffer 2 UWG
2 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb nachprüfbare Tatsachenbehauptung vor. Jede Tatsachenbehauptung in der vergleichenden Werbung muss dem Beweis zugänglich sein. Ob es sich um wesentliche, relevante und typische Eigenschaften handelt, die objektiv verglichen werden, ist im Einzelfall festzustellen (EuGH Lidl Belgium GmbH & Co. KG ). Die typische Eigenschaft einer Ware oder Dienstleistung ist in der Regel auch für sie wesentlich und relevant. Das Merkmal der Typizität ist weit auszulegen (BGH Stresstest ). Dem Sachlichkeitsgebot genügt der Werbevergleich dann nicht, wenn die Werbung herabsetzend ist (s. 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG). Gegen das Verbot der Herabsetzung kann bereits eine überspitzte, ironisierende und schlagwortartige vergleichende Werbung verstoßen. Relevant ist die Eigenschaft, wenn sie den Kaufentschluss einer nicht völlig unerheblichen Zahl der angesprochenen Kaufinteressenten zu beeinflussen vermag (BGH Stresstest ). Es kommt jedoch nicht darauf an, ob der Vergleich notwendig ist. Eine Eigenschaft ist wesentlich, wenn ihre Bedeutung für den jeweils angesprochenen Verkehr aus dessen Sicht im Hinblick auf die vorgesehene Verwendung des Produkts nicht völlig unerheblich ist und sie ist dann typisch, wenn sie die Eigenart der verglichenen Produkte aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise im Hinblick auf den Bedarf oder die Zweckbestimmung prägt und damit repräsentativ oder aussagekräftig für deren Wert als Ganzes ist (BGH Stresstest ). Neben den wertbestimmenden Faktoren der Ware oder Dienstleistung können auch deren Preise oder das allgemeine Niveau der Preise eines Händlers verglichen werden (EuGH Lidl Belgium GmbH & Co. KG ). In der Entscheidung Preisvergleichsliste II befasste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage, wann eine wesentliche nachprüfbare Eigenschaft einer Ware vorliegt. Im entschiedenen Fall hatte eine Einkaufsgemeinschaft für holz- und kunststoffverarbeitende Betriebe eine Preisvergleichsliste hergestellt, in der sie die Artikel, die Lieferanten und die von den Tischlereibetrieben im Einzelnen angegebenen Preise aufgeführt hatte. Die Auflistung der Preise war im Lichte des 6 Absatz 2 Ziffer 2 UWG in gleicher Weise zulässig wie die Angaben über die Lieferanten und Tischlereibetriebe nebst des jeweiligen Rechnungsdatums. Insbesondere sah es der erkennende Senat nicht als Verstoß gegen 6 Absatz 2 Ziffer 2 UWG an, dass die angegebenen Preise nur beschränkt nachprüfbar waren. Der Werbende war nicht verpflichtet, die Rechnungsempfänger anzugeben. Erst wenn die Preisgegenüberstellung zu einem schiefen Bild führt, etwa weil nicht vergleichbare Telefontarife miteinander verglichen werden, ist die vergleichende Preiswerbung als irreführende Werbung unzulässig. Zur Frage der Objektivität des Werbevergleichs führt der BGH wörtlich aus: Das Berufungsgericht hat angenommen, das Erfordernis der Objektivität verlange, dass beim Verbraucher kein schiefes Bild entstehen dürfe; unlauter seien danach Preisvergleiche insbesondere immer dann, wenn sich die
3 IV. Vergleichende Werbung ( 6 UWG) preisrelevanten Konditionen der Wettbewerber nicht unwesentlich unterschieden und auf diese Unterschiede nicht deutlich und unmissverständlich hingewiesen werde. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zielt das Erfordernis der Objektivität jedoch darauf ab, Vergleiche auszuschließen, die sich nicht aus einer objektiven Feststellung, sondern aus einer subjektiven Wertung ihres Urhebers ergeben. Danach ist der Begriff der Sachlichkeit allein dahingehend zu verstehen, dass subjektive Wertungen ausgeschlossen sind. Dementsprechend lässt die Unvollständigkeit oder Einseitigkeit eines Preisvergleichs dessen Objektivität i. S. des 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG unberührt (BGH in WRP 2010, Seite 757 ff. [S. 758, Rdnr. 12], Paketpreisvergleich ). Der Umstand allein, dass das vergleichende Unternehmen nur die ihm günstigen Eigenschaften zur Grundlage des Werbevergleichs macht, führt also nicht zu einem Mangel an Objektivität. Denn die Unvollständigkeit oder Einseitigkeit eines Preisvergleichs hat keinen Einfluss auf seine Objektivität. Zulässig ist es danach, wenn der Hersteller von Fruchtgummi und Lakritzartikel seine Umsatzzuwächse für ein Produkt im Verhältnis zu den Lakritzprodukten seines Wettbewerbers gegenüberstellt. Denn Umsatzzuwächse eines Produkts sind Eigenschaften im Sinne des 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG (BGH Umsatzzuwachs ). Danach ist der Begriff der Eigenschaft weit zu verstehen, so dass alle diejenigen Angaben als Eigenschaft des 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG verstanden werden, die für den angesprochenen Verkehr eine nützliche Information für seine Entscheidung enthalten können, ob er dem Erwerb der angebotenen Ware oder Dienstleistung nähertreten soll oder nicht. Sofern sich eine Werbung an Facheinkäufer richtet, kommt es im Zusammenhang mit der Frage, ob eine wesentliche Eigenschaft vorliegt, darauf an, ob die gegenübergestellten Umsatzzuwächse für diesen Verkehrskreis nützlich sind. Dies hat der BGH bejaht. Der Preis als ausdrücklich in 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG genannte Eigenschaft einer Ware darf dann den Preisen des Wettbewerbs gegenübergestellt werden, wenn es sich bei den Preisen um objektive Angaben handelt. Selbst der Umstand, dass das vergleichende Unternehmen die Preise selbst festsetzt, führt nicht zur Unlauterkeit der Preisgegenüberstellung (BGH Eigenpreisvergleich ). Denn die Gefahr von Preismanipulationen durch denjenigen, der einen Vergleich eigener Preise vornimmt, rechtfertigt aus Sicht des BGH kein generelles Verbot eines Preisvergleichs zwischen Produkten mit Hausmarken und Markenprodukten. Solange eine Preismanipulation dem Werbenden nicht nachgewiesen werden kann, ist der Eigenpreisvergleich zulässig Täuschung Unzulässig ist eine vergleichende Werbung gemäß 6 Absatz 2 Ziffer 3 UWG dann, wenn der Werbevergleich zu Verwechselungen zwischen
4 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 22 dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den von diesem angebotenen Waren oder Dienstleistungen bzw. den von ihnen verwendeten Kennzeichen führen kann (EuGH O 2 und O 2 (UK)/H3G ). Kennzeichen sind sämtliche Marken, geschäftliche Bezeichnungen und geographische Herkunftsangaben. Voraussetzung des Tatbestandes in 6 Absatz 2 Ziffer 3 UWG ist nicht, dass der angesprochene verständige Durchschnittsverbraucher tatsächlich getäuscht wird. Die abstrakte Gefahr von Verwechselungen reicht zur Bejahung des Verbotstatbestandes aus. Der Begriff der Verwechslungsgefahr ist in 6 Abs. 2 Ziffer 3 UWG und in 14 Abs. 2 Ziffer 2 MarkenG einheitlich auszulegen (BGH POWER BALL ). Zu Verwechselungen kann es etwa führen, wenn ein Hersteller nicht unter Sonderrechtsschutz stehende Verbrauchsmaterialien produziert und im Rahmen einer Preisliste seine eigenen Produkte mit den Original- Verbrauchsmaterialien vergleicht. Vor Schaffung des 6 UWG hatte die höchstrichterliche Rechtsprechung in einem derartigen Vergleich eine unzulässige Rufausbeutung im Sinne von 1 UWG a. F. gesehen (BGH Verbrauchsmaterialien ). Bei Anwendung von 6 UWG ist allerdings ein derartiger Vergleich von Fremd-Verbrauchsmaterialien mit den Original-Verbrauchsmaterialien dann zulässig, wenn dieser Werbevergleich bei dem verständigen Durchschnittsverbraucher nicht zu Verwechselungen führen kann (BGH Ersetzt ). Der Bundesgerichtshof stellte im Zusammenhang mit der Bewerbung der von dem Werbenden hergestellten OP- Lampen mit den Original-Halogenlampen im Rahmen einer Katalogauflistung fest, dass diese Art des Vergleichs grundsätzlich zulässig ist. Nur wenn durch die Art der Darstellung der Eindruck erweckt wird, dass die gegenübergestellten Produkte identisch sind oder dass es sich bei den gegenübergestellten Produkten um die Original- und Zweitprodukte desselben Herstellers handelt, kann der Tatbestand des 6 Absatz 2 Ziffer 3 UWG gegeben sein (BGH OP-Lampen ). Allein der Umstand, dass der Zweithersteller von Ersatzteilen in seinem Katalog auf die Baugrößenbezeichnungen der Originalherstellerin Bezug nimmt, macht die bezugnehmende Werbung noch nicht unlauter (siehe nachfolgend) Wettbewerbswidrige Rufausbeutung oder Verwässerung Unzulässig ist ein Werbevergleich, wenn er den Ruf des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt ( 6 Absatz 2 Ziffer 4 UWG). Dieses Verbot einer wettbewerbswidrigen Rufausbeutung bzw. Markenverwässerung liegt nur dann vor, wenn über einen kritisierenden Werbevergleich hinaus besondere Umstände hinzutreten, die den Kennzeichenvergleich in unangemessener Weise abwertend oder unsachlich machen. Im Gegensatz zu dem im Markenrecht bekannten Tatbestand der Rufausbeu- 142
5 IV. Vergleichende Werbung ( 6 UWG) tung oder Markenverwässerung ( 14 Abs. 2 Ziffer 3 MarkenG) muss das Kennzeichen im Rahmen von 6 Absatz 2 Ziffer 4 UWG im Verkehr nicht bekannt im markenrechtlichen Sinne sein. Der Ruf ist in 6 Abs. 2 Ziffer 4 UWG europarechtlich auszulegen. Es reicht vielmehr aus, wenn das Kennzeichen vom Verkehr als von einem bestimmten Unternehmen stammend identifiziert wird (EuGH Toshiba Europe ). Dabei ist auf eine durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Person abzustellen und zu berücksichtigen, an welche Verkehrskreise sich die vergleichende Werbung richtet. Eine unlautere vergleichende Werbung im Sinne von 6 Abs. 2 Ziffer 4 UWG liegt danach vor, wenn ein Anbieter über Ebay auf eine berühmte Marke Bezug nimmt. Wörtlich stellt der BGH fest: Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin beanstandeten Bezeichnungen à la Cartier, passen wunderbar zu Cartier-Schmuck und für alle, die Cartier-Schmuck mögen in den Verkaufsofferten der Beklagten zutreffend als vergleichende Werbung i. S. von 2 Abs. 1 UWG a. F., 6 Abs. 1 UWG angesehen, durch die die Wertschätzung des von der Klägerin verwendeten Zeichens Cartier in unlauterer Weise ausgenutzt wird ( 2 Abs. 2 Nr. 4 UWG a. F., 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG). Die angegriffenen Wendungen signalisieren nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den angesprochenen Verkehrskreisen, die von der Beklagten angebotenen Schmuckstücke seien im Design vergleichbar mit Schmuckstücken, die unter der bekannten Marke Cartier vertrieben würden (BGH in WRP 2009, Seite 967 ff. [S. 970, Rdnr. 31], Ohrclips ). Bereits die Bezugnahme auf einer Verkaufsplattform im Internet, dass die angebotene Handelsware mit einem bekannten Markenprodukt vergleichbar ist, macht den Werbevergleich unlauter im Sinne von 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG. Denn der Markeninhaber hat es nicht hinzunehmen, dass ohne seine Einwilligung auf sein bekanntes Kennzeichen Bezug genommen wird. In diesem Zusammenhang ist ferner zu berücksichtigen, dass der kennzeichenmäßige Schutz aus dem Markengesetz keinen grundsätzlichen Vorrang gegenüber dem Recht der vergleichenden Werbung hat. Vielmehr kann der Markeninhaber entweder Ansprüche aus dem Markengesetz herleiten oder Unterlassung nach den Vorschriften des UWG begehren. Der EuGH vertritt die Auffassung, dass es grundsätzlich zulässig sein muss, wenn im Rahmen von Katalogen für Ersatzteile und Verbrauchsmaterialien die Bestellnummern der Original-Waren mit denen des Werbenden verglichen werden. Nur wenn die entsprechende Katalogwerbung dazu führt, dass der angesprochene verständige Durchschnittsverbraucher den Ruf der Erzeugnisse des Originalherstellers auf die Erzeugnisse des konkurrierenden Anbieters überträgt, kann 6 Absatz 2 Ziffer 4 UWG verwirklicht sein. Bei der Prüfung, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist nach den Ausführungen des EuGH zu berücksichtigen, wie
6 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb die beanstandete Werbung insgesamt präsentiert wird und an welche Verkehrskreise sie sich richtet (EuGH Toshiba Europe ). Vor allem ist zu berücksichtigen, dass nicht jede Bezugnahme in unlauterer Weise erfolgt. Vielmehr sind an das Merkmal der Unlauterkeit hohe Anforderungen zu stellen. Anderenfalls wäre jede vergleichende Werbung, die auf ein fremdes Kennzeichen Bezug nimmt, unzulässig gemäß 6 Absatz 2 Ziffer 4 UWG. Unlauter ist eine werbende Bezugnahme auf ein fremdes Kennzeichen erst dann, wenn der Werbende zielgerichtet die Bekanntheit eines Markenproduktes ausnutzt, um den guten Ruf dieser Ware auf sein eigenes Erzeugnis zu übertragen, indem er etwa das Markenprodukt im Vergleich zu seinem eigenen Erzeugnis besonders herausstellt. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls, ob Wettbewerbswidrigkeit zu bejahen ist (siehe hierzu auch BGH Genealogie der Düfte, nachfolgend 7.). Nicht jeder Eigenpreisvergleich, in dem die unter einer Hausmarke vertriebenen Produkte den Markenprodukten anderer Hersteller gegenüber gestellt werden, ist unlauter im Sinne von 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG. Die Nennung fremder Marken in dem Eigenpreisvergleich reicht nicht aus, um eine unlautere Rufausnutzung oder Rufbeeinträchtigung anzunehmen (BGH Eigenpreisvergleich ). Denn der Hinweis auf die Herstellermarken ist im Rahmen des Preisvergleichs erforderlich, um den Vergleich der eigenen Erzeugnisse mit Fremderzeugnissen zu ermöglichen. Daher kann dieser Vergleich für sich genommen keine unlautere Ausnutzung des guten Rufs der fremden Markenartikel begründen. Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Werbung eines Ersatzteilherstellers zu befassen, der in seinem Ersatzteilkatalog neben seinen eigenen Bestellnummern die Baugrößenbezeichnungen des Originalhersteller angegeben hatte. In diesem Zusammenhang weist der Bundesgerichtshof wörtlich auf folgendes hin: Auch Tatsachen, die eine über den bloßen Vergleich hinausgehende unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung des von der Klägerin verwendeten Kennzeichens i. S. von 2 Abs. 2 Nr. 4 (jetzt: 6 Abs. 2 Nr. 4) erkennen ließen, sind nicht ersichtlich. Mit der Nennung des Nummernsystems der Klägerin partizipiert die Beklagte an dem guten Ruf der bezeichneten Produkte. Das allein ist aber keine unlautere Ausnutzung des guten Rufs (BGH in WRP 2003, Seite 637 ff. [Seite 639], Ersetzt ). Mit dieser Rechtsprechung orientiert sich der Bundesgerichtshof an den Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs Toshiba Europe. Zu recht weist der erkennende Senat darauf hin, dass die Angabe der Baugrößenbezeichnungen der Originalherstellerin neben den Bestellnummern des Zweitherstellers unter der Angabe Ersetzt allein die Funktion hat, den angesprochenen Verkehrskreisen die eindeutige Identifikation der Ersatzteile in Bezug auf die Originalherstellerin zu ermöglichen. Der Vergleich hält sich noch innerhalb des gemäß 6 Abs. 2 Nr. 2
7 IV. Vergleichende Werbung ( 6 UWG) UWG Zulässigen, da wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften der Erzeugnisse verglichen werden. Darüber hinaus hatte die Herstellerin der Ersatzteile in ihrem Katalog noch zusätzlich die Angabe angebracht Dies sind S. Teile. Die Originalnummern dienen nur zu Vergleichszwecken. Dieser drucktechnisch kleiner angebrachte Hinweis war für den fachkundigen Abnehmer, an den sich der Katalog richtete, ohne weiteres wahrnehmbar, sodass auch eine Irreführung nicht eintreten konnte. Schon gar nicht kam diesem Hinweis die Qualität einer unlauteren Rufausbeutung im Sinne von 6 Abs. 2 Ziffer 4 UWG zu. Eine unlautere Rufausbeutung liegt aber immer dann vor, wenn der Werbende ausdrücklich oder implizit auf eine bekannte Marke Bezug nimmt (EuGH L Oréal ). Ein Ausnutzen oder Beeinträchtigen der Wertschätzung des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise liegt auch dann nicht vor, wenn das werbende Unternehmen einen Eigenpreisvergleich dergestalt veröffentlich, dass die Preise der Eigenmarken den Preisen von fremden Markenprodukten gegenübergestellt wird. Allein die Nennung der fremden Marken, die in den Preisvergleich einbezogen worden sind, reicht nicht aus, um eine unlautere Rufausnutzung oder Rufbeeinträchtigung anzunehmen (s. o. 3.) Aus Sicht des EuGH wird der Ruf eines in Fachkreisen bekannten Unterscheidungszeichens eines Herstellers dann nicht in unlauterer Weise ausgenutzt, wenn ein konkurrierender Anbieter in seinen Katalogen den Kernbestandteil dieses Unterscheidungszeichens verwendet (EuGH Siemens/VIPA ). Denn die Übernahme des Kernbestandteils eines Bestellnummernsystems eines Wettbewerbers dient in diesem Fall nur dazu, dem Verkehr die funktionalen Gleichwertigkeiten der verglichenen Produkte zu vermitteln. Daher liegt aus Sicht des EuGH ein Vergleich wesentlicher, relevanter, nachprüfbarer und typischer Eigenschaften der verglichenen Produkte vor (siehe Vorabentscheidungsersuchen BGH Bestellnummernübernahme ). In diesem Zusammenhang misst der EuGH dem Umstand wesentliche Bedeutung bei, dass sich die fraglichen Produkte nur an Fachkreise richten. Insofern ist die Wahrscheinlichkeit einer Assoziation zwischen dem Ruf der Produkte der Wettbewerber viel geringer als wenn diese Produkte für Endverbraucher bestimmt wären Herabsetzung, Verunglimpfung Unlauter ist auch eine vergleichende Werbung, die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönliche bzw. geschäftliche Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft ( 6 Absatz 2 Ziffer 5 UWG). Während 6 Absatz 2 Ziffer 4 UWG eine Rufausbeutung oder Verwässerung eines Kennzeichenrechts zum Gegenstand hat, geht es in 6 Absatz 2 Ziffer 5 UWG um die allgemeine Herabsetzung oder Verunglimp
8 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb fung des Wettbewerbers. 6 Absatz 2 Ziffer 5 UWG ergänzt damit 4 Nr. 8 UWG, da diese Bestimmung alle herabsetzenden Äußerungen erfasst, unabhängig davon, ob sie erweislich wahr sind oder nicht. Jedem Werbevergleich ist eine gewisse Herabsetzung des Wettbewerbers immanent. Daher kann der Umstand allein, dass ein Werbender im Rahmen eines Werbevergleichs auf Waren oder Dienstleistungen bzw. geschäftliche Verhältnisse des Wettbewerbers Bezug nimmt, nicht unzulässig im Sinne von 6 Absatz 2 Ziffer 5 UWG sein. Für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Werbevergleichs ist auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen. Da dieser Durchschnittsverbraucher zunehmend an pointierte Aussagen in der Werbung gewöhnt ist, macht ein durch Humor und Ironie geprägter Werbevergleich diesen noch nicht unlauter im Sinne von 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG. Zu den Voraussetzungen eines herabsetzenden Werbevergleichs führt der BGH wörtlich aus: Eine Herabsetzung im Sinne von 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG setzt mehr voraus, als die einem kritischen Werbevergleich immanente Gegenüberstellung der Vorteile und Nachteile der verglichenen Produkte. Maßgeblich ist, ob die angegriffene Werbeaussage sich noch in den Grenzen einer sachlichen Erörterung hält oder bereits eine pauschale Abwertung der fremden Erzeugnisse darstellt. Herabsetzend im Sinne von 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG ist ein Vergleich daher nur, wenn zu den mit jedem Werbevergleich verbundenen (negativen) Wirkungen für die Konkurrenz besondere Umstände hinzutreten, die ihn als unangemessen abfällig, abwertend oder unsachlich erscheinen lassen (BGH in WRP 2010, Seite 252 ff. [S. 255, Rdnr. 16], Gib mal Zeitung ). Wenn ein Zeitungsverlag seine Tageszeitung im Rahmen eines TV- Spots mit der Tageszeitung eines anderen Verlegers vergleicht und mit Mitteln der Ironie die Unterschiede zwischen beiden Tageszeitungen besonders pointiert heraushebt, liegt kein per-se unlauterer Werbevergleich vor. Solange der Werbende mit ironischen Anklängen lediglich Aufmerksamkeit und Schmunzeln erzielt, mit ihnen aber keine Abwertung des Mitbewerbers oder des konkurrierenden Angebots verbunden ist, liegt keine unzulässige Herabsetzung vor (BGH Lottoschein ). Es bedarf in jedem Einzelfall einer besonderen Prüfung, bis zu welcher Grenze die Werbung noch als ironische Übertreibung erlaubt ist und ab wann sie zu einer nicht mehr hinnehmbaren Herabsetzung wird. Ein humorvoller oder ironischer Werbevergleich kann aus Sicht des BGH auch dann zulässig sein, wenn er sich nicht auf feinen Humor und leise Ironie beschränkt. Erst wenn die vergleichende Werbung den Mitbewerber dem Spott oder der Lächerlichkeit preisgibt, ist die Grenze zur unzulässigen Herabsetzung erreicht. Erkennt der verständige Durchschnittsverbraucher in der Preisgegenüberstellung die humorvolle Überspitzung
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