Faktenblatt zur Wohn-Initiative
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- Uwe Gerstle
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1 Faktenblatt zur Wohn-Initiative 4. Mai 2015, Fachstelle Wohnbauförderung
2 Einleitung Die Initiative «Für bezahlbare Wohnungen» (Wohn-Initiative) wurde am 18. Mai 2014 von der Stimmbevölkerung der Stadt Bern mit 71.56% angenommen. Zugestimmt haben alle Berner Stadtteile mit Stimmanteilen von 63% (Kirchenfeld/Schosshalde) bis 77% (Breitenrain/ Lorraine). Mit Annahme der Initiative durch die Stimmbevölkerung ist diese jedoch noch nicht in Kraft getreten. Die in der Initiative geforderte Ergänzung der Bauordnung musste zuerst vom Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) genehmigt werden, was am 18. März 2015 erfolgt ist. Die Einsprechenden haben nun beim Rechtsamt der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern Beschwerde gegen die Genehmigung eingereicht. Diese verzögert das Inkrafttreten der Initiative oder könnte allenfalls dazu führen, dass die Initiative nicht in Kraft tritt. Um dem Willen der Stimmbevölkerung nach preisgünstigem und gemeinnützigem Wohnraum nachzukommen, wird ein Teil der Wohn-Initiative trotzdem bereits angewendet (Details siehe unter «Aktueller Stand, Verfahren» und «Umsetzung»). Dieses Faktenblatt dient der Information der betroffenen Akteure und der Öffentlichkeit zur Wohn-Initiative. Es wird laufend aktualisiert und widerspiegelt den jeweiligen Stand der Umsetzung der Wohn-Initiative. Stand des vorliegenden Dokuments: 4. Mai Kontaktpersonen Für Auskünfte zur Wohn-Initiative stehen folgende Personen zur Verfügung: Christine Gross Fachstelle Wohnbauförderung der Stadt Bern, Stadtplanungsamt Walter Langenegger Informationsdienst der Stadt Bern Tel Tel Antworten zu allgemeinen Fragen zur Wohn-Initiative, zur Umsetzung, zum Stand des Verfahrens etc. Medienauskünfte Faktenblatt zur Wohn-Initiative Stadt Bern, Stand 4. Mai
3 Inhalt der Wohn-Initiative Die Wohn-Initiative sieht eine Ergänzung der Bauordnung der Stadt Bern mit einem neuen Artikel 16b zum preisgünstigen Wohnungsbau und zu gemeinnützigen Wohnbauträgern vor. Im Wesentlichen umfasst die Initiative zwei Wirkungsbereiche: a) Drittelsregelung: Der erste Teil der Wohn-Initiative betrifft ordentliche Planungsverfahren und kommt zur Geltung, wenn die baurechtliche Grundordnung der Stadt Bern geändert wird und dabei Wohnzonen betroffen sind. Bei Um- und Neueinzonungen von Wohnzonen soll sichergestellt werden, dass mindestens ein Drittel der Wohnnutzung mit preisgünstigen Wohnungen bebaut oder an gemeinnützige Wohnbauträger abgegeben wird. Die Wohnungen sind in Kostenmiete zu vermieten. Dieses Anliegen wird im Folgenden «Drittelsregelung» genannt. Die Drittelsregelung ist in entsprechenden Planungen zwingend zu berücksichtigen, ausser wenn die Ausnahmeregelung aus Artikel 16b Absatz 2 Anwendung findet. b) Ausnützungsbonus: Der zweite Teil der Wohn-Initiative betrifft einzelne Baubewilligungsverfahren von Gebäuden mit Wohnungen. Für Neu- und Umbauten von Gebäuden soll das Nutzungsmass um 20% erhöht werden, wenn dies städtebaulich verträglich ist und alle Wohnungen im Gebäude preisgünstig oder durch eine gemeinnützige Trägerschaft erstellt werden. Die Wohnungen sind in Kostenmiete zu vermieten. Dieses Anliegen wird im Folgenden «Ausnützungsbonus» genannt. Der Ausnützungsbonus kann freiwillig in Anspruch genommen werden. Der Initiativtext lautet mit den vom AGR vorgenommenen, rot markierten Änderungen (Änderungen gemäss Genehmigung AGR vom 18. März 2015) folgendermassen: Die Bauordnung der Stadt Bern (BO) vom 24. September 2006 wird wie folgt geändert: Art. 1 (Zweck) Abs. 3 (neu) Sie (die Bauordnung) bezweckt in allen Stadtteilen die Planung und den Bau preisgünstiger, qualitativ hochwertiger Wohnungen zu gewährleisten. 6. Kapitel: Schutz von bestehendem und Erstellung von preisgünstigem Wohnraum (neue Kapitelüberschrift): Art. 16b «Preisgünstiger Wohnungsbau und gemeinnützige Wohnbauträger» 1) Bei Um- und Neueinzonungen wird sichergestellt, gegebenenfalls mittels einer Überbauungsordnung, dass in den Wohnzonen (Wohnzone W, gemischte Wohnzone WG, Kernzone K) mindestens ein Drittel der Wohnnutzung als preisgünstiger Wohnraum im Sinne der eidgenössischen Wohnraumförderungsverordnung vom 26. November 2003* erstellt und dauerhaft in Kostenmiete vermietet wird oder der Boden durch Verkauf oder im selbstständigen und dauernden Baurecht an eine gemeinnützige Organisation im Sinne von Artikel 37 der Wohnraum- Faktenblatt zur Wohn-Initiative Stadt Bern, Stand 4. Mai
4 förderungsverordnung abgegeben wird, die die Wohnungen dauerhaft in Kostenmiete vermietet. 2) Ausgenommen sind geringfügige Änderungen von Nutzungsplänen gemäss Art. 122 BauV. Das für die Planung zuständige Organ kann im Einzelfall weitere Um- und Neueinzonungen, namentlich von kleineren Arealen, von der Verpflichtung ausnehmen, preisgünstigen Wohnraum zu erstellen, oder diese Verpflichtung einschränken. 3) Für Neu- und Umbauten von Gebäuden wird das zulässige Mass der Nutzung um 20 Prozent erhöht, wenn die städtebauliche Verträglichkeit gewährleistet ist, keine wesentlichen nachbarlichen Interessen betroffen sind und wenn im gesamten Gebäude preisgünstiger Wohnraum gemäss der Wohnraumförderungsverordnung erstellt und dauerhaft in Kostenmiete vermietet wird oder eine gemeinnützige Organisation im Sinne von Artikel 37 der Wohnraumförderungsverordnung Grundeigentümerin oder Baurechtsnehmerin ist, die die Wohnungen dauerhaft in Kostenmiete vermietet. *SR Faktenblatt zur Wohn-Initiative Stadt Bern, Stand 4. Mai
5 Aktueller Stand, Verfahren Aktueller Stand: Beschwerde hängig Die Institution und Personen, die zur Wohn-Initiative eine Kollektiveinsprache eingereicht hatten, haben im April 2015 eine Beschwerde gegen die Genehmigung des Amts für Gemeinden und Raumordnung (AGR) eingereicht. Die ans Rechtsamt der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern gerichtete Beschwerde könnte über das Verwaltungsgericht bis vors Bundesgericht führen. Inkrafttreten Die Wohn-Initiative tritt erst in Kraft, wenn die Beschwerde von der jeweiligen Instanz abgewiesen wird. Bei Beschwerde bis vor das Bundesgericht ist mit einem Verfahrensabschluss circa Ende 2018 zu rechnen. Genehmigung vom 18. März 2015 Die Wohn-Initiative wurde vom Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) am 18. März 2015 genehmigt. Das AGR hat im Rahmen der Genehmigung die Kollektiveinsprache abgewiesen und die folgenden, in der Vorprüfung angekündigten Änderungen am Initiativtext vorgenommen: Artikel 16b Absatz 2: «Der Stadtrat» wurde in «Das für die Planung zuständige Organ» geändert. Artikel 16b Absatz 3, der kursive Text wurde ergänzt: «wenn die städtebauliche Verträglichkeit gewährleistet ist, keine wesentlichen nachbarlichen Interessen betroffen sind und wenn im gesamten Gebäude». Faktenblatt zur Wohn-Initiative Stadt Bern, Stand 4. Mai
6 Umsetzung Zeitpunkt der Anwendung Der Zeitpunkt der Anwendung der Initiative ist für die beiden Wirkungsbereiche unterschiedlich: a) Drittelsregelung (Artikel 16b Absätze 1 und 2) Die Stadt Bern hat in Planungen - unabhängig von der Wohn-Initiative - die Möglichkeit, Anteile für den preisgünstigen oder gemeinnützigen Wohnungsbau festzulegen. Um dem Willen der Stimmbevölkerung nachzukommen, wird die Drittelsregelung deshalb bereits heute wie folgt angewendet (ausgenommen sind die untenstehend geschilderten Ausnahmen): In Planungen, die städtische Areale betreffen, wird ein Drittel der Wohnfläche für den preisgünstigen oder gemeinnützigen Wohnungsbau reserviert, wenn nicht bereits andere Anteile festgelegt sind (beispielsweise aufgrund parlamentarischer Vorstösse). In Planungen, die private Areale betreffen, wird wie folgt vorgegangen und informiert: Es besteht keine rechtliche Verpflichtung, bereits heute die Drittelsregelung in die Planung aufzunehmen. Hinsichtlich politischer Akzeptanz der Planungen im Stadtrat und in der Volksabstimmung ist jedoch zu empfehlen, die Drittelsregelung in den Planungen zu berücksichtigen. Ansonsten besteht die Möglichkeit, dass der Stadtrat den Drittel beziehungsweise einen grösseren Anteil der Wohnfläche für den preisgünstigen oder gemeinnützigen Wohnungsbau in die Planungen aufnimmt oder dass die Planungen im Stadtrat aufgrund der fehlenden Drittelsregelung nicht verabschiedet werden. Die Aufnahme der Drittelsregelung in die Planungen ist ausserdem aus verfahrenstechnischen Überlegungen sinnvoll, weil der exakte Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Bestimmungen nicht klar ist. Sämtliche Planungen, die dem AGR nach dem Inkrafttreten zur Genehmigung vorgelegt werden, müssen in diesem Zeitpunkt zwingend die Drittelsregelung enthalten. Wird auf die Drittelsregelung bei einer Planung vorderhand verzichtet, besteht das Risiko, dass die Planung dereinst nicht genehmigungsfähig ist. Von der obenstehenden Anwendung ausgenommen sind die in Artikel 16b Absatz 2 der Wohn- Initiative geschilderten Ausnahmen: «Ausgenommen sind geringfügige Änderungen von Nutzungsplänen gemäss Art. 122 BauV. Das für die Planung zuständige Organ kann im Einzelfall weitere Um- und Neueinzonungen, namentlich von kleineren Arealen, von der Verpflichtung ausnehmen, preisgünstigen Wohnraum zu erstellen, oder diese Verpflichtung einschränken.» Unter kleineren Arealen versteht das Initiativkomitee gemäss seinen Erläuterungen zur Wohn- Initiative Gebiete mit «weniger als rund m 2 BGF, d.h Wohnungen». Faktenblatt zur Wohn-Initiative Stadt Bern, Stand 4. Mai
7 b) Ausnützungsbonus (Artikel 16b Absatz 3) Der Ausnützungsbonus kann erst angewendet werden, wenn die Wohn-Initiative in Kraft ist. Dies bedeutet, dass Baubewilligungen für Projekte mit Ausnützungsbonus erst erteilt werden können, wenn Artikel 16b Absatz 3 der Wohn-Initiative in Kraft ist. Bauherrschaften werden gebeten, heute noch keine Baugesuche mit dem Ausnützungsbonus gemäss Wohn-Initiative einzureichen. Wird vor Inkrafttreten der Initiative ein Baugesuch eingereicht, das den Ausnützungsbonus geltend macht, muss das Bauinspektorat dieses Baugesuch sistieren. Zuständigkeiten Die Federführung zur Umsetzung der Wohn-Initiative liegt bei der Fachstelle Wohnbauförderung des Stadtplanungsamts der Stadt Bern. Zuständig ist Christine Gross (Tel , christine.gross@bern.ch). Einbezogen werden sämtliche involvierte Ämter und Abteilungen der Stadt Bern, insbesondere das Bauinspektorat, die Stadt- und Nutzungsplanung des Stadtplanungsamts sowie Immobilien Stadt Bern. Faktenblatt zur Wohn-Initiative Stadt Bern, Stand 4. Mai
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