Magisterarbeit. im Aufbaustudiengang EUROPÄISCHES RECHT. an der JURISTENFAKULTÄT UNIVERSITÄT LEIPZIG

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1 Magisterarbeit zum Thema Das grenzüberschreitende Insolvenzverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates der Europäischen Union eine rechtsvergleichende Betrachtung des deutschen und ungarischen Insolvenzrechtes im Aufbaustudiengang EUROPÄISCHES RECHT an der JURISTENFAKULTÄT UNIVERSITÄT LEIPZIG zur Erlangung des akademischen Grades Magister des vergleichenden europäischen Rechts (LL. M. Eur.) Betreut durch: Eingereicht von: Herrn Dr. Istvan Varga, Universität Leipzig/Budapest Schunk, Béla Leipzig, den

2 I Inhaltsverzeichnis Seite Einleitung 1 Gang der Untersuchung 2 Teil 1 : Die Europäische Insolvenzverordnung 2 Erstes Kapitel : Die Verordnung 1346/2000 über grenzüberschreitende Insolvenzverfahren 2 I. Rechtsgrundlagen 2 II. Zielsetzung 3 III. Entstehungsgeschichte 3 IV. Regelungen der Verordnung 5 1. Anwendungsbereich 5 a) Sachlicher Anwendungsbereich 5 b) Persönlicher Anwendungsbereich 6 c) Räumlicher Anwendungsbereich 7 d) Zeitlicher Anwendungsbereich 8 2. Internationale Zuständigkeit 9 a) Das Hauptinsolvenzverfahren 9 b) Das Sekundärinsolvenzverfahren 10 c) Partikularverfahren Anwendbares Recht Anerkennung der Insolvenzverfahren innerhalb der Mitgliedsstaaten 13 Zweites Kapitel : Das Hauptinsolvenzverfahren 16 I. Exklusivität des Hauptverfahrens 16 II. Positiver Kompetenzkonflikt BGH-Vorlagebschluss vom a) Sachverhalt 17

3 II Seite b) Rechtliche Würdigung Vorlagebeschluss des Supreme Court of Irland vom C 341/04 20 a) Sachverhalt 20 b) Rechtliche Würdigung 22 c) Vorabentscheidungsfragen Weitere mitgliedsstaatliche Rechtsprechung zur EuInsVO Stellungnahme 26 Drittes Kapitel : Das Sekundärinsolvenzverfahren 29 I. Voraussetzungen der Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens 29 II. Anwendbares Recht 30 III. Hauptsitz als Niederlassung i.s.d. EuInsVO 30 IV. Antragsbefugnis 31 V. Einwirkungsmöglichkeiten des Hauptinsolvenzverwalter auf die Abwicklung des Sekundärinsolvenzverfahrens 33 Teil 2 : Das deutsche und ungarische Insolvenzrecht 35 Erstes Kapitel : Die Gründzüge des deutschen Insolvenzrechtes 35 I. Einleitung 35 II. Rechtsgeschichtlicher Überblick 36 III. Aufbau und Verfahrensarten nach der InsO Das Verbraucherinsolvenzverfahren Das Restschuldbefreiungsverfahren Weitere Verfahren nach der InsO 40 IV. Allgemeine Bestimmungen Insolvenzfähigkeit des Schuldners Zuständiges Gericht 42

4 III Seite 3. Die Gläubiger 42 (1) Aussonderungsberechtigte Gläubiger 42 (2) Absonderungsberechtigte Gläubiger ( 49 ff. InsO) 43 (3) Massegläubiger ( 53 ff. InsO) 43 (4) Insolvenzgläubiger ( 38 InsO) 43 (5) nachrangige Insolvenzgläubiger ( 39 InsO) 43 V. Das Regelinsolvenzverfahren Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Vorliegen der Insolvenzeröffnungsgründe 45 a) Zahlungsunfähigkeit nach 17 InsO 45 b) drohende Zahlungsunfähigkeit nach 18 InsO 45 c) Überschuldung ( 19 InsO) Weiteres Verfahren und Maßnahmen des Gerichtes 46 VI. Durchführung des Regelinsolvenzverfahrens Rechtsfolgen der Insolvenzeröffnung 47 a) Beschlagnahme 47 b) Berechtigung und gutgläubiger Erwerb 48 c) Rechtsfolge auf schwebende Geschäfte 48 d) Rechtsfolge auf schwebende Prozesse 48 e) Vollstreckungsverbot Anfechtungsmöglichkeiten Weiteres Verfahren und Maßnahmen des Gerichtes 50 Zweites Kapitel : Die Grundzüge des Ungarischen Insolvenzrechtes 51 I. Einleitung 51 II. Rechtsgeschichtlicher Überblick 51 III. Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich Schuldner und Gläubiger Antragsberechtigung 54

5 IV Seite 4. Zuständigkeit der Gerichte nach 6 KuLG Gläubigerausschuss 55 IV. Das Konkursverfahren (Reorganisation) Eröffnung des Verfahrens Durchführung und Wirkungen des Verfahrens 56 V. Das Liquidationsverfahren Antrag auf Feststellung der Zahlungsunfähigkeit Wirkung der Eröffnung des Liquidationsverfahrens Durchführung des Liquidationsverfahrens 60 a) Anmeldung der Forderungen 60 b) Aufgaben des Liquidationsverwalters 61 c) Insolvenzanfechtung 61 d) Vergleich während des Liquidationsverfahrens 62 e) Verwertung der Masse 62 f) Befriedigung der Gläubigerforderungen Beendigung des Liquidationsverfahrens Vereinfachtes Liquidationsverfahren 63 Drittes Kapitel : Rechtsvergleichung 64 I. Ausrichtungen der Insolvenzrechtsordnungen 64 II. Grundsätze der beiden Insolvenzrechtsordnungen 64 III. Anwendungsbereich und Eröffnungsgründe 65 IV. Anfechtungsmöglichkeiten 65 V. Internationales Insolvenzrecht 66 VI. Zusammenfassung 66 Schlussbetrachtungen der Magisterarbeit 67

6 V Literaturverzeichnis Becker, Christoph Insolvenz in der Europäischen Union Zur Verordnung des Rates über Insolvenzverfahren, ZEuP 2002, S. 287 ff. Bork, Reinhardt Einführung in das Insolvenzrecht, 4. Auflage, Mohr Siebeck Verlag 2005 Braun, Eberhard Kommentar zur Insolvenzordnung, C.H. Beck Verlag München 2002 Breuer, Wolfgang Insolvenzrecht Eine Einführung, 2. Auflage, C.H. Beck Verlag München 2003 Duursma-Kepplinger, Europäische Insolvenzverordnung Henriette-Christine/ Kommentar, Springer Verlag Wien, 2002 Duursma, Dieter/ (zit.: Duursma-Kepplinger/Duursma/Chalupsky) Chalupsky, Ernst Eidenmüller, Horst Europäische Verordnung über Insolvenzverfahren und zukünftiges deutsches internationales Insolvenzrecht, IPRax 2001, S. 2 ff Foerste, Ulrich Insolvenzrecht, 2. Auflage, C.H. Beck Verlag München 2004 Gogger, Martin Insolvenzrecht, JuS Schriftenreihe, C.H. Beck Verlag München 2005 Gottwald, Uwe/ Praxiskommentar Insolvenzrecht, Riedel, Ernst Deubner Verlag Köln 2005, Band 2

7 VI Hess, Harald/ Kommentar zur Gesamtvollstreckungsordnung, Binz, Fritz/ 4. Auflage, Luchterhand Verlag 1998 Wienberg, Rüdiger Hegedüs, E. Änderungen des ungarischen Konkursgesetzes, WiRO 1998, S. 46 ff. Herchen, Axel International-insolvenzrechtliche Kompetenz- konflikte in der Europäischen Gemeinschaft, ZInsO 2004, S. 61 ff. Jahn, Uwe Insolvenzen in Europa, Economica Verlag Bonn, 3. Auflage 1998 Juhász, László A Magyar Csödjog Kézikönyve, Dialóg Campus Kiadó Budapest-Pécs 2003 Lautenbach, Götz Anmerkungen zum Beschluss des AG Mönchengladbach vom , NZI 2004, S. 384 ff. Lowitzsch, Jens Das Insolvenzrecht Mittel- und Osteuropas, Berliner Wissenschafts-Verlag 2004 Krebber, Sebastian Europäische Insolvenzordnung, Drittstaatengesellschaften, Drittstaatensachverhalte und innergemeinschaftliche Konflikte, IPRax 2004, S. 540 ff. Mankowski, Peter Grenzüberschreitender Umzug und das center of main interests im europäischen Internationalen Insolvenzrecht, NZI 2005, S. 368 ff.

8 VII Martini, Ulf Die Europäische Insolvenzverordnung über Insolvenzverfahren vom und die Rechtsfolgen für die Praxis, ZInsO 2002, S. 905 ff. Mózes, Zoltán A csödtörvèny evi módositása A fizetésképtelenségi eljárások uniós szabályai, Media Team 2004 Münchener Kommentar Kommentar zur Insolvenzordnung, Band 3, InsO, Internationales Insolvenzrecht, Insolvenzsteuerrecht, C.H. Beck Verlag München 2003 Oberhammer, Paul Europäisches Insolvenzrecht in praxi Was bisher geschah, ZInsO 2004, S. 761 Pfaff, Dieter/ Das Insolvenzrecht Osteuropas, WiRO 1998, Linsmeier, Petra S. 41 ff. Roßmeier, Daniela Besitzlose Mobiliarsicherheiten in grenzüberschreitenden Insolvenzverfahren : Eine rechtsvergleichende Untersuchung des deutschen und des U.S.-amerikanischen Internationalen Insolvenzrechtes sowie der Europäischen Verordnung über Insolvenzverfahren, Europäische Hochschulschriften, Peter Lang Verlag Frankfurt am Main 2003 Schmidt, Karsten Kurzkommentar zur KO/VglO/GesO, 17. Auflage, C.H. Beck Verlag München 1997 Smid, Stefan Deutsches und Europäisches Insolvenzrecht, Kommentar, Verlag W. Kohlhammer 2004

9 VIII ders., Kommentar zur Insolvenzordnung, Verlag W. Kohlhammer 2001 (zit.: Smid : Insolvenzrecht) Spitsa, Natalia/ Das ungarische Insolvenzrecht, IWB 2004, Lowitzsch, Jens Nr. 13,S. 31 ff. Tóth, Mihály/ Csödjog, Gazdasági Törvények Kommentárjai, Török, Gabór HVG-ORAC Lap- és Könyvkiadó Kft, 2001 Vogler, Daniela Die internationale Zuständigkeit für Insolvenzverfahren, Schriftenreihe des Center of legal Competence, Band 11, Neuer Wissenschaftlicher Verlag Wien-Graz 2004 Weller, Marc-Philippe Forum Shopping im Internationalen Insolvenzrecht?, IPRax 2004, S. 412 ff. Wimmer, Klaus Anmerkungen zum Vorlagebeschluss des irischen Supreme Court in Sachen Parmalat, ZInsO 2005, S. 119 ff. ders., Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. Auflage, Luchterhand Verlag 2002 Zoltán, Lomnici Gyakorló jogászként az Európai Unióban, HVG- ORAC Lap- és Könyvkiadó Kft, 2004

10 IX Abkürzungsverzeichnis EG EGInsO EU EuInsVO GesO IPRax InVO IWB KO KuLG InsO NZI RpflG WiRO ZEuP ZInsO ZPO Europäische Gemeinschaft Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung Europäische Union Europäische Insolvenzverordnung Gesamtvollstreckungsordnung Praxis des Internationalen Privat- und verfahrensrecht Zeitschrift Insolvenz und Vollstreckung Internationale Wirtschaftsbrief Konkursordnung Gesetz über Konkurs-, Liquidations- Und Abwicklungsverfahren Insolvenzordnung Neue Zeitschrift für das Recht der Insolvenz Und Sanierung Rechtspflegergesetz Wirtschaft und Recht in Osteuropa Zeitschrift für europäisches Privatrecht Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht Zivilprozessordnung

11 1 Einleitung Die vorliegende Magisterarbeit ist in zwei Teile gegliedert. Der erste Teil hat die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates der EU über grenzüberschreitende Insolvenzverfahren zum Gegenstand. Der zweite Teil befasst sich mit den Grundzügen des deutschen und ungarischen Insolvenzrechtes. Ausgehend von der wachsenden wirtschaftlichen Verflechtung von Unternehmen innerhalb der EU sowie der zunehmenden Anzahl von Insolvenzverfahren mit grenzüberschreitendem Bezug bestand die dringende Notwendigkeit einer einheitlichen Regelung auf Gemeinschaftsebene. Die Magisterarbeit soll einerseits einen genauen Überblick über die wesentlichen Regelungsinhalte der Verordnung und andererseits eine Bestandsaufnahme der bestehenden Anwendungsproblemen drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten geben. Besonderes Augenmerk soll dabei aufgrund der enormen Praxisrelevanz auf das Problem der Bestimmung der Internationalen Zuständigkeit im Rahmen eines positiven Kompetenzkonfliktes gelegt werden, d.h. wenn zwei Gerichte unterschiedlicher Mitgliedstaaten ihre Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens annehmen. Da nach den Regelungen der Europäischen Insolvenzverordnung, abgesehen von den in ihr normierten Bestimmungen, für die Eröffnung und Durchführung von grenzüberschreitenden Insolvenzverfahren nach wie vor das nationale Insolvenzrecht des Staates der Verfahrenseröffnung gilt, soll ein Darstellung des deutschen und ungarischen Insolvenzrechtes erfolgen. Dabei sollen die beiden Insolvenzrechtsordnungen auf ihre Gemeinsamkeiten und Unterschiede hin untersucht werden. Gang der Untersuchung Im Teil 1 der vorliegenden Arbeit werden im ersten Kapitel neben der Entstehungsgeschichte und Zielsetzung vor allem die elementaren Regelungen der Verordnung vorgestellt. Das zweite Kapitel befasst sich mit dem Hauptinsolvenzverfahren sowie den derzeitig bestehenden Schwierigkeiten bei der Bestimmung der Internationalen Zuständig-

12 2 keit zur Eröffnung dieses Verfahrens. Ausgehend von der enormen Bedeutung dieser Thematik nimmt deren Erörterung einen wesentlichen Teil der Magisterarbeit ein. Dabei soll ein Überblick über die unterschiedliche europäische einzelstaatliche Rechtsprechung gegeben werden, und diesem die Lösungsansätze der Literatur gegenübergestellt werden. Im dritten Kapitel folgt ein Überblick über das Sekundärinsolvenzverfahren und die damit verbundenen Rechtsanwendungsprobleme. Im zweiten Teil der Magisterarbeit erfolgt im ersten Kapitel die Darstellung des deutschen Insolvenzrechtes, gefolgt von den Ausführungen zum ungarischen Recht im zweiten Kapitel. Die Magisterarbeit schließt mit den Ausführungen im dritten Kapitel des zweiten Teils, die eine vergleichsweise Untersuchung der beiden Rechtsordnungen enthält. Teil 1 : Die Europäische Insolvenzverordnung Erstes Kapitel : Die Verordnung 1346/2000 über grenzüberschreitende Insolvenzverfahren I. Rechtsgrundlagen Die Verordnung verweist hinsichtlich ihrer Rechtsgrundlage und des Verfahrens insbesondere auf Art. 61 Buchstabe c) und Art. 67 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV). Gemäß der Regelung in Art. 61 Buchstabe c) i.v.m. Art. 65 EGV ist die Verordnung daher als Maßnahme des Rates der EU im Bereich der justitiellen Zusammenarbeit zu qualifizieren, die den schrittweisen Aufbau eines Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zum Ziel haben.

13 3 II. Zielsetzung Mit den Vorschriften der Verordnung soll vorrangig das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes garantiert werden, wofür effiziente und wirksame grenzüberschreitende Insolvenzverfahren notwendig sind. 1 Gerade im Hinblick auf die zunehmende grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit von Unternehmen ist ein gemeinschaftlicher Rechtsakt erforderlich, der eine Koordinierung der Maßnahmen in Bezug auf das Vermögen eines zahlungsunfähigen Schuldners vorschreibt, da die Insolvenz solcher Unternehmen nachteilige Auswirkungen auf das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes hat. 2 Insbesondere soll durch die Verordnung das sog. forum shopping verhindert werden, d.h., dass es für die Parteien vorteilhafter ist, Vermögensgegenstände oder Rechtsstreitigkeiten von einem Mitgliedsstaat in einen anderen zu verlagern, um auf diese Weise eine verbesserte Rechtsstellung anzustreben. 3 Inhaltlich ist das übergeordnete Ziel der Verordnung, eine effiziente und kostengünstige Abwicklung grenzüberschreitender Insolvenzverfahren zu ermöglichen, um damit eine möglichst hohe Befriedigungsquote für die Gläubiger zu erreichen. 4 Zur Umsetzung einer Verbesserung von grenzüberschreitenden Insolvenzverfahren soll der Gerichtsstand, die Anerkennung und das anwendbare Recht in diesem Bereich in der Verordnung gebündelt werden, die in den Mitgliedstaaten verbindlich ist und unmittelbar gilt 5. Dabei geht der Rat der EU bereits davon aus, dass infolge der großen Unterschiede im materiellen Recht der Mitgliedsstaaten ein einziges Insolvenzverfahren, mit universeller Geltung für die Gemeinschaft, nicht realisierbar ist. 6 III. Entstehungsgeschichte Bereits vor mehr als 20 Jahren bestand auf europäischer Ebene erstmals das Bedürfnis, die nationalen Insolvenzvorschriften der Mitgliedsländer der EG zu verein- 1 Vgl. Erwägungsgrund (2) der Verordnung. 2 vgl. Erwägungsgrund (3) der Verordnung. 3 vgl. Erwägungsgrund (4) der Verordnung. 4 Vgl. Roßmeier, S vgl. Erwägungsgrund (8) der Verordnung. 6 vgl. Erwägungsgrund (11) der Verordnung.

14 4 heitlichen, was jedoch lediglich in einem ersten Entwurf eines Übereinkommens mündete. 7 Nach Jahren des Stillstandes nahm eine Arbeitsgruppe 1989 den ursprünglichen Plan wieder auf und erarbeitete einen Vertragsentwurf, der im Jahre 1995 als Übereinkommen nach Art. 220 EGV (a.f.) lediglich an der Weigerung des Großbritanniens scheiterte, es wie vorgesehen zu zeichnen. 8 Das Europäische Parlament verabschiedete erst im Frühjahr 1999 einen positiven Bericht zum Übereinkommen aus dem Jahre In der Folgezeit verstärkten sich auf europäischer Ebene, insbesondere durch die zunehmenden grenzüberschreitenden Unternehmenstätigkeiten und der damit verbundenen wachsenden Anzahl von Insolvenzverfahren, die Harmonisierungsbestrebungen. Auf Initiative Deutschlands und Finnlands ist ein Verordnungsvorschlag, der den Inhalt des gescheiterten Europäischen Insolvenzübereinkommens von 1995 weitestgehend inhaltsgleich in Verordnungsform transformiert, dem Rat für Justiz und Inneres am 27./ vorgelegt und am gebilligt worden. 10 Das Ergebnis dieser Bemühungen ist die vorliegende Insolvenzverordnung, die am erlassen wurde. 11 In Anlehnung an das besagte Insolvenzübereinkommen von 1995 durchbricht die Verordnung damit das Universalitätsprinzip eines einheitlichen europäischen Insolvenzverfahrens zugunsten des Territorialprinzips. 12 Die Durchbrechung des Universalitätsprinzips geschieht durch Sonderanknüpfungen für einzelne bedeutsame Rechtsverhältnisse, wie z.b. für dingliche Rechte, Arbeitsverträge, Aufrechnungen, Eigentumsvorbehaltsrechte und Anfechtungsrechte. 13 Durch die Verordnung wird daher lediglich das Kollisionsrecht geregelt. Das Recht des Insolvenzverfahrens bleibt nach wie vor eine von den Mitgliedsstaaten je einzeln zu gestaltende Materie. 14 Gemäß Art. 47 EuInsVO trat die Verordnung am in Kraft und ist gemäß Art. 249 Abs. 2 EGV in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Eines nationalen Umsetzungsaktes bedarf es daher nicht. 7 Vgl. Martini in ZInsO 19/2002, S Vgl. Becker in ZEuP 2002, S Siehe Martini in ZInsO 19/2002, S. 906; Entschließung zum Bericht A /99 (Bericht Mal-angré vom ). 10 Vgl. Duursma-Kepplinger/Duursma/Chalupsky, Einleitung S ABl. EG L 160 vom , S. 1 ff. 12 So Martini in ZInsO 19/2002, S So Martini in ZInsO 19/2002, S Vgl. Becker in ZEuP 2002, S. 289.

15 5 IV. Regelungen der Verordnung 1. Anwendungsbereich a) Sachlicher Anwendungsbereich Gemäß Art. 1 EuInsVO gilt die Verordnung für Gesamtverfahren, welche die Insolvenz des Schuldners voraussetzen und den vollständigen oder teilweisen Vermögensbeschlag gegen den Schuldner sowie die Bestellung eines Verwalters zur Folge haben. Dabei müssen die aufgeführten Voraussetzungen kumulativ vorliegen. 15 Die Bestimmung, welches konkrete Gesamtverfahren in dem einzelnen Mitgliedsstaat von der Verordnung erfasst wird, muss anhand der in Art. 2 a) und b) EuInsVO enthaltenen Definitionen erfolgen. Nach Art. 2 a) EuInsVO sind Insolvenzverfahren die in Art. 1 Abs. 1 EuInsVO genannten Verfahren. Insoweit wird auf die in Anhang A der Verordnung für jeden Mitgliedsstaat aufgelisteten Verfahren verwiesen. Für Deutschland zum Beispiel sind in diesem Anhang das Konkursverfahren, das gerichtliche Vergleichsverfahren, das Gesamtvollstreckungsverfahren und das Insolvenzverfahren bestimmt. Weiterhin definiert Art. 2 c) EuInsVO Liquidationsverfahren als Teil der Insolvenzverfahren im Sinne von Art. 2 a) EuInsVO und nimmt Bezug auf Anhang B der Verordnung. Für Deutschland wird in Anhang B als Liquidationsverfahren das Konkursverfahren, das Gesamtvollstreckungsverfahren und das Insolvenzverfahren subsumiert. Anzumerken ist jedoch, dass es sich bei der Auflistung der in Anhang A und B für Deutschland genannten Verfahren Konkursverfahren, gerichtliche Vergleichsverfahren und Gesamtvollstreckungsverfahren um ein redaktionelles Versehen handeln muss. 16 Dies folgt bereits aus der Tatsache, dass in Deutschland seit dem die neue Insolvenzordnung gilt, welche die konkursrechtlichen Bestimmungen abgelöst hat. Der zeitliche Geltungsbereich der Verordnung ist in Art. 43 Eu- InsVO geregelt, wonach nur die Verfahren erfasst werden, die erst nach dem eröffnet wurden. Ab diesem Zeitpunkt ist aber in Deutschland lediglich die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens möglich. 15 Vgl. Duursma-Kepplinger/Duursma/Chalupsky, Art. 1 EuInsVO Rn Siehe Martini in ZInsO 19/2002, S. 907.

16 6 Hinsichtlich des Begriffes Insolvenz des Schuldners enthält die Verordnung selbst keine näheren Erläuterungen, weshalb zur Bestimmung auf das nationale Recht zurückzugreifen ist. Das maßgebliche Recht ist das des Staates der Verfahrenseröffnung. 17 Nach der Definition in Art. 2 lit. b EUInsVO ist ein Verwalter jede Person oder Stelle, deren Aufgabe es ist, die Masse zu verwalten oder zu verwerten oder die Geschäftstätigkeit des Schuldners zu überwachen und verweist auf Anhang C der Verordnung. Darin sind alle Personen oder Stellen des jeweiligen Mitgliedsstaates aufgelistet, die als Verwalter im Sinne der Verordnung gelten. b) Persönlicher Anwendungsbereich Eine explizite Regelung des persönlichen Anwendungsbereiches ist in der Verordnung nicht enthalten. Der Erwägungsgrund (9) der Verordnung führt lediglich aus, das diese für alle Insolvenzverfahren gelten soll, unabhängig davon, ob es sich beim Schuldner um eine natürliche oder juristische Person, einen Kaufmann oder eine Privatperson handelt. 18 Wer Schuldner im Sinne von Art. 1 Abs. 1 EuInsVO ist, hängt daher allein von der Regelung der nationalen Insolvenzrechte ab. 19 Eine Ausnahme vom Anwendungsbereich wird in Art. 1 Abs. 2 EuInsVO statuiert, wonach die Verordnung nicht für Insolvenzverfahren über das Vermögen von Versicherungsunternehmen oder Kreditinstituten, von Wertpapierfirmen (die Dienstleistungen erbringen, welche die Haltung von Geldern oder Wertpapieren Dritter umfassen) sowie von Organismen für gemeinsame Anlagen, gilt. Der Begriff Organismen für gemeinsame Anlagen beschreibt dabei insbesondere Investmentfonds. 20 Der Hintergrund dieser Ausnahmeregelung ist nach den Ausführungen im Erwägungsgrund (9) der Verordnung, dass für diese Unternehmen besondere Vorschriften gelten und die nationalen Aufsichtsbehörden teilweise sehr weitgehende Eingriffsbe- 17 Vgl. Duursma-Kepplinger/Duursma/Chalupsky, Art. 1 EuInsVO Rn. 20; Smid Art. 1 EuInsVO Rn Vgl. Erwägungsgrund (9) der Verordnung. 19 Siehe Roßmeier, S. 133; Duursma-Kepplinger/Duursma/Chalupsky, Art. 1 EuInsVO Rn Dazu Eidenmüller in IPRax 2001, S. 4 ff..

17 7 fugnisse haben. 21 Zu erwähnen ist dabei auf Gemeinschaftsebene z.b. die Richtlinie über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen 22 oder die Richtlinie über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten. 23 Dieser Bereichsausnahmeregelung wird in der Literatur jedoch weitgehend mit Kritik begegnet, da die Vergangenheit gezeigt hat, das grenzüberschreitende Insolvenzverfahren häufig gerade die ausgenommenen Finanzdienstleistungsunternehmen betrafen. 24 Somit wird mit der Ausnahmeregelung der Verordnung ein wesentliches Anwendungsfeld entzogen. 25 c) Räumlicher Anwendungsbereich Die Europäische Insolvenzverordnung ersetzt gemäß Art. 44 EuInsVO im Verhältnis der Mitgliedsstaaten untereinander die bis zum Inkrafttreten bestehenden bilateralen bzw. multilateralen Übereinkünfte zwischen den Mitgliedsstaaten. Keinerlei Regelung enthält die Verordnung aber zum Verhältnis zu außereuropäischen Insolvenzordnungen. Zwar enthält Art. 44 Abs. 3 a) EuInsVO die Regelung, dass die Verordnung in einem Mitgliedsstaat nicht gilt, soweit es in Konkurssachen mit den Verpflichtungen aus einer Übereinkunft unvereinbar ist, die dieser Staat mit einem oder mehreren Drittstaaten vor Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossen hat. Dies soll nach dem Sinn und Zweck der Regelung aber nur im Verhältnis der Mitgliedsstaaten untereinander gelten. 26 Für Rechtsbeziehungen zwischen den Mitgliedsstaaten und außereuropäischen Insolvenzordnungen gilt daher nach wie vor das jeweilige internationale Insolvenzrecht des einzelnen EU-Mitgliedsstaates. 27 Unverständlich im Zusammenhang mit der Bestimmung des räumlichen Anwendungsbereiches der Verordnung war jedoch die Entscheidung des englischen High Court of Justice vom , in dem es seine Zuständigkeit und die Anwendung der EuInsVO für einen Fall bejaht hat, in dem es um die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens über eine in den USA registrierten Gesellschaft ging, die ihre Geschäftstätigkeit fast ausschließlich in Großbritannien entfaltete. 21 Vgl. Erwägungsgrund (9) der Verordnung. 22 Vgl. ABl EG 2001 Nr. L 110, Vgl. ABl EG 2001 Nr. L 125, Siehe Eidenmüller in IPRax 2001, S. 4 ff.. 25 Siehe Smid, Art. 1 EuInsVO Rn Vgl. Eidenmüller in IPRax 2001, S So Martini in ZInsO 19/2002, S Vgl. Besprechung der Entscheidung des High Court of Justice vom in IPRax 2004, S. 540 ff..

18 8 Das Gericht begründete seine Entscheidung in erster Linie mit dem Wortlaut des Art. 3 Abs. 1 EuInsVO und kam zu der Überzeugung, dass nicht die Anwendbarkeit auf Drittstaatengesellschaften, sondern ihre Nichtanwendbarkeit ausdrücklich hätte geregelt werden müssen. Zum Teil erntete diese Entscheidung in der.literatur Zustimmung mit der Argumentation, dass es ausreichend sei, wenn eine Drittstaatengesellschaft ihren Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen in einen Mitgliedstaat habe, somit bereits ein Binnensachverhalt gegeben sei. 29 Dieser Entscheidung ist jedoch zu widersprechen, da die EuInsVO nur grenzüberschreitende Insolvenzverfahren innerhalb des Binnenmarktes umfasst, sofern der Schuldner den Mittelpunkt seiner Interessen in einem Mitgliedstaat hat. Im Umkehrschluss daraus folgt, dass auf Insolvenzverfahren, die über das Vermögen von Schuldnern mit Sitz in Drittstaaten eröffnet werden, die EuInsVO keine Anwendung findet. 30 Anzumerken ist des Weiteren, dass die Verordnung gemäß Art. 1 und 2 des Protokolls zum EGV und EUV über die Position Dänemarks, sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung beteiligt, mithin dort keine Anwendung findet. 31 d) Zeitlicher Anwendungsbereich Der zeitliche Anwendungsbereich der Verordnung ist in Art. 43 EuInsVO geregelt, wonach diese Verordnung nur auf solche Insolvenzverfahren anzuwenden ist, die nach dem Inkrafttreten, somit dem , eröffnet worden sind. Für Rechtshandlungen des Schuldners vor Inkrafttreten der Verordnung gilt weiterhin das bis zu diesen Zeitpunkt maßgebende Recht. Entscheidend ist nach der Definition in Art.2 lit. f EuInsVO der Zeitpunkt, in dem die Verfahrensentscheidung wirksam ist, mithin ihre Wirkungen entfaltet So Krebber in IPRax 2004, S. 540 ff.. 30 Siehe Smid, Art. 1 EuInsVO Rn Vgl. auch Erwägungsgrund (33) der Verordnung. 32 Vgl. Vogler, S. 80.

19 9 2. Internationale Zuständigkeit Kernpunkt der Verordnung ist die Regelung über die internationale Zuständigkeit in Art. 3 EuInsVO. Grundsätzlich werden das Hauptinsolvenzverfahren, das Sekundärinsolvenzverfahren und das Partikularinsolvenzverfahren unterschieden. a) Das Hauptinsolvenzverfahren Nach Art. 3 Abs.1 EuInsVO sind für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens die Gerichte des Mitgliedsstaates zuständig, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Unter Interessen des Schuldners wird dabei nicht nur die Handels-, gewerbliche oder berufliche Tätigkeit verstanden, sondern auch allgemein wirtschaftliche Tätigkeiten. 33 Bei Gesellschaften und juristischen Personen wird zunächst widerlegbar vermutet, dass der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen der Ort des satzungsmäßigen Sitzes ist. Insoweit handelt es sich um eine Regelung der objektiven Beweislast. 34 Nach den Ausführungen in Erwägungsgrund (13) der Verordnung soll als Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen der Ort gelten, an dem der Schuldner gewöhnlich der Verwaltung seiner Interessen nachgeht und damit für Dritte feststellbar ist. Bei der Bestimmung des Mittelpunktes der hauptsächlichen Interessen von natürlichen Personen ist zu unterscheiden, ob sie einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen. Demnach ist grundsätzlich bei selbständiger Erwerbstätigkeit auf den Ort der beruflichen Tätigkeit, bei unselbständig Erwerbstätigen dagegen auf den Wohnsitz, 35 alternativ auf den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes, abzustellen Vgl. Smid, Art. 1 EuInsVO Rn Vgl. Oberhammer in ZInsO 2004, S Dazu Beschluss des AG Celle vom , NZI 2005, S. 410 ff.. 36 Siehe Duursma-Kepplinger/Duursma/Chalupsky, Art. 3 EuInsVO Rn. 22.

20 10 b) Das Sekundärinsolvenzverfahren Für den Fall, dass der Schuldner in einem Mitgliedsstaat den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat, sind die Gerichte eines anderen Mitgliedsstaates nur dann zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens befugt, wenn der Schuldner über eine Niederlassung im Gebiet dieses anderen Mitgliedsstaates verfügt. Art. 3 Abs. 2 Eu- InsVO hat somit das Sekundärinsolvenzverfahren zum Regelungsgegenstand. Gemäß der Regelung in Art. 3 Abs. 3 S. 2 EuInsVO muss es sich bei dem Sekundärinsolvenzverfahren um ein Liquidationsverfahren (Anhang B) handeln. Der Begriff der Niederlassung wird in Art. 2 Punkt h) der EuInsVO als jeder Tätigkeitsort definiert, an dem der Schuldner einer wirtschaftlichen Aktivität nachgeht, die den Einsatz von Personal und Vermögenswerten voraussetzt. Unter Tätigkeitsort versteht man dabei den Ort, an dem nach außen (zum Markt hin) wirtschaftliche Aktivitäten entfaltet werden, unabhängig davon, ob sie kommerzieller oder industrieller Art bzw. freiberuflicher Natur sind. Zudem muss durch den Einsatz von Personal ein Mindestmaß an Organisation vorhanden sein. 37 Überdies muss der Tätigkeit eine gewisse Dauerhaftigkeit anhaften. 38 Das Vorliegen einer Niederlassung des Schuldners ist Voraussetzung für die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens, bloße Vermögenswerte im Mitgliedsstaat reichen dagegen für die Eröffnung dieses Verfahrens nicht aus. Die Wirkungen des Verfahrens sind auf das Gebiet des im Mitgliedsstaat der Niederlassung belegenen Vermögens des Schuldners beschränkt; Sekundärverfahren sind daher reine Territorialverfahren. Ein Sekundärinsolvenzverfahren kommt jedoch nur unter der Voraussetzung in Betracht, dass bereits gemäß Art. 3 Abs. 1 EuInsVO ein Hauptinsolvenzverfahren eröffnet worden ist. 39 c) Partikularverfahren Vom Sekundärinsolvenzverfahren wiederum zu unterscheiden ist das in Art. 3 Abs. 4 EuInsVO kodifizierte Partikularverfahren. Hierbei handelt es sich um ein spezielles Sekundärinsolvenzverfahren Siehe Duursma-Kepplinger/Duursma/Chalupsky, Art. 3 EuInsVO Rn. 64/ Vgl. Smid Art. 3 EuInsVO Rn So Martini in ZInsO 19/2002, S Vgl. Martini in ZInsO 19/2002, S. 909.

21 11 Ein Partikularverfahren kann nur in den Fällen eröffnet werden, falls zum eine die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Art. 3 Abs. 1 EuInsVO angesichts der Bedingungen, die in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats vorgesehen sind, in dem der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat, nicht möglich ist. Zum anderen wenn die Eröffnung des Partikularverfahrens von einem Gläubiger beantragt wird, der seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in dem Mitgliedstaat hat, in dem sich die betreffende Niederlassung befindet, oder dessen Forderung auf einer sich aus dem Betrieb der Niederlassung ergebenden Verbindlichkeit beruht. Im Unterschied zum Sekundärinsolvenzverfahren i.s.d. Art. 3 Abs. 2 EuInsVO ist für die Eröffnung eines Partikularverfahrens ein vorgelagertes Hauptinsolvenzverfahren nicht Voraussetzung. 41 Zu berücksichtigen ist jedoch, dass bei der Eröffnung eines Partikularverfahren anders als beim Sekundärinsolvenzverfahren, nach einzelstaatlichen Recht zu prüfen ist, ob die Insolvenz des Schuldners (Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung) vorliegen; Partikularverfahren können des weiteren auch Sanierungszwecken dienen. 42 Aufgrund der Tatsache, dass ein Partikularverfahren in der Praxis nur recht selten zur Anwendung kommen wird, soll im Rahmen der vorliegenden Magisterarbeit auf eine eingehende Behandlung verzichtet werden. 3. Anwendbares Recht (1) Das anwendbare Recht wird in Art. 4 der EuInsVO statuiert. Im Grundsatz gelten dabei abweichend von den speziellen Bestimmungen der Verordnung für das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen des Insolvenzrechts des Mitgliedstaates, in dem das Verfahren eröffnet wird. Die Verordnung spricht insoweit vom Staat der Verfahrenseröffnung. Das Insolvenzstatut (lex fori concursus) regelt nach Abs. 2 des Art. 4 EuInsVO somit, unter welchen Voraussetzungen das Insolvenzverfahren durchzuführen und zu beenden ist. In Art. 4 Abs. 2 EuInsVO folgt eine Auflistung des Regelungsumfangs des Insolvenzstatuts, z.b. bei welcher Art von Schuldnern ein Insolvenzverfahrens zulässig ist, die Befugnisse des Schuldners und Verwalters sowie welche Rechtshandlungen nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam sind, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen. 41 Vgl. Becker in ZEuP 2002, S Siehe Duursma-Kepplinger/Duursma/Chalupsky, Art. 3 EuInsVO Rn. 82.

22 12 Das für das Insolvenzverfahrens maßgebende Recht, wird daher nach wie vor, vom nationalen Insolvenzrecht des jeweiligen Mitgliedstaates bestimmt. (2) Wie bereits beschrieben, enthält die Europäische Insolvenzverordnung jedoch zum Teil abweichende Regelungen zum Grundsatz der Anwendung des Insolvenzstatuts des Staates der Verfahrenseröffnung. a) So schreibt Art. 5 der EuInsVO für dingliche Rechte eines Gläubigers oder eines Dritten an körperlichen oder unkörperlichen, beweglichen oder unbeweglichen Gegenständen des Schuldners die sich im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahren im Gebiet eines anderen Mitgliedsstaates befinden vor, dass diese von der Eröffnung des Verfahrens nicht berührt werden. Hintergrund dieser Regelung ist die Absicht, den Sicherungsnehmern bei der Absicherung gegen das Risiko der Insolvenz des anderen Teils Rechtssicherheit zu gewährleisten. 43 b) Art. 7 EuInsVO enthält Vorschriften zum Eigentumsvorbehalt in der Gestalt, dass die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen den Käufer einer Sache die Rechte des Verkäufers aus einem vereinbarten Eigentumsvorbehalt unberührt lässt, wenn sich diese Sache zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens im Gebiet eines anderen Mitgliedsstaates als dem der Verfahrenseröffnung befindet. Für den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen den Verkäufer einer Sache nach deren Lieferung rechtfertigt nicht die Auflösung oder Beendigung des Kaufvertrages und steht dem Eigentumserwerb des Käufers nicht entgegen, wenn sich diese Sache ebenfalls zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung im Gebiet eines anderen Mitgliedsstaates als dem der Verfahrenseröffnung befindet. Nach der Regelung ist demnach regelmäßig ein in einem anderen Mitgliedstaat wirksam begründeter Eigentumsvorbehalt konkursfest und vom Verwalter selbst dann, wenn er nach dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung unwirksam wäre, anzuerkennen Vgl. Smid Art. 5 EuInsVO Rn So Duursma-Kepplinger/Duursma/Chalupsky, Art. 7 EuInsVO Rn. 4.

23 13 Im Ergebnis wird durch die Regelungen in Art. 5 und 7 der EuInsVO der ursprünglich angestrebte universelle Anwendungsbereich der Verordnung durchbrochen Anerkennung der Insolvenzverfahren innerhalb der Mitgliedsstaaten Neben der Regelung der internationalen Zuständigkeit sowie des auf Insolvenzverfahren innerhalb der Mitgliedstaaten anwendbaren Rechts, besteht ein weiterer Schwerpunkt der Verordnung in der gesetzlichen Normierung der Anerkennung von Entscheidungen innerhalb der Mitgliedsstaaten. Nach Art. 16 EuInsVO wird die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch ein nach Art. 3 EuInsVO zuständiges Gericht eines Mitgliedsstaates in allen übrigen Mitgliedsstaaten anerkannt, sobald die Entscheidung im Staat der Verfahrenseröffnung wirksam ist. Im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Deutschland ist somit die Rechtskraft des Insolvenzeröffnungsbeschlusses maßgebend. Entscheidend im Rahmen der Anerkennung ist, dass es keines weiteren Exequaturverfahren bedarf, mithin die Entscheidungen ex lege und automatisch anerkannt werden. 46 Insoweit bestimmt Art. 17 Abs. 1 EuInsVO explizit, dass die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Art. 3 Abs. 1 EuInsVO in jedem anderen Mitgliedsstaat, ohne das es hierfür irgendwelcher Förmlichkeiten bedürfte, die Wirkungen entfaltet, die das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung dem Verfahren beilegt, abweichend anderslautender Bestimmungen im Regelungsbereich der Verordnung. Weiterhin regelt Art. 25 EuInsVO die Anerkennung und Vollstreckbarkeit sonstiger Entscheidungen. Dies bezieht sich nach Abs. 1 Unterabsatz 1 der Vorschrift auf Entscheidungen eines Gerichtes die zur Durchführung und Beendigung eines Insolvenzverfahrens ergangen sind sowie eines insolvenzgerichtlich bestätigten Vergleichs. Voraussetzung ist jedoch, dass die Eröffnungsentscheidung nach Art. 16 EuInsVO anerkannt wird. Die Anerkennung im jeweiligen Mitgliedsstaat erfolgt dabei wieder ohne dass es eines weitergehenden Verfahrens bedarf Vgl. Martini in ZInsO 19/2002, S Siehe Weller in IPRax 2004, S. 413 ff.. 47 So Becker in ZEuP 2002, S. 311.

24 14 Die Vollstreckung erfolgt nach den Art. 31 bis 51 (mit Ausnahme von Artikel 34 Abs. 2) des Brüsseler Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, seit dem nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom Art. 25 Abs. 1 Unterabsatz 2 EuInsVO bestimmt zudem, dass die Annerkennung und Vollstreckbarkeit auch für Entscheidungen gilt, die unmittelbar aufgrund des Insolvenzverfahrens ergehen und in engem Zusammenhang damit stehen, auch wenn diese Entscheidungen von einem anderen Gericht getroffen werden. Fraglich ist daher, wieweit der Anwendungsbereich der Verordnung reicht und welche Entscheidungen betroffen sind. Die herrschende Meinung in der Literatur geht davon aus, dass bezüglich der genannten Annexverfahren eine Zuständigkeitslücke innerhalb der EuInsVO besteht, die durch die analoge Anwendung des Art. 3 EuInsVO über die internationale Eröffnungszuständigkeit zu lösen ist, mithin der Begriff des Annexverfahrens eng auszulegen ist. 48 Unter dem Begriff der Annexverfahren sollen dabei insbesondere die Anfechtungsklagen des Verwalters auf Grundlage der Konkursanfechtung und Haftungsklagen gegen den Masseverwalter aus Gemeinschaftsschäden fallen. Eine Einschränkung der Anerkennung und Vollstreckung der Eröffnungsentscheidung sowie in einem solchen Verfahren ergangener Entscheidung enthält Art. 26 EuInsVO. Danach kann ein Mitgliedstaat die Anerkennung bzw. Vollstreckung der besagten Entscheidungen verweigern, wenn diese zu einem Ergebnis führt, dass offensichtlich mit der öffentlichen Ordnung, insbesondere mit den Grundprinzipien oder den verfassungsmäßig garantierten Rechten und Freiheiten des einzelnen unvereinbar ist. Der Ordre Public darf jedoch nur in Ausnahmefällen herangezogen werden; die zulässigen Gründe für eine Versagung der Anerkennung sollen dabei auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt werden. 49 Nach der herrschenden Meinung sind daher weder Verstöße gegen die Art. 4 ff. Eu- InsVO noch Verstöße gegen die (internationale) Zuständigkeit der EuInsVO per se als Ordre Public-Verletzung zu qualifizieren Dazu Duursma-Kepplinger/Duursma/Chalupsky, Art. 25 EuInsVO Rn Vgl. Erwägungsgrund 22 der Verordnung. 50 Siehe Paulus in NZI 2005, S. 59.

25 15 Ausgangspunkt dieser Ansicht ist die Überlegung, dass die fälschliche Inanspruchnahme der internationalen Zuständigkeit i.s. des Art. 3 EuInsVO aus Sicht des Zweitstaates durch das Gericht des Erststaates nicht im Umweg über Art. 26 Eu- InsVO als Anerkennungshindernis herangezogen werden soll. 51 Vielmehr soll in diesen Fällen die Möglichkeit ausreichend sein, die fehlende internationale Zuständigkeit im Entscheidungsstaat selbst mit den dort zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln anzugreifen. 52 Erwähnenswert ist insoweit eine Entscheidung des OLG Wien 53 im Sinne der vorgenannten Ansicht, die einen Ordre-Public-Verstoß bei fälschlicher Inanspruchnahme der internationalen Zuständigkeit abgelehnt hat. Im Ergebnis kommt somit in Anbetracht der Zielsetzung der Verordnung eine Verweigerung der Anerkennung sowie der Vollstreckung einer Entscheidung im Rahmen des Ordre-Public-Vorbehaltes nur in Betracht, wenn ein offensichtlicher Verstoß vorliegt, dieser sich mithin einem verständigen Anwender unmittelbar erschließt 54. Hinsichtlich dieser Thematik hat der Supreme Court of Irland am dem Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 68 Abs.1 S.1 i.v.m. Art 234 EGV einen Vorlagebeschluss zur Entscheidung vorgelegt, der sich unter anderem mit der Frage befasst, ob bei Vorliegen eines Ordre-Public-Verstoßes im Rahmen einer Eröffnungsentscheidung das Gericht des anderen Mitgliedsstaates dennoch zur Anerkennung der Entscheidung verpflichtet ist, oder die Anerkennung unter Verweis auf Art. 26 EuInsVO verweigern kann. 55 Da sich der zitierte Vorlagebeschluss vorwiegend mit der Bestimmung des Mittelpunktes der hauptsächlichen Interessen des Schuldners i. S. d. Art. 3 Abs. 1 EuIns- VO beschäftigt, wird dieser im nachfolgenden Kapitel 2. Das Hauptinsolvenzverfahren abgehandelt. 51 Vgl.Duursma-Kepplinger/Duursma/Chalupsky, Art. 16 EuInsVO Rn Siehe Duursma-Kepplinger/Duursma/Chalupsky, Art. 16 EuInsVO Rn Vgl. Beschluss des OLG Wien vom , in NZI 2005, S. 56 ff. 54 Dazu Paulus in NZI 2005, S Vgl. Vorlagebeschluss des Supreme Court of Irland vom in ZInsO 2005, S. 159 ff..

26 16 Zweites Kapitel : Das Hauptinsolvenzverfahren I. Exklusivität des Hauptverfahrens Wie bereits am Anfang der Magisterarbeit dargelegt, kann nach der EuInsVO über das gesamte Vermögen des Schuldners nur ein einziges Hauptinsolvenzverfahren eröffnet werden, welches universale Wirkung entfaltet. 56 Die Exklusivität des Hauptverfahrens ist ein weiterer fundamentaler Grundsatz der EuInsVO, der hauptsächlich der Rechtssicherheit sowie der Einheitlichkeit des Verfahrens dient und Zuständigkeitskonflikte möglichst vermeiden soll. 57 Nach dem Prinzip der Universalität des Hauptverfahrens wäre es bereits aus praktischer Sicht unmöglich, die Wirkungen zweier Hauptverfahren zu koordinieren. 58 II. Positiver Kompetenzkonflikt Seit dem Inkrafttreten der Verordnung sind innerhalb der Mitgliedsstaaten mehrfach Probleme hinsichtlich der Frage der Zuständigkeit zur Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Art. 3 Abs. 1 EuInsVO aufgetreten, deren weitere Analyse im folgenden Teil der Magisterarbeit erfolgen soll. Voranstellend ist auszuführen, dass ein positiver Kompetenzkonflikt dann entsteht, wenn sich mehrere Gerichte verschiedener Mitgliedsstaaten für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens für zuständig erachten. 59 Zu dieser Problematik ist in Erwägungsgrund (22) der Verordnung aufgeführt, dass für den Fall, dass sich die Gerichte zweier Mitgliedsstaaten für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens für zuständig halten, dieser Konflikt durch den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens gelöst werden soll. Weiterhin wird auf das Prioritätsprinzip verwiesen, welches besagt, dass die Entscheidung des zuerst eröffnenden Gerichtes in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden, mithin die Eröffnungsentscheidung durch die mitgliedsstaatlichen Gerichte keiner nochmaligen Überprüfung unterzogen werden soll So Weller in IPRax 2004, S Vgl. Vogler S. 123 ff.. 58 Siehe Duursma-Kepplinger/Duursma/Chalupsky, Art. 3 EuInsVO Rn Dazu Weller in IPRax 2004, S Vgl. Erwägungsgrund 22 der Verordnung.

27 17 Insoweit stellt sich jedoch vorrangig die Frage, auf welchen konkreten Zeitpunkt bei der Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens abzustellen ist, auf den Zeitpunkt der Antragstellung oder den Zeitpunkt der Eröffnungsentscheidung durch das Insolvenzgericht. 1. BGH-Vorlagebschluss vom Der Bundesgerichtshof hatte sich im Jahre 2003 mit einem Fall gleichgelagerter Problematik zu befassen, die in dem Vorlagebeschluss gemäß Art. 68 Abs.1 S.1 i.v.m. Art 234 EGV vom (Aktenzeichen IX ZB 418/02) an den Europäischen Gerichtshof mündete. Bei diesem Vorlagebeschluss an den Europäischen Gerichtshof handelte es sich um den ersten dieser Art innerhalb der Mitgliedsstaaten in Sachen Europäische Insolvenzverordnung. Bis zum heutigen Zeitpunkt ist noch ein weiterer Vorlagebeschluss des Supreme Court of Irland vom hinzugekommen, der unter dem Gliederungspunkt 2. ausführlich dargestellt werden wird. Der Bundesgerichtshof legte dem Europäischen Gerichtshof zur Frage der Zuständigkeit in grenzüberschreitenden Insolvenzverfahren bei Sitzverlegung folgende Frage/Tenor zur Entscheidung vor : Zu der Frage, ob das Gericht des Mitgliedsstaates, in dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist, für die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständig bleibt, wenn der Schuldner nach Antragstellung, aber vor der Eröffnung den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verlegt, oder ob das Gericht des anderen Mitgliedstaats zuständig wird. 61 a) Sachverhalt Diesem Verfahren lag der Sachverhalt zugrunde, dass eine Schuldnerin, die in der Form eines Einzelunternehmens einen Handel mit Telekommunikationsgeräten und Zubehör betrieb, am den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren über ihr Vermögen beantragte, wobei der Betrieb zu diesem Zeitpunkt bereits geschlossen war. Da wesentliche Vermögensgegenstände, die für eine zukünftige Insolvenzmasse zu sichern gewesen wären, nicht ermittelt werden konnten, hatte das 61 Vgl. BGH Beschluss vom in NZI 2004, S. 140 ff..

28 18 Insolvenzgericht mit Beschluss vom die Eröffnung des Verfahrens mangels Masse abgelehnt. Das dagegen gerichtete Rechtsmittel der Schuldnerin, mit dem die unter Aufhebung des Beschlusses vom die Eröffnung des Verfahrens beantragte, wurde mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren über ihr Vermögen als unzulässig zurückgewiesen wurde Beschluss des LG Wuppertal. Mit der gegen diese Entscheidung eingelegten Rechtsbeschwerde begehrte die Schuldnerin die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und die Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht. Der BGH hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH die bereits zitierte Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, da die Sachentscheidung im vorliegenden Fall abhängig von der Auslegung des Art. 3 EuInsVO ist. Im Folgenden soll daher zunächst die Problemdarstellung und Argumentation des Bundesgerichtshofes aufgezeigt sowie dem anschließend die Auffassung der Literatur gegenübergestellt werden. b) Rechtliche Würdigung Obwohl die Schuldnerin im vorliegenden Fall bereits am ihren Wohnsitz von Deutschland nach Spanien verlegt hatte und das Insolvenzgericht AG Wuppertal- mit Beschluss vom die Eröffnung des Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnte, hat der Bundesgerichtshof zunächst klargestellt, das die EuIns- VO zur Anwendung kommt. Zwar ist die EuInsVO, wie bereits ausgeführt, erst am in Kraft getreten und nach der Regelung in Art. 43 EuInsVO nur auf solche Verfahren anzuwenden, die nach ihrem In-Kraft-Treten eröffnet worden sind. Nach Ansicht des BGH ist aber im Zusammenhang mit der Anerkennungsregelung in Art. 16 Abs. 1 EuInsVO darauf abzustellen, wann die Entscheidung über die Verfahrenseröffnung wirksam geworden ist. Da im streitgegenständlichen Fall eine positive Eröffnungsentscheidung vor dem In- Kraft-Treten der Verordnung nicht getroffen worden ist und das Verfahren aufgrund der dagegen eingelegten Rechtsmittel zum maßgeblichen Zeitpunkt am noch anhängig war, waren die mit einer Eröffnung des Verfahrens nach deutschen Insolvenzrecht verbundenen Wirkungen vor dem In-Kraft-Treten der EuInsVO noch nicht eingetreten.

29 19 Zur Frage der internationalen Zuständigkeit des Gerichtes nach Art. 3 Abs. 1 EuIns- VO hat der Bundesgerichtshof in Anlehnung an Erwägungsgrund (13) der Verordnung ausgeführt, dass als Anknüpfungspunkt für den Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners der Ort anzusehen ist, an dem der Schuldner gewöhnlich der Verwaltung seiner Interessen nachgeht und damit für Dritte feststellbar ist. Im streitgegenständlichen Fall bei einer natürlichen Person als Schuldner kommt als Anknüpfungspunkt demnach sowohl der Wohnsitz als auch der Ort in Betracht, an dem der Schuldner seiner selbständigen oder unselbständigen Tätigkeit nachgeht. Beide Kriterien sind durch die Schuldnerin mit ihrem Wohnsitz- und Tätigkeitswechsel nach Spanien vorliegend erfüllt worden. Daher befindet sich der Mittepunkt der hauptsächlichen Interessen in Spanien, was die Zuständigkeit des spanischen Insolvenzgerichtes zur Folge hätte. Der Bundesgerichtshof hat in seinen Entscheidungsgründen zum Vorlagebeschluss vom festgestellt, dass eine ausdrückliche Regelung in Art.3 EuInsVO zu der Frage fehlt, ob das bei Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zuständige Gericht eines Mitgliedstaates auch für die Eröffnungsentscheidung zuständig bleibt, wenn der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen nach Antragstellung und vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens in einen anderen Mitgliedstaat verlegt. Für die Beibehaltung der Zuständigkeit des im Zeitpunkt der Antragstellung zuständigen Gerichtes spricht nach der Ansicht des BGH vor allem die in Erwägungsgrund (4) der Verordnung beabsichtigte Verhinderung des so genannten forum shopping. Als Gegenargument wird jedoch die Regelung in Art. 4 Abs.1 und 2 EuInsVO angeführt, die auf das jeweilige Recht des Mitgliedsstaates hinsichtlich der Vorschriften über die Verfahrenseröffnung verweist, und der nicht zu entnehmen sei, dass deshalb das bei Antragstellung zuständige Gericht für die Eröffnung zuständig sein muss. Ein Zuständigkeitswechsel hätte demzufolge einen Wechsel des anwendbaren Rechts zur Folge. Als praktischen Erwägungsgrund für das Abstellen auf den Zeitpunkt der Eröffnungsentscheidung bei der Bestimmung der Zuständigkeit führt der BGH weiter an, dass die Verlegung des Mittelpunktes der hauptsächlichen Interessen des Schuldners im Regelfall auch eine Verbringung seines gesamten oder wesentlicher Teile seines

30 20 Vermögens in den anderen Mitgliedsstaat mit sich bringt, weshalb es sinnvoll ist, in diesem Mitgliedstaat ein Hauptinsolvenzverfahren zu eröffnen. Zudem würde es die Abwicklung des Insolvenzverfahrens erschweren, wenn sich der Schuldner nicht mehr im Mitgliedsstaat des Insolvenzverfahrens aufhält. Der Bundesgerichtshof gibt des weiteren zu bedenken, dass im Falle einer natürlichen Person als Schuldner auch grundsätzlich nicht die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens in Betracht kommt, da sie gewöhnlich nicht über eine Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat verfügen wird, als in dem, wo sie ihren Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen haben. Eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes ist bis zum heutigen Zeitpunkt nicht erfolgt. Ausgehend von der durchschnittlichen Verfahrensdauer eines Vorabentscheidungsverfahren vor dem EUGH von 24 Monaten ist aber mit einer Entscheidung noch in diesem Jahr zu rechnen. 2. Vorlagebeschluss des Supreme Court of Irland vom C 341/04 Ein weiterer Vorlagebeschluss gemäß Art. 68 Abs.1 S.1 i.v.m. Art 234 EGV an den Europäischen Gerichtshof stammt vom Supreme Court of Irland vom Aktenzeichen RS C-341/ Dieser Vorlagebeschluss umfasst neben den Fragen der Auslegung des Art. 16 Eu- InsVO ebenfalls die Problematik der Ermittlung des Mittelpunktes der hauptsächlichen Interessen des Schuldners i.s.d. Art. 3 Abs. 1 EuInsVO und die damit verbundene Bestimmung der internationalen Zuständigkeit. a) Sachverhalt Der Vorlagebeschluss dreht sich um die Insolvenz des italienischen Parmalat- Konzerns. Ausgangspunkt war dabei jedoch die Insolvenz der EUROFOODS IFSC Limited, einer 100%-igen Tochtergesellschaft von Parmalat SpA. 62 Vgl. Vorlagebeschluss des Supreme Court of Irland vom in ZInsO 2005, S. 159 ff..

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