Erläuterungen zur Meldung von PIK auf wechselnden Flächen
|
|
- Markus Schäfer
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Erläuterungen zur Meldung von PIK auf wechselnden Flächen Die Meldung von PIK auf wechselnden Flächen kann unterschiedliche Gründe haben. A/E Maßnahmen (siehe Erläuterungen zu 2.2.*) Maßnahmen für Arten der Agrarlandschaft (verbal argumentativ hergeleitet, sobald ein Bezug zur Eingriffsregelung hergestellt wird) CEF Maßnahmen 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG ( ergibt sich aus den Erläuterungen zu *) FCS Maßnahmen 45 Abs. 7 BNatSchG (ergibt sich aus den Erläuterungen zu *) Maßnahmen zur Kohärenzsicherung 34 Abs. 5 BNatSchG (Erläuterungen zu *) Nachweis der Dokumentationsverpflichtung (Erläuterungen zu *) *Vollzugshinweis zur Produktionsintegrierten Kompensation gemäß Bayerischer Kompensationsverordnung Bis zur Fertigstellung der Neuprogrammierung des ÖFK können PIK auf wechselnden Flächen mit dem im Netz vorhandenen Meldebogen an das ÖFK gemeldet werden. Bei der Datenübermittlung sind die folgenden Hinweise die sich auf PIK auf wechselnden Flächen beziehen, zu beachten Die zur Dokumentation gemäß den Vollzugshinweisen PIK erforderlichen Unterlagen werden als Anlagen bei den einzelnen Datensätzen hinterlegt Seite 1 von 6 Stand: Oktober 2014
2 Meldebogen für das Bayerische Ökoflächenkataster Ausgleichs- und Ersatzflächen Bayerisches Landesamt für Umwelt Dienststelle Hof, Ref. 53 Hans-Högn-Straße Hof/Saale Allgemeine Angaben Regierungsbezirk: Naturraum (nach Szymank) Landkreis/ kreisfreie Stadt: Gemeinde: Gemarkung: Flurnummer(n) der A/E Fläche Teilfläche Flächengröße [m²] (für jede Flurnummer gesondert angeben) (sollten weitere Flurnummern betroffen sein, bitte diese in gesondertem Beiblatt mit den oben aufgeführten Angaben auflisten) Grundstückseigentümer: Name: Straße: PLZ, Ort: Telefon/Fax: mehrere Grundstückseigentümer Projektnummer/-name: Hier kann auch der Pächter eingetragen werden. Hinter dem Namen ist der Zusatz (Pächter) anzufügen Abbuchung vom gemeldeten Ökokonto Bemerkungsfeld nach BayKompV nach BauGB Hier werden zwingend das Kürzel PIKwF (für Auswertungen des ÖFK) und die Art der Maßnahme eingetragen z. B.: Maßnahmenträger (Name, Anschrift): A/E Maßnahmen (siehe Erläuterungen zu 2.2.*) (falls nicht Eigentümer) Maßnahmen für Arten der Agrarlandschaft (verbal argumentativ hergeleitet, sobald ein Bezug zur Eingriffsregelung hergestellt wird) Art der Nutzungsberechtigung: CEF Maßnahmen 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG ( ergibt sich aus den Erläuterungen zu *) FCS Maßnahmen 45 Abs. 7 BNatSchG (ergibt sich aus den Erläuterungen zu *) Maßnahmen zur Kohärenzsicherung 34 Abs. 5 BNatSchG (Erläuterungen zu *) Nachweis der Dokumentationsverpflichtung (Erläuterungen zu *) Seite 2 von 6 Stand: Oktober 2014 Bayer. Landesamt für Umwelt, Dienststelle *Vollzugshinweis Hof, Referat 53, Hans-Högn-Straße zur Produktionsintegrierten 12, Hof/Saale, Kompensation gemäß Bayerischer Tel.: (09281) und -4677, Fax Kompensationsverordnung -4697
3 Sicherung Die Flächen sind gesichert durch: Kauf/Eigentum Zahlung für Nutzungsentgang bis: (TT.MM.JJJJ) unbefristet Pacht bis: (TT.MM.JJJJ) unbefristet grundstücksgleiche Rechte erworben: Dienstbarkeiten bis: (TT.MM.JJJJ) unbefristet Reallast: städtebaulicher Vertrag: privatrechtlicher Vertrag: sonstige Sicherung: Auflage Bebauungs-/Grünordnungsplan Ausgleichs- und Ersatzfläche Typ / Zweck / Veranlassung der Maßnahme: Bahnbau Flugplatzbau sonst. Baumaßnahmen Bauleitplanung Ländliche Entwicklung Straßenbau Biogasanlage Leitungsbau Wasserbau Deponie Rohstoffgewinnung Windkraftanlagen Ersatzgeldverwendung Solaranlagen sonstige Maßnahme: Bezeichnung des Eingriffs/ Name des Bebauungsplans: Zutreffenden Absatz ausfüllen Der Eingriff ist genehmigt durch Bescheid Az.Nr./vom: Genehmigungsbehörde: Bescheidsadressat: Sollte eine institutionelle Sicherung vorliegen bitte bei sonstige Sicherung ergänzen Eingriff ohne behördliche Entscheidung durch folgende Behörde: Jahr des Eingriffs: (JJJJ) Eingriffs-/ Ausgleichsbebauungsplan oder Plan gem. 34/35 BauGB folgender Gemeinde: vom: (TT.MM.JJJJ) Verwendung von Ersatzgeldern: Bestimmung durch untere Naturschutzbehörde Az.Nr./vom: Artenschutzrechtliche Ausnahme und Befreiung mit Bescheid Az.Nr./vom: Genehmigungsbehörde: Bescheidsadressat: Befreiung nach FFH-Bestimmungen mit Bescheid Az.Nr./vom: Genehmigungsbehörde: Bescheidsadressat: Seite 3 von 6 Stand: Oktober 2014
4 Beginn der A/E-Maßnahme lt. Bescheid bzw. behördlicher Bestimmung: (TT.MM.JJJJ) Fertigstellung der A/E-Maßnahme bis: (TT.MM.JJJJ) Festgesetzter Unterhaltungszeitraum gem. 15 Abs. 4 BNatSchG ab Herstellung der AE- Fläche in Jahren: Auflagen für A/E-Fläche: vorhandenes Pflege- u. Entwicklungskonzept/GOP/LBP einhalten Hier ist ein nachvollziehbarer Bezug zur im Bescheid festgesetzten Pflege- und Entwicklungskonzept zu erstellen bis: (MM.JJJJ) Kompensationsmaßnahme herzustellen in Abstimmung mit: HNB - Regierung (siehe a) Vollzugshinweise PIK) UNB - Landratsamt UNB - kreisfreie Stadt Sonstige sonstige Auflagen: sonstige Verbote: Ausgangszustand und Entwicklungsziele Ausgangszustand (Mehrfachnennungen möglich): Acker extensiv Acker intensiv Bäume, Feldgehölze, Gebüsche Brachfläche Extremstandort, Zwergstrauchheide, Rohbodenstandort Fließgewässer Grünland-extensiv, feucht, nass Grünland-extensiv, mager, trocken Grünland intensiv Kraut- u. Staudenflur Moore / Feuchtgebiete stark veränderte, gestörte Standorte Stillgewässer Streuobstbestand Streuwiese Sukzessionsfläche Ufer-/Verlandungsbereiche Wälder Weinberg Biotop mit zool. Bedeutung besonders für: sonstige Entwicklungsziele: Bemerkungen: Seite 4 von 6 Stand: Oktober 2014
5 Entwicklungsziele (Mehrfachnennungen möglich): Acker extensiv Bäume, Feldgehölze, Gebüsche Brachfläche Extremstandort, Zwergstrauchheide, Rohbodenstandort Fließgewässer Grünland-extensiv, feucht, nass Grünland-extensiv, mager, trocken Kraut- u. Staudenflur Moore / Feuchtgebiete Stillgewässer Streuobstbestand Streuwiese Sukzessionsfläche Ufer-/Verlandungsbereiche Wälder Weinberg Biotop mit zool. Bedeutung besonders für: sonstige Entwicklungsziele: Bemerkungen: Zielbiotoptyp Zielart Zielfunktionen auch anderer Schutzgüter Zielbiotoptyp nach Biotopwertliste (Codes eintragen) Gestaltung & Pflege Pflege- u. Entwicklungskonzept/GOP/LBP liegt vor: Ja nicht bekannt Erstgestaltungsmaßnahmen erforderlich: Ja nicht bekannt / erledigt Erstgestaltungsmaßnahmen: Pflegemaßnahmen erforderlich: Ja, im Abstand von: Jahr(e) Maßnahmen in Abstimmung mit (Mehrfachnennungen möglich): HNB Regierung UNB kreisfreie Stadt UNB Landratsamt Sonstige: Seite 5 von 6 Stand: Oktober 2014
6 Art der Pflegemaßnahmen (Mehrfachnennungen möglich): Absperrungen beseitigen Absperrungen errichten Anpflanzung Beseitigung von Ablagerungen Beweidung Entfernen von Gehölzaufwuchs Gewässerrenaturierung, -pflege Kopfbaumschnitt Mahd Mähgut entfernen Nachpflanzung sonstige Gehölzpflege Sukzession (= keine Pflege) Waldumbau, -pflege sonstige Pflegemaßnahme: sonstige Pflegemaßnahme: sonstige Pflegemaßnahme: Bemerkungen: Pflegetermine: nicht vor: nicht nach: (TT.MM) (TT.MM) im Zeitraum: Kapitalisierung von Pflegekosten erfolgt Pflegeverpflichtung liegt deshalb bei: Lageplan (Papierform) oder Anlagen (Bei Teilflächen bitte unbedingt mit genauer Kennzeichnung der A/E-Fläche) Eintrag der Maßnahmenarten wie z.b. Blühstreifen, Brachestreifen etc. Übermittlung der Flurkarte gemäß b) Vollzugshinweise PIK Die Flurkarte(n) mit Angaben zu den im abgelaufenen und im aktuellen Kalenderjahr einbezogenen Teilflächen mit Angabe der Gemarkung und Flurnummer sowie flächengenaue Darstellung der jeweils Pflegedauer bis vermutl. Zielerreichung festgelegt: Ja, bis durchgeführten (JJJJ) Maßnahmenarten. digitale Karte (ArcView-Shapedatei) Bescheid(e) Bebauungs-/Grünordnungsplan/LBP Neben dem Bescheid sind folgende Unterlagen zu übermitteln Zusätzliche Angaben bitte mit gesondertem Beiblatt anfügen! Tabellarische Zusammenstellung (Ziel der Maßnahme, Flächengröße, Maßnahmenarten, Unterhaltungszeitraum, jeweils für Absender (Name, Anschrift): das abgelaufene und das aktuelle Kalenderjahr) Tel.Nr.: Datum: Für das aktuelle Kalenderjahr zusätzlich eine Gegenüberstellung des Kompensationsumfangs mit dem lt. Zulassungsbescheid Es wird gebeten, das Formblatt ausgefüllt und mit den im Feld Anlage erforderlichen genannten Dokumenten Kompensationsbedarf (gerne via ) an das LfU zu senden. Für das abgelaufene Kalenderjahr Für weitere Fragen steht das LfU, Dienststelle Hof, unter den Telefonnummern eine Dokumentation 09281/ und gerne zur Verfügung. durchgeführter Kontrollen mit Zeitpunkt und Ergebnis Seite 6 von 6 Stand: Oktober 2014
Vollzugshinweise zur Produktionsintegrierten Kompensation gemäß Bayerischer Kompensationsverordnung (BayKompV)
Vollzugshinweise zur Produktionsintegrierten Kompensation gemäß Bayerischer Kompensationsverordnung (BayKompV) Stand: 28. Oktober 2014 - 2 - Bayerische Kompensationsverordnung (BayKompV) vom 7. August
MehrBayerische Kompensationsverordnung (BayKompV)
Bayerische Kompensationsverordnung (BayKompV) Rohstoff-Kolloquium 17. Juli 2014 Iphofen 1 Gliederung Anlass Aufbau Neuerungen Ausblick 2 Anlass Bisher keine einheitliches Regelungswerk in Bayern Neues
MehrMerkblatt: Naturschutz und Bauvorhaben
gültig für Bauanträge nach 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauGB i.v.m. 34 Abs. 5 BauGB oder 35 BauGB Gemäß der Bayerischen Kompensationsverordnung (BayKompV) werden folgende Vorhabensvarianten unterschieden:
MehrSegetalartenschutz in der produktionsintegrierten Kompensation (PiK)
Segetalartenschutz in der produktionsintegrierten Kompensation (PiK) Tagung: Ackerwildkrautschutz Integration von Naturschutz und Landwirtschaft 12. Oktober 2017; Bayerische KulturLandStiftung; GF Dominik
MehrFeststellungsentwurf
Höhenfreimachung St2335/EI43 westlich Hepberg Straßenbauverwaltung Freistaat Bayern, Straße / Abschnittsnummer / Station: St2335_300_0,857 St2335_320_0,338 PROJIS-Nr.: St 2335 Höhenfreimachung St 2335
MehrBayerische Kompensationsverordnung (BayKompV)
Zusammenfassung des Vortrags von Ursula Schuster, Bayerisches Staatsministerium für Landeskompensationsverordnungen und aktuelle Herausforderungen in den Bundesländern - Die Bayerische Kompensationsverordnung
MehrFeststellungsentwurf
Autobahndirektion Nordbayern Straße / Abschnitt 9 / Station 9+400 bis 400+0 BAB A9 Berlin München, PROJIS-Nr.: Feststellungsentwurf Unterlage 9.4 Tabellarische Gegenüberstellung von Eingriff und Kompensation
MehrFeststellungsentwurf
Autobahndirektion Nordbayern BAB A 7 Fulda Würzburg / Abschnitt Nr. 26 / Station,635 bis 1,415 BAB A7 Fulda Würzburg Abschnitt: AS Würzburg/Estenfeld AK Biebelried Erneuerung der Talbrücke Kürnach BW 66a
MehrProduktionsintegrierte Kompensation auf wechselnden Flächen Chance oder Risiko für Naturschutz und/oder Landwirtschaft?!
Produktionsintegrierte Kompensation auf wechselnden Flächen Chance oder Risiko für Naturschutz und/oder Landwirtschaft?! Fachtagung: Kompensationsmaßnahmen im Fokus Bad Buchau; 5.12.2018; GF Dominik Himmler
MehrPflegemaßnahmen in Streuobstwiesen
Pflegemaßnahmen in Streuobstwiesen Kompensation im Sinne des BNatSchG ein Zukunftsmodell?? Uwe Kettnaker, Thüringer Landesverwaltungsamt Obere Naturschutzbehörde Fachtagung Grüne Liga, 19.-20.04.2013 Gliederung
MehrDas neue LBP-Maßnahmenblatt Einführung, kurze Erläuterung und Beispiele
Umwelt-Leitfaden des Eisenbahn-Bundesamtes, Ergänzung zu Teil III: Das neue LBP-Maßnahmenblatt Einführung, kurze Erläuterung und Beispiele Die Deutsche Bahn AG hat seit dem 01.04.2016 das elektronische
MehrAnwendung der Bayerischen Kompensationsverordnung (BayKompV) bei Straßenbauprojekten
Anwendung der Bayerischen Kompensationsverordnung (BayKompV) bei Straßenbauprojekten ANL Fachtagung am 06.07.2016 Dr. Monika Marzelli Anwendung der Bayerischen Kompensationsverordnung (BayKompV) Grundlagen
MehrProjekt: G ; PFA:
Datum Einreichung Planungsunterlagen: Keine Angabe Kontroll-Nr.: 12.06.2017T17:19:00+02:00 #11517 Druckdatum: 12.06.2017 17:19 Seite: 2/2 Maßnahmenblatt Vermeidung / Minderung / Schutz, Maßnahme Nr.: 002_V
MehrAntrag auf Gewährung eines Zuschusses für Erkundungs- und Sanierungsmaßnahmen bei stillgelegten gemeindeeigenen Hausmülldeponien
Gesellschaft zur Altlastensanierung in Bayern mbh (GAB) Innere Wiener Str. 11a 81667 München Seite 1 von 8 Antrag auf Gewährung eines Zuschusses Zutreffendes bitte ankreuzen. Eine Antragsbearbeitung setzt
MehrDie KulturLandStiftung als Bindeglied zwischen Landwirtschaft und Naturschutz
Die KulturLandStiftung als Bindeglied zwischen Landwirtschaft und Naturschutz Erfolgsfaktoren einer nachhaltigen Zusammenarbeit am Beispiel Produktionsintegrierter Kompensationsmaßnahmen Fachforum Naturschutzberatung
MehrAntrag auf Planfeststellung
Beilage: B6-6 Landeshauptstadt München U-Bahn-Linie 5-West U-Bahn-Linie 5-West Planungsabschnitt 79 Antrag auf Planfeststellung für den Planfeststellungsabschnitt 79 der U-Bahn-Linie 5 West im Bereich
MehrErfahrungen mit der Anwendung der BayKompV
Sachverständigentagung Erfahrungen mit der Anwendung der BayKompV München, 25.02.2016 Gliederung 1. Eingriffsregelung nach BayKompV: Biotopwertverfahren 2. Anwendung der Biotopwertliste 3. Ermittlung des
MehrUmsetzung des kommunalen Biotopverbunds im Landkreis Emsland am Beispiel von Wegeseitenstreifen und Fließgewässern
Umsetzung des kommunalen Biotopverbunds im Landkreis Emsland am Beispiel von Wegeseitenstreifen und Fließgewässern 0 Umsetzung des kommunalen Biotopverbunds im Landkreis Emsland am Beispiel von Wegeseitenstreifen
MehrMarkt Dachsbach. Nordwestlicher Dorfbereich von Oberhöchstädt. Einbeziehungssatzung gemäß 34 Abs. Landkreis Neustadt a.d. Aisch - Bad Windsheim
2015 1 Landkreis Neustadt a.d. Aisch - Bad Windsheim Einbeziehungssatzung gemäß 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB Nordwestlicher Dorfbereich von Oberhöchstädt Bauamt VG Uehlfeld 21.01.2015 2 Landkreis Neustadt a.d.
MehrMaßnahmenkonzept für die externen Ausgleichsflächen zum Bebauungsplan Nr. 295 Erschließung Uni-Südgelände in Erlangen
Anlage 9 Maßnahmenkonzept für die externen Ausgleichsflächen zum Bebauungsplan Nr. 295 Erschließung Uni-Südgelände in Erlangen 1. Naturschutzfachlicher Ausgleich Die Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung
MehrInformationsveranstaltung zum SuedLink und SuedOstLink für Landwirte und Waldbesitzer
Informationsveranstaltung zum SuedLink und SuedOstLink für Landwirte und Waldbesitzer Vollzugshinweise zum naturschutzrechtlichen Ausgleich Lorenz Sanktjohanser Eingriffsregelung I Bayerisches Staatsministerium
MehrA n t r a g. Gemarkung Flur Flurstück Gesamtgröße in m² davon Umwandlungsfläche in m². dauernden Umwandlung einer Waldfläche von
1 2-fach einreichen A n t r a g auf Erteilung einer Genehmigung für die Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart gemäß 8 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung Landkreis
Mehrnähere Regelungen zur Kompensation von Eingriffen i.s. des 14 Abs. 1 BNatSchG, insbesondere
Deutscher Landschaftspflegetag Schwäbisch Hall 10. Juli 2014 Fachforum Kompensation - Echter Ausgleich in der Kulturlandschaft Die Kompensationsverordnung des Bundes Stand, Verfahren, Eckpunkte Dr. Stefan
MehrGEMEINDETEIL OBERDARCHING WILDSCHWAIGER WEG TEILFLÄCHE FL.NR. 1705
KLARSTELLUNGS- UND ERGÄNZUNGSSATZUNG NACH 34 ABS. 4 NR. 1 UND 3 BauGB GEMEINDETEIL OBERDARCHING WILDSCHWAIGER WEG TEILFLÄCHE FL.NR. 1705 Der Lageplan wurde unter Zugrundelegung einer amtlichen Flurkarte
MehrIII.) Tabellarische Gegenüberstellung von Eingriff und Kompensation (Teil 1 und 2) (Unterlage 9.4 der RE 2012)
III.) Tabellarische Gegenüberstellung von Eingriff und Kompensation (Teil 1 und 2) (Unterlage 9.4 der RE 2012) Tabellarische Gegenüberstellung von Eingriff und Kompensation (Teil 1)... 2 Nr. 1, Aue der
Mehr1. Eingriffsermittlung
Gemeinde Taching a. See, BP Erweiterung Tengling Südwest II Hier: Abarbeitung der Eingriffsregelung 14.06.16 / ergänzt am 25.10.16 1. Eingriffsermittlung Eingriffsschwere: niedriger bis mittlerer Versiegelungs-
MehrProduktionsintegrierte Kompensationsmaßnahmen (PiK) -auf wechselnden Flächen-
Produktionsintegrierte Kompensationsmaßnahmen (PiK) -auf wechselnden Flächen- Eine Chance für Naturschutz und Landwirtschaft! Dialogforum der Deutschen Stiftung Kulturlandschaft und der Bayerischen KulturLandStiftung
MehrBayerisches Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen
Hinweise zum Vollzug des Ökokontos Seite 1 von 6 Bayerisches Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen Im Einvernehmen mit dem Bayer. Staatsministerium des Innern werden zum Vollzug des
MehrEingriffs- und Ausgleichsermittlung im Zuge der naturschutzfachlichen Eingriffsregelung. 83. DMZV-Sitzung am
Eingriffs- und Ausgleichsermittlung im Zuge der naturschutzfachlichen Eingriffsregelung 83. DMZV-Sitzung am 14.11.2012 Untere Naturschutzbehörde 1 Untere Naturschutzbehörde DMZV-Sitzung am 14.11.2012 Warum
MehrKartierung von Biberrevieren
Landkreis Mittelsachsen Abt. Umwelt, Forst und Landwirtschaft Ref. Naturschutz und Landwirtschaft Landratsamt Mittelsachsen Leipziger Straße 4 09599 Freiberg Tel.: 03731 799 4144 Fax: 03731 799 4086 Anlage
MehrEntwicklungsziel der Maßnahme. Beschreibung der Tätigkeiten zur. Berichtspflichten nach 17 Abs. 7 BNatSchG
Maßnahmenblatt Ausgleich, Maßnahme Nr.: M 1 Bezeichnung der Maßnahme: Rückbau und Entsiegelung Gesamtgröße der Maßnahme in qm: 32 Temporäre Maßnahme: nein Fläche Nr.: FL_01 Flurstück Nr. Flur Gemarkung
MehrGegenüberstellung von Eingriff und Kompensation
Gegenüberstellung von Eingriff und Kompensation Eingriff Größe Maßnahme Größe Verlust von Hecke durch Anlage eines Gehweges bzw. Baunebenfläche 40 m² A1: Entsiegelung von Straße/ Gehweg, Anlage von Landschaftsrasen
MehrBauplanungsrechtliches Ökokonto Maßnahmenantrag nach Bewertungsmodell LK BSK, RV, SIG
Bauplanungsrechtliches Ökokonto nach Bewertungsmodell LK BSK, RV, SIG Ausfertigung Kommune Ausfertigung Landratsamt / UNB 1. Stammdaten 1.1. Lage der Ausgleichsfläche Naturraum Gemeinde/Stadt Gemarkung
MehrFeststellungsentwurf
Straßenbauverwaltung Freistaat, Straße / Abschnittsnummer / Station: St2335_300_0,857 St2335_320_0,338 PROJIS-Nr.: St 2335 Feststellungsentwurf Unterlage 9.3 aufgestellt: M a n d e l, Ltd. Baudirektor
MehrSatzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach 135 a c BauGB vom 23. März 2001
6/1/1 Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach 135 a - 135 c BauGB vom 23. März 2001 Aufgrund von 135 c Baugesetzbuch i.d.f. der Neufassung des Baugesetzbuchs vom 27.08.1997 (BGBl. I S.
MehrG e s t a t t u n g s v e r t r a g
G e s t a t t u n g s v e r t r a g zwischen der Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein, vertreten durch den geschäftsführenden Stiftungsvorstand, Eschenbrook 4, 24113 Molfsee - nachfolgend Stiftung genannt
MehrÖkokonto-Kataster. Landratsamt Zollernalbkreis. Bauleitplanung und Ökokonto. Verbuchung Kontoführung
Bauleitplanung und Ökokonto Verbuchung Kontoführung Ökokonto-Kataster Rainer Ressel Bau- und Umweltamt LRA Zollernalbkreis - 30.11.2007 EDV-Programm zur Flächen chen- und Ökokonto-Kataster Ökokonto- Kataster
MehrPragmatische Wege der Rohstoffsicherung der bayerische Weg. Dr. Bernhard Kling Bayerischer Industrieverband Baustoffe, Steine und Erden e.v.
Pragmatische Wege der Rohstoffsicherung der bayerische Weg Dr. Bernhard Kling Bayerischer Industrieverband Baustoffe, Steine und Erden e.v. Rohstoffbedarf in Bayern 28.06.2017 2 Sand/Kies Quarzkies Rohstoffbedarf
MehrMonitoring, Überblick über Monitoring und Kontrollaufgaben. Quelle: Herberg 2010
Überblick über Monitoring und Kontrollaufgaben Quelle: Herberg 2010 Einleitung Monitoren von Kompensationsflächen Bedeutung als Grundlage für Dokumentation, Analyse und Bewertung von Naturschutzmaßnahmen.
MehrProduktionsintegrierte Kompensation in Kooperation mit landwirtschaftlichen Betrieben. Dipl.-Ing. Armin Tuinmann Landkreis Friesland
Produktionsintegrierte Kompensation in Kooperation mit landwirtschaftlichen Betrieben Dipl.-Ing. Armin Tuinmann Landkreis Friesland Kompensation für einen Bodenabbau auf Eigentumsflächen eines landwirtschaftlichen
MehrUmweltbelange in der Bauleitplanung
Umweltbelange in der Bauleitplanung Schäftersheim, 10. Juli 2015 Dipl.- Geogr. Joachim Ettwein Klärle - Gesellschaft für Landmanagement und Umwelt mbh 1 Gliederung Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
MehrNachverdichtung in bestehendem Wohngebiet
Nachverdichtung in bestehendem Wohngebiet Nachverdichtung in bestehendem Wohngebiet Folie 1 von 13 Lockere Wohnbebauung am Stadtrand soll nachverdichtet werden. Bestandsaufnahme und Bestandsanalyse Nachverdichtung
MehrÖkokonto - Grundlagen Folie 1 von 15 Das Ökokonto - ein Vorsorgeinstrument der Gemeinden 01/2003
Ökokonto - Grundlagen Folie 1 von 15 Das Ökokonto - ein Vorsorgeinstrument der Gemeinden Was ist ein Ökokonto? Ökokonto - Grundlagen Folie 2 von 15 - Das Ökokonto ist ein Instrument, um vorsorgend Flächen
MehrSatzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen in Bebauungsplänen. Inkrafttreten
Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen in Bebauungsplänen Bezeichnung, Rechtsgrundlage Stadtratsbeschluss vom (Nr., Datum) Ausfertigung vom (Datum)
MehrSatzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen der Gemeinde Maisach
Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen der Gemeinde Maisach Vom 12.04.2017 Die Gemeinde Maisach erlässt aufgrund von 135c Baugesetzbuch (BauGB)
MehrVO Hangwald südlich Latsch Seite 1. Verordnung. über den geschützten Landschaftsbestandteil "Hangwald südlich Latsch" vom
Seite 1 Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil "Hangwald südlich Latsch" vom 25.02.1987 Aufgrund von Art. 12 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 4, Art. 45 Abs. 1 Nr. 4 und Abs.
MehrDeutscher Landschaftspflegetag 2012
Deutscher Landschaftspflegetag 2012 Erfordernisse für die Planung so gelingen Ausgleichsmaßnahmen 50Hertz auf einen Blick 50Hertz ist einer von vier Übertragungsnetzbetreibern (380-/220-kV-Ebene) in Deutschland
MehrProduktionsintegrierte Kompensation Chance oder Risiko für Landwirtschaft und Naturschutz?!
Produktionsintegrierte Kompensation Chance oder Risiko für Landwirtschaft und Naturschutz?! Da blüht uns was Mehr Biodiversität durch nachwachsende Rohstoffe Dominik Himmler; Straubing, den 28. März 2018
MehrFESTSTELLUNGSENTWURF
Straßenbauverwaltung: Freistaat Bayern, Straße / Abschnittsnummer / Station: A99_450_1,703 bis A99_460_1,099 8-streifiger Ausbau AK München-Nord - AS Haar Bauabschnitt II AS Aschheim / Ismaning - AS Kirchheim
MehrProduktionsintegrierte Kompensationsmaßnahmen fachliche und rechtliche Aspekte
Produktionsintegrierte Kompensationsmaßnahmen fachliche und rechtliche Aspekte AGLR-Herbst-Fachtagung Ausgleichsmaßnahmen im Fokus Kurzentrum Bad Buchau, 5. Dezember 2018 Karl-Heinz Lieber Leiter der Abteilung
Mehrder Naturschutzes aufgrund der Eingriffsregelung, des Tagung am 19. April 2012 Hochschule Anhalt (FH), Bernburg
Rechtlicher Rahmen für Maßnahmen der Naturschutzes aufgrund der Eingriffsregelung, des Artenschutzrechts und Natura 2000 Prof. Dr. Alexander Schmidt Naturschutzpraxis in Sachsen-Anhalt Tagung am 19. April
MehrPräambel. Die Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein ist eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts und hat gemäß
Anlage 12.5 Elektrifizierung AKN zwischen Eidelstedt und Kaltenkirchen Gestattungsvertrag zwischen der Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein, vertreten durch den geschäftsführenden Stiftungsvorstand,
MehrHerausforderungen der Evaluation aus Sicht der Landwirtschaft
Herausforderungen der Evaluation aus Sicht der Landwirtschaft Roland Großkopf Landesanstalt für Entwicklung der Landwirtschaft und der ländlichen Räume, Schwäbisch Gmünd 5. Ökokontotag Flächenagentur 09.11.2017-1
MehrSTADT AHAUS DER BÜRGERMEISTER
STADT AHAUS DER BÜRGERMEISTER STADTPLANUNGSAMT Erfassung und Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft sowie von Maßnahmen zum Ausgleich i. S. des 1a (3) BauGB bei der Aufstellung des vorhabenbezogenen
MehrGesetzesbindung statt Abwägung? Bauleitplanung und Naturschutzrecht. Karl-Heinz Strittmatter, RP Freiburg, Referat 55 (Naturschutz, Recht)
Gesetzesbindung statt Abwägung? Bauleitplanung und Naturschutzrecht Karl-Heinz Strittmatter, RP Freiburg, Referat 55 (Naturschutz, Recht) Bauleitplanung und Naturschutz Abwägungsgebot Eingriffsregelung
Mehrhier: Ergänzende Hinweise zur Anwendung der RPS 2009 Einführung der RPS 2009 in Baden-Württemberg am , Az.: /38/36 und
MINISTERIUM FÜR VERKEHR UND INFRASTRUKTUR Ministerium für Verkehr und Infrastruktur Baden-Württemberg Postfach 103452 70029 Stuttgart 1.) per E-Mail an die Abteilungen 4 der Regierungspräsidien Stuttgart
MehrEntwurf Begründung zur 5. Änderung der Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung
Entwurf Begründung zur 5. Änderung der Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung gem. 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB Gemarkung Herbolzheim Markt Markt Nordheim Landkreis Neustadt a.d. Aisch Bad Windsheim Stand: 13.
MehrUnterlage 9.4 Maßnahmenblätter DB Netz AG Schwarzwaldstraße Karlsruhe Schönhofen Ingenieure GbR Hertelsbrunnenring Kaiserslautern
Lärmsanierung an bestehenden Schienenwegen des Bundes Unterlage 9.4 Planungsabschnitt : km 35,712 bis km 43,250, Strecke 3280 Homburg (Saar) - Ludwigshafen (Rhein) Maßnahmenblätter Vorhabenträger: DB Netz
MehrSatzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach 135a 135c BauGB
Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach 135a 135c BauGB Aufgrund von 135 c Baugesetzbuch i.d.f. der Neufassung des Baugesetzbuchs vom 27.August 1997 (BGBI. I S. 2141) erlässt die Stadt
MehrErgänzungssatzung Moos
Ergänzungssatzung Moos Gemeinde: Landkreis: Regierungsbezirk: Zangberg Mühldorf a. Inn Oberbayern Entwurf vom: 27. September 2010 geändert am: 07. Dezember 2010 Fassung vom 07. Dezember 2010 Entwurfsverfasser:
MehrVO Erlenauwaldreste östl. Matzlesrieth Seite 1. über den geschützten Landschaftsbestandteil "Erlenauwaldreste östlich Matzlesrieth" vom
Seite 1 Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil "Erlenauwaldreste östlich Matzlesrieth" vom 19.04.1989 Aufgrund von Art. 12 Abs. 1 und 3 i. V. m. Art. 9 Abs. 4, Art. 45 Abs. 1 Nr. 4 und
MehrVerordnung. des Landratsamtes Neu-Ulm über. geschützte Naturdenkmäler in der Stadt Neu-Ulm. vom in Kraft seit
Verordnung des Landratsamtes Neu-Ulm über geschützte Naturdenkmäler in der Stadt Neu-Ulm vom 28.06.2011 in Kraft seit 02.07.2011 Auf Grund von 28 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) in der Fassung
MehrProbleme und Lösungen bei der Umsetzung und Kontrolle von Produktionsintegrierten Kompensationsmaßnahmen (PIK)
Probleme und Lösungen bei der Umsetzung und Kontrolle von Produktionsintegrierten Kompensationsmaßnahmen (PIK) Erfahrungen der Unteren Landschaftsbehörde im Kreis Euskirchen Erweiterungen in der Zuständigkeit
MehrSatzung der Gemeinde Wickede (Ruhr) zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach 135 a c Baugesetzbuch Vom 01. Dezember 1995
In der Fassung der 1. Änderung vom 25.09.2001 Satzung der Gemeinde Wickede (Ruhr) zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach 135 a c Baugesetzbuch Vom 01. Dezember 1995 Aufgrund von 8a Abs. 5 BNatSchG
MehrFESTSTELLUNGSENTWURF
BAB A 3 / Abschn.Nr. 870 / Station 3,530 BAB A 3 Nürnberg Regensburg Abschnitt AS NeumarkOst AS Velburg Ersatzneubau der Talbrücke Krondorf (BW 440b) Betr.km 440+787,49 PROJISNr.: FESTSTELLUNGSENTWURF
MehrKompensation und Ökokonto: Rechtliche und praktische Situation in Deutschland
Kompensation und Ökokonto: Rechtliche und praktische Situation in Deutschland (Ausgleichsagenur SchleswigHolstein GmbH) Gliederung 1. Wer ist die Ausgleichsagentur 2. Eingriffsregelung / Ökokonto 3. Ökokonten
MehrSatzung der Stadt Osnabrück vom 8. Juli 2008 zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen
II 2.19 Seite 1 von 5 Satzung der Stadt Osnabrück vom 8. Juli 2008 zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach 135 c Baugesetzbuch (Amtsblatt 2008, S. 41 ff.) Aufgrund
MehrErgänzungssatzung Flst. 43/3 und 43/10
Gemeinde Uttenweiler Ortsteil Dieterskirch Kreis Biberach Ergänzungssatzung Flst. 43/3 und 43/10 Begründung zur Ergänzungssatzung Anerkannt, Aufgestellt: Fu/KB Uttenweiler, den Riedlingen, den 27.10.2016
MehrPraxisbeispiele aus Rheinland-Pfalz
Artenschutz mit der Landwirtschaft Tagung vom 04. Juli in Münster Praxisbeispiele aus Rheinland-Pfalz 04.07.2012 Gliederung 1. Grundproblematik 2. Stiftung zur Förderung der Kulturlandschaft 3. Praxisbeispiel
MehrNaturschutzrecht Übung. Verhältnis Naturschutzrecht und Baurecht
Naturschutzrecht Übung Verhältnis Naturschutzrecht und Baurecht 1 18 I BNatSchG Allgemeine Gebiete / Planung ROG + BauGB + 10 / 11 BNatSchG Landesentwicklungsprogramm / Landschaftsprogramm Regionalplan
MehrSatzung der Stadt Düren zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach 135 a c BauGB vom 18. Juni 1999, in Kraft getreten am 27.6.
6.20 Seite - 1 - Kostenerstattung 135 a - 135 c BauGB Satzung der Stadt Düren zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach 135 a - 135 c BauGB vom 18. Juni 1999, in Kraft getreten am 27.6.1999 1 Erhebung
MehrUmsetzungsrelevante Auszüge aus der Begründung
Stand: 14.02.2011 Verordnung des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr über die Führung von Kompensationsverzeichnissen (Kompensationsverzeichnis-Verordnung - KompVzVO) Umsetzungsrelevante Auszüge
MehrE/8/1-7 Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach 135 a c BauGB
E/8/1-7 Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach 135 a - 135 c BauGB Aufgrund von 135 c Baugesetzbuch i. d. F. der Neufassung des Baugesetzbuches vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141) und von
MehrSatzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach 135 c Baugesetzbuch in der Landeshauptstadt Hannover vom
Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach 135 c Baugesetzbuch in der Landeshauptstadt Hannover vom 02.07.1998 Abl. RBHan. 1998, S. 516 Aufgrund des 135 c Baugesetzbuch (BauGB) in der Neufassung
MehrSatzung Kostenerstattungsbeträge Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach 135 a c Baugesetzbuch vom 10.
Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach 135 a - 135 c Baugesetzbuch vom 10. Juni 1998 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung
MehrSatzung der Stadt Nideggen zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach 135 a 135 c BauGB vom
Satzung der Stadt Nideggen zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach 135 a 135 c BauGB vom 24.09.2007 Aufgrund von 135 c Baugesetzbuch i. d. F. der Neufassung des Baugesetzbuches vom 23. September
MehrG e m e i n d e G e o r g e n b e r g. Begründung zur Aufhebung des Bebauungsplans Mitteräcker
G e m e i n d e G e o r g e n b e r g Landkreis Neustadt a. d. Waldnaab Begründung zur Aufhebung des Bebauungsplans Mitteräcker Gemeinde Georgenberg Neuenhammerstraße 1 92714 Pleystein Pleystein, Johann
MehrHinweise zur Nutzung naturschutzrechtlicher Ökokonto-Maßnahmen für den Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft aufgrund von Bauleitplänen
MINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT, ARBEIT UND WOHNUNGSBAU Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Postfach 10 01 41 70001 Stuttgart An die: Regierungspräsidien Stuttgart, Karlsruhe, Freiburg, Tübingen
MehrNaturschutzrechtliche Kompensation in Bayern
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz Naturschutzrechtliche Kompensation in Bayern Ziele und Umsetzung der Bayerischen Kompensationsverordnung www.stmuv.bayern.de Naturschutzrechtliche
MehrFachliche Planungsgrundlagen für den Biotopverbund in Niedersachsen
Fachliche Planungsgrundlagen für den Biotopverbund in Niedersachsen 1. Landschaftsplanung und Biotopverbund 2. Biotopverbund Planungsmethodik im LRP 3. Landesweite Prioritäten und Biotopverbund im Landes-
MehrTabellarische Gegenüberstellung von Eingriff und Kompensation zum Neubau Rad-/ Gehweges zwischen Wahnebergen und der Stadt Verden (Aller)
Unterlage 9.4 Tabellarische Gegenüberstellung von Eingriff und Kompensation zum Neubau Rad-/ Gehweges zwischen Wahnebergen und der Stadt Verden (Aller) Bearbeitet: Mai 2017 Tabellarische Gegenüberstellung
Mehr5. Ökokontotag Baden-Württemberg Herausforderungen der Evaluation aus Sicht eines Vorhabenträgers
5. Ökokontotag Baden-Württemberg Herausforderungen der Evaluation aus Sicht eines Vorhabenträgers Sabine Attermeyer Ministerium für Verkehr Abteilung Nachhaltige Mobilität Referat Naturschutz und Nachhaltigkeit
MehrSatzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach 135 a c BauGB
Die Stadt Iphofen erlässt folgende Satzung: Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach 135 a - 135 c BauGB Aufgrund von 135c Baugesetzbuch i.d.f. der Neufassung des Baugesetzbuchs vom 27.
MehrSatzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach 135 a c BauGB mit Anlage zu 2 Abs. 3
1 STADT KITZINGEN Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach 135 a c BauGB mit Anlage zu 2 Abs. 3 Inkrafttreten: 01.11.2000 Stand: 01.05.2001 2 Aufgrund von 135 c Baugesetzbuch (BauGB) i.d.f.
MehrGesch. Landsch.bestandt.V In der Lohe Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil In der Lohe
Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil Vom 06.11.1992 (Amtsblatt des Landkreises Wunsiedel i. Fichtelgebirge Nr. 25 vom 03.12.1992) in der vom 04.12.1992 an gültigen Fassung Aufgrund von
MehrSatzung. der Stadt Hennef (Sieg) vom zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach 135a 135 c BauGB (KostES)
Satzung der Stadt Hennef (Sieg) vom 31.03.2003 zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach 135a 135 c BauGB (KostES) Der Rat der Stadt Hennef (Sieg) hat in seiner Sitzung am 31.03.2003 aufgrund des
Mehr1 19. Erg. / Januar
Satzung der Stadt Ibbenbüren vom 7. Oktober 1998 zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach 135 a - c Baugesetzbuch Aufgrund von 135 c Baugesetzbuch (BauGB) in der Neufassung vom 27. August 1997 (BGBl
MehrBauGB Satzung Anlage zu 2 Abs. 3 der Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach 8a BNatschG... 3
135 a 135 c BauGB 135 a 135 c BauGB 1 Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen... 1 2 Umfang der erstattungsfähigen Kosten... 1 3 Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten... 1 4 Verteilung der erstattungsfähigen
MehrSatzung für die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen
Satzung für die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen Beschluss des Stadtrates vom 22. Juli 2002 Bekanntmachung: Amtsblatt Nr. 26 vom 20. September 2002 Aufgrund von 135 a bis c Baugesetzbuch (BauGB)
MehrLeitfaden Ö k o k o n t o
Leitfaden Ö k o k o n t o Sogenannte Eingriffe in Natur und Landschaft (z.b. Bauvorhaben) dürfen insgesamt nicht zu einer Verschlechterung des ökologischen Zustands führen. Zu diesem Zweck sind Ausgleichs-
MehrStadt Bad Sobernheim Verbandsgemeinde Bad Sobernheim
Stadt Bad Sobernheim Verbandsgemeinde Bad Sobernheim Erweiterung Industrie- und Gewerbegebiet Am Brückelchen Auf Haulenmühl Städtebaulicher Vertrag gem. 11 Abs 2 BauGB Juli 2016 Bearbeitet im Auftrag der
MehrKostenerstattung nach 8a BNatSchG 6DW]XQJ]XU(UKHEXQJYRQ.RVWHQHUVWDWWXQJVEHWUlJHQ QDFK D%XQGHVQDWXUVFKXW]JHVHW]YRP
6DW]XQJ]XU(UKHEXQJYRQ.RVWHQHUVWDWWXQJVEHWUlJHQ QDFK D%XQGHVQDWXUVFKXW]JHVHW]YRP Aufgrund von 8 a Abs. 5 BNatSchG in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. März 1987 (BGBl. I. S. 889), zuletzt geändert
MehrÖkokonto-Tag Baden-Württemberg Ostfildern, 9. November 2016 Wolfgang Kaiser Referat Biotop- und Artenschutz/Eingriffsregelung
Aktuelle Rechtsfragen beim Ökokonto Baden-Württemberg und geplante Landeskompensationsverordnung Ökokonto-Tag Baden-Württemberg Ostfildern, 9. November 2016 Wolfgang Kaiser Referat Biotop- und Artenschutz/Eingriffsregelung
MehrSatzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach 135 a 135 c BauGB
Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach 135 a 135 c BauGB Aufgrund von 135 c Baugesetzbuch i.d.f. der Neufassung des Baugesetzbuchs vom 27. August 1997 (BGBl. I.S. 2141) und Art. 23 der
MehrSatzung der Stadt Bad Pyrmont. zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach 8 a Bundesnaturschutzgesetz
Satzung der Stadt Bad Pyrmont zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach 8 a Bundesnaturschutzgesetz Auf Grund von 8 a Abs. 5 BNatSchG i. d. F. der Bekanntmachung vom 12. März 1987 (BGBl. I S. 889),
Mehr15 Abs. 2 Satz 4 BNatSchG bestimmte rechtliche Regelungen zu Maßnahmen stehen der Anerkennung als Kompensationsmaßnahmen nicht entgegen
Ökokonto und Kompensationsmaßnahmen WRRL Eingriffsregelung Mit Novelle BNatSchG: Kein Vorrang Ausgleich vor Ersatz ( 13, 15 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG); Definition in 15 Abs. 2 Satz 2, 3 BNatSchG bleibt aber,
MehrVerordnung. des Landratsamtes Neu-Ulm über. geschützte Naturdenkmäler im Stadtgebiet der Stadt Weißenhorn. vom (in Kraft seit
Verordnung des Landratsamtes Neu-Ulm über geschützte Naturdenkmäler im Stadtgebiet der Stadt Weißenhorn vom 04.06.2002 (in Kraft seit 08.06.2002) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 13.08.2009,
Mehr