Prüfungswegleitung 2011

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1 Prüfungswegleitung 2011 Für die Fachprüfung zum/zur Dipl. Swiss Fund Officer FA/IAF Operations und Product Management Excellence Fachmann / Fachfrau für Operations und Product Management im Schweizerischen Fondsgeschäft (Teilbereichsleitung) gültig ab (Ersetzt alle vorgängigen Versionen.) FA / IAF 2011 Seite 1 von 6

2 Vorwort Die Wegleitung zur Prüfungsordnung 2011 soll den Kandidaten und Kandidatinnen ermöglichen, sich sorgfältig und zielbewusst auf die Fachprüfung vorzubereiten. Sie enthält im ersten Teil allgemeine Hinweise zu Fragen wie Zulassungsbedingungen, Prüfungsanmeldung und Vorbereitung auf die Prüfungen. Im zweiten Teil werden verbindliche Angaben über den Prüfungsstoff der verschiedenen Module gemacht. Massgebend für die Prüfungen sind ausschliesslich die Prüfungsordnung und diese Wegleitung. Der Inhalt der Prüfungsordnung und der Wegleitung sollte jedem Kandidaten und jeder Kandidatin vor der Anmeldung zur Prüfung bekannt sein. Fund Academy AG Sihlstrasse 99, 8001 Zürich IAF Interessengemeinschaft Ausbildung im Finanzbereich Hohlstrasse 550, 8048 Zürich Die Berufsbezeichnung wie auch der Berufstitel werden in männlicher und weiblicher Form angegeben. Die Bestimmungen dieser Wegleitung beschränken sich aus sprachlichen Gründen auf die männliche Form. FA / IAF 2011 Seite 2 von 6

3 Inhalt I. Teil: Allgemeine Hinweise Artikel 1: Prüfungsstatus Artikel 2: Prüfungsvorbereitungen II. Teil: Prüfungsziel, Prüfungsinhalte und Prüfungsgestaltung Artikel 3: Prüfungsziel Artikel 4: Prüfungsinhalte Artikel 5: Prüfungsgestaltung Artikel 6: Aufgabenstellung und -bewertung III. Teil: Schlussbestimmungen Artikel 7: Inkrafttreten Anhang 1: Inhaltlicher und struktureller Bezug zum Lehrgang und Prüfungsfächer (Gewichtung) FA / IAF 2011 Seite 3 von 6

4 I. Teil: Allgemeine Hinweise Artikel 1: Prüfungsstatus Im Rahmen der beruflichen Weiterbildung stellt die Fachprüfung zum/zur Dipl. Swiss Fund Officer FA/IAF, Fachmann/frau für Operation und Product Management, im Schweizer Fondsgeschäft einen anerkannten Leistungsausweis auf Stufe intermediate / advanced dar. Teilnehmende weisen drei bis fünf Jahre Berufserfahrung im operativen Schweizer Fondsgeschäft aus und bereiten sich auf weitere Führungsaufgaben vor (Teilbereichs- und Gesamtführung). Die erfolgreiche Absolvierung der Swiss Fund Officer-Prüfung ermöglicht eine Teilnahme am International Fund Officer-Lehrgang, der nächsthöheren Lehrgangs- und Prüfungsstufe. Artikel 2: Prüfungsvorbereitungen Den Kandidaten steht es frei, wie sie sich die nötigen Kenntnisse für die Fachprüfung erwerben. Eine erfolgreiche Vorbereitung erfordert jedoch eine planmässige, gewissenhafte und zielstrebige Vorbereitung während der Zeit von mindestens drei bis vier Monaten. Neben eigener Praxis und Teilnahme am Lehrgang ist ein gewisses Mass an Selbststudium unerlässlich (Lesepensum). Eine Literaturliste informiert über Fachbücher und weitere spezifische Lesestellen (Fachzeitschriften und Tageszeitungen). Zentrale und für die Prüfung relevante Informationsträger sind auch die Websites von Aufsichtsbehörden und Verbänden; dies um sich über regulatorische Neuerungen in der Fonds- und Finanzdienstleistungsbranche sowie das wirtschaftliche und politische Umfeld resp. Geschehen auf den Fondsmärkten auf dem Laufenden zu halten. Zum Bestehen der Fachprüfung genügt bloss auswendig gelernter Lehrstoff nicht. Neben dem unerlässlichen theoretischen Fundament wird an der Fachprüfung vor allem auch praxisorientiertes, anwendungsbezogenes Wissen und Können verlangt. An der Prüfung wird keine Rücksicht auf die Stellung und den Aufgabenbereich des Kandidaten im Rahmen seines beruflichen Umfelds genommen. Er muss sich über sämtliche in Prüfungsordnung und -wegleitung erwähnten Kenntnisse und Fähigkeiten ausweisen können. II. Teil: Prüfungsziel, Prüfungsinhalte und Prüfungsgestaltung Artikel 3: Prüfungsziel Ziel der Prüfung ist es, festzustellen, ob die Kandidaten über die notwendigen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Erfahrungen dazu verfügen, um im Rahmen des Schweizer Fondsgeschäfts gehobene Führungspositionen (Teilbereichs- und Gesamtleitung) verantwortlich, umsichtig und mit der erforderlichen Sorgfalt wahrnehmen zu können. Erfolgreiche Absolventen der Fachprüfung haben das Wissen und die Kompetenz, die zentralen Herausforderungen im Operations und Product Management im Rahmen der Schweizer Fondsindustrie aktiv anzugehen sowie praktische und umsetzbare Lösungen zu erarbeiten. Zu den einzelnen Kompetenzbereichen und Fachmodulen von Lehrgang und Prüfung wird auf Artikel 4 resp. Anhang 1 dieser Wegleitung verwiesen. Artikel 4: Prüfungsinhalte 1) Von den nachstehend aufgeführten Fachmodulen A bis I (in Anlehnung an die Fund Academy- Prüfungsstrukturen) umfasst die Swiss Fund Officer-Prüfung die folgenden: Fachmodul A Rechtliche und steuerliche Rahmenbedingungen Schweiz Fachmodul B1: Rechtliche Rahmenbedingungen EU (Grundlagen) n/a Fachmodul B2: Rechtliche Rahmenbedingungen EU (Vertiefung) Fachmodul C Operations- und Risk Management (inkl. Rechnungswesen, Audit) n/a Fachmodul D Strategic Business Management n/a Fachmodul E Finance (Refresher und Update: Produkte, Markt, Marktumgebung) Fachmodul F Product- und Market Management Kollektivanlagen n/a Fachmodul G Product- und Market Management Strukturierte Produkte Fachmodul H Verhaltensgrundlagen am POS (Best Practice, Governance) Fachmodul I Repetition und Q&A-Session (Vernetzung, Vertiefung) FA / IAF 2011 Seite 4 von 6

5 2) Die Modul-Aufteilung des Swiss Fund Officer-Konzeptes (inkl. Gewichtung) und darauf aufbauend auch die inhaltliche Struktur der Prüfung (Inhalts- und Zeitaufteilung) kann dem Anhang 1 der Prüfungswegleitung entnommen werden. 3) Prüfungsthemen im Einzelnen sind: ökonomische und juristische Wesensmerkmale rund um klassische Fonds und andere Kollektivanlagen, gesetzliche Rahmenbedingungen Schweiz, inkl. Rundschreiben der FINMA und Richtlinien SFA (Verhaltensrichtlinien), Begriff des Anlegerschutzes, Begriffe wie Treue-, Sorgfalts- und Informationspflichten, Selbstregulierung SFA, Fondsvertrag, Fremdverwaltung, Aufgaben und Pflichten der Bewilligungsträger (Fondsleitung, SICAV, Depotbank, Vermögensverwalter KAG, Vertreter, Vertriebsträger, Prüfer), Aufgaben und Ziele von FINMA und SFA, Genehmigungsresp. Bewilligungsvoraussetzungen für Fonds resp. Fondsträger. Grundsätzlich gilt: Prüfungsrelevant ist nur geltendes Schweizer Recht. Entwürfe, Vernehmlassungsdokumente, Anhörungskommentare, Botschaften u.a. sind nicht Gegenstand der Prüfung. Fragen zu Markt und Produkten: Grundlage für die Prüfung sind die vorherrschenden Markt- und Angebotsverhältnisse (Anbieterstruktur, Nachfrageverschiebungen, Produkttrends, Marktwachstum, Sättigungsgrad, Wachstumspotential). Markt- und Angebotsbezogene Spezialgebiete der Prüfung sind: börsenkotierte Fonds und ETFs, Immobilienfonds, Alternative Anlagen, Fonds für qualifizierte Anleger (Begriff des qualifizierten Anlegers, Einanlegerfonds, Private Labelgeschäft). Grundlegende Kenntnisse der gängigsten Anlageinstrumente sowie der aktuellen Börsen-, Devisen- und Zinssatzverhältnisse im Markt werden vorausgesetzt. Operation Management: Fondskosten, Fondsbewertung, Forwardpricing, Pricing- und Kostenmodelle; Swinging Single Pricing (gemäss SFA) Fondsbuchhaltung, Grundlagen Einkauf und Ausrichtung laufender Erträge, Transparenz-, Melde- und Publikationspflichten, Grundlagen Compliance und Riskmanagement im Fondsgeschäft Schweiz, Fragen zur Rentabilisierung, Effizienzsteigerung, optimalen Fondsgrösse, zu In- und Outsourcing (Begriff des Poolings, Clonings, Master Feeder-Strukturen). Besteuerung von Fonds und Fondsanleger, Affidavitverfahren, Verrechnungs- und Quellensteuern, Doppelbesteuerungsabkommen, Transparenz und Durchgriffsbesteuerung (internationale Steuerfragen sowie EU-Zinsbesteuerung nicht prüfungsrelevant). Artikel 5: Prüfungsgestaltung 1) Die Prüfung ist eine schriftliche Einzelarbeit und umfasst 40 Fragen. Prüfungsdauer ist drei Stunden. Die Angaben der maximalen Punktzahl pro Frage ist jeweils in Klammern angefügt. Das Punktemaximum beträgt 150 Punkte. Die Prüfung gilt als bestanden ab der Note 4.0, was einer Punktzahl von mindestens 100 entspricht. Die Prüfung findet in der Regel in Zürich (deutsche Sprache) zweimal jährlich statt, in Genf ein Mal jährlich. 2) Als inhaltliche Prüfungsgrundlage werden die vier Swiss Fund Officer-Ordner I IV empfohlen, welche die Skripte und Handouts von Lehrgangsleitung und Dozierenden enthalten sowie die Fund Academy-Literaturliste. Dabei stützen sich die gestellten Prüfungsfragen auf die Diskussionen im Unterricht, die aktuelle Tagespraxis im Schweizer Fund Business (Abbild der Realität, auch bzgl. Schwerpunkte u. Prioritäten), die Presseaktualität sowie die einzelnen Fragestellungen der Dozenten resp. der Lehrgangsleitung und der Q&A-Session am letzten Tag des Swiss Fund Officer-Lehrgangs. 3) Hilfsmittel: Open-book. Es dürfen sämtliche Unterlagen in Papierform benutzt werden. Das Benützen von Laptops, ipads, anderweitiger off- oder online betriebener elektronischer Aufzeichnungs- und Wiedergabegeräte sowie Handys ist jedoch nicht erlaubt. 4) Prüfungsvorbereitung: Die Vorbereitungszeit ist naturgemäss limitiert. Es wird geraten, sich deshalb einen genauen und strikten Zeitplan für die Vorbereitungen zurechtzulegen. Das Lesepensum soll vernünftig auf eine längere, aber fest definierte Agenda verteilt werden. Für die Vertiefung und auch das Gesamtverständnis ist es nützlich und hilfreich, die anstehenden Themen in Lerngruppen zu behandeln. Der Austausch mit Kollegen stellt eine wertvolle Ergänzung zum Selbststudium dar und hilft, sich unter anderen richtig zu positionieren und allenfalls rechtzeitig Defizite festzustellen. FA / IAF 2011 Seite 5 von 6

6 Artikel 6: Aufgabenstellung und -bewertung 1) Gefragt sind grössere Zusammenhänge, fachliche Querverbindungen und Aktualitätswissen sowie eine gewisse Sensibilität für betriebswirtschaftliche und finanztheoretische Problemstellungen; stets in Bezug auf die Industrie der Kollektivanlagen Schweiz. Grundsätzlich handelt es sich um offene Formulierungsfragen. Vereinzelte Multiple Choice-Fragen können vorkommen. 2) Wenn Berechnungen angestellt werden müssen, so soll der gesamte Lösungsweg aufgezeigt werden. Fehlt dieser, wird die Antwort nicht bewertet. Generell gilt: Eine Begründung nur mitliefern, wenn eine solche auch verlangt wird. Abzüge von der angegebenen Punktzahl werden vorgenommen, wenn die Antwort nicht im erforderlichen Umfange fachlich korrekt ausgeführt und von der Begriffsführung her nicht präzis genug formuliert wird. Abzüge von der angegebenen Punktzahl werden weiter vorgenommen, wenn die Antwort in der Ausführung nicht konkret genug auf die Fragestellung abgestimmt ist und die Antwort materiell nicht ganzheitlich wiedergegeben wird. Abzüge von der angegebenen Punktzahl werden zudem vorgenommen, wenn der Zusammenhang zwischen Frage und Antwort nicht klar hergestellt werden kann (richtige Antworten auf nichtgestellte Fragen). III. Teil: Schlussbestimmungen Artikel 7: Inkrafttreten Die vorliegende Wegleitung tritt mit der Genehmigung durch die QS-Kommission per 1. Januar 2011 in Kraft. Zürich, 4. Januar 2011 Fund Academy AG Sihlstrasse 99, 8001 Zürich Dr. Rainer Landert IAF Interessengemeinschaft Ausbildung im Finanzbereich Hohlstrasse 550, 8048 Zürich Dr. Felix Horlacher FA / IAF 2011 Seite 6 von 6

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