Ausbildungshandbuch für Klassen- Musterberechtigungen

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1 Ausbildungshandbuch für Klassen- Musterberechtigungen Gemäß JAR-FCL 1 Abschnitt F REV 07 mfu-wien Seite 1 von 32

2 Revisionsverzeichnis Rev. No. Page(s) Date Signature 7 all pages REV 07 mfu-wien Seite 2 von 32

3 1.0 Ausbildungsplan 1.1 Ziel der Ausbildung 1.2 Voraussetzungen Mindestalter Ausbildungsvoraussetzungen (Schulbildung, Sprache usw.) Medizinische Voraussetzungen 1.3 Anrechnung von bereits absolvierter Ausbildung und Erfahrung Anerkannte Anrechnungen 1.4 Trainingspläne Plan für praktische Flugausbildung Plan für Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten Plan für theoretische Ausbildung 1.5 Zeitpläne Training Zeitbedarf zum jeweiligen Trainingsplan 1.6 Trainingsprogramme Tages- und Wochenprogramme für Flugausbildung Tages- und Wochenprogramme für Bodentraining Tages- und Wochenprogramme für Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten Wettermindestbedingungen Maximale Einsatzdauer für Flugschüler für Soloflüge und Flüge am Doppelsteuer Maximale Flugzeit für Flüge bei Tag/Nacht Maximale Anzahl von Flügen bei Tag/Nacht Mindest- Ruhezeiten für Flugschüler 1.7 Ausbildungsunterlagen Ausbildungsunterlagen - Formblätter Führen von Ausbildungsunterlagen Ablage und Archivierung von Ausbildungsunterlagen Prüfung von Ausbildungsunterlagen 1.8 Sicherheitstraining Sicherheitsübungen (exercises) Besondere Sicherheitsübungen (drills) Verantwortung für die Durchführung von Sicherheitsübungen Überprüfungen am Doppelsteuer Kenntnisse vor dem ersten Alleinflug Tag/Nacht/Überland REV 07 mfu-wien Seite 3 von 32

4 1.9 Tests und Prüfungen Fortschrittskontrollen - Praxis Praktische Prüfung Fortschrittskontrollen - Theorie Theoretische Prüfung Regeln für die Nachschulung vor der Wiederholung einer Fortschrittskontrolle Formblätter für Fortschrittskontrollen Ergebnisauswertung bei Fortschrittskontrollen Fragenauswertung 1.10 Effektivität der Ausbildung Verantwortung Zusammenarbeit von Abteilungen Mangelhafter Ausbildungsfortschritt Maßnahmen bei mangelhaftem Ausbildungsfortschritt Regeln für Fuglehrerwechsel von Flugschülern Höchstzahl verschiedener Fluglehrer für einen Flugschüler Ausschluss eines Schülers von der Ausbildung Berichtswesen und Dokumentation 1.11 Leistungsstandards bei Meilensteinen der Ausbildung Verantwortung Einheitliche Bewertung Methoden und Erfordernisse für die einheitliche Bewertung 2.0 Flugbesprechungen und Flugübungen 2.1 Flugübungen 2.2 Flugübungen - Referenzliste 2.3 Kursstruktur, Meilensteine der Ausbildung 2.4 Integration der theoretischen Ausbildung in die Flugausbildung 2.5 Ausbildungsfortschritt 2.6 Ausbildungsmethodik 2.7 Fortschrittskontrollen (progress checks) 2.8 Begriffsbestimmungen REV 07 mfu-wien Seite 4 von 32

5 3.0 Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten 3.1 Flugübungen 3.2 Flugübungen - Referenzliste 3.3 Kursstruktur, Meilensteine der Ausbildung 3.4 Integration der theoretischen Ausbildung in die Flugausbildung 3.5 Ausbildungsfortschritt 3.6 Ausbildungsmethodik 3.7 Fortschrittskontrollen (progress checks) 3.8 Begriffsbestimmungen 4.0 Theoretische Ausbildung 4.1 Struktur des Theoriekurses 4.2 Stundenplan 4.3 Schulungsunterlagen, Unterrichtsmaterial 4.4 Ausbildungsfortschritt 4.5 Überprüfung des Ausbildungsfortschritts (progress tests) 4.6 Überprüfungen REV 07 mfu-wien Seite 5 von 32

6 1.0 Ausbildungsplan 1.1 Ziel der Ausbildung Erlangung von Klassenberechtigungen (Flugzeug) gemäß JAR FCL für Flugzeuge mit einem Piloten. Erlangung von Musterberechtigungen (Flugzeug) gemäß JAR FCL für Flugzeuge mit einem Piloten. 1.2 Voraussetzungen Mindestalter Das Mindestalter für Klassen- und Musterberechtigungen richtet sich nach dem Mindestalter für die Erlangung der Lizenz in der die Klassen- oder Musterberechtigung eingetragen wird Ausbildungsvoraussetzungen Der Bewerber für den Ersterwerb einer Musterberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge mit einem Piloten muss mindestens 70 Stunden als verantwortlicher Pilot auf Flugzeugen nachweisen. Der Bewerber für den Erwerb einer Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge mit einem Piloten muss mindestens 70 Stunden als verantwortlicher Pilot auf Flugzeugen nachweisen. Wenn der Bewerber das Muster / die Klasse auch im Instrumentenflug führen will, muss er Inhaber einer Instrumentenflugberechtigung sein und die praktische Prüfung zum Erwerb der Muster- oder Klassenberechtigung muss auch die Übungen nach Abschnitt 3B gemäß Anhang 3 zu JAR FCL enthalten. Das Flugzeug muss dabei ausschließlich nach Instrumenten geführt werden. REV 07 mfu-wien Seite 6 von 32

7 Der Inhaber einer Pilotenlizenz darf ein Flugzeug nur dann führen, wenn er im Besitz der entsprechenden gültigen Klassen- oder Musterberechtigung ist. Davon ausgenommen sind Piloten während der praktischen Prüfung oder während der Flugausbildung. Die Bestimmungen der JAR-FCL sehen hinsichtlich der Anzahl von Klassen- und Musterberechtigungen, die ein Pilot zur selben Zeit besitzen kann, keinerlei Einschränkungen vor. Wurden auf einer Baureihe innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nach der Unterschiedsschulung (Differences training) keine Flüge durchgeführt, ist eine erneute Unterschiedsschulung oder eine Befähigungsüberprüfung auf einem Flugzeug dieser Baureihe erforderlich, außer für Muster innerhalb der Klassenberechtigung für einmotorige Flugzeuge (SEP) Medizinische Voraussetzungen Die erforderliche Tauglichkeitsklasse eines Bewerbers um eine Klassen- oder Musterberechtigung richtet sich nach der Lizenz in der die Klassen- oder Musterberechtigung eingetragen wird. REV 07 mfu-wien Seite 7 von 32

8 1.3 Anrechnung von bereits absolvierter Ausbildung und Erfahrung Anerkannte Anrechnungen Absichtlich frei gelassen 1.4 Trainingspläne Die praktische Ausbildung zum Erwerb einer Klassen- oder Musterberechtigung für einmotorige und mehrmotorige Flugzeuge mit einem Piloten ist abgestimmt auf die Anforderungen für die praktische Prüfung gemäß Anhang 3 zu JAR FCL Plan für die praktische Ausbildung Die Lehrpläne enthalten folgende Elemente: (a) Flugvorbereitung, einschließlich Bestimmung von Masse und Schwerpunktlage, Kontrolle und Bereitstellung des Flugzeuges; Flugwetterberatung, Benutzung des Flughandbuches und entsprechender Unterlagen der Flugverkehrsdienste, Vorflugkontrollen, Normalbetrieb und Störungen am Boden bis inkl. Abflug (b) Flugübungen (VMC)einschließlich Geradeaus-/Horizontalflug, Grenzflugzustände, Steilkurven Überzogene Flugzustände, Führung des Flugzeuges unter Verwendung des Autopiloten, (c) Streckenflugverfahren VFR einschließlich Flugplan, Kartennavigation, Einhalten von Parameter, Orientierung, Flugnavigation in der Praxis, Funknavigation, Flugmanagement (d) Anflug und Landung einschließlich Anflugverfahren, Normale Landung, Landung ohne Klappen, Seitenwindlandung, Signallandung (SEP), Durchstarten bei Tag und Nacht, (e) Außergewöhnliche- und Notverfahren einschließlich Startabbruch, Simulierter Triebwerksausfall nach dem Start (SEP), Simulierte Notlandung (SEP), Simulierte Notfälle, Triebwerksausfall Abstellen Wiederanlassen (MEP), (f) Simulierte Triebwerksausfälle (MEP) einschließlich während des Starts, Anflug und Durchstarten (SE), Anflug und Landung (SE) (g) Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle und Einhalten der FVK-Verfahren und Sprechfunkverfahren REV 07 mfu-wien Seite 8 von 32

9 1.4.3 Plan für die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten (STD) Für die Ausbildung zur Muster- oder Klassenberechtigungen wird ein FNPT II eingesetzt. Der Umfang der Ausbildung am FNPT II ist im Phasen- Plan (Punkt 2.3) geregelt Plan für die theoretische Ausbildung Die theoretische Ausbildung zum Erwerb einer Klassenberechtigung wird entsprechend der JAR-FCL samt Anhänge wie folgt durchgeführt: Wissensgebiet Nr. des Lehrplanes Festigkeitsverband und Ausrüstung des Flugzeugs, Normalbetrieb 1 der Systeme und Störungen Betriebsgrenzen 2 Flugleistung / Flugplanung und -überwachung 3 Beladung, Schwerpunkt und Bereitstellung 4 Notverfahren 5 Besondere Anforderungen für Luftfahrzeuge mit Glascockpit 6 Flugmanagementsysteme (FMS) 7 Der Bewerber für eine Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzege mit einem Piloten muss mindestens 7:00 Stunden theoretische Ausbildung für den Betrieb von mehrmotorigen Flugzeugen abgeschlossen haben. Unter Berücksichtigung dieser Anforderungen umfasst die Stundenerfordernis für die theoretische Ausbildung folgende Teile: Nr Wissensgebiet. 1 Festigkeitsverband und Ausrüstung des Flugzeugs, Unterrichtsstd. SEP/MEP 2 Normalbetrieb der Systeme und Störungen 2 Betriebsgrenzen 1 3 Flugleistung / Flugplanung und -überwachung 1 4 Beladung, Schwerpunkt und Bereitstellung 1 5 Notverfahren 2 6 Besondere Anforderungen für Luftfahrzeuge mit Glascockpit 1 7 Flugmanagementsysteme (FMS) 1 Summe 9 (7) Details siehe Punkt 4.0 REV 07 mfu-wien Seite 9 von 32

10 1.5 Zeitpläne Training Zeitplan für die praktische Ausbildung für die Klassen- oder Musterberechtigung für einmotorige Flugzeuge (SE) Der durchschnittliche Zeitaufwand für die einzelnen Ausbildungsmodule gemäß Punkt 2.1 ist im Phasen- Plan für einmotorige Flugzeuge gemäß Punkt 2.3 ersichtlich Zeitplan für die praktische Ausbildung für die Klassen- oder Musterberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge (ME) Der durchschnittliche Zeitaufwand für die einzelnen Ausbildungsmodule gemäß Punkt 2.1 ist im Phasen- Plan für mehrmotorige Flugzeuge gemäß Punkt 2.3 ersichtlich Zeitplan für die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten (STD) Siehe Punkt Zeitplan für die theoretische Ausbildung Struktur und Zeitplan für die theoretische Ausbildung zum Erwerb einer Klassen- oder Musterberechtigung sind im Kapitel 4 geregelt. REV 07 mfu-wien Seite 10 von 32

11 1.6 Trainingsprogramme Tages- und Wochenprogramme für Flugausbildung Absichtlich frei gelassen Tages- und Wochenprogramme für Bodentraining Absichtlich frei gelassen Tages- und Wochenprogramme für Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten Absichtlich frei gelassen Wettermindestbedingungen Wettermindestbedingungen bei IFR Flügen: Es gelten die veröffentlichten Wettermindestbedingungen für Instrumentenabflüge und anflüge Für Präzisionsanflüge gelten die Bedingungen für CAT I. Wettermindestbedingungen bei VFR Flügen Es gelten die Sichtflugbedingungen bei Tag oder Nacht für die jeweilige Luftraumkategorie und Flughöhe Maximale Einsatzdauer für Flugschüler für Soloflüge und Flüge am Doppelsteuer Die Ausbildung zum Erwerb von Klassen- oder Musterberechtigungen beinhaltet keine Soloflüge. Die maximale Einsatzdauer für Flugschüler beträgt 8 Stunden Maximale Flugzeit für Flüge bei Tag/Nacht Die maximale Blockflugzeit für Flugschüler für Flüge bei Tag oder Nacht beträgt 6 Stunden innerhalb eines Einsatzes Maximale Anzahl von Flügen bei Tag/Nacht Absichtlich frei gelassen REV 07 mfu-wien Seite 11 von 32

12 1.6.8 Mindest- Ruhezeiten für Flugschüler Die Mindestruhezeit für Flugschüler zwischen zwei Einsätzen beträgt 9 Stunden. 1.7 Ausbildungsunterlagen Ausbildungsunterlagen - Formblätter Ausbildungsunterlagen für den Nachweis der praktischen Ausbildung sind: Referenzlisten für Flugübungen: Anlage 21 Referenzliste Flugübungen MEP, Anlage 22 Referenzliste Flugübungen SEP Protokolle für Fortschrittskontrollen (Praxis) siehe Anlage 19 Fortschrittskontrolle Theorie, Anlage 20 Fortschrittskontrolle TCR Ausbildungsunterlagen für den Nachweis der theoretischen Ausbildung sind: Anwesenheitslisten (Anlage 0) Protokolle für Fortschrittskontrollen (Theorie) siehe Anlage 19 Fortschrittskontrolle Theorie Führen von Ausbildungsunterlagen Für jeden Flugschüler ist ein Lebenslaufakt anzulegen, der für alle Fluglehrer zugänglich ist. Der Lebenslaufakt muss enthalten: Referenzlisten für Flugübungen für jede Ausbildungskategorie des Schülers (CPL, IFR..) Ausbildungsblätter für jede Ausbildungskategorie des Schülers Informationen über anrechenbare Vorkenntnisse für Theorie- und Praxisausbildung zu jeder Ausbildungskategorie sind vom Stammlehrer am ersten Ausbildungsblatt zu vermerken. Anwesenheitslisten von Theorieunterricht, der nicht im Rahmen einer MFU WIEN Kursveranstaltung konsumiert wurde (z.b. Einzelunterricht) Protokolle von Fortschrittskontrollen (Praxis) gemäß Punkt Protokolle von Fortschrittskontrollen (Theorie) gemäß Punkt Kopie vom gültigen Flugschülerausweis oder der gültigen Lizenz des Schülers Kopie des gültigen Tauglichkeitszeugnisses mit Vermerk über evtl. Einschränkungen Daten können auch elektronisch über das Internet System MIC (Member Information Center) aufgezeichnet werden, der HT ist für die Vollständigkeit der Unterlagen verantwortlich! Über alle durchgeführten Ausbildungen sind Aufzeichnungen zu führen. Ausbildende Fluglehrer sind verpflichtet, jede praktische Ausbildung unverzüglich nach der Beendigung im Lebenslaufakt des Schülers zu dokumentieren. Für die korrekte Führung der Unterlagen ist der Stammlehrer des Flugschülers verantwortlich. Der Lebenslaufakt muss immer in den Ausbildungsräumen der MFU WIEN verbleiben und muss für alle Fluglehrer leicht zugänglich sein. REV 07 mfu-wien Seite 12 von 32

13 Für den Nachweis der theoretischen Ausbildung sind Anwesenheitslisten (Anhang 10) zu führen Anwesenheitslisten von Theorieunterricht, der nicht im Rahmen einer MFU WIEN Kursveranstaltung konsumiert wurde (z.b. Einzelunterricht) sind im Lebenslaufakt des Schülers zu führen Ablage und Archivierung von Ausbildungsunterlagen Referenzlisten für Flugübungen, Ausbildungsblätter und Protokolle von Fortschrittskontrollen (Praxis und Theorie) werden während der Dauer der Ausbildung beim Lebenslaufakt des Schülers aufbewahrt. Die Ausbildungsnachweise dürfen erst nach beendeter oder abgebrochener Ausbildung zur Archivierung entnommen werden. Anwesenheitslisten (Theorie) werden in den dafür vorgesehenen Ordnern aufbewahrt und nach Abschluss eines Kurses zur Archivierung entnommen. Anwesenheitslisten von Theorieunterricht, der nicht im Rahmen einer MFU WIEN Kursveranstaltung konsumiert wurde (z.b. Einzelunterricht) ist mit den Ausbildungsnachweisen für die praktische Ausbildung (Punkt 1.7.1) zu archivieren. Alle Ausbildungsnachweise sind handschriftlich zu führen. Ausbildungsunterlagen müssen mindestens über einen Zeitraum von 5 Jahren aufbewahrt werden Prüfung von Ausbildungsunterlagen Die korrekte Führung der Lebenslaufakte der Flugschüler ist in regelmäßigen Abständen, mindestens einmal im Quartal, stichprobenartig vom CFI zu prüfen. Die Prüfung wird mit der Unterschrift des CFI auf den geprüften Ausbildungsblättern dokumentiert. Die korrekte Führung der Anwesenheitslisten ist in regelmäßigen Abständen, mindestens einmal im Quartal, stichprobenartig vom CGI zu prüfen. Die Prüfung wird mit der Unterschrift des CGI auf den geprüften Anwesenheitslisten dokumentiert. REV 07 mfu-wien Seite 13 von 32

14 1.8 Sicherheitstraining Sicherheitsübungen (exercises) Sicherheitsübungen werden im Zuge der Ausbildung am STD und im Flugzeug in regelmäßigen Abständen durchgeführt. (siehe Modul Außergewöhnliche- und Notverfahren ) Im Rahmen von Besprechungen (briefings) und simulierten Notfällen am Boden und in der Luft werden Notfälle und außergewöhnliche Verfahren anhand der entsprechenden Checklisten (STD oder Flugzeug) geübt Besondere Sicherheitsübungen (drills) Zeitkritische Notfälle sind im Rahmen besonderer Sicherheitsübungen (drills) zu trainieren. Dazu zählen besonders: Triebwerksstörungen bei einmotorigen Flugzeugen Triebwerksstörungen bei mehrmotorigen Flugzeugen, besonders bei geringer Flughöhe (nur im STD) Brände Rauch im Cockpit Ausfall der elektrischen Anlage (besonders bei Nacht) Die drills sind nach den entsprechenden Checklisten des STD bzw. des Flugzeuges zu trainieren Verantwortung für die Durchführung von Sicherheitsübungen Für die Durchführung der Sicherheitsübungen ist der Stammlehrer des Flugschülers verantwortlich Überprüfungen am Doppelsteuer Absichtlich frei gelassen Kenntnisse vor dem ersten Alleinflug Tag/Nacht/Überland Die Ausbildung zu Klassen- oder Musterberechtigungen beinhaltet keine Alleinflüge von Flugschülern REV 07 mfu-wien Seite 14 von 32

15 1.9 Tests und Prüfungen Fortschrittskontrollen - Praxis In der Ausbildung zum Erwerb einer Klassen- oder Musterberechtigung ist am Ende der Ausbildung eine Fortschrittskontrolle (Progress Check) gemäß Anhang 3 zu JAR FCL für ein- oder mehrmotorige Flugzeuge vorgesehen. Die Fortschrittskontrolle enthält auch die Übungen gemäß Abschnitt 3A oder 3B (siehe Anmerkungen zu Punkt 2.1) Der erfolgreich absolvierte Check ist Voraussetzung für die Zulassung des Schülers zur praktischen Prüfung für den Erwerb einer Klassen- oder Musterberechtigung Check mit Formblatt gemäß Anhang 20. Bei Fortschrittskontrollen (progress checks) gelten folgende Toleranzen. Turbulenzen, Flugeigenschaften und Flugleistung des verwendeten Flugzeugmusters sind entsprechend zu berücksichtigen. Einhalten der Flughöhe - allgemein Durchstarten bei Erreichen der Entscheidungshöhe (DA) Einhalten der Mindestsinkflughöhe (MDA) zum MAP +/-100 ft +50 ft / -0 ft +50 ft / -0 ft Einhalten einer Funkstandlinie +/-5 Präzisionsanflug Steuerkurs - alle Triebwerke in Betrieb +/-5 Steuerkurs - mit simuliertem Triebwerksausfall +/-10 halber Anzeigebereich Azimut und Gleitweg Geschwindigkeit - alle Triebwerke in Betrieb Geschwindigkeit - mit simuliertem Triebwerksausfall +/-5 Knoten +10 / -5 Knoten Bei der Fortschrittskontrolle sind auch folgende Fähigkeiten nachzuweisen: Führen des Flugzeuges innerhalb der Betriebsgrenzen gleichmäßige und exakte Durchführung sämtlicher Übungen gutes Urteilsvermögen und Verhalten als Luftfahrer Anwendung der bisher erworbenen Kenntnisse aus der Luftfahrt Kontrolle über das Flugzeug zu jedem Zeitpunkt des Fluges, so dass die erfolgreiche Durchführung eines Verfahrens oder einer Übung nie ernsthaft gefährdet ist Fortschrittskontrollen (Praxis) sind von einem Fluglehrer abzunehmen, der sonst nicht an der Flugausbildung des Schülers beteiligt ist. REV 07 mfu-wien Seite 15 von 32

16 1.9.2 Praktische Prüfung Die praktische Prüfung auf einem ein- oder mehrmotorigen Flugzeug der entsprechenden Klasse bzw. des entsprechenden Musters wird von einem Prüfer (Examiner) gemäß Anhang 3 zu JAR FCL durchgeführt Fortschrittskontrollen - Theorie Für die theoretische Ausbildung zum Erwerb einer Klassen- oder Musterberechtigung sind keine Fortschrittskontrollen vorgesehen Theoretische Prüfung Bei praktischen Prüfungen für mehrmotorige Flugzeuge mit einem (oder zwei) Piloten sind die theoretischen Kenntnisse durch einen Fragebogen mit Auswahlfragen oder durch andere geeignete Methoden zu überprüfen. Für den Ersterwerb einer Klassen- oder Musterberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge mit einem Piloten richtet sich die Anzahl der Auswahlfragen der schriftlichen oder Computer- gestützter Prüfung nach der Komplexität des Flugzeuges, es sollten aber mindestens 30 Fragen sein. Um die Prüfung zu bestehen, müssen mindesten 75% der möglichen Punkteanzahl erreicht werden. Bei einmotorigen Flugzeugen mit einem Piloten kann der Prüfer den theoretischen Teil der praktischen Prüfung mündlich abnehmen und hat festzustellen, ob ausreichende Kenntnisse vorhanden sind Regeln für die Nachschulung vor der Wiederholung einer Fortschrittskontrolle Fortschrittskontrollen können beliebig oft wiederholt werden. Über eine nicht bestandene Fortschrittskontrolle ist vom Stammfluglehrer des Flugschülers dem CFI zu berichten. Der Stammlehrer muss den Flugschüler in einer Nachschulung an die Reife zur Fortschrittskontrolle heranführen und für die Wiederholung der Fortschrittskontrolle wieder schriftlich freigeben Formblätter für Fortschrittskontrollen Fortschrittskontrollen mit Formblatt gemäß Anhang 42 REV 07 mfu-wien Seite 16 von 32

17 1.9.7 Ergebnisauswertung bei Fortschrittskontrollen Bei Fortschrittskontrollen (progress checks) gelten die Toleranzen gemäß Punkt Turbulenzen, Flugeigenschaften und Flugleistung des verwendeten Flugzeugmusters sind entsprechend zu berücksichtigen. Ist der Schüler nicht in der Lage die Bedingungen gemäß Punkt zu erfüllen, gilt die Fortschrittskontrolle als nicht bestanden Fragenauswertung Absichtlich frei gelassen 1.10 Effektivität der Ausbildung Verantwortung Für den gesamten Ausbildungserfolg und die Effektivität der Ausbildung ist der HT verantwortlich. Für die Effektivität der praktischen Ausbildung ist der CFI verantwortlich. Für die Effektivität der theoretischen Ausbildung ist der CGI verantwortlich Zusammenarbeit von Abteilungen Absichtlich frei gelassen Mangelhafter Ausbildungsfortschritt Der Ausbildungsfortschritt gilt als mangelhaft, wenn der Zeitbedarf eines Schülers in der praktischen Ausbildung zum erfolgreichen Absolvieren der abschließenden Fortschrittskontrolle den Richtwert des Session- Planes gemäß Punkt 2.3 um mehr als 50% überschreitet Maßnahmen bei mangelhaftem Ausbildungsfortschritt Bei mangelhaftem Ausbildungsfortschritt gemäß Punkt muss der Stammlehrer des Schülers unaufgefordert den CFI informieren. In Abstimmung mit dem Stammlehrer wird der CFI im Einzelfall die weiteren Maßnahmen festlegen.(z.b. Potenzialtest des Schülers durch den CFI oder durch einen anderen erfahrenen Lehrer der MFU WIEN) REV 07 mfu-wien Seite 17 von 32

18 Regeln für Fluglehrerwechsel von Flugschülern Jedem Flugschüler wird vom CFI für die praktische Ausbildung ein Stammfluglehrer zugewiesen. Der Stammfluglehrer ist verantwortlich für: das Erreichen der Ausbildungsziele (Fortschrittskontrollen) seiner Schüler die Unterstützung seiner Schüler zur Optimierung ihres Ausbildungsverlaufes die korrekte Führung der Ausbildungsunterlagen und Dokumente seiner Schüler die Vermittlung aller Inhalte des Ausbildungsplanes an seine Schüler Einhaltung der Höchstzahl verschiedener Fluglehrer für einen Schüler Berichte an den CFI bei Unregelmäßigkeiten im Ausbildungsfortschritt, die den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung gefährden (z.b. nicht bestandene Fortschrittskontrollen) Eine Liste, in der die Flugschüler und deren Stammlehrer ersichtlich sind, wird vom CFI geführt und in den Ausbildungsordnern zugänglich abgelegt Höchstzahl verschiedener Fluglehrer für einen Flugschüler Ein Flugschüler soll in der Ausbildung grundsätzlich von nicht mehr als 3 verschiedenen Fluglehrern ausgebildet werden. Sollte eine Überschreitung dieser Zahl erforderlich sein, ist das Einvernehmen mit dem CFI herzustellen. Für die Einhaltung der Höchstzahl an Fluglehrern für seine Schüler ist der Stammfluglehrer verantwortlich Ausschluss eines Schülers von der Ausbildung Ein Schüler wird nur dann von der Ausbildung ausgeschlossen, wenn schwere, wiederholte Verstöße gegen Regelungen der MFU WIEN oder gegen allgemeine fliegerische Regeln vorliegen, oder wenn der Ausbildungsfortschritt trotz intensiver Bemühungen des Schülers keinen erfolgreichen Abschluss der Ausbildung erwarten lässt. Die Entscheidung über den Ausschluss eines Flugschülers von der Ausbildung trifft der HT in Abstimmung mit dem Stammfluglehrer und den anderen ausbildenden Lehrern des betreffenden Flugschülers Berichtswesen und Dokumentation Absichtlich frei gelassen 1.11 Leistungsstandards bei Meilensteinen der Ausbildung REV 07 mfu-wien Seite 18 von 32

19 Verantwortung Die Verantwortung für die Einhaltung der Leistungsstandards bei Meilensteinen der Ausbildung (Fortschrittskontrollen siehe Punkt 1.9.1) liegt beim Stammlehrer und beim CFI Einheitliche Bewertung Die einheitliche Bewertung bei Fortschrittskontrollen wird durch einheitliche Formblätter (siehe Anhänge) und die standardisierten Toleranzen gemäß Punkt sichergestellt Methoden und Erfordernisse für die einheitliche Bewertung siehe Punkt REV 07 mfu-wien Seite 19 von 32

20 2.0 Flugbesprechungen und Flugübungen 2.1 Flugübungen Flugübungen für die Ausbildung zu einer Muster- oder Klassenberechtigung für EINMOTORIGE Flugzeuge (SE) und MEHRMOTORIGE Flugzeuge (ME) Abflug MODULE / EERCISES SE ME Flugvorbereitung, einschließlich Berechnung von Masse und Schwerpunktlage sowie Startroll- und Startstrecke, Flugwetterberatung Betankung Vorflugkontrollen: außen und innen Anlassen der Triebwerke: Normal/Störungen Rollen Kontrollen vor dem Start: Überprüfung der Triebwerke (briefings und checks) Startverfahren; Normalstarts (Klappen), Starts auf kurzen und weichen Pisten, Starts bei Seitenwind Steigflug mit Vx und Vy, Steigflugkurven auf vorgegebene Steuerkurse, Übergang in den Horizontalflug Flugverkehrs- und Sprechfunkverfahren Flugübungen Geradeaus- und Horizontalflug, Geschwindigkeitsänderungen, Langsamflug mit und ohne Landeklappen 360 Steilkurven mit 45 Querneigung links und rechts Seitengleitflug links/rechts (gemäß AOM) Überzogener Flugzustand in Reisekonfiguration mit ausreichend Sicherheitshöhe Annäherung an den überzogenen Flugzustand in einer Sinkflugkurve in Anflugkonfiguration Annäherung an den überzogenen Flugzustand in Landekonfiguration Annäherung an den überzogenen Flugzustand in einer Steigflugkurve in Steigflugkonfiguration mit Steigleistung (Klappen in Startstellung) REV 07 mfu-wien Seite 20 von 32

21 MODULE / EERCISES SE ME Flugübungen mit asymmetrischer Leistungseinstellung: Geradeaus- und Horizontalflug, Standardkurven Demonstration der Vmca mit ausreichend Sicherheitshöhe Verwendung des Autopiloten und der Flugkommandoanlage Flugverkehrs- und Sprechfunkverfahren Streckenflugverfahren VFR Flugplan, Koppelnavigation und Gebrauch der Navigationskarten Einhalten von Flughöhe, Steuerkurs und Fluggeschwindigkeit Orientierung, Berechnung und Korrektur der voraussichtlichen Ankunftszeiten (ETAs) Benutzung von Funknavigationshilfen (soweit zutreffend) Flugmanagement (Flugdurchführungsplan, Routinekontrollen, einschließlich Kraftstoff, Systeme und Eisverhütung/Enteisung) Flugverkehrs- und Sprechfunkverfahren Instrumentenflug IFR Abflug nach IFR IFR- Streckenflug IFR Warteverfahren ILS- Anflug bis zu einer Entscheidungshöhe (DA) von 200 Fuß Nichtpräzisionsanflug bis zur Mindestsinkflughöhe (MDA) und dem Fehlanflugpunkt (MAP) Flugübungen (simulierter Ausfall von DG und AH, Standardkurven), Beenden von ungewöhnlichen Fluglagen Ausfall von Landekurssender (Localizer) oder Gleitpfad Flugmanagement; Flugdurchführungsplan, Kontrolle von Kraftstoff, Systemen, Enteisungsanlagen Flugverkehrs- und Sprechfunkverfahren Anflug und Landung Anflugverfahren (briefings und checks) Normale Landung (Platzrundenverfahren / Touch and go) REV 07 mfu-wien Seite 21 von 32

22 MODULE / EERCISES SE ME Landung ohne Landeklappen (simulierter Ausfall der Landeklappen) Seitenwindlandung (wenn entsprechende Bedingungen vorliegen) Anflug und Landung mit Motor im Leerlauf aus einer Höhe von 2000 Fuß über der Piste (nur einmotorige Flugzeuge) Durchstarten aus der Mindesthöhe Durchstarten und Landung bei Nacht (soweit zutreffend) Flugverkehrs- und Sprechfunkverfahren Außergewöhnliche- und Notverfahren Startabbruch bei angemessener Geschwindigkeit Simulierter Triebwerksausfall nach dem Start (einmotorige Flugzeuge) Simulierter Triebwerksausfall im Reiseflug mit engine troubleshooting (einmotorige Flugzeuge) Simulierte Notlandung ohne Motorhilfe (einmotorige Flugzeuge) Simulierte Notfälle und Abarbeiten der Notfallcheckliste nach AOM -- Auftreten von Feuer und Rauch im Fluge -- Ausfall von Systemen (soweit vorhanden) Ausfall von Instrumentensystemen (AHRS, ADC, PFD usw.) Notausfahren des Fahrwerkes (bei Einziehfahrwerken) Flugverkehrs- und Sprechfunkverfahren Simulierter Triebwerksausfall (nur mehrmotorige Flugzeuge) Simulierter Triebwerksausfall vor der Rotiergeschwindigkeit bzw. vor V1 (nur im FNPT II) Simulierter Triebwerksausfall nach dem Start (nur in sicherer Höhe oder im FNPT II) Simulierter Triebwerksausfall im Reiseflug (engine troubleshooting) Abstellen und Sichern eines Triebwerkes im Flug nach simuliertem Triebwerksausfall; Wiederanlassen des Triebwerkes im Flug (mindestens 4000 ft AGL) Anflug und Durchstarten mit simuliertem Triebwerksausfall (simuliert ausgefallener Motor im Leerlauf bzw. FNPT II) REV 07 mfu-wien Seite 22 von 32

23 MODULE / EERCISES SE ME Anflug und Landung bis zum Stillstand mit simuliertem Triebwerksausfall (simuliert ausgefallener Motor im Leerlauf bzw. FNPT II) Flugverkehrs- und Sprechfunkverfahren Fortschrittskontrolle Vorprüfung für den Erwerb einer Klassen- / Musterberechtigung für ein- und mehrmotorige Flugzeuge gemäß Anhang 3 zu JAR FCL (Anhang 42) Anmerkungen: Wenn der Bewerber das Muster / die Klasse auch im Instrumentenflug führen will, muss er Inhaber einer Instrumentenflugberechtigung für einmotorige bzw. mehrmotorige Flugzeuge sein und die praktische Prüfung zum Erwerb der Muster- oder Klassenberechtigung muss auch die Übungen nach Abschnitt 3B (Instrumentenflug IFR) gemäß Anhang 3 zu JAR FCL enthalten. Das Flugzeug muss dabei ausschließlich nach Instrumenten geführt werden. Wenn die Prüfung die Übungen nach Abschnitt 3B enthält, können die Übungen nach Abschnitt 3A (Streckenflugverfahren VFR) entfallen. REV 07 mfu-wien Seite 23 von 32

24 2.2 Flugübungen Referenzliste Die Aufzeichnung der Flugübungen gemäß Punkt 2.1 sind elektronisch unter jederzeit zugänglich. Im oben genannten Onlinesystem MIC sind alle Ausbildungsakten geführt und online einsehbar. Einträge können nur von den dafür vorgesehenen Fluglehrern mit Benutzernamen und Passwort eingefügt, editiert oder gelöscht werden. Flugschüler können in das System Einsicht nehmen jedoch keine Änderungen vornehmen. Flugschülern sind nur eigene Daten zugänglich. REV 07 mfu-wien Seite 24 von 32

25 2.3 Kursstruktur, Meilensteine der Ausbildung Phasen- Pläne für die Ausbildung zu: 2.3 a) Klassenberechtigung für einmotorige Flugzeuge mit Kolbenmotor (SEP) 2.3 b) Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge mit Kolbenmotor (MEP) REV 07 mfu-wien Seite 25 von 32

26 zu Punkt 2.3 a) Lehrplan 1: Klassenberechtigung für einmotorige Flugzeuge mit Kolbenmotor (SEP) Abschn. Ü-Nr. Übung SEA Einweisung Vertrautmachen mit dem Flugzeug -- Sichtflug inkl. abnormale- und Notverfahren Abflug (inkl. abnormale- und Notverfahren) Flugübungen VMC Anflug und Landung (inkl. abnormale- und Notverfahren) Flugerfahrung, Platzrundenflüge (inkl. abnormale- und Notverfahren) 2:00 ZP 1 1. Zwischenprüfung 1:00 Summe 3:00 Abschnitt 1 SICHTFLÜGE Anmerkungen: Wenn der Bewerber die Klasse auch im Instrumentenflug führen will, muss er Inhaber einer Instrumentenflugberechtigung für einmotorige oder mehrmotorige Flugzeuge sein und die praktische Prüfung zum Erwerb der Muster- oder Klassenberechtigung muss auch die Übungen nach Abschnitt 3B (Instrumentenflug IFR) gemäß Anhang 3 zu JAR FCL enthalten. Das Flugzeug muss dabei ausschließlich nach Instrumenten geführt werden. Wenn die Prüfung die Übungen nach Abschnitt 3B enthält, können die Übungen nach Abschnitt 3A (Streckenflugverfahren VFR) entfallen. Die entsprechenden Befähigungen sind im Rahmen der Fortschrittskontrolle TCR A vom Fluglehrer zu überprüfen. REV 07 mfu-wien Seite 26 von 32

27 zu Punkt 2.3 b) Lehrplan 2: Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge mit Kolbenmotor (MEP) Abschn. Ü-Nr. Übung MEP Einweisung Vertrautmachen mit dem Flugzeug -- Sichtflug inkl. abnormale- und Notverfahren Abflug (inkl. abnormale- und Notverfahren) Flugübungen VMC Anflug und Landung (inkl. abnormale- und Notverfahren) Flugerfahrung, Platzrundenflüge (inkl. abnormale- und Notverfahren) 5:00 ZP 1 1. Zwischenprüfung 1:00 Zwischensumme 6:00 Abschnitt 1 SICHTFLÜGE Summe 6:00 REV 07 mfu-wien Seite 27 von 32

28 Anmerkungen: Wenn der Bewerber die Klasse auch im Instrumentenflug führen will, muss er Inhaber einer Instrumentenflugberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge sein und die praktische Prüfung zum Erwerb der Muster- oder Klassenberechtigung muss auch die Übungen nach Abschnitt 3B (Instrumentenflug IFR) gemäß Anhang 3 zu JAR FCL enthalten. Das Flugzeug muss dabei ausschließlich nach Instrumenten geführt werden. Wenn die Prüfung die Übungen nach Abschnitt 3B enthält, können die Übungen nach Abschnitt 3A (Streckenflugverfahren VFR) entfallen. Die entsprechenden Befähigungen sind im Rahmen der Fortschrittskontrolle TCR A vom Fluglehrer zu überprüfen. Zeitplan MEP - Grobdarstellung Zeittafel Sollzeiten für Lehrplan Nr. 1 2 Flugvorbereitung 0:30 1:15 Praktische Flugübung und durchführung (Gesamt) 2:00 5:00 MEP: Triebwerksaufälle und asymmetrische Flugzustände (in Gesamtzeit enthalten) -- 3:30 Flugnachbereitung 0:30 1:15 Summe Zeitaufwand 3:00 7:30 Alle Zeitangaben sind vom Lernfortschritt des Flugschülers abhängig. Die Mindestflugzeit für Triebwerksaufälle und asymmetrische Flugzustände ist einzuhalten. Die angeführten Ausbildungszeiten stellen das Minimalerfordernis gemäß JAR FCL dar. Abhängig von den fliegerischen Fertigkeiten des Piloten kann sich die Ausbildungszeit verlängern. Der Bewerber für die Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge mit einem Piloten muss mindestens 2 Stunden und 30 Minuten Ausbildung mit Lehrberechtigtem auf mehrmotorigen Flugzeugen unter normalen Bedingungen und mindestens 3 Stunden und 30 Minuten Ausbildung mit Lehrberechtigtem bei Triebwerksausfall und asymmetrischen Flugzuständen absolviert haben. (JAR FCL 1.261) Höchstens 3 Stunden der Ausbildungszeit können am FNPT II absolviert werden. REV 07 mfu-wien Seite 28 von 32

29 2.4 Integration der theoretischen Ausbildung in die Flugausbildung Vor Beginn der praktischen Ausbildung ist durch den Stammlehrer sicherzustellen, dass der Flugschüler die für die Flugausbildung erforderlichen theoretischen Stoffinhalte gemäß Punkt 4.1 erhalten und aufgenommen hat. Die erforderlichen Kenntnisse können im Rahmen von Kursveranstaltungen oder durch Einzelunterricht vermittelt werden. Der Unterricht ist jedenfalls mit Anwesenheitslisten zu dokumentieren und die Dokumentation ist im Lebenslaufakt des Schülers abzulegen. 2.5 Ausbildungsfortschritt Der Ausbildungsfortschritt der praktischen Ausbildung und die Prüfungsreife wird mit der Fortschrittskontrolle gemäß Punkt überprüft. 2.6 Ausbildungsmethodik Vor Beginn einer Ausbildungssession (STD oder Flugzeug) sind die Inhalte der Session zwischen Flugschüler und Fluglehrer zu vereinbaren (preflight briefing). Die Flugvorbereitung ist vom Fluglehrer zu prüfen und bei Bedarf gemeinsam mit dem Flugschüler zu überarbeiten. Nach der Session sind die Ergebnisse zu besprechen (postflight briefing). Dabei spricht der Fluglehrer die Stärken des Schülers in der absolvierten Session an und auch jene Inhalte, die Verbesserungen erfordern. Abschließend gibt der Fluglehrer einen Ausblick auf die weiteren Ausbildungsschritte und beauftragt den Flugschüler mit der Vorbereitung auf die nächste Session. 2.7 Fortschrittskontrollen siehe Punkt Begriffsbestimmungen Absichtlich frei gelassen REV 07 mfu-wien Seite 29 von 32

30 3.0 Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten Die MFU WIEN benutzt einen FNPT II (Diamond DA 42) auf dem die Übungen zu Erlangung der Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge (MEP) absolviert werden. Die Ausbildung am FNPT II ist in die Ausbildung zur Erlangung der Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge unmittelbar integriert. Umfang und Struktur der Ausbildung am FNPT II ist im Punkt 2.3 beschrieben. Die Stunden auf dem FNPT II können durch Zeit auf dem Luftfahrzeug ersetzt werden. REV 07 mfu-wien Seite 30 von 32

31 4.0 Theoretische Ausbildung 4.1 Struktur des Theoriekurses Entsprechend JAR-FCL (a)samt Anhang 1 gliedert sich das gesamte Wissensgebiet in die folgenden Teilbereiche Nr. 1-7 SEP/MEP Nr Lehrinhalt Zeit 1 Festigkeitsverband und Ausrüstung des Flugzeugs, Normalbetrieb der Systeme 2 Std. und Störungen 1.1 Abmessungen 1.2 Triebwerk 1.3 Kraftstoffanlage 1.4 Druckkabine und Klimaanlage (sofern anwendbar) 1.5 Eisverhütung/Enteisung, 1.6 Hydraulikanlage 1.7 Fahrwerk 1.8 Steuerungsanlage, Auftriebshilfen 1.9 Elektrische Stromversorgung 1.10 Flugüberwachungsinstrumente, Funk-Radar- und Navigationsausrüstung 1.11 Cockpit, Fluggastkabine, Frachtraum 1.12 Notausrüstung 2 Betriebsgrenzen 1 Std. 2.1 Allgemeine Betriebsgrenzen 2.2 Treibwerksbetriebsgrenzen 2.3 Systembetriebsgrenzen 2.4 Mindestausrüstungsliste 3 Flugleistung, Flugplanung und -überwachung 1 Std. 3.1 Flugleistung 3.2 Flugplanung 3.3 Flugüberwachung 4 Beladung, Schwerpunkt und Bereitstellung 1 Std. 4.1 Beladung und Schwerpunkt 4.2 Bereitstellung am Boden 5 Notverfahren 2 Std. 5.1 Außergewöhnliche- und Notverfahren gem. AFM 6 Besondere Anforderungen für Flugzeuge mit Glascockpit 1 Std 6.1 Elektronische Fluglageinstrumente (z.b. EFIS, EICAS) 6.2 Integrierte Avioniksysteme 7 Flugmanagementsysteme (FMS) 1 Std 7.1 FMS gem. Zusatz zum AFM Theorie Gesamtzeit 9 Std. Bei Nichtanwendbarkeit von Punkt 6 und/oder Punkt 7 entfallen diese ersatzlos. In diesem Fall sind zumindest 7 Std. für Klassenberechtigungen MEP und SEP entsprechend der Punkte 1-5 zu unterrichten. REV 07 mfu-wien Seite 31 von 32

32 4.2 Stundenplan siehe Punkt Schulungsunterlagen, Unterrichtsmaterial Für die theoretische Ausbildung werden unterrichtsbegleitende Schululungsunterlagen der MFU WIEN verwendet, die auf die jeweilige Flugzeugklasse bzw. auf das jeweilige Flugzeugmuster abgestimmt sind. 4.4 Ausbildungsfortschritt Für die theoretische Ausbildung zum Erwerb einer Klassen- oder Musterberechtigung sind keine Fortschrittskontrollen vorgesehen. 4.5 Überprüfung des Ausbildungsfortschritts siehe Punkt Überprüfungsprozedur siehe Punkt 4.4 REV 07 mfu-wien Seite 32 von 32

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