ZLPV Novelle 2012: Änderungen bei Verlängerung und Erneuerung von Berechtigungen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "ZLPV Novelle 2012: Änderungen bei Verlängerung und Erneuerung von Berechtigungen"

Transkript

1 ZLPV Novelle 2012: Änderungen bei Verlängerung und Erneuerung von Berechtigungen Mit 1. August 2012 ist eine neue Novelle zur ZLPV in Kraft getreten. Neben dem Thema Ultralight Lizenzen haben sich auch die Randbedingungen rund um Verlängerung und Erneuerung von Berechtigungen geändert. Auf den Punkt gebracht: Berechtigungen verlängern wird billiger und geht in vielen Fällen endlich direkt und nachhaltig beim Examiner ohne Beteiligung der ACG! Zunächst 2 in diesem Zusammenhang wesentliche Begriffe: Die gegenständliche(n) Berechtigung(en) ist/sind ist zum Zeitpunkt des Übungs oder Checkfluges noch gültig. Erneuerung: Die gegenständliche(n) Berechtigung(en) ist/sind zum Zeitpunkt des Checkflugs bereits abgelaufen. Ich möchte das Verlängerungs Procedere anhand von 3 typischen Beispielen erläutern: 1.) PPL oder CPL mit Klassenberechtigung SEP ohne Instrumentenflugberechtigung: Variante a.) Innerhalb der letzten 12 Monate der Gültigkeit der SEP Berechtigung mind. 12 h (6 h als PIC), 12 Landungen und einen dokumentierten Übungsflug mit einem beliebigen Examiner (kann in den 6 h enthalten sein): Dieser trägt die Verlängerung dann direkt in die Lizenz ein. Eine Kopie der verlängerten Lizenz sowie das Übungsflugprotokoll muss an die ACG zur Ablage geschickt werden. Es erfolgt in diesem Fall keine Neuausstellung der Lizenz seitens der ACG mehr! Wird der Übungsflug mit einem Fluglehrer gemacht, der NICHT Examiner ist, dann ist die Berechtigung durch die ACG zu verlängern! Variante b.) Ein Checkflug (Proficiency Check) mit einem Examiner (CRE/FE) innerhalb der letzten 3 Monate vor Ablauf der Gültigkeit. Der Examiner trägt die Verlängerung dann direkt in die Lizenz ein. Eine Kopie der verlängerten Lizenz sowie das Protokoll des Checkflugs muss an die ACG zur Ablage geschickt werden. Es erfolgt keine Neuausstellung der Lizenz seitens der ACG mehr!

2 Erneuerung: Eine Erneuerung ist nur mittels Prüfungsflug (Skill Test) mit einem Examiner (CRE/FE) möglich. Der Examiner trägt die Verlängerung dann direkt in die Lizenz ein. Eine Kopie der verlängerten Lizenz sowie das Protokoll des Prüfungsflugs muss an die ACG zur Ablage geschickt werden. Es ist mit einer kostenpflichtigen Neuausstellung der Lizenz seitens der ACG zu rechnen. 2.) PPL oder CPL mit Klassenberechtigung SEP mit Instrumentenflugberechtigung: Ein Checkflug (Proficiency Check) mit einem Examiner (CRE/FE/IRE) innerhalb der letzten 3 Monate vor Ablauf der Gültigkeit. Der Examiner trägt die Verlängerung dann direkt in die Lizenz ein. Eine Kopie der verlängerten Lizenz sowie das Protokoll des Checkflugs muss an die ACG zur Ablage geschickt werden. Es erfolgt keine Neuausstellung der Lizenz seitens der ACG mehr! Erneuerung: I.) Status Check mit einem Fluglehrer. Der Fluglehrer muss ein Trainingsprogramm und den notwendigen Umfang festlegen und dokumentieren. II.) Absolvierung des vorgeschriebenen Trainings mit einem Fluglehrer im Rahmen der FTO. Den Abschluss des Trainings hat die FTO am Prüfungsprotokoll zu vermerken ( Fit for Skill Test ) III.) Prüfungsflug mit einem Examiner für Instrumentenflug (IRE). Dieser darf weder Status Check noch Erneuerungstraining durchgeführt haben. Es ist mit einer kostenpflichtigen Neuausstellung der Lizenz seitens der ACG zu rechnen. 3.) PPL oder CPL mit Klassenberechtigung SEP, MEP mit Instrumentenflugberechtigung: Ein Checkflug (Proficiency Check) mit einem Examiner innerhalb der letzten 3 Monate vor Ablauf der Gültigkeit. Der Examiner trägt die Verlängerung dann direkt in die Lizenz ein. Eine Kopie der verlängerten Lizenz sowie das Protokoll des Checkflugs muss an die ACG zur Ablage geschickt werden. Es erfolgt keine(!) Neuausstellung der Lizenz seitens der ACG mehr. Muss gleichzeitig die SEP Klassenberechtigung mitverlängert werden, sind 12 h und 12 Landungen auf SEP in den letzten 12 Monaten vor Ablauf der Gültigkeit erforderlich. Kann dies nicht nachgewiesen werden, so empfiehlt es sich vor dem MEP/IR Checkflug einen Checkflug mit einem Examiner (FE/CRE) auf SEP/VFR zu machen und damit die SEP mit zu verlängern.

3 Erneuerung: I.) Status Check mit einem Fluglehrer. Der Fluglehrer muss ein Trainingsprogramm und den notwendigen Umfang festlegen. II.) Absolvierung des vorgeschriebenen Trainings mit einem Fluglehrer im Rahmen der FTO. Den Abschluss des Trainings hat die FTO am Prüfungsprotokoll zu bestätigen ( Fit for Skill Test ) III.) Prüfungsflug mit einem Examiner für Instrumentenflug (IRE). Dieser darf weder Status Check noch Erneuerungstraining durchgeführt haben. Es ist mit einer kostenpflichtigen Neuausstellung der Lizenz seitens der ACG zu rechnen. Bitte beachten: Die ACG hat festgelegt, dass unmittelbar mit Ablauf der Gültigkeit eine Erneuerung mit allen daran gebundenen Erfordernissen vorliegt. Der Checkflug kann bis zu 3 Monate VOR dem Ablauf absolviert werden, mit dem Tag nach dem Ablauf liegt ausnahmslos eine Erneuerung vor! Ich empfehle daher die Checkflüge und Übungsflüge ZEITGERECHT zu planen bis zu 3 Monate vorher. Es kommt leider immer wieder vor, dass bei knapper Einteilung ( morgen läuft meine Berechtigung ab ) mal das Wetter nicht mitspielt oder das Flugzeug nicht verfügbar ist. Die Gesichter werden dann lang und immer länger, wenn deshalb dann eine Erneuerung erforderlich wird. Glück ab Gut Land, Christoph R. Weidinger Head of Training

4 Handeintrag Flugprüfer gemäß der ZLPV 2006 Novelle 2012 Mit Inkrafttreten der ZLPV 2006 Novelle am kommt es zu einer wesentlichen Änderung im Bereich der Flugprüfer, welche Einfluss auf alle Lizenzinhaber hat. Ab dem Inkrafttreten der genannten Verordnung ist es Flugprüfern gestattet, Verlängerungen von Berechtigungen direkt auf der Lizenz vorzunehmen. Die bisherige Befristung der Eintragung durch den Flugprüfer auf vier Wochen ist obsolet, ebenso wird die Verlängerung nicht mehr alleine durch die Behörde auf der Lizenz eingetragen. Der Gesetzestext im Detail : 8 ZLPV 2006 (2) Für Scheine und Berechtigungen gemäß 23 richtet sich die Gültigkeitsdauer nach den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1). (2a) Scheine und Berechtigungen gemäß 25 sind von der zuständigen Behörde für die in den Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2) jeweils vorgesehene Gültigkeitsdauer zu erteilen. Mit einem Schein gemäß 25 verbundene Muster- und Instrumentenflugberechtigungen sind nach Ablauf der ersten Gültigkeitsdauer so lange und insoweit aufrecht, als die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Berechtigung gemäß den Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2) erfüllt sind und dies anlässlich einer für die Verlängerung gemäß den Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2) erforderlichen Befähigungsüberprüfung vom Prüfer durch Eintragung in die Lizenz (Prüfervermerk) beurkundet wurde. Die Gültigkeitsdauer des Prüfervermerks richtet sich dabei nach der in den Bestimmungen der Anlage 7 (JAR- FCL 2) vorgesehenen Gültigkeitsdauer der Berechtigung. Wird von der Möglichkeit des Handeintrages durch den Prüfer nicht Gebrauch gemacht, so wird die Verlängerung der Berechtigung durch die Behörde auf der Lizenz eingetragen. Siehe hierzu: (2b) Erfolgt keine Eintragung eines Prüfers gemäß Abs. 2 oder 2a, ist bei Erfüllung der Voraussetzungen für eine Verlängerung der Berechtigung gemäß Anlage 1 (JAR-FCL 1) beziehungsweise Anlage 7 (JAR-FCL 2) auf Antrag die Erfüllung der Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Berechtigung von der zuständigen Behörde in der Lizenz zu vermerken. Weiterhin, wie bisher, erforderlich ist die Übermittlung der Dokumentation über den Prüfungsflug an die Behörde gemäß 8 ZLPV 2006, siehe hierzu: (2c) Der Prüfer ist verpflichtet, binnen drei Tagen nach Durchführung einer Befähigungsüberprüfung oder eines Übungsflugs gemäß Abs. 2 oder Abs. 2a einen schriftlichen Bericht an die zuständige Behörde zu übermitteln. Der Bericht hat jedenfalls das Protokoll der Befähigungsüberprüfung oder gegebenenfalls des Übungsfluges unter Verwendung des entsprechenden von der zuständigen Behörde veröffentlichten Formulars und eine Kopie der in die Lizenz vorgenommenen Eintragungen zu beinhalten. Die betroffene Berechtigung kann somit zukünftig durch den Handeintrag des Flugprüfers auf der Rückseite der Lizenz verlängert werden. Eine Neuausstellung der Lizenz durch die Austro Control GmbH ist nicht weiter erforderlich, solange die Lizenz (Befristung auf 5 Jahre) ihre Gültigkeit aufweist. Berechtigungen, die nicht durch den Handeintrag des Flugprüfers verlängert werden, können weiterhin gemäß 8 (2b) ZLPV 2006 durch die Behörde verlängert werden. Wichtig: Eintragungen auf der Rückseite der Lizenz für die Verlängerung von Berechtigungen (auch bei Single Engine Piston (SEP) und Touring Motor Glider (TMG) Berechtigungen) dürfen nur durch Inhaber einer Ernennung zum Flugprüfer erfolgen, nicht jedoch durch Fluglehrer, die nicht als Flugprüfer ernannt sind. Sollte der Übungsflug gemäß JAR-FCL (c) (ii) (C) mit einem Fluglehrer erfolgen, der nicht als Flugprüfer ernannt ist, so ist die Verlängerung wie bisher durch die Behörde /2

5 in die Lizenz einzutragen. Diese Einschränkung ist durch die ab 8. April 2013 anzuwendenden Bestimmungen der Veordnung (EU) 1178/2011 (vgl. Anhang VI Teil ARA.FCL.200) bedingt /2

Regierungspräsidium Tübingen Referat 46 (Verkehr) Konr.-Adenauer-Str Tübingen

Regierungspräsidium Tübingen Referat 46 (Verkehr) Konr.-Adenauer-Str Tübingen Stuttgart Postfach 80 07 09 70507 Stuttgart Tübingen Konr.-Adenauer-Str.20 72072 Tübingen Karlsruhe 76247 Karlsruhe Freiburg Sautierstr. 26 79083 Freiburg Umschreibung sowie Verlängerung der Gültigkeit

Mehr

Informationen zur Verlängerung und Erneuerung von Lizenzen und Berechtigungen

Informationen zur Verlängerung und Erneuerung von Lizenzen und Berechtigungen Informationen zur Verlängerung und Erneuerung von Lizenzen und Berechtigungen Nachfolgend finden Sie Hinweise und Informationen zur Verlängerung/Erneuerung von Lizenzen und Berechtigungen. Die Hinweise

Mehr

in zweifelhaften Fällen kann bzw. muss der AME eine fachärztliche Abklärung bzw. zusätzliche Befunde veranlassen

in zweifelhaften Fällen kann bzw. muss der AME eine fachärztliche Abklärung bzw. zusätzliche Befunde veranlassen Notwendige Untersuchungen gemäß JAR-FCL 3 Allgemeine Regeln: bei gemäß ZLPV alt ausgestellten Scheinen gelten die Verlängerungsbedingungen gemäß JAR-FCL 3, d. h. in diesen Fällen ist eine Erstuntersuchung

Mehr

General Aviation ROAD SHOW 2015

General Aviation ROAD SHOW 2015 Manfred Kunschitz Generalsekretär des ÖAeC General Aviation ROAD SHOW 2015 Stand der Informationen: 30 OCT 2015 INHALTE 2 Implementierung 1178/2011 / Conversion Report Lizenzen / Ausbildungsorganisationen

Mehr

EASA Part FCL Europäische Lizenzen. Kendlbacher Christoph

EASA Part FCL Europäische Lizenzen. Kendlbacher Christoph EASA Part FCL Europäische Lizenzen Kendlbacher Christoph Inhalt Lizensierung nach den Regeln der EU LAPL(A) LAPL(S) SPL PPL(A) Ultra Leicht Übergang auf eine Part FCL Lizenz Schulen nach EASA ATO Lizensierung

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH 1 von 1 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2009 Ausgegeben am 13. März 2009 Teil II 71. Verordnung: Änderung der Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 71. Verordnung der Bundesministerin

Mehr

PARLAMENT DER DEUTSCHSPRACHIGEN GEMEINSCHAFT

PARLAMENT DER DEUTSCHSPRACHIGEN GEMEINSCHAFT PARLAMENT DER DEUTSCHSPRACHIGEN GEMEINSCHAFT 20. NOVEMBER 2006 - DEKRET ÜBER DAS STATUT DER SPORTSCHÜTZEN Sitzungsperiode 2006-2007 Dokumente des Parlamentes : 74 (2006-2007) Nr. 1 Dekretvorschlag 74 (2006-2007)

Mehr

Nachfolgend werden für die im Gebührenverzeichnis mit Rahmengebühren versehenen Amtshandlungen die jeweiligen Einzelgebühren festgelegt.

Nachfolgend werden für die im Gebührenverzeichnis mit Rahmengebühren versehenen Amtshandlungen die jeweiligen Einzelgebühren festgelegt. des Luftfahrt- Bundesamtes Die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) durch das Luftfahrt-Bundesamt basiert auf der Kostenordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV) vom 14. Februar 1984 (BGBl. I

Mehr

Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen 1 über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll 2 zu diesem Abkommen

Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen 1 über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll 2 zu diesem Abkommen BGBl. III - Ausgegeben am 9. März 2015 - Nr. 32 1 von 7 (Übersetzung) Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen 1 über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll 2 zu diesem

Mehr

EASA FCL Die Europäische Lizenz Stand 23.04.2013. Hier eine kurze Zusammenstellung über das aktuelle Lizenzwesen

EASA FCL Die Europäische Lizenz Stand 23.04.2013. Hier eine kurze Zusammenstellung über das aktuelle Lizenzwesen EASA FCL Die Europäische Lizenz Stand 23.04.2013 Hier eine kurze Zusammenstellung über das aktuelle Lizenzwesen Termine: Die EU-Verordnung EU VO 1178/2011 ist in Kraft. Hiervon sind alle Piloten betroffen

Mehr

PPL Privatpilotenlizenz

PPL Privatpilotenlizenz die tiroler flugschule PPL Privatpilotenlizenz let s fly together. über den wolken... ist die Freiheit wohl grenzenlos. Mit der Privatpilotenlizenz PPL hältst du bereits nach 6 Monaten Schulung deinen

Mehr

Übermorgen geht s los!

Übermorgen geht s los! AUSTRO CONTROL Season Opener 06.04.2013 Übermorgen geht s los! Einführung der EASA-Regeln In Deutschland Egon Schmaus Referent Ausbildung im BWLV AUSTRO CONTROL Season Opener 06.04.2013 Wer steht denn

Mehr

Vergleich der Lizenzen

Vergleich der Lizenzen Erhalt, Verlängerung und Erneuerung von en und für Privatflugzeug und Segelflugzeugführer Christian Herold Luftfahrtverband Berlin (LVB) Stand: Oktober 2006 Vergleich der en en Klasse GPL ICAO TMG Klasse

Mehr

PPL (A) 2014 (Part FCL / EASA)

PPL (A) 2014 (Part FCL / EASA) MFA FLYING TRAINING ORGANISATION Verkehrsfliegerschule D-FTO 1.067 Luftfahrtunternehmen D-302 EG professionelle Ausbildung seit 20 Jahren täglich für Sie Optimiert zum europäischen PPL(A) - optional Instrumentenflug

Mehr

Bestimmungen für Privatpiloten, Berufspiloten und Linienpiloten (JAR-FCL 1) Inhaltsverzeichnis

Bestimmungen für Privatpiloten, Berufspiloten und Linienpiloten (JAR-FCL 1) Inhaltsverzeichnis BGBl. II - Ausgegeben am 31. Mai 2006 - Nr. 205 1 von 142 Bestimmungen für Privatpiloten, Berufspiloten und Linienpiloten (JAR-FCL 1) Inhaltsverzeichnis Anlage 1 ABSCHNITT A - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN JAR-FCL

Mehr

Rahmenvereinbarung 1 für Qualitätssicherungsvereinbarungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V

Rahmenvereinbarung 1 für Qualitätssicherungsvereinbarungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V Rahmenvereinbarung 1 für Qualitätssicherungsvereinbarungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V 1 Anwendungsbereich (1) Die nachstehenden Regelungen enthalten für den vertraglich geregelten Bereich der Qualitätssicherung

Mehr

vom 1. April 1997 Art. 1 2 Geltungsbereich

vom 1. April 1997 Art. 1 2 Geltungsbereich Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1997 Nr. 78 ausgegeben am 4. April 1997 Verordnung vom 1. April 1997 über die Einhebung von Gebühren nach dem Markenschutzgesetz Aufgrund von Art. 29 Abs.

Mehr

Die 3. EU- Führerscheinrichtlinie Was erwartet uns in Deutschland? Jörg Biedinger, TÜV NORD Mobilität

Die 3. EU- Führerscheinrichtlinie Was erwartet uns in Deutschland? Jörg Biedinger, TÜV NORD Mobilität Die 3. EU- Führerscheinrichtlinie Was erwartet uns in Deutschland? Jörg Biedinger, TÜV NORD Mobilität Die 3. EU-Führerscheinrichtlinie RICHTLINIE 2006 / 126 / EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTSUND DES RATES

Mehr

Die Delegiertenversammlung des Schweizerischen American Football Verbands erlässt, gestützt auf Art. 12 Abs. 1 Bst. f der Statuten, als Reglement:

Die Delegiertenversammlung des Schweizerischen American Football Verbands erlässt, gestützt auf Art. 12 Abs. 1 Bst. f der Statuten, als Reglement: ses. Lizenzreglement (LR) vom 4. November 00 Die Delegiertenversammlung des Schweizerischen American Football Verbands erlässt, gestützt auf Art. Abs. Bst. f der Statuten, als Reglement: I. Allgemeine

Mehr

INFORMATION ZUR AUTORISIERUNG ZUM FLUGMEDIZINISCHEN SACHVERSTÄNDIGEN [AEROMEDICAL EXAMINER (AME)]

INFORMATION ZUR AUTORISIERUNG ZUM FLUGMEDIZINISCHEN SACHVERSTÄNDIGEN [AEROMEDICAL EXAMINER (AME)] INFORMATION ZUR AUTORISIERUNG ZUM FLUGMEDIZINISCHEN SACHVERSTÄNDIGEN [AEROMEDICAL EXAMINER (AME)] gemäß Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 und Verordnung (EU) Nr. 290/2012 sowie Verordnung (EU) Nr. 340/2015

Mehr

Verordnung (EU) 2015/1088. Einführung von Vereinfachungen für die allgemeine Luftfahrt Änderungen in Teil-M u. Teil-145

Verordnung (EU) 2015/1088. Einführung von Vereinfachungen für die allgemeine Luftfahrt Änderungen in Teil-M u. Teil-145 Verordnung (EU) 2015/1088 Einführung von Vereinfachungen für die allgemeine Luftfahrt Änderungen in Teil-M u. Teil-145 Hinweise zur Umsetzung in Deutschland 10.03.2016 1 den Halter eines Selbsterklärtes

Mehr

Satzung der Stadt Lindau (Bodensee) für den Lindau-Pass (Lindau-Pass-Satzung) vom 13. Dezember 2000*

Satzung der Stadt Lindau (Bodensee) für den Lindau-Pass (Lindau-Pass-Satzung) vom 13. Dezember 2000* Lindau (B) Nr. III/21. Satzung der Stadt Lindau (Bodensee) für den Lindau-Pass (Lindau-Pass-Satzung) vom 13. Dezember 2000* Geändert durch: Erste Änderungssatzung vom 28. März 2007 Die Stadt Lindau (Bodensee)

Mehr

10. JULI Königlicher Erlass über den Führerschein für Fahrzeuge der Klasse B

10. JULI Königlicher Erlass über den Führerschein für Fahrzeuge der Klasse B 10. JULI 2006 - Königlicher Erlass über den Führerschein für Fahrzeuge der Klasse B (offizielle deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 12. Februar 2007) Diese offizielle deutsche Übersetzung

Mehr

Season Opener 2015. Sandra WECHSELBERGER. Michael LEHNER-MORAWEC. Sachbearbeiter Flugschulen. Senior Sachbearbeiter Flugschulen

Season Opener 2015. Sandra WECHSELBERGER. Michael LEHNER-MORAWEC. Sachbearbeiter Flugschulen. Senior Sachbearbeiter Flugschulen Season Opener 2015 Sandra WECHSELBERGER Sachbearbeiter Flugschulen Michael LEHNER-MORAWEC Senior Sachbearbeiter Flugschulen Stand: 11.04.2015 Neue Berechtigungen Enroute IR Competency Based IR 2 Neue Ausbildungen

Mehr

LEITLINIEN ZU DEN TESTS, BEWERTUNGEN ODER PRÜFUNGEN, DIE EINE UNTERSTÜTZUNGSMAßNAHME AUSLÖSEN KÖNNEN EBA/GL/2014/

LEITLINIEN ZU DEN TESTS, BEWERTUNGEN ODER PRÜFUNGEN, DIE EINE UNTERSTÜTZUNGSMAßNAHME AUSLÖSEN KÖNNEN EBA/GL/2014/ EBA/GL/2014/09 22. September 2014 Leitlinien zu den Arten von Tests, Bewertungen oder Prüfungen, die eine Unterstützungsmaßnahme nach Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe d Ziffer iii der Richtlinie zur Sanierung

Mehr

AUSBILDUNG aerodynamisch gesteuerte Leichte Luftsportgeräte entspr. 1 Abs. 4 LuftVZO

AUSBILDUNG aerodynamisch gesteuerte Leichte Luftsportgeräte entspr. 1 Abs. 4 LuftVZO TEIL 13 AUSBILDUNG aerodynamisch gesteuerte Leichte Luftsportgeräte entspr. 1 Abs. 4 LuftVZO 1. Ausbildungsvoraussetzungen Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Erlaubnis zum Führen aerodynamisch

Mehr

Hinweis: Reisepässe werden zentral von der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt. Vorläufige Reisepässe werden von der Passbehörde hergestellt.

Hinweis: Reisepässe werden zentral von der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt. Vorläufige Reisepässe werden von der Passbehörde hergestellt. Reisepass beantragen Deutsche Staatsangehörige müssen einen Reisepass mit sich führen und auf Verlangen vorzeigen, wenn sie über die Grenze der Bundesrepublik Deutschland ausreisen oder wieder einreisen.

Mehr

Anlage 3. Antrag zur Anerkennung von Praxisnetzen nach 87b Abs. 4 SGB V

Anlage 3. Antrag zur Anerkennung von Praxisnetzen nach 87b Abs. 4 SGB V Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein E-Mail: praxisnetze@kvno.de Meldestelle -Anerkennung Praxisnetze- Tel.: (02 11) 59 70-8952 Tersteegenstraße 9 Fax: (02 11) 59 70-9952 40474 Düsseldorf Hiermit beantragt

Mehr

G e m e i n d e v e r o r d n u n g

G e m e i n d e v e r o r d n u n g G e m e i n d e v e r o r d n u n g zum Schutze des Bestandes an Bäumen und Sträuchern innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Gemeinde Bad Füssing (Baumschutz-Verordnung) Auf Grund des Art.

Mehr

Gewinnabführungsvertrag

Gewinnabführungsvertrag Gewinnabführungsvertrag zwischen der zooplus AG mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister B des Amtsgerichts München unter HRB 125080 nachfolgend Organträgerin und der BITIBA GmbH, mit dem Sitz

Mehr

G e s e t z vom , mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird

G e s e t z vom , mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird G e s e t z vom 26.5.2011, mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird Der Landtag von Kärnten hat in Ausführung des Pflanzenschutzgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, beschlossen: Artikel

Mehr

Nicht authentische Textfassung der konsolidierten Signaturkarten-Verordnung

Nicht authentische Textfassung der konsolidierten Signaturkarten-Verordnung Richtlinien gemäß 33a Abs. 1 ZTKG über Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Ziviltechnikersignatur (Signaturkarten-Verordnung) (gem. der 197. Verordnung der Bundes-Architekten-

Mehr

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Förderung besteht nicht.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Förderung besteht nicht. Förderrichtlinie zum Erwerb von Führerscheinen der Klassen C1, C und CE und Sportboot- Führerscheinen Binnen für aktive Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bitterfeld-Wolfen zum Führen von

Mehr

EASA Segelfluglizenzen

EASA Segelfluglizenzen Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL Segelflugverband der Schweiz EASA Segelfluglizenzen Ein Ausbildungskurs für Bewerber um eine EASA Segelfluglizenz September 2012 Ziele dieser Präsentation Der Teilnehmer

Mehr

Empfehlungen der Bundesapothekerkammer. für Richtlinien zum Erwerb des Fortbildungszertifikats

Empfehlungen der Bundesapothekerkammer. für Richtlinien zum Erwerb des Fortbildungszertifikats Empfehlungen der Bundesapothekerkammer für Richtlinien zum Erwerb des Fortbildungszertifikats für pharmazeutisch-technische Assistenten, Apothekerassistenten, Pharmazieingenieure, Apothekenassistenten

Mehr

Ausführungsbestimmungen zum Parkierungsreglement

Ausführungsbestimmungen zum Parkierungsreglement Ausführungsbestimmungen zum Parkierungsreglement der Gemeinde Oberglatt ZH vom 01. Januar 2017 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeine Bestimmungen... 3 Art. 1 Grundsatz... 3 Art. 2 Sprachform... 3 Art. 3 Parkzeitbeschränkung

Mehr

RICHTLINIE ZUM ERWERB DES FORTBILDUNGSZERTIFIKATS

RICHTLINIE ZUM ERWERB DES FORTBILDUNGSZERTIFIKATS Landesapothekerkammer Thüringen Thälmannstraße 6 99085 Erfurt RICHTLINIE ZUM ERWERB DES FORTBILDUNGSZERTIFIKATS für pharmazeutisch-technische Assistenten, Apothekerassistenten, Pharmazieingenieure, Apothekenassistenten

Mehr

Ausbildungsnachweis. geb. am in. Straße. Wohnort.. Datum der Aufbzw. in Ausbildung

Ausbildungsnachweis. geb. am in. Straße. Wohnort.. Datum der Aufbzw. in Ausbildung Deutscher Aero Club e.v. -Segelflugkommission- Ausbildungsnachweis FÜR DIE LIZENZ SEGELFLUGZEUGFÜHRER (nach 36 der Verordnung über Luftfahrtpersonal) entsprechend 2. DV zur Luftfahrtpersonalverordnung

Mehr

Umwandlung nationaler Privatpiloten-Lizenzen

Umwandlung nationaler Privatpiloten-Lizenzen Umwandlung nationaler Privatpiloten-Lizenzen Die heute gültigen nationalen sowie die internationalen ICAO-Lizenzen werden ab 8.4.2013 in neue EU-Scheine umgewandelt. Was hat es mit der Umwandlung der Privatpiloten-Lizenzen

Mehr

Prüfordnung. für die Güteprüfungen bei Dienstleistern für die betriebsärztliche Betreuung

Prüfordnung. für die Güteprüfungen bei Dienstleistern für die betriebsärztliche Betreuung Prüfordnung für die Güteprüfungen bei Dienstleistern für die betriebsärztliche Betreuung 1. Grundlagen 1.1 Die Gesellschaft GQB überprüft durch fachlich besonders qualifizierte und weisungsfreie Auditoren

Mehr

Verordnung Aufnahmeverfahren Masterstudium Supply Chain Management 1

Verordnung Aufnahmeverfahren Masterstudium Supply Chain Management 1 Verordnung des Rektorats gemäß 64 Abs 6 Universitätsgesetz 2002 idgf über die Zulassung durch ein Aufnahmeverfahren für das Masterstudium Supply Chain Management an der Wirtschaftsuniversität Wien Das

Mehr

b) Unternehmen, die Personen nach Buchstabe a) beschäftigen, für deren Tätigkeit in Deutschland eine Fahrerlaubnis notwendig ist.

b) Unternehmen, die Personen nach Buchstabe a) beschäftigen, für deren Tätigkeit in Deutschland eine Fahrerlaubnis notwendig ist. Vorsicht Falle bei ausländischen EU-Führerscheinen! - Information für Unternehmen, die Mitarbeiter beschäftigen, für deren Tätigkeit in Deutschland eine Fahrerlaubnis notwendig ist. Wenn betrifft es? a)

Mehr

Wie lese ich den neuen KFZ-Schein?

Wie lese ich den neuen KFZ-Schein? Vorher Ab 1. Oktober 2005 Inhalt Fahrzeugschein Fahrzeugbrief Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) Alle Daten zur Fahrzeugbeschreibung Nur wichtige

Mehr

Verordnung zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juli 1979 (Raumplanungsverordnung)

Verordnung zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juli 1979 (Raumplanungsverordnung) 700. Verordnung zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom. Juli 979 (Raumplanungsverordnung) vom 4. Dezember 98 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 6 Abs. des Bundesgesetzes vom.

Mehr

ACG Luftfahrtagentur & EASA News und Information

ACG Luftfahrtagentur & EASA News und Information ACG Luftfahrtagentur & EASA News und Information Season Opener Herbst 2014 LUFTFAHRTAGENTUR 1 EASA News Homepage General Aviation General Aviation Roadmap Umfassendes Programm der EU-Kommission und der

Mehr

Fragen und Antworten zum Thema Schwerbehinderung

Fragen und Antworten zum Thema Schwerbehinderung Kreis Borken Seite 1 von 7 Stand: Februar 2010 Fragen und Antworten zum Thema Schwerbehinderung Wann gelten Menschen nach dem Sozialgesetzbuch als behindert? Im Sozialgesetzbuch steht: Als behindert gelten

Mehr

Lehrgänge universitären Charakters (Beitrag am 18.6.2014 von H. P. Hoffmann)

Lehrgänge universitären Charakters (Beitrag am 18.6.2014 von H. P. Hoffmann) 1 Lehrgänge universitären Charakters (Beitrag am 18.6.2014 von H. P. Hoffmann) Viele der heute angebotenen ausländischen Studienangebote gehen auf ehemalige Lehrgänge universitären Charakters zurück, die

Mehr

ELTERN TEILZEIT 1. RECHTLICHE INFORMATION 2. MUSTERVORLAGEN. 1.1 Anspruch & Ausgestaltung 1.2 Kündigungsschutz & Verfahren

ELTERN TEILZEIT 1. RECHTLICHE INFORMATION 2. MUSTERVORLAGEN. 1.1 Anspruch & Ausgestaltung 1.2 Kündigungsschutz & Verfahren ELTERN TEILZEIT 1. RECHTLICHE INFORMATION 1.1 Anspruch & Ausgestaltung 1.2 Kündigungsschutz & Verfahren 2. MUSTERVORLAGEN Vereinbarung Elternteilzeit Nichtinanspruchnahme bzw. Dauer/Beginn Änderung bzw.

Mehr

Leitaktion 1: Mobilität von Einzelpersonen im Hochschulbereich mit Programmländern (KA103)

Leitaktion 1: Mobilität von Einzelpersonen im Hochschulbereich mit Programmländern (KA103) Seite 1 von 17 Leitaktion 1: Mobilität von Einzelpersonen im Hochschulbereich mit Programmländern (KA103) Stand: Januar 2016 Diese Handreichung dient als Hilfestellung beim Ausfüllen des Antragformulars

Mehr

Wie werde ich öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger?

Wie werde ich öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger? Wie werde ich öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger? Bockenheimer Landstraße 21 60325 Frankfurt Telefon: 069 97172-0 Telefax: 069 97172-199 Internet: www.hwk-rhein-main.de E-Mail: info@hwk-rhein-main.de

Mehr

Die geänderten Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung nach der Änderung der BetrSichV

Die geänderten Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung nach der Änderung der BetrSichV Die geänderten Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung nach der Änderung der BetrSichV Dip.-Ing.(FH) Dipl.-Inform.(FH) Mario Tryba Sicherheitsingenieur Vorbemerkungen: Die Gefährdungsbeurteilung ist

Mehr

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN 18.3.2015 L 74/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) 2015/445 R KOMMISSION vom 17. März 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung von technischen

Mehr

Vertragsbedingungen des BITKOM für Werkverträge -WV BITKOM-

Vertragsbedingungen des BITKOM für Werkverträge -WV BITKOM- Der Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und Neue Medien e.v. - BITKOM - empfiehlt seinen Mitgliedern die Verwendung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unverbindlich für Geschäfte,

Mehr

Handout der Bundeskommission Segelflug zum Stand der EU-Lizensierung (16.04.2012)

Handout der Bundeskommission Segelflug zum Stand der EU-Lizensierung (16.04.2012) Handout der Bundeskommission Segelflug zum Stand der EU-Lizensierung (16.04.2012) Stand der Dinge Die Entscheidung der Europäischen Kommission zur Regelung des europäischen Luftfahrtlizenzwesens ist am

Mehr

Pilotenausbildung Information PPL

Pilotenausbildung Information PPL Pilotenausbildung Information PPL FTOnline Aviation Training GmbH Copyright 2012 FTOnline Aviation Training GmbH, Linz All rights reserved. No part of this proposal may be used or reproduced in any manner

Mehr

Nicht barrierefrei was gilt es bei der Einstellung zu beachten?

Nicht barrierefrei was gilt es bei der Einstellung zu beachten? Nicht barrierefrei was gilt es bei der Einstellung zu beachten? Personal aus dem Ausland: Lösung für den Fachkräftemangel? Workshop am Dienstag, 16. Februar 2016 in der Handelskammer Hamburg Doris Röckendorf,

Mehr

Verordnung über das Anwaltsregister

Verordnung über das Anwaltsregister Verordnung über das Anwaltsregister 7. Vom 5. September 000 (Stand. Juli 03) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf 9 und 9 des Gesetzes über die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen (Anwaltsgesetz)

Mehr

Zusammenfassende Aufstellung betreffend innergemeinschaftliche Dienstleistungen welche ab dem 1.Januar 2010 getätigt werden. Abgabebestimmungen

Zusammenfassende Aufstellung betreffend innergemeinschaftliche Dienstleistungen welche ab dem 1.Januar 2010 getätigt werden. Abgabebestimmungen Zusammenfassende Aufstellung betreffend innergemeinschaftliche Dienstleistungen welche ab dem 1.Januar 2010 getätigt werden Abgabebestimmungen 1. Formular "Zusammenfassende Aufstellung" Die Angaben, welche

Mehr

Dienstleistungen des Einwohnermeldeamtes

Dienstleistungen des Einwohnermeldeamtes Dienstleistungen des Einwohnermeldeamtes Personalausweis: In der Regel ab dem 16. Lebensjahr alter Personalausweis Lichtbild (nicht älter als ein halbes Jahr) Unterschrift 1. Personalausweis unter dem

Mehr

Ausbildungs- und Prüfungsordnung des DHV für Gleitsegelführer

Ausbildungs- und Prüfungsordnung des DHV für Gleitsegelführer Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (BMVBW) hat mit der Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an Flugbesatzungen vom 01.05.2003 bestimmt, dass die

Mehr

Abschnitt D - Berufspilotenlizenz (Flugzeug) - CPL(A)

Abschnitt D - Berufspilotenlizenz (Flugzeug) - CPL(A) - Berufspilotenlizenz (Flugzeug) - CPL(A) JAR-FCL 1.140 Mindestalter Der Bewerber für eine CPL(A) muss mindestens 18 Jahre alt sein. JAR-FCL 1.145 Flugmedizinische Tauglichkeit Der Bewerber für eine CPL(A)

Mehr

Übungen im Familienrecht

Übungen im Familienrecht Übungen im Familienrecht Lehrstuhl für Zivilrecht und Zivilverfahrensrecht unter besonderer Berücksichtigung des Familienrechts und der verfahrensrechtlichen Bezüge Prof. Dr. Margot Michel Frühlingssemester

Mehr

Satzung für die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) vom in der Fassung der 2. Änderung vom

Satzung für die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) vom in der Fassung der 2. Änderung vom Satzung für die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) vom 20.11.2003 in der Fassung der 2. Änderung vom 21.11.2011 - vom Abdruck der Präambeln wurde abgesehen 1 Steuertatbestand (1) Das Halten

Mehr

Bundesgesetz über die Durchführung von Europäischen Bürgerinitiativen (Europäische-Bürgerinitiative-Gesetz EBIG)

Bundesgesetz über die Durchführung von Europäischen Bürgerinitiativen (Europäische-Bürgerinitiative-Gesetz EBIG) Bundesgesetz über die Durchführung von Europäischen Bürgerinitiativen (Europäische-Bürgerinitiative-Gesetz EBIG) Inhaltsverzeichnis 1. Begriffsbestimmungen 2. Online-Sammelsysteme 3. Überprüfung und Bescheinigung

Mehr

Antrag auf Ausstellung eines Zeugnisses als zugelassene Ausbildungsorganisation

Antrag auf Ausstellung eines Zeugnisses als zugelassene Ausbildungsorganisation Antrag auf Ausstellung eines Zeugnisses als zugelassene Ausbildungsorganisation (Approved Training Organisation, ATO) gemäß 5 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) in Verbindung mit ORA.ATO.105 ff.

Mehr

Bedingungen für das Lenken von Kleinbussen für soziale Institutionen

Bedingungen für das Lenken von Kleinbussen für soziale Institutionen Bedingungen für das Lenken von Kleinbussen für soziale Institutionen Fähigkeitsausweis & Führerausweis (Übersetzung des französischen Originaltextes der AVDEMS) Juni 2013 CURAVIVA Schweiz Zieglerstrasse

Mehr

S t e u e r n Die elektronische Lohnsteuerkarte startet 2012

S t e u e r n Die elektronische Lohnsteuerkarte startet 2012 Steuern Die elektronische Lohnsteuerkarte startet 2012 Was ist eine elektronische Lohnsteuerkarte? Um Ihre individuelle Lohnsteuer berechnen und an das Finanzamt abführen zu können, benötigt Ihr Arbeitgeber

Mehr

LEHRPLÄNE FÜR DIE PRAKTISCHE - AUSBILDUNG ZUM ERWERB EINER INSTRUMENTENFLUGBERECHTIGUNG (FLUGZEUG)

LEHRPLÄNE FÜR DIE PRAKTISCHE - AUSBILDUNG ZUM ERWERB EINER INSTRUMENTENFLUGBERECHTIGUNG (FLUGZEUG) IR - Anlage 1 LEHRPLÄNE FÜR DIE PRAKTISCHE - AUSBILDUNG ZUM ERWERB EINER INSTRUMENTENFLUGBERECHTIGUNG (FLUGZEUG) REV 08 mfu-wien 2011-05-20 Seite 1 von 7 Die enthaltenen Lehrpläne gelten für die zum Erwerb

Mehr

AB INITIO TO ATPL MODULAR

AB INITIO TO ATPL MODULAR AB INITIO TO ATPL MODULAR Level Abschnitte Monat 1 Monat 2 Monat 3 Monat 4 Monat 5 Monat 6 Monat 7 Monat 8 Monat 9 Monat 10 Monat 11 Monat 12 Monat 13 Monat 14 Monat 15 Monat 16 Monat 17 Monat 18 1 AFZ

Mehr

Vorsorgevollmacht und Betreuungsrecht Claudia Stockmann Caritasverband Meschede e.v.

Vorsorgevollmacht und Betreuungsrecht Claudia Stockmann Caritasverband Meschede e.v. Vorsorgevollmacht und Betreuungsrecht 1 Betreuungsrecht - 1992 löste das Betreuungsrecht das bis dahin bestehende Vormundschaftsrecht ab - Keine Entmündigung mehr - Wenn ein Mensch sein Leben nicht mehr

Mehr

E-Mail. Name Art der Lizenz (z. B. PPL(A) gem. Teil-FCL) Lizenznummer. Name Art der Lizenz (z. B. PPL(A) gem. Teil-FCL) Lizenznummer

E-Mail. Name Art der Lizenz (z. B. PPL(A) gem. Teil-FCL) Lizenznummer. Name Art der Lizenz (z. B. PPL(A) gem. Teil-FCL) Lizenznummer Kontaktdaten der Ausbildungsorganisation, unter dem die Ausbildungsorganisation betrieben wird Telefon Fax Regierung von Oberbayern - Luftamt Südbayern - 80534 München E-Mail Vertretungsberechtigte Person

Mehr

Wiederkehrende Überprüfung von Gasanlagen nach dem NÖ Gassicherheitsgesetz

Wiederkehrende Überprüfung von Gasanlagen nach dem NÖ Gassicherheitsgesetz Wiederkehrende Überprüfung von Gasanlagen nach dem NÖ Gassicherheitsgesetz GASSICHERHEIT Auszug aus dem NÖ Gassicherheitsgesetz Gesetzliche Grundlage und Ziel Die Verpflichtung zur wiederkehrenden Überprüfung

Mehr

Allgemeinverfügung zur. Bestimmung des Fahrwegs für die Beförderung von gefährlichen Gütern nach. 35 Abs. 3 GGVSEB

Allgemeinverfügung zur. Bestimmung des Fahrwegs für die Beförderung von gefährlichen Gütern nach. 35 Abs. 3 GGVSEB Stand: 01.07.2016 Allgemeinverfügung zur Bestimmung des Fahrwegs für die Beförderung von gefährlichen Gütern nach 35 Abs. 3 GGVSEB im Bereich der Stadt Leverkusen Gemäß 35 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung

Mehr

der Lizenz entsprechen: Luftrecht / betriebliche JAR-FCL 1.465 Anforderungen

der Lizenz entsprechen: Luftrecht / betriebliche JAR-FCL 1.465 Anforderungen - Erforderliche theoretische Kenntnisse und Verfahren für die Durchführung von theoretischen en für CPL, ATPL und Instrumentenflugberechtigungen JAR-FCL 1.465 Anforderungen Der Bewerber für eine CPL, ATPL

Mehr

Ordnung über die Zulassung und über die Eignungsprüfung

Ordnung über die Zulassung und über die Eignungsprüfung Ordnung über die Zulassung und über die Eignungsprüfung für die Studiengänge an der Berufsakademie für Gesundheits- und Sozialwesen Saarland (BA GSS) Gem. 2 des Saarländischen Berufsakademiegesetzes (Saarl.

Mehr

Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über das Einwohnerregister

Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über das Einwohnerregister .5 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über das Einwohnerregister vom 0. Juni 009 (Stand. Januar 0) Zuständigkeit Zuständige Stelle im Sinne von Absatz des Gesetzes ist die Dienststelle für Statistik.

Mehr

(1) Die Regelungen der 23 bis 33 über den SE-Betriebsrat kraft Gesetzes finden ab dem Zeitpunkt der Eintragung der SE Anwendung, wenn

(1) Die Regelungen der 23 bis 33 über den SE-Betriebsrat kraft Gesetzes finden ab dem Zeitpunkt der Eintragung der SE Anwendung, wenn TK Lexikon Arbeitsrecht SE-Beteiligungsgesetz 22-33 Abschnitt 1 SE Betriebsrat kraft Gesetzes HI1311026 22-26 Unterabschnitt 1 Bildung und Geschäftsführung HI1311027 22 Voraussetzung HI1311028 (1) Die

Mehr

44-49 Unterabschnitt 2 Dienstunfähigkeit

44-49 Unterabschnitt 2 Dienstunfähigkeit TK Lexikon Arbeitsrecht Bundesbeamtengesetz 44-49 Unterabschnitt 2 Dienstunfähigkeit 44 Dienstunfähigkeit HI2118746 HI2118747 (1) 1 Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den

Mehr

MERKBLATT Thema Welche Aufbewahrungsfristen gelten?

MERKBLATT Thema Welche Aufbewahrungsfristen gelten? MERKBLATT Thema Welche Aufbewahrungsfristen gelten? Steuerrechtlich gelten folgende Aufbewahrungsfristen: Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren (01.01.2015: Vernichtung aus 2004 und früher) Bücher und Aufzeichnungen

Mehr

INFO Mappe Privatpilotenausbildung

INFO Mappe Privatpilotenausbildung Fläming AIR GmbH Flugplatz Oehna 14913 Niedergörsdorf OT Zellendorf Tel. 033742/6170 www.flaemingair.de e-mail: edbo@flaemingair.de INFO Mappe Privatpilotenausbildung Ihren Traum vom Fliegen, gemeinsam

Mehr

Gesetz zur Änderung von bau- und enteignungsrechtlichen Vorschriften sowie der Baumschutzverordnung

Gesetz zur Änderung von bau- und enteignungsrechtlichen Vorschriften sowie der Baumschutzverordnung BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/1355 Landtag 18. Wahlperiode 22.04.2014 Mitteilung des Senats vom 22. April 2014 Gesetz zur Änderung von bau- und enteignungsrechtlichen Vorschriften sowie der Baumschutzverordnung

Mehr

Sachkundeausbilder des Württ. Schützenverbandes Zertifizierung

Sachkundeausbilder des Württ. Schützenverbandes Zertifizierung Sachkundeausbilder des Württ. Schützenverbandes Zertifizierung Im Verbandsgebiet des WSV wurden in den letzten Jahren qualitativ gute Ausbildungen durchgeführt, auch dank der Ausbilderschulungen die wir

Mehr

Dr. Oliver Preiss Kreisstrasse Wetzlar

Dr. Oliver Preiss Kreisstrasse Wetzlar EASA Richtlinien Stand 2/2014 EASA ist nicht EASY EASA Regelwerk Was darf ich mit welchem Medical? Anforderungen an den Piloten Untersuchungsintervalle & Zuständigkeit Gesundheitsprobleme Datenschutz Das

Mehr

Erwin und Johanna Müller-Zoller-Stiftung. Stiftungsurkunde

Erwin und Johanna Müller-Zoller-Stiftung. Stiftungsurkunde Erwin und Johanna Müller-Zoller-Stiftung Stiftungsurkunde I Name und Sitz 1 Unter dem Namen "Erwin und Johanna Müller-Zoller-Stiftung" besteht eine gemeinnützige Stiftung im Sinne von Art. 80 ff des Schweizerischen

Mehr

Wirkungen einer gemeinsamen EU-Liste für sichere Herkunftsstaaten

Wirkungen einer gemeinsamen EU-Liste für sichere Herkunftsstaaten Wirkungen einer gemeinsamen EU-Liste für sichere Herkunftsstaaten 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Wirkungen einer gemeinsamen EU-Liste für sichere Herkunftsstaaten Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit:

Mehr

LEITFADEN DER WEG ZUM WERTPAPIERVERMITTLER

LEITFADEN DER WEG ZUM WERTPAPIERVERMITTLER LEITFADEN DER WEG ZUM WERTPAPIERVERMITTLER Wien, Mai 2014 I. ALLGEMEINES Das Gewerbe zum Wertpapiervermittler (WPV) ist nunmehr seit 1. September 2012 in Kraft. Es ersetzt rechtlich das Gewerbe des Finanzdienstleistungsassistenten

Mehr

s Freizügigkeitsabkommen. Weiterführung sowie Ausdehnung auf Bulgarien und Rumänien

s Freizügigkeitsabkommen. Weiterführung sowie Ausdehnung auf Bulgarien und Rumänien Sondersession April 2008 e-parl 28.04.2008 - - 16:47 08.029 s Freizügigkeitsabkommen. Weiterführung sowie Ausdehnung auf Bulgarien und Rumänien Entwurf des es vom 14. März 2008 1 Beschluss des es vom 28.

Mehr

Im Dienst der Dienstleister für den Strassenverkehr

Im Dienst der Dienstleister für den Strassenverkehr Im Dienst der Dienstleister für den Strassenverkehr Medienorientierung CZV 28. Juli 2009, Hotel Bern Inhalt Wer/was ist die asa? Chauffeurzulassungsverordnung CZV Allgemeine Bestimmungen Chauffeurzulassungsverordnung

Mehr

BUNDESSPARTE TRANSPORT UND VERKEHR

BUNDESSPARTE TRANSPORT UND VERKEHR STRAFEN IN ÖSTERREICH BEI VERSTÖSSEN GEGEN EUSOZIALVORSCHRIFTEN IM STRASSENVERKEHR I. VERSTÖSSE GEGEN LENK UND RUHEZEITEN ART DES VERSTOSSES SCHWERE DES VERSTOSSES VSI=sehr schwer SI =schwer M =geringfügig

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) MPV Ausfertigungsdatum: 20.12.2001 Vollzitat: "Medizinprodukte-Verordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), die zuletzt durch Artikel

Mehr

www.vereinsflieger.de Online-Vereinsverwaltung speziell für Flugsportvereine. Kontakt: Frank Bender: 0172 6736018

www.vereinsflieger.de Online-Vereinsverwaltung speziell für Flugsportvereine. Kontakt: Frank Bender: 0172 6736018 www.vereinsflieger.de Online-Vereinsverwaltung speziell für Flugsportvereine. Kontakt: Frank Bender: 0172 6736018 Übersicht Nach der Anmeldung wird zunächst eine Übersichtsseite mit folgenden Informationsfenstern

Mehr

Satzung der Hansestadt Wismar über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung)

Satzung der Hansestadt Wismar über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) Stadtanzeiger 17/ 2011 Veröffentlichungsdatum: 22.10.2011 Inkrafttreten: 01.01.2012 Satzung der Hansestadt Wismar über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) Nach Beschlussfassung durch die

Mehr

Ansicht Bewerbung Status In TUMonline finden Sie detaillierte Informationen zum Stand jeder Bewerbung. Zur jeweiligen Statusansicht gelangen Sie über

Ansicht Bewerbung Status In TUMonline finden Sie detaillierte Informationen zum Stand jeder Bewerbung. Zur jeweiligen Statusansicht gelangen Sie über Ansicht Bewerbung Status In TUMonline finden Sie detaillierte Informationen zum Stand jeder Bewerbung. Zur jeweiligen Statusansicht gelangen Sie über das Lupen-Symbol. Sie wird verfügbar, sobald Sie eine

Mehr

Änderung der Beihilfefähigkeit für Wahlleistungen im Krankenhaus (Chefarztbehandlung und Zweibettzimmerzuschläge)

Änderung der Beihilfefähigkeit für Wahlleistungen im Krankenhaus (Chefarztbehandlung und Zweibettzimmerzuschläge) 20. Oktober 2015 Änderung der Beihilfefähigkeit für Wahlleistungen im Krankenhaus (Chefarztbehandlung und Zweibettzimmerzuschläge) Sehr geehrte Damen und Herren, zum 1. November 2015 ändert sich die Hessische

Mehr

Abkommen. zwischen. der Österreichischen Bundesregierung. und. der Regierung der Republik Polen. über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen

Abkommen. zwischen. der Österreichischen Bundesregierung. und. der Regierung der Republik Polen. über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen BGBl. III - Ausgegeben am 18. November 2014 - Nr. 218 1 von 9 Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Polen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen

Mehr

LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/ GESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes

LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/ GESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/1752 21.03.2016 GESETZENTWURF der Regierung des Saarlandes betr.: Gesetz über Zuständigkeiten nach der Energieeinsparverordnung und dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz

Mehr

Neue Verjährungsfristen im Kauf- und Werkvertrag / Scheinselbständigkeit

Neue Verjährungsfristen im Kauf- und Werkvertrag / Scheinselbständigkeit Neue Verjährungsfristen im Kauf- und Werkvertrag / Rechtsdienst SMGV Ablauf OR alt Warum Änderung? Neuerungen OR seit 1. Januar 2013 Kann man Fristen abändern? Handlungsbedarf für Unternehmer? Übergangsbestimmungen

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216

Mehr

Umweltzone in Neu-Ulm

Umweltzone in Neu-Ulm Umweltzone in Neu-Ulm In Neu-Ulm ist seit 1. November 2009 eine Umweltzone in Kraft. Außerdem besteht auch im benachbarten Ulm eine Umweltzone, die ebenfalls in den untenstehenden Karten eingezeichnet

Mehr

EBA-Leitlinien für den auf die variable Vergütung anzuwendenden Nominaldiskontsatz

EBA-Leitlinien für den auf die variable Vergütung anzuwendenden Nominaldiskontsatz EBA-Leitlinien für den auf die variable Vergütung anzuwendenden Nominaldiskontsatz Inhalt EBA-Leitlinien für den auf die variable Vergütung anzuwendenden Nominaldiskontsatz 1 Status dieser Leitlinien 2

Mehr