Durchführungsrichtlinien. gemäß Abschnitt D, Nr. 2 Absatz (III) zu Absatz (II) Ausgleichsregelung. mit Wirkung ab 1. Januar 2016

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Durchführungsrichtlinien. gemäß Abschnitt D, Nr. 2 Absatz (III) zu Absatz (II) Ausgleichsregelung. mit Wirkung ab 1. Januar 2016"

Transkript

1 Durchführungsrichtlinien gemäß Abschnitt D, Nr. 2 Absatz (III) zu Absatz (II) Ausgleichsregelung mit Wirkung ab 1. Januar 2016 Auf Grundlage der Regelung in Abschnitt D, Nr. 2 Absatz (III) des Honorarverteilungsmaßstabs der KVB, i.d.f. des Beschlusses der Vertreterversammlung vom , gültig ab 1. Januar 2016, erlässt der Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns folgende Durchführungsrichtlinien:

2 Präambel Mit der Einführung der neuen HVM-Systematik (2013) wurde für bestimmte Konstellationen eine Ausgleichsregelung für den Fall in den HVM aufgenommen, dass ein Rückgang des Auszahlungspreises im jeweiligen Quartal gegenüber dem korrespondierenden Quartal des Jahres 2012 eingetreten ist. Diese Regelung wurde seither mit einigen Änderungen, aber der gleichen Grundstruktur fortgeführt. (II) Ausgleichsregelung HVM-Textauszug a) Bei einem Rückgang des Gesamthonorars einer Praxis im Vergleich zum korrespondierenden Quartal des Jahres 2012 kann nach folgender Maßgabe auf Antrag ein Ausgleich erfolgen: Kommt es aufgrund der Anwendung der Bestimmungen des HVM bezogen auf die in der Praxis vertretene(n) RLV-Fachgruppen (Abschnitt E, Anlage 1) zu einem Rückgang des Auszahlungspreises in Höhe von mehr als 15%, wird der Auszahlungspreis auf 85% des Auszahlungspreises im jeweils korrespondierenden Quartal des Jahres 2012 angehoben. Der Rückgang des Gesamthonorars wird ohne Kostenpauschalen und unter Berücksichtigung aller in der Praxis vertretenen Teilnehmer aller in der Praxis vertretenen RLV-Fachgruppen sowie einer möglichen Änderung der Arztzahl bzw. des Teilnahmeumfangs ermittelt. Bei dieser Ermittlung wird die Steigerung des Orientierungswertes ab dem Jahr 2013 ( 87a Abs. 2 Satz 1 SGB V) berücksichtigt. Der Auszahlungspreis ergibt sich dabei jeweils aus der Division von ausgezahltem Leistungsbedarf und anerkanntem Leistungsbedarf (B GO, ohne Kostenpauschalen, Summe aller in der Praxis vertretenen Teilnehmer aller in der Praxis vertretenen RLV-Fachgruppen). b) Zahlungen aus dieser Regelung sind bei nachträglichen Einzelfallentscheidungen nach diesem HVM mindernd zu berücksichtigen. c) Die Finanzierung eines Ausgleichs nach den vorstehenden Bestimmungen erfolgt fachgruppenbezogen (Abschnitt E, Anlage 1) grundsätzlich aus einem nach Durchführung der Regelungen in Abschnitt E, Anlage 3b im arztgruppenspezifischen Verteilungsvolumen verbleibenden Guthaben, im Übrigen erfolgt die Finanzierung gemäß Abschnitt F Nr. 1, Buchst. c i.v.m. Nr. 2. 2

3 1. Anwendungsbereich 1.1 Die Ausgleichsregelung gilt für Praxen mit Teilnehmern, die dem Regelleistungsvolumen (RLV) unterliegen (Abschnitt E, Anlage 1 Nr. 2 des HVM). 1.2 Sind in einer Praxis Teilnehmer tätig, die keiner RLV-Fachgruppe zugeordnet sind, werden diese Teilnehmer bei der Umsetzung der Ausgleichsregelung nicht berücksichtigt. 1.3 Die Ausgleichsregelung findet keine Anwendung auf (Neu-)Praxen, in denen alle Teilnehmer erstmalig ab dem niedergelassen sind. 1.4 Für Praxen, die kein korrespondierendes Referenzquartal aus dem Jahr 2012 aufweisen, weil alle Teilnehmer der Praxis nach dem Ende des jeweiligen Referenzquartals (1-4/2012) niedergelassen wurden (Neupraxen), findet die Ausgleichsregelung keine Anwendung. 1.5 Die Ausgleichsregelung kommt für eine Praxis im jeweiligen Antragsquartal nicht zur Anwendung, wenn in einem oder mehreren der Antragsquartale ab 1/2016 und oder in einem oder mehreren der korrespondierenden Referenzquartale des Jahres 2012 ausschließlich Nachtragsfälle eingereicht wurden. 2. Voraussetzungen für eine Ausgleichszahlung an eine Praxis 2.1 Antrag auf Ausgleichszahlung Ein Antrag ist quartalsweise schriftlich an die KVB, Honoraranträge, Stichwort: Ausgleichsregelung HVM, Elsenheimerstr. 39, München zu richten. Der Antrag ist zu unterschreiben und kann begründet werden Der Antrag ist spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des Honorarbescheides des Quartals, auf das sich der Antrag bezieht, zu stellen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist nach Satz 1 ist der Zugang bei der KVB. Eine rückwirkende Antragstellung ist ausgeschlossen Um den Antrag bearbeiten zu können, insbesondere um die Voraussetzungen nach den Nrn. 2.3 bis 2.6 prüfen und berechnen zu können, benötigt die KVB Angaben über alle GKV-Honoraranteile des Antragstellers. Soweit die KVB diese Angaben nicht ermitteln kann oder ohne Zustimmung des Antragstellers nicht heranziehen darf (z.b. GKV-Honorar nach 116b Abs. VI SGB V), trifft den Antragsteller insoweit eine Offenlegungspflicht. Kommt der Antragsteller der Pflicht nach Satz 2 nicht nach, wird der Antrag abgelehnt. 3

4 2.2 Praxis im Sinne der Regelung In die Ausgleichsregelung werden nur Praxen einbezogen, die ein vergleichbares, korrespondierendes Referenzquartal im Jahr 2012 aufweisen. Dies ist der Fall, wenn im Vergleich zum Referenzquartal die Abrechnung von mindestens einer ausgleichsrelevanten Leistung nach Nr unter gleicher Hauptbetriebsstättennummer (BSNR), gleichen RLV-Fachgruppen, unveränderter personeller Zusammensetzung (LANR) bei unverändertem Tätigkeitsumfang vorliegt Für Praxen, die die Voraussetzungen nach Nr nicht erfüllen, kann die Regelung betreffend die Ausgleichsregelung angewendet werden, wenn eine ausreichende Vergleichbarkeit in Teilaspekten vorliegt Praxen, die sich noch im Aufbau befinden (Jungpraxen) und ein Referenzquartal im Jahr 2012 aufweisen, werden berücksichtigt. Eine gesonderte Behandlung ist nicht notwendig. 2.3 Rückgang des Gesamthonorars Ein Anspruch auf einen Ausgleich des Auszahlungspreises ist ausgeschlossen, wenn die Praxis keinen Rückgang im Gesamthonorar im Vergleich des jeweiligen Quartals 2016 mit dem korrespondierenden Quartal 2012 aufweist. Für den Vergleich in Satz 1 wird das Honorar entsprechend dem ausgleichsrelevanten Leistungsbedarf nach Nr ermittelt. 2.4 Ermittlung des Auszahlungspreises Parameter der Berechnung Berechnung Der Auszahlungspreis einer Praxis im Sinne der Ausgleichsregelung ergibt sich als Prozentwert wie folgt: Bezogen auf die dem RLV unterliegenden Ärzte einer Praxis wird der ausgezahlte Betrag für den Leistungsbedarf gemäß Nr in Euro dividiert durch den entsprechenden anerkannten Leistungsbedarf in Euro nach B GO gemäß Nr Ausgleichsrelevanter Leistungsbedarf In die Berechnung des Ausgleichs wird der anerkannte Leistungsbedarf (B GO) der in Punkten bewerteten Gebührenordnungspositionen (GOP) unter Berücksichtigung der sachlich-rechnerischen Richtigstellung, nach Begrenzungsregelungen des EBM sowie einer Begrenzung aus der Jobsharing-Obergrenze einbezogen (Summe aller in der Praxis vertretenen Teilnehmer aller in der Praxis vertretenen RLV-Fachgruppen). Die in Punkten bewerteten GOP werden über die Leistungsgruppen 1-10 (ohne Laborkosten aus Abschnitt 32.2 EBM), 12 und 13 (ohne GOP aus bayer. Kataraktvereinbarung GOP 4

5 97441 bis 97445) erfasst. Anerkannter Leistungsbedarf aus GKV-Honoraranteilen, die nicht in der Abrechnung des Antragstellers mit der KVB enthalten sind, wird dabei nach der hierzu erforderlichen Offenlegung (vgl. Nr ) entsprechend berücksichtigt. In die Berechnung werden in Euro bewertete EBM-GOP (Kostenpauschalen) und DMP- Abrechnungspositionen nicht einbezogen. Es handelt sich dabei um die GOP folgender Leistungsgruppen: Leistungsgruppe 11: Laborkosten Leistungsgruppe 14: Kosten Leistungsgruppe 15: Impfungen Leistungsgruppe 16: DMP Leistungsgruppe 17: Praxisgebühr Der ausgezahlte Leistungsbedarf entspricht dem Leistungsbedarf nach Satz 1 nach Anwendung der HVM-Mengenbegrenzung. Der Leistungsbedarf für besondere Kostenträger wird nicht einbezogen Hypothetische Kausalverläufe werden nicht berücksichtigt. 2.5 Rückgang des Auszahlungspreises Rückgänge beim Auszahlungspreis werden nur ausgeglichen, soweit diese in den Quartalen ab 1 / 2016 mehr als 15 % betragen In der Ermittlung der Quote nach Nr i.v.m. Nr werden nur die in Punkten bewerteten Leistungen herangezogen (im Detail vgl. Nr ) Zur Feststellung eines ausgleichsrelevanten Rückgangs des Auszahlungspreises werden die Prozentwerte der korrespondierenden Quartale der Jahre 2012 und 2016 miteinander verglichen. 2.6 Rückgang des Auszahlungspreises beruht auf Anwendung des HVM Die Ausgleichsregelung findet grundsätzlich nur dann Anwendung, wenn der Rückgang des Auszahlungspreises in einer Praxis bezogen auf die in der Praxis vertretene(n) RLV- Fachgruppen (Abschnitt E, Anlage 1) im Vergleich zum Referenzquartal des Jahres 2012 durch die Anwendung der Bestimmungen des HVM begründet ist. Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn der Rückgang des Auszahlungspreises auf Korrekturen im Rahmen der sachlich-rechnerischen Berichtigung, Kürzungen im Rahmen von Plausibilitätsprüfungen, Begrenzungen im Rahmen des Job-Sharing oder einer Leistungszunahme in der Praxis beruht. 5

6 3. Ausgleichszahlung 3.1 Der Auszahlungspreis für die relevanten Leistungen wird auf 85 % des jeweiligen Referenzauszahlungspreises (1/2012 bis 4/2012) angehoben. 3.2 Geringfügigkeit Eine Ausgleichszahlung unterbleibt, wenn deren Höhe den Wert von 50,00 Euro nicht erreicht. 3.3 Sachkonto Die Umsetzung im Honorarbescheid erfolgt unter gesondertem Material (Sachkonto) je Quartal maximal mit zwei Zeilen (Gutschrift und ggf. Korrekturen). Eine Gutschrift oder Korrekturbuchung erfolgt für die Quartale 1-4/2016 unter Angabe quartals- und sachbezogener Materialnummern wie folgt: Material Bezeichnung Ausgleichsregelung 1/ Korrektur Ausgleichsregelung 1/ Ausgleichsregelung 2/ Korrektur Ausgleichsregelung 2/ Ausgleichsregelung 3/ Korrektur Ausgleichsregelung 3/ Ausgleichsregelung 4/ Korrektur Ausgleichsregelung 4/ Verhältnis zu den Antragsverfahren nach Abschnitt D, Nrn. 1.1 (Fallzahl) und 1.2 (Fallwert) des HVM Zahlungen aufgrund einer Stattgabe in einem Antragsverfahren zur Obergrenzen- Anpassung (RLV und/oder QZV) nach Abschnitt D des HVM werden mit Ausgleichszahlungen gemäß Abschnitt D, Nr. 2 Absatz (II) des HVM verrechnet. Die Festsetzung der Ausgleichszahlung steht bis zum rechtskräftigen Abschluss der Antragsverfahren unter dem Vorbehalt der nachträglichen Korrektur und ggf. Rückforderung durch die KVB. 5. Nachträgliche Korrekturen Die Festsetzung der Ausgleichszahlung steht unter dem Vorbehalt der nachträglichen Korrektur und ggf. Rückforderung durch die KVB, wenn und soweit sich nachträglich herausstellt, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Abschnitt D Nr. 2 Absatz (II) des HVM nicht oder nicht mehr vorliegen. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn sich nachträglich Anpassungen der ausgleichsrelevanten Honorarbestandteile im Sinne der Nr. 2.3 i.v.m. Nr im 6

7 jeweiligen Referenzquartal des Jahres 2012 und / oder im korrespondierenden Antragsquartal des Jahres 2016 ergeben. 6. Zuständigkeit Die Entscheidung über die Leistung einer Ausgleichszahlung obliegt der Verwaltung der KVB nach den Vorgaben dieser Durchführungsrichtlinie, die durch den Vorstand bei Bedarf angepasst und ergänzt wird. München, den

Durchführungsrichtlinien. gemäß Abschnitt D, Nr. 1.1 Absatz (VI) Korrektur der Obergrenze mit Bezug zur Fallzahl. mit Wirkung ab 1.

Durchführungsrichtlinien. gemäß Abschnitt D, Nr. 1.1 Absatz (VI) Korrektur der Obergrenze mit Bezug zur Fallzahl. mit Wirkung ab 1. Durchführungsrichtlinien gemäß Abschnitt D, Nr. 1.1 Absatz (VI) Korrektur der Obergrenze mit Bezug zur Fallzahl mit Wirkung ab 1. Januar 2016 Auf Grundlage der Regelung in Abschnitt D, Nr. 1.1 Absatz (VI)

Mehr

KV-Statistiken richtig lesen richtig reagieren Fachärztliche Praxen. Honorarzusammenstellung Stand

KV-Statistiken richtig lesen richtig reagieren Fachärztliche Praxen. Honorarzusammenstellung Stand KV-Statistiken richtig lesen richtig reagieren Fachärztliche Praxen Honorarzusammenstellung Stand 01.06.2018 Honorarzusammenstellung (Praxis) Weshalb werden in der Honorarzusammenstellung bestimmte Leistungen

Mehr

KV-Statistiken richtig lesen richtig reagieren Fachärztliche Praxen. HVM - RLV Obergrenzen-Abrechnungsnachweis Stand

KV-Statistiken richtig lesen richtig reagieren Fachärztliche Praxen. HVM - RLV Obergrenzen-Abrechnungsnachweis Stand KV-Statistiken richtig lesen richtig reagieren Fachärztliche Praxen HVM - RLV Obergrenzen-Abrechnungsnachweis Stand 10.11.2016 Honorarverteilungsmaßstab (HVM) 2016 Die wichtigsten Fakten im Überblick Mengensteuerung:

Mehr

Informationen zum Thema Job-Sharing Berechnungsverfahren und Anpassung der Obergrenzen

Informationen zum Thema Job-Sharing Berechnungsverfahren und Anpassung der Obergrenzen m Thema Job-Sharing Berechnungsverfahren und Anpassung der Stand November 2016 1. Wie werden Ihre gebildet? Der festgelegten Job-Sharing-Obergrenze unterliegen alle ärztlichen Leistungen und Kosten, die

Mehr

Honorarzusammenstellung

Honorarzusammenstellung KV-Statistiken richtig lesen richtig reagieren Besonderheiten bei Praxen der Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten Honorarzusammenstellung Honorarsystematik 2016

Mehr

Rundschreiben an alle Mitglieder der KV Hessen

Rundschreiben an alle Mitglieder der KV Hessen KV HESSEN l Europa-Allee 90 l 60486 Frankfurt Rundschreiben an alle Mitglieder der KV Hessen Formale Bekanntmachung: Änderung des Honorarverteilungsmaßstabes (HVM) der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen

Mehr

Änderung des Honorarverteilungsmaßstabs der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (HVM - KVWL)

Änderung des Honorarverteilungsmaßstabs der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (HVM - KVWL) Änderung des Honorarverteilungsmaßstabs der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (HVM - KVWL) gültig ab 1. Juli 2016 Der Honorarverteilungsmaßstab der KVWL in der Fassung vom 05.09.2014 (siehe

Mehr

Vorgaben zur Honorarverteilung gemäß 87b Abs. 4 SGB V Kassenärztliche Bundesvereinigung Stand:

Vorgaben zur Honorarverteilung gemäß 87b Abs. 4 SGB V Kassenärztliche Bundesvereinigung Stand: Anpassung der Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gemäß 87b Abs. 4 SGB V (Artikel 1, Nr. 24 GKV-VStG) mit Wirkung ab 1. Oktober 2013 Änderung des Teils B der Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung

Mehr

1. Gesetzliche Norm. Der neue HVM Änderungen für die RLV-Systematik. HVM-Informationsveranstaltung (Fachärzte) /

1. Gesetzliche Norm. Der neue HVM Änderungen für die RLV-Systematik. HVM-Informationsveranstaltung (Fachärzte) / HVM-Informationsveranstaltung (Fachärzte) 12-2018/01-2019 Der neue HVM Änderungen für die RLV-Systematik Dr. Jäckel A/H 1. Gesetzliche Norm Seite 2 1 Die KVen sind für die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung

Mehr

Änderung des Honorarverteilungsmaßstabs der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (HVM - KVWL)

Änderung des Honorarverteilungsmaßstabs der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (HVM - KVWL) Änderung des Honorarverteilungsmaßstabs der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (HVM - KVWL) gültig ab 1. Juli 2018 Der Honorarverteilungsmaßstab der KVWL in der Fassung vom 23.02.2018 (siehe

Mehr

1. Gesetzliche Norm. Der neue HVM Änderungen für die RLV-Systematik. HVM-Informationsveranstaltung (Hausärzte)

1. Gesetzliche Norm. Der neue HVM Änderungen für die RLV-Systematik. HVM-Informationsveranstaltung (Hausärzte) HVM-Informationsveranstaltung (Hausärzte) 12-2018 Der neue HVM Änderungen für die RLV-Systematik Dr. rer. pol. Markus J. Jäckel Hauptabteilungsleiter Abrechnung und Honorarverteilung Dr. Jäckel A/H 1.

Mehr

RLV QZV Kooperationszuschlag:

RLV QZV Kooperationszuschlag: RLV QZV Kooperationszuschlag: Das MVZ in honorartechnischer Perspektive Dipl.-Ing. Frank Welz Düsseldorf, 17.11.2011 Honorarentwicklung 2011 Honorarverteilung nach Beschluss des BA vom 26.03.2010 Quelle:

Mehr

Vorgaben zur Honorarverteilung gemäß 87b Abs. 4 SGB V Kassenärztlichen Bundesvereinigung Stand:

Vorgaben zur Honorarverteilung gemäß 87b Abs. 4 SGB V Kassenärztlichen Bundesvereinigung Stand: Vorgaben zur Honorarverteilung gemäß 87b Abs. 4 SGB V Kassenärztlichen Bundesvereinigung Stand: 11.06.2012 Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gemäß 87b Abs. 4 SGB V (Artikel 1, Nr. 24 GKV-VStG)

Mehr

Herzlich Willkommen zum Vortrag. Informationen für Niederlassungsinteressierte

Herzlich Willkommen zum Vortrag. Informationen für Niederlassungsinteressierte Herzlich Willkommen zum Vortrag Informationen für Niederlassungsinteressierte Ihre Referenten: Frau Krahe - Abrechnungsberaterin Herr Sybertz - Abrechnungsberater Gesamtvergütung und Honorarverteilungsmaßstab

Mehr

KV-Statistiken richtig lesen richtig reagieren Fachärztliche Praxen. Labor-Budget des Abschnitts 32.3 EBM Speziallabor Stand

KV-Statistiken richtig lesen richtig reagieren Fachärztliche Praxen. Labor-Budget des Abschnitts 32.3 EBM Speziallabor Stand KV-Statistiken richtig lesen richtig reagieren Fachärztliche Praxen Labor-Budget des Abschnitts 32.3 EBM Speziallabor Stand 10.11.2016 Abstaffelungsquote bei Labor Kapitel 32.2 / 32.3 Bundeseinheitliche

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 228. Sitzung am 1. Juli 2010

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 228. Sitzung am 1. Juli 2010 B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 228. Sitzung am 1. Juli 2010 zur Änderung des Beschlusses des 218. Bewertungsausschusses vom 26. März 2010 zur Berechnung

Mehr

Durchführungsrichtlinien. gemäß Abschnitt D, Nr. 2 Absatz 2 Korrektur der Obergrenze aufgrund eines Härtefalls. mit Wirkung ab 1.

Durchführungsrichtlinien. gemäß Abschnitt D, Nr. 2 Absatz 2 Korrektur der Obergrenze aufgrund eines Härtefalls. mit Wirkung ab 1. Durchführungsrichtlinien gemäß Abschnitt D, Nr. 2 Absatz 2 Korrektur der Obergrenze aufgrund eines Härtefalls mit Wirkung ab 1. Januar 2014 Auf Grund der Regelung in Abschnitt D, Nr. 2 Absatz 2 im Honorarverteilungsmaßstab

Mehr

1. Nachtrag zur NVV-Vereinbarung 2010 Seite 1/5

1. Nachtrag zur NVV-Vereinbarung 2010 Seite 1/5 1. Nachtrag zur NVV-Vereinbarung 2010 Seite 1/5 1. Nachtrag zur Vereinbarung zur Umsetzung der Beschlüsse des (Erweiterten) Bewertungsausschusses zur Neuordnung der vertragsärztlichen Vergütung im Jahr

Mehr

Differenzierte Honorarauswertung

Differenzierte Honorarauswertung Bildnachweis: fotolia_zerbor GMG Gesundheitsmanagementgesellschaft mbh Differenzierte Honorarauswertung Merkblatt für Arztpraxen, Psychotherapeuten, BAGs und MVZs Stand 11.09.2017 Version 1.0 GMG Differenzierte

Mehr

Informationen zur Abrechnung im Notarztdienst

Informationen zur Abrechnung im Notarztdienst mit Hinweisen zur Abrechnung im Notarztdienst zu Leistungen bis zur Feststellung des Todes und Leichenschauen im Notarztdienst zur Abrechnung der Einsatzvergütung für Leitende Notärzte Kassenärztliche

Mehr

Antrag. auf Förderung der fachärztlichen Weiterbildung in Praxen niedergelassener Vertragsärzte

Antrag. auf Förderung der fachärztlichen Weiterbildung in Praxen niedergelassener Vertragsärzte Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Sicherstellung Elsenheimerstr. 39 80687 München Eintragungsnummer KVB:... BzSt:... Antrag auf Förderung der fachärztlichen Weiterbildung in Praxen niedergelassener Vertragsärzte

Mehr

Information zur Budgetierung von Laboratoriumsuntersuchungen des Abschnitts

Information zur Budgetierung von Laboratoriumsuntersuchungen des Abschnitts des Abschnitts 32.3 EBM entsprechend dem Honorarverteilungsmaßstab der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns, Abschnitt E, Anlage 7 Stand: April 2018 Budgetierung von speziellen Laboratoriumsuntersuchungen

Mehr

Vorgaben zur Honorarverteilung gemäß 87b Abs. 4 SGB V Kassenärztlichen Bundesvereinigung Stand:

Vorgaben zur Honorarverteilung gemäß 87b Abs. 4 SGB V Kassenärztlichen Bundesvereinigung Stand: Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gemäß 87b Abs. 4 SGB V (Artikel 1, Nr. 24 GKV-VStG) zur Honorarverteilung durch die Kassenärztlichen Vereinigungen mit Wirkung zum 1. April 2012 I. Änderung

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016 B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2017

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 354. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 354. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 354. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung

Mehr

Teil C. zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2015

Teil C. zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2015 Teil C zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2015 1. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungsposition 05222 in den Abschnitt 5.2 EBM 05222 Zuschlag

Mehr

KV-Statistiken richtig lesen richtig reagieren Hausärztliche Praxen. Richtigstellungsmitteilung Stand

KV-Statistiken richtig lesen richtig reagieren Hausärztliche Praxen. Richtigstellungsmitteilung Stand KV-Statistiken richtig lesen richtig reagieren Hausärztliche Praxen Richtigstellungsmitteilung Stand 24.07.2018 Richtigstellungsmitteilung Die Bereitstellung der Richtigstellungsmitteilung in SmarAkt erfolgt

Mehr

2. Nachtrag zum Honorarverteilungsmaßstab (HVM)

2. Nachtrag zum Honorarverteilungsmaßstab (HVM) ... Seite 1 von 1 Änderungen des Honorarverteilungsmaßstabes der KVN 2. Nachtrag zum Honorarverteilungsmaßstab (HVM) Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen (KVN) hat im

Mehr

Honorarverteilungsmaßstab der Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin gemäß 85 Absatz 4 5. Sozialgesetzbuch (SGB V)

Honorarverteilungsmaßstab der Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin gemäß 85 Absatz 4 5. Sozialgesetzbuch (SGB V) Honorarverteilungsmaßstab der Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin gemäß 85 Absatz 4 5. Sozialgesetzbuch (SGB V) durch Beschluss der Vertreterversammlung der KZV Berlin vom 03.12.2012 Inhaltübersicht

Mehr

Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der GKV (GKV-VStG) RA Dr. Thomas Rompf. Die Honorarverteilung und Vergütung

Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der GKV (GKV-VStG) RA Dr. Thomas Rompf. Die Honorarverteilung und Vergütung Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der GKV (GKV-VStG) RA Dr. Thomas Rompf Die Honorarverteilung und Vergütung Präsentation 09.03.2012 Seite 2 GKV-Versorgungsstrukturgesetz Das GKV-VStG

Mehr

I) Ziffer 1.1wird mit Wirkung ab 01. Januar 2016 geändert und lautet wie folgt:

I) Ziffer 1.1wird mit Wirkung ab 01. Januar 2016 geändert und lautet wie folgt: Änderung des Honorarverteilungsmaßstabes (HVM) gem. 87b Abs. 1 S. 2 SGB V der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen Gültig ab dem 1. Januar 2016 Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung

Mehr

Sonderrundschreiben HVM-News. Wichtige Informationen zur Honorarverteilung ab 01. Oktober Anlage:

Sonderrundschreiben HVM-News. Wichtige Informationen zur Honorarverteilung ab 01. Oktober Anlage: Sonderrundschreiben 24.09.2015 HVM-News Wichtige Informationen zur Honorarverteilung ab 01. Oktober 2015 Anlage: Textfassung des Honorarverteilungsmaßstabes (HVM) ab 01.10.2015 Änderungen des Honorarverteilungsmaßstabes

Mehr

Rahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V zur Verbesserung der ambulanten medizinischen Versorgung in Sachsen

Rahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V zur Verbesserung der ambulanten medizinischen Versorgung in Sachsen Rahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V Rahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V zur Verbesserung der ambulanten medizinischen Versorgung in Sachsen zwischen der Kassenärztlichen

Mehr

des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V in seiner 43. Sitzung am 22. September 2015 Teil A

des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V in seiner 43. Sitzung am 22. September 2015 Teil A BESCHLUSS des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V in seiner 43. Sitzung am 22. September 2015 Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar

Mehr

Inhalt. I Der Euro-EBM 1

Inhalt. I Der Euro-EBM 1 I Der Euro-EBM 1 1 Allgemeines 3 2 Konstrukt des EBM 5 2.1 EBM Abschnitt I: Allgemeine Bestimmungen 5 2.2 EBM Abschnitt II: Arztgruppenübergreifende allgemeine Leistungen 16 2.3 EBM Abschnitt III: Arztgruppenspezifische

Mehr

BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 242. Sitzung am 24. November mit Wirkung zum 1.

BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 242. Sitzung am 24. November mit Wirkung zum 1. BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 242. Sitzung am 24. November 2010 mit Wirkung zum 1. Januar 2011 A B C D E Änderung des Beschlusses des Erweiterten Bewertungsausschusses

Mehr

Anpassung der Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gemäß 87b Abs. 4 SGB V zur Honorarverteilung durch die Kassenärztlichen Vereinigungen

Anpassung der Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gemäß 87b Abs. 4 SGB V zur Honorarverteilung durch die Kassenärztlichen Vereinigungen Anpassung der Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gemäß 87b Abs. 4 SGB V zur Honorarverteilung durch die Kassenärztlichen Vereinigungen beschlossen am 12. Dezember 2017 mit Wirkung zum 1. April

Mehr

Ein Service der Geschäftsführung des Bewertungsausschusses Diese Lesefassung entspricht keiner amtlichen Bekanntmachung BESCHLUSS

Ein Service der Geschäftsführung des Bewertungsausschusses Diese Lesefassung entspricht keiner amtlichen Bekanntmachung BESCHLUSS BESCHLUSS des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V in seiner 43. Sitzung am 22. September 2015 Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar

Mehr

KV-Statistiken richtig lesen richtig reagieren Hausärztliche Praxen. Gesamtübersicht Stand

KV-Statistiken richtig lesen richtig reagieren Hausärztliche Praxen. Gesamtübersicht Stand KV-Statistiken richtig lesen richtig reagieren Hausärztliche Praxen Gesamtübersicht Stand 10.11.2016 Gesamtübersicht (BAG) (versorgungsbereichsgleiche BAG Hausarzt / Internist) 1 2 Teilnehmer 1 2 Gesamtübersicht

Mehr

Zwischen der. Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns - Körperschaft des öffentlichen Rechts -, der AOK Bayern Die Gesundheitskasse,

Zwischen der. Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns - Körperschaft des öffentlichen Rechts -, der AOK Bayern Die Gesundheitskasse, Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns - Körperschaft des öffentlichen Rechts -, der AOK Bayern Die Gesundheitskasse, dem BKK Landesverband Bayern, der Vereinigten IKK, dem Funktionellen Landesverband

Mehr

Antrag auf Abrechnungsgenehmigung von speziellen Laboratoriumsuntersuchungen

Antrag auf Abrechnungsgenehmigung von speziellen Laboratoriumsuntersuchungen Kassenärztliche Vereinigung Berlin Abteilung Qualitätssicherung Masurenallee 6 A 14057 Berlin Praxisstempel Telefon (030) 31003-307, Fax (030) 31003-305 Antrag auf Abrechnungsgenehmigung von nach der Vereinbarung

Mehr

Vereinbarung. gemäß 9 Abs. 1a Nr. 1 KHEntgG. zur Finanzierung von Mehrkosten aufgrund der Richtlinien. des Gemeinsamen Bundesausschusses

Vereinbarung. gemäß 9 Abs. 1a Nr. 1 KHEntgG. zur Finanzierung von Mehrkosten aufgrund der Richtlinien. des Gemeinsamen Bundesausschusses Vereinbarung gemäß 9 Abs. 1a Nr. 1 KHEntgG zur Finanzierung von Mehrkosten aufgrund der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung (G-BA-Mehrkostenzuschlagsvereinbarung) zwischen

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 341. Sitzung am 17. Dezember 2014

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 341. Sitzung am 17. Dezember 2014 B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 341. Sitzung am 17. Dezember 2014 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2008

Mehr

Änderungen des Verteilungsmaßstabes zum 2. Quartal 2017

Änderungen des Verteilungsmaßstabes zum 2. Quartal 2017 Änderungen des Verteilungsmaßstabes zum 2. Quartal 2017 Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg hat in ihrer Sitzung am 02.02.2017 gemäß 87b SGB V folgenden 10. Nachtrag zum Verteilungsmaßstab

Mehr

Inhalt. I Der Euro-EBM 1

Inhalt. I Der Euro-EBM 1 I Der Euro-EBM 1 1 Allgemeines 3 2 Konstrukt des EBM 4 2.1 EBM Kapitel I: Allgemeine Bestimmungen 4 2.2 EBM Kapitel II: Arztgruppenübergreifende allgemeine Leistungen 4 2.3 EBM Kapitel III: Arztgruppenspezifische

Mehr

Strukturreform Psychotherapie zum 1. Juli 2017 sowie rückwirkende Änderungen zum 1. April 2017

Strukturreform Psychotherapie zum 1. Juli 2017 sowie rückwirkende Änderungen zum 1. April 2017 KVB 80684 München Abrechnung An alle ärztlichen und psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie Ärzte mit Genehmigung zur Abrechnung der antragspflichtigen Psychotherapie

Mehr

Bewertungsausschuss nach 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 430. Sitzung am 12. Dezember 2018 Geschäftsführung des Bewertungsausschusses

Bewertungsausschuss nach 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 430. Sitzung am 12. Dezember 2018 Geschäftsführung des Bewertungsausschusses B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 430. Sitzung am 12. Dezember 2018 zu Empfehlungen zur Vereinbarung des Umfangs des nicht vorhersehbaren Anstiegs des morbiditätsbedingten

Mehr

Antrag. Ich bin in Einzelpraxis zugelassener Arzt/Therapeut und habe angestellte Ärzte/Therapeuten

Antrag. Ich bin in Einzelpraxis zugelassener Arzt/Therapeut und habe angestellte Ärzte/Therapeuten Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Sicherstellung Elsenheimerstr. 39 80687 München Antrag auf Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Kooperations- und Koordinationsleistungen gemäß Kapitel 37 EBM

Mehr

KV-Statistiken richtig lesen richtig reagieren Hausärztliche Praxen. Gesamtübersicht Stand

KV-Statistiken richtig lesen richtig reagieren Hausärztliche Praxen. Gesamtübersicht Stand KV-Statistiken richtig lesen richtig reagieren Hausärztliche Praxen Gesamtübersicht Stand 24.07.2018 Gesamtübersicht (BAG) (versorgungsbereichsgleiche BAG Hausarzt / Internist) 2 1 Teilnehmer 2 59 Gesamtübersicht

Mehr

Vereinbarung. zur. Bereinigung der Regelleistungsvolumen (RLV) nach 87b SGB V für Verträge nach 73b, 73c und 140a ff. SGB V

Vereinbarung. zur. Bereinigung der Regelleistungsvolumen (RLV) nach 87b SGB V für Verträge nach 73b, 73c und 140a ff. SGB V Vereinbarung zur Bereinigung der Regelleistungsvolumen (RLV) nach 87b SGB V für Verträge nach 73b, 73c und 140a ff. SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt (KVSA) und der AOK Sachsen-Anhalt,

Mehr

Honorarverteilungsmaßstab. der. Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns

Honorarverteilungsmaßstab. der. Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns Honorarverteilungsmaßstab der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns Beschluss der Vertreterversammlung vom 21.11.2015 (Bayer. Staatsanzeiger Nr. 48 / 27.11.2015) gültig ab 1. Januar 2016 in der Fassung

Mehr

Vereinbarung zur Durchführung der Abrechnungsprüfung nach 106a Abs. 5 SGB V

Vereinbarung zur Durchführung der Abrechnungsprüfung nach 106a Abs. 5 SGB V Vereinbarung zur Durchführung der Abrechnungsprüfung nach 106a Abs. 5 SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt, Doctor-Eisenbart-Ring 2, 39120 Magdeburg - nachfolgend KVSA genannt

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 404. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 404. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 404. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung

Mehr

System-Brüche. Arztbezug. HZV weitere Kassen. Laborreform. Neuabschluss vieler HzV-Verträge HZV - AOK. Kündigung vieler HZV-Verträge. VÄndG.

System-Brüche. Arztbezug. HZV weitere Kassen. Laborreform. Neuabschluss vieler HzV-Verträge HZV - AOK. Kündigung vieler HZV-Verträge. VÄndG. System-Brüche Laborreform HZV weitere Kassen VÄndG HZV - AOK emdoc Kündigung vieler HZV-Verträge Neuabschluss vieler HzV-Verträge 3/08 4/08 1/09 2/09 3/09 4/09 1/10 2/10 3/10 4/10 1/11 2/11 3/11 4/11 1/12

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016 B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2017

Mehr

Zur Durchführung von Plausibilitätsprüfungen am Beispiel Nordrhein

Zur Durchführung von Plausibilitätsprüfungen am Beispiel Nordrhein Zur Durchführung von Plausibilitätsprüfungen am Beispiel Nordrhein Inhalte des Vortrags 1. Struktur des 106 a SGB V/ zentrale Regelungen 2. Ablauf am Beispiel Nordrhein/ aktuelle Themen 3. Ausblick 4.

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 362. Sitzung am 22. September 2015

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 362. Sitzung am 22. September 2015 B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 362. Sitzung am 22. September 2015 zu Empfehlungen zur Vereinbarung des Umfangs des nicht vorhersehbaren Anstiegs des morbiditätsbedingten

Mehr

Zwischen der. Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg. und. der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse,

Zwischen der. Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg. und. der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse, Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg und der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse, dem BKK Landesverband NORD, zugleich für die Krankenkasse für den Gartenbau und handelnd als Landesverband

Mehr

Vereinbarung. zur Finanzierung von Mehrkosten aufgrund der Richtlinien. des Gemeinsamen Bundesausschusses. zur Qualitätssicherung

Vereinbarung. zur Finanzierung von Mehrkosten aufgrund der Richtlinien. des Gemeinsamen Bundesausschusses. zur Qualitätssicherung Vereinbarung gemäß 9 Abs. 1 a Nr. 1 KHEntgG zur Finanzierung von Mehrkosten aufgrund der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung ( G-BA-M eh rko s te n zu sc h 1 ag sve rein

Mehr

Durchführungsbestimmungen zur Berechnung der Regelleistungsvolumina

Durchführungsbestimmungen zur Berechnung der Regelleistungsvolumina Präambel Durchführungsbestimmungen zur Berechnung der Regelleistungsvolumina Stand 01.01.2017 (Beschluss des Vorstandes vom 03.02.2009 in der Fassung vom 20.12.2016) Auf der Grundlage des von der Vertreterversammlung

Mehr

BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 426. Sitzung am 18. September Teil A

BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 426. Sitzung am 18. September Teil A BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 426. Sitzung am 18. September 2018 Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Oktober 2018

Mehr

Änderungen des Verteilungsmaßstabes zum 1. Quartal 2018

Änderungen des Verteilungsmaßstabes zum 1. Quartal 2018 Änderungen des Verteilungsmaßstabes zum 1. Quartal 2018 Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg hat in ihrer Sitzung am 30.11.2017 gemäß 87b SGB V folgenden 12. Nachtrag zum Verteilungsmaßstab

Mehr

Widersprüche gegen RLV-Bescheide und RLV-Anpassungsmöglichkeiten in Berlin

Widersprüche gegen RLV-Bescheide und RLV-Anpassungsmöglichkeiten in Berlin Widersprüche gegen RLV-Bescheide und RLV-Anpassungsmöglichkeiten in Berlin BDA-Vollversammlung der Hausärzte in Berlin und Brandenburg Berlin, 25.03.2009 Rechtsanwalt Dr. Jan-Peter Spiegel Sozietät Dr.

Mehr

AUSWERTUNG ZU DEN EBM-ÄNDERUNGEN 4/2013 ALLGEMEINÄRZTE UND PÄDIATER

AUSWERTUNG ZU DEN EBM-ÄNDERUNGEN 4/2013 ALLGEMEINÄRZTE UND PÄDIATER AUSWERTUNG ZU DEN EBM-ÄNDERUNGEN 4/2013 ALLGEMEINÄRZTE UND PÄDIATER INHALT 1. Honorar- und Punktzahlentwicklung 2. Verteilung innerhalb der Arztgruppe 3. Detailauswertungen zu den einzelnen EBM-Änderungen

Mehr

Honorarreform 2009 Euro-EBM, Regelleistungsvolumen und deren Auswirkungen auf die GKV-Vergütung

Honorarreform 2009 Euro-EBM, Regelleistungsvolumen und deren Auswirkungen auf die GKV-Vergütung Honorarreform Euro-EBM, Regelleistungsvolumen und deren Auswirkungen auf die GKV-Vergütung RLV - Ärzte GKV-Vergütung Jeder Arzt erhält ein individuelles Regelleistungsvolumen in EURO Produkt aus eigener

Mehr

Fakten und Zahlen - Die Wirkung der Honorarreform in Baden-Württemberg

Fakten und Zahlen - Die Wirkung der Honorarreform in Baden-Württemberg Neuordnung der vertragsärztlichen Vergütung 2009 Fakten und Zahlen - Die Wirkung der Honorarreform in Baden-Württemberg Dr. Wolfgang Herz Vorstand 19.01.2009 Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg

Mehr

I. Die Grundsätze der Erweiterten Honorarverteilung Hessen vom werden mit Wirkung ab dem wie folgt geändert:

I. Die Grundsätze der Erweiterten Honorarverteilung Hessen vom werden mit Wirkung ab dem wie folgt geändert: Die Änderungen treten zu verschiedenen Zeitpunkten in Kraft. Der unter I. eingefügte 10 Abs. 7 GEHV wird rückwirkend zum 01.07.2012 geändert, der unter II. neu eingefügte 10 Abs. 8 und 9 GEHV tritt zum

Mehr

Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH) (diese gleichzeitig handelnd für die Kassenärztliche Vereinigung Hamburg)

Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH) (diese gleichzeitig handelnd für die Kassenärztliche Vereinigung Hamburg) Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH) (diese gleichzeitig handelnd für die Kassenärztliche Vereinigung Hamburg) und der Landwirtschaftlichen Krankenkasse Schleswig-Holstein

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 397. Sitzung am 21. Juni 2017

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 397. Sitzung am 21. Juni 2017 B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 397. Sitzung am 21. Juni 2017 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Oktober 2017

Mehr

BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 369. Sitzung am 15. Dezember 2015

BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 369. Sitzung am 15. Dezember 2015 BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 369. Sitzung am 15. Dezember 2015 zur Anpassung des Beschlusses in seiner 341. Sitzung am 17. Dezember 2014 zur Finanzierung des

Mehr

Bewertungsausschuss nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 435. Sitzung am 29. März 2019 Geschäftsführung des Bewertungsausschusses.

Bewertungsausschuss nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 435. Sitzung am 29. März 2019 Geschäftsführung des Bewertungsausschusses. Erratum zum Beschluss des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 435. Sitzung am 29. März 2019 mit Wirkung zum 1. April 2019 Der Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 435.

Mehr

BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses gemäß 87 Abs. 1 SGB V in seiner 403. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)

BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses gemäß 87 Abs. 1 SGB V in seiner 403. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) BESCHLUSS des Bewertungsausschusses gemäß 87 Abs. 1 SGB V in seiner 403. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zu ergänzenden Vorgaben gemäß 87a Abs. 5 Satz 7 SGB V für ein Verfahren zur Ermittlung der

Mehr

BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 426. Sitzung am 18. September Teil A

BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 426. Sitzung am 18. September Teil A BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 426. Sitzung am 18. September 2018 Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Oktober 2018

Mehr

Erratum B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V. zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)

Erratum B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V. zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) Erratum zum Beschluss des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 311. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) mit Wirkung zum 1. Oktober 2013 In dem Beschluss des Bewertungsausschusses

Mehr

Lesefassung des B E S C H L U S S E S

Lesefassung des B E S C H L U S S E S Lesefassung des B E S C H L U S S E S des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V in seiner 53. Sitzung am 19. Dezember 2017, zuletzt geändert durch den Beschluss des Bewertungsausschusses

Mehr

Zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg. und. der IKK classic. wird folgender. 20. Nachtrag. zum Gesamtvertrag vom 18.

Zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg. und. der IKK classic. wird folgender. 20. Nachtrag. zum Gesamtvertrag vom 18. Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg und der IKK classic wird folgender 20. Nachtrag zum Gesamtvertrag vom 18. April 1996 vereinbart: Es wird die folgende Anlage J angefügt. Hamburg, den 20.04.2011

Mehr

Vergütung Strukturzuschläge Psychotherapie

Vergütung Strukturzuschläge Psychotherapie KV-Statistiken richtig lesen richtig reagieren Besonderheiten bei Praxen der Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten Vergütung Strukturzuschläge Psychotherapie Strukturzuschlag

Mehr

KV-Statistiken richtig lesen richtig reagieren Hausärztliche Praxen. Wirtschaftlichkeitsbonus Labor - GKV Stand

KV-Statistiken richtig lesen richtig reagieren Hausärztliche Praxen. Wirtschaftlichkeitsbonus Labor - GKV Stand KV-Statistiken richtig lesen richtig reagieren Hausärztliche Praxen Wirtschaftlichkeitsbonus Labor - GKV Stand 10.11.2016 Wirtschaftlichkeitsbonus Labor GKV (Erläuterung) Wirtschaftlichkeitsbonus und Laborbudget

Mehr

Bewertungsausschuss nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 435. Sitzung am 29. März 2019 Geschäftsführung des Bewertungsausschusses.

Bewertungsausschuss nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 435. Sitzung am 29. März 2019 Geschäftsführung des Bewertungsausschusses. Erratum zum Beschluss des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 435. Sitzung am 29. März 2019 mit Wirkung zum 1. April 2019 Der Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 435.

Mehr

Bewertungsausschuss nach 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 434. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Geschäftsführung des Bewertungsausschusses

Bewertungsausschuss nach 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 434. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Geschäftsführung des Bewertungsausschusses B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 434. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung

Mehr

BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 369. Sitzung am 15. Dezember 2015

BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 369. Sitzung am 15. Dezember 2015 BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 369. Sitzung am 15. Dezember 2015 zur Anpassung des Beschlusses in seiner 341. Sitzung am 17. Dezember 2014 zur Finanzierung des

Mehr

Sehr geehrte Frau Kollegin = Name =, sehr geehrter Herr Kollege = Namen =,

Sehr geehrte Frau Kollegin = Name =, sehr geehrter Herr Kollege = Namen =, BERUFSVERBAND DER FRAUENÄRZTE e.v. Landesverband Bayern www.bvf-bayern.de Landesvorsitzender Dr. med. Peter Hausser stv. Landesvorsitzender Dr. med. Richard Häusler KVB 80684 München Ihr Ansprechpartner

Mehr

BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 341. Sitzung am 17. Dezember 2014

BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 341. Sitzung am 17. Dezember 2014 BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 341. Sitzung am 17. Dezember 2014 zur Anpassung des Beschlusses in seiner 127. Sitzung (Beschlussteil E) zur Finanzierung des Instituts

Mehr

Antrag. Name, Vorname Ich bin in Einzelpraxis/Berufsausübungsgemeinschaft zugelassener Vertragsarzt seit/ab: tt.mm.jj

Antrag. Name, Vorname Ich bin in Einzelpraxis/Berufsausübungsgemeinschaft zugelassener Vertragsarzt seit/ab: tt.mm.jj Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Qualitätssicherung Vogelsgarten 6 90402 Nürnberg Antrag auf Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von ärztlichen Leistungen zur Diagnostik und ambulanten Eradikationstherapie

Mehr

Vereinbarung zur Abrechnung der Leistungen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung gemäß 116 b Abs. 6 SGB V

Vereinbarung zur Abrechnung der Leistungen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung gemäß 116 b Abs. 6 SGB V Vereinbarung zur Abrechnung der Leistungen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung gemäß 116 b Abs. 6 SGB V in Verbindung mit 295 Abs. 1 b Satz 1 SGB V zwischen dem Auftraggeber und der KVT (Kassenärztliche

Mehr

Zwischen der. Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) und der. AOK Rheinland/Hamburg. wird folgender. 15. Nachtrag

Zwischen der. Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) und der. AOK Rheinland/Hamburg. wird folgender. 15. Nachtrag Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) und der AOK Rheinland/Hamburg wird folgender 15. Nachtrag zum Gesamtvertrag vom 18. April 1996 vereinbart: Es wird die nachfolgende Anlage C 11 angefügt.

Mehr

des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 319. Sitzung am 18. Dezember 2013 Teil A

des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 319. Sitzung am 18. Dezember 2013 Teil A BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 319. Sitzung am 18. Dezember 2013 Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2014

Mehr

Entscheidungserhebliche Gründe

Entscheidungserhebliche Gründe Entscheidungserhebliche Gründe zum Beschluss des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 339. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes

Mehr

Neuerungen im Rahmen der Pauschale für die fachärztliche Grundversorgung zum 1. Januar 2015

Neuerungen im Rahmen der Pauschale für die fachärztliche Grundversorgung zum 1. Januar 2015 Neuerungen im Rahmen der Pauschale für die fachärztliche Grundversorgung zum 1. Januar 2015 PFG bei Schwerpunktinternisten Gibt es die PFG künftig auch für Schwerpunktinternisten? Ab dem 1. Januar 2015

Mehr

Früherkennungsuntersuchungen im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin (U10, U11, J2) mit der Knappschaft ( 73 c SGB V) 2. Nachtrag

Früherkennungsuntersuchungen im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin (U10, U11, J2) mit der Knappschaft ( 73 c SGB V) 2. Nachtrag Kassenärztliche Vereinigung Berlin, Masurenallee 6A, 14057 Berlin An alle Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin Der Vorstand Ansprechpartner: Service-Center Tel.: (030) 3 10 03-999 Fax: (030) 3 10 03

Mehr

Arzt- und praxisbezogenes Regelleistungsvolumen

Arzt- und praxisbezogenes Regelleistungsvolumen Arzt- und praxisbezogenes Regelleistungsvolumen FZArzt Anzahl kurativ-ambulanter Arztfälle (!) eines Arztes gemäß 2.3 im Vorjahresquartal unter Berücksichtigung der Staffelung der Fallwerte 49 Anpassung

Mehr