2001 / Nr. 26 vom
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1 2001 / Nr. 26 vom Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges "New Media Management" an der Donau-Universität Krems (Wiederverlautbarung) 42. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges "Online Editor" an der Donau-Universität Krems (Wiederverlautbarung)
2 41. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrgangs New Media Management an der Donau- Universität Krems (Wiederverlautbarung) Gemäß 21 Abs. 3 Z5 DU-G (Bundesgesetz über die Errichtung des Universitätszentrums für Weiterbildung mit der Bezeichnung Donau-Universität Krems) in Verbindung mit 23 UniStG. (Universitäts-Studiengesetz) am und am von der Abteilungsver-sammlung der Abteilung für Kulturwissenschaften beschlossen und am 12. Juni 2001 in der Abteilungsversammlung der Abteilung für Telekommunikation, Information und Medien geändert. Allgemeine Bestimmungen 1. Ausbildungsziel: Der Universitätslehrgang New Media Management hat den Zweck, den Studierenden ein problemorientiertes, integratives und praxisnahes Gesamtwissen im Bereich Neue Medien zu vermitteln und die AbsolventInnen auf Karrieren als Projektund/oder Produktmanager im vielfältigen Spektrum des Einsatzes Neuer Medien, insbesondere des Internet in der New sowie in der Old Economy vorzubereiten. 2. Dauer und Gliederung: (1) Die Ausbildung umfaßt zwei aufeinanderfolgende Semester. 3. Der Lehrgangsverantwortliche und das Lehrgangsteam: (1) Für Inhalt und Organisation des Universitätslehrgangs New Media Management ist der Leiter des Zentrums für Neue Medien verantwortlich. Er entscheidet in allen Angelegenheiten des Universitätslehrgangs, soweit sie nicht anderen Organen zugeordnet sind. (2) Der Leiter des Zentrums für Neue Medien kann die Verantwortlichkeit für Inhalt und Organisation des Lehrgangs einem Lehrgangskoordinator übertragen. (3) Der Lehrgangsverantwortliche wird bei der Vorbereitung und Durchführung des Lehrganges organisatorisch wie inhaltlich von einem durch ihn zu benennenden Lehrgangsteam unterstützt. Diesem Lehrgangsteam gehören auf jeden Fall der Lehrgangskoordinator an. 4. Wissenschaftlicher Beirat: (1) Vom Lehrgangsverantwortlichen kann ein Wissenschaftlicher Beirat des Universitätslehrgangs New Media Management ernannt werden. (2) Der Wissenschaftliche Beirat unterstützt den Lehrgangsverantwortlichen bei der Erstellung der Unterrichtsinhalte. Zulassung 5. Zulassungsvoraussetzungen: (1) Voraussetzung für die Zulassung zum Universitätslehrgang New Media Management ist a) ein abgeschlossenes österreichisches Universitäts-, Hochschul- oder Fachhochschulstudium einer einschlägigen Fachrichtung oder b) b) ein nach Maßgabe ausländischer Studienvorschriften abgeschlossenes gleichwertiges ausländisches Studium einer einschlägigen Fachrichtung. 2
3 (2) Der Lehrgangsverantwortliche ist darüberhinaus ermächtigt, nach Maßgabe freier Studienplätze zusätzlich auch a) Studierende zuzulassen, die ein gleichwertiges abgeschlossenes österreichisches Diplomstudium oder ein nach Maßgabe ausländischer Studienvorschriften abgeschlossenes gleichwertiges ausländisches Studium abgeschlossen haben b) oder über eine vergleichbare Qualifikation verfügen (3) Für die Zulassung ist weiters der Nachweis besonderer Kenntnisse in den Bereichen Multimedia- und Internet-Kenntnisse allgemein sowie der Nachweis von Grundkenntnissen im Html-Programmieren, Umgang mit Html-Editoren, mit Bildbearbeitungsprogrammen und Sound-Editoren erforderlich. Darüberhinaus ist ein Zugang zu einem PC mit Internet-Anschluss während der Dauer des Lehrgangs ausserhalb der Donau-Universität Krems erforderlich. 6. Sprachkenntnisse: Die Teilnehmer müssen über gute Kenntnisse der deutschen und englischen Sprache verfügen. Diese Kenntnisse sind im Zweifelsfall vor der Zulassung nachzuweisen. 7. Studienplätze: (1) Die Zulassung zum Universitätslehrgang erfolgt jeweils nach Maßgabe vorhandener Studienplätze. (2) (2) Die Höchstzahl an Studienplätzen, die jeweils für einen Lehrgang zur Verfügung steht, ist vom Lehrgangsverantwortlichen nach pädagogischen und organisatorischen wie auch ökonomischen Gesichtspunkten festzusetzen. 8. Bewerbungs- und Zulassungsverfahren: (1) Die Bewerbung zum Universitätslehrgang New Media Management erfolgt schriftlich. (2) Das Zulassungsverfahren besteht aus einer Prüfung der Bewerbungsunterlagen und einem Bewerbungsgespräch. (3) Die Zulassung zum Universitätslehrgang erfolgt durch den Lehrgangsverantwortlichen, der hiebei vom Lehrgangsteam unterstützt wird. Der Lehrgangsverantwortliche entscheidet insbesondere auch über das Vorliegen der in 5 bis 7 genannten Zulassungsvoraussetzungen. Unterrichtsprogramm 9. Stundenausmaß: Das Unterrichtsprogramm des Universitätslehrgangs New Media Management umfaßt 525 Unterrichtseinheiten zu 45 Minuten, das entspricht 35 Semesterstunden. 3
4 10 Lehrveranstaltungen (1) Im Rahmen des Unterrichtsprogramms sind folgende Fächer in Form von Lehrveranstaltungen anzubieten: 1. Management: Rechtliche, finanzielle, organisatorische Rahmenbedingungen, Projektmanagement, Kommunikation, Unternehmensführung, Marketing 9 Semesterstunden 2. Produktentwicklung: Konzeption, Evaluierung und Analyse von Online- und Offline-Produkten 9 Semesterstunden 3. Produktion: Produktionsablauf, Inhaltsproduktion (Textproduktion, Grafik, Animation, Sound, Video, Script), Design 6 Semesterstunden 4. Praxis-Arbeitswelt: Zusammenführung der Fächer hinsichtlich des Berufsbildes Multimedia-Projektmanager 1,2 Semesterstunden 5. Projekt: Konzeption und Realisierung eines New-Media- Projektes 9,8 Semesterstunden 6. Anfertigung einer umfassenden schriftlichen Arbeit (Master-Thesis) Summe 35 Semesterstunden (2) Die unter Absatz 1 Z 1 bis 5 genannten Fächer sind vom Lehrgangsverantwortlichen für einen Lehrgang vor dessen Beginn festzulegen und insbesondere in einer Informationsbroschüre kundzumachen. 11. Anerkennbarkeit von Lehrveranstaltungen (1) Leistungen aus dem universitätren oder außeruniversitären Bereich können bei Gleichwertigkeit anerkannt werden. (2) Der Antrag auf Anerkennung hat vor Beginn des Lehrgangs zu erfolgen. 12. Abschlußprüfung (1) Der Lehrgang ist mit einer Abschlußprüfung abzuschließen. (2) Die Abschlußprüfung umfaßt folgende Fächer: 1. Fach: Management 2. Fach: Produktentwicklung 3. Fach: Produktion 4. Fach: Projekt (3) Die in Abs. 2 genannten Fächer sind in Form von Fachprüfungen abzulegen. (4) Die in Abs. 2 Z1, 2 und 3 genannten Fächer sind schriftlich abzulegen. (5) Die in Abs. 2 Z4 genannte Fachprüfung ist mündlich und schriftlich abzulegen. 4
5 (6) Weiters ist für die erfolgreiche Absolvierung des Lehrganges die Präsentation und Verteidigung der Master-These als Teil der Abschlußprüfung erforderlich. Die Master- These ist schriftlich abzufassen. Das Thema der Master-These ist einem der im Studienplan festgelegten Prüfungsfächer zu entnehmen. Die oder der Studierende ist berechtigt, ein Thema vorzuschlagen oder das Thema aus einer Anzahl von Vorschlägen auszuwählen. Die gemeinsame Bearbeitung eines Themas durch mehrere Studierende ist zulässig, wenn die Leistungen der einzelnen Studierenden gesondert beurteilbar bleiben. Der Lehrgangsleiter ist berechtigt, für die Betreuung und Beurteilung der Master-Thesen geeignete Vortragende heranzuziehen. 13. Beurteilung des Studienerfolges (1) Der positive Erfolg von Prüfungen ist gemäß 45 (1) UniStG mit einer Notenskala von 1-5 zu beurteilen. (2) Bei der Abschlußprüfung ist zusätzlich zu den Beurteilungen für die einzelnen Fächer eine Gesamtbeurteilung zu vergeben. Diese hat bestanden zu lauten, wenn jedes Fach positiv beurteilt wurde, andernfalls hat sie nicht bestanden zu lauten. Die Gesamtbeurteilung hat mit Auszeichnung bestanden zu lauten, wenn in keinem Fach eine schlechtere Benotung als gut und in mindestens der Hälfte der Fächer die Beurteilung sehr gut erteilt wurde. 14. Abschlußprüfungszeugnis Nach erfolgreicher Ablegung der Abschlußprüfung ist dem Studierenden ein Abschlußprüfungszeugnis auszustellen. 15. Akademischer Grad für die Absolventinnen und Absolventen Nach Maßgabe der Verordnung durch den/die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur ist den Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrgangs New Media Management der akademische Grad Master of Advanced Studies mit dem Klammerausdruck Electronic Publishing, abgekürzt MAS (Electronic Publishing), zu verleihen. Schlußbestimmungen 16. Diese Verordnung tritt gem. 25 Abs. 2 UniStG mit dem ersten Tag des Monats nach der Kundmachung im Mitteilungsblatt der Donau-Universität Krems in Kraft. 5
6 42. Verordnung vom über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Online Editor der Donau-Universität Krems (Wiederverlautbarung) Gemäß 21 Abs. 3 Z5 DUK-Gesetz in Verbindung mit 23 UniStG.(Universitäts- Studiengesetz 1997) am in der Abteilungsversammlung der Abteilung für Telekommunikation, Information und Medien beschlossen Allgemeine Bestimmungen 1. Ausbildungsziel und Zielgruppe: (1) Der Universitätslehrgang Online Editor hat den Zweck, den Studierenden ein problemorientiertes, integratives und praxisnahes Wissen im Bereich Online-Publishing zu vermitteln. Die Absolventen erwerben Quali-fikationen im Gestalten und Betreuen von Texten, Bildern, Grafiken, Video, Audio und Datenbanken im Internet, der Betreuung von E-Commerce-Applikationen, der Inhaltsrecherche im Internet und in Datenbanken. Kundenservice und Kommunikation mit Nutzern. (2) Zielgruppe: Alle, die aktiv an der inhaltlichen Gestaltung und Wartung von Websites interessiert sind. Zielbranchen: Verlage, Medienindustrie, Finanzdienstleister, Magistrate, alle Unternehmen, die eine Website als Cost-Center (Marketing, PR) bzw. als Profit-Center einsetzen. 2. Dauer und Gliederung: Die Ausbildung umfaßt ein Semester und ist berufsbegleitend. 3. Der Lehrgangsverantwortliche und das Lehrgangsteam: Für Inhalt und Organisation des Universitätslehrgangs Online Editor ist der Leiter des Zentrums für Neue Medien verantwortlich. Er entscheidet in allen Angelegenheiten des Universitätslehrgangs, soweit sie nicht anderen Organen zugeordnet sind. Zulassung 4. Zulassungsvoraussetzungen: Voraussetzung für die Zulassung zum Universitätslehrgang Online Editor sind gute Kenntnisse im Bereich Betriebssysteme, MS Office, DTP, Internetsoftware: Browser, , FTP, Newsnet etc. sowie die Fähigkeit Inhalte und Informationen sprachlich und visuell professionell aufzubereiten. Darüberhinaus ist ein PC mit Internet-Zugang außerhalb der Donau-Universität Krems für die Dauer des Lehrgangs erforderlich. 5. Sprachkenntnisse: Die Teilnehmer müssen über gute Kenntnisse der deutschen und englischen Sprache verfügen. Diese Kenntnisse sind im Zweifelsfall vor der Zulassung nachzuweisen. 6
7 6. Studienplätze: (1) Die Zulassung zum Universitätslehrgang erfolgt jeweils nach Maßgabe vorhandener Studienplätze. (2) Die Höchstzahl an Studienplätzen, die jeweils für einen Lehrgang zur Verfügung steht, ist vom Lehrgangsverantwortlichen nach pädagogischen und organisatorischen wie auch ökonomischen Gesichtspunkten festzusetzen. 7. Bewerbungsverfahren: (1) Das Zulassungsverfahren besteht aus einer Prüfung der Bewerbungs-unterlagen und einem Bewerbungsgespräch. (2) Die Zulassung zum Universitätslehrgang erfolgt durch den Leiter des Zentrums für Neue Medien. Der Lehrgangsverantwortliche entscheidet ins-besondere auch über das Vorliegen der in 4 bis 6 genannten Zulassungs-voraussetzungen. (3) Die Aufnahme der Studierenden obliegt gemäß 15 Abs. 1 DUK-Gesetz dem Vorsitzenden des Kollegiums der Donau-Universität Krems. Unterrichtsprogramm 8. Stundenausmaß: Das Unterrichtsprogramm des Universitätslehrgangs Online Editor umfaßt 195 Unterrichtseinheiten zu 45 Minuten, das entspricht 13 Semester-stunden. 9. Lehrveranstaltungen: (1) Das Unterrichtsprogramm setzt sich aus folgenden Fächern zusammen: 1. Fach: Recherche Recherchegrundlagen, Suchmaschinen, Datenbanken, Newsdienste, Agenturen 16 Unterrichtseinheiten 2. Fach: Content Creation Integrativer Umgang und inhaltliche Gestaltung mit Text, Bild, Audio und Video 27 Unterrichtseinheiten 3. Fach: Design und Layout Bild, Audio,Video, Screen Design, Layout 49 Unterrichtseinheiten 4. Fach: Programmierung und Wartung Html, Java, CGI, Perl; Webpromotion 58 Unterrichtseinheiten 5. Fach Projektarbeit 45 Unterrichtseinheiten Summe 195 Unterrichtseinheiten (2) Sämtliche Fächer sind in mehr als einer Lehrveranstaltung anzubieten. (3) Die unter Absatz 1 Z 1 bis 4 genannten Fächer sind vom Lehrgangsverantwortlichen für einen Lehrgang vor dessen Beginn festzulegen und insbesondere in einer Informationsbroschüre kundzumachen. 7
8 Feststellung des Studienerfolges 10. Abschlußprüfung (1) Der Lehrgang ist mit einer Gesamtprüfung abzuschließen. (2) Die Gesamtprüfung umfaßt folgende Fächer: 1. Fach: Recherche 2. Fach: Content Creation 3. Fach: Design und Layout 4. Fach: Programmieren und Wartung 5. Fach: Projektarbeit (3) Die in Abs. 2 genannte Gesamtprüfung ist schriftlich abzulegen. (4) Mit der Koordinierung der Abschlußprüfung ist der Lehrgangsverantwortliche beauftragt. 11. Beurteilung des Studienerfolges: (1) Der positive Erfolg von Prüfungen ist gemäß 45 (1) UniStG mit einer Notenskala von 1-5 zu beurteilen. (2) Bei der Abschlußprüfung ist zusätzlich zu den Beurteilungen für die einzelnen Fächer eine Gesamtbeurteilung zu vergeben. Diese hat bestanden zu lauten, wenn jedes Fach positiv beurteilt wurde, andernfalls hat sie nicht bestanden zu lauten. Die Gesamtbeurteilung hat mit Auszeichnung bestanden zu lauten, wenn in keinem Fach eine schlech-tere Benotung als gut und in mindestens der Hälfte der Fächer die Beurteilung sehr gut erteilt wurde. Abschluß 12. Abschlußprüfungszeugnis: Nach erfolgreicher Ablegung der Abschlußprüfung ist dem Studierenden ein Abschlußprüfungszeugnis auszustellen. 13. Schlußbestimmungen Diese Verordnung tritt gem. 25 Abs. 2 UniStG mit dem ersten Tag des Monats nach der Kundmachung im Mitteilungsblatt der Donau-Universität Krems in Kraft. 14 Anerkennung Leistungen aus dem universitären oder außeruniversitären Bereich können bei Gleichwertigkeit anerkannt werden. Der Präsident 8
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