Der Senat hat am 29. Jänner 2008 folgende Verordnungen erlassen:
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1 2008 / Nr. 9 vom 6. Februar 2008 Der Senat hat am 29. Jänner 2008 folgende Verordnungen erlassen: 37. Verordnung über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrgangs Independent Game Development 38. Festlegung des Lehrgangsbeitrages für den Universitätslehrgang Independent Game Development 39. Verordnung über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrgangs Independent Game Development (Akademische/r Experte/in) 40. Festlegung des Lehrgangsbeitrages für den Universitätslehrgang Independent Game Development (Akademische/r Experte/in) 41. Verordnung über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges Independent Game Development (Master of Science) 42. Festlegung des Lehrgangsbeitrages für den Universitätslehrgang Independent Game Development (Master of Science) 43. Verordnung der Donau-Universität Krems über Einrichtung und das Curriculum des Postgradualen Universitätslehrgangs Arbeits- und Wirtschaftsmedizin mit dem Abschluss Master of Science (Arbeits- und Wirtschaftsmedizin) (Wiederverlautbarung, bisheriger Titel: Spezielle Präventivmedizin in Arbeit und Wirtschaft ) 44. Verordnung über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges E-Government (AE) (Wiederverlautbarung)
2 45. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrgangs Management von Kur- und Wellness-Einrichtungen (Wiederverlautbarung, bisheriger Titel: Wellness- Manager/Wellness-Managerin ) 46. Festlegung des Lehrgangsbeitrages für den Universitätslehrgang Management von Kur- und Wellness- Einrichtungen 47. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges Krankenhausleitung (Medizinische Führungskräfte) (Wiederverlautbarung) 48. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges Fernstudium Public Relations (Wiederverlautbarung) 49. Festlegung des Lehrgangsbeitrages für den Universitätslehrgang Neurorehabilitation für Therapeuten 50. Festlegung des Lehrgangsbeitrages für den Universitätslehrgang Neurorehabilitation (AE) 51. Festlegung des Lehrgangsbeitrages für den Universitätslehrgang Neurorehabilitation (MSc) 52. Festlegung des Lehrgangsbeitrages für den Universitätslehrgang Musikmanagement (MA) 53. Festlegung des Lehrgangsbeitrages für den Universitätslehrgang Science and Research - Methodologies 54. Festlegung des Lehrgangsbeitrages für den Universitätslehrgang Science and Research - Applications 55. Festlegung des Lehrgangsbeitrages für den Universitätslehrgang Science and Research - Foundations 2
3 37. Verordnung über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrgangs Independent Game Development 1. Weiterbildungsziel (1) Ziel des Lehrgangs ist eine inhaltlich umfassende berufliche Weiterqualifizierung von Personen, die sich mit den Prinzipien des Game Developments vertraut machen wollen. Der Lehrgang soll dabei nicht für Berufe in der industriellen Computerspielproduktion ausbilden oder vorbereiten. Zentrales Charakteristikum ist vielmehr ein praxisorientierter Zugang auf Basis von Open Source und Low Cost Technologien, um das Thema Game Development auch Professionalisten und Professionalistinnen außerhalb der Computerspielindustrie zugänglich zu machen. (2) Die inhaltliche Ausrichtung des Lehrgangs hat sich auf die Themenbereiche Rapid Game Creation und 2D Game Development zu konzentrieren. 2. Studienform Der Universitätslehrgang ist berufsbegleitend in Modulform anzubieten. Der Lehrgang kann teilweise in englischer Sprache angeboten werden. 3. Lehrgangsleitung (1) Als Lehrgangsleitung ist eine hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierte Person zu bestellen. (2) Die Lehrgangsleitung entscheidet in allen Angelegenheiten des Lehrgangs, soweit sie nicht anderen Organen zugeordnet sind. 4. Dauer In der berufsbegleitenden Variante zwei Semester. (30 ECTS Punkte). Würde das Studium in einer Vollzeitvariante angeboten, so dauerte es ein Semester (30 ECTS Punkte). 5. Zulassungsvoraussetzungen (1) Allgemeine Universitätsreife, oder (2) eine dazu äquivalente berufliche Qualifikation. Über die Aufnahme entscheidet die Lehrgangsleitung. 6. Studienplätze (1) Die Zulassung zum Universitätslehrgang erfolgt jeweils nach Maßgabe vorhandener Studienplätze. (2) Die Höchstzahl an Studienplätzen, die jeweils für einen Studiengang zur Verfügung steht, ist von der Lehrgangsleitung nach pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten festzusetzen. 7. Zulassung Die Zulassung der Studierenden obliegt gemäß 60 Abs.1 UG 2002 dem Rektorat. 3
4 8. Unterrichtsprogramm Fächer* Art UE SS ECTS Workload** 1. Game Design Bootcamp KS Machinima KS Game Modding KS Multimedia Authoring KS D Game Development KS Gesamt * Die Fächer sind zu Lehrveranstaltungen gleichwertig. ** Der studentische Workload (1 ECTS = 25 Stunden Workload) beinhaltet Präsenzübungseinheiten, Vor- und Nachbereitungen, das Anfertigen von Seminaroder Kursarbeiten, Prüfungsvorbereitungen sowie das eigenständige vertiefende Studium in dem Unterrichtsfach. 9. Lehrveranstaltungen (1) Die Lehrveranstaltungen sind von der Lehrgangsleitung jeweils für einen Lehrgang vor dessen Beginn in Form von Vorlesungen, Übungen, Seminaren oder Fernstudieneinheiten festzulegen und insbesondere in einer Informationsbroschüre kundzumachen. (2) Lehrveranstaltungen können, sofern pädagogisch und didaktisch zweckmäßig, als Fernstudieneinheiten angeboten werden. Dabei ist die Erreichung des Lehrzieles durch die planmäßige Abfolge von unterrichtlicher Betreuung und Selbststudium der Studierenden mittels geeigneter Lehrmaterialien sicherzustellen. Die Aufgliederung der Fernstudieneinheiten auf unterrichtliche Betreuung und Selbststudium, der Stundenplan und die vorgesehenen Lernmaterialien sind den Studierenden vor Beginn der Lehrveranstaltung in geeigneter Weise bekannt zu machen. 10. Prüfungsordnung (1) Die Studierenden haben eine Abschlussprüfung abzulegen. (2) Die Abschlussprüfung besteht aus schriftlichen oder mündlichen Fachprüfungen in Form von Teilprüfungen über die in 8 beschriebenen Fächer. (3) Leistungen, die an universitären oder außeruniversitären Einrichtungen erbracht wurden, können für die Abschlussprüfung anerkannt werden, wenn eine Gleichwertigkeit dieser Leistungen vorliegt. 11. Evaluation und Qualitätsverbesserung (1) Die Qualitätskontrolle erfolgt durch regelmäßige Evaluation aller Referenten und Referentinnen durch die Studierenden sowie durch eine Befragung der Absolventen und Absolventinnen nach Beendigung des Lehrgangs. (2) Die bei der Evaluation aufgezeigten Verbesserungspotentiale sind nach Maßgabe der Möglichkeiten von der Lehrgangsleitung umzusetzen. 12. Abschluss Nach erfolgreicher Ablegung aller Prüfungen ist dem/der Studierenden ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen. 4
5 13. Inkrafttreten Das vorliegende Curriculum tritt mit dem ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Kundmachung folgt. 38. Festlegung des Lehrgangsbeitrages für den Universitätslehrgang Independent Game Development Der Senat hat am 29. Jänner 2008 den Lehrgangsbeitrag für den Universitätslehrgang Independent Game Development mit 4.500,- festgelegt. 39. Verordnung über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrgangs Independent Game Development (Akademische/r Experte/in) 1. Weiterbildungsziel (1) Ziel des Lehrgangs ist eine inhaltlich umfassende berufliche Weiterqualifizierung von Personen, die sich mit den Prinzipien des Game Developments vertraut machen wollen. Der Lehrgang soll dabei nicht für Berufe in der industriellen Computerspielproduktion ausbilden oder vorbereiten. Zentrales Charakteristikum ist vielmehr ein praxisorientierter Zugang auf Basis von Open Source und Low Cost Technologien, um das Thema Game Development auch Professionalisten und Professionalistinnen außerhalb der Computerspielindustrie zugänglich zu machen. (2) Die inhaltliche Ausrichtung des Lehrgangs hat sich auf die Themenbereiche Rapid Game Creation, 2D Game Development und 3D Game Development zu konzentrieren. 2. Studienform Der Universitätslehrgang ist berufsbegleitend in Modulform anzubieten. Der Lehrgang kann teilweise in englischer Sprache angeboten werden. 3. Lehrgangsleitung (1) Als Lehrgangsleitung ist eine hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierte Person zu bestellen. (2) Die Lehrgangsleitung entscheidet in allen Angelegenheiten des Lehrgangs, soweit sie nicht anderen Organen zugeordnet sind. 4. Dauer In der berufsbegleitenden Variante drei Semester. (60 ECTS Punkte). Würde das Studium in einer Vollzeitvariante angeboten, so dauerte es zwei Semester (60 ECTS Punkte). 5
6 5. Zulassungsvoraussetzungen (1) Abgeschlossenes Studium an einer inländischen Universität, Fachhochschule oder Pädagogischen Hochschule bzw. nach Maßgabe ausländischer Studienvorschriften abgeschlossenes gleichwertiges Universitäts- oder Fachhochschulstudium, oder (2) abgeschlossenes Lehramtsstudium an einer inländischen Pädagogischen Akademie bzw. gleichwertiger ausländischer Abschluss, oder (3) eine gleichzuhaltende Qualifikation unter folgenden Bedingungen: vierjährige einschlägige Berufserfahrung in adäquater Position, Mindestalter von 24. Über die Aufnahme entscheidet die Lehrgangsleitung. 6. Studienplätze (1) Die Zulassung zum Universitätslehrgang erfolgt jeweils nach Maßgabe vorhandener Studienplätze. (2) Die Höchstzahl an Studienplätzen, die jeweils für einen Studiengang zur Verfügung steht, ist von der Lehrgangsleitung nach pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten festzusetzen. 7. Zulassung Die Zulassung der Studierenden obliegt gemäß 60 Abs.1 UG 2002 dem Rektorat. 8. Unterrichtsprogramm Fächer* Art UE SS ECTS Workload** 1. Game Design Bootcamp KS Machinima KS Game Modding KS Multimedia Authoring KS D Game Development KS Game Programming Bootcamp KS D Modelling KS D Game Development KS Projektarbeit Gesamt * Die Fächer sind zu Lehrveranstaltungen gleichwertig. ** Der studentische Workload (1 ECTS = 25 Stunden Workload) beinhaltet Präsenzübungseinheiten, Vor- und Nachbereitungen, das Anfertigen von Seminaroder Kursarbeiten, Prüfungsvorbereitungen sowie das eigenständige vertiefende Studium in dem Unterrichtsfach. 9. Lehrveranstaltungen (1) Die Lehrveranstaltungen sind von der Lehrgangsleitung jeweils für einen Lehrgang vor dessen Beginn in Form von Vorlesungen, Übungen, Seminaren oder Fernstudieneinheiten festzulegen und insbesondere in einer Informationsbroschüre kundzumachen. 6
7 (2) Lehrveranstaltungen können, sofern pädagogisch und didaktisch zweckmäßig, als Fernstudieneinheiten angeboten werden. Dabei ist die Erreichung des Lehrzieles durch die planmäßige Abfolge von unterrichtlicher Betreuung und Selbststudium der Studierenden mittels geeigneter Lehrmaterialien sicherzustellen. Die Aufgliederung der Fernstudieneinheiten auf unterrichtliche Betreuung und Selbststudium, der Stundenplan und die vorgesehenen Lernmaterialien sind den Studierenden vor Beginn der Lehrveranstaltung in geeigneter Weise bekannt zu machen. 10. Prüfungsordnung (1) Die Studierenden haben eine Abschlussprüfung abzulegen. (2) Die Abschlussprüfung besteht aus schriftlichen oder mündlichen Fachprüfungen in Form von Teilprüfungen über die in 8 beschriebenen Fächer. Es ist eine Projektarbeit abzufassen und positiv zu beurteilen. (3) Leistungen, die an universitären oder außeruniversitären Einrichtungen erbracht wurden, können für die Abschlussprüfung anerkannt werden, wenn eine Gleichwertigkeit dieser Leistungen vorliegt. 11. Evaluation und Qualitätsverbesserung (1) Die Qualitätskontrolle erfolgt durch regelmäßige Evaluation aller Referenten und Referentinnen durch die Studierenden sowie durch eine Befragung der Absolventen und Absolventinnen nach Beendigung des Lehrgangs. (2) Die bei der Evaluation aufgezeigten Verbesserungspotentiale sind nach Maßgabe der Möglichkeiten von der Lehrgangsleitung umzusetzen. 12. Abschluss (1) Nach erfolgreicher Ablegung aller Prüfungen ist dem/der Studierenden ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen. (2) Der Absolventin oder dem Absolventen ist die Bezeichnung Akademische/r Expert/in in Independent Game Development zu verleihen. 13. Inkrafttreten Das vorliegende Curriculum tritt mit dem ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Kundmachung folgt. 40. Festlegung des Lehrgangsbeitrages für den Universitätslehrgang Independent Game Development (Akademische/r Experte/in) Der Senat hat am 29. Jänner 2008 den Lehrgangsbeitrag für den Universitätslehrgang Independent Game Development (Akademische/r Experte/in) mit 7.200,- festgelegt. 7
8 41. Verordnung über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges Independent Game Development (Master of Science) 1. Weiterbildungsziel (1) Ziel des Lehrgangs ist eine inhaltlich umfassende berufliche Weiterqualifizierung von Personen, die sich mit den Prinzipien des Game Developments vertraut machen wollen. Der Lehrgang soll dabei nicht für Berufe in der industriellen Computerspielproduktion ausbilden oder vorbereiten. Zentrales Charakteristikum ist vielmehr ein praxisorientierter Zugang auf Basis von Open Source und Low Cost Technologien, um das Thema Game Development auch Professionalisten und Professionalistinnen außerhalb der Computerspielindustrie zugänglich zu machen. (2) Die inhaltliche Ausrichtung des Lehrgangs hat sich auf die Themenbereiche Rapid Game Creation, 2D Game Development und 3D Game Development zu konzentrieren. Ziel ist weiters der Erwerb wissenschaftlicher Forschungs- und Handlungskompetenz auf dem Gebiet der Critical Game Studies. 2. Studienform Der Universitätslehrgang ist berufsbegleitend in Modulform anzubieten. Der Lehrgang kann teilweise in englischer Sprache angeboten werden. 3. Lehrgangsleitung (1) Als Lehrgangsleitung ist eine hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierte Person zu bestellen. (2) Die Lehrgangsleitung entscheidet in allen Angelegenheiten des Lehrgangs, soweit sie nicht anderen Organen zugeordnet sind. 4. Dauer In der berufsbegleitenden Variante vier Semester (90 ECTS Punkte). Würde das Studium in einer Vollzeitvariante angeboten, so dauerte es drei Semester (90 ECTS Punkte). 5. Zulassungsvoraussetzungen (1) Abgeschlossenes Studium an einer inländischen Universität, Fachhochschule oder Pädagogischen Hochschule bzw. nach Maßgabe ausländischer Studienvorschriften abgeschlossenes gleichwertiges Universitäts- oder Fachhochschulstudium, oder (2) abgeschlossenes Lehramtsstudium an einer inländischen Pädagogischen Akademie bzw. gleichwertiger ausländischer Abschluss, oder (3) eine gleichzuhaltende Qualifikation unter folgenden Bedingungen: vierjährige einschlägige Berufserfahrung in adäquater Position, Mindestalter von 24. Über die Aufnahme entscheidet die Lehrgangsleitung. 6. Studienplätze (1) Die Zulassung zum Universitätslehrgang erfolgt jeweils nach Maßgabe vorhandener Studienplätze. (2) Die Höchstzahl an Studienplätzen, die jeweils für einen Studiengang zur Verfügung steht, ist von der Lehrgangsleitung nach pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten festzusetzen. 8
9 7. Zulassung Die Zulassung der Studierenden obliegt gemäß 60 Abs.1 UG 2002 dem Rektorat. 8. Unterrichtsprogramm Fächer* Art UE SS ECTS Workload** 1. Game Design Bootcamp KS Machinima KS Game Modding KS Multimedia Authoring KS D Game Development KS Game Programming Bootcamp KS D Modelling KS D Game Development KS Projektarbeit Critical Game Studies VO Seminar zur Master Thesis SE Master Thesis Gesamt * Die Fächer sind zu Lehrveranstaltungen gleichwertig. ** Der studentische Workload (1 ECTS = 25 Stunden Workload) beinhaltet Präsenzübungseinheiten, Vor- und Nachbereitungen, das Anfertigen von Seminaroder Kursarbeiten, Prüfungsvorbereitungen sowie das eigenständige vertiefende Studium in dem Unterrichtsfach. 9. Lehrveranstaltungen (1) Die Lehrveranstaltungen sind von der Lehrgangsleitung jeweils für einen Lehrgang vor dessen Beginn in Form von Vorlesungen, Übungen, Seminaren oder Fernstudieneinheiten festzulegen und insbesondere in einer Informationsbroschüre kundzumachen. (2) Lehrveranstaltungen können, sofern pädagogisch und didaktisch zweckmäßig, als Fernstudieneinheiten angeboten werden. Dabei ist die Erreichung des Lehrzieles durch die planmäßige Abfolge von unterrichtlicher Betreuung und Selbststudium der Studierenden mittels geeigneter Lehrmaterialien sicherzustellen. Die Aufgliederung der Fernstudieneinheiten auf unterrichtliche Betreuung und Selbststudium, der Stundenplan und die vorgesehenen Lernmaterialien sind den Studierenden vor Beginn der Lehrveranstaltung in geeigneter Weise bekannt zu machen. 9
10 10. Prüfungsordnung (1) Die Studierenden haben eine Abschlussprüfung abzulegen. (2) Die Abschlussprüfung besteht aus schriftlichen oder mündlichen Fachprüfungen in Form von Teilprüfungen über die in 8 beschriebenen Fächer. Es ist eine Projektarbeit abzufassen und positiv zu beurteilen sowie eine Master Thesis abzufassen, positiv zu beurteilen und zu verteidigen. (3) Leistungen, die an universitären oder außeruniversitären Einrichtungen erbracht wurden, können für die Abschlussprüfung anerkannt werden, wenn eine Gleichwertigkeit dieser Leistungen vorliegt. 11. Evaluation und Qualitätsverbesserung (1) Die Qualitätskontrolle erfolgt durch regelmäßige Evaluation aller Referenten und Referentinnen durch die Studierenden sowie durch eine Befragung der Absolventen und Absolventinnen nach Beendigung des Lehrgangs. (2) Die bei der Evaluation aufgezeigten Verbesserungspotentiale sind nach Maßgabe der Möglichkeiten von der Lehrgangsleitung umzusetzen. 12. Abschluss (1) Nach erfolgreicher Ablegung aller Prüfungen ist dem/der Studierenden ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen. (2) Der Absolventin oder dem Absolventen ist der akademische Grad Master of Science (Independent Game Development), in abgekürzter Form MSc zu verleihen. 13. Inkrafttreten Das vorliegende Curriculum tritt mit dem ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Kundmachung folgt. 42. Festlegung des Lehrgangsbeitrages für den Universitätslehrgang Independent Game Development (Master of Science) Der Senat hat am 29. Jänner 2008 den Lehrgangsbeitrag für den Universitätslehrgang Independent Game Development (Master of Science) mit 9.900,- festgelegt. 10
11 43. Verordnung der Donau-Universität Krems über Einrichtung und das Curriculum des Postgradualen Universitätslehrgangs Arbeitsund Wirtschaftsmedizin mit dem Abschluss Master of Science (Arbeits- und Wirtschaftsmedizin) (Wiederverlautbarung, bisheriger Titel: Spezielle Präventivmedizin in Arbeit und Wirtschaft ) 1. Weiterbildungsziel Der Universitätslehrgang trägt auf wissenschaftlicher Grundlage zur fachlichen, beruflichen und persönlichen Weiterentwicklung der Studierenden bei. Der Schwerpunkt liegt in der Auseinandersetzung mit den neuesten Forschungsergebnissen zum Thema Arbeitsmedizin mit der Vertiefung in Wirtschaftsmedizin. Der Universitätslehrgang hat zum Ziel, den Studierenden das notwendige Wissen und die erforderlichen Kompetenzen und Methoden für das Erkennen gesundheits- und leistungsrelevanter Einflussfaktoren auf Physis und Psyche von Individuen im betrieblichen Geschehen, die Bewertung ihrer Auswirkung auf Gesundheit und Leistung des Menschen und auf den betrieblichen Ablauf, die Entwicklung und Umsetzung von Verbesserungsmaßnahmen und die Abklärung individueller Gesundheitsstörungen hinsichtlich ihrer möglichen arbeitsbedingten Ursachen zu vermitteln. Die Studierenden werden mit den theoretisch-fachlichen Grundlagen aus den Bereichen Medizin, Unternehmensführung, Psychologie, Recht, Soziologie und Volkswirtschaft zum Verständnis unterschiedlicher Funktionen im Unternehmen vertraut gemacht. Weiters werden Methoden zum Umgang mit konkreten Problemstellungen geübt und damit Kompetenzen im Bereich Prozess- und Projektmanagement erworben bzw. erweitert. Durch die interdisziplinäre Abhandlung von ausgewählten Situationen soll die Fähigkeit zur logisch strukturierten Herangehensweise an Problemlösungen in Zusammenhang mit der Wechselwirkung von Gesundheit und Leistung von Mitarbeitern und Produktivität von Unternehmen gefördert und interdisziplinäres Wissen und Fertigkeiten vernetzt werden. Der Universitätslehrgang richtet sich an Personen, die das "ius practicandi" als Arzt/Ärztin für Allgemeinmedizin bzw. Facharzt/Fachärztin eines Sonderfaches besitzen oder das Medizin- Studium abgeschlossen und mindestens 1 Jahr der Ausbildungszeit zum Arzt/zur Ärztin für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt/zur Fachärztin eines Sonderfaches absolviert haben. Arbeitsmedizinern/Arbeitsmediznerinnen, die einen gesetzlich anerkannten arbeitsmedizinischen Grundlagenlehrgang abgeschlossen haben, wird das Curriculum Arbeitsmedizin angerechnet. 2. Studienform Der Universitätslehrgang ist als berufsbegleitende Studienvariante anzubieten. 3. Lehrgangsleitung (1) Als Lehrgangsleitung ist vom Leiter des Departments/von der Leiterin des Departments für Klinische Medizin und Biotechnologie ein/e hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierte/r wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in zu bestellen. (2) Die Lehrgangsleitung entscheidet nach in allen Angelegenheiten des Lehrgangs, soweit sie nicht anderen Organen zugeordnet sind. 4. Dauer Der Universitätslehrgang umfasst in der berufsbegleitenden Variante sechs Semester mit 50 Semesterstunden zuzüglich der Verfassung einer Master-Thesis. Würde das Studium in einer Vollzeitvariante angeboten, so dauerte es vier Semester (120 ECTS Punkte). 5. Zulassungsvoraussetzungen Voraussetzung für die Zulassung zum Universitätslehrgang ist ein international anerkannter akademischer Studienabschluss der Humanmedizin sowie die Absolvierung von mindestens 1 Jahr der Ausbildungszeit zum Arzt/zur Ärztin für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt/zur Fachärztin eines Sonderfaches. 11
12 6. Studienplätze (1) Die Zulassung zum Universitätslehrgang erfolgt jeweils nach Maßgabe vorhandener Studienplätze. (2) Die Höchstzahl an Studienplätzen, die jeweils für einen Studiengang zur Verfügung steht, ist von der Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter nach pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten festzusetzen. 7. Zulassung Die Zulassung der Studierenden obliegt gemäß 60 Abs.1 UG 2002 dem Rektorat. 8. Unterrichtsprogramm Das Unterrichtsprogramm setzt sich aus fünf Fächern sowie einer Master-Thesis zusammen. Lehrveranstaltungsübersicht Fächer/Lehrveranstaltungen/Lv.Art/UE/ECTS/Workload Lv. UE ECTS WL 1. Basiskompetenz Aufgaben und Ziele der Arbeitsmedizin / Berufsbild des VO Arbeitsmediziners Grundsätzliches zur Wirkung von Einflussfaktoren auf den VO Menschen, Kommunikation/Gesprächsführung als Instrumentarien der UE arbeitsmedizinischen Tätigkeit 2. Arbeitsmedizinische Fachkompetenz Der Mensch als Einflussfaktor OL Arbeitsumfeld OL Arbeitsmittel und Technologien OL Arbeitsstoffe OL Arbeitsorganisation / Informationstechnologie OL Führungsprinzipien und Führungssysteme OL Unternehmenskultur OL Arbeitsmedizinische Methodenkompetenz Identifikation von Einflussfaktoren UE Analyse von Einflussfaktoren UE Analyse des Leistungspotentials von Mitarbeitern UE Überprüfung der Kongruenz von Anforderungs- und UE Leistungsprofil Erarbeitung von Grobkonzepten und Maßnahmenkatalogen UE Präsentation von Analyse und Maßnahmenkonzepten / UE Zielvereinbarung Umsetzung und Bewertung der Wirksamkeit der Maßnahmen UE Projektarbeit S Wirtschaftsmedizinische Fachkompetenz Der Mensch (Medizin, Psychologie) PS Das Unternehmen (Unternehmensführung, Recht) PS Die Gesellschaft (Soziologie, Volkswirtschaft) PS Wirtschaftsmedizinische Methodenkompetenz Gesundheitspsychologie UE Notfallpsychologie UE Coaching UE Mediation UE Projektmanagement UE Kommunikationstechniken / Umgang mit Medien und UE Journalisten / Grundzüge der PR-Arbeit Master Thesis Summen
13 9. Lehrveranstaltungen (1) Die Lehrveranstaltungen sind von der Lehrgangsleitung jeweils für einen Lehrgang vor dessen Beginn in Form von Vorlesungen, Übungen, Seminaren oder Fernstudieneinheiten festzulegen und insbesondere in einer Informationsbroschüre kundzumachen. (2) Lehrveranstaltungen können, sofern pädagogisch und didaktisch zweckmäßig, als Fernstudieneinheiten angeboten werden. Dabei ist die Erreichung des Lehrzieles durch die planmäßige Abfolge von unterrichtlicher Betreuung und Selbststudium der Studierenden mittels geeigneter Lehrmaterialien sicherzustellen. Die Aufgliederung der Fernstudieneinheiten auf unterrichtliche Betreuung und Selbststudium, der Stundenplan und die vorgesehenen Lernmaterialien sind den Studierenden vor Beginn der Lehrveranstaltung in geeigneter Weise bekannt zu machen. 10. Prüfungsordnung (1) Die Studierenden haben eine Abschlussprüfung abzulegen. Die Abschlussprüfung besteht aus: Je einer schriftlichen Prüfung und einer mündlichen Prüfung über die Fächer 1 bis 5, in Fach 3 ist zusätzlich eine Projektarbeit zu verfassen, und der Verfassung und positiven Beurteilung einer Master-Thesis. (2) Leistungen, die an universitären oder außeruniversitären Einrichtungen erbracht wurden, können auf Vorschlag der Lehrgangsleitung für die Abschlussprüfung anerkannt werden, wenn eine Gleichwertigkeit dieser Leistungen vorliegt. 11. Evaluation und Qualitätsverbesserung wird geändert und lautet wie folgt: Die Evaluation und Qualitätsverbesserung erfolgt in zwei Stufen: Regelmäßige Evaluation aller Referenten/Referentinnen durch die Studierenden und Umsetzung aufgezeigter Verbesserungspotentiale Evaluation der Lehrinhalte und Referenten/Referentinnen am Ende des Lehrgangs durch den wissenschaftlichen Beirat und darauf aufbauend Weiterentwicklung des Curriculums. 12. Abschluss wird geändert und lautet wie folgt: (1) Nach erfolgreicher Ablegung der Abschlussprüfung ist dem/der Studierenden ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen. (2) Der Absolventin oder dem Absolventen ist der akademische Grad Master of Science (Arbeits- und Wirtschaftsmedizin) MSc zu verleihen. 13. Inkrafttreten Das vorliegende Curriculum tritt mit dem ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Kundmachung folgt. 13
14 44. Verordnung über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges E-Government (AE) (Wiederverlautbarung) 1. Weiterbildungsziel Dieser Lehrgang fokussiert die Prozesse und Technologien, die zur Umsetzung von E- Government benötigt werden. Die maßgeblichen Prozessanteile sind Computersysteme und deren Interaktionen an der Schnittstelle Mensch-Maschine als auch Maschine-Maschine sowie Wissensmanagement, Workflowmanagement und Informationsmanagement zur nachhaltigen Etablierung neuer Prozesse. Nach Abschluss des Lehrganges ist die ausgebildete E-Government Expertin in der Lage, in ihrem Aufgabenbereich selbsttätig ein Projektteam aufzusetzen und die finanziellen und zeitlichen Rahmenbedingungen mit den erworbenen Projektmanagementfähigkeiten richtig einzuschätzen. Sie besitzt außerdem die notwendigen Kenntnisse um Verfahren neu zu Organisieren und E-Fit zu machen und während des Projektverlaufes die richtigen Entscheidungen zu treffen und Projekte im E-Government Umfeld erfolgreich zu Ende zu führen 2. Studienform Der Universitätslehrgang e-government ist als berufsbegleitende Studienvariante anzubieten. 3. Lehrgangsleitung (1) Als Lehrgangsleitung ist eine hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierte Person zu bestellen. (2) Die Lehrgangsleitung entscheidet in allen Angelegenheiten des Lehrgangs, soweit sie nicht anderen Organen zugeordnet sind. 4. Studiendauer Die Dauer des Lehrgangs beträgt zwei Semester. 5. Zulassungsvoraussetzungen Voraussetzung für die Zulassung zum Universitätslehrgang AE E-Government ist a) allgemeine Universitätsreife (Matura) b) eine gleichzuhaltende Qualifikation, die der unter a genannten Voraussetzung vergleichbar ist unter folgenden Bedingungen: dreijährige einschlägige Berufserfahrung in adäquater Position, Einladung zur Eignungsprüfung durch die Lehrgangsleitung. 6. Deutsch-Nachweis Personen, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, haben vor ihrer Zulassung gute Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. 7. Englisch-Nachweis Personen, die die Zulassung zum Universitätslehrgang E-government beantragen, haben vor ihrer Zulassung gute Kenntnisse der englischen Sprache nachzuweisen. 14
15 8. Studienplätze (1) Die Zulassung zum Universitätslehrgang E-government erfolgt jeweils nach Maßgabe vorhandener Studienplätze. (2) Die Höchstzahl an Studienplätzen, die jeweils für einen Universitätslehrgang zur Verfügung steht, ist von der Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter nach pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten festzusetzen. 9. Zulassung Die Zulassung der Studierenden obliegt gemäß 60 Abs.1 UG 2002 dem Rektorat. 10. Unterrichtsprogramm (1) Das Unterrichtsprogramm des Universitätslehrgangs AE E-Government umfasst 62 ECTS. (2) Im Rahmen des Unterrichtsprogramms des Universitätslehrgangs AE E-Government sind folgende Pflichtfächer zu absolvieren: Fächer LV-Art UE ECTS (1) Kommunikation und Management I. Geschäftsprozessmodellierung UE 40 5 II. Controlling UE 22 4 III. Kommunikationsarchitekturen UE 60 7 (2) Recht 36 4 IV. Verfahrensrecht UE 20 2 V. Recht im E-Business UE 16 2 (3) Informationstechnologie IT 40 4 VI. Human-Computer-Interaction UE 20 2 VII. Management von IT-Projekten UE 20 2 (4) E-Business in öffentlicher Verwaltung & E-Government 40 5 VIII. E-Government Fachanwendungen UE 10 1 Managementgrundlagen im E- IX. Governmentumfeld UE 20 2 X. Strategieentwicklung UE 10 2 (5) Sozialwissenschaft & EU-Politik XI. Managementgrundlagen UE 26 4 XII. Wissens & Informationsmanagement UE 60 7 (6) Projektarbeit XIII. Präsentation Projektarbeit PR 12 0 XIV. Seminar zu Projektarbeit SE 24 2 Projektarbeit XV. PR 0 18 Gesamt
16 11. Lehrveranstaltungen (1) Die Lehrveranstaltungen sind von der Lehrgangsleitung jeweils für einen Lehrgang vor dessen Beginn in Form von Vorlesungen, Übungen, Seminaren oder Fernstudieneinheiten festzulegen und insbesondere in einer Informationsbroschüre kundzumachen. (2) Lehrveranstaltungen können, sofern pädagogisch und didaktisch zweckmäßig, als Fernstudieneinheiten angeboten werden. Dabei ist die Erreichung des Lehrzieles durch die planmäßige Abfolge von unterrichtlicher Betreuung und Selbststudium der Studierenden mittels geeigneter Lehrmaterialien sicherzustellen. Die Aufgliederung der Fernstudieneinheiten auf unterrichtliche Betreuung und Selbststudium, der Stundenplan und die vorgesehenen Lernmaterialien sind den Studierenden vor Beginn der Lehrveranstaltung in geeigneter Weise bekannt zu machen. 12. Prüfungsordnung (1) Für die Abschlussprüfung sind aus den in 10, lit. 2, 1-6 angeführten Fächern Prüfungen in Form von Teilprüfungen, schriftlich oder mündlich, abzulegen. (2) Leistungen, die an universitären oder außer-universitären Einrichtungen erbracht wurden, können anerkannt werden, wenn eine Gleichwertigkeit dieser Leistungen vorliegt. 13. Evaluation und Qualitätsverbesserung Die Evaluation und Qualitätsverbesserung erfolgt durch regelmäßige Evaluation aller ReferentInnen durch die Studierenden sowie durch eine Befragung der AbsolventInnen und ReferentInnen sechs Monate nach Beendigung des Lehrgangs und Umsetzung der aufgezeigten Verbesserungspotenziale. 14. Abschluss (1) Nach erfolgreicher Ablegung der Abschlussprüfung ist dem/ der Studierenden ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen. (2) Der Absolventin oder dem Absolventen ist die Bezeichnung Akademischer Experte für E-Government bzw. Akademische Expertin für E-Government zu verleihen. 15. Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft. 16
17 45. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrgangs Management von Kur- und Wellness-Einrichtungen (Wiederverlautbarung, bisheriger Titel: Wellness- Manager/Wellness-Managerin ) 1. Weiterbildungsziel Der Universitätslehrgang Management von Kur- und Wellness-Einrichtungen " ist praxisorientiert, baut auf modernen Lehr- und Lernmethoden auf und vermittelt den Teilnehmern das erforderliche Wissen, um zur Steigerung der individuellen Lebensqualität beitragen zu können. Im Mittelpunkt stehen die Faktoren, die die gegenwärtige Entwicklung des Wellnesssegments vorantreiben und die Trends, die innerhalb der Wellnesswelle die stärkste Dynamik haben. Es soll das theoretische und praxisorientierte Wellnesswissen vermittelt werden, das für die Leitung einer Wellnessabteilung von Bedeutung ist. 2. Studienform Der Universitätslehrgang ist als Vollzeitstudium oder als berufsbegleitende Studienvariante anzubieten. 3. Lehrgangsleitung (1) Als Lehrgangsleitung ist vom Departmentleiter eine hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierte Person zu bestellen. (2) Die Lehrgangsleitung entscheidet nach den Direktiven des Zentrumsleiters in allen Angelegenheiten des Lehrgangs, soweit sie nicht anderen Organen zugeordnet sind. 4. Dauer In beiden Varianten umfasst der Lehrgang ein Semester mit 225 Unterrichtseinheiten (30 ECTS Punkte). 5. Zulassungsvoraussetzungen Voraussetzung für die Zulassung zum Universitätslehrgang sind die Universitätsreife oder zwei Jahre an praktischer Tätigkeit in einer Einrichtung des Gesundheitswesens. 6. Studienplätze (1) Die Zulassung zum Universitätslehrgang erfolgt jeweils nach Maßgabe vorhandener Studienplätze. (2) Die Höchstzahl an Studienplätzen, die jeweils für einen Studiengang zur Verfügung steht, ist von der Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter nach pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten festzusetzen. 7. Zulassung Die Zulassung der Studierenden obliegt gemäß 60 Abs.1 UG 2002 dem Rektorat. 17
18 8. Unterrichtsprogramm Das Unterrichtsprogramm setzt sich aus den nachfolgend angeführten Modulen (Fächern) zusammen: Fächer / Unterrichtseinheiten / ECTS / Workload LV. Art UE ECTS WL 1. Grundlagen des Managements von Kur- und Wellness- Ein richtungen Medizinische Grundlagen und Sportmedizin/ Trainingswis UE senschaft Gesundheitskonzepte und Theorien UE Einführung - Freizeit- und Tourismussoziologie UE Anforderungen an den Kur- bzw. Wellnessmanager UE Finanzierung und Controlling in Kur- und Wellnessanlagen Rechnungswesen in Kur- und Wellnesseinrichtungen UE Einkauf und Warenwirtschaft UE Wirtschaftsrecht UE Aktuelle Fragen im Management von Kur- und Wellness- Einrichtungen Lifestyle Management spezifische Trend- und Marktfor UE schung Spezifische Gesundheitsökonomie Trends in der Gesund UE heitspolitik (Medical Wellness) Soft Skills vs. Hardware Setting Wellness UE Aktuelle Rechtsfragen UE Hygiene UE Marketing, PR und Businessplanerstellung Wellnesstrend/ Medien/ Marktanalyse UE Planung von Kur- und Welllnessanlagen UE Unternehmenspräsentation UE PR im Kur- und Wellnessbereich UE Summen Unterrichtseinheiten / ECTS./ Workload Lehrveranstaltungen (1) Die Lehrveranstaltungen sind von der Lehrgangsleitung jeweils für einen Lehrgang vor dessen Beginn in Form von Vorlesungen, Übungen, Seminaren oder Fernstudieneinheiten festzulegen und insbesondere in einer Informationsbroschüre kundzumachen. (2) Lehrveranstaltungen können, sofern pädagogisch und didaktisch zweckmäßig, als Fernstudieneinheiten angeboten werden. Dabei ist die Erreichung des Lehrzieles durch die planmäßige Abfolge von unterrichtlicher Betreuung und Selbststudium der Studierenden mittels geeigneter Lehrmaterialien sicherzustellen. Die Aufgliederung der Fernstudieneinheiten auf unterrichtliche Betreuung und Selbststudium, der Stundenplan und die vorgesehenen Lernmaterialien sind den Studierenden vor Beginn der Lehrveranstaltung in geeigneter Weise bekannt zu machen. 10. Prüfungsordnung (1) Die Studierenden haben eine Abschlussprüfung abzulegen. Die Abschlussprüfung besteht aus schriftlichen Lehrveranstaltungsprüfungen in allen Fächern. (2) Leistungen, die an universitären oder außeruniversitären Einrichtungen erbracht wurden, können für die Abschlussprüfung anerkannt werden, wenn eine Gleichwertigkeit dieser Leistungen vorliegt. 18
19 11. Evaluation und Qualitätsverbesserung Die Evaluation und Qualitätsverbesserung erfolgt durch regelmäßige Evaluation aller ReferentInnen durch die Studierenden sowie durch eine Befragung der AbsolventInnen und ReferentInnen sechs Monate nach Beendigung des Lehrgangs und Umsetzung der aufgezeigten Verbesserungspotentiale. 12. Abschluss Nach erfolgreicher Ablegung der Abschlussprüfung ist dem/der Studierenden ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen. 13. Inkrafttreten Das vorliegende Curriculum tritt mit dem ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Kundmachung folgt. 46. Festlegung des Lehrgangsbeitrages für den Universitätslehrgang Management von Kur- und Wellness- Einrichtungen Der Senat hat am 29. Jänner 2008 den Lehrgangsbeitrag für den Universitätslehrgang Management von Kur- und Wellness-Einrichtungen mit 3.900,- festgelegt. 19
20 47. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges Krankenhausleitung (Medizinische Führungskräfte) (Wiederverlautbarung) 1. Weiterbildungsziel Kosten-Nutzen-Überlegungen spielen in Einrichtungen des Gesundheitswesens eine immer größere Rolle. Seit der Einführung des LKF-Systems (Leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierung) sind die Anforderungen an österreichische KrankenhausmanagerInnen enorm gestiegen. Krankenhäuser sind heute komplexe, interdisziplinär ausgerichtete Organisationen, die marktorientiert und effizient geführt werden müssen. Daher werden auch SpezialistInnen mit betriebswirtschaftlichen Kenntnissen benötigt. Zu diesen SpezialistInnen werden in Zukunft auch immer mehr die Ärzte/Ärztinnen gehören. Wer die ärztliche Leitung eines Krankenhauses oder ein Primariat übernehmen möchte, braucht daher nicht nur medizinische Qualifikationen, sondern auch Management- Kenntnisse. Diese vermittelt der Universitätslehrgang für die Krankenhausleitung (Medizinische Führungskräfte) an der Donau-Universität Krems. 2. Studienform (1) Der Lehrgang ist als Vollzeit-Studienvariante oder als berufsbegleitende Studienvariante anzubieten. (2) Die Festlegung der Studienvariante/n für das jeweilige Studienjahr obliegt dem Lehrgangsleiter. 3. Lehrgangsleitung (1) Als Lehrgangsleitung ist eine hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierte Person zu bestellen. (2) Die Lehrgangsleitung entscheidet in allen Angelegenheiten des Lehrgangs, soweit sie nicht anderen Organen zugeordnet sind. 4. Dauer Der Lehrgang umfasst als Vollzeitstudium und als berufsbegleitendes Studium ein Semester mit 210 UE bzw. 28 ECTS Punkten. 5. Zulassungsvoraussetzungen Voraussetzung für die Zulassung zum Lehrgang ist a) ein international anerkannter akademischer Studienabschluss (alle akademischen Abschlüsse: Master-, Bachelor- oder Fachhochschulabschluss in- und ausländischer Universitäten bzw. Fachhochschulen) oder b) eine mindestens einjährige Tätigkeit als Leiter/in einer Einrichtung des Gesundheitswesens. 6. Studienplätze (1) Die Zulassung zum Lehrgang erfolgt jeweils nach Maßgabe vorhandener Studienplätze. (2) Die Höchstzahl an Studienplätzen, die jeweils für einen Studiengang zur Verfügung steht, ist von der Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter nach pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten festzusetzen. 7. Zulassung Die Zulassung der Studierenden obliegt gemäß 60 Abs.1 UG 2002 dem Rektorat. 20
21 8. Unterrichtsprogramm Das Unterrichtsprogramm setzt sich aus den nachfolgend angeführten Fächern zusammen. Lehrveranstaltungsübersicht Fächer/UE/Lv. Art/ECTS/Workload Lv.-Art UE ECTS WL 1. Betriebswirtschaftslehre Grundlagen des externen Rewe und Bilanzanalyse UE Management HRM, Führung und Organisation UE Projekt-, Prozess- und Qualitätsmanagement UE Social Skills Personal and Interpersonal Skills UE Grundlagen Rhetorik UE Recht im Gesundheitswesen Recht im GW UE Aktuelle Fragen im Gesundheitswesen Rechnungswesen und Controlling im GW UE Risikomanagement und Patientensicherheit UE Grundlagen Gesundheitsmanagement Schnittstellenmanagement UE Vertiefung im Gesundheitsmanagement Gesundheitspolitik UE Summe UE/ECTS/Workload WL: Workload, Lv.-Art: Lehrveranstaltungsart 9. Lehrveranstaltungen (1) Die Lehrveranstaltungen sind von der Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter jeweils für einen Lehrgang vor dessen Beginn in Form von Vorlesungen, Übungen, Seminaren oder Fernstudieneinheiten festzulegen und insbesondere in einer Informationsbroschüre kundzumachen. (2) Lehrveranstaltungen können, sofern pädagogisch und didaktisch zweckmäßig, als Fernstudieneinheiten angeboten werden. Dabei ist die Erreichung des Lehrzieles durch die planmäßige Abfolge von unterrichtlicher Betreuung und Selbststudium der Studierenden mittels geeigneter Lehrmaterialien sicherzustellen. Die Aufgliederung der Fernstudieneinheiten auf unterrichtliche Betreuung und Selbststudium, der Stundenplan und die vorgesehenen Lernmaterialien sind den Studierenden vor Beginn der Lehrveranstaltung in geeigneter Weise bekannt zu machen. 10. Prüfungsordnung (1) Die Studierenden haben eine Abschlussprüfung abzulegen. Die Abschlussprüfung besteht aus schriftlichen Fachprüfungen über die Fächer 1 bis 7. (2) Leistungen, die an universitären oder außer-universitären Einrichtungen erbracht wurden, können anerkannt werden, wenn eine Gleichwertigkeit dieser Leistungen vorliegt. 11. Evaluation und Qualitätsverbesserung Die Evaluation und Qualitätsverbesserung erfolgt in 2 Stufen: Laufende Evaluation aller Referenten durch die Studierenden Evaluation der Lehrinhalte und Referenten am Ende des Lehrgangs durch den wissenschaftlichen Beirat und darauf aufbauend Erarbeitung von Verbesserungsmaßnahmen. 12. Abschluss Nach erfolgreicher Ablegung der Abschlussprüfung ist dem/der Studierenden ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen. 21
22 13. Inkrafttreten Das vorliegende Curriculum tritt mit 1. März 2008 in Kraft. 14. Übergangsbestimmungen Lehrgänge, die vor dem Inkrafttreten der geänderten Verordnung begonnen haben, können nach der neuen Verordnung oder nach der Verordnung über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges Krankenhausleitung (Medizinische Führungskräfte) veröffentlicht im Mitteilungsblatt Nr. 08 vom 1. Februar 2007 beendet werden. 48. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges Fernstudium Public Relations (Wiederverlautbarung) Allgemeine Bestimmungen 1. Weiterbildungsziel Der Universitätslehrgang Fernstudium Public Relations hat zum Ziel, den Studierenden vertiefte, spezialisierte und anwendungsorientierte wissenschaftliche und praktische Kenntnisse der Public Relations zu vermitteln, unter Berücksichtigung der dafür notwenigen rechtlichen und Managementgrundlagen. 2. Studienform (1) Der Universitätslehrgang Fernstudium Public Relations ist als Fernstudium mit Präsenzzeiten anzubieten. 3. Lehrgangsleitung (1) Als Lehrgangsleitung ist eine hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierte Person zu bestellen. (2) Die Lehrgangsleitung entscheidet in allen Angelegenheiten des Lehrgangs, soweit sie nicht anderen Organen zugeordnet sind. 4. Dauer (1) Der Universitätslehrgang Fernstudium Public Relations umfasst drei Semester in berufsbegleitender Form. (2) Als Vollzeitprogramm würde der Lehrgang zwei Semester dauern und 60 ECTS Punkte umfassen. 5. Zulassungsbedingungen Voraussetzung für die Zulassung zum Universitätslehrgang Fernstudium Public Relations ist a) ein abgeschlossenes Bakkalaureats-, Magister- oder Diplomstudium aller Studienrichtungen oder ein Abschluss einer Fachhochschule. b) ein nach Maßgabe ausländischer Studienvorschriften abgeschlossenes gleichwertiges Universitäts- oder Fachhochschulstudium. c) eine gleichzuhaltende Qualifikation, die den in Abs 1 (a-b) genannten Voraussetzungen vergleichbar ist. 22
23 6. Deutsch-Nachweis Personen, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, haben vor ihrer Zulassung gute Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. 7. Studienplätze (1) Die Zulassung zum Universitätslehrgang Fernstudium Public Relations erfolgt jeweils nach Maßgabe vorhandener Studienplätze. (2) Die Höchstzahl an Studienplätzen, die jeweils für einen Universitätslehrgang zur Verfügung steht, ist von der Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter nach pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten festzusetzen. 8. Zulassung Die Zulassung der Studierenden obliegt gemäß 60 Abs. 1 UG 2002 dem Rektorat. Unterrichtsprogramm 9. Fächer (1) Das Unterrichtsprogramm des Universitätslehrgangs Fernstudium Public Relations umfasst 60 ECTS. (2) Im Rahmen des Unterrichtsprogramms des Universitätslehrgangs Fernstudium Public Relations sind folgende Pflichtfächer in Form von Lehrveranstaltungen zu absolvieren. ECTS 1) Grundlagen der PR 6 a. Kommunikation 2 b. Management 2 c. Recht und Ethik 2 2) PR-Praxis 32 a. PR-Textarbeit 6 b. Instrumente der PR 6 c. Planung und Organisation 20 3) Konzeptionsarbeit 17 4) Seminar zur Konzeptionsarbeit 5 Gesamt Lehrveranstaltungen (1) Lehrveranstaltungen können, sofern pädagogisch und didaktisch zweckmäßig, als Fernstudieneinheiten angeboten werden. Dabei ist die Erreichung des Lehrzieles durch die planmäßige Abfolge von Präsenzunterricht und Selbststudium der Studierenden mittels geeigneter Lehrmaterialien sicherzustellen. Die Fernstudieneinheiten sind den Studierenden vor Beginn der Lehrveranstaltung in geeigneter Weise bekannt zu machen. 23
24 11. Prüfungen (1) Im Rahmen des Universitätslehrganges Fernstudium Public Relations sind folgende Prüfungen abzulegen: a) Schriftliche Fachprüfung aus den Fächern Kommunikation, Management, Recht und Ethik b) Erstellung, Präsentation und Verteidigung der Konzeptionsarbeit c) Erfolgreiche Teilnahme am Seminar zur Konzeptionsarbeit d) mündliche oder schriftliche Gesamtprüfung aus den Fächern PR-Textarbeit, Instrumente der PR, Planung und Organisation (2) Mit der Koordinierung der Abschlussprüfung und den schriftlichen Arbeiten ist die Lehrgangsleitung beauftragt. (3) Leistungen, die an universitären oder außer-universitären Einrichtungen erbracht wurden, können anerkannt werden, wenn eine Gleichwertigkeit dieser Leistung vorliegt. 12. Abschluss (1) Nach erfolgreicher Ablegung der Abschlussprüfung ist der Studierenden oder dem Studierenden ein Abschlusszeugnis auszustellen. (2) Dem Absolventen/der Absolventin ist die Bezeichnung Akademischer PR- Berater/akademische PR-Beraterin zu verleihen. 13. Schlussbestimmung Die Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrgangs Fernstudium Public Relations an der Donau-Universität Krems tritt mit dem ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Kundmachung folgt. 49. Festlegung des Lehrgangsbeitrages für den Universitätslehrgang Neurorehabilitation für Therapeuten Der Senat hat am 29. Jänner 2008 den Lehrgangsbeitrag für den Universitätslehrgang Neurorehabilitation für Therapeuten mit 2.900,- ab WS 2008/09 festgelegt. 50. Festlegung des Lehrgangsbeitrages für den Universitätslehrgang Neurorehabilitation (AE) Der Senat hat am 29. Jänner 2008 den Lehrgangsbeitrag für den Universitätslehrgang Neurorehabilitation (AE) mit 5.000,- ab WS 2008/09 festgelegt. 51. Festlegung des Lehrgangsbeitrages für den Universitätslehrgang Neurorehabilitation (MSc) Der Senat hat am 29. Jänner 2008 den Lehrgangsbeitrag für den Universitätslehrgang Neurorehabilitation (MSc) mit 6.500,- ab WS 2008/09 festgelegt. 52. Festlegung des Lehrgangsbeitrages für den Universitätslehrgang Musikmanagement (MA) Der Senat hat am 29. Jänner 2008 den Lehrgangsbeitrag für den Universitätslehrgang Musikmanagement (MA) mit ,- ab WS 2008/09 festgelegt. 24
25 53. Festlegung des Lehrgangsbeitrages für den Universitätslehrgang Science and Research - Methodologies Der Senat hat am 29. Jänner 2008 den Lehrgangsbeitrag für den Universitätslehrgang Science and Research - Methodologies mit 4.000,- festgelegt. 54. Festlegung des Lehrgangsbeitrages für den Universitätslehrgang Science and Research - Applications Der Senat hat am 29. Jänner 2008 den Lehrgangsbeitrag für den Universitätslehrgang Science and Research - Applications mit 4.000,- festgelegt. 55. Festlegung des Lehrgangsbeitrages für den Universitätslehrgang Science and Research - Foundations Der Senat hat am 29. Jänner 2008 den Lehrgangsbeitrag für den Universitätslehrgang Science and Research - Foundations mit 4.000,- festgelegt. Für den Senat Univ.-Prof. Dr. Manfred Straube Vorsitzender des Senats 25
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