Der Senat hat am 29. Jänner 2008 folgende Verordnungen erlassen:

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Der Senat hat am 29. Jänner 2008 folgende Verordnungen erlassen:"

Transkript

1 2008 / Nr. 9 vom 6. Februar 2008 Der Senat hat am 29. Jänner 2008 folgende Verordnungen erlassen: 37. Verordnung über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrgangs Independent Game Development 38. Festlegung des Lehrgangsbeitrages für den Universitätslehrgang Independent Game Development 39. Verordnung über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrgangs Independent Game Development (Akademische/r Experte/in) 40. Festlegung des Lehrgangsbeitrages für den Universitätslehrgang Independent Game Development (Akademische/r Experte/in) 41. Verordnung über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges Independent Game Development (Master of Science) 42. Festlegung des Lehrgangsbeitrages für den Universitätslehrgang Independent Game Development (Master of Science) 43. Verordnung der Donau-Universität Krems über Einrichtung und das Curriculum des Postgradualen Universitätslehrgangs Arbeits- und Wirtschaftsmedizin mit dem Abschluss Master of Science (Arbeits- und Wirtschaftsmedizin) (Wiederverlautbarung, bisheriger Titel: Spezielle Präventivmedizin in Arbeit und Wirtschaft ) 44. Verordnung über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges E-Government (AE) (Wiederverlautbarung)

2 45. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrgangs Management von Kur- und Wellness-Einrichtungen (Wiederverlautbarung, bisheriger Titel: Wellness- Manager/Wellness-Managerin ) 46. Festlegung des Lehrgangsbeitrages für den Universitätslehrgang Management von Kur- und Wellness- Einrichtungen 47. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges Krankenhausleitung (Medizinische Führungskräfte) (Wiederverlautbarung) 48. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges Fernstudium Public Relations (Wiederverlautbarung) 49. Festlegung des Lehrgangsbeitrages für den Universitätslehrgang Neurorehabilitation für Therapeuten 50. Festlegung des Lehrgangsbeitrages für den Universitätslehrgang Neurorehabilitation (AE) 51. Festlegung des Lehrgangsbeitrages für den Universitätslehrgang Neurorehabilitation (MSc) 52. Festlegung des Lehrgangsbeitrages für den Universitätslehrgang Musikmanagement (MA) 53. Festlegung des Lehrgangsbeitrages für den Universitätslehrgang Science and Research - Methodologies 54. Festlegung des Lehrgangsbeitrages für den Universitätslehrgang Science and Research - Applications 55. Festlegung des Lehrgangsbeitrages für den Universitätslehrgang Science and Research - Foundations 2

3 37. Verordnung über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrgangs Independent Game Development 1. Weiterbildungsziel (1) Ziel des Lehrgangs ist eine inhaltlich umfassende berufliche Weiterqualifizierung von Personen, die sich mit den Prinzipien des Game Developments vertraut machen wollen. Der Lehrgang soll dabei nicht für Berufe in der industriellen Computerspielproduktion ausbilden oder vorbereiten. Zentrales Charakteristikum ist vielmehr ein praxisorientierter Zugang auf Basis von Open Source und Low Cost Technologien, um das Thema Game Development auch Professionalisten und Professionalistinnen außerhalb der Computerspielindustrie zugänglich zu machen. (2) Die inhaltliche Ausrichtung des Lehrgangs hat sich auf die Themenbereiche Rapid Game Creation und 2D Game Development zu konzentrieren. 2. Studienform Der Universitätslehrgang ist berufsbegleitend in Modulform anzubieten. Der Lehrgang kann teilweise in englischer Sprache angeboten werden. 3. Lehrgangsleitung (1) Als Lehrgangsleitung ist eine hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierte Person zu bestellen. (2) Die Lehrgangsleitung entscheidet in allen Angelegenheiten des Lehrgangs, soweit sie nicht anderen Organen zugeordnet sind. 4. Dauer In der berufsbegleitenden Variante zwei Semester. (30 ECTS Punkte). Würde das Studium in einer Vollzeitvariante angeboten, so dauerte es ein Semester (30 ECTS Punkte). 5. Zulassungsvoraussetzungen (1) Allgemeine Universitätsreife, oder (2) eine dazu äquivalente berufliche Qualifikation. Über die Aufnahme entscheidet die Lehrgangsleitung. 6. Studienplätze (1) Die Zulassung zum Universitätslehrgang erfolgt jeweils nach Maßgabe vorhandener Studienplätze. (2) Die Höchstzahl an Studienplätzen, die jeweils für einen Studiengang zur Verfügung steht, ist von der Lehrgangsleitung nach pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten festzusetzen. 7. Zulassung Die Zulassung der Studierenden obliegt gemäß 60 Abs.1 UG 2002 dem Rektorat. 3

4 8. Unterrichtsprogramm Fächer* Art UE SS ECTS Workload** 1. Game Design Bootcamp KS Machinima KS Game Modding KS Multimedia Authoring KS D Game Development KS Gesamt * Die Fächer sind zu Lehrveranstaltungen gleichwertig. ** Der studentische Workload (1 ECTS = 25 Stunden Workload) beinhaltet Präsenzübungseinheiten, Vor- und Nachbereitungen, das Anfertigen von Seminaroder Kursarbeiten, Prüfungsvorbereitungen sowie das eigenständige vertiefende Studium in dem Unterrichtsfach. 9. Lehrveranstaltungen (1) Die Lehrveranstaltungen sind von der Lehrgangsleitung jeweils für einen Lehrgang vor dessen Beginn in Form von Vorlesungen, Übungen, Seminaren oder Fernstudieneinheiten festzulegen und insbesondere in einer Informationsbroschüre kundzumachen. (2) Lehrveranstaltungen können, sofern pädagogisch und didaktisch zweckmäßig, als Fernstudieneinheiten angeboten werden. Dabei ist die Erreichung des Lehrzieles durch die planmäßige Abfolge von unterrichtlicher Betreuung und Selbststudium der Studierenden mittels geeigneter Lehrmaterialien sicherzustellen. Die Aufgliederung der Fernstudieneinheiten auf unterrichtliche Betreuung und Selbststudium, der Stundenplan und die vorgesehenen Lernmaterialien sind den Studierenden vor Beginn der Lehrveranstaltung in geeigneter Weise bekannt zu machen. 10. Prüfungsordnung (1) Die Studierenden haben eine Abschlussprüfung abzulegen. (2) Die Abschlussprüfung besteht aus schriftlichen oder mündlichen Fachprüfungen in Form von Teilprüfungen über die in 8 beschriebenen Fächer. (3) Leistungen, die an universitären oder außeruniversitären Einrichtungen erbracht wurden, können für die Abschlussprüfung anerkannt werden, wenn eine Gleichwertigkeit dieser Leistungen vorliegt. 11. Evaluation und Qualitätsverbesserung (1) Die Qualitätskontrolle erfolgt durch regelmäßige Evaluation aller Referenten und Referentinnen durch die Studierenden sowie durch eine Befragung der Absolventen und Absolventinnen nach Beendigung des Lehrgangs. (2) Die bei der Evaluation aufgezeigten Verbesserungspotentiale sind nach Maßgabe der Möglichkeiten von der Lehrgangsleitung umzusetzen. 12. Abschluss Nach erfolgreicher Ablegung aller Prüfungen ist dem/der Studierenden ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen. 4

5 13. Inkrafttreten Das vorliegende Curriculum tritt mit dem ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Kundmachung folgt. 38. Festlegung des Lehrgangsbeitrages für den Universitätslehrgang Independent Game Development Der Senat hat am 29. Jänner 2008 den Lehrgangsbeitrag für den Universitätslehrgang Independent Game Development mit 4.500,- festgelegt. 39. Verordnung über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrgangs Independent Game Development (Akademische/r Experte/in) 1. Weiterbildungsziel (1) Ziel des Lehrgangs ist eine inhaltlich umfassende berufliche Weiterqualifizierung von Personen, die sich mit den Prinzipien des Game Developments vertraut machen wollen. Der Lehrgang soll dabei nicht für Berufe in der industriellen Computerspielproduktion ausbilden oder vorbereiten. Zentrales Charakteristikum ist vielmehr ein praxisorientierter Zugang auf Basis von Open Source und Low Cost Technologien, um das Thema Game Development auch Professionalisten und Professionalistinnen außerhalb der Computerspielindustrie zugänglich zu machen. (2) Die inhaltliche Ausrichtung des Lehrgangs hat sich auf die Themenbereiche Rapid Game Creation, 2D Game Development und 3D Game Development zu konzentrieren. 2. Studienform Der Universitätslehrgang ist berufsbegleitend in Modulform anzubieten. Der Lehrgang kann teilweise in englischer Sprache angeboten werden. 3. Lehrgangsleitung (1) Als Lehrgangsleitung ist eine hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierte Person zu bestellen. (2) Die Lehrgangsleitung entscheidet in allen Angelegenheiten des Lehrgangs, soweit sie nicht anderen Organen zugeordnet sind. 4. Dauer In der berufsbegleitenden Variante drei Semester. (60 ECTS Punkte). Würde das Studium in einer Vollzeitvariante angeboten, so dauerte es zwei Semester (60 ECTS Punkte). 5

6 5. Zulassungsvoraussetzungen (1) Abgeschlossenes Studium an einer inländischen Universität, Fachhochschule oder Pädagogischen Hochschule bzw. nach Maßgabe ausländischer Studienvorschriften abgeschlossenes gleichwertiges Universitäts- oder Fachhochschulstudium, oder (2) abgeschlossenes Lehramtsstudium an einer inländischen Pädagogischen Akademie bzw. gleichwertiger ausländischer Abschluss, oder (3) eine gleichzuhaltende Qualifikation unter folgenden Bedingungen: vierjährige einschlägige Berufserfahrung in adäquater Position, Mindestalter von 24. Über die Aufnahme entscheidet die Lehrgangsleitung. 6. Studienplätze (1) Die Zulassung zum Universitätslehrgang erfolgt jeweils nach Maßgabe vorhandener Studienplätze. (2) Die Höchstzahl an Studienplätzen, die jeweils für einen Studiengang zur Verfügung steht, ist von der Lehrgangsleitung nach pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten festzusetzen. 7. Zulassung Die Zulassung der Studierenden obliegt gemäß 60 Abs.1 UG 2002 dem Rektorat. 8. Unterrichtsprogramm Fächer* Art UE SS ECTS Workload** 1. Game Design Bootcamp KS Machinima KS Game Modding KS Multimedia Authoring KS D Game Development KS Game Programming Bootcamp KS D Modelling KS D Game Development KS Projektarbeit Gesamt * Die Fächer sind zu Lehrveranstaltungen gleichwertig. ** Der studentische Workload (1 ECTS = 25 Stunden Workload) beinhaltet Präsenzübungseinheiten, Vor- und Nachbereitungen, das Anfertigen von Seminaroder Kursarbeiten, Prüfungsvorbereitungen sowie das eigenständige vertiefende Studium in dem Unterrichtsfach. 9. Lehrveranstaltungen (1) Die Lehrveranstaltungen sind von der Lehrgangsleitung jeweils für einen Lehrgang vor dessen Beginn in Form von Vorlesungen, Übungen, Seminaren oder Fernstudieneinheiten festzulegen und insbesondere in einer Informationsbroschüre kundzumachen. 6

7 (2) Lehrveranstaltungen können, sofern pädagogisch und didaktisch zweckmäßig, als Fernstudieneinheiten angeboten werden. Dabei ist die Erreichung des Lehrzieles durch die planmäßige Abfolge von unterrichtlicher Betreuung und Selbststudium der Studierenden mittels geeigneter Lehrmaterialien sicherzustellen. Die Aufgliederung der Fernstudieneinheiten auf unterrichtliche Betreuung und Selbststudium, der Stundenplan und die vorgesehenen Lernmaterialien sind den Studierenden vor Beginn der Lehrveranstaltung in geeigneter Weise bekannt zu machen. 10. Prüfungsordnung (1) Die Studierenden haben eine Abschlussprüfung abzulegen. (2) Die Abschlussprüfung besteht aus schriftlichen oder mündlichen Fachprüfungen in Form von Teilprüfungen über die in 8 beschriebenen Fächer. Es ist eine Projektarbeit abzufassen und positiv zu beurteilen. (3) Leistungen, die an universitären oder außeruniversitären Einrichtungen erbracht wurden, können für die Abschlussprüfung anerkannt werden, wenn eine Gleichwertigkeit dieser Leistungen vorliegt. 11. Evaluation und Qualitätsverbesserung (1) Die Qualitätskontrolle erfolgt durch regelmäßige Evaluation aller Referenten und Referentinnen durch die Studierenden sowie durch eine Befragung der Absolventen und Absolventinnen nach Beendigung des Lehrgangs. (2) Die bei der Evaluation aufgezeigten Verbesserungspotentiale sind nach Maßgabe der Möglichkeiten von der Lehrgangsleitung umzusetzen. 12. Abschluss (1) Nach erfolgreicher Ablegung aller Prüfungen ist dem/der Studierenden ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen. (2) Der Absolventin oder dem Absolventen ist die Bezeichnung Akademische/r Expert/in in Independent Game Development zu verleihen. 13. Inkrafttreten Das vorliegende Curriculum tritt mit dem ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Kundmachung folgt. 40. Festlegung des Lehrgangsbeitrages für den Universitätslehrgang Independent Game Development (Akademische/r Experte/in) Der Senat hat am 29. Jänner 2008 den Lehrgangsbeitrag für den Universitätslehrgang Independent Game Development (Akademische/r Experte/in) mit 7.200,- festgelegt. 7

8 41. Verordnung über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges Independent Game Development (Master of Science) 1. Weiterbildungsziel (1) Ziel des Lehrgangs ist eine inhaltlich umfassende berufliche Weiterqualifizierung von Personen, die sich mit den Prinzipien des Game Developments vertraut machen wollen. Der Lehrgang soll dabei nicht für Berufe in der industriellen Computerspielproduktion ausbilden oder vorbereiten. Zentrales Charakteristikum ist vielmehr ein praxisorientierter Zugang auf Basis von Open Source und Low Cost Technologien, um das Thema Game Development auch Professionalisten und Professionalistinnen außerhalb der Computerspielindustrie zugänglich zu machen. (2) Die inhaltliche Ausrichtung des Lehrgangs hat sich auf die Themenbereiche Rapid Game Creation, 2D Game Development und 3D Game Development zu konzentrieren. Ziel ist weiters der Erwerb wissenschaftlicher Forschungs- und Handlungskompetenz auf dem Gebiet der Critical Game Studies. 2. Studienform Der Universitätslehrgang ist berufsbegleitend in Modulform anzubieten. Der Lehrgang kann teilweise in englischer Sprache angeboten werden. 3. Lehrgangsleitung (1) Als Lehrgangsleitung ist eine hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierte Person zu bestellen. (2) Die Lehrgangsleitung entscheidet in allen Angelegenheiten des Lehrgangs, soweit sie nicht anderen Organen zugeordnet sind. 4. Dauer In der berufsbegleitenden Variante vier Semester (90 ECTS Punkte). Würde das Studium in einer Vollzeitvariante angeboten, so dauerte es drei Semester (90 ECTS Punkte). 5. Zulassungsvoraussetzungen (1) Abgeschlossenes Studium an einer inländischen Universität, Fachhochschule oder Pädagogischen Hochschule bzw. nach Maßgabe ausländischer Studienvorschriften abgeschlossenes gleichwertiges Universitäts- oder Fachhochschulstudium, oder (2) abgeschlossenes Lehramtsstudium an einer inländischen Pädagogischen Akademie bzw. gleichwertiger ausländischer Abschluss, oder (3) eine gleichzuhaltende Qualifikation unter folgenden Bedingungen: vierjährige einschlägige Berufserfahrung in adäquater Position, Mindestalter von 24. Über die Aufnahme entscheidet die Lehrgangsleitung. 6. Studienplätze (1) Die Zulassung zum Universitätslehrgang erfolgt jeweils nach Maßgabe vorhandener Studienplätze. (2) Die Höchstzahl an Studienplätzen, die jeweils für einen Studiengang zur Verfügung steht, ist von der Lehrgangsleitung nach pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten festzusetzen. 8

9 7. Zulassung Die Zulassung der Studierenden obliegt gemäß 60 Abs.1 UG 2002 dem Rektorat. 8. Unterrichtsprogramm Fächer* Art UE SS ECTS Workload** 1. Game Design Bootcamp KS Machinima KS Game Modding KS Multimedia Authoring KS D Game Development KS Game Programming Bootcamp KS D Modelling KS D Game Development KS Projektarbeit Critical Game Studies VO Seminar zur Master Thesis SE Master Thesis Gesamt * Die Fächer sind zu Lehrveranstaltungen gleichwertig. ** Der studentische Workload (1 ECTS = 25 Stunden Workload) beinhaltet Präsenzübungseinheiten, Vor- und Nachbereitungen, das Anfertigen von Seminaroder Kursarbeiten, Prüfungsvorbereitungen sowie das eigenständige vertiefende Studium in dem Unterrichtsfach. 9. Lehrveranstaltungen (1) Die Lehrveranstaltungen sind von der Lehrgangsleitung jeweils für einen Lehrgang vor dessen Beginn in Form von Vorlesungen, Übungen, Seminaren oder Fernstudieneinheiten festzulegen und insbesondere in einer Informationsbroschüre kundzumachen. (2) Lehrveranstaltungen können, sofern pädagogisch und didaktisch zweckmäßig, als Fernstudieneinheiten angeboten werden. Dabei ist die Erreichung des Lehrzieles durch die planmäßige Abfolge von unterrichtlicher Betreuung und Selbststudium der Studierenden mittels geeigneter Lehrmaterialien sicherzustellen. Die Aufgliederung der Fernstudieneinheiten auf unterrichtliche Betreuung und Selbststudium, der Stundenplan und die vorgesehenen Lernmaterialien sind den Studierenden vor Beginn der Lehrveranstaltung in geeigneter Weise bekannt zu machen. 9

10 10. Prüfungsordnung (1) Die Studierenden haben eine Abschlussprüfung abzulegen. (2) Die Abschlussprüfung besteht aus schriftlichen oder mündlichen Fachprüfungen in Form von Teilprüfungen über die in 8 beschriebenen Fächer. Es ist eine Projektarbeit abzufassen und positiv zu beurteilen sowie eine Master Thesis abzufassen, positiv zu beurteilen und zu verteidigen. (3) Leistungen, die an universitären oder außeruniversitären Einrichtungen erbracht wurden, können für die Abschlussprüfung anerkannt werden, wenn eine Gleichwertigkeit dieser Leistungen vorliegt. 11. Evaluation und Qualitätsverbesserung (1) Die Qualitätskontrolle erfolgt durch regelmäßige Evaluation aller Referenten und Referentinnen durch die Studierenden sowie durch eine Befragung der Absolventen und Absolventinnen nach Beendigung des Lehrgangs. (2) Die bei der Evaluation aufgezeigten Verbesserungspotentiale sind nach Maßgabe der Möglichkeiten von der Lehrgangsleitung umzusetzen. 12. Abschluss (1) Nach erfolgreicher Ablegung aller Prüfungen ist dem/der Studierenden ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen. (2) Der Absolventin oder dem Absolventen ist der akademische Grad Master of Science (Independent Game Development), in abgekürzter Form MSc zu verleihen. 13. Inkrafttreten Das vorliegende Curriculum tritt mit dem ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Kundmachung folgt. 42. Festlegung des Lehrgangsbeitrages für den Universitätslehrgang Independent Game Development (Master of Science) Der Senat hat am 29. Jänner 2008 den Lehrgangsbeitrag für den Universitätslehrgang Independent Game Development (Master of Science) mit 9.900,- festgelegt. 10

11 43. Verordnung der Donau-Universität Krems über Einrichtung und das Curriculum des Postgradualen Universitätslehrgangs Arbeitsund Wirtschaftsmedizin mit dem Abschluss Master of Science (Arbeits- und Wirtschaftsmedizin) (Wiederverlautbarung, bisheriger Titel: Spezielle Präventivmedizin in Arbeit und Wirtschaft ) 1. Weiterbildungsziel Der Universitätslehrgang trägt auf wissenschaftlicher Grundlage zur fachlichen, beruflichen und persönlichen Weiterentwicklung der Studierenden bei. Der Schwerpunkt liegt in der Auseinandersetzung mit den neuesten Forschungsergebnissen zum Thema Arbeitsmedizin mit der Vertiefung in Wirtschaftsmedizin. Der Universitätslehrgang hat zum Ziel, den Studierenden das notwendige Wissen und die erforderlichen Kompetenzen und Methoden für das Erkennen gesundheits- und leistungsrelevanter Einflussfaktoren auf Physis und Psyche von Individuen im betrieblichen Geschehen, die Bewertung ihrer Auswirkung auf Gesundheit und Leistung des Menschen und auf den betrieblichen Ablauf, die Entwicklung und Umsetzung von Verbesserungsmaßnahmen und die Abklärung individueller Gesundheitsstörungen hinsichtlich ihrer möglichen arbeitsbedingten Ursachen zu vermitteln. Die Studierenden werden mit den theoretisch-fachlichen Grundlagen aus den Bereichen Medizin, Unternehmensführung, Psychologie, Recht, Soziologie und Volkswirtschaft zum Verständnis unterschiedlicher Funktionen im Unternehmen vertraut gemacht. Weiters werden Methoden zum Umgang mit konkreten Problemstellungen geübt und damit Kompetenzen im Bereich Prozess- und Projektmanagement erworben bzw. erweitert. Durch die interdisziplinäre Abhandlung von ausgewählten Situationen soll die Fähigkeit zur logisch strukturierten Herangehensweise an Problemlösungen in Zusammenhang mit der Wechselwirkung von Gesundheit und Leistung von Mitarbeitern und Produktivität von Unternehmen gefördert und interdisziplinäres Wissen und Fertigkeiten vernetzt werden. Der Universitätslehrgang richtet sich an Personen, die das "ius practicandi" als Arzt/Ärztin für Allgemeinmedizin bzw. Facharzt/Fachärztin eines Sonderfaches besitzen oder das Medizin- Studium abgeschlossen und mindestens 1 Jahr der Ausbildungszeit zum Arzt/zur Ärztin für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt/zur Fachärztin eines Sonderfaches absolviert haben. Arbeitsmedizinern/Arbeitsmediznerinnen, die einen gesetzlich anerkannten arbeitsmedizinischen Grundlagenlehrgang abgeschlossen haben, wird das Curriculum Arbeitsmedizin angerechnet. 2. Studienform Der Universitätslehrgang ist als berufsbegleitende Studienvariante anzubieten. 3. Lehrgangsleitung (1) Als Lehrgangsleitung ist vom Leiter des Departments/von der Leiterin des Departments für Klinische Medizin und Biotechnologie ein/e hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierte/r wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in zu bestellen. (2) Die Lehrgangsleitung entscheidet nach in allen Angelegenheiten des Lehrgangs, soweit sie nicht anderen Organen zugeordnet sind. 4. Dauer Der Universitätslehrgang umfasst in der berufsbegleitenden Variante sechs Semester mit 50 Semesterstunden zuzüglich der Verfassung einer Master-Thesis. Würde das Studium in einer Vollzeitvariante angeboten, so dauerte es vier Semester (120 ECTS Punkte). 5. Zulassungsvoraussetzungen Voraussetzung für die Zulassung zum Universitätslehrgang ist ein international anerkannter akademischer Studienabschluss der Humanmedizin sowie die Absolvierung von mindestens 1 Jahr der Ausbildungszeit zum Arzt/zur Ärztin für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt/zur Fachärztin eines Sonderfaches. 11

12 6. Studienplätze (1) Die Zulassung zum Universitätslehrgang erfolgt jeweils nach Maßgabe vorhandener Studienplätze. (2) Die Höchstzahl an Studienplätzen, die jeweils für einen Studiengang zur Verfügung steht, ist von der Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter nach pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten festzusetzen. 7. Zulassung Die Zulassung der Studierenden obliegt gemäß 60 Abs.1 UG 2002 dem Rektorat. 8. Unterrichtsprogramm Das Unterrichtsprogramm setzt sich aus fünf Fächern sowie einer Master-Thesis zusammen. Lehrveranstaltungsübersicht Fächer/Lehrveranstaltungen/Lv.Art/UE/ECTS/Workload Lv. UE ECTS WL 1. Basiskompetenz Aufgaben und Ziele der Arbeitsmedizin / Berufsbild des VO Arbeitsmediziners Grundsätzliches zur Wirkung von Einflussfaktoren auf den VO Menschen, Kommunikation/Gesprächsführung als Instrumentarien der UE arbeitsmedizinischen Tätigkeit 2. Arbeitsmedizinische Fachkompetenz Der Mensch als Einflussfaktor OL Arbeitsumfeld OL Arbeitsmittel und Technologien OL Arbeitsstoffe OL Arbeitsorganisation / Informationstechnologie OL Führungsprinzipien und Führungssysteme OL Unternehmenskultur OL Arbeitsmedizinische Methodenkompetenz Identifikation von Einflussfaktoren UE Analyse von Einflussfaktoren UE Analyse des Leistungspotentials von Mitarbeitern UE Überprüfung der Kongruenz von Anforderungs- und UE Leistungsprofil Erarbeitung von Grobkonzepten und Maßnahmenkatalogen UE Präsentation von Analyse und Maßnahmenkonzepten / UE Zielvereinbarung Umsetzung und Bewertung der Wirksamkeit der Maßnahmen UE Projektarbeit S Wirtschaftsmedizinische Fachkompetenz Der Mensch (Medizin, Psychologie) PS Das Unternehmen (Unternehmensführung, Recht) PS Die Gesellschaft (Soziologie, Volkswirtschaft) PS Wirtschaftsmedizinische Methodenkompetenz Gesundheitspsychologie UE Notfallpsychologie UE Coaching UE Mediation UE Projektmanagement UE Kommunikationstechniken / Umgang mit Medien und UE Journalisten / Grundzüge der PR-Arbeit Master Thesis Summen

13 9. Lehrveranstaltungen (1) Die Lehrveranstaltungen sind von der Lehrgangsleitung jeweils für einen Lehrgang vor dessen Beginn in Form von Vorlesungen, Übungen, Seminaren oder Fernstudieneinheiten festzulegen und insbesondere in einer Informationsbroschüre kundzumachen. (2) Lehrveranstaltungen können, sofern pädagogisch und didaktisch zweckmäßig, als Fernstudieneinheiten angeboten werden. Dabei ist die Erreichung des Lehrzieles durch die planmäßige Abfolge von unterrichtlicher Betreuung und Selbststudium der Studierenden mittels geeigneter Lehrmaterialien sicherzustellen. Die Aufgliederung der Fernstudieneinheiten auf unterrichtliche Betreuung und Selbststudium, der Stundenplan und die vorgesehenen Lernmaterialien sind den Studierenden vor Beginn der Lehrveranstaltung in geeigneter Weise bekannt zu machen. 10. Prüfungsordnung (1) Die Studierenden haben eine Abschlussprüfung abzulegen. Die Abschlussprüfung besteht aus: Je einer schriftlichen Prüfung und einer mündlichen Prüfung über die Fächer 1 bis 5, in Fach 3 ist zusätzlich eine Projektarbeit zu verfassen, und der Verfassung und positiven Beurteilung einer Master-Thesis. (2) Leistungen, die an universitären oder außeruniversitären Einrichtungen erbracht wurden, können auf Vorschlag der Lehrgangsleitung für die Abschlussprüfung anerkannt werden, wenn eine Gleichwertigkeit dieser Leistungen vorliegt. 11. Evaluation und Qualitätsverbesserung wird geändert und lautet wie folgt: Die Evaluation und Qualitätsverbesserung erfolgt in zwei Stufen: Regelmäßige Evaluation aller Referenten/Referentinnen durch die Studierenden und Umsetzung aufgezeigter Verbesserungspotentiale Evaluation der Lehrinhalte und Referenten/Referentinnen am Ende des Lehrgangs durch den wissenschaftlichen Beirat und darauf aufbauend Weiterentwicklung des Curriculums. 12. Abschluss wird geändert und lautet wie folgt: (1) Nach erfolgreicher Ablegung der Abschlussprüfung ist dem/der Studierenden ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen. (2) Der Absolventin oder dem Absolventen ist der akademische Grad Master of Science (Arbeits- und Wirtschaftsmedizin) MSc zu verleihen. 13. Inkrafttreten Das vorliegende Curriculum tritt mit dem ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Kundmachung folgt. 13

14 44. Verordnung über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges E-Government (AE) (Wiederverlautbarung) 1. Weiterbildungsziel Dieser Lehrgang fokussiert die Prozesse und Technologien, die zur Umsetzung von E- Government benötigt werden. Die maßgeblichen Prozessanteile sind Computersysteme und deren Interaktionen an der Schnittstelle Mensch-Maschine als auch Maschine-Maschine sowie Wissensmanagement, Workflowmanagement und Informationsmanagement zur nachhaltigen Etablierung neuer Prozesse. Nach Abschluss des Lehrganges ist die ausgebildete E-Government Expertin in der Lage, in ihrem Aufgabenbereich selbsttätig ein Projektteam aufzusetzen und die finanziellen und zeitlichen Rahmenbedingungen mit den erworbenen Projektmanagementfähigkeiten richtig einzuschätzen. Sie besitzt außerdem die notwendigen Kenntnisse um Verfahren neu zu Organisieren und E-Fit zu machen und während des Projektverlaufes die richtigen Entscheidungen zu treffen und Projekte im E-Government Umfeld erfolgreich zu Ende zu führen 2. Studienform Der Universitätslehrgang e-government ist als berufsbegleitende Studienvariante anzubieten. 3. Lehrgangsleitung (1) Als Lehrgangsleitung ist eine hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierte Person zu bestellen. (2) Die Lehrgangsleitung entscheidet in allen Angelegenheiten des Lehrgangs, soweit sie nicht anderen Organen zugeordnet sind. 4. Studiendauer Die Dauer des Lehrgangs beträgt zwei Semester. 5. Zulassungsvoraussetzungen Voraussetzung für die Zulassung zum Universitätslehrgang AE E-Government ist a) allgemeine Universitätsreife (Matura) b) eine gleichzuhaltende Qualifikation, die der unter a genannten Voraussetzung vergleichbar ist unter folgenden Bedingungen: dreijährige einschlägige Berufserfahrung in adäquater Position, Einladung zur Eignungsprüfung durch die Lehrgangsleitung. 6. Deutsch-Nachweis Personen, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, haben vor ihrer Zulassung gute Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. 7. Englisch-Nachweis Personen, die die Zulassung zum Universitätslehrgang E-government beantragen, haben vor ihrer Zulassung gute Kenntnisse der englischen Sprache nachzuweisen. 14

15 8. Studienplätze (1) Die Zulassung zum Universitätslehrgang E-government erfolgt jeweils nach Maßgabe vorhandener Studienplätze. (2) Die Höchstzahl an Studienplätzen, die jeweils für einen Universitätslehrgang zur Verfügung steht, ist von der Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter nach pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten festzusetzen. 9. Zulassung Die Zulassung der Studierenden obliegt gemäß 60 Abs.1 UG 2002 dem Rektorat. 10. Unterrichtsprogramm (1) Das Unterrichtsprogramm des Universitätslehrgangs AE E-Government umfasst 62 ECTS. (2) Im Rahmen des Unterrichtsprogramms des Universitätslehrgangs AE E-Government sind folgende Pflichtfächer zu absolvieren: Fächer LV-Art UE ECTS (1) Kommunikation und Management I. Geschäftsprozessmodellierung UE 40 5 II. Controlling UE 22 4 III. Kommunikationsarchitekturen UE 60 7 (2) Recht 36 4 IV. Verfahrensrecht UE 20 2 V. Recht im E-Business UE 16 2 (3) Informationstechnologie IT 40 4 VI. Human-Computer-Interaction UE 20 2 VII. Management von IT-Projekten UE 20 2 (4) E-Business in öffentlicher Verwaltung & E-Government 40 5 VIII. E-Government Fachanwendungen UE 10 1 Managementgrundlagen im E- IX. Governmentumfeld UE 20 2 X. Strategieentwicklung UE 10 2 (5) Sozialwissenschaft & EU-Politik XI. Managementgrundlagen UE 26 4 XII. Wissens & Informationsmanagement UE 60 7 (6) Projektarbeit XIII. Präsentation Projektarbeit PR 12 0 XIV. Seminar zu Projektarbeit SE 24 2 Projektarbeit XV. PR 0 18 Gesamt

16 11. Lehrveranstaltungen (1) Die Lehrveranstaltungen sind von der Lehrgangsleitung jeweils für einen Lehrgang vor dessen Beginn in Form von Vorlesungen, Übungen, Seminaren oder Fernstudieneinheiten festzulegen und insbesondere in einer Informationsbroschüre kundzumachen. (2) Lehrveranstaltungen können, sofern pädagogisch und didaktisch zweckmäßig, als Fernstudieneinheiten angeboten werden. Dabei ist die Erreichung des Lehrzieles durch die planmäßige Abfolge von unterrichtlicher Betreuung und Selbststudium der Studierenden mittels geeigneter Lehrmaterialien sicherzustellen. Die Aufgliederung der Fernstudieneinheiten auf unterrichtliche Betreuung und Selbststudium, der Stundenplan und die vorgesehenen Lernmaterialien sind den Studierenden vor Beginn der Lehrveranstaltung in geeigneter Weise bekannt zu machen. 12. Prüfungsordnung (1) Für die Abschlussprüfung sind aus den in 10, lit. 2, 1-6 angeführten Fächern Prüfungen in Form von Teilprüfungen, schriftlich oder mündlich, abzulegen. (2) Leistungen, die an universitären oder außer-universitären Einrichtungen erbracht wurden, können anerkannt werden, wenn eine Gleichwertigkeit dieser Leistungen vorliegt. 13. Evaluation und Qualitätsverbesserung Die Evaluation und Qualitätsverbesserung erfolgt durch regelmäßige Evaluation aller ReferentInnen durch die Studierenden sowie durch eine Befragung der AbsolventInnen und ReferentInnen sechs Monate nach Beendigung des Lehrgangs und Umsetzung der aufgezeigten Verbesserungspotenziale. 14. Abschluss (1) Nach erfolgreicher Ablegung der Abschlussprüfung ist dem/ der Studierenden ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen. (2) Der Absolventin oder dem Absolventen ist die Bezeichnung Akademischer Experte für E-Government bzw. Akademische Expertin für E-Government zu verleihen. 15. Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft. 16

17 45. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrgangs Management von Kur- und Wellness-Einrichtungen (Wiederverlautbarung, bisheriger Titel: Wellness- Manager/Wellness-Managerin ) 1. Weiterbildungsziel Der Universitätslehrgang Management von Kur- und Wellness-Einrichtungen " ist praxisorientiert, baut auf modernen Lehr- und Lernmethoden auf und vermittelt den Teilnehmern das erforderliche Wissen, um zur Steigerung der individuellen Lebensqualität beitragen zu können. Im Mittelpunkt stehen die Faktoren, die die gegenwärtige Entwicklung des Wellnesssegments vorantreiben und die Trends, die innerhalb der Wellnesswelle die stärkste Dynamik haben. Es soll das theoretische und praxisorientierte Wellnesswissen vermittelt werden, das für die Leitung einer Wellnessabteilung von Bedeutung ist. 2. Studienform Der Universitätslehrgang ist als Vollzeitstudium oder als berufsbegleitende Studienvariante anzubieten. 3. Lehrgangsleitung (1) Als Lehrgangsleitung ist vom Departmentleiter eine hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierte Person zu bestellen. (2) Die Lehrgangsleitung entscheidet nach den Direktiven des Zentrumsleiters in allen Angelegenheiten des Lehrgangs, soweit sie nicht anderen Organen zugeordnet sind. 4. Dauer In beiden Varianten umfasst der Lehrgang ein Semester mit 225 Unterrichtseinheiten (30 ECTS Punkte). 5. Zulassungsvoraussetzungen Voraussetzung für die Zulassung zum Universitätslehrgang sind die Universitätsreife oder zwei Jahre an praktischer Tätigkeit in einer Einrichtung des Gesundheitswesens. 6. Studienplätze (1) Die Zulassung zum Universitätslehrgang erfolgt jeweils nach Maßgabe vorhandener Studienplätze. (2) Die Höchstzahl an Studienplätzen, die jeweils für einen Studiengang zur Verfügung steht, ist von der Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter nach pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten festzusetzen. 7. Zulassung Die Zulassung der Studierenden obliegt gemäß 60 Abs.1 UG 2002 dem Rektorat. 17

18 8. Unterrichtsprogramm Das Unterrichtsprogramm setzt sich aus den nachfolgend angeführten Modulen (Fächern) zusammen: Fächer / Unterrichtseinheiten / ECTS / Workload LV. Art UE ECTS WL 1. Grundlagen des Managements von Kur- und Wellness- Ein richtungen Medizinische Grundlagen und Sportmedizin/ Trainingswis UE senschaft Gesundheitskonzepte und Theorien UE Einführung - Freizeit- und Tourismussoziologie UE Anforderungen an den Kur- bzw. Wellnessmanager UE Finanzierung und Controlling in Kur- und Wellnessanlagen Rechnungswesen in Kur- und Wellnesseinrichtungen UE Einkauf und Warenwirtschaft UE Wirtschaftsrecht UE Aktuelle Fragen im Management von Kur- und Wellness- Einrichtungen Lifestyle Management spezifische Trend- und Marktfor UE schung Spezifische Gesundheitsökonomie Trends in der Gesund UE heitspolitik (Medical Wellness) Soft Skills vs. Hardware Setting Wellness UE Aktuelle Rechtsfragen UE Hygiene UE Marketing, PR und Businessplanerstellung Wellnesstrend/ Medien/ Marktanalyse UE Planung von Kur- und Welllnessanlagen UE Unternehmenspräsentation UE PR im Kur- und Wellnessbereich UE Summen Unterrichtseinheiten / ECTS./ Workload Lehrveranstaltungen (1) Die Lehrveranstaltungen sind von der Lehrgangsleitung jeweils für einen Lehrgang vor dessen Beginn in Form von Vorlesungen, Übungen, Seminaren oder Fernstudieneinheiten festzulegen und insbesondere in einer Informationsbroschüre kundzumachen. (2) Lehrveranstaltungen können, sofern pädagogisch und didaktisch zweckmäßig, als Fernstudieneinheiten angeboten werden. Dabei ist die Erreichung des Lehrzieles durch die planmäßige Abfolge von unterrichtlicher Betreuung und Selbststudium der Studierenden mittels geeigneter Lehrmaterialien sicherzustellen. Die Aufgliederung der Fernstudieneinheiten auf unterrichtliche Betreuung und Selbststudium, der Stundenplan und die vorgesehenen Lernmaterialien sind den Studierenden vor Beginn der Lehrveranstaltung in geeigneter Weise bekannt zu machen. 10. Prüfungsordnung (1) Die Studierenden haben eine Abschlussprüfung abzulegen. Die Abschlussprüfung besteht aus schriftlichen Lehrveranstaltungsprüfungen in allen Fächern. (2) Leistungen, die an universitären oder außeruniversitären Einrichtungen erbracht wurden, können für die Abschlussprüfung anerkannt werden, wenn eine Gleichwertigkeit dieser Leistungen vorliegt. 18

19 11. Evaluation und Qualitätsverbesserung Die Evaluation und Qualitätsverbesserung erfolgt durch regelmäßige Evaluation aller ReferentInnen durch die Studierenden sowie durch eine Befragung der AbsolventInnen und ReferentInnen sechs Monate nach Beendigung des Lehrgangs und Umsetzung der aufgezeigten Verbesserungspotentiale. 12. Abschluss Nach erfolgreicher Ablegung der Abschlussprüfung ist dem/der Studierenden ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen. 13. Inkrafttreten Das vorliegende Curriculum tritt mit dem ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Kundmachung folgt. 46. Festlegung des Lehrgangsbeitrages für den Universitätslehrgang Management von Kur- und Wellness- Einrichtungen Der Senat hat am 29. Jänner 2008 den Lehrgangsbeitrag für den Universitätslehrgang Management von Kur- und Wellness-Einrichtungen mit 3.900,- festgelegt. 19

20 47. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges Krankenhausleitung (Medizinische Führungskräfte) (Wiederverlautbarung) 1. Weiterbildungsziel Kosten-Nutzen-Überlegungen spielen in Einrichtungen des Gesundheitswesens eine immer größere Rolle. Seit der Einführung des LKF-Systems (Leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierung) sind die Anforderungen an österreichische KrankenhausmanagerInnen enorm gestiegen. Krankenhäuser sind heute komplexe, interdisziplinär ausgerichtete Organisationen, die marktorientiert und effizient geführt werden müssen. Daher werden auch SpezialistInnen mit betriebswirtschaftlichen Kenntnissen benötigt. Zu diesen SpezialistInnen werden in Zukunft auch immer mehr die Ärzte/Ärztinnen gehören. Wer die ärztliche Leitung eines Krankenhauses oder ein Primariat übernehmen möchte, braucht daher nicht nur medizinische Qualifikationen, sondern auch Management- Kenntnisse. Diese vermittelt der Universitätslehrgang für die Krankenhausleitung (Medizinische Führungskräfte) an der Donau-Universität Krems. 2. Studienform (1) Der Lehrgang ist als Vollzeit-Studienvariante oder als berufsbegleitende Studienvariante anzubieten. (2) Die Festlegung der Studienvariante/n für das jeweilige Studienjahr obliegt dem Lehrgangsleiter. 3. Lehrgangsleitung (1) Als Lehrgangsleitung ist eine hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierte Person zu bestellen. (2) Die Lehrgangsleitung entscheidet in allen Angelegenheiten des Lehrgangs, soweit sie nicht anderen Organen zugeordnet sind. 4. Dauer Der Lehrgang umfasst als Vollzeitstudium und als berufsbegleitendes Studium ein Semester mit 210 UE bzw. 28 ECTS Punkten. 5. Zulassungsvoraussetzungen Voraussetzung für die Zulassung zum Lehrgang ist a) ein international anerkannter akademischer Studienabschluss (alle akademischen Abschlüsse: Master-, Bachelor- oder Fachhochschulabschluss in- und ausländischer Universitäten bzw. Fachhochschulen) oder b) eine mindestens einjährige Tätigkeit als Leiter/in einer Einrichtung des Gesundheitswesens. 6. Studienplätze (1) Die Zulassung zum Lehrgang erfolgt jeweils nach Maßgabe vorhandener Studienplätze. (2) Die Höchstzahl an Studienplätzen, die jeweils für einen Studiengang zur Verfügung steht, ist von der Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter nach pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten festzusetzen. 7. Zulassung Die Zulassung der Studierenden obliegt gemäß 60 Abs.1 UG 2002 dem Rektorat. 20

21 8. Unterrichtsprogramm Das Unterrichtsprogramm setzt sich aus den nachfolgend angeführten Fächern zusammen. Lehrveranstaltungsübersicht Fächer/UE/Lv. Art/ECTS/Workload Lv.-Art UE ECTS WL 1. Betriebswirtschaftslehre Grundlagen des externen Rewe und Bilanzanalyse UE Management HRM, Führung und Organisation UE Projekt-, Prozess- und Qualitätsmanagement UE Social Skills Personal and Interpersonal Skills UE Grundlagen Rhetorik UE Recht im Gesundheitswesen Recht im GW UE Aktuelle Fragen im Gesundheitswesen Rechnungswesen und Controlling im GW UE Risikomanagement und Patientensicherheit UE Grundlagen Gesundheitsmanagement Schnittstellenmanagement UE Vertiefung im Gesundheitsmanagement Gesundheitspolitik UE Summe UE/ECTS/Workload WL: Workload, Lv.-Art: Lehrveranstaltungsart 9. Lehrveranstaltungen (1) Die Lehrveranstaltungen sind von der Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter jeweils für einen Lehrgang vor dessen Beginn in Form von Vorlesungen, Übungen, Seminaren oder Fernstudieneinheiten festzulegen und insbesondere in einer Informationsbroschüre kundzumachen. (2) Lehrveranstaltungen können, sofern pädagogisch und didaktisch zweckmäßig, als Fernstudieneinheiten angeboten werden. Dabei ist die Erreichung des Lehrzieles durch die planmäßige Abfolge von unterrichtlicher Betreuung und Selbststudium der Studierenden mittels geeigneter Lehrmaterialien sicherzustellen. Die Aufgliederung der Fernstudieneinheiten auf unterrichtliche Betreuung und Selbststudium, der Stundenplan und die vorgesehenen Lernmaterialien sind den Studierenden vor Beginn der Lehrveranstaltung in geeigneter Weise bekannt zu machen. 10. Prüfungsordnung (1) Die Studierenden haben eine Abschlussprüfung abzulegen. Die Abschlussprüfung besteht aus schriftlichen Fachprüfungen über die Fächer 1 bis 7. (2) Leistungen, die an universitären oder außer-universitären Einrichtungen erbracht wurden, können anerkannt werden, wenn eine Gleichwertigkeit dieser Leistungen vorliegt. 11. Evaluation und Qualitätsverbesserung Die Evaluation und Qualitätsverbesserung erfolgt in 2 Stufen: Laufende Evaluation aller Referenten durch die Studierenden Evaluation der Lehrinhalte und Referenten am Ende des Lehrgangs durch den wissenschaftlichen Beirat und darauf aufbauend Erarbeitung von Verbesserungsmaßnahmen. 12. Abschluss Nach erfolgreicher Ablegung der Abschlussprüfung ist dem/der Studierenden ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen. 21

22 13. Inkrafttreten Das vorliegende Curriculum tritt mit 1. März 2008 in Kraft. 14. Übergangsbestimmungen Lehrgänge, die vor dem Inkrafttreten der geänderten Verordnung begonnen haben, können nach der neuen Verordnung oder nach der Verordnung über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges Krankenhausleitung (Medizinische Führungskräfte) veröffentlicht im Mitteilungsblatt Nr. 08 vom 1. Februar 2007 beendet werden. 48. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges Fernstudium Public Relations (Wiederverlautbarung) Allgemeine Bestimmungen 1. Weiterbildungsziel Der Universitätslehrgang Fernstudium Public Relations hat zum Ziel, den Studierenden vertiefte, spezialisierte und anwendungsorientierte wissenschaftliche und praktische Kenntnisse der Public Relations zu vermitteln, unter Berücksichtigung der dafür notwenigen rechtlichen und Managementgrundlagen. 2. Studienform (1) Der Universitätslehrgang Fernstudium Public Relations ist als Fernstudium mit Präsenzzeiten anzubieten. 3. Lehrgangsleitung (1) Als Lehrgangsleitung ist eine hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierte Person zu bestellen. (2) Die Lehrgangsleitung entscheidet in allen Angelegenheiten des Lehrgangs, soweit sie nicht anderen Organen zugeordnet sind. 4. Dauer (1) Der Universitätslehrgang Fernstudium Public Relations umfasst drei Semester in berufsbegleitender Form. (2) Als Vollzeitprogramm würde der Lehrgang zwei Semester dauern und 60 ECTS Punkte umfassen. 5. Zulassungsbedingungen Voraussetzung für die Zulassung zum Universitätslehrgang Fernstudium Public Relations ist a) ein abgeschlossenes Bakkalaureats-, Magister- oder Diplomstudium aller Studienrichtungen oder ein Abschluss einer Fachhochschule. b) ein nach Maßgabe ausländischer Studienvorschriften abgeschlossenes gleichwertiges Universitäts- oder Fachhochschulstudium. c) eine gleichzuhaltende Qualifikation, die den in Abs 1 (a-b) genannten Voraussetzungen vergleichbar ist. 22

23 6. Deutsch-Nachweis Personen, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, haben vor ihrer Zulassung gute Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. 7. Studienplätze (1) Die Zulassung zum Universitätslehrgang Fernstudium Public Relations erfolgt jeweils nach Maßgabe vorhandener Studienplätze. (2) Die Höchstzahl an Studienplätzen, die jeweils für einen Universitätslehrgang zur Verfügung steht, ist von der Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter nach pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten festzusetzen. 8. Zulassung Die Zulassung der Studierenden obliegt gemäß 60 Abs. 1 UG 2002 dem Rektorat. Unterrichtsprogramm 9. Fächer (1) Das Unterrichtsprogramm des Universitätslehrgangs Fernstudium Public Relations umfasst 60 ECTS. (2) Im Rahmen des Unterrichtsprogramms des Universitätslehrgangs Fernstudium Public Relations sind folgende Pflichtfächer in Form von Lehrveranstaltungen zu absolvieren. ECTS 1) Grundlagen der PR 6 a. Kommunikation 2 b. Management 2 c. Recht und Ethik 2 2) PR-Praxis 32 a. PR-Textarbeit 6 b. Instrumente der PR 6 c. Planung und Organisation 20 3) Konzeptionsarbeit 17 4) Seminar zur Konzeptionsarbeit 5 Gesamt Lehrveranstaltungen (1) Lehrveranstaltungen können, sofern pädagogisch und didaktisch zweckmäßig, als Fernstudieneinheiten angeboten werden. Dabei ist die Erreichung des Lehrzieles durch die planmäßige Abfolge von Präsenzunterricht und Selbststudium der Studierenden mittels geeigneter Lehrmaterialien sicherzustellen. Die Fernstudieneinheiten sind den Studierenden vor Beginn der Lehrveranstaltung in geeigneter Weise bekannt zu machen. 23

24 11. Prüfungen (1) Im Rahmen des Universitätslehrganges Fernstudium Public Relations sind folgende Prüfungen abzulegen: a) Schriftliche Fachprüfung aus den Fächern Kommunikation, Management, Recht und Ethik b) Erstellung, Präsentation und Verteidigung der Konzeptionsarbeit c) Erfolgreiche Teilnahme am Seminar zur Konzeptionsarbeit d) mündliche oder schriftliche Gesamtprüfung aus den Fächern PR-Textarbeit, Instrumente der PR, Planung und Organisation (2) Mit der Koordinierung der Abschlussprüfung und den schriftlichen Arbeiten ist die Lehrgangsleitung beauftragt. (3) Leistungen, die an universitären oder außer-universitären Einrichtungen erbracht wurden, können anerkannt werden, wenn eine Gleichwertigkeit dieser Leistung vorliegt. 12. Abschluss (1) Nach erfolgreicher Ablegung der Abschlussprüfung ist der Studierenden oder dem Studierenden ein Abschlusszeugnis auszustellen. (2) Dem Absolventen/der Absolventin ist die Bezeichnung Akademischer PR- Berater/akademische PR-Beraterin zu verleihen. 13. Schlussbestimmung Die Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrgangs Fernstudium Public Relations an der Donau-Universität Krems tritt mit dem ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Kundmachung folgt. 49. Festlegung des Lehrgangsbeitrages für den Universitätslehrgang Neurorehabilitation für Therapeuten Der Senat hat am 29. Jänner 2008 den Lehrgangsbeitrag für den Universitätslehrgang Neurorehabilitation für Therapeuten mit 2.900,- ab WS 2008/09 festgelegt. 50. Festlegung des Lehrgangsbeitrages für den Universitätslehrgang Neurorehabilitation (AE) Der Senat hat am 29. Jänner 2008 den Lehrgangsbeitrag für den Universitätslehrgang Neurorehabilitation (AE) mit 5.000,- ab WS 2008/09 festgelegt. 51. Festlegung des Lehrgangsbeitrages für den Universitätslehrgang Neurorehabilitation (MSc) Der Senat hat am 29. Jänner 2008 den Lehrgangsbeitrag für den Universitätslehrgang Neurorehabilitation (MSc) mit 6.500,- ab WS 2008/09 festgelegt. 52. Festlegung des Lehrgangsbeitrages für den Universitätslehrgang Musikmanagement (MA) Der Senat hat am 29. Jänner 2008 den Lehrgangsbeitrag für den Universitätslehrgang Musikmanagement (MA) mit ,- ab WS 2008/09 festgelegt. 24

25 53. Festlegung des Lehrgangsbeitrages für den Universitätslehrgang Science and Research - Methodologies Der Senat hat am 29. Jänner 2008 den Lehrgangsbeitrag für den Universitätslehrgang Science and Research - Methodologies mit 4.000,- festgelegt. 54. Festlegung des Lehrgangsbeitrages für den Universitätslehrgang Science and Research - Applications Der Senat hat am 29. Jänner 2008 den Lehrgangsbeitrag für den Universitätslehrgang Science and Research - Applications mit 4.000,- festgelegt. 55. Festlegung des Lehrgangsbeitrages für den Universitätslehrgang Science and Research - Foundations Der Senat hat am 29. Jänner 2008 den Lehrgangsbeitrag für den Universitätslehrgang Science and Research - Foundations mit 4.000,- festgelegt. Für den Senat Univ.-Prof. Dr. Manfred Straube Vorsitzender des Senats 25

Der Senat hat am 11. Oktober 2011 folgende Verordnungen erlassen, das Rektorat hat die Studien eingerichtet.

Der Senat hat am 11. Oktober 2011 folgende Verordnungen erlassen, das Rektorat hat die Studien eingerichtet. 2011 / Nr. 57 vom 13. Oktober 2011 Der Senat hat am 11. Oktober 2011 folgende Verordnungen erlassen, das Rektorat hat die Studien eingerichtet. 233. Verordnung der Donau-Universität Krems über das Curriculum

Mehr

21. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Akademischer Immobilienexperte der Donau-Universität Krems

21. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Akademischer Immobilienexperte der Donau-Universität Krems 2003 / Nr. 17 vom 02. Juli 2003 21. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Akademischer Immobilienexperte der Donau-Universität Krems 22. Verordnung über die Einrichtung

Mehr

30. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges für New Public Management (MAS)

30. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges für New Public Management (MAS) 2001 / Nr. 19 vom 26.09.01 29. Stellenausschreibungen 30. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges für New Public Management (MAS) 31. Verordnung über die Einrichtung

Mehr

03. Verordnung über das Curriculum des Universitätslehrganges Executive Management MBA (Fakultät für Wirtschaft und Recht)

03. Verordnung über das Curriculum des Universitätslehrganges Executive Management MBA (Fakultät für Wirtschaft und Recht) 2012 / Nr. 03 vom 24. Jänner 2012 Der Senat hat am 17. Jänner 2012 folgende Verordnung erlassen, das Rektorat hat das Studium eingerichtet. 03. Verordnung über das Curriculum des Universitätslehrganges

Mehr

49. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Implantatprothetik an der Donau-Universität Krems

49. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Implantatprothetik an der Donau-Universität Krems 2001 / Nr. 29 vom 27.11.01 48. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des postgradualen Universitätslehrganges Kieferorthopädie beim funktionsgestörten Kauorgan an der Donau-Universität Krems

Mehr

Der Senat hat am 29. Jänner 2008 folgende Verordnungen erlassen:

Der Senat hat am 29. Jänner 2008 folgende Verordnungen erlassen: 2008 / Nr. 14 vom 21. Februar 2008 Der Senat hat am 29. Jänner 2008 folgende Verordnungen erlassen: 76. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrgangs

Mehr

2001 / Nr. 12 vom

2001 / Nr. 12 vom 2001 / Nr. 12 vom 26.06.01 20. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges für Ergebnisorientierte Qualitäts- und Organisationsentwicklung im Gesundheitswesen an der

Mehr

Der Senat hat am 12. Juli 2016 folgende Verordnungen erlassen, das Rektorat hat die Studien eingerichtet.

Der Senat hat am 12. Juli 2016 folgende Verordnungen erlassen, das Rektorat hat die Studien eingerichtet. 2016/ Nr. 60 vom 26. Juli 2016 Der Senat hat am 12. Juli 2016 folgende Verordnungen erlassen, das Rektorat hat die Studien eingerichtet. 150. Verordnung über das Curriculum des Universitätslehrganges Evaluation

Mehr

39. Verordnung über das Curriculum des Universitätsehrgangs Life Cycle Management - Bau (AE) (Fakultät für Kunst, Kultur und Bau)

39. Verordnung über das Curriculum des Universitätsehrgangs Life Cycle Management - Bau (AE) (Fakultät für Kunst, Kultur und Bau) 2011 / Nr. 14 vom 25. März 2011 Der Senat hat am 22. März 2011 folgende Verordnungen erlassen, das Rektorat hat die Studien eingerichtet. 39. Verordnung über das Curriculum des Universitätsehrgangs Life

Mehr

166. Festlegung des Lehrgangsbeitrages für den Universitätslehrgang Musculoskeletal Physiotherapy mit dem Abschluss Master of Science

166. Festlegung des Lehrgangsbeitrages für den Universitätslehrgang Musculoskeletal Physiotherapy mit dem Abschluss Master of Science 2016 / Nr. 64 vom 8. August 2016 165. Druckfehlerberichtigung Verordnung über das Curriculum des Universitätslehrganges Traditional Chinese Healthcare (MSc) (Fakultät für Gesundheit und Medizin, Department

Mehr

2001 / Nr. 13 vom

2001 / Nr. 13 vom 2001 / Nr. 13 vom 28.06.01 22. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Soziale Arbeit und Sozial- Management an der Donau-Universität Krems 23. Stellenausschreibung

Mehr

Der Senat hat in der Sitzung vom 17. Juli 2012 die Änderung folgender Verordnung genehmigt. Das Rektorat hat diese Änderung nicht untersagt.

Der Senat hat in der Sitzung vom 17. Juli 2012 die Änderung folgender Verordnung genehmigt. Das Rektorat hat diese Änderung nicht untersagt. 2012/Nr. 64 vom 2. August 2012 Der Senat hat in der Sitzung vom 17. Juli 2012 die Änderung folgender Verordnung genehmigt. Das Rektorat hat diese Änderung nicht untersagt. 197. Verordnung der Donau-Universität

Mehr

88. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung

88. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung 2006 / Nr. 35 vom 24. Mai 2006 87. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges "Psychotherapeutische Psychologie Master of Science 88. Verordnung

Mehr

254. Festlegung des Lehrgangsbeitrages für den Universitätslehrgang Mototherapie (Master of Science)

254. Festlegung des Lehrgangsbeitrages für den Universitätslehrgang Mototherapie (Master of Science) 2012 / Nr. 78 vom 11. Oktober 2012 254. Festlegung des Lehrgangsbeitrages für den Universitätslehrgang Mototherapie (Master of Science) 255. Stellenausschreibung Jurist/in 256. Stellenausschreibung Kinderbetreuerin/Kinderbetreuer

Mehr

Der Senat hat am 10. Juli 2008 folgende Verordnungen erlassen:

Der Senat hat am 10. Juli 2008 folgende Verordnungen erlassen: 2008 / Nr. 61 vom 17. Juli 2008 Der Senat hat am 10. Juli 2008 folgende Verordnungen erlassen: 251. Verordnung der Donau-Universität Krems über Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrgangs

Mehr

Der Senat hat am 15. April 2008 folgende Verordnung erlassen:

Der Senat hat am 15. April 2008 folgende Verordnung erlassen: 2008 / Nr. 47 vom 20.05.2008 Der Senat hat am 15. April 2008 folgende Verordnung erlassen: 209. Verordnung über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrgangs Krankenhausleitung (Medizinische

Mehr

Der Senat hat in der Sitzung vom 20. August 2013 die Änderungen folgender Verordnungen genehmigt. Das Rektorat hat diese Änderungen nicht untersagt.

Der Senat hat in der Sitzung vom 20. August 2013 die Änderungen folgender Verordnungen genehmigt. Das Rektorat hat diese Änderungen nicht untersagt. 2013 / Nr. 87 vom 29. August 2013 Der Senat hat in der Sitzung vom 20. August 2013 die Änderungen folgender Verordnungen genehmigt. Das Rektorat hat diese Änderungen nicht untersagt. 243. Verordnung der

Mehr

Der Senat hat in der Sitzung vom 20. August 2013 die Änderungen folgender Verordnungen genehmigt. Das Rektorat hat diese Änderungen nicht untersagt.

Der Senat hat in der Sitzung vom 20. August 2013 die Änderungen folgender Verordnungen genehmigt. Das Rektorat hat diese Änderungen nicht untersagt. 2013 / Nr. 92 vom 13. September 2013 Der Senat hat in der Sitzung vom 20. August 2013 die Änderungen folgender Verordnungen genehmigt. Das Rektorat hat diese Änderungen nicht untersagt. 262. Verordnung

Mehr

2014 / Nr. 75 vom 23. September 2014

2014 / Nr. 75 vom 23. September 2014 2014 / Nr. 75 vom 23. September 2014 277. Druckfehlerberichtigung: Verordnung der Donau-Universität Krems über das Curriculum des Universitätslehrganges " (Master of Science) (Fakultät für Gesundheit und

Mehr

36. Kundmachung der Ergebnisse der Wahlen des Vorsitzenden und der Stellvertreterin des Vorsitzenden des Kuratoriums der Donau-Universität Krems

36. Kundmachung der Ergebnisse der Wahlen des Vorsitzenden und der Stellvertreterin des Vorsitzenden des Kuratoriums der Donau-Universität Krems 1997/Nr. 17 vom 8.10.1997 36. Kundmachung der Ergebnisse der Wahlen des Vorsitzenden und der Stellvertreterin des Vorsitzenden des Kuratoriums der Donau-Universität Krems 37. Verordnung über die Einrichtung

Mehr

40. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Gesundheitsmanagement (Akademische Gesundheitsmanagerin/

40. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Gesundheitsmanagement (Akademische Gesundheitsmanagerin/ 2000 / Nr. 22 vom 10. August 2000 40. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Gesundheitsmanagement (Akademische Gesundheitsmanagerin/ Akademischer Gesundheitsmanager)

Mehr

Der Senat hat am 14. Jänner 2014 folgende Verordnungen erlassen, das Rektorat hat die Studien eingerichtet.

Der Senat hat am 14. Jänner 2014 folgende Verordnungen erlassen, das Rektorat hat die Studien eingerichtet. 2014/ Nr. 08 vom 30. Jänner 2014 Der Senat hat am 14. Jänner 2014 folgende Verordnungen erlassen, das Rektorat hat die Studien eingerichtet. 30. Verordnung der Donau-Universität Krems über das Curriculum

Mehr

10.Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung

10.Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung 2007 / Nr. 8 vom 1. Februar 2007 8. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und das Curriculum des postgradualen Universitätslehrganges Klinische Optometrie / Clinical Optometry (MSc)

Mehr

219. Verordnung über das Curriculum des Universitätslehrganges Innovationsmanagement MSc der

219. Verordnung über das Curriculum des Universitätslehrganges Innovationsmanagement MSc der 20/Nr. 55 vom 30. September 20 Der Senat hat in der Sitzung vom 20. September 20 die Änderungen folgender Verordnungen genehmigt. Das Rektorat hat diese Änderungen nicht untersagt. 28. Verordnung über

Mehr

39. Aufhebung der Verordnung Jg. 1997/Nr. 10 Zi 14 vom

39. Aufhebung der Verordnung Jg. 1997/Nr. 10 Zi 14 vom 1997/Nr. 18 vom 27.11.1997 39. Aufhebung der Verordnung Jg. 1997/Nr. 10 Zi 14 vom 30.5.1997 40. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrgangs Technische Dokumentation an

Mehr

Der Senat hat am 9. September 2014 folgende Verordnungen erlassen, das Rektorat hat die Studien eingerichtet.

Der Senat hat am 9. September 2014 folgende Verordnungen erlassen, das Rektorat hat die Studien eingerichtet. 2014/ Nr. 70 vom 15. September 2014 Der Senat hat am 9. September 2014 folgende Verordnungen erlassen, das Rektorat hat die Studien eingerichtet. 252. Verordnung über das Curriculum des Universitätslehrganges

Mehr

64. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges

64. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges 2004 / Nr. 23 vom 30. September 2004 63. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges: "Psychotherapeutische Psychologie Master of Science

Mehr

Der Senat hat per 26. August 2008 folgende Verordnungen erlassen:

Der Senat hat per 26. August 2008 folgende Verordnungen erlassen: 2008 / Nr. 70 vom 02. September 2008 Der Senat hat per 26. August 2008 folgende Verordnungen erlassen: 309. Verordnung über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges Qualitätsjournalismus

Mehr

57. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Nursing Science (MSc)

57. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Nursing Science (MSc) 2002 / Nr. 33 vom 27. August 2002 57. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Nursing Science (MSc) 58. Verordnung der Donau-Universität

Mehr

2011/Nr. 62 vom 31. Oktober 2011

2011/Nr. 62 vom 31. Oktober 2011 2011/Nr. 62 vom 31. Oktober 2011 Der Senat hat in der Sitzung vom 18. Oktober 2011 die Änderungen folgender Verordnungen genehmigt. Das Rektorat hat diese Änderungen nicht untersagt. 249. Verordnung der

Mehr

Der Senat hat per 9. Oktober 2007 folgende Verordnungen erlassen: 73. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung

Der Senat hat per 9. Oktober 2007 folgende Verordnungen erlassen: 73. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung 2007 / Nr. 48 vom 15. Oktober 2007 Der Senat hat per 9. Oktober 2007 folgende Verordnungen erlassen: 69. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges

Mehr

MITTEILUNGSBLATT. Studienjahr 2005/ Ausgegeben am Stück Sämtliche Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

MITTEILUNGSBLATT. Studienjahr 2005/ Ausgegeben am Stück Sämtliche Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen. MITTEILUNGSBLATT Studienjahr 2005/2006 - Ausgegeben am 07.03.2006 19. Stück Sämtliche Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen. R I C H T L I N I E N, V E R O R D N U N G E N 125. Universitätslehrgang

Mehr

Der Senat hat per 30. Mai 2008 folgende Verordnungen erlassen:

Der Senat hat per 30. Mai 2008 folgende Verordnungen erlassen: 2008 / Nr. 49 vom 30. Mai 2008 Der Senat hat per 30. Mai 2008 folgende Verordnungen erlassen: 214. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und das Curriculum des postgradualen Universitätslehrganges

Mehr

Der Senat hat am 9. Juli 2009 folgende Verordnungen erlassen:

Der Senat hat am 9. Juli 2009 folgende Verordnungen erlassen: 2009 / Nr. 41 vom 23. Juli 2009 Der Senat hat am 9. Juli 2009 folgende Verordnungen erlassen: 167. Verordnung über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges Gifted Education Begabtenförderung

Mehr

Der Senat hat am 29. Jänner 2008 folgende Verordnungen erlassen:

Der Senat hat am 29. Jänner 2008 folgende Verordnungen erlassen: 2008 / Nr. 15 vom 22. Februar 2008 Der Senat hat am 29. Jänner 2008 folgende Verordnungen erlassen: 82. Verordnung die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrgangsehrgangs Information Security

Mehr

Der Senat hat am 8. Juli 2014 folgende Verordnungen erlassen, das Rektorat hat die Studien eingerichtet.

Der Senat hat am 8. Juli 2014 folgende Verordnungen erlassen, das Rektorat hat die Studien eingerichtet. 2014/ Nr. 54 vom 16. Juli 2014 Der Senat hat am 8. Juli 2014 folgende Verordnungen erlassen, das Rektorat hat die Studien eingerichtet. 175. Verordnung der Donau-Universität Krems über das Curriculum des

Mehr

Der Senat hat am 12. November 2013 folgende Verordnungen erlassen, das Rektorat hat die Studien eingerichtet.

Der Senat hat am 12. November 2013 folgende Verordnungen erlassen, das Rektorat hat die Studien eingerichtet. 2013/ Nr. 110 vom 27. November 2013 Der Senat hat am 12. November 2013 folgende Verordnungen erlassen, das Rektorat hat die Studien eingerichtet. 328. Verordnung der Donau-Universität Krems über das Curriculum

Mehr

366. Festlegung des Lehrgangsbeitrages für den Universitätslehrgang Traditionelle Chinesische Medizin (Akademische/r Experte/in)

366. Festlegung des Lehrgangsbeitrages für den Universitätslehrgang Traditionelle Chinesische Medizin (Akademische/r Experte/in) 03 / Nr. 5 vom 9. Dezember 03 365. Druckfehlerberichtigung Verordnung der Donau-Universität Krems über das Curriculum des Universitätslehrganges Traditionelle Chinesische Medizin (Akademische/r Experte/in)

Mehr

Der Senat hat am 15. April 2008 folgende Verordnungen erlassen:

Der Senat hat am 15. April 2008 folgende Verordnungen erlassen: 2008 / Nr. 42 vom 8. Mai 2008 Der Senat hat am 15. April 2008 folgende Verordnungen erlassen: 186. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges

Mehr

Der Senat hat am 8. März 2016 folgende Verordnung erlassen, das Rektorat hat das Studium eingerichtet.

Der Senat hat am 8. März 2016 folgende Verordnung erlassen, das Rektorat hat das Studium eingerichtet. 2016/ Nr. 25 vom 17. März 2016 Der Senat hat am 8. März 2016 folgende Verordnung erlassen, das Rektorat hat das Studium eingerichtet. 49. Verordnung über das Curriculum des Universitätslehrganges (Fakultät

Mehr

Der Senat hat am 10. Dezember 2013 folgende Verordnungen erlassen, das Rektorat hat die Studien eingerichtet.

Der Senat hat am 10. Dezember 2013 folgende Verordnungen erlassen, das Rektorat hat die Studien eingerichtet. 2013/ Nr. 117 vom 17. Dezember 2013 Der Senat hat am 10. Dezember 2013 folgende Verordnungen erlassen, das Rektorat hat die Studien eingerichtet. 370. Verordnung der Donau-Universität Krems über das Curriculum

Mehr

2015/ Nr. 34 vom 7. Mai 2015

2015/ Nr. 34 vom 7. Mai 2015 2015/ Nr. 34 vom 7. Mai 2015 110. Druckfehlerberichtigung Verordnung über das Curriculum des Universitätslehrganges Compliance in der Finanzwirtschaft, Certified Program (Fakultät für Wirtschaft und Globalisierung,

Mehr

2010/ Nr. 11 vom 10. Februar 2010

2010/ Nr. 11 vom 10. Februar 2010 2010/ Nr. 11 vom 10. Februar 2010 23. Druckfehlerberichtigung Verordnung der Donau-Universität Krems über das Curriculum des Universitätslehrganges Esthetic Face Sugery, MSc (Department für Klinische Medizin

Mehr

16. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges General Management College der Donau-Universität Krems

16. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges General Management College der Donau-Universität Krems 2003 / Nr. 12 vom 31. März 2003 15. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges General Management Akademische/r General Manager/in der Donau-Universität Krems 16. Verordnung

Mehr

Der Senat hat am 29. Jänner 2008 folgende Verordnungen erlassen:

Der Senat hat am 29. Jänner 2008 folgende Verordnungen erlassen: 2008 / Nr. 4 vom 30. Jänner 2008 Der Senat hat am 29. Jänner 2008 folgende Verordnungen erlassen: 4. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges

Mehr

Die Absolventinnen und Absolventen sind in der. Lage

Die Absolventinnen und Absolventen sind in der. Lage 2017 / Nr. 25 vom 27. März 2017 Der Senat hat in der Sitzung vom 14. März 2017 die Änderungen folgender Verordnungen genehmigt. Das Rektorat hat diese Änderungen nicht untersagt. 71. Verordnung der Donau-Universität

Mehr

Der Senat hat am 18. Juni 2009 folgende Verordnungen erlassen:

Der Senat hat am 18. Juni 2009 folgende Verordnungen erlassen: 2009 / Nr. 32 vom 30. Juni 2009 Der Senat hat am 18. Juni 2009 folgende Verordnungen erlassen: 8. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges

Mehr

CURRICULUM ZUM AUFBAUSTUDIUM HEALTH CARE MANAGEMENT. K 992/193

CURRICULUM ZUM AUFBAUSTUDIUM HEALTH CARE MANAGEMENT. K 992/193 CURRICULUM ZUM AUFBAUSTUDIUM HEALTH CARE MANAGEMENT. K 992/193 Inhaltsverzeichnis 1 Zielsetzung........................................... 3 2 Zulassung............................................ 3 3

Mehr

68. Stelleninserat. 2004 / Nr. 25 vom 15. November 2004

68. Stelleninserat. 2004 / Nr. 25 vom 15. November 2004 2004 / Nr. 25 vom 15. November 2004 67. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Fernstudium Public Relations der Donau-Universität Krems 68. Stelleninserat 67. Verordnung

Mehr

Der Senat hat am 17. April 2012 folgende Verordnungen erlassen, das Rektorat hat die Studien eingerichtet.

Der Senat hat am 17. April 2012 folgende Verordnungen erlassen, das Rektorat hat die Studien eingerichtet. 2012 / Nr. 7 vom 2. April 2012 Der Senat hat am 17. April 2012 folgende Verordnungen erlassen, das Rektorat hat die Studien eingerichtet. 72. Verordnung der Donau-Universität Krems über das Curriculum

Mehr

Der Senat hat am 18. Juni 2013 folgende Verordnungen erlassen, das Rektorat hat die Studien eingerichtet.

Der Senat hat am 18. Juni 2013 folgende Verordnungen erlassen, das Rektorat hat die Studien eingerichtet. 2013/ Nr. 67 vom 25. Juni 2013 Der Senat hat am 18. Juni 2013 folgende Verordnungen erlassen, das Rektorat hat die Studien eingerichtet. 160. Verordnung der Donau-Universität Krems über das Curriculum

Mehr

35. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan. des Universitätslehrganges LO-Feng Shui

35. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan. des Universitätslehrganges LO-Feng Shui 2005 / Nr. 26 vom 20. Juni 2005 34. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges LO-Feng Shui 35. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges

Mehr

Der Senat hat am 9. Juli 2009 folgende Verordnungen erlassen:

Der Senat hat am 9. Juli 2009 folgende Verordnungen erlassen: 2009 / Nr. 40 vom 22. Juli 2009 Der Senat hat am 9. Juli 2009 folgende Verordnungen erlassen: 153. Verordnung über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges Sport- und Eventmanagement

Mehr

Der Senat hat am 15. Oktober 2009 folgende Verordnungen erlassen:

Der Senat hat am 15. Oktober 2009 folgende Verordnungen erlassen: 2009 / Nr. 63 vom 28. Oktober 2009 Der Senat hat am 15. Oktober 2009 folgende Verordnungen erlassen: 264. Verordnung der Donau-Universität Krems über das Curriculum des Universitätslehrganges Master of

Mehr

2000 / Nr. 19 vom 17. Juli 2000

2000 / Nr. 19 vom 17. Juli 2000 2000 / Nr. 19 vom 17. Juli 2000 31. Verordnung vom 19. April 2000 über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Learning & Teaching New Media an der Donau-Universität Krems 32. Verordnung

Mehr

Der Senat hat am 27. November 2007 folgende Verordnungen erlassen: 148. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung

Der Senat hat am 27. November 2007 folgende Verordnungen erlassen: 148. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung 2007 / Nr. 57 vom 6. Dezember 2007 Der Senat hat am 27. November 2007 folgende Verordnungen erlassen: 144. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges

Mehr

2003 / Nr. 03 vom 22. Jänner 2003

2003 / Nr. 03 vom 22. Jänner 2003 2003 / Nr. 03 vom 22. Jänner 2003 3. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Integrative Therapie Master of Science - Integrative Therapie (Psychotherapie) der Donau-Universität

Mehr

Der Senat hat am 16. April 2009 folgende Verordnungen erlassen:

Der Senat hat am 16. April 2009 folgende Verordnungen erlassen: 2009 / Nr. 9 vom 27. April 2009 Der Senat hat am 6. April 2009 folgende Verordnungen erlassen: 6. Verordnung über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges Educational Leadership -

Mehr

73. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und das Curriculum des Postgradualen Universitätslehrganges

73. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und das Curriculum des Postgradualen Universitätslehrganges 2006 / Nr. 34 vom 23. Mai 2006 67. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und das Curriculum des postgradualen Universitätslehrganges Endodontie (MSc) 68. Festlegung des Lehrgangsbeitrages

Mehr

Der Senat hat am 15. Jänner 2009 folgende Verordnungen erlassen:

Der Senat hat am 15. Jänner 2009 folgende Verordnungen erlassen: 2009 / Nr. 4 vom 27. Jänner 2009 Der Senat hat am 15. Jänner 2009 folgende Verordnungen erlassen: 18. Verordnung über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges Hospital Management MBA

Mehr

2001 / Nr. 26 vom

2001 / Nr. 26 vom 2001 / Nr. 26 vom 19.11.01 41. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges "New Media Management" an der Donau-Universität Krems (Wiederverlautbarung) 42. Verordnung

Mehr

Mitteilungsblatt Sondernummer

Mitteilungsblatt Sondernummer Zentrale Verwaltung Mitteilungsblatt Sondernummer Studienjahr 2001/2002 Ausgegeben am 6. Februar 2002 Stück 8b 120. VERORDNUNG FÜR DEN UNIVERSITÄTSLEHRGANG PUBLIC MANAGEMENT AN DER FAKULTÄT FÜR WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTEN

Mehr

91. Festlegung des Lehrgangsbeitrages für den Universitätslehrgang Universitätslehrganges Psychosomatik für Gesundheitsdienste (Zertifikat)

91. Festlegung des Lehrgangsbeitrages für den Universitätslehrgang Universitätslehrganges Psychosomatik für Gesundheitsdienste (Zertifikat) 2014 / Nr. 19 vom 27. Februar 2014 Der Senat hat in der Sitzung vom 11. Februar 2014 die Änderungen folgender Verordnungen genehmigt. Das Rektorat hat diese Änderungen nicht untersagt. 89. Verordnung der

Mehr

STUDIENPLAN. 1 Ziele des Universitätslehrganges

STUDIENPLAN. 1 Ziele des Universitätslehrganges STUDIENPLAN FÜR DEN UNIVERSITÄTSLEHRGANG SOZIALWIRTSCHAFT, MANAGEMENT UND ORGANISATION SOZIALER DIENSTE (ISMOS) AN DER WIRTSCHAFTSUNIVERSITÄT WIEN (idf der Beschlüsse der Lehrgangskommission vom 28.06.2008,

Mehr

Der Senat hat am 29. Jänner 2008 folgende Verordnungen erlassen:

Der Senat hat am 29. Jänner 2008 folgende Verordnungen erlassen: 008 / Nr. 6 vom. Februar 008 Der Senat hat am 9. Jänner 008 folgende Verordnungen erlassen: 9. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges

Mehr

Der Senat hat am 10. Februar 2015 folgende Verordnungen erlassen, das Rektorat hat die Studien eingerichtet.

Der Senat hat am 10. Februar 2015 folgende Verordnungen erlassen, das Rektorat hat die Studien eingerichtet. 2015/ Nr. 13 vom 20. Februar 2015 Der Senat hat am 10. Februar 2015 folgende Verordnungen erlassen, das Rektorat hat die Studien eingerichtet. 37. Verordnung über das Curriculum des Universitätslehrganges

Mehr

31. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Facility Management (MSc)

31. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Facility Management (MSc) 2002 / Nr. 21 vom 2. Juli 2002 31. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Facility Management (MSc) 32. Verordnung der Donau-Universität

Mehr

Studienplan für den Universitätslehrgang Risiko- & Versicherungsmanagement

Studienplan für den Universitätslehrgang Risiko- & Versicherungsmanagement Studienplan für den Universitätslehrgang Risiko- & Versicherungsmanagement Aufgrund des 25 Abs 1 Z 10 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Mehr

38. Verordnung der Donau-Universität Krems über die. Facility Management (Akademische/r Experte/in Facility Management)

38. Verordnung der Donau-Universität Krems über die. Facility Management (Akademische/r Experte/in Facility Management) 2003 / Nr. 29 vom 12. November 2003 37. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Human, Corporate & IT Competence, (Akademischer Experte/in

Mehr

CURRICULUM ZUM UNIVERSITÄTSLEHRGANG FINANZMANAGEMENT. K 992/983

CURRICULUM ZUM UNIVERSITÄTSLEHRGANG FINANZMANAGEMENT. K 992/983 CURRICULUM ZUM UNIVERSITÄTSLEHRGANG FINANZMANAGEMENT. K 992/983 Inhaltsverzeichnis 1 Zielsetzung........................................... 3 2 Zulassung............................................ 3 3

Mehr

Erschienen im Mitteilungsblatt der Universität, Stück XXIX, Nummer 147, am , im Studienjahr 1998/99.

Erschienen im Mitteilungsblatt der Universität, Stück XXIX, Nummer 147, am , im Studienjahr 1998/99. Erschienen im Mitteilungsblatt der Universität, Stück XXIX, Nummer 147, am 21.09.1999, im Studienjahr 1998/99. 147. Universitätslehrgang für Öffentlichkeitsarbeit am Institut für Publizistik- und Kommunikationswissenschaft

Mehr

CURRICULUM ZUM AUFBAUSTUDIUM MASTER IN MANAGEMENT. K 992/569

CURRICULUM ZUM AUFBAUSTUDIUM MASTER IN MANAGEMENT. K 992/569 CURRICULUM ZUM AUFBAUSTUDIUM MASTER IN MANAGEMENT. K 992/569 Inhaltsverzeichnis 1 Zielsetzung........................................... 3 2 Zulassung............................................ 3 3 Aufbau

Mehr

15. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung. und den Studienplan des Universitätslehrganges Angewandte Adipositastherapie

15. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung. und den Studienplan des Universitätslehrganges Angewandte Adipositastherapie 2004 / Nr. 10 vom 14. April 2004 14. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und den Studienplan des Postgradualen Universitätslehrganges Unternehmensführung für Ärzte in der Niederlassung

Mehr

2014/ Nr. 62 vom 5. August 2014

2014/ Nr. 62 vom 5. August 2014 2014/ Nr. 62 vom 5. August 2014 240. Druckfehlerberichtigung: Verordnung der Donau-Universität Krems über das Curriculum des Universitätslehrganges Psychotherapie (Master of Science) (Fakultät für Gesundheit

Mehr

Der Senat hat am 18. Juni 2009 folgende Verordnungen erlassen:

Der Senat hat am 18. Juni 2009 folgende Verordnungen erlassen: 2009 / Nr. 31 vom 29. Juni 2009 Der Senat hat am 18. Juni 2009 folgende Verordnungen erlassen: 99. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges

Mehr

Der Senat hat am 19. November 2009 folgende Verordnungen erlassen, die neuen Universitätslehrgänge wurden vom Rektorat eingerichtet.

Der Senat hat am 19. November 2009 folgende Verordnungen erlassen, die neuen Universitätslehrgänge wurden vom Rektorat eingerichtet. 2009 / Nr. 71 vom 30. November 2009 Der Senat hat am 19. November 2009 folgende Verordnungen erlassen, die neuen Universitätslehrgänge wurden vom Rektorat eingerichtet. 287. Verordnung der Donau-Universität

Mehr

Der Senat hat am 14. April 2015 folgende Verordnungen erlassen, das Rektorat hat die Studien eingerichtet.

Der Senat hat am 14. April 2015 folgende Verordnungen erlassen, das Rektorat hat die Studien eingerichtet. 2015/ Nr. 30 vom 24. April 2015 Der Senat hat am 14. April 2015 folgende Verordnungen erlassen, das Rektorat hat die Studien eingerichtet. 92. Verordnung über das Curriculum des Universitätslehrganges

Mehr

Der Senat hat per 9. Oktober 2007 folgende Verordnungen erlassen:

Der Senat hat per 9. Oktober 2007 folgende Verordnungen erlassen: 2007 / Nr. 50 vom 17. Oktober 2007 Der Senat hat per 9. Oktober 2007 folgende Verordnungen erlassen: 113. Verordnung über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges Natural Medicine,

Mehr

2013 / Nr. 95 vom 24. September 2013

2013 / Nr. 95 vom 24. September 2013 2013 / Nr. 95 vom 24. September 2013 Der Senat hat in der Sitzung vom 17. September 2013 die Änderungen folgender Verordnungen genehmigt. Das Rektorat hat diese Änderungen nicht untersagt. 284. Verordnung

Mehr

Der Senat hat in der Sitzung vom 10. März 2015 die Änderungen folgender Verordnungen genehmigt. Das Rektorat hat diese Änderungen nicht untersagt.

Der Senat hat in der Sitzung vom 10. März 2015 die Änderungen folgender Verordnungen genehmigt. Das Rektorat hat diese Änderungen nicht untersagt. 2015 / Nr. 24 vom 25. März 2015 Der Senat hat in der Sitzung vom 10. März 2015 die Änderungen folgender Verordnungen genehmigt. Das Rektorat hat diese Änderungen nicht untersagt. 81. Verordnung der Donau-Universität

Mehr

14. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Traditionelle Chinesische Medizin an der Donau-Universität Krems

14. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Traditionelle Chinesische Medizin an der Donau-Universität Krems 2001 / Nr. 8 vom 15.06.01 13. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Traditionelle Chinesische Gesundheitspflege an der Donau-Universität Krems 14. Verordnung über

Mehr

Der Senat hat am 26. August 2010 folgende Verordnungen erlassen, die neuen Universitätslehrgänge wurden vom Rektorat eingerichtet.

Der Senat hat am 26. August 2010 folgende Verordnungen erlassen, die neuen Universitätslehrgänge wurden vom Rektorat eingerichtet. 2010/Nr. 62 vom 31. August 2010 Der Senat hat am 26. August 2010 folgende Verordnungen erlassen, die neuen Universitätslehrgänge wurden vom Rektorat eingerichtet. 184. Verordnung über das Curriculum des

Mehr

13. Druckfehlerberichtigung: Verordnung über das Curriculum des Universitätslehrganges Business Management College (Fakultät für Wirtschaft und Recht)

13. Druckfehlerberichtigung: Verordnung über das Curriculum des Universitätslehrganges Business Management College (Fakultät für Wirtschaft und Recht) 2012 / Nr. 07 vom 3. Februar 2012 12. Aufhebung von Verordnungen 13. Druckfehlerberichtigung: Verordnung über das Curriculum des Universitätslehrganges Business Management College (Fakultät für Wirtschaft

Mehr

CURRICULUM ZUM AUFBAUSTUDIUM GLOBAL EXECUTIVE MBA. K 992/593

CURRICULUM ZUM AUFBAUSTUDIUM GLOBAL EXECUTIVE MBA. K 992/593 CURRICULUM ZUM AUFBAUSTUDIUM GLOBAL EXECUTIVE MBA. K 992/593 Inhaltsverzeichnis 1 Zielsetzung........................................... 3 2 Zulassung............................................ 3 3 Aufbau

Mehr

Der Senat hat am 14. Oktober 2014 folgende Verordnungen erlassen, das Rektorat hat die Studien eingerichtet.

Der Senat hat am 14. Oktober 2014 folgende Verordnungen erlassen, das Rektorat hat die Studien eingerichtet. 2014 / Nr. 82 vom 27. Oktober 2014 Der Senat hat am 14. Oktober 2014 folgende Verordnungen erlassen, das Rektorat hat die Studien eingerichtet. 304. Verordnung über das Curriculum des Universitätslehrganges

Mehr

Der Senat hat in der Sitzung vom 13. Juni 2017 die Änderungen folgender Verordnungen genehmigt. Das Rektorat hat diese Änderungen nicht untersagt.

Der Senat hat in der Sitzung vom 13. Juni 2017 die Änderungen folgender Verordnungen genehmigt. Das Rektorat hat diese Änderungen nicht untersagt. 2017 / Nr. 53 vom 28. Juni 2017 Der Senat hat in der Sitzung vom 13. Juni 2017 die Änderungen folgender Verordnungen genehmigt. Das Rektorat hat diese Änderungen nicht untersagt. 164. Verordnung der Donau-Universität

Mehr

Versicherungswirtschaft

Versicherungswirtschaft K 992/935 Curriculum für den Universitätslehrgang Versicherungswirtschaft 1_UL_Versicherungswirtschaft_Curriculum Seite 1 von 6 Inkrafttreten: 1.10.2015 Inhaltsverzeichnis 1 Zielsetzung...3 2 Zulassung...3

Mehr

11. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Bewegungstherapie (Akademische/r BewegungstherapeutIn)

11. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Bewegungstherapie (Akademische/r BewegungstherapeutIn) 2002 / Nr. 6 vom 22 Februar 2002 11. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Bewegungstherapie (Akademische/r BewegungstherapeutIn) 12. Stellenausschreibungen 1 11.

Mehr

Der Senat hat am 10. Mai 2016 folgende Verordnungen erlassen, das Rektorat hat die Studien eingerichtet.

Der Senat hat am 10. Mai 2016 folgende Verordnungen erlassen, das Rektorat hat die Studien eingerichtet. 2016/ Nr. 43 vom 23. Mai 2016 Der Senat hat am 10. Mai 2016 folgende Verordnungen erlassen, das Rektorat hat die Studien eingerichtet. 86. Verordnung über das Curriculum des Universitätslehrganges Community

Mehr

2012/Nr. 76 vom 26. September 2012

2012/Nr. 76 vom 26. September 2012 2012/Nr. 76 vom 26. September 2012 Der Senat hat in der Sitzung vom 18. September 2012 die Änderungen folgender Verordnungen genehmigt. Das Rektorat hat diese Änderungen nicht untersagt. 244. Verordnung

Mehr

Der Senat hat in der Sitzung vom 16. April 2013 die Änderung folgender Verordnung genehmigt. Das Rektorat hat diese Änderung nicht untersagt.

Der Senat hat in der Sitzung vom 16. April 2013 die Änderung folgender Verordnung genehmigt. Das Rektorat hat diese Änderung nicht untersagt. 2013 / Nr. 44 vom 29. April 2013 Der Senat hat in der Sitzung vom 16. April 2013 die Änderung folgender Verordnung genehmigt. Das Rektorat hat diese Änderung nicht untersagt. 108. Verordnung der Donau-Universität

Mehr

FINANZDIENSTLEISTUNG

FINANZDIENSTLEISTUNG BEILAGE 6 zum Mitteilungsblatt 17. Stück, Nr. 165.4 2006/2007 06.06.2007 Gemäß 56 UG 2002 und 41 Teil B der Satzung der Universität Klagenfurt wird ab dem Wintersemester 2007/2008 an der Universität Klagenfurt

Mehr

115. Verordnung über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges Akademische Bauexpertin / Akademischer

115. Verordnung über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges Akademische Bauexpertin / Akademischer 2006 / Nr. 44 vom 11. Juli 2006 115. Verordnung über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges Akademische Bauexpertin / Akademischer Bauexperte (Wiederverlautbarung) 116. Verordnung

Mehr

Der Senat hat am 17. Juli 2012 folgende Verordnungen erlassen, das Rektorat hat die Studien eingerichtet.

Der Senat hat am 17. Juli 2012 folgende Verordnungen erlassen, das Rektorat hat die Studien eingerichtet. 2012/Nr. 63 vom 1. August 2012 Der Senat hat am 17. Juli 2012 folgende Verordnungen erlassen, das Rektorat hat die Studien eingerichtet. 191. Verordnung über das Curriculum des Universitätslehrganges Spirituelle

Mehr

CURRICULUM ZUM UNIVERSITÄTSLEHRGANG MANAGEMENT. K 992/941

CURRICULUM ZUM UNIVERSITÄTSLEHRGANG MANAGEMENT. K 992/941 CURRICULUM ZUM UNIVERSITÄTSLEHRGANG MANAGEMENT. K 992/941 Inhaltsverzeichnis 1 Zielsetzung........................................... 3 2 Zulassung............................................ 3 3 Aufbau

Mehr

229. Verordnung der Donau-Universität Krems über das Curriculum des Universitätslehrganges Mototherapie (Master of Science) (Wiederverlautbarung)

229. Verordnung der Donau-Universität Krems über das Curriculum des Universitätslehrganges Mototherapie (Master of Science) (Wiederverlautbarung) 2011/Nr. 56 vom 5. Oktober 2011 Der Senat hat in der Sitzung vom 20. September 2011 die Änderungen folgender Verordnungen genehmigt. Das Rektorat hat diese Änderungen nicht untersagt. 228. Verordnung der

Mehr

CURRICULUM UNIVERSITÄTSLEHRGANGES FÜR BERATUNG, BETREUUNG UND KOOPERATION IN PSYCHOSOZIALEN EINRICHTUNGEN

CURRICULUM UNIVERSITÄTSLEHRGANGES FÜR BERATUNG, BETREUUNG UND KOOPERATION IN PSYCHOSOZIALEN EINRICHTUNGEN BEILAGE 1 zum Mitteilungsblatt 23. Stück (Nr. 195.1) 2005/2006 16.08.2006 CURRICULUM des UNIVERSITÄTSLEHRGANGES FÜR BERATUNG, BETREUUNG UND KOOPERATION IN PSYCHOSOZIALEN EINRICHTUNGEN an der ALPEN-ADRIA-UNIVERSITÄT

Mehr

52. Festlegung des Lehrgangsbeitrages für den Universitätslehrgang. LL.M Medizinrecht ( Health Care Law LL.M) / MLS Medizinrecht (Health Care Law MLS)

52. Festlegung des Lehrgangsbeitrages für den Universitätslehrgang. LL.M Medizinrecht ( Health Care Law LL.M) / MLS Medizinrecht (Health Care Law MLS) 2006 / Nr. 22 vom 24. März 2006 50. Festlegung des Lehrgangsbeitrages für den Universitätslehrgang LL.M Medizinrecht ( Health Care Law LL.M) / MLS Medizinrecht (Health Care Law MLS) 51. Verordnung der

Mehr