Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung. GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG)

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1 Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG) Nach dem Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz und dem GKV-Finanzierungsgesetz hat die schwarz-gelbe Koalition das dritte große Gesetzesvorhaben im Bereich Gesundheit verwirklicht. Das GKV-Versorgungsstrukturgesetz ist am in Kraft getreten. Mit dem GKV-VStG setzt die schwarz-gelbe Regierungskoalition die Reform der Strukturen des Gesundheitswesens um. Die Politik erkennt erstmals an, dass es in Deutschland einen Ärztemangel gibt und die ambulante Versorgung in Zukunft stark gefährdet ist; ein Umstand den Vorgängerregierungen und insbesondere das zuerst grün, dann rot geführte Bundesgesundheitsministerium stets leugnete. Die Gründe des Ärztemangels liegen im demografischen Wandel auch in der Ärzteschaft, in der sinkenden Attraktivität des Arztberufes und in den anachronistischen Regelungen der Bedarfsplanung. Beim Versorgungsstrukturgesetz setzt die Politik dabei weitestgehend auf die bestehenden Strukturen insbesondere den Kollektivvertrag über die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) sowie den Gemeinsamen Bundesausschuss und baut bestehende Befugnisse und Verantwortlichkeiten der Körperschaften und Institutionen weiter aus. Der Verband der niedergelassenen Ärzte Deutschlands, NAV- Virchow-Bund, fasst hier die wesentlichen Inhalte zusammen. Das Versorgungsstrukturgesetz gibt hierbei folgende zentrale Ziele vor: - Sicherstellung der flächendeckenden Versorgung - Reform des vertragsärztlichen (und vertragszahnärztlichen) Vergütungssystems - Einführung einer neuen ambulanten spezialärztlichen Versorgung - Bereitstellung innovativer Behandlungsmethoden - Weiterentwicklung der Strukturen des Gemeinsamen Bundesausschusses - Stärkung wettbewerblicher Handlungsmöglichkeiten der Krankenkassen Diese Ziele sollen durch Änderungen der Sozialgesetzbücher, der Ärzte- Zulassungsordnung und weiterer Gesetze und Verordnungen hinsichtlich folgender Regelungen erreicht werden:

2 Bundesverband für Ambulantes Operieren e.v. (BAO), Bonn Seite 2 Übersicht Bedarfsplanung 99 SGB V...2 Vergütungsanreize 87, 87 b Abs. 3 SGB V...3 Strukturfonds 105 SGB V...3 Praxisverkauf und Sitzverlegung 103, 105 SGB V...4 Krankenhausleistungen durch Vertragsärzte 115 a, b SGB V...5 Eigeneinrichtungen der KV und Kommunen 105 SGB V...5 Mobile Versorgungskonzepte 24 Ärzte-ZV...5 Sektorenübergreifende Regelung des Notdienstes 75 Abs. 1 SGB V...5 Ermächtigungen 116, 116 a SGB V, 31 a Ärzte-ZV...5 Aufhebung der Residenzpflicht 24 Ärzte-ZV...6 Sonderbedarfszulassungen 103 SGB V...6 Regionalisierung der Honorarverteilung 87 b SGB V...6 Wegfall der Honorar-Konvergenz 87 Abs. 9 SGB V...7 Ambulante Kodierrichtlinien 295 Abs. 3 SGB V...7 Wirtschaftlichkeitsprüfungen 106 Abs. 5 e SGB V...7 Heilmittelverordnungen 84 Abs. 8, 106 Abs. 2 SGB V...7 Ambulante spezialfachärztliche Versorgung 116 b SGB V...7 Delegation ärztlicher Leistung 28 SGB V...9 Entlassmanagement nach Krankenhausaufenthalt 39 Absatz 1 SGB V...9 Gemeinsamer Bundesausschuss 91 SGB V...9 Innovative Behandlungsmethoden 137 e SGB V...10 Ärztliche Selbstverwaltung 77, 79 c SGB V...10 Krankenkassen: Mehr Wettbewerb und Sanktionsmöglichkeiten für Vorstände 35 a SGB IV, 11 SGB V...11 Medizinische Versorgungszentren 95, 103 SGB V...11 Telemedizin 87 SGB V...12 Vereinbarung von Familie und Beruf 32 Ärzte-ZV...12 Unzulässige Zuwendungen und IGeL 73 Abs. 7, 128 SGB V...12 Wartezeiten 75 SGB V...13 Ärztenetze 87 SGB V...13 Elektronische Gesundheitskarte 4 Abs. 6, 291 a SGB V...13 Befristung von Zulassungen 19 Abs. 4 Ärzte-ZV...13 Modellvorhaben zur Arzneimittelversorgung 64 a SGB V...13 Rückumwandlung eines Angestelltensitzes 95 Abs. 9 b...14 Bedarfsplanung 99 SGB V Die Bedarfsplanung gemäß 99 SGB V wird durch das Versorgungsstrukturgesetz grundlegend überarbeitet. Bisher entsprechen die Planungsbereiche den Stadt- und Landkreisen. Im Versorgungsstrukturgesetz ist bestimmt, dass der Gemeinsame Bundesausschuss neue Planungsbereiche erarbeitet, deren Ausgestaltung sich an den Anforderungen für eine flächendeckende Versorgung orientiert. Dabei können die Bereiche für hausärztliche, fachärztliche und spezialisierte fachärztliche Versorgung unterschiedlich ausgestaltet werden. Bei der Anpassung der Verhältniszahlen muss

3 Bundesverband für Ambulantes Operieren e.v. (BAO), Bonn Seite 3 der Gemeinsame Bundesausschuss die demografische Entwicklung der jeweiligen Region berücksichtigen (Demografiefaktor). Die Länder erhalten ein größeres Mitwirkungsrecht und sind künftig im Gemeinsamen Bundesausschuss mitberatend tätig. Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben künftig im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen, den aufgestellten Bedarfsplan den zuständigen Landesbehörden vorzulegen. Die Landesbehörden erhalten ein Beanstandungsrecht. Die Länder erhalten Rechtsaufsicht über die Landesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen. Diese Landesausschüsse können regionale Gremien zu sektorübergreifenden Versorgungsfragen bilden. Diese bestehen aus der Kassenärztlichen Vereinigung, den Landesverbänden der Krankenkassen und der Ersatzkassen, der Landeskrankenhausgesellschaft sowie weiteren Beteiligten (gemeint sind andere Sozialleistungsträger, Landesärztekammern, Patientenorganisationen und Landesbehörden). Diese Gremien erhalten einen Gestaltungsspielraum beispielsweise bei der Festlegung der Verhältniszahlen und der Planungsbereiche. Die Beschlüsse dieses Gremiums sind jedoch für den Landesausschuss nicht bindend ( 90, 90 a SGB V). Bisher nach 101 Absatz 2 unbeplante Arztgruppen ( unter ) bleiben im Gesetz weiterhin unbeplant. Allerdings hat die KBV bereits geäußert, dass sie sich bei der Umsetzung der Bedarfsplanungsrichtlinien im Gemeinsamen Bundesausschuss (Unterausschuss Bedarfsplanung) für die Beplanung aller Arztgruppen einsetzen wird (Erweiterung der bisherigen 14 Planungsgruppen auf 34). Die Bedarfsplanungsrichtlinien sollen bis zum vom Gemeinsamen Bundesausschuss erarbeitet werden. Vergütungsanreize 87, 87 b Abs. 3 SGB V Für besonders förderungswürdige Leistungen sowie für Leistungen von besonders zu fördernden Leistungserbringern in strukturschwachen Gebieten können Vergütungszuschläge gemäß 87a Abs. 2 SGB V vereinbart werden. Hat der Landesausschuss Ärzte und Krankenkassen Unterversorgung, drohende Unterversorgung oder zusätzlichen Versorgungsbedarf festgestellt, dürfen gemäß 87 b Abs. 3 SGB V für Ärzte der betroffenen Arztgruppe im Verteilungsmaßstab Maßnahmen zur Fallzahlbegrenzung oder Fallzahlminderung bei der Behandlung von Patienten des betreffenden Planungsbereiches nicht angewendet werden. Strukturfonds 105 SGB V Die jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigungen erhalten gemäß 105 Abs. 1 a SGB V die Möglichkeit, einen Strukturfonds zu gründen. Daraus können beispielsweise Investitionshilfen bei Neuniederlassungen, Gründungen von Zweigpraxen, Vergütungszuschläge, Zuschläge für Ausbildung oder Vergabe von Stipendien bezahlt werden, um Ärzte in unterversorgte Regionen zu locken. Finanziert

4 Bundesverband für Ambulantes Operieren e.v. (BAO), Bonn Seite 4 wird dieser Fond mit 0,1 Prozent der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung, über die die KV verfügt. Den gleichen Betrag steuern die Landesverbände der Krankenkassen bei. Praxisverkauf und Sitzverlegung 103, 105 SGB V Ziel des Versorgungsstrukturgesetzes ist es, in gesperrten Planungsbereichen die Überversorgung abzubauen und so zu einer gleichmäßigeren Verteilung der Ärzte im Land zu gelangen. Zwar ist die im Gesetzesentwurf ursprünglich aufgenommene Regelung zum Vorkaufsrecht von Praxen durch die Kassenärztlichen Vereinigungen ist im Versorgungsstrukturgesetz nicht umgesetzt worden. Dennoch wird den Kassenärztlichen Vereinigungen die Möglichkeit eingeräumt, den Aufkauf von Praxen bei Verzicht auf den Vertragsarztsitz finanziell zu fördern ( 105 Abs. 3 SGB V). In Gebieten mit Zulassungsbeschränkungen entscheidet gemäß 103 Abs. 3 a SGB V in Zukunft der Zulassungsausschuss, ob eine Nachbesetzung erfolgen soll oder nicht, also Krankenkassen und KVen gemeinsam. Der Zulassungsausschuss hat grundsätzlich zu prüfen, ob überhaupt ein Nachbesetzungsverfahren in Gang zu setzen ist. Darüber hinaus sind wirtschaftliche Aspekte zu berücksichtigen, beispielsweise, ob eine Ablehnung weitere Ärzte treffen würde, weil eine Berufsausübungsgemeinschaft bestand. Auch familiäre Interessen muss der Ausschuss einbeziehen, also Konstellationen, in denen ein Ehegatte, Lebenspartner oder Kind die Praxis übernehmen möchte. In solchen Fällen kann er die Nachbesetzung nicht ablehnen. Falls der Zulassungsausschuss eine Nachbesetzung ablehnt, muss die KV für den Aufkauf des Praxissitzes eine Entschädigung in Höhe des Verkehrswerts an den Praxisinhaber oder dessen Erben zahlen. Diese Regelung des 103 Abs. 3 SGB V tritt erst 2013 in Kraft. Klagen gegen den Beschluss des Zulassungsausschusses, mit dem einem Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens entsprochen wird, haben keine aufschiebende Wirkung. Die Auswahlkriterien für die Nachbesetzung werden um folgende Kriterien ergänzt: eine mindestens fünf Jahre dauernde vertragsärztliche Tätigkeit in einem Gebiet, in dem der Landesausschuss das Bestehen von Unterversorgung festgestellt hat, ob ein Bewerber bereit ist, besondere Versorgungsbedürfnisse, die in der Ausschreibung der KV definiert wurden, zu erfüllen. Die Dauer der ärztlichen Tätigkeit wird verlängert um Zeiten, in denen die ärztliche Tätigkeit wegen der Erziehung von Kindern oder der Pflege pflegebedürftiger naher Angehöriger in häuslicher Umgebung unterbrochen worden ist. Die Verlegung des Praxissitzes ist nur noch unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Möchte ein Niedergelassener seine Praxis verlegen, muss er gemäß 27 Abs. 7 Ärzte-ZV darauf achten, dass sich die Versorgungssituation am Ort des

5 Bundesverband für Ambulantes Operieren e.v. (BAO), Bonn Seite 5 Praxissitzes dadurch nicht verschlechtert. Das gilt auch für die Verlegung von Praxissitzen in Medizinische Versorgungszentren (MVZ). Krankenhausleistungen durch Vertragsärzte 115 a, b SGB V Ambulante Operationen und sonstige stationsersetzende Eingriffe gemäß 115 a und b SGB V können künftig auch auf der Grundlage von Verträgen zwischen Krankenhäusern und niedergelassenen Vertragsärzten ambulant im Krankenhaus oder in der Arztpraxis erbracht werden. Das Bundessozialgericht (BSG) hatte im März 2011 entschieden, dass ambulante Operationen nach 115 b SGB V nur durch Klinikoperateure oder durch Belegärzte, jeweils in Verbindung mit einem Anästhesisten des Krankenhauses, erfolgen dürften. Vertragsärzte ohne Belegarztstatus durften dem BSG zufolge ihre Patienten nicht in der Klinik operieren, Krankenhäuser solche Ärzte nicht zur Durchführung ambulanter Operationen einsetzen. Dies ändert das GKV-VStG. Wird ein niedergelassener Vertragsarzt in Zukunft von einem Krankenhaus beauftragt, eine vor- oder nachstationäre Behandlung zu erbringen, handelt es sich um eine Leistung, die vom Krankenhaus vergütet werden muss. Sie wird zudem nicht mehr im Rahmen des Sicherstellungsauftrags erbracht. Eigeneinrichtungen der KV und Kommunen 105 SGB V Kassenärztliche Vereinigungen sollen künftig leichter eigene Praxen betreiben können. Neu aufgenommen wurde hierzu in 105 Abs. 1 SGB V, dass die Honorare für dort erbrachte Leistungen aus der Gesamtvergütung bezahlt werden und nicht aus dem Verwaltungsetat der KV. Darüber hinaus können auch Kommunen in Absprache mit der zuständigen KV eigene Praxen eröffnen, um die Versorgung sicherzustellen ( 105 Abs. 5 SGB V). Mobile Versorgungskonzepte 24 Ärzte-ZV Der Ausbau von mobilen Versorgungskonzepten, so genannten Arztstationen, soll unterstützt werden, so etwa durch die Möglichkeit zur Tätigkeit an weiteren Orten, oder die Bildung von Zweigpraxen. Die von der Rechtsprechung entwickelten zeitlichen Beschränkungen für Nebenbeschäftigungen von Vertragsärzten in der stationären Versorgung werden gelockert ( 24 Absatz 3 Ärzte-ZV). Sektorenübergreifende Regelung des Notdienstes 75 Abs. 1 SGB V Kassenärztliche Vereinigungen können künftig den vertragsärztlichen Notdienst durch Kooperationen oder organisatorische Verknüpfungen mit Krankenhäusern sektorenübergreifend sicherstellen. Ermächtigungen 116, 116 a SGB V, 31 a Ärzte-ZV Krankenhäuser können künftig zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Landesausschuss für das Gebiet, in dem das Krankenhaus liegt, einen zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf festgestellt hat. Eine solche Ermächtigung kann auch auf Ärzte erweitert werden, die

6 Bundesverband für Ambulantes Operieren e.v. (BAO), Bonn Seite 6 in Rehabilitations- und Pflegeeinrichtungen arbeiten. Ermächtigt werden können auch Ärzte, die in einem Krankenhaus, in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung oder in einer stationären Pflegeeinrichtung tätig sind. Diese müssen jedoch die Weiterbildung abgeschlossen haben und der Träger der Einrichtung, in der der Arzt tätig ist, muss zustimmen ( 116 und 116 a SGB V). Aufhebung der Residenzpflicht 24 Ärzte-ZV Die Residenzpflicht wird grundsätzlich auch in nicht unterversorgten Regionen aufgehoben. Die Notfallversorgung darf dadurch aber nicht gefährdet werden. Sonderbedarfszulassungen 103 SGB V Das Instrument der Sonderbedarfszulassung zur Feinsteuerung der Versorgungssituation soll weiterentwickelt werden. Der Gemeinsame Bundesausschuss soll hierzu Vorgaben entwickeln, wie ein lokaler Sonderbedarf festgestellt werden kann und welche Qualitätsanforderungen hierfür gestellt werden ( 101 Abs. 1 SGB V). Entgegen dem Referentenentwurf hat die Regelung Bestand, dass die Bedarfsplanung für Arztgruppen unter bundesweit Ärzten entfällt. Dies betrifft in erster Linie Pathologen, Nuklearmediziner und Humangenetiker, in deren Bereichen große Honorarabflüsse zu verzeichnen sind ( 101 Absatz 2 Nummer 2 SGB V). Allerdings hat die KBV bereits geäußert, dass sie sich bei der Umsetzung der Bedarfsplanungsrichtlinien im Gemeinsamen Bundesausschuss (Unterausschuss Bedarfsplanung) für die Beplanung aller Arztgruppen einsetzen wird (Erweiterung der bisherigen 14 Planungsgruppen auf 34). Dabei sollen vier Planungsbereiche entstehen: 1. die hausärztliche Versorgung, 2. die wohnortnahe fachärztliche Versorgung (Kinderärzte, allgemeine Internisten, Dermatologen, HNO-Ärzte), 3. der Sonderbereich I der fachärztlichen Versorgung (u.a. Fachinternisten und Radiologen) sowie 4. der Sonderbereich II der fachärztlichen Versorgung (u.a. Laborärzte, Pathologen Strahlentherapeut) Die Bedarfsplanungsrichtlinien sollen bis zum vom Gemeinsamen Bundesausschuss erarbeitet werden. Regionalisierung der Honorarverteilung 87 b SGB V Die Vergütung der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärztinnen und Ärzte erfolgt künftig wieder im Rahmen einer regionalen Honorarverteilung, die nach haus- und fachärztlichen Versorgungsbereichen getrennt wird. Verantwortlich hierfür ist ausschließlich die Kassenärztliche Vereinigung, die hierzu einen Honorarverteilungsmaßstab nur noch im Benehmen mit den Krankenkassen erlässt ( 87 b Absatz 1 SGB V).

7 Bundesverband für Ambulantes Operieren e.v. (BAO), Bonn Seite 7 Wegfall der Honorar-Konvergenz 87 Abs. 9 SGB V Die erst 2010 im SGB V eingeführte Regelung zur schrittweisen Konvergenz der Vergütungen wurde ersatzlos gestrichen. Ambulante Kodierrichtlinien 295 Abs. 3 SGB V Bundesweite Vorgaben zur ambulanten Kodierung gibt es nicht mehr. Die hierzu bestehende Regelung wurde aufgehoben. Wirtschaftlichkeitsprüfungen 106 Abs. 5 e SGB V Die Gefahr für Vertragsärzte, in Regress genommen zu werden, ist entschärft worden: Nach der Devise Beratung vor Regress wird bei erstmaliger Überschreitung des Budgets um 25 Prozent eine Beratung des Arztes stattfinden. Erst danach kann er bei wiederholter Überschreitung des Richtgrößenvolumens in Regress genommen werden. Bereits während der Beratung können Praxisbesonderheiten beantragt werden ( 106 Absatz 5 e SGB V). Heilmittelverordnungen 84 Abs. 8, 106 Abs. 2 SGB V Versicherte mit langfristigem Behandlungsbedarf haben gemäß 32 Abs.1 a SGB V die Möglichkeit, sich auf Antrag die erforderlichen Heilmittel von der Krankenkasse für einen geeigneten Zeitraum genehmigen zu lassen. Mit dem Versorgungsstrukturgesetz werden diese Heilmittelverordnungen nun von der Wirtschaftlichkeitsprüfung ausgenommen ( 106 SGB V). Gemäß 84 Abs. 8 SGB V legen die KBV und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen erstmalig bis zum 30. September 2012 Praxisbesonderheiten für die Verordnung von Heilmitteln fest, die bei der Prüfung nach 106 SGB V anzuerkennen sind. Ambulante spezialfachärztliche Versorgung 116 b SGB V Es bleibt dabei, dass das ambulante Operieren sowie sonstige stationsersetzende Leistungen nicht zu diesem Bereich zählen. Unter die spezialfachärztliche Versorgung fallen vielmehr nur folgende Erkrankungen und Leistungen: Schwere Verlaufsformen von Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen bei - onkologischen Erkrankungen - HIV/AIDS - rheumatologischer Erkrankungen - Herzinsuffizienz (NYHA Stadium 3-4) - Multiple Sklerose - zerebralen Anfallsleiden (Epilepsie) - komplexe Erkrankungen im Rahmen der pädiatrischen Kardiologie - der Versorgung von Frühgeborenen mit Folgeschäden

8 Bundesverband für Ambulantes Operieren e.v. (BAO), Bonn Seite 8 - Querschnittslähmung bei Komplikationen, die eine interdisziplinäre Versorgung erforderlich machen; seltene Erkrankungen und Erkrankungszustände mit entsprechend geringen Fallzahlen, wie: - Tuberkulose - Mukoviszidose - Hämophilie - Fehlbildungen, angeborene Skelettsystemfehlbildungen und neuromuskuläre Erkrankungen - schwerwiegende immunologische Erkrankungen - biliäre Zirrhose - primär sklerosierende Cholangitis - Morbus Wilson - Transsexualismus - Versorgung von Kindern mit angeborenen Stoffwechselstörungen - Marfan-Syndrom - pulmonale Hypertonie - Kurzdarmsyndrom - Versorgung von Patienten vor oder nach Lebertransplantation sowie hochspezialisierte Leistungen, wie - CT/MRT-gestützte interventionelle schmerztherapeutische Leistungen - Brachytherapie. Der Gemeinsame Bundesausschuss muss bis zum 31. Dezember 2012 für die verschiedenen Indikationen die Anforderungen festlegen, die erfüllt werden müssen. Damit soll er auch auf eine Kooperation der beteiligten Leistungserbringer hinwirken. Im Fall von schweren Verlaufsformen onkologischer Erkrankungen ist er zu Kooperationsvorgaben verpflichtet. Sind dann im Einzelfall jedoch keine Kooperationspartner vorhanden oder bereit zur Zusammenarbeit, entfällt die Verpflichtung dazu. Zudem wird häufig die Überweisung einer niedergelassenen Ärztin oder eines niedergelassenen Arztes Voraussetzung dafür werden, dass der Patient entsprechende ambulante Leistungen im Krankenhaus beanspruchen kann. In der verabschiedeten Neufassung der entsprechenden Gesetzespassage heißt es hierzu: Für seltene Erkrankungen und Erkrankungszustände mit entsprechend geringen Fallzahlen sowie hochspezialisierte Leistungen regelt der GBA, in welchen Fällen die ambulante spezialfachärztliche Leistungserbringung die Überweisung durch den behandelnden Arzt voraussetzt. Für die Behandlung von schweren Verlaufsformen kann er Empfehlungen als Entscheidungshilfe für den behandelnden Arzt abgeben, in welchen medizinischen Fallkonstellationen bei der jeweiligen Krankheit von einem besonderen Krankheitsverlauf auszugehen ist.

9 Bundesverband für Ambulantes Operieren e.v. (BAO), Bonn Seite 9 Weiter wird bestimmt, dass bei schweren Verlaufsformen von Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen die ambulante spezialfachärztliche Versorgung die Überweisung durch einen Vertragsarzt voraussetzt. Abgerechnet werden die Leistungen dieses Versorgungsbereichs von den Krankenhäusern direkt mit den Krankenkassen. Niedergelassene Ärzte können ebenso verfahren. Zusätzlich steht es ihnen aber frei, die KVen mit der Abrechnung zu beauftragen. Grundlage dafür soll ein eigenes Kapitel für diese Leistungen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) sein. Im Gesetz wird darauf verwiesen, dass die morbiditätsorientierte Gesamtvergütung um diese Honoraranteile bereinigt werden muss. Die Koalition will allerdings sichergestellt wissen, dass die morbiditätsorientierte Gesamtvergütung weder zulasten der Vergütung der Hausärzte noch zulasten der Vergütung der fachärztlichen Grundversorger geht. Entsprechende Honorarverlagerungen, die möglicherweise zu Sicherstellungsproblemen im Bereich der fachärztlichen Grundversorgung führen könnten, sollen vermieden werden. Delegation ärztlicher Leistung 28 SGB V Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband werden dazu aufgefordert, innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes (also bis zum 30. Juni 2012) eine Liste delegationsfähiger Leistungen in der ambulanten ärztlichen Versorgung zu erstellen ( 28 Absatz 1 SGB V). Die Bundesärztekammer kann hierzu Stellung nehmen. Bei der Delegation ärztlicher Leistungen muss, so die Gesetzesbegründung, die Letztverantwortung des Arztes erhalten bleiben. Der Arzt muss jedoch die Hilfsperson je nach den Erfordernissen überwachen und anleiten. Unberührt davon bleibt die durch den Gemeinsamen Bundesausschuss beschlossene Richtlinie zur Heilkundeübertragung im Rahmen von Modellvorhaben. In dieser wurde festgelegt, in welchen Fällen eine Übertragung von Heilkunde auf Angehörige der Pflegeberufe möglich ist. Hierzu besteht die Möglichkeit für die Krankenkassen, entsprechende Modellvorhaben durchzuführen ( 63 Absatz 3 c SGB V). Entlassmanagement nach Krankenhausaufenthalt 39 Absatz 1 SGB V Das Bundesgesundheitsministerium kritisiert, dass nicht alle Krankenhäuser ihren Patienten das 2007 gemäß 11 SGB V eingeführte Versorgungsmanagement angeboten haben, mit dem Probleme beim Übergang in die ambulante Versorgung und die Pflege behoben werden sollten. Im Gesetz wird nun noch einmal der Anspruch der Versicherten beim Übergang in die Versorgung nach der Krankenhausbehandlung betont ( 39 Absatz 1 SGB V). Gemeinsamer Bundesausschuss 91 SGB V Der unparteiische Vorsitzende, die weiteren unparteiischen Mitglieder und deren Stellvertreter werden zukünftig von den Trägerorganisationen (KBV, KZBV, Deutsche Krankenhausgesellschaft und Spitzenverband Bund der Gesetzlichen Krankenkassen) vorgeschlagen. Um den Kreis der möglichen Kandidaten nicht zu sehr einzuschränken, wird die so genannte Karenzzeit von drei Jahren auf ein Jahr

10 Bundesverband für Ambulantes Operieren e.v. (BAO), Bonn Seite 10 verkürzt. Als Bewerber kommen nur Personen in Frage, die im Jahr zuvor nicht bei Organisationen der gemeinsamen Selbstverwaltung gearbeitet haben, also bei Kassenärztlicher Bundesvereinigung, Deutscher Krankenhausgesellschaft oder dem Spitzenverband der Krankenkassen und deren Mitgliedern. Ausgeschlossen ist die Bewerbung auch für Krankenhaus- und Vertragsärzte, Zahnärzte und Vertragspsychotherapeuten. Der Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages kann die Kandidaten anhören und ihrer Berufung widersprechen, wenn er die Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit als nicht gewährleistet ansieht. Die Amtszeit im Beschlussgremium beträgt ab dem 1. Juli 2012beginnend sechs Jahre. Weitere Amtszeiten der Unparteiischen sind ab der am 1. Juli 2018 beginnenden Amtszeit ausgeschlossen. Bei Beschlüssen, von denen nicht jede der drei Leistungserbringerorganisationen (KBV, DKG und Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung) wesentlich betroffen ist, werden die Stimmen der nicht betroffenen Leistungserbringerorganisationen jeweils zu gleichen Teilen auf die Mitglieder der betroffenen Leistungserbringerorganisationen übertragen ( 91 Absatz 2 a SGB V). Für Beschlüsse, die nicht allein einen der Leistungssektoren wesentlich betreffen und die zur Folge haben, dass eine bisher zulasten der Krankenkassen erbringbare Leistung zukünftig nicht mehr zu deren Lasten erbracht werden darf, wird ein Mindestquorum von neun Stimmen eingeführt, um diese weitreichenden Entscheidungen auf eine breitere Akzeptanzbasis zu stellen ( 91 Absatz 7 SGB V). Die Transparenz und die Beteiligungsmöglichkeiten an der Entscheidungsfindung im Gemeinsamen Bundesausschuss werden weiter gestärkt. Hierzu erhalten die bei den jeweiligen Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses stellungnahmeberechtigten Verbände und Institutionen das Recht, beim Gemeinsamen Bundesausschuss auch mündlich angehört zu werden ( 91 Absatz 9 SGB V). Innovative Behandlungsmethoden 137 e SGB V Der Gemeinsame Bundesausschuss musste bislang innovativen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die ambulant erbracht werden, zustimmen, bevor sie von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen wurden. Wenn kein ausreichender Nutzenbeleg für eine Behandlung vorlag, konnte er sie ablehnen, zugleich jedoch nicht selbst versuchen, den Nutzen nachzuweisen. Das ändert sich jetzt. Der Gemeinsame Bundesausschuss kann nun selbst Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, deren Nutzen noch nicht hinreichend belegt ist, aber die das Potenzial einer erforderlichen Behandlungsalternative bieten, zeitlich begrenzt erproben lassen ( 137e SGB V). Ärztliche Selbstverwaltung 77, 79 c SGB V KVen können sich in Zukunft vereinigen ( 77 Absatz 2 SGB V). Bei den KVen wie bei der KBV müssen die jeweiligen Fachausschüsse aus Mitgliedern bestehen, die an der entsprechenden Versorgung (haus- oder fachärztlich) teilnehmen. Haus- und Fachärzte sollen getrennt Vorstände vorschlagen können ( 79 c Satz 1 SGB V).

11 Bundesverband für Ambulantes Operieren e.v. (BAO), Bonn Seite 11 Krankenkassen: Mehr Wettbewerb und Sanktionsmöglichkeiten für Vorstände 35 a SGB IV, 11 SGB V Als Reaktion auf den Umgang mit ehemaligen Versicherten der insolventen City BKK, die von anderen Versicherungen abgelehnt worden waren, soll das Bundesversicherungsamt künftig Vorstandmitglieder von Krankenkassen ihres Amtes entheben können, wenn sie ihre Pflicht verletzen. Die Aufsichtsbehörde kann den sofortigen Vollzug anordnen ( 35 a Absatz 7 SGB IV). Die wettbewerblichen Spielräume der Krankenkassen werden vergrößert. Dazu können Krankenkassen die Angebotsmöglichkeiten für Satzungsleistungen erweitern ( 11 Absatz 6 SGB V). Dabei geht es ausschließlich um Leistungen, die eine Krankenkasse zusätzlich und im unmittelbaren Zusammenhang zum allgemeinen Leistungskatalog der GKV allen ihren Versicherten gewähren kann. Die Leistungen dürfen aber nicht vom Gemeinsamen Bundesausschuss ausgeschlossen worden sein. Die für erweiterte Satzungsregelungen in Betracht kommenden Leistungsbereiche sind eng umrissen und betreffen: - medizinische Vorsorgemaßnahmen ( 23 SGB V), - künstliche Befruchtung ( 27a SGB V), - zahnärztliche Behandlung ohne die Versorgung mit Zahnersatz ( 28 Absatz 2 SGB V), - die Versorgung mit nicht verschreibungspflichtigen apothekenpflichtigen Arzneimitteln ( 34 Absatz 1 Satz 1 SGB V), Heilmitteln ( 32 SGB V) und Hilfsmitteln ( 33 SGB V), - häusliche Krankenpflege ( 37 SGB V), - Haushaltshilfe ( 38 SGB V) und - medizinische Rehabilitationsleistungen ( 40 SGB V) sowie - Leistungen von nicht zugelassenen Leistungserbringern. Medizinische Versorgungszentren 95, 103 SGB V Die Intention des Gesetzgebers in Bezug auf Medizinische Versorgungszentren (MVZ) ist, dass die Entscheidungen der Ärzte nicht durch wirtschaftliche Interessen diktiert werden sollen. Deshalb können nur noch Vertragsärzte, Krankenhäuser, gemeinnützige Einrichtungen, die auf Grund von Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen und die Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen nach 126 Abs.3 SGB V MVZ gründen. Medizinische Versorgungszentren sind nach wie vor ärztlich geleitete Einrichtungen. Es wird konkretisiert, dass der ärztliche Leiter selbst als angestellter Arzt oder Vertragsarzt in der Einrichtung tätig sein muss und in medizinischen Fragen keinerlei Weisungen unterliegen darf ( 95 Abs. 1 Satz 3 SGB V). MVZ können keine Aktiengesellschaften, sondern nur noch Personengesellschaften, Gemeinschaften mit beschränkter Haftung und eingetragene Genossenschaften sein ( 95 Absatz 1a SGB V). Eine Regelung, wonach die Anteilsmehrheit eines MVZ in ärztlicher Hand sein muss, wurde zwar nicht in das Gesetz aufgenommen, allerdings werden bei Neubesetzungen von Praxissitzen MVZ, die nicht mehrheitlich von Medizinern geführt werden, nachrangig zum Zuge kommen ( 103 Abs. 4 c SGB V).

12 Bundesverband für Ambulantes Operieren e.v. (BAO), Bonn Seite 12 Für bestehende MVZ besteht ein umfassender Bestandsschutz. Stichtag ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, also der 1. Januar Telemedizin 87 SGB V Das telemedizinische Angebot soll vor allem in ländlichen Regionen ausgebaut werden. Der Bewertungsausschuss hat daher bis zum 31. Oktober 2012 zu prüfen, in welchem Umfang ambulante telemedizinische Leistungen erbracht werden können. Auf dieser Grundlage beschließt er bis spätestens 31. März 2013, inwieweit der einheitliche Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen anzupassen ist ( 87 Abs. 2a SGB V). Vereinbarung von Familie und Beruf 32 Ärzte-ZV Durch das GKV-Versorgungsstrukturgesetz soll die Vereinbarkeit von Familie und Beruf verbessert werden, indem es die Möglichkeit für Vertragsärztinnen, sich im zeitlichen Zusammenhang mit einer Entbindung vertreten zu lassen, von sechs auf zwölf Monate erweitert. Für die Erziehung von Kindern wird zudem die Möglichkeit geschaffen, für bis zu drei Jahre einen Entlastungsassistenten zu beschäftigen. Dieser Zeitraum muss nicht zusammenhängend genommen werden ( 32 Absatz 1 a Ärzte- ZV). Die KVen können die genannten Zeiträume verlängern. Unzulässige Zuwendungen und IGeL 73 Abs. 7, 128 SGB V Durch die Änderung der 73 Abs. 7,128 Absatz 2 und Absatz 5a SGB V werden die aktuellen Diskussionen über Korruption und zu Individuellen Gesundheitsleistungen aufgegriffen, Neu ins SGB V aufgenommen wird 73 Abs. 7 SGB V: Es ist Vertragsärzten nicht gestattet, für die Zuweisung von Versicherten ein Entgelt oder sonstige wirtschaftliche Vorteile sich versprechen oder sich gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren. 128 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. 128 Abs. 2 Satz 3 SGB V lautet nunmehr wie folgt: Unzulässige Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind auch die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Geräten und Materialien und Durchführung von Schulungsmaßnahmen, die Gestellung von Räumlichkeiten oder Personal oder die Beteiligung an den Kosten hierfür sowie Einkünfte aus Beteiligungen an Unternehmen von Leistungserbringern, die Vertragsärzte durch ihr Verordnungs- oder Zuweisungsverhalten selbst maßgeblich beeinflussen. 128 Abs. 5 a SGB V enthält folgende Regelung: Vertragsärzte, die unzulässige Zuwendungen fordern oder annehmen oder Versicherte zur Inanspruchnahme einer privatärztlichen Versorgung an Stelle der

13 Bundesverband für Ambulantes Operieren e.v. (BAO), Bonn Seite 13 ihnen zustehenden Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung beeinflussen, verstoßen gegen ihre vertragsärztlichen Pflichten. Wartezeiten 75 SGB V Die KVen werden verpflichtet, auch für eine angemessene und zeitnahe Zurverfügungstellung der fachärztlichen Versorgung zu sorgen, also Wartezeiten zu reduzieren. Was dies im Normal- und im Notfall konkret bedeutet, ist in den Gesamtverträgen zwischen Ärzten und Krankenkassen zu regeln. Ärztenetze 87 SGB V Ärztenetze werden durch das GKV-VStG aufgewertet. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung wird gemäß 87 b Abs. 4 SGB V beauftragt, Rahmenkriterien für die KVen zu entwickeln, die Basis für die Anerkennung besonders förderungswürdiger Praxisnetze sein sollen. Netze können gemäß 87 b Abs. 2 in Zukunft durch Honorarzuschläge oder durch ein eigenes Honorarvolumen gefördert werden, soweit dies der Verbesserung der ambulanten Versorgung dient und das Praxisnetz von der Kassenärztlichen Vereinigung anerkannt ist. Elektronische Gesundheitskarte 4 Abs. 6, 291 a SGB V Bei Krankenkassen, die bis zum 31. Dezember 2012 nicht an mindestens 70 Prozent ihrer Versicherten elektronische Gesundheitskarten ausgegeben haben, dürfen sich die Verwaltungsausgaben im Jahr 2013 gegenüber dem Vorjahr nicht erhöhen. Damit will die Regierung sicherstellen, dass die Krankenkassen die Ausgabe der Gesundheitskarte auch im kommenden Jahr fortsetzen. Befristung von Zulassungen 19 Abs. 4 Ärzte-ZV In einem Planungsbereich ohne Zulassungsbeschränkungen mit einem allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrad ab 100 Prozent kann der Zulassungsausschuss die Zulassung befristen. Modellvorhaben zur Arzneimittelversorgung 64 a SGB V Die KV und die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen maßgeblichen Organisationen der Apotheker auf Landesebene können gemeinsam mit dem für den Bezirk zuständigen Landesverband der Krankenkassen und der Ersatzkassen gemeinsam die Durchführung von Modellvorhaben nach 63 SGB V zur Verbesserung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Arzneimittelversorgung für eine Zeit von bis zu drei Jahren vereinbaren (so genanntes KBV-ABDA-Wirkstoffmodell).

14 Bundesverband für Ambulantes Operieren e.v. (BAO), Bonn Seite 14 Rückumwandlung eines Angestelltensitzes 95 Abs. 9 b Eine genehmigte Anstellung ist auf Antrag des anstellenden Vertragsarztes vom Zulassungsausschuss in eine Zulassung umzuwandeln, sofern der Umfang der Tätigkeit des angestellten Arztes einem ganzen oder halben Versorgungsauftrag entspricht. Beantragt der anstellende Vertragsarzt nicht zugleich die Nachbesetzung, wird der bisher angestellte Arzt Inhaber der Zulassung.

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