Umsetzungskonzept für einen Nationalen Innovationspark in der Schweiz

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Umsetzungskonzept für einen Nationalen Innovationspark in der Schweiz"

Transkript

1 Bern, 26. Juni 2014 Umsetzungskonzept für einen Nationalen Innovationspark in der Schweiz verabschiedet durch Plenarversammlung VDK am 26. Juni 2014 in Bern

2 Seite 2 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitende Bemerkungen Grundlagendokumente und bisherige Beschlüsse (Übersicht) Prozess VDK Auftrag des WBF an die VDK Hub-Standorte Auswahlverfahren für Netzwerkstandorte Internes Auswahlverfahren der Kantone Empfehlungen der Experten Stellungnahme der Kantone Würdigung und Beschluss Weiteres Vorgehen Rollen der Akteure Standortkriterien Nächste Schritte Nationale Trägerschaft Nationale Trägerschaft als Stiftung Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung der Nationalen Trägerschaft Finanzierung der Netzwerkstandorte Beschluss der Plenarversammlung VDK... 16

3 Seite 3 1. Einleitende Bemerkungen Der bisherige Prozess hat eine Vielzahl an Unterlagen und Informationen hervorgebracht. Mit dem folgenden Konzept werden diese in vollem Umfang dem Eidg. Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) zur internen Verwendung weitergereicht. Die Urheberschaft liegt grundsätzlich bei der VDK, jene für die von den Kantonen eingereichten Dossiers liegt bei den jeweiligen Projektträgern. Im nachfolgenden Umsetzungskonzept gelten sämtliche bisherigen Unterlagen als vorausgesetzt. Es wird mit Verweisen gearbeitet und bereits Verfasstes wird nicht nochmals wiedergegeben Grundlagendokumente und bisherige Beschlüsse (Übersicht) Botschaft zur Totalrevision des Forschungs- und Innovationsförderungsgesetzes FIFG, BBl , Bern, November 2011 Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz FIFG, SR 420.1, Bern, Dezember 2012 Auftrag für ein Aufbau- und Betriebskonzept "Nationaler Innovationspark Schweiz" (Beschluss der VDK), Bern, Januar 2013 Vereinbarung zwischen dem WBF und der VDK bezüglich eines Umsetzungskonzeptes für einen Nationalen Innovationspark, Bern, April 2013 Aufbaukonzept für einen Schweizerischen Innovationspark, Ernst Basler & Partner, Zürich, April 2013 Die Hubstandorte im Innovationspark (Beschluss der VDK), Bern, Juni 2013 Rahmenbedingungen und Eckwerte eines Nationalen Innovationsparks; Leitfaden zum Auswahlverfahren von Netzwerkstandorten (Beschluss der VDK), Visp, November 2013 Leitlinien und Grundsätze des WBF zur Errichtung und Ausgestaltung des Innovationsparks Schweiz (Entscheid des WBF), Bern, November 2013 Beurteilung der eingegangenen Dossiers und Schlussempfehlung des Expertengremiums zum Auswahlverfahren von Netzwerkstandorten, Thun, Mai 2014 Stellungnahmen der Projektträger (Kantone) zum Expertenbericht, 19. Mai Prozess VDK Mit Beschluss der Plenarversammlung hat die VDK am 24. Januar 2013 eine Studie zu einem Aufbau- und Betriebskonzept Nationaler Innovationspark Schweiz in Auftrag gegeben. Auf der Basis dieses Aufbaukonzepts wurden an der Arbeitssitzung vom 20. Juni 2013 zwei Hubstandorte im Umfeld der beiden ETHs in Lausanne und In Zürich bezeichnet und der Auftrag zur Erarbeitung eines Auswahlverfahrens für Netzwerkstandorte erteilt. Die Unterlagen konnten an der Jahresversammlung der VDK in Visp am 7. November 2013 verabschiedet werden. Zugleich wurde das Auswahlverfahren eröffnet, das allen Kantonen die Möglichkeit bot, ein Projekt für einen Netzwerkstandort einzureichen. Mit dem Ablauf der Eingabefrist auf Ende März 2014 sind beim Sekretariat der VDK acht Projekte für Netzwerkstandorte eingereicht worden sowie zwei Dossiers zu den Hubs. Eingereichte Projekte per 28. März 2014 für Netzwerkstandorte Nationaler Innovationspark (NIP): Kanton Aargau: Park Innovaare Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Jura: Projekt Swiss Innovation Park Nordwestschweiz Kanton Bern: Swiss Innovation Park Biel/Bienne Kanton Graubünden: NIP Netzwerkstandort Graubünden Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug: NIP Netzwerkstandort Zentralschweiz Kantone St. Gallen, Appenzell-Ausserrhoden, Appenzell-Innerrhoden sowie Fürstentum Liechtenstein: NIP Netzwerkstandort Ost

4 Seite 4 Kanton Thurgau: NIP Netzwerkstandort Agro Food Innovation, Thurgau/Frauenfeld Cantone Ticino : Parco Nazionale dell'innovazione Dossiers per 28. März 2014 zur Ausgestaltung der Hub-Standorte: Kanton Zürich: Projekt-Unterlagen Innovationspark Zürich (Hub-Standort) Cantons Fribourg, Genève, Neuchâtel, Vaud et Valais: PNI Hub EPFL décentralisé de Suisse occidentale (déclaration d intention) 1. Die Projekte für die Netzwerkstandorte wurden am 10. April 2014 von zwölf Experten 2 evaluiert. Daraus ist ein Expertenbericht entstanden, der eine entsprechende Empfehlung beinhaltet. Der Bericht gruppiert als Momentaufnahme die einzelnen Projekte nach ihrem jeweiligen tatsächlichen thematischen, planerischen und organisatorischen Potential und schafft dabei eine objektiv nachvollziehbare Grenze zwischen den aktuell NIP-reifen und den noch nicht NIP-reifen Initiativen. Sowohl in der Gruppe der NIP-reifen wie auch der noch nicht reifen Projekte bestehen nach Auffassung des Expertenteams Unterschiede bezogen auf den Entwicklungsstand und den tatsächlichen Reifegrad der einzelnen Vorhaben, was den Inhalt oder die Organisation angeht. Der Vorstand würdigte an seiner Sitzung vom 28. April 2014 die Arbeit der Arbeitsgruppe VDK sowie des Expertenteams und nahm vom Bericht der Experten Kenntnis. Der Generalsekretär wurde damit beauftragt, bei den einzelnen Initiativen eine Stellungnahme zur Experten-Beurteilung einzuholen; das Resultat ist im vorliegenden Kapitel 3.3. zusammengefasst. An der Sitzung vom 22. Mai 2014 wurde durch den Vorstand der Konzeptentscheid getroffen, das VDK- Plenum wird an der Sitzung vom 26. Juni 2014 das Umsetzungskonzept an das WBF verabschieden. Das WBF wird in der Folge eine Botschaft verfassen, die noch im Herbst 2014 durch den Bundesrat verabschiedet und an die eidgenössischen Räte überwiesen werden wird. Der definitive politische Entscheid durch die eidgenössischen Räte ist frühestens auf Mitte 2015 zu erwarten. Das Parlament wird die grundsätzliche Ausgestaltung ("Startkonfiguration") zur Kenntnis nehmen und über die tatsächlich weiterverfolgten Unterstützungsmassnahmen nach FIFG 3 befinden (z.b. Abgabe von Bundesland, allfällige Darlehen). Die Errichtung eines Nationalen Innovationsparks kann also erst nach Überweisung der Botschaft durch den Bundesrat an die eidgenössischen Räte richtiggehend konkretisiert werden 4, der definitive Start des Betriebs eines NIP ist realistischerweise auf Anfang 2016 vorgesehen Auftrag des WBF an die VDK Der am 29. April 2013 zwischen dem VDK-Vorstand und dem Vorsteher WBF vereinbarte Auftrag zur Erstellung eines Umsetzungskonzepts beinhaltet die folgenden Punkte: a) Konsolidierter Vorschlag eines Nationalen Innovationsparks (Modell der Ausgestaltung); b) Konsolidierter Vorschlag für Standortkriterien; c) Klärung hinsichtlich Aufgaben, Aufbau- und Betriebsorganisation sowie möglicher Finanzierung; d) Umsetzungsplanung (u.a. Trägerorganisation, Implementation, Entwicklung, Betrieb) und Nutzungskonzept auf der Basis von Standortkriterien. 1 sowie nachgereicht per 9. April 2014 ein Sammeldossier für das Projekt Hub EPFL 2 Der Vorstand VDK genehmigte an seiner Sitzung vom 10. Februar 2014 die Zusammensetzung des Expertengremiums. 3 Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz; SR (in Kraft gesetzt per 1. Januar 2014) 4 Im Vorfeld des Entscheids des Bundes können sämtliche Arbeiten unter dem Vorbehalt der Unterstützungsmassnahmen gemäss FIFG durchgeführt werden, v.a. auch jene die die Organisation betreffen oder die in jedem Fall umgesetzt würden. Ein Arbeitsstopp des Projekts NIP bis Ende 2015 wäre sowohl seitens der VDK als auch des WBF unerwünscht.

5 Seite 5 Das vorliegende Umsetzungskonzept geht auf die avisierten Punkte ein und liefert zuhanden des WBF einen konsolidierten Vorschlag ab. Mit dem positiven Entscheid der Plenarversammlung vom 26. Juni 2014 ist die VDK ihrem Auftrag somit fristgerecht nachgekommen. 2. Hub-Standorte In Art. 32 Abs. 1 lit. b und in Art. 33. Abs. 3 FIFG sowie in den bisherigen Grundlagendokumenten wird dargelegt, dass der Nationale Innovationspark (NIP) höchste Kompetenz im Bereich Forschung und Entwicklung seitens der Wissenschaft und der Wirtschaft zusammenbringen und miteinander vereinigen soll. Grundlage für die Standortentscheide der VDK bildetet die Konzeptstudie von Ernst Basler und Partner 5. Dieser liegt die Idee zugrunde, dass ein zukünftiger Innovationspark als ein Netzwerk von mehreren Standorten funktionieren soll. Dieses Konzept wurde mit der Formel 1 / 2 / x (ein nationaler Innovationspark, zwei Hubstandorte und eine zu bestimmende Anzahl (x) an Netzwerkstandorten) umschrieben. Unter Würdigung der breiten und elementaren Forschungs- und Entwicklungskompetenzen und der industriellen Basis für einen Nationalen Innovationspark wurden die EPF Lausanne und die ETH Zürich als sogenannte Hubstandorte vorgeschlagen. Dieser Konzeptentschied wurde am 20. Juni 2013 durch die VDK-Plenarversammlung verabschiedet. Als Grundsatz wurde formuliert, dass in einer zukünftigen Trägerschaft zwischen den Hub- und Netzwerkstandorten keine Hierarchie bestehen darf. Der Unterschied liegt in der Breite des wissenschaftlichen Kompetenzangebots, das bei den beiden ETHs sehr umfassend und von höchster Exzellenz ist 6. Auf der Basis dieses Konzeptbeschlusses konnte ein Auswahlverfahren für Netzwerkstandorte ausgelöst und durchgeführt werden. Die beiden Hubstandorte waren somit festgelegt und unterlagen nicht dem speziellen Auswahlverfahren für Netzwerkstandorte; sie werden jedoch im Rahmen der Arbeiten des Bundes einer spezifischen Prüfung unterzogen. Dennoch wurde von den in der Pflicht stehenden Kantonen Waadt und Zürich (in Zusammenarbeit mit den jeweiligen ETHs) eine dem Projekt angemessene Organisation analog der Netzwerkstandorte eingefordert, die vor allem auch die Entwicklung der räumlichen und organisatorischen Potentiale aufzeigen soll. Die beiden Kantone sind dieser Forderung mit ihren separaten Eingaben auf Ende März 2014 nachgekommen. Die Expertenrunde hat sich am Evaluationstag vom 10. April 2014 auf die Beurteilung der Dossiers Netzwerkstandorte konzentriert. Eine fundierte Beurteilung der Hub-Projekte liegt deshalb nicht vor. Dennoch können folgende Feststellungen getroffen werden: Das Hub-Dossier Zürich wird als reife Eingabe betrachtet, die sich an den Grundsätzen des ordentlichen VDK-Verfahrens orientiert. Der Hub Romandie verfolgt eine Mehrstandortstrategie an allen EPFL Standorten und ergänzt das Hub- und Netzwerkstandortmodell um weitere Antennen. Diese gelten ausdrücklich nicht als Netzwerkstandorte im Sinne des vorgeschlagenen VDK-Verfahrens. Da die Hubs im Rahmen des Auswahlverfahrens nicht evaluiert worden sind, hat die Prüfung der NIP-Tauglichkeit des Hub EPFL/ Romandie ausserhalb des Umsetzungskonzepts VDK zu erfolgen (etwa Würdigung durch das WBF). Aus Sicht der VDK bleibt dabei Voraussetzung, eine Offenheit des Hub Romandie zu allen Standorten im NIP sicherzustellen. Entscheidend wird folgedessen die innere Coporate Governance des Hub- Konstrukts sein, wobei ein gleichberechtigter Zugang für alle beteiligten Akteure sicherzustellen ist. Eine zentraleinheitliche Steuerung durch die EPFL wäre dabei für das Projekt NIP als im Kern systemfremd zu bezeichnen. Die nachstehenden Erwägungen beziehen sich auf die Netzwerkstandorte, die sich einem Auswahlverfahren unterzogen haben. Die Dossiers der Hub-Standorte bilden jedoch ebenfalls Bestandteil des VDK-Konzepts, insbesondere auch die darin enthaltenen Anträge und Begehrensäusserungen. Aufgrund der erhöhten Komplexität der Hub-Standorte rechtfertigt es sich indessen, diese beiden Projekte 5 Studie genehmigt an der VDK-Versammlung vom 20. Juni siehe Dokument der ETH Zürich und der EPFL: Swiss Innovation Park: 2-Hub-Strategie, Begründung, Sommer 2013

6 Seite 6 separat und in direktem Kontakt zwischen dem Bund und später der nationalen Trägerschaft weiter zu führen. 3. Auswahlverfahren für Netzwerkstandorte 3.1. Internes Auswahlverfahren der Kantone Das Auswahlverfahren der Kantone wurde in Anlehnung an analoge öffentliche Verwaltungs- respektive Ausschreibungsverfahren durchgeführt. Das Verfahren wurde durch die VDK mit Entscheid vom 7. November 2013 genehmigt und legitimiert. Als Adressaten standen die Kantone im Vordergrund, die Teilnahme war jederzeit freiwillig. Wer sich dem Verfahren gestellt hat, hat implizit den strengen Kriterien und den durch die VDK aufgestellten Grundsätzen für einen NIP zugestimmt. Die Kriterien waren jederzeit transparent und für jeden einsichtig. Alle Projektträger wurden gleich behandelt. Auch die beschlossenen Befugnisse wurden stets gewahrt: Die Experten vollzogen eine Empfehlung, die interne Projektgruppe stellte jeweils Anträge an den Vorstand VDK und der Vorstand fasste seine Entscheide in Richtung der VDK-Plenarversammlung. Die letzten Entscheide sind somit stets beim hierarchisch höchsten Gremium der VDK, der Plenarversammlung, gelegen. Das Projekt stand unter der Führung des Vorstands VDK. Der Generalsekretär, Christoph Niederberger, fungierte als Projektleiter und handelte im Auftrag der VDK. Die im Weiteren beteiligten Personen wurden wesentlich in die Arbeiten einbezogen. Im Vordergrund stehen dabei die beiden Mitglieder des Kernteams, Dr. Sebastian Friess, Leiter Innovationspolitik des Staatsekretariats für Bildung, Forschung und Innovation SBFI sowie Dr. Andreas Flury, Geschäftsführer des Vereins Swiss Innovation Park SIP. Die Firma Rosenthaler und Partner, Zürich, unterstützte das Kernteam mit ihren Arbeiten, insbesondere durch technische Unterstützung während des Evaluationsverfahrens Empfehlungen der Experten Die vollständigen Dossiers, wie sie am 28. März 2014 eingereicht von den Kantonen vorlagen, wurden in der Folge an die Experten weitergeleitet. Am Evaluationstag vom 10. April 2014 in Thun wurden die Dossiers entlang dreier verschiedener Kategorien 7 diskutiert, systematisch ausgewertet und beurteilt. Aufgrund der einzelnen Dossier-Beurteilungen zeichnete sich gemäss einstimmiger Meinung der Experten ein klares Ergebnis ab. Die acht Projekte konnten aufgrund der Prüfung in unterschiedliche Gruppen zusammengefasst werden. Die Wertung erfolgte mit dem Ansatz, dass das Entstehen eines Nationalen Innovationsparks einen dynamischen Prozess darstellt. In diesem Prozess sind verschiedene Phasen einzuplanen. Vorliegend soll es in erster Linie um die erste Phase der Errichtung eines Nationalen Innovationsparks (Startkonfiguration) gehen. Die Experten teilten einhellig die Kandidaturen in die nachfolgenden Gruppen ein: A. Reife Projekte Projekt Park Innovaare (AG) Projekt NWCH / BEST (BS, BL, JU) Die erste Gruppe umfasst die Projekte mit einem hohen Reifegrad, nachgewiesenen Stärken sowie einem eindeutigen und unbestrittenen Potential, bereits heute ein tragender Teil eines NIP zu werden. Die Experten empfehlen, die Kandidaturen dieser ersten Gruppe in die Start-Konfiguration des NIP aufzunehmen. Definitiv soll das Projekt Park Innovaare des Kantons Aargau mit den bestehenden Partnern und Zusagen weiterverfolgt werden, allenfalls unter stärkerer Priorisierung der Schwerpunkte. 7 Die drei Kategorien waren: Innovations- und Leistungsfähigkeit, Raumplanung und Entwicklung sowie Organisation und Struktur

7 Seite 7 Ebenso soll das Projekt NWCH (Basel) zur Realisierung weiterverfolgt werden. Der vorgesehenen Trägerschaft NWCH wird empfohlen, rasch für eine dem Potential angemessene Folge-Etappe (z.b. Klybeck) unter Einbezug der Unternehmen Roche und Novartis besorgt zu sein. Sollte die Entwicklung lediglich auf Allschwil beschränkt bleiben, hat dieser Innovationsparkstandort längerfristig geringere Chancen. B. Projekte mit offenen strategische Fragen / Überarbeitung prüfen Projekt SIP Biel / Bienne (BE) Projekt NIP NWS Ost (SG, AR, AI und FL) In der zweiten Gruppe befinden sich Dossiers mit Potential für den NIP, die zurzeit jedoch wesentliche strategische Fragen aufwerfen, bei einer grundlegenden Überarbeitung und Schärfung des Fokus aber durchaus in einem späteren Zeitpunkt eine Chance haben könnten. In dieser Kategorie sehen die Experten die Projekte SIP Biel/Bienne und NIP NWS Ost. Die Kandidatur von Biel/Bienne hat im Bereich des Advanced micro- and nanomanufacturing nach Einschätzung der Experten nur in Verbindung mit den Kompetenzen der Neuenburg-Jura-Region eine reelle Chance. Vorliegend liegt der Schwerpunkt in Biel stark auf der Förderung von Innovationsaktivitäten bei KMU. Für die regionale, vielleicht sogar für die Schweizer Wirtschaft ist dies sicherlich ein sinnvoller Schwerpunkt. Die Experten bezweifeln jedoch, dass dies zum jetzigen Zeitpunkt mit den Absichten und Zielen eines NIP konform ist. Die Kandidatur NIP NWS Ost sollte thematisch umfassend neu positioniert werden und für den Fall eines gleichlautenden Themengebiets aus einer eher traditionellen Ingenieurs-Optik erarbeitet werden; regional wäre gemäss den Experten durchaus Potential vorhanden. Ferner wären die Fachhochschul-Kompetenzen aus der ganzen Region bis ins Churer Rheintal einzubeziehen. Alternativ könnte ein Schwerpunkt im Bereich Dienstleistungsinnovationen gemeinsam mit der Hochschule St.Gallen geprüft werden. C. Nicht reife Projekte / andere Instrumente und Kanäle prüfen Projekt Agro Food Innovation (TG) Projekt NIP NWS Graubünden, Davos/Landquart (GR) Projekt NIP NWS Zentralschweiz (LU, ZG, UR, SZ, OW, NW) Die Kandidaturen der dritten Gruppe erscheinen den Experten zum heutigen Zeitpunkt als nicht geeignet, im Rahmen des Nationalen Innovationsparks weiterverfolgt zu werden. Entweder soll im Rahmen des NIP eine Kooperation mit anderen Projekten angestrebt werden oder die Kandidaturen sollen eine Suche nach geeigneteren Förderinstrumenten prüfen. Dem Standort Davos empfehlen die Experten, eine Konzentration auf den Weiterbildungs- und Kongressbereich zu prüfen und diesbezüglich mindestens mit dem Hub Zürich Kontakt aufzunehmen. Die Zentralschweiz soll vor allem den Bereich smart building weiterentwickeln. Dem Standort Frauenfeld wird empfohlen, weitere Förderinstrumente zu aktivieren, bspw. jene der NRP. D. Kanton Tessin: Kandidatur Parco Nazionale dell Innovazione (TI) Zum Zeitpunkt der Evaluation am 10. April 2014 waren die Experten nicht in der Lage, die Kandidatur des Kantons Tessin eindeutig der zweiten (B.) oder der dritten Gruppe (C.) zuzuordnen. Die Experten waren jedoch einstimmig der Meinung, dass das Projekt Tessin nicht in die erste Gruppe (A.) gehört. Abklärungen im Nachhinein 8 zeigten, dass das Projekt inhaltlich eher der Gruppe (B.) zuzusprechen ist. Der Kandidatur fehlen ungeachtet des möglichen thematischen Potentials jedoch ein überzeugendes Standort-Konzept und die nachhaltige Sicherung einer Trägerschaft. 8 siehe Expertenbericht vom 10. April 2014, Seite 6

8 Seite Stellungnahme der Kantone Der Vorstand hat an seiner Sitzung vom 28. April 2014 beschlossen, bei den Projektträgern eine Stellungnahme zum Expertenbericht einzuholen. Alle acht Projektträger haben per 20. Mai 2014 eine solche Eingabe gemacht 9. Systematisch können die Eingaben in einen generellen (politischen) Teil und in einen sachlichen, inhaltlichen Teil unterschieden werden. Ferner sind konkrete Anträge formuliert worden, die es zu würdigen gilt. In der Folge werden die wichtigen Aussagen von den Eingaben der einzelnen Projektträger dargelegt: Kanton Aargau: Projekt NIP Park Innovaare Der Kanton AG stützt die Ergebnisse des Verfahrens und würdigt die Arbeiten im Grundsatz als gelungen. Das Projekt soll ohne Verzögerungen weitergeführt und gemäss Vorschlag für die Startphase entschieden werden, der Empfehlung der Experten ist Folge zu leisten. Das heisst insbesondere, dass der Kanton Aargau und das Projekt NWCH Bestandteil der Startkonfiguration eines NIP werden sollen. Bezogen auf die vorgeschlagenen Innovationsschwerpunkte soll entgegen der Forderung der Experten für den Moment noch keine Priorisierung vorgenommen werden; dies wird in der Stellungnahme ausführlich darlegt. Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Jura: Projekt Swiss Innovation Park Nordwestschweiz Die im Projekt eingebundenen Kantone würdigen die bisherigen Arbeiten zum NIP ausdrücklich. In der Stellungnahme gehen sie sachlich umfassend auf die Kritik der Experten ein und legen einen entsprechenden Schwerpunkt bei der Arealfrage. Kanton Bern: Swiss Innovation Park Biel/Bienne Der Kanton Bern geht ausführlich auf die in den Expertenarbeiten aufgeführten Kritikpunkte ein. Sachlich werden die Punkte kritisch und umfassend abgehandelt. Insbesondere wird das eigene Potential unterstrichen, selber ein Teil des NIP zu sein, und der tatsächliche Mehrwert des Projekts Biel/Bienne für das ganze Netzwerk wird betont. Kanton Graubünden: NIP Netzwerkstandort Graubünden Der Kanton GR unterstützt auf das Gesamtprojekt bezogen die Startformation wie von den Experten vorgeschlagen. Dagegen wird die weitere Unterteilung von B- und C-Projekten als diskutierbar beurteilt. Sie belegen dies sachlich, indem verschiedene vorgebrachte Kritikpunkte analysiert werden. Der Kanton GR äussert die entsprechende Meinung, dass es nicht nachzuvollziehen wäre, wenn neben den reifen Projekten AG und NWCH weitere Projekte weitergereicht würden und jenes des Kantons GR aussen vor gelassen würde. Ein solches Vorgehen könnte nicht akzeptiert werden, da fachlich nicht nachvollziehbar. Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug: NIP Netzwerkstandort Zentralschweiz Die beteiligten Kantone nehmen die Kritik der Experten in vielen Punkten entgegen, interpretieren diese aber grundsätzlich anders. Insbesondere wird auf die bislang erreichten positiven Aspekte ausgehend vom Projekt NIP für die Region verwiesen. Diese Dynamik will man unbedingt aufrechterhalten. Ferner liegt mit dem Schwerunkt Intelligente Gebäude im System ein wichtiger Schwerpunkt vor, der für einen NIP einen konkreten relevanten Mehrwert darstellen würde. Ausserdem sind die Kantone der Meinung, dass Innovation in erster Linie durch die Vernetzung von Forschungseinheiten von Hochschulen und Unternehmen und nicht zwingend durch ein gemeinsames Areal entsteht. Eine dezentrale Arealstrategie unter Berücksichtigung von privaten Initiativen sollte deshalb ebenfalls möglich sein. Entsprechend wird empfohlen, das Projekt Zentralschweiz in die zweite Kategorie aufzunehmen, damit ein möglichst früher Einbezug in den NIP gesichert werden kann. 9 Die Eingaben sind Bestandteil der Projektunterlagen.

9 Seite 9 In einzelnen Punkten wird das Verfahren der VDK kritisiert. Insbesondere dahingehend, dass den Projekten, die ihre Chancen vor allem auch in der Zukunft sehen, keine Möglichkeit offen lässt, an einem NIP von Anfang an teilzuhaben. Das sei für die Dynamik des Projekts nicht förderlich. Kantone St. Gallen, Appenzell-Ausserrhoden, Appenzell-Innerrhoden sowie Fürstentum Liechtenstein: NIP Netzwerkstandort Ost Der Kanton SG verzichtet bewusst auf eine ausführliche inhaltliche Kritik des Expertenberichts und erklärt den grundsätzlichen Willen, dem Projekt mit der Initiative Ostschweiz treu zu bleiben. Das unterstreicht insbesondere auch die Bereitschaft, das Projekt den Vorgaben und neuen Potentialen entsprechend nachzubessern (obschon eine Neuorientierung des Projekts im Einzelnen durchaus als diskutabel erachtet wird). Für den weiteren Prozess wird allerdings vorausgesetzt, dass ein faires Verfahren zugesichert werden kann und gewisse Sicherheiten bezogen auf den Einbezug in den Start des NIP geboten werden können. Kanton Thurgau: NIP Netzwerkstandort Agro Food Innovation, Thurgau/Frauenfeld Der Kanton TG kritisiert die Beurteilung der Experten im Grundsatz und verweist auf die ausgezeichnete Lage und Baureife des Standorts sowie auf die Bedeutung des inhaltlichen Schwerpunkts Agro Food. Nahrung und Ernährung gehörten zu den grossen Herausforderungen der Zukunft, würden aber in keiner anderen Bewerbung fokussiert. Die Kritik wird sachlich umfassend ausgeführt und belegt. Die Beurteilung soll aus Sicht des Kantons TG neu überprüft werden, vor allem ist die Möglichkeit zur Stellungnahme auch den beteiligten Hochschul-Partnern zu gewähren. Cantone Ticino: Progetto "Parco Nazionale dell'innovazione" Der Kanton TI ist grundsätzlich sehr erfreut über die Benennung des Innovationspotentials wie im Projekt vorgeschlagen. In der Eingabe geht er ausserdem sachlich auf die einzelnen Kritikpunkte aus der Expertenarbeit ein und stellt dar, dass diesen zu entgegnen ist (eine ausführliche Vertiefungs-Arbeit wird in Aussicht gestellt). Aufgrund der Wichtigkeit des Projekts für den Kanton TI zeigt man sich bereit, das Projekt im wesentlichen Masse, insbesondere mit der Unterstützung des Regierungsrats, weiterzuverfolgen. Würdigung der Eingaben der Kantone durch den Vorstand, 22. Mai 2014: Aus Sicht des Vorstands VDK hat sich die ausserordentliche Runde zur Stellungnahme durch die Projektträger ausbezahlt. Die Eingaben waren gehaltvoll und sachlich gut belegt. Sämtliche Akten werden als Teil des Verfahrens abgelegt und stehen für die weiteren Projektarbeiten zur Verfügung, vor allem die ausführlichen sachlichen Erwägungen sind in der Detailprojektierung weiterzuverwenden. Es bleibt die Feststellung anzubringen, dass nach dem Ende des Evaluationsverfahrens (Mai 2014) keine der Initiativen dem Projekt NIP entsagen will. Somit sind alle gewillt, weiterhin am Projekt teilzuhaben. Für den weiteren Verlauf des Projekts ist dies eine wichtige Aussage. Auch in der Kommunikation gegen aussen gilt es dieses Faktum klar festzuhalten. Die Einzel-Anträge der Kantone sind mit Blick auf die Gesamtwürdigung zu prüfen. Von einer erneuten Beurteilung durch die Experten ist zum jetzigen Zeitpunkt aus grundsätzlichen Überlegungen abzusehen. Eine Neubeurteilung der einzelnen Initiativen soll im Rahmen der nächsten Projektphase (Detailprojektierung und Nachverfahren) erfolgen. Hierfür wird ein geeignetes Vorgehen (ordentliches Nachverfahren) für alle interessierten Projekte der ersten Runde aufgesetzt. Der Vorstand hält fest, dass grundsätzlich allen Initiativen nach wie vor das Potential für eine Mitwirkung am Projekt NIP zuzusprechen ist. Es bleibt aber ebenso klar festzuhalten, dass zum heutigen Zeitpunkt nicht alle Projekte über den gleich reifen Entwicklungsstand verfügen, um von Anfang an am NIP teilzuhaben. Deshalb wird wohl der Weg für einzelne Projekte bis zur endgültigen Teilnahme an einem NIP unterschiedlich verlaufen.

10 Seite Würdigung und Beschluss Die Plenarversammlung VDK hat auf Antrag des Vorstands an ihrer Sitzung vom 26. Juni 2014 die folgenden Beschlüsse gefasst: 1) Der Vorstand VDK würdigt alle Eingaben der Kantone im Grundsatz positiv und dankt den Projektträgern für die wertvolle Arbeit zu Gunsten einer Stärkung der Schweizer Innovationskraft. Die acht Eingaben zeigen, dass neben den Hubs eine gute Basis für die Errichtung eines NIP und für die Weiterarbeit in einzelnen Projekten vorhanden ist; 2) Beim NIP handelt es sich um ein Generationenprojekt, also um ein Projekt mit langfristigem Zeithorizont. Das bedeutet, dass weder die Kantone, noch der Bund, sondern in letzter Konsequenz der Markt (durch den Betrieb eines NIP) über den Erfolg eines nationalen Innovationsparks entscheiden wird. Das relativiert die Rolle der Politik in diesem Projekt und bedeutet gleichzeitig, dass der Staat im Innovationspark keine aktive Wirtschaftspolitik betreiben sollte. Bund und Kantone sollen jenes tun, was sie beeinflussen können und das ist die Bereitstellung von geeigneten Rahmenbedingungen für ein gutes Gelingen des Projekts. Im Zentrum stehen die Tätigkeiten rund um die Organisation sowie die Regelung der Finanzierung und die Raumordnung; 3) Basierend auf diesen Überlegungen ist es weder am Vorstand, noch an den folgenden politischen Gremien, einen abschliessenden Entscheid über eine thematische Ausrichtung und Teilnahme an einem NIP zu fällen. Dies bedeutet, dass gemäss der Überzeugung des Vorstands grundsätzlich alle acht eingereichten Projekte weiterverfolgt und an den Bund weitergeleitet werden. Was keineswegs heisst, dass alle Projekte für die Zukunft eines NIP bereits heute eine tragende Rolle spielen werden. Es bleibt nach wie vor unbestritten, dass die in den Ausschreibungsunterlagen geforderten Kriterien und Rahmenbedingungen erfüllt sein müssen, um an einem NIP teilhaben zu können. Der Vorstand VDK stellt fest, dass sich die einzelnen Projekte auf der aktuellen Zeitachse in einer anderen Phase mit verschiedenem Reifegrad befinden. Das zeitigt Auswirkungen auf die Startkonfiguration ab dem Jahr 2016; 4) In der Folge bisheriger Erwägungen beantragt der Vorstand VDK der Plenarversammlung, die zwei am weitesten gediehenen Projekte, jenes des Kantons Aargau sowie jenes der Kantone Basel- Landschaft, Basel-Stadt und dem Jura, direkt in die nächste Konkretisierungsphase weiterzureichen. Der VDK-Vorstand empfiehlt dem WBF, die beiden Projekte zusammen mit den zwei Hub-Projekten Lausanne und Zürich in die Botschaft an das Parlament aufzunehmen. Die Botschaft soll zudem den weiteren Netzwerkstandort-Bewerbungen die Aufnahme in den NIP in Aussicht stellen, sofern diese bis zum Start des NIP die Kriterien erfüllen. 5) Aufgrund der ausgewiesenen Potentiale und zur Wahrung der Chancengleichheit soll den sechs anderen Projekten ein Nachverfahren eröffnet werden, das der Bund durchführen soll. Das Nachverfahren hat sich an den strengen Kriterien der VDK zu orientieren. Ausserdem berücksichtigt es die Wahrung des Gleichgewichts zwischen den Regionen gemäss FIFG Art. 32, Ziff. 1, Bst. b. Das Verfahren soll zeitlich so ausgestaltet werden, dass eine Teilnahme der Initiativen, die sich dieser Neubeurteilung stellen, ab Start des NIP-Betriebs möglich sein kann. Wer bis zum Start eines NIP gemäss Kriterienkatalog einen neu signifikant höheren Reifegrad nachweisen kann, erhält somit die Möglichkeit, ebenfalls rasch Teil des NIP zu werden; 6) Für diese spezifische Phase (Nachverfahren) sollen nur jene Kantone zugelassen werden, die im Rahmen des VDK-Verfahrens bis Ende März 2014 ein eigenes Projekt für einen Netzwerkstandort eingereicht haben. Vorbehalten bleiben weitere Kandidaturen zu einem späteren Zeitpunkt, um die dynamische Entwicklung im Projekt auch in den kommenden Jahren sicherzustellen;

11 Seite 11 7) Mit der Weitergabe des Umsetzungskonzepts an das WBF auf Ende Juni 2014 erfolgt eine Übergabe der Federführung von den Kantonen an den Bund. Der Bund soll bis zur Gründung einer Nationalen Trägerschaft und der Einsetzung einer handlungsfähigen operativen Führung die Verantwortung im Projekt übernehmen. Die Kantone sind über die VDK weiterhin in die Arbeiten für einen NIP im wesentlichen Masse einzubeziehen. 8) Ferner: Der Vorstand VDK beantragt im Rahmen der Botschaft des Bundes eine Würdigung seines an das WBF eingereichten Umsetzungskonzeptes. 5. Weiteres Vorgehen 5.1. Rollen der Akteure - Der Nationale Innovationspark NIP besteht aus einer Nationalen Trägerschaft mit einer strategischen Ebene (Stiftungsrat, evtl. Beirat) und einer schlanken geschäftsführenden Einheit (operative Ebene); - Der Verein Swiss Innovation Park SIP sorgt für die Schaffung eines privaten Komitees, das den Start einer nationalen Trägerschaft (in Form einer zu gründenden Stiftung) ermöglicht. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, dass der Verein bis zur definitiven Betriebsübernahme oder sogar in den ersten Jahren nach dem Start weitere Arbeiten übernimmt; - Die Konferenz Kantonaler Volkswirtschaftsdirektoren VDK als Vertretung der Kantone wird auf Anfang Juli 2014 von den Projektarbeiten entlastet, begleitet jedoch noch den weiteren Verfahrensteil zur Wahrung der Interessen der Kantone und zur Sicherung der Einhaltung der durch das WBF formulierten Grundsätze und der von der VDK ausgestellten Kriterien. Sobald die Nationale Trägerschaft gegründet und operativ tätig ist, werden die kantonalen Interessen über die beteiligten und im Nachverfahren stehenden Standortkantone vertreten; - Der Bund (vertreten durch das WBF) funktioniert im Rahmen der ordentlichen Abläufe des Verwaltungsverfahrens: Das WBF erarbeitet eine Botschaft, die durch den Bundesrat genehmigt und an das Parlament überwiesen wird. Nach dem definitiven Entscheid der eidg. Räte per Mitte 2015 wird der Betrieb des NIP an die Nationale Trägerschaft delegiert. Ein Vertrag regelt das Verhältnis zwischen Bund und der Nationalen Trägerschaft, die Aufsicht erfolgt im Rahmen der ordentlichen Regularien des Bundes. Die Nationale Trägerschaft als privatrechtliche Stiftung untersteht der Eidg. Stiftungsaufsicht. Im Weitern führt das SBFI im Auftrag des WBF das Nachverfahren durch Standortkriterien In Art. 32 Abs. 1 lit. b und in Art. 33. Abs. 3 FIFG sowie in den bisherigen Grundlagendokumenten wird dargelegt, dass die Grundstruktur eines NIP à la Suisse ein Netzwerk darstellen soll, das höchste Kompetenz im Bereich Forschung und Entwicklung seitens der Wissenschaft und der Wirtschaft zusammenbringen und miteinander vereinigen soll. Dieser Ansatz wurde in den bisherigen Arbeiten sachgerecht und konsequent umgesetzt. Als Standortkriterien sind im Wesentlichen die folgenden Punkte zu bezeichnen: - Innovationsschwerpunkte, Innovationsbasis sowie Sachgerechte Vernetzung; - Areal, Raumplanerische Voraussetzungen, Erschliessungslage; - Institutionelle Organisation, Lokale Trägerschaft, Finanzielle Voraussetzungen.

12 Seite 12 An diesen Kriterien hat sich die Ausschreibung orientiert. An der Versammlung der VDK vom 7. November 2013 wurden diese Punkte genehmigt, und sie gelten noch heute als vorausgesetzt. Wer ein Teil eines NIP werden will, muss diesen Kriterien auf einem hohen Niveau entsprechen. Die einzelnen Initiativen haben, was die Projekte für die Netzwerkstandorte anbelangt, entlang der geforderten Kriterien ihre Projekte eingereicht. Diese wurden im Rahmen des Auswahlverfahrens in einer Momentaufnahme geprüft und bewertet. Es ist projektgegeben, dass die weitere Ausgestaltung im Einzelnen einer laufenden Entwicklung unterliegt. Die VDK setzt voraus, dass die im Rahmen der Ausschreibung definierten Standortkriterien der Kantone weiterzuverfolgen sind Nächste Schritte Beim NIP handelt es sich um ein Entwicklungsprojekt mit iterativem Charakter, was eine mittelfristige Planung voraussetzt. Die VDK entwirft in der Folge das weitere Vorgehen im Projekt NIP: Politische Ebene; Akteure: VDK; WBF, Bundesrat und eidg. Räte - Abschluss VDK-Verfahren auf 26. Juni 2014: Weiterreichung der Projekte und Unterlagen auf Anfang Juli 2014 an das WBF zur Erarbeitung einer Botschaft an das Parlament; - WBF erarbeitet den Entwurf einer Botschaft sowie die Ausgestaltung des Verfahrens für die Nachqualifikation bis Herbst 2014 an den Bundesrat; - Bundesrat verabschiedet eine Botschaft im Herbst 2014 an das eidg. Parlament; - das Parlament vollzieht im Anschluss die Beratung der Vorlage mit voraussichtlicher Schlussabstimmung auf Mitte 2015; - Inkrafttreten der Bestimmungen (insbesondere Landabtretung und allfällige Kreditvergaben) ab Anfang Projekt Verfahrensebene; Akteure: VDK; SBFI; Verein SIP - Abschluss VDK-Verfahren auf 26. Juni 2014, Weitergabe der Federführung von der VDK an das WBF/SBFI; - Start Detailprojektierung unter der Führung des SBFI (ab Sommer 2014); - auf zwei Ebenen: (1) für reife Projekte: Detailprojektierung zusammen mit den Hubstandorten unter der Führung des SBFI, dann Nationale Trägerschaft; (2) für Projekte mit Nachbesserungen: Durchführen des Verfahrens für die Nachqualifikation; - Fertigstellung der Detailprojektierung, Übertrag des Projekts auf die Nationale Trägerschaft und Infunktionsetzung des Betriebs NIP auf Anfang Nationale Trägerschaft; Akteure: Kantone; SBFI; Verein SIP - Gründung einer Stiftung frühestens auf Herbst 2014 sowie Konstituierung der Gremien bis spätestens Ende 2014, Infunktionsetzung ab Anfang 2015; - Inbetriebnahme Nationaler Innovationspark unter der Führung der Nationalen Trägerschaft auf Anfang 2016.

13 Seite Nationale Trägerschaft 6.1. Nationale Trägerschaft als Stiftung Alle bisherigen Überlegungen 10 zielen darauf hin ab, dass die nach Art. 33 Abs. 2 lit. b FIFG zu gründende Nationale Trägerschaft als privatrechtliche Stiftung ausgestaltet werden soll. Sie wird von einem privaten Komitee unter massgeblicher Beteiligung der Kantone zeitnah zur Überweisung der Botschaft an die eidg. Räte gegründet werden, spätestens zeitgleich mit dem Zeitpunkt des Bundesbeschlusses. Der Verein Swiss Innovation Park sichert die Gründung der Stiftung durch Einsetzen des Komitees und Organisation einer paritätischen Vertretung von Standortkantonen und Privatwirtschaft. Die Zusammensetzung der Nationalen Trägerschaft orientiert sich an der gesetzlichen Vorgabe, die verlangt, dass sie aus einer national breit abgestützten Trägerschaft unter Beteiligung mehrerer Kantone sowie der Privatwirtschaft bestehen muss. Grundsätzlich gehören in die Nationale Trägerschaft die Vertretung der jeweiligen Kantone der lokalen Trägerschaften von Hub Zürich, Hub Romandie sowie der ausgewählten Netzwerkstandorte. Bis spätestens zum Start eines NIP soll eine relevante VDK-Vertretung Einsitz nehmen, die insbesondere auch die Interessen der im Nachverfahren befindlichen Kantone vertreten soll. Das Komitee, das die Stiftung errichtet, wird vom Verein Swiss Innovation Park einberufen, um die wichtigsten forschungsintensiven Firmen der Schweiz gemeinsam mit den Wirtschaftsverbänden für einen ideellen oder finanziellen Beitrag an den NIP zu motivieren. Die konkrete Finanzierung umfasst vorab die Sicherstellung der operativen Betriebskosten der Nationalen Trägerschaft. Dieses Fundraising soll es ermöglichen, eine Deckung der operativen Betriebskosten für einen NIP während mehrerer Jahre zu sichern. In diesen Bemühungen sind die Interessen der kantonalen Initiativen und ihrer privaten Partner zu berücksichtigen dies bedeutet, dass allfällige finanzielle Beiträge von forschungsintensiven Unternehmen an die Nationale Trägerschaft subsidiär zu den von diesen Unternehmen den Netzwerkstandorten bereits in Aussicht gestellten Unterstützungsleistungen zu erfolgen haben. Die Geschäftsstelle der Nationalen Trägerschaft kann damit je nach Grösse und Aufgabenfülle etwa die ersten zehn Jahre operativ tätig sein. Das Gründungskapital der Stiftung soll vom Bund stammen, wodurch die Schaffung der Nationalen Trägerschaft insgesamt einem beispielhaften Public-Privat-Partnership Modell folgt. Die Kantone engagieren sich im Prinzip finanziell in ihren eigenen Projekten. In ihren Statuten regelt die Nationale Trägerschaft den Zweck ihrer Existenz, ihre Aufbauorganisation, die Zweckbindung der an den lokalen Standorten eingebrachten Flächen und die Zweckbindung und Details bezüglich Bewirtschaftung und Verwendung allfälliger Bundesunterstützungen nach FIFG. Nachfolgend werden wichtige Eckwerte für die Statutenverfassung dargestellt 11 : Die Organe der Stiftung bestehen aus dem Stiftungsrat (breit abgestütztes Gremium nach Art. 33 Abs. 2 lit. b FIFG); Mitglieder sind die lokalen Trägerschaften mit Vertretungen ihrer Standortkantone (sowie bis zum Ende des Nachverfahrens eine relevante Vertretung der in der Nachqualifikation befindlichen Kantone), die Stifter aus dem Kreis des privaten Komitees, sowie weitere Vertreter von Wissenschaft und Wirtschaft, auch Verbände etc.), einem Stiftungsratsausschuss (strategische Leitung, Mitglieder stammen aus dem Kreis des Stiftungsrates unter massgeblicher Beteiligung der Kantone), und einer übersichtlich aufgebauten Geschäftsstelle. Die Stiftung kann bei Bedarf (etwa zur Sicherung der Qualitätsmarke NIP) durch einen Beirat unterstützt werden. Denkbar ist auch, dass die Mitglieder des privaten Komitees einen Wirtschaftsbeirat der Stiftung bilden und die Vertreter der Wirtschaft ihre Stiftungsräte aus diesem Beirat stellen. 10 Insbesondere das Gutachten des Vereins SIP von Dezember 2013 (bislang unveröffentlicht) 11 Die Statuten für die Nationale Trägerschaft werden in der Botschaft des Bundesrats enthalten sein.

14 Seite Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung der Nationalen Trägerschaft Zusammengefasst bestehen die Aufgaben der Nationalen Trägerschaft darin, die Schweiz durch den Innovationspark im internationalen Standortwettbewerb zu positionieren. Das heisst, sie hat für die internationale Vermarktung der Innovationsflächen, -portfolios und -akteure zu sorgen. Dies schliesst die Zweckbindung resp. das Vorhalten einzelner Flächen und Standorte ebenso ein wie die Sicherung der Qualität der Marke eines NIP. Diese Aufgaben nimmt die Nationale Trägerschaft national und international gegenüber der Wirtschaft, der Wissenschaft, den Kundenorganisationen und Verbänden sowie gegenüber der Öffentlichkeit wahr. Intern stellt sie die Schnittstelle zum Bund dar, insbesondere wird sie Vertragspartnerin gegenüber dem Bund (z.b. im Rahmen einer Leistungsvereinbarung). Ferner sorgt sie für die Qualitätssicherung, für das Darlehensmanagement und für die Vernetzung und Weiterentwicklung des Innovationsparks 12. Es liegt in der Kompetenz der Nationalen Trägerschaft, über alle Mittel und Massnahmen zu entscheiden, die zur Erfüllung obiger Aufgaben nötig sind. Sie entscheidet unter Einbezug der Kantone insbesondere auch über Aufnahme künftiger oder den Austritt früherer Standorte. Sie trifft dagegen explizit keine lokalen Ansiedlungsentscheide, diese liegen immer in der Autonomie der örtlichen Standortträgerschaften. Die Nationale Trägerschaft vermarktet die Standorte international, sinnvollerweise unter wesentlichem Einbezug der bereits vorhandenen Standortpromotionsstrukturen. Es ist Sache der Nationalen Trägerschaft, die hierfür geeigneten Partner zur Erfüllung dieser Aufgabe zu finden oder alternativ entsprechende Instrumente selbst zu entwickeln. Die Nationale Trägerschaft trägt die Verantwortung für eine sinnvolle und mehrwertstiftende Geschäftstätigkeit im Dienste der lokalen Standorte und ihrer Träger. Sie verantwortet ein ihr allenfalls vom Bund übertragenes Darlehen und dessen Bewirtschaftung, Verteilung (an die lokalen Trägerschaften) und Rückzahlung. Gleichzeitig ist sie im Falle eines gewährten Darlehens verantwortlich für die Einhaltung der vom Bund zweckbestimmten Verwendung des Darlehens. Hingegen tritt sie in kein Vertragsverhältnis zum Bund im Hinblick auf Abgabe von Grundstücken im Bundesbesitz. Letzteres Verhältnis regeln die betroffenen Departemente namens des Bundes direkt mit den einzelnen Standorten, d.h. mit den lokalen Trägerschaften des jeweiligen Standortes. 7. Finanzierung der Netzwerkstandorte Grundsätze der Finanzierung, Anträge der Kantone Der Nationale Innovationspark finanziert sich im Grundsatz eigenständig, Standorte wirtschaften selbsttragend und eigenfinanziert. Die Standorte finanzieren ihre Investitionen aus späteren Erträgen und Einnahmen der bewirtschafteten Infrastrukturen. Vorinvestitionen in Infrastrukturen sind grundsätzlich aus eigener Kraft zu tätigen. Entsprechend müssen namentlich auch Erschliessungs- und Infrastrukturkosten durch die lokalen Trägerschaften getragen werden 13. Dabei stehen vor allem die Kantone und dabei die kantonalen Parlamente in der Pflicht, aber auch Städte und Gemeinden. Allfällige Unterstützungsbegehren nach FIFG sind im Rahmen des Auswahlverfahrens VDK bis Ende März 2014 durch die einzelnen Initiativen respektive durch die Kantone beantragt worden: 12 Der Bund übernimmt später keine Aufgaben. Ausnahme: allfällige Abtretung von Bundesland an einzelne Standorte und die damit verbundenen Vertragsverhandlungen zwischen Bund und Standorten. 13 Damit folgt das vorliegende Umsetzungskonzept den Grundsätzen und Leitlinien des WBF von Nov. 2013

15 Seite Beschluss der Plenarversammlung VDK Die Plenarversammlung VDK beschliesst an der Sitzung vom 26. Juni 2014 im Bern mit 22 zu 0 Stimmen die folgenden Punkte: (1) Die Kenntnisnahme sämtlicher Unterlagen des Projekts NIP, insbesondere auch jene des Auswahlund Evaluationsverfahrens und deren Weiterreichung an das WBF; (2) Die Weiterreichung des vorliegenden Umsetzungskonzepts sowie aller im Verfahren VDK eingereichten Projekte für Netzwerkstandorte und die beiden Hubs an das WBF mit der Empfehlung auf Aufnahme der beiden Projekte Aargau und Nordwestschweiz sowie der beiden Hubs Romandie und Zürich in die Startformation eines NIP; (3) Die Empfehlung zur Festlegung eines Nachverfahrens zwecks möglicher Nachqualifikation der weiteren sechs Projekte bis spätestens zum Start eines NIP (Anfang 2016) sowie der verbindlichen Erwähnung des Verfahrens im Rahmen der Botschaft an den Bundesrat. Dabei soll der Bund das Nachverfahren durchführen; (4) Die Prüfung der Anträge der Kantone nach Unterstützung gemäss FIFG bezüglich Bundesland und finanzieller Unterstützung; (5) Die Unterstützung des Gründungsprozesses für eine Nationale Trägerschaft in Form einer privatrechtlichen Stiftung (Federführung Verein Swiss Innovation Park); (6) Die Entlastung der VDK bezogen auf die Projektleitung NIP und die Weiterreichung des Dossiers an das WBF. Bern, 26. Juni 2014 sign. Andreas Rickenbacher, Regierungsrat / Präsident VDK sign. Christoph Niederberger Generalsekretär VDK

Der Nationale Innovationspark (NIP) - wie wirkt er innovationsfördernd? Parc national d innovation (PNI) - Comment promeut-il l innovation?

Der Nationale Innovationspark (NIP) - wie wirkt er innovationsfördernd? Parc national d innovation (PNI) - Comment promeut-il l innovation? SGVW-Herbsttagung vom 26. November 2015 Der Nationale Innovationspark (NIP) - wie wirkt er innovationsfördernd? Parc national d innovation (PNI) - Comment promeut-il l innovation? Christoph Niederberger,

Mehr

DER SWISS INNOVATION PARK BIEL EINE CHANCE

DER SWISS INNOVATION PARK BIEL EINE CHANCE MK SIP; 30. Mai 2013 Seite 1 MEDIENKONFERENZ SWISS INNOVATION PARK; Biel, 30. Mai 2013 DER SWISS INNOVATION PARK BIEL EINE CHANCE FÜR DEN KANTON UND DIE REGION Referat von Herrn Regierungspräsident Andreas

Mehr

Botschaft des Regierungsrates an den Kantonsrat B 90. zum Entwurf eines Kantonsratsbeschlusses

Botschaft des Regierungsrates an den Kantonsrat B 90. zum Entwurf eines Kantonsratsbeschlusses Botschaft des Regierungsrates an den Kantonsrat B 90 zum Entwurf eines Kantonsratsbeschlusses über die Verlängerung der Frist zur Behandlung der Volksinitiative «Für eine gerechte Aufteilung der Pflegefinanzierung»

Mehr

Richtlinien über das Betriebskonzept für Einrichtungen der Heimpflege für Kinder und Jugendliche

Richtlinien über das Betriebskonzept für Einrichtungen der Heimpflege für Kinder und Jugendliche Richtlinien über das Betriebskonzept für Einrichtungen der Heimpflege für Kinder und Jugendliche vom 1. April 2007 Gestützt auf Art. 2 der Verordnung über Kinder- und Jugendheime vom 21. September 1999

Mehr

DOKUMENTATION. Verfahren bei Schliessungen und Verlegungen von Poststellen und Postagenturen (Art. 34 VPG)

DOKUMENTATION. Verfahren bei Schliessungen und Verlegungen von Poststellen und Postagenturen (Art. 34 VPG) Eidgenössische Postkommission PostCom Commission fédérale de la poste PostCom Commissione federale delle poste PostCom Federal Postal Services Commission PostCom DOKUMENTATION Verfahren bei Schliessungen

Mehr

vom 30. Juni 2010 Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: 1 Art. 1 Name, Rechtsform und Sitz

vom 30. Juni 2010 Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: 1 Art. 1 Name, Rechtsform und Sitz 813.2 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2010 Nr. 243 ausgegeben am 30. August 2010 Gesetz vom 30. Juni 2010 über die Liechtensteinische Alters- und Kranken- hilfe (LAKG) Dem nachstehenden

Mehr

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Die Geschäftsführung der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, als persönlich haftende Gesellschafterin und

Mehr

Rahmenvereinbarung über die E-Government-Zusammenarbeit

Rahmenvereinbarung über die E-Government-Zusammenarbeit Staatskanzlei Informationsdienst Rahmenvereinbarung über die E-Government-Zusammenarbeit Die Politische Gemeinde. (nachstehend Gemeinde genannt) und der Kanton Thurgau, vertreten durch die Staatskanzlei

Mehr

Verein. Association of Management Schools Switzerland (AMS) - S t a t u t e n - Mai 2009. AMS S t a t u t e n Mai 2009 1 / 7

Verein. Association of Management Schools Switzerland (AMS) - S t a t u t e n - Mai 2009. AMS S t a t u t e n Mai 2009 1 / 7 Verein Association of Management Schools Switzerland (AMS) - S t a t u t e n - Mai 2009 1 / 7 Inhaltsverzeichnis I Name, Sitz und Zweck Art. 1: Name, Sitz Art. 2: Zweck II Mitgliedschaft Art. 3: Mitglieder

Mehr

Regierungsratsbeschluss betreffend Genehmigung des Regionalen Schulabkommens über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe

Regierungsratsbeschluss betreffend Genehmigung des Regionalen Schulabkommens über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe Regierungsratsbeschluss betreffend Genehmigung des Regionalen Schulabkommens über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe Vom 16. Mai 000 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

Mehr

STATUTEN. des Vereins Kinderkrippe Sennhof

STATUTEN. des Vereins Kinderkrippe Sennhof STATUTEN des Vereins Kinderkrippe Sennhof 1. INHALT 2. Name und Sitz... 3 3. Zweck... 3 4. Mitgliedschaft... 3 4.1 Allgemeines, Entstehung, Erlöschen, Ausschluss... 3 5. Rechte und Pflichten der Mitglieder...

Mehr

Verordnung über die Weiterbildung

Verordnung über die Weiterbildung Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, welche in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht wird. Verordnung über die Weiterbildung (WeBiV) vom 24. Februar 2016 Der Schweizerische Bundesrat,

Mehr

Statuten des Vereins guild42.ch

Statuten des Vereins guild42.ch Statuten des Vereins guild42.ch I. NAME UND SITZ Art. 1 Unter dem Namen "guild42.ch" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer. Art.

Mehr

Zwischenbericht der UAG NEGS- Fortschreibung

Zwischenbericht der UAG NEGS- Fortschreibung Zwischenbericht der UAG NEGS- Fortschreibung Vorlage zur 16. Sitzung des IT-Planungsrats am 18. März 2015 Entwurf vom 29. Januar 2015 Inhaltsverzeichnis 1 Anlass für die Fortschreibung der NEGS... 3 2

Mehr

ZIELVEREINBARUNG über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee. 26. Januar 2007 in Meersburg

ZIELVEREINBARUNG über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee. 26. Januar 2007 in Meersburg ZIELVEREINBARUNG über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee 26. Januar 2007 in Meersburg Zielvereinbarung Stand 10.11.2006 über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee

Mehr

Seite 1 von 5. Mitglieder-News Februar 2015. Liebe Mitglieder,

Seite 1 von 5. Mitglieder-News Februar 2015. Liebe Mitglieder, Seite 1 von 5 Mitglieder-News Februar 2015 Liebe Mitglieder, mit diesem Newsletter möchten wir die Mitglieder der Ettlinger Bürgerenergiegenossenschaft über die aktuellen Entwicklungen und Aktivitäten

Mehr

Regionales Schulabkommen über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe

Regionales Schulabkommen über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe 40.550 Regionales Schulabkommen über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe Vom. Dezember 00 Zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Luzern, Solothurn

Mehr

S A T Z U N G. für den Kundenbeirat der neue leben Versicherungen

S A T Z U N G. für den Kundenbeirat der neue leben Versicherungen S A T Z U N G für den Kundenbeirat der neue leben Versicherungen (neue leben Lebensversicherung AG, neue leben Unfallversicherung AG, neue leben Pensionskasse AG) Inhaltsverzeichnis Seite Präambel 2 1

Mehr

Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht

Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht Handlungsbedarf für die bestehende GmbH Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht Die Neuordnung des schweizerischen Revisionsrechts und das neue Revisionsaufsichtsgesetz haben weitreichende Folgen. Neben

Mehr

Regionales Schulabkommen über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe

Regionales Schulabkommen über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe 687.0 Regionales Schulabkommen über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe Vom 7. November 000 (Stand. Januar 00) Zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt,

Mehr

100 Mikrokredite und Abschluss der Pilotphase. Ruedi Winkler, Präsident Verein GO! Ziel selbstständig

100 Mikrokredite und Abschluss der Pilotphase. Ruedi Winkler, Präsident Verein GO! Ziel selbstständig 100 Mikrokredite und Abschluss der Pilotphase Ruedi Winkler, Präsident Verein GO! Ziel selbstständig Vorbemerkung Wenn es um Fragen der Oekonomie geht, dann haben viele Leute den Eindruck, da könnten sie

Mehr

Existenzgründer Rating

Existenzgründer Rating Existenzgründer Rating Dipl.Kfm. Jörg Becker Kurzbeschreibungen-Inhaltsangaben www.beckinfo.de Existenzgründer-Rating Die Person im Mittelpunkt, 2009, ISBN 9783837072846 Neben einer trag- und zukunftsfähigen

Mehr

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) UND DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS

Mehr

FINANZORDNUNG. Thüringer Fechtverband e.v. (TH FV)

FINANZORDNUNG. Thüringer Fechtverband e.v. (TH FV) FINANZORDNUNG Thüringer Fechtverband e.v. (TH FV) Neufassung laut Beschluss des Thüringer Fechtverbandes am 20. April 2007 in Saalfeld geändert auf der Vorstandssitzung in Jena am: 9. Februar 2010 geändert

Mehr

Verein Barmelweid. Statuten

Verein Barmelweid. Statuten Verein Barmelweid Statuten 4. Juni 2008 I. NAME, SITZ UND ZWECK Art. 1 Name Unter dem Namen «Verein Barmelweid» (vormals «Aargauischer Heilstätteverein») besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.

Mehr

1 430.121. Gesetz über die Aktiengesellschaft Berner Lehrmittel- und Medienverlag (BLMVG) vom 06.06.2002 (Stand 01.01.2003)

1 430.121. Gesetz über die Aktiengesellschaft Berner Lehrmittel- und Medienverlag (BLMVG) vom 06.06.2002 (Stand 01.01.2003) 40. Gesetz über die Aktiengesellschaft Berner Lehrmittel- und Medienverlag (BLMVG) vom 06.06.00 (Stand 0.0.00) Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: Grundsätzliches

Mehr

Immobilien Basel-Stadt

Immobilien Basel-Stadt Finanzdepartement des Kantons Basel-Stadt Immobilien Basel-Stadt PARTNERSCHAFTLICHER BAURECHTSVERTRAG PLUS ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN TRÄGERN DES GEMEINNÜTZIGEN WOHNUNGSBAUS UND DEM KANTON ZIELSETZUNG Wohngenossenschaften

Mehr

Schadenversicherung Zulassung von Forderungen gegen Rückversicherer zur Bestellung des gebundenen Vermögens

Schadenversicherung Zulassung von Forderungen gegen Rückversicherer zur Bestellung des gebundenen Vermögens CH-3003 Bern An alle beaufsichtigten Schadenversicherungsunternehmen und Krankenkassen, welche Zusatzversicherungen anbieten Referenz: A177012/GB-V/V-MKS Kontakt: Truffer Beat Bern, 23. Dezember 2011 FINMA-Mitteilung

Mehr

Grundsätze der FernUniversität Hagen für die Genehmigung von In- und An-Instituten

Grundsätze der FernUniversität Hagen für die Genehmigung von In- und An-Instituten Einführung Grundsätze der FernUniversität Hagen für die Genehmigung von In- und An-Instituten 05.02.2003 Mit In-Kraft-Treten des neuen Hochschulgesetzes (HG) vom 14.03.2000 ist die staatliche Anerkennung

Mehr

Was sind Jahres- und Zielvereinbarungsgespräche?

Was sind Jahres- und Zielvereinbarungsgespräche? 6 Was sind Jahres- und Zielvereinbarungsgespräche? Mit dem Jahresgespräch und der Zielvereinbarung stehen Ihnen zwei sehr wirkungsvolle Instrumente zur Verfügung, um Ihre Mitarbeiter zu führen und zu motivieren

Mehr

Dieses Gesetz regelt die Aktenführung, die Archivierung und die Benutzung der Unterlagen

Dieses Gesetz regelt die Aktenführung, die Archivierung und die Benutzung der Unterlagen Anhang 5. ENTWURF Gesetz über die Archivierung (Archivierungsgesetz) Vom Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst: A Allgemeine Bestimmungen Zweck Dieses Gesetz dient der Nachvollziehbarkeit

Mehr

Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration

Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration Was tun die EU und die Niederlande zur Bekämpfung der Fluchtursachen? Im November 2015 haben die Europäische Union und zahlreiche afrikanische Länder in der

Mehr

04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung

04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung Ständerat Wintersession 007 e-parl 0..007 3:4 04.06 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung Geltendes Recht Entwurf der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit

Mehr

Gewerbliche KMU-Bürgschaften: Eine Finanzdienstleistung für KMU

Gewerbliche KMU-Bürgschaften: Eine Finanzdienstleistung für KMU Gewerbliche KMU-Bürgschaften: Eine Finanzdienstleistung für KMU Definition gewerbliche Bürgschaft Garantie für Bankdarlehen oder -kredit zu Gunsten eines KMU Keine Direktvergabe durch BG Mitte Finanzierung

Mehr

Management Summary. Was macht Führung zukunftsfähig? Stuttgart, den 21. April 2016

Management Summary. Was macht Führung zukunftsfähig? Stuttgart, den 21. April 2016 Management Summary Stuttgart, den 21. April 2016 Was macht Führung zukunftsfähig? Ergebnisse einer repräsentativen Befragung von Führungs- und Nachwuchskräften in Privatwirtschaft und öffentlichem Dienst

Mehr

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Mehr

Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen

Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen Hrsg. Institut für Sachverständigenwesen e.v. Seite 1/5 Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen Grundsätze.doc Erstmals: 01/2000 Stand: 01/2000 Rev.: 0 Hrsg. Institut

Mehr

Stiftung Villa YoYo St.Gallen

Stiftung Villa YoYo St.Gallen Stiftung Villa YoYo St.Gallen Statuten vom 18. Juni 2010 A. Name, Sitz, Zweck und Vermögen der Stiftung Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen Stiftung Villa YoYo St. Gallen (nachfolgend Stiftung) besteht

Mehr

Vereinbarung über die E-Government- und Informatikstrategie sowie den gemeinsamen Informatikbetrieb

Vereinbarung über die E-Government- und Informatikstrategie sowie den gemeinsamen Informatikbetrieb 7.60 Vereinbarung über die E-Government- und Informatikstrategie sowie den gemeinsamen Informatikbetrieb vom 9. November 00 / 6. November 00 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen und der Stadtrat

Mehr

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Die Geschäftsführung der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, als persönlich haftende Gesellschafterin und

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

P H I U S. Strategieentwicklung in Wissenschaft und Forschung

P H I U S. Strategieentwicklung in Wissenschaft und Forschung Strategieentwicklung in Wissenschaft und Forschung Strategieentwicklung Strategische Planung Strategiekonzept in Wissenschaft und Forschung Strategieentwicklung in Wissenschaft und Forschung Drei Auslöser

Mehr

Rechnungslegungshandbuch

Rechnungslegungshandbuch Rechnungslegungshandbuch für die Erstellung eines Jahresabschlusses nach Swiss GAAP FER 21 Version 2015 Mit Unterstützung durch PricewaterhouseCoopers AG Inhaltsverzeichnis 1. Allgemein... 3 1.1 Einleitung...

Mehr

Anleitung Scharbefragung

Anleitung Scharbefragung Projekt Evaline Anleitung Scharbefragung v.1.2 Inhalt Anleitung Scharbefragung... 1 1 Einleitung... 2 1.1 Vorlagen... 2 1.2 Journal... 2 2 Befragung Veranstaltungen / Angebote... 3 2.1 Methode... 3 2.2

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

Botschaft des Gemeindevorstandes an das Gemeindeparlament. betreffend

Botschaft des Gemeindevorstandes an das Gemeindeparlament. betreffend Gemeinde Arosa Botschaft des Gemeindevorstandes an das Gemeindeparlament betreffend Verhandlungsmandat und Genehmigung Verpflichtungskredite Mieterausbau und Miete Arztpraxisräumlichkeiten im Neubau Hotel

Mehr

Botschaft des Agglomerationsvorstandes zuhanden des Agglomerationsrates

Botschaft des Agglomerationsvorstandes zuhanden des Agglomerationsrates AGGLOMERATION DE FRIBOURG AGGLOMERATION FREIBURG Nr. 10 Botschaft des Agglomerationsvorstandes zuhanden des Agglomerationsrates Botschaft hinsichtlich der Investitionsausgaben im Rahmen der Überarbeitung

Mehr

von Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung

von Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung Prüfungsordnung der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen für die Durchführung von Einstufungsprüfungen zum Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife gemäß 6 Abs. 1 Nr. 2 der Polizeilaufbahnverordnung

Mehr

Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz

Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz Vom 10. April 2008 Az.: C/5B III.3.2.1 163/08 El I. Verfahren Der Prüfungsausschuss (im Folgenden: Ausschuss)

Mehr

Der nat. Innovationspark ein strategisches PPP-Vorhaben: Stand, Prozesse, Strukturen

Der nat. Innovationspark ein strategisches PPP-Vorhaben: Stand, Prozesse, Strukturen Flughafenregion Zürich, 21.03.2014 Der nat. Innovationspark ein strategisches PPP-Vorhaben: Stand, Prozesse, Strukturen Dr. Andreas Flury, Geschäftsführer Verein Swiss Innovation Park (1. Teil) René Kalt,

Mehr

Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV

Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV Der Vorstand des Schweizerischen Anwaltsverbandes SAV erlässt nachfolgendes Reglement. A. Grundsatz zum Titel Mediator SAV / Mediatorin SAV 1. Der Schweizerische

Mehr

Statuten Verein für aktive Humanität

Statuten Verein für aktive Humanität Statuten Verein für aktive Humanität Rechtsform, Zweck und Sitz Art. 1 Unter dem Namen Verein für aktive Humanität besteht ein nicht gewinnorientierter Verein gemäss den vorliegenden Statuten und im Sinne

Mehr

SCHLÜSSELPERSONEN IN DER KOMMUNALEN INTEGRATIONSPOLITIK

SCHLÜSSELPERSONEN IN DER KOMMUNALEN INTEGRATIONSPOLITIK 2. Plattform Integration Aarau SCHLÜSSELPERSONEN IN DER KOMMUNALEN INTEGRATIONSPOLITIK EINE WISSENSCHAFTLICHE ANNÄHERUNG Livia Knecht, Master in Sozialer Arbeit BFH 28. November 2013 VORSTELLUNG MASTERTHESIS

Mehr

Genossenschaft Studentinnen-Kinderkrippe Statuten

Genossenschaft Studentinnen-Kinderkrippe Statuten Statuten der Genossenschaft Studentinnen-Kinderkrippe Revidiert und in Kraft gesetzt durch die GenossenschafterInnen-Versammlung vom 18. Mai 2006 Genossenschaft Studentinnen-Kinderkrippe Statuten Neufassung,

Mehr

a) Fortbildung des unternehmerischen Nachwuchses und der Mitarbeiter aus den Betrieben, insbesondere im Bereich der technologischen Entwicklung

a) Fortbildung des unternehmerischen Nachwuchses und der Mitarbeiter aus den Betrieben, insbesondere im Bereich der technologischen Entwicklung Beschlossen von der Mitgliederversammlung des Förderkreises Wirtschaft, Technologie, Gesellschaft e.v. am 11. April 2002 * Satzung des Förderkreises Wirtschaft, Technologie, Gesellschaft e.v. 1 Name, Sitz,

Mehr

DIE BEDEUTUNG DER WIRTSCHAFTSCLUSTER

DIE BEDEUTUNG DER WIRTSCHAFTSCLUSTER ICT CLUSTER BERN/26. März 2014 Seite 1 ICT CLUSTER BERN; Bern, 26. März 2014 Referat von Herrn Regierungsrat Andreas Rickenbacher, Volkswirtschaftsdirektor des Kantons Bern DIE BEDEUTUNG DER WIRTSCHAFTSCLUSTER

Mehr

VEREINBARUNG. zwischen. Schweizerischer Bankpersonalverband (SBPV) und. Arbeitgeberverband der Banken in der Schweiz (AGV Banken)

VEREINBARUNG. zwischen. Schweizerischer Bankpersonalverband (SBPV) und. Arbeitgeberverband der Banken in der Schweiz (AGV Banken) VEREINBARUNG zwischen Schweizerischer Bankpersonalverband (SBPV) und Arbeitgeberverband der Banken in der Schweiz (AGV Banken) Schweizerische Bankiervereinigung (SBVg) PRÄAMBEL Die nachfolgende Vereinbarung

Mehr

.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP)

.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Übersetzung aus der englischen Sprache.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Inhalt 1 Präambel...

Mehr

PERSONALBEFRAGUNG 2003/2004

PERSONALBEFRAGUNG 2003/2004 PERSONALBEFRAGUNG 2003/2004 Wie muss ich vorgehen? Ihre persönliche Meinung ist gefragt! Bitte füllen Sie den Fragebogen möglichst genau aus. Es gibt weder richtig noch falsch und Ihre Antworten werden

Mehr

DEUTSCH-TÜRKISCHER WISSENSCHAFTLERVEREIN e. V. (DTW) SATZUNG

DEUTSCH-TÜRKISCHER WISSENSCHAFTLERVEREIN e. V. (DTW) SATZUNG DEUTSCH-TÜRKISCHER WISSENSCHAFTLERVEREIN e. V. (DTW) SATZUNG beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 26. November 1994 in Bonn. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins (1) Der Verein trägt den

Mehr

Volksbank BraWo Führungsgrundsätze

Volksbank BraWo Führungsgrundsätze Volksbank BraWo Führungsgrundsätze Präambel Die Führungsgrundsätze wurden gemeinsam von Mitarbeitern und Führungskräften aus allen Bereichen der Bank entwickelt. Dabei war allen Beteiligten klar, dass

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/897 18. Wahlperiode 04.06.2013

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/897 18. Wahlperiode 04.06.2013 SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/897 18. Wahlperiode 04.06.2013 Antrag der Fraktion der PIRATEN Offenlegung von "Gesetzgebungs-Outsourcing" Der Landtag möge beschließen: Dem 31 der Geschäftsordnung

Mehr

Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation?

Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Panel 1 Rahmenbedingungen für Anlegerinformation und Anlegerschutz beim Wertpapiererwerb Verhältnis zu Beratung, Informationsblatt und Investorenpräsentation

Mehr

Leitfaden. zur Einführung neuer Studiengänge

Leitfaden. zur Einführung neuer Studiengänge Leitfaden zur Einführung neuer Studiengänge Entstehung des Leitfadens Einführung neuer Studiengänge Die Grundlagen des Leitfadens wurden auf der Basis des bisherigen Verfahrens in einer Workshopreihe des

Mehr

Evaluationsordnung der Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz

Evaluationsordnung der Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz Evaluationsordnung der Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz Aufgrund des 5 Abs. 2 Satz 1 i.v.m. 2 Abs. 3 Nr. 4 des Verwaltungsfachhochschulgesetzes (VFHG) vom 2. Juni 1981 (GVBl. S. 105),

Mehr

Aussage: Das Seminar ist hilfreich für meine berufliche Entwicklung

Aussage: Das Seminar ist hilfreich für meine berufliche Entwicklung Nachhaltigkeitsüberprüfung der Breuel & Partner Gruppendynamikseminare In der Zeit von Januar bis Februar 2009 führten wir im Rahmen einer wissenschaftlichen Arbeit eine Evaluation unserer Gruppendynamikseminare

Mehr

12.400 n Parlamentarische Initiative. Freigabe der Investitionen in erneuerbare Energien ohne Bestrafung der Grossverbraucher (UREK-NR)

12.400 n Parlamentarische Initiative. Freigabe der Investitionen in erneuerbare Energien ohne Bestrafung der Grossverbraucher (UREK-NR) Frühjahrssession 0 e-parl 0.0.0 - - :0.00 n Parlamentarische Initiative. Freigabe der Investitionen in erneuerbare Energien ohne Bestrafung der Grossverbraucher (UREK-NR) Entwurf der Kommission für Umwelt,

Mehr

SwiNOG Federation Statuten. Index

SwiNOG Federation Statuten. Index SwiNOG Federation Statuten Index KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN... 2 ART. 1 NAME UND SITZ... 2 ART. 2 ZWECK... 2 ART. 3 FINANZEN... 2 KAPITEL II MITGLIEDSCHAFT... 3 ART. 4 MITGLIEDSCHAFT... 3 ART. 5

Mehr

Stellungnahme der Bundesärztekammer

Stellungnahme der Bundesärztekammer Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des 87 der Strafprozessordnung Berlin, 21. Februar 2012 Korrespondenzadresse: Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz

Mehr

Pensionskasse der Burkhalter Gruppe Zürich. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2013

Pensionskasse der Burkhalter Gruppe Zürich. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2013 Pensionskasse der Burkhalter Gruppe Zürich Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2013 Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat der Pensionskasse der Burkhalter Gruppe

Mehr

Satzung der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft über die Zulassung für die höheren Fachsemester vom 21. Januar 2013

Satzung der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft über die Zulassung für die höheren Fachsemester vom 21. Januar 2013 Satzung der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft über die Zulassung für die höheren Fachsemester vom 21. Januar 2013 Lesefassung vom 21. Januar 2013 Auf Grund von 63 Abs. 2 und 19 Abs. 1 Satz 2 Nr.

Mehr

1 Name und Sitz. 2 Zweck

1 Name und Sitz. 2 Zweck 1 Name und Sitz Der Verein trägt den Namen Kinderbildungswerk Magdeburg. Sitz des Vereins ist Magdeburg. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Magdeburg eingetragen werden. Geschäftsjahr ist

Mehr

Jahresrechnung zum 31. Dezember 2014

Jahresrechnung zum 31. Dezember 2014 PRÜFUNGSBERICHT Jahresrechnung zum 31. Dezember 2014 Bolivianisches Kinderhilfswerk e. V. Stuttgart KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft An den Bolivianische Kinderhilfswerk e.v., Stuttgart 1 Prüfungsauftrag

Mehr

Reglement über die wirkungsorientierte Steuerung der Stadtverwaltung (NPM-Reglement)

Reglement über die wirkungsorientierte Steuerung der Stadtverwaltung (NPM-Reglement) Reglement über die wirkungsorientierte Steuerung der Stadtverwaltung (NPM-Reglement) 3. Februar 2003 Ausgabe Juni 2008 Reglement über die wirkungsorientierte Steuerung der Stadtverwaltung (NPM-Reglement,

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend

10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Einzelplan 12) 10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend

Mehr

10 IDG (Gesetz über die Information und den Datenschutz, LS 170.4) 24 IDV (Verordnung über die Information und den Datenschutz, LS 170.

10 IDG (Gesetz über die Information und den Datenschutz, LS 170.4) 24 IDV (Verordnung über die Information und den Datenschutz, LS 170. M erkblatt Vorabkontrolle 1 Einleitung Öffentliche Organe des Kantons Zürich müssen Projekte und Vorhaben dem Datenschutzbeauftragten zur Prüfung unterbreiten, wenn diese Datenbearbeitungen beinhalten,

Mehr

S A T Z U N G. des eingetragenen Vereins CityO.-Management e. V. Name und Sitz

S A T Z U N G. des eingetragenen Vereins CityO.-Management e. V. Name und Sitz S A T Z U N G des eingetragenen Vereins CityO.-Management e. V. 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen CityO.-Management e.v.. Sitz des Vereins ist Oberhausen. 2 Zweck des Vereins Zweck des Vereins

Mehr

Stiftungsstatut. der Gemeinschaftsstiftung terre des hommes Hilfe für Kinder in Not

Stiftungsstatut. der Gemeinschaftsstiftung terre des hommes Hilfe für Kinder in Not Stiftungsstatut der Gemeinschaftsstiftung terre des hommes Hilfe für Kinder in Not Präambel Die unselbständige»gemeinschaftsstiftung terre des hommes Hilfe für Kinder in Not«ist darauf ausgerichtet, Vermögenswerte

Mehr

BESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT

BESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/3759 5. Wahlperiode 07.09.2010 BESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT des Europa- und Rechtsausschusses (3. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache

Mehr

Museumsverein Kalletal e. V. Vereinssatzung. (in der Fassung vom 04.03.1999)

Museumsverein Kalletal e. V. Vereinssatzung. (in der Fassung vom 04.03.1999) Museumsverein Kalletal e. V. Vereinssatzung (in der Fassung vom 04.03.1999) Vorsitzender: Uwe Zimmermann - stellv. Vorsitzender: Manfred Gruber - Geschäftsführerin: Monika Brink Kassenwartin: Christa Rügge

Mehr

REGLEMENT AKADEMISCHE FACHGESELLSCHAFTEN (AFG)

REGLEMENT AKADEMISCHE FACHGESELLSCHAFTEN (AFG) Schweizerischer Verein für Pflegewissenschaft Association Suisse pour les sciences infirmières Swiss Association for Nursing Science EXPERTINNEN UND EXPERTEN FÜR EINE BESSERE GESUNDHEITSVERSORGUNG! Art.

Mehr

Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch'

Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch' Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch' Der Fonds Sexueller Missbrauch im familiären Bereich will Betroffenen

Mehr

SATZUNG DER "HERTZIG-STIFTUNG" 1 Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung

SATZUNG DER HERTZIG-STIFTUNG 1 Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung SATZUNG DER "HERTZIG-STIFTUNG" 1 Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung Die Stiftung führt den Namen "Hertzig-Stiftung". Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in

Mehr

Weiterbildungen 2014/15

Weiterbildungen 2014/15 Weiterbildungen 2014/15 Kurs 1 Das Konzept Lebensqualität In den letzten Jahren hat sich die Lebensqualität im Behinderten-, Alten-, Sozial- und Gesundheitswesen als übergreifendes Konzept etabliert. Aber

Mehr

Teilliquidationsreglement

Teilliquidationsreglement Teilliquidationsreglement gültig ab 1. Juli 2012 Inhalt Art. 1 Voraussetzungen für eine Teilliquidation 3 Art. 2 Anteil am freien Vorsorgevermögen bzw. am Fehlbetrag 4 Art. 3 Höhe des freien Vermögens

Mehr

Protokoll der Sitzung des LAK Bildung am 10.12.04 in Nürnberg

Protokoll der Sitzung des LAK Bildung am 10.12.04 in Nürnberg Protokoll der Sitzung des LAK Bildung am 10.12.04 in Nürnberg Beginn 15.45 Ende gegen 19.00 Uhr Teilnehmer: Siehe Anwesenheitsliste Julia begrüßt die Anwesenden und eröffnet die Sitzung. Anna ist entschuldigt.

Mehr

Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Stiftung "Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender"

Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Stiftung Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Stiftung "Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender" vom 18.01.2012 (Um die Lesbarkeit der Richtlinien zu erleichtern, ist zumeist nur die männliche Form

Mehr

VEREINIGUNG ZÜRCHER IMMOBILIENUNTERNEHMEN (VZI)

VEREINIGUNG ZÜRCHER IMMOBILIENUNTERNEHMEN (VZI) VEREINIGUNG ZÜRCHER IMMOBILIENUNTERNEHMEN (VZI) Statuten vom 6. März 1997 / 28. August 2008 / 27. August 2012 A. NAME, SITZ, ZWECK Art. 1 Unter dem Namen «Vereinigung Zürcher Immobilienunternehmen» (VZI)

Mehr

Vereinbarung über die Fachhochschule Ostschweiz

Vereinbarung über die Fachhochschule Ostschweiz 4.63 Vereinbarung über die Fachhochschule Ostschweiz vom 0. September 999 ) Die Kantone Zürich, Schwyz, Glarus, Schaffhausen, Appenzell-Innerrhoden, Appenzell-Ausserrhoden,, und Thurgau vereinbaren: Art.

Mehr

Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000

Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000 Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000 Version November 2013 1. Anwendungsbereich Dieses Dokument regelt die Überlassung von Daten zum Zweck der Verarbeitung als Dienstleistung

Mehr

Evaluation des Projektes

Evaluation des Projektes AuF im LSB Berlin Evaluation des Projektes Führungs-Akademie des DOSB /// Willy-Brandt-Platz 2 /// 50679 Köln /// Tel 0221/221 220 13 /// Fax 0221/221 220 14 /// info@fuehrungs-akademie.de /// www.fuehrungs-akademie.de

Mehr

Stiftungsreglement. Hilfswerk der Evangelischen Kirchen Schweiz HEKS

Stiftungsreglement. Hilfswerk der Evangelischen Kirchen Schweiz HEKS HEKS Hauptsitz Seminarstrasse 28 Postfach 8042 Zürich Tel. 044 360 88 00 Fax 044 360 88 01 heks@heks.ch Stiftungsreglement Hilfswerk der Evangelischen Kirchen Schweiz HEKS EPER Secrétariat romand 17 bis,

Mehr

Qualitätsmanagement-Handbuch. 1.7 Projektmanagement

Qualitätsmanagement-Handbuch. 1.7 Projektmanagement Seite 1 von 5 Erstellt: Geprüft: Freigegeben: Dr. Christine Reimann Datum: Datum: Datum: Inhaltsverzeichnis Nr. Element-Abschnitt Seite 1 Ziel und Zweck 2 2 Geltungsbereich / Verantwortung 2 3 Vorgehen

Mehr

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit DGUV Vorschrift (vorherige BGV A3) Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 01. April 1979,

Mehr

VfW-Sachverständigenordnung

VfW-Sachverständigenordnung VfW-Sachverständigenordnung Stand: Januar 2013 Herausgegeben vom VfW VfW-Sachverständigenordnung 2/5 VfW-Sachverständigenordnung VfW-Sachverständige für Energiedienstleistungen Im Folgenden möchten wir

Mehr

STATUTEN. Verein ungerwägs

STATUTEN. Verein ungerwägs STATUTEN Verein ungerwägs Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in diesen Statuten auf die sprachliche Gleichbehandlung von Mann und Frau verzichtet. Name des Vereins Art. 1 Unter dem Namen Verein ungerwägs

Mehr

Mitteilungen der Justus-Liebig-Universität Gießen

Mitteilungen der Justus-Liebig-Universität Gießen Der Präsident Mitteilungen der Justus-Liebig-Universität Gießen 01.06.2002 2.00.90 Nr. 1 Kooperationsvereinbarung über den Betrieb eines der Justus-Liebig-Universität Gießen der Fachhochschule Gießen-Friedberg

Mehr

Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (EGzNSG) 1

Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (EGzNSG) 1 Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (EGzNSG) 44.0 (Vom 8. März 007) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf Art. 6 des Bundesgesetzes vom 8. März 960 über die Nationalstrassen, nach Einsicht

Mehr