Rechtsetzungslehre. Prof. Dr. Felix Uhlmann. Universität Zürich HS Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre

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1 Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Universität Zürich

2 Adressatengerechtheit 9 VIII Georg Müller "Gesetze werden von Laien kaum gelesen." Wie beurteilen Sie diese Aussage?

3 Adressat das unbekannte Wesen 9 VIII Adressatengerechtheit Adressatengerechtheit bedeutet, dass die Adressatinnen und Adressaten den Inhalt und die Bedeutung einer Norm verstehen. Vieldeutigkeit des Adressatenbegriffs - Jedermann? - Betroffene (aktuell oder potentiell)? - Interessierte Laien? - "Vermittler"? - Fachpersonen? - Gerichte, Vollzugsbehörden? Mehrfache Adressatenkreise?

4 Adressatengerechtheit 9 VIII Was ist der mögliche "Preis" für Adressatengerechtheit? - Präzision der Regelung - Vollständigkeit des Textes? - Kohärenz des Normtextes (innerhalb und ausserhalb eines Erlasses)? - Verständlichkeit (bei Fachpersonen als Adressaten)?

5 Adressatengerechtheit 9 VIII Gesetzgebungsleitfaden, N Die Frage, wer Adressatin oder Adressat ist, wessen Perspektive eingenommen und wessen Vorwissen und Erwartungen vorausgesetzt werden sollen, muss für jeden Erlass und für jede Bestimmung in einem Erlass von neuem gestellt werden. - Erlasse sind nicht zum Vornherein als Texte für die Kommunikation zwischen Spezialistinnen und Spezialisten zu konzipieren, sondern sollen so weit als möglich "allgemein" verständlich sein.

6 Adressatengerechtheit 9 VIII Beurteilen Sie die Adressatengerechtheit des Normtexts auf dem Plakat und im Gesetz.

7 Adressatengerechtheit 9 IX Beurteilen Sie die Adressatengerechtheit folgender Bestimmungen: Art. 55 Schulgesetz GR (Disziplinarmassnahmen) 2 Schülerinnen und Schüler, welche trotz Mahnung und Orientierung der Erziehungsberechtigten insbesondere den Unterricht oder den Schulbetrieb in schwerwiegender Weise belasten, können durch Schulratsbeschluss auf Grund eines schriftlichen Berichts der Lehrperson sowie eines Berichts des Amtes vom Unterricht ausgeschlossen werden.

8 Adressatengerechtheit 9 IX Art. 4 KV GR (Gewaltenteilung und Gewaltenhemmung) 1 Der Aufbau des Staates und die Ausübung staatlicher Macht beruhen auf den Grundsätzen der Gewaltenteilung und Gewaltenhemmung. Art. 3 KV ZH (Gewaltenteilung) 1 Der Aufbau des Staates und die Ausübung staatlicher Macht beruhen auf dem Grundsatz der Gewaltenteilung. 2 Niemand darf staatliche Macht unkontrolliert oder unbegrenzt ausüben.

9

10 Gesetzessprache 9 IX Eugen Huber zum ZGB - Nicht mehr als drei Absätze pro Artikel - Absätze nur aus einem Satz - Pro Satz eine Norm - Kurze und verständliche Sätze, teilweise fast wie Sprichwörter (früher noch: "Heirat macht mündig.") - Verweise durch einen Satz, der den Inhalt widerspiegelt und nicht durch einen Hinweis auf Artikelnummern

11 Gesetzessprache 9 IX Faustregeln I 1. Eugen Huber-Regeln 2. Zutreffende Sachüberschrift 3. Gleiches gleich formulieren, Ungleiches ungleich (Wörter, Sätze, Satzteile) 4. Gebräuchliche Wörter in gebräuchlichem Sinn 5. Einfach und knapp, aber nicht zu einfach und knapp 6. So präzise und so bestimmt wie möglich, offene Normierungen reflektieren (Quelle: z.t. Bundeskanzlei, Murtener Seminar März 2007)

12 Gesetzessprache 9 IX Faustregeln II 7. Nichts Selbstverständliches, aber alles, was nicht selbstverständlich ist 8. Ordnungsprinzipien des Aufbaus 9. Verweise nur wenn nötig 10. Perspektive reflektieren und unnötige Wechsel vermeiden 11. Zusammenhang zum vorangehenden Satz 12. Nur Normatives (Quelle: z.t. Bundeskanzlei, Murtener Seminar März 2007)

13 Gesetzessprache 9 IX 1. Beispiel: Eichverordnung "Eine regelmässige Wartung gemäss den Vorschriften des Herstellers, die von einer durch das EAM [heute: Bundesamt für Metrologie METAS] nach Artikel 16 Absatz 3 der Eichverordnung ermächtigten Person ausgeführt wird, erleichtert die stete Wahrung der messtechnischen Eigenschaften sowie die Einhaltung der Fehlergrenzen." Wie beurteilen Sie diesen Normtext? Wie könnte er verbessert werden? (vgl. Gesetzgebungsleitfaden, N. 926).

14 Gesetzessprache 9 IX 2. Beispiel: Gemeindegrenze Appenzell " 1 Die Grenzen der Gemeinde Reute werden folgendermassen festgestellt A. Westliche Grenze Dieselbe beginnt an der Gemeindegrenze Heiden-Reute-Hirschberg und läuft der Gütergrenze der Reutener und Oberegger Güter entlang bis südlich unter das Haus Nr. 93 von Bänziger in Hirschberg; von da in gerader Linie zuerst der Gütergrenze nach, bis sich diese in einem rechten Winkel nach Osten wendet, und sodann von diesem Punkte, alles in gerader Linie, über das Töbeli bis an die westliche Hausflucht des Hauses Nr. 62, das zu Rickenbach gehört; von da in einem stumpfen Winkel in gerader Linie auf zirka 500 Fuss Länge bis zu dem Punkte, wo die Gütergrenze ans Strässchen zur Säge ausläuft und über das Strässchen in das Bächlein, westlich vom Strässchen, und sodann in östlicher Richtung dem Bächlein entlang bis oberhalb der Säge; dann quer über das Strässchen in die Gütergrenze unterhalb des zu Segen gehörenden Hauses Nr. 54 und oberhalb der Lochmühle und dieser Gütergrenze nach bis in den Fallbach, die Lochmühle mit den dazu gehörenden Gütern bei Innerrhoden belassend. Von diesem Punkte an bildet der Fallbach die Grenze bis zu dem Punkte, wo die westliche Gütergrenze der auf dem rechten Ufer zu Oberrüthi liegenden Güter des Konrad Klee in den Fallbach ausläuft. Von da geht die Grenze den westlichen und südlichen Gütermarken nach bis an das Strässchen von Oberegg nach Steinigacht, die Besitzung des Konrad Klee und die bisherigen ausserrhodischen Güter bei Ausserrhoden belassend. Sodann läuft die Grenze dem nördlichen Rand der Strasse entlang bis östlich vor das Haus von Hauptmann Eugster, dieses Haus bei Oberegg belassend. Von diesem Punkte an wendet sie sich in einem nahezu rechten Winkel nach Süden und geht in gerader Linie über Hällegg auf eine Länge von zirka 3300 Fuss bis auf einen Punkt zirka 200 Fuss unterhalb des Hauses in Spielberg, den Fussweg durchschneidend. Von diesem Punkt wendet sich die Grenze in einem nahezu rechten Winkel nach Westen und läuft auf eine Länge von zirka 3600 Fuss in ganz gerader Linie südlich an Oberrüthi vorbei auf den höchsten Punkt des Hügels südlich von Heeren, von da in einem stumpfen Winkel in gerader Linie in der Richtung nach dem Hause von Kuser über den höchsten Punkt einer kleinen Erhöhung bis auf den höchsten Punkt einer zweiten kleinen Erhöhung, und von diesem Punkte in einem stumpfen Winkel und gerader Linie bis auf die nächste Waldmarke, welche die Rheintaler Waldungen von denjenigen von Kuser scheidet; sodann den Marken der Rheintaler Waldungen folgend bis zum Ursprung des Lauberbaches und von da in südöstlicher Richtung dem Lauberbach entlang bis in die St. Galler Grenze." Wie beurteilen Sie diesen Normtext? Wie könnte er verbessert werden? (früher Art. I Bundesbeschluss betreffend die Grenzstreitigkeiten im Kanton Appenzell, SR )

15 Gesetzessprache 9 IX 3. Beispiel: Epidemiengesetz "Der Bundesrat erlässt Vorschriften über personenidentifizierende Meldungen von übertragbaren Krankheiten." oder "Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Meldungen über das Auftreten von übertragbaren Krankheiten mit allen Angaben, die zur Identifizierung der betroffenen Personen nötig sind." Welche Formulierung ist besser? (vgl. Art. 27 Epidemiengesetz in der Fassung vom 18. Dezember 1970).

16 Gesetzessprache 9 IX 4. Beispiel: Stammzellenforschungsverordnung 1 Für die Bewilligung zur Aufbewahrung überzähliger Embryonen (Art. 10 des Gesetzes) sind dem Bundesamt folgende Unterlagen zur Prüfung einzureichen: a. die nach Artikel 7 oder 8 des Gesetzes erteilte Bewilligung; b. eine Begründung, warum die Aufbewahrung der überzähligen Embryonen unbedingt erforderlich ist; c. ein Nachweis über die Qualifikation des Personals; d. ein Nachweis über die Eignung der Laboreinrichtungen. 2 Das Bundesamt prüft die Vollständigkeit und Qualität der eingereichten Unterlagen, insbesondere: a. Die Begründung, dass die Aufbewahrung unbedingt erforderlich ist; b. Die Qualifikation des wissenschaftlichen Personals; c. Die Eignung der Laboreinrichtungen. Wie beurteilen Sie diesen Normtext? Wie könnte er verbessert werden? (vgl. Art. 11 Stammzellenforschungsverordnung)

17 Gesetzessprache 9 IX 5. Beispiel: "Der Bundesrat legt fest, welche Ausnahmen gemacht werden können." Wie beurteilen Sie diesen Normtext? Wie könnte er verbessert werden? (vgl. Gesetzgebungsleitfaden, N. 928).

18 Gesetzessprache 9 IX 6. Beispiel: "Motorfahrzeuge und Anhänger dürfen zu regelmässigen Transporten von Klauentieren, namentlich durch Viehhändler, Metzger und gewerbsmässige Transportunternehmer, nur verwendet werden, wenn sie gemäss Eintrag im Ausweis dafür geprüft und zugelassen sind." Wie beurteilen Sie diesen Normtext? Wie könnte er verbessert werden? (vgl. Gesetzgebungsleitfaden, N. 928).

19 Gesetzessprache 9 IX 7. Beispiel: Ausführungsbestimmungen EBV Wie beurteilen Sie diesen Norm"text"? Welches Anliegen an die Gesetzessprache wird optimiert, welches in Frage gestellt?

20 Gesetzessprache 9 IX 8. Beispiel: "Die Sitzungsteilnehmer erhalten ein Taggeld." Wie beurteilen Sie diesen Normtext? Wie könnte er verbessert werden? (vgl. Gesetzgebungsleitfaden, N. 985).

21 Gesetzessprache 9 IX 9. Beispiel: Chemikaliengesetz "Zweck des Gesetzes ist es, durch Verpflichtung zur Prüfung und Anmeldung von Stoffen und zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen, durch Verbote und Beschränkungen sowie durch besondere giftrechtliche und arbeitsschutzrechtliche Regelungen den Menschen und die Umwelt vor schädlichen Einwirkungen gefährlicher Stoffe zu schützen." Wie beurteilen Sie diesen Normtext? Wie könnte er verbessert werden? (vgl. Art. 2 dt. ChemG i.d.f. vom 16. September 1980)

22 Gesetzessprache 9 IX 10. Beispiel: Bauproduktegesetz 1 Die Zulassungsstellen erheben für ihre Tätigkeit Gebühren. 2 Ebenso erheben die Kontrollorgane Gebühren, wenn die Kontrollen zu Verwaltungsmassnahmen führen. 3 Der Bundesrat legt die Gebühren fest. Wie beurteilen Sie diesen Normtext? Wie könnte er verbessert werden? (Art. 14 des Bauproduktegesetzes vom 8. Oktober 1999, SR 933.0; vgl. Gesetzgebungsleitfaden, N. 947).

23 Gesetzessprache 9 IX 11. Beispiel: Transportgesetz In diesem Gesetz gelten als: g. Fahrausweis: ein Papier, das zu einer oder mehreren Fahrten berechtigt; Wie beurteilen Sie diesen Normtext? Wie könnte er verbessert werden? (vgl. Art. 2 Transportgesetz; Gesetzgebungsleitfaden, N. 926)

24 Gesetzessprache 9 IX Was ist das sprachliche Problem dieses Texts?

25 Einfügung neuer Regelungen 9 X Georg Müller (2006), N 340 "Die Erarbeitung [von] Schluss- und Übergangsbestimmungen gehört zu den anspruchsvollsten Aufgaben im Bereich der Rechtssetzung. Für ihre Erfüllung ist deshalb genügend Zeit und hoch-qualifiziertes Personal einzusetzen."

26 Einfügung neuer Regelungen 9 X Schlussbestimmungen 1. Vollzug (sofern nicht in einem eigenen Teil geregelt) 2. Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts gleicher Stufe 3. Übergangsbestimmungen (Rückwirkungsproblematik, Anspruch auf eine angemessene Übergangsregelung) 4. Referendum 5. Inkrafttreten Vgl. GTR, Ziff. 22 ff.

27 Einfügung neuer Regelungen 9 X Beispiele 1. Kann der Zeitpunkt des Inkrafttretens vom Gesetzgeber an die Exekutive delegiert werden? 2. Was ist von folgender Bestimmung zu halten: "Schlussbestimmungen 11. Der Regierungsrat trifft die nötigen Vorkehren, damit bestehende Subventionserlasse und Subventionsverhältnisse innert drei Jahren an die Bestimmungen dieses Gesetzes angepasst werden."

28 Einfügung neuer Regelungen 9 X Beispiele 3. Was ist kurz vor Inkrafttreten von Art. 55a KVG (Zulassungsstopp) wohl geschehen?

29 Einfügung neuer Regelungen 9 X

30 Einfügung neuer Regelungen 9 X Beispiele 4. Führt die Verlängerung der Schutzfrist zu einem Wiederaufleben des Schutzes gemeinfreier Werke? (vgl. BGE 124 III 266 ff.)

31 Besondere Regelungstechniken 9 XI Verweisungen Unter "Verweisung" versteht man den Verzicht auf eine eigene Regelung und die Bezugnahme auf eine andere, bereits bestehende Norm (Gesetzgebungsleitfaden, N. 892 ff.).

32 Besondere Regelungstechniken 9 XI Verweisungen Inhalt Zweck Zulässigkeit Wiederholung Textliche Übernahme Klarstellung ja (kritisch Müller/Uhlmann) Normative V. Verbindlicher Verweis Normersparnis, Einheitlichkeit je nachdem Informative V. Erinnerung, Vorbehalt Übersicht ja (kritisch Müller/Uhlmann) BinnenV. Verweis auf Norm im gleichen Erlass Normersparnis problemlos AussenV. Verweis auf Norm ausserhalb Erlass Normersparnis, Flexibilität problemlos, wenn statisch (Zugänglichkeit?) Statische V. Verweis auf bestimmte Fassung Normersparnis ja Dynamische V. Verweis auf jeweilige Fassung Normersparnis, Flexibilität heikel («Delegation») Indirekte V. Verweis mittels Generalklausel Normersparnis, Flexibilität ja, sofern hinreichende Dichte

33 Besondere Regelungstechniken 9 XI Verweisungen Problematisch sind vor allem normative, dynamische Aussenverweisungen auf Normen anderer Regelungsstufe oder Regelungszuständigkeit (echte Delegation). Vgl. auch Gesetzgebungsleitfaden, Ziff. 892 ff.

34 Fiktionen und Vermutungen 9 XI Fiktionen und Vermutungen 1. Die Fiktion setzt zwei unterschiedliche Tatbestände rechtlich gleich. 2. Die Vermutung nimmt Gleichheit der Tatbestände und damit Gleichheit der Rechtsfolge an. Sie kann widerlegbar oder unwiderlegbar sein. 3. "Die Fiktion geht von der Verschiedenheit zweier Sachverhalte aus, die sie einander gleichsetzt, die gesetzliche Vermutung dagegen von einer im Regelfall gegebenen Gleichheit."

35 Fiktionen und Vermutungen 9 XI Art. 1 Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr vom 21. März 2003 (SR ) 1 Fahrunfähigkeit wegen Alkoholeinwirkung (Angetrunkenheit) gilt in jedem Fall als erwiesen, wenn der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin eine Blutalkoholkonzentration von 0,5 oder mehr Gewichtspromillen aufweist oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt.

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